opencaselaw.ch

RR.2022.182

Bundesstrafgericht · 2023-03-01 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Sachverhalt

A. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe (D) führt ein Ermittlungsverfahren gegen B. wegen des Verdachts auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit. B. soll zwischen April 2014 und dem 17. April 2015 in sieben Nächten in gambischen Gefängnissen als Mitglied einer Einheit na- mens «Junglers» / «Black Boys» / «Black Blacks» Menschen, die aufgrund ihrer oppositionellen Ansichten und Bestrebungen inhaftiert waren, schwer- wiegend körperlich misshandelt haben. Während der insgesamt pro gefan- gener Person ungefähr 20 Minuten währenden Einwirkungen, soll B. zahlrei- che Schläge mit hölzernen oder aus Kunststoff hergestellten Baseballschlä- gern auf die gefesselten Gefangenen ausgeführt oder ihnen Stromstösse beigebracht haben. Es bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Handlungen, ausgehend von dem damaligen Staatspräsidenten von Gam- bia, Yahya Jammeh, ausgeführt durch gambische staatliche Stellen, darun- ter die Einheit «Junglers», mit dem Ziel einer Einschüchterung der Bevölke- rung und der Unterdrückung von Opposition zum Zwecke des Machterhalts für den Präsidenten, erfolgt seien, und der Beschuldigte insoweit vorsätzlich gehandelt habe (Verfahrensakten RH.18.0236, act. 1).

B. In diesem Zusammenhang ersuchten die deutschen Behörden die Bundes- anwaltschaft (nachfolgend «BA») mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Septem- ber 2018 um Übermittlung von Erkenntnissen zu B. sowie zu diversen gam- bischen Behörden, Institutionen, Gruppierungen, Einzelpersonen und Ereig- nissen, welche die Schweiz im Rahmen des schweizerischen Strafverfah- rens SV.17.0026 gegen den vormaligen gambischen Innenminister A. erho- ben hatte (Verfahrensakten RH.18.0236, act. 1).

C. Mit Eintretensverfügung vom 17. Oktober 2018 trat die BA auf das deutsche Rechtshilfeersuchen ein (Verfahrensakten RH.18.0236, act. 2). Die deutsche Behörde stellte am 12. November 2018 ein Ergänzungsersuchen um Akten- einsicht in die schweizerische Strafakte des Strafverfahrens gegen A. (Ver- fahrensakten RH.18.0236, act. 3). Nachdem die BA die Anwesenheit der Vertreter der ersuchenden Behörde zwecks Akteneinsicht mit Verfügung vom 22. Januar 2019 gestattet und diese die von der BA verlangte Garantie- erklärung am 5. Februar 2019 unterzeichnet hatten, wurde die Einsicht- nahme am 5. und 6. Februar 2019 durchgeführt (act. 1.A, S. 2; Verfahrens- akten RH.18.0236, act. 4 und 5). Die Vertreter der ersuchenden Behörde identifizierten dabei den Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. April 2018 «über die Auswertung der Unterlagen und schriftlichen

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Aufzeichnungen im Koffer von A., welcher am 26.01.2017 durch die KAPO Bern im Asylzentrum in Z./BE sichergestellt wurde» inkl. Beilagen (Verfah- rensakten RH.18.0236, act. 7; nachfolgend «Bericht der BKP») als relevant für das deutsche Ermittlungsverfahren und ersuchten um dessen Übermitt- lung (act. 1.A., S. 2).

D. Am 3. August 2021 gab die BA A. Gelegenheit, allfällige Einwände gegen die Herausgabe der Beweismittel an die ersuchende Behörde geltend zu ma- chen (Verfahrensakten RH.18.0236, in act. 6). Mit Stellungnahme vom

20. September 2021 gab A. keine Zustimmung zur Herausgabe i.S.v. Art. 80c IRSG ab (Verfahrensakten RH.18.0236, in act. 6). Am 10. Au- gust 2022 übermittelte die BA A. die Garantieerklärung vom 5. Februar 2021 und gab Gelegenheit bis 22. August 2022, allfällige diesbezügliche Bemer- kungen einzureichen (Verfahrensakten RH.18.0236, in act. 6).

E. Mit Schlussverfügung vom 25. August 2022 ordnete die BA die rechtshilfe- weise Herausgabe des Berichts der BKP samt Beilagen an (act. 1.A; Verfah- rensakten RH.18.0236, act. 8).

F. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 26. September 2022 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, die Schlussverfü- gung vom 25. August 2022 sei aufzuheben und die Herausgabe des Berichts der BKP sei zu verweigern. Eventualiter sei die Schlussverfügung vom

25. August 2022 aufzuheben und die Herausgabe des Berichts der BKP mit der Bedingung gutzuheissen, dass die herausgegebenen Unterlagen nicht als im Koffer von A. enthaltene Dokumente und Notizen bezeichnet werden, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der BA (act. 1, S. 2).

G. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») liess sich mit Schreiben vom

5. Oktober 2022 vernehmen und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 5). Die BA verzichtete mit Schreiben vom 10. Okto- ber 2022 auf eine Stellungnahme und beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 7). A. hielt mit Replik vom 27. Okto- ber 2022 umfassend an seinen Rechtsbegehren fest (act. 12). Die Replik- schrift wurde dem BJ und der BA am 28. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 13).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regel abzuweichen, weshalb der vorliegende Ent- scheid in deutscher Sprache ergeht, auch wenn die Beschwerde auf Fran- zösisch verfasst ist.

E. 2.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Ausser- dem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX- Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Ab- kommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/euro- pean-union/international-agreements/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Überdies anwendbar ist vorliegend das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105), insbesondere Art. 9. Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Überein- künfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).

E. 2.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt

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nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

E. 2.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts an- deres bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegen- heiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die angefochtene Schlussverfügung erging am 25. August 2022, sodass sich die am 26. September 2022 erhobene Beschwerde als fristgerecht er- weist.

E. 3.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 21 Abs. 3 und 80h lit. b IRSG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgend- eine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste «spezifische Beziehungsnähe» dargetan sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 128 II 211 E. 2.3; TPF 2020 180 E. 2.1). So ist für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobe- nen Unterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber von sichergestellten Dokumenten sind, die Beschwer- debefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 137 IV 134 E. 5.2.2; 128 II 211 E. 2.3; 123 II 153 E. 2b, je m.w.H.).

Ordnet die ausführende Behörde die rechtshilfeweise Herausgabe von Ak- ten eines schweizerischen Strafverfahrens oder Teilen davon an, vermag der

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Umstand, dass in jenem Verfahren unmittelbar Zwangsmassnahmen ange- ordnet worden waren, per se nicht die Legitimation der von jenen Zwangs- massnahmen betroffenen Person zur Beschwerde im Rahmen der Rechts- hilfe zu begründen (BGE 126 II 462 E. 4b S. 464 f.; Urteile des Bundesge- richts 1C_624/2014 vom 18. Februar 2015 E. 1.2 und 1A.89/2005 vom

15. Juli 2005 E. 4.2; je mit Hinweisen; TPF 2007 79 E. 1.6.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.187 vom 28. September 2020 E. 3.2.3 und RR.2019.5 vom 20. Februar 2019 E. 2.3.2).

Auch wo von den schweizerischen Strafakten polizeiliche Rapporte, andere im Verfahren erstellte Unterlagen oder (gerichtliche) Entscheide rechtshilfe- weise herausgegeben werden sollen, sind Personen, gegen die sich das be- treffende schweizerische Verfahren richtete, mangels persönlicher und di- rekter Betroffenheit im Rechtshilfeverfahren nicht beschwerdelegitimiert (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2021.35 vom 2. November 2022 E. 2.4.3; RR.2020.187 vom 28. September 2020 E. 3.2.3; RR.2016.58 vom

2. Juni 2016; RR.2012.206 vom 19. Dezember 2012 E. 2.3).

In einzelnen Fällen hat die Beschwerdekammer die Beschwerdelegitimation gegen die Herausgabe von Polizeirapporten bzw. deren Beilagen bejaht (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.217 vom 3. März 2015 E. 3.4; RR.2014.103 vom 9. Oktober 2014 E. 1.5.5).

E. 3.2.2 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtene Schlussverfügung ordnet die Herausgabe des Berichts der Bundeskriminalpolizei vom 10. April 2018 inklusive Beilagen an (siehe oben lit. E). Der Bericht enthält die «Aus- wertung der Unterlagen und schriftlichen Aufzeichnungen im Koffer von A., welcher am 26.01.2017 durch die KAPO Bern im Asylzentrum in Z./BE si- chergestellt wurde». Die Bundeskriminalpolizei rapportiert ihre Auswertun- gen in Bezug auf vier Themenblöcke ([1.] Handnotizen, [2.] ausgedruckte Medienberichte, [3.] ausgedruckte Berichte bzgl. NGOs, EU, internationaler Strafgerichtshof, ECOWAS, [4.] ausgedruckte Email- und Social-Media Kor- respondenz; Verfahrensakten RH.18.0236, act. 7 S. 6 = SV.17.0026 pag. 10- 001-0251). In der Schlussverfügung vom 25. August 2022 ordnete die Be- schwerdegegnerin die Herausgabe des Berichts der Bundeskriminalpolizei vom 10. April 2018 und von Kopien jener im Asylzentrum in Z./BE sicherge- stellten Unterlagen und Notizen an, welche die erwähnten vier Themenblö- cke betreffen.

E. 3.2.3 Der Beschwerdeführer war im Rechtshilfeverfahren nicht unmittelbar einer Zwangsmassnahme ausgesetzt. Der herauszugebende Bericht der Bundes- kriminalpolizei vom 10. April 2018 und dessen Beilagen stammen aus dem

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inländischen Strafverfahren und damit «aus den Händen» der Beschwerde- gegnerin. Gemäss der vorzitierten Rechtsprechung liegt folglich grundsätz- lich keine persönliche und direkte Betroffenheit i.S.v. Art. 80h lit. b IRSG vor. Abgesehen davon wäre die Beschwerde ohnehin aus folgenden Gründen abzuweisen.

E. 4.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

E. 4.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigs- tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen)

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Art. 13 BV. Er macht gel- tend, die Herausgabe der Unterlagen verletze seinen Anspruch auf Achtung des Privatlebens und seinen Anspruch auf Schutz vor Missbrauch seiner persönlichen Daten, indem ohne Nachweis Dokumente als von ihm stam- mend ausgegeben würden (act. 1 S. 17).

E. 5.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Pri- vat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fern- meldeverkehrs. Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten (Art. 13 Abs. 2 BV).

E. 5.3 Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 13 BV sind zulässig, wenn sie gestützt auf eine gesetzliche Grundlage sowie im öffentlichen Interesse erfolgen (Art. 36 BV), was bei der rechtshilfeweisen Herausgabe von Beweismitteln grundsätzlich der Fall ist, und zudem verhältnismässig sind. Art. 13 BV bietet im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen keinen über das zu

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beachtende Verhältnismässigkeitsprinzip hinausgehenden Schutz (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1A.331/2005 vom 24. Januar 2006 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.294 vom 6. März 2020 E. 6.2.3).

E. 5.4 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. po- tentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4; 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Be- gehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechts- hilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Ge- währung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1)

E. 5.5 Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nicht ersichtlich. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Schlussverfügung vom 25. August 2022 zu- treffend festhält, enthalten der herauszugebende Bericht und dessen Beila- gen Informationen zu Angehörigen der gambischen Sicherheitskräfte und der Gruppierung «Junglers» (act. 1.A, S. 4; Verfahrensakten RH.18.0236, act. 8 S. 4). Sie weisen mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sach- verhalt einen ausreichenden sachlichen Zusammenhang auf. Die Rechts- hilfe ist damit verhältnismässig. Inwiefern die geltend gemachte

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Bezeichnung der Dokumente als vom Beschwerdeführer stammend das Ver- hältnismässigkeitsprinzip verletzen soll, erschliesst sich aus der Beschwerde nicht.

E. 5.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge als unbegründet.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Art. 9 IRSG. Er macht gel- tend, nachdem er während seiner Einvernahme vom 29. August 2018 von seinem Recht Gebrauch gemacht habe, nicht mitzuwirken, hätten die Doku- mente gemäss Art. 248 StPO versiegelt werden müssen (act. 1 S. 17).

E. 6.2 Gemäss Art. 9 IRSG gelten bei der Ausführung von Ersuchen für die Durch- suchung von Aufzeichnungen und die Siegelung die Art. 246–248 StPO sinn- gemäss. Gemäss Art. 246 StPO dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speiche- rung von Informationen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Die Inha- berin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeug- nisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Straf- behörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO).

E. 6.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Bericht mitsamt Beilagen aus den Akten des inländischen Strafverfahrens beigezogen und zu den Akten des Rechtshilfeverfahrens genommen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern eine Zwangsmassnahme vorliegt, die ihm ein Siegelungsrecht ein- geräumt hätte. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass er je Geheimnisschutzrechte geltend gemacht hätte.

E. 6.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge als unbegründet.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Art. 11h IRSG. Er macht geltend, indem der Bericht und dessen Beilagen herausgegeben werde, werde die ersuchende Behörde über die Zuverlässigkeit der von der

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Beschwerdegegnerin bekannt gegebenen Personendaten getäuscht (act. 1 S. 18).

E. 7.2 Das 1b. Kapitel des Ersten Teils des IRSG gilt sowohl für Bundesbehörden als auch für kantonale Behörden, die ein Rechtshilfeverfahren unterstützen oder über das ausländische Rechtshilfeersuchen entscheiden müssen. Die datenschutzrechtlichen Ansprüche werden im hängigen Rechtshilfeverfah- ren beurteilt und unterliegen denselben Rechtsmitteln (BBl 2017 6941, 7162; TPF 2021 89 E. 2.2).

E. 7.3 In Art. 11h IRSG wird das Vorgehen bei der Bekanntgabe von Personenda- ten geregelt. Die zuständige Behörde informiert den Empfänger über die Ak- tualität und die Zuverlässigkeit der von ihr bekannt gegebenen Personenda- ten (Art. 11h Abs. 1 IRSG). Sie gibt dem Empfänger ausserdem alle weiteren Informationen bekannt, anhand deren so weit wie möglich unterschieden werden kann zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen und zwischen auf Tatsachen und auf persönlichen Einschätzungen beruhen- den Personendaten (Art. 11h Abs. 2 IRSG). Die Pflicht zur Information des Empfängers entfällt, wenn die Informationen nach Art. 11h Abs. 1 und 2 IRSG aus den Personendaten selbst oder aus den Umständen ersichtlich sind (Art. 11h Abs. 3 IRSG).

Art. 11h IRSG entspricht Art. 349f Abs. 3–5 StGB (BBl 2017 6941, 7167). Art. 349f Abs. 3 StGB entspricht Art. 12 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG; SR 235.11). Art. 349f Abs. 4 lit. a StGB resp. Art. 11h Abs. 2 lit. a IRSG dienen der Umsetzung von Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/680 (nachfolgend «Richtlinie»), wonach der Verantwortliche so weit wie möglich klar zwischen den personenbezogenen Daten verschiedener Kategorien betroffener Personen unterscheiden muss. Mit diesen Bestimmungen wird auf die Problematik eingegangen, dass be- troffene Personen mit Fortschreiten des Verfahrens die Kategorie wechseln können. Gemäss der Erwägung 31 der Richtlinie geht es bei der Bearbeitung von Daten im Rahmen der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit na- turgemäss um betroffene Personen verschiedener Kategorien, die so weit wie möglich unterschieden werden sollten. Der Einleitungssatz von Art. 349f Abs. 4 StGB resp. Art. 11h Abs. 2 IRSG lässt der zuständigen Behörde einen gewissen Handlungsspielraum. Denn möglicherweise kann diese Unter- scheidung in bestimmten Fällen nicht getroffen werden, etwa wenn gestützt auf den Sachverhalt noch nicht bestimmt werden kann, ob eine Person Zeu- gin der Straftat ist oder ob sie als Täterin oder Gehilfin in die Tat involviert war. Mit Art. 349f Abs. 4 lit. b StGB resp. Art. 11h Abs. 2 lit. b IRSG wird Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt, wonach so weit wie

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möglich zwischen faktenbasierten Daten und auf persönlichen Einschätzun- gen beruhenden Daten zu unterscheiden ist. Art. 349f Abs. 5 StGB resp. Art. 11h Abs. 3 IRSG entbinden die Behörde von ihrer Pflicht zur Informa- tion des Datenempfängers, wenn die entsprechenden Informationen aus den Personendaten selbst oder aus den Umständen ersichtlich sind. Diese Bestimmungen sind an die Lösung in Art. 12 VDSG angelehnt (BBl 2017 6941, 7158).

E. 7.4 Der Beschwerdeführer legt nicht konkret dar, inwiefern die Rechtshilfemass- nahme Art. 11h IRSG verletzen soll. Dass die Herausgabe der Beweismittel zu falschen Rückschlüssen oder Unklarheiten bezüglich der Rolle des Be- schwerdeführers im Schweizer Verfahren oder bezüglich der Art von Perso- nendaten verleiten würden, die eine weitergehende Aufklärung im Sinne von Art. 11h IRSG als notwendig erscheinen liessen, ist nicht ersichtlich.

E. 7.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge als unbegründet.

E. 8.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 9 BV. Er macht geltend, unter den vorliegenden Umständen sei die Herausgabe der fraglichen Unterlagen willkürlich und widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, da sie die ersuchende Behörde sowohl über deren Herkunft als auch über die Rolle des Beschwerdeführers im Sachverhalt täusche, der im Rechtshilfeersuchen behauptet werde (act. 1 S. 17).

E. 8.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht bereits dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Vielmehr liegt Will- kür erst vor, wenn der betreffende Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür ist einzig zu bejahen, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Er- gebnis unhaltbar ist (BGE 147 V 194 E. 6.3.1 mit Hinweis).

E. 8.3 Im Lichte des bereits Gesagten ist eine Verletzung des Art. 9 BV nicht aus- zumachen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

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E. 9.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als offen- sichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Folglich ist das Gesuch RP.2022.41 um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab- zuweisen. Bei der Festsetzung der Spruchgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Be- schwerdeführers Rechnung getragen werden.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 1. März 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); unent- geltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2022.182 Nebenverfahren: RP.2022.41

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Sachverhalt:

A. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe (D) führt ein Ermittlungsverfahren gegen B. wegen des Verdachts auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit. B. soll zwischen April 2014 und dem 17. April 2015 in sieben Nächten in gambischen Gefängnissen als Mitglied einer Einheit na- mens «Junglers» / «Black Boys» / «Black Blacks» Menschen, die aufgrund ihrer oppositionellen Ansichten und Bestrebungen inhaftiert waren, schwer- wiegend körperlich misshandelt haben. Während der insgesamt pro gefan- gener Person ungefähr 20 Minuten währenden Einwirkungen, soll B. zahlrei- che Schläge mit hölzernen oder aus Kunststoff hergestellten Baseballschlä- gern auf die gefesselten Gefangenen ausgeführt oder ihnen Stromstösse beigebracht haben. Es bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Handlungen, ausgehend von dem damaligen Staatspräsidenten von Gam- bia, Yahya Jammeh, ausgeführt durch gambische staatliche Stellen, darun- ter die Einheit «Junglers», mit dem Ziel einer Einschüchterung der Bevölke- rung und der Unterdrückung von Opposition zum Zwecke des Machterhalts für den Präsidenten, erfolgt seien, und der Beschuldigte insoweit vorsätzlich gehandelt habe (Verfahrensakten RH.18.0236, act. 1).

B. In diesem Zusammenhang ersuchten die deutschen Behörden die Bundes- anwaltschaft (nachfolgend «BA») mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Septem- ber 2018 um Übermittlung von Erkenntnissen zu B. sowie zu diversen gam- bischen Behörden, Institutionen, Gruppierungen, Einzelpersonen und Ereig- nissen, welche die Schweiz im Rahmen des schweizerischen Strafverfah- rens SV.17.0026 gegen den vormaligen gambischen Innenminister A. erho- ben hatte (Verfahrensakten RH.18.0236, act. 1).

C. Mit Eintretensverfügung vom 17. Oktober 2018 trat die BA auf das deutsche Rechtshilfeersuchen ein (Verfahrensakten RH.18.0236, act. 2). Die deutsche Behörde stellte am 12. November 2018 ein Ergänzungsersuchen um Akten- einsicht in die schweizerische Strafakte des Strafverfahrens gegen A. (Ver- fahrensakten RH.18.0236, act. 3). Nachdem die BA die Anwesenheit der Vertreter der ersuchenden Behörde zwecks Akteneinsicht mit Verfügung vom 22. Januar 2019 gestattet und diese die von der BA verlangte Garantie- erklärung am 5. Februar 2019 unterzeichnet hatten, wurde die Einsicht- nahme am 5. und 6. Februar 2019 durchgeführt (act. 1.A, S. 2; Verfahrens- akten RH.18.0236, act. 4 und 5). Die Vertreter der ersuchenden Behörde identifizierten dabei den Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. April 2018 «über die Auswertung der Unterlagen und schriftlichen

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Aufzeichnungen im Koffer von A., welcher am 26.01.2017 durch die KAPO Bern im Asylzentrum in Z./BE sichergestellt wurde» inkl. Beilagen (Verfah- rensakten RH.18.0236, act. 7; nachfolgend «Bericht der BKP») als relevant für das deutsche Ermittlungsverfahren und ersuchten um dessen Übermitt- lung (act. 1.A., S. 2).

D. Am 3. August 2021 gab die BA A. Gelegenheit, allfällige Einwände gegen die Herausgabe der Beweismittel an die ersuchende Behörde geltend zu ma- chen (Verfahrensakten RH.18.0236, in act. 6). Mit Stellungnahme vom

20. September 2021 gab A. keine Zustimmung zur Herausgabe i.S.v. Art. 80c IRSG ab (Verfahrensakten RH.18.0236, in act. 6). Am 10. Au- gust 2022 übermittelte die BA A. die Garantieerklärung vom 5. Februar 2021 und gab Gelegenheit bis 22. August 2022, allfällige diesbezügliche Bemer- kungen einzureichen (Verfahrensakten RH.18.0236, in act. 6).

E. Mit Schlussverfügung vom 25. August 2022 ordnete die BA die rechtshilfe- weise Herausgabe des Berichts der BKP samt Beilagen an (act. 1.A; Verfah- rensakten RH.18.0236, act. 8).

F. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 26. September 2022 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, die Schlussverfü- gung vom 25. August 2022 sei aufzuheben und die Herausgabe des Berichts der BKP sei zu verweigern. Eventualiter sei die Schlussverfügung vom

25. August 2022 aufzuheben und die Herausgabe des Berichts der BKP mit der Bedingung gutzuheissen, dass die herausgegebenen Unterlagen nicht als im Koffer von A. enthaltene Dokumente und Notizen bezeichnet werden, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der BA (act. 1, S. 2).

G. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») liess sich mit Schreiben vom

5. Oktober 2022 vernehmen und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 5). Die BA verzichtete mit Schreiben vom 10. Okto- ber 2022 auf eine Stellungnahme und beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 7). A. hielt mit Replik vom 27. Okto- ber 2022 umfassend an seinen Rechtsbegehren fest (act. 12). Die Replik- schrift wurde dem BJ und der BA am 28. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 13).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regel abzuweichen, weshalb der vorliegende Ent- scheid in deutscher Sprache ergeht, auch wenn die Beschwerde auf Fran- zösisch verfasst ist.

2.

2.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Ausser- dem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX- Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Ab- kommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/euro- pean-union/international-agreements/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Überdies anwendbar ist vorliegend das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105), insbesondere Art. 9. Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Überein- künfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).

2.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt

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nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

2.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts an- deres bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

3.

3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegen- heiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die angefochtene Schlussverfügung erging am 25. August 2022, sodass sich die am 26. September 2022 erhobene Beschwerde als fristgerecht er- weist.

3.2

3.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 21 Abs. 3 und 80h lit. b IRSG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgend- eine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste «spezifische Beziehungsnähe» dargetan sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 128 II 211 E. 2.3; TPF 2020 180 E. 2.1). So ist für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobe- nen Unterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber von sichergestellten Dokumenten sind, die Beschwer- debefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 137 IV 134 E. 5.2.2; 128 II 211 E. 2.3; 123 II 153 E. 2b, je m.w.H.).

Ordnet die ausführende Behörde die rechtshilfeweise Herausgabe von Ak- ten eines schweizerischen Strafverfahrens oder Teilen davon an, vermag der

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Umstand, dass in jenem Verfahren unmittelbar Zwangsmassnahmen ange- ordnet worden waren, per se nicht die Legitimation der von jenen Zwangs- massnahmen betroffenen Person zur Beschwerde im Rahmen der Rechts- hilfe zu begründen (BGE 126 II 462 E. 4b S. 464 f.; Urteile des Bundesge- richts 1C_624/2014 vom 18. Februar 2015 E. 1.2 und 1A.89/2005 vom

15. Juli 2005 E. 4.2; je mit Hinweisen; TPF 2007 79 E. 1.6.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.187 vom 28. September 2020 E. 3.2.3 und RR.2019.5 vom 20. Februar 2019 E. 2.3.2).

Auch wo von den schweizerischen Strafakten polizeiliche Rapporte, andere im Verfahren erstellte Unterlagen oder (gerichtliche) Entscheide rechtshilfe- weise herausgegeben werden sollen, sind Personen, gegen die sich das be- treffende schweizerische Verfahren richtete, mangels persönlicher und di- rekter Betroffenheit im Rechtshilfeverfahren nicht beschwerdelegitimiert (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2021.35 vom 2. November 2022 E. 2.4.3; RR.2020.187 vom 28. September 2020 E. 3.2.3; RR.2016.58 vom

2. Juni 2016; RR.2012.206 vom 19. Dezember 2012 E. 2.3).

In einzelnen Fällen hat die Beschwerdekammer die Beschwerdelegitimation gegen die Herausgabe von Polizeirapporten bzw. deren Beilagen bejaht (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.217 vom 3. März 2015 E. 3.4; RR.2014.103 vom 9. Oktober 2014 E. 1.5.5).

3.2.2 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtene Schlussverfügung ordnet die Herausgabe des Berichts der Bundeskriminalpolizei vom 10. April 2018 inklusive Beilagen an (siehe oben lit. E). Der Bericht enthält die «Aus- wertung der Unterlagen und schriftlichen Aufzeichnungen im Koffer von A., welcher am 26.01.2017 durch die KAPO Bern im Asylzentrum in Z./BE si- chergestellt wurde». Die Bundeskriminalpolizei rapportiert ihre Auswertun- gen in Bezug auf vier Themenblöcke ([1.] Handnotizen, [2.] ausgedruckte Medienberichte, [3.] ausgedruckte Berichte bzgl. NGOs, EU, internationaler Strafgerichtshof, ECOWAS, [4.] ausgedruckte Email- und Social-Media Kor- respondenz; Verfahrensakten RH.18.0236, act. 7 S. 6 = SV.17.0026 pag. 10- 001-0251). In der Schlussverfügung vom 25. August 2022 ordnete die Be- schwerdegegnerin die Herausgabe des Berichts der Bundeskriminalpolizei vom 10. April 2018 und von Kopien jener im Asylzentrum in Z./BE sicherge- stellten Unterlagen und Notizen an, welche die erwähnten vier Themenblö- cke betreffen.

3.2.3 Der Beschwerdeführer war im Rechtshilfeverfahren nicht unmittelbar einer Zwangsmassnahme ausgesetzt. Der herauszugebende Bericht der Bundes- kriminalpolizei vom 10. April 2018 und dessen Beilagen stammen aus dem

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inländischen Strafverfahren und damit «aus den Händen» der Beschwerde- gegnerin. Gemäss der vorzitierten Rechtsprechung liegt folglich grundsätz- lich keine persönliche und direkte Betroffenheit i.S.v. Art. 80h lit. b IRSG vor. Abgesehen davon wäre die Beschwerde ohnehin aus folgenden Gründen abzuweisen.

4.

4.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigs- tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen)

5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Art. 13 BV. Er macht gel- tend, die Herausgabe der Unterlagen verletze seinen Anspruch auf Achtung des Privatlebens und seinen Anspruch auf Schutz vor Missbrauch seiner persönlichen Daten, indem ohne Nachweis Dokumente als von ihm stam- mend ausgegeben würden (act. 1 S. 17).

5.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Pri- vat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fern- meldeverkehrs. Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten (Art. 13 Abs. 2 BV).

5.3 Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 13 BV sind zulässig, wenn sie gestützt auf eine gesetzliche Grundlage sowie im öffentlichen Interesse erfolgen (Art. 36 BV), was bei der rechtshilfeweisen Herausgabe von Beweismitteln grundsätzlich der Fall ist, und zudem verhältnismässig sind. Art. 13 BV bietet im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen keinen über das zu

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beachtende Verhältnismässigkeitsprinzip hinausgehenden Schutz (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1A.331/2005 vom 24. Januar 2006 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.294 vom 6. März 2020 E. 6.2.3).

5.4 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. po- tentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4; 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Be- gehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechts- hilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Ge- währung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1)

5.5 Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nicht ersichtlich. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Schlussverfügung vom 25. August 2022 zu- treffend festhält, enthalten der herauszugebende Bericht und dessen Beila- gen Informationen zu Angehörigen der gambischen Sicherheitskräfte und der Gruppierung «Junglers» (act. 1.A, S. 4; Verfahrensakten RH.18.0236, act. 8 S. 4). Sie weisen mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sach- verhalt einen ausreichenden sachlichen Zusammenhang auf. Die Rechts- hilfe ist damit verhältnismässig. Inwiefern die geltend gemachte

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Bezeichnung der Dokumente als vom Beschwerdeführer stammend das Ver- hältnismässigkeitsprinzip verletzen soll, erschliesst sich aus der Beschwerde nicht.

5.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge als unbegründet.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Art. 9 IRSG. Er macht gel- tend, nachdem er während seiner Einvernahme vom 29. August 2018 von seinem Recht Gebrauch gemacht habe, nicht mitzuwirken, hätten die Doku- mente gemäss Art. 248 StPO versiegelt werden müssen (act. 1 S. 17).

6.2 Gemäss Art. 9 IRSG gelten bei der Ausführung von Ersuchen für die Durch- suchung von Aufzeichnungen und die Siegelung die Art. 246–248 StPO sinn- gemäss. Gemäss Art. 246 StPO dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speiche- rung von Informationen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Die Inha- berin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeug- nisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Straf- behörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO).

6.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Bericht mitsamt Beilagen aus den Akten des inländischen Strafverfahrens beigezogen und zu den Akten des Rechtshilfeverfahrens genommen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern eine Zwangsmassnahme vorliegt, die ihm ein Siegelungsrecht ein- geräumt hätte. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass er je Geheimnisschutzrechte geltend gemacht hätte.

6.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge als unbegründet.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Art. 11h IRSG. Er macht geltend, indem der Bericht und dessen Beilagen herausgegeben werde, werde die ersuchende Behörde über die Zuverlässigkeit der von der

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Beschwerdegegnerin bekannt gegebenen Personendaten getäuscht (act. 1 S. 18).

7.2 Das 1b. Kapitel des Ersten Teils des IRSG gilt sowohl für Bundesbehörden als auch für kantonale Behörden, die ein Rechtshilfeverfahren unterstützen oder über das ausländische Rechtshilfeersuchen entscheiden müssen. Die datenschutzrechtlichen Ansprüche werden im hängigen Rechtshilfeverfah- ren beurteilt und unterliegen denselben Rechtsmitteln (BBl 2017 6941, 7162; TPF 2021 89 E. 2.2).

7.3 In Art. 11h IRSG wird das Vorgehen bei der Bekanntgabe von Personenda- ten geregelt. Die zuständige Behörde informiert den Empfänger über die Ak- tualität und die Zuverlässigkeit der von ihr bekannt gegebenen Personenda- ten (Art. 11h Abs. 1 IRSG). Sie gibt dem Empfänger ausserdem alle weiteren Informationen bekannt, anhand deren so weit wie möglich unterschieden werden kann zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen und zwischen auf Tatsachen und auf persönlichen Einschätzungen beruhen- den Personendaten (Art. 11h Abs. 2 IRSG). Die Pflicht zur Information des Empfängers entfällt, wenn die Informationen nach Art. 11h Abs. 1 und 2 IRSG aus den Personendaten selbst oder aus den Umständen ersichtlich sind (Art. 11h Abs. 3 IRSG).

Art. 11h IRSG entspricht Art. 349f Abs. 3–5 StGB (BBl 2017 6941, 7167). Art. 349f Abs. 3 StGB entspricht Art. 12 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG; SR 235.11). Art. 349f Abs. 4 lit. a StGB resp. Art. 11h Abs. 2 lit. a IRSG dienen der Umsetzung von Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/680 (nachfolgend «Richtlinie»), wonach der Verantwortliche so weit wie möglich klar zwischen den personenbezogenen Daten verschiedener Kategorien betroffener Personen unterscheiden muss. Mit diesen Bestimmungen wird auf die Problematik eingegangen, dass be- troffene Personen mit Fortschreiten des Verfahrens die Kategorie wechseln können. Gemäss der Erwägung 31 der Richtlinie geht es bei der Bearbeitung von Daten im Rahmen der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit na- turgemäss um betroffene Personen verschiedener Kategorien, die so weit wie möglich unterschieden werden sollten. Der Einleitungssatz von Art. 349f Abs. 4 StGB resp. Art. 11h Abs. 2 IRSG lässt der zuständigen Behörde einen gewissen Handlungsspielraum. Denn möglicherweise kann diese Unter- scheidung in bestimmten Fällen nicht getroffen werden, etwa wenn gestützt auf den Sachverhalt noch nicht bestimmt werden kann, ob eine Person Zeu- gin der Straftat ist oder ob sie als Täterin oder Gehilfin in die Tat involviert war. Mit Art. 349f Abs. 4 lit. b StGB resp. Art. 11h Abs. 2 lit. b IRSG wird Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt, wonach so weit wie

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möglich zwischen faktenbasierten Daten und auf persönlichen Einschätzun- gen beruhenden Daten zu unterscheiden ist. Art. 349f Abs. 5 StGB resp. Art. 11h Abs. 3 IRSG entbinden die Behörde von ihrer Pflicht zur Informa- tion des Datenempfängers, wenn die entsprechenden Informationen aus den Personendaten selbst oder aus den Umständen ersichtlich sind. Diese Bestimmungen sind an die Lösung in Art. 12 VDSG angelehnt (BBl 2017 6941, 7158).

7.4 Der Beschwerdeführer legt nicht konkret dar, inwiefern die Rechtshilfemass- nahme Art. 11h IRSG verletzen soll. Dass die Herausgabe der Beweismittel zu falschen Rückschlüssen oder Unklarheiten bezüglich der Rolle des Be- schwerdeführers im Schweizer Verfahren oder bezüglich der Art von Perso- nendaten verleiten würden, die eine weitergehende Aufklärung im Sinne von Art. 11h IRSG als notwendig erscheinen liessen, ist nicht ersichtlich.

7.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge als unbegründet.

8.

8.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 9 BV. Er macht geltend, unter den vorliegenden Umständen sei die Herausgabe der fraglichen Unterlagen willkürlich und widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, da sie die ersuchende Behörde sowohl über deren Herkunft als auch über die Rolle des Beschwerdeführers im Sachverhalt täusche, der im Rechtshilfeersuchen behauptet werde (act. 1 S. 17).

8.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht bereits dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Vielmehr liegt Will- kür erst vor, wenn der betreffende Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür ist einzig zu bejahen, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Er- gebnis unhaltbar ist (BGE 147 V 194 E. 6.3.1 mit Hinweis).

8.3 Im Lichte des bereits Gesagten ist eine Verletzung des Art. 9 BV nicht aus- zumachen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

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9.

9.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als offen- sichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Folglich ist das Gesuch RP.2022.41 um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab- zuweisen. Bei der Festsetzung der Spruchgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Be- schwerdeführers Rechnung getragen werden.

9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 1. März 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Philippe Currat - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).