Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Panama. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die panamaischen Strafuntersuchungsbehörden führen seit dem 22. De- zember 2016 unter anderem gegen B., C., D. und E. eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei im Zusammenhang mit der Entgegennahme von Be- stechungszahlung von durch die Gruppe F. beherrschten Gesellschaften.
B. Vor diesem Hintergrund ist die Procuraduría General de la Nación Ministerio Público, Fiscalía Especial Anticorrupción, der Republik Panama mit Rechts- hilfeersuchen vom 22. April 2019 an die Schweiz gelangt und hat um Edition und Übermittlung von diversen Bankunterlagen der Bank. G. betreffend die Geschäftsbeziehung lautend auf die A. S.A. ersucht (Verfahrensakten Urk. 1.01 0001 ff. = act. 1.2).
C. Mit Verfügung vom 22. August 2019 ist die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat gleichentags die Herausgabe von Bankunterlagen der Bankverbindung Nr. 1, lautend auf die A. S.A., bei der Bank G. angeordnet (Verfahrensakten Urk. 4 0001 ff.; Urk. 4 0005 ff.).
D. Mit Schlussverfügung vom 1. Oktober 2019 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die Bankverbindung Nr. 1, lautend auf die A. S.A., bei der Bank G. an (Verfahrensakten Urk. 16 0001 ff.; = act. 1.1).
E. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 gelangte die A. S.A. an die Bundesan- waltschaft und erbat um Zustellung der Akten des Rechtshilfeverfahrens. Dem kam die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 4. Oktober 2019 nach (Verfahrensakten Urk. 14.1.0001 und 14.1.0006). Daraufhin gelangte die A. S.A. mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 erneut an die Bundesanwalt- schaft und ersuchte darum, die Schlussverfügung vom 1. Oktober 2019 zu widerrufen. Sie führte aus, dass sich ihr Schreiben um Akteneinsicht vom
2. Oktober 2019 mit der Schlussverfügung vom 1. Oktober 2019 gekreuzt habe. Das rechtliche Gehör sei ihr vor Erlass der Schlussverfügung nicht gewährt worden (Verfahrensakten Urk. 14.1.0012). Die Bundesanwaltschaft lehnte das Gesuch um Widerruf der Schlussverfügung vom 1. Oktober 2019 mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 sinngemäss ab (Verfahrensakten Urk. 14.1.0013).
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F. Gegen die Schlussverfügung vom 1. Oktober 2019 gelangte die A. S.A. mit Beschwerde vom 4. November 2019 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts. Sie stellt folgende materielle Anträge (act. 1 S. 18 ff.):
«Principalement:
1. Annuler et mettre à néant la Décision de clôture rendue par le Ministère public de la Confédération le 1er octobre 2019;
Cela fait:
2. Refuser l’entraide;
3. Ordonner au Ministère public de la Confédération de retourner la demande d’entraide du 22 avril 2019 à l’Autorité requérante par la même voie que celle suivie lors de son acheminement;
4. Ordonner la restitution des documents saisis;
Subsidiairement:
5. Annuler et mettre à néant la Décision de clôture rendue par le Ministère public de la Confédération le 1er octobre 2019;
Cela fait:
6. Renvoyer la cause au Ministère public de la Confédération afin que cette auto- rité permette à A. S.A. d’exercer son droit d’être entendue avant de rendre une nouvelle décision;
Plus subsidiairement:
7. Annuler et mettre à néant la Décision de clôture rendue par le Ministère public de la Confédération le 1er octobre 2019;
Cela fait:
8. Accepter partiellement l’entraide en ce sens que les documents contenus sous la pièce 5 du présent recours sont écartés de toute transmission à l’Auto- rité requérante;
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Plus subsidiairement encore:
9. Annuler et mettre à néant la Décision de clôture rendue par le Ministère public de la Confédération le 1er octobre 2019;
Cela fait:
10. Accepter partiellement l’entraide en ce sens que les documents contenus sous les pièces 6 et 7 du présent recours sont écartés de toute transmission à l’Autorité requérante et que les relevés de compte sont transmis dans leur version caviardée selon pièce 8 du présent recours;
Plus subsidiairement encore:
11. Annuler et mettre à néant la Décision de clôture rendue par le Ministère public de la Confédération le 1er octobre 2019;
Cela fait:
12. Accepter partiellement l’entraide en ce sens que les documents contenus sous la pièce 7 du présent recours sont écartés de toute transmission à l’Auto- rité requérante et que les relevés de compte sont transmis dans leur version caviardée selon pièce 9 du présent recours;
En tout état de cause:
13. Condamner la Confédération suisse à tous les frais de la procédure et au paiement d’une équitable indemnité à la Recourante, au titre de participation aux frais et honoraires de son conseil. »
G. Mit Schreiben vom 27. November 2019 stellte die Beschwerdeführerin bei der Bundesanwaltschaft ein Gesuch um Wiedererwägung der Schlussverfü- gung vom 1. Oktober 2019. Gleichzeitig ersuchte sie die Beschwerdekam- mer um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Ent- scheid der Bundesanwaltschaft über das Wiedererwägungsgesuch (act. 5 und 5.1).
H. Die Beschwerdekammer teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
28. November 2019 mit, vorderhand keinen Anlass zu sehen, das Sistie- rungsgesuch (vgl. supra lit. G) zu behandeln (act. 6).
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I. Die Bundesanwaltschaft liess der Beschwerdekammer am 28. Novem- ber 2019 eine Kopie ihres Schreibens vom gleichen Tag an die Beschwer- deführerin zukommen, mit welchem die Bundesanwaltschaft der Beschwer- deführerin mitteilte, dem Wiedererwägungsgesuch (vgl. supra lit. G) nicht zu entsprechen (act. 8 und 8.1).
J. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2019 beantragt das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 12).
K. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 gelangte die Beschwerdeführerin an die Beschwerdekammer und erklärte, das an die Bundesanwaltschaft ge- stellte Wiedererwägungsgesuch vom 27. November 2019 mit Ergänzung vom 5. Dezember 2019 sei integrierter Bestandteil ihrer Beschwerde vom
4. November 2019 (act. 13 und 13.1).
L. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. De- zember 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. 15).
M. In ihrer Replik vom 27. Dezember 2019 hält die Beschwerdeführerin sinnge- mäss an ihren in der Beschwerde vom 4. November 2019 gestellten Anträ- gen fest (act. 18), was dem BJ und der Bundesanwaltschaft am 7. Ja- nuar 2020 zur Kenntnis gebracht wird (act. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Panama finden die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) Anwendung, soweit das Rechtshilfeersu- chen in dessen Geltungsbereich fällt.
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E. 1.2 Sodann gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshil- feangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinfor- mationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV).
E. 2.2 Vorliegend führt die Kontoinhaberin Beschwerde gegen die Schlussverfü- gung. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
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E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht in einem ersten Punkt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, sich vor Er- lass der Schlussverfügung vom 1. Oktober 2019 zur beabsichtigten Heraus- gabe der Bankunterlagen zu äussern. Die Eintretens- und Zwischenverfü- gungen vom 22. August 2019 und die Schlussverfügung vom 1. Okto- ber 2019 seien einzig der Bank zugestellt worden. Die Schlussverfügung sei zudem kurz nach den Eintretens- und Zwischenverfügungen erlassen wor- den, sodass die Beschwerdeführerin nicht genügend Zeit gehabt habe, um eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen (act. 1 S. 6 ff.; act. 18 S. 1 f.).
E. 4.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf das Akteneinsichts- recht in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert, wel- che sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 472). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderen Beweismitteln, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schluss- verfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersu- chen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht her- auszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom
29. August 1997 E. 4b). Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Berechtigten besteht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland haben (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Aus- land wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen; un- terlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall wird die Verfügung – zumindest in Verfahren, in denen es um die Übermittlung von Bankunterlagen geht – der Bank zur Kenntnis gebracht. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Kunden verpflichtet, diesen über das Vorliegen des Rechtshilfeersuchens und allen damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die zustän- dige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Art. 292 StGB
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und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat (vgl. BGE 136 IV 18 E. 2.2; 124 II 124 E. 2d S. 127).
E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin war vorliegend mangels schweizerischen Sitzes der Beschwerdeführerin und mangels Zustellungsdomizil in der Schweiz be- rechtigt, die Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 22. August 2019 so- wie die Schlussverfügung vom 1. Oktober 2019 der Bank zuzustellen. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht dazu, wann sie über das Rechtshil- feersuchen in Kenntnis gesetzt worden ist. Die schriftliche Vollmacht, die die Beschwerdeführerin ihrem Rechtsvertreter in der Schweiz im Hinblick auf das Rechtshilfeverfahren RH.19.0186 erteilt hat, datiert vom 17. Septem- ber 2019 (act. 1.0). Die Beschwerdeführerin hatte daher spätestens ab die- sem Zeitpunkt Kenntnis vom Rechtshilfeverfahren und mit der Mandatierung ihres Rechtsvertreters ein Zustelldomizil in der Schweiz. Dass der Vertreter der Beschwerdeführerin es versäumt hat, der ausführenden Behörde recht- zeitig, d.h. vor Erlass der Schlussverfügung vom 1. Oktober 2019, ihr Zustell- domizil in der Schweiz bekannt zu geben und in der Folge am Verfahren teilzunehmen, ist allein der Beschwerdeführerin anzulasten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die Beschwerdegegnerin weder ver- pflichtet noch berechtigt, der Bank G. Gelegenheit zur Stellungnahme im Hin- blick auf die beabsichtigte Herausgabe der Bankunterlagen an den ersu- chenden Staat einzuräumen, da die Bank durch die Erhebung der Unterla- gen betreffend das Konto der Beschwerdeführerin nicht unmittelbar betroffen ist (BGE 128 II 211 E. 2.3). Sie konnte daher im Rechtshilfeverfahren nicht Beteiligte sein und war somit auch nicht beschwerdelegitimiert. Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin ist vorliegend folglich nicht auszumachen.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich die Verletzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips. Panama habe um Herausgabe der Bankunterlagen für den Zeitraum von 2009 bis 2014 ersucht. Die meisten von der Schlussverfügung betroffenen Bankunterlagen beträfen jedoch das Jahr 2015 (act. 1 S. 10 ff.; act. 18 S. 2 f.).
E. 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als
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Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) er- scheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
E. 5.3 Gemäss Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens vom 22. April 2019 besteht der Verdacht, die Söhne des […], H., nämlich B. und C., hätten im Zeitraum von 2009 bis 2014 im Zusammenhang mit öffentlichen Ausschreibungen von Infrastrukturprojekten in Panama über diverse ihnen zuzurechnende Off- shore Gesellschaften mutmasslich Bestechungszahlungen von durch die Gruppe F. beherrschten Gesellschaften (I., J. Trust, K. Ltd., L. S.A.) entge- gengenommen. Im Gegenzug soll H. die Auftragsvergabe zu Gunsten der Gruppe F. und zum Nachteil des panamaischen Staates beeinflusst haben.
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Die auf diese Weise erlangten Vermögenswerte seien dabei u.a. auf Bank- beziehung in der Schweiz transferiert und von dort weitergeleitet sowie zum Kauf von Immobilien und Luxusgütern verwendet worden. Die panamai- schen Untersuchungsbehörden seien im Zuge ihrer Ermittlungen auf eine M. Ltd. aufmerksam geworden, die D., einem engen Freund der Familie H., zugeordnet werden könne. D. sei im panamaischen Strafverfahren der Geld- wäscherei beschuldigt und soll zusammen mit den beiden Brüdern B. und C. an der Gesellschaft N. SA beteiligt gewesen sei. Hierbei handle es sich um eine Gesellschaft, über die Bestechungszahlungen u.a. im Zusammenhang mit den panamaischen Infrastrukturprojekten geflossen seien. Die M. Ltd. sei dazu benutzt worden, um bei der Bank O. ein Konto zu eröffnen, an welchem D. wirtschaftlich Berechtigter gewesen sei. Auf diese Bankverbindungen seien unter anderem Bestechungszahlungen der K. Ltd. eingegangen. Ge- mäss gegenwärtigem Ermittlungsstand in Panama seien am 28. April 2011 bzw. am 2. Dezember 2015 auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank G. Überweisungen von der Gesellschaft P. Ltd. im Umfang von ca. USD 620'000.-- bzw. von der M. Ltd. im Umfang von ca. USD 350'000.-- ein- gegangen.
E. 5.4 Die panamaischen Behörden verfügen über konkrete Hinweise, dass auf ein auf die Beschwerdeführerin lautendes Konto bei der Bank G. möglicherweise Bestechungsgelder geflossen sind. Die Schlussverfügung bezieht sich dabei exakt auf dieses Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank G., weshalb die Unterlagen, deren Herausgabe damit verfügt werden, für das ausländische Verfahren als potentiell erheblich einzustufen sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch gestützt auf die Bankunterlagen feststellen können, dass am
16. Januar 2015 bzw. am 17. Dezember 2015 von der P. Ltd. und der M. Ltd. mehr als USD 620'000.-- und USD 350'000.-- auf das Konto der Beschwer- deführerin überwiesen worden sind (vgl. auch Verfahrensakten Urk. 5.1.4.0002 und 5.1.4.0006). Dabei ist gemäss Rechtshilfeersuchen nicht auszuschliessen, dass es sich hierbei um Gelder handelt, die aus den Bestechungshandlungen herrühren. Es entspricht – wie bereits ausgeführt – sodann der Rechtsprechung, dass die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln haben, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Dies ge- rade dann, wenn das Rechtshilfeersuchen, wie vorliegend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft ver- schoben wurden. Im diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein angeblicher Deliktszeitraum den Zeitraum der zu erhebenden Unterlagen denn auch nicht einfach einschränkt. Insbesondere können Dokumente, wel- che die Verflechtung zwischen zahlreichen Unternehmen belegen, unabhän- gig ihres Datums potentiell erheblich sein. Ebenso können Unterlagen, die
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Kontobewegungen zum Inhalt haben, nach dem Deliktszeitraum für die voll- ständige Rekonstruktion der mutmasslich deliktischen Geldflüsse massge- blich sein. Für die Bejahung der potentiellen Erheblichkeit der Bankunterla- gen für den ersuchenden Staat ist vorliegend – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – ohne Belang, dass die Beschwerdeführerin ihr Konto bei der Bank G erst im Jahre 2014 eröffnet hat. Ob die Transaktionen schliesslich tatsächlich deliktischen Hintergrunds sind, wird im panamai- schen Strafverfahren festzustellen sein. Im Übrigen sind die Überweisungen auch als potentiell relevant zu bezeichnen, um darauf Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das den beschuldigten Personen angelastete Verhalten zu ziehen. Ein unverhältnismässiges Handeln der Beschwerde- gegnerin ist damit nicht zu erkennen, und von einer unzulässigen Beweis- ausforschung kann keine Rede sein. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 6.1 Soweit die Beschwerdeführerin sodann mit ihrer Eingabe vom 11. Dezem- ber 2019 ihre Beschwerde ergänzt haben will (vgl. supra lit. K), indem sie geltend macht, das gegen die eingangs erwähnten Personen geführte Straf- verfahren sei politischer Natur bzw. politisch motiviert (act. 5 und 5.1), ist Folgendes festzuhalten:
E. 6.2.1 Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG). Einem Ersuchen wird auch nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Ver- fahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politi- schen Charakter hat (Art. 3 Abs. 1 IRSG).
E. 6.2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschul- digte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche
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sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staa- tes befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1C_70/2009 vom
17. April 2009 E. 1.2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom
19. September 2000 E. 3a/cc).
Nach der neuesten Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann sich auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren beschuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit be- schränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und 4.3).
E. 6.2.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in Uruguay und somit ausserhalb des ersuchenden Staates. Sie ist im panamaischen Strafverfahren unbestrittenermassen nicht beschuldigt. Bei dieser Sachlage kann sich demnach die Beschwerdeführerin nicht auf eigene schützenswerte Interessen berufen. Daran ändert auch die Berufung der Beschwerdeführerin auf den Schutz ihrer Privatsphäre nichts, denn im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen bietet der Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 BV) keinen über das Verhältnismässigkeitsprinzip hinausgehenden Rechtsschutz (Urteil des Bundesgerichts 1A.331/2005 vom
24. Januar 2006 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.139 vom 6. Oktober 2009 E. 6). Die Rüge der Verletzung von Art. 2 und 3 IRSG ist nach dem Gesagten nicht zu hören.
E. 7 Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht er- sichtlich. Der Herausgabe der vorgenannten Unterlagen steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 6. März 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A. S.A., vertreten durch Rechtsanwalt Marc Hassberger, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Panama
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.294
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Sachverhalt:
A. Die panamaischen Strafuntersuchungsbehörden führen seit dem 22. De- zember 2016 unter anderem gegen B., C., D. und E. eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei im Zusammenhang mit der Entgegennahme von Be- stechungszahlung von durch die Gruppe F. beherrschten Gesellschaften.
B. Vor diesem Hintergrund ist die Procuraduría General de la Nación Ministerio Público, Fiscalía Especial Anticorrupción, der Republik Panama mit Rechts- hilfeersuchen vom 22. April 2019 an die Schweiz gelangt und hat um Edition und Übermittlung von diversen Bankunterlagen der Bank. G. betreffend die Geschäftsbeziehung lautend auf die A. S.A. ersucht (Verfahrensakten Urk. 1.01 0001 ff. = act. 1.2).
C. Mit Verfügung vom 22. August 2019 ist die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat gleichentags die Herausgabe von Bankunterlagen der Bankverbindung Nr. 1, lautend auf die A. S.A., bei der Bank G. angeordnet (Verfahrensakten Urk. 4 0001 ff.; Urk. 4 0005 ff.).
D. Mit Schlussverfügung vom 1. Oktober 2019 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die Bankverbindung Nr. 1, lautend auf die A. S.A., bei der Bank G. an (Verfahrensakten Urk. 16 0001 ff.; = act. 1.1).
E. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 gelangte die A. S.A. an die Bundesan- waltschaft und erbat um Zustellung der Akten des Rechtshilfeverfahrens. Dem kam die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 4. Oktober 2019 nach (Verfahrensakten Urk. 14.1.0001 und 14.1.0006). Daraufhin gelangte die A. S.A. mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 erneut an die Bundesanwalt- schaft und ersuchte darum, die Schlussverfügung vom 1. Oktober 2019 zu widerrufen. Sie führte aus, dass sich ihr Schreiben um Akteneinsicht vom
2. Oktober 2019 mit der Schlussverfügung vom 1. Oktober 2019 gekreuzt habe. Das rechtliche Gehör sei ihr vor Erlass der Schlussverfügung nicht gewährt worden (Verfahrensakten Urk. 14.1.0012). Die Bundesanwaltschaft lehnte das Gesuch um Widerruf der Schlussverfügung vom 1. Oktober 2019 mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 sinngemäss ab (Verfahrensakten Urk. 14.1.0013).
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F. Gegen die Schlussverfügung vom 1. Oktober 2019 gelangte die A. S.A. mit Beschwerde vom 4. November 2019 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts. Sie stellt folgende materielle Anträge (act. 1 S. 18 ff.):
«Principalement:
1. Annuler et mettre à néant la Décision de clôture rendue par le Ministère public de la Confédération le 1er octobre 2019;
Cela fait:
2. Refuser l’entraide;
3. Ordonner au Ministère public de la Confédération de retourner la demande d’entraide du 22 avril 2019 à l’Autorité requérante par la même voie que celle suivie lors de son acheminement;
4. Ordonner la restitution des documents saisis;
Subsidiairement:
5. Annuler et mettre à néant la Décision de clôture rendue par le Ministère public de la Confédération le 1er octobre 2019;
Cela fait:
6. Renvoyer la cause au Ministère public de la Confédération afin que cette auto- rité permette à A. S.A. d’exercer son droit d’être entendue avant de rendre une nouvelle décision;
Plus subsidiairement:
7. Annuler et mettre à néant la Décision de clôture rendue par le Ministère public de la Confédération le 1er octobre 2019;
Cela fait:
8. Accepter partiellement l’entraide en ce sens que les documents contenus sous la pièce 5 du présent recours sont écartés de toute transmission à l’Auto- rité requérante;
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Plus subsidiairement encore:
9. Annuler et mettre à néant la Décision de clôture rendue par le Ministère public de la Confédération le 1er octobre 2019;
Cela fait:
10. Accepter partiellement l’entraide en ce sens que les documents contenus sous les pièces 6 et 7 du présent recours sont écartés de toute transmission à l’Autorité requérante et que les relevés de compte sont transmis dans leur version caviardée selon pièce 8 du présent recours;
Plus subsidiairement encore:
11. Annuler et mettre à néant la Décision de clôture rendue par le Ministère public de la Confédération le 1er octobre 2019;
Cela fait:
12. Accepter partiellement l’entraide en ce sens que les documents contenus sous la pièce 7 du présent recours sont écartés de toute transmission à l’Auto- rité requérante et que les relevés de compte sont transmis dans leur version caviardée selon pièce 9 du présent recours;
En tout état de cause:
13. Condamner la Confédération suisse à tous les frais de la procédure et au paiement d’une équitable indemnité à la Recourante, au titre de participation aux frais et honoraires de son conseil. »
G. Mit Schreiben vom 27. November 2019 stellte die Beschwerdeführerin bei der Bundesanwaltschaft ein Gesuch um Wiedererwägung der Schlussverfü- gung vom 1. Oktober 2019. Gleichzeitig ersuchte sie die Beschwerdekam- mer um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Ent- scheid der Bundesanwaltschaft über das Wiedererwägungsgesuch (act. 5 und 5.1).
H. Die Beschwerdekammer teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
28. November 2019 mit, vorderhand keinen Anlass zu sehen, das Sistie- rungsgesuch (vgl. supra lit. G) zu behandeln (act. 6).
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I. Die Bundesanwaltschaft liess der Beschwerdekammer am 28. Novem- ber 2019 eine Kopie ihres Schreibens vom gleichen Tag an die Beschwer- deführerin zukommen, mit welchem die Bundesanwaltschaft der Beschwer- deführerin mitteilte, dem Wiedererwägungsgesuch (vgl. supra lit. G) nicht zu entsprechen (act. 8 und 8.1).
J. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2019 beantragt das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 12).
K. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 gelangte die Beschwerdeführerin an die Beschwerdekammer und erklärte, das an die Bundesanwaltschaft ge- stellte Wiedererwägungsgesuch vom 27. November 2019 mit Ergänzung vom 5. Dezember 2019 sei integrierter Bestandteil ihrer Beschwerde vom
4. November 2019 (act. 13 und 13.1).
L. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. De- zember 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. 15).
M. In ihrer Replik vom 27. Dezember 2019 hält die Beschwerdeführerin sinnge- mäss an ihren in der Beschwerde vom 4. November 2019 gestellten Anträ- gen fest (act. 18), was dem BJ und der Bundesanwaltschaft am 7. Ja- nuar 2020 zur Kenntnis gebracht wird (act. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Panama finden die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) Anwendung, soweit das Rechtshilfeersu- chen in dessen Geltungsbereich fällt.
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1.2 Sodann gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshil- feangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinfor- mationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Vorliegend führt die Kontoinhaberin Beschwerde gegen die Schlussverfü- gung. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
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4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht in einem ersten Punkt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, sich vor Er- lass der Schlussverfügung vom 1. Oktober 2019 zur beabsichtigten Heraus- gabe der Bankunterlagen zu äussern. Die Eintretens- und Zwischenverfü- gungen vom 22. August 2019 und die Schlussverfügung vom 1. Okto- ber 2019 seien einzig der Bank zugestellt worden. Die Schlussverfügung sei zudem kurz nach den Eintretens- und Zwischenverfügungen erlassen wor- den, sodass die Beschwerdeführerin nicht genügend Zeit gehabt habe, um eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen (act. 1 S. 6 ff.; act. 18 S. 1 f.).
4.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf das Akteneinsichts- recht in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert, wel- che sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 472). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderen Beweismitteln, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schluss- verfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersu- chen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht her- auszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom
29. August 1997 E. 4b). Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Berechtigten besteht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland haben (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Aus- land wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen; un- terlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall wird die Verfügung – zumindest in Verfahren, in denen es um die Übermittlung von Bankunterlagen geht – der Bank zur Kenntnis gebracht. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Kunden verpflichtet, diesen über das Vorliegen des Rechtshilfeersuchens und allen damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die zustän- dige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Art. 292 StGB
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und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat (vgl. BGE 136 IV 18 E. 2.2; 124 II 124 E. 2d S. 127).
4.3 Die Beschwerdegegnerin war vorliegend mangels schweizerischen Sitzes der Beschwerdeführerin und mangels Zustellungsdomizil in der Schweiz be- rechtigt, die Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 22. August 2019 so- wie die Schlussverfügung vom 1. Oktober 2019 der Bank zuzustellen. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht dazu, wann sie über das Rechtshil- feersuchen in Kenntnis gesetzt worden ist. Die schriftliche Vollmacht, die die Beschwerdeführerin ihrem Rechtsvertreter in der Schweiz im Hinblick auf das Rechtshilfeverfahren RH.19.0186 erteilt hat, datiert vom 17. Septem- ber 2019 (act. 1.0). Die Beschwerdeführerin hatte daher spätestens ab die- sem Zeitpunkt Kenntnis vom Rechtshilfeverfahren und mit der Mandatierung ihres Rechtsvertreters ein Zustelldomizil in der Schweiz. Dass der Vertreter der Beschwerdeführerin es versäumt hat, der ausführenden Behörde recht- zeitig, d.h. vor Erlass der Schlussverfügung vom 1. Oktober 2019, ihr Zustell- domizil in der Schweiz bekannt zu geben und in der Folge am Verfahren teilzunehmen, ist allein der Beschwerdeführerin anzulasten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die Beschwerdegegnerin weder ver- pflichtet noch berechtigt, der Bank G. Gelegenheit zur Stellungnahme im Hin- blick auf die beabsichtigte Herausgabe der Bankunterlagen an den ersu- chenden Staat einzuräumen, da die Bank durch die Erhebung der Unterla- gen betreffend das Konto der Beschwerdeführerin nicht unmittelbar betroffen ist (BGE 128 II 211 E. 2.3). Sie konnte daher im Rechtshilfeverfahren nicht Beteiligte sein und war somit auch nicht beschwerdelegitimiert. Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin ist vorliegend folglich nicht auszumachen.
5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich die Verletzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips. Panama habe um Herausgabe der Bankunterlagen für den Zeitraum von 2009 bis 2014 ersucht. Die meisten von der Schlussverfügung betroffenen Bankunterlagen beträfen jedoch das Jahr 2015 (act. 1 S. 10 ff.; act. 18 S. 2 f.).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als
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Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) er- scheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
5.3 Gemäss Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens vom 22. April 2019 besteht der Verdacht, die Söhne des […], H., nämlich B. und C., hätten im Zeitraum von 2009 bis 2014 im Zusammenhang mit öffentlichen Ausschreibungen von Infrastrukturprojekten in Panama über diverse ihnen zuzurechnende Off- shore Gesellschaften mutmasslich Bestechungszahlungen von durch die Gruppe F. beherrschten Gesellschaften (I., J. Trust, K. Ltd., L. S.A.) entge- gengenommen. Im Gegenzug soll H. die Auftragsvergabe zu Gunsten der Gruppe F. und zum Nachteil des panamaischen Staates beeinflusst haben.
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Die auf diese Weise erlangten Vermögenswerte seien dabei u.a. auf Bank- beziehung in der Schweiz transferiert und von dort weitergeleitet sowie zum Kauf von Immobilien und Luxusgütern verwendet worden. Die panamai- schen Untersuchungsbehörden seien im Zuge ihrer Ermittlungen auf eine M. Ltd. aufmerksam geworden, die D., einem engen Freund der Familie H., zugeordnet werden könne. D. sei im panamaischen Strafverfahren der Geld- wäscherei beschuldigt und soll zusammen mit den beiden Brüdern B. und C. an der Gesellschaft N. SA beteiligt gewesen sei. Hierbei handle es sich um eine Gesellschaft, über die Bestechungszahlungen u.a. im Zusammenhang mit den panamaischen Infrastrukturprojekten geflossen seien. Die M. Ltd. sei dazu benutzt worden, um bei der Bank O. ein Konto zu eröffnen, an welchem D. wirtschaftlich Berechtigter gewesen sei. Auf diese Bankverbindungen seien unter anderem Bestechungszahlungen der K. Ltd. eingegangen. Ge- mäss gegenwärtigem Ermittlungsstand in Panama seien am 28. April 2011 bzw. am 2. Dezember 2015 auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank G. Überweisungen von der Gesellschaft P. Ltd. im Umfang von ca. USD 620'000.-- bzw. von der M. Ltd. im Umfang von ca. USD 350'000.-- ein- gegangen.
5.4 Die panamaischen Behörden verfügen über konkrete Hinweise, dass auf ein auf die Beschwerdeführerin lautendes Konto bei der Bank G. möglicherweise Bestechungsgelder geflossen sind. Die Schlussverfügung bezieht sich dabei exakt auf dieses Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank G., weshalb die Unterlagen, deren Herausgabe damit verfügt werden, für das ausländische Verfahren als potentiell erheblich einzustufen sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch gestützt auf die Bankunterlagen feststellen können, dass am
16. Januar 2015 bzw. am 17. Dezember 2015 von der P. Ltd. und der M. Ltd. mehr als USD 620'000.-- und USD 350'000.-- auf das Konto der Beschwer- deführerin überwiesen worden sind (vgl. auch Verfahrensakten Urk. 5.1.4.0002 und 5.1.4.0006). Dabei ist gemäss Rechtshilfeersuchen nicht auszuschliessen, dass es sich hierbei um Gelder handelt, die aus den Bestechungshandlungen herrühren. Es entspricht – wie bereits ausgeführt – sodann der Rechtsprechung, dass die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln haben, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Dies ge- rade dann, wenn das Rechtshilfeersuchen, wie vorliegend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft ver- schoben wurden. Im diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein angeblicher Deliktszeitraum den Zeitraum der zu erhebenden Unterlagen denn auch nicht einfach einschränkt. Insbesondere können Dokumente, wel- che die Verflechtung zwischen zahlreichen Unternehmen belegen, unabhän- gig ihres Datums potentiell erheblich sein. Ebenso können Unterlagen, die
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Kontobewegungen zum Inhalt haben, nach dem Deliktszeitraum für die voll- ständige Rekonstruktion der mutmasslich deliktischen Geldflüsse massge- blich sein. Für die Bejahung der potentiellen Erheblichkeit der Bankunterla- gen für den ersuchenden Staat ist vorliegend – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – ohne Belang, dass die Beschwerdeführerin ihr Konto bei der Bank G erst im Jahre 2014 eröffnet hat. Ob die Transaktionen schliesslich tatsächlich deliktischen Hintergrunds sind, wird im panamai- schen Strafverfahren festzustellen sein. Im Übrigen sind die Überweisungen auch als potentiell relevant zu bezeichnen, um darauf Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das den beschuldigten Personen angelastete Verhalten zu ziehen. Ein unverhältnismässiges Handeln der Beschwerde- gegnerin ist damit nicht zu erkennen, und von einer unzulässigen Beweis- ausforschung kann keine Rede sein. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
6. 6.1 Soweit die Beschwerdeführerin sodann mit ihrer Eingabe vom 11. Dezem- ber 2019 ihre Beschwerde ergänzt haben will (vgl. supra lit. K), indem sie geltend macht, das gegen die eingangs erwähnten Personen geführte Straf- verfahren sei politischer Natur bzw. politisch motiviert (act. 5 und 5.1), ist Folgendes festzuhalten:
6.2
6.2.1 Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG). Einem Ersuchen wird auch nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Ver- fahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politi- schen Charakter hat (Art. 3 Abs. 1 IRSG).
6.2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschul- digte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche
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sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staa- tes befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1C_70/2009 vom
17. April 2009 E. 1.2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom
19. September 2000 E. 3a/cc).
Nach der neuesten Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann sich auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren beschuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit be- schränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und 4.3).
6.2.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in Uruguay und somit ausserhalb des ersuchenden Staates. Sie ist im panamaischen Strafverfahren unbestrittenermassen nicht beschuldigt. Bei dieser Sachlage kann sich demnach die Beschwerdeführerin nicht auf eigene schützenswerte Interessen berufen. Daran ändert auch die Berufung der Beschwerdeführerin auf den Schutz ihrer Privatsphäre nichts, denn im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen bietet der Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 BV) keinen über das Verhältnismässigkeitsprinzip hinausgehenden Rechtsschutz (Urteil des Bundesgerichts 1A.331/2005 vom
24. Januar 2006 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.139 vom 6. Oktober 2009 E. 6). Die Rüge der Verletzung von Art. 2 und 3 IRSG ist nach dem Gesagten nicht zu hören.
7. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht er- sichtlich. Der Herausgabe der vorgenannten Unterlagen steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 6. März 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Marc Hassberger - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).