Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Ausstand (Art. 10 VwVG)
Sachverhalt
A. Am 1. Oktober 2021 übermittelte das Büro des Generalstaatsanwalts der Ukraine im Rahmen der Strafuntersuchung Nr. 42019000000001445 den hiesigen Behörden ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen. Darin baten die ukrainischen Behörden um Erhebung von Informatio- nen zum Konto Nr. 1 bei der Bank C., welches auf die A. AG lautet (act. 5.1/2 und 5.1/3). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») übermittelte das Ersuchen am 12. Oktober 2021 dem Kantonalen Untersuchungsamt St. Gal- len (nachfolgend «KURA») und bat dieses, über die Zulässigkeit der Rechts- hilfe zu entscheiden und gegebenenfalls den Vollzug des Ersuchens zu ver- anlassen (act. 5.1/1).
B. Am 8. Februar 2022 erliess B., die zuständige Staatsanwältin des KURA, die nachfolgende Eintretensverfügung (Beilage zu act. 1.1):
1. Dem Rechtshilfeersuchen des Büros der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine vom 1. Oktober 2021 wird entsprochen und es ist soweit möglich Rechtshilfe zu leis- ten. 2. Es wird die Beschaffung der (…) Unterlagen bei der Bank C. angeordnet. 3. (…) 4. Weil die Führung des Rechtshilfeverfahrens durch eine Mitteilung der Bankedition beeinträchtigt sein könnte, dürfen Kontoinhaber und –bevollmächtigte bzw. deren Vertreter nicht über die vorliegende Edition und weitere damit zusammenhängende Verfügungen informiert werden. (…) Das Mitteilungsverbot gilt vorerst bis zum
28. Februar 2022; eine Verlängerung bleibt vorbehalten.
Nachdem die Bank C. dem KURA am 1. März 2022 die fraglichen Unterlagen übermittelt hatte (act. 5.1/7 und 5.1/8), brachte das KURA der Kontoinhabe- rin A. AG die erwähnte Eintretensverfügung mit Schreiben vom 9. Mai 2022 zur Kenntnis (act. 1.1).
C. Darauf liess die A. AG am 16. Mai 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein gegen B. gerichtetes Ausstandsgesuch einreichen (act. 1). Sie beantragt Folgendes:
1. Es sei festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin befangen ist und in den Ausstand zu treten hat; 2. Es sei festzustellen, dass sämtliche Akten, bei welchen die Gesuchsgegnerin mitge- wirkt hat, als unverwertbar aus dem Recht zu weisen sind;
- 3 -
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Kantons St. Gallen.
Zusätzlich stellt die A. AG den Verfahrensantrag, das KURA sei anzuweisen, das Verfahren RH.2021.475 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen- ständlichen Ausstandsgesuchs einstweilen zu sistieren.
In seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2022 schliesst das BJ auf kostenfällige Abweisung des Ausstandsbegehrens (act. 4). B. beantragt in ihrer Stellung- nahme vom 23. Mai 2022, das Ausstandsbegehren sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der A. AG (act. 5). Mit Replik vom 27. Juni 2022 hält die A. AG unverändert an ihren bisherigen Anträgen fest (act. 8). Die Replik wurde am 28. Juni 2022 sowohl B. als auch dem BJ zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 9).
D. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Soweit internationale Vereinbarungen oder andere Gesetze nichts anderes bestimmen, richten sich Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen hauptsächlich nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; siehe Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Wenn das IRSG nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesge- setz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs- verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021), die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Recht (Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die Gewährung der internationalen Rechtshilfe und das Rechtshilfeverfahren richten sich dem- gegenüber nur so weit nach der StPO, als andere Gesetze des Bundes und völkerrechtliche Verträge dafür keine Bestimmungen enthalten (Art. 54 StPO).
- 4 -
E. 2.1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbe- hörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 IRSG). Die Beschwerdekammer ist gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG auch zuständig zur Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen die mit dem Vollzug der Rechtshilfe betrauten Staatsanwälte (TPF 2016 109 E. 2.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2021.111 vom 11. Mai 2022 E. 2.1; RR.2019.109 vom 24. Juli 2019 E. 1; RR.2017.327 vom 24. April 2018 E. 1; RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 14.2; RR.2012.169 vom 14. September 2012 E. 1.2.2).
E. 2.2 Die materielle Beurteilung eines gegen ein Mitglied der ausführenden Bun- desbehörde gerichteten Ausstandsbegehrens erfolgt – auch in Berücksichti- gung der verwaltungsrechtlichen Natur des Rechtshilfeverfahrens – gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 IRSG (TPF 2016 109 E. 2.5 mit Hinweis). Bei Ausstandsbegehren gegen Mitglieder der ausführen- den kantonalen Behörden ist gemäss bisheriger Praxis der Beschwerdekam- mer demgegenüber eher die Anwendbarkeit der Regeln des jeweiligen kan- tonalen Verwaltungsrechts denkbar. Da diese jedoch im Wesentlichen mit den Regeln des VwVG identisch seien, liess die Beschwerdekammer die Frage nach der konkret anwendbaren Rechtsgrundlage bisher offen (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.109 vom 24. Juli 2019 E. 2; RR.2017.327 vom 24. April 2018 E. 3; RR.2012.169 vom 14. September 2012 E. 2.2).
E. 2.3 Die Gesuchstellerin ist durch die im Verfahren RH.2021.475 angeordnete Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen (vgl. Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV) und hat damit im Rechtshilfeverfahren Par- teistellung (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Sie ist dementsprechend zur Stellung eines Ausstandsbegehrens legitimiert (vgl. u.a. die Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2021.111 vom 11. Mai 2022 E. 2.3; RR.2019.109 vom
24. Juli 2019 E. 3). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 3.1 Die Gesuchstellerin wirft der Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit der von dieser erlassenen Eintretensverfügung vom 8. Februar 2022 (Beilage zu act. 1.1) zusammengefasst eine Reihe von krassen Fehlern vor, welche auf Seiten der Gesuchsgegnerin den Anschein der Befangenheit begründen sol- len.
- 5 -
E. 3.2.1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Art. 10 Abs. 1 lit. a bis c VwVG genannten Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG; siehe auch Art. 7 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965 [VRP/SG; sGS 951.1]). Das ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn Um- stände bestehen, die das Misstrauen in die Unbefangenheit und damit in die Unparteilichkeit der betroffenen Person objektiv rechtfertigen. Auf das sub- jektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob die betroffene Person tatsächlich be- fangen ist. Es genügt, dass ein entsprechender Anschein durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan erscheint (BGE 137 II 431 E. 5.2 S. 452 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_375/2021 vom
17. März 2022 E. 2.1.2; 1C_527/2020 vom 22. Februar 2021 E. 5.2; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2021.111 vom 11. Mai 2022 E. 3.1; RR.2021.200 vom 20. Dezember 2021 E. 11.5; RR.2020.98 vom 13. Oktober 2020 E. 4.2.1).
E. 3.2.2 Durch ein Behördenmitglied begangene prozessuale Fehler oder Fehlent- scheide in der Sache führen nur dann zur Annahme der Befangenheit, wenn es sich um wiederholte und krasse Irrtümer handelt, die zugleich als schwere Amtspflichtverletzungen zu qualifizieren sind und von der Absicht zeugen, der Partei zu schaden, oder sich einseitig zulasten einer Prozesspartei aus- wirken (BGE 125 I 119 E. 3e; Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom
10. August 2021 E. 3.2; 2C_425/2018 vom 25. März 2019 E. 2.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.111 vom 11. Mai 2022 E. 3.2). Sofern kon- krete Verfahrensfehler eines Staatsanwalts beanstandet werden, sind in ers- ter Linie die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 75; Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 3.2).
E. 3.3.1 Die ukrainische Strafuntersuchung Nr. 42019000000001445 betreffend wurde den hiesigen Behörden bereits am 18. November 2020 ein Rechtshil- feersuchen gestellt, mit welchem u.a. um Herausgabe von Geschäftsunter- lagen der Gesuchstellerin gebeten wurde. Der Vollzug dieses Ersuchens er- folgte durch das KURA unter der Leitung des Staatsanwalts D. (Geschäfts- nummer RH.2021.52). Die entsprechende Schlussverfügung erging am
20. April 2021. Die von der Gesuchstellerin hiergegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Entscheid RR.2021.79 vom 18. Januar
- 6 -
2022 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Auf die hiergegen erhobene Be- schwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 1C_81/2022 vom 4. März 2022 nicht eingetreten.
E. 3.3.2 Vor diesem Hintergrund ist vorab die am 9. Mai 2022 erfolgte direkte Über- mittlung der Eintretensverfügung an die Gesuchstellerin – entgegen deren Ausführungen (siehe act. 1, Rz. 16 und 23; act. 8, Rz. 21) – nicht zu bean- standen. Nach rechtskräftigem Abschluss des oben erwähnten Verfahrens (siehe E. 3.3.1) war für die Gesuchsgegnerin im Zeitpunkt der Übermittlung der Eintretensverfügung nicht ohne Weiteres erkennbar, dass das Mandats- verhältnis zwischen der Gesuchstellerin und ihrem Vertreter immer noch be- stand und dass sich die Gesuchstellerin auch im von der Gesuchsgegnerin geführten Rechtshilfeverfahren RH.2021.475 anwaltlich vertreten lässt. Die von der Gesuchsgegnerin angeführten Erwägungen, sie hätte sich durch die Übermittlung der Eintretensverfügung an einen nicht (mehr) mandatierten Anwalt dem Vorwurf einer Amtsgeheimnisverletzung aussetzen können, sind zutreffend (act. 5, Ziff. 6). Selbst wenn in der direkten Übermittlung ein Fehler zu erkennen wäre, so wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dieser zu- lasten der Gesuchstellerin ausgewirkt haben könnte.
E. 3.3.3 Weiter sind der bezüglich des Rechtshilfeersuchens vom 1. Oktober 2021 ergangenen Eintretensverfügung vom 8. Februar 2022 auch inhaltlich keine Umstände zu entnehmen, welche in der Person der Gesuchsgegnerin objek- tiv den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Die Eintretens- verfügung ist das Ergebnis der von der Gesuchsgegnerin durchgeführten Vorprüfung des Ersuchens (siehe Art. 80 Abs. 1 IRSG); sie ist summarisch zu begründen (vgl. Art. 80a Abs. 1 IRSG). Sofern die Gesuchstellerin vor- bringt, in der Eintretensverfügung werde trotz fehlender Rechtshilfefähigkeit an der Leistung der Rechtshilfe festgehalten, um ihr durch die Übermittlung der Unterlagen zu ihrem Konto an die ersuchende Behörde Schaden zufü- gen zu wollen (siehe u.a. act. 1, Rz. 22; act. 8, Rz. 6, 19), gehen ihre Aus- führungen an der Sache vorbei. Ob und in welchem Umfang die ersuchte Rechtshilfe tatsächlich geleistet wird, bildet Gegenstand der erst nach Ab- schluss des Rechtshilfeverfahrens zu erlassenden Schlussverfügung (Art. 80d IRSG). Erst in diesem Rahmen wird die Gesuchsgegnerin die noch einzuholende Stellungnahme der Gesuchstellerin zum Rechtshilfeersuchen vom 1. Oktober 2021 zu berücksichtigen haben. Die Akten des vorherigen Rechtshilfeverfahrens RH.2021.52, worauf die Gesuchstellerin ihre Ausfüh- rungen hauptsächlich stützt, wurden von der Gesuchsgegnerin erst am
19. Mai 2022 beigezogen (act. 5.1/14). In den vorliegenden Akten sind nach dem Gesagten keine wiederholten und krassen Irrtümer oder Fehlentscheide
- 7 -
und damit keine objektiven Anhaltspunkte auszumachen, welche in der Per- son der Gesuchsgegnerin den Anschein der Befangenheit zu begründen ver- mögen. Schliesslich unterliegt die Schlussverfügung zusammen mit den vo- rangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerde- kammer (Art. 80e Abs. 1 IRSG), womit allfällige Beanstandungen der Ge- suchstellerin auch hinsichtlich der Eintretensverfügung grundsätzlich im Rahmen des allenfalls folgenden Rechtsmittelverfahrens und nicht mit vor- liegendem Ausstandsbegehren vorzubringen sind (siehe oben E. 3.2.2 in fine).
E. 3.3.4 Sofern das Ersuchen darauf abzielen sollte, nachträglich den Ausgang des abgeschlossenen Verfahrens RH.2021.52 zu ändern (siehe act. 1, Rz. 16; act. 8, Rz. 22 f.), sind die Vorbringen der Gesuchstellerin nicht zu hören. Diese sind offensichtlich untauglich, eine allfällige, in der Person der Ge- suchsgegnerin liegende Befangenheit zu begründen, nachdem das Verfah- ren RH.2021.52 gar nicht durch sie geführt worden ist.
E. 4 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten erweist sich das Gesuch als unbe- gründet. Es ist abzuweisen.
E. 5 Nicht einzutreten ist auf den Verfahrensantrag der Gesuchstellerin auf einst- weilige Sistierung des Rechtshilfeverfahrens RH.2021.475 bis zur rechts- kräftigen Erledigung des Ausstandsbegehrens. Die Verfahrensleitung im Rechtshilfeverfahren obliegt der Gesuchsgegnerin und damit auch der Ent- scheid, ob sie ihr Verfahren sistiert oder nicht. Es ist nicht Aufgabe der Be- schwerdekammer, die Verantwortung für die Führung des Rechtshilfeverfah- rens zu übernehmen (siehe hierzu auch schon den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2021.111 vom 11. Mai 2022 E. 4).
E. 6 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichts- gebühr ist auf Fr. 3‘000.– festzusetzen. (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2020 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 8 -
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Auf den Verfahrensantrag auf einstweilige Sistierung des Rechtshilfeverfah- rens RH.2021.475 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ausstandsbegeh- rens wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird der Gesuchstellerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 13. Juli 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Ramon Bühler,
Gesuchstellerin
gegen
B., Staatsanwältin, Kantonales Untersuchungsamt,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine
Ausstand (Art. 10 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2022.82
- 2 -
Sachverhalt:
A. Am 1. Oktober 2021 übermittelte das Büro des Generalstaatsanwalts der Ukraine im Rahmen der Strafuntersuchung Nr. 42019000000001445 den hiesigen Behörden ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen. Darin baten die ukrainischen Behörden um Erhebung von Informatio- nen zum Konto Nr. 1 bei der Bank C., welches auf die A. AG lautet (act. 5.1/2 und 5.1/3). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») übermittelte das Ersuchen am 12. Oktober 2021 dem Kantonalen Untersuchungsamt St. Gal- len (nachfolgend «KURA») und bat dieses, über die Zulässigkeit der Rechts- hilfe zu entscheiden und gegebenenfalls den Vollzug des Ersuchens zu ver- anlassen (act. 5.1/1).
B. Am 8. Februar 2022 erliess B., die zuständige Staatsanwältin des KURA, die nachfolgende Eintretensverfügung (Beilage zu act. 1.1):
1. Dem Rechtshilfeersuchen des Büros der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine vom 1. Oktober 2021 wird entsprochen und es ist soweit möglich Rechtshilfe zu leis- ten. 2. Es wird die Beschaffung der (…) Unterlagen bei der Bank C. angeordnet. 3. (…) 4. Weil die Führung des Rechtshilfeverfahrens durch eine Mitteilung der Bankedition beeinträchtigt sein könnte, dürfen Kontoinhaber und –bevollmächtigte bzw. deren Vertreter nicht über die vorliegende Edition und weitere damit zusammenhängende Verfügungen informiert werden. (…) Das Mitteilungsverbot gilt vorerst bis zum
28. Februar 2022; eine Verlängerung bleibt vorbehalten.
Nachdem die Bank C. dem KURA am 1. März 2022 die fraglichen Unterlagen übermittelt hatte (act. 5.1/7 und 5.1/8), brachte das KURA der Kontoinhabe- rin A. AG die erwähnte Eintretensverfügung mit Schreiben vom 9. Mai 2022 zur Kenntnis (act. 1.1).
C. Darauf liess die A. AG am 16. Mai 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein gegen B. gerichtetes Ausstandsgesuch einreichen (act. 1). Sie beantragt Folgendes:
1. Es sei festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin befangen ist und in den Ausstand zu treten hat; 2. Es sei festzustellen, dass sämtliche Akten, bei welchen die Gesuchsgegnerin mitge- wirkt hat, als unverwertbar aus dem Recht zu weisen sind;
- 3 -
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Kantons St. Gallen.
Zusätzlich stellt die A. AG den Verfahrensantrag, das KURA sei anzuweisen, das Verfahren RH.2021.475 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen- ständlichen Ausstandsgesuchs einstweilen zu sistieren.
In seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2022 schliesst das BJ auf kostenfällige Abweisung des Ausstandsbegehrens (act. 4). B. beantragt in ihrer Stellung- nahme vom 23. Mai 2022, das Ausstandsbegehren sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der A. AG (act. 5). Mit Replik vom 27. Juni 2022 hält die A. AG unverändert an ihren bisherigen Anträgen fest (act. 8). Die Replik wurde am 28. Juni 2022 sowohl B. als auch dem BJ zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 9).
D. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Soweit internationale Vereinbarungen oder andere Gesetze nichts anderes bestimmen, richten sich Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen hauptsächlich nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; siehe Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Wenn das IRSG nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesge- setz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs- verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021), die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Recht (Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die Gewährung der internationalen Rechtshilfe und das Rechtshilfeverfahren richten sich dem- gegenüber nur so weit nach der StPO, als andere Gesetze des Bundes und völkerrechtliche Verträge dafür keine Bestimmungen enthalten (Art. 54 StPO).
- 4 -
2.
2.1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbe- hörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 IRSG). Die Beschwerdekammer ist gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG auch zuständig zur Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen die mit dem Vollzug der Rechtshilfe betrauten Staatsanwälte (TPF 2016 109 E. 2.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2021.111 vom 11. Mai 2022 E. 2.1; RR.2019.109 vom 24. Juli 2019 E. 1; RR.2017.327 vom 24. April 2018 E. 1; RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 14.2; RR.2012.169 vom 14. September 2012 E. 1.2.2).
2.2 Die materielle Beurteilung eines gegen ein Mitglied der ausführenden Bun- desbehörde gerichteten Ausstandsbegehrens erfolgt – auch in Berücksichti- gung der verwaltungsrechtlichen Natur des Rechtshilfeverfahrens – gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 IRSG (TPF 2016 109 E. 2.5 mit Hinweis). Bei Ausstandsbegehren gegen Mitglieder der ausführen- den kantonalen Behörden ist gemäss bisheriger Praxis der Beschwerdekam- mer demgegenüber eher die Anwendbarkeit der Regeln des jeweiligen kan- tonalen Verwaltungsrechts denkbar. Da diese jedoch im Wesentlichen mit den Regeln des VwVG identisch seien, liess die Beschwerdekammer die Frage nach der konkret anwendbaren Rechtsgrundlage bisher offen (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.109 vom 24. Juli 2019 E. 2; RR.2017.327 vom 24. April 2018 E. 3; RR.2012.169 vom 14. September 2012 E. 2.2).
2.3 Die Gesuchstellerin ist durch die im Verfahren RH.2021.475 angeordnete Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen (vgl. Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV) und hat damit im Rechtshilfeverfahren Par- teistellung (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Sie ist dementsprechend zur Stellung eines Ausstandsbegehrens legitimiert (vgl. u.a. die Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2021.111 vom 11. Mai 2022 E. 2.3; RR.2019.109 vom
24. Juli 2019 E. 3). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
3.
3.1 Die Gesuchstellerin wirft der Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit der von dieser erlassenen Eintretensverfügung vom 8. Februar 2022 (Beilage zu act. 1.1) zusammengefasst eine Reihe von krassen Fehlern vor, welche auf Seiten der Gesuchsgegnerin den Anschein der Befangenheit begründen sol- len.
- 5 -
3.2
3.2.1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Art. 10 Abs. 1 lit. a bis c VwVG genannten Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG; siehe auch Art. 7 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965 [VRP/SG; sGS 951.1]). Das ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn Um- stände bestehen, die das Misstrauen in die Unbefangenheit und damit in die Unparteilichkeit der betroffenen Person objektiv rechtfertigen. Auf das sub- jektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob die betroffene Person tatsächlich be- fangen ist. Es genügt, dass ein entsprechender Anschein durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan erscheint (BGE 137 II 431 E. 5.2 S. 452 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_375/2021 vom
17. März 2022 E. 2.1.2; 1C_527/2020 vom 22. Februar 2021 E. 5.2; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2021.111 vom 11. Mai 2022 E. 3.1; RR.2021.200 vom 20. Dezember 2021 E. 11.5; RR.2020.98 vom 13. Oktober 2020 E. 4.2.1).
3.2.2 Durch ein Behördenmitglied begangene prozessuale Fehler oder Fehlent- scheide in der Sache führen nur dann zur Annahme der Befangenheit, wenn es sich um wiederholte und krasse Irrtümer handelt, die zugleich als schwere Amtspflichtverletzungen zu qualifizieren sind und von der Absicht zeugen, der Partei zu schaden, oder sich einseitig zulasten einer Prozesspartei aus- wirken (BGE 125 I 119 E. 3e; Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom
10. August 2021 E. 3.2; 2C_425/2018 vom 25. März 2019 E. 2.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.111 vom 11. Mai 2022 E. 3.2). Sofern kon- krete Verfahrensfehler eines Staatsanwalts beanstandet werden, sind in ers- ter Linie die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 75; Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 3.2).
3.3
3.3.1 Die ukrainische Strafuntersuchung Nr. 42019000000001445 betreffend wurde den hiesigen Behörden bereits am 18. November 2020 ein Rechtshil- feersuchen gestellt, mit welchem u.a. um Herausgabe von Geschäftsunter- lagen der Gesuchstellerin gebeten wurde. Der Vollzug dieses Ersuchens er- folgte durch das KURA unter der Leitung des Staatsanwalts D. (Geschäfts- nummer RH.2021.52). Die entsprechende Schlussverfügung erging am
20. April 2021. Die von der Gesuchstellerin hiergegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Entscheid RR.2021.79 vom 18. Januar
- 6 -
2022 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Auf die hiergegen erhobene Be- schwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 1C_81/2022 vom 4. März 2022 nicht eingetreten.
3.3.2 Vor diesem Hintergrund ist vorab die am 9. Mai 2022 erfolgte direkte Über- mittlung der Eintretensverfügung an die Gesuchstellerin – entgegen deren Ausführungen (siehe act. 1, Rz. 16 und 23; act. 8, Rz. 21) – nicht zu bean- standen. Nach rechtskräftigem Abschluss des oben erwähnten Verfahrens (siehe E. 3.3.1) war für die Gesuchsgegnerin im Zeitpunkt der Übermittlung der Eintretensverfügung nicht ohne Weiteres erkennbar, dass das Mandats- verhältnis zwischen der Gesuchstellerin und ihrem Vertreter immer noch be- stand und dass sich die Gesuchstellerin auch im von der Gesuchsgegnerin geführten Rechtshilfeverfahren RH.2021.475 anwaltlich vertreten lässt. Die von der Gesuchsgegnerin angeführten Erwägungen, sie hätte sich durch die Übermittlung der Eintretensverfügung an einen nicht (mehr) mandatierten Anwalt dem Vorwurf einer Amtsgeheimnisverletzung aussetzen können, sind zutreffend (act. 5, Ziff. 6). Selbst wenn in der direkten Übermittlung ein Fehler zu erkennen wäre, so wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dieser zu- lasten der Gesuchstellerin ausgewirkt haben könnte.
3.3.3 Weiter sind der bezüglich des Rechtshilfeersuchens vom 1. Oktober 2021 ergangenen Eintretensverfügung vom 8. Februar 2022 auch inhaltlich keine Umstände zu entnehmen, welche in der Person der Gesuchsgegnerin objek- tiv den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Die Eintretens- verfügung ist das Ergebnis der von der Gesuchsgegnerin durchgeführten Vorprüfung des Ersuchens (siehe Art. 80 Abs. 1 IRSG); sie ist summarisch zu begründen (vgl. Art. 80a Abs. 1 IRSG). Sofern die Gesuchstellerin vor- bringt, in der Eintretensverfügung werde trotz fehlender Rechtshilfefähigkeit an der Leistung der Rechtshilfe festgehalten, um ihr durch die Übermittlung der Unterlagen zu ihrem Konto an die ersuchende Behörde Schaden zufü- gen zu wollen (siehe u.a. act. 1, Rz. 22; act. 8, Rz. 6, 19), gehen ihre Aus- führungen an der Sache vorbei. Ob und in welchem Umfang die ersuchte Rechtshilfe tatsächlich geleistet wird, bildet Gegenstand der erst nach Ab- schluss des Rechtshilfeverfahrens zu erlassenden Schlussverfügung (Art. 80d IRSG). Erst in diesem Rahmen wird die Gesuchsgegnerin die noch einzuholende Stellungnahme der Gesuchstellerin zum Rechtshilfeersuchen vom 1. Oktober 2021 zu berücksichtigen haben. Die Akten des vorherigen Rechtshilfeverfahrens RH.2021.52, worauf die Gesuchstellerin ihre Ausfüh- rungen hauptsächlich stützt, wurden von der Gesuchsgegnerin erst am
19. Mai 2022 beigezogen (act. 5.1/14). In den vorliegenden Akten sind nach dem Gesagten keine wiederholten und krassen Irrtümer oder Fehlentscheide
- 7 -
und damit keine objektiven Anhaltspunkte auszumachen, welche in der Per- son der Gesuchsgegnerin den Anschein der Befangenheit zu begründen ver- mögen. Schliesslich unterliegt die Schlussverfügung zusammen mit den vo- rangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerde- kammer (Art. 80e Abs. 1 IRSG), womit allfällige Beanstandungen der Ge- suchstellerin auch hinsichtlich der Eintretensverfügung grundsätzlich im Rahmen des allenfalls folgenden Rechtsmittelverfahrens und nicht mit vor- liegendem Ausstandsbegehren vorzubringen sind (siehe oben E. 3.2.2 in fine).
3.3.4 Sofern das Ersuchen darauf abzielen sollte, nachträglich den Ausgang des abgeschlossenen Verfahrens RH.2021.52 zu ändern (siehe act. 1, Rz. 16; act. 8, Rz. 22 f.), sind die Vorbringen der Gesuchstellerin nicht zu hören. Diese sind offensichtlich untauglich, eine allfällige, in der Person der Ge- suchsgegnerin liegende Befangenheit zu begründen, nachdem das Verfah- ren RH.2021.52 gar nicht durch sie geführt worden ist.
4. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten erweist sich das Gesuch als unbe- gründet. Es ist abzuweisen.
5. Nicht einzutreten ist auf den Verfahrensantrag der Gesuchstellerin auf einst- weilige Sistierung des Rechtshilfeverfahrens RH.2021.475 bis zur rechts- kräftigen Erledigung des Ausstandsbegehrens. Die Verfahrensleitung im Rechtshilfeverfahren obliegt der Gesuchsgegnerin und damit auch der Ent- scheid, ob sie ihr Verfahren sistiert oder nicht. Es ist nicht Aufgabe der Be- schwerdekammer, die Verantwortung für die Führung des Rechtshilfeverfah- rens zu übernehmen (siehe hierzu auch schon den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2021.111 vom 11. Mai 2022 E. 4).
6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichts- gebühr ist auf Fr. 3‘000.– festzusetzen. (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2020 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 8 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Auf den Verfahrensantrag auf einstweilige Sistierung des Rechtshilfeverfah- rens RH.2021.475 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ausstandsbegeh- rens wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird der Gesuchstellerin auferlegt.
Bellinzona, 13. Juli 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ramon Bühler - B., Staatsanwältin, Kantonales Untersuchungsamt - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1
- 9 -
und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus- land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bun- desgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abge- schlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).