Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Köln führt eine Reihe von verschiedenen Ermitt- lungsverfahren, namentlich:
• unter dem Aktenzeichen 213 Js 168/20 gegen A. und B. sowie gegen weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der Geldwäsche in einem besonders schweren Fall; • unter dem Aktenzeichen 213 Js 116/20 gegen A. wegen des Verdachts der mehrfachen gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung in einem be- sonders schweren Fall; • unter dem Aktenzeichen 113 Js 952/13 gegen A. sowie gegen weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Steuerhin- terziehung in einem besonders schweren Fall, des gewerbsmässigen Bandenbetrugs und der Bildung einer kriminellen Vereinigung.
Darüber hinaus führt die Staatsanwaltschaft Köln weitere Ermittlungsverfah- ren gegen weitere Beschuldigte unter den Aktenzeichen 213 Js 103/20, 213 Js 167/19 und 113 Js 241/16 (siehe act. 12.2, S. 1 f. für die komplette Über- sicht).
B. Mit Schreiben vom 13. April 2022 gelangte die Staatsanwaltschaft Köln an das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»). Darin ersuchte sie u.a. um Durchsuchung der Geschäftsräume der C. AG und der Geschäftsräume der D. AG (act. 12.2, S. 74 ff.). Das BJ übermittelte dieses Ersuchen am
30. Juni 2022 an die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend «StA GR») und betraute diese mit dessen Ausführung (act. 12.1).
C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2022 wies die StA GR die Kantonspolizei Graubünden an, u.a. in den Geschäftsräumlich- keiten der D. AG sowie der C. AG (jeweils c/o E. AG, Z.) eine Hausdurchsu- chung vorzunehmen (act. 12.4). Gleichentags erliess sie den entsprechen- den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl (act. 12.5). Am 29. Novem- ber 2022 schritt die Kantonspolizei Graubünden zur Hausdurchsuchung bei der E. AG, der Domiziladresse der beiden zuvor erwähnten Gesellschaften. Dabei stellte sie eine Reihe von Unterlagen und elektronischen Daten sicher (vgl. zum Ganzen act. 12.8–12.11). Nach Sichtung der entsprechenden Un- terlagen teilte die StA GR der E. AG am 7. September 2023 mit, diese kön- nen ihrer Ansicht zufolge den deutschen Strafverfolgungsbehörden weiter- gegeben werden. Gleichzeitig gewährte die StA GR der E. AG zur
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Einreichung einer diesbezüglichen Stellungnahme eine Frist von 14 Tagen (act. 12.20), welche Letztere unbenutzt verstreichen liess (vgl. act. 12.21, S. 15 f.).
D. Am 29. Februar 2024 erliess die StA GR die «Schlussverfügung Nr. 5 (E. AG)» (act. 12.21). Deren Dispositiv lautet:
1. Dem Rechtshilfeersuchen wird im Sinne der vorangegangenen Erwägungen wie folgt entsprochen. 2. Es werden folgende Dokumente und Beweismittel an die ersuchende Behörde herausgegeben: a. 26 Ordner sowie mehrere Hängeregister, Kartons und Umschläge (siehe Sicherstellungsverzeichnis der Kantonspolizei Graubünden Nr. 1–33) mit Unterlagen der Firmen C. AG und D. AG etc. b. Computerdaten (USB-Stick) beinhaltend Geschäftsunterlagen der genann- ten Firmen etc. 3. (…)
E. Eine dagegen gerichtete Beschwerde erreichte am 27. März 2024 die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Postaufgabe am 26. März 2024; act. 1). Als Beschwerdeführer genannt werden A., B. und die C. AG. Unter- zeichnet wurde sie jedoch nur von B. (für sich und als einzelzeichnungsbe- rechtigte Präsidentin der C. AG). Die Beschwerdeführer stellen die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die angefochtene Schlussverfügung vom 29. Februar 2024 sei aufzuheben. Das Rechtshilfeersuchen sei abzuweisen. Die Herausgabe der in Dispositiv Ziffer 2 der Schlussverfügung vom 29. Februar 2024 erwähnten Dokumente und Beweismittel sei zu verweigern. 2. Eventualiter sei die angefochtene Schlussverfügung vom 29. Februar 2024 aufzuhe- ben und die Angelegenheit sei im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Am 2. April 2024 ging bei der Beschwerdekammer eine von A. unterzeich- nete Beschwerdeschrift mit identischen Rechtsbegehren ein (act. 5). Mit Schreiben vom 11. April 2024 ergänzte B. für sich und für die C. AG die gegen die Schlussverfügung Nr. 5 vom 29. Februar 2024 gerichtete Be- schwerde (act. 7).
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In seiner Stellungnahme vom 24. April 2024 begnügte sich das BJ mit dem Schluss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei (act. 11). In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. April 2024 beantragt die StA GR ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit über- haupt darauf einzutreten sei (act. 12). Am 5. Mai 2024 reichten A., B. und die C. AG je eine separate Replik ein (act. 14–16). Diese Eingaben wurden alle- samt unterzeichnet von B. (u.a. «in Vertretung» von A., jedoch ohne eine diesbezügliche Vollmacht vorzuweisen; siehe act. 14, S. 2). Das BJ liess sich hierzu nicht mehr vernehmen. Die StA GR teilte ihrerseits am 14. Mai 2024 mit, auf eine Duplik zu verzichten (act. 18), was den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 27. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 19). Am
5. August 2024 reichte B. die Beschwerdeverfahren RR.2024.34– RR.2024.36 betreffend eine weitere Eingabe ein (act. 20), welche dem BJ und der StA GR am 8. August 2024 zur Kenntnisnahme übermittelt wurde (act. 22).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten ist das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechts- hilfegesetz, IRSG; SR 351.1) nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
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E. 2.2.1 Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG (Art. 9a lit. b IRSV). Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlichkeiten (BGE 137 IV 134 E. 6.2). Werden anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte (Wert-)Gegenstände beschlagnahmt und in der Folge deren rechtshilfeweise Herausgabe angeordnet, ist zur Beschwerde gegen die angeordnete Übermittlung dieser Gegenstände die- jenige Person legitimiert, welche sich der Hausdurchsuchung und damit der Zwangsmassnahme unterziehen musste. Massgeblich ist die tatsächliche Verfügungsgewalt im Zeitpunkt einer Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 117 f. m.w.H.).
Sog. «Briefkastenfirmen», d.h. Domizilgesellschaften, die ihren statutari- schen Sitz «unter dem Schirm» eines Dritten unterhalten, mit dem sie durch Auftrag, aber nicht durch einen Mietvertrag verbunden sind, können gegen die Durchsuchung der Räume dieses Dritten nicht Beschwerde führen (BUSSMANN, Basler Kommentar, 2015, Art. 80h IRSG N. 41; BOMIO/GLASSEY, La qualité pour recourir dans le domaine de l’entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, Rz. 42 in fine; jeweils mit Hinweis auf TPF 2007 136 E. 3.3–3.3.2; siehe auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.79 vom 18. Januar 2022 E. 2.1.1).
E. 2.2.2 Geht der Beschlagnahme keine Hausdurchsuchung voraus, trifft auch eine solche Beschlagnahme den Inhaber des zu beschlagnahmenden Objekts. Inhaber ist jene Person, welche den Gewahrsam oder die tatsächliche Herr- schaft über einen Gegenstand innehat. Er hat sich unmittelbar der angeord- neten Zwangsmassnahme zu unterwerfen. Schliesslich trifft auch ihn eine allfällige Herausgabepflicht. Entsprechend hat bei Beschlagnahmungen grundsätzlich der Inhaber des beschlagnahmten Objekts – in Analogie zur Rechtslage bei Hausdurchsuchungen – als persönlich und direkt betroffen zu gelten (TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 118). Die Beschlagnahme von Urkun- den, die sich in den Händen von Dritten befinden, kann ein von der Zwangs- massnahme nur indirekt Betroffener im Rechtshilfeverfahren nicht selbst anfechten. Dies gilt auch dann, wenn die Urkunden Informationen zu Aktivi- täten des indirekt Betroffenen enthalten. Der Verfasser von Dokumenten, die sich im Besitz eines Dritten befinden, ist durch die den Dritten betreffende Verpflichtung zur Edition nicht persönlich berührt (BGE 137 IV 134 E. 5.2.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_604/2023 vom 17. November 2023 E. 3.2; LUDWICZAK GLASSEY, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 652; siehe auch BUSSMANN, a.a.O., Art. 80h IRSG N. 47 f.).
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E. 2.3 Die Domiziladresse der Beschwerdeführerin 3 lautet gemäss Handelsregis- ter «c/o E. AG, […], [PLZ] Z.» (vgl. act. 1.6). Laut den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort verfügt die Beschwerde- führerin 3 an der genannten Adresse über keine eigenen Räumlichkeiten (vgl. act. 12). Im Erledigungsrapport der Kantonspolizei Graubünden zu er- wähnter Hausdurchsuchung wird die E. AG als «Adresse und Buchhaltungs- stelle» der Beschwerdeführerin 3 bezeichnet (vgl. act. 12.9). Weiter ergibt eine Durchsicht des entsprechenden Sicherstellungsprotokolls (act. 12.11), dass an der Hausdurchsuchung lediglich ein Vertreter und eine Vertreterin der E. AG anwesend waren und dass sich die sichergestellten Unterlagen der Beschwerdeführerin 3 zumindest teilweise im Büro der Letztgenannten befunden haben. Die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass die Be- schwerdeführerin 3 an der erwähnten Adresse über keine eigenen Ge- schäftsräumlichkeiten verfügt, findet ebenfalls Bestätigung in den Ausführun- gen der Beschwerdeführer, welche wiederholt festhalten, dass die Haus- durchsuchung in den Geschäftsräumen der E. AG erfolgt sei (siehe u.a. act. 1, S. 3; act. 14, 15, 16), wobei Unterlagen der Beschwerdeführerin 3 bzw. diese betreffende Unterlagen sichergestellt worden seien (act. 1, S. 2).
E. 2.4 Angesichts dieser Ausgangslage ist die Beschwerdelegitimation des Be- schwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 zur Anfechtung der Herausgabe der eingangs erwähnten Unterlagen und Datenträger offen- sichtlich nicht gegeben. Es wird weder ersichtlich noch dargetan, dass diese beiden Personen hinsichtlich der durchsuchten Räumlichkeiten Eigentümer- oder Mieterstellung aufweisen würden. Praxisgemäss ist ihnen die Be- schwerdelegitimation auch nicht zuzuerkennen, sofern sie im Rahmen ihrer jeweiligen Replik geltend machen (siehe act. 14 und 15), sie seien die Eigentümer (eines Teils) der sichergestellten Unterlagen (siehe hierzu na- mentlich BGE 137 IV 134 E. 6.2 in fine m.w.H.). Angesichts der offensichtlich fehlenden Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 kann an dieser Stelle auf Weiterungen bezüglich der Formgültigkeit von in seinem Namen eingereichten Eingaben (namentlich act. 1 und 14) verzichtet werden.
E. 2.5 Entsprechendes gilt für die Beschwerdeführerin 3, soweit auch sie sich auf ihre Stellung als Eigentümerin von Teilen der sichergestellten Akten beruft (vgl. act 16). Daran ändert sich auch nichts, wenn sie im Rahmen ihrer Be- schwerdereplik erstmals (und ohne Belege) vorbringt, sie sei hinsichtlich der durchsuchten Räumlichkeiten (Unter-)Mieterin. Sie zahle für die Nutzungs- möglichkeit (Besprechung mit Vertragspartnern, Aktenverwahrung etc.) der für ihren Sitz in Z. notwendigen Räumlichkeiten bei der E. AG an diese eine in den Verwaltungskosten enthaltene Mietgebühr (siehe act. 16, S. 2). Um von einem (Unter-)Mietverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 3 und der E. AG auszugehen, müsste Letztere durch Mietvertrag verpflichtet sein,
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der Beschwerdeführerin 3 eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und diese, der E. AG dafür einen Mietzins zu leisten (vgl. Art. 253 OR). Die von der Beschwerdeführerin 3 erwähnte blosse Möglichkeit der Nutzung von Räumlichkeiten der E. AG erfüllt den Tatbestand eines Mietverhältnisses nicht (vgl. hierzu bereits TPF 2007 136 E. 3.3.2). Die Beschwerdeführerin 3 vermag auch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten aus dem Umstand, dass sich unter den herauszugebenden Unterlagen allenfalls auch Bankunterla- gen zu auf sie lautenden Konten befinden. Auch in diesen Fällen verneint die Rechtsprechung die Legitimation des Kontoinhabers. Die entsprechende Beschwerdebefugnis kommt auch diesfalls nur dem von der Hausdurchsu- chung betroffenen Eigentümer oder Mieter der Räumlichkeiten zu (siehe u.a. die Urteile des Bundesgerichts 1C_86/2017 vom 14. Februar 2017 E. 2.3; 1C_639/2013 vom 22. August 2013 E. 1.3.2; Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2019.335 vom 6. April 2020 E. 1.5.1; RR.2018.282 vom 2. Ja- nuar 2019 E. 2.3.2).
E. 3 Nach dem vorstehend Ausgeführten ist auf die im Namen der drei Beschwer- deführer erhobene Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht ein- zutreten.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin 3 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– (vgl. act. 4 und 8). Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin 3 Fr. 4'000.– zurückzuerstatten.
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin 3 auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 5'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, der Beschwerdeführerin 3 Fr. 4'000.– zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 5. Dezember 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A.,
2. B.,
3. C. AG,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT GRAUBÜNDEN,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2024.34, RR.2024.35, RR.2024.36
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Köln führt eine Reihe von verschiedenen Ermitt- lungsverfahren, namentlich:
• unter dem Aktenzeichen 213 Js 168/20 gegen A. und B. sowie gegen weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der Geldwäsche in einem besonders schweren Fall; • unter dem Aktenzeichen 213 Js 116/20 gegen A. wegen des Verdachts der mehrfachen gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung in einem be- sonders schweren Fall; • unter dem Aktenzeichen 113 Js 952/13 gegen A. sowie gegen weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Steuerhin- terziehung in einem besonders schweren Fall, des gewerbsmässigen Bandenbetrugs und der Bildung einer kriminellen Vereinigung.
Darüber hinaus führt die Staatsanwaltschaft Köln weitere Ermittlungsverfah- ren gegen weitere Beschuldigte unter den Aktenzeichen 213 Js 103/20, 213 Js 167/19 und 113 Js 241/16 (siehe act. 12.2, S. 1 f. für die komplette Über- sicht).
B. Mit Schreiben vom 13. April 2022 gelangte die Staatsanwaltschaft Köln an das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»). Darin ersuchte sie u.a. um Durchsuchung der Geschäftsräume der C. AG und der Geschäftsräume der D. AG (act. 12.2, S. 74 ff.). Das BJ übermittelte dieses Ersuchen am
30. Juni 2022 an die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend «StA GR») und betraute diese mit dessen Ausführung (act. 12.1).
C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2022 wies die StA GR die Kantonspolizei Graubünden an, u.a. in den Geschäftsräumlich- keiten der D. AG sowie der C. AG (jeweils c/o E. AG, Z.) eine Hausdurchsu- chung vorzunehmen (act. 12.4). Gleichentags erliess sie den entsprechen- den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl (act. 12.5). Am 29. Novem- ber 2022 schritt die Kantonspolizei Graubünden zur Hausdurchsuchung bei der E. AG, der Domiziladresse der beiden zuvor erwähnten Gesellschaften. Dabei stellte sie eine Reihe von Unterlagen und elektronischen Daten sicher (vgl. zum Ganzen act. 12.8–12.11). Nach Sichtung der entsprechenden Un- terlagen teilte die StA GR der E. AG am 7. September 2023 mit, diese kön- nen ihrer Ansicht zufolge den deutschen Strafverfolgungsbehörden weiter- gegeben werden. Gleichzeitig gewährte die StA GR der E. AG zur
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Einreichung einer diesbezüglichen Stellungnahme eine Frist von 14 Tagen (act. 12.20), welche Letztere unbenutzt verstreichen liess (vgl. act. 12.21, S. 15 f.).
D. Am 29. Februar 2024 erliess die StA GR die «Schlussverfügung Nr. 5 (E. AG)» (act. 12.21). Deren Dispositiv lautet:
1. Dem Rechtshilfeersuchen wird im Sinne der vorangegangenen Erwägungen wie folgt entsprochen. 2. Es werden folgende Dokumente und Beweismittel an die ersuchende Behörde herausgegeben: a. 26 Ordner sowie mehrere Hängeregister, Kartons und Umschläge (siehe Sicherstellungsverzeichnis der Kantonspolizei Graubünden Nr. 1–33) mit Unterlagen der Firmen C. AG und D. AG etc. b. Computerdaten (USB-Stick) beinhaltend Geschäftsunterlagen der genann- ten Firmen etc. 3. (…)
E. Eine dagegen gerichtete Beschwerde erreichte am 27. März 2024 die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Postaufgabe am 26. März 2024; act. 1). Als Beschwerdeführer genannt werden A., B. und die C. AG. Unter- zeichnet wurde sie jedoch nur von B. (für sich und als einzelzeichnungsbe- rechtigte Präsidentin der C. AG). Die Beschwerdeführer stellen die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die angefochtene Schlussverfügung vom 29. Februar 2024 sei aufzuheben. Das Rechtshilfeersuchen sei abzuweisen. Die Herausgabe der in Dispositiv Ziffer 2 der Schlussverfügung vom 29. Februar 2024 erwähnten Dokumente und Beweismittel sei zu verweigern. 2. Eventualiter sei die angefochtene Schlussverfügung vom 29. Februar 2024 aufzuhe- ben und die Angelegenheit sei im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Am 2. April 2024 ging bei der Beschwerdekammer eine von A. unterzeich- nete Beschwerdeschrift mit identischen Rechtsbegehren ein (act. 5). Mit Schreiben vom 11. April 2024 ergänzte B. für sich und für die C. AG die gegen die Schlussverfügung Nr. 5 vom 29. Februar 2024 gerichtete Be- schwerde (act. 7).
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In seiner Stellungnahme vom 24. April 2024 begnügte sich das BJ mit dem Schluss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei (act. 11). In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. April 2024 beantragt die StA GR ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit über- haupt darauf einzutreten sei (act. 12). Am 5. Mai 2024 reichten A., B. und die C. AG je eine separate Replik ein (act. 14–16). Diese Eingaben wurden alle- samt unterzeichnet von B. (u.a. «in Vertretung» von A., jedoch ohne eine diesbezügliche Vollmacht vorzuweisen; siehe act. 14, S. 2). Das BJ liess sich hierzu nicht mehr vernehmen. Die StA GR teilte ihrerseits am 14. Mai 2024 mit, auf eine Duplik zu verzichten (act. 18), was den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 27. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 19). Am
5. August 2024 reichte B. die Beschwerdeverfahren RR.2024.34– RR.2024.36 betreffend eine weitere Eingabe ein (act. 20), welche dem BJ und der StA GR am 8. August 2024 zur Kenntnisnahme übermittelt wurde (act. 22).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten ist das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechts- hilfegesetz, IRSG; SR 351.1) nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
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2.2
2.2.1 Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG (Art. 9a lit. b IRSV). Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlichkeiten (BGE 137 IV 134 E. 6.2). Werden anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte (Wert-)Gegenstände beschlagnahmt und in der Folge deren rechtshilfeweise Herausgabe angeordnet, ist zur Beschwerde gegen die angeordnete Übermittlung dieser Gegenstände die- jenige Person legitimiert, welche sich der Hausdurchsuchung und damit der Zwangsmassnahme unterziehen musste. Massgeblich ist die tatsächliche Verfügungsgewalt im Zeitpunkt einer Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 117 f. m.w.H.).
Sog. «Briefkastenfirmen», d.h. Domizilgesellschaften, die ihren statutari- schen Sitz «unter dem Schirm» eines Dritten unterhalten, mit dem sie durch Auftrag, aber nicht durch einen Mietvertrag verbunden sind, können gegen die Durchsuchung der Räume dieses Dritten nicht Beschwerde führen (BUSSMANN, Basler Kommentar, 2015, Art. 80h IRSG N. 41; BOMIO/GLASSEY, La qualité pour recourir dans le domaine de l’entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, Rz. 42 in fine; jeweils mit Hinweis auf TPF 2007 136 E. 3.3–3.3.2; siehe auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.79 vom 18. Januar 2022 E. 2.1.1).
2.2.2 Geht der Beschlagnahme keine Hausdurchsuchung voraus, trifft auch eine solche Beschlagnahme den Inhaber des zu beschlagnahmenden Objekts. Inhaber ist jene Person, welche den Gewahrsam oder die tatsächliche Herr- schaft über einen Gegenstand innehat. Er hat sich unmittelbar der angeord- neten Zwangsmassnahme zu unterwerfen. Schliesslich trifft auch ihn eine allfällige Herausgabepflicht. Entsprechend hat bei Beschlagnahmungen grundsätzlich der Inhaber des beschlagnahmten Objekts – in Analogie zur Rechtslage bei Hausdurchsuchungen – als persönlich und direkt betroffen zu gelten (TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 118). Die Beschlagnahme von Urkun- den, die sich in den Händen von Dritten befinden, kann ein von der Zwangs- massnahme nur indirekt Betroffener im Rechtshilfeverfahren nicht selbst anfechten. Dies gilt auch dann, wenn die Urkunden Informationen zu Aktivi- täten des indirekt Betroffenen enthalten. Der Verfasser von Dokumenten, die sich im Besitz eines Dritten befinden, ist durch die den Dritten betreffende Verpflichtung zur Edition nicht persönlich berührt (BGE 137 IV 134 E. 5.2.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_604/2023 vom 17. November 2023 E. 3.2; LUDWICZAK GLASSEY, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 652; siehe auch BUSSMANN, a.a.O., Art. 80h IRSG N. 47 f.).
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2.3 Die Domiziladresse der Beschwerdeführerin 3 lautet gemäss Handelsregis- ter «c/o E. AG, […], [PLZ] Z.» (vgl. act. 1.6). Laut den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort verfügt die Beschwerde- führerin 3 an der genannten Adresse über keine eigenen Räumlichkeiten (vgl. act. 12). Im Erledigungsrapport der Kantonspolizei Graubünden zu er- wähnter Hausdurchsuchung wird die E. AG als «Adresse und Buchhaltungs- stelle» der Beschwerdeführerin 3 bezeichnet (vgl. act. 12.9). Weiter ergibt eine Durchsicht des entsprechenden Sicherstellungsprotokolls (act. 12.11), dass an der Hausdurchsuchung lediglich ein Vertreter und eine Vertreterin der E. AG anwesend waren und dass sich die sichergestellten Unterlagen der Beschwerdeführerin 3 zumindest teilweise im Büro der Letztgenannten befunden haben. Die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass die Be- schwerdeführerin 3 an der erwähnten Adresse über keine eigenen Ge- schäftsräumlichkeiten verfügt, findet ebenfalls Bestätigung in den Ausführun- gen der Beschwerdeführer, welche wiederholt festhalten, dass die Haus- durchsuchung in den Geschäftsräumen der E. AG erfolgt sei (siehe u.a. act. 1, S. 3; act. 14, 15, 16), wobei Unterlagen der Beschwerdeführerin 3 bzw. diese betreffende Unterlagen sichergestellt worden seien (act. 1, S. 2).
2.4 Angesichts dieser Ausgangslage ist die Beschwerdelegitimation des Be- schwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 zur Anfechtung der Herausgabe der eingangs erwähnten Unterlagen und Datenträger offen- sichtlich nicht gegeben. Es wird weder ersichtlich noch dargetan, dass diese beiden Personen hinsichtlich der durchsuchten Räumlichkeiten Eigentümer- oder Mieterstellung aufweisen würden. Praxisgemäss ist ihnen die Be- schwerdelegitimation auch nicht zuzuerkennen, sofern sie im Rahmen ihrer jeweiligen Replik geltend machen (siehe act. 14 und 15), sie seien die Eigentümer (eines Teils) der sichergestellten Unterlagen (siehe hierzu na- mentlich BGE 137 IV 134 E. 6.2 in fine m.w.H.). Angesichts der offensichtlich fehlenden Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 kann an dieser Stelle auf Weiterungen bezüglich der Formgültigkeit von in seinem Namen eingereichten Eingaben (namentlich act. 1 und 14) verzichtet werden.
2.5 Entsprechendes gilt für die Beschwerdeführerin 3, soweit auch sie sich auf ihre Stellung als Eigentümerin von Teilen der sichergestellten Akten beruft (vgl. act 16). Daran ändert sich auch nichts, wenn sie im Rahmen ihrer Be- schwerdereplik erstmals (und ohne Belege) vorbringt, sie sei hinsichtlich der durchsuchten Räumlichkeiten (Unter-)Mieterin. Sie zahle für die Nutzungs- möglichkeit (Besprechung mit Vertragspartnern, Aktenverwahrung etc.) der für ihren Sitz in Z. notwendigen Räumlichkeiten bei der E. AG an diese eine in den Verwaltungskosten enthaltene Mietgebühr (siehe act. 16, S. 2). Um von einem (Unter-)Mietverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 3 und der E. AG auszugehen, müsste Letztere durch Mietvertrag verpflichtet sein,
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der Beschwerdeführerin 3 eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und diese, der E. AG dafür einen Mietzins zu leisten (vgl. Art. 253 OR). Die von der Beschwerdeführerin 3 erwähnte blosse Möglichkeit der Nutzung von Räumlichkeiten der E. AG erfüllt den Tatbestand eines Mietverhältnisses nicht (vgl. hierzu bereits TPF 2007 136 E. 3.3.2). Die Beschwerdeführerin 3 vermag auch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten aus dem Umstand, dass sich unter den herauszugebenden Unterlagen allenfalls auch Bankunterla- gen zu auf sie lautenden Konten befinden. Auch in diesen Fällen verneint die Rechtsprechung die Legitimation des Kontoinhabers. Die entsprechende Beschwerdebefugnis kommt auch diesfalls nur dem von der Hausdurchsu- chung betroffenen Eigentümer oder Mieter der Räumlichkeiten zu (siehe u.a. die Urteile des Bundesgerichts 1C_86/2017 vom 14. Februar 2017 E. 2.3; 1C_639/2013 vom 22. August 2013 E. 1.3.2; Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2019.335 vom 6. April 2020 E. 1.5.1; RR.2018.282 vom 2. Ja- nuar 2019 E. 2.3.2).
3. Nach dem vorstehend Ausgeführten ist auf die im Namen der drei Beschwer- deführer erhobene Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht ein- zutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin 3 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– (vgl. act. 4 und 8). Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin 3 Fr. 4'000.– zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin 3 auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 5'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, der Beschwerdeführerin 3 Fr. 4'000.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 5. Dezember 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - B. - C. AG, c/o E. AG - Staatsanwaltschaft Graubünden - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).