Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter (Art.65a IRSG).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Hannover führt gegen B. und A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung nach deutschem Recht. In diesem Zusammenhang gelangten die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 1. Februar 2018 an die Schweiz und ersuchten um Durchführung einer Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der D. AG (neu: E. AG) und der C. AG zwecks Beschlagnahme von Beweismitteln. Des Weiteren wurde unter anderem um Teilnahme von deutschen Beamten an- lässlich der beantragten Rechtshilfemassnahme ersucht (Verfahrensakten StA SZ, Urk. 5.1.002).
B. Am 2. Februar 2018 übermittelte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) das Rechtshilfeersuchen an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend „OStA SZ“) zur Prüfung und zum Vollzug (Verfahrens- akten OStA SZ, Urk. 2.0.01).
C. Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 ersuchte die OStA SZ die Eidgenössi- sche Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) um Prüfung, ob der im Rechts- hilfeersuchen dargelegte Sachverhalt einen Abgabebetrug nach schweizeri- schem Recht darstelle bzw. ob dem Ersuchen entsprochen werden könne (Verfahrensakten OStA SZ, Urk. 5.0.01). Die ESTV teilte der OStA SZ mit Schreiben vom 20. Februar 2018 unter anderem mit, dass im Bereich der indirekten Steuer hinsichtlich der Leistungserbringung der H. an die C. AG ein Abgabebetrug nach schweizerischem Recht gegeben sei und die Rechtshilfe diesbezüglich gewährt werden könne (Verfahrensakten OStA SZ, Urk. 5.0.05).
D. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 entsprach die OStA SZ dem Rechtshilfeersuchen, gestattete den ausländischen Behörden die Teilnahme an der beantragten Hausdurchsuchung und beauftragte die Staatsanwaltschaft Schwyz (nachfolgend „StA SZ“) mit dem Vollzug des Er- suchens (Verfahrensakten StA SZ, Urk. 5.1.001). Am 1. und 2. März 2018 wurden die Geschäftsräume der E. AG in Anwesenheit von zwei deutschen Beamten durchsucht. In der Folge wurden diverse Unterlagen und elektroni- sche Daten als Beweismittel sichergestellt und antragsgemäss versiegelt (Verfahrensakten StA SZ, Urk. 5.1.004).
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E. Auf die von A., B. und C. am 12. März 2018 gegen die Hausdurchsuchungen und Bewilligung der Anwesenheit der deutschen Behörden erhobenen Be- schwerden trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Ent- scheiden RR.2018.90-92 und RR.2018.95-97 vom 29. März 2018 nicht ein (Verfahrensakten StA SZ, Urk. 12.1.003, 12.2.001).
F. Den Entsiegelungsantrag der StA SZ vom 21. März 2018 hiess das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Schwyz mit Verfügung vom 29. Mai 2018 gut (Verfahrensakten StA SZ, Urk. 5.1.013, 5.1.028).
G. Mit Schlussverfügung vom 31. August 2018 verfügte die OStA SZ die Her- ausgabe der in der Verfügung erwähnten Unterlagen und Daten an die ersu- chende Behörde (act. 1.3).
H. Dagegen liessen A., B. und C. AG bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts am 3. Oktober 2018 Beschwerde erheben. Sie beantragen, die Schlussverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuhe- ben und das Rechtshilfeersuchen sei abzuweisen. Zudem ersuchen sie um Feststellung der Unverwertbarkeit sämtlicher Beweismittel, die in Anwesen- heit der deutschen Beamten anlässlich der Durchsuchungen vom 1. und
2. März 2018 erhoben worden sind (act. 1).
I. Das BJ verzichtete mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 auf die Einreichung einer Stellungnahme (act. 9). Die OStA SZ liess sich zur Beschwerde mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 vernehmen und beantragt deren kostenfäl- lige Abweisung, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 10). Die Be- schwerdeantworten des BJ und der OStA SZ wurden A., B. und C. AG am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäi- schen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (SR 0.351.1; EUeR), das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. Novem- ber 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Straf- sachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) und der Vertrag vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Über- einkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61; Zusatzvertrag). Im Ver- hältnis zu Deutschland sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen, BBA; SR 0.351.926.81).
Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 18-21, 28-40, 77, 109).
E. 1.2 Soweit die Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch still- schweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
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Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussver- fügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshil- feangelegenheiten, gegen welche frist- und formgerecht Beschwerde erho- ben wurde.
E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Be- dingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV) und bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Nicht zur Beschwerde befugt ist dagegen der Verfasser von Schrift- stücken, die im Besitze eines Dritten beschlagnahmt wurden (BGE 130 II 162 E. 1.1; 123 II 161 E. 1d; 116 Ib 106 E. 2a). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemass- nahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a). Für bloss indirekt Be- troffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Unterlagen er- wähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. In- haber von sichergestellten Dokumenten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 137 IV 134 E. 5.2.2; 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).
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E. 2.3.1 Die Beschwerdeführer führen hinsichtlich ihrer Beschwerdelegitimation le- diglich aus, die Beschwerdeführer 1 und 2 seien Beschuldigte und die Be- schwerdeführerin 3 sei die Eigentümerin der beschlagnahmten Gegen- stände (act. 1, S. 2).
E. 2.3.2 Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor, dass sich die Beschwerde- führer in der Schweiz einer Zwangsmassnahme unterziehen mussten und damit direkt von der ersuchten Rechtshilfemassnahme betroffen wären. Ge- mäss dem Bericht der Kantonspolizei Schwyz vom 7. März 2018 wurden am
1. und 2. März 2018 die Räumlichkeiten der D. AG (neu: E. AG) in Anwesen- heit des Delegierten des Verwaltungsrates und Vorsitzenden der Geschäfts- leitung, F., durchsucht. Anschliessend wurden diverse Unterlagen und elekt- ronische Daten sichergestellt. Weiter geht aus dem Bericht hervor, dass die E. AG ihren Kunden Arbeitsplätze zur Verfügung stelle, die Beschwerdegeg- nerin 3 bei der E. AG jedoch über keine eigenen Büros verfüge und von der E. AG betreut werde (Verfahrensakten, Urk. 5.1.006, S. 4). Gestützt auf das im Polizeibericht Ausgeführte ist davon auszugehen, dass die Hausdurchsu- chungen lediglich in den Geschäftsräumen der E. AG erfolgten, weshalb die Beschwerdeführer aus der bei der E. AG durchgeführten Hausdurchsuchung grundsätzlich keine Legitimation ableiten können. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführer möglicherweise die Verfasser der sichergestellten Unter- lagen und Daten sind oder darin erwähnt werden, begründet nach dem vor- gängig Gesagten keine Beschwerdelegitimation (vgl. E. 2.2 hiervor).
Die Durchsicht der dem Gericht eingereichten Verfahrensakten hat ergeben, dass von der Herausgabe auch Auszüge von auf den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 3 lautenden Konten betroffen sind. Fraglich ist, ob ihnen aus diesem Grund die Beschwerdelegitimation zuzusprechen wäre. Zwar ist die Aufzählung der persönlich und direkt betroffenen Personen in Art. 9a IRSV nicht abschliessend. Indes erachtet der Gesetzgeber im Falle einer Hausdurchsuchung (Art. 9a lit. b IRSV) lediglich den Eigentümer oder den Mieter der Räumlichkeiten als beschwerdeberechtigte Partei und das Bundesgericht spricht im Fall, in welchem der von der Rechtshilfemass- nahme direkt Betroffene Beschwerde führen will, dem Kriterium des schutz- würdigen Interesses keine eigenständige Tragweite zu (BGE 137 IV 134 E. 5.1.2 und 6.2 S. 137, 140; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.160-164 vom 27. Februar 2017 E. 2.3.4). Anderer Ansicht sind BOMIO/GLASSEY und erachten das schutzwürdige Interesse und die persön- liche und direkte Betroffenheit als kumulative Voraussetzungen zur Beja- hung der Legitimation (BOMIO/GLASSEY, La qualité pour recourir dans le do- maine de l’entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom
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13. Dezember 2010, Rz. 37, 115). Im Zusammenhang mit der Erhebung von Bankeninformationen erachtet das Bundesgericht für die Legitimationsfrage als massgebend, wer Kontoinhaber ist und damit das originär schutzwürdige Interesse an der Geheimhaltung der Kontoinformationen bzw. den Schutz des Bankkundengeheimnisses hat und nicht, wer das Konto führt und die Informationen faktisch und technisch herauszugeben hat (BGE 137 IV 134 E. 6.1 S. 140). Es stellt sich die Frage, welche Bedeutung dem schutzwürdi- gen Interesse bzw. dem Bankkundengeheimnis im Falle einer Hausdurchsu- chung beim Verwalter bzw. Treuhänder des Kontoinhabers beizumessen ist. Das Bundesgericht verneint die Beschwerdelegitimation des Kontoinhabers, wenn er die ihn betreffenden Kontoinformationen einem Dritten anvertraut hat und diese in der Folge bei diesem sichergestellt wurden. Diesfalls gilt die Rechtsprechung Dritter (Urteile des Bundesgerichts 1C_639/2013 vom
22. August 2013 E. 1.3.2; 1A.293/2004 vom 18. März 2005 E. 2.3). Da die vorliegende Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, kann die Frage, ob den Beschwerdeführern 1 und 3 infolge der von der Herausgabe betroffenen Kontoinformationen die Beschwerdelegitimation zu bejahen wäre, offenge- lassen werden.
E. 3.1 Zunächst rügen die Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin be- willigte Teilnahme der deutschen Steuerfahnder anlässlich der durchgeführ- ten Hausdurchsuchung und erachten die in deren Anwesenheit sicherge- stellten Unterlagen und Daten als unverwertbar (act. 1, S. 3 ff.).
E. 3.2 Der Beizug von Vertretern des ersuchenden Staates ist in Art. 4 Satz 2 EUeR und Art. 65a IRSG vorgesehen. Da gemäss dem Rechtshilfeersuchen gegen die Beschuldigten wegen Umsatzsteuerhinterziehung ermittelt wird, gelangt ergänzend das Betrugsbekämpfungsabkommen zur Anwendung (Art. 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 25 Abs. 1 BBA). Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 BBA wer- den die Vertreter der ersuchenden Vertragspartei auf ein entsprechendes Ersuchen ermächtigt, bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens anwe- send zu sein, wobei die Ermächtigung unabhängig von der Zustimmung der von der Massnahme betroffenen Person erteilt wird. Den Vertretern des er- suchenden Staates steht diesfalls wie den Vertretern der Behörde der er- suchten Vertragspartei das Recht zu, Zugang zu denselben Räumlichkeiten und denselben Dokumenten zu erhalten. Den Anwesenden kann insbeson- dere gestattet werden, Fragen zu stellen oder vorzuschlagen und Ermitt- lungsmassnahmen anzuregen (Art. 30 Abs. 2 BBA). Die Anwesenheit der Vertreter des ersuchenden Staates darf nicht zur Folge haben, dass Tatsa-
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chen unter Verletzung des Amtsgeheimnisses oder der Rechte der betroffe- nen Person anderen als den ermächtigten Personen bekannt werden. Die Informationen, die der Behörde der ersuchenden Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden sind, dürfen erst dann als Beweise verwendet werden, wenn der Beschluss über die Übermittlung der Unterlagen über die Erledi- gung rechtskräftig ist (Art. 30 Abs. 3 BBA).
E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin genehmigte die Teilnahme der beiden ausländi- schen Beamten an den Rechtshilfemassnahmen unter der Voraussetzung, dass vorgängig eine sog. Garantieerklärung unterzeichnet werde (Verfah- rensakten StA SZ, Urk. 5.1.001). Die deutschen Beamten haben eine solche unterzeichnet und haben sich damit verpflichtet, sich passiv zu verhalten und die Weisungen der schweizerischen Behörden zu befolgen sowie die Er- kenntnisse, welche sie bei der Sichtung der Daten und Unterlagen erlangen, in keiner Weise, weder zu Ermittlungs- noch zu Beweiszwecken zu verwen- den, bis über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe definitiv und rechtskräftig entschieden worden ist (Verfahrensakten StA SZ, Urk. 5.1.008). Die unterzeichneten Garantieerklärungen genügen den vorstehenden Anfor- derungen und es ist bereits gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprin- zip davon auszugehen, dass der ersuchende Staat bzw. dessen Beamte die abgegebenen Zusicherungen beachten werden. Wie die Beschwerdegegne- rin zutreffend darauf hinweist (act. 10, S. 2), dient der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbe- zogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemassnahmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005 E. 1.2). Im Übri- gen entsprach die Beschwerdegegnerin dem Rechtshilfeersuchen richtiger- weise nur insoweit, als sie den deutschen Steuerfahndern lediglich die Teil- nahme an den Hausdurchsuchungen gestattete, die ersuchte unmittelbare Mitnahme der sichergestellten Unterlagen im Nachgang an die Hausdurch- suchungen hingegen verweigerte (Verfahrensakten StA SZ, Urk. 5.1.001, S. 6; vgl. 65a Abs. 3 IRSG). Die bewilligte Teilnahme der deutschen Behör- den an den durchgeführten Hausdurchsuchungen ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
E. 3.4 Was die Beschwerdeführer gegen die vorgängige Schlussfolgerung vorbrin- gen, vermag nicht zu überzeugen. Sie legen nicht dar, weshalb die Unter- zeichnung solcher – im Rechtshilfeverfahren üblicher Garantieerklärungen – zur Wahrung ihrer Rechte nicht geeignet sein soll. Das weitere Vorbringen, wonach sich die deutschen Beamten nicht an die Garantieerklärungen ge- halten hätten, findet in den vorliegenden Akten keine Stütze. Weder dem Polizeibericht vom 7. März 2018 noch den Durchsuchungsprotokollen der Kantonspolizei Schwyz lassen sich Hinweise entnehmen, die darauf deuten
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würden, dass die ausländischen Behörden die unterzeichnete Garantieerklä- rung nicht respektiert hätten (Verfahrensakten StA SZ, Urk. 5.1.004- 5.1.006). Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Teil- nahme der deutschen Behörden unter der Bedingung der vorgängigen Un- terzeichnung einer Garantieerklärung bewilligte, kann nicht gefolgert wer- den, dass sich die deutschen Behörden an die abgegebene Garantie nicht zu halten beabsichtigen. Im Übrigen gilt die abgegebene Zusicherung auch für andere Behörden des ersuchenden Staates, weshalb sich daran nebst den unterzeichnenden Beamten auch die Staatsanwaltschaft Hannover zu halten haben wird. Im Übrigen sind allfällige Verfahrensmängel sowie die Unverwertbarkeit der von der Herausgabe betroffenen Unterlagen und Daten im deutschen Verfahren geltend zu machen. Indem die Beschwerdeführer vorbringen, keine Partei müsse sich selber belasten und die herauszugeben- den Unterlagen könnten Hinweise auf Kunden oder Dritte enthalten, welche die deutschen Steuerbehörden zu weiteren Abklärungen verleiten könnten (act. 1, S. 6), machen sie unzulässigerweise Interessen Dritter geltend, wes- halb darauf nicht einzutreten ist.
E. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Rüge unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis ist sowohl das Eventualbegehren als auch die bean- tragte Zeugenbefragung zum Vorgehen der deutschen Beamten abzuwei- sen.
E. 4.1 Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer die Herausgabe der E-Mail Kor- respondenz und bringen vor, darin seien diverse schützenswerte Daten von weiteren Kunden der E. AG sowie von Geschäftspartnern der Beschwerde- führerin 3 enthalten. Zudem erfasse die E-Mail Korrespondenz unter ande- rem Schriftverkehr mit Rechtsanwälten (act. 1, S. 5 f.).
E. 4.2 Bei der Ausführung von Rechtshilfeersuchen richtet sich der Schutz des Ge- heimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungs- recht (Art. 9 IRSG). Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Sie- gelung gelten die Art. 246-248 StPO sinngemäss. Art. 248 Abs. 1 StPO be- zieht sich auf Art. 264 StPO (BGE 140 IV 28 E. 2 S. 30 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.281-282 vom 31. Mai 2016 E. 4.2). Gemäss Art. 264 Abs. 1 StPO dürfen unter anderem nicht beschlagnahmt werden, ungeachtet des Orts, wo sie sich befinden, und des Zeitpunkts, in welchem sie geschaffen worden sind, Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung (lit. a) sowie Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt,
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sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom
23. Juni 2000 (SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten be- rechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (lit. d).
Die beschwerdeführende Person trifft eine Mitwirkungsobliegenheit. Sie hat im Rechtshilfeverfahren konkret darzulegen, welche einzelnen Aktenstücke (bzw. welche Passagen daraus) für die ausländische Strafuntersuchung of- fensichtlich entbehrlich seien, und diese Auffassung auch zu begründen (vgl. BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14 E. 4.3 S. 17; 127 II 151 E. 4c/aa S. 155 f.; 126 II 258 E. 9b/aa; TPF 2015 121 E. 7.2 S. 127 f.; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2017.76 vom 3. Juli 2017). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfah- ren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 122 II 367 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1). Im Rechtshilfe- verfahren und speziell im gerichtlichen Verfahren der Überprüfung der Schlussverfügung gilt eine weitergehende Substanziierungspflicht zum An- waltsgeheimnis als im nationalen Strafverfahren (TPF 2015 121 E. 7.3 S. 128 in fine; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.281-282 vom
31. Mai 2016 E. 4.3).
E. 4.3 Da die Argumentation der Beschwerdeführer die Wahrung von Drittinteres- sen bezweckt, ist darauf von vornherein nicht einzutreten. Selbst wenn das Vorbringen materiell zu prüfen wäre, müsste es aus nachfolgenden Gründen abgewiesen werden.
Im Nachgang an den Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmenge- richts des Kantons Schwyz vom 29. Mai 2018 gewährte die Beschwerdegeg- nerin den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 12. Juni 2018 Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Herausgabe der Unterlagen und Daten zu äussern (Verfahrensakten StA SZ, Urk. 5.1.030). Dass die Beschwerdeführer davon Gebrauch machten, geht weder aus den vorliegenden Akten hervor noch wird dies von den Beschwerdeführern behauptet. Die Beschwerdeführer be- gründen nicht, weshalb im vorliegenden Fall qualifizierte Berufsgeheimnisse der Herausgabe entgegenstünden. Die lediglich pauschale Begründung, wo- nach die E. AG und die Beschwerdeführerin 3 mit Rechtsanwalt G. aus Z. (Deutschland) in Kontakt gestanden seien und diese Korrespondenz unter das Berufsgeheimnis des Anwalts falle, reicht zur Substanziierung eines An- waltsgeheimnisses im Rechtshilfeverfahren nicht aus. Damit kommen die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach und das Vorbringen wäre mangels einer hinreichenden Begründung abzuweisen.
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Nachdem die E-Mail Korrespondenz anlässlich der Hausdurchsuchung nach „E-Mailadresse 1 betreffend C. AG“ und „E-Mailadresse 2 betreffend C. AG“ gefiltert wurde (Verfahrensakten StA SZ, Urk. 5.1.006, S. 5), hält deren Her- ausgabe vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz stand.
E. 4.4 Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, erweist sie sich nach dem Ge- sagten als unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstünden, werden weder geltend gemacht noch sind sol- che ersichtlich.
E. 5 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 2. Januar 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
1. A.,
2. B.,
3. C. AG, alle vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Hüberli,
Beschwerdeführer
gegen
OBERSTAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter (Art. 65a IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.282-284
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Hannover führt gegen B. und A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung nach deutschem Recht. In diesem Zusammenhang gelangten die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 1. Februar 2018 an die Schweiz und ersuchten um Durchführung einer Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der D. AG (neu: E. AG) und der C. AG zwecks Beschlagnahme von Beweismitteln. Des Weiteren wurde unter anderem um Teilnahme von deutschen Beamten an- lässlich der beantragten Rechtshilfemassnahme ersucht (Verfahrensakten StA SZ, Urk. 5.1.002).
B. Am 2. Februar 2018 übermittelte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) das Rechtshilfeersuchen an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend „OStA SZ“) zur Prüfung und zum Vollzug (Verfahrens- akten OStA SZ, Urk. 2.0.01).
C. Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 ersuchte die OStA SZ die Eidgenössi- sche Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) um Prüfung, ob der im Rechts- hilfeersuchen dargelegte Sachverhalt einen Abgabebetrug nach schweizeri- schem Recht darstelle bzw. ob dem Ersuchen entsprochen werden könne (Verfahrensakten OStA SZ, Urk. 5.0.01). Die ESTV teilte der OStA SZ mit Schreiben vom 20. Februar 2018 unter anderem mit, dass im Bereich der indirekten Steuer hinsichtlich der Leistungserbringung der H. an die C. AG ein Abgabebetrug nach schweizerischem Recht gegeben sei und die Rechtshilfe diesbezüglich gewährt werden könne (Verfahrensakten OStA SZ, Urk. 5.0.05).
D. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 entsprach die OStA SZ dem Rechtshilfeersuchen, gestattete den ausländischen Behörden die Teilnahme an der beantragten Hausdurchsuchung und beauftragte die Staatsanwaltschaft Schwyz (nachfolgend „StA SZ“) mit dem Vollzug des Er- suchens (Verfahrensakten StA SZ, Urk. 5.1.001). Am 1. und 2. März 2018 wurden die Geschäftsräume der E. AG in Anwesenheit von zwei deutschen Beamten durchsucht. In der Folge wurden diverse Unterlagen und elektroni- sche Daten als Beweismittel sichergestellt und antragsgemäss versiegelt (Verfahrensakten StA SZ, Urk. 5.1.004).
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E. Auf die von A., B. und C. am 12. März 2018 gegen die Hausdurchsuchungen und Bewilligung der Anwesenheit der deutschen Behörden erhobenen Be- schwerden trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Ent- scheiden RR.2018.90-92 und RR.2018.95-97 vom 29. März 2018 nicht ein (Verfahrensakten StA SZ, Urk. 12.1.003, 12.2.001).
F. Den Entsiegelungsantrag der StA SZ vom 21. März 2018 hiess das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Schwyz mit Verfügung vom 29. Mai 2018 gut (Verfahrensakten StA SZ, Urk. 5.1.013, 5.1.028).
G. Mit Schlussverfügung vom 31. August 2018 verfügte die OStA SZ die Her- ausgabe der in der Verfügung erwähnten Unterlagen und Daten an die ersu- chende Behörde (act. 1.3).
H. Dagegen liessen A., B. und C. AG bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts am 3. Oktober 2018 Beschwerde erheben. Sie beantragen, die Schlussverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuhe- ben und das Rechtshilfeersuchen sei abzuweisen. Zudem ersuchen sie um Feststellung der Unverwertbarkeit sämtlicher Beweismittel, die in Anwesen- heit der deutschen Beamten anlässlich der Durchsuchungen vom 1. und
2. März 2018 erhoben worden sind (act. 1).
I. Das BJ verzichtete mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 auf die Einreichung einer Stellungnahme (act. 9). Die OStA SZ liess sich zur Beschwerde mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 vernehmen und beantragt deren kostenfäl- lige Abweisung, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 10). Die Be- schwerdeantworten des BJ und der OStA SZ wurden A., B. und C. AG am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäi- schen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (SR 0.351.1; EUeR), das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. Novem- ber 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Straf- sachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) und der Vertrag vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Über- einkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61; Zusatzvertrag). Im Ver- hältnis zu Deutschland sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen, BBA; SR 0.351.926.81).
Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 18-21, 28-40, 77, 109).
1.2 Soweit die Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch still- schweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
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Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussver- fügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshil- feangelegenheiten, gegen welche frist- und formgerecht Beschwerde erho- ben wurde.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Be- dingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV) und bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Nicht zur Beschwerde befugt ist dagegen der Verfasser von Schrift- stücken, die im Besitze eines Dritten beschlagnahmt wurden (BGE 130 II 162 E. 1.1; 123 II 161 E. 1d; 116 Ib 106 E. 2a). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemass- nahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a). Für bloss indirekt Be- troffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Unterlagen er- wähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. In- haber von sichergestellten Dokumenten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 137 IV 134 E. 5.2.2; 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).
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2.3
2.3.1 Die Beschwerdeführer führen hinsichtlich ihrer Beschwerdelegitimation le- diglich aus, die Beschwerdeführer 1 und 2 seien Beschuldigte und die Be- schwerdeführerin 3 sei die Eigentümerin der beschlagnahmten Gegen- stände (act. 1, S. 2).
2.3.2 Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor, dass sich die Beschwerde- führer in der Schweiz einer Zwangsmassnahme unterziehen mussten und damit direkt von der ersuchten Rechtshilfemassnahme betroffen wären. Ge- mäss dem Bericht der Kantonspolizei Schwyz vom 7. März 2018 wurden am
1. und 2. März 2018 die Räumlichkeiten der D. AG (neu: E. AG) in Anwesen- heit des Delegierten des Verwaltungsrates und Vorsitzenden der Geschäfts- leitung, F., durchsucht. Anschliessend wurden diverse Unterlagen und elekt- ronische Daten sichergestellt. Weiter geht aus dem Bericht hervor, dass die E. AG ihren Kunden Arbeitsplätze zur Verfügung stelle, die Beschwerdegeg- nerin 3 bei der E. AG jedoch über keine eigenen Büros verfüge und von der E. AG betreut werde (Verfahrensakten, Urk. 5.1.006, S. 4). Gestützt auf das im Polizeibericht Ausgeführte ist davon auszugehen, dass die Hausdurchsu- chungen lediglich in den Geschäftsräumen der E. AG erfolgten, weshalb die Beschwerdeführer aus der bei der E. AG durchgeführten Hausdurchsuchung grundsätzlich keine Legitimation ableiten können. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführer möglicherweise die Verfasser der sichergestellten Unter- lagen und Daten sind oder darin erwähnt werden, begründet nach dem vor- gängig Gesagten keine Beschwerdelegitimation (vgl. E. 2.2 hiervor).
Die Durchsicht der dem Gericht eingereichten Verfahrensakten hat ergeben, dass von der Herausgabe auch Auszüge von auf den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 3 lautenden Konten betroffen sind. Fraglich ist, ob ihnen aus diesem Grund die Beschwerdelegitimation zuzusprechen wäre. Zwar ist die Aufzählung der persönlich und direkt betroffenen Personen in Art. 9a IRSV nicht abschliessend. Indes erachtet der Gesetzgeber im Falle einer Hausdurchsuchung (Art. 9a lit. b IRSV) lediglich den Eigentümer oder den Mieter der Räumlichkeiten als beschwerdeberechtigte Partei und das Bundesgericht spricht im Fall, in welchem der von der Rechtshilfemass- nahme direkt Betroffene Beschwerde führen will, dem Kriterium des schutz- würdigen Interesses keine eigenständige Tragweite zu (BGE 137 IV 134 E. 5.1.2 und 6.2 S. 137, 140; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.160-164 vom 27. Februar 2017 E. 2.3.4). Anderer Ansicht sind BOMIO/GLASSEY und erachten das schutzwürdige Interesse und die persön- liche und direkte Betroffenheit als kumulative Voraussetzungen zur Beja- hung der Legitimation (BOMIO/GLASSEY, La qualité pour recourir dans le do- maine de l’entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom
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13. Dezember 2010, Rz. 37, 115). Im Zusammenhang mit der Erhebung von Bankeninformationen erachtet das Bundesgericht für die Legitimationsfrage als massgebend, wer Kontoinhaber ist und damit das originär schutzwürdige Interesse an der Geheimhaltung der Kontoinformationen bzw. den Schutz des Bankkundengeheimnisses hat und nicht, wer das Konto führt und die Informationen faktisch und technisch herauszugeben hat (BGE 137 IV 134 E. 6.1 S. 140). Es stellt sich die Frage, welche Bedeutung dem schutzwürdi- gen Interesse bzw. dem Bankkundengeheimnis im Falle einer Hausdurchsu- chung beim Verwalter bzw. Treuhänder des Kontoinhabers beizumessen ist. Das Bundesgericht verneint die Beschwerdelegitimation des Kontoinhabers, wenn er die ihn betreffenden Kontoinformationen einem Dritten anvertraut hat und diese in der Folge bei diesem sichergestellt wurden. Diesfalls gilt die Rechtsprechung Dritter (Urteile des Bundesgerichts 1C_639/2013 vom
22. August 2013 E. 1.3.2; 1A.293/2004 vom 18. März 2005 E. 2.3). Da die vorliegende Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, kann die Frage, ob den Beschwerdeführern 1 und 3 infolge der von der Herausgabe betroffenen Kontoinformationen die Beschwerdelegitimation zu bejahen wäre, offenge- lassen werden.
3.
3.1 Zunächst rügen die Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin be- willigte Teilnahme der deutschen Steuerfahnder anlässlich der durchgeführ- ten Hausdurchsuchung und erachten die in deren Anwesenheit sicherge- stellten Unterlagen und Daten als unverwertbar (act. 1, S. 3 ff.).
3.2 Der Beizug von Vertretern des ersuchenden Staates ist in Art. 4 Satz 2 EUeR und Art. 65a IRSG vorgesehen. Da gemäss dem Rechtshilfeersuchen gegen die Beschuldigten wegen Umsatzsteuerhinterziehung ermittelt wird, gelangt ergänzend das Betrugsbekämpfungsabkommen zur Anwendung (Art. 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 25 Abs. 1 BBA). Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 BBA wer- den die Vertreter der ersuchenden Vertragspartei auf ein entsprechendes Ersuchen ermächtigt, bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens anwe- send zu sein, wobei die Ermächtigung unabhängig von der Zustimmung der von der Massnahme betroffenen Person erteilt wird. Den Vertretern des er- suchenden Staates steht diesfalls wie den Vertretern der Behörde der er- suchten Vertragspartei das Recht zu, Zugang zu denselben Räumlichkeiten und denselben Dokumenten zu erhalten. Den Anwesenden kann insbeson- dere gestattet werden, Fragen zu stellen oder vorzuschlagen und Ermitt- lungsmassnahmen anzuregen (Art. 30 Abs. 2 BBA). Die Anwesenheit der Vertreter des ersuchenden Staates darf nicht zur Folge haben, dass Tatsa-
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chen unter Verletzung des Amtsgeheimnisses oder der Rechte der betroffe- nen Person anderen als den ermächtigten Personen bekannt werden. Die Informationen, die der Behörde der ersuchenden Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden sind, dürfen erst dann als Beweise verwendet werden, wenn der Beschluss über die Übermittlung der Unterlagen über die Erledi- gung rechtskräftig ist (Art. 30 Abs. 3 BBA).
3.3 Die Beschwerdegegnerin genehmigte die Teilnahme der beiden ausländi- schen Beamten an den Rechtshilfemassnahmen unter der Voraussetzung, dass vorgängig eine sog. Garantieerklärung unterzeichnet werde (Verfah- rensakten StA SZ, Urk. 5.1.001). Die deutschen Beamten haben eine solche unterzeichnet und haben sich damit verpflichtet, sich passiv zu verhalten und die Weisungen der schweizerischen Behörden zu befolgen sowie die Er- kenntnisse, welche sie bei der Sichtung der Daten und Unterlagen erlangen, in keiner Weise, weder zu Ermittlungs- noch zu Beweiszwecken zu verwen- den, bis über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe definitiv und rechtskräftig entschieden worden ist (Verfahrensakten StA SZ, Urk. 5.1.008). Die unterzeichneten Garantieerklärungen genügen den vorstehenden Anfor- derungen und es ist bereits gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprin- zip davon auszugehen, dass der ersuchende Staat bzw. dessen Beamte die abgegebenen Zusicherungen beachten werden. Wie die Beschwerdegegne- rin zutreffend darauf hinweist (act. 10, S. 2), dient der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbe- zogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemassnahmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005 E. 1.2). Im Übri- gen entsprach die Beschwerdegegnerin dem Rechtshilfeersuchen richtiger- weise nur insoweit, als sie den deutschen Steuerfahndern lediglich die Teil- nahme an den Hausdurchsuchungen gestattete, die ersuchte unmittelbare Mitnahme der sichergestellten Unterlagen im Nachgang an die Hausdurch- suchungen hingegen verweigerte (Verfahrensakten StA SZ, Urk. 5.1.001, S. 6; vgl. 65a Abs. 3 IRSG). Die bewilligte Teilnahme der deutschen Behör- den an den durchgeführten Hausdurchsuchungen ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
3.4 Was die Beschwerdeführer gegen die vorgängige Schlussfolgerung vorbrin- gen, vermag nicht zu überzeugen. Sie legen nicht dar, weshalb die Unter- zeichnung solcher – im Rechtshilfeverfahren üblicher Garantieerklärungen – zur Wahrung ihrer Rechte nicht geeignet sein soll. Das weitere Vorbringen, wonach sich die deutschen Beamten nicht an die Garantieerklärungen ge- halten hätten, findet in den vorliegenden Akten keine Stütze. Weder dem Polizeibericht vom 7. März 2018 noch den Durchsuchungsprotokollen der Kantonspolizei Schwyz lassen sich Hinweise entnehmen, die darauf deuten
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würden, dass die ausländischen Behörden die unterzeichnete Garantieerklä- rung nicht respektiert hätten (Verfahrensakten StA SZ, Urk. 5.1.004- 5.1.006). Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Teil- nahme der deutschen Behörden unter der Bedingung der vorgängigen Un- terzeichnung einer Garantieerklärung bewilligte, kann nicht gefolgert wer- den, dass sich die deutschen Behörden an die abgegebene Garantie nicht zu halten beabsichtigen. Im Übrigen gilt die abgegebene Zusicherung auch für andere Behörden des ersuchenden Staates, weshalb sich daran nebst den unterzeichnenden Beamten auch die Staatsanwaltschaft Hannover zu halten haben wird. Im Übrigen sind allfällige Verfahrensmängel sowie die Unverwertbarkeit der von der Herausgabe betroffenen Unterlagen und Daten im deutschen Verfahren geltend zu machen. Indem die Beschwerdeführer vorbringen, keine Partei müsse sich selber belasten und die herauszugeben- den Unterlagen könnten Hinweise auf Kunden oder Dritte enthalten, welche die deutschen Steuerbehörden zu weiteren Abklärungen verleiten könnten (act. 1, S. 6), machen sie unzulässigerweise Interessen Dritter geltend, wes- halb darauf nicht einzutreten ist.
3.5 Nach dem Gesagten ist die Rüge unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis ist sowohl das Eventualbegehren als auch die bean- tragte Zeugenbefragung zum Vorgehen der deutschen Beamten abzuwei- sen.
4.
4.1 Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer die Herausgabe der E-Mail Kor- respondenz und bringen vor, darin seien diverse schützenswerte Daten von weiteren Kunden der E. AG sowie von Geschäftspartnern der Beschwerde- führerin 3 enthalten. Zudem erfasse die E-Mail Korrespondenz unter ande- rem Schriftverkehr mit Rechtsanwälten (act. 1, S. 5 f.).
4.2 Bei der Ausführung von Rechtshilfeersuchen richtet sich der Schutz des Ge- heimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungs- recht (Art. 9 IRSG). Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Sie- gelung gelten die Art. 246-248 StPO sinngemäss. Art. 248 Abs. 1 StPO be- zieht sich auf Art. 264 StPO (BGE 140 IV 28 E. 2 S. 30 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.281-282 vom 31. Mai 2016 E. 4.2). Gemäss Art. 264 Abs. 1 StPO dürfen unter anderem nicht beschlagnahmt werden, ungeachtet des Orts, wo sie sich befinden, und des Zeitpunkts, in welchem sie geschaffen worden sind, Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung (lit. a) sowie Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt,
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sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom
23. Juni 2000 (SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten be- rechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (lit. d).
Die beschwerdeführende Person trifft eine Mitwirkungsobliegenheit. Sie hat im Rechtshilfeverfahren konkret darzulegen, welche einzelnen Aktenstücke (bzw. welche Passagen daraus) für die ausländische Strafuntersuchung of- fensichtlich entbehrlich seien, und diese Auffassung auch zu begründen (vgl. BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14 E. 4.3 S. 17; 127 II 151 E. 4c/aa S. 155 f.; 126 II 258 E. 9b/aa; TPF 2015 121 E. 7.2 S. 127 f.; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2017.76 vom 3. Juli 2017). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfah- ren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 122 II 367 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1). Im Rechtshilfe- verfahren und speziell im gerichtlichen Verfahren der Überprüfung der Schlussverfügung gilt eine weitergehende Substanziierungspflicht zum An- waltsgeheimnis als im nationalen Strafverfahren (TPF 2015 121 E. 7.3 S. 128 in fine; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.281-282 vom
31. Mai 2016 E. 4.3).
4.3 Da die Argumentation der Beschwerdeführer die Wahrung von Drittinteres- sen bezweckt, ist darauf von vornherein nicht einzutreten. Selbst wenn das Vorbringen materiell zu prüfen wäre, müsste es aus nachfolgenden Gründen abgewiesen werden.
Im Nachgang an den Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmenge- richts des Kantons Schwyz vom 29. Mai 2018 gewährte die Beschwerdegeg- nerin den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 12. Juni 2018 Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Herausgabe der Unterlagen und Daten zu äussern (Verfahrensakten StA SZ, Urk. 5.1.030). Dass die Beschwerdeführer davon Gebrauch machten, geht weder aus den vorliegenden Akten hervor noch wird dies von den Beschwerdeführern behauptet. Die Beschwerdeführer be- gründen nicht, weshalb im vorliegenden Fall qualifizierte Berufsgeheimnisse der Herausgabe entgegenstünden. Die lediglich pauschale Begründung, wo- nach die E. AG und die Beschwerdeführerin 3 mit Rechtsanwalt G. aus Z. (Deutschland) in Kontakt gestanden seien und diese Korrespondenz unter das Berufsgeheimnis des Anwalts falle, reicht zur Substanziierung eines An- waltsgeheimnisses im Rechtshilfeverfahren nicht aus. Damit kommen die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach und das Vorbringen wäre mangels einer hinreichenden Begründung abzuweisen.
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Nachdem die E-Mail Korrespondenz anlässlich der Hausdurchsuchung nach „E-Mailadresse 1 betreffend C. AG“ und „E-Mailadresse 2 betreffend C. AG“ gefiltert wurde (Verfahrensakten StA SZ, Urk. 5.1.006, S. 5), hält deren Her- ausgabe vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz stand.
4.4 Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, erweist sie sich nach dem Ge- sagten als unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstünden, werden weder geltend gemacht noch sind sol- che ersichtlich.
5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 2. Januar 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Matthias Hüberli - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).