Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Luxemburg. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 30 Tage beträgt (Art. 80k IRSG);
- es sich bei der Beschwerdeführerin um die Mieterin der durchsuchten Räum- lichkeiten handelt, weshalb sie von dieser Massnahme persönlich und direkt betroffen und somit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist (Art. 9a lit. b IRSV i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG);
- die Beschwerdekammer nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist (Art. 25 Abs. 6 IRSG), sie die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition prüft, aber nicht verpflichtet ist, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5);
- der Beschwerdeführerin am 24. August 2016 eine elektronische Kopie der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Akten und am 25. Ja- nuar 2017 eine elektronische Kopie der an die ersuchende Behörde heraus- zugebenden Unterlagen übermittelt wurden;
- somit keine Rede davon sein kann, die Beschwerdeführerin habe keine Kenntnis der betroffenen Unterlagen und es liege eine Verletzung ihres An- spruchs auf rechtliches Gehör vor;
- sich aufgrund der Akten – nebst den pauschalen Vorbringen der Beschwer- deführerin – keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche das Rechtshilfeersu- chen als «fishing expedition» bzw. als «höchstwahrscheinlich rechtsmiss- bräuchlich» erscheinen lassen;
- die Beschwerdeführerin zwar in allgemeiner Form Berufs- und Geschäftsge- heimnisse geltend macht;
- sie jedoch überhaupt nicht umschreibt, welcher Art diese angeblichen Be- rufs- und Geschäftsgeheimnisse sind und welche der herauszugebenden Unterlagen darunter fallen würden;
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- sie damit ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachkommt (BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14 E. 4.3 S. 17; 127 II 151 E. 4c/aa S. 155 f.; 126 II 258 E. 9b/aa; TPF 2015 121 E. 7.2 S. 127 f.);
- sich aufgrund der Akten keine anderen Gründe ergeben, welche der Gewäh- rung der bewilligten Rechtshilfe entgegenstehen würden;
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist und ab- zuweisen ist;
- sofern die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verstanden haben wollte, festzuhalten ist, dass sie auch inner- halb erstreckter Frist keinerlei konkrete Angaben zu ihren finanziellen Ver- hältnissen bzw. der finanziellen Verhältnisse der an ihr wirtschaftlich Betei- ligten machte und diesbezüglich keine Belege einreichte;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die entsprechende Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 3. Juli 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. AG,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Luxem- burg
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.76
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Strafverfolgungsbehörden von Luxemburg im Rahmen einer gegen B. gerichteten Strafuntersuchung am 18. Dezember 2015 die Schweizer Behör- den u. a. um rechtshilfeweise Durchführung einer Hausdurchsuchung in den von B. geschäftlich genutzten Räumlichkeiten ersuchten;
- die Bundesanwaltschaft am 1. März 2016 auf das Ersuchen eintrat, am
5. Juli 2016 die Durchsuchung der Räumlichkeiten in Z. (Sitz der A. AG) an- ordnete und dort am 7. Juli 2016 eine Reihe von Unterlagen sicherstellte;
- sie am 25. Januar 2017 der A. AG Kopien der Dokumente übermittelte, wel- che nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollten, und dieser bis 15. Februar 2017 Frist an- setzte, der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG zuzustimmen oder allfällige Einwände gegen die Herausgabe der Unterlagen an die ersu- chende Behörde geltend zu machen;
- die A. AG am 13. Februar 2017 mitteilte, einer vereinfachten Ausführung ge- mäss Art. 80c IRSG nicht zuzustimmen, und gleichzeitig beantragte, die Frist zur Geltendmachung von Einwänden gegen die Herausgabe der Unterlagen an die ersuchende Behörde sei bis 30. Juni 2017 zu erstrecken;
- die Bundesanwaltschaft das Fristerstreckungsgesuch am 14. Februar 2017 abwies;
- die A. AG am 15. Februar 2017 erneut um Erstreckung der Frist bis 30. Juni 2017 ersuchte;
- die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 14. März 2017 keine wei- tere Fristerstreckung gewährte und die Herausgabe von anlässlich der Haus- durchsuchung am Sitz der A. AG sichergestellten Unterlagen an die ersu- chende Behörde bewilligte (act. 1.1);
- die A. AG hiergegen mit Beschwerde vom 3. April 2017 (Postaufgabe am
4. April 2017) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG), wobei die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt (Art. 80k IRSG);
- es sich bei der Beschwerdeführerin um die Mieterin der durchsuchten Räum- lichkeiten handelt, weshalb sie von dieser Massnahme persönlich und direkt betroffen und somit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist (Art. 9a lit. b IRSV i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG);
- die Beschwerdekammer nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist (Art. 25 Abs. 6 IRSG), sie die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition prüft, aber nicht verpflichtet ist, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5);
- der Beschwerdeführerin am 24. August 2016 eine elektronische Kopie der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Akten und am 25. Ja- nuar 2017 eine elektronische Kopie der an die ersuchende Behörde heraus- zugebenden Unterlagen übermittelt wurden;
- somit keine Rede davon sein kann, die Beschwerdeführerin habe keine Kenntnis der betroffenen Unterlagen und es liege eine Verletzung ihres An- spruchs auf rechtliches Gehör vor;
- sich aufgrund der Akten – nebst den pauschalen Vorbringen der Beschwer- deführerin – keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche das Rechtshilfeersu- chen als «fishing expedition» bzw. als «höchstwahrscheinlich rechtsmiss- bräuchlich» erscheinen lassen;
- die Beschwerdeführerin zwar in allgemeiner Form Berufs- und Geschäftsge- heimnisse geltend macht;
- sie jedoch überhaupt nicht umschreibt, welcher Art diese angeblichen Be- rufs- und Geschäftsgeheimnisse sind und welche der herauszugebenden Unterlagen darunter fallen würden;
- 4 -
- sie damit ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachkommt (BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14 E. 4.3 S. 17; 127 II 151 E. 4c/aa S. 155 f.; 126 II 258 E. 9b/aa; TPF 2015 121 E. 7.2 S. 127 f.);
- sich aufgrund der Akten keine anderen Gründe ergeben, welche der Gewäh- rung der bewilligten Rechtshilfe entgegenstehen würden;
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist und ab- zuweisen ist;
- sofern die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verstanden haben wollte, festzuhalten ist, dass sie auch inner- halb erstreckter Frist keinerlei konkrete Angaben zu ihren finanziellen Ver- hältnissen bzw. der finanziellen Verhältnisse der an ihr wirtschaftlich Betei- ligten machte und diesbezüglich keine Belege einreichte;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die entsprechende Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- 5 -
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 3. Juli 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. AG - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).