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RR.2018.95

Bundesstrafgericht · 2018-03-29 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Hausdurchsuchung und Beweismittelbeschlagnahme (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, so- wie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend sind; überdies die Bestim- mungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schenge- ner Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung gelangen, wobei die zwischen den Vertrags- parteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ); das Betrugsbekämpfungs- abkommen (BBA; SR 0.351.926.81) und weitere Staatsverträge zur Anwen- dung gelangen, soweit das betreffende Rechtshilfeersuchen im Geltungsbe- reich dieser Abkommen fällt;

- das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung gelangen, soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181); das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann gilt, wenn dieses geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2, jeweils mit weiteren Hinweisen); die Wahrung der Men- schenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c);

- für Prozesshandlungen der kantonalen Behörden grundsätzlich die StPO als das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht gilt, wenn die einschlägi- gen Rechtshilfeerlasse und Staatsverträge nichts anderes bestimmen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 54 StPO); das IRSG das Rechtsmittelverfah-

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ren im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen regelt (s. nach- folgende Erwägungen), weshalb die betreffenden Bestimmungen der StPO keine Anwendung finden (s. auch HEIMGARTNER, in: Donatsch/Hansja- kob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO],

2. Aufl. 2014, Art. 54 N. 6); die Rechtsmittelbelehrung im Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 1. März 2018 daher unrichtig ist;

- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu- sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);

- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nur ausnahms- weise selbständig angefochten werden können, wenn sie durch die Be- schlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG);

- das Gesetz im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen demnach keine unmit- telbare Beschwerdemöglichkeit gegen den hier mitangefochtenen Haus- durchsuchungsbefehl vorsieht (Art. 80e Abs. 2 IRSG e contrario; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.57 vom 19. Februar 2015; RR.2014.112 vom 29. April 2014; RR.2012.12 vom 19. April 2012);

- es sich bei den vorliegend sichergestellten und allenfalls zu beschlagnah- menden Dokumenten und Daten sodann nicht um Vermögenswerte und Wertgegenstände im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG handelt (TPF 2010 133; siehe u. a. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.112 vom 29. April 2014; RR.2013.210 vom 31. Juli 2013; RR.2012.12 vom

19. April 2012);

- demnach bereits aus den vorstehenden Gründen kein taugliches Anfech- tungsobjekt im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG vorliegt, weshalb der ange- fochtene Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl nicht selbständig anfechtbar und auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten ist; mit Bezug auf die Rüge der Anwesenheit der deutschen Beamten auf die von den Be- schwerdeführern separat erhobene Beschwerde gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 (RR.2018.90-92) zu verweisen ist;

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- es die Beschwerdeführer unabhängig davon auch unterlassen haben, in ihrer Beschwerdeschrift hinreichend konkret geltend zu machen, weshalb ihnen aus der angefochtenen Sicherstellung ein unmittelbarer und nicht wie- der gutzumachender Nachteil erwachse (siehe zur diesbezüglichen Begrün- dungspflicht des Beschwerdeführers den Entscheid des Bundestrafgerichts RR.2010.50 vom 18. Mai 2010 E. 3.1); der Beschwerdeführer 1 und die für die Beschwerdeführerin 3 berechtigte Person im Übrigen die Siegelung eines Teils der sichergestellten Daten verlangt haben (act. 1.6);

- ausserdem die Beschwerdeführer 1 und 2 nicht geltend machen, sie seien Mieter oder Eigentümer der durchsuchten Räumlichkeiten, weshalb sie von dieser Massnahme gemäss Art. 9a lit. b IRSV i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG per- sönlich und direkt betroffen und somit zur vorliegenden Beschwerde legiti- miert seien; ihnen allein aufgrund der geltend gemachten Eigentümerstel- lung bezüglich der sichergestellten Unterlagen und Daten (act. 1 S. 2) keine Beschwerdelegitimation zukommt;

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig er- weist, weshalb auf sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) nicht einzutreten ist;

- mit Blick auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung (s.o.) es sich vorliegend rechtfertigt, auf eine Kostenerhebung zu verzichten; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Beschwerde- führern den geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘000.- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 29. März 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A.,

2. B.,

3. C. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Hüberli, Beschwerdeführer 1 bis 3

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Hausdurchsuchung und Beweismittelbeschlag- nahme (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2018.95-97

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft Hannover gegen B. und A. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung im Sinne von § 370 der deutschen Abgabenordung führt (s. act. 1.1);

- in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 1. Februar 2018 die Schweiz um Durchsuchung allfälliger Geschäfts- räumlichkeiten der D. AG in Z. und der C. AG in Z. zwecks Beschlagnahme von Beweismitteln ersuchten; sie ausserdem um Bewilligung der Anwesen- heit von zwei Beamten des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Han- nover bei den beantragten Rechtshilfemassnahmen ersuchten (s. act. 1.1);

- mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend „Oberstaatsanwalt- schaft“) auf das Rechtshilfeersuchen eintrat, die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) mit dem Vollzug der Rechtshilfemassnahmen beauftragte und die Anwesenheit der deutschen Beamten bei den durchzuführenden Rechtshilfemassnahmen unter der Auf- lage der vorgängigen Unterzeichnung einer sog. Garantieerklärung bewil- ligte (act. 1.1);

- mit „Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl“ vom 1. März 2018 die Staatsanwaltschaft die Hausdurchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der D. AG und der C. AG sowie die Sicherstellung von Beweismitteln bzw. deren Beschlagnahme anordnete (act. 1.1);

- in dieser Verfügung als Rechtsmittel die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO beim Kantonsgericht Schwyz angegeben wurde (act. 1.1);

- am 1. und 2. März 2018 die beantragte Durchsuchung in Anwesenheit der deutschen Beamten durchgeführt wurde und dabei diverse Unterlagen und Daten sichergestellt wurden (act. 1.5 und 1.6);

- A. und E. als Einzelunterschriftsberechtigter der C. AG am 2. März 2018 die Siegelung der bei der C. AG sichergestellten E-Mails verlangten (act. 1.6);

- mit Eingabe vom 12. März 2018 A., B. und die C. AG durch ihren gemeinsa- men Rechtsvertreter gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 1. März 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz Beschwerde erheben (act. 1), welches diese Eingabe mit Schreiben vom 14. März 2018

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zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wei- terleitete (act. 1A);

- die Beschwerdeführer die Aufhebung des Durchsuchungs- und Beschlag- nahmebefehls vom 1. März 2018 beantragen; sie sodann den Antrag stellen, dass die angeordnete Durchsuchung und Beschlagnahme vom 1. März 2018 für rechtswidrig erklärt werde, die sichergestellten Dokumente sowie Daten für unverwertbar erklärt und diese an die berechtigten Personen herausge- geben werden; sie eventualiter verlangen, dass die Unverwertbarkeit sämtli- cher Beweismittel erklärt werde, welche in Anwesenheit der deutschen Be- amten erhoben worden seien (act. 1 S. 2);

- für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, so- wie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend sind; überdies die Bestim- mungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schenge- ner Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung gelangen, wobei die zwischen den Vertrags- parteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ); das Betrugsbekämpfungs- abkommen (BBA; SR 0.351.926.81) und weitere Staatsverträge zur Anwen- dung gelangen, soweit das betreffende Rechtshilfeersuchen im Geltungsbe- reich dieser Abkommen fällt;

- das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung gelangen, soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181); das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann gilt, wenn dieses geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2, jeweils mit weiteren Hinweisen); die Wahrung der Men- schenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c);

- für Prozesshandlungen der kantonalen Behörden grundsätzlich die StPO als das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht gilt, wenn die einschlägi- gen Rechtshilfeerlasse und Staatsverträge nichts anderes bestimmen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 54 StPO); das IRSG das Rechtsmittelverfah-

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ren im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen regelt (s. nach- folgende Erwägungen), weshalb die betreffenden Bestimmungen der StPO keine Anwendung finden (s. auch HEIMGARTNER, in: Donatsch/Hansja- kob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO],

2. Aufl. 2014, Art. 54 N. 6); die Rechtsmittelbelehrung im Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 1. März 2018 daher unrichtig ist;

- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu- sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);

- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nur ausnahms- weise selbständig angefochten werden können, wenn sie durch die Be- schlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG);

- das Gesetz im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen demnach keine unmit- telbare Beschwerdemöglichkeit gegen den hier mitangefochtenen Haus- durchsuchungsbefehl vorsieht (Art. 80e Abs. 2 IRSG e contrario; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.57 vom 19. Februar 2015; RR.2014.112 vom 29. April 2014; RR.2012.12 vom 19. April 2012);

- es sich bei den vorliegend sichergestellten und allenfalls zu beschlagnah- menden Dokumenten und Daten sodann nicht um Vermögenswerte und Wertgegenstände im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG handelt (TPF 2010 133; siehe u. a. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.112 vom 29. April 2014; RR.2013.210 vom 31. Juli 2013; RR.2012.12 vom

19. April 2012);

- demnach bereits aus den vorstehenden Gründen kein taugliches Anfech- tungsobjekt im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG vorliegt, weshalb der ange- fochtene Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl nicht selbständig anfechtbar und auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten ist; mit Bezug auf die Rüge der Anwesenheit der deutschen Beamten auf die von den Be- schwerdeführern separat erhobene Beschwerde gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 (RR.2018.90-92) zu verweisen ist;

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- es die Beschwerdeführer unabhängig davon auch unterlassen haben, in ihrer Beschwerdeschrift hinreichend konkret geltend zu machen, weshalb ihnen aus der angefochtenen Sicherstellung ein unmittelbarer und nicht wie- der gutzumachender Nachteil erwachse (siehe zur diesbezüglichen Begrün- dungspflicht des Beschwerdeführers den Entscheid des Bundestrafgerichts RR.2010.50 vom 18. Mai 2010 E. 3.1); der Beschwerdeführer 1 und die für die Beschwerdeführerin 3 berechtigte Person im Übrigen die Siegelung eines Teils der sichergestellten Daten verlangt haben (act. 1.6);

- ausserdem die Beschwerdeführer 1 und 2 nicht geltend machen, sie seien Mieter oder Eigentümer der durchsuchten Räumlichkeiten, weshalb sie von dieser Massnahme gemäss Art. 9a lit. b IRSV i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG per- sönlich und direkt betroffen und somit zur vorliegenden Beschwerde legiti- miert seien; ihnen allein aufgrund der geltend gemachten Eigentümerstel- lung bezüglich der sichergestellten Unterlagen und Daten (act. 1 S. 2) keine Beschwerdelegitimation zukommt;

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig er- weist, weshalb auf sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) nicht einzutreten ist;

- mit Blick auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung (s.o.) es sich vorliegend rechtfertigt, auf eine Kostenerhebung zu verzichten; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Beschwerde- führern den geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘000.- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 29. März 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Matthias Hüberli - Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, unter Beilage der Beschwerde - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II, unter Beilage der Be- schwerde - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, unter Beilage der Beschwerde

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).