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RR.2015.57

Bundesstrafgericht · 2015-02-19 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG). Zwischenverfügung.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 10 Februar 2015 die Beschwerde von A. samt den dazugehörigen Akten gestützt auf Art. 39 Abs. 1 StPO der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts überweist (act. 1 ff.);

- für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem- ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend sind; überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung gelangen, wobei die zwi- schen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ);

- das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung gelangen, soweit das Staatsvertragsrecht be- stimmte Fragen nicht abschliessend regelt (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181); das inner- staatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann gilt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33, E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c);

- für Prozesshandlungen der kantonalen Behörden grundsätzlich die StPO als das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht gilt, wenn die ein- schlägigen Rechtshilfeerlasse und Staatsverträge nichts anderes bestim- men (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 54 StPO); das IRSG das Rechtsmittel- verfahren im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen regelt (s. nachfolgende Erwägungen), weshalb die betreffenden Bestimmungen der StPO keine Anwendung finden (s. auch STEFAN HEIMGARTNER, in: DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 54 N. 6);

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- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über Beschwerden in in- ternationalen Rechtshilfeangelegenheiten entscheidet (Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 des Organi- sationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]);

- gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegen, soweit das Ge- setz nichts anderes bestimmt;

- gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG der Beschwerde an die Beschwerdekammer Verfügungen der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu- sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen unterliegen;

- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen hingegen nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden können, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess betei- ligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG);

- es sich beim angefochtenen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbe- fehl weder um eine Zwischenverfügung handelt, welche die Beschlagnah- me von Vermögenswerten und Wertgegenständen beinhaltet, noch um ei- ne solche, welche sich auf die Anwesenheit von Personen bezieht, die am ausländischen Prozess beteiligt sind;

- demnach in concreto kein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG vorliegt, weshalb der angefochtene Hausdurchsu- chungs- und Durchsuchungsbefehl nicht selbständig anfechtbar und auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten ist;

- unter diesen Umständen keine Kosten zu erheben sind.

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 19. Februar 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Inhaber des Einzelunternehmens B., Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT WINTERTHUR / UN- TERLAND, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land

Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG); Zwischenverfügung

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2015.57

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft Stuttgart ein Strafverfahren gegen den in der Schweiz wohnhaften A. wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfäl- schung führt;

- in diesem Zusammenhang die Staatsanwaltschaft Stuttgart die Staatsan- waltschaft Winterthur / Unterland (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) mit Rechtshilfeersuchen vom 10. Dezember 2014 um Einvernahme von A. und um Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume von A. sowie Be- schlagnahme der Geige "C.", gefertigt 1751 oder 1752 in Mailand, samt diesbezüglicher Unterlagen ersuchte (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft);

- die Staatsanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 18. Dezember 2014 auf das Rechthilfeersuchen eintrat und die Kantonspolizei Zürich mit den beantragten Rechtshilfemassnahmen beauftragte; sie darin festhielt, dass gegen diese Eintretensverfügung sowie gegen die angeordneten Voll- zugsmassnahmen kein Rechtsmittel zulässig sei, dass ein Rechtsmittel je- doch am Ende des Vollzuges gegen die Schlussverfügung gemäss Art. 80d und Art. 80e IRSG erhoben werden könne (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft);

- mit Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl vom 18. Dezem- ber 2014 die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der Wohn- und Ge- schäftsräumlichkeiten von A. und seines Einzelunternehmens nach der fraglichen Geige sowie den diesbezüglichen Unterlagen verfügte; als Rechtsmittel gegen diese Verfügung die Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, angegeben wurde (act. 1.5; Verfah- rensakten Staatsanwaltschaft);

- anlässlich der am 22. Dezember 2014 durchgeführten Hausdurchsuchun- gen weder die fragliche Geige noch diese betreffenden Unterlagen sicher- gestellt werden konnten, weshalb es zu keinen Sicherstellungen kam; am gleichen Tag A. durch die Kantonspolizei Zürich rechtshilfeweise einver- nommen wurde (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft);

- A. mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 an das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl führte (act. 1); er die gegen ihn in Deutschland ge- führte Strafuntersuchung als rechtswidrig bezeichnete und den gegen ihn erhobenen Vorwurf bestritt; er damit die angeordnete Hausdurchsuchung sinngemäss mitrügte; er geltend machte, es könne ihm durch die Haus-

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durchsuchung ein sehr grosser Reputationsschaden entstehen und er habe bereits sehr viele Arbeitsstunden dadurch verloren; er darüber hinaus keine konkreten Anträge stellte (act. 1);

- das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom

10. Februar 2015 die Beschwerde von A. samt den dazugehörigen Akten gestützt auf Art. 39 Abs. 1 StPO der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts überweist (act. 1 ff.);

- für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem- ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend sind; überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung gelangen, wobei die zwi- schen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ);

- das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung gelangen, soweit das Staatsvertragsrecht be- stimmte Fragen nicht abschliessend regelt (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181); das inner- staatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann gilt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33, E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c);

- für Prozesshandlungen der kantonalen Behörden grundsätzlich die StPO als das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht gilt, wenn die ein- schlägigen Rechtshilfeerlasse und Staatsverträge nichts anderes bestim- men (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 54 StPO); das IRSG das Rechtsmittel- verfahren im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen regelt (s. nachfolgende Erwägungen), weshalb die betreffenden Bestimmungen der StPO keine Anwendung finden (s. auch STEFAN HEIMGARTNER, in: DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 54 N. 6);

- 4 -

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über Beschwerden in in- ternationalen Rechtshilfeangelegenheiten entscheidet (Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 des Organi- sationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]);

- gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegen, soweit das Ge- setz nichts anderes bestimmt;

- gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG der Beschwerde an die Beschwerdekammer Verfügungen der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu- sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen unterliegen;

- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen hingegen nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden können, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess betei- ligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG);

- es sich beim angefochtenen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbe- fehl weder um eine Zwischenverfügung handelt, welche die Beschlagnah- me von Vermögenswerten und Wertgegenständen beinhaltet, noch um ei- ne solche, welche sich auf die Anwesenheit von Personen bezieht, die am ausländischen Prozess beteiligt sind;

- demnach in concreto kein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG vorliegt, weshalb der angefochtene Hausdurchsu- chungs- und Durchsuchungsbefehl nicht selbständig anfechtbar und auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten ist;

- unter diesen Umständen keine Kosten zu erheben sind.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 19. Februar 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A., Inhaber des Einzelunternehmens B. - Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).