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RR.2021.45

Bundesstrafgericht · 2021-04-06 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belarus (Weissrussland). Hausdurchsuchung: Zwischenverfügung (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «Staatsanwalt- schaft») führt das Rechtshilfeverfahren RHI 2020 49, welches sich offenbar auf ein weissrussisches Rechtshilfeersuchen stützt. Danach bestehe der Verdacht, das A., B. und C. von Weissrussland aus die Schweizer Gesell- schaft D. AG verwendet hätten, um unwahre Export- und Importrechnungen zu fingieren. Diese sollen dazu gedient haben, die zuständigen Steuerbeam- ten der Republik Belarus in die Irre zu führen und entsprechende Steuern in erheblicher Grösse zu hinterziehen (s. act. 1.2.1.5).

B. Mit Hausdurchsuchungsbefehl vom 2. Juni 2020 verfügte die Staatsanwalt- schaft die Durchsuchung der Büros der D. AG (nunmehr in Liquidation; nach- folgend «D. AG in Liquidation») an deren Sitz in Z. Die Staatsanwaltschaft beauftragte die Zuger Polizei, dort nach dem Aktienbuch, Corporate File, Buchhaltung, Geschäftsakten ab 2012, insbesondere physischen und elekt- ronischen Akten mit Bezug zur E. und F., Dokumenten über die Import- und Exporttätigkeit der D. AG in Liquidation und nach weiteren sachdienlichen Hinweisen zu suchen. Die Staatsanwaltschaft verfügte abschliessend, dass die aufgefundenen Gegenstände beschlagnahmt werden (act. 1.2.1.5).

Die Überschrift zum Hausdurchsuchungsbefehl lautete «Internationale Rechtshilfe in Strafsachen» und auf der letzten Seite des Befehls wird «Staatsanwalt Zug» als verfügende Behörde mit dem Zusatz «Internationale Rechtshilfe in Strafsachen» aufgeführt. Als Rechtsmittel wurde die Be- schwerde nach Art. 393 ff. StPO an die Beschwerdeabteilung des Oberge- richts des Kantons Zug angegeben (act. 1.2.1.5).

C. Am 25. September 2020 wurde der D. AG in Liquidation der Hausdurchsu- chungsbefehl vom 2. Juni 2020 eröffnet und die Hausdurchsuchung in ihren Räumlichkeiten durchgeführt (s. act. 1.2.1.5 S. 3; act. 1.2.1 S. 4).

D. Gegen den Hausdurchsuchungsbefehl vom 2. Juni 2020 liessen A. und B. durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter am 5. Oktober 2020 beim Ober- gericht des Kantons Zug, Beschwerdeabteilung, (nachfolgend «Oberge- richt») Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO erheben (act. 1.2.1). Sie stellten folgende Anträge:

- 3 -

«1. Die Beschwerde sei gutzuheissen;

2. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2020 sei aufzuheben;

3. Es sei die Beschlagnahme vom 25. September 2020 zu widerrufen bzw. die beschlagnahmten Dokumente und Gegenstände an die D. AG in Liquidation zurück zu geben;

4. Den Beschwerdeführern sei Einblick in die am 25. September 2020 beschlag- nahmten Akten und Gegenstände zu geben;

5. Den Beschwerdeführern sei Einblick in das der Hausdurchsuchungs- bzw. Be- schlagnahmeverfügung vom 2. Juni 2020 zugrundeliegende Rechtshilfeersu- chen zu geben;

6. Eventualiter und für den Fall, dass noch keine Siegelung beantragt worden ist, sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beschwerdeführer die Siegelung sämt- licher Dokumente, Aufzeichnungen und Gegenständen, die am 25. September 2020 beschlagnahmt worden sind, mit heutigem Datum bei der Staatsanwalt- schaft Zug verlangen;

7. Es sei den Beschwerdeführern Gelegenheit zu einer Stellungnahme nach Ein- blick in die Verfahrensakten und vor Erlass eines Sachurteils zu geben.

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.»

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 lud das Obergericht die Staatsanwalt- schaft ein, eine Vernehmlassung zur Beschwerde gemäss Art. 390 Abs. 2 StPO und die Untersuchungsakten soweit erforderlich einzureichen (act. 1.2.2).

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2020 beantragte die Staatsanwalt- schaft, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Be- schwerde zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht zu überweisen (act. 1.2.3). Sie wies darauf hin, dass Beschwerden gegen rechtshilfeweise verfügte Massnahmen vom Bundesstrafgericht zu beurteilen seien, und ver- neinte die Zuständigkeit des Obergerichts. Die Staatsanwaltschaft hielt so- dann fest, sie werde über eine Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2020 hin- aus keine weiteren Unterlagen im Beschwerdeverfahren einreichen, da die Beschwerdeführer nicht direkt von einer Zwangsmassnahme betroffen seien, über keine Beschwerdelegitimation nach Art. 23 Abs. 3 IRSG, Art. 9 lit. b IRSV und Art. 80h lit. b IRSG verfügen und ihnen nach Art. 80b IRSG auch kein Akteneinsichtsrecht zustehe. Die Zwischenverfügung vom 6. Ok- tober 2020 sei in der gleichen Angelegenheit gefällt worden und darin seien vergleichbare Anträge der Beschwerdeführer abgewiesen worden. Gemäss der Staatsanwaltschaft seien in der Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2020 die Eintretensvoraussetzungen vom 2. Juni 2020 überprüft worden. An der Hausdurchsuchung bei der D. AG in Liquidation seien ausschliesslich deren Geschäftsunterlagen beschlagnahmt worden. Die Beschwerdeführer

- 4 -

seien weder Organ dieser Gesellschaft noch sonst wie berechtigt, die D. AG in Liquidation zu vertreten. Eine direkte persönliche Betroffenheit im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO bestehe damit nur seitens der D. AG in Liquidation, nicht aber seitens deren Aktionäre. Die Beschwerdeführer seien als angeb- liche Aktionäre der D. AG in Liquidation nicht legitimiert, gegen eine Haus- durchsuchung bzw. gegen die Beschlagnahme der Geschäftsakten der D. AG in Liquidation Beschwerde zu führen (act. 1.2.3).

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 erklärten die Rechtsvertreter der D. AG in Liquidation auf die Einreichung einer freigestellten Vernehmlassung zu verzichten (act. 1.2.4; beigelegte Vollmacht nicht bei den Akten).

Mit Replik vom 20. Oktober 2020 halten die Beschwerdeführer an ihren An- trägen fest, auch wenn der Inhalt bzw. Umfang der sichergestellten Akten nicht bekannt sei und gemäss der Staatsanwaltschaft ihnen weder Einsicht gewährt werden werde noch die beschlagnahmten Akten zu den Beschwer- deakten gereicht werden (act. 1.2.5). Sie reichten zudem folgende Doku- mente ein, welche deren Aktionärseigenschaft und mithin Organschaft unter Hinweis auf BGE 114 Ib 156 belegen würden: Shareholder Register, Com- pany Administration Agreement und Fiduciary Agreement (act. 1.2.5.1-3).

E. Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2021 des Abteilungspräsidenten, I. Be- schwerdeabteilung, trat das Obergericht auf die Beschwerde vom 5. Okto- ber 2020 mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die Beschwerde zu- sammen mit seinen Akten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1; act. 1.2.6). Die von der Staatsanwaltschaft erwähnte Zwischenverfü- gung vom 6. Oktober 2020 befand sind weder bei den zugestellten Akten noch war sie im zugestellten Aktenverzeichnis aufgeführt (s. act. 1.2).

F. Auf einen weiteren Schriftenwechsel wurde vorliegend verzichtet (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

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Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Die Rechtshilfe für Belarus (Weissrussland) richtet sich, mangels Staatsver- trages, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die dazu erlassene Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11).

E. 1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).

E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, kann zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen innert einer Frist von 30 Tagen mit Beschwerde bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden (Art. 80e Abs. 1 und Art. 80k IRSG).

Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können ge- mäss Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG selbstständig angefochten werden, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachen- den Nachteil bewirken.

E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Auch Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Hausdurchsu- chung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Nicht zur Be-

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schwerde befugt ist dagegen der Verfasser von Schriftstücken, die im Be- sitze eines Dritten beschlagnahmt wurden (BGE 130 II 162 E. 1.1; 123 II 161 E. 1d; 116 Ib 106 E. 2a). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a).

E. 2.3 Das Gesetz im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen sieht keine unmittel- bare Beschwerdemöglichkeit gegen den hier angefochtenen Hausdurchsu- chungsbefehl vom 2. Juni 2020 vor (Art. 80e Abs. 2 IRSG e contrario; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.57 vom 19. Februar 2015; RR.2014.112 vom 29. April 2014; RR.2012.12 vom 19. April 2012). Bei den anlässlich der Hausdurchsuchung zunächst sichergestellten und gemäss dem Hausdurchsuchungsbefehl in der Folge zu beschlagnahmenden Ge- schäftsakten der D. AG in Liquidation handelt es sich sodann im Allgemeinen auch nicht um Vermögenswerte und Wertgegenstände im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG (TPF 2010 133; siehe u. a. auch die Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2014.112 vom 29. April 2014; RR.2013.210 vom 31. Juli 2013; RR.2012.12 vom 19. April 2012). Die vorstehenden Ausführungen gel- ten auch für den Fall, dass die Geschäftsakten der D. AG in Liquidation be- reits am Tag der Hausdurchsuchung entgegen der Beschwerdeantwort be- schlagnahmt worden sein sollten, wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht wurde. Vorliegend legten die Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht dar, inwiefern ihnen aus der Sicherstellung der Geschäftsakten der D. AG in Liquidation ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen würde.

Die Beschwerdeführer bringen ausserdem nicht vor, Eigentümer oder Mieter der durchsuchten Räumlichkeiten der D. AG in Liquidation zu sein. Sie be- rufen sich lediglich auf ihre wirtschaftliche Berechtigung an der D. AG in Li- quidation (act. 1.2.1 S. 5). Dies vermag vorliegend ihre Beschwerdelegitima- tion nicht zu begründen. Insofern sind die Beschwerdeführer durch die an- gefochtene Rechtshilfemassnahme nicht persönlich und direkt betroffen, weshalb ihre Legitimation zur vorliegenden Beschwerde zu verneinen ist (Art. 9a lit. b IRSV i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG).

E. 2.4 Demnach liegt neben der fehlenden Legitimation der Beschwerdeführer kein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG vor, wes- halb der angefochtene Hausdurchsuchungsbefehl nicht selbständig anfecht- bar und auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten ist. Bei diesem Ergeb- nis ist auf die weiteren Anträge, soweit sie überhaupt vom vorliegenden Be- schwerdegegenstand umfasst sind, nicht einzugehen.

- 7 -

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 8 -

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 6. April 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A.,

2. B.,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Landtwing Beschwerdeführer 1 und 2

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belarus (Weissrussland)

Hausdurchsuchung: Zwischenverfügung (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2021.45-46

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «Staatsanwalt- schaft») führt das Rechtshilfeverfahren RHI 2020 49, welches sich offenbar auf ein weissrussisches Rechtshilfeersuchen stützt. Danach bestehe der Verdacht, das A., B. und C. von Weissrussland aus die Schweizer Gesell- schaft D. AG verwendet hätten, um unwahre Export- und Importrechnungen zu fingieren. Diese sollen dazu gedient haben, die zuständigen Steuerbeam- ten der Republik Belarus in die Irre zu führen und entsprechende Steuern in erheblicher Grösse zu hinterziehen (s. act. 1.2.1.5).

B. Mit Hausdurchsuchungsbefehl vom 2. Juni 2020 verfügte die Staatsanwalt- schaft die Durchsuchung der Büros der D. AG (nunmehr in Liquidation; nach- folgend «D. AG in Liquidation») an deren Sitz in Z. Die Staatsanwaltschaft beauftragte die Zuger Polizei, dort nach dem Aktienbuch, Corporate File, Buchhaltung, Geschäftsakten ab 2012, insbesondere physischen und elekt- ronischen Akten mit Bezug zur E. und F., Dokumenten über die Import- und Exporttätigkeit der D. AG in Liquidation und nach weiteren sachdienlichen Hinweisen zu suchen. Die Staatsanwaltschaft verfügte abschliessend, dass die aufgefundenen Gegenstände beschlagnahmt werden (act. 1.2.1.5).

Die Überschrift zum Hausdurchsuchungsbefehl lautete «Internationale Rechtshilfe in Strafsachen» und auf der letzten Seite des Befehls wird «Staatsanwalt Zug» als verfügende Behörde mit dem Zusatz «Internationale Rechtshilfe in Strafsachen» aufgeführt. Als Rechtsmittel wurde die Be- schwerde nach Art. 393 ff. StPO an die Beschwerdeabteilung des Oberge- richts des Kantons Zug angegeben (act. 1.2.1.5).

C. Am 25. September 2020 wurde der D. AG in Liquidation der Hausdurchsu- chungsbefehl vom 2. Juni 2020 eröffnet und die Hausdurchsuchung in ihren Räumlichkeiten durchgeführt (s. act. 1.2.1.5 S. 3; act. 1.2.1 S. 4).

D. Gegen den Hausdurchsuchungsbefehl vom 2. Juni 2020 liessen A. und B. durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter am 5. Oktober 2020 beim Ober- gericht des Kantons Zug, Beschwerdeabteilung, (nachfolgend «Oberge- richt») Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO erheben (act. 1.2.1). Sie stellten folgende Anträge:

- 3 -

«1. Die Beschwerde sei gutzuheissen;

2. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2020 sei aufzuheben;

3. Es sei die Beschlagnahme vom 25. September 2020 zu widerrufen bzw. die beschlagnahmten Dokumente und Gegenstände an die D. AG in Liquidation zurück zu geben;

4. Den Beschwerdeführern sei Einblick in die am 25. September 2020 beschlag- nahmten Akten und Gegenstände zu geben;

5. Den Beschwerdeführern sei Einblick in das der Hausdurchsuchungs- bzw. Be- schlagnahmeverfügung vom 2. Juni 2020 zugrundeliegende Rechtshilfeersu- chen zu geben;

6. Eventualiter und für den Fall, dass noch keine Siegelung beantragt worden ist, sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beschwerdeführer die Siegelung sämt- licher Dokumente, Aufzeichnungen und Gegenständen, die am 25. September 2020 beschlagnahmt worden sind, mit heutigem Datum bei der Staatsanwalt- schaft Zug verlangen;

7. Es sei den Beschwerdeführern Gelegenheit zu einer Stellungnahme nach Ein- blick in die Verfahrensakten und vor Erlass eines Sachurteils zu geben.

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.»

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 lud das Obergericht die Staatsanwalt- schaft ein, eine Vernehmlassung zur Beschwerde gemäss Art. 390 Abs. 2 StPO und die Untersuchungsakten soweit erforderlich einzureichen (act. 1.2.2).

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2020 beantragte die Staatsanwalt- schaft, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Be- schwerde zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht zu überweisen (act. 1.2.3). Sie wies darauf hin, dass Beschwerden gegen rechtshilfeweise verfügte Massnahmen vom Bundesstrafgericht zu beurteilen seien, und ver- neinte die Zuständigkeit des Obergerichts. Die Staatsanwaltschaft hielt so- dann fest, sie werde über eine Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2020 hin- aus keine weiteren Unterlagen im Beschwerdeverfahren einreichen, da die Beschwerdeführer nicht direkt von einer Zwangsmassnahme betroffen seien, über keine Beschwerdelegitimation nach Art. 23 Abs. 3 IRSG, Art. 9 lit. b IRSV und Art. 80h lit. b IRSG verfügen und ihnen nach Art. 80b IRSG auch kein Akteneinsichtsrecht zustehe. Die Zwischenverfügung vom 6. Ok- tober 2020 sei in der gleichen Angelegenheit gefällt worden und darin seien vergleichbare Anträge der Beschwerdeführer abgewiesen worden. Gemäss der Staatsanwaltschaft seien in der Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2020 die Eintretensvoraussetzungen vom 2. Juni 2020 überprüft worden. An der Hausdurchsuchung bei der D. AG in Liquidation seien ausschliesslich deren Geschäftsunterlagen beschlagnahmt worden. Die Beschwerdeführer

- 4 -

seien weder Organ dieser Gesellschaft noch sonst wie berechtigt, die D. AG in Liquidation zu vertreten. Eine direkte persönliche Betroffenheit im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO bestehe damit nur seitens der D. AG in Liquidation, nicht aber seitens deren Aktionäre. Die Beschwerdeführer seien als angeb- liche Aktionäre der D. AG in Liquidation nicht legitimiert, gegen eine Haus- durchsuchung bzw. gegen die Beschlagnahme der Geschäftsakten der D. AG in Liquidation Beschwerde zu führen (act. 1.2.3).

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 erklärten die Rechtsvertreter der D. AG in Liquidation auf die Einreichung einer freigestellten Vernehmlassung zu verzichten (act. 1.2.4; beigelegte Vollmacht nicht bei den Akten).

Mit Replik vom 20. Oktober 2020 halten die Beschwerdeführer an ihren An- trägen fest, auch wenn der Inhalt bzw. Umfang der sichergestellten Akten nicht bekannt sei und gemäss der Staatsanwaltschaft ihnen weder Einsicht gewährt werden werde noch die beschlagnahmten Akten zu den Beschwer- deakten gereicht werden (act. 1.2.5). Sie reichten zudem folgende Doku- mente ein, welche deren Aktionärseigenschaft und mithin Organschaft unter Hinweis auf BGE 114 Ib 156 belegen würden: Shareholder Register, Com- pany Administration Agreement und Fiduciary Agreement (act. 1.2.5.1-3).

E. Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2021 des Abteilungspräsidenten, I. Be- schwerdeabteilung, trat das Obergericht auf die Beschwerde vom 5. Okto- ber 2020 mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die Beschwerde zu- sammen mit seinen Akten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1; act. 1.2.6). Die von der Staatsanwaltschaft erwähnte Zwischenverfü- gung vom 6. Oktober 2020 befand sind weder bei den zugestellten Akten noch war sie im zugestellten Aktenverzeichnis aufgeführt (s. act. 1.2).

F. Auf einen weiteren Schriftenwechsel wurde vorliegend verzichtet (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Rechtshilfe für Belarus (Weissrussland) richtet sich, mangels Staatsver- trages, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die dazu erlassene Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11).

1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).

2.

2.1 Die Verfügung der ausführenden Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, kann zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen innert einer Frist von 30 Tagen mit Beschwerde bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden (Art. 80e Abs. 1 und Art. 80k IRSG).

Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können ge- mäss Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG selbstständig angefochten werden, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachen- den Nachteil bewirken.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Auch Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Hausdurchsu- chung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Nicht zur Be-

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schwerde befugt ist dagegen der Verfasser von Schriftstücken, die im Be- sitze eines Dritten beschlagnahmt wurden (BGE 130 II 162 E. 1.1; 123 II 161 E. 1d; 116 Ib 106 E. 2a). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a).

2.3 Das Gesetz im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen sieht keine unmittel- bare Beschwerdemöglichkeit gegen den hier angefochtenen Hausdurchsu- chungsbefehl vom 2. Juni 2020 vor (Art. 80e Abs. 2 IRSG e contrario; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.57 vom 19. Februar 2015; RR.2014.112 vom 29. April 2014; RR.2012.12 vom 19. April 2012). Bei den anlässlich der Hausdurchsuchung zunächst sichergestellten und gemäss dem Hausdurchsuchungsbefehl in der Folge zu beschlagnahmenden Ge- schäftsakten der D. AG in Liquidation handelt es sich sodann im Allgemeinen auch nicht um Vermögenswerte und Wertgegenstände im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG (TPF 2010 133; siehe u. a. auch die Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2014.112 vom 29. April 2014; RR.2013.210 vom 31. Juli 2013; RR.2012.12 vom 19. April 2012). Die vorstehenden Ausführungen gel- ten auch für den Fall, dass die Geschäftsakten der D. AG in Liquidation be- reits am Tag der Hausdurchsuchung entgegen der Beschwerdeantwort be- schlagnahmt worden sein sollten, wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht wurde. Vorliegend legten die Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht dar, inwiefern ihnen aus der Sicherstellung der Geschäftsakten der D. AG in Liquidation ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen würde.

Die Beschwerdeführer bringen ausserdem nicht vor, Eigentümer oder Mieter der durchsuchten Räumlichkeiten der D. AG in Liquidation zu sein. Sie be- rufen sich lediglich auf ihre wirtschaftliche Berechtigung an der D. AG in Li- quidation (act. 1.2.1 S. 5). Dies vermag vorliegend ihre Beschwerdelegitima- tion nicht zu begründen. Insofern sind die Beschwerdeführer durch die an- gefochtene Rechtshilfemassnahme nicht persönlich und direkt betroffen, weshalb ihre Legitimation zur vorliegenden Beschwerde zu verneinen ist (Art. 9a lit. b IRSV i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG).

2.4 Demnach liegt neben der fehlenden Legitimation der Beschwerdeführer kein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG vor, wes- halb der angefochtene Hausdurchsuchungsbefehl nicht selbständig anfecht- bar und auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten ist. Bei diesem Ergeb- nis ist auf die weiteren Anträge, soweit sie überhaupt vom vorliegenden Be- schwerdegegenstand umfasst sind, nicht einzugehen.

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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 7. April 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andreas Landtwing - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).