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RR.2024.102

Bundesstrafgericht · 2025-05-05 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Wiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG)

Sachverhalt

Staatsanwaltschaft Graubünden - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 5. Mai 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Gesuchsteller

gegen

STAATSANWALTSCHAFT GRAUBÜNDEN,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Wiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2024.102

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Graubünden am 5. Juli 2024 mit Schlussverfügung Nr. 8 die rechtshilfeweise Herausgabe von Bankunterlagen zu den auf A. und B. lautenden Konten Nr. 1 (CHF) und Nr. 2 (EUR) an die Staatsanwaltschaft Köln bewilligte (RR.2024.88, act. 1.1);

- die Beschwerdekammer mit Entscheid RR.2024.88 vom 6. September 2024 androhungsgemäss nicht auf die für A. erhobene Beschwerde, welche nur von B. «in Vertretung und im Auftrag» unterzeichnet war, eintrat, nachdem innerhalb der von der Beschwerdekammer anberaumten Frist keine aktuelle Vollmacht einging, welche B. zur Beschwerdeführung für A. ermächtigte;

- dieser Entscheid B. am 9. September 2024 zugestellt wurde (vgl. RR.2024.88, act. 8);

- A. mit Eingabe vom 11. September 2024 (Postaufgabe am 19. September

2024) um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und um Aufhebung des erwähnten Entscheids ersucht (act. 1 [vorab per Fax] und act. 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- eine Frist wieder hergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernis- ses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG);

- der Gesuchsteller ausführt, er sei von B. «unverzüglich» telefonisch über die Aufforderung zur Vorlage einer Vollmacht zur Vertretung seiner Person un- terrichtet worden, und er habe «noch am gleichen Tag» (konkrete Angaben zum Datum fehlen) des Erhalts dieser Information ein Schreiben an das Bun- desstrafgericht verfasst und – zwecks zeitlicher Beschleunigung – dieses di- rekt aus der Justizvollzugsanstalt Z. in Deutschland abgesandt, wobei dieses Schreiben aber offensichtlich nicht angekommen sei;

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- das vom Gesuchsteller erwähnte Schreiben bis heute nicht bei der Be- schwerdekammer eingetroffen ist;

- das Risiko einer nicht fristgerechten Zustellung beim Gesuchsteller liegt (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_22/2013 vom 21. Februar 2013 E. 1) und ihm ein Verschulden von Hilfspersonen wie z.B. Boten wie eigenes Verschulden an- zurechnen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_848/2011 vom 6. Juli 2012 E. 1.2 mit Hinweis);

- der Gesuchsteller mit seinem Vorbringen nicht darlegt, dass er sein Schrei- ben betreffend Vollmacht spätestens am letzten Tag der Frist der Beschwer- dekammer eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über- geben hat (vgl. hierzu Art. 21 Abs. 1 VwVG);

- er auch weder geltend macht noch darlegt, sein allfälligen Erfüllungsgehilfen (der Justizvollzugsanstalt oder der deutschen Post) übergebenes Schreiben sei zufolge höherer Gewalt (wie Naturereignis oder Unfall) schuldlos nicht bei der Beschwerdekammer eingetroffen;

- somit nicht dargetan ist, dass der Gesuchsteller oder seine allfälligen Erfül- lungsgehilfen unverschuldeterweise abgehalten worden sind, binnen Frist zu handeln, weshalb das Gesuch abzuweisen ist;

- der Gesuchsteller weiter vorbringt, für die Beschwerdekammer hätten von Beginn weg keine Zweifel an der Bevollmächtigung von B. bestanden, wes- halb sie von einer konkludent erteilten Vollmacht hätte ausgehen müssen;

- die eingangs erwähnte Rechtshilfemassnahme ein gemeinsames Konto des Gesuchstellers und seiner (ebenfalls Beschwerde führenden; vgl. Dossier RR.2024.89) Ehefrau B. betraf, dies aber unterschiedliche (sachliche, pro- zessuale, finanzielle etc.) Interessen hinsichtlich einer Beschwerdeführung nicht ausschliesst und die herausgegebenen Beweismittel für einzelne Kon- toinhaber unterschiedliche Auswirkungen haben können;

- sich die Vorgehensweise des Gesuchstellers und von B. hinsichtlich der ebenfalls angefochtenen Schlussverfügung Nr. 5 vom 29. Februar 2024 deutlich von den Beschwerden gegen die Schlussverfügung Nr. 8 unter- schied, da dort von Beginn weg von beiden Ehegatten separat persönlich unterzeichnete Beschwerdeschriften eingereicht wurden (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2024.34 vom 5. Dezember 2024,

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Sachverhalt lit. E) und keine konkludent erteilte Vollmacht auszumachen war;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

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und erkennt:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 6. Mai 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft Graubünden - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).