Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Aufl. 2021, N. 620; NYFFENEGGER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 11 VwVG N. 17);
- Prozesshandlungen, die ohne gültige Vollmacht oder von einer handlungs- unfähigen Person vorgenommen werden, ungültig sind, weshalb auf ein Gesuch oder auf ein Rechtsmittel, das von einer nicht vertretungsbefugten Person eingereicht worden ist, nicht eingetreten wird (KIENER/RÜTSCHE/ KUHN, a.a.O., N. 621; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Waldmann/Kraus- kopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 11 VwVG N. 28; NYFFENEGGER, a.a.O., Art. 11 VwVG N. 21);
- die vorliegende, für A. eingereichte Beschwerde nicht dessen Unterschrift aufweist, sondern nur «in Vertretung und im Auftrag» durch B. unterzeichnet worden ist;
- die als Vertreterin auftretende B. daher unter Androhung der Folge des Nicht- eintretens (fett gedruckt) aufgefordert wurde, bis 19. August 2024 eine schriftliche Vollmacht einzureichen, welche sie zur Beschwerdeführung für A. ermächtige (act. 3);
- 4 -
- sie diese Frist ungenutzt verstreichen liess;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (siehe zuletzt auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.186 vom
17. Januar 2024 und RR.2022.116 vom 11. Oktober 2022);
- die Verfahrenskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der vollmachtlo- sen Vertreterin aufzuerlegen sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.211 vom 9. Oktober 2020 mit Hinweis; siehe auch MARANTELLI-SO- NANINI/HUBER, a.a.O.);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– (act. 3 und 5);
- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, B. Fr. 2'500.– zurückzuerstat- ten;
- 5 -
und erkennt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird B. auferlegt, unter Anrechnung des ent- sprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3’000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, B. Fr. 2'500.– zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 6. September 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., Vertretungsanzeige durch B.,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT GRAUBÜNDEN,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2024.88
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Graubünden am 5. Juli 2024 mit Schlussverfügung Nr. 8 die rechtshilfeweise Herausgabe von Bankunterlagen zu den auf A. und B. lautenden Konten Nr. 1 (CHF) und Nr. 2 (EUR) an die Staatsanwaltschaft Köln bewilligte (act. 1.1);
- dagegen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts von B. die eigenhändig unterzeichnete Beschwerde vom 1. August 2024 (Postaufgabe
31. Juli 2024) eingereicht wurde (siehe Dossier RR.2024.89, act. 1);
- daneben im selben Zusammenhang am 2. August 2024 bei der Beschwer- dekammer auch eine Beschwerde für A. einging, welche «in Vertretung und im Auftrag» nur durch B. unterzeichnet ist (act. 1);
- B. am 7. August 2024 aufgefordert wurde, die Beschwerde von A. betreffend bis 19. August 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten und innert der gleichen Frist dem Gericht eine aktuelle Vollmacht einzureichen, welche B. zur Beschwerdeführung für A. ermächtige (act. 3);
- B. dabei unter Hinweis auf Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, auf die Beschwerde (von A.) werde nicht ein- getreten, wenn das obgenannte Dokument innert Frist nicht eingereicht werde (act. 3);
- am 14. August 2024 dem Konto des Bundesstrafgerichts der von der C. AG (B. amtiert dem Handelsregister zufolge als Präsidentin des Verwaltungs- rats) geleistete Kostenvorschuss gutgeschrieben wurde (act. 5);
- die verlangte Vollmacht innerhalb der erwähnten Frist und bis heute bei der Beschwerdekammer nicht eingetroffen ist.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- 3 -
- die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Ver- treters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG);
- die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, wenn die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt und sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus- stellt (Art. 52 Abs. 2 VwVG), wobei sie diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entschei- den oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG);
- sich die Partei auf jeder Stufe des Verfahrens, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten lassen kann (vgl. Art. 11 Abs. 1 VwVG);
- in Verfahren nach VwVG grundsätzlich auch eine mündliche oder konkludent erteilte Vollmacht genügt (BGE 99 V 177 E. 3 S. 181);
- die Behörde bei Zweifeln an der Bevollmächtigung des Vertreters diesen jedoch auffordern kann, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (vgl. Art. 11 Abs. 2 VwVG; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht,
3. Aufl. 2021, N. 620; NYFFENEGGER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 11 VwVG N. 17);
- Prozesshandlungen, die ohne gültige Vollmacht oder von einer handlungs- unfähigen Person vorgenommen werden, ungültig sind, weshalb auf ein Gesuch oder auf ein Rechtsmittel, das von einer nicht vertretungsbefugten Person eingereicht worden ist, nicht eingetreten wird (KIENER/RÜTSCHE/ KUHN, a.a.O., N. 621; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Waldmann/Kraus- kopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 11 VwVG N. 28; NYFFENEGGER, a.a.O., Art. 11 VwVG N. 21);
- die vorliegende, für A. eingereichte Beschwerde nicht dessen Unterschrift aufweist, sondern nur «in Vertretung und im Auftrag» durch B. unterzeichnet worden ist;
- die als Vertreterin auftretende B. daher unter Androhung der Folge des Nicht- eintretens (fett gedruckt) aufgefordert wurde, bis 19. August 2024 eine schriftliche Vollmacht einzureichen, welche sie zur Beschwerdeführung für A. ermächtige (act. 3);
- 4 -
- sie diese Frist ungenutzt verstreichen liess;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (siehe zuletzt auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.186 vom
17. Januar 2024 und RR.2022.116 vom 11. Oktober 2022);
- die Verfahrenskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der vollmachtlo- sen Vertreterin aufzuerlegen sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.211 vom 9. Oktober 2020 mit Hinweis; siehe auch MARANTELLI-SO- NANINI/HUBER, a.a.O.);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– (act. 3 und 5);
- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, B. Fr. 2'500.– zurückzuerstat- ten;
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird B. auferlegt, unter Anrechnung des ent- sprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3’000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, B. Fr. 2'500.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 6. September 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- B. - Staatsanwaltschaft Graubünden - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).