Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Peru. Kontosperre (Art. 33a IRSV).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Perus führt eine Strafuntersuchung gegen den ehemaligen peruanischen Staatspräsidenten Alberto Kenya Fujimori Fuji- mori (nachfolgend "Fujimori") und weitere Angeschuldigte wegen Korrupti- on, krimineller Vereinigung und anderen Delikten. Fujimori soll während seiner Regierungszeit (1990-2000) mit Hilfe seines damaligen Beraters und Geheimdienstchefs Vladimiro Montesinos Torres (nachfolgend "Montesi- nos") die Lieferung von Rüstungsmaterial, Flugzeugen und anderen Gütern in Auftrag gegeben und dafür illegale Provisionen (Schmiergelder) entge- gengenommen haben. Die Aufträge seien jeweils mittels Dringlichkeitsdek- reten bzw. geheimen Präsidialbeschlüssen erfolgt. In einem Fall seien drei Flugzeuge des Typs "MIG 29 SE" über ein russisches Unternehmen be- stellt worden. Dabei habe A. den Vertrag für das russische Unternehmen unterzeichnet. Die russische Verkäuferin der Flugzeuge habe "Provisionen" von mehr als USD 16 Mio. auf zwei Bankkonten in Z. (Schweiz) überwie- sen. Davon seien unter anderem USD 780'429.-- auf das Konto Nr. 1 bei der Bank B., heute Bank C., lautend auf A., transferiert worden. Die perua- nischen Strafverfolgungsbehörden vermuten, dass u.a. auf diesem Konto "Gelder aus der Korruption" überwiesen worden seien (s. act. 6.7 bis 6.10).
B. In diesem Zusammenhang ersuchte die Staatsanwaltsschaft von Peru mit Rechtshilfeersuchen vom 25. Juli 2002 und Ergänzung vom
18. September 2002 um Herausgabe der Bankunterlagen u.a. betreffend das vorgenannte Konto von A. (act. 6.7, 6.8, 6.9). Mit dem ergänzenden Ersuchen vom 18. September 2002 ersuchten sie zudem um Sperre dieses Kontos (act. 6.10).
Bereits vor Eingang des peruanischen Rechtshilfeersuchens war das Konto von A. aufgrund des in der Schweiz geführten Verfahrens wegen Geldwä- scherei von der damaligen Bezirksanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend "Bezirksanwaltschaft") am 17. November 2000 gesperrt wor- den (act. 6.3). Nach Eintreffen des Ersuchens wurde im Rahmen der (nati- onalen) Strafuntersuchung gegen Montesinos mittels Sistierungsverfügung vom 8. Oktober 2002 u.a. angeordnet, dass das Konto von A. noch bis zum
8. November 2002 gesperrt gehalten werde (s. act. 6.11 S. 3).
C. A. stimmte der vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens in Be- zug auf die Übermittlung der Kontounterlagen zu. In der Folge stellte die Bezirksanwaltschaft als ausführende Behörde am 7. November 2002 diese Unterlagen dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") zuhanden der er- suchenden Behörde zu.
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D. In ihrer Schlussverfügung vom 7. November 2002 nahm die Bezirksanwalt- schaft zunächst davon Vormerk, dass die strafrechtliche Sperre u.a. des Kontos von A. am 8. November 2002 ablaufe und durch die anzuordnende rechtshilfeweise Sperre ersetzt werde (s.o.), und ordnete sodann u.a. die Aufrechterhaltung der Sperre des Kontos von A. an (act. 6.11). Der von A. bzw. seinem Rechtsvertreter Felix Fischer (nachfolgend "Rechtsanwalt Fi- scher") dagegen erhobene Rekurs wurde mit Beschluss vom 19. Febru- ar 2003 von der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als damaligen zuständigen Rekursinstanz abgewiesen (act. 6.12).
E. Zwischen 2009 und 2013 suchte A. durch seine Rechtsvertreter bei der ausführenden Behörde, nunmehr Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft"), mehrmals um Aufhebung der Sperre seines Kontos nach (act. 6.14/1 bis 6.17). Diese Anfragen wurden zum Teil erst nach diversen Verzögerungen und Schriftwechsel bearbeitet. Im Er- gebnis wurde ihnen jeweils keine Folge geleistet (s. act. 6.14/1 bis 6.17). Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 erneuerte Rechtsanwalt Fischer zum vierten Mal seinen Antrag um Aufhebung der Kontosperre (act. 6.14/33). Mit Schreiben vom 22. April 2013 erklärte Rechtsanwalt Fischer, dass er letztmals die Freigabe der gesperrten Gelder (allenfalls eine teilweise Frei- gabe der Gelder) oder eine anfechtbare Verfügung beantrage (act. 6.14/35).
F. Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Aufhebung der Sperre des Kontos von A. formell ab (act. 6.18).
G. Dagegen lässt A. mit Eingabe vom 6. Juni 2013 seiner Rechtsvertreter Be- schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
15. Mai 2013 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Kontosperre über das Konto Nr. 1 bei der Bank B. (heute: Bank C.) sei vollumfänglich aufzuheben.
eventualiter 3. Die Kontosperre über das Konto Nr. 1 bei der Bank B. (heute: Bank C.) sei nur bis zu einem Betrag von CHF 35'000.00 aufrechtzuerhalten und im darüber hinausgehenden Mehrbetrag seien die gesperrten Gelder dem- nach freizugeben (teilweise Aufhebung der Kontosperre).
subeventualiter
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4. Die ersuchenden peruanischen Behörden seien mittels einer Depesche un- ter Ansetzung einer Frist von maximal drei Monaten anzuweisen, konkret und mittels Depesche gehörig und nachweisbar Aufschluss über Folgen- des zu geben:
- Ob und in welcher Weise das Verfahren Nr. 2 betreffend den Beschwer- deführer vorangetrieben wird;
- Welches die Gründe für die lange Verfahrensdauer im vorgenannten Ver- fahren sind;
- Wann spätestens mit einem allfälligen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid gerechnet werden kann;
- Warum die Anklageschrift A. bis zu diesem Tag nicht rechtshilfeweise zu- gestellt worden sei;
- Warum dem Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag die Anklageschrift der Vierten Oberstaatsanwaltschaft für Korruptionsfälle nicht rechtshilfe- weise zugestellt wurde;
- Warum der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag vom Oberen Ge- richtshof von Lima, Vierte Sonderstrafkammer, nicht rechtshilfeweise über das gegen ihn laufende Verfahren informiert wurde;
- Ob nebst der von der Vierten Oberstaatsanwaltschaft für Korruptionsfälle beantragten Geldzahlung von hunderttauschen Nuevo Soles noch eine weitere geldwerte Sanktion gegenüber dem Oberen Gerichtshof von Lima, Vierte Sonderstrafkammer, geltend gemacht worden ist;
- Ob nebst der von der Vierten Oberstaatsanwaltschaft für Korruptionsfälle beantragten Geldzahlung eine allfällige Einziehung der Vermögenswerte des Kontos Nr. 1 bei der Bank B. (heute: Bank C.) beantragt worden ist."
H. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
28. Juni 2013, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (act. 6). Das BJ stellt in seiner Vernehmlassung vom 2. Juli 2013 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 7).
Mit Eingabe vom 12. Juli 2013 liessen die Rechtsvertreter des Beschwer- deführers die Replik einreichen (act. 9), welche der Gegenseite zur Kennt- nis zugestellt wurde (act. 10).
I. Mit Schreiben vom 19. September 2013 liess das BJ eine auf Spanisch ver- fasste und auf Französisch übersetzte Eingabe des peruanischen Justizmi- nisteriums vom 22. August 2013 samt Beilagen ("exhibits") zukommen, welche nicht übersetzt waren. Das BJ führte in seinem Schreiben dazu aus, dass die Eingabe des peruanischen Justizministeriums einlässlich Stellung zu den Einwänden des Beschwerdeführers nehme und des Weiteren das peruanische Verfahren "perdida de dominio" (selbständiges Einziehungs-
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verfahren) näher erläutere (act. 11; act. 11.1 bis ). Das BJ kündigte sodann an, dass die Übersetzung der "exhibits" nachgereicht werde (act. 11 S. 2). Diese traf nach längerem Zuwarten nicht ein, weshalb mit Schreiben vom
16. Oktober 2013 den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers Gelegen- heit zur Stellungnahme bis 4. November 2013 zum Schreiben des peruani- schen Justizministeriums vom 22. August 2013 samt Beilagen und Begleit- schreiben des BJ vom 19. September 2013 gegeben wurde (act. 12).
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 stellten die Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers folgende prozessualen Anträge (act. 13):
"1. Die Beschwerdegenerin sei zu verpflichten, ihre Eingabe vom 19. Septem- ber 2013 - das Schreiben des peruanischen Justizministeriums vom
22. August 2013 samt Beilagen - ins Deutsche zu übersetzen, eventualiter sei eine amtliche Übersetzung unter Kostenfolge der Beschwerdegegnerin anzuordnen.
2. Demzufolge sei dem Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 16. Okto- ber 2013 angesetzte Frist zur Erstattung einer Stellungnahme bis zum
4. November 2013 einstweilig abzunehmen, unter neuer Fristansetzung nach Erhalt der deutschen Übersetzung des Schreibens des peruanischen Justizministeriums vom 22. August 2013 samt Beilagen."
Zur Begründung führten sie zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs zwingend darauf angewiesen, dass die durch das BJ eingereichte Eingabe samt Beilagen ins Deutsche übersetzt werde (act. 13 S. 2). Bis die entsprechende Übersetzung vorlie- ge, sei es ihm nicht möglich, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eine Stellungnahme zu verfassen und einzureichen (act. 13 S. 2).
Dazu wurde das BJ mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 zur Stellungnah- me aufgefordert und mit einem separaten Schreiben vom selben Tage wurde den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers die Frist zur Stellung- nahme abgenommen (act. 15 und 14). Das BJ beantragte in seinem Ant- wortschreiben vom 4. November 2013 (act. 16) die Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers, eventualiter deren Teilgutheissung (d.h. Überset- zung des Schreibens des peruanischen Justizministeriums durch Peru in die deutsche Sprache, ohne Übersetzung der Beilagen). Zur Begründung führte das BJ im Kern aus, dass es sich beim Schreiben der peruanischen Zentralbehörde nicht um ein Ersuchen, sondern um den Verkehr zwischen Zentralbehörden handle (act. 16 S. 2). Das ursprünglich auf Spanisch ab- gefasste Schreiben müsse daher neben seiner Übersetzung in die schwei-
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zerische Amtssprache Französisch nicht noch zusätzlich in die deutsche Sprache übersetzt werden. Das BJ reichte zusätzlich die zwischenzeitlich erfolgte Übersetzung aller "exhibits" in die französische Sprache ein. Es hielt hierzu fest, dass diese "exhibits" für das laufende Verfahren nicht rele- vant seien und daher aus Gründen der Verfahrensökonomie aus dem Ver- fahren zu nehmen seien; auf jeden Fall könne keine zweite Übersetzung der "exhibits" in die deutsche Sprache verlangt werden. Abschliessend hielt es unter Hinweis auf die Rechtsprechung fest, dass von einem in der Schweiz tätigen Rechtsanwalt erwartet werden könne, dass er die nationa- len Sprachen wenigstens passiv verstehe (act. 16 S. 2).
Mit Schreiben vom 7. November 2013 wurde den Rechtsvertretern des Be- schwerdeführers Frist zur Stellungnahme zu dem Schreiben des BJ vom
4. November samt Beilagen sowie (zum zweiten Mal) zu den bereits mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 zugestellten Eingaben angesetzt (act. 17). Mit Schreiben vom 14. November 2013 hielten die Rechtsvertre- ter an ihrem prozessualen Antrag vom 22. Oktober 2013 fest (act. 18). Sie stellten sich auf den Standpunkt, die fraglichen Dokumente samt Beilagen seien in die anwendbare deutsche Verfahrenssprache übersetzen zu las- sen, damit der Beschwerdeführer seine elementarsten prozessualen Ver- fahrensrechte im Verfahren wahren könne. Die in der falschen Verfahrens- sprache erfolgte (indirekte) Eingabe des peruanischen Staates unterstrei- che die bereits wiederholt erhobenen Vorwürfe und Unzulänglichkeiten des gesamten Rechtshilfeverfahrens betreffend die gegen den Beschwerdefüh- rer verfügte Kontosperre (act. 18 S. 1).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Für die Rechtshilfe zwischen der Republik Peru und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Staatsvertrages vom 21. April 1997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.964.1; im Folgenden: Rechtshil- fevertrag) massgeblich, den die beiden Staaten abgeschlossen haben und der am 2. Dezember 1998 in Kraft getreten ist. Soweit der Rechtshilfever- trag mit Peru bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1] und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982
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[IRSV; SR 351.11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das inner- staatliche Recht gilt (nach dem "Günstigkeitsprinzip") namentlich dann, wenn sich daraus eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (Rechtshilfevertrag mit Peru, Art. 28; s. auch BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71] und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfü- gungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmit- telbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG).
Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E.5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.4; TPF 2007 79 E. 1.6).
E. 2.2 Auf die Beschwerden gegen die Abweisung von Gesuchen um Freigabe von Vermögenswerten, welche nach Rechtskraft der Schlussverfügung betreffend die Beschlagnahme der Gegenstände oder Vermögenswerte gestellt werden, ist auch ohne Vorliegen eines unmittelbaren und nicht wie- der gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG einzutreten, wenn seit der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung relativ lange Zeit vergangen ist (TPF 2007 124 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007, E. 2.2). Auch bedeutende Veränderun- gen im Stand des ausländischen Verfahrens, namentlich neue Urteile oder wichtige Verfahrenshandlungen aber auch mangelnde Entwicklungen im
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Verfahren, können eine erneute richterliche Überprüfung der Vermögens- sperre rechtfertigen (TPF 2011 174 E. 2.2.2).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer ficht vorliegend die Verfügung vom 15. Mai 2013 an, mit welcher der Antrag auf Aufhebung der Kontosperre abgewiesen wurde. Die streitige Kontosperre wurde rechtshilfeweise mit Schlussverfügung vom
E. 7 November 2002 angeordnet (act. 6.11, s. supra lit. D). Seit der Rechts- kraft dieser Schlussverfügung sind über elf Jahre vergangen. Unter diesen Umständen ist nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung eine Anfech- tung auch ohne Vorliegen eines unmittelbaren und nicht wieder gutzuma- chenden Nachteils gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG möglich. Der Beschwer- deführer ist als Inhaber des gesperrten Kontos gemäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf seine im Übri- gen innert Frist erhobene Beschwerde einzutreten ist.
3.
3.1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlag- nahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid heraus- gegeben werden. Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behör- de mitteilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann – insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist
– bleiben die Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV).
3.2 Eine gestützt auf Art. 33a IRSV andauernde Beschlagnahme von Gegen- ständen und Vermögenswerten kann auch nach Eintritt der absoluten Ver- folgungsverjährung nach schweizerischem Recht aufrechterhalten werden. Massgeblich nach Art. 33a IRSV ist nur, ob die Einziehung nach dem Recht des ersuchenden Staates noch erfolgen kann oder bereits verjährt ist. Das Abstellen auf die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates ermöglicht in aller Regel eine sinnvolle Befristung der Kontensperren. In Fällen, in denen der ersuchende Staat eine sehr lange oder keine Verjäh- rungsfrist für bestimmte Straftaten oder Einziehungstatbestände kennt, kann allerdings die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentumsrechte der Kontoinhaber und einer Verletzung des Beschleuni- gungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bestehen, weshalb die Rechtshilfe- behörde Kontensperren nicht unbeschränkt aufrechterhalten darf, sondern dafür sorgen muss, dass das Verfahren innert vernünftiger Frist zum Ab- schluss gelangt. Zwar muss einerseits dem ersuchenden Staat die Mög- lichkeit gegeben werden, übermittelte Beweismittel auszuwerten, in das
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hängige Verfahren einzubeziehen und dieses zu einem rechtskräftigen Ab- schluss zu bringen; andererseits müssen aber auch die Beschwerdeführer die Aussicht haben, innert vernünftiger Frist wieder über ihre Konten verfü- gen zu können. Die ausführende Behörde und das Bundesamt sind daher verpflichtet, den Fortgang des Straf- und Einziehungsverfahrens im ersu- chenden Staat aufmerksam zu verfolgen. Sollte dieses Verfahren nicht mehr vorangetrieben werden, so dass mit einer Herausgabe der sicherge- stellten Gelder innert vernünftiger Frist nicht mehr zu rechnen ist, müssen die Kontensperren aufgehoben werden (vgl. zum Ganzen BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 und 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007, E. 3.2 und 3.3).
3.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdekammer vorliegend einzig zu prü- fen, ob der Einziehungsanspruch nach dem Recht des ersuchenden Staa- tes bereits verjährt ist bzw. ob mit der Herausgabe der sichergestellten Vermögenswerte innert vernünftiger Frist noch gerechnet werden kann und ob die Massnahme im Lichte der verfassungsmässig geschützten Eigen- tumsgarantie (Art. 26 BV) sowie des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) noch verhältnismässig ist. Nicht zu prüfen sind hingegen die üb- rigen Rechtshilfeerfordernisse, soweit diese Gegenstand der ursprüngli- chen Beschlagnahmeverfügung bildeten und mit Beschwerde angefochten werden konnten (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.7-11 vom
27. Juni 2007, E. 3.2 und 3.3). 4.
4.1 In formeller Hinsicht bringen die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, ihr Mandant sei zur gehörigen Wahrung seines rechtlichen Gehörs und seiner Verteidigungsrechte zwingend darauf angewiesen, dass die durch das BJ unaufgefordert eingereichte Eingabe des peruanischen Justizminis- teriums vom 22. August 2013 samt Beilagen ins Deutsche übersetzt werde (act. 18 S. 4). Sie beantragen die Übersetzung durch das BJ oder von Amtes wegen und die Abnahme der Frist zur Stellungnahme bzw. eine neue Fristansetzung nach Erhalt der deutschen Übersetzung (act. 13, 18). 4.2
4.2.1 Gemäss Art. 26 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag werden Ersuchen und die beige- fügten Schriftstücke in der Amtssprache der Behörde abgefasst, die für die Ausführung des Ersuchens zuständig ist. Die Übersetzung der Schrift- stücke, die bei der Ausführung des Ersuchens erstellt oder erhoben worden sind, obliegt dem ersuchenden Staat (Art. 26 Ziff. 2 Rechtshilfevertrag). Für
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ergänzende Ausführungen der ersuchenden Behörde zum Rechtshilfeersu- chen und die dazu eingereichten Beilagen haben ebenfalls die Vorgaben von Art. 26 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag zu gelten. 4.2.2 Ausgehend vom Inhalt des Antwortschreibens des peruanischen Justizmi- nisteriums, Abteilung Internationale Rechtshilfe und Auslieferung, vom
22. August 2013 und der beigelegten "exhibits" sind diese Unterlagen ohne weiteres als ergänzende Ausführungen inkl. Beilagen zum Rechtshilfeersu- chen zu qualifizieren, weshalb in erster Linie Art. 26 Ziff. 1 Rechtshilfever- trag massgeblich ist. Vorliegend ist Deutsch die Amtssprache der Behörde, welche für die Ausführung des Ersuchens zuständig ist, weshalb die ver- fahrensgegenständlichen Unterlagen nach dem Rechtshilfevertrag grund- sätzlich in deutscher Übersetzung vorzuliegen haben (s. aber hierzu im Einzelnen nachfolgend Ziff. 4.2.3 bis 4.2.4).
Soweit die ersuchende Behörde ihre Eingabe ausserhalb des formellen Rechtshilfeverkehrs verstanden haben wissen wollte und der Rechtsvertrag somit nicht einschlägig wäre, würde dies am Prüfungsergebnis vorliegend nichts ändern (s. nachfolgend Ziff. 4.3).
4.2.3 Mit Bezug auf die "exhibits" ist zunächst zu fragen, ob sich die Notwendig- keit einer Übersetzung rechtshilferechtlich begründen lässt, wenn die zum Rechtshilfeersuchen oder dessen Ergänzung eingereichten Beilagen keine Rechtshilfevoraussetzung beschlagen.
In formeller Hinsicht hat das Rechtshilfeersuchen die in Art. 22 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag aufgeführten Angaben, namentlich den Gegenstand und den Grund des Ersuchens sowie die Darstellung des untersuchten Sach- verhalts (lit. b und d), zu enthalten, wobei diese Angaben durchaus auch in den Beilagen zum Rechtshilfeersuchen enthalten sein können. Art. 28 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Von der ersuchenden Behörde wird aber nicht ver- langt, dass sie ihre Angaben mit Beweisen belegt. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfeersuchen ebenso wenig dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; TPF 2007 150 E. 3.2.4). Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4). Im Allgemeinen hat die ersuchende Behörde lediglich im Falle
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des Abgabebetrugs hinreichende Verdachtsmomente darzulegen, damit ih- rem Gesuch entsprochen werden kann (vgl. BGE 115 Ib 68 ff., BGE 114 Ib 56 ff., BGE 111 Ib 242 ff.). Braucht die ersuchende Behörde die Beweismit- tel, welche die gemäss Art. 22 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag gemachten Anga- ben belegen sollen, ihrem Ersuchen gar nicht beizufügen, folgt daraus, dass die ersuchte Behörde grundsätzlich und besondere Umstände vorbe- halten darauf verzichten kann, eine Übersetzung dieser Beilagen gemäss Art. 26 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag einzuholen. Dies gilt erst recht, wenn die Beilagen bereits in einer anderen schweizerischen Amtssprache übersetzt wurden.
Bei den auf Spanisch und in französischer Übersetzung vorliegenden "exhibits" handelt es sich ausschliesslich um Unterlagen, welche im Ant- wortschreiben der ersuchenden Behörde zitiert werden. Sie stellen im We- sentlichen Beweismittel dar, welche die Darstellung der ersuchenden Be- hörde in deren Antwortschreiben belegen sollen. Die ersuchte Behörde hat, wie vorstehend erläutert, grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzuneh- men und ist an die Sachdarstellung der ersuchenden Behörde gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche so- fort entkräftet wird. Solche Mängel wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich (s. auch nachfolgend Ziff. 5 ff.). Insbesondere wurde nicht dargelegt, inwiefern bereits das Antwortschreiben der ersuchenden Behörde ernsthafte Zweifel an der Darstellung der ersuchenden Behörde begründen und genauere Auskünfte rechtfertigen würde. Nach dem Gesag- ten steht fest, dass die ersuchende Behörde die "exhibits" nicht einzurei- chen brauchte und demnach rechtshilferechtlich keine Notwendigkeit für eine Übersetzung dieser Unterlagen auf Deutsch gemäss Art. 26 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag besteht.
4.2.4 Näher zu untersuchen ist sodann die Frage, ob gestützt auf Art. 26 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag eine weitere Übersetzung auf Deutsch des bereits in französischer Sprache übersetzten Antwortschreibens der ersuchenden Behörde vom 22. August 2013 vorzuliegen hat.
Nach der Botschaft orientiert sich der Rechtshilfevertrag mit Peru weitge- hend am Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa- chen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie am IRSG. Gewisse Bestimmungen seien bilateralen Verträgen entnommen, welche die Schweiz mit den Vereinigten Staaten von Amerika (Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973 mit Briefwechseln [RVUS; SR 0.351.933.6]) und Kanada (Rechtshilfever-
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trag in Strafsachen zwischen der Schweiz und Kanada [SR 0.351.923.2]) abgeschlossen habe (Botschaft betreffend die Verträge über Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und Peru sowie zwischen der Schweiz und Ecuador vom 8. April 1998 [BBl 1998 2977, S. 2980]). Mit Bezug auf die Frage, in welche Amtssprache die Übersetzung zu erfol- gen habe, entspricht Art. 26 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag mit Peru dem gleich- lautenden Art. 27 des Rechtshilfevertrages mit Kanada, wonach Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke in der Amtssprache der für die Erledi- gung des Ersuchens verantwortlichen Behörde abgefasst werden. Die an- deren in der Botschaft genannten Rechtsquellen überlassen es dem ersu- chenden Staat (mit Besonderheiten im Falle der USA), in welcher der drei Amtssprachen er die Übersetzung abfasst. So sind nach Art. 28 Abs. 5 Satz 1 IRSG ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine die- ser Sprachen einzureichen. Das EUeR sieht die Übersetzung der Ersuchen und der beigefügten Schriftstücke zwar nicht vor (s. Art. 16 Ziff. 1 EUeR), erlaubt aber jeder Vertragspartei, sich durch entsprechende Erklärung das Recht vorzubehalten, dass ihr die Ersuchen und die beigefügten Schriftstü- cke mit einer Übersetzung übermittelt werden (Art. 16 Ziff. 2 EUeR). Nach der von der Schweiz abgegebenen Erklärung zu Art. 16 Abs. 2 EUeR müs- sen an die schweizerischen Behörden gerichtete Rechtshilfeersuchen und deren Anlagen, soweit sie nicht in deutscher, französischer oder italieni- scher Sprache abgefasst sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Spra- chen versehen sein. Gemäss Art. 30 Ziff. 1 RVUS sollen Ersuchen und alle angefügten Unterlagen im Fall eines Ersuchens an die Schweiz mit einer französischen Übersetzung versehen sein (Satz 1). Wenn nötig, kann die schweizerische Zentralstelle anstelle der französischen Übersetzung eine deutsche oder italienische Übersetzung verlangen (Satz 2).
Das innerstaatliche Recht stellt mit Bezug auf die Übersetzung demnach geringere Anforderungen an die Rechtshilfe als Art. 26 Rechtshilfevertrag. Dasselbe gilt im Rechtshilfeverkehr mit den Vertragsstaaten des EUeR. Im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeverfahren mit der Slowakischen Republik hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 1A.37/2001 vom
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, infolge einer offensichtlichen Verlet- zung des Beschleunigungsverbots sei die Kontosperre aufzuheben oder eventualiter den peruanischen Behörden sei eine kurze, verbindliche und nicht erstreckbare Frist zur Information über den Verfahrensstand anzuset- zen (act. 1 S. 11).
Er bringt im Einzelnen vor, dass das Verfahren nunmehr über 10 Jahre dauere. Der letzte Stand im Verfahren stamme vom 16. November 2010, als der Oberste Gerichtshof von Lima eine Aufrechterhaltung der Konto- sperre beantragt habe. Bis dato sei es absolut unklar, ob und was für allfäl- lige Verfahrensfortschritte im Verfahren gegen Fujimori u.v.w. bzw. speziell im Verfahren gegen den Beschwerdeführer erzielt worden seien. Viel spre- che dafür, dass bisher keine weitere Entwicklung stattgefunden habe (act. 1 S. 9). Die Vorinstanz habe zumindest ab dem Jahr 2009 jeweils nur
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noch auf Ersuchen bzw. Antrag des Beschwerdeführers in diesem Verfah- ren reagiert. Von einer aktiven und aufmerksamen Verfolgung des Prozes- ses könne mitnichten die Rede sein (act. 1 S. 10). Es könne daher nicht angehen, dass die Vorinstanz unter plumper Berufung auf BGE 1A.335/2005 weitere 10 Jahre passiv zuwarten wolle. Dieser Ent- scheid um die Potentatengelder im Fall Marcos habe einen völlig anderen Sachverhalt als der hier zu beurteilende betroffen. Im vorliegenden Fall ha- be der Beschwerdeführer nicht etwas verschleiert. Im Unterschied zum Marcos Fall sei er zudem über viele Jahre hinweg überhaupt nicht und seit 2009 nur informell und ohne jegliche Nachprüfbarkeit über angebliche Strafverfahren und deren Hintergründe gegen ihn orientiert worden. Bis zum heutigen Tag würden überhaupt keine offiziellen Anhaltspunkte vorlie- gen, welche für eine baldige Verurteilung betreffend ein relativ simples De- likt sprechen würden. Ein rechtsstaatlich inakzeptables "ewiges Verfahren" ohne einen absehbaren Zeithorizont und über viele Jahre hinweg ohne jeg- liche Bemühungen, den Betroffenen über den Gegenstand und den Status eines solchen Verfahrens zu orientieren, dürfe nicht zum Standard für die Schweizer Rechtshilfe werden (act. 1 S. 10). Die jüngere Rechtsprechung, so im Entscheid des Bundesstrafgericht RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007, spreche sich bei Verfahren, welche offensichtlich nicht vorangetrieben wür- den, für eine Ansetzung einer Frist an den ersuchenden Staat betreffend Auskünfte zum betreffenden Verfahren aus (act. 1 S. 10). Die blosse "Sen- sibilisierung" der ersuchenden Behörde sei damit in casu zum Vornherein nicht ausreichend gewesen (act. 1 S. 11).
In der Replik hält er wiederum fest, dass die peruanische Behörde bis dato nicht die notwendigen Schritte unternommen habe, um ein beschleunigtes Verfahren zu garantieren. Es erscheine denn auch als eine Tatsache, dass die Verfahrensfortschritte in der Montesinos Angelegenheit wohl von der politischen Wetterlage in Peru und weniger von der Justiz abhängig seien (act. 9 S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin und auch das BJ würden in die- sem Verfahren unter enormen politischen Druck stehen. Es könne jedoch nicht angehen, dass politische Gegebenheiten einen Rechtshilfefall mit Kontosperren derart zu beeinflussen vermöchten, dass dabei über Jahre hinweg jegliche rechtsstaatlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze übergangen würden (act. 9 S. 4).
E. 7.2 Den von der Beschwerdegegnerin auszugsweise eingereichten Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin sich jedenfalls nach Eingang der diversen Anträge auf Aufhebung der seit 2002 rechtshilfeweise ange- ordneten Kontosperre (das heisst ab 2009/2010) über den Stand des Ver- fahrens erkundigt hat (s. act. 6.14 ff.). Insofern ist sie ihren diesbezüglichen
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Abklärungsobliegenheiten nachgekommen. Die peruanischen Behörden erklärten in ihrem Schreiben vom 22. August 2013, dass sich das Strafver- fahren in der Endphase der Beratungen befinde. Das Beweisverfahren sei abgeschlossen und es sei in Kürze ein Entscheid in der Sache und zur Auf- teilung der Verantwortlichkeiten zu erwarten. Nichtsdestotrotz müsse der Richter das Verfahren unterbrechen, da der flüchtige Beschwerdeführer nicht verurteilt werden könne, solange er nicht vor dem Richter erscheine (act. 11.2 S. 5: "A présent, le cas des "Mig 29" se trouve dans la phase fi- nale des délibérations. La phase relative à la soumission des preuves a été close et on doit s'attendre au prononcé et partage des responsabilités dans les plus brefs délais. Nonobstant, le juge devra prononcer une suspension de la procédure car, comme nous l'avons signalé, A. ne pourra pas être condamné aussi longtemps qu'il ne se présent pas devant le juge.").
E. 7.3 Diesen Ausführungen ist eindeutig zu entnehmen, dass das peruanische Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer immer noch vorangetrieben wird (und die Verjährung noch nicht eingetreten ist). Die peruanischen Be- hörden machen konkrete Angaben zu den bisherigen Verfahrensschritten. Sie erläutern auch die Umstände, weshalb kein Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer, der sich bewusst dem Strafverfahren entziehe, ergehen könne, was ein Grund für die Einleitung des selbständigen Einziehungsver- fahren darstelle. Vorausschauend erläutern sie Inhalt und Voraussetzungen dieses Einziehungsverfahrens (act. 11.2 S. 9 f.). Der im Einzelnen nach- vollziehbaren Darstellung der peruanischen Behörden ist Glauben zu schenken. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann in die- sem Zusammenhang die Aufhebung der Beschlagnahme einzig erfolgen, wenn die Verjährung eingetreten ist bzw. wenn das Verfahren nicht mehr vorangetrieben wird, so dass mit der Herausgabe der sichergestellten Ver- mögenswerte innert vernünftiger Frist nicht mehr gerechnet werden kann (vgl. supra Ziff. 3.1 und 3.2). Der Umstand, dass die ersuchende Behörde keine Erklärung dazu abgab bzw. abgeben konnte, wann mit einem allfälli- gen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid bezüglich der Einzie- hung oder Rückerstattung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu rech- nen ist, rechtfertigt daher keine Freigabe der Vermögenswerte, nachdem vorliegend erstellt ist, dass das Verfahren im Hinblick auf die Einziehung dieser Vermögenswerte vorangetrieben wird und die Verjährung noch nicht eingetreten ist.
E. 7.4 Was schliesslich die Dauer der Vermögenssperre von mehr als 11 Jahren anbelangt, ist in Rechnung zu stellen, dass die Verfahrensverzögerung nach Darstellung der ersuchenden Behörden auch auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, welcher sich dem Strafverfahren
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durch Flucht entzogen habe. Zu beachten ist ausserdem, dass eine solche Beschlagnahme in zeitlicher Hinsicht in komplexen Fällen mit der verfas- sungsmässig geschützten Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und dem Be- schleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) noch als vereinbar erklärt wurde. Die peruanische Strafuntersuchung ist im Hinblick auf die Komplexität, Schwierigkeit und Dimension der Ermittlungen ohne weiteres mit den “poli- tischen“ Fällen Marcos und Salinas direkt vergleichbar. Das Bundesgericht hat etwa im Zusammenhang mit der Rückführung an die Philippinen von Vermögenswerten, welche sich Ferdinand Marcos, seine Angehörigen und ihm nahe stehende Personen mutmasslich unrechtmässig angeeignet hat- ten, bezüglich einer Vermögenssperre von mehr als 15 Jahren eine Verlet- zung der Eigentumsgarantie und des Beschleunigungsgebots verneint (BGE 126 II 462 E. 5e S. 470; vgl. dazu auch die Urteile des Bundesge- richts 1A.335/2005 vom 18. August 2006 und 22. März 2007 sowie die Ur- teile des Bundesgerichts 1A.27/2006 vom
18. August 2006 und
21. Februar 2007). Auch eine gestützt auf ein belgisches Rechtshilfeersu- chen seit mehr als zehn Jahren andauernde Beschlagnahme wurde ge- schützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.302/2004 vom 8. März 2005). Das Bundesstrafgericht seinerseits hat in einem Entscheid TPF 2007 124 vom
29. Oktober 2007 betreffend die Rechtshilfe an Mexiko im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen den Clan Salinas entschieden, dass eine vor zwölf Jahren angeordnete Vermögenssperre aufrecht zu erhalten sei (vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.123 vom 31. Ja- nuar 2012, E. 5.4 und RR.2007.131 vom 27. November 2007, E. 3.2.2, worin eine bald sieben Jahre bzw. seit mehr als acht Jahren andauernde Vermögenssperre als verhältnismässig bezeichnet wurde). Die ausführen- de Behörde und das BJ als Aufsichtsbehörde bleiben aber nach wie vor verpflichtet, den Fortgang des Straf- bzw. allenfalls Einziehungsverfahrens im ersuchenden Staat aufmerksam zu verfolgen und sich entsprechend bei der ersuchenden Behörde zu erkundigen (s. supra Ziff. 3.2).
Die Kontosperre erweist sich daher noch als verhältnismässig und ist ent- sprechend aufrecht zu erhalten. Das Antwortschreiben der peruanischen Behörden vom 22. August 2013 beantwortet sodann die Fragen gemäss Subeventualantrag Nr. 4, weshalb die Beschwerde nach dem Gesagten im Haupt-, Eventual- und Subeventualpunkt als unbegründet abzuweisen ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) vom 31. August 2010 zur
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Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 6'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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E. 12 Juli 2001, E. 3b fest, dass weder das Rechtshilferecht noch die Bun- desverfassung vorschreiben, dass die ersuchende Behörde das Rechtshil- feersuchen und dessen Beilagen in der Amtssprache der zuständigen kan- tonalen Behörde einzureichen hätte. Danach genüge die Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache. In Anwendung des Günstigkeitsprinzips kann daher die ersuchte Behörde nach dem Gesagten darauf verzichten, von ihrem in Art. 26 Rechtshilfevertrag staatsvertraglich vereinbarten Recht Gebrauch zu machen, von der ersuchenden Behörde die Übersetzung in
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der Amtssprache der Behörde zu verlangen, die für die Ausführung des Er- suchens zuständig ist. Nach dem Gesagten lässt sich somit rechtshilfe- rechtlich kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Übersetzung auf Deutsch des Antwortschreibens des peruanischen Justizministeriums vom
22. August 2013 begründen, welches bereits auf Französisch übersetzt vorliegt.
4.3
4.3.1 Von der Frage, in welcher Sprache die ersuchende Behörde ihr Rechtshil- feersuchen samt Ergänzungen bzw. die entsprechende Übersetzung einzu- reichen hat, ist die Frage nach der massgeblichen Verfahrenssprache (für Parteieingaben samt Urkunden) im Beschwerdeverfahren zu unterschei- den. Hiefür ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Dieser ist in deutscher Sprache ergangen und es ist unter den Parteien un- bestritten, dass im Beschwerdeverfahren die Verfahrenssprache Deutsch ist. Bei dem vom BJ weitergeleiteten Antwortschreiben der peruanischen Behörden handelt es sich entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (act. 18 S. 4) weder um eine direkte oder indirekte Verfahrenseingabe des peruanischen Staates als Partei. Ebenso wenig handelt es sich bei dem eingereichten Antwortschreiben des peruanischen Justizministeriums um eine Verfahrenseingabe des BJ. Dessen Verfahrenseingabe ist das Be- gleitschreiben vom 19. September 2013, welches auf Deutsch verfasst ist. 4.3.2 Werden im Beschwerdeverfahren Urkunden eingereicht, gilt die Sprachen- freiheit (THOMAS PFISTERER, in VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, AUER/MÜLLER/SCHINDLER (HRSG.), Zü- rich/St. Gallen 2008, Art. 33a N. 15). Das VwVG erlaubt den Parteien, Ur- kunden in einer Amtssprache eigener Wahl einzureichen, auch wenn diese Sprache nicht mit der Verfahrenssprache oder dem Sprachgebrauch der betreffenden Partei übereinstimmt (Art. 33a Abs. 1 und 2 VwVG; PFISTE- RER, a.a.O., Art. 33a N. 15; selbst Urkunden in einer fremden Sprache und ohne eine Übersetzung dürfen rechtsgültig eingereicht werden s. PFISTE- RER, a.a.O.). Gemäss Art. 33a Abs. 4 VwVG ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist. Wenn ein genügendes Verständnis der Privaten nicht sichergestellt und der Verfahrenszweck anders nicht erreich- bar ist, erweist sich eine Übersetzung als nötig, wobei sie bloss für entscheidrelevante Urkunden zutrifft (PFISTERER, a.a.O., Art. 33a N. 17). Der Behörde steht dabei ein (weiter) Ermessensspielraum zu (BERNARD MAITRE/VANESSA THALMANN (SAID HUBER), in VwVG Praxiskommentar zum
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Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, WALDMANN/WEISSENBER- GER [HRSG.]; PFISTERER, a.a.O., Art. 33a N. 17). 4.3.3 Da den "exhibits" vorliegend keine Entscheidrelevanz zukommt (s. supra Ziff. 4.2.3), fällt eine Übersetzung von Amtes wegen bereits aus diesem Grund ausser Betracht. Es ist allerdings weder notwendig noch gerechtfer- tigt, die eingereichten "exhibits" wieder aus dem Verfahren zu nehmen. Sie stellen als Beilagen zum Antwortschreiben der ersuchenden Behörden Rechtshilfeakten dar, welche schon aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit vollständig bei den Akten zu bleiben haben. 4.3.4 Was ihr sprachliches Verständnis des Antwortschreibens der ersuchenden Behörde vom 22. August 2013 anbelangt, geben die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Felix Fischer und Rechtsanwalt Reto Picenoni, an, dass sie Grundkenntnisse der französischen Sprache besit- zen und damit auch einfach verfasste juristische Schriftstücke in dieser Landesprache passiv verstehen würden (act. 18 S. 4). Die Eingabe des pe- ruanischen Justizministeriums sei jedoch auf einem sehr hohen französi- schen Niveau verfasst und beziehe auf mehreren Seiten zu komplexen rechtlichen Fragen eingehend Stellung, mit Verweis auf spanische Beila- gen, weshalb eine Übersetzung aller Dokumente mehr als angebracht sei. Auch hinsichtlich der anwaltlichen Sorgfaltspflichten sei es für eine gehöri- ge Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in diesem von allem Anfang an ausnahmslos auf Deutsch geführten Verfahren zu ermöglichen, derarti- ge Eingabe sprachlich so zu analysieren, damit sie in genauer Kenntnis des Inhalts dieser Schriftstücke substantiiert zu den relevanten Textpassa- gen und Beilagen entsprechend Stellung beziehen könnten. Hätten sie ge- wusst oder vermutet, dass im laufenden Verfahren plötzlich ein Sprachen- wechsel oder -mix stattfinde oder stattfinden könnte, dann hätten sie das vorliegende Mandat gerade auch angesichts der standesrechtlichen Pflich- ten gar nicht erst angenommen (act. 18 S. 4 f.). Die Rechtsvertreter bringen weiter vor, dass mit der Anwendung der vom BJ zitierten Rechtsprechung (s. nachfolgend) im konkreten Fall mit grösster Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV vorliegend dürfte. 4.3.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Bereich der internati- onalen Rechtshilfe zu erwarten, dass Schweizer Anwältinnen und Anwälte die Amtssprachen des Bundes zumindest passiv verstehen (Urteile des Bundesgerichts 1A.186/2006 vom 5. September 2007, E. 3.2.3; 1A.275/2003 vom 27. Januar 2004, E. 2.2; 1A.37/2001 vom 12. Juli 2001, E. 3b). Das Bundesgericht in seinem Urteil vom 12. Juli 2011 hält aus- drücklich fest, dass einem in der Schweiz praktizierenden Rechtsanwalt
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erwartet werden könne sollte, dass er Französisch verstehe. Andernfalls läge es an ihm selbst, für die notwendige Übersetzung von französisch- sprachigen Akten besorgt zu sein (E. 3b). Es kam zum Schluss, dass sich im konkreten Zusammenhang weder aus der Garantie des rechtlichen Ge- hörs (Art. 29 Abs. 2 BV) noch aus Art. 80b Abs. 1 IRSG ein Anspruch auf amtliche Übersetzung von Aktenstücken aus einer schweizerischen Amts- sprache in eine andere ergebe. Es besteht vorliegend kein Anlass, von die- ser konstanten Rechtsprechung abzuweichen, und der Antrag auf Überset- zung (s. supra lit. I) ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. Im Übrigen gibt Rechtsanwalt Felix Fischer auf der Homepage der betref- fenden Anwaltskanzlei, deren Klientschaft nationale und internationale Ge- sellschaften und Unternehmungen sowie Privatpersonen umfasse, selber ohne jegliche Einschränkungen oder Differenzierungen die Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch an (act. 19, 20). Rechtsanwalt Reto Picenoni führt auf die gleiche Weise neben den vorgenannten Sprachen zusätzlich Italienisch an (act. 21). Gemäss Art. 12 lit. d des Bundesgeset- zes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) können Anwältinnen und Anwälte Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. Soweit die Rechtsvertreter des Beschwerde- führers ihren Antrag auf Übersetzung ins Deutsche damit begründen, dass sie (lediglich) über Grundkenntnisse der französischen Sprache ver- fügen und somit einfach verfasste juristische Schriftstücke in dieser Lande- sprache passiv verstehen würden, stimmt ihre Darstellung im Beschwerde- verfahren jedenfalls nicht mit ihrem Werbeauftritt überein. Abgesehen da- von ist der 10 Seiten umfassende Text, deren Übersetzung die beiden Rechtsvertreter verlangen, in einwandfreiem Französisch verfasst, ist lo- gisch strukturiert und mit übersichtlichen Überschriften versehen, nimmt in- haltlich im Einzelnen auf die in der Beschwerde erhobenen Einwände Be- zug und besteht aus klaren, mehrheitlich kurzen Sätzen. Mit anderen Wor- ten ist nicht ersichtlich, inwiefern selbst die im vorliegenden Verfahren von beiden Rechtsvertretern eingestandenen "Grundkenntnisse" für ein genü- gendes Verständnis des französischen Textes nicht bereits ausreichen soll- ten. Daraus folgt, dass in sprachlicher Hinsicht eine Stellungnahme der Rechtsvertreter zum Antwortschreiben auch ohne Übersetzung ins Deut- sche ohne weiteres möglich gewesen wäre. Schliesslich erachteten es bei- de Rechtsvertreter als mit ihren anwaltlichen Sorgfaltspflichten vereinbar, einen "Blick" in die peruanische Strafprozessordnung zu werfen und daraus in der Beschwerdeschrift mehrere Gesetzesartikel wortwörtlich auf Spa- nisch zu zitieren (s. act. 1 S. 7, 11), obwohl sie gemäss ihren darauffolgen- den Eingaben über keine Kenntnisse der spanischen Sprache verfügen würden (act. 13 S. 2). Nach dem Gesagten besteht auch für eine Überset-
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zung von Amtes wegen im Sinne von Art. 33a Abs. 4 VwVG keine Notwen- digkeit.
4.3.6 Den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers wurde zweimal Gelegenheit gegeben, auf das von Anfang an in französischer Übersetzung vorliegende Antwortschreiben des peruanischen Justizministeriums vom 22. Au- gust 2013 Stellung zu nehmen. Sie wurden darauf hingewiesen, dass ver- spätete Eingaben nicht berücksichtigt würden (act. 12 und 17). In ihren da- rauf folgenden Eingaben reichten sie selbst nach dem durch das BJ erfolg- ten Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung keine Stellungnahme ein mit der Begründung, ihre Stellungnahme könne erst nach erfolgter Übersetzung in die deutsche Sprache erfolgen. Machen die Rechtsvertreter ihre Stellungnahme von der Übersetzung abhängig, obwohl sie beide öf- fentlich Französisch als eine ihrer Arbeitssprachen angeben und für eine Stellungnahme ohne weiteres über ausreichende "Grundkenntnisse" verfü- gen, wobei es ihnen überdies nicht verwehrt war, sich das Antwortschrei- ben nichtsdestotrotz übersetzen zu lassen, widerspricht ein solches Vorge- hen dem Grundsatz von Treu und Glauben. Da die Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers umfassend Kenntnis vom Antwortschreiben des peruani- schen Justizministeriums nehmen konnten und ausreichend Gelegenheit für eine Stellungnahme hatten, wurde damit das rechtliche Gehör des Be- schwerdeführers gewahrt. Von einer separaten Eröffnung der Abweisung des Antrags auf Übersetzung in Verbindung mit einer dritten Fristansetzung zur Stellungnahme ist vorliegend abzusehen.
5.
5.1 In der Sache bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die Kontosperre sei infolge Verletzung elementarster rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsät- ze im Strafverfahren und angesichts des Verzichtes auf gehörige Rechtshil- fehandlungen aufzuheben (act. 1 S. 8; act. 9 S. 2 f.).
Er sei von den peruanischen Behörden nie in irgendeiner Form auf dem Rechtshilfeweg oder dergleichen über Ermittlungs- bzw. Untersuchungs- handlungen sowie eine angebliche Anklageerhebung orientiert worden. Diese seien ihm nie zugestellt worden. Er sei noch nie in irgendeiner Form betreffend die ihm vorgeworfenen Delikte befragt bzw. angehört worden und auch nicht zu einer Stellungnahme aufgefordert worden (act. 1 S. 7). Aufgrund der eklatanten Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwer- deführers - nach schweizerischem und peruanischem Recht - könne und dürfe nicht von einem Versehen der peruanischen Behörden ausgegangen werden. Dies verdiene keinen Rechtsschutz. Insbesondere wegen der wie-
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derholten, systematischen bzw. bis heute andauernden Verletzung des rechtlichen Gehörs müssten die bisherigen Verfahrenshandlungen der pe- ruanischen Untersuchungs- und Gerichtsbehörde als nichtig qualifiziert werden. Insbesondere sei es auch nicht akzeptabel, dass die peruanischen Behörden offensichtlich keinerlei Anstalten zu Rechtshilfemassnahmen in Russland am bekannten Wohnort getroffen hätten (act. 1 S. 8). Gegen die Aufrechterhaltung der Kontosperre wendet der Beschwerdeführer ein, die Kontosperre sei unverhältnismässig (act. 1 S. 4).
5.2 Mit diesen Vorbringen macht der Beschwerdeführer sinngemäss einen Ausschlussgrund im Sinne von Art. 2 lit. a (und d) IRSG geltend. Ob eine solche Rüge im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Aufrechter- haltung der Kontosperre überhaupt zu prüfen ist, nachdem mit Schlussver- fügung vom 7. November 2002 die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe an Peru bejaht wurden und dieser Entscheid rechtskräftig ist, erscheint im Lichte der Rechtsprechung (s.o.) demnach als fraglich. Abgesehen davon würde sie dem Beschwerdeführer aus verschiedenen Gründen ohnehin nichts nützen:
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht ent- sprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bür- gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Ver- fahrensgrundsätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 123 II 161 E. 6a S. 166/167, 511 E. 5a S. 517, 595 E. 7c S. 617; 122 II 140 E. 5a S. 142; 115 Ib 68 E. 6 S. 87). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass ein- zelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in ers- ter Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, sol- che Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Be- schuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Aus- schluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Straf-
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verfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschrie- benen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000, E. 3b). Dabei können sich gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof bean- tragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des er- suchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom 6. April 2009, E. 2; 1C_70/2009 vom 17. April 2009, E. 2). Die Landesabwesenheit (mit Bezug auf den ersuchenden Staat) schützt vor einer Verletzung der in der EMRK und den UNO-Pakt II garan- tierten Rechte im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom
24. Juli 2007, E. 3.2). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 1A.212/2000 vom 19. September 2000 allerdings erkannt, dass ein ersu- chender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Ange- schuldigten unter Umständen auch dann verletzen kann, wenn sich dieser im Ausland aufhält. Eine von einem Rechtshilfeersuchen betroffene Per- son, die im ersuchenden Staat angeschuldigt ist, muss sich gemäss dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung daher grundsätzlich trotz ihrer Lan- desabwesenheit auf eine objektive und ernsthafte Gefahr einer schwerwie- genden Verletzung ihrer individuellen Verfahrensrechte im Abwesenheits- verfahren berufen können (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom
19. September 2000, E. 3a/cc; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.161 vom 14. Februar 2008, E. 5.3).
5.3.2 Vorliegend geht es nicht um die Herausgabe von Beweismitteln, welcher der Beschwerdeführer bereits selber zugestimmt hat, sondern um die Auf- rechterhaltung der Kontosperre. Der Beschwerdeführer hält sich zudem nicht im ersuchenden Staat auf; er wohnt in Russland. Ob im Lichte der zi- tierten Rechtsprechung sich der Beschwerdeführer unter diesen Umstän- den überhaupt auf Art. 2 IRSG berufen könnte, wäre demnach fraglich.
5.3.3 Was der Beschwerdeführer sodann in der Sache vorbringt, würde ausser- dem keinen Ausschluss der Rechtshilfe im Sinne von Art. 2 IRSG rechtfer- tigen.
In seinem Antwortschreiben vom 22. August 2013 führen die peruanischen Behörden im Einzelnen die Gründe an, weshalb der Beschwerdeführer bis-
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her nicht habe ordentlich vorgeladen werden können (act. 11.2 S. 6): Im Zeitpunkt der Anklageerhebung habe er sich nicht auf peruanischem Boden aufgehalten und sein Aufenthaltsort im Ausland sei nicht bekannt gewesen. Die Vorladungen seien in der Folge jeweils durch Publikation im peruani- schen Amtsblatt erfolgt. Weiter erklärten sie, dass der zuständige Untersu- chungsrichter in Lima am 13. September 2004 Interpol zwar um Lokalisie- rung, Fahndung, Festnahme und Verhaftung des Beschwerdeführers zwecks Auslieferung ersucht hätte. Interpol Russland habe daraufhin in- formiert, dass sie betreffend den Beschwerdeführer über keine Informatio- nen verfügen würden. Der Nachrichtenaustausch zwischen Interpol Peru und den peruanischen Strafverfolgungsbehörden habe zum Schluss ge- führt, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht habe ausfindig gemacht werden können (act. 11.2 S. 6). In ihrem Antwortschreiben weisen die peruanischen Behörden sodann auf den Umstand hin, dass kurz nach der Anklageerhebung der Beschwerdeführer am 5. September 2003 für die russischen Behörden einen neuen Zusammenarbeitsvertrag mit dem peru- anischen Verteidigungsministerium betreffend den Kauf von neuem Kriegsmaterial abgeschlossen habe, wobei in der Folge der damalige peru- anische Verteidigungsminister seinem russischen Kollegen mitgeteilt habe, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei den Vertragsverhand- lungen angesichts der Vorwürfe und des hängigen Verfahrens in Peru nicht akzeptabel sei (act. 11.2 S. 7). Davon ausgehend erklären die peruani- schen Behörden, dass sich der Beschwerdeführer bewusst dem Strafver- fahren in Peru entziehe und in diesem Sinne flüchtig sei. Diesen Angaben der peruanischen Behörden ist ohne weiteres Glauben zu schenken. Der Beschwerdeführer wendet auch nicht ein, er habe den peruanischen Straf- verfolgungsbehörden seinen Aufenthaltsort oder eine Zustelladresse be- kannt gegeben. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie die Vorladung an den Beschwerdeführer rechtshilfeweise nicht würden zustellen und seine Auslieferung nicht würden verlangen wollen, wenn dies - wie der Be- schwerdeführer vorbringt - möglich wäre. Schliesslich legen die peruani- schen Behörden dar, dass der Beschwerdeführer nach dem peruanischen Strafverfahren solange nicht verurteilt werden könne, bis er nicht vor dem zuständigen Gericht in Peru erscheine (act. 11.2 S. 5). Erlaubt sei nach dem alten peruanischen Strafprozessrecht immerhin ein besonderes Untersuchungsverfahren in der Zwischenzeit, wobei es genüge, dass der Untersuchungsrichter zur Wahrung der Verfahrensrechte des betreffenden Beschuldigten gewisse Handlungen vornehme (act. 11.2 S. 5). Entzieht sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren in Peru, kann er im Rechts- hilfeverfahren nicht gleichzeitig geltend machen, er sei bisher nicht gehörig vorgeladen worden.
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Dass er Gefahr laufe, zu keinem Zeitpunkt im Verlaufe des Strafverfahrens zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen zu können, hat er mit seinen Vorbringen nicht glaubhaft gemacht. Peru hat den UNO-Pakt II über bürgerliche und politische Rechte ratifiziert, weshalb im Grundsatz die Beachtung der darin statuierten Garantien zu vermuten ist. Dem Be- schwerdeführer ist sodann die Bestätigung der peruanischen Behörden entgegen zu halten, wonach eine Verurteilung des Beschwerdeführers ausgeschlossen sei, solange er nicht vor dem zuständigen Gericht erschei- ne (act. 11.2 S. 5). Sollte es im Strafverfahren allenfalls zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers gekommen sein oder kommen, kann er dies in Peru vor den übergeordneten Instanzen rügen. Die Überwachung des Strafprozesses im ersuchenden Staat ist Aufgabe der peruanischen Justiz. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass insoweit kein wirksamer Rechtsschutz gegeben ist. Es ist deshalb davon auszuge- hen, dass eine allfällige Verletzung der Verteidigungsrechte im peruani- schen Straf- und Rechtsmittelverfahren behoben bzw. allenfalls geheilt werden könnte.
5.3.4 Nach dem Gesagten wäre dem ersuchenden Staat die Rechtshilfe dem- nach auch nicht im Nachhinein nach Art. 2 IRSG zu versagen. Unter die- sem Titel liesse sich demzufolge eine Aufhebung der Kontosperre ohnehin nicht rechtfertigen.
6.
6.1 In einem nächsten Punkt macht der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Anklageschrift geltend, es sei unverhältnismässig, den die Geldzahlung von Nuevo Soles 100'000.-- (ca. CHF 35'000.--) übersteigenden Mehrbe- trag weiterhin gesperrt zu halten, zumal bei dieser Konstellation die An- wendung von Art. 74a Abs. 3 IRSG kaum in Betracht fallen dürfte. Eine weitere Beschlagnahmung des Mehrbetrags würde damit im Ergebnis ei- nen nicht erlaubten Eingriff in die Eigentumsgarantie und die Wirtschafts- freiheit darstellen. Die peruanische Anklägerin verlange, dass der Be- schwerdeführer nebst Freiheitsstrafe und Amtsunfähigkeit mit einer Zah- lung von Nuevo Soles 100'000.-- zu bestrafen sei. Auf eine Einziehung wei- terer Vermögenswerte, insbesondere der Vermögenswerte des Beschwer- deführers auf dem gesperrten Konto, werde – zumindest sei in der Ankla- geschrift nichts Gegenteiliges bzw. eine andere Massnahme zu entnehmen
– ausdrücklich verzichtet. Nach der Anklageschrift sei nicht ersichtlich, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschwerdeführers bei einer Verurteilung in der causa Fujimori eingezogen oder rückerstattet würden (act. 1 S. 11).
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6.2 Wie einleitend ausgeführt, werden Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländi- schen Behörde erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid herausgegeben (Art. 74a IRSG). Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr er- folgen kann, bleiben die Gegenstände oder Vermögenswerte beschlag- nahmt (Art. 33a IRSV).
6.3 Gemäss dem Ersuchen handelt es sich bei dem auf dem Konto des Be- schwerdeführers gesperrten Guthaben um Vermögenswerte deliktischer Herkunft. Deren allfällige Einziehung wäre grundsätzlich auch dann mög- lich, wenn dem Beschwerdeführer nicht selbst ein strafbares Verhalten vor- zuwerfen und er nicht mit einer Geldzahlung zu bestrafen wäre. Die von der peruanischen Anklägerin beantragte Geldstrafe berührt demnach den allfäl- ligen Einziehungsanspruch weder in quantitativer Hinsicht noch auf andere Weise. Die peruanischen Behörden haben vorsorglich auch das selbstän- dige Einziehungsverfahren erläutert, welches dem schweizerischen Verfah- ren entsprechen würde (act. 11.2 S. 9 f.). Abgesehen davon ist der Ankla- geschrift ein rechtskräftiger Entscheid auf Verzicht der Einziehung nicht zu entnehmen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit offensicht- lich verfehlt. Da weder ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid über die gesperrten Vermögenswerte (auch nicht einen Teil betreffend) noch der Rückzug des diesbezüglichen Rechtshilfeersuchens vorliegen, vermögen die vorstehenden Einwände des Beschwerdeführers nicht, eine (Teil-)Aufhebung der Kontosperre zu begründen.
7.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 11. Februar 2014 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Giorgio Bomio und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Felix Fischer sowie Rechtsanwalt Reto Picenoni, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Peru
Kontosperre (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.164
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Perus führt eine Strafuntersuchung gegen den ehemaligen peruanischen Staatspräsidenten Alberto Kenya Fujimori Fuji- mori (nachfolgend "Fujimori") und weitere Angeschuldigte wegen Korrupti- on, krimineller Vereinigung und anderen Delikten. Fujimori soll während seiner Regierungszeit (1990-2000) mit Hilfe seines damaligen Beraters und Geheimdienstchefs Vladimiro Montesinos Torres (nachfolgend "Montesi- nos") die Lieferung von Rüstungsmaterial, Flugzeugen und anderen Gütern in Auftrag gegeben und dafür illegale Provisionen (Schmiergelder) entge- gengenommen haben. Die Aufträge seien jeweils mittels Dringlichkeitsdek- reten bzw. geheimen Präsidialbeschlüssen erfolgt. In einem Fall seien drei Flugzeuge des Typs "MIG 29 SE" über ein russisches Unternehmen be- stellt worden. Dabei habe A. den Vertrag für das russische Unternehmen unterzeichnet. Die russische Verkäuferin der Flugzeuge habe "Provisionen" von mehr als USD 16 Mio. auf zwei Bankkonten in Z. (Schweiz) überwie- sen. Davon seien unter anderem USD 780'429.-- auf das Konto Nr. 1 bei der Bank B., heute Bank C., lautend auf A., transferiert worden. Die perua- nischen Strafverfolgungsbehörden vermuten, dass u.a. auf diesem Konto "Gelder aus der Korruption" überwiesen worden seien (s. act. 6.7 bis 6.10).
B. In diesem Zusammenhang ersuchte die Staatsanwaltsschaft von Peru mit Rechtshilfeersuchen vom 25. Juli 2002 und Ergänzung vom
18. September 2002 um Herausgabe der Bankunterlagen u.a. betreffend das vorgenannte Konto von A. (act. 6.7, 6.8, 6.9). Mit dem ergänzenden Ersuchen vom 18. September 2002 ersuchten sie zudem um Sperre dieses Kontos (act. 6.10).
Bereits vor Eingang des peruanischen Rechtshilfeersuchens war das Konto von A. aufgrund des in der Schweiz geführten Verfahrens wegen Geldwä- scherei von der damaligen Bezirksanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend "Bezirksanwaltschaft") am 17. November 2000 gesperrt wor- den (act. 6.3). Nach Eintreffen des Ersuchens wurde im Rahmen der (nati- onalen) Strafuntersuchung gegen Montesinos mittels Sistierungsverfügung vom 8. Oktober 2002 u.a. angeordnet, dass das Konto von A. noch bis zum
8. November 2002 gesperrt gehalten werde (s. act. 6.11 S. 3).
C. A. stimmte der vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens in Be- zug auf die Übermittlung der Kontounterlagen zu. In der Folge stellte die Bezirksanwaltschaft als ausführende Behörde am 7. November 2002 diese Unterlagen dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") zuhanden der er- suchenden Behörde zu.
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D. In ihrer Schlussverfügung vom 7. November 2002 nahm die Bezirksanwalt- schaft zunächst davon Vormerk, dass die strafrechtliche Sperre u.a. des Kontos von A. am 8. November 2002 ablaufe und durch die anzuordnende rechtshilfeweise Sperre ersetzt werde (s.o.), und ordnete sodann u.a. die Aufrechterhaltung der Sperre des Kontos von A. an (act. 6.11). Der von A. bzw. seinem Rechtsvertreter Felix Fischer (nachfolgend "Rechtsanwalt Fi- scher") dagegen erhobene Rekurs wurde mit Beschluss vom 19. Febru- ar 2003 von der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als damaligen zuständigen Rekursinstanz abgewiesen (act. 6.12).
E. Zwischen 2009 und 2013 suchte A. durch seine Rechtsvertreter bei der ausführenden Behörde, nunmehr Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft"), mehrmals um Aufhebung der Sperre seines Kontos nach (act. 6.14/1 bis 6.17). Diese Anfragen wurden zum Teil erst nach diversen Verzögerungen und Schriftwechsel bearbeitet. Im Er- gebnis wurde ihnen jeweils keine Folge geleistet (s. act. 6.14/1 bis 6.17). Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 erneuerte Rechtsanwalt Fischer zum vierten Mal seinen Antrag um Aufhebung der Kontosperre (act. 6.14/33). Mit Schreiben vom 22. April 2013 erklärte Rechtsanwalt Fischer, dass er letztmals die Freigabe der gesperrten Gelder (allenfalls eine teilweise Frei- gabe der Gelder) oder eine anfechtbare Verfügung beantrage (act. 6.14/35).
F. Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Aufhebung der Sperre des Kontos von A. formell ab (act. 6.18).
G. Dagegen lässt A. mit Eingabe vom 6. Juni 2013 seiner Rechtsvertreter Be- schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
15. Mai 2013 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Kontosperre über das Konto Nr. 1 bei der Bank B. (heute: Bank C.) sei vollumfänglich aufzuheben.
eventualiter 3. Die Kontosperre über das Konto Nr. 1 bei der Bank B. (heute: Bank C.) sei nur bis zu einem Betrag von CHF 35'000.00 aufrechtzuerhalten und im darüber hinausgehenden Mehrbetrag seien die gesperrten Gelder dem- nach freizugeben (teilweise Aufhebung der Kontosperre).
subeventualiter
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4. Die ersuchenden peruanischen Behörden seien mittels einer Depesche un- ter Ansetzung einer Frist von maximal drei Monaten anzuweisen, konkret und mittels Depesche gehörig und nachweisbar Aufschluss über Folgen- des zu geben:
- Ob und in welcher Weise das Verfahren Nr. 2 betreffend den Beschwer- deführer vorangetrieben wird;
- Welches die Gründe für die lange Verfahrensdauer im vorgenannten Ver- fahren sind;
- Wann spätestens mit einem allfälligen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid gerechnet werden kann;
- Warum die Anklageschrift A. bis zu diesem Tag nicht rechtshilfeweise zu- gestellt worden sei;
- Warum dem Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag die Anklageschrift der Vierten Oberstaatsanwaltschaft für Korruptionsfälle nicht rechtshilfe- weise zugestellt wurde;
- Warum der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag vom Oberen Ge- richtshof von Lima, Vierte Sonderstrafkammer, nicht rechtshilfeweise über das gegen ihn laufende Verfahren informiert wurde;
- Ob nebst der von der Vierten Oberstaatsanwaltschaft für Korruptionsfälle beantragten Geldzahlung von hunderttauschen Nuevo Soles noch eine weitere geldwerte Sanktion gegenüber dem Oberen Gerichtshof von Lima, Vierte Sonderstrafkammer, geltend gemacht worden ist;
- Ob nebst der von der Vierten Oberstaatsanwaltschaft für Korruptionsfälle beantragten Geldzahlung eine allfällige Einziehung der Vermögenswerte des Kontos Nr. 1 bei der Bank B. (heute: Bank C.) beantragt worden ist."
H. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
28. Juni 2013, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (act. 6). Das BJ stellt in seiner Vernehmlassung vom 2. Juli 2013 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 7).
Mit Eingabe vom 12. Juli 2013 liessen die Rechtsvertreter des Beschwer- deführers die Replik einreichen (act. 9), welche der Gegenseite zur Kennt- nis zugestellt wurde (act. 10).
I. Mit Schreiben vom 19. September 2013 liess das BJ eine auf Spanisch ver- fasste und auf Französisch übersetzte Eingabe des peruanischen Justizmi- nisteriums vom 22. August 2013 samt Beilagen ("exhibits") zukommen, welche nicht übersetzt waren. Das BJ führte in seinem Schreiben dazu aus, dass die Eingabe des peruanischen Justizministeriums einlässlich Stellung zu den Einwänden des Beschwerdeführers nehme und des Weiteren das peruanische Verfahren "perdida de dominio" (selbständiges Einziehungs-
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verfahren) näher erläutere (act. 11; act. 11.1 bis ). Das BJ kündigte sodann an, dass die Übersetzung der "exhibits" nachgereicht werde (act. 11 S. 2). Diese traf nach längerem Zuwarten nicht ein, weshalb mit Schreiben vom
16. Oktober 2013 den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers Gelegen- heit zur Stellungnahme bis 4. November 2013 zum Schreiben des peruani- schen Justizministeriums vom 22. August 2013 samt Beilagen und Begleit- schreiben des BJ vom 19. September 2013 gegeben wurde (act. 12).
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 stellten die Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers folgende prozessualen Anträge (act. 13):
"1. Die Beschwerdegenerin sei zu verpflichten, ihre Eingabe vom 19. Septem- ber 2013 - das Schreiben des peruanischen Justizministeriums vom
22. August 2013 samt Beilagen - ins Deutsche zu übersetzen, eventualiter sei eine amtliche Übersetzung unter Kostenfolge der Beschwerdegegnerin anzuordnen.
2. Demzufolge sei dem Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 16. Okto- ber 2013 angesetzte Frist zur Erstattung einer Stellungnahme bis zum
4. November 2013 einstweilig abzunehmen, unter neuer Fristansetzung nach Erhalt der deutschen Übersetzung des Schreibens des peruanischen Justizministeriums vom 22. August 2013 samt Beilagen."
Zur Begründung führten sie zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs zwingend darauf angewiesen, dass die durch das BJ eingereichte Eingabe samt Beilagen ins Deutsche übersetzt werde (act. 13 S. 2). Bis die entsprechende Übersetzung vorlie- ge, sei es ihm nicht möglich, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eine Stellungnahme zu verfassen und einzureichen (act. 13 S. 2).
Dazu wurde das BJ mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 zur Stellungnah- me aufgefordert und mit einem separaten Schreiben vom selben Tage wurde den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers die Frist zur Stellung- nahme abgenommen (act. 15 und 14). Das BJ beantragte in seinem Ant- wortschreiben vom 4. November 2013 (act. 16) die Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers, eventualiter deren Teilgutheissung (d.h. Überset- zung des Schreibens des peruanischen Justizministeriums durch Peru in die deutsche Sprache, ohne Übersetzung der Beilagen). Zur Begründung führte das BJ im Kern aus, dass es sich beim Schreiben der peruanischen Zentralbehörde nicht um ein Ersuchen, sondern um den Verkehr zwischen Zentralbehörden handle (act. 16 S. 2). Das ursprünglich auf Spanisch ab- gefasste Schreiben müsse daher neben seiner Übersetzung in die schwei-
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zerische Amtssprache Französisch nicht noch zusätzlich in die deutsche Sprache übersetzt werden. Das BJ reichte zusätzlich die zwischenzeitlich erfolgte Übersetzung aller "exhibits" in die französische Sprache ein. Es hielt hierzu fest, dass diese "exhibits" für das laufende Verfahren nicht rele- vant seien und daher aus Gründen der Verfahrensökonomie aus dem Ver- fahren zu nehmen seien; auf jeden Fall könne keine zweite Übersetzung der "exhibits" in die deutsche Sprache verlangt werden. Abschliessend hielt es unter Hinweis auf die Rechtsprechung fest, dass von einem in der Schweiz tätigen Rechtsanwalt erwartet werden könne, dass er die nationa- len Sprachen wenigstens passiv verstehe (act. 16 S. 2).
Mit Schreiben vom 7. November 2013 wurde den Rechtsvertretern des Be- schwerdeführers Frist zur Stellungnahme zu dem Schreiben des BJ vom
4. November samt Beilagen sowie (zum zweiten Mal) zu den bereits mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 zugestellten Eingaben angesetzt (act. 17). Mit Schreiben vom 14. November 2013 hielten die Rechtsvertre- ter an ihrem prozessualen Antrag vom 22. Oktober 2013 fest (act. 18). Sie stellten sich auf den Standpunkt, die fraglichen Dokumente samt Beilagen seien in die anwendbare deutsche Verfahrenssprache übersetzen zu las- sen, damit der Beschwerdeführer seine elementarsten prozessualen Ver- fahrensrechte im Verfahren wahren könne. Die in der falschen Verfahrens- sprache erfolgte (indirekte) Eingabe des peruanischen Staates unterstrei- che die bereits wiederholt erhobenen Vorwürfe und Unzulänglichkeiten des gesamten Rechtshilfeverfahrens betreffend die gegen den Beschwerdefüh- rer verfügte Kontosperre (act. 18 S. 1).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Republik Peru und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Staatsvertrages vom 21. April 1997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.964.1; im Folgenden: Rechtshil- fevertrag) massgeblich, den die beiden Staaten abgeschlossen haben und der am 2. Dezember 1998 in Kraft getreten ist. Soweit der Rechtshilfever- trag mit Peru bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1] und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982
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[IRSV; SR 351.11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das inner- staatliche Recht gilt (nach dem "Günstigkeitsprinzip") namentlich dann, wenn sich daraus eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (Rechtshilfevertrag mit Peru, Art. 28; s. auch BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71] und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfü- gungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmit- telbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG).
Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E.5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.4; TPF 2007 79 E. 1.6).
2.2 Auf die Beschwerden gegen die Abweisung von Gesuchen um Freigabe von Vermögenswerten, welche nach Rechtskraft der Schlussverfügung betreffend die Beschlagnahme der Gegenstände oder Vermögenswerte gestellt werden, ist auch ohne Vorliegen eines unmittelbaren und nicht wie- der gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG einzutreten, wenn seit der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung relativ lange Zeit vergangen ist (TPF 2007 124 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007, E. 2.2). Auch bedeutende Veränderun- gen im Stand des ausländischen Verfahrens, namentlich neue Urteile oder wichtige Verfahrenshandlungen aber auch mangelnde Entwicklungen im
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Verfahren, können eine erneute richterliche Überprüfung der Vermögens- sperre rechtfertigen (TPF 2011 174 E. 2.2.2).
2.3 Der Beschwerdeführer ficht vorliegend die Verfügung vom 15. Mai 2013 an, mit welcher der Antrag auf Aufhebung der Kontosperre abgewiesen wurde. Die streitige Kontosperre wurde rechtshilfeweise mit Schlussverfügung vom
7. November 2002 angeordnet (act. 6.11, s. supra lit. D). Seit der Rechts- kraft dieser Schlussverfügung sind über elf Jahre vergangen. Unter diesen Umständen ist nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung eine Anfech- tung auch ohne Vorliegen eines unmittelbaren und nicht wieder gutzuma- chenden Nachteils gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG möglich. Der Beschwer- deführer ist als Inhaber des gesperrten Kontos gemäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf seine im Übri- gen innert Frist erhobene Beschwerde einzutreten ist.
3.
3.1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlag- nahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid heraus- gegeben werden. Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behör- de mitteilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann – insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist
– bleiben die Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV).
3.2 Eine gestützt auf Art. 33a IRSV andauernde Beschlagnahme von Gegen- ständen und Vermögenswerten kann auch nach Eintritt der absoluten Ver- folgungsverjährung nach schweizerischem Recht aufrechterhalten werden. Massgeblich nach Art. 33a IRSV ist nur, ob die Einziehung nach dem Recht des ersuchenden Staates noch erfolgen kann oder bereits verjährt ist. Das Abstellen auf die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates ermöglicht in aller Regel eine sinnvolle Befristung der Kontensperren. In Fällen, in denen der ersuchende Staat eine sehr lange oder keine Verjäh- rungsfrist für bestimmte Straftaten oder Einziehungstatbestände kennt, kann allerdings die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentumsrechte der Kontoinhaber und einer Verletzung des Beschleuni- gungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bestehen, weshalb die Rechtshilfe- behörde Kontensperren nicht unbeschränkt aufrechterhalten darf, sondern dafür sorgen muss, dass das Verfahren innert vernünftiger Frist zum Ab- schluss gelangt. Zwar muss einerseits dem ersuchenden Staat die Mög- lichkeit gegeben werden, übermittelte Beweismittel auszuwerten, in das
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hängige Verfahren einzubeziehen und dieses zu einem rechtskräftigen Ab- schluss zu bringen; andererseits müssen aber auch die Beschwerdeführer die Aussicht haben, innert vernünftiger Frist wieder über ihre Konten verfü- gen zu können. Die ausführende Behörde und das Bundesamt sind daher verpflichtet, den Fortgang des Straf- und Einziehungsverfahrens im ersu- chenden Staat aufmerksam zu verfolgen. Sollte dieses Verfahren nicht mehr vorangetrieben werden, so dass mit einer Herausgabe der sicherge- stellten Gelder innert vernünftiger Frist nicht mehr zu rechnen ist, müssen die Kontensperren aufgehoben werden (vgl. zum Ganzen BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 und 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007, E. 3.2 und 3.3).
3.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdekammer vorliegend einzig zu prü- fen, ob der Einziehungsanspruch nach dem Recht des ersuchenden Staa- tes bereits verjährt ist bzw. ob mit der Herausgabe der sichergestellten Vermögenswerte innert vernünftiger Frist noch gerechnet werden kann und ob die Massnahme im Lichte der verfassungsmässig geschützten Eigen- tumsgarantie (Art. 26 BV) sowie des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) noch verhältnismässig ist. Nicht zu prüfen sind hingegen die üb- rigen Rechtshilfeerfordernisse, soweit diese Gegenstand der ursprüngli- chen Beschlagnahmeverfügung bildeten und mit Beschwerde angefochten werden konnten (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.7-11 vom
27. Juni 2007, E. 3.2 und 3.3). 4.
4.1 In formeller Hinsicht bringen die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, ihr Mandant sei zur gehörigen Wahrung seines rechtlichen Gehörs und seiner Verteidigungsrechte zwingend darauf angewiesen, dass die durch das BJ unaufgefordert eingereichte Eingabe des peruanischen Justizminis- teriums vom 22. August 2013 samt Beilagen ins Deutsche übersetzt werde (act. 18 S. 4). Sie beantragen die Übersetzung durch das BJ oder von Amtes wegen und die Abnahme der Frist zur Stellungnahme bzw. eine neue Fristansetzung nach Erhalt der deutschen Übersetzung (act. 13, 18). 4.2
4.2.1 Gemäss Art. 26 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag werden Ersuchen und die beige- fügten Schriftstücke in der Amtssprache der Behörde abgefasst, die für die Ausführung des Ersuchens zuständig ist. Die Übersetzung der Schrift- stücke, die bei der Ausführung des Ersuchens erstellt oder erhoben worden sind, obliegt dem ersuchenden Staat (Art. 26 Ziff. 2 Rechtshilfevertrag). Für
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ergänzende Ausführungen der ersuchenden Behörde zum Rechtshilfeersu- chen und die dazu eingereichten Beilagen haben ebenfalls die Vorgaben von Art. 26 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag zu gelten. 4.2.2 Ausgehend vom Inhalt des Antwortschreibens des peruanischen Justizmi- nisteriums, Abteilung Internationale Rechtshilfe und Auslieferung, vom
22. August 2013 und der beigelegten "exhibits" sind diese Unterlagen ohne weiteres als ergänzende Ausführungen inkl. Beilagen zum Rechtshilfeersu- chen zu qualifizieren, weshalb in erster Linie Art. 26 Ziff. 1 Rechtshilfever- trag massgeblich ist. Vorliegend ist Deutsch die Amtssprache der Behörde, welche für die Ausführung des Ersuchens zuständig ist, weshalb die ver- fahrensgegenständlichen Unterlagen nach dem Rechtshilfevertrag grund- sätzlich in deutscher Übersetzung vorzuliegen haben (s. aber hierzu im Einzelnen nachfolgend Ziff. 4.2.3 bis 4.2.4).
Soweit die ersuchende Behörde ihre Eingabe ausserhalb des formellen Rechtshilfeverkehrs verstanden haben wissen wollte und der Rechtsvertrag somit nicht einschlägig wäre, würde dies am Prüfungsergebnis vorliegend nichts ändern (s. nachfolgend Ziff. 4.3).
4.2.3 Mit Bezug auf die "exhibits" ist zunächst zu fragen, ob sich die Notwendig- keit einer Übersetzung rechtshilferechtlich begründen lässt, wenn die zum Rechtshilfeersuchen oder dessen Ergänzung eingereichten Beilagen keine Rechtshilfevoraussetzung beschlagen.
In formeller Hinsicht hat das Rechtshilfeersuchen die in Art. 22 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag aufgeführten Angaben, namentlich den Gegenstand und den Grund des Ersuchens sowie die Darstellung des untersuchten Sach- verhalts (lit. b und d), zu enthalten, wobei diese Angaben durchaus auch in den Beilagen zum Rechtshilfeersuchen enthalten sein können. Art. 28 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Von der ersuchenden Behörde wird aber nicht ver- langt, dass sie ihre Angaben mit Beweisen belegt. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfeersuchen ebenso wenig dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; TPF 2007 150 E. 3.2.4). Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4). Im Allgemeinen hat die ersuchende Behörde lediglich im Falle
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des Abgabebetrugs hinreichende Verdachtsmomente darzulegen, damit ih- rem Gesuch entsprochen werden kann (vgl. BGE 115 Ib 68 ff., BGE 114 Ib 56 ff., BGE 111 Ib 242 ff.). Braucht die ersuchende Behörde die Beweismit- tel, welche die gemäss Art. 22 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag gemachten Anga- ben belegen sollen, ihrem Ersuchen gar nicht beizufügen, folgt daraus, dass die ersuchte Behörde grundsätzlich und besondere Umstände vorbe- halten darauf verzichten kann, eine Übersetzung dieser Beilagen gemäss Art. 26 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag einzuholen. Dies gilt erst recht, wenn die Beilagen bereits in einer anderen schweizerischen Amtssprache übersetzt wurden.
Bei den auf Spanisch und in französischer Übersetzung vorliegenden "exhibits" handelt es sich ausschliesslich um Unterlagen, welche im Ant- wortschreiben der ersuchenden Behörde zitiert werden. Sie stellen im We- sentlichen Beweismittel dar, welche die Darstellung der ersuchenden Be- hörde in deren Antwortschreiben belegen sollen. Die ersuchte Behörde hat, wie vorstehend erläutert, grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzuneh- men und ist an die Sachdarstellung der ersuchenden Behörde gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche so- fort entkräftet wird. Solche Mängel wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich (s. auch nachfolgend Ziff. 5 ff.). Insbesondere wurde nicht dargelegt, inwiefern bereits das Antwortschreiben der ersuchenden Behörde ernsthafte Zweifel an der Darstellung der ersuchenden Behörde begründen und genauere Auskünfte rechtfertigen würde. Nach dem Gesag- ten steht fest, dass die ersuchende Behörde die "exhibits" nicht einzurei- chen brauchte und demnach rechtshilferechtlich keine Notwendigkeit für eine Übersetzung dieser Unterlagen auf Deutsch gemäss Art. 26 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag besteht.
4.2.4 Näher zu untersuchen ist sodann die Frage, ob gestützt auf Art. 26 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag eine weitere Übersetzung auf Deutsch des bereits in französischer Sprache übersetzten Antwortschreibens der ersuchenden Behörde vom 22. August 2013 vorzuliegen hat.
Nach der Botschaft orientiert sich der Rechtshilfevertrag mit Peru weitge- hend am Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa- chen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie am IRSG. Gewisse Bestimmungen seien bilateralen Verträgen entnommen, welche die Schweiz mit den Vereinigten Staaten von Amerika (Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973 mit Briefwechseln [RVUS; SR 0.351.933.6]) und Kanada (Rechtshilfever-
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trag in Strafsachen zwischen der Schweiz und Kanada [SR 0.351.923.2]) abgeschlossen habe (Botschaft betreffend die Verträge über Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und Peru sowie zwischen der Schweiz und Ecuador vom 8. April 1998 [BBl 1998 2977, S. 2980]). Mit Bezug auf die Frage, in welche Amtssprache die Übersetzung zu erfol- gen habe, entspricht Art. 26 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag mit Peru dem gleich- lautenden Art. 27 des Rechtshilfevertrages mit Kanada, wonach Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke in der Amtssprache der für die Erledi- gung des Ersuchens verantwortlichen Behörde abgefasst werden. Die an- deren in der Botschaft genannten Rechtsquellen überlassen es dem ersu- chenden Staat (mit Besonderheiten im Falle der USA), in welcher der drei Amtssprachen er die Übersetzung abfasst. So sind nach Art. 28 Abs. 5 Satz 1 IRSG ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine die- ser Sprachen einzureichen. Das EUeR sieht die Übersetzung der Ersuchen und der beigefügten Schriftstücke zwar nicht vor (s. Art. 16 Ziff. 1 EUeR), erlaubt aber jeder Vertragspartei, sich durch entsprechende Erklärung das Recht vorzubehalten, dass ihr die Ersuchen und die beigefügten Schriftstü- cke mit einer Übersetzung übermittelt werden (Art. 16 Ziff. 2 EUeR). Nach der von der Schweiz abgegebenen Erklärung zu Art. 16 Abs. 2 EUeR müs- sen an die schweizerischen Behörden gerichtete Rechtshilfeersuchen und deren Anlagen, soweit sie nicht in deutscher, französischer oder italieni- scher Sprache abgefasst sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Spra- chen versehen sein. Gemäss Art. 30 Ziff. 1 RVUS sollen Ersuchen und alle angefügten Unterlagen im Fall eines Ersuchens an die Schweiz mit einer französischen Übersetzung versehen sein (Satz 1). Wenn nötig, kann die schweizerische Zentralstelle anstelle der französischen Übersetzung eine deutsche oder italienische Übersetzung verlangen (Satz 2).
Das innerstaatliche Recht stellt mit Bezug auf die Übersetzung demnach geringere Anforderungen an die Rechtshilfe als Art. 26 Rechtshilfevertrag. Dasselbe gilt im Rechtshilfeverkehr mit den Vertragsstaaten des EUeR. Im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeverfahren mit der Slowakischen Republik hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 1A.37/2001 vom
12. Juli 2001, E. 3b fest, dass weder das Rechtshilferecht noch die Bun- desverfassung vorschreiben, dass die ersuchende Behörde das Rechtshil- feersuchen und dessen Beilagen in der Amtssprache der zuständigen kan- tonalen Behörde einzureichen hätte. Danach genüge die Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache. In Anwendung des Günstigkeitsprinzips kann daher die ersuchte Behörde nach dem Gesagten darauf verzichten, von ihrem in Art. 26 Rechtshilfevertrag staatsvertraglich vereinbarten Recht Gebrauch zu machen, von der ersuchenden Behörde die Übersetzung in
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der Amtssprache der Behörde zu verlangen, die für die Ausführung des Er- suchens zuständig ist. Nach dem Gesagten lässt sich somit rechtshilfe- rechtlich kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Übersetzung auf Deutsch des Antwortschreibens des peruanischen Justizministeriums vom
22. August 2013 begründen, welches bereits auf Französisch übersetzt vorliegt.
4.3
4.3.1 Von der Frage, in welcher Sprache die ersuchende Behörde ihr Rechtshil- feersuchen samt Ergänzungen bzw. die entsprechende Übersetzung einzu- reichen hat, ist die Frage nach der massgeblichen Verfahrenssprache (für Parteieingaben samt Urkunden) im Beschwerdeverfahren zu unterschei- den. Hiefür ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Dieser ist in deutscher Sprache ergangen und es ist unter den Parteien un- bestritten, dass im Beschwerdeverfahren die Verfahrenssprache Deutsch ist. Bei dem vom BJ weitergeleiteten Antwortschreiben der peruanischen Behörden handelt es sich entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (act. 18 S. 4) weder um eine direkte oder indirekte Verfahrenseingabe des peruanischen Staates als Partei. Ebenso wenig handelt es sich bei dem eingereichten Antwortschreiben des peruanischen Justizministeriums um eine Verfahrenseingabe des BJ. Dessen Verfahrenseingabe ist das Be- gleitschreiben vom 19. September 2013, welches auf Deutsch verfasst ist. 4.3.2 Werden im Beschwerdeverfahren Urkunden eingereicht, gilt die Sprachen- freiheit (THOMAS PFISTERER, in VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, AUER/MÜLLER/SCHINDLER (HRSG.), Zü- rich/St. Gallen 2008, Art. 33a N. 15). Das VwVG erlaubt den Parteien, Ur- kunden in einer Amtssprache eigener Wahl einzureichen, auch wenn diese Sprache nicht mit der Verfahrenssprache oder dem Sprachgebrauch der betreffenden Partei übereinstimmt (Art. 33a Abs. 1 und 2 VwVG; PFISTE- RER, a.a.O., Art. 33a N. 15; selbst Urkunden in einer fremden Sprache und ohne eine Übersetzung dürfen rechtsgültig eingereicht werden s. PFISTE- RER, a.a.O.). Gemäss Art. 33a Abs. 4 VwVG ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist. Wenn ein genügendes Verständnis der Privaten nicht sichergestellt und der Verfahrenszweck anders nicht erreich- bar ist, erweist sich eine Übersetzung als nötig, wobei sie bloss für entscheidrelevante Urkunden zutrifft (PFISTERER, a.a.O., Art. 33a N. 17). Der Behörde steht dabei ein (weiter) Ermessensspielraum zu (BERNARD MAITRE/VANESSA THALMANN (SAID HUBER), in VwVG Praxiskommentar zum
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Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, WALDMANN/WEISSENBER- GER [HRSG.]; PFISTERER, a.a.O., Art. 33a N. 17). 4.3.3 Da den "exhibits" vorliegend keine Entscheidrelevanz zukommt (s. supra Ziff. 4.2.3), fällt eine Übersetzung von Amtes wegen bereits aus diesem Grund ausser Betracht. Es ist allerdings weder notwendig noch gerechtfer- tigt, die eingereichten "exhibits" wieder aus dem Verfahren zu nehmen. Sie stellen als Beilagen zum Antwortschreiben der ersuchenden Behörden Rechtshilfeakten dar, welche schon aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit vollständig bei den Akten zu bleiben haben. 4.3.4 Was ihr sprachliches Verständnis des Antwortschreibens der ersuchenden Behörde vom 22. August 2013 anbelangt, geben die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Felix Fischer und Rechtsanwalt Reto Picenoni, an, dass sie Grundkenntnisse der französischen Sprache besit- zen und damit auch einfach verfasste juristische Schriftstücke in dieser Landesprache passiv verstehen würden (act. 18 S. 4). Die Eingabe des pe- ruanischen Justizministeriums sei jedoch auf einem sehr hohen französi- schen Niveau verfasst und beziehe auf mehreren Seiten zu komplexen rechtlichen Fragen eingehend Stellung, mit Verweis auf spanische Beila- gen, weshalb eine Übersetzung aller Dokumente mehr als angebracht sei. Auch hinsichtlich der anwaltlichen Sorgfaltspflichten sei es für eine gehöri- ge Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in diesem von allem Anfang an ausnahmslos auf Deutsch geführten Verfahren zu ermöglichen, derarti- ge Eingabe sprachlich so zu analysieren, damit sie in genauer Kenntnis des Inhalts dieser Schriftstücke substantiiert zu den relevanten Textpassa- gen und Beilagen entsprechend Stellung beziehen könnten. Hätten sie ge- wusst oder vermutet, dass im laufenden Verfahren plötzlich ein Sprachen- wechsel oder -mix stattfinde oder stattfinden könnte, dann hätten sie das vorliegende Mandat gerade auch angesichts der standesrechtlichen Pflich- ten gar nicht erst angenommen (act. 18 S. 4 f.). Die Rechtsvertreter bringen weiter vor, dass mit der Anwendung der vom BJ zitierten Rechtsprechung (s. nachfolgend) im konkreten Fall mit grösster Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV vorliegend dürfte. 4.3.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Bereich der internati- onalen Rechtshilfe zu erwarten, dass Schweizer Anwältinnen und Anwälte die Amtssprachen des Bundes zumindest passiv verstehen (Urteile des Bundesgerichts 1A.186/2006 vom 5. September 2007, E. 3.2.3; 1A.275/2003 vom 27. Januar 2004, E. 2.2; 1A.37/2001 vom 12. Juli 2001, E. 3b). Das Bundesgericht in seinem Urteil vom 12. Juli 2011 hält aus- drücklich fest, dass einem in der Schweiz praktizierenden Rechtsanwalt
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erwartet werden könne sollte, dass er Französisch verstehe. Andernfalls läge es an ihm selbst, für die notwendige Übersetzung von französisch- sprachigen Akten besorgt zu sein (E. 3b). Es kam zum Schluss, dass sich im konkreten Zusammenhang weder aus der Garantie des rechtlichen Ge- hörs (Art. 29 Abs. 2 BV) noch aus Art. 80b Abs. 1 IRSG ein Anspruch auf amtliche Übersetzung von Aktenstücken aus einer schweizerischen Amts- sprache in eine andere ergebe. Es besteht vorliegend kein Anlass, von die- ser konstanten Rechtsprechung abzuweichen, und der Antrag auf Überset- zung (s. supra lit. I) ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. Im Übrigen gibt Rechtsanwalt Felix Fischer auf der Homepage der betref- fenden Anwaltskanzlei, deren Klientschaft nationale und internationale Ge- sellschaften und Unternehmungen sowie Privatpersonen umfasse, selber ohne jegliche Einschränkungen oder Differenzierungen die Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch an (act. 19, 20). Rechtsanwalt Reto Picenoni führt auf die gleiche Weise neben den vorgenannten Sprachen zusätzlich Italienisch an (act. 21). Gemäss Art. 12 lit. d des Bundesgeset- zes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) können Anwältinnen und Anwälte Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. Soweit die Rechtsvertreter des Beschwerde- führers ihren Antrag auf Übersetzung ins Deutsche damit begründen, dass sie (lediglich) über Grundkenntnisse der französischen Sprache ver- fügen und somit einfach verfasste juristische Schriftstücke in dieser Lande- sprache passiv verstehen würden, stimmt ihre Darstellung im Beschwerde- verfahren jedenfalls nicht mit ihrem Werbeauftritt überein. Abgesehen da- von ist der 10 Seiten umfassende Text, deren Übersetzung die beiden Rechtsvertreter verlangen, in einwandfreiem Französisch verfasst, ist lo- gisch strukturiert und mit übersichtlichen Überschriften versehen, nimmt in- haltlich im Einzelnen auf die in der Beschwerde erhobenen Einwände Be- zug und besteht aus klaren, mehrheitlich kurzen Sätzen. Mit anderen Wor- ten ist nicht ersichtlich, inwiefern selbst die im vorliegenden Verfahren von beiden Rechtsvertretern eingestandenen "Grundkenntnisse" für ein genü- gendes Verständnis des französischen Textes nicht bereits ausreichen soll- ten. Daraus folgt, dass in sprachlicher Hinsicht eine Stellungnahme der Rechtsvertreter zum Antwortschreiben auch ohne Übersetzung ins Deut- sche ohne weiteres möglich gewesen wäre. Schliesslich erachteten es bei- de Rechtsvertreter als mit ihren anwaltlichen Sorgfaltspflichten vereinbar, einen "Blick" in die peruanische Strafprozessordnung zu werfen und daraus in der Beschwerdeschrift mehrere Gesetzesartikel wortwörtlich auf Spa- nisch zu zitieren (s. act. 1 S. 7, 11), obwohl sie gemäss ihren darauffolgen- den Eingaben über keine Kenntnisse der spanischen Sprache verfügen würden (act. 13 S. 2). Nach dem Gesagten besteht auch für eine Überset-
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zung von Amtes wegen im Sinne von Art. 33a Abs. 4 VwVG keine Notwen- digkeit.
4.3.6 Den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers wurde zweimal Gelegenheit gegeben, auf das von Anfang an in französischer Übersetzung vorliegende Antwortschreiben des peruanischen Justizministeriums vom 22. Au- gust 2013 Stellung zu nehmen. Sie wurden darauf hingewiesen, dass ver- spätete Eingaben nicht berücksichtigt würden (act. 12 und 17). In ihren da- rauf folgenden Eingaben reichten sie selbst nach dem durch das BJ erfolg- ten Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung keine Stellungnahme ein mit der Begründung, ihre Stellungnahme könne erst nach erfolgter Übersetzung in die deutsche Sprache erfolgen. Machen die Rechtsvertreter ihre Stellungnahme von der Übersetzung abhängig, obwohl sie beide öf- fentlich Französisch als eine ihrer Arbeitssprachen angeben und für eine Stellungnahme ohne weiteres über ausreichende "Grundkenntnisse" verfü- gen, wobei es ihnen überdies nicht verwehrt war, sich das Antwortschrei- ben nichtsdestotrotz übersetzen zu lassen, widerspricht ein solches Vorge- hen dem Grundsatz von Treu und Glauben. Da die Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers umfassend Kenntnis vom Antwortschreiben des peruani- schen Justizministeriums nehmen konnten und ausreichend Gelegenheit für eine Stellungnahme hatten, wurde damit das rechtliche Gehör des Be- schwerdeführers gewahrt. Von einer separaten Eröffnung der Abweisung des Antrags auf Übersetzung in Verbindung mit einer dritten Fristansetzung zur Stellungnahme ist vorliegend abzusehen.
5.
5.1 In der Sache bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die Kontosperre sei infolge Verletzung elementarster rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsät- ze im Strafverfahren und angesichts des Verzichtes auf gehörige Rechtshil- fehandlungen aufzuheben (act. 1 S. 8; act. 9 S. 2 f.).
Er sei von den peruanischen Behörden nie in irgendeiner Form auf dem Rechtshilfeweg oder dergleichen über Ermittlungs- bzw. Untersuchungs- handlungen sowie eine angebliche Anklageerhebung orientiert worden. Diese seien ihm nie zugestellt worden. Er sei noch nie in irgendeiner Form betreffend die ihm vorgeworfenen Delikte befragt bzw. angehört worden und auch nicht zu einer Stellungnahme aufgefordert worden (act. 1 S. 7). Aufgrund der eklatanten Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwer- deführers - nach schweizerischem und peruanischem Recht - könne und dürfe nicht von einem Versehen der peruanischen Behörden ausgegangen werden. Dies verdiene keinen Rechtsschutz. Insbesondere wegen der wie-
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derholten, systematischen bzw. bis heute andauernden Verletzung des rechtlichen Gehörs müssten die bisherigen Verfahrenshandlungen der pe- ruanischen Untersuchungs- und Gerichtsbehörde als nichtig qualifiziert werden. Insbesondere sei es auch nicht akzeptabel, dass die peruanischen Behörden offensichtlich keinerlei Anstalten zu Rechtshilfemassnahmen in Russland am bekannten Wohnort getroffen hätten (act. 1 S. 8). Gegen die Aufrechterhaltung der Kontosperre wendet der Beschwerdeführer ein, die Kontosperre sei unverhältnismässig (act. 1 S. 4).
5.2 Mit diesen Vorbringen macht der Beschwerdeführer sinngemäss einen Ausschlussgrund im Sinne von Art. 2 lit. a (und d) IRSG geltend. Ob eine solche Rüge im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Aufrechter- haltung der Kontosperre überhaupt zu prüfen ist, nachdem mit Schlussver- fügung vom 7. November 2002 die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe an Peru bejaht wurden und dieser Entscheid rechtskräftig ist, erscheint im Lichte der Rechtsprechung (s.o.) demnach als fraglich. Abgesehen davon würde sie dem Beschwerdeführer aus verschiedenen Gründen ohnehin nichts nützen:
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht ent- sprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bür- gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Ver- fahrensgrundsätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 123 II 161 E. 6a S. 166/167, 511 E. 5a S. 517, 595 E. 7c S. 617; 122 II 140 E. 5a S. 142; 115 Ib 68 E. 6 S. 87). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass ein- zelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in ers- ter Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, sol- che Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Be- schuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Aus- schluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Straf-
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verfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschrie- benen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000, E. 3b). Dabei können sich gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof bean- tragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des er- suchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom 6. April 2009, E. 2; 1C_70/2009 vom 17. April 2009, E. 2). Die Landesabwesenheit (mit Bezug auf den ersuchenden Staat) schützt vor einer Verletzung der in der EMRK und den UNO-Pakt II garan- tierten Rechte im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom
24. Juli 2007, E. 3.2). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 1A.212/2000 vom 19. September 2000 allerdings erkannt, dass ein ersu- chender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Ange- schuldigten unter Umständen auch dann verletzen kann, wenn sich dieser im Ausland aufhält. Eine von einem Rechtshilfeersuchen betroffene Per- son, die im ersuchenden Staat angeschuldigt ist, muss sich gemäss dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung daher grundsätzlich trotz ihrer Lan- desabwesenheit auf eine objektive und ernsthafte Gefahr einer schwerwie- genden Verletzung ihrer individuellen Verfahrensrechte im Abwesenheits- verfahren berufen können (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom
19. September 2000, E. 3a/cc; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.161 vom 14. Februar 2008, E. 5.3).
5.3.2 Vorliegend geht es nicht um die Herausgabe von Beweismitteln, welcher der Beschwerdeführer bereits selber zugestimmt hat, sondern um die Auf- rechterhaltung der Kontosperre. Der Beschwerdeführer hält sich zudem nicht im ersuchenden Staat auf; er wohnt in Russland. Ob im Lichte der zi- tierten Rechtsprechung sich der Beschwerdeführer unter diesen Umstän- den überhaupt auf Art. 2 IRSG berufen könnte, wäre demnach fraglich.
5.3.3 Was der Beschwerdeführer sodann in der Sache vorbringt, würde ausser- dem keinen Ausschluss der Rechtshilfe im Sinne von Art. 2 IRSG rechtfer- tigen.
In seinem Antwortschreiben vom 22. August 2013 führen die peruanischen Behörden im Einzelnen die Gründe an, weshalb der Beschwerdeführer bis-
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her nicht habe ordentlich vorgeladen werden können (act. 11.2 S. 6): Im Zeitpunkt der Anklageerhebung habe er sich nicht auf peruanischem Boden aufgehalten und sein Aufenthaltsort im Ausland sei nicht bekannt gewesen. Die Vorladungen seien in der Folge jeweils durch Publikation im peruani- schen Amtsblatt erfolgt. Weiter erklärten sie, dass der zuständige Untersu- chungsrichter in Lima am 13. September 2004 Interpol zwar um Lokalisie- rung, Fahndung, Festnahme und Verhaftung des Beschwerdeführers zwecks Auslieferung ersucht hätte. Interpol Russland habe daraufhin in- formiert, dass sie betreffend den Beschwerdeführer über keine Informatio- nen verfügen würden. Der Nachrichtenaustausch zwischen Interpol Peru und den peruanischen Strafverfolgungsbehörden habe zum Schluss ge- führt, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht habe ausfindig gemacht werden können (act. 11.2 S. 6). In ihrem Antwortschreiben weisen die peruanischen Behörden sodann auf den Umstand hin, dass kurz nach der Anklageerhebung der Beschwerdeführer am 5. September 2003 für die russischen Behörden einen neuen Zusammenarbeitsvertrag mit dem peru- anischen Verteidigungsministerium betreffend den Kauf von neuem Kriegsmaterial abgeschlossen habe, wobei in der Folge der damalige peru- anische Verteidigungsminister seinem russischen Kollegen mitgeteilt habe, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei den Vertragsverhand- lungen angesichts der Vorwürfe und des hängigen Verfahrens in Peru nicht akzeptabel sei (act. 11.2 S. 7). Davon ausgehend erklären die peruani- schen Behörden, dass sich der Beschwerdeführer bewusst dem Strafver- fahren in Peru entziehe und in diesem Sinne flüchtig sei. Diesen Angaben der peruanischen Behörden ist ohne weiteres Glauben zu schenken. Der Beschwerdeführer wendet auch nicht ein, er habe den peruanischen Straf- verfolgungsbehörden seinen Aufenthaltsort oder eine Zustelladresse be- kannt gegeben. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie die Vorladung an den Beschwerdeführer rechtshilfeweise nicht würden zustellen und seine Auslieferung nicht würden verlangen wollen, wenn dies - wie der Be- schwerdeführer vorbringt - möglich wäre. Schliesslich legen die peruani- schen Behörden dar, dass der Beschwerdeführer nach dem peruanischen Strafverfahren solange nicht verurteilt werden könne, bis er nicht vor dem zuständigen Gericht in Peru erscheine (act. 11.2 S. 5). Erlaubt sei nach dem alten peruanischen Strafprozessrecht immerhin ein besonderes Untersuchungsverfahren in der Zwischenzeit, wobei es genüge, dass der Untersuchungsrichter zur Wahrung der Verfahrensrechte des betreffenden Beschuldigten gewisse Handlungen vornehme (act. 11.2 S. 5). Entzieht sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren in Peru, kann er im Rechts- hilfeverfahren nicht gleichzeitig geltend machen, er sei bisher nicht gehörig vorgeladen worden.
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Dass er Gefahr laufe, zu keinem Zeitpunkt im Verlaufe des Strafverfahrens zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen zu können, hat er mit seinen Vorbringen nicht glaubhaft gemacht. Peru hat den UNO-Pakt II über bürgerliche und politische Rechte ratifiziert, weshalb im Grundsatz die Beachtung der darin statuierten Garantien zu vermuten ist. Dem Be- schwerdeführer ist sodann die Bestätigung der peruanischen Behörden entgegen zu halten, wonach eine Verurteilung des Beschwerdeführers ausgeschlossen sei, solange er nicht vor dem zuständigen Gericht erschei- ne (act. 11.2 S. 5). Sollte es im Strafverfahren allenfalls zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers gekommen sein oder kommen, kann er dies in Peru vor den übergeordneten Instanzen rügen. Die Überwachung des Strafprozesses im ersuchenden Staat ist Aufgabe der peruanischen Justiz. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass insoweit kein wirksamer Rechtsschutz gegeben ist. Es ist deshalb davon auszuge- hen, dass eine allfällige Verletzung der Verteidigungsrechte im peruani- schen Straf- und Rechtsmittelverfahren behoben bzw. allenfalls geheilt werden könnte.
5.3.4 Nach dem Gesagten wäre dem ersuchenden Staat die Rechtshilfe dem- nach auch nicht im Nachhinein nach Art. 2 IRSG zu versagen. Unter die- sem Titel liesse sich demzufolge eine Aufhebung der Kontosperre ohnehin nicht rechtfertigen.
6.
6.1 In einem nächsten Punkt macht der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Anklageschrift geltend, es sei unverhältnismässig, den die Geldzahlung von Nuevo Soles 100'000.-- (ca. CHF 35'000.--) übersteigenden Mehrbe- trag weiterhin gesperrt zu halten, zumal bei dieser Konstellation die An- wendung von Art. 74a Abs. 3 IRSG kaum in Betracht fallen dürfte. Eine weitere Beschlagnahmung des Mehrbetrags würde damit im Ergebnis ei- nen nicht erlaubten Eingriff in die Eigentumsgarantie und die Wirtschafts- freiheit darstellen. Die peruanische Anklägerin verlange, dass der Be- schwerdeführer nebst Freiheitsstrafe und Amtsunfähigkeit mit einer Zah- lung von Nuevo Soles 100'000.-- zu bestrafen sei. Auf eine Einziehung wei- terer Vermögenswerte, insbesondere der Vermögenswerte des Beschwer- deführers auf dem gesperrten Konto, werde – zumindest sei in der Ankla- geschrift nichts Gegenteiliges bzw. eine andere Massnahme zu entnehmen
– ausdrücklich verzichtet. Nach der Anklageschrift sei nicht ersichtlich, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschwerdeführers bei einer Verurteilung in der causa Fujimori eingezogen oder rückerstattet würden (act. 1 S. 11).
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6.2 Wie einleitend ausgeführt, werden Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländi- schen Behörde erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid herausgegeben (Art. 74a IRSG). Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr er- folgen kann, bleiben die Gegenstände oder Vermögenswerte beschlag- nahmt (Art. 33a IRSV).
6.3 Gemäss dem Ersuchen handelt es sich bei dem auf dem Konto des Be- schwerdeführers gesperrten Guthaben um Vermögenswerte deliktischer Herkunft. Deren allfällige Einziehung wäre grundsätzlich auch dann mög- lich, wenn dem Beschwerdeführer nicht selbst ein strafbares Verhalten vor- zuwerfen und er nicht mit einer Geldzahlung zu bestrafen wäre. Die von der peruanischen Anklägerin beantragte Geldstrafe berührt demnach den allfäl- ligen Einziehungsanspruch weder in quantitativer Hinsicht noch auf andere Weise. Die peruanischen Behörden haben vorsorglich auch das selbstän- dige Einziehungsverfahren erläutert, welches dem schweizerischen Verfah- ren entsprechen würde (act. 11.2 S. 9 f.). Abgesehen davon ist der Ankla- geschrift ein rechtskräftiger Entscheid auf Verzicht der Einziehung nicht zu entnehmen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit offensicht- lich verfehlt. Da weder ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid über die gesperrten Vermögenswerte (auch nicht einen Teil betreffend) noch der Rückzug des diesbezüglichen Rechtshilfeersuchens vorliegen, vermögen die vorstehenden Einwände des Beschwerdeführers nicht, eine (Teil-)Aufhebung der Kontosperre zu begründen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, infolge einer offensichtlichen Verlet- zung des Beschleunigungsverbots sei die Kontosperre aufzuheben oder eventualiter den peruanischen Behörden sei eine kurze, verbindliche und nicht erstreckbare Frist zur Information über den Verfahrensstand anzuset- zen (act. 1 S. 11).
Er bringt im Einzelnen vor, dass das Verfahren nunmehr über 10 Jahre dauere. Der letzte Stand im Verfahren stamme vom 16. November 2010, als der Oberste Gerichtshof von Lima eine Aufrechterhaltung der Konto- sperre beantragt habe. Bis dato sei es absolut unklar, ob und was für allfäl- lige Verfahrensfortschritte im Verfahren gegen Fujimori u.v.w. bzw. speziell im Verfahren gegen den Beschwerdeführer erzielt worden seien. Viel spre- che dafür, dass bisher keine weitere Entwicklung stattgefunden habe (act. 1 S. 9). Die Vorinstanz habe zumindest ab dem Jahr 2009 jeweils nur
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noch auf Ersuchen bzw. Antrag des Beschwerdeführers in diesem Verfah- ren reagiert. Von einer aktiven und aufmerksamen Verfolgung des Prozes- ses könne mitnichten die Rede sein (act. 1 S. 10). Es könne daher nicht angehen, dass die Vorinstanz unter plumper Berufung auf BGE 1A.335/2005 weitere 10 Jahre passiv zuwarten wolle. Dieser Ent- scheid um die Potentatengelder im Fall Marcos habe einen völlig anderen Sachverhalt als der hier zu beurteilende betroffen. Im vorliegenden Fall ha- be der Beschwerdeführer nicht etwas verschleiert. Im Unterschied zum Marcos Fall sei er zudem über viele Jahre hinweg überhaupt nicht und seit 2009 nur informell und ohne jegliche Nachprüfbarkeit über angebliche Strafverfahren und deren Hintergründe gegen ihn orientiert worden. Bis zum heutigen Tag würden überhaupt keine offiziellen Anhaltspunkte vorlie- gen, welche für eine baldige Verurteilung betreffend ein relativ simples De- likt sprechen würden. Ein rechtsstaatlich inakzeptables "ewiges Verfahren" ohne einen absehbaren Zeithorizont und über viele Jahre hinweg ohne jeg- liche Bemühungen, den Betroffenen über den Gegenstand und den Status eines solchen Verfahrens zu orientieren, dürfe nicht zum Standard für die Schweizer Rechtshilfe werden (act. 1 S. 10). Die jüngere Rechtsprechung, so im Entscheid des Bundesstrafgericht RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007, spreche sich bei Verfahren, welche offensichtlich nicht vorangetrieben wür- den, für eine Ansetzung einer Frist an den ersuchenden Staat betreffend Auskünfte zum betreffenden Verfahren aus (act. 1 S. 10). Die blosse "Sen- sibilisierung" der ersuchenden Behörde sei damit in casu zum Vornherein nicht ausreichend gewesen (act. 1 S. 11).
In der Replik hält er wiederum fest, dass die peruanische Behörde bis dato nicht die notwendigen Schritte unternommen habe, um ein beschleunigtes Verfahren zu garantieren. Es erscheine denn auch als eine Tatsache, dass die Verfahrensfortschritte in der Montesinos Angelegenheit wohl von der politischen Wetterlage in Peru und weniger von der Justiz abhängig seien (act. 9 S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin und auch das BJ würden in die- sem Verfahren unter enormen politischen Druck stehen. Es könne jedoch nicht angehen, dass politische Gegebenheiten einen Rechtshilfefall mit Kontosperren derart zu beeinflussen vermöchten, dass dabei über Jahre hinweg jegliche rechtsstaatlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze übergangen würden (act. 9 S. 4).
7.2 Den von der Beschwerdegegnerin auszugsweise eingereichten Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin sich jedenfalls nach Eingang der diversen Anträge auf Aufhebung der seit 2002 rechtshilfeweise ange- ordneten Kontosperre (das heisst ab 2009/2010) über den Stand des Ver- fahrens erkundigt hat (s. act. 6.14 ff.). Insofern ist sie ihren diesbezüglichen
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Abklärungsobliegenheiten nachgekommen. Die peruanischen Behörden erklärten in ihrem Schreiben vom 22. August 2013, dass sich das Strafver- fahren in der Endphase der Beratungen befinde. Das Beweisverfahren sei abgeschlossen und es sei in Kürze ein Entscheid in der Sache und zur Auf- teilung der Verantwortlichkeiten zu erwarten. Nichtsdestotrotz müsse der Richter das Verfahren unterbrechen, da der flüchtige Beschwerdeführer nicht verurteilt werden könne, solange er nicht vor dem Richter erscheine (act. 11.2 S. 5: "A présent, le cas des "Mig 29" se trouve dans la phase fi- nale des délibérations. La phase relative à la soumission des preuves a été close et on doit s'attendre au prononcé et partage des responsabilités dans les plus brefs délais. Nonobstant, le juge devra prononcer une suspension de la procédure car, comme nous l'avons signalé, A. ne pourra pas être condamné aussi longtemps qu'il ne se présent pas devant le juge.").
7.3 Diesen Ausführungen ist eindeutig zu entnehmen, dass das peruanische Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer immer noch vorangetrieben wird (und die Verjährung noch nicht eingetreten ist). Die peruanischen Be- hörden machen konkrete Angaben zu den bisherigen Verfahrensschritten. Sie erläutern auch die Umstände, weshalb kein Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer, der sich bewusst dem Strafverfahren entziehe, ergehen könne, was ein Grund für die Einleitung des selbständigen Einziehungsver- fahren darstelle. Vorausschauend erläutern sie Inhalt und Voraussetzungen dieses Einziehungsverfahrens (act. 11.2 S. 9 f.). Der im Einzelnen nach- vollziehbaren Darstellung der peruanischen Behörden ist Glauben zu schenken. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann in die- sem Zusammenhang die Aufhebung der Beschlagnahme einzig erfolgen, wenn die Verjährung eingetreten ist bzw. wenn das Verfahren nicht mehr vorangetrieben wird, so dass mit der Herausgabe der sichergestellten Ver- mögenswerte innert vernünftiger Frist nicht mehr gerechnet werden kann (vgl. supra Ziff. 3.1 und 3.2). Der Umstand, dass die ersuchende Behörde keine Erklärung dazu abgab bzw. abgeben konnte, wann mit einem allfälli- gen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid bezüglich der Einzie- hung oder Rückerstattung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu rech- nen ist, rechtfertigt daher keine Freigabe der Vermögenswerte, nachdem vorliegend erstellt ist, dass das Verfahren im Hinblick auf die Einziehung dieser Vermögenswerte vorangetrieben wird und die Verjährung noch nicht eingetreten ist.
7.4 Was schliesslich die Dauer der Vermögenssperre von mehr als 11 Jahren anbelangt, ist in Rechnung zu stellen, dass die Verfahrensverzögerung nach Darstellung der ersuchenden Behörden auch auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, welcher sich dem Strafverfahren
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durch Flucht entzogen habe. Zu beachten ist ausserdem, dass eine solche Beschlagnahme in zeitlicher Hinsicht in komplexen Fällen mit der verfas- sungsmässig geschützten Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und dem Be- schleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) noch als vereinbar erklärt wurde. Die peruanische Strafuntersuchung ist im Hinblick auf die Komplexität, Schwierigkeit und Dimension der Ermittlungen ohne weiteres mit den “poli- tischen“ Fällen Marcos und Salinas direkt vergleichbar. Das Bundesgericht hat etwa im Zusammenhang mit der Rückführung an die Philippinen von Vermögenswerten, welche sich Ferdinand Marcos, seine Angehörigen und ihm nahe stehende Personen mutmasslich unrechtmässig angeeignet hat- ten, bezüglich einer Vermögenssperre von mehr als 15 Jahren eine Verlet- zung der Eigentumsgarantie und des Beschleunigungsgebots verneint (BGE 126 II 462 E. 5e S. 470; vgl. dazu auch die Urteile des Bundesge- richts 1A.335/2005 vom 18. August 2006 und 22. März 2007 sowie die Ur- teile des Bundesgerichts 1A.27/2006 vom
18. August 2006 und
21. Februar 2007). Auch eine gestützt auf ein belgisches Rechtshilfeersu- chen seit mehr als zehn Jahren andauernde Beschlagnahme wurde ge- schützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.302/2004 vom 8. März 2005). Das Bundesstrafgericht seinerseits hat in einem Entscheid TPF 2007 124 vom
29. Oktober 2007 betreffend die Rechtshilfe an Mexiko im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen den Clan Salinas entschieden, dass eine vor zwölf Jahren angeordnete Vermögenssperre aufrecht zu erhalten sei (vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.123 vom 31. Ja- nuar 2012, E. 5.4 und RR.2007.131 vom 27. November 2007, E. 3.2.2, worin eine bald sieben Jahre bzw. seit mehr als acht Jahren andauernde Vermögenssperre als verhältnismässig bezeichnet wurde). Die ausführen- de Behörde und das BJ als Aufsichtsbehörde bleiben aber nach wie vor verpflichtet, den Fortgang des Straf- bzw. allenfalls Einziehungsverfahrens im ersuchenden Staat aufmerksam zu verfolgen und sich entsprechend bei der ersuchenden Behörde zu erkundigen (s. supra Ziff. 3.2).
Die Kontosperre erweist sich daher noch als verhältnismässig und ist ent- sprechend aufrecht zu erhalten. Das Antwortschreiben der peruanischen Behörden vom 22. August 2013 beantwortet sodann die Fragen gemäss Subeventualantrag Nr. 4, weshalb die Beschwerde nach dem Gesagten im Haupt-, Eventual- und Subeventualpunkt als unbegründet abzuweisen ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) vom 31. August 2010 zur
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Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 6'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 11. Februar 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Felix Fischer und Reto Picenoni - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).