Auslieferung an die Russische Föderation Auslieferung unter annahmebedürftigen Auflagen (Art. 55 Abs. 1 i.V.m. Art. 80p IRSG)
Sachverhalt
A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation führt gegen A. ein Strafverfahren wegen Zufügung eines Vermögensschadens durch Be- trug oder Vertrauensmissbrauch beim Fehlen der Merkmale der rechtswid- rigen Aneignung, begangen durch eine organisierte Gruppe und unter Zu- fügung eines besonders grossen Schadens sowie wegen Geldwäscherei. Für eine detaillierte Schilderung des im Auslieferungsersuchen geschilder- ten Sachverhaltes kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausfüh- rungen im Urteil des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 und im Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 ver- wiesen werden.
B. A. wurde am 22. Dezember 2006 gestützt auf ein Ersuchen von Interpol Moskau und einen Haftbefehl des Basmanny District Court in Moskau vom
3. Mai 2006 in der Schweiz verhaftet und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (Verfahrensakten BJ, act. 29). Das Bundesamt für Justiz (nachfol- gend "BJ") erliess am 28. Dezember 2006 einen Auslieferungshaftbefehl (Verfahrensakten BJ, act. 38a), gegen den A. Beschwerde erhob, welche sowohl vom Bundesstrafgericht (TPF BH.2007.1 vom 25. Januar 2007) als auch vom Bundesgericht (Urteil 1A.37/2007 vom 30. März 2007) abgewie- sen wurde.
Das BJ bewilligte in der Folge gestützt auf das formelle Auslieferungsersu- chen der russischen Generalstaatsanwaltschaft vom 25. Dezember 2006 (Verfahrensakten BJ, act. 49 f.) mit Verfügung vom 9. März 2007 die Aus- lieferung von A. unter Auflagen (Verfahrensakten BJ, act. 106). Die hiege- gen erhobene Beschwerde von A. wies das Bundesstrafgericht mit Ent- scheid vom 5. Juli 2007 (TPF RR.2007.55) ab, ergänzte das Dispositiv des Auslieferungsentscheides jedoch dahingehend, dass keine Auslieferung für den Sachverhaltsteil "Vordatierung des Vertrages vom 14. August 2003" und für den Sachverhalt "Kommissionsdifferenz beim Verkauf von ca. 50 Schiffen" sowie in Bezug auf den Sachverhaltskomplex "Time-Charter über fünf Tanker" für eine Strafverfolgung wegen Teil 1 § 285 und Teil 1 § 286 des russischen StGB gewährt werde. Zudem wurde das BJ angewiesen, den zuständigen russischen Behörden umgehend eine Frist von maximal 30 Tagen für die Abgabe der förmlichen Garantieerklärung gemäss Ziff. 2 des Dispositivs des Auslieferungsentscheides anzusetzen.
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Gegen diesen Entscheid erhob A. Beschwerde ans Bundesgericht, welches mit Urteil 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat. Die Auslieferung machte es jedoch von der Einho- lung der folgenden zusätzlichen, detaillierteren Garantieerklärung abhän- gig: "1. Die Haftbedingungen des Ausgelieferten dürfen nicht unmenschlich oder er- niedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; seine physische und psychische Integrität wird gewahrt (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 UNO-Pakt II).
2. Die Gesundheit des Ausgelieferten wird sichergestellt. Der Zugang zu genü- gender medizinischer Betreuung, insbesondere den notwendigen Medikamen- ten, wird gewährleistet.
3. Die diplomatische Vertretung der Schweiz ist berechtigt, den Ausgelieferten jederzeit und unangemeldet ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu be- suchen. Der Ausgelieferte hat das Recht, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden.
4. Die russischen Behörden geben der diplomatischen Vertretung der Schweiz den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt. Wird er in ein anderes Gefängnis verlegt, informieren die russischen Behörden die diplomatische Vertretung der Schweiz unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung.
5. Der Ausgelieferte hat das Recht, mit seinem Wahl- oder Offizialverteidiger un- eingeschränkt und unbewacht zu verkehren.
6. Die Angehörigen des Ausgelieferten haben das Recht, ihn im Gefängnis zu besuchen."
C. Mit diplomatischer Note vom 15. Januar 2008 informierte das BJ die Bot- schaft der Russischen Föderation in Bern über den Entscheid des Bundes- gerichts und setzte ihr gleichzeitig eine Frist von 14 Tagen, um die präzi- sierten Garantien bei den zuständigen russischen Behörden einzuholen (Verfahrensakten BJ, act. 252). Mit Note vom 22. Januar 2008 wurde die verlangte Zusicherung nur teilweise bzw. unvollständig abgegeben (Verfah- rensakten BJ, act. 260). Es fehlten der Absender der Garantie, die Über- mittlung war nicht mit einer Unterschrift versehen, die Übersetzung nicht als amtlich bescheinigt und die Garantie enthielt sprachliche Abweichungen zum Text gemäss Urteil des Bundesgerichts sowie eine zusätzliche Ein- schränkung in Ziffer 2. Das BJ forderte die Botschaft der Russischen Föde- ration, nach Einholung einer Stellungnahme des Rechtsvertreters von A., mit Note vom 11. Februar 2008 zur Ergänzung bzw. Verbesserung der Ga- rantieerklärung auf (Verfahrensakten BJ, act. 281). Mit Note vom
20. Februar 2008 übermittelte die Botschaft der russischen Föderation in Bern eine vom stellvertretenden Generalstaatsanwalt der Russischen Fö-
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deration unterzeichnete Garantieerklärung vom 15. Februar 2008 an die Schweizer Behörden (Verfahrensakten BJ, act. 284). Nach Einholung einer Stellungnahme des Rechtsbeistandes von A. stellte das BJ mit Verfügung vom 3. März 2008 fest, dass die mit diplomatischer Note der Botschaft der Russischen Föderation vom 21. Februar 2008 ü- bermittelte Garantieerklärung der russischen Generalstaatsanwaltschaft der vom Bundesgericht mit Urteil vom 18. Dezember 2007 festgelegten Bedingung genüge (act. 1.1.2; Verfahrensakten BJ, act. 191).
D. Gegen die Verfügung des BJ reicht A. bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 17. März 2008 Beschwerde ein mit folgenden Anträgen (act. 1): "1. Der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 3. März 2008 sei aufzuheben, die Auslieferung zu verweigern, der Beschwerdeführer sei freizulassen und es sei ihm die freie Ausreise zu gestatten.
2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens seien von der Staats- kasse zu tragen."
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 7. April 2008 die Ab- weisung der Beschwerde (act. 6). Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Auf die Ausführun- gen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Russland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Wo Überein- kommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
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Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 130 II 337 E. 1, je m.w.H.). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2).
2.
2.1 Gemäss Art. 80p IRSG, der im Bereich der Auslieferung ebenfalls Anwen- dung findet (vgl. BGE 1C_205/2007, E. 6.10; BGE 123 II 511 E. 4a), kön- nen die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz sowie das Bun- desamt die Gewährung der Rechtshilfe ganz oder teilweise an Auflagen knüpfen (Abs. 1). Das Bundesamt prüft, ob die Antwort des ersuchenden Staates den verlangten Auflagen genügt (Abs. 3). Die Verfügung des Bun- desamtes kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Mitteilung mit Be- schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefoch- ten werden (Abs. 4).
2.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer in Ziff. 1 seiner An- träge in erster Linie gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
3. März 2008, mit der letztere feststellte, die mit diplomatischer Note der Botschaft der Russischen Föderation vom 20. Februar 2008 übermittelte Garantieerklärung der russischen Generalstaatsanwaltschaft genüge der vom Bundesgericht mit Urteil vom 18. Dezember 2007 festgelegten Bedin- gung (vgl. act. 1.1.2; Verfahrensakten BJ, act. 191). Die Beschwerde richtet sich mithin gegen eine Verfügung im Sinne von Art. 80p Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 IRSG und damit gegen ein taugliches Beschwerdeobjekt. Der Be- schwerdeführer ist persönlich und direkt von der Verfügung betroffen, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist deshalb zur Beschwerde berechtigt. Überdies ist die Beschwerde fristge- recht erhoben worden, weshalb in diesem Rahmen darauf einzutreten ist.
Auf den weiteren Antrag gemäss Ziff. 1, wonach die Auslieferung zu ver- weigern sei, kann demgegenüber nur insofern eingetreten werden, als sich aus einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde bezüglich Nichtgenügen der Garantieerklärung als unmittelbare Folge die Verweigerung des Voll- zugs der Auslieferung ergäbe. Der Streitgegenstand der vorliegenden Be- schwerde kann nicht vom Beschwerdeführer frei bestimmt werden, sondern wird verbindlich durch die Verfügung der Beschwerdegegnerin festgelegt (vgl. dazu TPF BB.2006.67 vom 24. Januar 2007 E. 1.3.2). Die angefoch- tene Verfügung äussert sich nicht zur Frage der Auslieferung des Be-
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schwerdeführers. Über diese wurde bereits abschliessend befunden, was der Beschwerdeführer grundsätzlich auch anerkennt (vgl. die Ausführungen in act. 1, Rz. 30 und 31). Das BJ bewilligte die Auslieferung mit Verfügung vom 9. März 2007; die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit den Ent- scheiden des Bundesstrafgerichtes vom 5. Juli 2007 (TPF RR.2007.55) und des Bundesgerichtes vom 18. Dezember 2007 (BGE 1C_205/2007) rechtskräftig abgewiesen.
Gleiches gilt grundsätzlich auch insoweit, als der Beschwerdeführer vor Bundesstrafgericht das Gesuch stellt, er sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1, Anträge Ziff. 1). Derartige Gesuche sind an das Bundes- amt zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid in der Folge innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 SGG; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire in- ternationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 210 Rz. 197 und S. 329 Rz. 289). Entsprechend ist auf das Haftentlassungsgesuch im Prin- zip nur (aber immerhin) insofern einzutreten, als sich aus einer allfälligen Verweigerung des Vollzugs der Auslieferung auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergeben könnte (siehe hierzu das Urteil des Bundesge- richts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2). Das Haftentlassungsgesuch hat damit lediglich akzessorischen Charakter (vgl. auch BGE 133 IV 76 bzw. Urteil des Bundesgerichts 1A.181/2006 vom 23. Ja-nuar 2007, E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt unter Verweis auf Art. 80p IRSG zunächst vor, die Möglichkeit, Garantieerklärungen bzw. eine ungenügende annah- mebedürftige Auflage nachzubessern, sei im IRSG nicht vorgesehen. Art. 13 EAUe und Art. 28 Abs. 6 IRSG, worauf sich die Beschwerdegegne- rin stütze, könnten nicht herangezogen werden um zu rechtfertigen, wes- halb einem ersuchenden Staat die Möglichkeit gewährt werde, ungenügen- de annahmebedürftige Auflagen gemäss Art. 80p IRSG nachzubessern. Diese Bestimmungen seien nur anwendbar in Bezug auf das Rechtshilfeer- suchen selber, mithin für den Entscheid, ob die Auslieferung gewährt wer- den könne oder nicht. Diese Frage sei jedoch durch das Bundesgerichtsur- teil vom 18. Dezember 2007 für den vorliegenden Fall abschliessend ge- klärt worden (vgl. act. 1, Rz. 27 ff.). Zudem habe die Russische Föderation seitens der Beschwerdegegnerin klare Anweisungen zur Abgabe der vom Bundesgericht verlangten zusätzlichen Garantien erhalten. Solche Garan- tieerklärungen seien offensichtlich auch mit Russland üblich und deren einwandfreie Abgabe bereite anscheinend normalerweise keinerlei Proble-
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me. Die Russische Föderation könne sich demnach nicht auf Unerfahren- heit berufen, um sich eine neue Gelegenheit zur Abgabe der Garantien einzuräumen (vgl. act. 1, Rz. 38 ff.). 3.2 Gemäss Art. 80p Abs. 2 IRSG teilt das Bundesamt die Auflagen dem ersu- chenden Staat mit, sobald die Verfügung über die Gewährung und den Um- fang der Rechtshilfe rechtskräftig ist, und setzt ihm eine angemessene Frist, um deren Annahme oder Ablehnung zu erklären (Satz 1). Nach un- benutztem Ablauf der Frist kann die Rechtshilfe für die Punkte gewährt werden, die an keine Auflagen gebunden sind (Satz 2). Wie das Bundes- strafgericht bereits früher festgehalten hat, ist die Frist gemäss Art. 80p Abs. 2 IRSG lediglich eine Ordnungsfrist, welche das Bundesamt verlän- gern kann, wenn valable Gründe für die Erstreckung vorliegen und sich diese in vernünftigen Schranken bewegt, ohne die Auslieferungshaft unnö- tig zu verlängern (vgl. hiezu sowie zu den nachstehenden Ausführungen TPF BH.2005.22 vom 28. Juli 2005, E. 3.1.4 sowie BGE 124 II 132 E. 4e). Gemäss den vorerwähnten Entscheiden rechtfertigt sich die Einräumung einer zusätzlichen Frist und damit die Verlängerung der Auslieferungshaft namentlich dann, wenn der ersuchende Staat die Auflagen nur ungenü- gend erfüllt, ohne dass aus diesem Verhalten auf eine grundsätzliche Wei- gerung des Staates zu schliessen ist, seinen Verpflichtungen nachzukom- men. 3.3 Mit diplomatischer Note vom 15. Januar 2008 forderte das BJ die Botschaft der Russischen Föderation in Bern auf, die durch das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Dezember 2007 präzisierten Garantien bei den zuständigen russischen Behörden einzuholen, wobei dies "wenn möglich innert 14 Ta- gen erfolgen" sollte (Verfahrensakten BJ, act. 252). Die verlangte Zusiche- rung wurde zwar bereits eine Woche später mit Note vom 22. Januar 2008 abgegeben, dies allerdings nur teilweise bzw. unvollständig (vgl. Verfah- rensakten BJ, act. 260). Diese Garantieerklärung lässt aber trotz ihrem Un- genügen nicht darauf schliessen, die Russische Föderation weigere sich grundsätzlich, die Zusicherungen gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil abgeben zu wollen. Deshalb waren vorliegend die Voraussetzungen für das Ansetzen einer Nachfrist im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung er- füllt. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Russische Föderation, nach Einholung einer Stellungnahme des Rechtsvertreters von A., mit Note vom 11. Februar 2008 nochmals zur Er- gänzung bzw. Verbesserung der Garantieerklärung aufforderte (vgl. Ver- fahrensakten BJ, act. 281). Die damit verbundene Verlängerung der Auslie- ferungshaft kann sodann auch nicht als übermässig bezeichnet werden, zumal die Dauer der gemäss Art. 80p Abs. 2 IRSG anzusetzenden Frist ins Ermessen des BJ fällt, von diesem kurz bemessen wurde und vorliegend
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auch vom Bundesgericht nicht näher festgelegt worden war. Die neuerliche Ergänzung traf sodann umgehend innerhalb von zehn Tagen am 21. Feb- ruar 2008 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Verfahrensakten BJ, act. 284). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, selbst die nachgebesserte Garantieerklärung der Russischen Föderation vom 15. Dezember bzw.
15. Februar 2008 weise noch immer Mängel auf (vgl. act. 1, Rz. 46 ff.). Die Anforderungen von Art. 28 Abs. 5 IRSG, wonach eine "amtlich als richtig bescheinigte Übersetzung" verlangt werde, sei vorliegend nicht erfüllt. Der russischen Original-Garantieerklärung liege zwar eine deutsche Überset- zung bei; ob diese jedoch mit dem russischen Original übereinstimme und die namentlich genannte Übersetzerin eine amtlich zugelassene Überset- zungskraft sei, sei nicht bekannt (vgl. act. 1, Rz. 52). Zudem sei die deut- sche Übersetzung nicht original unterzeichnet, sie trage bloss den Vermerk "handschriftliche Unterschrift A.G. S.". Dies könne nicht als rechtsgenü- gende, bindende Unterschrift betrachtet werden, wie sie für ein solch wich- tiges Dokument zwingend nötig wäre. Für die Schweizer Botschaft in Mos- kau, welche gemäss Bundesgerichtsurteil vom 18. Dezember 2007 zu- sammen mit dem BJ für die Einhaltung der abgegebenen Garantie zustän- dig sei, sei dieses Dokument faktisch wertlos, da in Russland grundsätzlich nur unterzeichnete und mit vielen Stempeln versehene Dokumente ernst genommen würden. Allenfalls könnte ein Echtheitsvermerk mit der Unter- schrift der Übersetzerin als rechtsgenügend betrachtet werden, dem sei aber vorliegend auch nicht der Fall; das Anfügen eines Kürzels der Übersetzerin könne nicht als rechtsgenügende Unterschrift bezeichnet wer- den (vgl. act. 1, Rz. 54 ff.). Weiter sei das Datum auf der massgebenden Übersetzung mit "15.12.2007" angegeben, im Gegensatz zum russischen Original, das auf den "15.12.2008" datiert sei. Somit würden die russische und die deutsche Fassung der Garantieerklärung in einem wesentlichen Punkt nicht übereinstimmen (vgl. act. 1, Rz. 59). Hiebei handle es sich aber nicht um ein offensichtliches Versehen. Dieses sei zwar für den mit dem Fall betrauten Sachbearbeiter wie auch für den Vertreter des Beschwerde- führers ersichtlich, nicht jedoch für am Verfahren nicht beteiligte Dritte. Das vorliegende Dokument sei ein allgemein gültiges Schriftstück, welches eine einschneidende Bedeutung für den Beschwerdeführer im gesamten Verfah- ren im ersuchenden Staat, v.a. aber während der Dauer seiner Inhaftierung in Russland, aufweise. Die deutsche Übersetzung des Dokumentes werde sicherlich auch alleine verwendet, weshalb durch die Falschdatierung zwangsläufig Probleme entstehen würden. Die deutsche Version sei mit
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der falschen Datierung wertlos, weshalb klarerweise nicht von einem Man- gel, welcher "keine weiteren Folgen nach sich zieht" ausgegangen werden könne (vgl. act. 1, Rz. 61 ff.). 4.2 Gemäss Art. 23 EAUe sind die beizubringenden Unterlagen in der Sprache des ersuchenden Staates oder in der des ersuchten Staates abzufassen. Der ersuchte Staat kann eine Übersetzung in eine von ihm gewählte offi- zielle Sprache des Europarates verlangen. Gestützt auf den zu diesem Ar- tikel angebrachten Vorbehalt verlangt die Schweiz in regelmässiger Praxis eine ausreichende Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache. Die Übersetzung ist in deutscher, französischer oder italienischer Fassung ein- zureichen. Sodann muss sie durch den ersuchenden Staat gemäss Art. 28 Abs. 5 IRSG amtlich als richtig bescheinigt sein. Die genannte Bestimmung stellt zwar nicht eine blosse Ordnungsvorschrift dar, denn sie soll den Be- hörden und den vom Ersuchen Betroffenen die Prüfung ermöglichen, ob das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit und die weiteren Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Doch führt das Feh- len einer amtlich bescheinigten Übersetzung in die deutsche, französische oder italienische Sprache nicht ohne weiteres zur Abweisung des Rechts- hilfeersuchens. Vielmehr ist in einem solchen Fall das Rechtshilfebegehren gemäss Art. 28 Abs. 6 IRSG zur Übersetzung an die ersuchende Behörde zurückzuweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.268/2005 vom 17. No- vember 2005, E. 4.2; 1A.240/1999 vom 17. März 2000, E. 2b). 4.3 Nachdem das BJ die russischen Behörden nach Erhalt der ersten Garan- tieerklärung bzw. deren inoffizieller Übersetzung mit Note vom 11. Februar 2008 auf diverse Mängel - darunter jenen der fehlenden Bescheinigung der amtlichen Übersetzung - aufmerksam gemacht hatte (vgl. Verfahrensakten BJ, act. 281), wurde von der russischen Botschaft mit Note vom 20. Feb- ruar 2008 eine verbesserte Garantieerklärung inklusive Übersetzung einge- reicht. Die Übersetzung der Garantieerklärung wurde mit demselben Stem- pel der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation versehen wie die russische Originalversion. Hiedurch autorisierte die zur Abgabe der Garantieerklärung zuständige russische Behörde die Übersetzung, was mit einer amtlichen Bescheinigung der Richtigkeit der Übersetzung gleichzu- setzen ist. Zudem kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Beschwer- deführer als russischer Staatsangehöriger der russischen Sprache mächtig ist und daher die Übereinstimmung der Übersetzung mit der russischen Vorlage ebenfalls überprüfen konnte. Nachdem er keine Einwände mehr zum Wortlaut der präzisierten Garantieerklärung vom 15. Februar 2008 er-
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hebt, kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Text der deut- schen Übersetzung mit dem russischen Original übereinstimmt. 4.4 Eine Originalunterschrift auf der Übersetzung ist sodann nicht erforderlich. Massgebend für den amtlichen Verkehr und die Durchsetzung der Garan- tien in Russland ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – einzig die russische Originalversion, welche vorliegend vom Stellvertreten- den Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation unterzeichnet ist. Dem ersuchten Staat dient die deutsche Übersetzung des Rechtshilfeersu- chens und vorliegend insbesondere der Garantieerklärung in erster Linie zur Überprüfung, ob die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie dessen Ergänzungen und Beilagen ausreichende Anhaltspunkte für eine ausliefe- rungsfähige Straftat enthalten und ob allenfalls Verweigerungsgründe vor- liegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.268/2005 vom 17. November 2005, E. 4.3 m.w.H.). Die Garantieerklärung entspricht den durch das Bun- desgericht im Urteil vom 18. Dezember 2007 (BGE 1C_205/2007) festge- legten Anforderungen, es liegen entsprechend keine Verweigerungsgründe bezüglich des Vollzuges der Auslieferung vor. Aus demselben Grund führt auch das nicht mit der Originalversion korres- pondierende Datum auf der Übersetzung - wobei es sich wie das BJ zu Recht festhält, um ein offensichtliches Versehen handelt, welches nicht er- laubt, insgesamt auf eine unkorrekte Übersetzung zu schliessen, nicht zu einem Ungenügen der Garantieerklärung. 4.5 Nach dem Gesagten weist die von der Generalstaatsanwaltschaft der Rus- sischen Föderation abgegebene Garantieerklärung vom 15. Februar 2008 somit keine formellen Mängel auf und entspricht insbesondere auch den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 23 EAUe und Art. 28 Abs. 5 IRSG. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
5.
5.1 Letztlich beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm weder das Original der Garantieerklärung noch eine beglaubigte und apostillierte Kopie dersel- ben ausgehändigt worden sei. Da diesem Stück Papier gemäss Argumen- tation des Bundesgerichtes eine solch immense Bedeutung zukomme, müsse es ihm jederzeit möglich sein, das Original oder eine beglaubigte Kopie vorzuweisen, um seinen Rechten Geltung zu verschaffen. Die dem Beschwerdeführer vorliegenden Kopien seien demnach auch aus diesem Grund als nicht akzeptabel zurückzuweisen und die Auslieferung zu ver- weigern (vgl. act. 1, Rz. 68 f.).
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5.2 Dass die Garantien durch die Russische Föderation eingehalten werden, hat das BJ in Zusammenarbeit mit dem Departement für auswärtige Ange- legenheiten (EDA) sicherzustellen. Die Überwachung in Russland erfolgt durch die schweizerische diplomatische Vertretung in Russland (vgl. BGE 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 6.16; 123 II 511 E. 7c, je m.w.H.). Insofern ist es nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer sel- ber über ein Original oder eine beglaubigte Kopie der Garantieerklärung verfügt, zumal ihm gemäss Ziffer 3. der Garantieerklärung das Recht zu- steht, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz wenden zu können, wo er gegebenenfalls Beanstandungen in Bezug auf die Einhal- tung der ihm zugesicherten Garantien vorbringen kann.
6. Mit diesen Erwägungen ist gleichzeitig auch gesagt, dass auf den Antrag der Verweigerung der Auslieferung nicht einzutreten und das akzessori- sche Haftentlassungsgesuch abzuweisen ist. Das Fortbestehen der Auslie- ferungshaft erscheint bundesrechtskonform (vgl. Art. 47 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 IRSG).
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf Fr. 4'000.-- festgesetzt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (16 Absätze)
E. 3 Die diplomatische Vertretung der Schweiz ist berechtigt, den Ausgelieferten jederzeit und unangemeldet ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu be- suchen. Der Ausgelieferte hat das Recht, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt unter Verweis auf Art. 80p IRSG zunächst vor, die Möglichkeit, Garantieerklärungen bzw. eine ungenügende annah- mebedürftige Auflage nachzubessern, sei im IRSG nicht vorgesehen. Art. 13 EAUe und Art. 28 Abs. 6 IRSG, worauf sich die Beschwerdegegne- rin stütze, könnten nicht herangezogen werden um zu rechtfertigen, wes- halb einem ersuchenden Staat die Möglichkeit gewährt werde, ungenügen- de annahmebedürftige Auflagen gemäss Art. 80p IRSG nachzubessern. Diese Bestimmungen seien nur anwendbar in Bezug auf das Rechtshilfeer- suchen selber, mithin für den Entscheid, ob die Auslieferung gewährt wer- den könne oder nicht. Diese Frage sei jedoch durch das Bundesgerichtsur- teil vom 18. Dezember 2007 für den vorliegenden Fall abschliessend ge- klärt worden (vgl. act. 1, Rz. 27 ff.). Zudem habe die Russische Föderation seitens der Beschwerdegegnerin klare Anweisungen zur Abgabe der vom Bundesgericht verlangten zusätzlichen Garantien erhalten. Solche Garan- tieerklärungen seien offensichtlich auch mit Russland üblich und deren einwandfreie Abgabe bereite anscheinend normalerweise keinerlei Proble-
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me. Die Russische Föderation könne sich demnach nicht auf Unerfahren- heit berufen, um sich eine neue Gelegenheit zur Abgabe der Garantien einzuräumen (vgl. act. 1, Rz. 38 ff.).
E. 3.2 Gemäss Art. 80p Abs. 2 IRSG teilt das Bundesamt die Auflagen dem ersu- chenden Staat mit, sobald die Verfügung über die Gewährung und den Um- fang der Rechtshilfe rechtskräftig ist, und setzt ihm eine angemessene Frist, um deren Annahme oder Ablehnung zu erklären (Satz 1). Nach un- benutztem Ablauf der Frist kann die Rechtshilfe für die Punkte gewährt werden, die an keine Auflagen gebunden sind (Satz 2). Wie das Bundes- strafgericht bereits früher festgehalten hat, ist die Frist gemäss Art. 80p Abs. 2 IRSG lediglich eine Ordnungsfrist, welche das Bundesamt verlän- gern kann, wenn valable Gründe für die Erstreckung vorliegen und sich diese in vernünftigen Schranken bewegt, ohne die Auslieferungshaft unnö- tig zu verlängern (vgl. hiezu sowie zu den nachstehenden Ausführungen TPF BH.2005.22 vom 28. Juli 2005, E. 3.1.4 sowie BGE 124 II 132 E. 4e). Gemäss den vorerwähnten Entscheiden rechtfertigt sich die Einräumung einer zusätzlichen Frist und damit die Verlängerung der Auslieferungshaft namentlich dann, wenn der ersuchende Staat die Auflagen nur ungenü- gend erfüllt, ohne dass aus diesem Verhalten auf eine grundsätzliche Wei- gerung des Staates zu schliessen ist, seinen Verpflichtungen nachzukom- men.
E. 3.3 Mit diplomatischer Note vom 15. Januar 2008 forderte das BJ die Botschaft der Russischen Föderation in Bern auf, die durch das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Dezember 2007 präzisierten Garantien bei den zuständigen russischen Behörden einzuholen, wobei dies "wenn möglich innert 14 Ta- gen erfolgen" sollte (Verfahrensakten BJ, act. 252). Die verlangte Zusiche- rung wurde zwar bereits eine Woche später mit Note vom 22. Januar 2008 abgegeben, dies allerdings nur teilweise bzw. unvollständig (vgl. Verfah- rensakten BJ, act. 260). Diese Garantieerklärung lässt aber trotz ihrem Un- genügen nicht darauf schliessen, die Russische Föderation weigere sich grundsätzlich, die Zusicherungen gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil abgeben zu wollen. Deshalb waren vorliegend die Voraussetzungen für das Ansetzen einer Nachfrist im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung er- füllt. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Russische Föderation, nach Einholung einer Stellungnahme des Rechtsvertreters von A., mit Note vom 11. Februar 2008 nochmals zur Er- gänzung bzw. Verbesserung der Garantieerklärung aufforderte (vgl. Ver- fahrensakten BJ, act. 281). Die damit verbundene Verlängerung der Auslie- ferungshaft kann sodann auch nicht als übermässig bezeichnet werden, zumal die Dauer der gemäss Art. 80p Abs. 2 IRSG anzusetzenden Frist ins Ermessen des BJ fällt, von diesem kurz bemessen wurde und vorliegend
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auch vom Bundesgericht nicht näher festgelegt worden war. Die neuerliche Ergänzung traf sodann umgehend innerhalb von zehn Tagen am 21. Feb- ruar 2008 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Verfahrensakten BJ, act. 284). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
4.
E. 4 Die russischen Behörden geben der diplomatischen Vertretung der Schweiz den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt. Wird er in ein anderes Gefängnis verlegt, informieren die russischen Behörden die diplomatische Vertretung der Schweiz unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, selbst die nachgebesserte Garantieerklärung der Russischen Föderation vom 15. Dezember bzw.
15. Februar 2008 weise noch immer Mängel auf (vgl. act. 1, Rz. 46 ff.). Die Anforderungen von Art. 28 Abs. 5 IRSG, wonach eine "amtlich als richtig bescheinigte Übersetzung" verlangt werde, sei vorliegend nicht erfüllt. Der russischen Original-Garantieerklärung liege zwar eine deutsche Überset- zung bei; ob diese jedoch mit dem russischen Original übereinstimme und die namentlich genannte Übersetzerin eine amtlich zugelassene Überset- zungskraft sei, sei nicht bekannt (vgl. act. 1, Rz. 52). Zudem sei die deut- sche Übersetzung nicht original unterzeichnet, sie trage bloss den Vermerk "handschriftliche Unterschrift A.G. S.". Dies könne nicht als rechtsgenü- gende, bindende Unterschrift betrachtet werden, wie sie für ein solch wich- tiges Dokument zwingend nötig wäre. Für die Schweizer Botschaft in Mos- kau, welche gemäss Bundesgerichtsurteil vom 18. Dezember 2007 zu- sammen mit dem BJ für die Einhaltung der abgegebenen Garantie zustän- dig sei, sei dieses Dokument faktisch wertlos, da in Russland grundsätzlich nur unterzeichnete und mit vielen Stempeln versehene Dokumente ernst genommen würden. Allenfalls könnte ein Echtheitsvermerk mit der Unter- schrift der Übersetzerin als rechtsgenügend betrachtet werden, dem sei aber vorliegend auch nicht der Fall; das Anfügen eines Kürzels der Übersetzerin könne nicht als rechtsgenügende Unterschrift bezeichnet wer- den (vgl. act. 1, Rz. 54 ff.). Weiter sei das Datum auf der massgebenden Übersetzung mit "15.12.2007" angegeben, im Gegensatz zum russischen Original, das auf den "15.12.2008" datiert sei. Somit würden die russische und die deutsche Fassung der Garantieerklärung in einem wesentlichen Punkt nicht übereinstimmen (vgl. act. 1, Rz. 59). Hiebei handle es sich aber nicht um ein offensichtliches Versehen. Dieses sei zwar für den mit dem Fall betrauten Sachbearbeiter wie auch für den Vertreter des Beschwerde- führers ersichtlich, nicht jedoch für am Verfahren nicht beteiligte Dritte. Das vorliegende Dokument sei ein allgemein gültiges Schriftstück, welches eine einschneidende Bedeutung für den Beschwerdeführer im gesamten Verfah- ren im ersuchenden Staat, v.a. aber während der Dauer seiner Inhaftierung in Russland, aufweise. Die deutsche Übersetzung des Dokumentes werde sicherlich auch alleine verwendet, weshalb durch die Falschdatierung zwangsläufig Probleme entstehen würden. Die deutsche Version sei mit
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der falschen Datierung wertlos, weshalb klarerweise nicht von einem Man- gel, welcher "keine weiteren Folgen nach sich zieht" ausgegangen werden könne (vgl. act. 1, Rz. 61 ff.).
E. 4.2 Gemäss Art. 23 EAUe sind die beizubringenden Unterlagen in der Sprache des ersuchenden Staates oder in der des ersuchten Staates abzufassen. Der ersuchte Staat kann eine Übersetzung in eine von ihm gewählte offi- zielle Sprache des Europarates verlangen. Gestützt auf den zu diesem Ar- tikel angebrachten Vorbehalt verlangt die Schweiz in regelmässiger Praxis eine ausreichende Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache. Die Übersetzung ist in deutscher, französischer oder italienischer Fassung ein- zureichen. Sodann muss sie durch den ersuchenden Staat gemäss Art. 28 Abs. 5 IRSG amtlich als richtig bescheinigt sein. Die genannte Bestimmung stellt zwar nicht eine blosse Ordnungsvorschrift dar, denn sie soll den Be- hörden und den vom Ersuchen Betroffenen die Prüfung ermöglichen, ob das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit und die weiteren Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Doch führt das Feh- len einer amtlich bescheinigten Übersetzung in die deutsche, französische oder italienische Sprache nicht ohne weiteres zur Abweisung des Rechts- hilfeersuchens. Vielmehr ist in einem solchen Fall das Rechtshilfebegehren gemäss Art. 28 Abs. 6 IRSG zur Übersetzung an die ersuchende Behörde zurückzuweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.268/2005 vom 17. No- vember 2005, E. 4.2; 1A.240/1999 vom 17. März 2000, E. 2b).
E. 4.3 Nachdem das BJ die russischen Behörden nach Erhalt der ersten Garan- tieerklärung bzw. deren inoffizieller Übersetzung mit Note vom 11. Februar 2008 auf diverse Mängel - darunter jenen der fehlenden Bescheinigung der amtlichen Übersetzung - aufmerksam gemacht hatte (vgl. Verfahrensakten BJ, act. 281), wurde von der russischen Botschaft mit Note vom 20. Feb- ruar 2008 eine verbesserte Garantieerklärung inklusive Übersetzung einge- reicht. Die Übersetzung der Garantieerklärung wurde mit demselben Stem- pel der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation versehen wie die russische Originalversion. Hiedurch autorisierte die zur Abgabe der Garantieerklärung zuständige russische Behörde die Übersetzung, was mit einer amtlichen Bescheinigung der Richtigkeit der Übersetzung gleichzu- setzen ist. Zudem kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Beschwer- deführer als russischer Staatsangehöriger der russischen Sprache mächtig ist und daher die Übereinstimmung der Übersetzung mit der russischen Vorlage ebenfalls überprüfen konnte. Nachdem er keine Einwände mehr zum Wortlaut der präzisierten Garantieerklärung vom 15. Februar 2008 er-
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hebt, kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Text der deut- schen Übersetzung mit dem russischen Original übereinstimmt.
E. 4.4 Eine Originalunterschrift auf der Übersetzung ist sodann nicht erforderlich. Massgebend für den amtlichen Verkehr und die Durchsetzung der Garan- tien in Russland ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – einzig die russische Originalversion, welche vorliegend vom Stellvertreten- den Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation unterzeichnet ist. Dem ersuchten Staat dient die deutsche Übersetzung des Rechtshilfeersu- chens und vorliegend insbesondere der Garantieerklärung in erster Linie zur Überprüfung, ob die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie dessen Ergänzungen und Beilagen ausreichende Anhaltspunkte für eine ausliefe- rungsfähige Straftat enthalten und ob allenfalls Verweigerungsgründe vor- liegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.268/2005 vom 17. November 2005, E. 4.3 m.w.H.). Die Garantieerklärung entspricht den durch das Bun- desgericht im Urteil vom 18. Dezember 2007 (BGE 1C_205/2007) festge- legten Anforderungen, es liegen entsprechend keine Verweigerungsgründe bezüglich des Vollzuges der Auslieferung vor. Aus demselben Grund führt auch das nicht mit der Originalversion korres- pondierende Datum auf der Übersetzung - wobei es sich wie das BJ zu Recht festhält, um ein offensichtliches Versehen handelt, welches nicht er- laubt, insgesamt auf eine unkorrekte Übersetzung zu schliessen, nicht zu einem Ungenügen der Garantieerklärung.
E. 4.5 Nach dem Gesagten weist die von der Generalstaatsanwaltschaft der Rus- sischen Föderation abgegebene Garantieerklärung vom 15. Februar 2008 somit keine formellen Mängel auf und entspricht insbesondere auch den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 23 EAUe und Art. 28 Abs. 5 IRSG. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
5.
E. 5 Der Ausgelieferte hat das Recht, mit seinem Wahl- oder Offizialverteidiger un- eingeschränkt und unbewacht zu verkehren.
E. 5.1 Letztlich beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm weder das Original der Garantieerklärung noch eine beglaubigte und apostillierte Kopie dersel- ben ausgehändigt worden sei. Da diesem Stück Papier gemäss Argumen- tation des Bundesgerichtes eine solch immense Bedeutung zukomme, müsse es ihm jederzeit möglich sein, das Original oder eine beglaubigte Kopie vorzuweisen, um seinen Rechten Geltung zu verschaffen. Die dem Beschwerdeführer vorliegenden Kopien seien demnach auch aus diesem Grund als nicht akzeptabel zurückzuweisen und die Auslieferung zu ver- weigern (vgl. act. 1, Rz. 68 f.).
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E. 5.2 Dass die Garantien durch die Russische Föderation eingehalten werden, hat das BJ in Zusammenarbeit mit dem Departement für auswärtige Ange- legenheiten (EDA) sicherzustellen. Die Überwachung in Russland erfolgt durch die schweizerische diplomatische Vertretung in Russland (vgl. BGE 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 6.16; 123 II 511 E. 7c, je m.w.H.). Insofern ist es nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer sel- ber über ein Original oder eine beglaubigte Kopie der Garantieerklärung verfügt, zumal ihm gemäss Ziffer 3. der Garantieerklärung das Recht zu- steht, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz wenden zu können, wo er gegebenenfalls Beanstandungen in Bezug auf die Einhal- tung der ihm zugesicherten Garantien vorbringen kann.
E. 6 Mit diesen Erwägungen ist gleichzeitig auch gesagt, dass auf den Antrag der Verweigerung der Auslieferung nicht einzutreten und das akzessori- sche Haftentlassungsgesuch abzuweisen ist. Das Fortbestehen der Auslie- ferungshaft erscheint bundesrechtskonform (vgl. Art. 47 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 IRSG).
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom
E. 11 Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf Fr. 4'000.-- festgesetzt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 13. Mai 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun
Parteien
A., in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsan- walt Stefan Wehrenberg, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Auslieferung an die Russische Föderation
Auslieferung unter annahmebedürftigen Auflagen (Art. 55 Abs. 1 i.V.m. Art. 80p IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2008.54
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation führt gegen A. ein Strafverfahren wegen Zufügung eines Vermögensschadens durch Be- trug oder Vertrauensmissbrauch beim Fehlen der Merkmale der rechtswid- rigen Aneignung, begangen durch eine organisierte Gruppe und unter Zu- fügung eines besonders grossen Schadens sowie wegen Geldwäscherei. Für eine detaillierte Schilderung des im Auslieferungsersuchen geschilder- ten Sachverhaltes kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausfüh- rungen im Urteil des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 und im Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 ver- wiesen werden.
B. A. wurde am 22. Dezember 2006 gestützt auf ein Ersuchen von Interpol Moskau und einen Haftbefehl des Basmanny District Court in Moskau vom
3. Mai 2006 in der Schweiz verhaftet und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (Verfahrensakten BJ, act. 29). Das Bundesamt für Justiz (nachfol- gend "BJ") erliess am 28. Dezember 2006 einen Auslieferungshaftbefehl (Verfahrensakten BJ, act. 38a), gegen den A. Beschwerde erhob, welche sowohl vom Bundesstrafgericht (TPF BH.2007.1 vom 25. Januar 2007) als auch vom Bundesgericht (Urteil 1A.37/2007 vom 30. März 2007) abgewie- sen wurde.
Das BJ bewilligte in der Folge gestützt auf das formelle Auslieferungsersu- chen der russischen Generalstaatsanwaltschaft vom 25. Dezember 2006 (Verfahrensakten BJ, act. 49 f.) mit Verfügung vom 9. März 2007 die Aus- lieferung von A. unter Auflagen (Verfahrensakten BJ, act. 106). Die hiege- gen erhobene Beschwerde von A. wies das Bundesstrafgericht mit Ent- scheid vom 5. Juli 2007 (TPF RR.2007.55) ab, ergänzte das Dispositiv des Auslieferungsentscheides jedoch dahingehend, dass keine Auslieferung für den Sachverhaltsteil "Vordatierung des Vertrages vom 14. August 2003" und für den Sachverhalt "Kommissionsdifferenz beim Verkauf von ca. 50 Schiffen" sowie in Bezug auf den Sachverhaltskomplex "Time-Charter über fünf Tanker" für eine Strafverfolgung wegen Teil 1 § 285 und Teil 1 § 286 des russischen StGB gewährt werde. Zudem wurde das BJ angewiesen, den zuständigen russischen Behörden umgehend eine Frist von maximal 30 Tagen für die Abgabe der förmlichen Garantieerklärung gemäss Ziff. 2 des Dispositivs des Auslieferungsentscheides anzusetzen.
- 3 -
Gegen diesen Entscheid erhob A. Beschwerde ans Bundesgericht, welches mit Urteil 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat. Die Auslieferung machte es jedoch von der Einho- lung der folgenden zusätzlichen, detaillierteren Garantieerklärung abhän- gig: "1. Die Haftbedingungen des Ausgelieferten dürfen nicht unmenschlich oder er- niedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; seine physische und psychische Integrität wird gewahrt (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 UNO-Pakt II).
2. Die Gesundheit des Ausgelieferten wird sichergestellt. Der Zugang zu genü- gender medizinischer Betreuung, insbesondere den notwendigen Medikamen- ten, wird gewährleistet.
3. Die diplomatische Vertretung der Schweiz ist berechtigt, den Ausgelieferten jederzeit und unangemeldet ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu be- suchen. Der Ausgelieferte hat das Recht, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden.
4. Die russischen Behörden geben der diplomatischen Vertretung der Schweiz den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt. Wird er in ein anderes Gefängnis verlegt, informieren die russischen Behörden die diplomatische Vertretung der Schweiz unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung.
5. Der Ausgelieferte hat das Recht, mit seinem Wahl- oder Offizialverteidiger un- eingeschränkt und unbewacht zu verkehren.
6. Die Angehörigen des Ausgelieferten haben das Recht, ihn im Gefängnis zu besuchen."
C. Mit diplomatischer Note vom 15. Januar 2008 informierte das BJ die Bot- schaft der Russischen Föderation in Bern über den Entscheid des Bundes- gerichts und setzte ihr gleichzeitig eine Frist von 14 Tagen, um die präzi- sierten Garantien bei den zuständigen russischen Behörden einzuholen (Verfahrensakten BJ, act. 252). Mit Note vom 22. Januar 2008 wurde die verlangte Zusicherung nur teilweise bzw. unvollständig abgegeben (Verfah- rensakten BJ, act. 260). Es fehlten der Absender der Garantie, die Über- mittlung war nicht mit einer Unterschrift versehen, die Übersetzung nicht als amtlich bescheinigt und die Garantie enthielt sprachliche Abweichungen zum Text gemäss Urteil des Bundesgerichts sowie eine zusätzliche Ein- schränkung in Ziffer 2. Das BJ forderte die Botschaft der Russischen Föde- ration, nach Einholung einer Stellungnahme des Rechtsvertreters von A., mit Note vom 11. Februar 2008 zur Ergänzung bzw. Verbesserung der Ga- rantieerklärung auf (Verfahrensakten BJ, act. 281). Mit Note vom
20. Februar 2008 übermittelte die Botschaft der russischen Föderation in Bern eine vom stellvertretenden Generalstaatsanwalt der Russischen Fö-
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deration unterzeichnete Garantieerklärung vom 15. Februar 2008 an die Schweizer Behörden (Verfahrensakten BJ, act. 284). Nach Einholung einer Stellungnahme des Rechtsbeistandes von A. stellte das BJ mit Verfügung vom 3. März 2008 fest, dass die mit diplomatischer Note der Botschaft der Russischen Föderation vom 21. Februar 2008 ü- bermittelte Garantieerklärung der russischen Generalstaatsanwaltschaft der vom Bundesgericht mit Urteil vom 18. Dezember 2007 festgelegten Bedingung genüge (act. 1.1.2; Verfahrensakten BJ, act. 191).
D. Gegen die Verfügung des BJ reicht A. bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 17. März 2008 Beschwerde ein mit folgenden Anträgen (act. 1): "1. Der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 3. März 2008 sei aufzuheben, die Auslieferung zu verweigern, der Beschwerdeführer sei freizulassen und es sei ihm die freie Ausreise zu gestatten.
2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens seien von der Staats- kasse zu tragen."
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 7. April 2008 die Ab- weisung der Beschwerde (act. 6). Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Auf die Ausführun- gen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Russland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Wo Überein- kommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
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Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 130 II 337 E. 1, je m.w.H.). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2).
2.
2.1 Gemäss Art. 80p IRSG, der im Bereich der Auslieferung ebenfalls Anwen- dung findet (vgl. BGE 1C_205/2007, E. 6.10; BGE 123 II 511 E. 4a), kön- nen die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz sowie das Bun- desamt die Gewährung der Rechtshilfe ganz oder teilweise an Auflagen knüpfen (Abs. 1). Das Bundesamt prüft, ob die Antwort des ersuchenden Staates den verlangten Auflagen genügt (Abs. 3). Die Verfügung des Bun- desamtes kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Mitteilung mit Be- schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefoch- ten werden (Abs. 4).
2.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer in Ziff. 1 seiner An- träge in erster Linie gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
3. März 2008, mit der letztere feststellte, die mit diplomatischer Note der Botschaft der Russischen Föderation vom 20. Februar 2008 übermittelte Garantieerklärung der russischen Generalstaatsanwaltschaft genüge der vom Bundesgericht mit Urteil vom 18. Dezember 2007 festgelegten Bedin- gung (vgl. act. 1.1.2; Verfahrensakten BJ, act. 191). Die Beschwerde richtet sich mithin gegen eine Verfügung im Sinne von Art. 80p Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 IRSG und damit gegen ein taugliches Beschwerdeobjekt. Der Be- schwerdeführer ist persönlich und direkt von der Verfügung betroffen, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist deshalb zur Beschwerde berechtigt. Überdies ist die Beschwerde fristge- recht erhoben worden, weshalb in diesem Rahmen darauf einzutreten ist.
Auf den weiteren Antrag gemäss Ziff. 1, wonach die Auslieferung zu ver- weigern sei, kann demgegenüber nur insofern eingetreten werden, als sich aus einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde bezüglich Nichtgenügen der Garantieerklärung als unmittelbare Folge die Verweigerung des Voll- zugs der Auslieferung ergäbe. Der Streitgegenstand der vorliegenden Be- schwerde kann nicht vom Beschwerdeführer frei bestimmt werden, sondern wird verbindlich durch die Verfügung der Beschwerdegegnerin festgelegt (vgl. dazu TPF BB.2006.67 vom 24. Januar 2007 E. 1.3.2). Die angefoch- tene Verfügung äussert sich nicht zur Frage der Auslieferung des Be-
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schwerdeführers. Über diese wurde bereits abschliessend befunden, was der Beschwerdeführer grundsätzlich auch anerkennt (vgl. die Ausführungen in act. 1, Rz. 30 und 31). Das BJ bewilligte die Auslieferung mit Verfügung vom 9. März 2007; die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit den Ent- scheiden des Bundesstrafgerichtes vom 5. Juli 2007 (TPF RR.2007.55) und des Bundesgerichtes vom 18. Dezember 2007 (BGE 1C_205/2007) rechtskräftig abgewiesen.
Gleiches gilt grundsätzlich auch insoweit, als der Beschwerdeführer vor Bundesstrafgericht das Gesuch stellt, er sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1, Anträge Ziff. 1). Derartige Gesuche sind an das Bundes- amt zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid in der Folge innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 SGG; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire in- ternationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 210 Rz. 197 und S. 329 Rz. 289). Entsprechend ist auf das Haftentlassungsgesuch im Prin- zip nur (aber immerhin) insofern einzutreten, als sich aus einer allfälligen Verweigerung des Vollzugs der Auslieferung auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergeben könnte (siehe hierzu das Urteil des Bundesge- richts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2). Das Haftentlassungsgesuch hat damit lediglich akzessorischen Charakter (vgl. auch BGE 133 IV 76 bzw. Urteil des Bundesgerichts 1A.181/2006 vom 23. Ja-nuar 2007, E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt unter Verweis auf Art. 80p IRSG zunächst vor, die Möglichkeit, Garantieerklärungen bzw. eine ungenügende annah- mebedürftige Auflage nachzubessern, sei im IRSG nicht vorgesehen. Art. 13 EAUe und Art. 28 Abs. 6 IRSG, worauf sich die Beschwerdegegne- rin stütze, könnten nicht herangezogen werden um zu rechtfertigen, wes- halb einem ersuchenden Staat die Möglichkeit gewährt werde, ungenügen- de annahmebedürftige Auflagen gemäss Art. 80p IRSG nachzubessern. Diese Bestimmungen seien nur anwendbar in Bezug auf das Rechtshilfeer- suchen selber, mithin für den Entscheid, ob die Auslieferung gewährt wer- den könne oder nicht. Diese Frage sei jedoch durch das Bundesgerichtsur- teil vom 18. Dezember 2007 für den vorliegenden Fall abschliessend ge- klärt worden (vgl. act. 1, Rz. 27 ff.). Zudem habe die Russische Föderation seitens der Beschwerdegegnerin klare Anweisungen zur Abgabe der vom Bundesgericht verlangten zusätzlichen Garantien erhalten. Solche Garan- tieerklärungen seien offensichtlich auch mit Russland üblich und deren einwandfreie Abgabe bereite anscheinend normalerweise keinerlei Proble-
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me. Die Russische Föderation könne sich demnach nicht auf Unerfahren- heit berufen, um sich eine neue Gelegenheit zur Abgabe der Garantien einzuräumen (vgl. act. 1, Rz. 38 ff.). 3.2 Gemäss Art. 80p Abs. 2 IRSG teilt das Bundesamt die Auflagen dem ersu- chenden Staat mit, sobald die Verfügung über die Gewährung und den Um- fang der Rechtshilfe rechtskräftig ist, und setzt ihm eine angemessene Frist, um deren Annahme oder Ablehnung zu erklären (Satz 1). Nach un- benutztem Ablauf der Frist kann die Rechtshilfe für die Punkte gewährt werden, die an keine Auflagen gebunden sind (Satz 2). Wie das Bundes- strafgericht bereits früher festgehalten hat, ist die Frist gemäss Art. 80p Abs. 2 IRSG lediglich eine Ordnungsfrist, welche das Bundesamt verlän- gern kann, wenn valable Gründe für die Erstreckung vorliegen und sich diese in vernünftigen Schranken bewegt, ohne die Auslieferungshaft unnö- tig zu verlängern (vgl. hiezu sowie zu den nachstehenden Ausführungen TPF BH.2005.22 vom 28. Juli 2005, E. 3.1.4 sowie BGE 124 II 132 E. 4e). Gemäss den vorerwähnten Entscheiden rechtfertigt sich die Einräumung einer zusätzlichen Frist und damit die Verlängerung der Auslieferungshaft namentlich dann, wenn der ersuchende Staat die Auflagen nur ungenü- gend erfüllt, ohne dass aus diesem Verhalten auf eine grundsätzliche Wei- gerung des Staates zu schliessen ist, seinen Verpflichtungen nachzukom- men. 3.3 Mit diplomatischer Note vom 15. Januar 2008 forderte das BJ die Botschaft der Russischen Föderation in Bern auf, die durch das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Dezember 2007 präzisierten Garantien bei den zuständigen russischen Behörden einzuholen, wobei dies "wenn möglich innert 14 Ta- gen erfolgen" sollte (Verfahrensakten BJ, act. 252). Die verlangte Zusiche- rung wurde zwar bereits eine Woche später mit Note vom 22. Januar 2008 abgegeben, dies allerdings nur teilweise bzw. unvollständig (vgl. Verfah- rensakten BJ, act. 260). Diese Garantieerklärung lässt aber trotz ihrem Un- genügen nicht darauf schliessen, die Russische Föderation weigere sich grundsätzlich, die Zusicherungen gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil abgeben zu wollen. Deshalb waren vorliegend die Voraussetzungen für das Ansetzen einer Nachfrist im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung er- füllt. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Russische Föderation, nach Einholung einer Stellungnahme des Rechtsvertreters von A., mit Note vom 11. Februar 2008 nochmals zur Er- gänzung bzw. Verbesserung der Garantieerklärung aufforderte (vgl. Ver- fahrensakten BJ, act. 281). Die damit verbundene Verlängerung der Auslie- ferungshaft kann sodann auch nicht als übermässig bezeichnet werden, zumal die Dauer der gemäss Art. 80p Abs. 2 IRSG anzusetzenden Frist ins Ermessen des BJ fällt, von diesem kurz bemessen wurde und vorliegend
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auch vom Bundesgericht nicht näher festgelegt worden war. Die neuerliche Ergänzung traf sodann umgehend innerhalb von zehn Tagen am 21. Feb- ruar 2008 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Verfahrensakten BJ, act. 284). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, selbst die nachgebesserte Garantieerklärung der Russischen Föderation vom 15. Dezember bzw.
15. Februar 2008 weise noch immer Mängel auf (vgl. act. 1, Rz. 46 ff.). Die Anforderungen von Art. 28 Abs. 5 IRSG, wonach eine "amtlich als richtig bescheinigte Übersetzung" verlangt werde, sei vorliegend nicht erfüllt. Der russischen Original-Garantieerklärung liege zwar eine deutsche Überset- zung bei; ob diese jedoch mit dem russischen Original übereinstimme und die namentlich genannte Übersetzerin eine amtlich zugelassene Überset- zungskraft sei, sei nicht bekannt (vgl. act. 1, Rz. 52). Zudem sei die deut- sche Übersetzung nicht original unterzeichnet, sie trage bloss den Vermerk "handschriftliche Unterschrift A.G. S.". Dies könne nicht als rechtsgenü- gende, bindende Unterschrift betrachtet werden, wie sie für ein solch wich- tiges Dokument zwingend nötig wäre. Für die Schweizer Botschaft in Mos- kau, welche gemäss Bundesgerichtsurteil vom 18. Dezember 2007 zu- sammen mit dem BJ für die Einhaltung der abgegebenen Garantie zustän- dig sei, sei dieses Dokument faktisch wertlos, da in Russland grundsätzlich nur unterzeichnete und mit vielen Stempeln versehene Dokumente ernst genommen würden. Allenfalls könnte ein Echtheitsvermerk mit der Unter- schrift der Übersetzerin als rechtsgenügend betrachtet werden, dem sei aber vorliegend auch nicht der Fall; das Anfügen eines Kürzels der Übersetzerin könne nicht als rechtsgenügende Unterschrift bezeichnet wer- den (vgl. act. 1, Rz. 54 ff.). Weiter sei das Datum auf der massgebenden Übersetzung mit "15.12.2007" angegeben, im Gegensatz zum russischen Original, das auf den "15.12.2008" datiert sei. Somit würden die russische und die deutsche Fassung der Garantieerklärung in einem wesentlichen Punkt nicht übereinstimmen (vgl. act. 1, Rz. 59). Hiebei handle es sich aber nicht um ein offensichtliches Versehen. Dieses sei zwar für den mit dem Fall betrauten Sachbearbeiter wie auch für den Vertreter des Beschwerde- führers ersichtlich, nicht jedoch für am Verfahren nicht beteiligte Dritte. Das vorliegende Dokument sei ein allgemein gültiges Schriftstück, welches eine einschneidende Bedeutung für den Beschwerdeführer im gesamten Verfah- ren im ersuchenden Staat, v.a. aber während der Dauer seiner Inhaftierung in Russland, aufweise. Die deutsche Übersetzung des Dokumentes werde sicherlich auch alleine verwendet, weshalb durch die Falschdatierung zwangsläufig Probleme entstehen würden. Die deutsche Version sei mit
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der falschen Datierung wertlos, weshalb klarerweise nicht von einem Man- gel, welcher "keine weiteren Folgen nach sich zieht" ausgegangen werden könne (vgl. act. 1, Rz. 61 ff.). 4.2 Gemäss Art. 23 EAUe sind die beizubringenden Unterlagen in der Sprache des ersuchenden Staates oder in der des ersuchten Staates abzufassen. Der ersuchte Staat kann eine Übersetzung in eine von ihm gewählte offi- zielle Sprache des Europarates verlangen. Gestützt auf den zu diesem Ar- tikel angebrachten Vorbehalt verlangt die Schweiz in regelmässiger Praxis eine ausreichende Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache. Die Übersetzung ist in deutscher, französischer oder italienischer Fassung ein- zureichen. Sodann muss sie durch den ersuchenden Staat gemäss Art. 28 Abs. 5 IRSG amtlich als richtig bescheinigt sein. Die genannte Bestimmung stellt zwar nicht eine blosse Ordnungsvorschrift dar, denn sie soll den Be- hörden und den vom Ersuchen Betroffenen die Prüfung ermöglichen, ob das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit und die weiteren Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Doch führt das Feh- len einer amtlich bescheinigten Übersetzung in die deutsche, französische oder italienische Sprache nicht ohne weiteres zur Abweisung des Rechts- hilfeersuchens. Vielmehr ist in einem solchen Fall das Rechtshilfebegehren gemäss Art. 28 Abs. 6 IRSG zur Übersetzung an die ersuchende Behörde zurückzuweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.268/2005 vom 17. No- vember 2005, E. 4.2; 1A.240/1999 vom 17. März 2000, E. 2b). 4.3 Nachdem das BJ die russischen Behörden nach Erhalt der ersten Garan- tieerklärung bzw. deren inoffizieller Übersetzung mit Note vom 11. Februar 2008 auf diverse Mängel - darunter jenen der fehlenden Bescheinigung der amtlichen Übersetzung - aufmerksam gemacht hatte (vgl. Verfahrensakten BJ, act. 281), wurde von der russischen Botschaft mit Note vom 20. Feb- ruar 2008 eine verbesserte Garantieerklärung inklusive Übersetzung einge- reicht. Die Übersetzung der Garantieerklärung wurde mit demselben Stem- pel der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation versehen wie die russische Originalversion. Hiedurch autorisierte die zur Abgabe der Garantieerklärung zuständige russische Behörde die Übersetzung, was mit einer amtlichen Bescheinigung der Richtigkeit der Übersetzung gleichzu- setzen ist. Zudem kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Beschwer- deführer als russischer Staatsangehöriger der russischen Sprache mächtig ist und daher die Übereinstimmung der Übersetzung mit der russischen Vorlage ebenfalls überprüfen konnte. Nachdem er keine Einwände mehr zum Wortlaut der präzisierten Garantieerklärung vom 15. Februar 2008 er-
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hebt, kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Text der deut- schen Übersetzung mit dem russischen Original übereinstimmt. 4.4 Eine Originalunterschrift auf der Übersetzung ist sodann nicht erforderlich. Massgebend für den amtlichen Verkehr und die Durchsetzung der Garan- tien in Russland ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – einzig die russische Originalversion, welche vorliegend vom Stellvertreten- den Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation unterzeichnet ist. Dem ersuchten Staat dient die deutsche Übersetzung des Rechtshilfeersu- chens und vorliegend insbesondere der Garantieerklärung in erster Linie zur Überprüfung, ob die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie dessen Ergänzungen und Beilagen ausreichende Anhaltspunkte für eine ausliefe- rungsfähige Straftat enthalten und ob allenfalls Verweigerungsgründe vor- liegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.268/2005 vom 17. November 2005, E. 4.3 m.w.H.). Die Garantieerklärung entspricht den durch das Bun- desgericht im Urteil vom 18. Dezember 2007 (BGE 1C_205/2007) festge- legten Anforderungen, es liegen entsprechend keine Verweigerungsgründe bezüglich des Vollzuges der Auslieferung vor. Aus demselben Grund führt auch das nicht mit der Originalversion korres- pondierende Datum auf der Übersetzung - wobei es sich wie das BJ zu Recht festhält, um ein offensichtliches Versehen handelt, welches nicht er- laubt, insgesamt auf eine unkorrekte Übersetzung zu schliessen, nicht zu einem Ungenügen der Garantieerklärung. 4.5 Nach dem Gesagten weist die von der Generalstaatsanwaltschaft der Rus- sischen Föderation abgegebene Garantieerklärung vom 15. Februar 2008 somit keine formellen Mängel auf und entspricht insbesondere auch den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 23 EAUe und Art. 28 Abs. 5 IRSG. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
5.
5.1 Letztlich beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm weder das Original der Garantieerklärung noch eine beglaubigte und apostillierte Kopie dersel- ben ausgehändigt worden sei. Da diesem Stück Papier gemäss Argumen- tation des Bundesgerichtes eine solch immense Bedeutung zukomme, müsse es ihm jederzeit möglich sein, das Original oder eine beglaubigte Kopie vorzuweisen, um seinen Rechten Geltung zu verschaffen. Die dem Beschwerdeführer vorliegenden Kopien seien demnach auch aus diesem Grund als nicht akzeptabel zurückzuweisen und die Auslieferung zu ver- weigern (vgl. act. 1, Rz. 68 f.).
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5.2 Dass die Garantien durch die Russische Föderation eingehalten werden, hat das BJ in Zusammenarbeit mit dem Departement für auswärtige Ange- legenheiten (EDA) sicherzustellen. Die Überwachung in Russland erfolgt durch die schweizerische diplomatische Vertretung in Russland (vgl. BGE 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 6.16; 123 II 511 E. 7c, je m.w.H.). Insofern ist es nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer sel- ber über ein Original oder eine beglaubigte Kopie der Garantieerklärung verfügt, zumal ihm gemäss Ziffer 3. der Garantieerklärung das Recht zu- steht, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz wenden zu können, wo er gegebenenfalls Beanstandungen in Bezug auf die Einhal- tung der ihm zugesicherten Garantien vorbringen kann.
6. Mit diesen Erwägungen ist gleichzeitig auch gesagt, dass auf den Antrag der Verweigerung der Auslieferung nicht einzutreten und das akzessori- sche Haftentlassungsgesuch abzuweisen ist. Das Fortbestehen der Auslie- ferungshaft erscheint bundesrechtskonform (vgl. Art. 47 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 IRSG).
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf Fr. 4'000.-- festgesetzt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Bellinzona, den 13. Mai 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Entscheide über Beschwerden, mit welchen Verfügungen des Bundesamts über das Genügen annahmebedürftiger Auflagen angefochten werden, sind endgültig (vgl. Art. 80p Abs. 4 Satz 2 IRSG).