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RR.2013.212

Bundesstrafgericht · 2013-11-19 · Deutsch CH

Auslieferung an Russland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Sachverhalt

A. Mit Interpolmeldung vom 18. Februar 2011 ersuchte Russland um die Ver- haftung des russischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung wegen Vermögensdelikten. Das Ersuchen stützt sich auf einen Haftbefehl vom

21. August 2009 des Tverskoy Bezirksgerichtes in Moskau (Urk. 1).

B. Am 16. Dezember 2012 verhaftete die Kantonspolizei Zürich A. in Zürich. Seither befindet er sich im Rahmen eines kantonalen Strafverfahrens in Untersuchungshaft (Urk. 5; act. 1.2 Ziff. I.1.). Anlässlich der Einvernahme vom 6. Juni 2013 durch die Kantonspolizei Zürich erklärte A., an der Durch- führung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens und der Einhaltung des Spezialitätsprinzips festzuhalten (Urk. 23, Urk. 41 S. 3; act. 1.2 Ziff. I.2. und I.6.).

C. Mit diplomatischer Note vom 15. April 2013 wurde das formelle Ausliefe- rungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 9. April 2013 übermittelt (Urk. 32A; act. 1.2 Ziff. I.4). Dem Ersuchen sind weiter eine "Auskunft über das Strafverfahren Nr. 304830" (act. 1.8 [nicht ersichtlich datiert]), der erwähnte "Beschluss über die Anordnung der Untersuchungshaft vom 21. August 2009" (act. 1.10) und die genehmigte "Feststellung des Fahndungsbeamten vom 14. August 2009 nach der Prü- fung der Beweise" (act. 1.11) beigelegt. A. nahm zu alledem am

20. Juni 2013 Stellung (Urk. 44; act. 1.2 Ziff. I.7.).

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") erliess am 4. Juli 2013 den Auslieferungsentscheid gegen A. (ihm zugestellt am 5. Juli 2013, Urk. 45A, act. 1.2). Das Amt bewilligt die Auslieferung von A. an Russland für die dem Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 9. April 2013 zugrunde liegenden Straftaten, unter Aus- schluss des Deliktes gemäss Art. 199 des russischen StGB (Steuerhinter- ziehung durch eine Organisation; act. 1.13) und unter Auflage der im Ersu- chen zugesicherten Garantien (act. 1.2 S. 8).

D. Am 10. Juli 2013 stellte A. ein Gesuch um Wiedererwägung des Ausliefe- rungsentscheids, da Russland zwischenzeitlich eine auf ihn anwendbare Amnestie erlassen habe (Urk. 46, act. 1.3). Das BJ lehnte diese am

31. Juli 2013 ab: Es sei an den russischen Behörden zu entscheiden, ob die Amnestie auch A. erfasse (Urk. 46A).

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E. Die Beschwerde vom 5. August 2013 ficht den Auslieferungsentscheid vom

4. Juli 2013 an und beantragt (act. 1 S. 2):

"1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 4. Juli 2013 sei auf- zuheben und die Auslieferung des Beschwerdeführers sei abzulehnen.

2. Eventualiter sei der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom

4. Juli 2013 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.

3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens seien von der Staatskas- se zu tragen."

Das BJ beantragt am 29. August 2013, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 7). In der Replik vom 13. September 2013 hält der Beschwerdefüh- rer an seinen Anträgen fest (act. 9). Das Gericht leitete seine Eingabe am 16. September 2013 dem BJ zur Kenntnisnahme zu.

F. Am 31. Oktober 2013 stellte der Beschwerdeführer dem Gericht in kyrilli- scher Schrift verfasste Dokumente zu und stellte deutsche Übersetzungen in Aussicht. Solche gingen am 7. und 13. November 2013 ein. Eingeladen zur Stellungnahme, verwies das BJ im Wesentlichen auf die erste Stellung- nahme. Die Stellungnahme des BJ wurde dem Beschwerdeführer und die Übersetzung vom 13. November 2013 dem BJ zur Kenntnis zugeleitet (act. 11–18).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen Russland und der Schweiz sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom

13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Überein- kommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12).

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E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Das inner- staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, N. 229). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 100 E. 3.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesge- setzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 275).

E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 3 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Als Verfolgter (Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einrei- chung des innert Frist eingegangenen Rechtsmittels legitimiert. Auf die Be- schwerde ist damit einzutreten.

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E. 3.1 Umstritten ist die Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchens und dass die beidseitige Strafbarkeit gegeben sei.

Gerügt ist im Wesentlichen, der dargestellte Sachverhalt sei ungenügend und widersprüchlich (act. 1 S. 9–14, N. 49, 52, 65, 66; act. 9 S. 4). Es exis- tiere keine zusammenhängende Sachverhaltsschilderung aus der hervor- gehe, durch welche konkreten Handlungen sich der Beschwerdeführer im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht habe (act. 1 N. 20, 43; act. 9 N. 4). Die Liste der involvierten Gesellschaften gemäss "Auskunft zum Strafver- fahren Nr. 304830" (act. 1.8) stimme nicht mit derjenigen des "Beschlusses über die Anklage" überein (act. 1.9; act. 1 N. 37–41).

E. 3.2 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Ersuchen allenfalls zu entsprechen ist. Das Rechtshilfegericht muss namentlich prüfen können, ob ein politisches Delikt vorliegt und ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das Rechtshilfege- richt hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Es ist vielmehr an die Sachver- haltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtli- che Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (BGE 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_269/2013 vom

E. 3.3 Das BJ bewilligt die Auslieferung für das Delikt nach Art. 171 des russi- schen StGB (act. 1.2 S. 6 Ziff. 7.4, S. 8) und versagt sie für Art. 199 (Steu- erhinterziehung durch eine juristische Person, act. 1.2 S. 7 Ziff. 7.5). Illega- le Geschäftstätigkeit nach Art. 171 Abs. 2 lit. a und b des Strafgesetzbu- ches der russischen Föderation wird mit Freiheitsentzug bis zu 5 Jahren bestraft (act. 1.13). Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein (Art. 10 Abs. 1 IRSV). Wie das BJ zutreffend ausführte

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(act. 1.2 S. 5 f. Ziff. 7.3/7.4), ergibt sich vorliegend aus dem jüngsten Do- kument der Beilagen der aktuellste Erkenntnisstand. Inkonsistenzen zwi- schen den Beilagen, insbesondere was die genannten Firmen betrifft, er- klären sich ohne Weiteres durch vertiefte Erkenntnisse aus der fortschrei- tenden Untersuchung.

E. 3.4 Der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens vom 9. April 2013 (Urk. 32A; act. 1.5), wie er sich aus dem beigelegten Beschluss über die Erhebung der Anklage vom 15. Dezember 2010 ergibt (act. 1.9), lautet im Wesentli- chen wie folgt:

A. habe eine Verbrechergruppe als Anführer gegründet, sie kontrolliert und geleitet. Von ihm gesuchte Unternehmen, die sich für eine Hinterziehung der Gewinnsteuer und Geldwäsche interessiert hätten, hätten Gelder auf das Konto der von A. kontrollierten Versicherungs- und Rückversiche- rungsgesellschaften – in Wirklichkeit Scheinfirmen – überwiesen. Nament- lich nicht bekannte Mitglieder hätten für A. Buchführungsdokumente zur Legalisierung der Überweisung der Gelder auf die Konten von genannten Scheinfirmen angefertigt. Erhaltene Banküberweisungen seien in bar ab- gehoben, zum Kauf von Devisen verwendet und an seine Kunden, natürli- che und juristische Personen, übergeben worden. A. habe über die Höhe der dafür zu entrichtenden Provision entschieden, welche mindestens 1% der überwiesenen Gelder betragen habe.

Um seine Mittäterschaft zu verbergen, habe A. die Telefonnummern seiner Kunden B. übergeben, der in seinem Auftrag die Verhandlungen über die Fälschung von Dokumenten zur Vertuschung der illegalen Geschäftstätig- keit, die Bedingungen der Geldwäsche, die Provision etc. geführt und Bar- geld an die Unternehmen und ihre Vertreter ausgehändigt habe. In der Ab- wesenheit von A. habe B. auch Frau C. Anweisungen gegeben. C. habe im Auftrag von A. für die Scheinfirmen über ihren PC im Büro online Zahlun- gen geprüft und getätigt, Kontostände und Kontoumsätze abgerufen und Kontoauszüge für A. ausgedruckt.

Dieser Sachverhalt habe sich vor dem 1. Januar 2004 zugetragen.

E. 3.5 Soweit der Beschwerdeführer seine Sichtweise des Sachverhalts jener der ersuchenden Behörde gegenüberstellt, bringt er eine unzulässige Gegen- darstellung vor. Es ist Aufgabe des ausländischen Sachgerichts, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszu- sprechen (BGE 112 Ib 215 E. 5b). Die erhobenen Rügen stellen auch kei- nen wirksamen Alibibeweis (Art. 53 IRSG) dar (vgl. zum Ganzen BGE 123 II 279 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 1C_301/2012 vom 14. Juni 2012,

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E. 1.2; 1A.233/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RH.2013.4 vom 22. Mai 2013, E. 3.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 301).

E. 3.6.1 Der Beschwerdeführer veranlasste eine Neuübersetzung des Beschlus- ses zur Erhebung der Anklage (act. 1.16; act. 1.9) durch eine im Kanton Zürich akkreditierte Behördendolmetscherin. Denn die dem Ersuchen bei- gelegte Übersetzung sei fehlerhaft und irreführend (act. 1 S. 8 f.; act. 9 S. 2 f.). Im russischen Ausgangsdokument sei der Begriff (beziehungs- weise der Vorwurf) der Geldwäscherei gar nicht enthalten; das russische Wort für "Bareinlösung" sei falsch übersetzt und Teilsätze mit diesem Wort seien frei hinzugefügt worden (act. 1 N. 26). Auch sei die Überset- zung insoweit missverständlich, als auch B. die verbrecherische Gruppe geführt habe (das Pronomen "er" verweise in einem Satz auf B., act. 1 N. 27).

E. 3.6.2 Der Beschwerdeführer kritisiert hier nicht die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens selbst, sondern die Qualität ihrer Übersetzung ins Deutsche. Die Zusammenarbeit wird nur dann verweigert, wenn eine fehlende Über- setzung eine korrekte Ausführung des Ersuchens hindert, die Rechte der verfolgten Person beeinträchtigt oder einem missbräuchlichen Verhalten des ersuchenden Staates entstammt (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.118 vom 30. Oktober 2007, E. 4.3; RR.2008.54 vom 13. Mai 2008, E. 4.2).

E. 3.6.3 Spricht die Neuübersetzung von illegaler Bareinlösung durch die Über- weisung ihrer Buchgelder, so ist dies im Sachverhalt mit Geldwäscherei zwar weniger präzis, aber inhaltlich nicht falsch übersetzt. Indessen ist auf diese Thematik nicht weiter einzugehen. Wie die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit zeigt, fehlt diesem Punkt ohnehin die Relevanz, da nach Schweizer Recht ein Urkundendelikt vorliegt (vgl. die folgenden Erwägun- gen). Weder die Rechte des Beschwerdeführers noch die Ausführung des Ersuchens sind durch diese sprachlichen Unebenheiten beeinträchtigt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.2).

E. 3.7 Anhand des Sachverhaltes des Rechtshilfeersuchens ist zu prüfen, ob die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analo- gen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81

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E. 2.7.2). Es gilt der Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Das Rechtshilfegericht prüft bloss, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, auf den ersten Blick (prima facie) die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein; es genügt, dass die im Rechts- hilfeersuchen umschriebenen Tatsachen in der Rechtsordnung sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates einen Straftatbestand erfüllen (BGE 139 IV 137 E. 5.1; 126 II 409 E. 6c/cc); Urteil des Bundesge- richts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; TPF 2012 114 E. 7.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.181 vom 2. August 2013, E. 3.6; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 505 ff., N. 575 ff.).

E. 3.8 Wer in der Absicht, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge (BGE 138 IV 209 E. 5.3, 138 IV 130 E. 2.1). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz bezüg- lich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Der Täter muss in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (BGE 135 IV 12 E. 2.2). Der Urkundenfälschung kann sich ein Rechnungsaussteller strafbar ma- chen, wenn die inhaltlich unwahre Rechnung nicht mehr nur Rechnungs- funktion hat, sondern in erster Linie auch als Beleg für die Buchhaltung der Rechnungsempfängerin bestimmt ist. Eine objektive Zweckbestimmung von Rechnungen als Buchhaltungsbelege muss angenommen werden, wenn der Rechnungsaussteller mit der buchführungspflichti- gen Rechnungsempfängerin bzw. deren Organen oder Angestellten zu- sammenwirkt und auf deren Geheiss oder Anregung hin oder mit deren Zu- stimmung eine inhaltlich unwahre Rechnung erstellt. Täter (und nicht bloss Gehilfe) im Sinne von Art. 251 StGB kann daher auch sein, wer einen fal- schen Buchhaltungsbeleg erstellt, ohne selber für die Buchhaltung verant- wortlich zu sein. Ist die Zweckbestimmung einer Rechnung als Buchhal- tungsbeleg zu bejahen, entsteht die inhaltlich unwahre Urkunde bereits mit deren Erstellung und nicht erst mit der Verbuchung in der Buchhaltung der Rechnungsempfängerin (BGE 138 IV 130 E. 2.2). Eventualvorsatz in Bezug auf die Urkundenqualität liegt nahe, wenn Rech- nungen auf Verlangen der Rechnungsempfängerin verfälscht und darin ge-

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schäftliche Auslagen vorgetäuscht werden (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1/3.2.2). Nach der Rechtsprechung braucht der Täter nicht zu wissen, worin dieser Vorteil liegt (BGE 135 IV 12 E. 2.2; 102 IV 191 E. 4).

E. 3.9 In der Schweiz erfüllte der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens prima fa- cie die Merkmale der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 StGB: A. habe im Zusammenhang mit den Überweisungen von Gesellschaften an die von ihm kontrollierten Versicherungs- und Rückversicherungsgesell- schaften Dokumente fälschen lassen und zwar zur Vertuschung der illega- len Geschäftstätigkeit. Er habe damit die Tätigkeiten sowohl der von ihm beherrschten Gesellschaften, wie auch der von ihm angeworbenen Gesell- schaften (seinen "Kundinnen") legalisiert. Er habe ihnen damit ermöglicht, gefälschte Dokumente in die Buchhaltung aufzunehmen. Da er die Gesell- schaften dazu zuvor als "Kundinnen" angeworben habe, läge nach Schwei- zer Recht ein bewusstes Zusammenwirken vor. Sein Vorteil bestünde in der erhaltenen Provision. Dies erfüllte mit der dargestellten Rechtspre- chung den Tatbestand der Falschbeurkundung.

E. 3.10 Der Beschwerdeführer wirft zur beidseitigen Strafbarkeit ein (act. 1 S. 14 bis 20), der Sachverhalt des Ersuchens sei nicht strafbar, weder in Russ- land noch in der Schweiz. Das BJ gehe von falschen Annahmen bezüglich der russischen Straftatbestände aus und prüfe Tatbestände nach Schwei- zer Recht, für die es im russischen Ersuchen gar keine Grundlage gebe oder für welche die russischen Behörden gar keine Auslieferung verlangten (act. 1 N. 53, 73, act. 9 N. 16). Für die Schweiz werde der Sachverhalt auf ein anderes Rechtsgut uminterpretiert, dieses müsse aber schon dem rus- sischen entsprechen (act. 1 S. 20, act. 9 S. 4 f.). Es fehle sodann die Be- nennung der einzelnen Tatbestandselemente, wie auch eine Subsumtion unter die russischen Strafbestimmungen (act. 1 N. 22, 52, act. 9 N. 4).

E. 3.11 Im Auslieferungsverfahren ist zu prüfen, ob ein Auslieferungsersuchen aus Gründen des formellen oder materiellen Auslieferungsrechts abzuweisen ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.15/2003 vom 4. März 2003, E. 2.2). Massgeblich ist an dieser Stelle, ob der Sachverhalt einen auslieferungsfä- higen Tatbestand des Schweizer Rechtes erfüllt. Dies ist der Fall. Welche Straftatbestände im Falle einer Anklageerhebung nach ausländi- schem Recht in Frage kämen, ist vom schweizerischen Rechtshilfegericht nicht zu prüfen (BGE 131 II 235 E. 2.14; TPF 2012 114 E. 7.4; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 583). Es sind keine identischen Tatbestände erforderlich und das ausländische Recht muss nicht die gleichen Strafbarkeitsvoraus- setzungen haben (vgl. BGE 117 Ib 337 E. 4a; Urteile des Bundesge- richts 1A.75/2006 vom

20. Juni 2006, E. 2.2; 1A.306/2000 vom

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12. Februar 2001, E. 4a; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 581, 583 mit Verweis auf den grundlegenden BGE 101 Ia 405 E. 4). Die ersuchende Behörde ist nicht verpflichtet zu beweisen, dass Beschuldigte die ihnen vorgeworfenen Taten begangen haben. Dies ist ausschliesslich im ausländischen Strafver- fahren zu prüfen (BGE 133 IV 76 E. 2.2; 122 II 367 E. 2c).

E. 3.12 Schliesslich argumentiert die Beschwerde, es liege ein Fiskaldelikt vor, weshalb eine Auslieferung unzulässig sei (act. 1 N. 70 f.). Wer mit einem Urkundenfälschungsdelikt ausschliesslich Steuervorschrif- ten umgehen will, ist einzig nach Steuerstrafrecht zu beurteilen. Erstrebt der Täter mit seiner Fälschung oder Falschbeurkundung nachgewiesener- massen nicht nur einen steuerlichen Vorteil, sondern auch eine – objektiv mögliche – Verwendung des Dokuments im nicht-fiskalischen Bereich, so liegt echte Konkurrenz zwischen Steuerdelikt und gemeinrechtlichem Ur- kundendelikt vor. Wer eine inhaltlich unrichtige Handelsbilanz erstellt, nimmt in aller Regel in Kauf, dass diese nicht nur im Verhältnis zu den Steuerbehörden, sondern auch im nicht-fiskalischen Bereich Verwendung findet (BGE 133 IV 303 E. 4). Der Beschwerdeführer ermöglichte seinen "Kundinnen", gefälschte Doku- mente in die Buchhaltung aufzunehmen, ein Verwendungszweck, der ihm klar sein musste. Gemäss Rechtsprechung musste er nicht wissen, wie die Gesellschaften genau einen Vorteil erzielen wollten. Mit dem ist kongruent, dass die Falschbeurkundung schon vor der Überlassung der Urkunden an Drittpersonen erfüllt ist. Somit liegt im vorliegenden Fall nicht ein Fiskaldelikt, sondern ein Urkun- dendelikt vor, welches eine Auslieferung grundsätzlich erlaubt. Die Verfol- gung für Fiskaldelikte ist über den Spezialitätsvorbehalt auszuschliessen (BGE 106 Ib 260 E. 4; vgl. untenstehende Erwägung 4.2).

E. 3.13 Das Auslieferungsersuchen ist somit begleitet von einer Sachverhaltsdar- stellung und einem klaren Tatvorwurf. Die Vorgänge sind örtlich und zeitlich ausreichend eingeordnet. Die Schilderung erlaubt die Prüfung der beidsei- tigen Strafbarkeit. Die Sachverhaltsdarstellung genügt damit – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (act. 1 S. 5–14; act. 9 S. 2–5) – den gesetzlichen Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe grundsätzlich insgesamt und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Solche Mängel, die im Sinne der obigen Ausfüh- rungen die Sachverhaltsvorwürfe gemäss Auslieferungsersuchen sofort entkräften würden, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und sind auch nicht ersichtlich.

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E. 3.14 Zusammenfassend kann das dem Beschwerdeführer in den Auslieferungs- unterlagen vorgeworfene Verhalten in der Schweiz prima facie unter den Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) subsumiert wer- den, womit die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist. Die diesbezügliche Rüge erweist sich demnach als unbegründet. Damit ist nicht mehr zu prüfen, ob der Sachverhalt allenfalls auch weitere Tatbestände erfüllt.

4.

4.1

4.1.1 Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, die russische Staatsduma ha- be am 2. Juli 2013 eine Amnestie erlassen, die auch den Beschwerdefüh- rer erfasse. Sie bewirke, dass keine Strafverfahren mehr durchgeführt werden könnten. Diese Straflosigkeit stehe nach dem EAUe und Art. 5 Abs. 1 lit. b IRSG einer Auslieferung zwingend entgegen. Dementspre- chend verlangte der Beschwerdeführer vom BJ die (indessen nicht ge- währte) Wiedererwägung seines Auslieferungsentscheids (act. 1 S. 21– 23, act. 1.17, 1.18, act. 9 S. 5 f.; act. 1 N. 7, act. 1.19 und act. 11–18; obi- ge Erwägungen D und F). 4.1.2 Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b (ii) EAUe, in der Fassung des 1. ZP, wird die Aus- lieferung einer Person, gegen die in einem dritten Staat, der Vertragspar- tei des Übereinkommens ist, wegen der dem Ersuchen zugrundeliegen- den Handlung oder Handlungen ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, nicht bewilligt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe oder andere Massnah- me ganz vollstreckt oder Gegenstand einer Begnadigung oder einer Am- nestie ist (dazu BGE 128 II 355 E. 5). Die Auslieferung kann jedoch bewil- ligt werden, wenn die dem Urteil zugrundeliegende Handlung ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates oder an einem Ort begangen worden ist, der als sein Hoheitsgebiet gilt (Art. 9 Abs. 3 lit. c EAUe). Innerstaatliche Bestimmungen können eine Ne-bis-in-idem- Wirkung ausländischer Strafurteile erweitern (Art. 9 Abs. 4 EAUe). In der Fassung des 2. ZP wird die Auslieferung ebenfalls nicht bewilligt wegen einer strafbaren Handlung, die im ersuchten Staat unter eine Am- nestie fällt und für deren Verfolgung dieser Staat nach seinem eigenen Strafrecht zuständig war (Art. 4 des 2. ZP [Kapitel IV]). 4.1.3 Eine Amnestie ist demnach im Rechtshilfeverkehr von Belang. Für eine Amnestie im ersuchenden Staat ist indes keine Ausnahme von der Auslie- ferungsverpflichtung des Art. 1 EAUe vereinbart, ebensowenig in der Er- klärung der Schweiz zu Art. 9 EAUe.

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Eine solche Ausnahme könnte sich aus innerstaatlichen Bestimmungen ergeben (vgl. Art. 9 Abs. 4 EAUe). Nach Schweizer Recht kann die Aus- lieferung abgelehnt werden, wenn die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist (Art. 5 Abs. 1 lit. b IRSG; BGE 128 II 355 E. 5.2; vgl. auch ZIMMERMANN, a.a.O., N. 663). 4.1.4 Weder das Staatsvertragsrecht noch das Schweizer Recht stehen hier je- doch einer Auslieferung entgegen: Kann-Vorschriften im Rechtshilferecht öffnen der ersuchten Behörde einen Handlungsspielraum, in welchen das Gericht nur bei Missbrauch einschreitet (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 567). Die Einschätzung des BJ ist indes wohlfundiert: Zunächst geht es vorliegend um eine Amnestie im Tatortstaat, weshalb das Territorialitätsprinzip nicht betroffen ist. Das BJ verwies sodann zutreffend darauf, dass es Russland obliegt zu entscheiden, ob die russische Amnestie den Beschwerdeführer mitumfas- se (vgl. BGE 126 II 212 E. 6c/bb [keine Nachprüfung ausländischer Zu- ständigkeit], 113 Ib 157 E. 3 [keine Auslegung ob nach ausländischem Recht Immunität vorliege]; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2013.111 vom 30. August 2013, E. 4.2 [keine Prüfung der dorti- gen Wirkungen einer ausländischer Entscheidung noch ihrer dortigen Zu- lässigkeit]). In einer verwandten Konstellation ist es denn auch der ersu- chende Staat, der über die Anrechnung von im Ausland verbüsster Strafe entscheidet (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.98 vom

4. Oktober 2007, E. 6). Schliesslich ist das russische Auslieferungsersuchen durch die Schweiz zu erledigen, solange es nicht ausdrücklich zurückgezogen wurde (vgl. BGE 115 Ib 186 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 1A.241/2005 vom

24. Februar 2006, E. 3 [betr. eine Einstellung in Russland]; 1A.145/2005 vom 20. Oktober 2005, E. 4.3; 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.116 vom

29. August 2013, E. 7.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 307 erster und zweiter Satz; zur Gegenstandslosigkeit der Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2012.309 vom 5. Juni 2013, E. 3.3). 4.1.5 Der Beschwerdeführer lässt einwenden, er habe Wohnsitz in der Schweiz und es sei daher angesichts des in den nächsten zwei Monaten ergehen- den Entscheids der russischen Behörden über seine Amnestie unverhält- nismässig, ihn an Russland auszuliefern (act. 9 S. 6; act. 9.2).

- 13 -

Dieses Argument greift deshalb nicht, weil der Argumentation tatsächliche Grundlagen nicht gegeben sind. Aus dem Schreiben der Hauptermitt- lungsabteilung vom 11. September 2013 (act. 9.2) geht nicht hervor, wann ein Entscheid ergehe. Offen ist auch, ob der Wohnsitz des Be- schwerdeführers tatsächlich in der Schweiz liegt. Ohnehin ist der russi- sche Beschwerdeführer zurzeit in Untersuchungshaft und seinem sozia- len Netz entrissen. Den genannten Einwendungen kommt daher keine entscheidende Bedeutung zu. 4.1.6 Dies ergibt das Zwischenfazit, dass die Einschätzung des BJ, den Be- schwerdeführer auszuliefern, nicht missbräuchlich ist. Er wird in Russland die Frage der Amnestie ansprechen können. 4.2

4.2.1 Ein weiterer gerügter Punkt lautet, die unklaren Anschuldigungen liessen das Spezialitätsprinzip ins Leere laufen. Seien Anschuldigungen und der Sachverhalt unklar, könne das Spezialitätsprinzip seine begrenzende Wirkung gar nicht entfalten. Auch deshalb sei eine Auslieferung unzuläs- sig (act. 1 S. 24 f.). 4.2.2 Das Spezialitätsprinzip ist ein allgemeiner Grundsatz des Auslieferungs- rechts (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 735). Er wird insbesondere in Art. 14 EAUe ausgedrückt, wonach die ausgelieferte Person nicht für eine Tat verhaftet werden kann, die vor der Auslieferung begangen und für die sie nicht ausgeliefert wurde. Das Spezialitätsprinzip schützt einerseits den ersuchten Staat, der den Umfang seiner Zusammenarbeit und deren Be- dingungen in Bezug auf die Verfolgung der ausgelieferten Person festlegt, unter Berücksichtigung der Besonderheiten seines internen Rechts (grundlegen BGE 123 IV 42 E. 3b). Andererseits wirkt das Spezialitäts- prinzip zugunsten der ausgelieferten Person. Dies ergibt sich daraus, dass die ausgelieferte Person nach Art. 14 Abs. 1 lit. b EAUe auf seinen Schutz gültig verzichten kann, ohne dass der ersuchte Staat dem zu- stimmen müsste (BGE 118 Ib 462 E. 2a). Art. 38 IRSG wiederholt diesen Grundsatz der Spezialität (zum Ganzen BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; 135 IV 212 E. 2.1; TPF 2008 68 E. 2; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2013.34 vom 27. März 2013, E. 4.2). 4.2.3 Der Sachverhalt des Auslieferungsersuchens ist klar, wie auch die ange- klagten Vorwürfe, für welche der Beschwerdeführer auszuliefern ist; ebenso wofür keine Auslieferung zu bewilligen ist (siehe obige Erwä- gung 3.12). Der angebrachte Spezialitätsvorbehalt ist mit dem Gesagten rechtsgenügend; die diesbezüglichen Einwendungen sind unbegründet.

- 14 -

4.3 Zusammenfassend treffen die Ausführungen der Beschwerde nicht zu, so- weit sie Fragen zur russischen Amnestie und zum Spezialitätsprinzip auf- werfen.

E. 5 Insgesamt erweist sich keine Rüge als zutreffend. Weitere Auslieferungs- hindernisse sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Russland ist folglich zulässig für die dem Auslieferungsersuchen vom 9. April 2013 der Generalstaats- anwaltschaft der Russischen Föderation (und allen seinen Beilagen) zugrunde liegenden strafbaren Handlungen. Eine Strafverfolgung für das Delikt gemäss Art. 199 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation ist jedoch unzulässig. Die Auslieferung erfolgt unter der Auflage der im Er- suchen zugesicherten Garantien.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis und Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), der geleistete Kostenvorschuss (act. 4) daran anzurechnen.

- 15 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 19. November 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., zurzeit in Untersuchungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUSLIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Russland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2013.212

- 2 -

Sachverhalt:

A. Mit Interpolmeldung vom 18. Februar 2011 ersuchte Russland um die Ver- haftung des russischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung wegen Vermögensdelikten. Das Ersuchen stützt sich auf einen Haftbefehl vom

21. August 2009 des Tverskoy Bezirksgerichtes in Moskau (Urk. 1).

B. Am 16. Dezember 2012 verhaftete die Kantonspolizei Zürich A. in Zürich. Seither befindet er sich im Rahmen eines kantonalen Strafverfahrens in Untersuchungshaft (Urk. 5; act. 1.2 Ziff. I.1.). Anlässlich der Einvernahme vom 6. Juni 2013 durch die Kantonspolizei Zürich erklärte A., an der Durch- führung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens und der Einhaltung des Spezialitätsprinzips festzuhalten (Urk. 23, Urk. 41 S. 3; act. 1.2 Ziff. I.2. und I.6.).

C. Mit diplomatischer Note vom 15. April 2013 wurde das formelle Ausliefe- rungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 9. April 2013 übermittelt (Urk. 32A; act. 1.2 Ziff. I.4). Dem Ersuchen sind weiter eine "Auskunft über das Strafverfahren Nr. 304830" (act. 1.8 [nicht ersichtlich datiert]), der erwähnte "Beschluss über die Anordnung der Untersuchungshaft vom 21. August 2009" (act. 1.10) und die genehmigte "Feststellung des Fahndungsbeamten vom 14. August 2009 nach der Prü- fung der Beweise" (act. 1.11) beigelegt. A. nahm zu alledem am

20. Juni 2013 Stellung (Urk. 44; act. 1.2 Ziff. I.7.).

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") erliess am 4. Juli 2013 den Auslieferungsentscheid gegen A. (ihm zugestellt am 5. Juli 2013, Urk. 45A, act. 1.2). Das Amt bewilligt die Auslieferung von A. an Russland für die dem Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 9. April 2013 zugrunde liegenden Straftaten, unter Aus- schluss des Deliktes gemäss Art. 199 des russischen StGB (Steuerhinter- ziehung durch eine Organisation; act. 1.13) und unter Auflage der im Ersu- chen zugesicherten Garantien (act. 1.2 S. 8).

D. Am 10. Juli 2013 stellte A. ein Gesuch um Wiedererwägung des Ausliefe- rungsentscheids, da Russland zwischenzeitlich eine auf ihn anwendbare Amnestie erlassen habe (Urk. 46, act. 1.3). Das BJ lehnte diese am

31. Juli 2013 ab: Es sei an den russischen Behörden zu entscheiden, ob die Amnestie auch A. erfasse (Urk. 46A).

- 3 -

E. Die Beschwerde vom 5. August 2013 ficht den Auslieferungsentscheid vom

4. Juli 2013 an und beantragt (act. 1 S. 2):

"1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 4. Juli 2013 sei auf- zuheben und die Auslieferung des Beschwerdeführers sei abzulehnen.

2. Eventualiter sei der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom

4. Juli 2013 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.

3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens seien von der Staatskas- se zu tragen."

Das BJ beantragt am 29. August 2013, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 7). In der Replik vom 13. September 2013 hält der Beschwerdefüh- rer an seinen Anträgen fest (act. 9). Das Gericht leitete seine Eingabe am 16. September 2013 dem BJ zur Kenntnisnahme zu.

F. Am 31. Oktober 2013 stellte der Beschwerdeführer dem Gericht in kyrilli- scher Schrift verfasste Dokumente zu und stellte deutsche Übersetzungen in Aussicht. Solche gingen am 7. und 13. November 2013 ein. Eingeladen zur Stellungnahme, verwies das BJ im Wesentlichen auf die erste Stellung- nahme. Die Stellungnahme des BJ wurde dem Beschwerdeführer und die Übersetzung vom 13. November 2013 dem BJ zur Kenntnis zugeleitet (act. 11–18).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen Russland und der Schweiz sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom

13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Überein- kommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12).

- 4 -

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Das inner- staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, N. 229). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 100 E. 3.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesge- setzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 275).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 3 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

2.2 Als Verfolgter (Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einrei- chung des innert Frist eingegangenen Rechtsmittels legitimiert. Auf die Be- schwerde ist damit einzutreten.

- 5 -

3.

3.1 Umstritten ist die Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchens und dass die beidseitige Strafbarkeit gegeben sei.

Gerügt ist im Wesentlichen, der dargestellte Sachverhalt sei ungenügend und widersprüchlich (act. 1 S. 9–14, N. 49, 52, 65, 66; act. 9 S. 4). Es exis- tiere keine zusammenhängende Sachverhaltsschilderung aus der hervor- gehe, durch welche konkreten Handlungen sich der Beschwerdeführer im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht habe (act. 1 N. 20, 43; act. 9 N. 4). Die Liste der involvierten Gesellschaften gemäss "Auskunft zum Strafver- fahren Nr. 304830" (act. 1.8) stimme nicht mit derjenigen des "Beschlusses über die Anklage" überein (act. 1.9; act. 1 N. 37–41).

3.2 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Ersuchen allenfalls zu entsprechen ist. Das Rechtshilfegericht muss namentlich prüfen können, ob ein politisches Delikt vorliegt und ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das Rechtshilfege- richt hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Es ist vielmehr an die Sachver- haltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtli- che Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (BGE 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_269/2013 vom

5. Juli 2013, E. 7.2.2 [3. Absatz; Entscheid zur Publikation vorgesehen]; 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; TPF 2012 114 E. 7.3; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.181 vom 2. August 2013, E. 3.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 22, 290 ff.).

3.3 Das BJ bewilligt die Auslieferung für das Delikt nach Art. 171 des russi- schen StGB (act. 1.2 S. 6 Ziff. 7.4, S. 8) und versagt sie für Art. 199 (Steu- erhinterziehung durch eine juristische Person, act. 1.2 S. 7 Ziff. 7.5). Illega- le Geschäftstätigkeit nach Art. 171 Abs. 2 lit. a und b des Strafgesetzbu- ches der russischen Föderation wird mit Freiheitsentzug bis zu 5 Jahren bestraft (act. 1.13). Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein (Art. 10 Abs. 1 IRSV). Wie das BJ zutreffend ausführte

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(act. 1.2 S. 5 f. Ziff. 7.3/7.4), ergibt sich vorliegend aus dem jüngsten Do- kument der Beilagen der aktuellste Erkenntnisstand. Inkonsistenzen zwi- schen den Beilagen, insbesondere was die genannten Firmen betrifft, er- klären sich ohne Weiteres durch vertiefte Erkenntnisse aus der fortschrei- tenden Untersuchung. 3.4 Der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens vom 9. April 2013 (Urk. 32A; act. 1.5), wie er sich aus dem beigelegten Beschluss über die Erhebung der Anklage vom 15. Dezember 2010 ergibt (act. 1.9), lautet im Wesentli- chen wie folgt:

A. habe eine Verbrechergruppe als Anführer gegründet, sie kontrolliert und geleitet. Von ihm gesuchte Unternehmen, die sich für eine Hinterziehung der Gewinnsteuer und Geldwäsche interessiert hätten, hätten Gelder auf das Konto der von A. kontrollierten Versicherungs- und Rückversiche- rungsgesellschaften – in Wirklichkeit Scheinfirmen – überwiesen. Nament- lich nicht bekannte Mitglieder hätten für A. Buchführungsdokumente zur Legalisierung der Überweisung der Gelder auf die Konten von genannten Scheinfirmen angefertigt. Erhaltene Banküberweisungen seien in bar ab- gehoben, zum Kauf von Devisen verwendet und an seine Kunden, natürli- che und juristische Personen, übergeben worden. A. habe über die Höhe der dafür zu entrichtenden Provision entschieden, welche mindestens 1% der überwiesenen Gelder betragen habe.

Um seine Mittäterschaft zu verbergen, habe A. die Telefonnummern seiner Kunden B. übergeben, der in seinem Auftrag die Verhandlungen über die Fälschung von Dokumenten zur Vertuschung der illegalen Geschäftstätig- keit, die Bedingungen der Geldwäsche, die Provision etc. geführt und Bar- geld an die Unternehmen und ihre Vertreter ausgehändigt habe. In der Ab- wesenheit von A. habe B. auch Frau C. Anweisungen gegeben. C. habe im Auftrag von A. für die Scheinfirmen über ihren PC im Büro online Zahlun- gen geprüft und getätigt, Kontostände und Kontoumsätze abgerufen und Kontoauszüge für A. ausgedruckt.

Dieser Sachverhalt habe sich vor dem 1. Januar 2004 zugetragen.

3.5 Soweit der Beschwerdeführer seine Sichtweise des Sachverhalts jener der ersuchenden Behörde gegenüberstellt, bringt er eine unzulässige Gegen- darstellung vor. Es ist Aufgabe des ausländischen Sachgerichts, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszu- sprechen (BGE 112 Ib 215 E. 5b). Die erhobenen Rügen stellen auch kei- nen wirksamen Alibibeweis (Art. 53 IRSG) dar (vgl. zum Ganzen BGE 123 II 279 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 1C_301/2012 vom 14. Juni 2012,

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E. 1.2; 1A.233/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RH.2013.4 vom 22. Mai 2013, E. 3.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 301).

3.6

3.6.1 Der Beschwerdeführer veranlasste eine Neuübersetzung des Beschlus- ses zur Erhebung der Anklage (act. 1.16; act. 1.9) durch eine im Kanton Zürich akkreditierte Behördendolmetscherin. Denn die dem Ersuchen bei- gelegte Übersetzung sei fehlerhaft und irreführend (act. 1 S. 8 f.; act. 9 S. 2 f.). Im russischen Ausgangsdokument sei der Begriff (beziehungs- weise der Vorwurf) der Geldwäscherei gar nicht enthalten; das russische Wort für "Bareinlösung" sei falsch übersetzt und Teilsätze mit diesem Wort seien frei hinzugefügt worden (act. 1 N. 26). Auch sei die Überset- zung insoweit missverständlich, als auch B. die verbrecherische Gruppe geführt habe (das Pronomen "er" verweise in einem Satz auf B., act. 1 N. 27). 3.6.2 Der Beschwerdeführer kritisiert hier nicht die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens selbst, sondern die Qualität ihrer Übersetzung ins Deutsche. Die Zusammenarbeit wird nur dann verweigert, wenn eine fehlende Über- setzung eine korrekte Ausführung des Ersuchens hindert, die Rechte der verfolgten Person beeinträchtigt oder einem missbräuchlichen Verhalten des ersuchenden Staates entstammt (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.118 vom 30. Oktober 2007, E. 4.3; RR.2008.54 vom 13. Mai 2008, E. 4.2). 3.6.3 Spricht die Neuübersetzung von illegaler Bareinlösung durch die Über- weisung ihrer Buchgelder, so ist dies im Sachverhalt mit Geldwäscherei zwar weniger präzis, aber inhaltlich nicht falsch übersetzt. Indessen ist auf diese Thematik nicht weiter einzugehen. Wie die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit zeigt, fehlt diesem Punkt ohnehin die Relevanz, da nach Schweizer Recht ein Urkundendelikt vorliegt (vgl. die folgenden Erwägun- gen). Weder die Rechte des Beschwerdeführers noch die Ausführung des Ersuchens sind durch diese sprachlichen Unebenheiten beeinträchtigt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.2). 3.7 Anhand des Sachverhaltes des Rechtshilfeersuchens ist zu prüfen, ob die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analo- gen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81

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E. 2.7.2). Es gilt der Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Das Rechtshilfegericht prüft bloss, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, auf den ersten Blick (prima facie) die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein; es genügt, dass die im Rechts- hilfeersuchen umschriebenen Tatsachen in der Rechtsordnung sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates einen Straftatbestand erfüllen (BGE 139 IV 137 E. 5.1; 126 II 409 E. 6c/cc); Urteil des Bundesge- richts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; TPF 2012 114 E. 7.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.181 vom 2. August 2013, E. 3.6; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 505 ff., N. 575 ff.). 3.8 Wer in der Absicht, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge (BGE 138 IV 209 E. 5.3, 138 IV 130 E. 2.1). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz bezüg- lich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Der Täter muss in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (BGE 135 IV 12 E. 2.2). Der Urkundenfälschung kann sich ein Rechnungsaussteller strafbar ma- chen, wenn die inhaltlich unwahre Rechnung nicht mehr nur Rechnungs- funktion hat, sondern in erster Linie auch als Beleg für die Buchhaltung der Rechnungsempfängerin bestimmt ist. Eine objektive Zweckbestimmung von Rechnungen als Buchhaltungsbelege muss angenommen werden, wenn der Rechnungsaussteller mit der buchführungspflichti- gen Rechnungsempfängerin bzw. deren Organen oder Angestellten zu- sammenwirkt und auf deren Geheiss oder Anregung hin oder mit deren Zu- stimmung eine inhaltlich unwahre Rechnung erstellt. Täter (und nicht bloss Gehilfe) im Sinne von Art. 251 StGB kann daher auch sein, wer einen fal- schen Buchhaltungsbeleg erstellt, ohne selber für die Buchhaltung verant- wortlich zu sein. Ist die Zweckbestimmung einer Rechnung als Buchhal- tungsbeleg zu bejahen, entsteht die inhaltlich unwahre Urkunde bereits mit deren Erstellung und nicht erst mit der Verbuchung in der Buchhaltung der Rechnungsempfängerin (BGE 138 IV 130 E. 2.2). Eventualvorsatz in Bezug auf die Urkundenqualität liegt nahe, wenn Rech- nungen auf Verlangen der Rechnungsempfängerin verfälscht und darin ge-

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schäftliche Auslagen vorgetäuscht werden (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1/3.2.2). Nach der Rechtsprechung braucht der Täter nicht zu wissen, worin dieser Vorteil liegt (BGE 135 IV 12 E. 2.2; 102 IV 191 E. 4).

3.9 In der Schweiz erfüllte der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens prima fa- cie die Merkmale der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 StGB: A. habe im Zusammenhang mit den Überweisungen von Gesellschaften an die von ihm kontrollierten Versicherungs- und Rückversicherungsgesell- schaften Dokumente fälschen lassen und zwar zur Vertuschung der illega- len Geschäftstätigkeit. Er habe damit die Tätigkeiten sowohl der von ihm beherrschten Gesellschaften, wie auch der von ihm angeworbenen Gesell- schaften (seinen "Kundinnen") legalisiert. Er habe ihnen damit ermöglicht, gefälschte Dokumente in die Buchhaltung aufzunehmen. Da er die Gesell- schaften dazu zuvor als "Kundinnen" angeworben habe, läge nach Schwei- zer Recht ein bewusstes Zusammenwirken vor. Sein Vorteil bestünde in der erhaltenen Provision. Dies erfüllte mit der dargestellten Rechtspre- chung den Tatbestand der Falschbeurkundung. 3.10 Der Beschwerdeführer wirft zur beidseitigen Strafbarkeit ein (act. 1 S. 14 bis 20), der Sachverhalt des Ersuchens sei nicht strafbar, weder in Russ- land noch in der Schweiz. Das BJ gehe von falschen Annahmen bezüglich der russischen Straftatbestände aus und prüfe Tatbestände nach Schwei- zer Recht, für die es im russischen Ersuchen gar keine Grundlage gebe oder für welche die russischen Behörden gar keine Auslieferung verlangten (act. 1 N. 53, 73, act. 9 N. 16). Für die Schweiz werde der Sachverhalt auf ein anderes Rechtsgut uminterpretiert, dieses müsse aber schon dem rus- sischen entsprechen (act. 1 S. 20, act. 9 S. 4 f.). Es fehle sodann die Be- nennung der einzelnen Tatbestandselemente, wie auch eine Subsumtion unter die russischen Strafbestimmungen (act. 1 N. 22, 52, act. 9 N. 4). 3.11 Im Auslieferungsverfahren ist zu prüfen, ob ein Auslieferungsersuchen aus Gründen des formellen oder materiellen Auslieferungsrechts abzuweisen ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.15/2003 vom 4. März 2003, E. 2.2). Massgeblich ist an dieser Stelle, ob der Sachverhalt einen auslieferungsfä- higen Tatbestand des Schweizer Rechtes erfüllt. Dies ist der Fall. Welche Straftatbestände im Falle einer Anklageerhebung nach ausländi- schem Recht in Frage kämen, ist vom schweizerischen Rechtshilfegericht nicht zu prüfen (BGE 131 II 235 E. 2.14; TPF 2012 114 E. 7.4; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 583). Es sind keine identischen Tatbestände erforderlich und das ausländische Recht muss nicht die gleichen Strafbarkeitsvoraus- setzungen haben (vgl. BGE 117 Ib 337 E. 4a; Urteile des Bundesge- richts 1A.75/2006 vom

20. Juni 2006, E. 2.2; 1A.306/2000 vom

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12. Februar 2001, E. 4a; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 581, 583 mit Verweis auf den grundlegenden BGE 101 Ia 405 E. 4). Die ersuchende Behörde ist nicht verpflichtet zu beweisen, dass Beschuldigte die ihnen vorgeworfenen Taten begangen haben. Dies ist ausschliesslich im ausländischen Strafver- fahren zu prüfen (BGE 133 IV 76 E. 2.2; 122 II 367 E. 2c). 3.12 Schliesslich argumentiert die Beschwerde, es liege ein Fiskaldelikt vor, weshalb eine Auslieferung unzulässig sei (act. 1 N. 70 f.). Wer mit einem Urkundenfälschungsdelikt ausschliesslich Steuervorschrif- ten umgehen will, ist einzig nach Steuerstrafrecht zu beurteilen. Erstrebt der Täter mit seiner Fälschung oder Falschbeurkundung nachgewiesener- massen nicht nur einen steuerlichen Vorteil, sondern auch eine – objektiv mögliche – Verwendung des Dokuments im nicht-fiskalischen Bereich, so liegt echte Konkurrenz zwischen Steuerdelikt und gemeinrechtlichem Ur- kundendelikt vor. Wer eine inhaltlich unrichtige Handelsbilanz erstellt, nimmt in aller Regel in Kauf, dass diese nicht nur im Verhältnis zu den Steuerbehörden, sondern auch im nicht-fiskalischen Bereich Verwendung findet (BGE 133 IV 303 E. 4). Der Beschwerdeführer ermöglichte seinen "Kundinnen", gefälschte Doku- mente in die Buchhaltung aufzunehmen, ein Verwendungszweck, der ihm klar sein musste. Gemäss Rechtsprechung musste er nicht wissen, wie die Gesellschaften genau einen Vorteil erzielen wollten. Mit dem ist kongruent, dass die Falschbeurkundung schon vor der Überlassung der Urkunden an Drittpersonen erfüllt ist. Somit liegt im vorliegenden Fall nicht ein Fiskaldelikt, sondern ein Urkun- dendelikt vor, welches eine Auslieferung grundsätzlich erlaubt. Die Verfol- gung für Fiskaldelikte ist über den Spezialitätsvorbehalt auszuschliessen (BGE 106 Ib 260 E. 4; vgl. untenstehende Erwägung 4.2). 3.13 Das Auslieferungsersuchen ist somit begleitet von einer Sachverhaltsdar- stellung und einem klaren Tatvorwurf. Die Vorgänge sind örtlich und zeitlich ausreichend eingeordnet. Die Schilderung erlaubt die Prüfung der beidsei- tigen Strafbarkeit. Die Sachverhaltsdarstellung genügt damit – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (act. 1 S. 5–14; act. 9 S. 2–5) – den gesetzlichen Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe grundsätzlich insgesamt und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Solche Mängel, die im Sinne der obigen Ausfüh- rungen die Sachverhaltsvorwürfe gemäss Auslieferungsersuchen sofort entkräften würden, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und sind auch nicht ersichtlich.

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3.14 Zusammenfassend kann das dem Beschwerdeführer in den Auslieferungs- unterlagen vorgeworfene Verhalten in der Schweiz prima facie unter den Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) subsumiert wer- den, womit die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist. Die diesbezügliche Rüge erweist sich demnach als unbegründet. Damit ist nicht mehr zu prüfen, ob der Sachverhalt allenfalls auch weitere Tatbestände erfüllt.

4.

4.1

4.1.1 Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, die russische Staatsduma ha- be am 2. Juli 2013 eine Amnestie erlassen, die auch den Beschwerdefüh- rer erfasse. Sie bewirke, dass keine Strafverfahren mehr durchgeführt werden könnten. Diese Straflosigkeit stehe nach dem EAUe und Art. 5 Abs. 1 lit. b IRSG einer Auslieferung zwingend entgegen. Dementspre- chend verlangte der Beschwerdeführer vom BJ die (indessen nicht ge- währte) Wiedererwägung seines Auslieferungsentscheids (act. 1 S. 21– 23, act. 1.17, 1.18, act. 9 S. 5 f.; act. 1 N. 7, act. 1.19 und act. 11–18; obi- ge Erwägungen D und F). 4.1.2 Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b (ii) EAUe, in der Fassung des 1. ZP, wird die Aus- lieferung einer Person, gegen die in einem dritten Staat, der Vertragspar- tei des Übereinkommens ist, wegen der dem Ersuchen zugrundeliegen- den Handlung oder Handlungen ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, nicht bewilligt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe oder andere Massnah- me ganz vollstreckt oder Gegenstand einer Begnadigung oder einer Am- nestie ist (dazu BGE 128 II 355 E. 5). Die Auslieferung kann jedoch bewil- ligt werden, wenn die dem Urteil zugrundeliegende Handlung ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates oder an einem Ort begangen worden ist, der als sein Hoheitsgebiet gilt (Art. 9 Abs. 3 lit. c EAUe). Innerstaatliche Bestimmungen können eine Ne-bis-in-idem- Wirkung ausländischer Strafurteile erweitern (Art. 9 Abs. 4 EAUe). In der Fassung des 2. ZP wird die Auslieferung ebenfalls nicht bewilligt wegen einer strafbaren Handlung, die im ersuchten Staat unter eine Am- nestie fällt und für deren Verfolgung dieser Staat nach seinem eigenen Strafrecht zuständig war (Art. 4 des 2. ZP [Kapitel IV]). 4.1.3 Eine Amnestie ist demnach im Rechtshilfeverkehr von Belang. Für eine Amnestie im ersuchenden Staat ist indes keine Ausnahme von der Auslie- ferungsverpflichtung des Art. 1 EAUe vereinbart, ebensowenig in der Er- klärung der Schweiz zu Art. 9 EAUe.

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Eine solche Ausnahme könnte sich aus innerstaatlichen Bestimmungen ergeben (vgl. Art. 9 Abs. 4 EAUe). Nach Schweizer Recht kann die Aus- lieferung abgelehnt werden, wenn die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist (Art. 5 Abs. 1 lit. b IRSG; BGE 128 II 355 E. 5.2; vgl. auch ZIMMERMANN, a.a.O., N. 663). 4.1.4 Weder das Staatsvertragsrecht noch das Schweizer Recht stehen hier je- doch einer Auslieferung entgegen: Kann-Vorschriften im Rechtshilferecht öffnen der ersuchten Behörde einen Handlungsspielraum, in welchen das Gericht nur bei Missbrauch einschreitet (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 567). Die Einschätzung des BJ ist indes wohlfundiert: Zunächst geht es vorliegend um eine Amnestie im Tatortstaat, weshalb das Territorialitätsprinzip nicht betroffen ist. Das BJ verwies sodann zutreffend darauf, dass es Russland obliegt zu entscheiden, ob die russische Amnestie den Beschwerdeführer mitumfas- se (vgl. BGE 126 II 212 E. 6c/bb [keine Nachprüfung ausländischer Zu- ständigkeit], 113 Ib 157 E. 3 [keine Auslegung ob nach ausländischem Recht Immunität vorliege]; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2013.111 vom 30. August 2013, E. 4.2 [keine Prüfung der dorti- gen Wirkungen einer ausländischer Entscheidung noch ihrer dortigen Zu- lässigkeit]). In einer verwandten Konstellation ist es denn auch der ersu- chende Staat, der über die Anrechnung von im Ausland verbüsster Strafe entscheidet (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.98 vom

4. Oktober 2007, E. 6). Schliesslich ist das russische Auslieferungsersuchen durch die Schweiz zu erledigen, solange es nicht ausdrücklich zurückgezogen wurde (vgl. BGE 115 Ib 186 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 1A.241/2005 vom

24. Februar 2006, E. 3 [betr. eine Einstellung in Russland]; 1A.145/2005 vom 20. Oktober 2005, E. 4.3; 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.116 vom

29. August 2013, E. 7.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 307 erster und zweiter Satz; zur Gegenstandslosigkeit der Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2012.309 vom 5. Juni 2013, E. 3.3). 4.1.5 Der Beschwerdeführer lässt einwenden, er habe Wohnsitz in der Schweiz und es sei daher angesichts des in den nächsten zwei Monaten ergehen- den Entscheids der russischen Behörden über seine Amnestie unverhält- nismässig, ihn an Russland auszuliefern (act. 9 S. 6; act. 9.2).

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Dieses Argument greift deshalb nicht, weil der Argumentation tatsächliche Grundlagen nicht gegeben sind. Aus dem Schreiben der Hauptermitt- lungsabteilung vom 11. September 2013 (act. 9.2) geht nicht hervor, wann ein Entscheid ergehe. Offen ist auch, ob der Wohnsitz des Be- schwerdeführers tatsächlich in der Schweiz liegt. Ohnehin ist der russi- sche Beschwerdeführer zurzeit in Untersuchungshaft und seinem sozia- len Netz entrissen. Den genannten Einwendungen kommt daher keine entscheidende Bedeutung zu. 4.1.6 Dies ergibt das Zwischenfazit, dass die Einschätzung des BJ, den Be- schwerdeführer auszuliefern, nicht missbräuchlich ist. Er wird in Russland die Frage der Amnestie ansprechen können. 4.2

4.2.1 Ein weiterer gerügter Punkt lautet, die unklaren Anschuldigungen liessen das Spezialitätsprinzip ins Leere laufen. Seien Anschuldigungen und der Sachverhalt unklar, könne das Spezialitätsprinzip seine begrenzende Wirkung gar nicht entfalten. Auch deshalb sei eine Auslieferung unzuläs- sig (act. 1 S. 24 f.). 4.2.2 Das Spezialitätsprinzip ist ein allgemeiner Grundsatz des Auslieferungs- rechts (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 735). Er wird insbesondere in Art. 14 EAUe ausgedrückt, wonach die ausgelieferte Person nicht für eine Tat verhaftet werden kann, die vor der Auslieferung begangen und für die sie nicht ausgeliefert wurde. Das Spezialitätsprinzip schützt einerseits den ersuchten Staat, der den Umfang seiner Zusammenarbeit und deren Be- dingungen in Bezug auf die Verfolgung der ausgelieferten Person festlegt, unter Berücksichtigung der Besonderheiten seines internen Rechts (grundlegen BGE 123 IV 42 E. 3b). Andererseits wirkt das Spezialitäts- prinzip zugunsten der ausgelieferten Person. Dies ergibt sich daraus, dass die ausgelieferte Person nach Art. 14 Abs. 1 lit. b EAUe auf seinen Schutz gültig verzichten kann, ohne dass der ersuchte Staat dem zu- stimmen müsste (BGE 118 Ib 462 E. 2a). Art. 38 IRSG wiederholt diesen Grundsatz der Spezialität (zum Ganzen BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; 135 IV 212 E. 2.1; TPF 2008 68 E. 2; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2013.34 vom 27. März 2013, E. 4.2). 4.2.3 Der Sachverhalt des Auslieferungsersuchens ist klar, wie auch die ange- klagten Vorwürfe, für welche der Beschwerdeführer auszuliefern ist; ebenso wofür keine Auslieferung zu bewilligen ist (siehe obige Erwä- gung 3.12). Der angebrachte Spezialitätsvorbehalt ist mit dem Gesagten rechtsgenügend; die diesbezüglichen Einwendungen sind unbegründet.

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4.3 Zusammenfassend treffen die Ausführungen der Beschwerde nicht zu, so- weit sie Fragen zur russischen Amnestie und zum Spezialitätsprinzip auf- werfen.

5. Insgesamt erweist sich keine Rüge als zutreffend. Weitere Auslieferungs- hindernisse sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Russland ist folglich zulässig für die dem Auslieferungsersuchen vom 9. April 2013 der Generalstaats- anwaltschaft der Russischen Föderation (und allen seinen Beilagen) zugrunde liegenden strafbaren Handlungen. Eine Strafverfolgung für das Delikt gemäss Art. 199 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation ist jedoch unzulässig. Die Auslieferung erfolgt unter der Auflage der im Er- suchen zugesicherten Garantien.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis und Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), der geleistete Kostenvorschuss (act. 4) daran anzurechnen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 20. November 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).