Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kontosperre (Art. 33a IRSV).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Wien führt ein Strafverfahren gegen Unterneh- mensverantwortliche der B. GmbH und verdächtigt diese, Vermögen der B. GmbH veruntreut und dadurch der Gesellschaft einen Vermögensnach- teil von insgesamt USD 45 Mio. verursacht zu haben. Die beschuldigten Personen sollen über Scheingesellschaften fingierte Leistungen erbracht und die dafür erhaltenen Gelder an sich selber beziehungsweise an Dritte weitergeleitet haben. Gemäss Ermittlungen der österreichischen Behörden gehöre unter anderem die C. AG zu den Gesellschaften, die dazu verwen- det worden seien, die illegal erwirtschafteten Vermögenswerte weiterzulei- ten. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Wien mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 bzw. 27. Dezember 2012 an die Schweiz und ersuchte um Erteilung von Auskünften über die Kontover- bindung 1 lautend auf die C. AG bei der Bank D. in Z. für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bis zum 31. August 2011 sowie um Sicherstellung sämtli- cher Vermögenswerte, die von der Kontoverbindung lautend auf die C. AG bei der Bank D. auf weitere Konten transferiert wurden oder deren Herkunft sonst aus der bezeichneten Kontoverbindung stammen (act. 1.10 und 1.11).
B. Mit Eintretensverfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. Februar 2012 wurde die Bank E. (vormals Bank D.) angewiesen, sämtliche Kontounterla- gen des Kontos mit der Nummer 1 lautend auf die C. AG herauszugeben (act. 1.7). Dieser Aufforderung ist die Bank E. mit Schreiben vom
12. März 2012 nachgekommen (act. 1.3 II Ziff. 5).
C. Die Sichtung der Bankunterlagen brachte unter anderem eine Verbindung der C. AG zu einem auf die F. Ltd. lautenden Konto Nr. 2 bei der Bank G. (vormals Bank E.) zu Tage. Mit Editionsverfügung vom 10. Mai 2012 wurde daher die Bank G. angewiesen, unter anderem die Kontounterlagen des Kontos Nr. 2, lautend auf die F. Ltd. herauszugeben. Dieser Aufforderung kam die Bank G. mit Schreiben vom 7. Juni 2012 nach (act. 1.3 II Ziff. 5).
D. In diesem Zusammenhang zeigte die Bank G. am 4. Dezember 2012 der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) einen Verdacht auf Geldwäscherei an und meldete unter anderem das Konto 3, lautend auf die A Inc. Diese Meldung wurde mit Datum vom 5. Dezember 2012 zuständigkeitshalber der Bundesanwaltschaft überwiesen, die mit Verfügung vom 11. Dezem-
ber 2012 eine zunächst auf drei Monate befristete Sperre des betreffenden Kontos der A. Inc. anordnete. Mit Verfügung vom 7. März 2013 wurde die befristete Kontosperre unbefristet verlängert und zugleich die Edition der Kontounterlagen des vorgenannten Kontos angeordnet (act. 1.3 II Ziff. 5; act. 8.3 und 8.4).
E. Mit Schlussverfügung vom 15. Februar 2013 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen und verfügte die Herausgabe sämtlicher bei der Bank G. erhobenen Unterlagen betreffend das Konto der A. Inc. an die ersuchende Behörde. Ausserdem verfügte sie die Aufrechterhaltung der Kontosperre bis zum rechtskräftigen Entscheid der ersuchende Behörde über die sichergestellten Vermögenswerte von insgesamt EUR 661'368.-- (act. 1.3).
F. Dagegen gelangt die A. Inc. mit Beschwerde vom 17. April 2013 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
"1. Es sei die Nichtigkeit bzw. zumindest die Ungültigkeit der Schlussverfügung der BA vom 15. Februar 2013 festzustellen und die Rechtshilfe sei zu verweigern.
2. Eventualiter a) sei die in Ziff. 2 der Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. Februar 2013 verfügte Herausgabe der Bankunterlagen (BA-00001 bis BA-00098) an die ersuchende Behörde nicht zu gestatten bzw. die Sache sei zur Neubeurteilung an die BA zurück zu weisen; b) sei die in Ziff. 3 der Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. Februar 2013 erwähnte Kontosperre hinsichtlich des Kontos Stamm-Nr. 3 aufzuheben.
3. Subeventualiter a) seien die in der Erwägungen speziell gekennzeichneten Akten auszusondern; b) sei die in Ziff. 3 der Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. Februar 2013 erwähnte Kontosperre hinsichtlich des Kontos Stamm-Nr. 3 auf den Höchstbetrag von € 250'000.00 zu beschränken.
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenossenschaft (Bundes- anwaltschaft)."
G. Während das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") in seiner Vernehm- lassung vom 23. Mai 2013 den Antrag stellt, die Beschwerde sei abzuwei- sen (act. 7), beantragt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort
vom 24. Mai 2013, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten sei (act. 8). Die Beschwerdeantworten wurden der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2013 zur Kenntnis zugestellt (act. 9).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Ju- ni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2, 136 IV 82 E. 3.1, 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vor- behalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen welche gestützt auf Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bun- desgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bun- desstrafgericht vom 31. August 2010 (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161) und Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben ist. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Schlussverfügung vom 15. Februar 2013 der
Bank G. am 18. März 2013 zugestellt worden ist, die ihrerseits die Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 19. März 2013 über die Schlussverfü- gung informierte (act. 1.5). Die Beschwerde vom 17. April 2013 ist daher innert der Frist von Art. 80k IRSG eingereicht worden.
E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos bei der Bank G., weshalb ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen ist.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätz- lich mit freier Kognition. Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich die Beschwerdekammer je- doch auch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007 E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 25 IRSG N. 22). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesge- richts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht im Hauptpunkt geltend, die Eintretensverfü- gung vom 13. Februar 2012 und die Schlussverfügung vom 15. März 2013 seien nichtig. Die von der Staatsanwaltschaft Wien verfügte Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte sei vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 28. Dezember 2011 bis am 1. Februar 2012 bewilligt worden. Die Durchführung der beantragten Massnahme sei jedoch erst mit der Eintretensverfügung der Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2012 anhand genommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bewilligung be-
reits ausser Kraft gewesen, weshalb die Massnahme nicht mehr habe durchgeführt werden dürfen (act. 1 S. 5 ff.).
E. 4.2 Die Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien vom 27. Dezember 2011 be- züglich der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist vom Landes- gericht für Strafsachen Wien am 28. Dezember 2011 bewilligt und bis am
1. Februar 2012 befristet worden. Das Rechtshilfeersuchen vom 29. De- zember 2011 an die Schweiz ist innert der bewilligten Frist gestellt worden (act. 1.6). Ob erst nach diesem Datum in der Schweiz durch schweizeri- sche Behörden erhobene Beweismittel nach österreichischem Recht ver- wertbar sind, ist nicht im schweizerischen Rechtshilfeverfahren zu prüfen. Die Schweizer Rechtshilfebehörde hat sich grundsätzlich nicht über die Vereinbarkeit der Rechtshilfe mit dem Recht des ersuchenden Staates oder über eine mögliche Wirkung einer befristeten Anordnung einer Zwangs- massnahme im ersuchenden Staat auszusprechen und hat einzig zu prü- fen, ob die beantragte Rechtshilfe nach dem anwendbaren Staatsvertrags- und landesinternen Gesetzesrecht zulässig ist. Sie ist gemäss Art. 1 EUeR verpflichtet, soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten, wenn sie von einer Vertragspartei darum ersucht wird.
Im Übrigen sieht Art. 14 EUeR im Gegensatz zu Art. 76 lit. c IRSG eine Be- scheinigung über die Zulässigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersuchenden Staates gerade nicht vor. Daran vermag entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Formulierung in Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrages nichts zu ändern, wonach einem Ersuchen um Beschlag- nahme von Gegenständen eine Erklärung der zuständigen Justizbehörde beizulegen ist, dass die für diese Massnahme erforderlichen Vorausset- zungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht vorliegen: Dieser Vertrag soll die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen beiden Vertragsstaa- ten erleichtern und nicht erschweren. Es entspricht weder dem Sinn noch dem Wortlaut von Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrages, ein zusätzliches, im EUeR nicht vorgesehenes Erfordernis einzuführen (Urteil des Bundesge- richts 1C_326/2013 vom 28. Mai 2013, E. 3). Das SDÜ verweist sodann in Art. 48 Abs. 1 auf das EUeR, welches durch die Bestimmung des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsachen ergänzt und in seiner Anwendung er- leichtert werden soll. Art. 51 SDÜ statuiert gar, dass Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme keinen weiteren Bedingungen als denen der doppelten Strafbarkeit und der Vereinbarkeit mit dem Recht des ersuchten Staates unterworfen werden. Gemäss der Botschaft zur Geneh- migung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Euro- päischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Durchsetzung der Abkom- men ("Bilaterale II") vom 1. Oktober 2004 sei es das Ziel von Art. 51 SDÜ, die einschränkenden Bedingungen von Art. 5 EUeR weiter zu lockern und
damit die Rechtshilfe gegenüber dem EUeR insgesamt zu erweitern (BBl 2004, 5965 ff.; 6159).
Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beschluss des Fürstlichen Obersten Ge- richtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 7. Oktober 2011. Dieser Entscheid erfolgte in Anwendung des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich vom 4. Juni 1982 über die Er- gänzung des EUeR und ist insofern für das Bundesstrafgericht nicht mass- geblich.
Schliesslich vermag auch der von der Beschwerdeführerin zitierte Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.88 vom 15. April 2011 nichts am oben Gesagten zu ändern. Jener Entscheid hatte ein österreichisches Aus- lieferungsbegehren zum Gegenstand, weshalb das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen (EUAe) zur Anwendung gelangte. Die Beschwerde- kammer hielt in Erwägung 5.2 ihres Entscheides fest, dass dem Euro- päischen Haftbefehl vom 1. März 2011 die Anordnung der Festnahme der Staatsanwaltschaft Wien vom 18. Februar 2011 zugrundeliege, welche gleichentags durch das Landesgericht für Strafsachen Wien bis zum 1. Ju- ni 2011 bewilligt worden sei, weshalb das Ersuchen der österreichischen Behörden Art. 16 Ziff. 2 EAUe entspreche. Damit hätte zumindest im Zeit- punkt des Beschwerdeentscheides ein in zeitlicher Hinsicht gültiger Hafttitel vorgelegen. Die Beschwerdekammer wies im Übrigen auf ihre ständige Rechtsprechung hin, wonach der ersuchte Staats das Rechtshilfeersuchen auszuführen hat, es sei denn, der ersuchende Staat habe zwischenzeitlich den Rückzug eines Ersuchens mitgeteilt. Ein derartiger Rückzug liegt aber im vorliegenden Verfahren gerade nicht vor.
Die erhobene Rüge der Nichtigkeit der Eintretens- und Schlussverfügung erweist sich daher als unbegründet.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt sodann im Eventualpunkt, dass die Bankunterlagen BA-00001 bis BA-00098 nicht herausgegeben werden dürften, da weder ein inhaltlicher noch zeitlicher Zusammenhang zwischen den herauszugebenden Unterlagen und den im österreichischen Rechtshil- feersuchen vorgeworfenen Handlungen bestehe. Das Rechtshilfeersuchen erwähne die Beschwerdeführerin nicht, und es sei auch kein Grund ersicht- lich, weshalb der ersuchenden Behörde Auskünfte über das Konto der Be- schwerdeführerin erteilt werden sollten. Es handle sich vorliegend um eine unzulässige Beweisausforschung. In zeitlicher Hinsicht moniert die Be-
schwerdeführerin, dass gemäss Rechtshilfeersuchen die inkriminierten Transaktionen in den Jahren 2003 und 2004 stattgefunden hätten, während das vorliegende Konto der Beschwerdeführerin erst im Jahre 2009 eröffnet worden sei. Damit seien die auf dieses Konto geflossenen Transaktionen mit Sicherheit für die ersuchende Behörde unerheblich. Der Herausgabe der Bankunterlagen stünde sodann auch das Bankgeheimnis entgegen, da eine Vielzahl von Bankbeziehungen preisgegeben und somit das Bankge- heimnis ausgehöhlt und der Wirtschaft Schaden zugefügt würde (act. 1 S. 10 ff.). Mangels zeitlicher und sachlicher Konnexität sei auch die in Zif- fer 3 der Schlussverfügung angeordnete Kontosperre aufzuheben. Hinzu komme, dass in Bezug auf die Kontosperre nie eine Eintretensverfügung der ersuchten Behörde ergangen sei. Die angefochtene Verfügung betref- fend die Kontosperre sei somit widerrechtlich ergangen (act. 1 S. 17 ff.).
Subeventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Aussonderung fol- gender Bankunterlagen: BA-00070 bis BA-00071, BA-00075 bis BA-00080, BA-00084 bis BA-00091 und BA-00093 bis BA-00098. Es handle sich hier- bei um Transaktionen, die von keinem Nutzen für die ausländische Behör- de seien, da sie im Zusammenhang mit einem reinen Vermögensverwal- tungsmandat ergangen seien. Auszusondern seien ferner BA-00075 bis BA-00080, BA-00087 bis BA-00091 und BA-00094 bis BA-00098. Dies deshalb, weil das Rechtshilfeersuchen den Zeitraum, für welchen die Un- terlagen herauszugeben seien, bis zum 31. August 2011 befristet habe, während die Beschwerdegegnerin vorliegend die Bankunterlagen der Be- schwerdeführerin bis zum 18. März 2013 herausgeben wolle (act. 1 S. 16 f.). Hinsichtlich der Kontosperre beantragt die Beschwerdeführerin subeventualiter die Beschränkung derselben auf einen Betrag von EUR 250'000.-- (act. 1 S. 20).
E. 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciare internationale en matière pénale, Bern 2009, S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtspre- chung; DONATSCH/HEIMGARTNER/ SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, Zü- rich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die ver- langten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutrei- ben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweis- ausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Straf-
verfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlang- ten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nütz- lich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflich- tet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das auslän- dische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermass- verbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, so- lange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechts- hilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 ° S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Her- kunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaf- ten und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwi- ckelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
E. 5.3 Im Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 wird den Unternehmens- verantwortlichen der B. GmbH zusammengefasst Folgendes vorgeworfen: Die B. GmbH habe mit dem rumänischen Staat am 15. April 2004 einen Software-Lizenzvertrag abgeschlossen, der die Ausstattung von rumäni- schen staatlichen Stellen mit Microsoft-Produkten zum Gegenstand gehabt habe. Die B. GmbH habe in der Folge verschiedene Gesellschaften, darun- ter die C. AG, mit der Erbringung von Serviceleistungen für die rumäni- schen staatlichen Stellen beauftragt. Gestützt auf ein am 29. Dezem- ber 2003 abgeschlossenes Consultancy Service Agreement und ein Amendment No. 2 to Consultancy and Service Agreement vom
E. 5.4.1 Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der Kontounterlagen der Beschwer- deführerin feststellen können, dass am 3. März 2010, 7. Februar 2011 und
E. 5.4.2 Die von der Kontosperre betroffenen Vermögenswerte sind mutmasslich deliktischer Herkunft (act. 1.6; vgl. supra 5.4.1). Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechts- kräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentschei- des des ersuchenden Staates bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a IRSV). In Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Schlussverfügung wurde die mit Ver- fügung vom 11. Dezember 2011 bzw. 7. März 2012 angeordnete Sperre des Kontos der Beschwerdeführerin aufrechterhalten, bis die ersuchende
Behörde über die sichergestellten Vermögenswerte von insgesamt EUR 661'368.-- rechtskräftig entschieden hat (act. 1.6; act. 8.3 und 8.4). Die gesperrten Vermögenswerte stellen rund einen Fünftel des mutmassli- chen Schadens in der Höhe von USD 45 Mio. dar, weshalb die Kontosperre auch unter diesem Gesichtspunkt ohne Weiteres als verhältnismässig er- scheint und sich eine Reduktion der Sperre – wie von der Beschwerdefüh- rerin beantragt – nicht rechtfertigt. Die Ermittlungen in Österreich werden zeigen müssen, ob es sich beim beschlagnahmten Kontovermögen integral oder partiell um Gelder strafbarer Herkunft handelt. Bis diese Frage im österreichischen Strafverfahren geklärt ist, muss die Kontosperre gemäss Art. 33a IRSV aufrechterhalten bleiben. Diese besteht erst seit dem
11. Dezember 2011, was noch keine unverhältnismässig lange Dauer dar- stellt (vgl. TPF 2007 124 E. 8). Die Beschwerdegegnerin wird hinsichtlich des Umfangs der gesperrten Vermögenswerte von der ersuchenden Be- hörde den Sachstand nach Erledigung des Strafverfahrens nachfragen müssen.
E. 5.5 Die Rüge, die Kontosperre sei widerrechtlich ergangen, da diesbezüglich kein Vorprüfungsverfahren im Sinne von Art. 80 IRSG durchgeführt und keine Eintretensverfügung erlassen worden sei, geht ins Leere. Die Be- schwerdegegnerin ist mit Eintretensverfügung vom 12. Februar 2012 auf die Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011, mit welchem um Her- ausgabe von Bankunterlagen der C. AG ersucht wurde, eingetreten. Sie hielt dabei fest, dass das Rechtshilfeersuchen den formellen und materiel- len Formerfordernissen der einschlägigen staatsvertraglichen und gesetzli- chen Bestimmungen entspreche und bejahte insbesondere das Vorliegen der doppelten Strafbarkeit. Das Rechtshilfeersuchen vom 27. Dezember 2012, mit dem um Kontosperre ersucht wurde (vgl. supra lit. A), ist eine Er- gänzung zum Ersuchen vom 29. Dezember 2011 und basiert gänzlich auf dem darin geschilderten Sachverhalt. Eine erneute Vorprüfung im Sinne von Art. 80 IRSG war daher nicht nötig und der Umstand, dass keine weite- re formelle Eintretensverfügung erlassen wurde, ist nicht zu beanstanden.
E. 5.6 Die schliesslich von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des Bankgeheimnisses kann nur dann zu einer Verweigerung der Rechts- hilfe führen, wenn es sich bei der vom ausländischen Staat verlangten Auskunft um eine solche handelt, deren Preisgabe das Bankgeheimnis ge- radezu aushöhlen oder der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zufügen würde (BGE 123 II 153 E. 7b S. 160, m.w.H.; Urteile des Bundes- gerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 4; 1A.269/2005 vom 2. De- zember 2005, E. 5). Davon kann vorliegend offensichtlich nicht gesprochen werden (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.143
vom 3. Dezember 2007, E. 6.4), zumal durch die Herausgabe der Bankun- terlagen Auskunft über nicht einmal ein halbes Dutzend Kunden erteilt wird.
Damit erweisen sich die gerügte Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips und des Bankgeheimnisses als unbegründet, weshalb die Eventual- und Subeventualanträge ebenfalls abzuweisen sind.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen allesamt als unbegründet erweisen. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 7'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
E. 9 April 2004 seien von der B. GmbH an die C. AG Zahlungen von USD 15.6 Mio. und USD 7.2 Mio. geflossen, teilweise ohne dass die B. GmbH eine Überprüfung der Leistungserbringung durch die C. AG vorge-
nommen habe. Eine Hausdurchsuchung am Sitz der B. GmbH habe erge- ben, dass keinerlei Serviceleistungen durch die C. AG erbracht worden seien. Insbesondere habe sich die vermeintliche Projektdokumentation der C. AG als Zusammenstellung von aus dem Internet frei zugänglichen Stan- darddokumenten herausgestellt. Damit seien Gelder unrechtmässig an die Beschuldigten oder Dritte geflossen (act. 1.6).
E. 13 April 2011 von H., dem wirtschaftlich Berechtigten der C. AG, EUR 250'000.-- und zweimal EUR 25'000.-- auf das Konto der Beschwer- deführerin gutgeschrieben wurden (Verfahrensakten pag. 00074, 00085 und 00087). Sie geht davon aus, dass es sich hierbei um Teile des inkrimi- nierten Geldes, das am 11. Mai 2004 und 30. November 2004 von der B. GmbH an die C. AG überwiesen wurde, handle. Das veruntreute Geld sol- le, bevor es auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen worden sei, zunächst auf ein Konto der F. Ltd. und von dort aus auf das Konto von H. bei der Bank G. geflossen sein (act. 1.3 II Ziff. 2 f.). Ziel des Rechtshilfeer- suchens ist es, den weiteren Verbleib des Geldes und der daran anknüp- fenden Zahlungsflüsse zu eruieren (act. 1.6). Dabei sind die Kontounterla- gen der Beschwerdeführerin potentiell geeignet, mögliche Geldflüsse im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachver- halt aufzudecken. Von einer unzulässigen Beweisausforschung kann keine Rede sein. Es entspricht gegenteils der Rechtsprechung, dass die Behör- den des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu in- formieren sind, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Dies gerade dann, wenn das Rechtshilfeersuchen wie vorliegend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Dass die Beschwerdeführerin im Rechtshilfeersuchen nicht erwähnt wird, steht der Leistung der Rechtshilfe nicht von vornherein entgegen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.56 vom 2. Dezember 2011, E. 6.3, RR.2010.244 vom 14. September 2011, E. 4.3 und RR.2010.268-270 vom
21. Juni 2011, E. 8.3). Ob die Zahlungen von H. an die Beschwerdeführerin auf "Verträgen" basieren und ob die Unterlagen gemäss Verfahrensakten pag. 00070-71, 00075-80, 00084-91 und 00093-98 lediglich Transaktionen im Zusammenhang mit einem reinen Vermögensverwaltungsmandat do- kumentieren und nichts mit den inkriminierten Gelder zu tun haben, ist nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen. Diese Fragen werden Gegenstand im ös- terreichischen Strafverfahren sein. Die Beschwerdeführerin ist ferner darauf hinzuweisen, dass Dispositiv-Ziffer 2 der Schlussverfügung die Herausgabe der Bankunterlagen pag. 00001 bis 00096 vorsieht; pag. 00097 bis 00098
sollen – sofern diese überhaupt existieren – gar nicht herausgegeben wer- den.
Der potentiellen Erheblichkeit der herauszugebenden Bankunterlagen steht weiter auch nicht die Tatsache entgegen, dass das Konto der Beschwerde- führerin erst im Jahre 2009 – mithin 5 Jahre nach den vorgeworfenen Tat- handlungen – eröffnet wurde. Der angebliche Deliktszeitraum schränkt den Zeitraum zu erhebender Unterlagen nicht einfach ein. Völlig belanglos ist insbesondere, dass das Konto der C. AG bereits 2007 saldiert wurde. So können Unterlagen, welche die Beteiligungsverhältnisse an der Beschwer- deführerin aufzeigen oder solche, welche die Verflechtung zwischen den zahlreichen Unternehmen belegen, unabhängig ihres Datums potentiell er- heblich sein (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.42 vom 19. Ja- nuar 2011, E. 4.3.2). Das gleiche gilt auch für Transaktionen über tangierte Konten, welche erst Jahre nach dem Deliktszeitraum erfolgten und über die möglicherweise inkrimierte Vermögenswerte flossen: Es geht, wie bereits erwähnt, darum, den Weg des mutmasslichen Deliktserlöses unabhängig des Zeitpunkts der Transaktionen möglichst lückenlos aufzuzeigen. Anders verhält es sich nur mit Transaktionen, die zeitlich klar vor dem Deliktszeit- raum liegen. Nicht zu beanstanden ist schliesslich der Umstand, dass die herauszugebenden Bankunterlagen einen Zeitraum von März 2009 bis Ok- tober 2012 beschlagen, während die österreichischen Behörden die Her- ausgabe der Bankunterlagen nur bis 11. August 2011 beantragen. Die Herausgabe der über dieses Datum hinausgehenden Unterlagen zu ver- weigern und die ersuchende Behörde zu einem Ergänzungsersuchen an- zuhalten, würde das Rechtshilfeverfahren nur unnötig verzögern und an überspitzten Formalismus grenzen. Zusammenfassend ist daher festzuhal- ten, dass die die Bankverbindung der Beschwerdeführerin betreffenden Un- terlagen demnach – auch wenn sich das Rechtshilfeersuchen nicht explizit auf diese bezieht – in einem direkten sachlichen Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt stehen, so dass deren Übermittlung an die ersuchende Behörde das aus dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit fliessende Übermassverbot nicht verletzt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 30. August 2013 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A. INC., vertreten durch Rechtsanwalt André Bürgi, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster- reich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kontosperre (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.111
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Wien führt ein Strafverfahren gegen Unterneh- mensverantwortliche der B. GmbH und verdächtigt diese, Vermögen der B. GmbH veruntreut und dadurch der Gesellschaft einen Vermögensnach- teil von insgesamt USD 45 Mio. verursacht zu haben. Die beschuldigten Personen sollen über Scheingesellschaften fingierte Leistungen erbracht und die dafür erhaltenen Gelder an sich selber beziehungsweise an Dritte weitergeleitet haben. Gemäss Ermittlungen der österreichischen Behörden gehöre unter anderem die C. AG zu den Gesellschaften, die dazu verwen- det worden seien, die illegal erwirtschafteten Vermögenswerte weiterzulei- ten. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Wien mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 bzw. 27. Dezember 2012 an die Schweiz und ersuchte um Erteilung von Auskünften über die Kontover- bindung 1 lautend auf die C. AG bei der Bank D. in Z. für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bis zum 31. August 2011 sowie um Sicherstellung sämtli- cher Vermögenswerte, die von der Kontoverbindung lautend auf die C. AG bei der Bank D. auf weitere Konten transferiert wurden oder deren Herkunft sonst aus der bezeichneten Kontoverbindung stammen (act. 1.10 und 1.11).
B. Mit Eintretensverfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. Februar 2012 wurde die Bank E. (vormals Bank D.) angewiesen, sämtliche Kontounterla- gen des Kontos mit der Nummer 1 lautend auf die C. AG herauszugeben (act. 1.7). Dieser Aufforderung ist die Bank E. mit Schreiben vom
12. März 2012 nachgekommen (act. 1.3 II Ziff. 5).
C. Die Sichtung der Bankunterlagen brachte unter anderem eine Verbindung der C. AG zu einem auf die F. Ltd. lautenden Konto Nr. 2 bei der Bank G. (vormals Bank E.) zu Tage. Mit Editionsverfügung vom 10. Mai 2012 wurde daher die Bank G. angewiesen, unter anderem die Kontounterlagen des Kontos Nr. 2, lautend auf die F. Ltd. herauszugeben. Dieser Aufforderung kam die Bank G. mit Schreiben vom 7. Juni 2012 nach (act. 1.3 II Ziff. 5).
D. In diesem Zusammenhang zeigte die Bank G. am 4. Dezember 2012 der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) einen Verdacht auf Geldwäscherei an und meldete unter anderem das Konto 3, lautend auf die A Inc. Diese Meldung wurde mit Datum vom 5. Dezember 2012 zuständigkeitshalber der Bundesanwaltschaft überwiesen, die mit Verfügung vom 11. Dezem-
ber 2012 eine zunächst auf drei Monate befristete Sperre des betreffenden Kontos der A. Inc. anordnete. Mit Verfügung vom 7. März 2013 wurde die befristete Kontosperre unbefristet verlängert und zugleich die Edition der Kontounterlagen des vorgenannten Kontos angeordnet (act. 1.3 II Ziff. 5; act. 8.3 und 8.4).
E. Mit Schlussverfügung vom 15. Februar 2013 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen und verfügte die Herausgabe sämtlicher bei der Bank G. erhobenen Unterlagen betreffend das Konto der A. Inc. an die ersuchende Behörde. Ausserdem verfügte sie die Aufrechterhaltung der Kontosperre bis zum rechtskräftigen Entscheid der ersuchende Behörde über die sichergestellten Vermögenswerte von insgesamt EUR 661'368.-- (act. 1.3).
F. Dagegen gelangt die A. Inc. mit Beschwerde vom 17. April 2013 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
"1. Es sei die Nichtigkeit bzw. zumindest die Ungültigkeit der Schlussverfügung der BA vom 15. Februar 2013 festzustellen und die Rechtshilfe sei zu verweigern.
2. Eventualiter a) sei die in Ziff. 2 der Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. Februar 2013 verfügte Herausgabe der Bankunterlagen (BA-00001 bis BA-00098) an die ersuchende Behörde nicht zu gestatten bzw. die Sache sei zur Neubeurteilung an die BA zurück zu weisen; b) sei die in Ziff. 3 der Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. Februar 2013 erwähnte Kontosperre hinsichtlich des Kontos Stamm-Nr. 3 aufzuheben.
3. Subeventualiter a) seien die in der Erwägungen speziell gekennzeichneten Akten auszusondern; b) sei die in Ziff. 3 der Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. Februar 2013 erwähnte Kontosperre hinsichtlich des Kontos Stamm-Nr. 3 auf den Höchstbetrag von € 250'000.00 zu beschränken.
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenossenschaft (Bundes- anwaltschaft)."
G. Während das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") in seiner Vernehm- lassung vom 23. Mai 2013 den Antrag stellt, die Beschwerde sei abzuwei- sen (act. 7), beantragt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort
vom 24. Mai 2013, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten sei (act. 8). Die Beschwerdeantworten wurden der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2013 zur Kenntnis zugestellt (act. 9).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Ju- ni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2, 136 IV 82 E. 3.1, 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vor- behalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen welche gestützt auf Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bun- desgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bun- desstrafgericht vom 31. August 2010 (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161) und Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben ist. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Schlussverfügung vom 15. Februar 2013 der
Bank G. am 18. März 2013 zugestellt worden ist, die ihrerseits die Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 19. März 2013 über die Schlussverfü- gung informierte (act. 1.5). Die Beschwerde vom 17. April 2013 ist daher innert der Frist von Art. 80k IRSG eingereicht worden.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos bei der Bank G., weshalb ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen ist.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätz- lich mit freier Kognition. Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich die Beschwerdekammer je- doch auch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007 E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 25 IRSG N. 22). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesge- richts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht im Hauptpunkt geltend, die Eintretensverfü- gung vom 13. Februar 2012 und die Schlussverfügung vom 15. März 2013 seien nichtig. Die von der Staatsanwaltschaft Wien verfügte Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte sei vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 28. Dezember 2011 bis am 1. Februar 2012 bewilligt worden. Die Durchführung der beantragten Massnahme sei jedoch erst mit der Eintretensverfügung der Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2012 anhand genommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bewilligung be-
reits ausser Kraft gewesen, weshalb die Massnahme nicht mehr habe durchgeführt werden dürfen (act. 1 S. 5 ff.).
4.2 Die Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien vom 27. Dezember 2011 be- züglich der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist vom Landes- gericht für Strafsachen Wien am 28. Dezember 2011 bewilligt und bis am
1. Februar 2012 befristet worden. Das Rechtshilfeersuchen vom 29. De- zember 2011 an die Schweiz ist innert der bewilligten Frist gestellt worden (act. 1.6). Ob erst nach diesem Datum in der Schweiz durch schweizeri- sche Behörden erhobene Beweismittel nach österreichischem Recht ver- wertbar sind, ist nicht im schweizerischen Rechtshilfeverfahren zu prüfen. Die Schweizer Rechtshilfebehörde hat sich grundsätzlich nicht über die Vereinbarkeit der Rechtshilfe mit dem Recht des ersuchenden Staates oder über eine mögliche Wirkung einer befristeten Anordnung einer Zwangs- massnahme im ersuchenden Staat auszusprechen und hat einzig zu prü- fen, ob die beantragte Rechtshilfe nach dem anwendbaren Staatsvertrags- und landesinternen Gesetzesrecht zulässig ist. Sie ist gemäss Art. 1 EUeR verpflichtet, soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten, wenn sie von einer Vertragspartei darum ersucht wird.
Im Übrigen sieht Art. 14 EUeR im Gegensatz zu Art. 76 lit. c IRSG eine Be- scheinigung über die Zulässigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersuchenden Staates gerade nicht vor. Daran vermag entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Formulierung in Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrages nichts zu ändern, wonach einem Ersuchen um Beschlag- nahme von Gegenständen eine Erklärung der zuständigen Justizbehörde beizulegen ist, dass die für diese Massnahme erforderlichen Vorausset- zungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht vorliegen: Dieser Vertrag soll die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen beiden Vertragsstaa- ten erleichtern und nicht erschweren. Es entspricht weder dem Sinn noch dem Wortlaut von Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrages, ein zusätzliches, im EUeR nicht vorgesehenes Erfordernis einzuführen (Urteil des Bundesge- richts 1C_326/2013 vom 28. Mai 2013, E. 3). Das SDÜ verweist sodann in Art. 48 Abs. 1 auf das EUeR, welches durch die Bestimmung des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsachen ergänzt und in seiner Anwendung er- leichtert werden soll. Art. 51 SDÜ statuiert gar, dass Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme keinen weiteren Bedingungen als denen der doppelten Strafbarkeit und der Vereinbarkeit mit dem Recht des ersuchten Staates unterworfen werden. Gemäss der Botschaft zur Geneh- migung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Euro- päischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Durchsetzung der Abkom- men ("Bilaterale II") vom 1. Oktober 2004 sei es das Ziel von Art. 51 SDÜ, die einschränkenden Bedingungen von Art. 5 EUeR weiter zu lockern und
damit die Rechtshilfe gegenüber dem EUeR insgesamt zu erweitern (BBl 2004, 5965 ff.; 6159).
Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beschluss des Fürstlichen Obersten Ge- richtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 7. Oktober 2011. Dieser Entscheid erfolgte in Anwendung des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich vom 4. Juni 1982 über die Er- gänzung des EUeR und ist insofern für das Bundesstrafgericht nicht mass- geblich.
Schliesslich vermag auch der von der Beschwerdeführerin zitierte Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.88 vom 15. April 2011 nichts am oben Gesagten zu ändern. Jener Entscheid hatte ein österreichisches Aus- lieferungsbegehren zum Gegenstand, weshalb das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen (EUAe) zur Anwendung gelangte. Die Beschwerde- kammer hielt in Erwägung 5.2 ihres Entscheides fest, dass dem Euro- päischen Haftbefehl vom 1. März 2011 die Anordnung der Festnahme der Staatsanwaltschaft Wien vom 18. Februar 2011 zugrundeliege, welche gleichentags durch das Landesgericht für Strafsachen Wien bis zum 1. Ju- ni 2011 bewilligt worden sei, weshalb das Ersuchen der österreichischen Behörden Art. 16 Ziff. 2 EAUe entspreche. Damit hätte zumindest im Zeit- punkt des Beschwerdeentscheides ein in zeitlicher Hinsicht gültiger Hafttitel vorgelegen. Die Beschwerdekammer wies im Übrigen auf ihre ständige Rechtsprechung hin, wonach der ersuchte Staats das Rechtshilfeersuchen auszuführen hat, es sei denn, der ersuchende Staat habe zwischenzeitlich den Rückzug eines Ersuchens mitgeteilt. Ein derartiger Rückzug liegt aber im vorliegenden Verfahren gerade nicht vor.
Die erhobene Rüge der Nichtigkeit der Eintretens- und Schlussverfügung erweist sich daher als unbegründet.
5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt sodann im Eventualpunkt, dass die Bankunterlagen BA-00001 bis BA-00098 nicht herausgegeben werden dürften, da weder ein inhaltlicher noch zeitlicher Zusammenhang zwischen den herauszugebenden Unterlagen und den im österreichischen Rechtshil- feersuchen vorgeworfenen Handlungen bestehe. Das Rechtshilfeersuchen erwähne die Beschwerdeführerin nicht, und es sei auch kein Grund ersicht- lich, weshalb der ersuchenden Behörde Auskünfte über das Konto der Be- schwerdeführerin erteilt werden sollten. Es handle sich vorliegend um eine unzulässige Beweisausforschung. In zeitlicher Hinsicht moniert die Be-
schwerdeführerin, dass gemäss Rechtshilfeersuchen die inkriminierten Transaktionen in den Jahren 2003 und 2004 stattgefunden hätten, während das vorliegende Konto der Beschwerdeführerin erst im Jahre 2009 eröffnet worden sei. Damit seien die auf dieses Konto geflossenen Transaktionen mit Sicherheit für die ersuchende Behörde unerheblich. Der Herausgabe der Bankunterlagen stünde sodann auch das Bankgeheimnis entgegen, da eine Vielzahl von Bankbeziehungen preisgegeben und somit das Bankge- heimnis ausgehöhlt und der Wirtschaft Schaden zugefügt würde (act. 1 S. 10 ff.). Mangels zeitlicher und sachlicher Konnexität sei auch die in Zif- fer 3 der Schlussverfügung angeordnete Kontosperre aufzuheben. Hinzu komme, dass in Bezug auf die Kontosperre nie eine Eintretensverfügung der ersuchten Behörde ergangen sei. Die angefochtene Verfügung betref- fend die Kontosperre sei somit widerrechtlich ergangen (act. 1 S. 17 ff.).
Subeventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Aussonderung fol- gender Bankunterlagen: BA-00070 bis BA-00071, BA-00075 bis BA-00080, BA-00084 bis BA-00091 und BA-00093 bis BA-00098. Es handle sich hier- bei um Transaktionen, die von keinem Nutzen für die ausländische Behör- de seien, da sie im Zusammenhang mit einem reinen Vermögensverwal- tungsmandat ergangen seien. Auszusondern seien ferner BA-00075 bis BA-00080, BA-00087 bis BA-00091 und BA-00094 bis BA-00098. Dies deshalb, weil das Rechtshilfeersuchen den Zeitraum, für welchen die Un- terlagen herauszugeben seien, bis zum 31. August 2011 befristet habe, während die Beschwerdegegnerin vorliegend die Bankunterlagen der Be- schwerdeführerin bis zum 18. März 2013 herausgeben wolle (act. 1 S. 16 f.). Hinsichtlich der Kontosperre beantragt die Beschwerdeführerin subeventualiter die Beschränkung derselben auf einen Betrag von EUR 250'000.-- (act. 1 S. 20).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciare internationale en matière pénale, Bern 2009, S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtspre- chung; DONATSCH/HEIMGARTNER/ SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, Zü- rich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die ver- langten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutrei- ben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweis- ausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Straf-
verfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlang- ten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nütz- lich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflich- tet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das auslän- dische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermass- verbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, so- lange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechts- hilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 ° S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Her- kunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaf- ten und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwi- ckelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
5.3 Im Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 wird den Unternehmens- verantwortlichen der B. GmbH zusammengefasst Folgendes vorgeworfen: Die B. GmbH habe mit dem rumänischen Staat am 15. April 2004 einen Software-Lizenzvertrag abgeschlossen, der die Ausstattung von rumäni- schen staatlichen Stellen mit Microsoft-Produkten zum Gegenstand gehabt habe. Die B. GmbH habe in der Folge verschiedene Gesellschaften, darun- ter die C. AG, mit der Erbringung von Serviceleistungen für die rumäni- schen staatlichen Stellen beauftragt. Gestützt auf ein am 29. Dezem- ber 2003 abgeschlossenes Consultancy Service Agreement und ein Amendment No. 2 to Consultancy and Service Agreement vom
9. April 2004 seien von der B. GmbH an die C. AG Zahlungen von USD 15.6 Mio. und USD 7.2 Mio. geflossen, teilweise ohne dass die B. GmbH eine Überprüfung der Leistungserbringung durch die C. AG vorge-
nommen habe. Eine Hausdurchsuchung am Sitz der B. GmbH habe erge- ben, dass keinerlei Serviceleistungen durch die C. AG erbracht worden seien. Insbesondere habe sich die vermeintliche Projektdokumentation der C. AG als Zusammenstellung von aus dem Internet frei zugänglichen Stan- darddokumenten herausgestellt. Damit seien Gelder unrechtmässig an die Beschuldigten oder Dritte geflossen (act. 1.6).
5.4 5.4.1 Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der Kontounterlagen der Beschwer- deführerin feststellen können, dass am 3. März 2010, 7. Februar 2011 und
13. April 2011 von H., dem wirtschaftlich Berechtigten der C. AG, EUR 250'000.-- und zweimal EUR 25'000.-- auf das Konto der Beschwer- deführerin gutgeschrieben wurden (Verfahrensakten pag. 00074, 00085 und 00087). Sie geht davon aus, dass es sich hierbei um Teile des inkrimi- nierten Geldes, das am 11. Mai 2004 und 30. November 2004 von der B. GmbH an die C. AG überwiesen wurde, handle. Das veruntreute Geld sol- le, bevor es auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen worden sei, zunächst auf ein Konto der F. Ltd. und von dort aus auf das Konto von H. bei der Bank G. geflossen sein (act. 1.3 II Ziff. 2 f.). Ziel des Rechtshilfeer- suchens ist es, den weiteren Verbleib des Geldes und der daran anknüp- fenden Zahlungsflüsse zu eruieren (act. 1.6). Dabei sind die Kontounterla- gen der Beschwerdeführerin potentiell geeignet, mögliche Geldflüsse im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachver- halt aufzudecken. Von einer unzulässigen Beweisausforschung kann keine Rede sein. Es entspricht gegenteils der Rechtsprechung, dass die Behör- den des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu in- formieren sind, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Dies gerade dann, wenn das Rechtshilfeersuchen wie vorliegend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Dass die Beschwerdeführerin im Rechtshilfeersuchen nicht erwähnt wird, steht der Leistung der Rechtshilfe nicht von vornherein entgegen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.56 vom 2. Dezember 2011, E. 6.3, RR.2010.244 vom 14. September 2011, E. 4.3 und RR.2010.268-270 vom
21. Juni 2011, E. 8.3). Ob die Zahlungen von H. an die Beschwerdeführerin auf "Verträgen" basieren und ob die Unterlagen gemäss Verfahrensakten pag. 00070-71, 00075-80, 00084-91 und 00093-98 lediglich Transaktionen im Zusammenhang mit einem reinen Vermögensverwaltungsmandat do- kumentieren und nichts mit den inkriminierten Gelder zu tun haben, ist nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen. Diese Fragen werden Gegenstand im ös- terreichischen Strafverfahren sein. Die Beschwerdeführerin ist ferner darauf hinzuweisen, dass Dispositiv-Ziffer 2 der Schlussverfügung die Herausgabe der Bankunterlagen pag. 00001 bis 00096 vorsieht; pag. 00097 bis 00098
sollen – sofern diese überhaupt existieren – gar nicht herausgegeben wer- den.
Der potentiellen Erheblichkeit der herauszugebenden Bankunterlagen steht weiter auch nicht die Tatsache entgegen, dass das Konto der Beschwerde- führerin erst im Jahre 2009 – mithin 5 Jahre nach den vorgeworfenen Tat- handlungen – eröffnet wurde. Der angebliche Deliktszeitraum schränkt den Zeitraum zu erhebender Unterlagen nicht einfach ein. Völlig belanglos ist insbesondere, dass das Konto der C. AG bereits 2007 saldiert wurde. So können Unterlagen, welche die Beteiligungsverhältnisse an der Beschwer- deführerin aufzeigen oder solche, welche die Verflechtung zwischen den zahlreichen Unternehmen belegen, unabhängig ihres Datums potentiell er- heblich sein (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.42 vom 19. Ja- nuar 2011, E. 4.3.2). Das gleiche gilt auch für Transaktionen über tangierte Konten, welche erst Jahre nach dem Deliktszeitraum erfolgten und über die möglicherweise inkrimierte Vermögenswerte flossen: Es geht, wie bereits erwähnt, darum, den Weg des mutmasslichen Deliktserlöses unabhängig des Zeitpunkts der Transaktionen möglichst lückenlos aufzuzeigen. Anders verhält es sich nur mit Transaktionen, die zeitlich klar vor dem Deliktszeit- raum liegen. Nicht zu beanstanden ist schliesslich der Umstand, dass die herauszugebenden Bankunterlagen einen Zeitraum von März 2009 bis Ok- tober 2012 beschlagen, während die österreichischen Behörden die Her- ausgabe der Bankunterlagen nur bis 11. August 2011 beantragen. Die Herausgabe der über dieses Datum hinausgehenden Unterlagen zu ver- weigern und die ersuchende Behörde zu einem Ergänzungsersuchen an- zuhalten, würde das Rechtshilfeverfahren nur unnötig verzögern und an überspitzten Formalismus grenzen. Zusammenfassend ist daher festzuhal- ten, dass die die Bankverbindung der Beschwerdeführerin betreffenden Un- terlagen demnach – auch wenn sich das Rechtshilfeersuchen nicht explizit auf diese bezieht – in einem direkten sachlichen Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt stehen, so dass deren Übermittlung an die ersuchende Behörde das aus dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit fliessende Übermassverbot nicht verletzt.
5.4.2 Die von der Kontosperre betroffenen Vermögenswerte sind mutmasslich deliktischer Herkunft (act. 1.6; vgl. supra 5.4.1). Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechts- kräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentschei- des des ersuchenden Staates bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a IRSV). In Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Schlussverfügung wurde die mit Ver- fügung vom 11. Dezember 2011 bzw. 7. März 2012 angeordnete Sperre des Kontos der Beschwerdeführerin aufrechterhalten, bis die ersuchende
Behörde über die sichergestellten Vermögenswerte von insgesamt EUR 661'368.-- rechtskräftig entschieden hat (act. 1.6; act. 8.3 und 8.4). Die gesperrten Vermögenswerte stellen rund einen Fünftel des mutmassli- chen Schadens in der Höhe von USD 45 Mio. dar, weshalb die Kontosperre auch unter diesem Gesichtspunkt ohne Weiteres als verhältnismässig er- scheint und sich eine Reduktion der Sperre – wie von der Beschwerdefüh- rerin beantragt – nicht rechtfertigt. Die Ermittlungen in Österreich werden zeigen müssen, ob es sich beim beschlagnahmten Kontovermögen integral oder partiell um Gelder strafbarer Herkunft handelt. Bis diese Frage im österreichischen Strafverfahren geklärt ist, muss die Kontosperre gemäss Art. 33a IRSV aufrechterhalten bleiben. Diese besteht erst seit dem
11. Dezember 2011, was noch keine unverhältnismässig lange Dauer dar- stellt (vgl. TPF 2007 124 E. 8). Die Beschwerdegegnerin wird hinsichtlich des Umfangs der gesperrten Vermögenswerte von der ersuchenden Be- hörde den Sachstand nach Erledigung des Strafverfahrens nachfragen müssen.
5.5 Die Rüge, die Kontosperre sei widerrechtlich ergangen, da diesbezüglich kein Vorprüfungsverfahren im Sinne von Art. 80 IRSG durchgeführt und keine Eintretensverfügung erlassen worden sei, geht ins Leere. Die Be- schwerdegegnerin ist mit Eintretensverfügung vom 12. Februar 2012 auf die Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011, mit welchem um Her- ausgabe von Bankunterlagen der C. AG ersucht wurde, eingetreten. Sie hielt dabei fest, dass das Rechtshilfeersuchen den formellen und materiel- len Formerfordernissen der einschlägigen staatsvertraglichen und gesetzli- chen Bestimmungen entspreche und bejahte insbesondere das Vorliegen der doppelten Strafbarkeit. Das Rechtshilfeersuchen vom 27. Dezember 2012, mit dem um Kontosperre ersucht wurde (vgl. supra lit. A), ist eine Er- gänzung zum Ersuchen vom 29. Dezember 2011 und basiert gänzlich auf dem darin geschilderten Sachverhalt. Eine erneute Vorprüfung im Sinne von Art. 80 IRSG war daher nicht nötig und der Umstand, dass keine weite- re formelle Eintretensverfügung erlassen wurde, ist nicht zu beanstanden.
5.6 Die schliesslich von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des Bankgeheimnisses kann nur dann zu einer Verweigerung der Rechts- hilfe führen, wenn es sich bei der vom ausländischen Staat verlangten Auskunft um eine solche handelt, deren Preisgabe das Bankgeheimnis ge- radezu aushöhlen oder der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zufügen würde (BGE 123 II 153 E. 7b S. 160, m.w.H.; Urteile des Bundes- gerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 4; 1A.269/2005 vom 2. De- zember 2005, E. 5). Davon kann vorliegend offensichtlich nicht gesprochen werden (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.143
vom 3. Dezember 2007, E. 6.4), zumal durch die Herausgabe der Bankun- terlagen Auskunft über nicht einmal ein halbes Dutzend Kunden erteilt wird.
Damit erweisen sich die gerügte Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips und des Bankgeheimnisses als unbegründet, weshalb die Eventual- und Subeventualanträge ebenfalls abzuweisen sind.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen allesamt als unbegründet erweisen. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 7'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 30. August 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt André Bürgi - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).