Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Die brasilianischen Behörden führen ein Strafverfahren unter anderem ge- gen A. wegen des Verdachts der Bestechung sowie der Geldwäscherei. Diese Untersuchung ist Teil einer umfangreichen und komplexen Untersu- chung «Operation Lava-Jato» im Zusammenhang mit der Gesellschaft Pet- róleo Brasileiro S.A. (Petrobras). In diesem Zusammenhang ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft von Paraná die Schweiz am 13. März 2019 um Rechtshilfe. Dieses Ersuchen übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfol- gend «BJ») am 29. März 2019 der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zum Vollzug. In der Folge eröffnete die BA das Rechtshilfeverfahren RH.19.0126 und entsprach mit Eintretensverfügung vom 10. Juli 2019 dem Ersuchen vom 13. März 2019 (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Eintretens- verfügung vom 10. Juli 2019).
B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 14. August 2020 gelangte die Generalstaats- anwaltschaft von Paraná an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen zu den Konten Nrn. 1 und 2 bei der Bank C. und der Bank D., die auf A. lauten oder an welchen er wirtschaftlich be- rechtigt sei (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom
14. August 2020). Am 1. September 2020 übermittelte das BJ das Rechts- hilfeersuchen vom 14. August 2020 der BA zum Vollzug. Daraufhin eröffnete die BA das Rechtshilfeverfahren RH.20.0211.
C. Mit Editionsverfügungen vom 10. September 2020 forderte die BA die Genfer Zweigniederlassung der Bank C. auf, ihr Unterlagen zu den Konten Nrn. 1 und 2 einzureichen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Editionsverfügungen vom 10. September 2020). Die Banken kamen dieser Aufforderung nach und reichten der BA die angeforderten Unterlagen zu den auf die E. SA lautenden Konten Nrn. 1 und 3 ein, an welchen A. wirtschaftlich berechtigt war.
D. Am 30. Oktober 2020 setzte Rechtsanwalt Fabio Spirgi die BA über seine Mandatierung durch A. in Kenntnis (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben von RA Spirgi vom 30. Oktober 2020). Mit Schreiben vom 1. Feb- ruar 2021 orientierte RA Spirgi die BA über seine Mandatierung durch die B. SA und führte aus, dass A. am Konto Nr. 3 lediglich zeichnungsberechtigt gewesen sei. Die Inhaberin des Kontos sei die E. SA, deren einzige Aktionä- rin die B. SA sei. Die B. SA sei am 31. Mai 2017 liquidiert worden und der
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B. SA komme als wirtschaftlich Berechtigter der liquidierten E. SA Parteistel- lung zu (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben von RA Spirgi vom
1. Februar 2021). Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 wies die BA RA Spirgi auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, unter welcher der B. SA Par- teistellung zukommen könne und forderte ihn auf, ihr die zur Beurteilung der Parteistellung notwendigen Unterlagen einzureichen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 15. Februar 2021). RA Spirgi reichte der BA am 4. März 2021 diverse Unterlagen zum Nachweis der Parteistellung seiner Klientschaft ein und ersuchte um Akteneinsicht (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben von RA Spirgi vom 4. März 2021).
E. Die BA teilte RA Spirgi am 31. März 2021 mit, dass sich eine Auflösungsur- kunde der E. SA nicht unter den ihr eingereichten Unterlagen befinde. Den- noch gehe die BA gestützt auf die eingereichten Unterlagen und den edierten Bankunterlagen davon aus, dass die B. SA resp. A. die vom Liquidationser- lös der B. SA Begünstigten seien. Aus diesem Grund sprach die BA der Klientschaft von RA Spirgi die Parteistellung zu und forderte ihn auf, ihr eine Auflösungsurkunde der E. SA nachzureichen. Des Weiteren stellte die BA RA Spirgi diverse Akten des Rechtshilfeverfahrens zu und ersuchte um Mit- teilung, ob seine Klientschaft der vereinfachten Ausführung des Ersuchens nach Art. 80c IRSG zustimme (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 31. März 2021). Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 reichten A. und die B. SA die Auflösungsurkunde der E. SA zu den Akten, verweigerten ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG und nah- men zum Ersuchen schriftlich Stellung (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben von RA Spirgi vom 5. Mai 2021).
F. Mit zwei separaten Schlussverfügungen vom 28. Mai 2021 ordnete die BA die Herausgabe der darin genannten Unterlagen zu den Konten Nrn. 3 und 1 an (act. 1.3, 1.4).
G. Gegen die beiden Schlussverfügungen vom 28. Mai 2021 liessen A. und die B. SA am 30. Juni 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben. Sie beantragen im Hauptbegehren die kosten- fällige Aufhebung der Schlussverfügung (act. 1).
H. Mit Schreiben vom 1. Juli 2021 forderte das Gericht RA Spirgi auf, bis zum
12. Juli 2021 in Bezug auf die B. SA diverse Unterlagen nachzureichen
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(act. 3). Innert erstreckter Frist reichte RA Spirgi dem Gericht am 22. Juli 2021 die angeforderten Unterlagen ein (act. 7).
I. Das BJ teilte dem Gericht mit Schreiben vom 15. Juli 2021 mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8). Die BA nahm zur Beschwerde mit Eingabe vom
27. Juli 2021 Stellung. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 11). Die Beschwerdeantworten wurden den Beschwerdeführern am 30. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vgl. Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regel abzuweichen, weshalb der vorliegende Entscheid in deutscher Spra- che ergeht, auch wenn die Beschwerde in Französisch verfasst ist.
E. 2.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») massgebend. Ausserdem ge- langen vorliegend, soweit direkt anwendbar, das Übereinkommen vom
17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.
Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV
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250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, Art. 32 Ziff. 1 RV-BRA; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
E. 2.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des VwVG anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom
27. September 2013 E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
E. 3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen zwei Schlussverfügungen der ausführenden Bundesbehörde und wurde sowohl frist- als auch formge- recht erhoben.
E. 3.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).
E. 3.2.2 Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht legiti- miert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung
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betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteil des Bundesge- richts 1C_764/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1; TPF 2008 172 E. 1.3). Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kontoinhaberin eine juristi- sche Person war, die aufgelöst worden ist und nicht mehr besteht, und die Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuch- lich erscheint (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 m.w.H.; 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liqui- dation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Liquidationsgewinns bezeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012 E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011 E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004 E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999 E. 2c; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009 E. 1.3.2). Der Be- weis des Zuflusses des Liquidationserlöses der aufgelösten Gesellschaft an den wirtschaftlich Berechtigten kann auch anders als mit der Bescheinigung über die Auflösung erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.7).
E. 3.2.3 Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Bankkontos bei der Bank C. war die E. SA. Mit der Übernahme der Bank C. durch die Bank D. ging die Geschäftsbeziehung per 31. Oktober 2013 auf diese über. Anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 31. Mai 2017 wurde die Auflösung der E. SA beschlossen (Verfahrensakten BA, unpagi- niert, Schreiben von RA Spirgi vom 4. März 2021, Beilage 1). Der Bank D. wurde am 10. Mai 2017 der Auftrag erteilt, die sich auf dem Konto Nr. 3 be- findlichen Vermögenswerte auf das Konto des Beschwerdeführers 1 zu über- weisen und anschliessend das Konto zu schliessen. Das Konto bei der Bank D. wurde am 22. Juni 2017 geschlossen (Verfahrensakten BA, Bank- unterlagen Bank D., pag. 002177_00526). Gemäss den Feststellungen des Rechnungsprüfers der E. SA im Schreiben vom 24. Februar 2021 war die Beschwerdeführerin 2 die einzige Aktionärin der E. SA, deren wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführer 1 ist. Weiter wurde darin festgehalten, dass die zum Zeitpunkt des Abschlusses vorhandenen Vermögenswerte der E. SA in Höhe von USD 1'097'796.-- der Beschwerdeführerin 2 und dem Be- schwerdeführer 1 als ihren wirtschaftlich Berechtigten zugesprochen worden seien (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben von RA Spirgi vom
E. 3.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.
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E. 4 März 2021, Beilage 5). Auch wenn nicht dargelegt wird, an wen von den beiden Beschwerdeführern und in welchem Umfang der Liquidationserlös tatsächlich ausbezahlt wurde, ist unter vorliegenden Umständen die Be- schwerdelegitimation der Beschwerdeführer zu bejahen.
E. 4.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer schwerwiegende Verlet- zungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie bringen vor, keine Ein- sicht in das Ersuchen vom 13. März 2019 erhalten zu haben, obschon die ihnen zugestellte Eintretensverfügung vom 10. Juli 2019 gestützt darauf er- lassen worden sei. Zudem sei ihnen das Rechtshilfeersuchen vom 14. Au- gust 2020 ohne die darin erwähnten Beilagen zugestellt worden. Daher seien sie nicht im Stande, sich abschliessend dazu zu äussern, ob dem Rechtshil- feersuchen vom 14. August 2020 stattgegeben werden könne. Die Be- schwerdegegnerin sei in den Schlussverfügungen auf die von ihnen im Schreiben vom 5. Mai 2021 erhobene Rüge der Gehörsverletzung nicht ein- gegangen und habe damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör erneut ver- letzt (act. 1, S. 7 ff.).
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, den Beschwerdeführern keine Ein- sicht in das Rechtshilfeersuchen vom 13. März 2019 und in die Anhänge des Ersuchens vom 14. August 2020 gewährt zu haben. Ihr Vorgehen begründet sie im Wesentlichen damit, dass sich das Einsichtsrecht auf diejenigen Un- terlagen beschränke, welche von der ausführenden Behörde in Erwägung gezogen werden, um ihre Entscheidungen zu begründen, d.h. die für den angefochtenen Entscheid relevant sein könnten. Es handle sich beim Ersu- chen vom 14. August 2020 um ein ergänzendes Ersuchen. Sie habe die Vo- raussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe überprüft und diese als erfüllt entschieden, ohne sich dabei auf das Ersuchen vom 13. März 2019 zu stützen. Auch in den folgenden Entscheiden habe sich die Beschwerdegeg- nerin lediglich auf das Ersuchen vom 14. August 2020 gestützt, das den Be- schwerdeführern im Rahmen der Akteneinsicht unterbreitet worden sei. Da sich die Beschwerdegegnerin bei ihren Entscheidungen auf den Sachverhalt des Ersuchens vom 14. August 2020 abgestützt habe, gelte dasselbe in Be- zug auf die fehlenden Beilagen des Ersuchens (act. 11, S. 2).
E. 4.3.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelan- gen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1
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IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Ge- hörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeig- nete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Ver- fügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1).
E. 4.3.2 Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochte- nen Verfügung führt. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom
14. Februar 2008 E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007 E. 2.1).
E. 4.4 Laut den Ausführungen in den angefochtenen Schlussverfügungen soll die Generalstaatsanwaltschaft von Paraná im gegen den Beschwerdeführer 1 geführten Strafverfahren die Schweiz bereits am 13. März 2019 um Rechts- hilfe ersucht haben, das der Beschwerdegegnerin vom BJ am 29. März 2019 zum Vollzug übergeben worden sei. Dieses Ersuchen brachte die Beschwer- degegnerin weder den Beschwerdeführern noch dem Gericht zur Kenntnis. Die Beschwerdegegnerin reichte vorliegend lediglich die Eintretensverfü- gung vom 10. Juli 2019 zu den Akten, mit welcher sie dem Ersuchen vom
13. März 2019 entsprochen hat (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Eintre- tensverfügung vom 10. Juli 2019). Die Generalstaatsanwaltschaft von Pa- raná gelangte mit Rechtshilfeersuchen vom 14. August 2020 ein weiteres Mal an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Bank- unterlagen zu den hier gegenständlichen Bankkonten (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 14. August 2020). Daraufhin verfügte die Beschwerdegegnerin am 10. September 2020 die Herausgabe der Bank- unterlagen ohne vorgängig eine weitere Eintretensverfügung in Bezug auf das Ersuchen vom 14. August 2020 zu erlassen. Sowohl in den Herausga- beverfügungen vom 10. September 2020 als auch in den Schlussverfügun-
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gen vom 28. Mai 2021 verwies die Beschwerdegegnerin auf die Eintretens- verfügung vom 10. Juli 2019 (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Herausga- beverfügungen vom 10. September 2020; act. 1.3, 1.4).
E. 4.5 Die ausführende Behörde erlässt eine Eintretensverfügung (Art. 80a IRSG), wenn deren Vorprüfung des Rechtshilfeersuchens im Sinne Art. 80 IRSG po- sitiv ausfällt. Auf erneute Vorprüfung im Sinne von Art. 80 IRSG und Erlass einer formellen Eintretensverfügung kann ausnahmsweise verzichtet wer- den. Dies namentlich, wenn das zweite Rechtshilfeersuchen mit dem ersten inhaltlich fast identisch ist oder auf dem Sachverhalt des ersten Ersuchens basiert und es sich lediglich um dessen Ergänzung handelt (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.81 vom 27. November 2019 E.4.2; RR.2013.111 vom 30. August 2013 E. 5.5). Die Beschwerdegegnerin be- zeichnet das Ersuchen vom 14. August 2020 als ergänzendes Ersuchen. Ob es sich um ein solches handelt und ob ein Ausnahmefall im Sinne des vor- gängig Gesagten gegeben ist, kann mangels Vorliegens des ursprünglichen Ersuchens vom 13. März 2019 nicht abschliessend beurteilt werden. Wes- halb die Beschwerdegegnerin auf Erlass einer formellen Eintretensverfü- gung verzichtet hat, legt sie nicht dar. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zum im Ersuchen dargestellten Sachverhalt sowohl in den angefochtenen Schlussverfügungen als auch in der Eintretensverfügung vom 10. Juli 2019 lediglich rudimentär und verwies auf die Darstellung im jeweiligen Rechtshil- feersuchen (act. 1.3, 1.4; Verfahrensakten BA, unpaginiert, Eintretensverfü- gung vom 10. Juli 2019). Die Ausführungen in der Schlussverfügung und der Eintretensverfügung zum in den beiden Ersuchen dargestellten Sachverhalt sind zwar ähnlich, jedoch nicht identisch. Aufgrund der von der Beschwerde- kammer behandelten Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der um- fangreichen in Brasilien geführten Untersuchung «Operation Lava-Jato» kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um ein eigenständiges Rechtshilfeersuchen derselben Generalstaatsanwaltschaft handeln könnte. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die beiden Rechtshilfeersu- chen unter verschiedenen Verfahrensnummern führt (vgl. Sachverhalt Bst. A und B), deutet eher auf das Vorliegen zweier unabhängiger Ersuchen hin. Ausserdem verhält sich die Beschwerdegegnerin inkohärent, wenn sie den Beschwerdeführern die Akteneinsicht in das ursprüngliche Ersuchen aus dem Jahr 2019 verweigert, obschon es sich beim Ersuchen vom 14. August 2020 ihren Ausführungen nach lediglich um eine Ergänzung des Ersuchens vom 13. März 2019 handeln soll. Als eine Ergänzung würde das Ersuchen vom 14. August 2020 integralen Bestandteil des ursprünglichen Ersuchens vom 13. März 2019 bilden, das mit dem ersten Ersuchen in unmittelbarem Zusammenhang stünde. Weshalb den Beschwerdeführern die Einsicht in die entsprechende Eintretensverfügung, jedoch nicht in das Ersuchen selbst
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Einsicht gewährt wird, ist nicht nachvollziehbar. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach in dieser Hinsicht begründet.
E. 4.6 Ausserdem umfasst das Akteneinsichtsrecht alle Unterlagen, welche für den Entscheid der ersuchten Behörde relevant sein können (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1; statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.240 vom
12. Dezember 2018 E. 3.2; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, S. 315 N. 463). Damit kommt es nicht darauf an, auf welche Unterlagen die Beschwerdegegnerin ihre Schlussverfügungen tat- sächlich gestützt hat resp. zu stützen beabsichtigte. Die Beschwerdegegne- rin hatte sowohl das Ersuchen vom 14. August 2020 als auch deren Beilagen zum Vollzug erhalten. Bei ihrem Entscheid, ob das Rechtshilfeersuchen vom
14. August 2020 den formellen und materiellen Anforderungen entspricht, ob der darin dargestellte Sachverhalt mit den Beilagen übereinstimmt und in welchem Umfang die Rechtshilfe zu gewähren ist, hatte die Beschwerdegeg- nerin auch die ihr eingereichten Beilagen zum Ersuchen zu berücksichtigen. Dies selbst dann, wenn sie in den Schlussverfügungen auf die Beilagen des Ersuchens nicht explizit Bezug nahm. Soweit aus dem Ersuchen hervorgeht, betreffen diese Beilagen unter anderem die Einvernahme eines Mitbeschul- digten, die beim Beschwerdeführer 1 durchgeführte Beschlagnahme und das von ihm unterzeichnete «accord de corruption» (Verfahrensakten BA, un- paginiert, Rechtshilfeersuchen vom 14. August 2020). Wie bereits erwähnt, äusserte sich die Beschwerdegegnerin in den Schlussverfügungen zum Sachverhalt lediglich rudimentär und verwies auf die Ausführungen im Ersu- chen, mithin auch auf die darin erwähnten Beilagen. Unter diesen Umstän- den konnten sich die Beschwerdeführer zum Ersuchen vom 14. August 2020 nicht abschliessend äussern. Deshalb ist auch diese Rüge der Gehörsver- letzung begründet.
E. 4.7 Gestützt auf das Gesagte ist eine zweifache Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustellen. Da die Beschwerdegegnerin den Beschwer- deführern auch im vorliegenden Verfahren weder in das Ersuchen vom
13. März 2019 noch in die Beilagen zum Ersuchen vom 14. August 2020 Einsicht gewährte, fällt eine Heilung der Verletzungen von vornherein ausser Betracht (supra E. 4.3.2). Die angefochtenen Schlussverfügungen sind des- halb aufzuheben. Bei diesem Ergebnis kann dahin gestellt bleiben, ob die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen ist und die Verfügungen auch aus diesem Grund aufzuheben wären.
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E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Schlussverfü- gungen vom 28. Mai 2021 sind aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer vollum- fänglich obsiegt. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Kasse des Bundesstrafgerichts ist anzuwei- sen, den Beschwerdeführern den von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- vollumfänglich zurückzuerstatten.
E. 6.2 Gemäss Praxis der Beschwerdekammer wird den Beschwerdeführern eine Entschädigung zugesprochen, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann (TPF 2008 172 E. 7.2). Diese richtet sich nach Art. 12 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren ([BStKR; SR 173.713.162]; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.155 vom 6. September 2011 E. 6.3). Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dem Gericht keine Kostennote eingereicht hat, ist den Beschwerdeführern eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Schlussverfügungen vom 28. Mai 2021 werden aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegne- rin zurückgewiesen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, den Beschwerdeführern den von ihnen geleisteten Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 6'000.-- zurückzuerstatten.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine Pro- zessentschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 17. November 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
1. A.,
2. B. SA beide vertreten durch Rechtsanwalt Fabio Spirgi,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2021.130-131
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Sachverhalt:
A. Die brasilianischen Behörden führen ein Strafverfahren unter anderem ge- gen A. wegen des Verdachts der Bestechung sowie der Geldwäscherei. Diese Untersuchung ist Teil einer umfangreichen und komplexen Untersu- chung «Operation Lava-Jato» im Zusammenhang mit der Gesellschaft Pet- róleo Brasileiro S.A. (Petrobras). In diesem Zusammenhang ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft von Paraná die Schweiz am 13. März 2019 um Rechtshilfe. Dieses Ersuchen übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfol- gend «BJ») am 29. März 2019 der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zum Vollzug. In der Folge eröffnete die BA das Rechtshilfeverfahren RH.19.0126 und entsprach mit Eintretensverfügung vom 10. Juli 2019 dem Ersuchen vom 13. März 2019 (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Eintretens- verfügung vom 10. Juli 2019).
B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 14. August 2020 gelangte die Generalstaats- anwaltschaft von Paraná an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen zu den Konten Nrn. 1 und 2 bei der Bank C. und der Bank D., die auf A. lauten oder an welchen er wirtschaftlich be- rechtigt sei (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom
14. August 2020). Am 1. September 2020 übermittelte das BJ das Rechts- hilfeersuchen vom 14. August 2020 der BA zum Vollzug. Daraufhin eröffnete die BA das Rechtshilfeverfahren RH.20.0211.
C. Mit Editionsverfügungen vom 10. September 2020 forderte die BA die Genfer Zweigniederlassung der Bank C. auf, ihr Unterlagen zu den Konten Nrn. 1 und 2 einzureichen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Editionsverfügungen vom 10. September 2020). Die Banken kamen dieser Aufforderung nach und reichten der BA die angeforderten Unterlagen zu den auf die E. SA lautenden Konten Nrn. 1 und 3 ein, an welchen A. wirtschaftlich berechtigt war.
D. Am 30. Oktober 2020 setzte Rechtsanwalt Fabio Spirgi die BA über seine Mandatierung durch A. in Kenntnis (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben von RA Spirgi vom 30. Oktober 2020). Mit Schreiben vom 1. Feb- ruar 2021 orientierte RA Spirgi die BA über seine Mandatierung durch die B. SA und führte aus, dass A. am Konto Nr. 3 lediglich zeichnungsberechtigt gewesen sei. Die Inhaberin des Kontos sei die E. SA, deren einzige Aktionä- rin die B. SA sei. Die B. SA sei am 31. Mai 2017 liquidiert worden und der
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B. SA komme als wirtschaftlich Berechtigter der liquidierten E. SA Parteistel- lung zu (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben von RA Spirgi vom
1. Februar 2021). Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 wies die BA RA Spirgi auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, unter welcher der B. SA Par- teistellung zukommen könne und forderte ihn auf, ihr die zur Beurteilung der Parteistellung notwendigen Unterlagen einzureichen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 15. Februar 2021). RA Spirgi reichte der BA am 4. März 2021 diverse Unterlagen zum Nachweis der Parteistellung seiner Klientschaft ein und ersuchte um Akteneinsicht (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben von RA Spirgi vom 4. März 2021).
E. Die BA teilte RA Spirgi am 31. März 2021 mit, dass sich eine Auflösungsur- kunde der E. SA nicht unter den ihr eingereichten Unterlagen befinde. Den- noch gehe die BA gestützt auf die eingereichten Unterlagen und den edierten Bankunterlagen davon aus, dass die B. SA resp. A. die vom Liquidationser- lös der B. SA Begünstigten seien. Aus diesem Grund sprach die BA der Klientschaft von RA Spirgi die Parteistellung zu und forderte ihn auf, ihr eine Auflösungsurkunde der E. SA nachzureichen. Des Weiteren stellte die BA RA Spirgi diverse Akten des Rechtshilfeverfahrens zu und ersuchte um Mit- teilung, ob seine Klientschaft der vereinfachten Ausführung des Ersuchens nach Art. 80c IRSG zustimme (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 31. März 2021). Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 reichten A. und die B. SA die Auflösungsurkunde der E. SA zu den Akten, verweigerten ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG und nah- men zum Ersuchen schriftlich Stellung (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben von RA Spirgi vom 5. Mai 2021).
F. Mit zwei separaten Schlussverfügungen vom 28. Mai 2021 ordnete die BA die Herausgabe der darin genannten Unterlagen zu den Konten Nrn. 3 und 1 an (act. 1.3, 1.4).
G. Gegen die beiden Schlussverfügungen vom 28. Mai 2021 liessen A. und die B. SA am 30. Juni 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben. Sie beantragen im Hauptbegehren die kosten- fällige Aufhebung der Schlussverfügung (act. 1).
H. Mit Schreiben vom 1. Juli 2021 forderte das Gericht RA Spirgi auf, bis zum
12. Juli 2021 in Bezug auf die B. SA diverse Unterlagen nachzureichen
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(act. 3). Innert erstreckter Frist reichte RA Spirgi dem Gericht am 22. Juli 2021 die angeforderten Unterlagen ein (act. 7).
I. Das BJ teilte dem Gericht mit Schreiben vom 15. Juli 2021 mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8). Die BA nahm zur Beschwerde mit Eingabe vom
27. Juli 2021 Stellung. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 11). Die Beschwerdeantworten wurden den Beschwerdeführern am 30. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vgl. Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regel abzuweichen, weshalb der vorliegende Entscheid in deutscher Spra- che ergeht, auch wenn die Beschwerde in Französisch verfasst ist.
2.
2.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») massgebend. Ausserdem ge- langen vorliegend, soweit direkt anwendbar, das Übereinkommen vom
17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.
Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV
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250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, Art. 32 Ziff. 1 RV-BRA; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
2.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des VwVG anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom
27. September 2013 E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
3.
3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen zwei Schlussverfügungen der ausführenden Bundesbehörde und wurde sowohl frist- als auch formge- recht erhoben.
3.2
3.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535). 3.2.2 Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht legiti- miert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung
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betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteil des Bundesge- richts 1C_764/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1; TPF 2008 172 E. 1.3). Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kontoinhaberin eine juristi- sche Person war, die aufgelöst worden ist und nicht mehr besteht, und die Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuch- lich erscheint (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 m.w.H.; 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liqui- dation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Liquidationsgewinns bezeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012 E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011 E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004 E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999 E. 2c; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009 E. 1.3.2). Der Be- weis des Zuflusses des Liquidationserlöses der aufgelösten Gesellschaft an den wirtschaftlich Berechtigten kann auch anders als mit der Bescheinigung über die Auflösung erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.7). 3.2.3 Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Bankkontos bei der Bank C. war die E. SA. Mit der Übernahme der Bank C. durch die Bank D. ging die Geschäftsbeziehung per 31. Oktober 2013 auf diese über. Anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 31. Mai 2017 wurde die Auflösung der E. SA beschlossen (Verfahrensakten BA, unpagi- niert, Schreiben von RA Spirgi vom 4. März 2021, Beilage 1). Der Bank D. wurde am 10. Mai 2017 der Auftrag erteilt, die sich auf dem Konto Nr. 3 be- findlichen Vermögenswerte auf das Konto des Beschwerdeführers 1 zu über- weisen und anschliessend das Konto zu schliessen. Das Konto bei der Bank D. wurde am 22. Juni 2017 geschlossen (Verfahrensakten BA, Bank- unterlagen Bank D., pag. 002177_00526). Gemäss den Feststellungen des Rechnungsprüfers der E. SA im Schreiben vom 24. Februar 2021 war die Beschwerdeführerin 2 die einzige Aktionärin der E. SA, deren wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführer 1 ist. Weiter wurde darin festgehalten, dass die zum Zeitpunkt des Abschlusses vorhandenen Vermögenswerte der E. SA in Höhe von USD 1'097'796.-- der Beschwerdeführerin 2 und dem Be- schwerdeführer 1 als ihren wirtschaftlich Berechtigten zugesprochen worden seien (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben von RA Spirgi vom
4. März 2021, Beilage 5). Auch wenn nicht dargelegt wird, an wen von den beiden Beschwerdeführern und in welchem Umfang der Liquidationserlös tatsächlich ausbezahlt wurde, ist unter vorliegenden Umständen die Be- schwerdelegitimation der Beschwerdeführer zu bejahen. 3.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.
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4.
4.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer schwerwiegende Verlet- zungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie bringen vor, keine Ein- sicht in das Ersuchen vom 13. März 2019 erhalten zu haben, obschon die ihnen zugestellte Eintretensverfügung vom 10. Juli 2019 gestützt darauf er- lassen worden sei. Zudem sei ihnen das Rechtshilfeersuchen vom 14. Au- gust 2020 ohne die darin erwähnten Beilagen zugestellt worden. Daher seien sie nicht im Stande, sich abschliessend dazu zu äussern, ob dem Rechtshil- feersuchen vom 14. August 2020 stattgegeben werden könne. Die Be- schwerdegegnerin sei in den Schlussverfügungen auf die von ihnen im Schreiben vom 5. Mai 2021 erhobene Rüge der Gehörsverletzung nicht ein- gegangen und habe damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör erneut ver- letzt (act. 1, S. 7 ff.).
4.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, den Beschwerdeführern keine Ein- sicht in das Rechtshilfeersuchen vom 13. März 2019 und in die Anhänge des Ersuchens vom 14. August 2020 gewährt zu haben. Ihr Vorgehen begründet sie im Wesentlichen damit, dass sich das Einsichtsrecht auf diejenigen Un- terlagen beschränke, welche von der ausführenden Behörde in Erwägung gezogen werden, um ihre Entscheidungen zu begründen, d.h. die für den angefochtenen Entscheid relevant sein könnten. Es handle sich beim Ersu- chen vom 14. August 2020 um ein ergänzendes Ersuchen. Sie habe die Vo- raussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe überprüft und diese als erfüllt entschieden, ohne sich dabei auf das Ersuchen vom 13. März 2019 zu stützen. Auch in den folgenden Entscheiden habe sich die Beschwerdegeg- nerin lediglich auf das Ersuchen vom 14. August 2020 gestützt, das den Be- schwerdeführern im Rahmen der Akteneinsicht unterbreitet worden sei. Da sich die Beschwerdegegnerin bei ihren Entscheidungen auf den Sachverhalt des Ersuchens vom 14. August 2020 abgestützt habe, gelte dasselbe in Be- zug auf die fehlenden Beilagen des Ersuchens (act. 11, S. 2).
4.3
4.3.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelan- gen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1
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IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Ge- hörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeig- nete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Ver- fügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1).
4.3.2 Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochte- nen Verfügung führt. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom
14. Februar 2008 E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007 E. 2.1).
4.4 Laut den Ausführungen in den angefochtenen Schlussverfügungen soll die Generalstaatsanwaltschaft von Paraná im gegen den Beschwerdeführer 1 geführten Strafverfahren die Schweiz bereits am 13. März 2019 um Rechts- hilfe ersucht haben, das der Beschwerdegegnerin vom BJ am 29. März 2019 zum Vollzug übergeben worden sei. Dieses Ersuchen brachte die Beschwer- degegnerin weder den Beschwerdeführern noch dem Gericht zur Kenntnis. Die Beschwerdegegnerin reichte vorliegend lediglich die Eintretensverfü- gung vom 10. Juli 2019 zu den Akten, mit welcher sie dem Ersuchen vom
13. März 2019 entsprochen hat (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Eintre- tensverfügung vom 10. Juli 2019). Die Generalstaatsanwaltschaft von Pa- raná gelangte mit Rechtshilfeersuchen vom 14. August 2020 ein weiteres Mal an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Bank- unterlagen zu den hier gegenständlichen Bankkonten (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 14. August 2020). Daraufhin verfügte die Beschwerdegegnerin am 10. September 2020 die Herausgabe der Bank- unterlagen ohne vorgängig eine weitere Eintretensverfügung in Bezug auf das Ersuchen vom 14. August 2020 zu erlassen. Sowohl in den Herausga- beverfügungen vom 10. September 2020 als auch in den Schlussverfügun-
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gen vom 28. Mai 2021 verwies die Beschwerdegegnerin auf die Eintretens- verfügung vom 10. Juli 2019 (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Herausga- beverfügungen vom 10. September 2020; act. 1.3, 1.4).
4.5 Die ausführende Behörde erlässt eine Eintretensverfügung (Art. 80a IRSG), wenn deren Vorprüfung des Rechtshilfeersuchens im Sinne Art. 80 IRSG po- sitiv ausfällt. Auf erneute Vorprüfung im Sinne von Art. 80 IRSG und Erlass einer formellen Eintretensverfügung kann ausnahmsweise verzichtet wer- den. Dies namentlich, wenn das zweite Rechtshilfeersuchen mit dem ersten inhaltlich fast identisch ist oder auf dem Sachverhalt des ersten Ersuchens basiert und es sich lediglich um dessen Ergänzung handelt (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.81 vom 27. November 2019 E.4.2; RR.2013.111 vom 30. August 2013 E. 5.5). Die Beschwerdegegnerin be- zeichnet das Ersuchen vom 14. August 2020 als ergänzendes Ersuchen. Ob es sich um ein solches handelt und ob ein Ausnahmefall im Sinne des vor- gängig Gesagten gegeben ist, kann mangels Vorliegens des ursprünglichen Ersuchens vom 13. März 2019 nicht abschliessend beurteilt werden. Wes- halb die Beschwerdegegnerin auf Erlass einer formellen Eintretensverfü- gung verzichtet hat, legt sie nicht dar. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zum im Ersuchen dargestellten Sachverhalt sowohl in den angefochtenen Schlussverfügungen als auch in der Eintretensverfügung vom 10. Juli 2019 lediglich rudimentär und verwies auf die Darstellung im jeweiligen Rechtshil- feersuchen (act. 1.3, 1.4; Verfahrensakten BA, unpaginiert, Eintretensverfü- gung vom 10. Juli 2019). Die Ausführungen in der Schlussverfügung und der Eintretensverfügung zum in den beiden Ersuchen dargestellten Sachverhalt sind zwar ähnlich, jedoch nicht identisch. Aufgrund der von der Beschwerde- kammer behandelten Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der um- fangreichen in Brasilien geführten Untersuchung «Operation Lava-Jato» kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um ein eigenständiges Rechtshilfeersuchen derselben Generalstaatsanwaltschaft handeln könnte. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die beiden Rechtshilfeersu- chen unter verschiedenen Verfahrensnummern führt (vgl. Sachverhalt Bst. A und B), deutet eher auf das Vorliegen zweier unabhängiger Ersuchen hin. Ausserdem verhält sich die Beschwerdegegnerin inkohärent, wenn sie den Beschwerdeführern die Akteneinsicht in das ursprüngliche Ersuchen aus dem Jahr 2019 verweigert, obschon es sich beim Ersuchen vom 14. August 2020 ihren Ausführungen nach lediglich um eine Ergänzung des Ersuchens vom 13. März 2019 handeln soll. Als eine Ergänzung würde das Ersuchen vom 14. August 2020 integralen Bestandteil des ursprünglichen Ersuchens vom 13. März 2019 bilden, das mit dem ersten Ersuchen in unmittelbarem Zusammenhang stünde. Weshalb den Beschwerdeführern die Einsicht in die entsprechende Eintretensverfügung, jedoch nicht in das Ersuchen selbst
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Einsicht gewährt wird, ist nicht nachvollziehbar. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach in dieser Hinsicht begründet.
4.6 Ausserdem umfasst das Akteneinsichtsrecht alle Unterlagen, welche für den Entscheid der ersuchten Behörde relevant sein können (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1; statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.240 vom
12. Dezember 2018 E. 3.2; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, S. 315 N. 463). Damit kommt es nicht darauf an, auf welche Unterlagen die Beschwerdegegnerin ihre Schlussverfügungen tat- sächlich gestützt hat resp. zu stützen beabsichtigte. Die Beschwerdegegne- rin hatte sowohl das Ersuchen vom 14. August 2020 als auch deren Beilagen zum Vollzug erhalten. Bei ihrem Entscheid, ob das Rechtshilfeersuchen vom
14. August 2020 den formellen und materiellen Anforderungen entspricht, ob der darin dargestellte Sachverhalt mit den Beilagen übereinstimmt und in welchem Umfang die Rechtshilfe zu gewähren ist, hatte die Beschwerdegeg- nerin auch die ihr eingereichten Beilagen zum Ersuchen zu berücksichtigen. Dies selbst dann, wenn sie in den Schlussverfügungen auf die Beilagen des Ersuchens nicht explizit Bezug nahm. Soweit aus dem Ersuchen hervorgeht, betreffen diese Beilagen unter anderem die Einvernahme eines Mitbeschul- digten, die beim Beschwerdeführer 1 durchgeführte Beschlagnahme und das von ihm unterzeichnete «accord de corruption» (Verfahrensakten BA, un- paginiert, Rechtshilfeersuchen vom 14. August 2020). Wie bereits erwähnt, äusserte sich die Beschwerdegegnerin in den Schlussverfügungen zum Sachverhalt lediglich rudimentär und verwies auf die Ausführungen im Ersu- chen, mithin auch auf die darin erwähnten Beilagen. Unter diesen Umstän- den konnten sich die Beschwerdeführer zum Ersuchen vom 14. August 2020 nicht abschliessend äussern. Deshalb ist auch diese Rüge der Gehörsver- letzung begründet.
4.7 Gestützt auf das Gesagte ist eine zweifache Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustellen. Da die Beschwerdegegnerin den Beschwer- deführern auch im vorliegenden Verfahren weder in das Ersuchen vom
13. März 2019 noch in die Beilagen zum Ersuchen vom 14. August 2020 Einsicht gewährte, fällt eine Heilung der Verletzungen von vornherein ausser Betracht (supra E. 4.3.2). Die angefochtenen Schlussverfügungen sind des- halb aufzuheben. Bei diesem Ergebnis kann dahin gestellt bleiben, ob die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen ist und die Verfügungen auch aus diesem Grund aufzuheben wären.
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5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Schlussverfü- gungen vom 28. Mai 2021 sind aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer vollum- fänglich obsiegt. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Kasse des Bundesstrafgerichts ist anzuwei- sen, den Beschwerdeführern den von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- vollumfänglich zurückzuerstatten.
6.2 Gemäss Praxis der Beschwerdekammer wird den Beschwerdeführern eine Entschädigung zugesprochen, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann (TPF 2008 172 E. 7.2). Diese richtet sich nach Art. 12 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren ([BStKR; SR 173.713.162]; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.155 vom 6. September 2011 E. 6.3). Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dem Gericht keine Kostennote eingereicht hat, ist den Beschwerdeführern eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Schlussverfügungen vom 28. Mai 2021 werden aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegne- rin zurückgewiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, den Beschwerdeführern den von ihnen geleisteten Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 6'000.-- zurückzuerstatten.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine Pro- zessentschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 17. November 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Fabio Spirgi - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).