Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Entschädigung (Art. 15 IRSG). Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht (Art. 80b IRSG).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Hamburg führt im Zusammenhang mit den gewalttä- tigen Ausschreitungen vom 7. Juli 2017 anlässlich des G-20-Gipfels in Ham- burg ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen B. Rund 220 Personen sollen im Bereich Elbchaussee Scheiben von zahlreichen Wohn- und Ge- schäftsgebäuden eingeschlagen, Fassaden besprüht und mindestens 36 am Strassenrand abgestellte Fahrzeuge in Brand gesetzt haben. In diesem Zu- sammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Hamburg mit Rechtshilfeer- suchen vom 16. März 2018 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) und ersuchte unter anderem um Durch- suchung der Wohnräume, Neben- und Betriebsräume von B. an der Z.- Gasse in Y. (Verfahrensakten, Ordner 1, Lasche 1).
B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung (5) vom 25. Mai 2018 entsprach die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und beauftragte die Kantons- polizei Aargau mit der Durchführung einer Durchsuchung am Wohnort von B. (Verfahrensakten, Order 1, Lasche 2, pag. 76 ff.). Mit Durchsuchungsbe- fehlen vom 25. Mai 2018 ordnete die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Vereins C., X.-Strasse in Y. sowie der Wohnung von B. an der Z.-Gasse in Y. an (Verfahrensakten, Ordner 2, Lasche 5).
C. Die Durchsuchung der Liegenschaft des Vereins C. fand am 29. Mai 2018 durch die Kantonspolizei Aargau statt. Anlässlich dieser Durchsuchung wurde die Türe zur Wohnung von A. beschädigt (act. 1.3).
D. Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 reichte A. der Staatsanwaltschaft eine Rech- nung der D. GmbH in W. für die Behebung der durch die Hausdurchsuchung entstandenen Schäden an den Türen der Liegenschaft des Vereins C. in der Höhe von Fr. 980.05 ein (Verfahrensakten, Ordner 1, Lasche 9, pag. 240 ff.). Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrem Schreiben vom 7. Juni 2018 an A. fest, dass sämtliche anlässlich der polizeilichen Intervention entstandenen Schä- den von der Kantonspolizei Aargau zusammen mit A. begutachtet und durch die Kriminaltechnik der Kantonspolizei Aargau fotografisch dokumentiert worden seien. Zwecks Reparatur der entstandenen Schäden sei die Firma E. in V. aufgeboten worden. Die dadurch entstandenen Kosten würden voll- umfänglich durch den Staat übernommen. Soweit A. dem Reparaturdienst den Zutritt in den Verein C. ermöglicht und die erforderlichen Schlüssel zur
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Verfügung gestellt habe, habe er die entsprechenden Aufwendungen zu be- ziffern und zu belegen sowie insbesondere anzugeben, welche wirtschaftli- chen Einbussen für ihn daraus resultiert hätten (Verfahrensakten, Ordner 1, Lasche 9, pag. 243 f.). A. machte mit Schreiben vom 19. Juni 2018 an die Staatsanwaltschaft geltend, nebst den von der Firma E. in Rechnung gestell- ten Kosten sei dem Verein C. durch die Koordination der Arbeiten und die Bereitstellung der dazu notwendigen Schlüssel weiterer Aufwand entstan- den, der direkt durch den Polizeieinsatz verursacht worden sei (Verfahrens- akten, Ordner 1, Lasche 9, pag. 245 f.).
E. Mit Verfügung vom 8. August 2018 schrieb die Staatsanwaltschaft das Rechtshilfeverfahren betreffend A. „als evtl. Betroffener“ als gegenstandslos geworden ab. Die Entschädigungsforderung von A. in der Höhe von Fr. 980.05 wurde im Umfang von Fr. 131.55 gutgeheissen (Verfahrensakten, Ordern 1, Lasche 9, pag. 247 ff. = act. 1.2).
F. Gegen diese Verfügung erhebt A. mit Eingabe vom 23. August 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 1):
„1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2018 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Durchsuchung der vom Beschwerdeführer be- wohnten Räumlichkeiten sowie das Öffnen und Durchsuchen von Behältnissen in diesen Räumlichkeiten und der darin befindlichen Gegenstände den Be- schwerdeführer in seiner Persönlichkeit, in seinem Anspruch auf Schutz der Privatsphäre, in der Unverletzlichkeit der Wohnung und in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO-Pakt II) ver- letzen.
3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese unter Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren neu entscheide und feststelle, dass die Durchsuchung der vom Be- schwerdeführer bewohnten Räumlichkeiten sowie das Öffnen und Durchsu- chen von Behältnissen in diesen Räumlichkeiten und der darin befindlichen Ge- genständen den Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit, in seinem An- spruch auf Schutz der Privatsphäre, in der Unverletzlichkeit der Wohnung und in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO-Pakt II) verletzen.
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4. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung von CHF 980.05 zuzuspre- chen.
5. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Entschädigung für den Beschwerdeführer unter Wahrung des An- spruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren neu festlege;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zu Lasten der Beschwer- degegnerin.“
G. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) beantragt in seiner Beschwer- deantwort vom 17. September 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 7). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Be- schwerdeantwort vom 28. September 2018, dass auf die Beschwerde betref- fend Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten sei, eventualiter sei die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. Hinsichtlich Ziff. 2 der ange- fochtenen Verfügung sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; sie sei an die zuständige Behörde weiterzuleiten (act. 8).
H. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 ersuchte A. unter anderem um Einsicht in vorinstanzlichen Verfahrensakten (act. 10). Die Beschwerdekammer teilte A. mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 mit, dass diesem Ersuchen gegen- wärtig nicht entsprochen werde (act. 11). A. hält mit Replik vom 25. Oktober 2018 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 12), was der Staatsanwaltschaft und dem BJ am 29. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wird (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäi- schen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (SR 0.351.1; EUeR), das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November
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2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) und der Vertrag vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Über- einkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61; Zusatzvertrag). Über- dies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Ab- sätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., 2014, N. 18-21, 28-40, 77, 109).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273) anwendbar.
E. 2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG unterliegen erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Im Bereich der kleinen Rechtshilfe sieht das IRSG vor, dass die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der aus- führenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen
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wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenver- fügungen können nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden, nämlich dann, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder- gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG). Die Aufzählung der selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen ist gemäss bundesgerichtlicher Auslegung grundsätzlich abschliessend (BGE 126 II 495).
Verneint die ausführende Behörde einer Person die Stellung als Partei im Rechtshilfeverfahren, ist dieser Entscheid nach der Rechtsprechung mit Be- zug auf diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 E. 2.2.3; RR.2012.223 vom 14. Juni 2013 E. 1.3; RR.2011.241 vom 15. De- zember 2011 lit. F und G i.V.m. E. 2; RR.2010.32 vom 17. März 2010 lit. C i.V.m. E. 3).
Die Frist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen die Zwischen- verfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
E. 2.2.1 Mit der angefochtenen Verfügung schreibt die Beschwerdegegnerin in Dis- positiv-Ziffer 1 „das Rechtshilfeverfahren betreffend A. als evtl. Betroffener […] als gegenstandslos geworden“ ab. In Dispositiv-Ziffer 2 heisst sie vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entschädigung von Fr. 980.05 im Um- fang von Fr. 131.55 gut.
E. 2.2.2 Soweit die Beschwerdegegnerin das Rechtshilfeverfahren betreffend den Beschwerdeführer als gegenstandslos geworden abschreibt, begründet sie dies damit, dass der Beschwerdeführer von der Rechtshilfemassnahme nicht persönlich und direkt betroffen sei. Er sei weder Mieter noch Eigentümer der Räumlichkeiten des Vereins C., welche rechtshilfeweise durchsucht worden seien. Das durch ihn gemietete Zimmer im durchsuchten Gebäude an der X.-Strasse in Y. sei selber nicht durchsucht worden. Auch seien keine Be- weismittel, die allenfalls nach rechtmässigem Abschluss des Rechtshilfever- fahrens an die ersuchende Behörde herauszugeben seien und an welchen er eine Eigentümerstellung geltend mache, beschlagnahmt worden, weshalb
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ihm keine Beschwerdelegitimation zukomme (act. 1.2 S. 1). Sie verneint da- mit sinngemäss dem Beschwerdeführer die Stellung als Partei im Rechtshil- feverfahren. Gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung ist daher der Ent- scheid, mit welchem das „Rechtshilfeverfahren […] als gegenstandslos ge- worden“ abgeschrieben und dem Beschwerdeführer sinngemäss die Partei- stellung verweigert worden ist, prozessual und mit Bezug auf die Frage der Betroffenheit des Beschwerdeführers als Schlussverfügung zu behandeln. Dabei ist grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt, wer der Vorinstanz vor- wirft, sie habe die Legitimation zu Unrecht verneint (BGE 124 II 124 E. 1b; 122 II 130 E. 1), was vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinnge- mäss gerügt wird (vgl. act. 1 S. 5). Unter diesen Umständen ist auf die inner- halb der 30-tägigen Beschwerdefrist (für Schlussverfügungen) erhobenen Beschwerde mit Bezug auf Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung einzutreten.
Soweit schliesslich die Beschwerdegegnerin in Dispositiv-Ziff. 2 die Entschä- digungsforderung des Beschwerdeführers kürzt und nur in einem kleinen Umfang gutheisst, ist zunächst Folgendes festzuhalten: Entschädigungsan- sprüche im Rechtshilfeverfahren werden gestützt auf Art. 15 IRSG beurteilt. Der in dieser Bestimmung enthaltene Verweis auf die Art. 429 und 431 StPO (Entschädigung der beschuldigten Person) muss auch mit Bezug auf Ent- schädigungsansprüche Dritter im Sinne von Art. 434 StPO gelten (vgl. Bot- schaft StPO, BBl 2006 1085, 1343, wonach der Verweis auf die sinngemässe Geltung der eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über Entschä- digung für ungerechtfertigte Haft oder andere Nachteile durch den Verweis auf die einschlägigen Artikel der StPO zu ersetzen ist; in diesem Sinne wohl auch KESHELAVA/DANGUBIC, in: Basler Kommentar, Internationales Straf- recht, 2015, N. 3 zu Art. 15 IRSG). Der Entscheid über einen Entschädi- gungsanspruch ist bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an- fechtbar (Art. 25 Abs. 1 IRSG; KESHELAVA/DANGUBIC, a.a.O., N. 38 zu Art. 15 IRSG). Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 48 Abs. 1 VwVG (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.126 vom 28. Dezember 2015 E. 2.2). Letztere ist vorliegend gegeben: Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entschädigungsentscheid berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Beurteilung durch die Beschwer- deinstanz. Da ferner die 30-tägige Beschwerdefrist (im Sinne von Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingehalten ist, ist auch auf die Beschwerde gegen Dispositiv- Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung einzutreten.
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E. 3.1 Der Beschwerdeführer verlangt im vorliegenden Beschwerdeverfahren Ein- sicht in die vorinstanzlichen Verfahrensakten.
E. 3.2 Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, wel- che ihn direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichtsrecht umfasst demnach alle Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. De- zember 2014 E. 4.2.1.1; PoPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 315 N. 463).
Der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist – wie oben dargelegt – auf die Frage nach der Parteistellung im Rechtshilfeverfahren sowie auf den Entschädigungspunkt beschränkt. Dem Beschwerdeführer wurden die angefochtene Verfügung sowie der Vollzugsbericht der Kantons- polizei Aargau vom 6. Juni 2018 zugestellt. Die übrigen vorinstanzlichen Ver- fahrensakten (nämlich die Rechtshilfeersuchen vom 16. März und
16. Mai 2018, die Eintretensverfügungen, die Korrespondenzen mit der er- suchenden Behörde, dem BJ, dem Zwangsmassnahmengericht, mit F., mit dem Beschuldigten B., die Polizeiberichte vom 26. Januar, 13. Juni, 17., 23. und 28. August zur Hausdurchsuchung am Wohnort von B. und zur Obser- vation und Überwachung von B., die entsprechende Anordnung zur Überwa- chung von B., das Einvernahmeprotokoll von B. vom 29. Mai 2018, die Durchsuchungs- und Vorführbefehle vom 25. Mai 2018, die Ermittlungsauf- träge an die Kantonspolizei Aargau, Rechnungen, Entsiegelungsgesuche sowie die Unterlagen zur Beschwerde von B. gegen den Durchsuchungsbe- fehl vom 25. Mai 2018) sind allesamt weder relevant für den Entscheid über die Parteistellung des Beschwerdeführers im Rechtshilfeverfahren noch für den Entscheid über die Entschädigung. Diese Akten sind für den Beschwer- deführer nicht notwendig, um seine Interessen im vorliegenden Beschwer- deverfahren zu wahren. Das Akteneinsichtsgesuch ist daher ohne Weiteres abzuweisen.
E. 4.1 Zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das Teilnahme- recht des Beschwerdeführers am vorliegenden Rechtshilfeverfahren ver- neint hat.
Im Rechtshilfeverfahren können die Berechtigten am Verfahren teilnehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b
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Abs. 1 IRSG). Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Partei- stellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdebe- rechtigt ist (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.24/2004 vom 11. August 2004, E. 1.5). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Werden im Rahmen einer Hausdurchsuchung Dokumente oder Gegenstände sicherge- stellt und alsdann beschlagnahmt, und wird in der Folge deren rechtshilfe- weise Herausgabe angeordnet, gelten der Eigentümer oder der Mieter der durchsuchten Räumlichkeiten als persönlich und direkt von der Rechtshilfe- massnahme betroffen (Art. 9a lit. b IRSV). Es wird für die Bejahung der Be- schwerdelegitimation an die tatsächliche Verfügungsgewalt über den be- schlagnahmten (und herauszugebenden) Gegenstand zum Zeitpunkt der Beschlagnahme abgestellt.
E. 4.2 Vorliegend ist unbestritten, dass anlässlich der am 29. Mai 2018 durch die Kantonspolizei Aargau durchgeführten Hausdurchsuchung der Liegenschaft des Vereins C. aus dem vom Beschwerdeführer gemieteten Zimmer keine Dokumente oder Gegenstände sichergestellt bzw. beschlagnahmt worden sind. Somit ist der Beschwerdeführer – entgegen seiner Ansicht – gerade nicht zur Beschwerde legitimiert. Gegen die Durchsuchung alleine (d.h. ohne anschliessende Beschlagnahme) gibt es im Rechtshilferecht keine Be- schwerde. Soweit die Kantonspolizei weitere Räumlichkeiten des Vereins C. durchsucht hat, die nicht vom Beschwerdeführer gemietet sind, ist dieser ge- stützt auf Art. 9a lit. b IRSV von vornherein nicht beschwerdelegitimiert. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht die Parteistellung des Beschwer- deführers im vorliegenden Rechtshilfeverfahren verneint.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde daher in diesem Punkt abzuweisen.
E. 5.1 Mit Bezug auf den angefochtenen Entschädigungsentscheid ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf an- gemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens so- wie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung der Strafbehörden Schaden erlitten haben. Die Entschädi- gungsforderung ist zu beziffern und zu belegen (Art. 434 Abs. 2 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Ersetzt werden nur Schäden, die unmittelbar durch das Strafverfahren verursacht wurden, wobei ein enger Konnex zwischen
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Strafverfahren und Schaden gefordert wird. Dieser ist bei einer Sachbeschä- digung im Rahmen einer Hausdurchsuchung in der Regel zu bejahen (WEH- RENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, 2014, N. 5 zu Art. 434 StPO).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht einen Schaden von Fr. 980.05 geltend. Er reichte hierzu der Beschwerdegegnerin eine Rechnung der D. vom 4. Juni 2018 ein, welcher zu entnehmen ist, dass sich die Kosten aus 15 Stunden „Begleitung Reparaturarbeiten“ à Fr. 55.-- und aus Aufwendungen für „Schlosserarbeiten Gitter: Richten, Schweissen, Verputzen, Montieren“ im Umfang von Fr. 85.--, zuzüglich 7.7 % MwSt. zusammensetzen (Verfahren- sakten, Ordner 1, Lasche 9, pag. 240 ff.).
E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin begründet die lediglich teilweise Gutheissung der Entschädigungsforderung im Umfang von Fr. 131.55 damit, dass abgesehen von den Schlosserarbeiten die Schäden durch die E. AG repariert worden und die dadurch entstandenen Kosten vollumfänglich durch den Staat über- nommen worden seien. Sämtliche bei der polizeilichen Intervention entstan- denen Schäden seien vorgängig von der Kantonspolizei Aargau zusammen mit dem Beschwerdeführer begutachtet und durch die Kriminaltechnik der Kantonspolizei Aargau fotografisch dokumentiert worden. Der Verein C. an- erkenne mit Bezug auf die Schlosserarbeiten die Auftragserteilung an den Beschwerdeführer. Die dafür geltend gemachte Forderung von Fr. 85.-- plus 7.7% MwSt. werde dem Beschwerdeführer somit beglichen. Ferner sei das Übergeben und Entgegennehmen der Schlüssel an zwei Tagen durch den Beschwerdeführer erforderlich gewesen und daher zu entschädigen. Als an- gemessen erscheine eine Entschädigung von Fr. 20.-- pro Tag. Hingegen seien die Aufwendungen für die Begleitung der Reparaturarbeiten durch den Beschwerdeführer im Umfang von insgesamt Fr. 825.-- mangels Erforder- lichkeit nicht durch den Staat zu entschädigen.
E. 5.4 Strittig sind somit die geltend gemachten Aufwendungen für „Begleitung der Reparaturarbeiten“ im Umfang von Fr. 825.--. Nach Ansicht des Beschwer- deführers sei die Begleitung der Handwerker durch ihn notwendig gewesen, um den reibungslosen Ablauf und die Qualität der Reparaturarbeiten im ver- winkelten Gebäudekomplex zu gewährleisten (act. 1 S. 8 ff.; act. 12 S. 5 f.). Ob die Begleitung der Handwerker tatsächlich im geltend gemachten Auf- wand notwendig war, kann offen bleiben. Selbst wenn dieser notwendig ge- wesen wäre, ist vorliegend nicht ersichtlich, worin der Schaden für den Be- schwerdeführer bestehen soll. Denkbar wäre allenfalls ein Schaden durch Lohn- oder Erwerbseinbusse. Ein solcher wird vom Beschwerdeführer aber gerade nicht geltend gemacht. Ein Schaden ist somit nicht ausgewiesen,
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weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht die Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 825.-- abgewiesen hat.
Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
E. 6 Soweit schliesslich der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren stellt, es sei festzustellen, dass die Durchsuchung der von ihm bewohnten Räumlichkei- ten sowie das Öffnen und Durchsuchen von Behältnissen in diesen Räum- lichkeiten und der darin befindlichen Gegenstände den Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit, in seinem Anspruch auf Schutz der Privatsphäre, in der Unverletzlichkeit der Wohnung und in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens verletze, betrifft dieses Rechtsbegehren nicht die angefochtene Verfügung. Hinzu kommt, dass es der Beschwerdeführer ohnehin unterlas- sen hat, ein aktuelles Feststellungsinteresse geltend zu machen, sodass auch aus diesem Grund auf das Begehren um Feststellung nicht einzutreten ist.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Unter Be- rücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2‘500.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 4‘000.-- (Art. 63 Abs. 4bis lit. b VwVG; Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR). Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Restbetrag von Fr. 1‘500.-- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
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Dispositiv
- Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4‘000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 12. Dezember 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, Beschwerdeführer
gegen
KANTONALE STAATSANWALTSCHAFT AARGAU, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Entschädigung (Art. 15 IRSG); Teilnahme am Ver- fahren und Akteneinsicht (Art. 80b IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.240
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Hamburg führt im Zusammenhang mit den gewalttä- tigen Ausschreitungen vom 7. Juli 2017 anlässlich des G-20-Gipfels in Ham- burg ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen B. Rund 220 Personen sollen im Bereich Elbchaussee Scheiben von zahlreichen Wohn- und Ge- schäftsgebäuden eingeschlagen, Fassaden besprüht und mindestens 36 am Strassenrand abgestellte Fahrzeuge in Brand gesetzt haben. In diesem Zu- sammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Hamburg mit Rechtshilfeer- suchen vom 16. März 2018 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) und ersuchte unter anderem um Durch- suchung der Wohnräume, Neben- und Betriebsräume von B. an der Z.- Gasse in Y. (Verfahrensakten, Ordner 1, Lasche 1).
B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung (5) vom 25. Mai 2018 entsprach die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und beauftragte die Kantons- polizei Aargau mit der Durchführung einer Durchsuchung am Wohnort von B. (Verfahrensakten, Order 1, Lasche 2, pag. 76 ff.). Mit Durchsuchungsbe- fehlen vom 25. Mai 2018 ordnete die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Vereins C., X.-Strasse in Y. sowie der Wohnung von B. an der Z.-Gasse in Y. an (Verfahrensakten, Ordner 2, Lasche 5).
C. Die Durchsuchung der Liegenschaft des Vereins C. fand am 29. Mai 2018 durch die Kantonspolizei Aargau statt. Anlässlich dieser Durchsuchung wurde die Türe zur Wohnung von A. beschädigt (act. 1.3).
D. Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 reichte A. der Staatsanwaltschaft eine Rech- nung der D. GmbH in W. für die Behebung der durch die Hausdurchsuchung entstandenen Schäden an den Türen der Liegenschaft des Vereins C. in der Höhe von Fr. 980.05 ein (Verfahrensakten, Ordner 1, Lasche 9, pag. 240 ff.). Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrem Schreiben vom 7. Juni 2018 an A. fest, dass sämtliche anlässlich der polizeilichen Intervention entstandenen Schä- den von der Kantonspolizei Aargau zusammen mit A. begutachtet und durch die Kriminaltechnik der Kantonspolizei Aargau fotografisch dokumentiert worden seien. Zwecks Reparatur der entstandenen Schäden sei die Firma E. in V. aufgeboten worden. Die dadurch entstandenen Kosten würden voll- umfänglich durch den Staat übernommen. Soweit A. dem Reparaturdienst den Zutritt in den Verein C. ermöglicht und die erforderlichen Schlüssel zur
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Verfügung gestellt habe, habe er die entsprechenden Aufwendungen zu be- ziffern und zu belegen sowie insbesondere anzugeben, welche wirtschaftli- chen Einbussen für ihn daraus resultiert hätten (Verfahrensakten, Ordner 1, Lasche 9, pag. 243 f.). A. machte mit Schreiben vom 19. Juni 2018 an die Staatsanwaltschaft geltend, nebst den von der Firma E. in Rechnung gestell- ten Kosten sei dem Verein C. durch die Koordination der Arbeiten und die Bereitstellung der dazu notwendigen Schlüssel weiterer Aufwand entstan- den, der direkt durch den Polizeieinsatz verursacht worden sei (Verfahrens- akten, Ordner 1, Lasche 9, pag. 245 f.).
E. Mit Verfügung vom 8. August 2018 schrieb die Staatsanwaltschaft das Rechtshilfeverfahren betreffend A. „als evtl. Betroffener“ als gegenstandslos geworden ab. Die Entschädigungsforderung von A. in der Höhe von Fr. 980.05 wurde im Umfang von Fr. 131.55 gutgeheissen (Verfahrensakten, Ordern 1, Lasche 9, pag. 247 ff. = act. 1.2).
F. Gegen diese Verfügung erhebt A. mit Eingabe vom 23. August 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 1):
„1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2018 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Durchsuchung der vom Beschwerdeführer be- wohnten Räumlichkeiten sowie das Öffnen und Durchsuchen von Behältnissen in diesen Räumlichkeiten und der darin befindlichen Gegenstände den Be- schwerdeführer in seiner Persönlichkeit, in seinem Anspruch auf Schutz der Privatsphäre, in der Unverletzlichkeit der Wohnung und in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO-Pakt II) ver- letzen.
3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese unter Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren neu entscheide und feststelle, dass die Durchsuchung der vom Be- schwerdeführer bewohnten Räumlichkeiten sowie das Öffnen und Durchsu- chen von Behältnissen in diesen Räumlichkeiten und der darin befindlichen Ge- genständen den Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit, in seinem An- spruch auf Schutz der Privatsphäre, in der Unverletzlichkeit der Wohnung und in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO-Pakt II) verletzen.
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4. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung von CHF 980.05 zuzuspre- chen.
5. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Entschädigung für den Beschwerdeführer unter Wahrung des An- spruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren neu festlege;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zu Lasten der Beschwer- degegnerin.“
G. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) beantragt in seiner Beschwer- deantwort vom 17. September 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 7). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Be- schwerdeantwort vom 28. September 2018, dass auf die Beschwerde betref- fend Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten sei, eventualiter sei die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. Hinsichtlich Ziff. 2 der ange- fochtenen Verfügung sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; sie sei an die zuständige Behörde weiterzuleiten (act. 8).
H. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 ersuchte A. unter anderem um Einsicht in vorinstanzlichen Verfahrensakten (act. 10). Die Beschwerdekammer teilte A. mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 mit, dass diesem Ersuchen gegen- wärtig nicht entsprochen werde (act. 11). A. hält mit Replik vom 25. Oktober 2018 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 12), was der Staatsanwaltschaft und dem BJ am 29. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wird (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäi- schen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (SR 0.351.1; EUeR), das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November
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2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) und der Vertrag vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Über- einkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61; Zusatzvertrag). Über- dies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Ab- sätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., 2014, N. 18-21, 28-40, 77, 109).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273) anwendbar.
2. 2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG unterliegen erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Im Bereich der kleinen Rechtshilfe sieht das IRSG vor, dass die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der aus- führenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen
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wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenver- fügungen können nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden, nämlich dann, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder- gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG). Die Aufzählung der selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen ist gemäss bundesgerichtlicher Auslegung grundsätzlich abschliessend (BGE 126 II 495).
Verneint die ausführende Behörde einer Person die Stellung als Partei im Rechtshilfeverfahren, ist dieser Entscheid nach der Rechtsprechung mit Be- zug auf diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 E. 2.2.3; RR.2012.223 vom 14. Juni 2013 E. 1.3; RR.2011.241 vom 15. De- zember 2011 lit. F und G i.V.m. E. 2; RR.2010.32 vom 17. März 2010 lit. C i.V.m. E. 3).
Die Frist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen die Zwischen- verfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
2.2
2.2.1 Mit der angefochtenen Verfügung schreibt die Beschwerdegegnerin in Dis- positiv-Ziffer 1 „das Rechtshilfeverfahren betreffend A. als evtl. Betroffener […] als gegenstandslos geworden“ ab. In Dispositiv-Ziffer 2 heisst sie vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entschädigung von Fr. 980.05 im Um- fang von Fr. 131.55 gut.
2.2.2 Soweit die Beschwerdegegnerin das Rechtshilfeverfahren betreffend den Beschwerdeführer als gegenstandslos geworden abschreibt, begründet sie dies damit, dass der Beschwerdeführer von der Rechtshilfemassnahme nicht persönlich und direkt betroffen sei. Er sei weder Mieter noch Eigentümer der Räumlichkeiten des Vereins C., welche rechtshilfeweise durchsucht worden seien. Das durch ihn gemietete Zimmer im durchsuchten Gebäude an der X.-Strasse in Y. sei selber nicht durchsucht worden. Auch seien keine Be- weismittel, die allenfalls nach rechtmässigem Abschluss des Rechtshilfever- fahrens an die ersuchende Behörde herauszugeben seien und an welchen er eine Eigentümerstellung geltend mache, beschlagnahmt worden, weshalb
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ihm keine Beschwerdelegitimation zukomme (act. 1.2 S. 1). Sie verneint da- mit sinngemäss dem Beschwerdeführer die Stellung als Partei im Rechtshil- feverfahren. Gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung ist daher der Ent- scheid, mit welchem das „Rechtshilfeverfahren […] als gegenstandslos ge- worden“ abgeschrieben und dem Beschwerdeführer sinngemäss die Partei- stellung verweigert worden ist, prozessual und mit Bezug auf die Frage der Betroffenheit des Beschwerdeführers als Schlussverfügung zu behandeln. Dabei ist grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt, wer der Vorinstanz vor- wirft, sie habe die Legitimation zu Unrecht verneint (BGE 124 II 124 E. 1b; 122 II 130 E. 1), was vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinnge- mäss gerügt wird (vgl. act. 1 S. 5). Unter diesen Umständen ist auf die inner- halb der 30-tägigen Beschwerdefrist (für Schlussverfügungen) erhobenen Beschwerde mit Bezug auf Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung einzutreten.
Soweit schliesslich die Beschwerdegegnerin in Dispositiv-Ziff. 2 die Entschä- digungsforderung des Beschwerdeführers kürzt und nur in einem kleinen Umfang gutheisst, ist zunächst Folgendes festzuhalten: Entschädigungsan- sprüche im Rechtshilfeverfahren werden gestützt auf Art. 15 IRSG beurteilt. Der in dieser Bestimmung enthaltene Verweis auf die Art. 429 und 431 StPO (Entschädigung der beschuldigten Person) muss auch mit Bezug auf Ent- schädigungsansprüche Dritter im Sinne von Art. 434 StPO gelten (vgl. Bot- schaft StPO, BBl 2006 1085, 1343, wonach der Verweis auf die sinngemässe Geltung der eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über Entschä- digung für ungerechtfertigte Haft oder andere Nachteile durch den Verweis auf die einschlägigen Artikel der StPO zu ersetzen ist; in diesem Sinne wohl auch KESHELAVA/DANGUBIC, in: Basler Kommentar, Internationales Straf- recht, 2015, N. 3 zu Art. 15 IRSG). Der Entscheid über einen Entschädi- gungsanspruch ist bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an- fechtbar (Art. 25 Abs. 1 IRSG; KESHELAVA/DANGUBIC, a.a.O., N. 38 zu Art. 15 IRSG). Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 48 Abs. 1 VwVG (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.126 vom 28. Dezember 2015 E. 2.2). Letztere ist vorliegend gegeben: Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entschädigungsentscheid berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Beurteilung durch die Beschwer- deinstanz. Da ferner die 30-tägige Beschwerdefrist (im Sinne von Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingehalten ist, ist auch auf die Beschwerde gegen Dispositiv- Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung einzutreten.
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3.
3.1 Der Beschwerdeführer verlangt im vorliegenden Beschwerdeverfahren Ein- sicht in die vorinstanzlichen Verfahrensakten.
3.2 Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, wel- che ihn direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichtsrecht umfasst demnach alle Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. De- zember 2014 E. 4.2.1.1; PoPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 315 N. 463).
Der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist – wie oben dargelegt – auf die Frage nach der Parteistellung im Rechtshilfeverfahren sowie auf den Entschädigungspunkt beschränkt. Dem Beschwerdeführer wurden die angefochtene Verfügung sowie der Vollzugsbericht der Kantons- polizei Aargau vom 6. Juni 2018 zugestellt. Die übrigen vorinstanzlichen Ver- fahrensakten (nämlich die Rechtshilfeersuchen vom 16. März und
16. Mai 2018, die Eintretensverfügungen, die Korrespondenzen mit der er- suchenden Behörde, dem BJ, dem Zwangsmassnahmengericht, mit F., mit dem Beschuldigten B., die Polizeiberichte vom 26. Januar, 13. Juni, 17., 23. und 28. August zur Hausdurchsuchung am Wohnort von B. und zur Obser- vation und Überwachung von B., die entsprechende Anordnung zur Überwa- chung von B., das Einvernahmeprotokoll von B. vom 29. Mai 2018, die Durchsuchungs- und Vorführbefehle vom 25. Mai 2018, die Ermittlungsauf- träge an die Kantonspolizei Aargau, Rechnungen, Entsiegelungsgesuche sowie die Unterlagen zur Beschwerde von B. gegen den Durchsuchungsbe- fehl vom 25. Mai 2018) sind allesamt weder relevant für den Entscheid über die Parteistellung des Beschwerdeführers im Rechtshilfeverfahren noch für den Entscheid über die Entschädigung. Diese Akten sind für den Beschwer- deführer nicht notwendig, um seine Interessen im vorliegenden Beschwer- deverfahren zu wahren. Das Akteneinsichtsgesuch ist daher ohne Weiteres abzuweisen.
4. 4.1 Zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das Teilnahme- recht des Beschwerdeführers am vorliegenden Rechtshilfeverfahren ver- neint hat.
Im Rechtshilfeverfahren können die Berechtigten am Verfahren teilnehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b
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Abs. 1 IRSG). Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Partei- stellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdebe- rechtigt ist (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.24/2004 vom 11. August 2004, E. 1.5). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Werden im Rahmen einer Hausdurchsuchung Dokumente oder Gegenstände sicherge- stellt und alsdann beschlagnahmt, und wird in der Folge deren rechtshilfe- weise Herausgabe angeordnet, gelten der Eigentümer oder der Mieter der durchsuchten Räumlichkeiten als persönlich und direkt von der Rechtshilfe- massnahme betroffen (Art. 9a lit. b IRSV). Es wird für die Bejahung der Be- schwerdelegitimation an die tatsächliche Verfügungsgewalt über den be- schlagnahmten (und herauszugebenden) Gegenstand zum Zeitpunkt der Beschlagnahme abgestellt.
4.2 Vorliegend ist unbestritten, dass anlässlich der am 29. Mai 2018 durch die Kantonspolizei Aargau durchgeführten Hausdurchsuchung der Liegenschaft des Vereins C. aus dem vom Beschwerdeführer gemieteten Zimmer keine Dokumente oder Gegenstände sichergestellt bzw. beschlagnahmt worden sind. Somit ist der Beschwerdeführer – entgegen seiner Ansicht – gerade nicht zur Beschwerde legitimiert. Gegen die Durchsuchung alleine (d.h. ohne anschliessende Beschlagnahme) gibt es im Rechtshilferecht keine Be- schwerde. Soweit die Kantonspolizei weitere Räumlichkeiten des Vereins C. durchsucht hat, die nicht vom Beschwerdeführer gemietet sind, ist dieser ge- stützt auf Art. 9a lit. b IRSV von vornherein nicht beschwerdelegitimiert. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht die Parteistellung des Beschwer- deführers im vorliegenden Rechtshilfeverfahren verneint.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde daher in diesem Punkt abzuweisen.
5. 5.1 Mit Bezug auf den angefochtenen Entschädigungsentscheid ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf an- gemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens so- wie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung der Strafbehörden Schaden erlitten haben. Die Entschädi- gungsforderung ist zu beziffern und zu belegen (Art. 434 Abs. 2 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Ersetzt werden nur Schäden, die unmittelbar durch das Strafverfahren verursacht wurden, wobei ein enger Konnex zwischen
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Strafverfahren und Schaden gefordert wird. Dieser ist bei einer Sachbeschä- digung im Rahmen einer Hausdurchsuchung in der Regel zu bejahen (WEH- RENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, 2014, N. 5 zu Art. 434 StPO).
5.2 Der Beschwerdeführer macht einen Schaden von Fr. 980.05 geltend. Er reichte hierzu der Beschwerdegegnerin eine Rechnung der D. vom 4. Juni 2018 ein, welcher zu entnehmen ist, dass sich die Kosten aus 15 Stunden „Begleitung Reparaturarbeiten“ à Fr. 55.-- und aus Aufwendungen für „Schlosserarbeiten Gitter: Richten, Schweissen, Verputzen, Montieren“ im Umfang von Fr. 85.--, zuzüglich 7.7 % MwSt. zusammensetzen (Verfahren- sakten, Ordner 1, Lasche 9, pag. 240 ff.).
5.3 Die Beschwerdegegnerin begründet die lediglich teilweise Gutheissung der Entschädigungsforderung im Umfang von Fr. 131.55 damit, dass abgesehen von den Schlosserarbeiten die Schäden durch die E. AG repariert worden und die dadurch entstandenen Kosten vollumfänglich durch den Staat über- nommen worden seien. Sämtliche bei der polizeilichen Intervention entstan- denen Schäden seien vorgängig von der Kantonspolizei Aargau zusammen mit dem Beschwerdeführer begutachtet und durch die Kriminaltechnik der Kantonspolizei Aargau fotografisch dokumentiert worden. Der Verein C. an- erkenne mit Bezug auf die Schlosserarbeiten die Auftragserteilung an den Beschwerdeführer. Die dafür geltend gemachte Forderung von Fr. 85.-- plus 7.7% MwSt. werde dem Beschwerdeführer somit beglichen. Ferner sei das Übergeben und Entgegennehmen der Schlüssel an zwei Tagen durch den Beschwerdeführer erforderlich gewesen und daher zu entschädigen. Als an- gemessen erscheine eine Entschädigung von Fr. 20.-- pro Tag. Hingegen seien die Aufwendungen für die Begleitung der Reparaturarbeiten durch den Beschwerdeführer im Umfang von insgesamt Fr. 825.-- mangels Erforder- lichkeit nicht durch den Staat zu entschädigen.
5.4 Strittig sind somit die geltend gemachten Aufwendungen für „Begleitung der Reparaturarbeiten“ im Umfang von Fr. 825.--. Nach Ansicht des Beschwer- deführers sei die Begleitung der Handwerker durch ihn notwendig gewesen, um den reibungslosen Ablauf und die Qualität der Reparaturarbeiten im ver- winkelten Gebäudekomplex zu gewährleisten (act. 1 S. 8 ff.; act. 12 S. 5 f.). Ob die Begleitung der Handwerker tatsächlich im geltend gemachten Auf- wand notwendig war, kann offen bleiben. Selbst wenn dieser notwendig ge- wesen wäre, ist vorliegend nicht ersichtlich, worin der Schaden für den Be- schwerdeführer bestehen soll. Denkbar wäre allenfalls ein Schaden durch Lohn- oder Erwerbseinbusse. Ein solcher wird vom Beschwerdeführer aber gerade nicht geltend gemacht. Ein Schaden ist somit nicht ausgewiesen,
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weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht die Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 825.-- abgewiesen hat.
Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
6. Soweit schliesslich der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren stellt, es sei festzustellen, dass die Durchsuchung der von ihm bewohnten Räumlichkei- ten sowie das Öffnen und Durchsuchen von Behältnissen in diesen Räum- lichkeiten und der darin befindlichen Gegenstände den Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit, in seinem Anspruch auf Schutz der Privatsphäre, in der Unverletzlichkeit der Wohnung und in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens verletze, betrifft dieses Rechtsbegehren nicht die angefochtene Verfügung. Hinzu kommt, dass es der Beschwerdeführer ohnehin unterlas- sen hat, ein aktuelles Feststellungsinteresse geltend zu machen, sodass auch aus diesem Grund auf das Begehren um Feststellung nicht einzutreten ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Unter Be- rücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2‘500.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 4‘000.-- (Art. 63 Abs. 4bis lit. b VwVG; Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR). Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Restbetrag von Fr. 1‘500.-- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4‘000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 13. Dezember 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Viktor Györffy - Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).