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RR.2015.126

Bundesstrafgericht · 2015-12-28 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Entschädigung (Art. 15 IRSG i.V.m. Art. 429 StPO analog).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Neuruppin/D führt gegen den Schweizer Staatsan- gehörigen B. ein Strafverfahren wegen Bestechung im geschäftlichen Ver- kehr im besonders schweren Fall. In diesem Zusammenhang gelangten die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 5. November 2013 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») und erbaten unter anderem um Durchsuchung der Räumlichkeiten der A. AG in Zug (Verfahrensakten Urk. 2 und 3).

B. Die Zuger Polizei führte am 4. März 2014 die Hausdurchsuchung bei der A. AG durch und stellte umfangreiches Akten- und Datenmaterial sicher. Auf entsprechendes Verlangen des an der Hausdurchsuchung anwesend gewe- senen Mitglieds des Verwaltungsrates der A. AG, B., wurden die sicherge- stellten Daten und Akten versiegelt (Verfahrensakten Urk. 15).

C. Mit Verfügung vom 18. August 2014 hiess das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zug das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft nur zu einem kleinen Teil gut. Auf den Antrag der A. AG auf Entschädigung für ihre prozessualen Aufwendungen trat das Zwangsmassnahmengericht mit der Begründung, dass darüber die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Endent- scheides darüber befinden müsse, nicht ein (Verfahrensakten Urk. 41).

D. Die A. AG und die Staatsanwaltschaft einigten sich am 14. Dezember 2014 hinsichtlich der entsiegelten Akten dahingehend, dass ein Teil dieser Akten der A. AG zurückgegeben werden würde und dass die A. AG mit Blick auf die anderen Akten ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung erteile. Diese Einigung wurde am 9. März 2015 vollzogen. Gleichentags ersuchte die A. AG gestützt auf die vorgängig der Staatsanwaltschaft eingereichte Ho- norarnote um Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 30'525.– und um Ersatz von Auslagen in der Höhe von Fr. 1'383.50. Mit Verfügung vom 27. März 2015 wies die Staatsanwaltschaft Zug den Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung und Ersatz von Auslagen ab (act. 1.2).

Dagegen erhebt die A. AG am 28. April 2015 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde und beantragt die Aufhebung von Zif- fer 1 der Verfügung vom 27. März 2015 und die Zusprechung einer Partei- entschädigung von Fr. 30'525.– (inkl. MwSt.) und Auslagenersatz von

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Fr. 1'383.50; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsan- waltschaft zurückzuweisen (act. 1).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über Be- schwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten (Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. Au- gust 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]. In den Anwendungsbereich des Rechtshilfe- gesetzes fallen – soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen – alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusam- menarbeit in Strafsachen (Art. 1 Abs. 1 IRSG).

Gestützt auf das IRSG ergangene erstinstanzliche Verfügungen der kanto- nalen Behörden oder der Bundesbehörden unterliegen unmittelbar der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 25 Abs. 1 IRSG).

E. 1.2 Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsan- waltschaft Zug vom 27. März 2015, womit diese als erste Instanz den Antrag der Beschwerdeführerin vom 9. März 2015 auf Zusprechung einer Parteient- schädigung und Ersatz von Auslagen abgewiesen hat. Die Beschwerdefüh- rerin verlangt die Parteientschädigung für anwaltliche Aufwendungen im Zu- sammenhang mit der am 4. März 2014 rechtshilfeweise durchgeführten Hausdurchsuchung und dem nachfolgenden Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zug (vgl. Honorarnote vom

E. 2 Dezember 2015; Verfahrensakten Urk. 50).

Der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung und Ersatz von Aus- lagen steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem im vereinfachten Ver- fahren am 13. März 2015 abgeschlossenen Rechtshilfeverfahren an Deutschland betreffend Herausgabe von Beweismitteln. Für die in diesem

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Bereich erhobene Beschwerde ist demnach die Beschwerdekammer zustän- dig.

E. 2.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten primär nach den Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeer- lasse und nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021).

E. 2.2 Das Rechtshilfeverfahren ist am 13. März 2015 mit Übersendung der Be- weismittel an die deutschen Behörden erledigt worden. Bei der angefochte- nen Anordnung handelt es sich daher nicht um eine Zwischenverfügung, sondern um eine eigenständige Verfügung. Die Beschwerdelegitimation rich- tet sich nach Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG. Diese ist vorliegend gegeben: Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz.

E. 3 Das IRSG enthält in Art. 15 eine spezielle Staatshaftungsnorm, die Entschä- digungsansprüche in Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen regelt. Nach dieser Bestimmung gelten die Art. 429 und 431 StPO sinngemäss in einem Verfahren, das gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist. Wenn die Beschwerdegegnerin ar- gumentiert, Art. 15 IRSG finde nur auf den Beschuldigten Anwendung (vgl. act. 1.2, S. 4), verkennt sie, dass im Rechtshilfeverfahren Parteistellung vor der ausführenden Behörde, wie auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bun- desstrafgericht, nur dem persönlich und direkt Betroffenen zukommt, der ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Rechtshilfe- massnahme hat (Art. 21 Abs. 3 und 80h lit. b IRSG). Mit anderen Worten spielt es für die Wahrung von Parteirechten im Rechtshilfeverfahren gerade keine Rolle, ob es sich beim Betroffenen um den Beschuldigten im ausländi- schen Strafverfahren handelt. In diesem Sinne ist der Anspruchsberechtigte bei einer allfälligen Entschädigung im Rechtshilfeverfahren derjenige, der durch die Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Rechtshilfe- massnahme hat. Eine Begrenzung der Anspruchsberechtigung nur auf den in ausländischen Strafverfahren Beschuldigten erwiese sich als geradezu systemwidrig.

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E. 4.1 Art. 429 StPO regelt die Entschädigung und Genugtuung des Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens. Anspruchsbegründend ist hier die ungerechtfertigte Strafverfolgung. Die sinngemässe Anwendung dieser Norm im Anwendungsbereich des IRSG knüpft an an Massnahmen, die in einem in Art. 15 Abs. 1 IRSG erwähnten Verfahren unter Beachtung der gesetzlichen Formen und Verfahrensvorschriften angeordnet werden, sich aber im Nachhinein als ungerechtfertigt erweisen (vgl. KESHELAVA/ DANGUBIC, in: Niggli/Heimgartner [Hrsg.], Internationales Strafrecht, Basel 2015, N 6 zu Art. 15 IRSG). Der Anspruch auf angemessenen Ersatz richtet sich gegen den Staat (WEHRENBERG/FRANK, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2015, N 6 zu Art. 429).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Schaden bestehe im notwendi- gen anwaltlichen Aufwand, der ihr entstanden sei, um sich gegen die Sicher- stellung ihrer Geschäftsunterlagen zur Wehr zu setzen und die Geschäfts- geheimnisse zu schützen (act. 1, S. 13).

E. 4.3 Anwaltskosten, die dem Betroffenen bei der Durchsetzung seiner Rechte entstanden sind, sind grundsätzlich gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO zu er- setzen, wenn der Beizug eines Rechtsbeistands für die Wahrung der Inte- ressen des Betroffenen erforderlich war und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts angemessen sind (KESHELAVA/DANGUBIC, a.a.O., N 11 zu Art. 15 IRSG, unter Hinweis auf BBl 2005 1329).

Die Bemessung der Entschädigung für die Anwaltskosten richtet sich nach dem Anwaltstarif des Bundes (Art. 10-14 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) oder des verfah- rensführenden Kantons. Grundsätzlich sind die Anwaltskosten voll zu ent- schädigen. Der Aufwand muss allerdings angemessen sein, mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Nutzlose, überflüs- sige und verfahrensfremde Aufwendungen werden nicht entschädigt (KES- HELAVA/ DANGUBIC, a.a.O., m.w.H.).

E. 4.4 Die im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 4. März 2014 erfolgte Sicher- stellung von Geschäftsunterlagen erwies sich gestützt auf den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Zug vom 18. August 2014 zum grössten Teil als ungerechtfertigt. Der Beizug eines Anwalts war mit Hinblick auf die Komplexität des Verfahrens ohne Weiteres angemessen. Dass die

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Anwaltskosten auf andere Weise gedeckt werden, ist vorliegend nicht er- sichtlich.

Die Beschwerdeführerin hätte daher spätestens mit Abschluss des Rechts- hilfeverfahrens für ihre anwaltlichen Aufwendungen zur Durchsetzung ihrer Rechte gemäss Verordnung über den Anwaltstarif des Kantons Zug vom

3. Dezember 1996 (AnwT/ZG; BGS 163.4) entschädigt werden müssen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Als erstinstanzliche Entscheidungsbe- hörde ist die Vorinstanz besser geeignet, den erforderlichen Umfang der an- waltlichen Aktivitäten in ihrem bzw. im Verfahren vor dem Zwangsmassnah- mengericht einzuschätzen (analog Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.98 vom 9. Oktober 2014, E. 3.1), weshalb die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin von Fr. 2'500.– ist zurückzuerstatten.

E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für ihre Aufwendun- gen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000.– zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 27. März 2015 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen 4.3 und 4.4 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– zurückzuerstatten.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit pauschal Fr. 2'000.– zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 28. Dezember 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Robin Moser,

Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Entschädigung (Art. 15 IRSG i.V.m. Art. 429 StPO analog)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2015.126

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Neuruppin/D führt gegen den Schweizer Staatsan- gehörigen B. ein Strafverfahren wegen Bestechung im geschäftlichen Ver- kehr im besonders schweren Fall. In diesem Zusammenhang gelangten die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 5. November 2013 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») und erbaten unter anderem um Durchsuchung der Räumlichkeiten der A. AG in Zug (Verfahrensakten Urk. 2 und 3).

B. Die Zuger Polizei führte am 4. März 2014 die Hausdurchsuchung bei der A. AG durch und stellte umfangreiches Akten- und Datenmaterial sicher. Auf entsprechendes Verlangen des an der Hausdurchsuchung anwesend gewe- senen Mitglieds des Verwaltungsrates der A. AG, B., wurden die sicherge- stellten Daten und Akten versiegelt (Verfahrensakten Urk. 15).

C. Mit Verfügung vom 18. August 2014 hiess das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zug das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft nur zu einem kleinen Teil gut. Auf den Antrag der A. AG auf Entschädigung für ihre prozessualen Aufwendungen trat das Zwangsmassnahmengericht mit der Begründung, dass darüber die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Endent- scheides darüber befinden müsse, nicht ein (Verfahrensakten Urk. 41).

D. Die A. AG und die Staatsanwaltschaft einigten sich am 14. Dezember 2014 hinsichtlich der entsiegelten Akten dahingehend, dass ein Teil dieser Akten der A. AG zurückgegeben werden würde und dass die A. AG mit Blick auf die anderen Akten ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung erteile. Diese Einigung wurde am 9. März 2015 vollzogen. Gleichentags ersuchte die A. AG gestützt auf die vorgängig der Staatsanwaltschaft eingereichte Ho- norarnote um Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 30'525.– und um Ersatz von Auslagen in der Höhe von Fr. 1'383.50. Mit Verfügung vom 27. März 2015 wies die Staatsanwaltschaft Zug den Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung und Ersatz von Auslagen ab (act. 1.2).

Dagegen erhebt die A. AG am 28. April 2015 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde und beantragt die Aufhebung von Zif- fer 1 der Verfügung vom 27. März 2015 und die Zusprechung einer Partei- entschädigung von Fr. 30'525.– (inkl. MwSt.) und Auslagenersatz von

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Fr. 1'383.50; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsan- waltschaft zurückzuweisen (act. 1).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über Be- schwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten (Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. Au- gust 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]. In den Anwendungsbereich des Rechtshilfe- gesetzes fallen – soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen – alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusam- menarbeit in Strafsachen (Art. 1 Abs. 1 IRSG).

Gestützt auf das IRSG ergangene erstinstanzliche Verfügungen der kanto- nalen Behörden oder der Bundesbehörden unterliegen unmittelbar der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 25 Abs. 1 IRSG).

1.2 Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsan- waltschaft Zug vom 27. März 2015, womit diese als erste Instanz den Antrag der Beschwerdeführerin vom 9. März 2015 auf Zusprechung einer Parteient- schädigung und Ersatz von Auslagen abgewiesen hat. Die Beschwerdefüh- rerin verlangt die Parteientschädigung für anwaltliche Aufwendungen im Zu- sammenhang mit der am 4. März 2014 rechtshilfeweise durchgeführten Hausdurchsuchung und dem nachfolgenden Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zug (vgl. Honorarnote vom

2. Dezember 2015; Verfahrensakten Urk. 50).

Der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung und Ersatz von Aus- lagen steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem im vereinfachten Ver- fahren am 13. März 2015 abgeschlossenen Rechtshilfeverfahren an Deutschland betreffend Herausgabe von Beweismitteln. Für die in diesem

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Bereich erhobene Beschwerde ist demnach die Beschwerdekammer zustän- dig.

2. 2.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten primär nach den Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeer- lasse und nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021).

2.2 Das Rechtshilfeverfahren ist am 13. März 2015 mit Übersendung der Be- weismittel an die deutschen Behörden erledigt worden. Bei der angefochte- nen Anordnung handelt es sich daher nicht um eine Zwischenverfügung, sondern um eine eigenständige Verfügung. Die Beschwerdelegitimation rich- tet sich nach Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG. Diese ist vorliegend gegeben: Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz.

3. Das IRSG enthält in Art. 15 eine spezielle Staatshaftungsnorm, die Entschä- digungsansprüche in Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen regelt. Nach dieser Bestimmung gelten die Art. 429 und 431 StPO sinngemäss in einem Verfahren, das gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist. Wenn die Beschwerdegegnerin ar- gumentiert, Art. 15 IRSG finde nur auf den Beschuldigten Anwendung (vgl. act. 1.2, S. 4), verkennt sie, dass im Rechtshilfeverfahren Parteistellung vor der ausführenden Behörde, wie auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bun- desstrafgericht, nur dem persönlich und direkt Betroffenen zukommt, der ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Rechtshilfe- massnahme hat (Art. 21 Abs. 3 und 80h lit. b IRSG). Mit anderen Worten spielt es für die Wahrung von Parteirechten im Rechtshilfeverfahren gerade keine Rolle, ob es sich beim Betroffenen um den Beschuldigten im ausländi- schen Strafverfahren handelt. In diesem Sinne ist der Anspruchsberechtigte bei einer allfälligen Entschädigung im Rechtshilfeverfahren derjenige, der durch die Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Rechtshilfe- massnahme hat. Eine Begrenzung der Anspruchsberechtigung nur auf den in ausländischen Strafverfahren Beschuldigten erwiese sich als geradezu systemwidrig.

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4. 4.1 Art. 429 StPO regelt die Entschädigung und Genugtuung des Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens. Anspruchsbegründend ist hier die ungerechtfertigte Strafverfolgung. Die sinngemässe Anwendung dieser Norm im Anwendungsbereich des IRSG knüpft an an Massnahmen, die in einem in Art. 15 Abs. 1 IRSG erwähnten Verfahren unter Beachtung der gesetzlichen Formen und Verfahrensvorschriften angeordnet werden, sich aber im Nachhinein als ungerechtfertigt erweisen (vgl. KESHELAVA/ DANGUBIC, in: Niggli/Heimgartner [Hrsg.], Internationales Strafrecht, Basel 2015, N 6 zu Art. 15 IRSG). Der Anspruch auf angemessenen Ersatz richtet sich gegen den Staat (WEHRENBERG/FRANK, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2015, N 6 zu Art. 429).

4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Schaden bestehe im notwendi- gen anwaltlichen Aufwand, der ihr entstanden sei, um sich gegen die Sicher- stellung ihrer Geschäftsunterlagen zur Wehr zu setzen und die Geschäfts- geheimnisse zu schützen (act. 1, S. 13).

4.3 Anwaltskosten, die dem Betroffenen bei der Durchsetzung seiner Rechte entstanden sind, sind grundsätzlich gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO zu er- setzen, wenn der Beizug eines Rechtsbeistands für die Wahrung der Inte- ressen des Betroffenen erforderlich war und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts angemessen sind (KESHELAVA/DANGUBIC, a.a.O., N 11 zu Art. 15 IRSG, unter Hinweis auf BBl 2005 1329).

Die Bemessung der Entschädigung für die Anwaltskosten richtet sich nach dem Anwaltstarif des Bundes (Art. 10-14 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) oder des verfah- rensführenden Kantons. Grundsätzlich sind die Anwaltskosten voll zu ent- schädigen. Der Aufwand muss allerdings angemessen sein, mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Nutzlose, überflüs- sige und verfahrensfremde Aufwendungen werden nicht entschädigt (KES- HELAVA/ DANGUBIC, a.a.O., m.w.H.).

4.4 Die im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 4. März 2014 erfolgte Sicher- stellung von Geschäftsunterlagen erwies sich gestützt auf den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Zug vom 18. August 2014 zum grössten Teil als ungerechtfertigt. Der Beizug eines Anwalts war mit Hinblick auf die Komplexität des Verfahrens ohne Weiteres angemessen. Dass die

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Anwaltskosten auf andere Weise gedeckt werden, ist vorliegend nicht er- sichtlich.

Die Beschwerdeführerin hätte daher spätestens mit Abschluss des Rechts- hilfeverfahrens für ihre anwaltlichen Aufwendungen zur Durchsetzung ihrer Rechte gemäss Verordnung über den Anwaltstarif des Kantons Zug vom

3. Dezember 1996 (AnwT/ZG; BGS 163.4) entschädigt werden müssen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Als erstinstanzliche Entscheidungsbe- hörde ist die Vorinstanz besser geeignet, den erforderlichen Umfang der an- waltlichen Aktivitäten in ihrem bzw. im Verfahren vor dem Zwangsmassnah- mengericht einzuschätzen (analog Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.98 vom 9. Oktober 2014, E. 3.1), weshalb die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin von Fr. 2'500.– ist zurückzuerstatten.

5.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für ihre Aufwendun- gen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000.– zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 27. März 2015 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen 4.3 und 4.4 an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– zurückzuerstatten.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit pauschal Fr. 2'000.– zu entschädigen.

Bellinzona, 29. Dezember 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Robin Moser - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).