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RR.2022.63

Bundesstrafgericht · 2022-08-15 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt

A. Die brasilianischen Behörden führen ein Strafverfahren unter anderem ge- gen A. wegen des Verdachts der Bestechung sowie der Geldwäscherei. Diese Untersuchung ist Teil einer umfangreichen und komplexen Untersu- chung «Operation Lava-Jato» im Zusammenhang mit der Gesellschaft Petróleo Brasileiro S.A. (Petrobras). In diesem Zusammenhang ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft von Paraná die Schweiz am 13. März 2019 um Durchführung von Durchsuchungen und Beschlagnahme am Sitz der C. SA in Genf (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom

13. März 2019). Dieses Ersuchen übertrug das Bundesamt für Justiz (nach- folgend «BJ») am 29. März 2019 der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zum Vollzug. In der Folge eröffnete die BA das Rechtshilfeverfahren RH.19.0126 und entsprach mit Eintretensverfügung vom 10. Juli 2019 dem Ersuchen vom 13. März 2019 (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Eintretens- verfügung vom 10. Juli 2019).

B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 14. August 2020 gelangte die Generalstaats- anwaltschaft von Paraná an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen zu den Konten Nrn. 1 und 2 bei der Bank D. und der Bank E., die auf A. lauten oder an welchen er wirtschaftlich berech- tigt sei (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 14. Au- gust 2020). Am 1. September 2020 übermittelte das BJ das Rechtshilfeersu- chen vom 14. August 2020 der BA zum Vollzug. Daraufhin eröffnete die BA das Rechtshilfeverfahren RH.20.0211.

C. Mit Editionsverfügungen vom 10. September 2020 forderte die BA die Genfer Zweigniederlassung der Bank D. und der Bank E. auf, ihr Unterlagen zu den Konten Nrn. 1 und 2 einzureichen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Editi- onsverfügungen vom 10. September 2020). Die Banken kamen dieser Auf- forderung nach und reichten der BA die angeforderten Unterlagen zu den auf die C. SA lautenden Konten Nrn. 1 und 3 ein, an welchen A. wirtschaftlich berechtigt war.

D. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 setzte Rechtsanwalt Fabio Spirgi (nachfolgend «RA Spirgi») die BA über seine Mandatierung durch A. in Kenntnis (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben von RA Spirgi vom

30. Oktober 2020). Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 orientierte RA Spirgi die BA über seine Mandatierung durch die B. SA und führte aus, dass A. am

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Konto Nr. 3 lediglich zeichnungsberechtigt gewesen sei. Die Inhaberin des Kontos sei die C. SA, deren einzige Aktionärin die B. SA sei. Die C. SA sei am 31. Mai 2017 liquidiert worden und der B. SA komme als wirtschaftlich Berechtigter der liquidierten C. SA Parteistellung zu (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben von RA Spirgi vom 1. Februar 2021). Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 wies die BA RA Spirgi auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Voraussetzungen der Parteistellung hin und for- derte ihn auf, ihr die zur Beurteilung der Parteistellung notwendigen Unterla- gen einzureichen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom

15. Februar 2021). RA Spirgi reichte der BA am 4. März 2021 diverse Unter- lagen zum Nachweis der Parteistellung seiner Klientschaft ein und ersuchte um Akteneinsicht (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben von RA Spi- rgi vom 4. März 2021).

E. Die BA teilte RA Spirgi am 31. März 2021 mit, dass sich eine Auflösungsur- kunde der C. SA nicht unter den ihr eingereichten Unterlagen befinde. Den- noch gehe die BA gestützt auf die eingereichten Unterlagen und den edierten Bankunterlagen davon aus, dass die B. SA resp. A. die vom Liquidationser- lös der C. SA Begünstigten seien. Aus diesem Grund sprach die BA der Kli- entschaft von RA Spirgi die Parteistellung zu und forderte ihn auf, ihr eine Auflösungsurkunde der C. SA nachzureichen. Des Weiteren stellte die BA RA Spirgi diverse Akten des Rechtshilfeverfahrens zu und ersuchte um Mit- teilung, ob seine Klientschaft der vereinfachten Ausführung des Ersuchens nach Art. 80c IRSG zustimme (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 31. März 2021). Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 reichten A. und die B. SA die Auflösungsurkunde der C. SA zu den Akten, verweigerten ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG und nah- men zum Ersuchen schriftlich Stellung (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben von RA Spirgi vom 5. Mai 2021).

F. Mit zwei separaten Schlussverfügungen vom 28. Mai 2021 ordnete die BA die Herausgabe der darin genannten Unterlagen zu den Konten Nrn. 3 und 1 an. Die dagegen von A. und die B. SA am 30. Juni 2021 erhobene Be- schwerde hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Ent- scheid RR.2021.130-131 vom 17. November 2021 gut, hob die Schlussver- fügungen auf und wies diese zur Neubeurteilung an die BA zurück. Seinen Entscheid begründete das Gericht im Wesentlichen damit, dass die Weige- rung der BA, A. und der B. SA Einsicht in das Rechtshilfeersuchen vom

13. März 2019 sowie in die Beilagen des Ersuchens vom 14. August 2020

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zu gewähren, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (RR.2021.130-131, act. 13).

G. Daraufhin stellte die BA A. und der B. SA am 2. Dezember 2021 eine Kopie des Rechtshilfeersuchens vom 13. März 2019 (ohne die darin erwähnten Beilagen) zu und wies zugleich darauf hin, dass das ihnen bereits früher zu- gestellte Ersuchen vom 14. August 2020 keine Beilagen beinhalte. Des Wei- teren gab die BA ihnen bis zum 13. Dezember 2021 Gelegenheit, allfällige Einwände gegen die geplante Übermittlung der Bankunterlagen an die ersu- chende Behörde geltend zu machen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 2. Dezember 2021 und Rechtshilfeersuchen vom

13. März 2019).

H. Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 nahmen A. und die B. SA zur bevorste- henden Herausgabe der Bankunterlagen Stellung und verweigerten erneut ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG (Ver- fahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben von RA Spirgi vom 12. Januar 2022).

I. Mit zwei separaten Schlussverfügungen vom 28. Februar 2022 ordnete die BA die Herausgabe der darin genannten Unterlagen zu den Konten Nrn. 3 und 1 an die brasilianischen Behörden an (act. 1.3, 1.4).

J. Dagegen liessen A. und die B. SA am 30. März 2022 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragen im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügungen vom

28. Februar 2022 sowie der Eintretensverfügung vom 10. Juli 2019. Des Wei- teren seien die Ersuchen vom 13. März 2019 und vom 14. August 2020 als unzulässig zu erklären und abzuweisen (act. 1).

K. Innert erstreckter Frist nahmen die BA und das BJ zur Beschwerde mit Ein- gaben vom 11. und 18. Mai 2022 Stellung. Sie beantragen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 9, 11). Die Beschwerdeantworten wurden den Beschwerdeführern am 19. Mai 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 12).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vgl. Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regel abzuweichen, weshalb der vorliegende Entscheid in deutscher Spra- che ergeht, auch wenn die Beschwerde in Französisch verfasst ist.

E. 2.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») massgebend. Ausserdem ge- langen vorliegend, soweit direkt anwendbar, das Übereinkommen vom

17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, Art. 32 Ziff. 1 RV-BRA; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_764/2013 vom 27. Sep- tember 2013 E. 2.1; TPF 2008 172 E. 1.3). Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kontoinhaberin eine juristische Person war, die aufgelöst worden ist und nicht mehr besteht, und die Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheint (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 m.w.H.; 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Liquidationsgewinns be- zeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012 E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011 E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Feb- ruar 2004 E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom

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31. Mai 1999 E. 2c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom

11. September 2009 E. 1.3.2). Der Beweis des Zuflusses des Liquidations- erlöses der aufgelösten Gesellschaft an den wirtschaftlich Berechtigten kann auch anders als mit der Bescheinigung über die Auflösung erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.7).

E. 2.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des VwVG anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des

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Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom

27. September 2013 E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

E. 3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen zwei Schlussverfügungen der ausführenden Bundesbehörde und wurde sowohl frist- als auch formge- recht erhoben.

E. 3.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535). Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegen- satz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht legitimiert, Rechtshilfemassnah- men anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E.

E. 3.2.2 Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer wurde im Entscheid RR.2021.130-131 vom 27. November 2021 eingehend geprüft und bejaht (E. 3.2.3). Da sich seither an der Beschwerdebefugnis der Beschwerdefüh- rer nichts geändert hat, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im Ent- scheid verwiesen werden.

E. 3.3 Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (insbesondere E. 5.5) ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

E. 5.1 Zunächst ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör erneut ver- letzt habe. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sie in die in den Rechtshilfeersuchen aus dem Jahr 2019 und 2020 erwähnten Beilagen keine Einsicht erhalten hätten, obschon das Bundesstrafgericht dies im Ent- scheid RR.2021.130-131 vom 17. November 2021 angeordnet habe. Nach- dem die Beschwerdegegnerin ihnen mitgeteilt habe, dass die Beilagen dem Ersuchen nicht beigelegt worden seien, hätten die Beschwerdeführer sie mit Schreiben vom 12. Januar 2022 ersucht, Kopien der Beilagen und deren Übersetzungen erhältlich zu machen. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch darauf verzichtet (act. 1, S. 6 ff.).

E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem Vorwurf der Gehörsverletzung entgegen, die Beilagen zum Ersuchen vom 14. August 2020 vom BJ nicht erhalten zu haben. Da die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt im Ersuchen vom

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14. August 2020 als ausreichend dargelegt erachtet habe, habe sie darauf verzichtet, die Beilagen bei der ersuchenden Behörde anzufordern. Sie habe ihre Schlussverfügungen einzig auf das Ersuchen vom 14. August 2020 ge- stützt und dabei weder das Ersuchen vom 13. März 2019 noch die darin er- wähnten Beilagen berücksichtigt. Sie habe das Ersuchen vom 14. August 2020 auf formelle und materielle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe geprüft und diese als erfüllt erachtet (act. 1.3, S. 6. f; act. 1.4, S. 7; act. 9).

Anders als im Beschwerdeverfahren RR.2021.130-131 nahm das BJ zum Vorwurf der Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren Stel- lung. Das BJ bestätigt die Angaben der Beschwerdegegnerin, wonach das Ersuchen vom 13. März 2019 keine Beilagen enthalte und dass das Ersu- chen vom 14. August 2020 der Beschwerdegegnerin ohne die darin erwähn- ten Beilagen übermittelt worden sei (act. 11).

E. 5.3.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelan- gen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Ge- hörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeig- nete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Ver- fügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1).

E. 5.3.2 Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochte- nen Verfügung führt. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als

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auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom

14. Februar 2008 E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007 E. 2.1).

E. 5.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer in ihrem Entscheid RR.2021.130-131 vom 17. November 2021 die angefochtenen Schlussver- fügungen aus formellen Gründen aufgehoben hat, ohne diese in materieller Hinsicht zu prüfen. Namentlich stellte das Gericht zweifache Gehörsverlet- zung fest und begründete den Entscheid dahingehend, dass die General- staatsanwaltschaft von Paraná im gegen den Beschwerdeführer 1 geführten Strafverfahren die Schweiz bereits am 13. März 2019 um Rechtshilfe ersucht habe, wobei das BJ am 29. März 2019 das entsprechende Ersuchen an die Beschwerdegegnerin zum Vollzug übergeben worden sei. Die Beschwerde- gegnerin erwähnte in den damals angefochtenen Schlussverfügungen das Ersuchen vom 13. März 2019, ohne jedoch den Beschwerdeführern in das Ersuchen vom 13. März 2019 Einsicht gewährt zu haben und reichte im Be- schwerdeverfahren RR.2021.130-131 lediglich die entsprechende Eintre- tensverfügung vom 10. Juli 2019 ein. Da die Beschwerdegegnerin das Ersu- chen vom 13. März 2019 weder den Beschwerdeführern noch dem Gericht zur Kenntnis gebracht hatte, konnte das Gericht nicht abschliessend beur- teilen, ob es sich beim Ersuchen vom 14. August 2020 um ein eigenständi- ges Ersuchen oder eine Ergänzung des Ersuchens vom 13. März 2019 han- delte. Mangels näherer Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Be- schwerdeverfahren konnte das Gericht nicht ausschliessen, dass es sich bei Ersuchen vom 14. August 2020 um ein eigeständiges Rechtshilfeersuchen derselben ersuchenden Behörde handelte (E. 4.4 f.). In Bezug auf die Beila- gen des Ersuchens vom 14. August 2020 ging das Gericht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin diese vom BJ zusammen mit dem Ersuchen und dem Vollzugsauftrag erhalten hatte (E. 4.6). Demensprechend hielt es fest, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid, ob das Rechtshilfeersu- chen vom 14. August 2020 den formellen und materiellen Anforderungen entspreche, ob der darin dargestellte Sachverhalt mit den Beilagen überein- stimme und in welchem Umfang die Rechtshilfe zu gewähren sei, wohl auch dessen Beilagen zu berücksichtigen hatte. Da sich die Beschwerdegegnerin in den Schlussverfügungen zum Sachverhalt lediglich rudimentär äusserte und auf die Ausführungen im Ersuchen, damit implizit auf die darin erwähn- ten Beilagen verwies, kam das Gericht zum Schluss, dass sich die Be- schwerdeführer unter diesen Umständen zum Ersuchen vom 14. August 2020 nicht abschliessend äussern konnten. Nicht geprüft hat das Gericht die

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Frage, ob die Beilagen zum Ersuchen vom 14. August 2020 der Beschwer- degegnerin für ihre Entscheide unentbehrlich waren (RR.2021.130-131, act. 13).

E. 5.5.1 Im Nachgang an den Entscheid RR.2021.130-131 vom 17. November 2021 gewährte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern Einsicht in das Ersuchen vom 13. März 2019 (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 2. Dezember 2021). In die Beilagen der beiden Ersuchen gab die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern keine Einsicht mit der Be- gründung, über diese nicht zu verfügen. Das BJ bestätigt in seiner Beschwer- deantwort die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass das Ersuchen vom 13. März 2019 keine Beilagen enthalten habe und dass dasjenige vom

14. August 2020 der Beschwerdegegnerin ohne die entsprechenden Beila- gen zum Vollzug übergeben worden sei (act. 11). Es gibt keinen Anlass, an den Ausführungen des BJ als vollziehende Behörde (Art. 17 IRSG) und Auf- sichtsbehörde in internationalen Rechtshilfeverfahren (Art. 3 IRSV) zu zwei- feln. Damit wurden der Beschwerdegegnerin lediglich die beiden Ersuchen vom 13. März 2019 und 14. August 2020 zum Vollzug übertragen, in welche die Beschwerdeführer Einsicht erhalten haben.

E. 5.5.2 Das nunmehr auch dem Gericht vorliegende Ersuchen vom 13. März 2019 steht im Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer 1 geführten Strafverfahren und bildet eine Ergänzung des Ersuchens vom 14. August

2020. Indes hatte das Ersuchen vom 13. März 2019 Rechtshilfemassnah- men gegenüber der in Genf domizilierten Gesellschaften F. GmbH und G. LTD zum Gegenstand, für deren Büro in Brasilien der Beschwerdefüh- rer 1 damals verantwortlich gewesen sein soll. Namentlich ersuchten die bra- silianischen Behörden um Durchsuchung und Beschlagnahme von Beweis- mitteln am Gesellschaftssitz der F. GmbH und G. LTD, weshalb sich die Sachverhaltsausführungen im Ersuchen vom 13. März 2019 hauptsächli- chen auf die betroffene Gesellschaft beziehen (Verfahrensakten BA, unpagi- niert, Rechtshilfeersuchen vom 13. März 2019). Das Ersuchen vom 14. Au- gust 2020 ist hingegen auf Herausgabe von Bankunterlagen betreffend auf den Beschwerdeführer 1 lautenden Konten gerichtet und wird entsprechend begründet. Auch wenn das Ersuchen vom 14. August 2020 als eine Ergän- zung des Ersuchens vom 13. März 2019 zu verstehen ist, lässt es sich an- gesichts der unterschiedlichen Parteien und nicht gleichlautenden Sachver- haltsdarstellungen ohne Weiteres unabhängig voneinander beurteilen. Unter diesen Umständen ist auch nicht zu bemängeln, dass die Beschwerdegeg- nerin den Beschwerdeführern das erste Ersuchen teilweise in geschwärzter Form zugestellt hat.

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E. 5.5.3 Was ein Rechtshilfeersuchen zu enthalten hat bestimmen Art. 28 IRSG und Art. 24 RV-BRA (näheres hierzu vgl. E. 6.2.1 hiernach). Eine Pflicht der er- suchenden Behörde, ihre Behauptungen im Rechtshilfeersuchen selbst dar- zulegen, besteht nicht. Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein (Art. 10 IRSV). Ohne im Besitz der Beila- gen des ergänzenden Ersuchens vom 14. August 2020 zu sein, stützte sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass der hier angefochtenen Schlussverfü- gungen lediglich auf die Ausführungen im Ersuchen. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, reichen die Ausführungen im Ersuchen vom 14. Au- gust 2020 aus, um die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe zu beurteilen (E. 6 f. hiernach). Da sich die hier angefochtenen Schlussver- fügungen nur auf das Ersuchen vom 14. August 2020 beziehen und das Er- suchen vom 13. März 2019 – welches im Übrigen vor Eintreffen des ergän- zenden Ersuchens vom 14. August 2020 bereits rechtskräftig abgeschlossen war – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, sind im Nach- folgenden lediglich diejenigen Rügen zu prüfen, die sich auf das Ersuchen vom 14. August 2020 beziehen.

E. 5.6 Nach dem Gesagten ist eine Gehörsverletzung nicht zu erkennen. Das dies- bezügliche Vorbringen ist abzuweisen.

E. 6.1 In materieller Hinsicht bringen die Beschwerdeführer vor, das Ersuchen ge- nüge den formellen Anforderungen nicht. Die Ersuchen würden die in Art. 24 Ziff. 1 RV-BRA aufgeführten Informationen nicht enthalten. Des Weiteren hätten die Ersuchen vom Secrétariat National de Justice du Ministère de la Justice eingereicht werden sollen. Die Webseite mit den zur Einreichung von Ersuchen berechtigten Behörden, auf welche die Beschwerdegegnerin in den Schlussverfügungen verwiesen habe, sei nicht abrufbar (act. 1, S. 12).

E. 6.2.1 Gemäss Art. 24 Ziff. 1 RV-BRA haben Rechtshilfeersuchen nebst anderem folgende Angaben zu enthalten: die Behörde, von der es ausgeht, und ge- gebenenfalls die im ersuchenden Staat für das Strafverfahren zuständige Behörde (lit. a); den Gegenstand und den Grund des Ersuchens (lit. b); so- weit möglich, den vollständigen Namen, Geburtsort und -datum, Staatsan- gehörigkeit, den Namen der Eltern und die Adressen derjenigen Personen, gegen die sich das Strafverfahren im Zeitpunkt des Ersuchens richtet (lit. c); den Hauptgrund, warum die Beweismittel oder Auskünfte verlangt werden, sowie eine Darstellung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände der

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Tatbegehung), der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt. Art. 46 Abs. 15 UNCAC, Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG sowie Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.2). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde namentlich die Prüfung erlauben, ob die dop- pelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 6 RV-BRA) und ob die Handlungen, we- gen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches, militärisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 3 Abs. 1 lit. a bis c RV-BRA). Der ersuchte Vertragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforder- lich erscheint oder die Erledigung erleichtern kann (Art. 25 Ziff. 1 RV-BRA).

E. 6.2.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 302).

E. 6.3 Dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen vom 14. August 2020 lässt sich zusammenfassend folgender Sachverhalt entnehmen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 14. August 2020):

Die Funktionäre der staatlichen Petrobras sollen im Zusammenhang mit den Geschäften auf dem internationalen Treibstoffmarkt Bestechungsgelder an- genommen haben. Der Beschwerdeführer 1 soll zwischen 2000 und Sep- tember 2014 in seiner Funktion als Beamter bei Petrobras und als Trader für internationale Gesellschaften (z.B. F. GmbH und G. LTD) Bestechungsgel- der angefordert, erhalten, angeboten und ausgezahlt haben. Die F. GmbH und G. LTD soll im Gegenzug bei Geschäften mit der Petrobras durch die

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jeweils zuständigen öffentlichen Angestellten bevorzugt worden sein. Die in- kriminierten Vermögenswerte sollen über verschiedene Intermediäre und Geldwechsler (sog. «Doleiros») auf dem Schwarzmarkt vermittelt und ver- schleiert worden sein. Aufgrund der beim Beschwerdeführer 1 sichergestell- ten Unterlagen bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer 1 im Rah- men des Konstrukts auf Konten im Ausland zurückgegriffen habe.

Konkret habe H. mit dem Beschwerdeführer 1 eine Korruptionsvereinbarung geschlossen, als der Beschwerdeführer 1 als Trader für Petrobras in Hous- ton tätig gewesen sei. Laut H. sei F. GmbH und G. LTD zu jener Zeit der grösste Käufer von Treibstoff in der Karibik gewesen. H. habe die unrecht- mässigen Vorteile auf ausländische Konten des Beschwerdeführers 1 über- wiesen oder ihm diese in bar in Rio de Janeiro anlässlich diverser Treffen in Restaurants, in den Büroräumlichkeiten der Gesellschaft I. oder an seinem Wohnort übergeben. H. habe das Bargeld über den Geldwechsler J. bereit- gestellt, der die Agentur K. in Copacabana für das Abheben des Geldes an- gegeben habe. Der Beschwerdeführer 1 habe unter anderem L. als Kompli- zen gehabt, der ebenfalls am Standort der Petrobras in Houston tätig gewe- sen sei. Die Beteiligung des Beschwerdeführers 1 und L. an der Konkretisie- rung der Straftaten habe Letzterer anlässlich einer Einvernahme gegenüber den brasilianischen Behörden beschrieben. Nachdem der Beschwerdefüh- rer 1 seine Stelle bei der Petrobras aufgegeben habe, sei er nach Brasilien zurückgekehrt und habe dort Leistungen für die Tradinggesellschaft M. er- bracht, die ebenfalls im Treibstoffhandel tätig gewesen und die von L. gelei- tet worden sei. L. sei ferner in 2009 bei Petrobras als Generaldirektor für die Vermarktung von Treibstoff verantwortlich gewesen. Zur gleichen Zeit sei H. eingeladen worden, Direktor der F. GmbH und G. LTD in Genf zu werden und für die Geschäfte in Brasilien verantwortlich zu sein. Es sei hierfür die F. GmbH und G. LTD do Brasil gegründet worden, welche die Kontinuität der Korruptionsvereinbarungen mit L. und seinen Untergebenen, H., habe si- cherstellten sollen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer 1 als Fi- nanzoperator der Bestechungsgelder fungiert, die von der F. GmbH und G. LTD auf die von ihm geführten bzw. beherrschten Konten transferiert und von ihm in bar an die Funktionäre von Petrobras übergeben worden seien. H. habe die Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 beaufsichtigt und für die Leistungen gegenüber der F. GmbH und G. LTD gebürgt. So habe H. bei der Direktion der F. GmbH und G. LTD interveniert, um die Freigabe der Res- sourcen zu bewirken, die der Beschwerdeführer 1 für die Zahlung von Be- stechungsgeldern verwendet habe. Aus diesen Handlungen seien unrecht- mässige Vorteile von mindestens USD 1'735'616.72 hervorgegangen. Nach- dem L. die Petrobras verlassen habe, habe der Beschwerdeführer 1 ver-

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sucht, sich an dessen Nachfolger, N., und dessen Untergebenen, O., zu nä- hern, um mit ihnen eine Korruptionsvereinbarung zwecks Begünstigung der F. GmbH und G. LTD zu schliessen. Um sie zu überzeugen, habe der Be- schwerdeführer 1 N. im September 2011 einen Teil der Bestechungsgelder überwiesen.

Der Beschwerdeführer 1 habe die kriminellen Handlungen nicht immer innert der vereinbarten Frist ausgeführt, was die korrupten Beamten gestört habe. Aus diesem Grund habe sich O. im Oktober 2012 in die Schweiz begeben, um sich mit H. und P., dem Direktor für Treibstoff bei F. GmbH und G. LTD, zu treffen. Anlässlich dieses Treffens habe O. ihnen mitgeteilt, dass sofern F. GmbH und G. LTD weiterhin mit Petrobras Treibstoffhandel betreiben wolle, müssten die vom Beschwerdeführer 1 versprochenen, jedoch ausste- henden Bestechungsgelder geleistet werden. Aufgrund der mit dem Be- schwerdeführer 1 gemachten Erfahrungen habe O. vorgeschlagen, dass die Zahlungen von einer anderen Person getätigt werden. Um die ausstehenden und künftigen Bestechungszahlungen auszuführen, habe H. seinen ehema- ligen Partner, Q., als neuen Finanzoperator vorgeschlagen, der sich damals in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe. Daraufhin habe Q. im De- zember 2012 mit der F. GmbH und G. LTD eine Vereinbarung geschlossen, die als Grundlage für die Überweisungen der Bestechungsgelder auf sein Konto in der Schweiz gedient und für ihn seine Provision von 20% vorgese- hen habe. Zwischen April 2012 und Anfang 2014 seien zwischen Petrobras und F. GmbH und G. LTD mindestens 31 Kauf- und Verkaufsgeschäfte er- folgt, die im Zusammenhang mit Bestechungsgeldern von mindestens USD 1'292'400.-- stünden und für welche Q. Provision von USD 258'480.-- erhalten habe.

E. 6.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer vermag die Sachverhaltsdar- stellung im Ersuchen vom 14. August 2020 den oben erwähnten gesetzli- chen Anforderungen sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung zu genü- gen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken behaftet. Ins- besondere wird darin ausführlich dargelegt, in welchem Zeitraum und unter Beteiligung welcher Personen die mutmasslichen Bestechungsgelder an brasilianische Funktionäre geflossen sein sollen. Dabei soll unter anderem mithilfe von «Doleiros» die Herkunft und der Zweck der Vermögenswerte verschleiert worden sein. Ebenso wird die Rolle des Beschwerdeführers 1 und der mit ihm handelnden Personen ausführlich dargelegt. Demenspre- chend ist der im brasilianischen Ersuchen vom 14. August 2020 dargestellte Sachverhalt für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Er- wägungen zugrunde zu legen.

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E. 6.5 Nicht zu überzeugen vermag der Einwand der Beschwerdeführer betreffend die Unzuständigkeit der ersuchenden Behörde. Laut Art. 1 Abs. 2 RV-BRA tauschen die Schweiz und Brasilien untereinander über ihre Zentralbehörden die Liste der zuständigen Behörden aus, welche Rechtshilfeersuchen nach dem Rechtshilfevertrag vorlegen können. Gemäss Art. 23 Ziff. 1 RV-BRA ist in Brasilien das Nationale Justizsekretariat des Justizministeriums die Zent- ralbehörde. Das Verzeichnis der zuständigen Behörden i.S.v. Art. 1 Abs. 2 RV-BRA ist unter https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/strafrecht/rechts- grundlagen/bilateral/sr-0-351-919-81/behoerden.html abrufbar. Das brasilia- nische Ersuchen vom 14. August 2020 bezeichnet das Sekretariat des Jus- tizministeriums als Zentralbehörde und die Generalstaatsanwaltschaft von Paraná als die ersuchende Behörde (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 14. August 2020). Damit wurde das Ersuchen vom

14. August 2020 an das BJ von den in Brasilien zuständigen Behörden ge- stellt.

E. 7.1 In einem weiteren Punkt bestreiten die Beschwerdeführer das Vorliegen der beidseitigen Strafbarkeit. Aus den beiden Ersuchen aus den Jahren 2019 und 2020 gehe nicht hervor, ob der Beschwerdeführer 1 ein Beamter sei bzw. gewesen sei. Vielmehr gehe daraus hervor, dass er für eine Filiale von Petrobras in Houston basierend auf privatrechtlichem Verhältnis tätig gewe- sen sei. Die aktive und passive Bestechung setze jedoch einen Amtsträger voraus. Die Privatbestechung nach Art. 322octies und Art. 322novies StGB seien erst am 1. Juli 2016 in Kraft getreten. Schliesslich würden die Ersuchen keine einzige verdächtige Transaktion erwähnen, die unter den Tatbestand der Geldwäscherei subsumiert werden könnte. Aufgrund der lediglich allgemei- nen Ausführungen im Ersuchen könnten die Schweizer Behörden den Ver- dacht der Geldwäscherei nicht beurteilen. Ausserdem würden die Ersuchen aus den Jahren 2019 und 2020 Art. 3 IRSG und Art. 3 RV-BRA verletzen (act. 1, S. 14 ff.).

E. 7.2.1 Gemäss Art. 322ter StGB macht sich der aktiven Bestechung strafbar, wer einem Amtsträger im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Der unrechtmässige Vorteil kann materieller oder immaterieller Natur sein. Er muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unter- lassung darstellen, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit

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des Empfängers steht. Insofern muss der Vorteil in einem Äquivalenzverhält- nis, stehen, d.h. im Austausch gegen eine hinreichend bestimmte oder be- stimmbare Amtspflichtverletzung oder Ermessensentscheidung erfolgen. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amtspflichten verstösst (statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_972/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.3.1 m.w.H.).

Gemäss Art. 322quater StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Beamter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vor- teil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Der Tatbestand der passi- ven Bestechung ist das Spiegelbild der aktiven Bestechung gemäss Art. 322ter StGB, wobei der Täter Amtsträger sein muss. Die Tathandlung des Sich Versprechen lassens umfasst das ausdrückliche oder stillschweigende Akzeptieren des Angebots eines zu einem späteren Zeitpunkt zu leistenden Vorteils. Den Tatbestand der passiven Bestechung erfüllt nicht nur der Amts- träger, der einen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, sondern auch derjenige, welcher einen Vorteil fordert. Die Forderung eines Vorteils ist mit- hin eine Tatbestandsvariante des Sich bestechen lassens. Als «annehmen» gilt die Entgegennahme des Vorteils zu eigener Verfügungsgewalt. Der Vor- teil kann nach allgemeiner Auffassung materieller oder immaterieller Natur sein. Als materieller Vorteil gilt jede wirtschaftliche Besserstellung durch Sach- oder Geldleistungen. Der Vorteil muss im Austausch gegen eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung erfolgen, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Emp- fängers steht. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehen- den Verhalten gegen Amtspflichten verstösst. Subjektiv erfordert der Tatbe- stand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (statt vieler vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_972/2017 vom 26. Februar 2018 E. 4.3 m.w.H.).

E. 7.2.2 Die doppelte Strafbarkeit lässt sich gestützt auf die Darstellung im Ersuchen vom 14. August 2020 beurteilen. Namentlich geht aus dem Ersuchen ausrei- chend hervor, dass die Funktionäre der staatlichen Petrobras im Zusammen- hang mit den Geschäften auf dem internationalen Treibstoffmarkt Beste- chungsgelder erhalten haben sollen. Namentlich soll der Beschwerdefüh- rer 1 im Rahmen seiner Funktion als Trader bei der staatlichen Gesellschaft Petrobras als Finanzoperator fungiert haben. Insbesondere wird der Be- schwerdeführer 1 verdächtigt, als Finanzoperator die von der F. GmbH und G. LTD auf die von ihm geführten Konten transferiert und die Gelder in bar

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an die Funktionäre von Petrobras übergeben zu haben. Dass es sich bei den für die Petrobras handelnden und mutmasslich bestochenen Personen um Staatsbeamte handelt, wird von den Beschwerdeführern zu Recht nicht in Abrede gestellt. Die dem Beschwerdeführer 1 und den Funktionären von Pet- robras vorgeworfenen Handlungen, namentlich die Leistung resp. Annahme von Bestechungsgeldern können prima facie unter Art. 322ter bzw. Art. 322quater StGB subsumiert werden. Bei diesem Ergebnis braucht die Frage, ob dem Beschwerdeführer 1 ebenfalls Beamteneigenschaft zukam und ob sein Verhalten damit sowohl unter die aktive als auch passive Beste- chung subsumiert werden könnte, nicht entschieden zu werden. Aus dem- selben Grund kann dahingestellt bleiben, ob der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt auch unter den Geldwäschereitatbestand i.S.v. Art. 305bis StGB subsumiert werden kann.

E. 7.3.1 Nach dem Grundsatz der Spezialität dürfen rechtshilfeweise erhaltene Aus- künfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Be- weismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf grundsätz- lich der Zustimmung des zuständigen Bundesamtes (Art. 13 RV-BRA; Art. 67 Abs. 1–2 IRSG). Keine Rechtshilfe gewährt die Schweiz namentlich für rein fiskalische Verfahren, nämlich wenn die verfolgte Tat auf die blosse Verkür- zung von Fiskalabgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet erscheint (Art. 3 Ziff. 1 lit. c RV-BRA; Art. 3 Abs. 3 IRSG).

E. 7.3.2 Da das Ersuchen vom 13. März 2019 nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet (E. 5.5.3 hiervor), braucht es an dieser Stelle nicht geprüft zu werden. Hinweise, dass die brasilianischen Behörden das Ersuchen zwecks Verfolgung von Widerhandlungen fiskalischer Natur ge- stellt hätten, lassen sich dem Ersuchen vom 14. August 2020 nicht entneh- men. Der Umstand, dass die brasilianischen Behörden die Untersuchung insbesondere gegen mutmasslich korrupte Staatsbeamte führen, führt nicht ohne Weiteres zur Annahme des politischen Charakters des Ersuchens. Überdies hat die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Schlussverfü- gungen den üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht (act. 1.3, 1.4). Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird die Einhaltung des Speziali- tätsprinzips durch die Vertragsstaaten des Rechtshilfevertrags als selbstver- ständlich vorausgesetzt (BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3;121 I 181 E. 2c/aa; 107 Ib 264 E. 4b S. 271; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Gründe um zu bezweifeln, dass der ersuchende Staat den jeweils in den hier angefochtenen Schlussverfü-

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gungen angebrachten Spezialitätsvorbehalt beachten und die erhaltenen In- formationen in einem dem Ersuchen nicht zugrundeliegenden Strafverfahren verwenden wird, sind keine ersichtlich.

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen nicht greifen. Da die formellen und materiellen Vorausset- zungen des Ersuchens vom 14. August 2020 sich gestützt auf die darin ent- haltene Sachverhaltsdarstellung beurteilen liessen, konnte die Beschwerde- gegnerin auf die Einholung der darin erwähnten Beilagen beim BJ bzw. er- suchenden Behörde verzichten.

E. 8.1 Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips (act. 1, S. 16 ff.).

E. 8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er- suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die- jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die- jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um ei- nen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an-

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gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

E. 8.3 Die Beschwerdeführer zeigen nicht konkret auf, welche in den Schlussverfü- gungen bezeichneten Bankunterlagen nicht an die ersuchende Behörde her- auszugeben sind. Sie beschränken ihre Ausführungen auf die Bestreitung eines Zusammenhangs zwischen den von der Rechtshilfemassnahme be- troffenen Konten und dem brasilianischen Strafverfahren. Diese lediglich all- gemein gehaltenen Ausführungen genügen den Begründungsanforderun- gen nicht, weshalb das Vorbringen bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.

E. 8.4 Im Übrigen wäre das Vorbringen auch inhaltlich unbegründet. Das ursprüng- lich auf die C. SA lautende Konto Nr. 3 bei der Bank E., an welchem unter anderem der beschuldigte Beschwerdeführer 1 Wirtschafts- und Zeich- nungsberechtigter war, wurde im Jahr 2017 geschlossen. Die letzte Trans- aktion vor der Schliessung des Bankkontos erfolgte im Mai 2017 zugunsten eines auf den Beschwerdeführer 1 lautenden Bankkontos im Umfang von USD 1'156'967.92 (Verfahrensakten BA, pag. 002177_00799). Ebenso war der Beschwerdeführer 1 am auf die C. SA lautenden Konto Nr. 1 bei der Bank D. Wirtschafts- und Zeichnungsberechtigter. Gemäss den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Ersuchen ist die ersu- chende Behörde auf diese beiden Bankkonten gestossen, als sie die beim Beschwerdeführer 1 sichergestellten Unterlagen analysiert hat. Da insbe- sondere der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer 1 über das oben beschriebene Konstrukt Korruptionsgelder habe zirkulieren lassen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch über die hier gegenständlichen Konten inkriminierte Gelder geflossen sein könnten. Zudem handelt es sich bei den von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Unterlagen unter ande- rem um Kontoeröffnungsunterlagen sowie um Dokumente zu den Kontobe- wegungen. Als solche sind sie geeignet, der ausländischen Behörde zu er- möglichen, den Fluss von allfälligen inkriminierten Geldern zu ermitteln.

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E. 8.5 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstün- den, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 15. August 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

1. A.,

2. B. SA, beide vertreten durch Rechtsanwalt Fabio Spirgi,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2022.63-64

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Sachverhalt:

A. Die brasilianischen Behörden führen ein Strafverfahren unter anderem ge- gen A. wegen des Verdachts der Bestechung sowie der Geldwäscherei. Diese Untersuchung ist Teil einer umfangreichen und komplexen Untersu- chung «Operation Lava-Jato» im Zusammenhang mit der Gesellschaft Petróleo Brasileiro S.A. (Petrobras). In diesem Zusammenhang ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft von Paraná die Schweiz am 13. März 2019 um Durchführung von Durchsuchungen und Beschlagnahme am Sitz der C. SA in Genf (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom

13. März 2019). Dieses Ersuchen übertrug das Bundesamt für Justiz (nach- folgend «BJ») am 29. März 2019 der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zum Vollzug. In der Folge eröffnete die BA das Rechtshilfeverfahren RH.19.0126 und entsprach mit Eintretensverfügung vom 10. Juli 2019 dem Ersuchen vom 13. März 2019 (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Eintretens- verfügung vom 10. Juli 2019).

B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 14. August 2020 gelangte die Generalstaats- anwaltschaft von Paraná an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen zu den Konten Nrn. 1 und 2 bei der Bank D. und der Bank E., die auf A. lauten oder an welchen er wirtschaftlich berech- tigt sei (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 14. Au- gust 2020). Am 1. September 2020 übermittelte das BJ das Rechtshilfeersu- chen vom 14. August 2020 der BA zum Vollzug. Daraufhin eröffnete die BA das Rechtshilfeverfahren RH.20.0211.

C. Mit Editionsverfügungen vom 10. September 2020 forderte die BA die Genfer Zweigniederlassung der Bank D. und der Bank E. auf, ihr Unterlagen zu den Konten Nrn. 1 und 2 einzureichen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Editi- onsverfügungen vom 10. September 2020). Die Banken kamen dieser Auf- forderung nach und reichten der BA die angeforderten Unterlagen zu den auf die C. SA lautenden Konten Nrn. 1 und 3 ein, an welchen A. wirtschaftlich berechtigt war.

D. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 setzte Rechtsanwalt Fabio Spirgi (nachfolgend «RA Spirgi») die BA über seine Mandatierung durch A. in Kenntnis (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben von RA Spirgi vom

30. Oktober 2020). Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 orientierte RA Spirgi die BA über seine Mandatierung durch die B. SA und führte aus, dass A. am

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Konto Nr. 3 lediglich zeichnungsberechtigt gewesen sei. Die Inhaberin des Kontos sei die C. SA, deren einzige Aktionärin die B. SA sei. Die C. SA sei am 31. Mai 2017 liquidiert worden und der B. SA komme als wirtschaftlich Berechtigter der liquidierten C. SA Parteistellung zu (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben von RA Spirgi vom 1. Februar 2021). Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 wies die BA RA Spirgi auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Voraussetzungen der Parteistellung hin und for- derte ihn auf, ihr die zur Beurteilung der Parteistellung notwendigen Unterla- gen einzureichen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom

15. Februar 2021). RA Spirgi reichte der BA am 4. März 2021 diverse Unter- lagen zum Nachweis der Parteistellung seiner Klientschaft ein und ersuchte um Akteneinsicht (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben von RA Spi- rgi vom 4. März 2021).

E. Die BA teilte RA Spirgi am 31. März 2021 mit, dass sich eine Auflösungsur- kunde der C. SA nicht unter den ihr eingereichten Unterlagen befinde. Den- noch gehe die BA gestützt auf die eingereichten Unterlagen und den edierten Bankunterlagen davon aus, dass die B. SA resp. A. die vom Liquidationser- lös der C. SA Begünstigten seien. Aus diesem Grund sprach die BA der Kli- entschaft von RA Spirgi die Parteistellung zu und forderte ihn auf, ihr eine Auflösungsurkunde der C. SA nachzureichen. Des Weiteren stellte die BA RA Spirgi diverse Akten des Rechtshilfeverfahrens zu und ersuchte um Mit- teilung, ob seine Klientschaft der vereinfachten Ausführung des Ersuchens nach Art. 80c IRSG zustimme (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 31. März 2021). Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 reichten A. und die B. SA die Auflösungsurkunde der C. SA zu den Akten, verweigerten ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG und nah- men zum Ersuchen schriftlich Stellung (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben von RA Spirgi vom 5. Mai 2021).

F. Mit zwei separaten Schlussverfügungen vom 28. Mai 2021 ordnete die BA die Herausgabe der darin genannten Unterlagen zu den Konten Nrn. 3 und 1 an. Die dagegen von A. und die B. SA am 30. Juni 2021 erhobene Be- schwerde hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Ent- scheid RR.2021.130-131 vom 17. November 2021 gut, hob die Schlussver- fügungen auf und wies diese zur Neubeurteilung an die BA zurück. Seinen Entscheid begründete das Gericht im Wesentlichen damit, dass die Weige- rung der BA, A. und der B. SA Einsicht in das Rechtshilfeersuchen vom

13. März 2019 sowie in die Beilagen des Ersuchens vom 14. August 2020

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zu gewähren, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (RR.2021.130-131, act. 13).

G. Daraufhin stellte die BA A. und der B. SA am 2. Dezember 2021 eine Kopie des Rechtshilfeersuchens vom 13. März 2019 (ohne die darin erwähnten Beilagen) zu und wies zugleich darauf hin, dass das ihnen bereits früher zu- gestellte Ersuchen vom 14. August 2020 keine Beilagen beinhalte. Des Wei- teren gab die BA ihnen bis zum 13. Dezember 2021 Gelegenheit, allfällige Einwände gegen die geplante Übermittlung der Bankunterlagen an die ersu- chende Behörde geltend zu machen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 2. Dezember 2021 und Rechtshilfeersuchen vom

13. März 2019).

H. Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 nahmen A. und die B. SA zur bevorste- henden Herausgabe der Bankunterlagen Stellung und verweigerten erneut ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG (Ver- fahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben von RA Spirgi vom 12. Januar 2022).

I. Mit zwei separaten Schlussverfügungen vom 28. Februar 2022 ordnete die BA die Herausgabe der darin genannten Unterlagen zu den Konten Nrn. 3 und 1 an die brasilianischen Behörden an (act. 1.3, 1.4).

J. Dagegen liessen A. und die B. SA am 30. März 2022 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragen im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügungen vom

28. Februar 2022 sowie der Eintretensverfügung vom 10. Juli 2019. Des Wei- teren seien die Ersuchen vom 13. März 2019 und vom 14. August 2020 als unzulässig zu erklären und abzuweisen (act. 1).

K. Innert erstreckter Frist nahmen die BA und das BJ zur Beschwerde mit Ein- gaben vom 11. und 18. Mai 2022 Stellung. Sie beantragen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 9, 11). Die Beschwerdeantworten wurden den Beschwerdeführern am 19. Mai 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 12).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vgl. Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regel abzuweichen, weshalb der vorliegende Entscheid in deutscher Spra- che ergeht, auch wenn die Beschwerde in Französisch verfasst ist.

2.

2.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») massgebend. Ausserdem ge- langen vorliegend, soweit direkt anwendbar, das Übereinkommen vom

17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, Art. 32 Ziff. 1 RV-BRA; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

2.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des VwVG anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des

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Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom

27. September 2013 E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

3.

3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen zwei Schlussverfügungen der ausführenden Bundesbehörde und wurde sowohl frist- als auch formge- recht erhoben.

3.2

3.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535). Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegen- satz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht legitimiert, Rechtshilfemassnah- men anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_764/2013 vom 27. Sep- tember 2013 E. 2.1; TPF 2008 172 E. 1.3). Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kontoinhaberin eine juristische Person war, die aufgelöst worden ist und nicht mehr besteht, und die Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheint (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 m.w.H.; 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Liquidationsgewinns be- zeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012 E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011 E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Feb- ruar 2004 E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom

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31. Mai 1999 E. 2c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom

11. September 2009 E. 1.3.2). Der Beweis des Zuflusses des Liquidations- erlöses der aufgelösten Gesellschaft an den wirtschaftlich Berechtigten kann auch anders als mit der Bescheinigung über die Auflösung erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.7).

3.2.2 Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer wurde im Entscheid RR.2021.130-131 vom 27. November 2021 eingehend geprüft und bejaht (E. 3.2.3). Da sich seither an der Beschwerdebefugnis der Beschwerdefüh- rer nichts geändert hat, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im Ent- scheid verwiesen werden.

3.3 Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (insbesondere E. 5.5) ist auf die Beschwerde einzutreten.

4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

5.

5.1 Zunächst ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör erneut ver- letzt habe. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sie in die in den Rechtshilfeersuchen aus dem Jahr 2019 und 2020 erwähnten Beilagen keine Einsicht erhalten hätten, obschon das Bundesstrafgericht dies im Ent- scheid RR.2021.130-131 vom 17. November 2021 angeordnet habe. Nach- dem die Beschwerdegegnerin ihnen mitgeteilt habe, dass die Beilagen dem Ersuchen nicht beigelegt worden seien, hätten die Beschwerdeführer sie mit Schreiben vom 12. Januar 2022 ersucht, Kopien der Beilagen und deren Übersetzungen erhältlich zu machen. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch darauf verzichtet (act. 1, S. 6 ff.).

5.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem Vorwurf der Gehörsverletzung entgegen, die Beilagen zum Ersuchen vom 14. August 2020 vom BJ nicht erhalten zu haben. Da die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt im Ersuchen vom

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14. August 2020 als ausreichend dargelegt erachtet habe, habe sie darauf verzichtet, die Beilagen bei der ersuchenden Behörde anzufordern. Sie habe ihre Schlussverfügungen einzig auf das Ersuchen vom 14. August 2020 ge- stützt und dabei weder das Ersuchen vom 13. März 2019 noch die darin er- wähnten Beilagen berücksichtigt. Sie habe das Ersuchen vom 14. August 2020 auf formelle und materielle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe geprüft und diese als erfüllt erachtet (act. 1.3, S. 6. f; act. 1.4, S. 7; act. 9).

Anders als im Beschwerdeverfahren RR.2021.130-131 nahm das BJ zum Vorwurf der Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren Stel- lung. Das BJ bestätigt die Angaben der Beschwerdegegnerin, wonach das Ersuchen vom 13. März 2019 keine Beilagen enthalte und dass das Ersu- chen vom 14. August 2020 der Beschwerdegegnerin ohne die darin erwähn- ten Beilagen übermittelt worden sei (act. 11).

5.3

5.3.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelan- gen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Ge- hörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeig- nete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Ver- fügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1).

5.3.2 Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochte- nen Verfügung führt. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als

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auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom

14. Februar 2008 E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007 E. 2.1).

5.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer in ihrem Entscheid RR.2021.130-131 vom 17. November 2021 die angefochtenen Schlussver- fügungen aus formellen Gründen aufgehoben hat, ohne diese in materieller Hinsicht zu prüfen. Namentlich stellte das Gericht zweifache Gehörsverlet- zung fest und begründete den Entscheid dahingehend, dass die General- staatsanwaltschaft von Paraná im gegen den Beschwerdeführer 1 geführten Strafverfahren die Schweiz bereits am 13. März 2019 um Rechtshilfe ersucht habe, wobei das BJ am 29. März 2019 das entsprechende Ersuchen an die Beschwerdegegnerin zum Vollzug übergeben worden sei. Die Beschwerde- gegnerin erwähnte in den damals angefochtenen Schlussverfügungen das Ersuchen vom 13. März 2019, ohne jedoch den Beschwerdeführern in das Ersuchen vom 13. März 2019 Einsicht gewährt zu haben und reichte im Be- schwerdeverfahren RR.2021.130-131 lediglich die entsprechende Eintre- tensverfügung vom 10. Juli 2019 ein. Da die Beschwerdegegnerin das Ersu- chen vom 13. März 2019 weder den Beschwerdeführern noch dem Gericht zur Kenntnis gebracht hatte, konnte das Gericht nicht abschliessend beur- teilen, ob es sich beim Ersuchen vom 14. August 2020 um ein eigenständi- ges Ersuchen oder eine Ergänzung des Ersuchens vom 13. März 2019 han- delte. Mangels näherer Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Be- schwerdeverfahren konnte das Gericht nicht ausschliessen, dass es sich bei Ersuchen vom 14. August 2020 um ein eigeständiges Rechtshilfeersuchen derselben ersuchenden Behörde handelte (E. 4.4 f.). In Bezug auf die Beila- gen des Ersuchens vom 14. August 2020 ging das Gericht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin diese vom BJ zusammen mit dem Ersuchen und dem Vollzugsauftrag erhalten hatte (E. 4.6). Demensprechend hielt es fest, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid, ob das Rechtshilfeersu- chen vom 14. August 2020 den formellen und materiellen Anforderungen entspreche, ob der darin dargestellte Sachverhalt mit den Beilagen überein- stimme und in welchem Umfang die Rechtshilfe zu gewähren sei, wohl auch dessen Beilagen zu berücksichtigen hatte. Da sich die Beschwerdegegnerin in den Schlussverfügungen zum Sachverhalt lediglich rudimentär äusserte und auf die Ausführungen im Ersuchen, damit implizit auf die darin erwähn- ten Beilagen verwies, kam das Gericht zum Schluss, dass sich die Be- schwerdeführer unter diesen Umständen zum Ersuchen vom 14. August 2020 nicht abschliessend äussern konnten. Nicht geprüft hat das Gericht die

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Frage, ob die Beilagen zum Ersuchen vom 14. August 2020 der Beschwer- degegnerin für ihre Entscheide unentbehrlich waren (RR.2021.130-131, act. 13).

5.5

5.5.1 Im Nachgang an den Entscheid RR.2021.130-131 vom 17. November 2021 gewährte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern Einsicht in das Ersuchen vom 13. März 2019 (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 2. Dezember 2021). In die Beilagen der beiden Ersuchen gab die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern keine Einsicht mit der Be- gründung, über diese nicht zu verfügen. Das BJ bestätigt in seiner Beschwer- deantwort die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass das Ersuchen vom 13. März 2019 keine Beilagen enthalten habe und dass dasjenige vom

14. August 2020 der Beschwerdegegnerin ohne die entsprechenden Beila- gen zum Vollzug übergeben worden sei (act. 11). Es gibt keinen Anlass, an den Ausführungen des BJ als vollziehende Behörde (Art. 17 IRSG) und Auf- sichtsbehörde in internationalen Rechtshilfeverfahren (Art. 3 IRSV) zu zwei- feln. Damit wurden der Beschwerdegegnerin lediglich die beiden Ersuchen vom 13. März 2019 und 14. August 2020 zum Vollzug übertragen, in welche die Beschwerdeführer Einsicht erhalten haben.

5.5.2 Das nunmehr auch dem Gericht vorliegende Ersuchen vom 13. März 2019 steht im Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer 1 geführten Strafverfahren und bildet eine Ergänzung des Ersuchens vom 14. August

2020. Indes hatte das Ersuchen vom 13. März 2019 Rechtshilfemassnah- men gegenüber der in Genf domizilierten Gesellschaften F. GmbH und G. LTD zum Gegenstand, für deren Büro in Brasilien der Beschwerdefüh- rer 1 damals verantwortlich gewesen sein soll. Namentlich ersuchten die bra- silianischen Behörden um Durchsuchung und Beschlagnahme von Beweis- mitteln am Gesellschaftssitz der F. GmbH und G. LTD, weshalb sich die Sachverhaltsausführungen im Ersuchen vom 13. März 2019 hauptsächli- chen auf die betroffene Gesellschaft beziehen (Verfahrensakten BA, unpagi- niert, Rechtshilfeersuchen vom 13. März 2019). Das Ersuchen vom 14. Au- gust 2020 ist hingegen auf Herausgabe von Bankunterlagen betreffend auf den Beschwerdeführer 1 lautenden Konten gerichtet und wird entsprechend begründet. Auch wenn das Ersuchen vom 14. August 2020 als eine Ergän- zung des Ersuchens vom 13. März 2019 zu verstehen ist, lässt es sich an- gesichts der unterschiedlichen Parteien und nicht gleichlautenden Sachver- haltsdarstellungen ohne Weiteres unabhängig voneinander beurteilen. Unter diesen Umständen ist auch nicht zu bemängeln, dass die Beschwerdegeg- nerin den Beschwerdeführern das erste Ersuchen teilweise in geschwärzter Form zugestellt hat.

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5.5.3 Was ein Rechtshilfeersuchen zu enthalten hat bestimmen Art. 28 IRSG und Art. 24 RV-BRA (näheres hierzu vgl. E. 6.2.1 hiernach). Eine Pflicht der er- suchenden Behörde, ihre Behauptungen im Rechtshilfeersuchen selbst dar- zulegen, besteht nicht. Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein (Art. 10 IRSV). Ohne im Besitz der Beila- gen des ergänzenden Ersuchens vom 14. August 2020 zu sein, stützte sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass der hier angefochtenen Schlussverfü- gungen lediglich auf die Ausführungen im Ersuchen. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, reichen die Ausführungen im Ersuchen vom 14. Au- gust 2020 aus, um die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe zu beurteilen (E. 6 f. hiernach). Da sich die hier angefochtenen Schlussver- fügungen nur auf das Ersuchen vom 14. August 2020 beziehen und das Er- suchen vom 13. März 2019 – welches im Übrigen vor Eintreffen des ergän- zenden Ersuchens vom 14. August 2020 bereits rechtskräftig abgeschlossen war – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, sind im Nach- folgenden lediglich diejenigen Rügen zu prüfen, die sich auf das Ersuchen vom 14. August 2020 beziehen.

5.6 Nach dem Gesagten ist eine Gehörsverletzung nicht zu erkennen. Das dies- bezügliche Vorbringen ist abzuweisen.

6.

6.1 In materieller Hinsicht bringen die Beschwerdeführer vor, das Ersuchen ge- nüge den formellen Anforderungen nicht. Die Ersuchen würden die in Art. 24 Ziff. 1 RV-BRA aufgeführten Informationen nicht enthalten. Des Weiteren hätten die Ersuchen vom Secrétariat National de Justice du Ministère de la Justice eingereicht werden sollen. Die Webseite mit den zur Einreichung von Ersuchen berechtigten Behörden, auf welche die Beschwerdegegnerin in den Schlussverfügungen verwiesen habe, sei nicht abrufbar (act. 1, S. 12).

6.2

6.2.1 Gemäss Art. 24 Ziff. 1 RV-BRA haben Rechtshilfeersuchen nebst anderem folgende Angaben zu enthalten: die Behörde, von der es ausgeht, und ge- gebenenfalls die im ersuchenden Staat für das Strafverfahren zuständige Behörde (lit. a); den Gegenstand und den Grund des Ersuchens (lit. b); so- weit möglich, den vollständigen Namen, Geburtsort und -datum, Staatsan- gehörigkeit, den Namen der Eltern und die Adressen derjenigen Personen, gegen die sich das Strafverfahren im Zeitpunkt des Ersuchens richtet (lit. c); den Hauptgrund, warum die Beweismittel oder Auskünfte verlangt werden, sowie eine Darstellung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände der

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Tatbegehung), der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt. Art. 46 Abs. 15 UNCAC, Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG sowie Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.2). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde namentlich die Prüfung erlauben, ob die dop- pelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 6 RV-BRA) und ob die Handlungen, we- gen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches, militärisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 3 Abs. 1 lit. a bis c RV-BRA). Der ersuchte Vertragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforder- lich erscheint oder die Erledigung erleichtern kann (Art. 25 Ziff. 1 RV-BRA).

6.2.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 302).

6.3 Dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen vom 14. August 2020 lässt sich zusammenfassend folgender Sachverhalt entnehmen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 14. August 2020):

Die Funktionäre der staatlichen Petrobras sollen im Zusammenhang mit den Geschäften auf dem internationalen Treibstoffmarkt Bestechungsgelder an- genommen haben. Der Beschwerdeführer 1 soll zwischen 2000 und Sep- tember 2014 in seiner Funktion als Beamter bei Petrobras und als Trader für internationale Gesellschaften (z.B. F. GmbH und G. LTD) Bestechungsgel- der angefordert, erhalten, angeboten und ausgezahlt haben. Die F. GmbH und G. LTD soll im Gegenzug bei Geschäften mit der Petrobras durch die

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jeweils zuständigen öffentlichen Angestellten bevorzugt worden sein. Die in- kriminierten Vermögenswerte sollen über verschiedene Intermediäre und Geldwechsler (sog. «Doleiros») auf dem Schwarzmarkt vermittelt und ver- schleiert worden sein. Aufgrund der beim Beschwerdeführer 1 sichergestell- ten Unterlagen bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer 1 im Rah- men des Konstrukts auf Konten im Ausland zurückgegriffen habe.

Konkret habe H. mit dem Beschwerdeführer 1 eine Korruptionsvereinbarung geschlossen, als der Beschwerdeführer 1 als Trader für Petrobras in Hous- ton tätig gewesen sei. Laut H. sei F. GmbH und G. LTD zu jener Zeit der grösste Käufer von Treibstoff in der Karibik gewesen. H. habe die unrecht- mässigen Vorteile auf ausländische Konten des Beschwerdeführers 1 über- wiesen oder ihm diese in bar in Rio de Janeiro anlässlich diverser Treffen in Restaurants, in den Büroräumlichkeiten der Gesellschaft I. oder an seinem Wohnort übergeben. H. habe das Bargeld über den Geldwechsler J. bereit- gestellt, der die Agentur K. in Copacabana für das Abheben des Geldes an- gegeben habe. Der Beschwerdeführer 1 habe unter anderem L. als Kompli- zen gehabt, der ebenfalls am Standort der Petrobras in Houston tätig gewe- sen sei. Die Beteiligung des Beschwerdeführers 1 und L. an der Konkretisie- rung der Straftaten habe Letzterer anlässlich einer Einvernahme gegenüber den brasilianischen Behörden beschrieben. Nachdem der Beschwerdefüh- rer 1 seine Stelle bei der Petrobras aufgegeben habe, sei er nach Brasilien zurückgekehrt und habe dort Leistungen für die Tradinggesellschaft M. er- bracht, die ebenfalls im Treibstoffhandel tätig gewesen und die von L. gelei- tet worden sei. L. sei ferner in 2009 bei Petrobras als Generaldirektor für die Vermarktung von Treibstoff verantwortlich gewesen. Zur gleichen Zeit sei H. eingeladen worden, Direktor der F. GmbH und G. LTD in Genf zu werden und für die Geschäfte in Brasilien verantwortlich zu sein. Es sei hierfür die F. GmbH und G. LTD do Brasil gegründet worden, welche die Kontinuität der Korruptionsvereinbarungen mit L. und seinen Untergebenen, H., habe si- cherstellten sollen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer 1 als Fi- nanzoperator der Bestechungsgelder fungiert, die von der F. GmbH und G. LTD auf die von ihm geführten bzw. beherrschten Konten transferiert und von ihm in bar an die Funktionäre von Petrobras übergeben worden seien. H. habe die Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 beaufsichtigt und für die Leistungen gegenüber der F. GmbH und G. LTD gebürgt. So habe H. bei der Direktion der F. GmbH und G. LTD interveniert, um die Freigabe der Res- sourcen zu bewirken, die der Beschwerdeführer 1 für die Zahlung von Be- stechungsgeldern verwendet habe. Aus diesen Handlungen seien unrecht- mässige Vorteile von mindestens USD 1'735'616.72 hervorgegangen. Nach- dem L. die Petrobras verlassen habe, habe der Beschwerdeführer 1 ver-

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sucht, sich an dessen Nachfolger, N., und dessen Untergebenen, O., zu nä- hern, um mit ihnen eine Korruptionsvereinbarung zwecks Begünstigung der F. GmbH und G. LTD zu schliessen. Um sie zu überzeugen, habe der Be- schwerdeführer 1 N. im September 2011 einen Teil der Bestechungsgelder überwiesen.

Der Beschwerdeführer 1 habe die kriminellen Handlungen nicht immer innert der vereinbarten Frist ausgeführt, was die korrupten Beamten gestört habe. Aus diesem Grund habe sich O. im Oktober 2012 in die Schweiz begeben, um sich mit H. und P., dem Direktor für Treibstoff bei F. GmbH und G. LTD, zu treffen. Anlässlich dieses Treffens habe O. ihnen mitgeteilt, dass sofern F. GmbH und G. LTD weiterhin mit Petrobras Treibstoffhandel betreiben wolle, müssten die vom Beschwerdeführer 1 versprochenen, jedoch ausste- henden Bestechungsgelder geleistet werden. Aufgrund der mit dem Be- schwerdeführer 1 gemachten Erfahrungen habe O. vorgeschlagen, dass die Zahlungen von einer anderen Person getätigt werden. Um die ausstehenden und künftigen Bestechungszahlungen auszuführen, habe H. seinen ehema- ligen Partner, Q., als neuen Finanzoperator vorgeschlagen, der sich damals in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe. Daraufhin habe Q. im De- zember 2012 mit der F. GmbH und G. LTD eine Vereinbarung geschlossen, die als Grundlage für die Überweisungen der Bestechungsgelder auf sein Konto in der Schweiz gedient und für ihn seine Provision von 20% vorgese- hen habe. Zwischen April 2012 und Anfang 2014 seien zwischen Petrobras und F. GmbH und G. LTD mindestens 31 Kauf- und Verkaufsgeschäfte er- folgt, die im Zusammenhang mit Bestechungsgeldern von mindestens USD 1'292'400.-- stünden und für welche Q. Provision von USD 258'480.-- erhalten habe.

6.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer vermag die Sachverhaltsdar- stellung im Ersuchen vom 14. August 2020 den oben erwähnten gesetzli- chen Anforderungen sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung zu genü- gen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken behaftet. Ins- besondere wird darin ausführlich dargelegt, in welchem Zeitraum und unter Beteiligung welcher Personen die mutmasslichen Bestechungsgelder an brasilianische Funktionäre geflossen sein sollen. Dabei soll unter anderem mithilfe von «Doleiros» die Herkunft und der Zweck der Vermögenswerte verschleiert worden sein. Ebenso wird die Rolle des Beschwerdeführers 1 und der mit ihm handelnden Personen ausführlich dargelegt. Demenspre- chend ist der im brasilianischen Ersuchen vom 14. August 2020 dargestellte Sachverhalt für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Er- wägungen zugrunde zu legen.

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6.5 Nicht zu überzeugen vermag der Einwand der Beschwerdeführer betreffend die Unzuständigkeit der ersuchenden Behörde. Laut Art. 1 Abs. 2 RV-BRA tauschen die Schweiz und Brasilien untereinander über ihre Zentralbehörden die Liste der zuständigen Behörden aus, welche Rechtshilfeersuchen nach dem Rechtshilfevertrag vorlegen können. Gemäss Art. 23 Ziff. 1 RV-BRA ist in Brasilien das Nationale Justizsekretariat des Justizministeriums die Zent- ralbehörde. Das Verzeichnis der zuständigen Behörden i.S.v. Art. 1 Abs. 2 RV-BRA ist unter https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/strafrecht/rechts- grundlagen/bilateral/sr-0-351-919-81/behoerden.html abrufbar. Das brasilia- nische Ersuchen vom 14. August 2020 bezeichnet das Sekretariat des Jus- tizministeriums als Zentralbehörde und die Generalstaatsanwaltschaft von Paraná als die ersuchende Behörde (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 14. August 2020). Damit wurde das Ersuchen vom

14. August 2020 an das BJ von den in Brasilien zuständigen Behörden ge- stellt.

7.

7.1 In einem weiteren Punkt bestreiten die Beschwerdeführer das Vorliegen der beidseitigen Strafbarkeit. Aus den beiden Ersuchen aus den Jahren 2019 und 2020 gehe nicht hervor, ob der Beschwerdeführer 1 ein Beamter sei bzw. gewesen sei. Vielmehr gehe daraus hervor, dass er für eine Filiale von Petrobras in Houston basierend auf privatrechtlichem Verhältnis tätig gewe- sen sei. Die aktive und passive Bestechung setze jedoch einen Amtsträger voraus. Die Privatbestechung nach Art. 322octies und Art. 322novies StGB seien erst am 1. Juli 2016 in Kraft getreten. Schliesslich würden die Ersuchen keine einzige verdächtige Transaktion erwähnen, die unter den Tatbestand der Geldwäscherei subsumiert werden könnte. Aufgrund der lediglich allgemei- nen Ausführungen im Ersuchen könnten die Schweizer Behörden den Ver- dacht der Geldwäscherei nicht beurteilen. Ausserdem würden die Ersuchen aus den Jahren 2019 und 2020 Art. 3 IRSG und Art. 3 RV-BRA verletzen (act. 1, S. 14 ff.).

7.2

7.2.1 Gemäss Art. 322ter StGB macht sich der aktiven Bestechung strafbar, wer einem Amtsträger im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Der unrechtmässige Vorteil kann materieller oder immaterieller Natur sein. Er muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unter- lassung darstellen, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit

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des Empfängers steht. Insofern muss der Vorteil in einem Äquivalenzverhält- nis, stehen, d.h. im Austausch gegen eine hinreichend bestimmte oder be- stimmbare Amtspflichtverletzung oder Ermessensentscheidung erfolgen. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amtspflichten verstösst (statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_972/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.3.1 m.w.H.).

Gemäss Art. 322quater StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Beamter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vor- teil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Der Tatbestand der passi- ven Bestechung ist das Spiegelbild der aktiven Bestechung gemäss Art. 322ter StGB, wobei der Täter Amtsträger sein muss. Die Tathandlung des Sich Versprechen lassens umfasst das ausdrückliche oder stillschweigende Akzeptieren des Angebots eines zu einem späteren Zeitpunkt zu leistenden Vorteils. Den Tatbestand der passiven Bestechung erfüllt nicht nur der Amts- träger, der einen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, sondern auch derjenige, welcher einen Vorteil fordert. Die Forderung eines Vorteils ist mit- hin eine Tatbestandsvariante des Sich bestechen lassens. Als «annehmen» gilt die Entgegennahme des Vorteils zu eigener Verfügungsgewalt. Der Vor- teil kann nach allgemeiner Auffassung materieller oder immaterieller Natur sein. Als materieller Vorteil gilt jede wirtschaftliche Besserstellung durch Sach- oder Geldleistungen. Der Vorteil muss im Austausch gegen eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung erfolgen, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Emp- fängers steht. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehen- den Verhalten gegen Amtspflichten verstösst. Subjektiv erfordert der Tatbe- stand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (statt vieler vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_972/2017 vom 26. Februar 2018 E. 4.3 m.w.H.).

7.2.2 Die doppelte Strafbarkeit lässt sich gestützt auf die Darstellung im Ersuchen vom 14. August 2020 beurteilen. Namentlich geht aus dem Ersuchen ausrei- chend hervor, dass die Funktionäre der staatlichen Petrobras im Zusammen- hang mit den Geschäften auf dem internationalen Treibstoffmarkt Beste- chungsgelder erhalten haben sollen. Namentlich soll der Beschwerdefüh- rer 1 im Rahmen seiner Funktion als Trader bei der staatlichen Gesellschaft Petrobras als Finanzoperator fungiert haben. Insbesondere wird der Be- schwerdeführer 1 verdächtigt, als Finanzoperator die von der F. GmbH und G. LTD auf die von ihm geführten Konten transferiert und die Gelder in bar

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an die Funktionäre von Petrobras übergeben zu haben. Dass es sich bei den für die Petrobras handelnden und mutmasslich bestochenen Personen um Staatsbeamte handelt, wird von den Beschwerdeführern zu Recht nicht in Abrede gestellt. Die dem Beschwerdeführer 1 und den Funktionären von Pet- robras vorgeworfenen Handlungen, namentlich die Leistung resp. Annahme von Bestechungsgeldern können prima facie unter Art. 322ter bzw. Art. 322quater StGB subsumiert werden. Bei diesem Ergebnis braucht die Frage, ob dem Beschwerdeführer 1 ebenfalls Beamteneigenschaft zukam und ob sein Verhalten damit sowohl unter die aktive als auch passive Beste- chung subsumiert werden könnte, nicht entschieden zu werden. Aus dem- selben Grund kann dahingestellt bleiben, ob der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt auch unter den Geldwäschereitatbestand i.S.v. Art. 305bis StGB subsumiert werden kann.

7.3

7.3.1 Nach dem Grundsatz der Spezialität dürfen rechtshilfeweise erhaltene Aus- künfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Be- weismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf grundsätz- lich der Zustimmung des zuständigen Bundesamtes (Art. 13 RV-BRA; Art. 67 Abs. 1–2 IRSG). Keine Rechtshilfe gewährt die Schweiz namentlich für rein fiskalische Verfahren, nämlich wenn die verfolgte Tat auf die blosse Verkür- zung von Fiskalabgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet erscheint (Art. 3 Ziff. 1 lit. c RV-BRA; Art. 3 Abs. 3 IRSG).

7.3.2 Da das Ersuchen vom 13. März 2019 nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet (E. 5.5.3 hiervor), braucht es an dieser Stelle nicht geprüft zu werden. Hinweise, dass die brasilianischen Behörden das Ersuchen zwecks Verfolgung von Widerhandlungen fiskalischer Natur ge- stellt hätten, lassen sich dem Ersuchen vom 14. August 2020 nicht entneh- men. Der Umstand, dass die brasilianischen Behörden die Untersuchung insbesondere gegen mutmasslich korrupte Staatsbeamte führen, führt nicht ohne Weiteres zur Annahme des politischen Charakters des Ersuchens. Überdies hat die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Schlussverfü- gungen den üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht (act. 1.3, 1.4). Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird die Einhaltung des Speziali- tätsprinzips durch die Vertragsstaaten des Rechtshilfevertrags als selbstver- ständlich vorausgesetzt (BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3;121 I 181 E. 2c/aa; 107 Ib 264 E. 4b S. 271; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Gründe um zu bezweifeln, dass der ersuchende Staat den jeweils in den hier angefochtenen Schlussverfü-

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gungen angebrachten Spezialitätsvorbehalt beachten und die erhaltenen In- formationen in einem dem Ersuchen nicht zugrundeliegenden Strafverfahren verwenden wird, sind keine ersichtlich.

7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen nicht greifen. Da die formellen und materiellen Vorausset- zungen des Ersuchens vom 14. August 2020 sich gestützt auf die darin ent- haltene Sachverhaltsdarstellung beurteilen liessen, konnte die Beschwerde- gegnerin auf die Einholung der darin erwähnten Beilagen beim BJ bzw. er- suchenden Behörde verzichten.

8.

8.1 Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips (act. 1, S. 16 ff.).

8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er- suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die- jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die- jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um ei- nen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an-

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gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

8.3 Die Beschwerdeführer zeigen nicht konkret auf, welche in den Schlussverfü- gungen bezeichneten Bankunterlagen nicht an die ersuchende Behörde her- auszugeben sind. Sie beschränken ihre Ausführungen auf die Bestreitung eines Zusammenhangs zwischen den von der Rechtshilfemassnahme be- troffenen Konten und dem brasilianischen Strafverfahren. Diese lediglich all- gemein gehaltenen Ausführungen genügen den Begründungsanforderun- gen nicht, weshalb das Vorbringen bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.

8.4 Im Übrigen wäre das Vorbringen auch inhaltlich unbegründet. Das ursprüng- lich auf die C. SA lautende Konto Nr. 3 bei der Bank E., an welchem unter anderem der beschuldigte Beschwerdeführer 1 Wirtschafts- und Zeich- nungsberechtigter war, wurde im Jahr 2017 geschlossen. Die letzte Trans- aktion vor der Schliessung des Bankkontos erfolgte im Mai 2017 zugunsten eines auf den Beschwerdeführer 1 lautenden Bankkontos im Umfang von USD 1'156'967.92 (Verfahrensakten BA, pag. 002177_00799). Ebenso war der Beschwerdeführer 1 am auf die C. SA lautenden Konto Nr. 1 bei der Bank D. Wirtschafts- und Zeichnungsberechtigter. Gemäss den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Ersuchen ist die ersu- chende Behörde auf diese beiden Bankkonten gestossen, als sie die beim Beschwerdeführer 1 sichergestellten Unterlagen analysiert hat. Da insbe- sondere der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer 1 über das oben beschriebene Konstrukt Korruptionsgelder habe zirkulieren lassen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch über die hier gegenständlichen Konten inkriminierte Gelder geflossen sein könnten. Zudem handelt es sich bei den von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Unterlagen unter ande- rem um Kontoeröffnungsunterlagen sowie um Dokumente zu den Kontobe- wegungen. Als solche sind sie geeignet, der ausländischen Behörde zu er- möglichen, den Fluss von allfälligen inkriminierten Geldern zu ermitteln.

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8.5 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstün- den, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 16. August 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Fabio Spirgi - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).