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RR.2013.371

Bundesstrafgericht · 2014-07-03 · Deutsch CH

Auslieferung an die Türkei. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Sachverhalt

A. Mit Interpol-Meldung vom 21. Juni 2013 ersuchten die türkischen Behörden um die Verhaftung des kasachischen Staatsangehörigen A. (nachfolgend "A." oder "der Verfolgte") zwecks Auslieferung. Die Ausschreibung stützt sich auf einen Haftbefehl vom 19. April 2013 des "2nd Peace Court of Cri- minal Jurisdiction of Yalova" (Türkei) wegen Mordes (Urk. 2).

B. Am 26. August 2013 wurde A. am Flughafen Zürich festgenommen. Gleichzeitig wurden u. a. USD 5'448.-- sichergestellt (act. 4A S. 4; davon USD 448.-- freigegeben). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") ordnete gleichentags die provisorische Auslieferungshaft für A. an (Urk. 3, Urk. 4A S. 1 f.; Urk. 4B S. 3). Anlässlich der Befragungen durch die Kan- tonspolizei Zürich vom 27. August 2013 und 11. Oktober 2013 erklärte A., das ordentliche Auslieferungsverfahren zu wünschen und auf der Einhal- tung des Spezialitätsprinzips zu bestehen (Urk. 4B S. 4; Urk. 33 S. 4). Das BJ erliess am 28. August 2013 gegen A. den Auslieferungshaftbefehl (Urk. 16, eröffnet am 2. September 2013).

C. Mit diplomatischer Note vom 23. September 2013 ersuchte die Türkei um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Strafgerichts Yalova vom

19. April 2013 zur Last gelegten Straftaten (Urk. 27). A. nahm dazu und zur Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte am 25. Oktober 2013 sowie 1. und 8. November 2013 Stellung (Urk. 44, 44A, 47 und 48).

Am 18. November 2013 fällte das BJ den Auslieferungsentscheid (Urk. 51; zugestellt am Folgetag, Urk. 53). Dieser bewilligte die Auslieferung von A. an die Türkei für die dem Auslieferungsersuchen der Botschaft der türki- schen Republik vom 23. September 2013 zugrunde liegenden Straftaten. Die sichergestellten USD 5'000.-- wurden für die Deckung der Kosten des Auslieferungsverfahrens verwendet (Urk. 51 S. 7).

D. Am 19. November 2013 (richtig: 19. Dezember 2013) reichte A. Beschwer- de ein (act. 1). Er beantragt:

"1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom

18. November 2013 sei aufzuheben, die Auslieferung sei zu verweigern und der Auslieferungshäftling A. umgehend freizulassen.

2. Eventualiter sei der Auslieferungsentscheid vom 18. November 2013 in rubri- zierter Angelegenheit aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklä- rung an das Bundesamt für Justiz zurückzuweisen und die gebotenen Abklä-

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rungen über das Alibi von A. vorzunehmen. Hält dieses stand, sei der Be- schwerdeführer freizulassen.

3. Subeventualiter sei der ersuchende Staat (Republik Türkei) unter Vorlage der entlastenden Beweise aufzufordern, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrecht erhalten will und zu belegen, dass das Alibi des Beschwer- deführers nicht standhält (Art. 53 Abs. 1 und 2 IRSG). Gelingt dies nicht, sei der Auslieferungshäftling freizulassen.

4. Subsubeventualiter sei vom ersuchenden Staat vor Auslieferung die Garantie einzuholen, dass er die Gewähr dafür bietet, dass der Verfolgte nicht zum Tode verurteilt wird oder einer Behandlung unterworfen wird, die seine körperliche Identität [richtig wohl: Integrität] beeinträchtigt (Art. 3 EMRK). Darüber hinaus sei (im Sinne von Ziff. 104 der nachfolgenden Erwägungen) die Garantie einzu- holen, dass der Verfolgte ein faires Verfahren nach den Grundsätzen von Art. 6 EMRK erhält und dass die anderen Garantien der EMRK ebenfalls aner- kannt werden.

5. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen."

Der Beschwerdeführer reichte am 7. Januar 2014 zusätzliche Dokumente ein (act. 6). Eingeladen zur Stellungnahme, beantragte das BJ am

15. Januar 2014, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 8). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt (act. 9).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Türkei und der Schweiz sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom

13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Überein- kommen ergangene zweite Zusatzprotokoll vom

17. März 1978 (2. ZP EAUe; SR 0.353.12), dem beide Staaten beigetreten sind.

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Das inner-

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staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, N. 229). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

E. 2 Der Verfolgte hat die Beschwerde innert Frist erhoben (zu den Eintretensvoraussetzungen der Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2013.212 vom 19. November 2013, E. 2). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Umstritten ist, ob die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens eine Ausliefe- rung erlaubt und ob der Verfolgte über ein Alibi verfügt.

E. 3.2 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Ersuchen allenfalls zu entsprechen ist. Das Rechtshilfegericht muss namentlich prüfen können, ob ein politisches Delikt vorliegt und ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das Rechtshilfege- richt hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Es ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch of- fensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (BGE 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; Urteil des Bundesge- richts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; TPF 2012 114 E. 7.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.181 vom 2. August 2013, E. 3.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 22, 290 ff.).

E. 3.3 Laut Sachverhaltsdarstellung des Auslieferungsersuchens vom 3. Septem- ber 2013 (Urk. 27) hätten der Verfolgte und †B. die turkmenische Gesell- schaft "C." an die Aserbaidschaner D. und E. verkauft. Den Käufern seien indes nicht alle Schulden mitgeteilt worden. In der Folge habe sich auch

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zwischen dem Verfolgten und †B. ein finanzieller Zwist entwickelt. Der Ver- folgte habe sich einerseits mit †B. darum bemüht, von den Käufern Geld zu beschaffen; andererseits habe er †B. gezwungen, Geld zu finden. Bereits um sein Leben fürchtend, habe †B. seinem Bruder F. per SMS mitgeteilt: "Wenn mir etwas widerfahren ist, ist A. dafür verantwortlich."

Der Verfolgte wird verdächtigt, zusammen mit G. den †B. in der gemein- samen Wohnung in Yalova getötet, im Badezimmer zerstückelt, dort in Bettzeug (Bettdecke und deren Plastikbezug) eingewickelt und die Körper- teile so in einen Koffer gelegt zu haben. Mittels eines von ihnen am

10. November 2010, 20:00 Uhr, in Yalova gemieteten Personenwagens (Kennzeichen 1) hätten sie im Schutze der Nacht den Koffer zum Ödland an der Grenze des Dorfes Z. (Türkei) transportiert und weggeworfen.

Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen 1 sei am Eingang des Platzes I. der Provinz Yalova am 11. November 2010 um 04:22 Uhr und um 19:35.24 Uhr fotografiert worden. Die Zeugin H. habe den Verdächtigen G. als denjeni- gen wiedererkannt, der am 11. November 2010 um 04:18 Uhr an der Shell- Tankstelle J. im Zentrum Yalovas Benzin gekauft habe. Das Fahrzeug sei am 11. November 2010 vom Verfolgten und G. vor Ablauf der ordentlichen Mietdauer zurückgebracht worden. Der Vermieter des Leihwagens, K., ha- be die beiden auf Fotos wiedererkannt.

Am 25. November 2010 sei der Koffer mit der zerstückelten Leiche von †B. gefunden worden. Als Todesursache seien schwere Kopfverletzungen so- wie das Aufschneiden der Halsader und der Luftröhre festgestellt worden. Die ausgewerteten Spuren und der Autopsiebericht verbänden †B, die To- desursache sowie die mutmassliche Tatortwohnung mit dem Verfolgten.

E. 3.4 Die Sachverhaltsschilderung im Auslieferungsersuchen enthält eine aus- führliche Sachverhaltsdarstellung, einen klaren Tatvorwurf und ist zeitlich stets zureichend eingeordnet. Sie genügt somit den Anforderungen des Art. 12 EAUe und ermöglicht ohne weiteres die Prüfung der Auslieferungs- voraussetzungen. Die Sachverhaltsschilderung weist auch keine offensicht- lichen Fehler, Lücken oder Widersprüche im Sinne des Art. 28 IRSG auf.

E. 3.5 Der Verfolgte zieht dagegen die Aussagen des Leihwagenvermieters in Zweifel, legt dar, über kein Tatmotiv zu verfügen und sieht die drei Mitbe- wohner des Appartements No 28 oder allenfalls einen Dritten als dringend tatverdächtig an (act. 1 S. 13–15 N. 55–61, S. 18 N. 74 f., S. 19 N. 80). Was der Verfolgte gegen die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen vor- bringt, beschlägt die Beweiswürdigung, die nicht im Auslieferungsverfahren

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zu überprüfen ist. Es ist Aufgabe des ausländischen Sachgerichts, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen (vgl. obige Erwägung 3.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts RH.2013.4 vom 22. Mai 2013, E. 3.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 301).

E. 3.6 Der Verfolgte macht weiter geltend, über ein Alibi zu verfügen (act. 1 S. 6 bis 20 N. 24–85, act. 6 S. 1–3 N. 2–8).

E. 3.6.1 Den Alibibeweis (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG, Art. 53 IRSG) können Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass sie zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort waren oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt (Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2011 vom 7. März 2012, E. 6.2). Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b; 113 Ib 276 E. 3b). Ein bloss partiell geltend gemachter Alibibe- weis, d.h. ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersu- chens bezieht, ist unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts 1A.233/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2). Vom BJ sind nur einfach zu tätigende Erhebungen zu machen, die auf der Hand liegen oder vom Betroffenen sogleich angeboten werden und deren Ergebnis nicht einer eigentlichen Beweiswürdigung zu unterziehen ist, son- dern ermöglicht, sogleich und offensichtlich ein eindeutiges Alibi zu über- prüfen (BGE 122 II 373 E. 1c; 112 Ib 215 E. 5b in fine; Urteil des Bundes- gerichts 1A.174/2006 vom 2. Oktober 2006, E. 4.5; zum Ganzen der Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.30 vom 12. März 2014, E. 3.1 sowie ZIMMERMANN, a.a.O., N. 673 f.).

E. 3.6.2 Am 9. November 2010, um ca. 21:00 Uhr, und zum mutmasslichen Tatzeit- punkt in der Nacht vom 10. bis 11. November 2010 habe sich der Verfolgte in Istanbul aufgehalten und daher nicht am Tatort. Dies werde durch eine Bestätigung des Istanbuler Hotels L. sowie durch Zeugenaussagen von M. und N. belegt (act. 1 S. 11 N. 46 f., S. 17 N. 70, act. 6 S. 1 N. 2 f.). Am 9. November 2010 habe der Verfolgte M. angerufen und mitgeteilt, dass er die letzte oder vorletzte Fähre nach Istanbul nehmen und am sel- ben Tag nicht zurückkehren werde. M. bestätige auch, dass der Verfolgte am frühen Nachmittag des 10. Novembers 2010 kurz in die Wohnung in Yalova zurückgekehrt sei, um zu packen, und sich danach auf die Fähre nach Istanbul einzuschiffen (act. 1 S. 9 N. 37, 41, S. 11 N. 46). N. habe gegenüber dem türkischen Anwalt des Verfolgten und einem Zeu- gen erklärt, dass er mit dem Verfolgten spätabends in der Tatnacht in Is- tanbul in einem Restaurant zu Abend gegessen und danach den Verfolgten

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zum Hotel L. begleitet habe. Dies müsse um Mitternacht oder später ge- schehen sein. Gleichzeitig habe sich wohl in Yalova der Mord abgespielt (act. 6 S. 1 f. N. 2–4, 7). Das BJ würdigt die Hotelbestätigung und die Zeugenaussagen kritisch und weist darauf hin, dass die Reise von Istanbul nach Yalova nur rund eine Stunde dauere (Urk. 51 S. 4 Ziff. II.6, S. 5 f. Ziff. II.7.2; act. 8 S. 2 f. Ziff. III). Der Verfolgte sieht dies anders: Die Hotelbestätigung könne nicht einfach abgetan werden. Nachts würden keine Fähren fahren, er habe über kein Auto verfügt und auch bestätigt, in besagter Nacht nicht am Tatort gewesen zu sein (act. 1 S. 19 N. 78). Auch Hilfszeugenaussagen seiner Ehefrau und seines Schwagers würden dies stützen (act. 1 S. 19 N. 81). Der Verfolgte habe sich nach der Tat überhaupt nicht wie jemand verhalten, der befürch- ten müsse, als Mörder gesucht zu werden (act. 1 S. 20 N. 82).

E. 3.6.3 Der Alibibeweis misslingt aus folgenden Gründen: Einmal sagt eine Hotelbestätigung noch nichts über den Aufenthalt des Verfolgten am Tatort aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_559/2011 vom 7. März 2012, E. 6.2; 1A.242/2003 vom 2. Dezember 2003, E. 3.3). Bei einer Distanz von nur rund einer Stunde von Istanbul nach Yalova be- legt das vorgebrachte Alibi seine Abwesenheit vom Tatort nicht schlüssig. Eine allfällige Rückkehr müsste nicht zwingend per Fähre, eigenem Auto oder selbst Leihwagen geschehen sein.

Dem Auslieferungsgericht (oder dem BJ, vgl. die zutreffenden Ausführun- gen in act. 8 S. 2 f. Ziff. III) ist es gar nicht möglich, die Glaubwürdigkeit der angerufenen Zeugen oder die Wahrscheinlichkeit des dargestellten Ablau- fes zu beurteilen. Da die Vorbringen des Verfolgten dies zwingend erfor- dern (act. 1 S. 13 N. 53 f., S. 17 N. 69), ist auch deshalb der Alibibeweis misslungen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_301/2012 vom

14. Juni 2012, E. 1.2; 1A.149/2004 vom 20. Juli 2004, E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.102 vom 18. Juli 2013, E. 5). Somit kann of- fenbleiben, ob der Alibi-Beweis (insbesondere die Eingabe vom 7. Ja- nuar 2014) überhaupt im Sinne der Rechtsprechung "unverzüglich und oh- ne Weiterungen" geltend gemacht wurde (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1C_115/2009 vom 16. März 2009, E. 2).

Im Übrigen ist das vorgebrachte Alibi auch nicht stichhaltig. Der angerufene Zeuge N. erwähnt in der (inoffiziellen) Übersetzung seiner Aussage (act. 6.1), dass er verschiedentlich mit dem Verfolgten zu Abend gegessen

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habe. Er war sich des 10. Novembers 2010 nicht sicher. Nicht einmal das Restaurant vermochte er eindeutig zu bezeichnen. Sodann sind die Zeit- punkte der Rückkehr zum Hotel wie auch der Tat reine Behauptungen resp. Mutmassungen des Verfolgten. Es kann selbst nicht ausgeschlossen wer- den, dass der Verfolgte die Tat am späteren Nachmittag oder Abend des

10. Novembers 2010 begangen haben könnte, wogegen er (nur) behaup- tet, im Hotel in Istanbul gewesen zu sein (zu einer Zeitspanne für die Tat das Urteil des Bundesgerichts 1A.180/2000 vom 26. Juni 2000, E. 3/4).

E. 3.7 Zusammenfassend genügt der Sachverhalt des Auslieferungsersuchens den Anforderungen von Art. 12 EAUe, während der Alibibeweis misslingt: Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verfolgte zur fraglichen Zeit am Tatort war. Die erhobenen Rügen gegen den Auslieferungsent- scheid gehen folglich fehl. Die Anträge 1–3 sind abzuweisen.

E. 4.1 Der Verfolgte rügt ebenfalls, die Auslieferung setze ihn der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung aus. Im Einzelnen bringt er vor, Ver- letzungen der EMRK in der Türkei seien gerichtsnotorisch, liefen in Strass- burg doch rund 18'000 Fälle gegen dieses Land (act. 1 S. 22 N. 92). Grund- rechtsverletzungen würden sich in der Türkei keineswegs auf Minderheiten und politische Gefangene beschränken. Ein konsularischer Schutz seitens Kasachstans könne dies nicht kompensieren (act. 1 S. 22 f. N. 93 f.). Es bestünden ähnliche Fälle (Beilage 13; act. 1 S. 23 f. N. 97 bis 100). Zumin- dest sei deshalb eine ausdrückliche Gewähr einzuholen, dass von der Tür- kei sämtliche Garantien der EMRK und des UNO-Paktes II eingehalten würden (act. 1 S. 21–26 N. 86–105).

Das BJ stellt demgegenüber fest, dass die Türkei ein langjähriges Mitglied des Europarates ist und mit der Schweiz ein langjähriger Auslieferungsver- kehr bestehe, welcher grundsätzlich unproblematisch verlaufe und sich auf ein gegenseitiges Vertrauen stütze. Wie andere Staaten auch, liefere die Schweiz – namentlich bei Delikten ohne politischen Hintergrund – in der Regel ohne Garantien aus. Es seien vorliegend keine objektiv und ernsthaft zu befürchtenden schwerwiegenden Verletzungen der Menschenrechte er- sichtlich. Die Rüge, dies sei nicht geprüft worden, sei unbehelflich, da eine solche Verletzung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Eine derartige Ge- fahr sei auch nicht anzunehmen. Da dem Verfolgten schliesslich eine rein gemeinrechtliche (nichtpolitische) Straftat zur Last gelegt werde, erübrige sich die Einholung von spezifischen Garantien. Die Türkei habe überdies

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die Einhaltung der EMRK ausdrücklich zugesichert (act. 8 S. 3; Urk. 51 S. 3 f. Ziff. II.5, S. 6 Ziff. II.7.3).

Unter dem Titel "Garantien" führt das türkische Ersuchen, in deutscher Übersetzung, in Bezug auf die EMRK wörtlich aus (Urk. 27 S. 3): "Die Tür- kei ist die Partei der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschen- rechte und Grundfreiheiten. Die Türkei hat gemäss dem Artikel 34 der ge- nannten Konvention das Recht darauf angenommen, Individualbeschwerde gegen sich selbst zu führen. In diesem Rahmen hat der Verdächtige das Recht darauf, Beschwerde gegen die gegen ihn zu fassenden Endurteile bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschrechte zu führen."

E. 4.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach inter- nationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, un- menschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK, Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV). Auch behält sich die Schweiz die Verweigerung von Rechtshilfe vor, wenn im ersuchenden Staat die Res- pektierung eines vom internationalen ordre public anerkannten Minimal- standards an Verfahrensrechten nicht gewährleistet erscheint (vgl. obige Erwägung 1.2 zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung; BGE 126 II 324 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1A.17/2005 vom 11. April 2005, E. 3.1; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.102 vom 18. Juli 2013, E. 5.3).

Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine Auslieferung nur nach Einholung einer förmlichen Garantieerklärung zulässig ist, ist eine Ri- sikobeurteilung vorzunehmen. Zunächst ist die allgemeine menschenrecht- liche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor al- lem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Um- stände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behand- lung ausgesetzt wäre. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebe- nenfalls zu einer Personengruppe gehört, die im ersuchenden Staat in be- sonderem Masse gefährdet ist (BGE 139 II 65 E. 5.4; 134 IV 156 E. 6.8; TPF 2010 56 E. 6.3.2; ZIMMERMANN, a. a. O., N. 315, 653).

Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annah- me, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer die EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die

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Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es Fälle, in de- nen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausge- setzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien be- hoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungser- suchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann. Eine gänzli- che Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit dip- lomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.7; TPF 2010 56 E. 6.3.2 [Iran]; TPF 2008 24 E. 4 [Moldawien]).

E. 4.3 Der vom Beschwerdeführer als Beleg einer besonderen Gefährdung in der Türkei angerufene Entscheid des EGMR i. S. Mesut Deniz vs. Turkey, No 36716/07, betrifft ein Delikt mit politischem Hintergrund ("attempting to undermine the constitutional order", Ziff. 13). Vorliegend ist indes unbestrit- ten, dass keine Verfolgung mit politischen Motiven vorliegt. Auch sein all- gemeiner Verweis auf die Anzahl der beim EGMR hängigen Verfahren ist nicht geeignet, eine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers glaub- haft zu machen. Somit besteht vorliegend kein Anlass, weitergehende Ga- rantien der Türkei einzuholen.

E. 4.4 Zusammenfassend gehen die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen fehl.

E. 5 Insgesamt unterliegt der Beschwerdeführer mit sämtlichen Rügen. Die Be- schwerde ist folglich abzuweisen.

E. 6 Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG, Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die auf Fr. 3'000.-- festzusetzende Gerichtsgebühr zu bezahlen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG; Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 3 BStKR; Art. 63 Abs. 1 und 4bis VwVG; Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses von Fr. 3'000.-- (act. 5).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 3'000.--.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 3. Juli 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Horst Weber, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an die Türkei

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2013.371

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Sachverhalt:

A. Mit Interpol-Meldung vom 21. Juni 2013 ersuchten die türkischen Behörden um die Verhaftung des kasachischen Staatsangehörigen A. (nachfolgend "A." oder "der Verfolgte") zwecks Auslieferung. Die Ausschreibung stützt sich auf einen Haftbefehl vom 19. April 2013 des "2nd Peace Court of Cri- minal Jurisdiction of Yalova" (Türkei) wegen Mordes (Urk. 2).

B. Am 26. August 2013 wurde A. am Flughafen Zürich festgenommen. Gleichzeitig wurden u. a. USD 5'448.-- sichergestellt (act. 4A S. 4; davon USD 448.-- freigegeben). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") ordnete gleichentags die provisorische Auslieferungshaft für A. an (Urk. 3, Urk. 4A S. 1 f.; Urk. 4B S. 3). Anlässlich der Befragungen durch die Kan- tonspolizei Zürich vom 27. August 2013 und 11. Oktober 2013 erklärte A., das ordentliche Auslieferungsverfahren zu wünschen und auf der Einhal- tung des Spezialitätsprinzips zu bestehen (Urk. 4B S. 4; Urk. 33 S. 4). Das BJ erliess am 28. August 2013 gegen A. den Auslieferungshaftbefehl (Urk. 16, eröffnet am 2. September 2013).

C. Mit diplomatischer Note vom 23. September 2013 ersuchte die Türkei um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Strafgerichts Yalova vom

19. April 2013 zur Last gelegten Straftaten (Urk. 27). A. nahm dazu und zur Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte am 25. Oktober 2013 sowie 1. und 8. November 2013 Stellung (Urk. 44, 44A, 47 und 48).

Am 18. November 2013 fällte das BJ den Auslieferungsentscheid (Urk. 51; zugestellt am Folgetag, Urk. 53). Dieser bewilligte die Auslieferung von A. an die Türkei für die dem Auslieferungsersuchen der Botschaft der türki- schen Republik vom 23. September 2013 zugrunde liegenden Straftaten. Die sichergestellten USD 5'000.-- wurden für die Deckung der Kosten des Auslieferungsverfahrens verwendet (Urk. 51 S. 7).

D. Am 19. November 2013 (richtig: 19. Dezember 2013) reichte A. Beschwer- de ein (act. 1). Er beantragt:

"1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom

18. November 2013 sei aufzuheben, die Auslieferung sei zu verweigern und der Auslieferungshäftling A. umgehend freizulassen.

2. Eventualiter sei der Auslieferungsentscheid vom 18. November 2013 in rubri- zierter Angelegenheit aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklä- rung an das Bundesamt für Justiz zurückzuweisen und die gebotenen Abklä-

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rungen über das Alibi von A. vorzunehmen. Hält dieses stand, sei der Be- schwerdeführer freizulassen.

3. Subeventualiter sei der ersuchende Staat (Republik Türkei) unter Vorlage der entlastenden Beweise aufzufordern, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrecht erhalten will und zu belegen, dass das Alibi des Beschwer- deführers nicht standhält (Art. 53 Abs. 1 und 2 IRSG). Gelingt dies nicht, sei der Auslieferungshäftling freizulassen.

4. Subsubeventualiter sei vom ersuchenden Staat vor Auslieferung die Garantie einzuholen, dass er die Gewähr dafür bietet, dass der Verfolgte nicht zum Tode verurteilt wird oder einer Behandlung unterworfen wird, die seine körperliche Identität [richtig wohl: Integrität] beeinträchtigt (Art. 3 EMRK). Darüber hinaus sei (im Sinne von Ziff. 104 der nachfolgenden Erwägungen) die Garantie einzu- holen, dass der Verfolgte ein faires Verfahren nach den Grundsätzen von Art. 6 EMRK erhält und dass die anderen Garantien der EMRK ebenfalls aner- kannt werden.

5. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen."

Der Beschwerdeführer reichte am 7. Januar 2014 zusätzliche Dokumente ein (act. 6). Eingeladen zur Stellungnahme, beantragte das BJ am

15. Januar 2014, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 8). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt (act. 9).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Türkei und der Schweiz sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom

13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Überein- kommen ergangene zweite Zusatzprotokoll vom

17. März 1978 (2. ZP EAUe; SR 0.353.12), dem beide Staaten beigetreten sind.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Das inner-

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staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, N. 229). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

2. Der Verfolgte hat die Beschwerde innert Frist erhoben (zu den Eintretensvoraussetzungen der Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2013.212 vom 19. November 2013, E. 2). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Umstritten ist, ob die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens eine Ausliefe- rung erlaubt und ob der Verfolgte über ein Alibi verfügt. 3.2 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Ersuchen allenfalls zu entsprechen ist. Das Rechtshilfegericht muss namentlich prüfen können, ob ein politisches Delikt vorliegt und ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das Rechtshilfege- richt hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Es ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch of- fensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (BGE 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; Urteil des Bundesge- richts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; TPF 2012 114 E. 7.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.181 vom 2. August 2013, E. 3.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 22, 290 ff.). 3.3 Laut Sachverhaltsdarstellung des Auslieferungsersuchens vom 3. Septem- ber 2013 (Urk. 27) hätten der Verfolgte und †B. die turkmenische Gesell- schaft "C." an die Aserbaidschaner D. und E. verkauft. Den Käufern seien indes nicht alle Schulden mitgeteilt worden. In der Folge habe sich auch

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zwischen dem Verfolgten und †B. ein finanzieller Zwist entwickelt. Der Ver- folgte habe sich einerseits mit †B. darum bemüht, von den Käufern Geld zu beschaffen; andererseits habe er †B. gezwungen, Geld zu finden. Bereits um sein Leben fürchtend, habe †B. seinem Bruder F. per SMS mitgeteilt: "Wenn mir etwas widerfahren ist, ist A. dafür verantwortlich."

Der Verfolgte wird verdächtigt, zusammen mit G. den †B. in der gemein- samen Wohnung in Yalova getötet, im Badezimmer zerstückelt, dort in Bettzeug (Bettdecke und deren Plastikbezug) eingewickelt und die Körper- teile so in einen Koffer gelegt zu haben. Mittels eines von ihnen am

10. November 2010, 20:00 Uhr, in Yalova gemieteten Personenwagens (Kennzeichen 1) hätten sie im Schutze der Nacht den Koffer zum Ödland an der Grenze des Dorfes Z. (Türkei) transportiert und weggeworfen.

Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen 1 sei am Eingang des Platzes I. der Provinz Yalova am 11. November 2010 um 04:22 Uhr und um 19:35.24 Uhr fotografiert worden. Die Zeugin H. habe den Verdächtigen G. als denjeni- gen wiedererkannt, der am 11. November 2010 um 04:18 Uhr an der Shell- Tankstelle J. im Zentrum Yalovas Benzin gekauft habe. Das Fahrzeug sei am 11. November 2010 vom Verfolgten und G. vor Ablauf der ordentlichen Mietdauer zurückgebracht worden. Der Vermieter des Leihwagens, K., ha- be die beiden auf Fotos wiedererkannt.

Am 25. November 2010 sei der Koffer mit der zerstückelten Leiche von †B. gefunden worden. Als Todesursache seien schwere Kopfverletzungen so- wie das Aufschneiden der Halsader und der Luftröhre festgestellt worden. Die ausgewerteten Spuren und der Autopsiebericht verbänden †B, die To- desursache sowie die mutmassliche Tatortwohnung mit dem Verfolgten. 3.4 Die Sachverhaltsschilderung im Auslieferungsersuchen enthält eine aus- führliche Sachverhaltsdarstellung, einen klaren Tatvorwurf und ist zeitlich stets zureichend eingeordnet. Sie genügt somit den Anforderungen des Art. 12 EAUe und ermöglicht ohne weiteres die Prüfung der Auslieferungs- voraussetzungen. Die Sachverhaltsschilderung weist auch keine offensicht- lichen Fehler, Lücken oder Widersprüche im Sinne des Art. 28 IRSG auf. 3.5 Der Verfolgte zieht dagegen die Aussagen des Leihwagenvermieters in Zweifel, legt dar, über kein Tatmotiv zu verfügen und sieht die drei Mitbe- wohner des Appartements No 28 oder allenfalls einen Dritten als dringend tatverdächtig an (act. 1 S. 13–15 N. 55–61, S. 18 N. 74 f., S. 19 N. 80). Was der Verfolgte gegen die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen vor- bringt, beschlägt die Beweiswürdigung, die nicht im Auslieferungsverfahren

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zu überprüfen ist. Es ist Aufgabe des ausländischen Sachgerichts, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen (vgl. obige Erwägung 3.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts RH.2013.4 vom 22. Mai 2013, E. 3.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 301). 3.6 Der Verfolgte macht weiter geltend, über ein Alibi zu verfügen (act. 1 S. 6 bis 20 N. 24–85, act. 6 S. 1–3 N. 2–8).

3.6.1 Den Alibibeweis (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG, Art. 53 IRSG) können Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass sie zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort waren oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt (Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2011 vom 7. März 2012, E. 6.2). Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b; 113 Ib 276 E. 3b). Ein bloss partiell geltend gemachter Alibibe- weis, d.h. ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersu- chens bezieht, ist unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts 1A.233/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2). Vom BJ sind nur einfach zu tätigende Erhebungen zu machen, die auf der Hand liegen oder vom Betroffenen sogleich angeboten werden und deren Ergebnis nicht einer eigentlichen Beweiswürdigung zu unterziehen ist, son- dern ermöglicht, sogleich und offensichtlich ein eindeutiges Alibi zu über- prüfen (BGE 122 II 373 E. 1c; 112 Ib 215 E. 5b in fine; Urteil des Bundes- gerichts 1A.174/2006 vom 2. Oktober 2006, E. 4.5; zum Ganzen der Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.30 vom 12. März 2014, E. 3.1 sowie ZIMMERMANN, a.a.O., N. 673 f.).

3.6.2 Am 9. November 2010, um ca. 21:00 Uhr, und zum mutmasslichen Tatzeit- punkt in der Nacht vom 10. bis 11. November 2010 habe sich der Verfolgte in Istanbul aufgehalten und daher nicht am Tatort. Dies werde durch eine Bestätigung des Istanbuler Hotels L. sowie durch Zeugenaussagen von M. und N. belegt (act. 1 S. 11 N. 46 f., S. 17 N. 70, act. 6 S. 1 N. 2 f.). Am 9. November 2010 habe der Verfolgte M. angerufen und mitgeteilt, dass er die letzte oder vorletzte Fähre nach Istanbul nehmen und am sel- ben Tag nicht zurückkehren werde. M. bestätige auch, dass der Verfolgte am frühen Nachmittag des 10. Novembers 2010 kurz in die Wohnung in Yalova zurückgekehrt sei, um zu packen, und sich danach auf die Fähre nach Istanbul einzuschiffen (act. 1 S. 9 N. 37, 41, S. 11 N. 46). N. habe gegenüber dem türkischen Anwalt des Verfolgten und einem Zeu- gen erklärt, dass er mit dem Verfolgten spätabends in der Tatnacht in Is- tanbul in einem Restaurant zu Abend gegessen und danach den Verfolgten

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zum Hotel L. begleitet habe. Dies müsse um Mitternacht oder später ge- schehen sein. Gleichzeitig habe sich wohl in Yalova der Mord abgespielt (act. 6 S. 1 f. N. 2–4, 7). Das BJ würdigt die Hotelbestätigung und die Zeugenaussagen kritisch und weist darauf hin, dass die Reise von Istanbul nach Yalova nur rund eine Stunde dauere (Urk. 51 S. 4 Ziff. II.6, S. 5 f. Ziff. II.7.2; act. 8 S. 2 f. Ziff. III). Der Verfolgte sieht dies anders: Die Hotelbestätigung könne nicht einfach abgetan werden. Nachts würden keine Fähren fahren, er habe über kein Auto verfügt und auch bestätigt, in besagter Nacht nicht am Tatort gewesen zu sein (act. 1 S. 19 N. 78). Auch Hilfszeugenaussagen seiner Ehefrau und seines Schwagers würden dies stützen (act. 1 S. 19 N. 81). Der Verfolgte habe sich nach der Tat überhaupt nicht wie jemand verhalten, der befürch- ten müsse, als Mörder gesucht zu werden (act. 1 S. 20 N. 82). 3.6.3 Der Alibibeweis misslingt aus folgenden Gründen: Einmal sagt eine Hotelbestätigung noch nichts über den Aufenthalt des Verfolgten am Tatort aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_559/2011 vom 7. März 2012, E. 6.2; 1A.242/2003 vom 2. Dezember 2003, E. 3.3). Bei einer Distanz von nur rund einer Stunde von Istanbul nach Yalova be- legt das vorgebrachte Alibi seine Abwesenheit vom Tatort nicht schlüssig. Eine allfällige Rückkehr müsste nicht zwingend per Fähre, eigenem Auto oder selbst Leihwagen geschehen sein.

Dem Auslieferungsgericht (oder dem BJ, vgl. die zutreffenden Ausführun- gen in act. 8 S. 2 f. Ziff. III) ist es gar nicht möglich, die Glaubwürdigkeit der angerufenen Zeugen oder die Wahrscheinlichkeit des dargestellten Ablau- fes zu beurteilen. Da die Vorbringen des Verfolgten dies zwingend erfor- dern (act. 1 S. 13 N. 53 f., S. 17 N. 69), ist auch deshalb der Alibibeweis misslungen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_301/2012 vom

14. Juni 2012, E. 1.2; 1A.149/2004 vom 20. Juli 2004, E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.102 vom 18. Juli 2013, E. 5). Somit kann of- fenbleiben, ob der Alibi-Beweis (insbesondere die Eingabe vom 7. Ja- nuar 2014) überhaupt im Sinne der Rechtsprechung "unverzüglich und oh- ne Weiterungen" geltend gemacht wurde (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1C_115/2009 vom 16. März 2009, E. 2).

Im Übrigen ist das vorgebrachte Alibi auch nicht stichhaltig. Der angerufene Zeuge N. erwähnt in der (inoffiziellen) Übersetzung seiner Aussage (act. 6.1), dass er verschiedentlich mit dem Verfolgten zu Abend gegessen

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habe. Er war sich des 10. Novembers 2010 nicht sicher. Nicht einmal das Restaurant vermochte er eindeutig zu bezeichnen. Sodann sind die Zeit- punkte der Rückkehr zum Hotel wie auch der Tat reine Behauptungen resp. Mutmassungen des Verfolgten. Es kann selbst nicht ausgeschlossen wer- den, dass der Verfolgte die Tat am späteren Nachmittag oder Abend des

10. Novembers 2010 begangen haben könnte, wogegen er (nur) behaup- tet, im Hotel in Istanbul gewesen zu sein (zu einer Zeitspanne für die Tat das Urteil des Bundesgerichts 1A.180/2000 vom 26. Juni 2000, E. 3/4).

3.7 Zusammenfassend genügt der Sachverhalt des Auslieferungsersuchens den Anforderungen von Art. 12 EAUe, während der Alibibeweis misslingt: Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verfolgte zur fraglichen Zeit am Tatort war. Die erhobenen Rügen gegen den Auslieferungsent- scheid gehen folglich fehl. Die Anträge 1–3 sind abzuweisen.

4.

4.1 Der Verfolgte rügt ebenfalls, die Auslieferung setze ihn der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung aus. Im Einzelnen bringt er vor, Ver- letzungen der EMRK in der Türkei seien gerichtsnotorisch, liefen in Strass- burg doch rund 18'000 Fälle gegen dieses Land (act. 1 S. 22 N. 92). Grund- rechtsverletzungen würden sich in der Türkei keineswegs auf Minderheiten und politische Gefangene beschränken. Ein konsularischer Schutz seitens Kasachstans könne dies nicht kompensieren (act. 1 S. 22 f. N. 93 f.). Es bestünden ähnliche Fälle (Beilage 13; act. 1 S. 23 f. N. 97 bis 100). Zumin- dest sei deshalb eine ausdrückliche Gewähr einzuholen, dass von der Tür- kei sämtliche Garantien der EMRK und des UNO-Paktes II eingehalten würden (act. 1 S. 21–26 N. 86–105).

Das BJ stellt demgegenüber fest, dass die Türkei ein langjähriges Mitglied des Europarates ist und mit der Schweiz ein langjähriger Auslieferungsver- kehr bestehe, welcher grundsätzlich unproblematisch verlaufe und sich auf ein gegenseitiges Vertrauen stütze. Wie andere Staaten auch, liefere die Schweiz – namentlich bei Delikten ohne politischen Hintergrund – in der Regel ohne Garantien aus. Es seien vorliegend keine objektiv und ernsthaft zu befürchtenden schwerwiegenden Verletzungen der Menschenrechte er- sichtlich. Die Rüge, dies sei nicht geprüft worden, sei unbehelflich, da eine solche Verletzung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Eine derartige Ge- fahr sei auch nicht anzunehmen. Da dem Verfolgten schliesslich eine rein gemeinrechtliche (nichtpolitische) Straftat zur Last gelegt werde, erübrige sich die Einholung von spezifischen Garantien. Die Türkei habe überdies

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die Einhaltung der EMRK ausdrücklich zugesichert (act. 8 S. 3; Urk. 51 S. 3 f. Ziff. II.5, S. 6 Ziff. II.7.3).

Unter dem Titel "Garantien" führt das türkische Ersuchen, in deutscher Übersetzung, in Bezug auf die EMRK wörtlich aus (Urk. 27 S. 3): "Die Tür- kei ist die Partei der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschen- rechte und Grundfreiheiten. Die Türkei hat gemäss dem Artikel 34 der ge- nannten Konvention das Recht darauf angenommen, Individualbeschwerde gegen sich selbst zu führen. In diesem Rahmen hat der Verdächtige das Recht darauf, Beschwerde gegen die gegen ihn zu fassenden Endurteile bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschrechte zu führen."

4.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach inter- nationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, un- menschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK, Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV). Auch behält sich die Schweiz die Verweigerung von Rechtshilfe vor, wenn im ersuchenden Staat die Res- pektierung eines vom internationalen ordre public anerkannten Minimal- standards an Verfahrensrechten nicht gewährleistet erscheint (vgl. obige Erwägung 1.2 zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung; BGE 126 II 324 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1A.17/2005 vom 11. April 2005, E. 3.1; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.102 vom 18. Juli 2013, E. 5.3).

Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine Auslieferung nur nach Einholung einer förmlichen Garantieerklärung zulässig ist, ist eine Ri- sikobeurteilung vorzunehmen. Zunächst ist die allgemeine menschenrecht- liche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor al- lem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Um- stände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behand- lung ausgesetzt wäre. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebe- nenfalls zu einer Personengruppe gehört, die im ersuchenden Staat in be- sonderem Masse gefährdet ist (BGE 139 II 65 E. 5.4; 134 IV 156 E. 6.8; TPF 2010 56 E. 6.3.2; ZIMMERMANN, a. a. O., N. 315, 653).

Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annah- me, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer die EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die

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Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es Fälle, in de- nen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausge- setzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien be- hoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungser- suchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann. Eine gänzli- che Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit dip- lomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.7; TPF 2010 56 E. 6.3.2 [Iran]; TPF 2008 24 E. 4 [Moldawien]).

4.3 Der vom Beschwerdeführer als Beleg einer besonderen Gefährdung in der Türkei angerufene Entscheid des EGMR i. S. Mesut Deniz vs. Turkey, No 36716/07, betrifft ein Delikt mit politischem Hintergrund ("attempting to undermine the constitutional order", Ziff. 13). Vorliegend ist indes unbestrit- ten, dass keine Verfolgung mit politischen Motiven vorliegt. Auch sein all- gemeiner Verweis auf die Anzahl der beim EGMR hängigen Verfahren ist nicht geeignet, eine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers glaub- haft zu machen. Somit besteht vorliegend kein Anlass, weitergehende Ga- rantien der Türkei einzuholen.

4.4 Zusammenfassend gehen die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen fehl.

5. Insgesamt unterliegt der Beschwerdeführer mit sämtlichen Rügen. Die Be- schwerde ist folglich abzuweisen.

6. Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG, Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die auf Fr. 3'000.-- festzusetzende Gerichtsgebühr zu bezahlen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG; Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 3 BStKR; Art. 63 Abs. 1 und 4bis VwVG; Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses von Fr. 3'000.-- (act. 5).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 3'000.--.

Bellinzona, 3. Juli 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Horst Weber - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Ge- heimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annah- me bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).