Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 ersuchte das Justizministerium Rhein- land-Pfalz die Schweiz um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (abzüglich 15 Tage) aus dem Urteil des Amtsgerichts Daun vom 6. März 2017 sowie von einem Jahr und zwei Monaten aus dem Urteil desselben Gerichts vom 22. August 2018 (act. 4.1).
B. Anlässlich seiner Einvernahme vom 3. Dezember 2020 erklärte A., sich einer Auslieferung an Deutschland zu widersetzen (act. 4.2). Mit Schreiben vom
16. Dezember 2020 liess er seine schriftliche Stellungnahme zum Ausliefe- rungsersuchen einreichen (act. 4.3).
C. Mit Auslieferungsentscheid vom 29. Januar 2021 (act. 1.1 = act. 4.5), eröffnet am 2. Februar 2021 (act. 4.6), verfügte das Bundesamt für Justiz, Fachbe- reich Auslieferung (nachfolgend «BJ»), u.a.:
1. Die Auslieferung des Verfolgten an Deutschland wird für die dem Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Rheinland-Pfalz vom 23. Oktober 2020 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt.
2. […]
D. Dagegen gelangt A., vertreten durch Fürsprecher Harold Külling, mit Be- schwerde vom 2. März 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
1. Es sei der Entscheid des Beschwerdegegners vom 29. Januar 2021 in Ziff. 1 aufzuheben und es sei von einer Auslieferung des Beschwerdeführers abzusehen. Eventualiter sei das Verfahren an den Beschwerdegegner zurückzuweisen zur Überprüfung eines noch bestehenden Auslieferungsinteresses des Justizministeriums Rheinland-Pfalz (Bundes- republik Deutschland).
2. Es sei dem Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses abzunehmen und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu er- teilen und der unterzeichnete Anwalt zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu er- nennen.
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Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.
E. Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2021 beantragt das BJ, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 4). Die Beschwerdeantwort wurde A. am 16. März 2021 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Ver- trag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) mas- sgebend.
Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specific- agreements/EU-acts-register/8/8.1) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom 7. Au- gust 2007, S. 63–84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitz- stands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom
27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr.
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41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche ge- mäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX- Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwi- schen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen auf- grund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in inter- nationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).
E. 2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einrei- chung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
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E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Auslieferung beruhe auf einem nicht gesetzes- und praxiskonformen Urteil. Er sei nach wie vor der Auffassung, dass seine Einwendungen im Strafverfahren nicht richtig gewichtet worden seien.
E. 4.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersu- chen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK oder UNO-Pakt II nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG).
E. 4.3 Gemäss konstanter Praxis wird die Gültigkeit von ausländischen Verfahrens- entscheiden nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkom- men, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfah- ren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteile des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2014.3 vom 5. März 2014 E. 9.4; RR.2013.89 vom 25. Juni 2013 E. 4.5; RR.2012.259 vom 28. Mai 2013 E. 5.3). Entsprechendes vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vor- bringen nicht darzutun.
E. 4.4 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine Auslieferung aufgrund seines Gesundheitszustands praktisch undurchführbar sei. Eine Transportfähigkeit sei unter diesen Umständen nicht gegeben. Auch wenn die medizinische Be- treuung gemäss Ansicht des Beschwerdegegners im Auslieferungsland si- chergestellt sein solle, gelte dies für den eigentlichen Vollzug der Ausliefe- rung vorliegend nicht.
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E. 5.2 Weder das EAUe noch das IRSG sehen die Möglichkeit vor, eine Ausliefe- rung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Weder die Schweiz noch Deutschland haben einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung kann daher ein Auslieferungsersuchen grundsätzlich nicht wegen des schlechten Gesundheitszustands des Ver- folgten abgelehnt werden. Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend unter- gebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft ent- lassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Urteil des Bun- desgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen).
E. 5.3 Die Frage, ob im Zeitpunkt des Vollzugs (des rechtskräftigen Entscheids) eine Transportunfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegen könnte (bzw. ob der Vollzug deswegen aufgeschoben werden müsste; vgl. HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2015, Art. 56 IRSG N. 9), bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Auslieferungsentscheids. Der Beschwerdegegner hält in die- sem Zusammenhang in seiner Beschwerdeantwort fest, dass die Transport- fähigkeit des Beschwerdeführers – falls nötig – zu gegebener Zeit abgeklärt werde. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorgebrachten gesund- heitlichen Beschwerden (erhöhter Blutdruck, erhebliche kardiologische Prob- leme, Schmerzen in seinem rechten Arm durch Muskel- und Sehnenverkür- zungen) dem Vollzug seiner Auslieferung entgegenstehen könnten.
E. 5.4 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mit Datum vom 4. Februar 2021 bei der Staatsanwaltschaft Rheinland-Pfalz ein Gnadengesuch eingereicht. Es sei davon auszugehen, dass kein Auslieferungsinteresse des gesuchstel- lenden Landes mehr bestehe.
E. 6.2 Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann offenbleiben. Es ist nicht Auf- gabe der schweizerischen Behörden, allfällige in der Zwischenzeit im ersu- chenden Staat ergangene Entscheide zu interpretieren. Solange das Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen worden ist, ist es zu erledigen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.148 vom 20. September 2016 E. 3.7; RR.2013.212 vom 19. November 2013 E. 4.1.4 m.w.H.). Insofern be-
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steht auch kein Anlass, das Verfahren an den Beschwerdegegner zurückzu- weisen zur Überprüfung eines noch bestehenden Auslieferungsinteresses des Justizministeriums Rheinland-Pfalz.
E. 6.3 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 7 Weitere Gründe, die der Auslieferung des Beschwerdeführers entgegenste- hen könnten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nach wie vor nicht in der Lage, irgendwelche Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. Daher sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Fürsprecher Harold Külling zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen (RP.2021.7, act. 1).
E. 8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476).
E. 8.3 Die vorliegende Beschwerde muss als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Der angefochtene Auslieferungsentscheid steht im Einklang mit der Rechtsprechung und den bestehenden anerkann- ten Grundsätzen im Auslieferungsrecht. Die erhobenen Rügen stehen im klaren Widerspruch zu den genannten Grundsätzen. Demzufolge ist das Ge- such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) der finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen wer- den.
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E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist namentlich unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Beschwer- deführers auf Fr. 1'500.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
- 9 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 30. April 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Harold Külling, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2021.36 Nebenverfahren: RP.2021.7
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 ersuchte das Justizministerium Rhein- land-Pfalz die Schweiz um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (abzüglich 15 Tage) aus dem Urteil des Amtsgerichts Daun vom 6. März 2017 sowie von einem Jahr und zwei Monaten aus dem Urteil desselben Gerichts vom 22. August 2018 (act. 4.1).
B. Anlässlich seiner Einvernahme vom 3. Dezember 2020 erklärte A., sich einer Auslieferung an Deutschland zu widersetzen (act. 4.2). Mit Schreiben vom
16. Dezember 2020 liess er seine schriftliche Stellungnahme zum Ausliefe- rungsersuchen einreichen (act. 4.3).
C. Mit Auslieferungsentscheid vom 29. Januar 2021 (act. 1.1 = act. 4.5), eröffnet am 2. Februar 2021 (act. 4.6), verfügte das Bundesamt für Justiz, Fachbe- reich Auslieferung (nachfolgend «BJ»), u.a.:
1. Die Auslieferung des Verfolgten an Deutschland wird für die dem Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Rheinland-Pfalz vom 23. Oktober 2020 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt.
2. […]
D. Dagegen gelangt A., vertreten durch Fürsprecher Harold Külling, mit Be- schwerde vom 2. März 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
1. Es sei der Entscheid des Beschwerdegegners vom 29. Januar 2021 in Ziff. 1 aufzuheben und es sei von einer Auslieferung des Beschwerdeführers abzusehen. Eventualiter sei das Verfahren an den Beschwerdegegner zurückzuweisen zur Überprüfung eines noch bestehenden Auslieferungsinteresses des Justizministeriums Rheinland-Pfalz (Bundes- republik Deutschland).
2. Es sei dem Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses abzunehmen und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu er- teilen und der unterzeichnete Anwalt zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu er- nennen.
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Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.
E. Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2021 beantragt das BJ, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 4). Die Beschwerdeantwort wurde A. am 16. März 2021 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Ver- trag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) mas- sgebend.
Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specific- agreements/EU-acts-register/8/8.1) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom 7. Au- gust 2007, S. 63–84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitz- stands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom
27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr.
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41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche ge- mäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX- Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwi- schen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen auf- grund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in inter- nationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).
2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einrei- chung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
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3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Auslieferung beruhe auf einem nicht gesetzes- und praxiskonformen Urteil. Er sei nach wie vor der Auffassung, dass seine Einwendungen im Strafverfahren nicht richtig gewichtet worden seien.
4.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersu- chen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK oder UNO-Pakt II nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG).
4.3 Gemäss konstanter Praxis wird die Gültigkeit von ausländischen Verfahrens- entscheiden nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkom- men, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfah- ren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteile des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2014.3 vom 5. März 2014 E. 9.4; RR.2013.89 vom 25. Juni 2013 E. 4.5; RR.2012.259 vom 28. Mai 2013 E. 5.3). Entsprechendes vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vor- bringen nicht darzutun.
4.4 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine Auslieferung aufgrund seines Gesundheitszustands praktisch undurchführbar sei. Eine Transportfähigkeit sei unter diesen Umständen nicht gegeben. Auch wenn die medizinische Be- treuung gemäss Ansicht des Beschwerdegegners im Auslieferungsland si- chergestellt sein solle, gelte dies für den eigentlichen Vollzug der Ausliefe- rung vorliegend nicht.
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5.2 Weder das EAUe noch das IRSG sehen die Möglichkeit vor, eine Ausliefe- rung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Weder die Schweiz noch Deutschland haben einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung kann daher ein Auslieferungsersuchen grundsätzlich nicht wegen des schlechten Gesundheitszustands des Ver- folgten abgelehnt werden. Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend unter- gebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft ent- lassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Urteil des Bun- desgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen).
5.3 Die Frage, ob im Zeitpunkt des Vollzugs (des rechtskräftigen Entscheids) eine Transportunfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegen könnte (bzw. ob der Vollzug deswegen aufgeschoben werden müsste; vgl. HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2015, Art. 56 IRSG N. 9), bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Auslieferungsentscheids. Der Beschwerdegegner hält in die- sem Zusammenhang in seiner Beschwerdeantwort fest, dass die Transport- fähigkeit des Beschwerdeführers – falls nötig – zu gegebener Zeit abgeklärt werde. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorgebrachten gesund- heitlichen Beschwerden (erhöhter Blutdruck, erhebliche kardiologische Prob- leme, Schmerzen in seinem rechten Arm durch Muskel- und Sehnenverkür- zungen) dem Vollzug seiner Auslieferung entgegenstehen könnten.
5.4 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mit Datum vom 4. Februar 2021 bei der Staatsanwaltschaft Rheinland-Pfalz ein Gnadengesuch eingereicht. Es sei davon auszugehen, dass kein Auslieferungsinteresse des gesuchstel- lenden Landes mehr bestehe.
6.2 Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann offenbleiben. Es ist nicht Auf- gabe der schweizerischen Behörden, allfällige in der Zwischenzeit im ersu- chenden Staat ergangene Entscheide zu interpretieren. Solange das Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen worden ist, ist es zu erledigen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.148 vom 20. September 2016 E. 3.7; RR.2013.212 vom 19. November 2013 E. 4.1.4 m.w.H.). Insofern be-
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steht auch kein Anlass, das Verfahren an den Beschwerdegegner zurückzu- weisen zur Überprüfung eines noch bestehenden Auslieferungsinteresses des Justizministeriums Rheinland-Pfalz.
6.3 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
7. Weitere Gründe, die der Auslieferung des Beschwerdeführers entgegenste- hen könnten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nach wie vor nicht in der Lage, irgendwelche Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. Daher sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Fürsprecher Harold Külling zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen (RP.2021.7, act. 1).
8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476).
8.3 Die vorliegende Beschwerde muss als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Der angefochtene Auslieferungsentscheid steht im Einklang mit der Rechtsprechung und den bestehenden anerkann- ten Grundsätzen im Auslieferungsrecht. Die erhobenen Rügen stehen im klaren Widerspruch zu den genannten Grundsätzen. Demzufolge ist das Ge- such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) der finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen wer- den.
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9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist namentlich unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Beschwer- deführers auf Fr. 1'500.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 30. April 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Fürsprecher Harold Külling - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).