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RR.2009.14

Bundesstrafgericht · 2009-02-24 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

Sachverhalt

A. Interpol Wiesbaden hat mit Meldung vom 1. Oktober 2008 gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Heidelberg vom 30. September 2008 um An- ordnung der vorläufigen Auslieferungshaft des kosovarischen Staatsange- hörigen A. wegen bandenmässiger Begehung von mehreren Einbruchdieb- stählen ersucht. A. soll in der Nacht vom 24. auf den 25. Mai 2008 zusam- men mit anderen Beschuldigten in ein Naturkostgeschäft in Z. eingedrun- gen sein und aus einer mit Zahlenschloss gesicherten Schublade Bargeld im Wert von EUR 8'000.00 bis 10'000.00 entwendet haben. In der gleichen Nacht hätten die Beschuldigten versucht, an das sich in einem Tresor be- findliche Geld einer Bäckerei in Z. zu gelangen, was allerdings misslungen sei. Zum Erfolg geführt habe aber das anschliessende Eindringen in das Gebäude der Firma B. GmbH. Die Beschuldigten hätten rund EUR 3'500.00 Bargeld aus einem Tresor erbeutet. Am frühen Morgen des 26. Mai 2008 sodann seien sie in eine C.-Niederlassung in Heidelberg-Rohrbach einge- drungen und hätten durch das Aufbrechen zweier Tresore rund EUR 2'500.00 entwendet. Ein weiterer Versuch, unrechtmässig an Geld zu gelangen, hätten die Beschuldigten am 28. Mai 2008 unternommen. Sie hätten sich durch Aufhebeln einer Scheibe Zutritt zum Gebäude D. GmbH in Schwäbisch-Gmünd verschafft, seien aber wegen des Auslöses der Alarmanlage ohne Beute geflüchtet (act. 3.1).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) hat am 1. Oktober 2008 die provisorische Auslieferungshaft gegen A. angeordnet (act. 3.2). Anlässlich einer gleichentags erfolgten Einvernahme durch das Untersu- chungsrichteramt Chur erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 3.3). In der Folge wurde er aus der Ausschaffungshaft, in welcher er sich seit dem 26. September 2008 befand, entlassen, und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 1.2 bzw. 3.10, 3.3). Am 2. Oktober 2008 erliess das Bundesamt einen Auslieferungshaftbefehl, welcher unangefochten geblieben ist (act. 3.4, RP.2008.49 act. 4).

C. Am 13. Oktober 2008 reichte das Justizministerium Baden-Württemberg (nachfolgend „Justizministerium“) das formelle Auslieferungsersuchen ein und ersuchte um Auslieferung von A. zur Verfolgung der ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Heidelberg vom 30. September 2008 zur Last gelegten Taten (act. 3.8). A. erklärte am 21. Oktober 2008 erneut, sich der verein- fachten Auslieferung an Deutschland zu widersetzen (act. 3.9). Daraufhin erliess das Bundesamt am 29. Dezember 2008 einen Auslieferungsent- scheid und bewilligte die Auslieferung für die A. im obgenannten Ausliefe-

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rungsersuchen des Justizministeriums zu Grunde liegenden Straftaten (act. 1.2 bzw. 3.10).

D. A. lässt gegen den Auslieferungsentscheid bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 4. Februar 2009 Beschwerde mit folgenden Anträgen einreichen (act. 1):

„1. Der Auslieferungsentscheid sei aufzuheben.

2. Der Verfolgte sei per sofort aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

3. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung durch den Un- terzeichneten.

4. Kostenfolge gemäss Gesetz.“

Auf Aufforderung hin reicht A. am 16. Februar 2009 das ausgefüllte Formu- lar betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (RP.2009.3 act. 3.1). Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Der Beschwerdeführer wurde dar- über am 18. Februar 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 4).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) mass- gebend. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vor- läufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht

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gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). 1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollständi- ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De- zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Übergangsbe- stimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht An- wendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfeverfahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwick- lung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen; SR 0.360.268.1), sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Deutsch- land überdies die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) ergänzend anwendbar. 2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Auslieferungsentscheid ist dem Beschwerdeführer am 5. Januar 2009 zugegangen, womit die Beschwerde vom 4. Februar 2009 fristgerecht ein- gereicht worden ist. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei davon auszugehen, dass er wegen angeblich in der Schweiz begangenen Delikten festgenommen und inhaf- tiert worden sei. In Graubünden laufe mit grösster Wahrscheinlichkeit eine Strafuntersuchung gegen ihn. Eine Auslieferung sei daher laut Gesetz nicht möglich (act. 1 S. 3 Ziff. 1). Gemäss Abklärungen der Beschwerdegegnerin läuft in Graubünden tat- sächlich ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Entwen- dung eines Personenfahrzeuges zum Gebrauch; auf die Anordnung von

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Untersuchungshaft sei jedoch verzichtet worden. Ein laufendes Strafverfah- ren oder eine zu verbüssende Strafe im ersuchten Staat stellt kein Ausliefe- rungshindernis dar, sondern kann höchstens einen Aufschub der Ausliefe- rung bewirken. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat, nachdem er über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Überga- be des Verfolgten aufschieben, damit dieser von ihm gerichtlich verfolgt werden oder, falls er bereits verurteilt ist, in seinem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüssen kann, die er wegen einer anderen Handlung als derjeni- gen verwirkt hat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird (vgl. auch Art. 58 Abs. 1 IRSG). Ein Auslieferungshindernis liegt demnach nicht vor, die Rüge erweist sich als unbegründet. 4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, zur Tatzeit in Deutschland in Ab- schiebehaft gewesen zu sein, weshalb er für die Tatzeit ein Alibi habe. Dies ergebe sich aus den Akten, welche der Staatsanwaltschaft Heidelberg vor- liegen müssten. Die Akten seien zu edieren (act. 1 S. 3 Ziff. 2). 4.2 Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das hier massgebliche EAUe den Ali- bibeweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor. Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bun- desgerichts auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.). Behauptet der Verfolgte beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). Das bedeutet freilich nicht, dass in der Schweiz ein spezielles und komplexes Untersuchungsprozedere eingeleitet wird, wenn jemand ein Alibi geltend macht; es werden keine eigentlichen Recherchen verlangt (BGE 112 Ib 215 E. 5b in fine). Es sind nur einfach zu tätigende Erhebungen zu machen, die auf der Hand liegen oder vom Betroffenen sogleich angeboten werden und deren Ergebnis nicht einer eigentlichen Beweiswürdigung zu unterziehen ist, sondern es ermöglichen, sogleich und offensichtlich ein eindeutiges Alibi zu überprüfen (vgl. BGE 92 I 108 E. 1 S. 114 f.). Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis füh- ren, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüg- lich und ohne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.).

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4.3 Der Beschwerdeführer macht erstmals in vorliegender Beschwerde gel- tend, über einen Alibibeweis zu verfügen. So reichte er keine Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl ein und verzichtete insbesondere auch auf eine Stellungnahme zu Handen des Bundesamtes, bevor dieses einen Auslieferungsentscheid erliess. Auch anlässlich der Einvernahme vom

1. Oktober 2008 machte er lediglich geltend, im Juli 2008, mithin nicht zum Tatzeitpunkt, in Deutschland in Abschiebehaft gewesen zu sein. Das Bun- desamt entschied daher aufgrund der Akten und sah sich (korrekterweise) nicht veranlasst, allenfalls Abklärungen i.S. Art. 53 IRSG vorzunehmen. Vorliegend nun bemüht sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht, den von ihm nachträglich geltend gemachten Alibibeweis zu erbringen. Er hat das behauptete Alibi nicht in substanziierter Weise dargelegt und keine diesbe- züglichen Beweise beigebracht. Zur Untermauerung seiner Aussage findet sich in den Akten lediglich das Einvernahmeprotokoll vom 21. Oktober 2008, worin er angab, von Mai bis Juli 2008 in Deutschland in Abschiebe- haft gewesen zu sein. Diese Aussage vermag jedoch keinen Beweis zu begründen, dies umso mehr, als sie in Widerspruch zur Aussage in seiner ersten Einvernahme steht. Der Alibibeweis wurde somit nicht erbracht. Ein Auslieferungshindernis liegt nicht vor. 5.

5.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die gesetzlich erlaubte Dauer der Auslieferungshaft sei bereits überschritten, weshalb er per sofort auf freien Fuss gesetzt werden müsse (act. 1 S. 3 Ziff. 3). 5.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts geführt werden kann (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundes- strafgericht; TPF RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 2). Die II. Beschwerde- kammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlas- sungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Ausliefe- rungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessori- scher Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2; TPF RR.2008.59+RP.2008.13 vom 19. Juli 2008 E. 2.2; RR.2008.54 vom 13. Mai 2008 E. 2.2; RR.2007.47 vom 2. Mai 2007 E. 2.2).

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5.3 In concreto ist kein Haftentlassungsgesuch beim Bundesamt eingereicht worden. Selbst wenn vorliegende Rüge als akzessorisches Haftentlas- sungsgesuch betrachtet wird, kann die II. Beschwerdekammer diesem nicht entsprechen, da die Auslieferung nicht zu verweigern ist. Ergänzend sei festgehalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Ausliefe- rungsverfahrens die Regel bildet (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2) und sich eine Haftentlassung nur ausnahmsweise rechtfer- tigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussicht- lich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefähr- det (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen kann (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfä- hig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Bezie- hungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Mass- nahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er- weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Entsprechende Gründe zur Aufhebung der Auslieferungshaft wären vorlie- gend weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht (vgl. auch E. 4). 6. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutsch- land ist daher zulässig und die Beschwerde abzuweisen. 7.

7.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu bewilligen (vgl. Sachverhalt lit. D). Die II. Beschwerdekammer be- freit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und be- stellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger

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Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c). 7.2 Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser um- fassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1). 7.3 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Beschwerde offensichtlich unbegründet und hatte demgemäss keine Aussicht auf Erfolg, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grunde abzuweisen ist. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller lediglich an- gab, seinem Bruder EUR 4'000.00 zu schulden und die restlichen, im For- mular betreffend unentgeltliche Rechtspflege auszufüllenden Positionen zu den Auslagen sowie dem Einkommen und Vermögen durchstrich, mit der Bemerkung „nicht vorhanden“ bzw. „in Auslieferungshaft“. Belege dafür hat er keine eingereicht. Er wählte dieses Vorgehen, obwohl er im obgenann- ten Formular darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen vollständig und wahrheitsgetreu vorzuneh- men und zu belegen sowie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Ge- such einzureichen sind und angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüll- te oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne wei- teres abgewiesen werden können. Diese Vorgehensweise wird den Anfor- derungen an eine genügende Substanziierung des Gesuchs um unentgelt- liche Rechtspflege nicht gerecht. Der Beschwerdeführer begründet seine dürftigen Informationen damit, dass ihn weitere Nachweise im laufenden Ermittlungsverfahren in Deutschland belasten würden (act. 1 Ziff. 7). Diese Auffassung geht jedoch fehl, da solche Angaben den ausländischen Be- hörden nicht zugänglich gemacht werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre daher auch mangels genügender Substanziierung an- drohungsgemäss abzuweisen gewesen. Der womöglich schwierigen wirt- schaftlichen Situation in der er sich schon aufgrund seiner Verhaftung be-

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findet, kann aber mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die reduzierte Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 1'000.00 festzusetzen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (14 Absätze)

E. 2 Der Verfolgte sei per sofort aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

E. 3 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung durch den Un- terzeichneten.

E. 4 Kostenfolge gemäss Gesetz.“

Auf Aufforderung hin reicht A. am 16. Februar 2009 das ausgefüllte Formu- lar betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (RP.2009.3 act. 3.1). Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Der Beschwerdeführer wurde dar- über am 18. Februar 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 4).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) mass- gebend. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vor- läufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht

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gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). 1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollständi- ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De- zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Übergangsbe- stimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht An- wendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfeverfahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwick- lung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen; SR 0.360.268.1), sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Deutsch- land überdies die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) ergänzend anwendbar. 2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Auslieferungsentscheid ist dem Beschwerdeführer am 5. Januar 2009 zugegangen, womit die Beschwerde vom 4. Februar 2009 fristgerecht ein- gereicht worden ist. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei davon auszugehen, dass er wegen angeblich in der Schweiz begangenen Delikten festgenommen und inhaf- tiert worden sei. In Graubünden laufe mit grösster Wahrscheinlichkeit eine Strafuntersuchung gegen ihn. Eine Auslieferung sei daher laut Gesetz nicht möglich (act. 1 S. 3 Ziff. 1). Gemäss Abklärungen der Beschwerdegegnerin läuft in Graubünden tat- sächlich ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Entwen- dung eines Personenfahrzeuges zum Gebrauch; auf die Anordnung von

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Untersuchungshaft sei jedoch verzichtet worden. Ein laufendes Strafverfah- ren oder eine zu verbüssende Strafe im ersuchten Staat stellt kein Ausliefe- rungshindernis dar, sondern kann höchstens einen Aufschub der Ausliefe- rung bewirken. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat, nachdem er über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Überga- be des Verfolgten aufschieben, damit dieser von ihm gerichtlich verfolgt werden oder, falls er bereits verurteilt ist, in seinem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüssen kann, die er wegen einer anderen Handlung als derjeni- gen verwirkt hat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird (vgl. auch Art. 58 Abs. 1 IRSG). Ein Auslieferungshindernis liegt demnach nicht vor, die Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, zur Tatzeit in Deutschland in Ab- schiebehaft gewesen zu sein, weshalb er für die Tatzeit ein Alibi habe. Dies ergebe sich aus den Akten, welche der Staatsanwaltschaft Heidelberg vor- liegen müssten. Die Akten seien zu edieren (act. 1 S. 3 Ziff. 2).

E. 4.2 Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das hier massgebliche EAUe den Ali- bibeweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor. Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bun- desgerichts auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.). Behauptet der Verfolgte beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). Das bedeutet freilich nicht, dass in der Schweiz ein spezielles und komplexes Untersuchungsprozedere eingeleitet wird, wenn jemand ein Alibi geltend macht; es werden keine eigentlichen Recherchen verlangt (BGE 112 Ib 215 E. 5b in fine). Es sind nur einfach zu tätigende Erhebungen zu machen, die auf der Hand liegen oder vom Betroffenen sogleich angeboten werden und deren Ergebnis nicht einer eigentlichen Beweiswürdigung zu unterziehen ist, sondern es ermöglichen, sogleich und offensichtlich ein eindeutiges Alibi zu überprüfen (vgl. BGE 92 I 108 E. 1 S. 114 f.). Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis füh- ren, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüg- lich und ohne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.).

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E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht erstmals in vorliegender Beschwerde gel- tend, über einen Alibibeweis zu verfügen. So reichte er keine Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl ein und verzichtete insbesondere auch auf eine Stellungnahme zu Handen des Bundesamtes, bevor dieses einen Auslieferungsentscheid erliess. Auch anlässlich der Einvernahme vom

1. Oktober 2008 machte er lediglich geltend, im Juli 2008, mithin nicht zum Tatzeitpunkt, in Deutschland in Abschiebehaft gewesen zu sein. Das Bun- desamt entschied daher aufgrund der Akten und sah sich (korrekterweise) nicht veranlasst, allenfalls Abklärungen i.S. Art. 53 IRSG vorzunehmen. Vorliegend nun bemüht sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht, den von ihm nachträglich geltend gemachten Alibibeweis zu erbringen. Er hat das behauptete Alibi nicht in substanziierter Weise dargelegt und keine diesbe- züglichen Beweise beigebracht. Zur Untermauerung seiner Aussage findet sich in den Akten lediglich das Einvernahmeprotokoll vom 21. Oktober 2008, worin er angab, von Mai bis Juli 2008 in Deutschland in Abschiebe- haft gewesen zu sein. Diese Aussage vermag jedoch keinen Beweis zu begründen, dies umso mehr, als sie in Widerspruch zur Aussage in seiner ersten Einvernahme steht. Der Alibibeweis wurde somit nicht erbracht. Ein Auslieferungshindernis liegt nicht vor.

E. 5.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die gesetzlich erlaubte Dauer der Auslieferungshaft sei bereits überschritten, weshalb er per sofort auf freien Fuss gesetzt werden müsse (act. 1 S. 3 Ziff. 3).

E. 5.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts geführt werden kann (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundes- strafgericht; TPF RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 2). Die II. Beschwerde- kammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlas- sungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Ausliefe- rungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessori- scher Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2; TPF RR.2008.59+RP.2008.13 vom 19. Juli 2008 E. 2.2; RR.2008.54 vom 13. Mai 2008 E. 2.2; RR.2007.47 vom 2. Mai 2007 E. 2.2).

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E. 5.3 In concreto ist kein Haftentlassungsgesuch beim Bundesamt eingereicht worden. Selbst wenn vorliegende Rüge als akzessorisches Haftentlas- sungsgesuch betrachtet wird, kann die II. Beschwerdekammer diesem nicht entsprechen, da die Auslieferung nicht zu verweigern ist. Ergänzend sei festgehalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Ausliefe- rungsverfahrens die Regel bildet (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2) und sich eine Haftentlassung nur ausnahmsweise rechtfer- tigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussicht- lich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefähr- det (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen kann (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfä- hig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Bezie- hungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Mass- nahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er- weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Entsprechende Gründe zur Aufhebung der Auslieferungshaft wären vorlie- gend weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht (vgl. auch E. 4).

E. 6 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutsch- land ist daher zulässig und die Beschwerde abzuweisen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu bewilligen (vgl. Sachverhalt lit. D). Die II. Beschwerdekammer be- freit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und be- stellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger

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Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

E. 7.2 Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser um- fassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1).

E. 7.3 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Beschwerde offensichtlich unbegründet und hatte demgemäss keine Aussicht auf Erfolg, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grunde abzuweisen ist. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller lediglich an- gab, seinem Bruder EUR 4'000.00 zu schulden und die restlichen, im For- mular betreffend unentgeltliche Rechtspflege auszufüllenden Positionen zu den Auslagen sowie dem Einkommen und Vermögen durchstrich, mit der Bemerkung „nicht vorhanden“ bzw. „in Auslieferungshaft“. Belege dafür hat er keine eingereicht. Er wählte dieses Vorgehen, obwohl er im obgenann- ten Formular darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen vollständig und wahrheitsgetreu vorzuneh- men und zu belegen sowie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Ge- such einzureichen sind und angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüll- te oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne wei- teres abgewiesen werden können. Diese Vorgehensweise wird den Anfor- derungen an eine genügende Substanziierung des Gesuchs um unentgelt- liche Rechtspflege nicht gerecht. Der Beschwerdeführer begründet seine dürftigen Informationen damit, dass ihn weitere Nachweise im laufenden Ermittlungsverfahren in Deutschland belasten würden (act. 1 Ziff. 7). Diese Auffassung geht jedoch fehl, da solche Angaben den ausländischen Be- hörden nicht zugänglich gemacht werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre daher auch mangels genügender Substanziierung an- drohungsgemäss abzuweisen gewesen. Der womöglich schwierigen wirt- schaftlichen Situation in der er sich schon aufgrund seiner Verhaftung be-

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findet, kann aber mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die reduzierte Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 1'000.00 festzusetzen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 24. Februar 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Dieter R. Marty, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.14+RP.2009.3

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Sachverhalt:

A. Interpol Wiesbaden hat mit Meldung vom 1. Oktober 2008 gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Heidelberg vom 30. September 2008 um An- ordnung der vorläufigen Auslieferungshaft des kosovarischen Staatsange- hörigen A. wegen bandenmässiger Begehung von mehreren Einbruchdieb- stählen ersucht. A. soll in der Nacht vom 24. auf den 25. Mai 2008 zusam- men mit anderen Beschuldigten in ein Naturkostgeschäft in Z. eingedrun- gen sein und aus einer mit Zahlenschloss gesicherten Schublade Bargeld im Wert von EUR 8'000.00 bis 10'000.00 entwendet haben. In der gleichen Nacht hätten die Beschuldigten versucht, an das sich in einem Tresor be- findliche Geld einer Bäckerei in Z. zu gelangen, was allerdings misslungen sei. Zum Erfolg geführt habe aber das anschliessende Eindringen in das Gebäude der Firma B. GmbH. Die Beschuldigten hätten rund EUR 3'500.00 Bargeld aus einem Tresor erbeutet. Am frühen Morgen des 26. Mai 2008 sodann seien sie in eine C.-Niederlassung in Heidelberg-Rohrbach einge- drungen und hätten durch das Aufbrechen zweier Tresore rund EUR 2'500.00 entwendet. Ein weiterer Versuch, unrechtmässig an Geld zu gelangen, hätten die Beschuldigten am 28. Mai 2008 unternommen. Sie hätten sich durch Aufhebeln einer Scheibe Zutritt zum Gebäude D. GmbH in Schwäbisch-Gmünd verschafft, seien aber wegen des Auslöses der Alarmanlage ohne Beute geflüchtet (act. 3.1).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) hat am 1. Oktober 2008 die provisorische Auslieferungshaft gegen A. angeordnet (act. 3.2). Anlässlich einer gleichentags erfolgten Einvernahme durch das Untersu- chungsrichteramt Chur erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 3.3). In der Folge wurde er aus der Ausschaffungshaft, in welcher er sich seit dem 26. September 2008 befand, entlassen, und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 1.2 bzw. 3.10, 3.3). Am 2. Oktober 2008 erliess das Bundesamt einen Auslieferungshaftbefehl, welcher unangefochten geblieben ist (act. 3.4, RP.2008.49 act. 4).

C. Am 13. Oktober 2008 reichte das Justizministerium Baden-Württemberg (nachfolgend „Justizministerium“) das formelle Auslieferungsersuchen ein und ersuchte um Auslieferung von A. zur Verfolgung der ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Heidelberg vom 30. September 2008 zur Last gelegten Taten (act. 3.8). A. erklärte am 21. Oktober 2008 erneut, sich der verein- fachten Auslieferung an Deutschland zu widersetzen (act. 3.9). Daraufhin erliess das Bundesamt am 29. Dezember 2008 einen Auslieferungsent- scheid und bewilligte die Auslieferung für die A. im obgenannten Ausliefe-

- 3 -

rungsersuchen des Justizministeriums zu Grunde liegenden Straftaten (act. 1.2 bzw. 3.10).

D. A. lässt gegen den Auslieferungsentscheid bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 4. Februar 2009 Beschwerde mit folgenden Anträgen einreichen (act. 1):

„1. Der Auslieferungsentscheid sei aufzuheben.

2. Der Verfolgte sei per sofort aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

3. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung durch den Un- terzeichneten.

4. Kostenfolge gemäss Gesetz.“

Auf Aufforderung hin reicht A. am 16. Februar 2009 das ausgefüllte Formu- lar betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (RP.2009.3 act. 3.1). Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Der Beschwerdeführer wurde dar- über am 18. Februar 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 4).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) mass- gebend. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vor- läufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht

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gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). 1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollständi- ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De- zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Übergangsbe- stimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht An- wendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfeverfahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwick- lung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen; SR 0.360.268.1), sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Deutsch- land überdies die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) ergänzend anwendbar. 2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Auslieferungsentscheid ist dem Beschwerdeführer am 5. Januar 2009 zugegangen, womit die Beschwerde vom 4. Februar 2009 fristgerecht ein- gereicht worden ist. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei davon auszugehen, dass er wegen angeblich in der Schweiz begangenen Delikten festgenommen und inhaf- tiert worden sei. In Graubünden laufe mit grösster Wahrscheinlichkeit eine Strafuntersuchung gegen ihn. Eine Auslieferung sei daher laut Gesetz nicht möglich (act. 1 S. 3 Ziff. 1). Gemäss Abklärungen der Beschwerdegegnerin läuft in Graubünden tat- sächlich ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Entwen- dung eines Personenfahrzeuges zum Gebrauch; auf die Anordnung von

- 5 -

Untersuchungshaft sei jedoch verzichtet worden. Ein laufendes Strafverfah- ren oder eine zu verbüssende Strafe im ersuchten Staat stellt kein Ausliefe- rungshindernis dar, sondern kann höchstens einen Aufschub der Ausliefe- rung bewirken. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat, nachdem er über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Überga- be des Verfolgten aufschieben, damit dieser von ihm gerichtlich verfolgt werden oder, falls er bereits verurteilt ist, in seinem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüssen kann, die er wegen einer anderen Handlung als derjeni- gen verwirkt hat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird (vgl. auch Art. 58 Abs. 1 IRSG). Ein Auslieferungshindernis liegt demnach nicht vor, die Rüge erweist sich als unbegründet. 4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, zur Tatzeit in Deutschland in Ab- schiebehaft gewesen zu sein, weshalb er für die Tatzeit ein Alibi habe. Dies ergebe sich aus den Akten, welche der Staatsanwaltschaft Heidelberg vor- liegen müssten. Die Akten seien zu edieren (act. 1 S. 3 Ziff. 2). 4.2 Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das hier massgebliche EAUe den Ali- bibeweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor. Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bun- desgerichts auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.). Behauptet der Verfolgte beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). Das bedeutet freilich nicht, dass in der Schweiz ein spezielles und komplexes Untersuchungsprozedere eingeleitet wird, wenn jemand ein Alibi geltend macht; es werden keine eigentlichen Recherchen verlangt (BGE 112 Ib 215 E. 5b in fine). Es sind nur einfach zu tätigende Erhebungen zu machen, die auf der Hand liegen oder vom Betroffenen sogleich angeboten werden und deren Ergebnis nicht einer eigentlichen Beweiswürdigung zu unterziehen ist, sondern es ermöglichen, sogleich und offensichtlich ein eindeutiges Alibi zu überprüfen (vgl. BGE 92 I 108 E. 1 S. 114 f.). Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis füh- ren, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüg- lich und ohne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.).

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4.3 Der Beschwerdeführer macht erstmals in vorliegender Beschwerde gel- tend, über einen Alibibeweis zu verfügen. So reichte er keine Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl ein und verzichtete insbesondere auch auf eine Stellungnahme zu Handen des Bundesamtes, bevor dieses einen Auslieferungsentscheid erliess. Auch anlässlich der Einvernahme vom

1. Oktober 2008 machte er lediglich geltend, im Juli 2008, mithin nicht zum Tatzeitpunkt, in Deutschland in Abschiebehaft gewesen zu sein. Das Bun- desamt entschied daher aufgrund der Akten und sah sich (korrekterweise) nicht veranlasst, allenfalls Abklärungen i.S. Art. 53 IRSG vorzunehmen. Vorliegend nun bemüht sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht, den von ihm nachträglich geltend gemachten Alibibeweis zu erbringen. Er hat das behauptete Alibi nicht in substanziierter Weise dargelegt und keine diesbe- züglichen Beweise beigebracht. Zur Untermauerung seiner Aussage findet sich in den Akten lediglich das Einvernahmeprotokoll vom 21. Oktober 2008, worin er angab, von Mai bis Juli 2008 in Deutschland in Abschiebe- haft gewesen zu sein. Diese Aussage vermag jedoch keinen Beweis zu begründen, dies umso mehr, als sie in Widerspruch zur Aussage in seiner ersten Einvernahme steht. Der Alibibeweis wurde somit nicht erbracht. Ein Auslieferungshindernis liegt nicht vor. 5.

5.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die gesetzlich erlaubte Dauer der Auslieferungshaft sei bereits überschritten, weshalb er per sofort auf freien Fuss gesetzt werden müsse (act. 1 S. 3 Ziff. 3). 5.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts geführt werden kann (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundes- strafgericht; TPF RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 2). Die II. Beschwerde- kammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlas- sungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Ausliefe- rungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessori- scher Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2; TPF RR.2008.59+RP.2008.13 vom 19. Juli 2008 E. 2.2; RR.2008.54 vom 13. Mai 2008 E. 2.2; RR.2007.47 vom 2. Mai 2007 E. 2.2).

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5.3 In concreto ist kein Haftentlassungsgesuch beim Bundesamt eingereicht worden. Selbst wenn vorliegende Rüge als akzessorisches Haftentlas- sungsgesuch betrachtet wird, kann die II. Beschwerdekammer diesem nicht entsprechen, da die Auslieferung nicht zu verweigern ist. Ergänzend sei festgehalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Ausliefe- rungsverfahrens die Regel bildet (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2) und sich eine Haftentlassung nur ausnahmsweise rechtfer- tigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussicht- lich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefähr- det (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen kann (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfä- hig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Bezie- hungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Mass- nahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er- weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Entsprechende Gründe zur Aufhebung der Auslieferungshaft wären vorlie- gend weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht (vgl. auch E. 4). 6. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutsch- land ist daher zulässig und die Beschwerde abzuweisen. 7.

7.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu bewilligen (vgl. Sachverhalt lit. D). Die II. Beschwerdekammer be- freit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und be- stellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger

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Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c). 7.2 Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser um- fassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1). 7.3 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Beschwerde offensichtlich unbegründet und hatte demgemäss keine Aussicht auf Erfolg, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grunde abzuweisen ist. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller lediglich an- gab, seinem Bruder EUR 4'000.00 zu schulden und die restlichen, im For- mular betreffend unentgeltliche Rechtspflege auszufüllenden Positionen zu den Auslagen sowie dem Einkommen und Vermögen durchstrich, mit der Bemerkung „nicht vorhanden“ bzw. „in Auslieferungshaft“. Belege dafür hat er keine eingereicht. Er wählte dieses Vorgehen, obwohl er im obgenann- ten Formular darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen vollständig und wahrheitsgetreu vorzuneh- men und zu belegen sowie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Ge- such einzureichen sind und angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüll- te oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne wei- teres abgewiesen werden können. Diese Vorgehensweise wird den Anfor- derungen an eine genügende Substanziierung des Gesuchs um unentgelt- liche Rechtspflege nicht gerecht. Der Beschwerdeführer begründet seine dürftigen Informationen damit, dass ihn weitere Nachweise im laufenden Ermittlungsverfahren in Deutschland belasten würden (act. 1 Ziff. 7). Diese Auffassung geht jedoch fehl, da solche Angaben den ausländischen Be- hörden nicht zugänglich gemacht werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre daher auch mangels genügender Substanziierung an- drohungsgemäss abzuweisen gewesen. Der womöglich schwierigen wirt- schaftlichen Situation in der er sich schon aufgrund seiner Verhaftung be-

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findet, kann aber mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die reduzierte Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 1'000.00 festzusetzen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona,

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Dieter R. Marty - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).