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RR.2009.49

Bundesstrafgericht · 2009-03-05 · Deutsch CH

Wiedererwägung des Entscheids der Beschwerdekammer RR.2009.14+RP.2009.3 vom 24. Februar 2009 betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 Februar 2009 gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 29. Dezember 2008 abgewiesen hat (RR.2009.14 act. 5);

- sie im gleichen Entscheid das Gesuch von A. um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit sowie mangels genügen- der Substanziierung abgewiesen hat (RR.2009.14 act. 5 Dispositiv Ziff. 2);

- A. mit Eingabe seines Rechtsvertreters am 26. Februar 2009 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, den vor- genannten Entscheid in Bezug auf die amtliche Verteidigung in Wiederer- wägung zu ziehen (act. 1);

- Art. 12 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) sowie Art. 30 lit. b des Bun- desgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) für das Verfahren auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) verweisen;

- das VwVG die Möglichkeit der Wiedererwägung in Art. 58 Abs. 1 erwähnt, wobei es dabei allerdings um die Wiedererwägung des Entscheids der Vor- instanz durch diese selbst während eines hängigen Beschwerdeverfahrens geht, während mit dem vorliegenden Gesuch die Wiedererwägung eines richterlichen Beschwerdeentscheids verlangt wird;

- Wiedererwägung und Revision zunächst immer dort zulässig sind, wo sie gesetzlich vorgesehen sind bzw. Wiedererwägungsgesuche a fortiori be- rechtigt sind, wenn ein Revisionsgrund vorliegt (BGE 113 Ia 146, S. 151 f.);

- die Wiedererwägung durch die ausführende Behörde gemäss bundesge- richtlicher Praxis grundsätzlich auch im Rechtshilferecht möglich ist, selbst wenn eine Justizbehörde die Schlussverfügung erlassen hat, weil der Ent- scheid selbst verwaltungsrechtlicher Natur ist, sofern der Entscheid rechts- widrig erscheint, seine Änderung keine überwiegenden schutzwürdigen In- teressen verletzt und der Entscheid nicht bereits der Überprüfung einer richterlichen Behörde unterlag, immer unter Vorbehalt wohlerworbener Rechte Dritter (BGE 121 II 93, S. 95; auch 118 Ia 137, S. 138 f.);

- 3 -

- es sich beim Beschwerdeentscheid vom 24. Februar 2009 indessen um ei- nen Entscheid eines Gerichts handelt (Art. 1 SGG), derartige Entscheide aus Gründen der Rechtssicherheit nicht der Wiedererwägung zugänglich sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufla- ge, Zürich 2006, S. 391 N. 1830), diesbezüglich jedoch die Revision ge- stützt auf Art. 31 SGG i. V. m. Art. 121 – 129 BGG verlangt werden kann (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 162 N. 444; TPF RR.2008.123-124 vom 11. Juni 2008);

- dementsprechend auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend den Ent- scheid des Bundesstrafgerichtes vom 24. Februar 2009 bezüglich der un- entgeltlichen Rechtspflege nicht einzutreten ist;

- dieses in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, auch nicht in ein Revisionsgesuch uminterpretiert werden kann und die Revision zudem nur rechtskräftige Urteile beschlägt (ELISA- BETH ESCHER in NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 121 N. 1), was vorliegend nicht der Fall ist, da die Rechtsmittelfrist ans Bundesgericht noch läuft;

- selbst wenn das Gesuch als Revisionsgesuch anzusehen wäre, darauf nicht einzutreten wäre, weil offensichtlich kein Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG geltend gemacht wird, beruft sich doch der Gesuchsteller einfach auf eine andere Rechtsauffassung, macht mithin falsche Rechtsausübung durch die Beschwerdeinstanz geltend;

- selbst bei Eintreten auf ein Revisionsgesuch dieses abzuweisen wäre, bringt der Gesuchsteller doch vor, dass das Auslieferungsverfahren dem Strafrecht zuzuschlagen sei, demgemäss die unentgeltliche Rechtspflege nur hätte verweigert werden können, wenn Sachverhalt und Rechtslage derart simpel gewesen wären, dass sich der Angeschuldigte selbst hätte vertreten können (act. 1);

- der Gesuchsteller damit verkennt, dass das Auslieferungsverfahren gerade nicht strafrechtlicher, sondern verwaltungsrechtlicher Natur ist (BGE 120 Ib 112, E. 4, S. 119), womit sich die Argumentation des Beschwerdeführers auch als materiell unzutreffend erweist, zudem auch im Strafprozessrecht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei Aussichtslosigkeit abzu- weisen wäre;

- 4 -

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterlie- gende Partei zu gelten und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); es sich vorliegend je- doch rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).

- 5 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts RR.2009.14+RP.2009.3 vom 24. Februar 2009 betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 5. März 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Dieter R. Marty, Gesuchsteller

Gegenstand

Wiedererwägung des Entscheids der Beschwerde- kammer RR.2009.14+RP.2009.3 vom 24. Februar 2009 betreffend unentgeltliche Rechtspflege

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.49

- 2 -

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2009.14+RP.2009.3 vom 24. Februar 2009 die Beschwerde von A. vom

4. Februar 2009 gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 29. Dezember 2008 abgewiesen hat (RR.2009.14 act. 5);

- sie im gleichen Entscheid das Gesuch von A. um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit sowie mangels genügen- der Substanziierung abgewiesen hat (RR.2009.14 act. 5 Dispositiv Ziff. 2);

- A. mit Eingabe seines Rechtsvertreters am 26. Februar 2009 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, den vor- genannten Entscheid in Bezug auf die amtliche Verteidigung in Wiederer- wägung zu ziehen (act. 1);

- Art. 12 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) sowie Art. 30 lit. b des Bun- desgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) für das Verfahren auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) verweisen;

- das VwVG die Möglichkeit der Wiedererwägung in Art. 58 Abs. 1 erwähnt, wobei es dabei allerdings um die Wiedererwägung des Entscheids der Vor- instanz durch diese selbst während eines hängigen Beschwerdeverfahrens geht, während mit dem vorliegenden Gesuch die Wiedererwägung eines richterlichen Beschwerdeentscheids verlangt wird;

- Wiedererwägung und Revision zunächst immer dort zulässig sind, wo sie gesetzlich vorgesehen sind bzw. Wiedererwägungsgesuche a fortiori be- rechtigt sind, wenn ein Revisionsgrund vorliegt (BGE 113 Ia 146, S. 151 f.);

- die Wiedererwägung durch die ausführende Behörde gemäss bundesge- richtlicher Praxis grundsätzlich auch im Rechtshilferecht möglich ist, selbst wenn eine Justizbehörde die Schlussverfügung erlassen hat, weil der Ent- scheid selbst verwaltungsrechtlicher Natur ist, sofern der Entscheid rechts- widrig erscheint, seine Änderung keine überwiegenden schutzwürdigen In- teressen verletzt und der Entscheid nicht bereits der Überprüfung einer richterlichen Behörde unterlag, immer unter Vorbehalt wohlerworbener Rechte Dritter (BGE 121 II 93, S. 95; auch 118 Ia 137, S. 138 f.);

- 3 -

- es sich beim Beschwerdeentscheid vom 24. Februar 2009 indessen um ei- nen Entscheid eines Gerichts handelt (Art. 1 SGG), derartige Entscheide aus Gründen der Rechtssicherheit nicht der Wiedererwägung zugänglich sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufla- ge, Zürich 2006, S. 391 N. 1830), diesbezüglich jedoch die Revision ge- stützt auf Art. 31 SGG i. V. m. Art. 121 – 129 BGG verlangt werden kann (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 162 N. 444; TPF RR.2008.123-124 vom 11. Juni 2008);

- dementsprechend auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend den Ent- scheid des Bundesstrafgerichtes vom 24. Februar 2009 bezüglich der un- entgeltlichen Rechtspflege nicht einzutreten ist;

- dieses in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, auch nicht in ein Revisionsgesuch uminterpretiert werden kann und die Revision zudem nur rechtskräftige Urteile beschlägt (ELISA- BETH ESCHER in NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 121 N. 1), was vorliegend nicht der Fall ist, da die Rechtsmittelfrist ans Bundesgericht noch läuft;

- selbst wenn das Gesuch als Revisionsgesuch anzusehen wäre, darauf nicht einzutreten wäre, weil offensichtlich kein Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG geltend gemacht wird, beruft sich doch der Gesuchsteller einfach auf eine andere Rechtsauffassung, macht mithin falsche Rechtsausübung durch die Beschwerdeinstanz geltend;

- selbst bei Eintreten auf ein Revisionsgesuch dieses abzuweisen wäre, bringt der Gesuchsteller doch vor, dass das Auslieferungsverfahren dem Strafrecht zuzuschlagen sei, demgemäss die unentgeltliche Rechtspflege nur hätte verweigert werden können, wenn Sachverhalt und Rechtslage derart simpel gewesen wären, dass sich der Angeschuldigte selbst hätte vertreten können (act. 1);

- der Gesuchsteller damit verkennt, dass das Auslieferungsverfahren gerade nicht strafrechtlicher, sondern verwaltungsrechtlicher Natur ist (BGE 120 Ib 112, E. 4, S. 119), womit sich die Argumentation des Beschwerdeführers auch als materiell unzutreffend erweist, zudem auch im Strafprozessrecht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei Aussichtslosigkeit abzu- weisen wäre;

- 4 -

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterlie- gende Partei zu gelten und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); es sich vorliegend je- doch rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).

- 5 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts RR.2009.14+RP.2009.3 vom 24. Februar 2009 betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 6. März 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Dieter R. Marty

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.