Wiedererwägung des Entscheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2008.213 vom 3. April 2009 betreffend Dispositiv Ziffer 2
Erwägungen (1 Absätze)
E. 27 Juni 2007, ergänzt am 23. Juli 2007, sowie mit Schlussverfügung vom
16. Juli 2008 dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und in beiden Verfü- gungen entschieden hat, u.a. die auf B. lautenden Konten zu sperren (RR.2008.213 act. 1.1 bzw. 8.1, 11.1, 11.2);
- B. gegen die genannte Schlussverfügung am 18. August 2008 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend „Bundes- strafgericht“) Beschwerde hat einreichen lassen (RR.2008.213 act. 1);
- sich aus den von der Bundesanwaltschaft im Verfahren RR.2008.213 ein- gereichten Akten, worunter sich eine durch die Bundesanwaltschaft teilwei- se abgedeckte Version des Rechtshilfeersuchens befindet (RR.2008.213 act. 8.3), lediglich ergibt, dass die Staatsanwaltschaft Schiphol um Be- schlagnahme und Übermittlung von Bankunterlagen u.a. betreffend Konten lautend auf B., nicht jedoch um deren Sperrung ersucht hat;
- das Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2008.213 vom 3. April 2009 die Beschwerde von B. abgewiesen, aber die Bundesanwaltschaft aus obge- nanntem Grund (Übermassverbot) angewiesen hat, sich bei der ersuchen- den Behörde zu erkundigen, ob sie die Vermögenssperre tatsächlich bean- tragt oder nicht (Ziff. 2 des Dispositivs; RR.2008.213 act. 12);
- die Bundesanwaltschaft betreffend diese Ziffer 2 des Dispositivs am 6. April 2009 ein Wiedererwägungsgesuch stellt und festhält, dass aufgrund eines Kanzleifehlers dem Bundesstrafgericht lediglich eine abgedeckte Version des Rechtshilfeersuchen vom 10. Mai 2007 eingereicht worden sei, sich der Antrag der ersuchenden Behörde auf Vermögenssperre aber aus der versehentlich (zuviel) abgedeckten Ziffer 7 des Rechtshilfeersuchens erge- be, sich daher ein Nachfragen bei der ersuchenden Behörde erübrige (act. 1, 1.1);
- Art. 12 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) sowie Art. 30 lit. b des Bun-
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desgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) für das Verfahren auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) verweisen;
- das VwVG die Möglichkeit der Wiedererwägung in Art. 58 Abs. 1 erwähnt, wobei es dabei allerdings um die Wiedererwägung des Entscheids der Vor- instanz durch diese selbst während eines hängigen Beschwerdeverfahrens geht, während mit dem vorliegenden Gesuch die Wiedererwägung eines richterlichen Beschwerdeentscheids verlangt wird;
- Wiedererwägung und Revision zunächst immer dort zulässig sind, wo sie gesetzlich vorgesehen sind bzw. Wiedererwägungsgesuche a fortiori be- rechtigt sind, wenn ein Revisionsgrund vorliegt (BGE 113 Ia 146 E. 3a);
- die Wiedererwägung durch die ausführende Behörde gemäss bundesge- richtlicher Praxis grundsätzlich auch im Rechtshilferecht möglich ist, selbst wenn eine Justizbehörde die Schlussverfügung erlassen hat, weil der Ent- scheid selbst verwaltungsrechtlicher Natur ist, sofern der Entscheid rechts- widrig erscheint, seine Änderung keine überwiegenden schutzwürdigen In- teressen verletzt und der Entscheid nicht bereits der Überprüfung einer richterlichen Behörde unterlag, immer unter Vorbehalt wohlerworbener Rechte Dritter (BGE 121 II 93 E. 3b);
- es sich beim Beschwerdeentscheid RR.2008.213 vom 3. April 2009 indes- sen um einen Entscheid eines Gerichts handelt (Art. 1 SGG), derartige Ent- scheide aus Gründen der Rechtssicherheit nicht der Wiedererwägung zu- gänglich sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Auflage, Zürich 2006, S. 391 N. 1830; TPF RR.2009.49 vom 5. März 2009), diesbezüglich jedoch die Revision gestützt auf Art. 31 SGG i. V. m. Art. 121 – 129 BGG verlangt werden kann (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufla- ge, Zürich 1998, S. 162 N. 444; TPF RR.2008.123-124 vom 11. Juni 2008);
- dementsprechend auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheides des Bundesstrafgerichtes vom 3. April 2009 nicht einzutreten ist;
- dieses in Anbetracht des Umstandes, dass das Wiedererwägungsgesuch von der Bundesanwaltschaft eingereicht worden ist, auch nicht in ein Revi- sionsgesuch uminterpretiert werden kann und die Revision zudem nur rechtskräftige Urteile beschlägt (ELISABETH ESCHER in NIG-
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GLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 121 N. 1), was vorliegend nicht der Fall ist, da die Rechtsmittelfrist ans Bundesgericht noch läuft;
- die ausführende Behörde vielmehr eine neue Verfügung zu erlassen hat, mit welcher festgestellt wird, dass das Begehren um Sperre der Vermö- genswerte gemäss Dispositiv Ziffer 2 des Entscheides RR.2008.213 vom
3. April 2009 im nicht abgedeckten Ersuchen vom 10. Mai 2007 enthalten ist;
- die Gesuchstellerin bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten hat, Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unter- liegenden Bundesbehörden jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt wer- den (Art. 63 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Auf das Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts RR.2008.213 vom 3. April 2009 betreffend Dispositiv Ziffer 2 wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 14. April 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchstellerin
Gegenstand
Wiedererwägung des Entscheids der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts RR.2008.213 vom
3. April 2009 betreffend Dispositiv Ziffer 2
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.137
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft in Schiphol/NL (nachfolgend „Staatsanwaltschaft Schiphol“) gegen A. sowie weitere Personen ein Strafverfahren führt wegen Geldwäscherei sowie Beteiligung an einer kriminellen Organisation und in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 10. Mai 2007, ergänzt am 18. Juni 2007, an die Schweiz gelangt ist;
- die Bundesanwaltschaft mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom
27. Juni 2007, ergänzt am 23. Juli 2007, sowie mit Schlussverfügung vom
16. Juli 2008 dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und in beiden Verfü- gungen entschieden hat, u.a. die auf B. lautenden Konten zu sperren (RR.2008.213 act. 1.1 bzw. 8.1, 11.1, 11.2);
- B. gegen die genannte Schlussverfügung am 18. August 2008 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend „Bundes- strafgericht“) Beschwerde hat einreichen lassen (RR.2008.213 act. 1);
- sich aus den von der Bundesanwaltschaft im Verfahren RR.2008.213 ein- gereichten Akten, worunter sich eine durch die Bundesanwaltschaft teilwei- se abgedeckte Version des Rechtshilfeersuchens befindet (RR.2008.213 act. 8.3), lediglich ergibt, dass die Staatsanwaltschaft Schiphol um Be- schlagnahme und Übermittlung von Bankunterlagen u.a. betreffend Konten lautend auf B., nicht jedoch um deren Sperrung ersucht hat;
- das Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2008.213 vom 3. April 2009 die Beschwerde von B. abgewiesen, aber die Bundesanwaltschaft aus obge- nanntem Grund (Übermassverbot) angewiesen hat, sich bei der ersuchen- den Behörde zu erkundigen, ob sie die Vermögenssperre tatsächlich bean- tragt oder nicht (Ziff. 2 des Dispositivs; RR.2008.213 act. 12);
- die Bundesanwaltschaft betreffend diese Ziffer 2 des Dispositivs am 6. April 2009 ein Wiedererwägungsgesuch stellt und festhält, dass aufgrund eines Kanzleifehlers dem Bundesstrafgericht lediglich eine abgedeckte Version des Rechtshilfeersuchen vom 10. Mai 2007 eingereicht worden sei, sich der Antrag der ersuchenden Behörde auf Vermögenssperre aber aus der versehentlich (zuviel) abgedeckten Ziffer 7 des Rechtshilfeersuchens erge- be, sich daher ein Nachfragen bei der ersuchenden Behörde erübrige (act. 1, 1.1);
- Art. 12 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) sowie Art. 30 lit. b des Bun-
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desgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) für das Verfahren auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) verweisen;
- das VwVG die Möglichkeit der Wiedererwägung in Art. 58 Abs. 1 erwähnt, wobei es dabei allerdings um die Wiedererwägung des Entscheids der Vor- instanz durch diese selbst während eines hängigen Beschwerdeverfahrens geht, während mit dem vorliegenden Gesuch die Wiedererwägung eines richterlichen Beschwerdeentscheids verlangt wird;
- Wiedererwägung und Revision zunächst immer dort zulässig sind, wo sie gesetzlich vorgesehen sind bzw. Wiedererwägungsgesuche a fortiori be- rechtigt sind, wenn ein Revisionsgrund vorliegt (BGE 113 Ia 146 E. 3a);
- die Wiedererwägung durch die ausführende Behörde gemäss bundesge- richtlicher Praxis grundsätzlich auch im Rechtshilferecht möglich ist, selbst wenn eine Justizbehörde die Schlussverfügung erlassen hat, weil der Ent- scheid selbst verwaltungsrechtlicher Natur ist, sofern der Entscheid rechts- widrig erscheint, seine Änderung keine überwiegenden schutzwürdigen In- teressen verletzt und der Entscheid nicht bereits der Überprüfung einer richterlichen Behörde unterlag, immer unter Vorbehalt wohlerworbener Rechte Dritter (BGE 121 II 93 E. 3b);
- es sich beim Beschwerdeentscheid RR.2008.213 vom 3. April 2009 indes- sen um einen Entscheid eines Gerichts handelt (Art. 1 SGG), derartige Ent- scheide aus Gründen der Rechtssicherheit nicht der Wiedererwägung zu- gänglich sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Auflage, Zürich 2006, S. 391 N. 1830; TPF RR.2009.49 vom 5. März 2009), diesbezüglich jedoch die Revision gestützt auf Art. 31 SGG i. V. m. Art. 121 – 129 BGG verlangt werden kann (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufla- ge, Zürich 1998, S. 162 N. 444; TPF RR.2008.123-124 vom 11. Juni 2008);
- dementsprechend auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheides des Bundesstrafgerichtes vom 3. April 2009 nicht einzutreten ist;
- dieses in Anbetracht des Umstandes, dass das Wiedererwägungsgesuch von der Bundesanwaltschaft eingereicht worden ist, auch nicht in ein Revi- sionsgesuch uminterpretiert werden kann und die Revision zudem nur rechtskräftige Urteile beschlägt (ELISABETH ESCHER in NIG-
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GLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 121 N. 1), was vorliegend nicht der Fall ist, da die Rechtsmittelfrist ans Bundesgericht noch läuft;
- die ausführende Behörde vielmehr eine neue Verfügung zu erlassen hat, mit welcher festgestellt wird, dass das Begehren um Sperre der Vermö- genswerte gemäss Dispositiv Ziffer 2 des Entscheides RR.2008.213 vom
3. April 2009 im nicht abgedeckten Ersuchen vom 10. Mai 2007 enthalten ist;
- die Gesuchstellerin bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten hat, Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unter- liegenden Bundesbehörden jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt wer- den (Art. 63 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts RR.2008.213 vom 3. April 2009 betreffend Dispositiv Ziffer 2 wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 15. April 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Roland Bühler - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.