Auslieferung an Polen; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Sachverhalt
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 25. No- vember 2024 ersuchten die polnischen Behörden um Fahndung nach dem deutschen Staatsangehörigen A. und dessen Verhaftung im Hinblick auf die Strafverfolgung der ihm im Haftbefehl des District Court in Rybnik vom
13. August 2024 vorgeworfenen Straftaten (RH.2025.18, act. 7.1). A. wird zusammenfassend vorgeworfen, am 21. und 22. März 2024 in Z. (Polen) falsche Banknoten in Verkehr gebracht zu haben und am 6. Juni 2024 in Y. (Polen) falsche Banknoten mit sich geführt zu haben, um diese in Verkehr zu bringen.
B. Gestützt auf diese Ausschreibung wurde A. am 13. März 2025 nach seiner Flugreise von Istanbul nach Zürich bei der Einreise am Flughafen Zürich angehalten und mit Haftanordnung noch vom gleichen Tag des Bundesam- tes für Justiz (nachfolgend «BJ») in provisorische Auslieferungshaft versetzt (RH.2025.18, act. 7.2 und 7.18a).
Nach ärztlichen Abklärungen wurde A. am 13. März 2025 als hafterstehungs- fähig beurteilt (RH.2025.18, act. 3.17).
Anlässlich seiner Einvernahme vom 14. März 2025 erklärte A., mit einer Aus- lieferung an Polen nicht einverstanden zu sein (RH.2025.18, act. 7.3 S. 3).
C. Am 17. März 2025 erliess das BJ gegen A. den Auslieferungshaftbefehl, wel- cher ihm am 18. März 2025 ausgehändigt wurde, wobei A. die Unterschrift verweigerte (RH.2025.18, act. 7.4a und act. 7.5).
D. Mit Schreiben vom 26. März 2025 zeigte Rechtsanwältin B. dem BJ an, A. im Auslieferungsverfahren zu vertreten, und stellte das Gesuch um unentgeltli- che Rechtsvertretung / Einsetzung als amtliche Vertreterin (RH.2025.18, act. 7.6). Mit Schreiben vom 1. April 2025 ernannte das BJ für das Aus- lieferungsverfahren Rechtsanwältin B. antragsgemäss zur amtlichen Rechts- beiständin von A. (RH.2025.18, act. 7.13).
E. Mit Eingabe vom 28. März 2025 (Eingang am 31. März 2025) liess A. durch Rechtsanwältin B. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 17. März 2025 erheben
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(Beschwerdeverfahren RH.2025.5). A. beantragte die Aufhebung des Aus- lieferungshaftbefehls und zur Hauptsache seine umgehende Haftentlas- sung. Weiter stellte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sowie den Antrag um umgehende Abklärung seiner aktu- ellen Hafterstehungsfähigkeit.
Mit Entscheid RH.2025.5 + RP.2025.17 vom 30. April 2025 wies die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde von A. ab. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver- tretung wurde wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen.
F. Am 31. März 2025 ging beim BJ das formelle Auslieferungsersuchen der polnischen Behörden vom 26. bzw. 27. März 2025 samt Beilagen, nament- lich die Beschlüsse des Amtsgerichts Raciborz vom 8. Juni 2024 und des Bezirksgerichts Rybnik vom 13. August 2024, ein (RH.2025.18, act. 7.10).
Gemäss den Angaben im Auslieferungsersuchen war A. am 6. Juni 2024 in Polen festgenommen worden und hatte ein Geständnis abgelegt (RH.2025.18, act. 7.10a S. 3). Das Amtsgericht Raciborz hatte in der Folge Untersuchungshaft gegen A. angeordnet mit der Möglichkeit, «dass er gegen eine Vermögensleistung in Höhe von 100.000 PLN, polizeiliche Aufsicht, Ausreiseverbot mit Einbehaltung des Reisepasses freigelassen» werde. Nach Bezahlung der Kaution war A. am 10. Juni 2024 freigelassen worden (RH.2025.18, act. 7.10a S. 3). Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin hatte das Bezirksgericht Rybnik am 13. August 2024 die «bedingungs- lose» Untersuchungshaft für die Dauer von zwei Monaten angeordnet (RH.2025.18, act. 7.10a S. 4). Gemäss dem Beschluss vom 13. August 2024 hatte das Bezirksgericht die «begründete Befürchtung», dass sich A. verste- cke und der Justiz entziehe, um seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu entgehen. Es hatte auch den «begründeten Verdacht», dass A. «Verfahrens- betrug sowie rechtswidrige Behinderung von Strafverfahren» begehen werde (Beschluss vom 13. August 2024, S. 3 ff.). Unmittelbar nach Kenntnisnahme dieses Gerichtsbeschlusses hatte A. Polen verlassen. Dem Auslieferungsersuchen ist weiter zu entnehmen, dass gemäss «internationa- len Feststellungen» sich A. seit dem 21. November 2024 in der Türkei aufgehalten hat, wo er gemäss eigenen Aussagen einen breiten Bekannten- kreis besitzt, welcher sich mit der Produktion und Verbreitung von falschen Banknoten befasse (RH.2025.18, act. 7.10a S. 3 f.).
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G. Mit Schreiben vom 31. März 2025 beauftragte das BJ die Kantonspolizei Zürich, den Gesundheitszustand von A., inklusive allfällig erforderlicher Medikation, durch den Gefängnisarzt abklären zu lassen und den betreffen- den Arztbericht zu übermitteln (RH.2025.18, act. 7.12).
Mit dem BJ weitergeleiteten E-Mail vom 3. April 2025 erklärte der Gefäng- nisarzt Dr. med. C., dass A. im Rahmen der ärztlichen Visiten im Gefängnis regelmässig gesehen worden sei, dass aber ein entsprechender medizini- scher Bericht wegen der fehlenden Entbindung vom Arztgeheimnis nicht zugesandt werden könne. Abschliessend hielt der Gefängnisarzt fest, dass A. aktuell hafterstehungsfähig sei (RH.2025.18, act. 7.19, act. 7.19a, act. 7.19b).
H. Anlässlich seiner Einvernahme vom 9. April 2025 erklärte A. in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin erneut, mit einer Auslieferung an Polen nicht einver- standen zu sein (RH.2025.17, act. 7.23 S. 2). In der Folge wurde ihm eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zum Auslieferungs- ersuchen angesetzt (a.a.O.).
I. Mit Schreiben vom 9. April 2025 ersuchte das BJ das polnische Justizminis- terium namentlich um Mitteilung, ob die Auslieferung von A. auch im Hinblick auf die Strafverfolgung der ihm zur Last gelegt Straftat nach Art. 258 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches verlangt werde (RH.2025.18, act. 7.22).
Mit Antwortschreiben vom 14. April 2025 teilten die polnischen Behörden dem BJ mit, dass die Auslieferung von A. nicht zum Zwecke der Strafverfol- gung hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Straftat gemäss § 258 Abs. 1 [sic] des polnischen Strafgesetzbuches erfolge. Sie erklärten weiter, das Ersu- chen um Erweiterung des Auslieferungsgegenstandes betreffend A. auf die Straftat nach Art. 258 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches nach Vorliegen der gerichtlichen Entscheidung über seine Untersuchungshaft übermittelt werde (RH.2025.18, act. 7.25).
Die Antwort der polnischen Behörden wurde der Rechtsvertreterin von A. mit Schreiben vom 16. April 2025 zur Kenntnis zugestellt (RH.2025.18, act. 7.27).
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J. Mit Schreiben vom 22. April 2025 reichte die Rechtsvertreterin von A. die Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein (RH.2025.18, act. 7.28). A. beantragte die Abweisung des polnischen Auslieferungsersuchens und seine unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter sei das Auslieferungs- ersuchen nur unter Auflagen gutzuheissen. Der ersuchende Staat sei zu verpflichten, als Bedingung für die Auslieferung eine förmliche Garantieer- klärung für die menschenrechtswürdige Behandlung und insbesondere die Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Behandlung von A. abzugeben. Mit Schreiben vom 24. April 2025 reichte Rechtsanwältin B. weitere ärztliche Unterlagen zu A. ein (RH.2025.18, act. 7.29). Mit E-Mail vom 16. Mai 2025 liess sie dem BJ die jüngsten medizinischen Unterlagen zukommen (RH.2025.18, act. 7.31).
K. Rechtsanwältin B. stellte mit Schreiben vom 3. Juni 2025 für A. ein Haftent- lassungsgesuch, allenfalls unter Anordnung der notwendigen Massnahmen (RH.2025.18, act. 7.32A). A. machte geltend, nicht hafterstehungsfähig zu sein. Er habe mittlerweile seinen vierten Schlaganfall erlitten und sei ernst- haft besorgt, im Gefängnis zu sterben.
L. Mit einem ersten Schreiben vom 5. Juni 2025 beauftragte das BJ die Kan- tonspolizei Zürich mit der Abklärung des aktuellen Gesundheitszustandes von A. (RH.2025.18, act. 7.33A).
M. Mit einem zweiten Schreiben vom 5. Juni 2025 ersuchte das BJ das polni- sche Justizministerium um Mitteilung, ob die polnischen Behörden in der Lage seien, eine angemessene medizinische Behandlung und Betreuung, inkl. Medikation, von A. zu gewährleisten, um dessen Erkrankungen genü- gend Rechnung zu tragen. Gemäss dem BJ vorliegenden medizinischen Akten leide A. unter arterieller Hypertonie, Gicht mit verbunden Problemen am rechten Fuss, chronisch-venöser Insuffizienz und Alter «Hirnschlag». Ärztlichem Attest zufolge seien aufgrund des gesundheitlich eingeschränk- ten Zustandes von A. regelmässige ärztliche Kontrollen, wie z.B. Langzeit- EKG, durchzuführen sowie regelmässig Medikamente einzunehmen. Bezüg- lich der arteriellen Hypertonie werde eine Koronarangiographie empfohlen (RH.2025.18, act. 7.34A).
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N. Die polnischen Behörden teilten mit Antwortschreiben vom 9. Juni 2025 dem BJ mit, dass A. in Haft in Polen seinen Erkrankungen entsprechende medi- zinische Versorgung erhalten werde. A. werde in der Untersuchungshaft- anstalt D. untergebracht werden, wo u.a. eine Ambulanz, eine EKG-Station und eine Bezirksapotheke zur Verfügung stünden, und legte die Korrespon- denz mit dieser Untersuchungshaftanstalt bei (RH.2025.18, act. 7.35C).
O. Am 11. Juni 2025 bestätigte der Gefängnisarzt die Hafterstehungsfähigkeit von A. (RH.2025.18, act. 7.36D). Was die Indikation zur Durchführung einer Koronarangiografie anbelangt, wurde gegenüber dem BJ festgehalten, dass sich an der vorangegangenen gefängnisärztlichen medizinischen Einschät- zung nichts geändert habe (RH.2025.18, act. 7.36A).
P. Mit Schreiben vom 12. Juni 2025 stellte das BJ der Rechtsvertreterin seine Anfragen sowie die betreffenden Antwortschreiben der polnischen und der zürcherischen Behörden samt Beilagen zur Kenntnis zu (RH.2025.18, act. 7.37).
Q. Mit Auslieferungsentscheid vom 3. Juli 2025 bewilligte das BJ in Dispositiv Ziffer 1 die Auslieferung von A. an Polen für die dem Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom 26. März 2025, ergänzt am 15. April 2025 und am 11. Juni 2025, zugrunde liegenden Straftaten. In Dispositiv Ziffer 2 lehnte es das Haftentlassungsgesuch vom 3. Juni 2025 ab. In Dispo- sitiv Ziffer 3 entschädigte es die unentgeltliche Rechtsbeiständin mit pau- schal Fr. 5'500.-- (RH.2025.1, act. 7.38).
R. Mit Eingabe datiert vom 6. August 2025 (recte: 5. August 2025) erhebt A. persönlich gegen den Auslieferungsentscheid vom 3. Juli 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (RH.2025.18, act. 1; RR.2025.120, act. 1). Er beantragt die Abweisung des Auslieferungsersu- chens, seine unverzügliche Haftentlassung und die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege. Zum letzten Punkt führte A. aus, er habe die Beschwerde ohne jegliche juristischen Kenntnisse mit Hilfe von Mitinsassen eingereicht, da sich seine bisherige unentgeltliche Rechtsbeiständin gewei- gert habe, Beschwerde einzureichen. Ihm würden die finanziellen Ressour- cen fehlen, um sich eine rechtliche Vertretung in der Schweiz zu leisten. Aus diesen Gründen ersuche er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (RP.2025.47, act. 1 S. 2).
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S. Mit Schreiben vom 6. August 2025 wurde der Schriftenwechsel zur Be- schwerde gegen die verweigerte Haftentlassung eingeleitet (RH.2025.18, act. 2). Mit Schreiben vom Folgetag wurde der Schriftenwechsel zur Be- schwerde gegen die Auslieferungsbewilligung initiiert (RR.2025.120, act. 3).
T. Zur Beschwerde gegen die verweigerte Haftentlassung teilte das BJ vorab am 7. August 2025 mit, dass aus seiner Sicht die 10-tägige Beschwerdefrist abgelaufen und in concreto das Haftentlassungsgesuch als akzessorisches Haftentlassungsgesuch anzusehen wäre (RH.2025.18, act. 4). Mit Schreiben vom 11. August 2025 reichte das BJ seine Beschwerdeantwort im Beschwer- deverfahren betreffend Aufhebung der Haft (Disp. Ziff. 2 des Auslieferungs- entscheids) samt Akten ein. Es beantragt, auf die Beschwerde sei nicht ein- zutreten (RH.2025.18, act. 7). A. reichte weder innert Frist noch bis dato eine Beschwerdeantwort ein (RH.2025.18).
U. Mit Schreiben vom 14. August 2025 reichte das BJ die Beschwerdeantwort im Zusammenhang mit der angefochtenen Auslieferungsbewilligung ein (RR.2025.120, act. 4). Es beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
Am 18. September 2025 übermittelte A. das von ihm ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege und erklärte, einen Anwalt zu benöti- gen, weil er keine juristischen Kenntnisse habe. Als den von ihm gewünsch- ten Rechtsvertreter gab er Rechtsanwalt E. in Zürich an (RP.2025.47).
Mit Beschwerdereplik vom 1. September 2025 hält A. persönlich an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen fest (RR.2025.120, act. 8). Darüber wurde das BJ in Kenntnis gesetzt (RR.2025.120, act. 9).
V. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
15. Oktober 1975 (ZP I EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZP II EAUe; SR 0.353.12) massgebend.
Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/in- ternational-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justizi- ellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEXNr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejeni- gen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom
23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom
12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schen- gen-Besitzstands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Ausliefe- rungsübereinkommens sowie dessen Art. 1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkom- men).
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E. 1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Nach dem Günstigkeitsprinzip gelangt das innerstaatliche Recht auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E.2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67; 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).
E. 1.3 Für das Beschwerdeverfahren in Auslieferungshaftsachen gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 IRSG) sowie die Bestimmungen des VwVG (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdefrist gegen ablehnende Entscheide des BJ betreffend Haft- entlassung beträgt demgegenüber zehn Tage (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Der vom Beschwerdeführer angefochtene Auslieferungsentscheid vom
E. 3 Juli 2025 beinhaltet sowohl die Bewilligung seiner Auslieferung als auch die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs und wurde ihm über seine Rechtsvertreterin am 7. Juli 2025 eröffnet (RH.2025.18, act. 4.4). Als Adres- sat des Auslieferungsentscheids ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 5. August 2025 die Auslieferungsbewilligung anficht (RR.2025.120), erfolgte die Beschwerde fristgerecht, weshalb darauf einzu- treten ist. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 5. August 2025 zusätzlich auch die verweigerte Haftentlassung anfechten wollte, er- weist sich, wie das BJ zu Recht ausführt, die Beschwerde als verspätet und es ist darauf nicht einzutreten (RH.2025.18). Sein Gesuch um umgehende
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Haftentlassung ist diesfalls als akzessorisches Haftentlassungsgesuch zu behandeln (s. nachfolgend E. 8).
E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2). Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Voraussetzungen für eine Auslieferung nach Art. 2 EAUe seien nicht erfüllt. Mangels Vorsatzes seien die ihm zur Last gelegten Vorwürfe nach Schweizer Recht mit Geldstrafe bedroht. Er verweist zur Begründung auf die im Auslieferungsverfahren gemachten Stellungnah- men seiner Rechtsvertreterin (act. 1 S. 2).
E. 4.2 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Per- sonen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 1 und Art. 2 Ziff. 1 Satz 1 EAUe). Art. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen geht insofern weiter, als wegen Handlungen ausgeliefert wird, die nach dem Recht des ersuchenden Mit- gliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmass von mindestens zwölf Monaten und nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats mit einer
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Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Massregel der Siche- rung und Besserung im Höchstmass von mindestens sechs Monaten be- droht sind.
E. 4.3 Für die Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Auslieferungsersuchen dargelegte Sachverhalt so zu würdigen, wie wenn die Schweiz wegen eines entsprechenden Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2). Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht beschränkt sich der Rechtshilferichter auf eine Prüfung «prima facie» (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 128 II 355 E. 2.4; 124 II 184 E. 4b/cc). Beidseitige Strafbarkeit setzt keine identischen Strafnormen im er- suchenden und ersuchten Staat voraus (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 110 Ib 173 E. 5; vgl. zum Ganzen TPF 2012 114 E. 7.4).
E. 4.4 Das Auslieferungsersuchen stützt sich auf den Beschluss über die Untersu- chungshaft des Amtsgerichts Raciborz vom 8. Juni 2024 i.V.m. dem Be- schluss des Bezirksgerichts Rybnik vom 13. August 2024. Beiden Entschei- den ist folgender Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen (RH.2025.18, act. 7.7A): Am 21. März 2024 soll der Beschwerdeführer in Z. in einer Wechselstube, indem er US-Dollar Banknoten zum Verkauf angeboten haben soll, drei gefälschte Geldscheine im Wert von jeweils 100 US-Dollar, Ausgabejahr 2017, in Verkehr gebracht haben, wofür er Geld in der Höhe von 1125 PLN erhalten haben soll. Am 22. März 2024 soll der Beschwerdeführer in Z. in einer Wechselstube, indem er den Verkauf von US-Dollar Banknoten durch einen anderen Mann angeboten haben soll, sieben gefälschte Geldscheine im Wert von jeweils 100 US-Dollar, Ausgabejahr 2017, in Verkehr gebracht haben, für welche er Geld in der Höhe von 2625 PLN erhalten haben soll. Am 22. März 2024 soll der Beschwerdeführer in Z. in einer Wechselstube, indem er den Verkauf von US-Dollar Banknoten angeboten haben soll, sie- ben gefälschte Geldscheine im Wert von jeweils 100 US-Dollar, Ausgabejahr 2017, in Verkehr gebracht haben, für welche er Geld in der Höhe von 2625 PLN erhalten haben soll. Am 6. Juni 2024 soll der Beschwerdeführer in Y. in einem Personenkraftwa- gen […], 785 gefälschte Geldscheine in der Höhe von jeweils 100 US-Dollar, Ausstellungsjahr 2006, besessen haben mit der Absicht, sie in Verkehr zu bringen.
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Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe wurden als Straftaten gemäss Art. 310 § 2 PL-StGB («Geldfälschung und sonstiger Zahlungsmittel oder äquivalenter Dokumente») beurteilt, für welche eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren vorgesehen ist.
E. 4.5 Im Auslieferungsersuchen wird zudem ein Beschluss vom 16. August 2024 erwähnt, welcher die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer um die Straftat gemäss Art. 258 § 1 PL-StGB ergänze, und auf das nach diesem Entscheid gesammelte Beweismaterial verwiesen. Zusammenfassend sei festgestellt worden, dass an der geschilderten Tätigkeit eine weit gefasste organisierte kriminelle Vereinigung beteiligt sei, die sich im hohen Masse mit dem illega- len, internationalen Handel mit gefälschten Geldscheinen in unterschiedli- chen Währungen mit unterschiedlichen Nominalen und mit der Geldwäsche befasse. Der Beschwerdeführer sei ein bedeutendes Bindeglied zwischen den Verkäufern der gefälschten Geldscheine in Istanbul und den Empfän- gern in Polen.
Wie einleitend festgehalten (s. supra lit. I), bestätigten die polnischen Behör- den am 14. April 2025 auf Nachfrage des BJ, dass sie vorliegend die Aus- lieferung des Beschwerdeführers nicht zum Zwecke der Strafverfolgung hinsichtlich der ihm zusätzlich zur Last gelegten Straftat gemäss § 258 Abs. 1 [sic, aber wohl Art. 258 § 1] PL-StGB verlangen würden. Sie kündigten an, dass sie das Ersuchen um Erweiterung des Auslieferungsgegenstandes auf die Straftat gemäss Art. 258 § 1 PL-StGB nach Vorliegen der gerichtli- chen Entscheidung über seine Untersuchungshaft übermitteln würden (RH.2025.18, act. 7.25).
E. 4.6 Gemäss Art. 242 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papier- geld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Um- lauf setzt. Der unter E. 4.4 wiedergegebene Sachverhaltsvorwurf erfüllt bei einer prima facie Beurteilung ohne Weiteres den auslieferungsfähigen Straf- tatbestand von Art. 242 Ziff. 1 StGB. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, keine Kenntnis von den gefälschten Noten gehabt zu haben, bestreitet er nichts anderes als den Sachverhaltsvorwurf mit Bezug auf die subjektive Seite. Das Rechtshilfegericht hat indes weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Es ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2012 114 E. 7.3; je m.w.H.). Solche Mängel hat der Beschwerdeführer mit seinen pauschalen Bestreitungen nicht aufgezeigt
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und sind auch nicht ersichtlich. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich daher als offensichtlich unbegründet.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorwürfe nach Art. 310 § 2 PL-StGB würden nur als Vorwand benutzt, um die Auslieferung zu «erschwindeln». Die polnischen Behörden hätten mehrmals angetönt, dass sie von Anfang an beabsichtigt hätten, den Beschwerdeführer vor allem wegen Art. 258 § 1 PL-StGB zu verfolgen. Es sei fraglich, warum die ersuchenden Behörden dies nicht schon längst getan hätten. Sie wüssten, dass sich der Beschwer- deführer gegen ein Nachtragsersuchen aus der polnischen Untersuchungs- haft nur unzureichend zur Wehr setzen könne und das BJ dem Ersuchen ohne Weiteres stattgeben würde (RR.2025.120, act. 1 S. 2). In der Replik bringt er vor, er habe nie behauptet, die polnischen Behörden würden sich nicht an das Spezialitätsprinzip halten. Seiner Auffassung nach würden die polnischen Behörden versuchen, den Spezialiätsgrundsatz zu umgehen (RR.2025.120, act. 8 S. 9).
E. 5.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a Satz 1 EAUe darf der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt. Dass die polnischen Behörden jemals gegen das Spezialitätsprinzip verstossen hätten, wird vom Beschwer- deführer nicht geltend gemacht und entspricht auch nicht den bisherigen Erfahrungen des BJ. Dem pflichtet selbst der Beschwerdeführer in seiner Replik bei (act. 8 S. 2). Das BJ hat seine Zustimmung zu erteilen, wenn auch diese strafbare Handlung nach dem Übereinkommen der Verpflichtung der Auslieferung unterliegt. Gegen einen allfälligen Auslieferungsentscheid des BJ betreffend ein Nachtragsersuchen stehen dem Beschwerdeführer entge- gen seinen Ausführungen (act. 1 und 8) dieselben Rechtsmittel zu, weshalb seine Einwendungen nach dem Gesagten fehl gehen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf Art. 3 EMRK ein weiteres Auslieferungshindernis geltend. Seines Erachtens seien die Zusicherungen der polnischen Behörden nicht genügend, um seinen äusserst angeschlage- nen Gesundheitszustand adäquat zu behandeln. Er müsse sich zeitnah einer
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weiteren chirurgischen Intervention am Herzen unterziehen (RR.2025.120, act. 1 S. 2).
E. 6.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Aspekt ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK oder des UNO-Paktes nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss hierbei glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwer- wiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürch- ten hat (BGE 130 II 217 E. 8.1 in fine m.w.H.; TPF 2010 56 E. 6.3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.102 vom 3. Juni 2014 E. 8.2).
Nach internationalem Völkerrecht und Landesrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II; Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausge- liefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts II). Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden.
Die Auslieferung ist abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, der Auszuliefernde werde im ersuchenden Staat in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden, was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR i.S. McGlinchey gegen Vereinigtes Königreich vom
29. April 2003, Ziff. 47-58; i.S. Mouisel gegen Frankreich vom 14. November 2002, Recueil CourEDH 2002-IX S. 191, Ziff. 36 - 48).
E. 6.3 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Polen, welcher die EMRK, den UNO-Pakt II, die UNO-Folterschutzkon- vention (SR 0.105) und das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106) ratifiziert hat und mit der Schweiz durch das EAUe verbunden ist, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt. Zur Stütze seiner Dar- stellung, eine adäquate medizinische Behandlung sei in polnischer Haft nicht gewährleistet und die betreffenden Zusicherungen der polnischen Behörden
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seien ungenügend, legt der Beschwerdeführer nichts vor. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass objektiv und ernsthaft eine schwer- wiegende Verletzung der Menschenrechte in Polen zu befürchten wäre. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus seinen Gesundheitszustand als Auslieferungshindernis vorbringt, verkennt er, dass die Auslieferung lediglich aus Gründen verweigert werden kann, welche das Auslieferungs- recht ausdrücklich vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2011 vom
21. Januar 2011 E. 1.3). Weder das EAUe noch das IRSG sehen die Mög- lichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Ein Vorbehalt zur Auslieferungsverpflichtung nach Art. 1 EAUe wurde weder von Polen noch von der Schweiz angebracht. Nach ständiger Rechtspre- chung kann daher ein Auslieferungsersuchen grundsätzlich nicht wegen des schlechten Gesundheitszustands der auszuliefernden Person abgelehnt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_433/2019 vom 2. September 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend unter- gebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen). Wie vorstehend ausgeführt, bestehen vorliegend keine ernstlichen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in Polen ohne genügende medizini- sche Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefähr- denden Weise inhaftiert wird und damit objektiv und ernsthaft eine schwer- wiegende Verletzung seiner Menschenrechte zu befürchten ist (vgl. auch die Abklärungen vom BJ bei den polnischen Behörden supra lit. M–N). Vollstän- digkeitshalber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaf- tung im März 2025 wiederholt längere Reisen unternommen hat. Soweit der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nun einen Transport nicht zulassen sollte, sei auf die Erklärung des BJ hingewiesen, wonach es den Vollzug aufschieben kann (act. 4 S. 4). Nach dem Gesagten geht auch diese Rüge fehl.
E. 7 Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche in den Akten ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Polen ist daher zulässig und die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (s. supra E. 2.2).
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E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft (RR.2025.120, act. 1 S. 1). Wie unter E. 2.2 erläutert, wird nachfolgend sein Antrag als akzessorisches Haftentlassungsgesuch behan- delt.
E. 8.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das BJ zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekam- mer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsge- such befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2).
E. 8.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach den obigen Erwägungen gewährt werden kann, ist sein akzessorisches Haftentlassungsgesuch abzu- weisen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht im vorliegenden Beschwerdeverfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um unentgeltliche Ver- beiständung (RP.2025.47, act. 1).
E. 9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).
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E. 9.3 Die Rügen des Beschwerdeführers entsprechen im Wesentlichen den be- reits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten, welche vom Beschwerdegegner mit Hinweis auf die massgeblichen auslieferungsrechtli- chen Bestimmungen und auf einschlägige Praxis verworfenen worden waren. Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren erweisen sich als offensichtlich unbegründet. Anhand des Ausgeführten muss die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 3’000.-- festzuset- zen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird ab- gewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 30. September 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Polen
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG); akzessorisches Haftentlas- sungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2025.120 + RH.2025.18 Nebenverfahren: RP.2025.47
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Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 25. No- vember 2024 ersuchten die polnischen Behörden um Fahndung nach dem deutschen Staatsangehörigen A. und dessen Verhaftung im Hinblick auf die Strafverfolgung der ihm im Haftbefehl des District Court in Rybnik vom
13. August 2024 vorgeworfenen Straftaten (RH.2025.18, act. 7.1). A. wird zusammenfassend vorgeworfen, am 21. und 22. März 2024 in Z. (Polen) falsche Banknoten in Verkehr gebracht zu haben und am 6. Juni 2024 in Y. (Polen) falsche Banknoten mit sich geführt zu haben, um diese in Verkehr zu bringen.
B. Gestützt auf diese Ausschreibung wurde A. am 13. März 2025 nach seiner Flugreise von Istanbul nach Zürich bei der Einreise am Flughafen Zürich angehalten und mit Haftanordnung noch vom gleichen Tag des Bundesam- tes für Justiz (nachfolgend «BJ») in provisorische Auslieferungshaft versetzt (RH.2025.18, act. 7.2 und 7.18a).
Nach ärztlichen Abklärungen wurde A. am 13. März 2025 als hafterstehungs- fähig beurteilt (RH.2025.18, act. 3.17).
Anlässlich seiner Einvernahme vom 14. März 2025 erklärte A., mit einer Aus- lieferung an Polen nicht einverstanden zu sein (RH.2025.18, act. 7.3 S. 3).
C. Am 17. März 2025 erliess das BJ gegen A. den Auslieferungshaftbefehl, wel- cher ihm am 18. März 2025 ausgehändigt wurde, wobei A. die Unterschrift verweigerte (RH.2025.18, act. 7.4a und act. 7.5).
D. Mit Schreiben vom 26. März 2025 zeigte Rechtsanwältin B. dem BJ an, A. im Auslieferungsverfahren zu vertreten, und stellte das Gesuch um unentgeltli- che Rechtsvertretung / Einsetzung als amtliche Vertreterin (RH.2025.18, act. 7.6). Mit Schreiben vom 1. April 2025 ernannte das BJ für das Aus- lieferungsverfahren Rechtsanwältin B. antragsgemäss zur amtlichen Rechts- beiständin von A. (RH.2025.18, act. 7.13).
E. Mit Eingabe vom 28. März 2025 (Eingang am 31. März 2025) liess A. durch Rechtsanwältin B. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 17. März 2025 erheben
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(Beschwerdeverfahren RH.2025.5). A. beantragte die Aufhebung des Aus- lieferungshaftbefehls und zur Hauptsache seine umgehende Haftentlas- sung. Weiter stellte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sowie den Antrag um umgehende Abklärung seiner aktu- ellen Hafterstehungsfähigkeit.
Mit Entscheid RH.2025.5 + RP.2025.17 vom 30. April 2025 wies die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde von A. ab. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver- tretung wurde wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen.
F. Am 31. März 2025 ging beim BJ das formelle Auslieferungsersuchen der polnischen Behörden vom 26. bzw. 27. März 2025 samt Beilagen, nament- lich die Beschlüsse des Amtsgerichts Raciborz vom 8. Juni 2024 und des Bezirksgerichts Rybnik vom 13. August 2024, ein (RH.2025.18, act. 7.10).
Gemäss den Angaben im Auslieferungsersuchen war A. am 6. Juni 2024 in Polen festgenommen worden und hatte ein Geständnis abgelegt (RH.2025.18, act. 7.10a S. 3). Das Amtsgericht Raciborz hatte in der Folge Untersuchungshaft gegen A. angeordnet mit der Möglichkeit, «dass er gegen eine Vermögensleistung in Höhe von 100.000 PLN, polizeiliche Aufsicht, Ausreiseverbot mit Einbehaltung des Reisepasses freigelassen» werde. Nach Bezahlung der Kaution war A. am 10. Juni 2024 freigelassen worden (RH.2025.18, act. 7.10a S. 3). Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin hatte das Bezirksgericht Rybnik am 13. August 2024 die «bedingungs- lose» Untersuchungshaft für die Dauer von zwei Monaten angeordnet (RH.2025.18, act. 7.10a S. 4). Gemäss dem Beschluss vom 13. August 2024 hatte das Bezirksgericht die «begründete Befürchtung», dass sich A. verste- cke und der Justiz entziehe, um seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu entgehen. Es hatte auch den «begründeten Verdacht», dass A. «Verfahrens- betrug sowie rechtswidrige Behinderung von Strafverfahren» begehen werde (Beschluss vom 13. August 2024, S. 3 ff.). Unmittelbar nach Kenntnisnahme dieses Gerichtsbeschlusses hatte A. Polen verlassen. Dem Auslieferungsersuchen ist weiter zu entnehmen, dass gemäss «internationa- len Feststellungen» sich A. seit dem 21. November 2024 in der Türkei aufgehalten hat, wo er gemäss eigenen Aussagen einen breiten Bekannten- kreis besitzt, welcher sich mit der Produktion und Verbreitung von falschen Banknoten befasse (RH.2025.18, act. 7.10a S. 3 f.).
- 4 -
G. Mit Schreiben vom 31. März 2025 beauftragte das BJ die Kantonspolizei Zürich, den Gesundheitszustand von A., inklusive allfällig erforderlicher Medikation, durch den Gefängnisarzt abklären zu lassen und den betreffen- den Arztbericht zu übermitteln (RH.2025.18, act. 7.12).
Mit dem BJ weitergeleiteten E-Mail vom 3. April 2025 erklärte der Gefäng- nisarzt Dr. med. C., dass A. im Rahmen der ärztlichen Visiten im Gefängnis regelmässig gesehen worden sei, dass aber ein entsprechender medizini- scher Bericht wegen der fehlenden Entbindung vom Arztgeheimnis nicht zugesandt werden könne. Abschliessend hielt der Gefängnisarzt fest, dass A. aktuell hafterstehungsfähig sei (RH.2025.18, act. 7.19, act. 7.19a, act. 7.19b).
H. Anlässlich seiner Einvernahme vom 9. April 2025 erklärte A. in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin erneut, mit einer Auslieferung an Polen nicht einver- standen zu sein (RH.2025.17, act. 7.23 S. 2). In der Folge wurde ihm eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zum Auslieferungs- ersuchen angesetzt (a.a.O.).
I. Mit Schreiben vom 9. April 2025 ersuchte das BJ das polnische Justizminis- terium namentlich um Mitteilung, ob die Auslieferung von A. auch im Hinblick auf die Strafverfolgung der ihm zur Last gelegt Straftat nach Art. 258 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches verlangt werde (RH.2025.18, act. 7.22).
Mit Antwortschreiben vom 14. April 2025 teilten die polnischen Behörden dem BJ mit, dass die Auslieferung von A. nicht zum Zwecke der Strafverfol- gung hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Straftat gemäss § 258 Abs. 1 [sic] des polnischen Strafgesetzbuches erfolge. Sie erklärten weiter, das Ersu- chen um Erweiterung des Auslieferungsgegenstandes betreffend A. auf die Straftat nach Art. 258 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches nach Vorliegen der gerichtlichen Entscheidung über seine Untersuchungshaft übermittelt werde (RH.2025.18, act. 7.25).
Die Antwort der polnischen Behörden wurde der Rechtsvertreterin von A. mit Schreiben vom 16. April 2025 zur Kenntnis zugestellt (RH.2025.18, act. 7.27).
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J. Mit Schreiben vom 22. April 2025 reichte die Rechtsvertreterin von A. die Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein (RH.2025.18, act. 7.28). A. beantragte die Abweisung des polnischen Auslieferungsersuchens und seine unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter sei das Auslieferungs- ersuchen nur unter Auflagen gutzuheissen. Der ersuchende Staat sei zu verpflichten, als Bedingung für die Auslieferung eine förmliche Garantieer- klärung für die menschenrechtswürdige Behandlung und insbesondere die Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Behandlung von A. abzugeben. Mit Schreiben vom 24. April 2025 reichte Rechtsanwältin B. weitere ärztliche Unterlagen zu A. ein (RH.2025.18, act. 7.29). Mit E-Mail vom 16. Mai 2025 liess sie dem BJ die jüngsten medizinischen Unterlagen zukommen (RH.2025.18, act. 7.31).
K. Rechtsanwältin B. stellte mit Schreiben vom 3. Juni 2025 für A. ein Haftent- lassungsgesuch, allenfalls unter Anordnung der notwendigen Massnahmen (RH.2025.18, act. 7.32A). A. machte geltend, nicht hafterstehungsfähig zu sein. Er habe mittlerweile seinen vierten Schlaganfall erlitten und sei ernst- haft besorgt, im Gefängnis zu sterben.
L. Mit einem ersten Schreiben vom 5. Juni 2025 beauftragte das BJ die Kan- tonspolizei Zürich mit der Abklärung des aktuellen Gesundheitszustandes von A. (RH.2025.18, act. 7.33A).
M. Mit einem zweiten Schreiben vom 5. Juni 2025 ersuchte das BJ das polni- sche Justizministerium um Mitteilung, ob die polnischen Behörden in der Lage seien, eine angemessene medizinische Behandlung und Betreuung, inkl. Medikation, von A. zu gewährleisten, um dessen Erkrankungen genü- gend Rechnung zu tragen. Gemäss dem BJ vorliegenden medizinischen Akten leide A. unter arterieller Hypertonie, Gicht mit verbunden Problemen am rechten Fuss, chronisch-venöser Insuffizienz und Alter «Hirnschlag». Ärztlichem Attest zufolge seien aufgrund des gesundheitlich eingeschränk- ten Zustandes von A. regelmässige ärztliche Kontrollen, wie z.B. Langzeit- EKG, durchzuführen sowie regelmässig Medikamente einzunehmen. Bezüg- lich der arteriellen Hypertonie werde eine Koronarangiographie empfohlen (RH.2025.18, act. 7.34A).
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N. Die polnischen Behörden teilten mit Antwortschreiben vom 9. Juni 2025 dem BJ mit, dass A. in Haft in Polen seinen Erkrankungen entsprechende medi- zinische Versorgung erhalten werde. A. werde in der Untersuchungshaft- anstalt D. untergebracht werden, wo u.a. eine Ambulanz, eine EKG-Station und eine Bezirksapotheke zur Verfügung stünden, und legte die Korrespon- denz mit dieser Untersuchungshaftanstalt bei (RH.2025.18, act. 7.35C).
O. Am 11. Juni 2025 bestätigte der Gefängnisarzt die Hafterstehungsfähigkeit von A. (RH.2025.18, act. 7.36D). Was die Indikation zur Durchführung einer Koronarangiografie anbelangt, wurde gegenüber dem BJ festgehalten, dass sich an der vorangegangenen gefängnisärztlichen medizinischen Einschät- zung nichts geändert habe (RH.2025.18, act. 7.36A).
P. Mit Schreiben vom 12. Juni 2025 stellte das BJ der Rechtsvertreterin seine Anfragen sowie die betreffenden Antwortschreiben der polnischen und der zürcherischen Behörden samt Beilagen zur Kenntnis zu (RH.2025.18, act. 7.37).
Q. Mit Auslieferungsentscheid vom 3. Juli 2025 bewilligte das BJ in Dispositiv Ziffer 1 die Auslieferung von A. an Polen für die dem Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom 26. März 2025, ergänzt am 15. April 2025 und am 11. Juni 2025, zugrunde liegenden Straftaten. In Dispositiv Ziffer 2 lehnte es das Haftentlassungsgesuch vom 3. Juni 2025 ab. In Dispo- sitiv Ziffer 3 entschädigte es die unentgeltliche Rechtsbeiständin mit pau- schal Fr. 5'500.-- (RH.2025.1, act. 7.38).
R. Mit Eingabe datiert vom 6. August 2025 (recte: 5. August 2025) erhebt A. persönlich gegen den Auslieferungsentscheid vom 3. Juli 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (RH.2025.18, act. 1; RR.2025.120, act. 1). Er beantragt die Abweisung des Auslieferungsersu- chens, seine unverzügliche Haftentlassung und die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege. Zum letzten Punkt führte A. aus, er habe die Beschwerde ohne jegliche juristischen Kenntnisse mit Hilfe von Mitinsassen eingereicht, da sich seine bisherige unentgeltliche Rechtsbeiständin gewei- gert habe, Beschwerde einzureichen. Ihm würden die finanziellen Ressour- cen fehlen, um sich eine rechtliche Vertretung in der Schweiz zu leisten. Aus diesen Gründen ersuche er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (RP.2025.47, act. 1 S. 2).
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S. Mit Schreiben vom 6. August 2025 wurde der Schriftenwechsel zur Be- schwerde gegen die verweigerte Haftentlassung eingeleitet (RH.2025.18, act. 2). Mit Schreiben vom Folgetag wurde der Schriftenwechsel zur Be- schwerde gegen die Auslieferungsbewilligung initiiert (RR.2025.120, act. 3).
T. Zur Beschwerde gegen die verweigerte Haftentlassung teilte das BJ vorab am 7. August 2025 mit, dass aus seiner Sicht die 10-tägige Beschwerdefrist abgelaufen und in concreto das Haftentlassungsgesuch als akzessorisches Haftentlassungsgesuch anzusehen wäre (RH.2025.18, act. 4). Mit Schreiben vom 11. August 2025 reichte das BJ seine Beschwerdeantwort im Beschwer- deverfahren betreffend Aufhebung der Haft (Disp. Ziff. 2 des Auslieferungs- entscheids) samt Akten ein. Es beantragt, auf die Beschwerde sei nicht ein- zutreten (RH.2025.18, act. 7). A. reichte weder innert Frist noch bis dato eine Beschwerdeantwort ein (RH.2025.18).
U. Mit Schreiben vom 14. August 2025 reichte das BJ die Beschwerdeantwort im Zusammenhang mit der angefochtenen Auslieferungsbewilligung ein (RR.2025.120, act. 4). Es beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
Am 18. September 2025 übermittelte A. das von ihm ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege und erklärte, einen Anwalt zu benöti- gen, weil er keine juristischen Kenntnisse habe. Als den von ihm gewünsch- ten Rechtsvertreter gab er Rechtsanwalt E. in Zürich an (RP.2025.47).
Mit Beschwerdereplik vom 1. September 2025 hält A. persönlich an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen fest (RR.2025.120, act. 8). Darüber wurde das BJ in Kenntnis gesetzt (RR.2025.120, act. 9).
V. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
15. Oktober 1975 (ZP I EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZP II EAUe; SR 0.353.12) massgebend.
Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/in- ternational-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justizi- ellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEXNr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejeni- gen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom
23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom
12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schen- gen-Besitzstands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Ausliefe- rungsübereinkommens sowie dessen Art. 1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkom- men).
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1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Nach dem Günstigkeitsprinzip gelangt das innerstaatliche Recht auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E.2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67; 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).
1.3 Für das Beschwerdeverfahren in Auslieferungshaftsachen gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 IRSG) sowie die Bestimmungen des VwVG (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdefrist gegen ablehnende Entscheide des BJ betreffend Haft- entlassung beträgt demgegenüber zehn Tage (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der vom Beschwerdeführer angefochtene Auslieferungsentscheid vom
3. Juli 2025 beinhaltet sowohl die Bewilligung seiner Auslieferung als auch die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs und wurde ihm über seine Rechtsvertreterin am 7. Juli 2025 eröffnet (RH.2025.18, act. 4.4). Als Adres- sat des Auslieferungsentscheids ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 5. August 2025 die Auslieferungsbewilligung anficht (RR.2025.120), erfolgte die Beschwerde fristgerecht, weshalb darauf einzu- treten ist. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 5. August 2025 zusätzlich auch die verweigerte Haftentlassung anfechten wollte, er- weist sich, wie das BJ zu Recht ausführt, die Beschwerde als verspätet und es ist darauf nicht einzutreten (RH.2025.18). Sein Gesuch um umgehende
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Haftentlassung ist diesfalls als akzessorisches Haftentlassungsgesuch zu behandeln (s. nachfolgend E. 8).
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2). Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Voraussetzungen für eine Auslieferung nach Art. 2 EAUe seien nicht erfüllt. Mangels Vorsatzes seien die ihm zur Last gelegten Vorwürfe nach Schweizer Recht mit Geldstrafe bedroht. Er verweist zur Begründung auf die im Auslieferungsverfahren gemachten Stellungnah- men seiner Rechtsvertreterin (act. 1 S. 2).
4.2 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Per- sonen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 1 und Art. 2 Ziff. 1 Satz 1 EAUe). Art. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen geht insofern weiter, als wegen Handlungen ausgeliefert wird, die nach dem Recht des ersuchenden Mit- gliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmass von mindestens zwölf Monaten und nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats mit einer
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Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Massregel der Siche- rung und Besserung im Höchstmass von mindestens sechs Monaten be- droht sind. 4.3 Für die Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Auslieferungsersuchen dargelegte Sachverhalt so zu würdigen, wie wenn die Schweiz wegen eines entsprechenden Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2). Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht beschränkt sich der Rechtshilferichter auf eine Prüfung «prima facie» (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 128 II 355 E. 2.4; 124 II 184 E. 4b/cc). Beidseitige Strafbarkeit setzt keine identischen Strafnormen im er- suchenden und ersuchten Staat voraus (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 110 Ib 173 E. 5; vgl. zum Ganzen TPF 2012 114 E. 7.4). 4.4 Das Auslieferungsersuchen stützt sich auf den Beschluss über die Untersu- chungshaft des Amtsgerichts Raciborz vom 8. Juni 2024 i.V.m. dem Be- schluss des Bezirksgerichts Rybnik vom 13. August 2024. Beiden Entschei- den ist folgender Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen (RH.2025.18, act. 7.7A): Am 21. März 2024 soll der Beschwerdeführer in Z. in einer Wechselstube, indem er US-Dollar Banknoten zum Verkauf angeboten haben soll, drei gefälschte Geldscheine im Wert von jeweils 100 US-Dollar, Ausgabejahr 2017, in Verkehr gebracht haben, wofür er Geld in der Höhe von 1125 PLN erhalten haben soll. Am 22. März 2024 soll der Beschwerdeführer in Z. in einer Wechselstube, indem er den Verkauf von US-Dollar Banknoten durch einen anderen Mann angeboten haben soll, sieben gefälschte Geldscheine im Wert von jeweils 100 US-Dollar, Ausgabejahr 2017, in Verkehr gebracht haben, für welche er Geld in der Höhe von 2625 PLN erhalten haben soll. Am 22. März 2024 soll der Beschwerdeführer in Z. in einer Wechselstube, indem er den Verkauf von US-Dollar Banknoten angeboten haben soll, sie- ben gefälschte Geldscheine im Wert von jeweils 100 US-Dollar, Ausgabejahr 2017, in Verkehr gebracht haben, für welche er Geld in der Höhe von 2625 PLN erhalten haben soll. Am 6. Juni 2024 soll der Beschwerdeführer in Y. in einem Personenkraftwa- gen […], 785 gefälschte Geldscheine in der Höhe von jeweils 100 US-Dollar, Ausstellungsjahr 2006, besessen haben mit der Absicht, sie in Verkehr zu bringen.
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Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe wurden als Straftaten gemäss Art. 310 § 2 PL-StGB («Geldfälschung und sonstiger Zahlungsmittel oder äquivalenter Dokumente») beurteilt, für welche eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren vorgesehen ist.
4.5 Im Auslieferungsersuchen wird zudem ein Beschluss vom 16. August 2024 erwähnt, welcher die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer um die Straftat gemäss Art. 258 § 1 PL-StGB ergänze, und auf das nach diesem Entscheid gesammelte Beweismaterial verwiesen. Zusammenfassend sei festgestellt worden, dass an der geschilderten Tätigkeit eine weit gefasste organisierte kriminelle Vereinigung beteiligt sei, die sich im hohen Masse mit dem illega- len, internationalen Handel mit gefälschten Geldscheinen in unterschiedli- chen Währungen mit unterschiedlichen Nominalen und mit der Geldwäsche befasse. Der Beschwerdeführer sei ein bedeutendes Bindeglied zwischen den Verkäufern der gefälschten Geldscheine in Istanbul und den Empfän- gern in Polen.
Wie einleitend festgehalten (s. supra lit. I), bestätigten die polnischen Behör- den am 14. April 2025 auf Nachfrage des BJ, dass sie vorliegend die Aus- lieferung des Beschwerdeführers nicht zum Zwecke der Strafverfolgung hinsichtlich der ihm zusätzlich zur Last gelegten Straftat gemäss § 258 Abs. 1 [sic, aber wohl Art. 258 § 1] PL-StGB verlangen würden. Sie kündigten an, dass sie das Ersuchen um Erweiterung des Auslieferungsgegenstandes auf die Straftat gemäss Art. 258 § 1 PL-StGB nach Vorliegen der gerichtli- chen Entscheidung über seine Untersuchungshaft übermitteln würden (RH.2025.18, act. 7.25).
4.6 Gemäss Art. 242 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papier- geld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Um- lauf setzt. Der unter E. 4.4 wiedergegebene Sachverhaltsvorwurf erfüllt bei einer prima facie Beurteilung ohne Weiteres den auslieferungsfähigen Straf- tatbestand von Art. 242 Ziff. 1 StGB. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, keine Kenntnis von den gefälschten Noten gehabt zu haben, bestreitet er nichts anderes als den Sachverhaltsvorwurf mit Bezug auf die subjektive Seite. Das Rechtshilfegericht hat indes weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Es ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2012 114 E. 7.3; je m.w.H.). Solche Mängel hat der Beschwerdeführer mit seinen pauschalen Bestreitungen nicht aufgezeigt
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und sind auch nicht ersichtlich. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich daher als offensichtlich unbegründet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorwürfe nach Art. 310 § 2 PL-StGB würden nur als Vorwand benutzt, um die Auslieferung zu «erschwindeln». Die polnischen Behörden hätten mehrmals angetönt, dass sie von Anfang an beabsichtigt hätten, den Beschwerdeführer vor allem wegen Art. 258 § 1 PL-StGB zu verfolgen. Es sei fraglich, warum die ersuchenden Behörden dies nicht schon längst getan hätten. Sie wüssten, dass sich der Beschwer- deführer gegen ein Nachtragsersuchen aus der polnischen Untersuchungs- haft nur unzureichend zur Wehr setzen könne und das BJ dem Ersuchen ohne Weiteres stattgeben würde (RR.2025.120, act. 1 S. 2). In der Replik bringt er vor, er habe nie behauptet, die polnischen Behörden würden sich nicht an das Spezialitätsprinzip halten. Seiner Auffassung nach würden die polnischen Behörden versuchen, den Spezialiätsgrundsatz zu umgehen (RR.2025.120, act. 8 S. 9).
5.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a Satz 1 EAUe darf der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt. Dass die polnischen Behörden jemals gegen das Spezialitätsprinzip verstossen hätten, wird vom Beschwer- deführer nicht geltend gemacht und entspricht auch nicht den bisherigen Erfahrungen des BJ. Dem pflichtet selbst der Beschwerdeführer in seiner Replik bei (act. 8 S. 2). Das BJ hat seine Zustimmung zu erteilen, wenn auch diese strafbare Handlung nach dem Übereinkommen der Verpflichtung der Auslieferung unterliegt. Gegen einen allfälligen Auslieferungsentscheid des BJ betreffend ein Nachtragsersuchen stehen dem Beschwerdeführer entge- gen seinen Ausführungen (act. 1 und 8) dieselben Rechtsmittel zu, weshalb seine Einwendungen nach dem Gesagten fehl gehen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf Art. 3 EMRK ein weiteres Auslieferungshindernis geltend. Seines Erachtens seien die Zusicherungen der polnischen Behörden nicht genügend, um seinen äusserst angeschlage- nen Gesundheitszustand adäquat zu behandeln. Er müsse sich zeitnah einer
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weiteren chirurgischen Intervention am Herzen unterziehen (RR.2025.120, act. 1 S. 2).
6.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Aspekt ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK oder des UNO-Paktes nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss hierbei glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwer- wiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürch- ten hat (BGE 130 II 217 E. 8.1 in fine m.w.H.; TPF 2010 56 E. 6.3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.102 vom 3. Juni 2014 E. 8.2).
Nach internationalem Völkerrecht und Landesrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II; Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausge- liefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts II). Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden.
Die Auslieferung ist abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, der Auszuliefernde werde im ersuchenden Staat in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden, was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR i.S. McGlinchey gegen Vereinigtes Königreich vom
29. April 2003, Ziff. 47-58; i.S. Mouisel gegen Frankreich vom 14. November 2002, Recueil CourEDH 2002-IX S. 191, Ziff. 36 - 48).
6.3 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Polen, welcher die EMRK, den UNO-Pakt II, die UNO-Folterschutzkon- vention (SR 0.105) und das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106) ratifiziert hat und mit der Schweiz durch das EAUe verbunden ist, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt. Zur Stütze seiner Dar- stellung, eine adäquate medizinische Behandlung sei in polnischer Haft nicht gewährleistet und die betreffenden Zusicherungen der polnischen Behörden
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seien ungenügend, legt der Beschwerdeführer nichts vor. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass objektiv und ernsthaft eine schwer- wiegende Verletzung der Menschenrechte in Polen zu befürchten wäre. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus seinen Gesundheitszustand als Auslieferungshindernis vorbringt, verkennt er, dass die Auslieferung lediglich aus Gründen verweigert werden kann, welche das Auslieferungs- recht ausdrücklich vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2011 vom
21. Januar 2011 E. 1.3). Weder das EAUe noch das IRSG sehen die Mög- lichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Ein Vorbehalt zur Auslieferungsverpflichtung nach Art. 1 EAUe wurde weder von Polen noch von der Schweiz angebracht. Nach ständiger Rechtspre- chung kann daher ein Auslieferungsersuchen grundsätzlich nicht wegen des schlechten Gesundheitszustands der auszuliefernden Person abgelehnt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_433/2019 vom 2. September 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend unter- gebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen). Wie vorstehend ausgeführt, bestehen vorliegend keine ernstlichen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in Polen ohne genügende medizini- sche Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefähr- denden Weise inhaftiert wird und damit objektiv und ernsthaft eine schwer- wiegende Verletzung seiner Menschenrechte zu befürchten ist (vgl. auch die Abklärungen vom BJ bei den polnischen Behörden supra lit. M–N). Vollstän- digkeitshalber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaf- tung im März 2025 wiederholt längere Reisen unternommen hat. Soweit der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nun einen Transport nicht zulassen sollte, sei auf die Erklärung des BJ hingewiesen, wonach es den Vollzug aufschieben kann (act. 4 S. 4). Nach dem Gesagten geht auch diese Rüge fehl.
7. Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche in den Akten ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Polen ist daher zulässig und die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (s. supra E. 2.2).
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8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft (RR.2025.120, act. 1 S. 1). Wie unter E. 2.2 erläutert, wird nachfolgend sein Antrag als akzessorisches Haftentlassungsgesuch behan- delt.
8.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das BJ zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekam- mer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsge- such befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2).
8.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach den obigen Erwägungen gewährt werden kann, ist sein akzessorisches Haftentlassungsgesuch abzu- weisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer ersucht im vorliegenden Beschwerdeverfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um unentgeltliche Ver- beiständung (RP.2025.47, act. 1).
9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).
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9.3 Die Rügen des Beschwerdeführers entsprechen im Wesentlichen den be- reits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten, welche vom Beschwerdegegner mit Hinweis auf die massgeblichen auslieferungsrechtli- chen Bestimmungen und auf einschlägige Praxis verworfenen worden waren. Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren erweisen sich als offensichtlich unbegründet. Anhand des Ausgeführten muss die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 3’000.-- festzuset- zen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird ab- gewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 1. Oktober 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).