Auslieferung an Deutschland; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 Tagen Beschwerde an das Bundesstrafgericht erhoben werden könne und die Beschwerdefrist bis zum 23. Dezember 2024 laufe (act. 2.3 S. 1);
- darüber hinaus das BJ A. zunächst im Einzelnen die auslieferungshaftrecht- lichen Bestimmungen und die Rechtsprechung dazu erläuterte (act. 2.3 S. 1 f.):
«Für die Dauer des Auslieferungsverfahrens bildet die Auslieferungshaft die Regel und eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls bzw. eine Entlassung aus der Auslieferungshaft rechtfertigt sich nur ausnahmsweise (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Dies ist namentlich der Fall, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der
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Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). An die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als für die Ver- hängung der Untersuchungshaft. Die ausnahmsweise zu gewährende proviso- rische Haftentlassung ist m. a. W. an strengere Voraussetzungen gebunden als die Aufhebung der gewöhnlichen Untersuchungshaft in einem Strafverfahren. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 111 IV 108 E. 2). Die Recht- sprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentliches Gewicht bei. Bei drohenden, ho- hen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr in der Regel z.B. auch trotz Nieder- lassungsbewilligung und familiären oder geschäftlichen Bindungen in der Schweiz gegeben»;
- das BJ sodann festhielt, der Auslieferungshaftbefehl gegen A. sei namentlich wegen Fluchtgefahr erlassen worden; es ausführte, von entscheidender Be- deutung für die Annahme, dass er sich dem Auslieferungsverfahren entzie- hen könnte, der Umstand sei, dass er in Deutschland eine Restfreiheitsstrafe von knapp unter zwei Jahren verbüssen müsse und ihm aufgrund des Haft- befehls des Amtsgerichts Hof vom 10. Mai 2024 zumindest generell-abstrakt die Verurteilung zu einer weiteren, mehrjährigen Haftstrafe drohe (act. 2.3 S. 2);
- zusammenfassend das BJ betonte, der vorliegend bestehenden hohen Fluchtgefahr könne nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht durch mil- dere Ersatzmassnahmen begegnet und Ersatzmassnahmen nur in Kombi- nation mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeig- net erachtet werden, eine bestehende Fluchtgefahr ausreichend bannen zu können (act. 2.3 S. 2);
- abschliessend das BJ A. auf die formellen Voraussetzungen für ein allfälliges Angebot einer substantiellen Kaution hinwies (act. 2.3 S. 2);
- mit undatiertem Schreiben, Poststempel vom 30. Dezember 2024 und Ein- gang vom 2. Januar 2025, A. an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts gelangt und unter Bezugnahme auf sein an das BJ weitergeleitete
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Schreiben vom 16. Dezember 2024 «Einsprache» gegen den Auslieferungs- haftbefehl vom 29. November 2024 einlegt (act. 1);
- A. als Gründe für seine «Einsprache» angibt, dass er in Deutschland der Willkür der Justiz ausgesetzt sei, solange Bundeskanzler Olaf Scholz und EU-Chefin für Deutschland Ursula von der Leyen nicht bestraft würden, dass ihn in Deutschland kein faires Verfahren erwarte, dass das deutsche Gericht absichtlich eine höhere Strafe ausgesprochen habe, um die Strafe nicht auf Bewährung aussetzen zu müssen, dass seine Verfehlungen nicht im Ver- hältnis zu einer Vergewaltigung stünden, wofür in Deutschland eine 2-jährige Freiheitsstrafe auf Bewährung ausgesprochen werde, dass er die ihm weiter vorgeworfenen Straftaten nicht begangen habe, dass es entweder Justizfeh- ler seien oder die Absicht sei, seine Auslieferung zu erzwingen, dass er seit August 2023 in der Schweiz lebe und bis zu seiner Festnahme am 12. De- zember 2024 bei B. in Olten gearbeitet habe, dass seine Frau und die beiden Kinder im Juni 2024 zu ihm gekommen seien, dass er der Alleinverdiener seiner Familie sei und ohne ihn ein normales Leben für sie unmöglich gesi- chert sei (act. 1);
- A. parallel zu seiner Eingabe an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts mit einem weiteren undatierten Schreiben das BJ (mit Eingang beim BJ am 31. Dezember 2024) ersuchte, sein Schreiben vom 16. Dezember 2024 der Beschwerdekammer weiterzuleiten; sodann er in diesem Schrei- ben an das BJ ausführte, mangels finanzieller Mittel keine Kaution anbieten zu können, aber auch weder die finanziellen Mittel für eine Flucht noch die Absicht dazu zu haben (act. 2.4);
- mit E-Mail vom 3. Januar 2024 (act. 2.1) das BJ der Beschwerdekammer nebst dem Auslieferungshaftbefehl (act. 2), dem Schreiben von A. vom
16. Dezember 2024 (act. 2.2), das Antwortschreiben des BJ vom 18. De- zember 2024 (act. 2.3) und das letztgenannte Schreiben von A. (act. 2.4) übermittelte;
- mit Schreiben vom 3. Januar 2025, zugestellt am 6. Januar 2025 (act. 4 und 5), die Beschwerdekammer A. zur Mitteilung bis am 14. Januar 2025 auffor- derte, ob er mit seiner Eingabe vom 16. Dezember 2024 die Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens betreffend Auslieferungshaft verlange; A. weiter Ge- legenheit gegeben wurde, innerhalb der angesetzten Frist genau anzuge- ben, welche Punkte des Auslieferungshaftbefehls angefochten werden, wel- che Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, für den Fall, dass er die Eröffnung eines Beschwerdever- fahrens verlange (act. 3);
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- A. innerhalb der angesetzten Frist und bis dato sich nicht vernehmen liess;
- in der Zwischenzeit das BJ mit Auslieferungsentscheid vom 3. Januar 2025 die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 10. JuIi 2024 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte; dagegen A. mit Eingabe vom 6. Januar 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob; nach Eingang der Verfahrensakten des BJ mit Entscheid RR.2025.1 vom 8.Januar 2025 die Beschwerdekammer die Beschwerde von A. abwies; dage- gen A. Beschwerde beim Bundesgericht erhob (s. zum Ganzen RR.2025.1);
- die Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 29. November 2024 vorliegend abzuweisen ist, soweit von einem Beschwerdewillen seitens von A. auszugehen und auf die vorgenannten Eingaben einzutreten ist;
- der Beschwerdeführer in seinen Eingaben nichts vorbrachte, was den Schluss zulässt, dass ein offensichtlich unzulässiges Auslieferungsersuchen vorliegen würde (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a); vielmehr zwischenzeitlich die Auslieferungsbewilligung mit Beschwerdeentscheid vom 8. Januar 2025 be- reits bestätigt wurde (s. RR.2025.1);
- den Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls nichts zu entnehmen ist, was eine andere Einschätzung der vom BJ mit zutreffender Begründung an- genommenen Fluchtgefahr (s.o; Antwortschreiben des BJ vom 18. Dezem- ber 2024, act. 2.3) rechtfertigen würde;
- mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der hohen Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen, vorliegend keine ersichtlich sind;
- andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zur Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, we- der geltend gemacht werden noch ersichtlich sind;
- nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzu- treten ist;
- unter Berücksichtigung der besonderen Umstände vorliegend auf die Erhe- bung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist;
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und erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 23. Januar 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2025.1
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das Bayerische Staatsministerium der Justiz mit Auslieferungsersuchen vom
10. JuIi 2024 um Verhaftung und Auslieferung des mehrfach vorbestraften deutschen Staatsangehörigen A. zur Strafvollstreckung ersuchte gestützt auf das Urteil des Amtsgerichts Wunsiedel vom 20. März 2023 wegen Betrugs (Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten; Reststrafe 711 Tage) und zur Strafverfolgung gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Hof vom
10. Mai 2024 wegen Betrugs (s. RR.2025.1);
- mit Auslieferungshaftbefehl vom 29. November 2024 das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Auslieferungshaft gegen den im Kanton Solo- thurn wohnhaften A. verfügte (act. 2);
- der Auslieferungshaftbefehl A. am 12. Dezember 2024 durch die Kantons- polizei Solothurn zugestellt wurde (act. 2);
- mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 an die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Solothurn A. seine Entlassung aus der Auslieferungshaft unter Anord- nung von Ersatzmassnahmen beantragte (act. 2.2); er ausführte, er wolle bei seiner Familie sein bis zur Entscheidung des BJ, es sei Weihnachten und seine Familie würde ihn brauchen;
- die kantonale Behörde das Schreiben vom 16. Dezember 2024 dem BJ zu- ständigkeitshalber weiterleitete (s. act. 2.3);
- mit Antwortschreiben vom 18. Dezember 2024 das BJ A. mitteilte, dass es während einer laufenden Beschwerdefrist gegen den Auslieferungshaftbe- fehl grundsätzlich nicht auf Haftentlassungsgesuche eintrete (act. 2.3 S. 1);
- gleichzeitig das BJ festhielt, dass gegen den Auslieferungshaftbefehl innert 10 Tagen Beschwerde an das Bundesstrafgericht erhoben werden könne und die Beschwerdefrist bis zum 23. Dezember 2024 laufe (act. 2.3 S. 1);
- darüber hinaus das BJ A. zunächst im Einzelnen die auslieferungshaftrecht- lichen Bestimmungen und die Rechtsprechung dazu erläuterte (act. 2.3 S. 1 f.):
«Für die Dauer des Auslieferungsverfahrens bildet die Auslieferungshaft die Regel und eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls bzw. eine Entlassung aus der Auslieferungshaft rechtfertigt sich nur ausnahmsweise (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Dies ist namentlich der Fall, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der
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Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). An die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als für die Ver- hängung der Untersuchungshaft. Die ausnahmsweise zu gewährende proviso- rische Haftentlassung ist m. a. W. an strengere Voraussetzungen gebunden als die Aufhebung der gewöhnlichen Untersuchungshaft in einem Strafverfahren. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 111 IV 108 E. 2). Die Recht- sprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentliches Gewicht bei. Bei drohenden, ho- hen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr in der Regel z.B. auch trotz Nieder- lassungsbewilligung und familiären oder geschäftlichen Bindungen in der Schweiz gegeben»;
- das BJ sodann festhielt, der Auslieferungshaftbefehl gegen A. sei namentlich wegen Fluchtgefahr erlassen worden; es ausführte, von entscheidender Be- deutung für die Annahme, dass er sich dem Auslieferungsverfahren entzie- hen könnte, der Umstand sei, dass er in Deutschland eine Restfreiheitsstrafe von knapp unter zwei Jahren verbüssen müsse und ihm aufgrund des Haft- befehls des Amtsgerichts Hof vom 10. Mai 2024 zumindest generell-abstrakt die Verurteilung zu einer weiteren, mehrjährigen Haftstrafe drohe (act. 2.3 S. 2);
- zusammenfassend das BJ betonte, der vorliegend bestehenden hohen Fluchtgefahr könne nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht durch mil- dere Ersatzmassnahmen begegnet und Ersatzmassnahmen nur in Kombi- nation mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeig- net erachtet werden, eine bestehende Fluchtgefahr ausreichend bannen zu können (act. 2.3 S. 2);
- abschliessend das BJ A. auf die formellen Voraussetzungen für ein allfälliges Angebot einer substantiellen Kaution hinwies (act. 2.3 S. 2);
- mit undatiertem Schreiben, Poststempel vom 30. Dezember 2024 und Ein- gang vom 2. Januar 2025, A. an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts gelangt und unter Bezugnahme auf sein an das BJ weitergeleitete
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Schreiben vom 16. Dezember 2024 «Einsprache» gegen den Auslieferungs- haftbefehl vom 29. November 2024 einlegt (act. 1);
- A. als Gründe für seine «Einsprache» angibt, dass er in Deutschland der Willkür der Justiz ausgesetzt sei, solange Bundeskanzler Olaf Scholz und EU-Chefin für Deutschland Ursula von der Leyen nicht bestraft würden, dass ihn in Deutschland kein faires Verfahren erwarte, dass das deutsche Gericht absichtlich eine höhere Strafe ausgesprochen habe, um die Strafe nicht auf Bewährung aussetzen zu müssen, dass seine Verfehlungen nicht im Ver- hältnis zu einer Vergewaltigung stünden, wofür in Deutschland eine 2-jährige Freiheitsstrafe auf Bewährung ausgesprochen werde, dass er die ihm weiter vorgeworfenen Straftaten nicht begangen habe, dass es entweder Justizfeh- ler seien oder die Absicht sei, seine Auslieferung zu erzwingen, dass er seit August 2023 in der Schweiz lebe und bis zu seiner Festnahme am 12. De- zember 2024 bei B. in Olten gearbeitet habe, dass seine Frau und die beiden Kinder im Juni 2024 zu ihm gekommen seien, dass er der Alleinverdiener seiner Familie sei und ohne ihn ein normales Leben für sie unmöglich gesi- chert sei (act. 1);
- A. parallel zu seiner Eingabe an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts mit einem weiteren undatierten Schreiben das BJ (mit Eingang beim BJ am 31. Dezember 2024) ersuchte, sein Schreiben vom 16. Dezember 2024 der Beschwerdekammer weiterzuleiten; sodann er in diesem Schrei- ben an das BJ ausführte, mangels finanzieller Mittel keine Kaution anbieten zu können, aber auch weder die finanziellen Mittel für eine Flucht noch die Absicht dazu zu haben (act. 2.4);
- mit E-Mail vom 3. Januar 2024 (act. 2.1) das BJ der Beschwerdekammer nebst dem Auslieferungshaftbefehl (act. 2), dem Schreiben von A. vom
16. Dezember 2024 (act. 2.2), das Antwortschreiben des BJ vom 18. De- zember 2024 (act. 2.3) und das letztgenannte Schreiben von A. (act. 2.4) übermittelte;
- mit Schreiben vom 3. Januar 2025, zugestellt am 6. Januar 2025 (act. 4 und 5), die Beschwerdekammer A. zur Mitteilung bis am 14. Januar 2025 auffor- derte, ob er mit seiner Eingabe vom 16. Dezember 2024 die Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens betreffend Auslieferungshaft verlange; A. weiter Ge- legenheit gegeben wurde, innerhalb der angesetzten Frist genau anzuge- ben, welche Punkte des Auslieferungshaftbefehls angefochten werden, wel- che Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, für den Fall, dass er die Eröffnung eines Beschwerdever- fahrens verlange (act. 3);
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- A. innerhalb der angesetzten Frist und bis dato sich nicht vernehmen liess;
- in der Zwischenzeit das BJ mit Auslieferungsentscheid vom 3. Januar 2025 die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 10. JuIi 2024 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte; dagegen A. mit Eingabe vom 6. Januar 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob; nach Eingang der Verfahrensakten des BJ mit Entscheid RR.2025.1 vom 8.Januar 2025 die Beschwerdekammer die Beschwerde von A. abwies; dage- gen A. Beschwerde beim Bundesgericht erhob (s. zum Ganzen RR.2025.1);
- die Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 29. November 2024 vorliegend abzuweisen ist, soweit von einem Beschwerdewillen seitens von A. auszugehen und auf die vorgenannten Eingaben einzutreten ist;
- der Beschwerdeführer in seinen Eingaben nichts vorbrachte, was den Schluss zulässt, dass ein offensichtlich unzulässiges Auslieferungsersuchen vorliegen würde (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a); vielmehr zwischenzeitlich die Auslieferungsbewilligung mit Beschwerdeentscheid vom 8. Januar 2025 be- reits bestätigt wurde (s. RR.2025.1);
- den Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls nichts zu entnehmen ist, was eine andere Einschätzung der vom BJ mit zutreffender Begründung an- genommenen Fluchtgefahr (s.o; Antwortschreiben des BJ vom 18. Dezem- ber 2024, act. 2.3) rechtfertigen würde;
- mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der hohen Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen, vorliegend keine ersichtlich sind;
- andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zur Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, we- der geltend gemacht werden noch ersichtlich sind;
- nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzu- treten ist;
- unter Berücksichtigung der besonderen Umstände vorliegend auf die Erhe- bung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist;
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und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 23. Januar 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A., c/o Untersuchungsgefängnis (gegen Empfangsbestätigung) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abge- schlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).