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RR.2019.84

Bundesstrafgericht · 2019-09-10 · Deutsch CH

Auslieferung an Polen. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Entschädigung der amtlichen Beiständin (Art. 21 Abs. 1 IRSG).

Sachverhalt

A. Die polnischen Behörden ersuchten mit Ausschreibung im Schengener In- formationssystem (SIS) vom 3. Dezember 2018 um Fahndung und Verhaf- tung von A. zwecks Vollstreckung der ihm in mehreren Urteilen auferlegten Freiheitsstrafe von insgesamt zehn Jahren (RR.2019.84, act. 1.1).

B. Gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 6. Dezember 2018 wurde A. am 7. Dezember 2018 festgenom- men, wobei er sich anlässlich der noch am selben Tag durchgeführten Ein- vernahme mit einer vereinfachten Auslieferung an Polen nicht einverstanden erklärte (RR.2019.84, act. 1.4, 1.5). Zum Zeitpunkt seiner Verhaftung befand sich A. im Bundesasylzentrum Altstätten. Auf die gegen den Auslieferungs- haftbefehl vom 10. Dezember 2018 von A. erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 2. Januar 2019 aufgrund ungenügender Begründung nicht ein (RR.2019.84, act. 1.7).

C. Der von A. am 25. November 2018 beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend «SEM») gestellte Asylantrag wurde mit Entscheid vom 10. De- zember 2018 abgewiesen (RR.2019.84, act. 1.21). Auf die dagegen von A. erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein.

D. Mit Auslieferungsersuchen vom 19. Dezember 2018, 21. Dezember 2018 und 8. Januar 2019, ergänzt am 1. und 12. März 2019, ersuchte das polni- sche Justizministerium formell um die Auslieferung von A. und reichte di- verse Strafurteile ein (RR.2019.84, act. 1.10, 1.12, 1.13, 1.24, 1.27).

E. Am 17. Januar 2019 ernannte das BJ Rechtsanwältin Sabrina Tschurr (nachfolgend «RA Tschurr») zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A. (RR.2019.84, act. 1.1). Anlässlich der Einvernahme vom 24. Januar 2019 zum polnischen Auslieferungsersuchen erklärte sich A. mit der Auslieferung nach Polen erneut nicht einverstanden (RR.2019.84, act. 1.17).

F. Mit Schreiben vom 7. Februar 2019, 1. und 27. März 2019 liess sich A. zu den polnischen Auslieferungsersuchen vernehmen und erhob sinngemäss die Einrede des politischen Delikts (RR.2019.84, act. 1.22, 1.26, 1.31).

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G. Mit Auslieferungsentscheid vom 23. April 2019 bewilligte das BJ die Auslie- ferung von A. für die den polnischen Auslieferungsersuchen zugrunde lie- genden Straftaten. Der Entscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts i.S.v. Art. 55 Abs. 2 IRSG (RR.2019.84, act. 1A). Mit Schreiben vom gleichen Tag beantragte das BJ bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Ablehnung der Einrede des politischen Delikts (RR.2019.84, act. 1).

H. Am 30. April 2019 setzte RA Tschurr das BJ über die Niederlegung des Man- dates in Kenntnis. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 23. April 2019 erhob A. mit persönlicher Eingabe vom 17. Mai 2019 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung (RR.2019.108, act. 1). Mit Zwischenentscheid vom 21. Mai 2019 wurde das Gesuch von A. gutgeheissen und RA Tschurr wurde als dessen amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt (RP.2019.24, act. 2). In der Folge reichte RA Tschurr dem Gericht am 24. Mai 2019 eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte die kostenfällige Aufhebung des Auslieferungsentscheids (RR.2019.108, act. 8).

I. Die Eingabe vom 11. Juni 2019, mit welcher das BJ zur Beschwerde Stellung nahm und um deren kostenfällige Abweisung ersuchte, wurde A. am 13. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht (RR.2019.108, act. 10, 11). Mit Schreiben vom

12. Juni 2019 nahm A. zum Antrag des BJ Stellung und hielt an der erhobe- nen Einrede des politischen Delikts fest (RR.2019.84, act. 8). Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 reichte das BJ eine Antragsreplik ein, zu welcher sich A. mit Eingabe vom 12. Juli 2019 vernehmen liess (RR.2019.84, act. 10, 13). Die von A. dem Gericht am 29. August 2019 eingereichten, in Polnisch ver- fassten Unterlagen, wurden dem BJ am 2. September 2019 zur Kenntnis gebracht (RR.2019.84, act. 17, 18).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Erwägungen (52 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Okto- ber 1975 (ZP I EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZP II EAUe; SR 0.353.12) sowie das Schengener Durchführungsübereinkommen vom

14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) i.V.m. dem Beschluss des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Be- trieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63–84) massgebend.

E. 1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55

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Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politi- schen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3-1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröff- nung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge- führt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend «Beschwerdefüh- rer») hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens sinngemäss geltend ge- macht, er werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt. Mit Ent- scheid vom 23. April 2019 bewilligte der Antragssteller und Beschwerdegeg- ner (nachfolgend «Beschwerdegegner») die Auslieferung des Beschwerde- führers an Polen unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts (RR.2019.84, act. 1A) und bean- tragte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Einsprache des politischen Delikts abzulehnen (RR.2019.84, act. 1).

E. 2.3 Die am 17. Mai 2019 gegen den Auslieferungsentscheid vom 23. April 2019 formgerecht erhobene Beschwerde sowie deren Ergänzung vom 24. Mai 2019 erweisen sich als fristgerecht (RR.2019.108, act. 1, 8). Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.4 Das Verfahren betreffend die Einrede des politischen Delikts (RR.2019.84) und das Beschwerdeverfahren (RR.2019.108) sind aufgrund ihrer inhaltli- chen Konnexität zu vereinigen und in einem Entscheid zu beurteilen.

E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134, E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ZIMMERMANN, La coopération ju- diciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 522).

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E. 3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdekammer nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

E. 4.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflich- tet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurtei- lung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate (Art. 2 Ziff. 1 EAUe) betragen.

E. 4.2 Der Beschwerdegegner hat die Auslieferung des Beschwerdeführers für die den Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Straftaten (mehrfacher Be- trug, Betäubungsmitteldelikte sowie Gewalt und Drohung gegen Polizeibe- amte) bewilligt (RR.2019.84, act. 1A). Für diese Delikte ist die Auslieferung nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe grundsätzlich zu gewähren. Zudem wurde um Aus- lieferung des Beschwerdeführers zwecks Vollstreckung von mehrjährigen Freiheitsstrafen ersucht und das Mindestmass der zu vollstreckenden Strafe ist ebenfalls erreicht. Die weiteren Auslieferungsvoraussetzungen sind nach- folgend insoweit zu prüfen, als sie Streitgegenstand der Beschwerde bilden.

E. 5.1 In einem ersten Punkt rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Anlässlich der Einvernahme vom 24. Ja- nuar 2019 habe es schwerwiegende Verständigungsschwierigkeiten zwi- schen ihm und der anwesenden Dolmetscherin gegeben. Seine Aussagen seien nicht korrekt bzw. ungenau übersetzt worden, weshalb er die Unter- zeichnung des Protokolls verweigert habe. Zudem seien ihm seine Einwände durch die ungewöhnlich kurzen Fristen erschwert worden. Schliesslich habe ihm der Beschwerdegegner verweigert, ein von ihm verfasstes Memoran- dum ins Polnische zu übersetzen. Weil der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertreterin nicht in seiner Muttersprache kommuniziert habe, habe er

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sich zum Sachverhalt nie korrekt und detailgetreu äussern können (RR.2019.108, act. 1, S. 6 ff.).

E. 5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG sowie, was das Auslieferungsverfahren betrifft, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelan- gen. Art. 52 IRSG verlangt insbesondere, dass dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterla- gen vorgelegt werden (Abs. 1 Satz 1) und dass ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung erklärt werden und er auf sein Recht hingewiesen wird, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen (Abs. 1 Satz 3). Die zuständige Behörde hat den Verfolgten kurz über seine persön- lichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Be- ziehungen zum ersuchenden Staat einzuvernehmen und zu befragen, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl und seine Auslieferung erhebe (Abs. 2). Der Verfolgte, dessen Auslieferung ver- langt wird, hat des Weiteren Anspruch darauf, dass ihm das Bundesamt, vor- gängig an den Auslieferungsentscheid Gelegenheit gibt, sich zumindest schriftlich zur Auslieferung zu äussern und die der Auslieferung entgegen- stehen Gründe geltend zu machen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 473).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an seine Verhaftung am 7. De- zember 2018 sowie am 24. Januar 2019 einvernommen (RR.2019.84, act. 1.5, 1.17). Die Einvernahme vom 24. Januar 2019 fand im Beisein von RA Tschurr und einer Dolmetscherin für die polnische Sprache statt. Dabei wurden dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsbeiständin die drei Auslie- ferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen vorgelegt, wobei im Protokoll vermerkt wurde, dass diese der Rechtsbeiständin bereits im Vor- feld zur Kenntnis gebracht worden seien (RR.2019.84, act. 1.17, S. 2). An- lässlich der Einvernahmen vom 7. Dezember 2018 und 24. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer u.a. zu den möglichen Einwendungen gegen die Auslieferung an Polen befragt. Zudem wurde ihm Art. 54 IRSG betreffend die erleichterte Auslieferung vorgelesen und erläutert sowie die Bedeutung des Spezialitätsprinzips erklärt und er wurde auf Art. 38 IRSG betreffend die Bedingungen der Auslieferung hingewiesen. Aus dem Einvernahmeprotokoll lassen sich keine Hinweise entnehmen, die darauf deuten würden, dass der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Übersetzungen nicht verstanden hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er lediglich mit der seiner An- sicht nach ungenauen Übersetzung seiner im Nachgang an die eigentliche

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Befragung gemachten ausführlichen Äusserungen nicht vollumfänglich ein- verstanden war und deshalb die Unterzeichnung des Protokolls verweigerte, was in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 IRSV im Protokoll vermerkt wurde. Die beiden Einvernahmen erfüllen die Anforderungen von Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV. An der vorgängigen Schlussfolgerung vermag der Umstand, dass der Be- schwerdeführer an der Einvernahme vom 24. Januar 2019 aufgefordert wurde, sich kurz zu fassen, nichts zu ändern. Entgegen seiner Ansicht ist darin keine Gehörsverletzung zu erkennen. Die Einvernahme vom 24. Ja- nuar 2019 diente primär dazu, den Beschwerdeführer über das Rechtshil- feersuchen zu orientieren und ihn hierzu Stellung nehmen zu lassen. Erst als der Beschwerdeführer gefragt wurde, ob er noch Ergänzungen anführen wolle, und er dies nutzte um sich ausführlich u.a. zum Zustandekommen der ausgesprochenen Verurteilungen und zum Rechtssystem in Polen zu äus- sern, erfolgte die Aufforderung, sich kurz zu halten. Da ihm bzw. seiner Rechtsbeiständin im Anschluss an die Einvernahme mehrmals die Gelegen- heit eingeräumt wurde, sich zu den Auslieferungsbegehren (samt deren Er- gänzungen) schriftlich zu äussern und er hiervon mit Eingaben vom 7. Feb- ruar, 11. und 27. März 2019 Gebrauch machte (RR.2019.84, act. 1.22, 1.26, 1.31), auf welche der Beschwerdegegner im Übrigen im Auslieferungsent- scheid Bezug nahm, ist eine Gehörsverletzung nicht zu erkennen. Dies umso weniger, als zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme ausreicht (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 473 in fine).

E. 5.4 Ebenso unbegründet ist die Rüge einer Gehörsverletzung im Zusammen- hang mit den Fristansetzungen bzw. deren Erstreckung. Dem Beschwerde- führer wurde im Anschluss an die Befragung vom 24. Januar 2019 zur Ein- reichung einer schriftlichen Stellungnahme eine Frist von 14 Tagen ange- setzt, die ihm ohne Weiteres erlaubte, zu den drei Auslieferungsbegehren

– die seiner Rechtsvertreterin bereits im Vorfeld zur Kenntnis gebracht wur- den – mit Eingabe vom 7. Februar 2019 Stellung zu nehmen (RR.2019.84, act. 1.22). Gestützt auf diese Stellungnahme des Beschwerdeführers for- derte der Beschwerdegegner die ersuchende Behörde zur Beantwortung di- verser Fragen auf. Nach Erhalt weiterer Unterlagen seitens polnischer Be- hörden leitete der Beschwerdegegner diese dem Beschwerdeführer am

28. Februar 2019 weiter und setzte ihm eine Frist für eine allfällige Stellung- nahme bis zum 11. März 2019 an (RR.2019.84, act. 1.25), welche der Be- schwerdeführer fristgerecht einreichte. Am 18. März 2019 stellte der Be- schwerdegegner dem Beschwerdeführer eine weitere Ergänzung des Aus- lieferungsersuchens zu und setzte ihm eine Frist zur Einreichung einer Stel- lungnahme bis zum 25. März 2019 an (RR.2019.84, act. 1.28). Die vom Be- schwerdeführer ersuchte Fristerstreckung bis zum 1. April 2019 lehnte der

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Beschwerdegegner hingegen ab und gewährte ihm eine Fristerstreckung bis zum 27. März 2019 und schloss eine weitere Fristerstreckung aus (RR.2019.84, act. 1.28). Die ersten zwei dem Beschwerdeführer angesetz- ten Fristen scheinen angesichts des Umfanges der von polnischen Behörden eingereichten Unterlagen als angemessen. Zwar mag die drittgenannte Frist und deren Erstreckung auf den ersten Blick als kurz erscheinen. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch zweimal Gelegenheit erhalten hatte, sich zu den Auslieferungsbegehren zu äussern, der Beschwerdeführer sich bereits seit dem 7. Dezember 2018 in Auslieferungshaft befand und mit der letzten Ergänzung des Auslieferungsersuchens keine umfangreichen Unterlagen eingereicht wurden, ist auch die drittgenannte Frist sowie deren Erstreckung mit Blick auf das Beschleunigungsgebot noch als angemessen zu werten.

E. 5.5 Nachdem der Beschwerdeführer seit dem 17. Januar 2019 anwaltlich vertre- ten war und aus den vorliegenden Akten keine Kommunikationsschwierig- keiten mit seiner amtlichen Rechtsbeiständin zu entnehmen sind, ist davon auszugehen, dass es ihm möglich war, seine Rechte ausreichend wahrzu- nehmen. Daran vermag die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsbeiständin nicht in seiner Muttersprache kommuniziert, nichts zu än- dern. Soweit aus den vorliegenden Akten hervorgeht, fand zwischen ihm und seiner Rechtsbeiständin umfangreiche Korrespondenz in Englisch statt, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern es dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen wäre, sich zu den Vorwürfen umfassend zu äussern. Unter diesen Umständen durfte der Beschwerdegegner die vom Beschwerdeführer offe- rierte Eingabe in polnischer Sprache und deren Übersetzung ablehnen, ohne den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu verletzen. Im Übrigen äusserte der Beschwerdeführer seine Sicht gegenüber dem Ge- richt in einem in russischer Sprache verfassten Brief, der dem Gericht in übersetzter Fassung vorliegt (RR.2019.108, act. 8.15).

E. 5.6 Dem Beschwerdegegner kann nach dem Gesagten keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vorgeworfen werden. Die Be- schwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

E. 6.1 In materieller Hinsicht ist zunächst ist auf das Vorbringen des Beschwerde- führers einzugehen, wonach ihm in Polen Gefahr für Leib und Leben drohe.

E. 6.2.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach inter-

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nationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, un- menschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK, Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 Art. 14 des interna- tionalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte, UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Es handelt sich um massive Verstösse gegen die Menschenwürde, die den Betroffenen seelisch und meist auch körperlich schwer treffen. Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Be- handlung oder Bestrafung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.).

E. 6.2.2 Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer die EMRK verlet- zenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Ausliefe- rung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersu- chenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann. Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherun- gen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.7; TPF 2010 56 E. 6.3.2 [Iran]; TPF 2008 24 E. 4 [Moldawien]).

E. 6.2.3 Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b). Beziehen sich die von diesem geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräf- tig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs- bzw. Beschwer- deverfahren insofern erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen, als er die seinem Einwand zufolge erfolgten Grundrechtsverletzun- gen konkret aufzuzeigen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.23 vom 2. August 2012 E. 5.2.5).

E. 6.3 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Polen – der die EMRK ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäischen

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Union und mit der Schweiz Signatarstaat des EAUe ist – seine völkerrechtli- chen Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.209 vom 14. März 2014 E. 2.1.1). Sodann steht die allgemeine menschenrechtliche Situation einer Auslieferung nach Polen nicht entgegen (s. Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2016.190 vom 20. Oktober 2016 E. 4.4). Dementsprechend ver- langen weder der Beschwerdegegner noch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bei Auslieferungen nach Polen in der Regel Garantien (u.a. zuletzt Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.235, RP.2018.44 vom 4. Oktober 2018; RR.2018.179, RR.2018.36 vom 4. September 2018; RR.2018.72, RP.2018.15 vom 29. März 2018; RR.2017.337+RP.2018.2 vom

1. Februar 2018; RR.2016.190 vom 20. Oktober 2016 E. 4.4 m.w.H.). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist ein Grund für die Einholung von Ga- rantien von den polnischen Behörden auch im vorliegenden Fall nicht gege- ben.

E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft darzulegen, inwiefern ihm im Falle einer Auslieferung in Polen Gefahr für Leib und Leben drohe. In Bezug auf die ihm vom polnischen Sicherheitsdienst angeblich drohenden Gefahr machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. Anlässlich der asylrechtlichen Befragung vom 6. Dezember 2018 gab der Beschwerde- führer an, dass der erste Kontakt mit dem polnischen Geheimdienst im Jahr 2000 im Gefängnis stattgefunden habe. Dabei sei ihm die Zusammen- arbeit mit dem Sicherheitsdienst gegen Weissrussland und Russland ange- boten worden (RR.2019.84, act. 1.21, Einvernahme vom 6. Dezember 2018, S. 2 f.). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens führte der Be- schwerdeführer hingegen aus, dass die Probleme mit dem Sicherheitsdienst bereits 1999 begonnen hätten, als er mit einem Nahrungsmittelunternehmen der Stadt Sankt Petersburg einen guten Vertrag unterzeichnet habe. Darauf- hin habe der polnische Sicherheitsdienst begonnen, ihn mit Arrest zu ermah- nen und ihn sowie seine Familie zu bedrohen (RR.2019.108, act. 8.15). Zu- dem gab der Beschwerdeführer im Asylverfahren an, in die Schweiz zwecks Einreichung eines Asylgesuchs eingereist zu sein (RR.2019.84, act. 1.21). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren führte der Beschwerdeführer indes aus, zwecks Vornahme einer gesundheitlichen Behandlung nach Zürich ge- reist zu sein (RR.2019.108, act. 8.15). Zudem sei erwähnt, dass der Be- schwerdeführer im Auslieferungsverfahren anlässlich der Einvernahme vom

E. 6.4.2 Auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer in Polen Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung drohen sollte. Vorlie- gend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der ersuchende Staat, der sowohl die EMRK als auch den UNO-Pakt II ratifiziert hat, im allfälligen Straf- vollzug die Grundrechte des Beschwerdeführers nicht beachten werde. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich im Gefängnis in Polen eine Schussverletzung am Bein zugezogen und eine Behandlung sei ihm rund ein Jahr verweigert worden, vermochte er nicht überzeugend darzule- gen. Das Gesagte gilt sinngemäss für das Vorbringen des Beschwerdefüh- rers in Bezug auf die Grösse der Gefängniszellen in Polen. Das in polnischer Sprache eingereichte Urteil (RR.2019.84, act. 17.1, pag. 50) ist aus dem Jahr 2011 und betraf nicht den Beschwerdeführer. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer in Polen in keiner EMRK-konformen Ge- fängniszelle inhaftiert werden sollte. Wie der Beschwerdeführer ausführt, soll in dem von ihm eingereichten polnischen Urteil festgestellt worden sein, dass eine Gefängniszelle eine gewisse Grösse nicht unterschreiten dürfe, andern- falls ein Insasse Anrecht auf eine Entschädigung habe (RR.2019.84, act. 17, S. 2). Sollte der Beschwerdeführer im Falle der Auslieferung in einer zu klei- nen Gefängniszelle untergebracht werden, wird er eine Verlegung oder ge- mäss seinen Ausführungen eine Entschädigung verlangen können. Bei die- sem Ergebnis kann von der beantragten Übersetzung des eingereichten pol- nischen Urteils abgesehen werden.

E. 6.4.3 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermag auch der vom Beschwerde- führer eingereichte Amnesty International Report für Polen 2017/2018, der sich der in Polen im Jahr 2017 erfolgten Justizreform widmet (RR.2019.84, act. 8.2), nichts zu ändern. Zwar wird darin festgestellt, dass die Justizreform

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zur Gefährdung von Menschenrechten führen könnte. Indes beziehen sich die Befürchtungen hauptsächlich auf die Versammlungs- und Meinungsfrei- heit von demonstrierenden Journalisten, Nichtregierungsorganisationen und Mitgliedern der Justiz. Am Rande werden Zurückweisungen von Asylsuchen- den an der Grenze zu Weissrussland sowie eine mögliche Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips erwähnt. Inwiefern der Beschwerdeführer unter eine der vorgenannten Personengruppen fallen sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Da die den Beschwerde- führer betreffenden Urteile von den Rechtsmittelinstanzen teilweise zu sei- nen Gunsten abgeändert wurden (s. E. 7.3.1 f.), ist auch unter diesem Blick- winkel nicht ersichtlich, inwiefern die polnischen Strafverfahren in Bezug auf ihn nicht konventionskonform gewesen sein sollen.

E. 6.5 Irgendwelche Anhaltspunkte, dass im Falle der Auslieferung des Beschwer- deführers an Polen ein ernsthaftes und objektives Risiko einer schweren Ver- letzung der Menschenrechte im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe, ergeben sich zusammenfassend weder aus der Darstellung des Beschwerdeführers noch aus den vorliegenden Akten. Die diesbezügliche Rüge erweist sich demnach als unbegründet.

E. 7 Dezember 2018 lediglich allgemein das Vorgehen der polnischen Justiz kritisierte, ohne eine ihm in Polen drohende Gefahr für Leib und Leben zu erwähnen (RR.2019.84, act. 1.5). Eine solche brachte er erstmals anlässlich

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der Einvernahme vom 24. Januar 2019 vor (RR.2019.84, act. 1.17). Wie das SEM in seinem Entscheid vom 10. Dezember 2018 ausführt, mutet es zudem seltsam an, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Polen un- gefähr zwei Jahre in Deutschland lebte, ohne dort ein Asylgesuch eingereicht zu haben (RR.2019.84, act. 1.21). Das Argument des Beschwerdeführers, er habe wegen der deutschen Politik keinen Asylantrag in Deutschland ge- stellt, vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine angeblich an Leib und Leben bedrohte Person in Deutschland kein Asyl- gesuch stellt, um der ihr angeblich drohenden Gefahr zu entfliehen. Der Voll- ständigkeit halber sei angemerkt, dass soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers gegen den Ablauf des Asylverfahrens richten, diese nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Entspre- chend sind diese vorliegend nicht zu behandeln. Vor diesem Hintergrund ist seine Behauptung in Bezug auf die vom polnischen Sicherheitsdienst aus- gehende Gefahr als Schutzbehauptung zu werten.

E. 7.1 Gegen den Auslieferungsentscheid bringt der Beschwerdeführer weiter vor, es handle sich bei den von der ersuchenden Behörde eingereichten Urteilen um Abwesenheitsurteile, die nicht unter Wahrung seiner Mindestrechte der Verteidigung entstanden seien (RR.2019.108, act. 1, S. 13 ff.).

E. 7.2.1 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung einer Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Mass- nahme, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ableh- nen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Ver- fahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zu- stehen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des ZP II EAUe).

E. 7.2.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermes- sensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK;

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Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des ZP II EAUe jedoch gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hindernis für die Auslieferung, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der an der Verhand- lung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 in fine und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Ja- nuar 2007 E. 3.2). Es kann nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzelnen zu überprüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des er- suchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshin- dernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenügenden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.235 vom 4. Oktober 2018 E. 4.2). Gleiches gilt, wenn der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechts- mittel erhoben hat und wenn in diesem Beschwerdeverfahren die Mindest- rechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.).

E. 7.3 Den Auslieferungsersuchen beigelegten Unterlagen lässt sich in Bezug auf die zu vollstreckenden Urteile zusammengefasst Folgendes entnehmen:

E. 7.3.1 Urteil des Amtsgerichts Poznan – Nowe Miasto und Wilda in Poznan vom

27. Juni 2013 (Aktenzeichen III K 376/10; nachfolgend «Urteil III K 376/10») Mit Urteil III K 376/10 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Be- trugs, begangen zwischen 19. November 2007 und 29. Juli 2008, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, an welche die Dauer der von ihm verbüssten Untersuchungshaft angerechnet worden ist (die Reststrafe be- trägt 2 Jahre 9 Monate und 9 Tage). Gemäss dem Auslieferungsersuchen und der ihm beigelegten Unterlagen hätten im Zeitraum vom 14. Dezember 2010 bis zum 20. Juni 2013 zwanzig Verhandlungen stattgefunden. Der Be- schwerdeführer habe an der Verhandlung vom 17. Januar 2013 teilgenom- men und sei über den nächsten Verhandlungstermin vom 14. März 2013 in Kenntnis gesetzt worden. Am 2. Februar 2013 habe der Beschwerdeführer einen Kinobesuch genutzt und sei geflüchtet. Da er über den Verhandlungs- termin vom 14. März 2013 ordnungsgemäss benachrichtigt worden sei, seien die Verhandlungen vom 14. März, 25. April und 20. Juni 2013 in seiner Ab- wesenheit durchgeführt worden. Über die Verhandlungstermine sei er ord- nungsgemäss unter der vorher von ihm angegebenen Anschrift für Korres- pondenzzustellung benachrichtigt worden. Das Urteil III K 376/10 sei am

27. Juni 2013 verkündet worden und stelle ein Abwesenheitsurteil dar. Der

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Beschwerdeführer sei während sämtlichen Verhandlungen durch Rechtsan- wältin B. amtlich verteidigt worden, die für ihn beim Landgericht Poznan ge- gen das Urteil III K 376/10 ein Rechtsmittel eingelegt habe. Das erstinstanz- liche Urteil sei mit Urteil des Landgerichts Poznan vom 6. Oktober 2014 (Ak- tenzeichen XVII Ka 521/14; nachfolgend «Urteil XVII Ka 521/14») zugunsten des Beschwerdeführers abgeändert worden und sei am 6. Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen. Für die Berufungsverhandlung seien insgesamt vier Verhandlungstermine angesetzt bzw. durchgeführt worden, wobei der Be- schwerdeführer an keinem dieser Termine teilgenommen habe, jedoch durch einen Pflichtverteidiger vertreten worden sei. Nachdem der Aufent- haltsort des Beschwerdeführers unbekannt gewesen sei, sei das Vollstre- ckungsverfahren am 23. Juni 2017 ausgesetzt und der Beschwerdeführer zur Fahndung ausgeschrieben worden (RR.2019.84, act. 1.10, act. 1.24).

E. 7.3.2 Urteil des Bezirksgerichts Poznan vom 16. Januar 2015 (Aktenzeichen XVI K 81/12; nachfolgend «Urteil XVI K 81/12») Mit Urteil XVI K 81/12 wurde der Beschwerdeführer wegen Betäubungsmit- teldelikten, begangen zwischen April 1999 und September 2000, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Laut den Angaben der ersu- chenden Behörde hätten in dieser Angelegenheit mehr als ein Dutzend Ver- handlungstage stattgefunden. An der Verhandlung vom 22. Juni 2012 habe der Beschwerdeführer nicht teilgenommen, obwohl er ordnungsgemäss vor- geladen worden sei. An der Verhandlung vom 23. August 2012 habe er teil- genommen. Der Beschwerdeführer sei in einer anderen Sache verhaftet und aus der Untersuchungshaft zugeführt worden. An den daraufhin durchge- führten vier Verhandlungen zwischen 4. Oktober 2012 und 29. Januar 2013 habe er mit seinem Pflichtverteidiger teilgenommen. Nachdem der Be- schwerdeführer aus dem Hafturlaub nicht zurückgekehrt sei, hätten die da- rauffolgenden elf Verhandlungen in seiner Abwesenheit stattgefunden. Die Vorladungen seien dem Beschwerdeführer an die dem Gericht bekannte Ad- resse gesendet worden, an welche auch die Vorladung zur ersten Verhand- lung zugestellt worden sei, bevor ihm die Freiheit entzogen worden sei. Sein Pflichtverteidiger sei jedoch an diesen Verhandlungen anwesend gewesen und habe anlässlich der Verhandlung vom 9. Januar 2015 die Möglichkeit erhalten, im Namen des Beschwerdeführers zu plädieren. An der Urteilser- öffnung vom 16. Januar 2015 seien weder der Beschwerdeführer noch sein Pflichtverteidiger anwesend gewesen. Der Verteidiger des Beschwerdefüh- rers habe gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel eingelegt, das mit Urteil XVI K 81/12 vom 23. April 2015 (Aktenzeichen AKa 56/15; nachfolgend «Urteil AKa 56/15») teilweise zugunsten des Beschwerdeführers abgeändert und die ihm auferlegte Strafe gemildert worden sei. Das Berufungsverfahren sei auf Grundlage der Berufung seines Verteidigers durchgeführt worden. Der

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an der Berufungsverhandlung nicht anwesende Beschwerdeführer sei durch den anwesenden Pflichtverteidiger vertreten worden. Die zu vollstreckende Freiheitsstrafe betrage 2 Jahre und 6 Monate. Das Verfahren bezüglich die Vollstreckung der Strafe sei am 12. Januar 2017 ausgesetzt und der Be- schwerdeführer zur Fahndung ausgeschrieben worden (RR.2019.84, act. 1.12).

E. 7.3.3 Urteil des Bezirksgerichts Poznan – Stare Miasto in Poznan vom 7. April 2014 (Aktenzeichen III K 366/12; nachfolgend «Urteil III K 366/12») Mit Urteil III K 366/12 wurde der Beschwerdeführer wegen Gewalt und Dro- hung zum Nachteil von zwei Polizeibeamten, begangen am 31. Dezember 2008, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Laut den Angaben der den Auslieferungsersuchen beigelegten Unterlagen sei die Vorladung für die Verhandlung dem Beschwerdeführer an die Adresse der Untersuchungshaftanstalt in Poznan gesendet und ihm am 30. Januar 2013 zugestellt worden. Weil der Beschwerdeführer vom Hafturlaub am 2. Februar 2013 nicht zurückgekehrt sei, sei er zum ersten Termin vom 6. Februar 2013 weder erschienen noch vorgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei an- lässlich der Urteilsverkündung vom 7. April 2014 nicht anwesend gewesen und das Urteil sei ihm nicht zugestellt worden. Die gegen das Urteil III K 366/12 erhobene Berufung sei im Urteil vom 1. Oktober 2014 mit dem Ak- tenzeichen IV KA 724/14 (nachfolgend «Urteil IV KA 724/14») als offensicht- lich unbegründet erachtet worden und das Urteil III K 366/12 sei am 1. Okto- ber 2014 in Rechtskraft erwachsen. Ein Anspruch auf die Durchführung ei- nes neuen Gerichtsverfahrens in seiner Gegenwart stehe dem Beschwerde- führer nicht zu. Weiter reichten die polnischen Behörden eine beglaubigte Übersetzung des Urteils des Obersten Gerichts vom 10. September 2015 mit dem Aktenzeichen KK 94/15 (nachfolgend «Urteil KK 94/15») ein, woraus hervorgeht, dass die vom Verteidiger des Beschwerdeführers eingelegte Re- vision gegen das Urteil III K 366/12 als offensichtlich unbegründet zurückge- wiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe vor allen drei Instanzen ei- nen Pflichtverteidiger gehabt (RR.2019.84, act. 1.12, act. 1.24).

E. 7.4 Gestützt auf das oben Ausgeführte kann festgehalten werden, dass der Be- schwerdeführer an den obgenannten Verfahren nicht oder nur teilweise an- wesend war und alle zu vollstreckenden Verurteilungen unbestrittenermas- sen auf Abwesenheitsurteilen basieren. Weiter ist gestützt auf die Angaben im Auslieferungsersuchen und dessen Beilagen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der obgenannten Verfahren zumindest von Pflichtverteidigern vertreten worden war, die – abgesehen von wenigen Aus- nahmen – an den Verhandlungen und Urteilseröffnungen anwesend waren.

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Zudem wurden gegen die erstinstanzlichen Urteile im Namen des Beschwer- deführers durch seine Vertreter diverse Rechtsmittel eingelegt. Laut den An- gaben der ersuchenden Behörde fanden die Rechtsmittelverfahren ohne den Beschwerdeführer, jedoch in Anwesenheit seiner Pflichtverteidiger statt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Pflichtverteidiger an den Ge- richtsverhandlungen keine Gelegenheit gehabt hätten, sich zur Sache zu äussern (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.180 vom 5. Okto- ber 2017 E. 5.3). Der Umstand, dass es sich dabei um keine frei gewählten Verteidiger gehandelt haben soll, ändert daran nichts. Dass die Pflichtvertei- diger in allen drei gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren keine Möglichkeit gehabt hätten, zugunsten des Beschwerdeführers ein Rechtsmittel einzulegen, wird von ihm zu Recht nicht geltend gemacht. Wie oben dargelegt, geht aus den Auslieferungsunterlagen hervor, dass die Ur- teile III K 376/10 und XVI K 81/12 von den Rechtsmittelinstanzen zugunsten des Beschwerdeführers geändert worden sind (E. 7.3.1 f. hiervor). Anhalts- punkte für eine offensichtlich ungenügende Verteidigung sind unter diesen Umständen keine zu erkennen. Bei diesem Ergebnis vermögen die vom Be- schwerdeführer am 29. August 2019 eingereichten Unterlagen nichts zu än- dern, weshalb auf deren Übersetzung verzichtet werden kann.

E. 7.5 Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände, vermögen an der vorgän- gigen Schlussfolgerung nichts zu ändern. Das Vorbringen des Beschwerde- führers, wonach seine Pflichtverteidigerin B. am 17. Januar 2013 aus dem Amt entlassen und das Urteil III K 376/10 am 27. Juni 2013 ohne seine Ver- teidigerin eröffnet worden sei (act. 1, S. 15), ist nicht belegt und widerspricht den Angaben im Auslieferungsersuchen. Laut den Angaben der polnischen Behörden sei der Beschwerdeführer an allen Verhandlungen vertreten ge- wesen und seine Verteidigerin habe gegen das Urteil III K 376/10 ein Rechtsmittel eingelegt, das mit Urteil XVII Ka 521/14 zu seinen Gunsten ab- geändert worden sei (RR.2019.84, act. 1.24). Insbesondere geht aus dem Urteil XVII Ka 521/14 hervor, dass Rechtsanwältin B. als Verteidigerin des Beschwerdeführers für das Berufungsverfahren entschädigt wurde (RR.2019.84, act. 1.10). Dasselbe gilt sinngemäss in Bezug auf das Vorbrin- gen des Beschwerdeführers, wonach von dem Dutzend im Verfahren XVI K 81/12 stattgefundenen Verhandlungen an zwei Terminen weder er noch seine Pflichtverteidigerin anwesend gewesen sein sollen (act. 1, S. 15). Mas- sgebend ist, dass seine Pflichtverteidigerin C. sich auch in diesem Verfahren im Namen des Beschwerdeführers äussern und Anträge stellen konnte, wo- von gestützt auf die Ausführungen in den Auslieferungsersuchen und deren Beilagen auszugehen ist. Jedenfalls ist aufgrund des durch die Pflichtvertei- digerin erhobenen Rechtsmittels anzunehmen, dass das Urteil XVI K 81/12 der Pflichtverteidigerin eröffnet wurde.

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E. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verletzung minimaler Vertei- digungsrechte des Beschwerdeführers in den polnischen Strafverfahren nicht zu erkennen ist. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 8.1 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, das Auslieferungsersuchen vom 4. Januar 2019 stütze sich auf das Urteil III K 366/12, mit welchem er für Gewalt an zwei Polizeibeamten verurteilt worden sei. Von diesem Vorwurf sei er jedoch 2012 vom Obersten Gerichts Polens freigesprochen worden. Dieses Urteil sei dem Auslieferungsersuchen nicht beigelegt worden. Der Beschwerdegegner habe dieses vom Beschwerdeführer eingereichte Urteil nicht übersetzen lassen, sondern habe sich bei den polnischen Behörden nach der Rechtskraft des Urteils III K 366/12 erkundigt. Die polnischen Be- hörden hätten bestätigt, dass in der Sache eine nochmalige Entscheidung erlassen worden sei und hätten damit eine abgeurteilte Sache bestätigt. So- mit sei das Urteil III K 366/12 in unzulässiger Weise ergangen und habe nie in Rechtskraft erwachsen können. Durch die verweigerte Übersetzung des Urteils sei ihm die Abnahme eines wichtigen Beweismittels verweigert wor- den und dies stelle eine Gehörsverletzung dar. Das Urteil des Obersten Ge- richts Polens sei spätestens im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu über- setzen. Zudem hätten die polnischen Behörden im früheren Auslieferungs- verfahren mit Deutschland das Spezialitätsprinzip verletzt. Dies sei im Schreiben des Vorsitzenden der XVI Strafabteilung, D., vom 27. Februar 2019 bestätigt worden. Dieses Schreiben sei jedoch schlecht übersetzt, wes- halb der Beschwerdeführer eine verbesserte Übersetzung beantragt habe, welche der Beschwerdegegner nicht habe ablehnen dürfen (RR.2019.108, act. 1, S. 8 ff.).

E. 8.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe in der Regel genügt, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende An- haltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweige- rungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Be- gehren allenfalls zu entsprechen ist. Das Auslieferungsverfahren dient nicht der nachträglichen Überprüfung der Beweiswürdigung rechtskräftiger Straf- urteile durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfra- gen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzuneh-

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men, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen ge- bunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wider- sprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundes- gerichts 1A.163/2006 vom 23. Januar 2007 E. 3.2 f.; 1A.189/2006 vom

7. Februar 2007 E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1, je m.w.H.). Das gilt umso mehr, wenn – wie vorliegend – bereits rechtskräftige und teil- weise von den Rechtsmittelinstanzen ergangene Urteile vorliegen. Auf Nach- frage des Beschwerdegegners hin bestätigten die polnischen Behörden, dass das Urteil III K 366/12 am 1. Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen sei und reichten die in dieser Angelegenheit ergangenen Rechtsmittelent- scheide ein (RR.2019.84, act. 1.24). Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdegegner auf die Angaben der ersuchenden Behörde vertrauen und von der Übersetzung des vom Beschwerdeführer erwähnten Urteils ab- sehen, ohne den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu verletzen.

E. 8.3.1 Nach dem Grundsatz der Spezialität, der das gesamte Auslieferungsrecht beherrscht und in Art. 14 EAUe seinen Ausdruck gefunden hat, darf der Aus- gelieferte wegen Taten, die er allenfalls vor der Übergabe begangen hat und für welche die Auslieferung nicht bewilligt worden ist, im ersuchenden Staat nicht verfolgt werden (BGE 110 Ib 187 E. 3b). Die Einhaltung des Speziali- tätsgrundsatzes durch Staaten, die – wie Polen – mit der Schweiz durch ei- nen Auslieferungsvertrag verbunden sind, wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Ein- holung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (BGE 115 Ib 373 E. 8 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.257/2003 vom 28. Januar 2004 E. 2). Es ist daher davon auszugehen, dass Polen sich an die schweizerische Entscheidung über das polnische Auslieferungsersuchen halten wird.

E. 8.3.2 Ob Polen allenfalls gegenüber den deutschen Behörden das Spezialitäts- prinzip verletzt hat, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird, war we- der Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens noch im vorliegenden Be- schwerdeverfahren. Dasselbe gilt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, weshalb die in den Jahren 2013 und 2014 ergangenen Verurteilungen nicht bereits Grundlage des deutschen Auslieferungsverfah- rens gebildet hätten (RR.2019.108, act. 1, S. 8 ff.). Entsprechend sind die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu behandeln und der Beschwerdegegner durfte auf die vom Beschwerdeführer beantragte er- neute Übersetzung des Schreibens vom 27. Februar 2019 verzichten.

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E. 8.4 Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers gegen die rechtskräf- tig angeordnete Auslieferungshaft richten, ist darauf angesichts des vorlie- genden Beschwerdegegenstandes nicht einzutreten. Mangels näherer Be- schwerdebegründung können die Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht als ein akzessorisches Haftentlassungsgesuch interpretiert wer- den, weshalb auf weitere Ausführungen verzichtet werden kann.

E. 8.5 Sämtliche vom Beschwerdeführer gegen seine Auslieferung an Polen erho- benen Einreden und Einwendungen erweisen sich demnach als unbegrün- det. Andere Gründe, welche seiner Auslieferung grundsätzlich entgegenste- hen, sind aufgrund der vorliegenden Akten keine ersichtlich. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer erhob sinngemäss die Einrede des politischen Delikts (RR.2019.84, act. 1.22, 1.26, 1.31).

E. 9.2.1 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent- wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 IRSG).

E. 9.2.2 In der Praxis wird zwischen so genannt «absolut» politischen und «relativ» politischen Delikten unterschieden. «Absolut» politische Delikte stehen in un- mittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen na- mentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und poli- tische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungs- mässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein «relativ» politisches Delikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwie- gend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Um- stände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat began- gen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüter- verletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest einigermassen ver- ständlich erscheinen zu lassen (BGE 131 II 235 E. 3.2 S. 244 f.; 130 II 337

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E. 3.2 S. 342 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 364 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 5.3; TPF 2008 24 E. 3.1).

E. 9.2.3 Die Auslieferung wird ebenfalls nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernst- liche Gründe hat zur Annahme, das gleiche Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung sei gestellt worden, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen An- schauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG).

E. 9.2.4 Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.; siehe auch ZIMMERMANN, a.a.O., N. 629 m.w.H.; HEIMGARTNER, Ausliefe- rungsrecht, 2002, S. 124).

E. 9.3 Bei den Straftaten, für welche Polen um Auslieferung des Beschwerdefüh- rers ersucht, handelt es sich weder um absolut noch um relativ politische Delikte im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung. Weshalb der Be- schwerdeführer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt werden sollte, vermochte er nicht überzeugend aufzuzeigen und dies ist auch nicht ersicht- lich. Wie vorgängig festgestellt, scheint seine Behauptung in Bezug auf die vom polnischen Sicherheitsdienst ausgehenden Gefahr als reine Schutzbe- hauptung (E. 6.4 hiervor). Die Einrede des politischen Delikts ist deshalb ab- zuweisen.

E. 10 Nach dem Gesagten sind die Beschwerde und die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede des politischen Delikts abzuweisen.

E. 11 und 27. März 2019 (RR.2019.84, act. 1.22, 1.26, 1.31). Im vorinstanzli- chen Verfahren machte RA Tschurr einen Aufwand von rund 30 Stunden (zzgl. Auslagen und MWST) geltend, die vom Beschwerdegegner als gerade noch angemessen gewertet und ohne eine Kürzung entschädigt wurden (RR.2019.84, act. 1A). Der für das Verfassen der Beschwerdeschrift zu ver- gütende Aufwand ist unter diesen Umständen ermessensweise auf acht Stunden zu kürzen. Der für den Schriftenwechsel im Verfahren RR.2019.184 geltend gemachte Aufwand von total sechs Stunden scheint angemessen. Indessen ist der in der Kostennote vom 12. Juni 2019 aufgeführte Aufwand für «Recherche zur politischen Einrede» von einer Stunde nicht zu entschä- digen. Mangels einer Präzisierung ist aufgrund des Wortlautes von einer rechtlichen Recherche auszugehen. Der Zeitaufwand für das Rechtsstudium stellt mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen keinen entschädigungspflichtigen Aufwand dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2). Solche aussergewöhnlichen Rechtsfragen sind anhand der Kostennote nicht zu erkennen und werden auch nicht geltend gemacht. Weiter wird ein Aufwand von insgesamt 2.70 Stunden für die Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer geltend ge- macht. Weshalb ein derart hoher Aufwand für den Briefverkehr notwendig war, nachdem am 23. Mai 2019 eine rund zweistündige Besprechung statt- gefunden hatte, ist nicht ersichtlich und wird nicht näher ausgeführt. Dies

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umso weniger, als der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfah- ren von RA Tschurr amtlich vertreten war. Der diesbezügliche Aufwand ist ermessensweise auf eine Stunde zu kürzen. Somit ist das geltend gemachte Honorar von total 31.42 Stunden um 8.70 Stunden, d.h. auf 22.72 Stunden zu kürzen. Bei dem geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 200.-- ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 4‘544.--. Hinzu kommen die Kosten für die in Auftrag gegebene Übersetzung des Briefes des Beschwerdeführers an die Beschwerdekammer von insgesamt Fr. 915.45. Zuzüglich der geltend ge- machten Spesen von Fr. 181.75 ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 5‘641.20. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7,7% (Fr. 434.35). RA Tschurr ist für die Verfahren RR.2019.84 und RR.2019.108 vor dem Bun- desstrafgericht mit Fr. 6‘075.55 (inkl. Spesen und MWST) aus der Bun- desstrafgerichtskasse zu entschädigen. Kommt der Beschwerdeführer spä- ter zu hinreichenden Mitteln, ist er verpflichtet, die von der Bundesstrafge- richtskasse ausgerichtete Entschädigung dieser zurückzubezahlen (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1C_385/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 2.4).

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E. 11.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenentscheid vom 21. Mai 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und RA Tschurr als dessen amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt (RP.2019.24, act. 2). Demnach ist für das vor- liegende Beschwerdeverfahren keine Gerichtsgebühr zu erheben.

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E. 11.2 Die Entschädigung für die amtliche Vertretung richtet sich nach dem Regle- ment des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die not- wendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 BStKR). Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). RA Tschurr macht in den Kostennoten vom 12. Juni und 12. Juli 2019 für die Zeit vom 21. Mai bis 12. Juli 2019 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 8‘030.25 geltend. Diese setzt sich aus dem Honorar von insgesamt Fr. 6‘283.35 sowie Auslagen von total Fr. 1‘238.20 zusammen, zzgl. Mehr- wertsteuer von 7,7% (RR.2019.84, act. 8.4 und 13.2). Der geltend gemachte Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift im Verfahren RR.2019.108 von total 14 Stunden scheint unter den vorliegenden Umstän- den als übersetzt, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid im Wesentlichen dieselben Rügen wie im Rah- men des vorinstanzlichen Verfahrens vorbrachte und die Beschwerdeschrift zu rund einem Drittel denselben Wortlaut aufweist, wie die dem Beschwer- degegner eingereichten ausführlichen Stellungnahmen vom 7. Februar,

Dispositiv
  1. Die Verfahren RR.2019.84 und RR.2019.108 werden vereinigt.
  2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird keine Gerichtsgebühr erho- ben.
  5. Rechtsanwältin Sabrina Tschurr wird für die Verfahren RR.2019.84 und RR.2019.108 vor dem Bundesstrafgericht in der Höhe von Fr. 6‘075.55 (inkl. MWST) aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Kommt der Beschwer- deführer später zu hinreichenden Mitteln, ist der Beschwerdeführer verpflich- tet, die von der Bundesstrafgerichtskasse ausgerichtete Entschädigung dieser zurückzubezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 10. September 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Antragsteller und Beschwerdegegner

gegen

A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechts- anwältin Sabrina Tschurr,

Antragsgegner und Beschwerdeführer

Gegenstand

Auslieferung an Polen

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); Entschädi- gung der amtlichen Beiständin (Art. 21 Abs. 1 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2019.84+108 (Nebenverfahren: RP.2019.24)

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Sachverhalt:

A. Die polnischen Behörden ersuchten mit Ausschreibung im Schengener In- formationssystem (SIS) vom 3. Dezember 2018 um Fahndung und Verhaf- tung von A. zwecks Vollstreckung der ihm in mehreren Urteilen auferlegten Freiheitsstrafe von insgesamt zehn Jahren (RR.2019.84, act. 1.1).

B. Gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 6. Dezember 2018 wurde A. am 7. Dezember 2018 festgenom- men, wobei er sich anlässlich der noch am selben Tag durchgeführten Ein- vernahme mit einer vereinfachten Auslieferung an Polen nicht einverstanden erklärte (RR.2019.84, act. 1.4, 1.5). Zum Zeitpunkt seiner Verhaftung befand sich A. im Bundesasylzentrum Altstätten. Auf die gegen den Auslieferungs- haftbefehl vom 10. Dezember 2018 von A. erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 2. Januar 2019 aufgrund ungenügender Begründung nicht ein (RR.2019.84, act. 1.7).

C. Der von A. am 25. November 2018 beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend «SEM») gestellte Asylantrag wurde mit Entscheid vom 10. De- zember 2018 abgewiesen (RR.2019.84, act. 1.21). Auf die dagegen von A. erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein.

D. Mit Auslieferungsersuchen vom 19. Dezember 2018, 21. Dezember 2018 und 8. Januar 2019, ergänzt am 1. und 12. März 2019, ersuchte das polni- sche Justizministerium formell um die Auslieferung von A. und reichte di- verse Strafurteile ein (RR.2019.84, act. 1.10, 1.12, 1.13, 1.24, 1.27).

E. Am 17. Januar 2019 ernannte das BJ Rechtsanwältin Sabrina Tschurr (nachfolgend «RA Tschurr») zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A. (RR.2019.84, act. 1.1). Anlässlich der Einvernahme vom 24. Januar 2019 zum polnischen Auslieferungsersuchen erklärte sich A. mit der Auslieferung nach Polen erneut nicht einverstanden (RR.2019.84, act. 1.17).

F. Mit Schreiben vom 7. Februar 2019, 1. und 27. März 2019 liess sich A. zu den polnischen Auslieferungsersuchen vernehmen und erhob sinngemäss die Einrede des politischen Delikts (RR.2019.84, act. 1.22, 1.26, 1.31).

- 3 -

G. Mit Auslieferungsentscheid vom 23. April 2019 bewilligte das BJ die Auslie- ferung von A. für die den polnischen Auslieferungsersuchen zugrunde lie- genden Straftaten. Der Entscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts i.S.v. Art. 55 Abs. 2 IRSG (RR.2019.84, act. 1A). Mit Schreiben vom gleichen Tag beantragte das BJ bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Ablehnung der Einrede des politischen Delikts (RR.2019.84, act. 1).

H. Am 30. April 2019 setzte RA Tschurr das BJ über die Niederlegung des Man- dates in Kenntnis. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 23. April 2019 erhob A. mit persönlicher Eingabe vom 17. Mai 2019 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung (RR.2019.108, act. 1). Mit Zwischenentscheid vom 21. Mai 2019 wurde das Gesuch von A. gutgeheissen und RA Tschurr wurde als dessen amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt (RP.2019.24, act. 2). In der Folge reichte RA Tschurr dem Gericht am 24. Mai 2019 eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte die kostenfällige Aufhebung des Auslieferungsentscheids (RR.2019.108, act. 8).

I. Die Eingabe vom 11. Juni 2019, mit welcher das BJ zur Beschwerde Stellung nahm und um deren kostenfällige Abweisung ersuchte, wurde A. am 13. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht (RR.2019.108, act. 10, 11). Mit Schreiben vom

12. Juni 2019 nahm A. zum Antrag des BJ Stellung und hielt an der erhobe- nen Einrede des politischen Delikts fest (RR.2019.84, act. 8). Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 reichte das BJ eine Antragsreplik ein, zu welcher sich A. mit Eingabe vom 12. Juli 2019 vernehmen liess (RR.2019.84, act. 10, 13). Die von A. dem Gericht am 29. August 2019 eingereichten, in Polnisch ver- fassten Unterlagen, wurden dem BJ am 2. September 2019 zur Kenntnis gebracht (RR.2019.84, act. 17, 18).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Okto- ber 1975 (ZP I EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZP II EAUe; SR 0.353.12) sowie das Schengener Durchführungsübereinkommen vom

14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) i.V.m. dem Beschluss des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Be- trieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63–84) massgebend.

1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55

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Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politi- schen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3-1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröff- nung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge- führt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend «Beschwerdefüh- rer») hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens sinngemäss geltend ge- macht, er werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt. Mit Ent- scheid vom 23. April 2019 bewilligte der Antragssteller und Beschwerdegeg- ner (nachfolgend «Beschwerdegegner») die Auslieferung des Beschwerde- führers an Polen unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts (RR.2019.84, act. 1A) und bean- tragte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Einsprache des politischen Delikts abzulehnen (RR.2019.84, act. 1).

2.3 Die am 17. Mai 2019 gegen den Auslieferungsentscheid vom 23. April 2019 formgerecht erhobene Beschwerde sowie deren Ergänzung vom 24. Mai 2019 erweisen sich als fristgerecht (RR.2019.108, act. 1, 8). Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.4 Das Verfahren betreffend die Einrede des politischen Delikts (RR.2019.84) und das Beschwerdeverfahren (RR.2019.108) sind aufgrund ihrer inhaltli- chen Konnexität zu vereinigen und in einem Entscheid zu beurteilen.

3.

3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134, E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ZIMMERMANN, La coopération ju- diciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 522).

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3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdekammer nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

4.

4.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflich- tet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurtei- lung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate (Art. 2 Ziff. 1 EAUe) betragen.

4.2 Der Beschwerdegegner hat die Auslieferung des Beschwerdeführers für die den Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Straftaten (mehrfacher Be- trug, Betäubungsmitteldelikte sowie Gewalt und Drohung gegen Polizeibe- amte) bewilligt (RR.2019.84, act. 1A). Für diese Delikte ist die Auslieferung nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe grundsätzlich zu gewähren. Zudem wurde um Aus- lieferung des Beschwerdeführers zwecks Vollstreckung von mehrjährigen Freiheitsstrafen ersucht und das Mindestmass der zu vollstreckenden Strafe ist ebenfalls erreicht. Die weiteren Auslieferungsvoraussetzungen sind nach- folgend insoweit zu prüfen, als sie Streitgegenstand der Beschwerde bilden.

5.

5.1 In einem ersten Punkt rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Anlässlich der Einvernahme vom 24. Ja- nuar 2019 habe es schwerwiegende Verständigungsschwierigkeiten zwi- schen ihm und der anwesenden Dolmetscherin gegeben. Seine Aussagen seien nicht korrekt bzw. ungenau übersetzt worden, weshalb er die Unter- zeichnung des Protokolls verweigert habe. Zudem seien ihm seine Einwände durch die ungewöhnlich kurzen Fristen erschwert worden. Schliesslich habe ihm der Beschwerdegegner verweigert, ein von ihm verfasstes Memoran- dum ins Polnische zu übersetzen. Weil der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertreterin nicht in seiner Muttersprache kommuniziert habe, habe er

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sich zum Sachverhalt nie korrekt und detailgetreu äussern können (RR.2019.108, act. 1, S. 6 ff.).

5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG sowie, was das Auslieferungsverfahren betrifft, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelan- gen. Art. 52 IRSG verlangt insbesondere, dass dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterla- gen vorgelegt werden (Abs. 1 Satz 1) und dass ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung erklärt werden und er auf sein Recht hingewiesen wird, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen (Abs. 1 Satz 3). Die zuständige Behörde hat den Verfolgten kurz über seine persön- lichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Be- ziehungen zum ersuchenden Staat einzuvernehmen und zu befragen, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl und seine Auslieferung erhebe (Abs. 2). Der Verfolgte, dessen Auslieferung ver- langt wird, hat des Weiteren Anspruch darauf, dass ihm das Bundesamt, vor- gängig an den Auslieferungsentscheid Gelegenheit gibt, sich zumindest schriftlich zur Auslieferung zu äussern und die der Auslieferung entgegen- stehen Gründe geltend zu machen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 473).

5.3 Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an seine Verhaftung am 7. De- zember 2018 sowie am 24. Januar 2019 einvernommen (RR.2019.84, act. 1.5, 1.17). Die Einvernahme vom 24. Januar 2019 fand im Beisein von RA Tschurr und einer Dolmetscherin für die polnische Sprache statt. Dabei wurden dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsbeiständin die drei Auslie- ferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen vorgelegt, wobei im Protokoll vermerkt wurde, dass diese der Rechtsbeiständin bereits im Vor- feld zur Kenntnis gebracht worden seien (RR.2019.84, act. 1.17, S. 2). An- lässlich der Einvernahmen vom 7. Dezember 2018 und 24. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer u.a. zu den möglichen Einwendungen gegen die Auslieferung an Polen befragt. Zudem wurde ihm Art. 54 IRSG betreffend die erleichterte Auslieferung vorgelesen und erläutert sowie die Bedeutung des Spezialitätsprinzips erklärt und er wurde auf Art. 38 IRSG betreffend die Bedingungen der Auslieferung hingewiesen. Aus dem Einvernahmeprotokoll lassen sich keine Hinweise entnehmen, die darauf deuten würden, dass der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Übersetzungen nicht verstanden hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er lediglich mit der seiner An- sicht nach ungenauen Übersetzung seiner im Nachgang an die eigentliche

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Befragung gemachten ausführlichen Äusserungen nicht vollumfänglich ein- verstanden war und deshalb die Unterzeichnung des Protokolls verweigerte, was in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 IRSV im Protokoll vermerkt wurde. Die beiden Einvernahmen erfüllen die Anforderungen von Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV. An der vorgängigen Schlussfolgerung vermag der Umstand, dass der Be- schwerdeführer an der Einvernahme vom 24. Januar 2019 aufgefordert wurde, sich kurz zu fassen, nichts zu ändern. Entgegen seiner Ansicht ist darin keine Gehörsverletzung zu erkennen. Die Einvernahme vom 24. Ja- nuar 2019 diente primär dazu, den Beschwerdeführer über das Rechtshil- feersuchen zu orientieren und ihn hierzu Stellung nehmen zu lassen. Erst als der Beschwerdeführer gefragt wurde, ob er noch Ergänzungen anführen wolle, und er dies nutzte um sich ausführlich u.a. zum Zustandekommen der ausgesprochenen Verurteilungen und zum Rechtssystem in Polen zu äus- sern, erfolgte die Aufforderung, sich kurz zu halten. Da ihm bzw. seiner Rechtsbeiständin im Anschluss an die Einvernahme mehrmals die Gelegen- heit eingeräumt wurde, sich zu den Auslieferungsbegehren (samt deren Er- gänzungen) schriftlich zu äussern und er hiervon mit Eingaben vom 7. Feb- ruar, 11. und 27. März 2019 Gebrauch machte (RR.2019.84, act. 1.22, 1.26, 1.31), auf welche der Beschwerdegegner im Übrigen im Auslieferungsent- scheid Bezug nahm, ist eine Gehörsverletzung nicht zu erkennen. Dies umso weniger, als zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme ausreicht (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 473 in fine).

5.4 Ebenso unbegründet ist die Rüge einer Gehörsverletzung im Zusammen- hang mit den Fristansetzungen bzw. deren Erstreckung. Dem Beschwerde- führer wurde im Anschluss an die Befragung vom 24. Januar 2019 zur Ein- reichung einer schriftlichen Stellungnahme eine Frist von 14 Tagen ange- setzt, die ihm ohne Weiteres erlaubte, zu den drei Auslieferungsbegehren

– die seiner Rechtsvertreterin bereits im Vorfeld zur Kenntnis gebracht wur- den – mit Eingabe vom 7. Februar 2019 Stellung zu nehmen (RR.2019.84, act. 1.22). Gestützt auf diese Stellungnahme des Beschwerdeführers for- derte der Beschwerdegegner die ersuchende Behörde zur Beantwortung di- verser Fragen auf. Nach Erhalt weiterer Unterlagen seitens polnischer Be- hörden leitete der Beschwerdegegner diese dem Beschwerdeführer am

28. Februar 2019 weiter und setzte ihm eine Frist für eine allfällige Stellung- nahme bis zum 11. März 2019 an (RR.2019.84, act. 1.25), welche der Be- schwerdeführer fristgerecht einreichte. Am 18. März 2019 stellte der Be- schwerdegegner dem Beschwerdeführer eine weitere Ergänzung des Aus- lieferungsersuchens zu und setzte ihm eine Frist zur Einreichung einer Stel- lungnahme bis zum 25. März 2019 an (RR.2019.84, act. 1.28). Die vom Be- schwerdeführer ersuchte Fristerstreckung bis zum 1. April 2019 lehnte der

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Beschwerdegegner hingegen ab und gewährte ihm eine Fristerstreckung bis zum 27. März 2019 und schloss eine weitere Fristerstreckung aus (RR.2019.84, act. 1.28). Die ersten zwei dem Beschwerdeführer angesetz- ten Fristen scheinen angesichts des Umfanges der von polnischen Behörden eingereichten Unterlagen als angemessen. Zwar mag die drittgenannte Frist und deren Erstreckung auf den ersten Blick als kurz erscheinen. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch zweimal Gelegenheit erhalten hatte, sich zu den Auslieferungsbegehren zu äussern, der Beschwerdeführer sich bereits seit dem 7. Dezember 2018 in Auslieferungshaft befand und mit der letzten Ergänzung des Auslieferungsersuchens keine umfangreichen Unterlagen eingereicht wurden, ist auch die drittgenannte Frist sowie deren Erstreckung mit Blick auf das Beschleunigungsgebot noch als angemessen zu werten.

5.5 Nachdem der Beschwerdeführer seit dem 17. Januar 2019 anwaltlich vertre- ten war und aus den vorliegenden Akten keine Kommunikationsschwierig- keiten mit seiner amtlichen Rechtsbeiständin zu entnehmen sind, ist davon auszugehen, dass es ihm möglich war, seine Rechte ausreichend wahrzu- nehmen. Daran vermag die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsbeiständin nicht in seiner Muttersprache kommuniziert, nichts zu än- dern. Soweit aus den vorliegenden Akten hervorgeht, fand zwischen ihm und seiner Rechtsbeiständin umfangreiche Korrespondenz in Englisch statt, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern es dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen wäre, sich zu den Vorwürfen umfassend zu äussern. Unter diesen Umständen durfte der Beschwerdegegner die vom Beschwerdeführer offe- rierte Eingabe in polnischer Sprache und deren Übersetzung ablehnen, ohne den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu verletzen. Im Übrigen äusserte der Beschwerdeführer seine Sicht gegenüber dem Ge- richt in einem in russischer Sprache verfassten Brief, der dem Gericht in übersetzter Fassung vorliegt (RR.2019.108, act. 8.15).

5.6 Dem Beschwerdegegner kann nach dem Gesagten keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vorgeworfen werden. Die Be- schwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

6.

6.1 In materieller Hinsicht ist zunächst ist auf das Vorbringen des Beschwerde- führers einzugehen, wonach ihm in Polen Gefahr für Leib und Leben drohe.

6.2

6.2.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach inter-

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nationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, un- menschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK, Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 Art. 14 des interna- tionalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte, UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Es handelt sich um massive Verstösse gegen die Menschenwürde, die den Betroffenen seelisch und meist auch körperlich schwer treffen. Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Be- handlung oder Bestrafung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). 6.2.2 Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer die EMRK verlet- zenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Ausliefe- rung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersu- chenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann. Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherun- gen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.7; TPF 2010 56 E. 6.3.2 [Iran]; TPF 2008 24 E. 4 [Moldawien]). 6.2.3 Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b). Beziehen sich die von diesem geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräf- tig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs- bzw. Beschwer- deverfahren insofern erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen, als er die seinem Einwand zufolge erfolgten Grundrechtsverletzun- gen konkret aufzuzeigen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.23 vom 2. August 2012 E. 5.2.5).

6.3 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Polen – der die EMRK ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäischen

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Union und mit der Schweiz Signatarstaat des EAUe ist – seine völkerrechtli- chen Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.209 vom 14. März 2014 E. 2.1.1). Sodann steht die allgemeine menschenrechtliche Situation einer Auslieferung nach Polen nicht entgegen (s. Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2016.190 vom 20. Oktober 2016 E. 4.4). Dementsprechend ver- langen weder der Beschwerdegegner noch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bei Auslieferungen nach Polen in der Regel Garantien (u.a. zuletzt Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.235, RP.2018.44 vom 4. Oktober 2018; RR.2018.179, RR.2018.36 vom 4. September 2018; RR.2018.72, RP.2018.15 vom 29. März 2018; RR.2017.337+RP.2018.2 vom

1. Februar 2018; RR.2016.190 vom 20. Oktober 2016 E. 4.4 m.w.H.). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist ein Grund für die Einholung von Ga- rantien von den polnischen Behörden auch im vorliegenden Fall nicht gege- ben.

6.4

6.4.1 Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft darzulegen, inwiefern ihm im Falle einer Auslieferung in Polen Gefahr für Leib und Leben drohe. In Bezug auf die ihm vom polnischen Sicherheitsdienst angeblich drohenden Gefahr machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. Anlässlich der asylrechtlichen Befragung vom 6. Dezember 2018 gab der Beschwerde- führer an, dass der erste Kontakt mit dem polnischen Geheimdienst im Jahr 2000 im Gefängnis stattgefunden habe. Dabei sei ihm die Zusammen- arbeit mit dem Sicherheitsdienst gegen Weissrussland und Russland ange- boten worden (RR.2019.84, act. 1.21, Einvernahme vom 6. Dezember 2018, S. 2 f.). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens führte der Be- schwerdeführer hingegen aus, dass die Probleme mit dem Sicherheitsdienst bereits 1999 begonnen hätten, als er mit einem Nahrungsmittelunternehmen der Stadt Sankt Petersburg einen guten Vertrag unterzeichnet habe. Darauf- hin habe der polnische Sicherheitsdienst begonnen, ihn mit Arrest zu ermah- nen und ihn sowie seine Familie zu bedrohen (RR.2019.108, act. 8.15). Zu- dem gab der Beschwerdeführer im Asylverfahren an, in die Schweiz zwecks Einreichung eines Asylgesuchs eingereist zu sein (RR.2019.84, act. 1.21). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren führte der Beschwerdeführer indes aus, zwecks Vornahme einer gesundheitlichen Behandlung nach Zürich ge- reist zu sein (RR.2019.108, act. 8.15). Zudem sei erwähnt, dass der Be- schwerdeführer im Auslieferungsverfahren anlässlich der Einvernahme vom

7. Dezember 2018 lediglich allgemein das Vorgehen der polnischen Justiz kritisierte, ohne eine ihm in Polen drohende Gefahr für Leib und Leben zu erwähnen (RR.2019.84, act. 1.5). Eine solche brachte er erstmals anlässlich

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der Einvernahme vom 24. Januar 2019 vor (RR.2019.84, act. 1.17). Wie das SEM in seinem Entscheid vom 10. Dezember 2018 ausführt, mutet es zudem seltsam an, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Polen un- gefähr zwei Jahre in Deutschland lebte, ohne dort ein Asylgesuch eingereicht zu haben (RR.2019.84, act. 1.21). Das Argument des Beschwerdeführers, er habe wegen der deutschen Politik keinen Asylantrag in Deutschland ge- stellt, vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine angeblich an Leib und Leben bedrohte Person in Deutschland kein Asyl- gesuch stellt, um der ihr angeblich drohenden Gefahr zu entfliehen. Der Voll- ständigkeit halber sei angemerkt, dass soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers gegen den Ablauf des Asylverfahrens richten, diese nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Entspre- chend sind diese vorliegend nicht zu behandeln. Vor diesem Hintergrund ist seine Behauptung in Bezug auf die vom polnischen Sicherheitsdienst aus- gehende Gefahr als Schutzbehauptung zu werten. 6.4.2 Auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer in Polen Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung drohen sollte. Vorlie- gend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der ersuchende Staat, der sowohl die EMRK als auch den UNO-Pakt II ratifiziert hat, im allfälligen Straf- vollzug die Grundrechte des Beschwerdeführers nicht beachten werde. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich im Gefängnis in Polen eine Schussverletzung am Bein zugezogen und eine Behandlung sei ihm rund ein Jahr verweigert worden, vermochte er nicht überzeugend darzule- gen. Das Gesagte gilt sinngemäss für das Vorbringen des Beschwerdefüh- rers in Bezug auf die Grösse der Gefängniszellen in Polen. Das in polnischer Sprache eingereichte Urteil (RR.2019.84, act. 17.1, pag. 50) ist aus dem Jahr 2011 und betraf nicht den Beschwerdeführer. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer in Polen in keiner EMRK-konformen Ge- fängniszelle inhaftiert werden sollte. Wie der Beschwerdeführer ausführt, soll in dem von ihm eingereichten polnischen Urteil festgestellt worden sein, dass eine Gefängniszelle eine gewisse Grösse nicht unterschreiten dürfe, andern- falls ein Insasse Anrecht auf eine Entschädigung habe (RR.2019.84, act. 17, S. 2). Sollte der Beschwerdeführer im Falle der Auslieferung in einer zu klei- nen Gefängniszelle untergebracht werden, wird er eine Verlegung oder ge- mäss seinen Ausführungen eine Entschädigung verlangen können. Bei die- sem Ergebnis kann von der beantragten Übersetzung des eingereichten pol- nischen Urteils abgesehen werden. 6.4.3 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermag auch der vom Beschwerde- führer eingereichte Amnesty International Report für Polen 2017/2018, der sich der in Polen im Jahr 2017 erfolgten Justizreform widmet (RR.2019.84, act. 8.2), nichts zu ändern. Zwar wird darin festgestellt, dass die Justizreform

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zur Gefährdung von Menschenrechten führen könnte. Indes beziehen sich die Befürchtungen hauptsächlich auf die Versammlungs- und Meinungsfrei- heit von demonstrierenden Journalisten, Nichtregierungsorganisationen und Mitgliedern der Justiz. Am Rande werden Zurückweisungen von Asylsuchen- den an der Grenze zu Weissrussland sowie eine mögliche Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips erwähnt. Inwiefern der Beschwerdeführer unter eine der vorgenannten Personengruppen fallen sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Da die den Beschwerde- führer betreffenden Urteile von den Rechtsmittelinstanzen teilweise zu sei- nen Gunsten abgeändert wurden (s. E. 7.3.1 f.), ist auch unter diesem Blick- winkel nicht ersichtlich, inwiefern die polnischen Strafverfahren in Bezug auf ihn nicht konventionskonform gewesen sein sollen.

6.5 Irgendwelche Anhaltspunkte, dass im Falle der Auslieferung des Beschwer- deführers an Polen ein ernsthaftes und objektives Risiko einer schweren Ver- letzung der Menschenrechte im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe, ergeben sich zusammenfassend weder aus der Darstellung des Beschwerdeführers noch aus den vorliegenden Akten. Die diesbezügliche Rüge erweist sich demnach als unbegründet.

7.

7.1 Gegen den Auslieferungsentscheid bringt der Beschwerdeführer weiter vor, es handle sich bei den von der ersuchenden Behörde eingereichten Urteilen um Abwesenheitsurteile, die nicht unter Wahrung seiner Mindestrechte der Verteidigung entstanden seien (RR.2019.108, act. 1, S. 13 ff.).

7.2

7.2.1 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung einer Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Mass- nahme, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ableh- nen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Ver- fahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zu- stehen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des ZP II EAUe). 7.2.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermes- sensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK;

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Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des ZP II EAUe jedoch gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hindernis für die Auslieferung, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der an der Verhand- lung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 in fine und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Ja- nuar 2007 E. 3.2). Es kann nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzelnen zu überprüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des er- suchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshin- dernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenügenden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.235 vom 4. Oktober 2018 E. 4.2). Gleiches gilt, wenn der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechts- mittel erhoben hat und wenn in diesem Beschwerdeverfahren die Mindest- rechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.). 7.3 Den Auslieferungsersuchen beigelegten Unterlagen lässt sich in Bezug auf die zu vollstreckenden Urteile zusammengefasst Folgendes entnehmen: 7.3.1 Urteil des Amtsgerichts Poznan – Nowe Miasto und Wilda in Poznan vom

27. Juni 2013 (Aktenzeichen III K 376/10; nachfolgend «Urteil III K 376/10») Mit Urteil III K 376/10 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Be- trugs, begangen zwischen 19. November 2007 und 29. Juli 2008, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, an welche die Dauer der von ihm verbüssten Untersuchungshaft angerechnet worden ist (die Reststrafe be- trägt 2 Jahre 9 Monate und 9 Tage). Gemäss dem Auslieferungsersuchen und der ihm beigelegten Unterlagen hätten im Zeitraum vom 14. Dezember 2010 bis zum 20. Juni 2013 zwanzig Verhandlungen stattgefunden. Der Be- schwerdeführer habe an der Verhandlung vom 17. Januar 2013 teilgenom- men und sei über den nächsten Verhandlungstermin vom 14. März 2013 in Kenntnis gesetzt worden. Am 2. Februar 2013 habe der Beschwerdeführer einen Kinobesuch genutzt und sei geflüchtet. Da er über den Verhandlungs- termin vom 14. März 2013 ordnungsgemäss benachrichtigt worden sei, seien die Verhandlungen vom 14. März, 25. April und 20. Juni 2013 in seiner Ab- wesenheit durchgeführt worden. Über die Verhandlungstermine sei er ord- nungsgemäss unter der vorher von ihm angegebenen Anschrift für Korres- pondenzzustellung benachrichtigt worden. Das Urteil III K 376/10 sei am

27. Juni 2013 verkündet worden und stelle ein Abwesenheitsurteil dar. Der

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Beschwerdeführer sei während sämtlichen Verhandlungen durch Rechtsan- wältin B. amtlich verteidigt worden, die für ihn beim Landgericht Poznan ge- gen das Urteil III K 376/10 ein Rechtsmittel eingelegt habe. Das erstinstanz- liche Urteil sei mit Urteil des Landgerichts Poznan vom 6. Oktober 2014 (Ak- tenzeichen XVII Ka 521/14; nachfolgend «Urteil XVII Ka 521/14») zugunsten des Beschwerdeführers abgeändert worden und sei am 6. Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen. Für die Berufungsverhandlung seien insgesamt vier Verhandlungstermine angesetzt bzw. durchgeführt worden, wobei der Be- schwerdeführer an keinem dieser Termine teilgenommen habe, jedoch durch einen Pflichtverteidiger vertreten worden sei. Nachdem der Aufent- haltsort des Beschwerdeführers unbekannt gewesen sei, sei das Vollstre- ckungsverfahren am 23. Juni 2017 ausgesetzt und der Beschwerdeführer zur Fahndung ausgeschrieben worden (RR.2019.84, act. 1.10, act. 1.24). 7.3.2 Urteil des Bezirksgerichts Poznan vom 16. Januar 2015 (Aktenzeichen XVI K 81/12; nachfolgend «Urteil XVI K 81/12») Mit Urteil XVI K 81/12 wurde der Beschwerdeführer wegen Betäubungsmit- teldelikten, begangen zwischen April 1999 und September 2000, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Laut den Angaben der ersu- chenden Behörde hätten in dieser Angelegenheit mehr als ein Dutzend Ver- handlungstage stattgefunden. An der Verhandlung vom 22. Juni 2012 habe der Beschwerdeführer nicht teilgenommen, obwohl er ordnungsgemäss vor- geladen worden sei. An der Verhandlung vom 23. August 2012 habe er teil- genommen. Der Beschwerdeführer sei in einer anderen Sache verhaftet und aus der Untersuchungshaft zugeführt worden. An den daraufhin durchge- führten vier Verhandlungen zwischen 4. Oktober 2012 und 29. Januar 2013 habe er mit seinem Pflichtverteidiger teilgenommen. Nachdem der Be- schwerdeführer aus dem Hafturlaub nicht zurückgekehrt sei, hätten die da- rauffolgenden elf Verhandlungen in seiner Abwesenheit stattgefunden. Die Vorladungen seien dem Beschwerdeführer an die dem Gericht bekannte Ad- resse gesendet worden, an welche auch die Vorladung zur ersten Verhand- lung zugestellt worden sei, bevor ihm die Freiheit entzogen worden sei. Sein Pflichtverteidiger sei jedoch an diesen Verhandlungen anwesend gewesen und habe anlässlich der Verhandlung vom 9. Januar 2015 die Möglichkeit erhalten, im Namen des Beschwerdeführers zu plädieren. An der Urteilser- öffnung vom 16. Januar 2015 seien weder der Beschwerdeführer noch sein Pflichtverteidiger anwesend gewesen. Der Verteidiger des Beschwerdefüh- rers habe gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel eingelegt, das mit Urteil XVI K 81/12 vom 23. April 2015 (Aktenzeichen AKa 56/15; nachfolgend «Urteil AKa 56/15») teilweise zugunsten des Beschwerdeführers abgeändert und die ihm auferlegte Strafe gemildert worden sei. Das Berufungsverfahren sei auf Grundlage der Berufung seines Verteidigers durchgeführt worden. Der

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an der Berufungsverhandlung nicht anwesende Beschwerdeführer sei durch den anwesenden Pflichtverteidiger vertreten worden. Die zu vollstreckende Freiheitsstrafe betrage 2 Jahre und 6 Monate. Das Verfahren bezüglich die Vollstreckung der Strafe sei am 12. Januar 2017 ausgesetzt und der Be- schwerdeführer zur Fahndung ausgeschrieben worden (RR.2019.84, act. 1.12). 7.3.3 Urteil des Bezirksgerichts Poznan – Stare Miasto in Poznan vom 7. April 2014 (Aktenzeichen III K 366/12; nachfolgend «Urteil III K 366/12») Mit Urteil III K 366/12 wurde der Beschwerdeführer wegen Gewalt und Dro- hung zum Nachteil von zwei Polizeibeamten, begangen am 31. Dezember 2008, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Laut den Angaben der den Auslieferungsersuchen beigelegten Unterlagen sei die Vorladung für die Verhandlung dem Beschwerdeführer an die Adresse der Untersuchungshaftanstalt in Poznan gesendet und ihm am 30. Januar 2013 zugestellt worden. Weil der Beschwerdeführer vom Hafturlaub am 2. Februar 2013 nicht zurückgekehrt sei, sei er zum ersten Termin vom 6. Februar 2013 weder erschienen noch vorgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei an- lässlich der Urteilsverkündung vom 7. April 2014 nicht anwesend gewesen und das Urteil sei ihm nicht zugestellt worden. Die gegen das Urteil III K 366/12 erhobene Berufung sei im Urteil vom 1. Oktober 2014 mit dem Ak- tenzeichen IV KA 724/14 (nachfolgend «Urteil IV KA 724/14») als offensicht- lich unbegründet erachtet worden und das Urteil III K 366/12 sei am 1. Okto- ber 2014 in Rechtskraft erwachsen. Ein Anspruch auf die Durchführung ei- nes neuen Gerichtsverfahrens in seiner Gegenwart stehe dem Beschwerde- führer nicht zu. Weiter reichten die polnischen Behörden eine beglaubigte Übersetzung des Urteils des Obersten Gerichts vom 10. September 2015 mit dem Aktenzeichen KK 94/15 (nachfolgend «Urteil KK 94/15») ein, woraus hervorgeht, dass die vom Verteidiger des Beschwerdeführers eingelegte Re- vision gegen das Urteil III K 366/12 als offensichtlich unbegründet zurückge- wiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe vor allen drei Instanzen ei- nen Pflichtverteidiger gehabt (RR.2019.84, act. 1.12, act. 1.24).

7.4 Gestützt auf das oben Ausgeführte kann festgehalten werden, dass der Be- schwerdeführer an den obgenannten Verfahren nicht oder nur teilweise an- wesend war und alle zu vollstreckenden Verurteilungen unbestrittenermas- sen auf Abwesenheitsurteilen basieren. Weiter ist gestützt auf die Angaben im Auslieferungsersuchen und dessen Beilagen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der obgenannten Verfahren zumindest von Pflichtverteidigern vertreten worden war, die – abgesehen von wenigen Aus- nahmen – an den Verhandlungen und Urteilseröffnungen anwesend waren.

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Zudem wurden gegen die erstinstanzlichen Urteile im Namen des Beschwer- deführers durch seine Vertreter diverse Rechtsmittel eingelegt. Laut den An- gaben der ersuchenden Behörde fanden die Rechtsmittelverfahren ohne den Beschwerdeführer, jedoch in Anwesenheit seiner Pflichtverteidiger statt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Pflichtverteidiger an den Ge- richtsverhandlungen keine Gelegenheit gehabt hätten, sich zur Sache zu äussern (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.180 vom 5. Okto- ber 2017 E. 5.3). Der Umstand, dass es sich dabei um keine frei gewählten Verteidiger gehandelt haben soll, ändert daran nichts. Dass die Pflichtvertei- diger in allen drei gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren keine Möglichkeit gehabt hätten, zugunsten des Beschwerdeführers ein Rechtsmittel einzulegen, wird von ihm zu Recht nicht geltend gemacht. Wie oben dargelegt, geht aus den Auslieferungsunterlagen hervor, dass die Ur- teile III K 376/10 und XVI K 81/12 von den Rechtsmittelinstanzen zugunsten des Beschwerdeführers geändert worden sind (E. 7.3.1 f. hiervor). Anhalts- punkte für eine offensichtlich ungenügende Verteidigung sind unter diesen Umständen keine zu erkennen. Bei diesem Ergebnis vermögen die vom Be- schwerdeführer am 29. August 2019 eingereichten Unterlagen nichts zu än- dern, weshalb auf deren Übersetzung verzichtet werden kann.

7.5 Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände, vermögen an der vorgän- gigen Schlussfolgerung nichts zu ändern. Das Vorbringen des Beschwerde- führers, wonach seine Pflichtverteidigerin B. am 17. Januar 2013 aus dem Amt entlassen und das Urteil III K 376/10 am 27. Juni 2013 ohne seine Ver- teidigerin eröffnet worden sei (act. 1, S. 15), ist nicht belegt und widerspricht den Angaben im Auslieferungsersuchen. Laut den Angaben der polnischen Behörden sei der Beschwerdeführer an allen Verhandlungen vertreten ge- wesen und seine Verteidigerin habe gegen das Urteil III K 376/10 ein Rechtsmittel eingelegt, das mit Urteil XVII Ka 521/14 zu seinen Gunsten ab- geändert worden sei (RR.2019.84, act. 1.24). Insbesondere geht aus dem Urteil XVII Ka 521/14 hervor, dass Rechtsanwältin B. als Verteidigerin des Beschwerdeführers für das Berufungsverfahren entschädigt wurde (RR.2019.84, act. 1.10). Dasselbe gilt sinngemäss in Bezug auf das Vorbrin- gen des Beschwerdeführers, wonach von dem Dutzend im Verfahren XVI K 81/12 stattgefundenen Verhandlungen an zwei Terminen weder er noch seine Pflichtverteidigerin anwesend gewesen sein sollen (act. 1, S. 15). Mas- sgebend ist, dass seine Pflichtverteidigerin C. sich auch in diesem Verfahren im Namen des Beschwerdeführers äussern und Anträge stellen konnte, wo- von gestützt auf die Ausführungen in den Auslieferungsersuchen und deren Beilagen auszugehen ist. Jedenfalls ist aufgrund des durch die Pflichtvertei- digerin erhobenen Rechtsmittels anzunehmen, dass das Urteil XVI K 81/12 der Pflichtverteidigerin eröffnet wurde.

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7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verletzung minimaler Vertei- digungsrechte des Beschwerdeführers in den polnischen Strafverfahren nicht zu erkennen ist. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

8.

8.1 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, das Auslieferungsersuchen vom 4. Januar 2019 stütze sich auf das Urteil III K 366/12, mit welchem er für Gewalt an zwei Polizeibeamten verurteilt worden sei. Von diesem Vorwurf sei er jedoch 2012 vom Obersten Gerichts Polens freigesprochen worden. Dieses Urteil sei dem Auslieferungsersuchen nicht beigelegt worden. Der Beschwerdegegner habe dieses vom Beschwerdeführer eingereichte Urteil nicht übersetzen lassen, sondern habe sich bei den polnischen Behörden nach der Rechtskraft des Urteils III K 366/12 erkundigt. Die polnischen Be- hörden hätten bestätigt, dass in der Sache eine nochmalige Entscheidung erlassen worden sei und hätten damit eine abgeurteilte Sache bestätigt. So- mit sei das Urteil III K 366/12 in unzulässiger Weise ergangen und habe nie in Rechtskraft erwachsen können. Durch die verweigerte Übersetzung des Urteils sei ihm die Abnahme eines wichtigen Beweismittels verweigert wor- den und dies stelle eine Gehörsverletzung dar. Das Urteil des Obersten Ge- richts Polens sei spätestens im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu über- setzen. Zudem hätten die polnischen Behörden im früheren Auslieferungs- verfahren mit Deutschland das Spezialitätsprinzip verletzt. Dies sei im Schreiben des Vorsitzenden der XVI Strafabteilung, D., vom 27. Februar 2019 bestätigt worden. Dieses Schreiben sei jedoch schlecht übersetzt, wes- halb der Beschwerdeführer eine verbesserte Übersetzung beantragt habe, welche der Beschwerdegegner nicht habe ablehnen dürfen (RR.2019.108, act. 1, S. 8 ff.).

8.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe in der Regel genügt, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende An- haltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweige- rungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Be- gehren allenfalls zu entsprechen ist. Das Auslieferungsverfahren dient nicht der nachträglichen Überprüfung der Beweiswürdigung rechtskräftiger Straf- urteile durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfra- gen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzuneh-

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men, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen ge- bunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wider- sprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundes- gerichts 1A.163/2006 vom 23. Januar 2007 E. 3.2 f.; 1A.189/2006 vom

7. Februar 2007 E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1, je m.w.H.). Das gilt umso mehr, wenn – wie vorliegend – bereits rechtskräftige und teil- weise von den Rechtsmittelinstanzen ergangene Urteile vorliegen. Auf Nach- frage des Beschwerdegegners hin bestätigten die polnischen Behörden, dass das Urteil III K 366/12 am 1. Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen sei und reichten die in dieser Angelegenheit ergangenen Rechtsmittelent- scheide ein (RR.2019.84, act. 1.24). Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdegegner auf die Angaben der ersuchenden Behörde vertrauen und von der Übersetzung des vom Beschwerdeführer erwähnten Urteils ab- sehen, ohne den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu verletzen.

8.3

8.3.1 Nach dem Grundsatz der Spezialität, der das gesamte Auslieferungsrecht beherrscht und in Art. 14 EAUe seinen Ausdruck gefunden hat, darf der Aus- gelieferte wegen Taten, die er allenfalls vor der Übergabe begangen hat und für welche die Auslieferung nicht bewilligt worden ist, im ersuchenden Staat nicht verfolgt werden (BGE 110 Ib 187 E. 3b). Die Einhaltung des Speziali- tätsgrundsatzes durch Staaten, die – wie Polen – mit der Schweiz durch ei- nen Auslieferungsvertrag verbunden sind, wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Ein- holung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (BGE 115 Ib 373 E. 8 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.257/2003 vom 28. Januar 2004 E. 2). Es ist daher davon auszugehen, dass Polen sich an die schweizerische Entscheidung über das polnische Auslieferungsersuchen halten wird. 8.3.2 Ob Polen allenfalls gegenüber den deutschen Behörden das Spezialitäts- prinzip verletzt hat, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird, war we- der Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens noch im vorliegenden Be- schwerdeverfahren. Dasselbe gilt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, weshalb die in den Jahren 2013 und 2014 ergangenen Verurteilungen nicht bereits Grundlage des deutschen Auslieferungsverfah- rens gebildet hätten (RR.2019.108, act. 1, S. 8 ff.). Entsprechend sind die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu behandeln und der Beschwerdegegner durfte auf die vom Beschwerdeführer beantragte er- neute Übersetzung des Schreibens vom 27. Februar 2019 verzichten.

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8.4 Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers gegen die rechtskräf- tig angeordnete Auslieferungshaft richten, ist darauf angesichts des vorlie- genden Beschwerdegegenstandes nicht einzutreten. Mangels näherer Be- schwerdebegründung können die Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht als ein akzessorisches Haftentlassungsgesuch interpretiert wer- den, weshalb auf weitere Ausführungen verzichtet werden kann.

8.5 Sämtliche vom Beschwerdeführer gegen seine Auslieferung an Polen erho- benen Einreden und Einwendungen erweisen sich demnach als unbegrün- det. Andere Gründe, welche seiner Auslieferung grundsätzlich entgegenste- hen, sind aufgrund der vorliegenden Akten keine ersichtlich. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer erhob sinngemäss die Einrede des politischen Delikts (RR.2019.84, act. 1.22, 1.26, 1.31).

9.2

9.2.1 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent- wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 IRSG). 9.2.2 In der Praxis wird zwischen so genannt «absolut» politischen und «relativ» politischen Delikten unterschieden. «Absolut» politische Delikte stehen in un- mittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen na- mentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und poli- tische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungs- mässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein «relativ» politisches Delikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwie- gend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Um- stände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat began- gen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüter- verletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest einigermassen ver- ständlich erscheinen zu lassen (BGE 131 II 235 E. 3.2 S. 244 f.; 130 II 337

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E. 3.2 S. 342 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 364 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 5.3; TPF 2008 24 E. 3.1). 9.2.3 Die Auslieferung wird ebenfalls nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernst- liche Gründe hat zur Annahme, das gleiche Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung sei gestellt worden, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen An- schauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG). 9.2.4 Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.; siehe auch ZIMMERMANN, a.a.O., N. 629 m.w.H.; HEIMGARTNER, Ausliefe- rungsrecht, 2002, S. 124).

9.3 Bei den Straftaten, für welche Polen um Auslieferung des Beschwerdefüh- rers ersucht, handelt es sich weder um absolut noch um relativ politische Delikte im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung. Weshalb der Be- schwerdeführer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt werden sollte, vermochte er nicht überzeugend aufzuzeigen und dies ist auch nicht ersicht- lich. Wie vorgängig festgestellt, scheint seine Behauptung in Bezug auf die vom polnischen Sicherheitsdienst ausgehenden Gefahr als reine Schutzbe- hauptung (E. 6.4 hiervor). Die Einrede des politischen Delikts ist deshalb ab- zuweisen.

10. Nach dem Gesagten sind die Beschwerde und die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede des politischen Delikts abzuweisen.

11.

11.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenentscheid vom 21. Mai 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und RA Tschurr als dessen amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt (RP.2019.24, act. 2). Demnach ist für das vor- liegende Beschwerdeverfahren keine Gerichtsgebühr zu erheben.

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11.2 Die Entschädigung für die amtliche Vertretung richtet sich nach dem Regle- ment des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die not- wendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 BStKR). Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). RA Tschurr macht in den Kostennoten vom 12. Juni und 12. Juli 2019 für die Zeit vom 21. Mai bis 12. Juli 2019 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 8‘030.25 geltend. Diese setzt sich aus dem Honorar von insgesamt Fr. 6‘283.35 sowie Auslagen von total Fr. 1‘238.20 zusammen, zzgl. Mehr- wertsteuer von 7,7% (RR.2019.84, act. 8.4 und 13.2). Der geltend gemachte Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift im Verfahren RR.2019.108 von total 14 Stunden scheint unter den vorliegenden Umstän- den als übersetzt, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid im Wesentlichen dieselben Rügen wie im Rah- men des vorinstanzlichen Verfahrens vorbrachte und die Beschwerdeschrift zu rund einem Drittel denselben Wortlaut aufweist, wie die dem Beschwer- degegner eingereichten ausführlichen Stellungnahmen vom 7. Februar,

11. und 27. März 2019 (RR.2019.84, act. 1.22, 1.26, 1.31). Im vorinstanzli- chen Verfahren machte RA Tschurr einen Aufwand von rund 30 Stunden (zzgl. Auslagen und MWST) geltend, die vom Beschwerdegegner als gerade noch angemessen gewertet und ohne eine Kürzung entschädigt wurden (RR.2019.84, act. 1A). Der für das Verfassen der Beschwerdeschrift zu ver- gütende Aufwand ist unter diesen Umständen ermessensweise auf acht Stunden zu kürzen. Der für den Schriftenwechsel im Verfahren RR.2019.184 geltend gemachte Aufwand von total sechs Stunden scheint angemessen. Indessen ist der in der Kostennote vom 12. Juni 2019 aufgeführte Aufwand für «Recherche zur politischen Einrede» von einer Stunde nicht zu entschä- digen. Mangels einer Präzisierung ist aufgrund des Wortlautes von einer rechtlichen Recherche auszugehen. Der Zeitaufwand für das Rechtsstudium stellt mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen keinen entschädigungspflichtigen Aufwand dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2). Solche aussergewöhnlichen Rechtsfragen sind anhand der Kostennote nicht zu erkennen und werden auch nicht geltend gemacht. Weiter wird ein Aufwand von insgesamt 2.70 Stunden für die Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer geltend ge- macht. Weshalb ein derart hoher Aufwand für den Briefverkehr notwendig war, nachdem am 23. Mai 2019 eine rund zweistündige Besprechung statt- gefunden hatte, ist nicht ersichtlich und wird nicht näher ausgeführt. Dies

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umso weniger, als der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfah- ren von RA Tschurr amtlich vertreten war. Der diesbezügliche Aufwand ist ermessensweise auf eine Stunde zu kürzen. Somit ist das geltend gemachte Honorar von total 31.42 Stunden um 8.70 Stunden, d.h. auf 22.72 Stunden zu kürzen. Bei dem geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 200.-- ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 4‘544.--. Hinzu kommen die Kosten für die in Auftrag gegebene Übersetzung des Briefes des Beschwerdeführers an die Beschwerdekammer von insgesamt Fr. 915.45. Zuzüglich der geltend ge- machten Spesen von Fr. 181.75 ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 5‘641.20. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7,7% (Fr. 434.35). RA Tschurr ist für die Verfahren RR.2019.84 und RR.2019.108 vor dem Bun- desstrafgericht mit Fr. 6‘075.55 (inkl. Spesen und MWST) aus der Bun- desstrafgerichtskasse zu entschädigen. Kommt der Beschwerdeführer spä- ter zu hinreichenden Mitteln, ist er verpflichtet, die von der Bundesstrafge- richtskasse ausgerichtete Entschädigung dieser zurückzubezahlen (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1C_385/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 2.4).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2019.84 und RR.2019.108 werden vereinigt.

2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.

3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird keine Gerichtsgebühr erho- ben.

5. Rechtsanwältin Sabrina Tschurr wird für die Verfahren RR.2019.84 und RR.2019.108 vor dem Bundesstrafgericht in der Höhe von Fr. 6‘075.55 (inkl. MWST) aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Kommt der Beschwer- deführer später zu hinreichenden Mitteln, ist der Beschwerdeführer verpflich- tet, die von der Bundesstrafgerichtskasse ausgerichtete Entschädigung dieser zurückzubezahlen.

Bellinzona, 11. September 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung - Rechtsanwältin Sabrina Tschurr

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).