Auslieferung an Polen. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).
Sachverhalt
A. Der polnische Staatangehörige A. wurde am 23. Mai 2016 von Deutschland an die Schweiz ausgeliefert, wo er sich seither in kantonaler Haft befindet (act. 6.2 und 6.3).
B. Mit Schreiben vom 5. Juni 2017 ersuchte das polnische Justizministerium die Schweiz um Auslieferung von A. gestützt auf den Haftbefehl der Staats- anwaltschaft beim Amtsgericht in Nowa Sól vom 13. März 2015. A. wird vor- geworfen, im Zeitraum vom 29. Januar 2012 bis 18. April 2012 unter ande- rem in Z. (Polen) zusammen mit anderen Personen die Versicherungsgesell- schaft B. mit unwahren Angaben dazu gebracht zu haben, ihm einen Betrag von PLN 68‘090.-- als Entschädigung für einen angeblichen Verkehrsunfall auszuzahlen (act. 6.7).
C. A. wurde am 18. August und 28. September 2017 zum formellen Ausliefe- rungsersuchen einvernommen, wobei er jeweils erklärte, mit einer Ausliefe- rung nicht einverstanden zu sein (act. 6.8 und 6.10).
D. Nachdem sich A. mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 schriftlich zum Ausliefe- rungsersuchen geäussert hatte (act. 6.11), bewilligte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) mit Entscheid vom 14. November 2017 die Auslie- ferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des polnischen Justizmi- nisteriums vom 5. Juni 2017 zugrunde liegende Straftat. Der Auslieferungs- entscheid erfolgte unter Vorbehalt einer Zustimmung Deutschlands zur Wei- terlieferung des Verfolgten an Polen (act. 6.12).
E. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 10. Dezember 2017 an das BJ und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Auslieferungsentscheids. Das BJ leitete die Beschwerde am 21. Dezember 2017 der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts zur allfälligen weiteren Veranlassung weiter (act. 1 und act. 1.1).
F. In seiner Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2018 beantragte das BJ die Ab- weisung der Beschwerde (act. 6). A. liess sich nicht weiter vernehmen (act. 7).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie das Schengener Durchführungsübereinkommen vom
14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) i.V.m. dem Beschluss des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84) massgebend.
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbe- halten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Die bei der un- zuständigen Behörde eingereichte Beschwerde schadet dem Beschwerde- führer nicht (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG), sodass sich
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die gegen den Auslieferungsentscheid vom 14. November 2017 beim BJ er- hobene Beschwerde vom 10. Dezember 2017 als fristgerecht erweist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134, E. 1d; TPF 2011 97 E. 5).
Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
E. 4.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflich- tet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Voll- streckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchen- den Staates eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate (Art. 2 Ziff. 1 EAUe) bzw. 3 Monate gemäss Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag betragen.
E. 4.2 Das Bundesamt hat die Auslieferung des Beschwerdeführers an Polen für die im Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom
E. 5 Juni 2017 reichten die polnischen Behörden eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls des Amtsgerichts Nowa Sól vom 13. März 2015 bei (act. 6.7). Das vorliegende Auslieferungsersuchen entspricht demnach Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer wendet gegen seine Auslieferung ein, das polnische Auslieferungsersuchen sei fehlerhaft, denn er habe sich entgegen den An- gaben im Ersuchen nicht etwa vor den polnischen Behörden versteckt, son- dern er habe sich seit seiner Festnahme am 20. Januar 2013 in Deutschland im Gefängnis aufgehalten. Er sei bereit, nach seiner Rückkehr nach Polen, den Kontakt zu den Behörden aufzunehmen und alles aufzuklären. Er ver- füge in Polen nach wie vor über eine feste Meldeadresse, an der er auch wohnen werde.
E. 5.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe ist dem Auslieferungsersuchen die Ur- kunde oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvor- schriften des ersuchenden Staats ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen. Zusammen mit dem Auslieferungsersuchen vom
E. 5.3 Dem Haftbefehl ist zu entnehmen, dass die Untersuchungshaft zwecks Ge- währleistung des ordnungsgemässen Verfahrensablaufs angeordnet wurde, da der Beschwerdeführer sich an seinem Wohnort nicht aufgehalten habe und es nicht möglich gewesen sei, seinen Aufenthaltsort festzustellen (act. 6.7). Mit seinen vorstehenden Ausführungen bestreitet der Beschwer- deführer im Wesentlichen, dass die im Haftbefehl genannten Haftgründe vor- lägen. Die Überprüfung ausländischer Verfahrensentscheide erfolgt im Rah- men des Rechtshilfeersuchens nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen. Dies ist der Fall, wenn das Rechtshilfeersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechten im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesge- richts 1A.15/2002 vom 5. März 2002, E. 3.2).
E. 5.4 Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme derartiger Umstände. Da- ran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Fahn- dung nach seiner Person habe eigentlich politische Gründe und er habe grosse Sorgen, dass ihm in Polen kein fairer Prozess gemacht werde. Die
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blosse Behauptung, wonach seine Geschwister anlässlich von Demonstrati- onen und Projekten gegen die Regierung bereits enorme Probleme gehabt hätten, genügt jedenfalls nicht zur Annahme, das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Delikt sei lediglich vorgeschoben und er werde politisch ver- folgt. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend ein Staat wie Polen, welcher die EMRK und auch den UNO-Pakt II ratifiziert hat, im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer die Grundrechte nicht beachten wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.30/2001 vom 2. April 2001, E. 5b).
Damit werden keine Einwendungen vorgebracht, die geeignet wären, eine besonders schwere Verletzung des ausländischen Rechts darzutun.
E. 6 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Den Akten sind zudem keine anderen Gründe zu entnehmen, welche einer Auslieferung des Beschwer- deführers entgegenstünden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
E. 7.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
E. 7.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Allein aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichts- gebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen fi- nanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der finan- ziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsgebühr
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auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 8 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 1. Februar 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Polen
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.337 + RP.2018.2
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Sachverhalt:
A. Der polnische Staatangehörige A. wurde am 23. Mai 2016 von Deutschland an die Schweiz ausgeliefert, wo er sich seither in kantonaler Haft befindet (act. 6.2 und 6.3).
B. Mit Schreiben vom 5. Juni 2017 ersuchte das polnische Justizministerium die Schweiz um Auslieferung von A. gestützt auf den Haftbefehl der Staats- anwaltschaft beim Amtsgericht in Nowa Sól vom 13. März 2015. A. wird vor- geworfen, im Zeitraum vom 29. Januar 2012 bis 18. April 2012 unter ande- rem in Z. (Polen) zusammen mit anderen Personen die Versicherungsgesell- schaft B. mit unwahren Angaben dazu gebracht zu haben, ihm einen Betrag von PLN 68‘090.-- als Entschädigung für einen angeblichen Verkehrsunfall auszuzahlen (act. 6.7).
C. A. wurde am 18. August und 28. September 2017 zum formellen Ausliefe- rungsersuchen einvernommen, wobei er jeweils erklärte, mit einer Ausliefe- rung nicht einverstanden zu sein (act. 6.8 und 6.10).
D. Nachdem sich A. mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 schriftlich zum Ausliefe- rungsersuchen geäussert hatte (act. 6.11), bewilligte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) mit Entscheid vom 14. November 2017 die Auslie- ferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des polnischen Justizmi- nisteriums vom 5. Juni 2017 zugrunde liegende Straftat. Der Auslieferungs- entscheid erfolgte unter Vorbehalt einer Zustimmung Deutschlands zur Wei- terlieferung des Verfolgten an Polen (act. 6.12).
E. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 10. Dezember 2017 an das BJ und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Auslieferungsentscheids. Das BJ leitete die Beschwerde am 21. Dezember 2017 der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts zur allfälligen weiteren Veranlassung weiter (act. 1 und act. 1.1).
F. In seiner Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2018 beantragte das BJ die Ab- weisung der Beschwerde (act. 6). A. liess sich nicht weiter vernehmen (act. 7).
- 3 -
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie das Schengener Durchführungsübereinkommen vom
14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) i.V.m. dem Beschluss des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84) massgebend.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbe- halten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Die bei der un- zuständigen Behörde eingereichte Beschwerde schadet dem Beschwerde- führer nicht (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG), sodass sich
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die gegen den Auslieferungsentscheid vom 14. November 2017 beim BJ er- hobene Beschwerde vom 10. Dezember 2017 als fristgerecht erweist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134, E. 1d; TPF 2011 97 E. 5).
Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
4. 4.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflich- tet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Voll- streckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchen- den Staates eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate (Art. 2 Ziff. 1 EAUe) bzw. 3 Monate gemäss Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag betragen.
4.2 Das Bundesamt hat die Auslieferung des Beschwerdeführers an Polen für die im Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom
5. Juni 2017 zugrunde liegende Straftat (Betrug) bewilligt (act. 1.2). Für die-
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ses Delikt ist die Auslieferung nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe grundsätzlich zu ge- währen. Die weiteren Auslieferungsvoraussetzungen sind nachfolgend inso- weit zu prüfen, als sie Streitgegenstand der Beschwerde bilden.
5. 5.1 Der Beschwerdeführer wendet gegen seine Auslieferung ein, das polnische Auslieferungsersuchen sei fehlerhaft, denn er habe sich entgegen den An- gaben im Ersuchen nicht etwa vor den polnischen Behörden versteckt, son- dern er habe sich seit seiner Festnahme am 20. Januar 2013 in Deutschland im Gefängnis aufgehalten. Er sei bereit, nach seiner Rückkehr nach Polen, den Kontakt zu den Behörden aufzunehmen und alles aufzuklären. Er ver- füge in Polen nach wie vor über eine feste Meldeadresse, an der er auch wohnen werde.
5.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe ist dem Auslieferungsersuchen die Ur- kunde oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvor- schriften des ersuchenden Staats ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen. Zusammen mit dem Auslieferungsersuchen vom
5. Juni 2017 reichten die polnischen Behörden eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls des Amtsgerichts Nowa Sól vom 13. März 2015 bei (act. 6.7). Das vorliegende Auslieferungsersuchen entspricht demnach Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe.
5.3 Dem Haftbefehl ist zu entnehmen, dass die Untersuchungshaft zwecks Ge- währleistung des ordnungsgemässen Verfahrensablaufs angeordnet wurde, da der Beschwerdeführer sich an seinem Wohnort nicht aufgehalten habe und es nicht möglich gewesen sei, seinen Aufenthaltsort festzustellen (act. 6.7). Mit seinen vorstehenden Ausführungen bestreitet der Beschwer- deführer im Wesentlichen, dass die im Haftbefehl genannten Haftgründe vor- lägen. Die Überprüfung ausländischer Verfahrensentscheide erfolgt im Rah- men des Rechtshilfeersuchens nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen. Dies ist der Fall, wenn das Rechtshilfeersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechten im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesge- richts 1A.15/2002 vom 5. März 2002, E. 3.2).
5.4 Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme derartiger Umstände. Da- ran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Fahn- dung nach seiner Person habe eigentlich politische Gründe und er habe grosse Sorgen, dass ihm in Polen kein fairer Prozess gemacht werde. Die
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blosse Behauptung, wonach seine Geschwister anlässlich von Demonstrati- onen und Projekten gegen die Regierung bereits enorme Probleme gehabt hätten, genügt jedenfalls nicht zur Annahme, das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Delikt sei lediglich vorgeschoben und er werde politisch ver- folgt. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend ein Staat wie Polen, welcher die EMRK und auch den UNO-Pakt II ratifiziert hat, im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer die Grundrechte nicht beachten wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.30/2001 vom 2. April 2001, E. 5b).
Damit werden keine Einwendungen vorgebracht, die geeignet wären, eine besonders schwere Verletzung des ausländischen Rechts darzutun.
6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Den Akten sind zudem keine anderen Gründe zu entnehmen, welche einer Auslieferung des Beschwer- deführers entgegenstünden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
7. 7.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
7.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Allein aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichts- gebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen fi- nanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der finan- ziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsgebühr
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auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 1. Februar 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).