opencaselaw.ch

RR.2016.190

Bundesstrafgericht · 2016-10-20 · Deutsch CH

Auslieferung an Polen. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Sachverhalt

A. Am 6. April 2016 wurde A. durch Polen international zur Verhaftung zwecks Auslieferung ausgeschrieben (act. 4.1 SIS-Ausschreibung). Das Justizministerium der Republik Polen übermittelte der Schweiz mit Schreiben vom 13. Juni 2016 das per 20. April 2016 datierte Ersuchen um Auslieferung von A. Mit Urteil des Bezirksgerichts Gliwice vom 27. Dezember 2011 wurde A. we- gen Betäubungsmittelhandels in Schlesien (Handel mit Amphetaminen) ver- urteilt (i) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, mit einer Pro- bezeit von vier Jahren, (ii) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, (iii) zum Verfall des Wertäquivalents des Vermögensvorteils aus dem Betäubungs- mittelhandel. Für die Dauer der Probezeit wurde A. unter Aufsicht eines Be- währungshelfers gestellt und er hatte einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. An die Geldstrafe wurde die Dauer der vom 2. November 2006 bis 21. Sep- tember 2007 durch A. erstandenen Haft angerechnet (act. 4.2 Urk. 7E, Ziff. 39–44 des Urteilsauszugs). Das Berufungsgericht Katowice bestätigte am 18. Oktober 2012 das vor- instanzliche Urteil in den A. betreffenden Punkten (act. 4.2 Urk. 7G, Ziff. 8 des Dispositivs). Das Bezirksgericht Gliwice beschloss am 25. Februar 2014, die bedingt ausgesetzte Freiheitsstrafe vollziehen zu lassen, da A. das ver- fallene Wertäquivalent des Vermögensvorteils aus dem Betäubungsmittel- handel und die restliche Summe der auferlegten Geldstrafe nicht bezahlt habe sowie sich der Aufsicht eines Bewährungshelfers durch Ausreise ins Ausland entzogen habe (act. 4.2 Urk. 7I).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") erliess am 22. Juni 2016 gegen A. den Auslieferungshaftbefehl (act. 4.3). A. wurde am 30. Juni 2016 von der Kantonspolizei Solothurn einvernommen (act. 4.5). Er lehnte dabei eine vereinfachte Auslieferung ab, wie auch einen Verzicht auf den Spezialitätsgrundsatz (act. 4.5 Prot. EV vom 30.06.2016, 06.50 Uhr, S. 4). A. wurde eine Frist von 14 Tagen angesetzt, um zum Aus- lieferungsersuchen Stellung zu nehmen (act. 4.5 Prot. EV vom 30.06.2016, 11.30 Uhr, S. 2). A. ersuchte daraufhin am 3. Juli 2016 persönlich um Entlassung aus der Auslieferungshaft (act. 4.6), am 5./7. Juli 2016 auch durch seine Rechtsan- wältin (act. 4.7/4.9).

- 3 -

Das BJ lehnte mit Verfügung vom 8. Juli 2016 eine Haftentlassung für A. ab (act. 4.10). Es setzte ihm gleichentags per 5. Juli 2016 die von ihm ge- wünschte amtliche Rechtsbeiständin ein (act. 4.11).

C. Das BJ bewilligte am 8. August 2016 die Auslieferung von A. an Polen (act. 4.13). Auf die Stellungnahme vom 2. August 2016 der Rechtsvertreterin (act. 4.12) wurde dabei wegen Verspätung nicht eingetreten.

D. Gegen den Auslieferungsentscheid liess A. am 9. September 2016 Be- schwerde erheben (act. 1), mit den Anträgen: "1. Der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 08.08.2016 sei aufzuheben und das Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom 13.06.2016 abzu- weisen bzw. zu verweigern.

2. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und das Verfahren an die Vorinstanz zur weiteren Prüfung zurückzuweisen.

3. Sub-Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und der stellvertretende Straf- vollzug vorzunehmen.

4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Das BJ beantragte am 22. September 2016, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 4). Die Replik vom 6. Oktober 2016 erneuerte die gestellten Anträge (act. 6). Sie wurde dem BJ am 7. Oktober 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 7).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen ein- gegangen.

- 4 -

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. De- zember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die beiden hierzu ergangenen Zu- satzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) bzw. vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetre- ten sind. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Über- einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien auf- grund bilateraler Abkommen geltenden weitergehenden Bestimmungen un- berührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip sodann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

E. 2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Mit Beschwerde vom 9. September 2016 wurde der Auslieferungsentscheid vom 8. August 2016 (Versand: 9. August 2016) innert Frist angefochten. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

- 5 -

E. 3.1 Gerügt ist zunächst, dass in Polen sein bedingter Strafvollzug in Abwesen- heit des Beschwerdeführers widerrufen worden sei. Er sei weder ordentlich vorgeladen, noch über die Verhandlung oder das ergangene Urteil informiert worden, obwohl dem Gericht sein Aufenthaltsort hätte bekannt sein müssen. Er habe sich somit im Widerrufsverfahren nicht zu den Anschuldigungen ge- gen ihn äussern können und habe keine Gelegenheit gehabt, sich zu vertei- digen oder einen Rechtsbeistand beizuziehen. Folglich sei mit dem Abwe- senheitsverfahren der durch Art. 6 EMRK garantierte Anspruch auf rechtli- ches Gehör und angemessene Verteidigung verletzt. Da das dem Ausliefe- rungsverfahren zugrundeliegende polnische Urteil somit ein grundlegendes Menschenrecht verletze, hätte das Auslieferungsersuchen Polens abgewie- sen werden müssen (act. 1 S. 5–7). In strafrechtlichen Angelegenheiten kommt Art. 6 EMRK in Verfahren zur An- wendung, in welchen "über die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erho- benen strafrechtlichen Anklage" entschieden wird. Entscheidungen welche erst nach Rechtskraft der Verurteilung anfallen, betreffen nicht mehr die Stichhaltigkeit der Anklage. Dies sind etwa Verfahren, welche den Widerruf der Strafaussetzung oder die Strafvollstreckung zum Gegenstand haben (GOLLWITZER, Menschenrechte im Strafverfahren MRK und IPBPR, Berlin 2005, Art. 6 EMRK N. 41 m.w.H.). Auch Art. 3 Ziff. 1 ZPII EAUe bezieht sich gemäss dem diesbezüglich klaren Wortlaut nur auf das dem Strafurteil vor- angehende Verfahren (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.4 vom 12. Februar 2013, E. 4.2.1; RR.2011.208 vom 8. November 2011, E. 5.2; RR.2008.64 vom 22. Mai 2008, E. 4.5; RR.2007.172 vom

29. November 2007, E. 3.4).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer ist vorliegend bereits rechtskräftig verurteilt, weshalb in einem Widerrufsverfahren eine Anrufung von Art. 6 EMRK und damit die erhobene Rüge von vornherein fehl geht.

E. 4.1 Die Auslieferung sei weiter unzulässig, so die zweite Rüge der Beschwerde, weil dem Beschwerdeführer in Polen aufgrund der Verhältnisse in den Haft- anstalten eine unmenschliche Behandlung drohe (act. 1 S. 7–10; act. 6 S. 3 f.). Sie verweist dafür auf (Jahres-)Berichte des US Departments of State (USDOS), des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) und des Commissioner for Human Rights (Commissaire aux droits de l'homme) des

- 6 -

Europarates, welche in Polen Misshandlungen und schlechte Strafvollzugs- bedingungen moniert hätten.

E. 4.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach inter- nationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, un- menschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK, Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Be- strafung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV). Die Schweiz behält sich vor, Auslie- ferungen zu verweigern, wenn im ersuchenden Staat die Respektierung ei- nes vom internationalen ordre public anerkannten Minimalstandards an Ver- fahrensrechten nicht gewährleistet erscheint (BGE 126 II 324 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1A.17/2005 vom 11. April 2005, E. 3.1; vgl. auch obige Er- wägung 1.2 zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine Auslieferung nur nach Einholung einer förmlichen Garantieerklärung zulässig ist, ist eine Risikobe- urteilung vorzunehmen. Zunächst ist die allgemeine menschenrechtliche Si- tuation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände seines Fal- les der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebenenfalls zu einer Perso- nengruppe gehört, die im ersuchenden Staat in besonderem Masse gefähr- det ist (BGE 139 II 65 E. 5.4; 134 IV 156 E. 6.8; TPF 2010 56 E. 6.3.2; ZIM- MERMANN, a. a. O., N. 315, 653).

Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer die EMRK verlet- zenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Ausliefe- rung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersu- chenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann. Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherun-

- 7 -

gen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch the- oretisch erscheint (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.7; TPF 2010 56 E. 6.3.2 [Iran]; TPF 2008 24 E. 4 [Moldawien]).

E. 4.3 Der vom Beschwerdeführer angerufene Jahresbericht 2015 des USDOS ent- hält Hinweise (section 1, lit. c) auf aufgetretene Misshandlungen in Polen durch Gefängnispersonal. Anders der Bericht des CPT vom 25. Juni 2014 (S. 24): Die Beziehungen zwischen Personal und Insassen erschienen all- gemein gut zu sein und nur in einem Gefängnis erwähnten Insassen verein- zelte Vorkommnisse. Demgegenüber führt der CPT-Bericht bezüglich Infrastruktur detailliert auf, in welchen Gefängnissen was zu verbessern sei. Regelmässig wurde Über- belegung festgestellt. Hierzu wiederum anders und positiver das Fazit des USDOS ("Prison and detention center conditions were adequate.", section 1, lit. c). Die in der polnischen Gesetzgebung vorgesehene Zellenmindest- grösse sei mit europäischen Standards indes nicht vereinbar. Der EGMR führt Polen betreffend kein Pilotverfahren, das auf systematische Konventionsverletzungen in Gefängnissen hindeuten würde (vgl. das "country profile" des EGRM, www.echr.coe.int/Documents/CP_Po- land_ENG.pdf, Stand Juli 2016).

E. 4.4 Polen – Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europarates und zahl- reicher Menschenrechtsübereinkommen – ist eine Demokratie mit stark in- ternational eingebundener Rechtsstaatskultur. Im "Freedom House Index" hat Polen die beste Gesamtnote "frei", in der Unterkategorie Grundrechte ("civil liberties") erhält das Land 55 von 60 Punkte, wovon 13 von 16 im Teil "rule of law". Einer Auslieferung nach Polen steht die allgemeine menschenrechtliche Si- tuation mit dem Gesagten nicht entgegen. Dementsprechend verlangen we- der das BJ (act. 4 S. 3) noch die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts bei Auslieferungen nach Polen in der Regel Garantien (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.287 vom 12. Januar 2015, E. 5; RR.2013.136 vom 19. Juli 2013, E. 3; RR.2009.76 vom 9. Juli 2009, E. 8.4).

E. 4.5 Die Vorbringen und Verweise des Beschwerdeführers sind nicht geeignet aufzuzeigen, dass er einer Personengruppe zugehöre, die im ersuchenden Staat in besonderem Masse gefährdet wäre, wie es z.B. politische Aktivisten in der Türkei sind (vgl. dazu BGE 133 IV 76 E. 4.6; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.10 vom 3. März 2016, E. 4.3/4.4).

- 8 -

Die EMRK gewährt einem Verurteilten nicht die bestmöglichen Haftbedin- gungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_268/2016 vom 6. Juli 2016, E. 2.1) – dass der Beschwerdeführer aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der ernsthaften Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausge- setzt wäre ist weder aufgezeigt noch ersichtlich. Im Gegenteil: Die Ausfüh- rungen zu den früheren CIA-Gefängnissen in Polen in der Beschwerde be- treffen den Beschwerdeführer nicht persönlich. Die Gefängnisbedingungen in Polen sind nicht in allen Anstalten gleich und die vom Beschwerdeführer angerufenen Berichte kommen auch nicht zu deckungsgleichen Einschät- zungen (vgl. obige Erwägung 4.3). Das BJ hat im Zusammenhang mit dem CPT-Bericht die beständigen Anstrengungen der polnischen Behörden für Verbesserungen zusammengefasst (act. 4 S. 3 f.). Dem Beschwerdeführer können insbesondere die vom BJ erwähnten Entlastungsmassnahmen für Gefängnisanstalten, das Electronic Monitoring wie auch ein Absehen des Strafvollzugs aufgrund Bezahlung resp. anderen Umständen, eine eventu- elle vorzeitige Entlassung oder auch nur eine reduzierte Betroffenheit auf- grund eines kürzeren Gefängnisaufenthaltes zu Gute kommen. Er weist überdies keine spezielle Haftempfindlichkeit auf, ist vielmehr jung und ge- sund. Eine spezifische, gerade den Beschwerdeführer treffende ernsthafte Gefähr- dung in Polen ist demnach nicht zu erkennen. Das BJ war mithin nicht ver- pflichtet, von Polen Garantien einzuholen. Die Rüge ist somit unbegründet.

E. 5 Schliesslich rügt die Beschwerde, die Auslieferung missachte Art. 37 Abs. 1 IRSG, wonach die Auslieferung abgelehnt werden könne, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafent- scheides übernehmen könne und dies im Hinblick auf die soziale Wiederein- gliederung des Verfolgten angezeigt erscheine (act. 1 S. 10–13; act. 6 S. 5).

Wie das BJ in der Beschwerdeantwort korrekt ausführt (act. 4 S. 4 Ziff. 2), geht die grundsätzliche Auslieferungsverpflichtung von Art. 1 und 2 EAUe dem Art. 37 Abs. 1 IRSG vor. Auch diese Rüge geht so fehl.

E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtmäs- sig. Andere Auslieferungshindernisse sind nicht erkennbar. Die Beschwerde ist abzuweisen.

- 9 -

E. 7.1 Beantragt ist die unentgeltliche Prozessführung und die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (act. 1 S. 13 f.; RP. 2016.52).

E. 7.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbe- gehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren un- gefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 134 I 92 E. 3.2.1; 129 I 129 E. 2.3.1).

E. 7.3 Anhand des oben Ausgeführten erweist sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Ge- such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbei- ständung abzuweisen.

E. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

- 10 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abge- wiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 20. Oktober 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., zzt. im Kanton Solothurn in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Polen

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2016.190 Nebenverfahren: RP.2016.52

- 2 -

Sachverhalt:

A. Am 6. April 2016 wurde A. durch Polen international zur Verhaftung zwecks Auslieferung ausgeschrieben (act. 4.1 SIS-Ausschreibung). Das Justizministerium der Republik Polen übermittelte der Schweiz mit Schreiben vom 13. Juni 2016 das per 20. April 2016 datierte Ersuchen um Auslieferung von A. Mit Urteil des Bezirksgerichts Gliwice vom 27. Dezember 2011 wurde A. we- gen Betäubungsmittelhandels in Schlesien (Handel mit Amphetaminen) ver- urteilt (i) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, mit einer Pro- bezeit von vier Jahren, (ii) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, (iii) zum Verfall des Wertäquivalents des Vermögensvorteils aus dem Betäubungs- mittelhandel. Für die Dauer der Probezeit wurde A. unter Aufsicht eines Be- währungshelfers gestellt und er hatte einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. An die Geldstrafe wurde die Dauer der vom 2. November 2006 bis 21. Sep- tember 2007 durch A. erstandenen Haft angerechnet (act. 4.2 Urk. 7E, Ziff. 39–44 des Urteilsauszugs). Das Berufungsgericht Katowice bestätigte am 18. Oktober 2012 das vor- instanzliche Urteil in den A. betreffenden Punkten (act. 4.2 Urk. 7G, Ziff. 8 des Dispositivs). Das Bezirksgericht Gliwice beschloss am 25. Februar 2014, die bedingt ausgesetzte Freiheitsstrafe vollziehen zu lassen, da A. das ver- fallene Wertäquivalent des Vermögensvorteils aus dem Betäubungsmittel- handel und die restliche Summe der auferlegten Geldstrafe nicht bezahlt habe sowie sich der Aufsicht eines Bewährungshelfers durch Ausreise ins Ausland entzogen habe (act. 4.2 Urk. 7I).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") erliess am 22. Juni 2016 gegen A. den Auslieferungshaftbefehl (act. 4.3). A. wurde am 30. Juni 2016 von der Kantonspolizei Solothurn einvernommen (act. 4.5). Er lehnte dabei eine vereinfachte Auslieferung ab, wie auch einen Verzicht auf den Spezialitätsgrundsatz (act. 4.5 Prot. EV vom 30.06.2016, 06.50 Uhr, S. 4). A. wurde eine Frist von 14 Tagen angesetzt, um zum Aus- lieferungsersuchen Stellung zu nehmen (act. 4.5 Prot. EV vom 30.06.2016, 11.30 Uhr, S. 2). A. ersuchte daraufhin am 3. Juli 2016 persönlich um Entlassung aus der Auslieferungshaft (act. 4.6), am 5./7. Juli 2016 auch durch seine Rechtsan- wältin (act. 4.7/4.9).

- 3 -

Das BJ lehnte mit Verfügung vom 8. Juli 2016 eine Haftentlassung für A. ab (act. 4.10). Es setzte ihm gleichentags per 5. Juli 2016 die von ihm ge- wünschte amtliche Rechtsbeiständin ein (act. 4.11).

C. Das BJ bewilligte am 8. August 2016 die Auslieferung von A. an Polen (act. 4.13). Auf die Stellungnahme vom 2. August 2016 der Rechtsvertreterin (act. 4.12) wurde dabei wegen Verspätung nicht eingetreten.

D. Gegen den Auslieferungsentscheid liess A. am 9. September 2016 Be- schwerde erheben (act. 1), mit den Anträgen: "1. Der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 08.08.2016 sei aufzuheben und das Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom 13.06.2016 abzu- weisen bzw. zu verweigern.

2. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und das Verfahren an die Vorinstanz zur weiteren Prüfung zurückzuweisen.

3. Sub-Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und der stellvertretende Straf- vollzug vorzunehmen.

4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Das BJ beantragte am 22. September 2016, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 4). Die Replik vom 6. Oktober 2016 erneuerte die gestellten Anträge (act. 6). Sie wurde dem BJ am 7. Oktober 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 7).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen ein- gegangen.

- 4 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. De- zember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die beiden hierzu ergangenen Zu- satzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) bzw. vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetre- ten sind. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Über- einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien auf- grund bilateraler Abkommen geltenden weitergehenden Bestimmungen un- berührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip sodann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Mit Beschwerde vom 9. September 2016 wurde der Auslieferungsentscheid vom 8. August 2016 (Versand: 9. August 2016) innert Frist angefochten. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

- 5 -

3.

3.1 Gerügt ist zunächst, dass in Polen sein bedingter Strafvollzug in Abwesen- heit des Beschwerdeführers widerrufen worden sei. Er sei weder ordentlich vorgeladen, noch über die Verhandlung oder das ergangene Urteil informiert worden, obwohl dem Gericht sein Aufenthaltsort hätte bekannt sein müssen. Er habe sich somit im Widerrufsverfahren nicht zu den Anschuldigungen ge- gen ihn äussern können und habe keine Gelegenheit gehabt, sich zu vertei- digen oder einen Rechtsbeistand beizuziehen. Folglich sei mit dem Abwe- senheitsverfahren der durch Art. 6 EMRK garantierte Anspruch auf rechtli- ches Gehör und angemessene Verteidigung verletzt. Da das dem Ausliefe- rungsverfahren zugrundeliegende polnische Urteil somit ein grundlegendes Menschenrecht verletze, hätte das Auslieferungsersuchen Polens abgewie- sen werden müssen (act. 1 S. 5–7). In strafrechtlichen Angelegenheiten kommt Art. 6 EMRK in Verfahren zur An- wendung, in welchen "über die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erho- benen strafrechtlichen Anklage" entschieden wird. Entscheidungen welche erst nach Rechtskraft der Verurteilung anfallen, betreffen nicht mehr die Stichhaltigkeit der Anklage. Dies sind etwa Verfahren, welche den Widerruf der Strafaussetzung oder die Strafvollstreckung zum Gegenstand haben (GOLLWITZER, Menschenrechte im Strafverfahren MRK und IPBPR, Berlin 2005, Art. 6 EMRK N. 41 m.w.H.). Auch Art. 3 Ziff. 1 ZPII EAUe bezieht sich gemäss dem diesbezüglich klaren Wortlaut nur auf das dem Strafurteil vor- angehende Verfahren (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.4 vom 12. Februar 2013, E. 4.2.1; RR.2011.208 vom 8. November 2011, E. 5.2; RR.2008.64 vom 22. Mai 2008, E. 4.5; RR.2007.172 vom

29. November 2007, E. 3.4). 3.2 Der Beschwerdeführer ist vorliegend bereits rechtskräftig verurteilt, weshalb in einem Widerrufsverfahren eine Anrufung von Art. 6 EMRK und damit die erhobene Rüge von vornherein fehl geht.

4.

4.1 Die Auslieferung sei weiter unzulässig, so die zweite Rüge der Beschwerde, weil dem Beschwerdeführer in Polen aufgrund der Verhältnisse in den Haft- anstalten eine unmenschliche Behandlung drohe (act. 1 S. 7–10; act. 6 S. 3 f.). Sie verweist dafür auf (Jahres-)Berichte des US Departments of State (USDOS), des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) und des Commissioner for Human Rights (Commissaire aux droits de l'homme) des

- 6 -

Europarates, welche in Polen Misshandlungen und schlechte Strafvollzugs- bedingungen moniert hätten. 4.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach inter- nationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, un- menschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK, Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Be- strafung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV). Die Schweiz behält sich vor, Auslie- ferungen zu verweigern, wenn im ersuchenden Staat die Respektierung ei- nes vom internationalen ordre public anerkannten Minimalstandards an Ver- fahrensrechten nicht gewährleistet erscheint (BGE 126 II 324 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1A.17/2005 vom 11. April 2005, E. 3.1; vgl. auch obige Er- wägung 1.2 zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine Auslieferung nur nach Einholung einer förmlichen Garantieerklärung zulässig ist, ist eine Risikobe- urteilung vorzunehmen. Zunächst ist die allgemeine menschenrechtliche Si- tuation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände seines Fal- les der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebenenfalls zu einer Perso- nengruppe gehört, die im ersuchenden Staat in besonderem Masse gefähr- det ist (BGE 139 II 65 E. 5.4; 134 IV 156 E. 6.8; TPF 2010 56 E. 6.3.2; ZIM- MERMANN, a. a. O., N. 315, 653).

Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer die EMRK verlet- zenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Ausliefe- rung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersu- chenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann. Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherun-

- 7 -

gen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch the- oretisch erscheint (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.7; TPF 2010 56 E. 6.3.2 [Iran]; TPF 2008 24 E. 4 [Moldawien]).

4.3 Der vom Beschwerdeführer angerufene Jahresbericht 2015 des USDOS ent- hält Hinweise (section 1, lit. c) auf aufgetretene Misshandlungen in Polen durch Gefängnispersonal. Anders der Bericht des CPT vom 25. Juni 2014 (S. 24): Die Beziehungen zwischen Personal und Insassen erschienen all- gemein gut zu sein und nur in einem Gefängnis erwähnten Insassen verein- zelte Vorkommnisse. Demgegenüber führt der CPT-Bericht bezüglich Infrastruktur detailliert auf, in welchen Gefängnissen was zu verbessern sei. Regelmässig wurde Über- belegung festgestellt. Hierzu wiederum anders und positiver das Fazit des USDOS ("Prison and detention center conditions were adequate.", section 1, lit. c). Die in der polnischen Gesetzgebung vorgesehene Zellenmindest- grösse sei mit europäischen Standards indes nicht vereinbar. Der EGMR führt Polen betreffend kein Pilotverfahren, das auf systematische Konventionsverletzungen in Gefängnissen hindeuten würde (vgl. das "country profile" des EGRM, www.echr.coe.int/Documents/CP_Po- land_ENG.pdf, Stand Juli 2016). 4.4 Polen – Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europarates und zahl- reicher Menschenrechtsübereinkommen – ist eine Demokratie mit stark in- ternational eingebundener Rechtsstaatskultur. Im "Freedom House Index" hat Polen die beste Gesamtnote "frei", in der Unterkategorie Grundrechte ("civil liberties") erhält das Land 55 von 60 Punkte, wovon 13 von 16 im Teil "rule of law". Einer Auslieferung nach Polen steht die allgemeine menschenrechtliche Si- tuation mit dem Gesagten nicht entgegen. Dementsprechend verlangen we- der das BJ (act. 4 S. 3) noch die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts bei Auslieferungen nach Polen in der Regel Garantien (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.287 vom 12. Januar 2015, E. 5; RR.2013.136 vom 19. Juli 2013, E. 3; RR.2009.76 vom 9. Juli 2009, E. 8.4). 4.5 Die Vorbringen und Verweise des Beschwerdeführers sind nicht geeignet aufzuzeigen, dass er einer Personengruppe zugehöre, die im ersuchenden Staat in besonderem Masse gefährdet wäre, wie es z.B. politische Aktivisten in der Türkei sind (vgl. dazu BGE 133 IV 76 E. 4.6; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.10 vom 3. März 2016, E. 4.3/4.4).

- 8 -

Die EMRK gewährt einem Verurteilten nicht die bestmöglichen Haftbedin- gungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_268/2016 vom 6. Juli 2016, E. 2.1) – dass der Beschwerdeführer aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der ernsthaften Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausge- setzt wäre ist weder aufgezeigt noch ersichtlich. Im Gegenteil: Die Ausfüh- rungen zu den früheren CIA-Gefängnissen in Polen in der Beschwerde be- treffen den Beschwerdeführer nicht persönlich. Die Gefängnisbedingungen in Polen sind nicht in allen Anstalten gleich und die vom Beschwerdeführer angerufenen Berichte kommen auch nicht zu deckungsgleichen Einschät- zungen (vgl. obige Erwägung 4.3). Das BJ hat im Zusammenhang mit dem CPT-Bericht die beständigen Anstrengungen der polnischen Behörden für Verbesserungen zusammengefasst (act. 4 S. 3 f.). Dem Beschwerdeführer können insbesondere die vom BJ erwähnten Entlastungsmassnahmen für Gefängnisanstalten, das Electronic Monitoring wie auch ein Absehen des Strafvollzugs aufgrund Bezahlung resp. anderen Umständen, eine eventu- elle vorzeitige Entlassung oder auch nur eine reduzierte Betroffenheit auf- grund eines kürzeren Gefängnisaufenthaltes zu Gute kommen. Er weist überdies keine spezielle Haftempfindlichkeit auf, ist vielmehr jung und ge- sund. Eine spezifische, gerade den Beschwerdeführer treffende ernsthafte Gefähr- dung in Polen ist demnach nicht zu erkennen. Das BJ war mithin nicht ver- pflichtet, von Polen Garantien einzuholen. Die Rüge ist somit unbegründet.

5. Schliesslich rügt die Beschwerde, die Auslieferung missachte Art. 37 Abs. 1 IRSG, wonach die Auslieferung abgelehnt werden könne, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafent- scheides übernehmen könne und dies im Hinblick auf die soziale Wiederein- gliederung des Verfolgten angezeigt erscheine (act. 1 S. 10–13; act. 6 S. 5).

Wie das BJ in der Beschwerdeantwort korrekt ausführt (act. 4 S. 4 Ziff. 2), geht die grundsätzliche Auslieferungsverpflichtung von Art. 1 und 2 EAUe dem Art. 37 Abs. 1 IRSG vor. Auch diese Rüge geht so fehl.

6. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtmäs- sig. Andere Auslieferungshindernisse sind nicht erkennbar. Die Beschwerde ist abzuweisen.

- 9 -

7.

7.1 Beantragt ist die unentgeltliche Prozessführung und die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (act. 1 S. 13 f.; RP. 2016.52). 7.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbe- gehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren un- gefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 134 I 92 E. 3.2.1; 129 I 129 E. 2.3.1). 7.3 Anhand des oben Ausgeführten erweist sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Ge- such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbei- ständung abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

- 10 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abge- wiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 20. Oktober 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Bernadette Gasche - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).