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RR.2011.208

Bundesstrafgericht · 2011-11-08 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Sachverhalt

A. Die deutschen Behörden ersuchten mit Ausschreibung im Schengener In- formationssystem vom 13. Mai 2011 die Schweiz um vorläufige Inhaftnah- me von A. (nachfolgend „A.“) zur späteren Auslieferung an Deutschland zwecks Verbüssung einer Reststrafe von 250 Tagen aus einem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 12. Juni 2008 (act. 5.1 und 5.6).

B. Am 17. Mai 2011 ersuchte die Leitende Oberstaatsanwältin in Dortmund das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) um vorläufige Inhaftnahme A.s, der sich zu jenem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand (act. 5.2). Anlässlich seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

19. Mai 2011 widersetzte sich A. der vereinfachten Auslieferung an Deutschland (act. 5.4).

C. Mit Schreiben vom 27. Mai 2011 ersuchte das Justizministerium Nordrhein- Westfalen (nachfolgend „Justizministerium“) das BJ formell um Ausliefe- rung A.s gestützt auf einen Europäischen Haftbefehl vom 27. April 2011 zum Vollzug eines Strafrestes von 250 Tagen aus dem Urteil des Amtsge- richts Dortmund vom 12. Juni 2008 (act. 5.5). Am 6. Juni 2011 gelangte das Justiministerium erneut gestützt auf einen Europäischen Haftbefehl vom 17. Mai 2011 an das BJ und ersuchte um Auslieferung A.s zum Voll- zug eines Strafrestes von weiteren 343 Tagen aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 18. Dezember 2007 (act. 5.6). A. erklärte an- lässlich seiner Einvernahme vom 14. Juni 2011, mit der Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 5.7).

D. Am 19. Juli 2011 erliess das BJ den Auslieferungsentscheid und bewilligte die Auslieferung von A. für die den Auslieferungsersuchen des Justizminis- teriums vom 27. Mai 2011 und 6. Juni 2011 zu Grunde liegenden Straftaten (act. 5.10).

E. Gegen den Auslieferungsentscheid gelangt A. mit Beschwerde vom

18. August 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheides, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1). Am 2. September 2011 reicht er im Nachgang zur Beschwerde vom 18. August 2011 ein ausgefülltes Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (RP.2011.41, act. 3).

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort 12. September 2011 die Abweisung der Beschwerde (act. 5). Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht zur Replik vernehmen.

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Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde- rungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz [StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstraf-

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gericht vom 31. August 2010, Organisationsreglement BStGer [BStGerOR; SR 173.713.161]). Der Auslieferungsentscheid vom 19. Juli 2011 wurde mit Beschwerde vom 18. August 2011 fristgerecht angefochten, weshalb dar- auf einzutreten ist.

3.

3.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Voll- streckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Im Auslieferungsverkehr mit Deutschland wird die Auslieferung auch gewährt, wenn das Mass der noch zu vollstre- ckenden Strafe oder sichernden Massnahme oder bei mehreren noch zu vollstreckenden Strafen oder sichernden Massnahmen deren Summe min- destens drei Monate beträgt (Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag).

3.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 18. Dezember 2007 wegen Diebstahls in sieben Fällen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von einem Jahr, abzüglich 22 Tage verbüsster Untersu- chungshaft, unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 12. Juni 2008 erfolgte eine erneute Verurtei- lung des Beschwerdeführers wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von einem Jahr, unter Anrechung von 115 Tagen ver- büsster Untersuchungshaft. Von der Aussetzung dieser Strafe zur Bewäh- rung wurde abgesehen. Am 24. März 2009 beschloss das Amtsgericht Dortmund, die mit Strafbefehl vom 18. Dezember 2007 zur Bewährung ausgesetzte Strafe angesichts der erneuten Verurteilung vom 12. Juni 2008 zu widerrufen (act. 5.6).

Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat am 11. und 17. Mai 2009 je einen Vollstreckungshaftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen im Hinblick auf die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe von 250 Tagen aus dem Urteil vom 12. Juni 2008 und von 343 Tagen aus dem Strafbefehl vom 18. De- zember 2007 (act. 5.2 und act. 5.6).

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3.3 Der Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 18. Dezember 2007 und das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 12. Juni 2008 betreffen beide Freiheitsstrafen von mehr als vier Monaten. Die Summe der noch zu voll- streckenden Restfreiheitsstrafen übersteigt zudem klar das Mindestmass von drei Monaten gemäss Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag. Daher ist die Auslie- ferung im Hinblick auf die Vollstreckung dieser Restfreiheitsstrafen gestützt auf Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe und Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag grundsätzlich zu gewähren.

Der Einwand des Beschwerdeführers, das Auslieferungsersuchen der deutschen Behörden beziehe sich lediglich auf den Vollzug einer Reststrafe von 343 Tagen, wobei die weitere Restfreiheitsstrafe von 250 Tagen uner- wähnt bleibe (act. 1 S. 3), geht ins Leere. Wie bereits unter lit. C hiervor ausgeführt, gelangten die deutschen Behörden mit einem formellen Auslie- ferungsersuchen vom 27. Mai 2011 an die Schweiz und ersuchten um Aus- lieferung des Beschwerdeführers zwecks Vollstreckung einer Restfreiheits- strafe von 250 Tagen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dormund vom

12. Juni 2008 (act. 5.5). Am 6. Juni 2011 gelangten die deutschen Behör- den erneut an die Schweiz und ersuchten ergänzend zum ersten Ausliefe- rungsersuchen vom 27. Mai 2011 um Auslieferung des Beschwerdeführers zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 343 Tagen aus einem Straf- befehl des Amtsgerichts Dortmund vom 18. Dezember 2007 (act. 5.6). Der Beschwerdegegner hat sich im Auslieferungsentscheid vom 19. Juli 2011 zu Recht auf beide Auslieferungsersuchen vom 27. Mai 2011 und 6. Ju- ni 2011 gestützt.

4. 4.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass er am 12. Juni 2008 of- fensichtlich aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, obwohl er mit Urteil des Amtsgericht Dortmund vom gleichen Tag zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Damit habe Deutschland definitiv und unwiderruflich auf seine Vollzugsansprüche verzichtet. Wenn Deutschland dennoch gestützt auf das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 12. Ju- ni 2008 die Auslieferung verlange, verhalte es sich widersprüchlich und treuwidrig. Das Auslieferungsersuchen sei daher missbräuchlich, und eine Auslieferung dürfe nicht erfolgen (act. 1 S. 3f.).

4.2 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vom 20. Februar 2008 bis zum Erlass des Urteils des Amtsgerichts Dort- mund vom 12. Juni 2008 in Untersuchungshaft befand (act. 5.2). Ferner ist aktenkundig, dass die Staatsanwaltschaft Dortmund am 11. Mai 2009 einen Vollstreckungshaftbefehl gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen hat,

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der sich auf die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsge- richts Dortmund vom 12. Juni 2008 bezieht (act. 5.1). Ein Vollstreckungs- haftbefehl wird gemäss § 457 der deutschen StPO (dStPO) unter anderem dann erlassen, wenn sich der Verurteile auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist. Dass die deutschen Behörden den Beschwerdeführer am 12. Juni 2008 definitiv entlassen und auf Strafvollstreckung verzichtet haben sollen, geht weder aus den Auslieferungsersuchen noch den beiliegenden Akten hervor. Ein widersprüchliches, gar missbräuchliches Verhalten der deutschen Behör- den ist nicht zu erkennen. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdefüh- rers geht fehl.

5. 5.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass der dem Auslieferungs- ersuchen vom 6. Juni 2011 zugrunde liegende Strafbefehl des Amtsge- richts Dortmund vom 18. Dezember 2007 eine Strafe zur Bewährung aus- gesetzt habe und der Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Dortmund vom

24. März 2009 dem Beschwerdeführer nicht eröffnet worden sei. Die Aus- lieferung zwecks Verbüssung der Reststrafe von 343 Tagen aus dem Straf- befehl vom 18. Dezember 2007 dürfe daher nicht bewilligt werden (act. 1 S. 4).

5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend zu machen scheint, seine minimalen Verteidigungsrechte seien verletzt worden, ist Folgendes auszuführen: In strafrechtlichen Angelegenheiten kommt Art. 6 EMRK in Verfahren zur An- wendung, in welchen “über die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erho- benen strafrechtlichen Anklage“ entschieden wird. Entscheidungen, welche erst nach Rechtskraft der Verurteilung anfallen, betreffen nicht mehr die Stichhaltigkeit der Anklage. Dies gilt etwa für Verfahren, welche den Wider- ruf der Strafaussetzung oder die Strafvollstreckung zum Gegenstand haben (WALTER GOLLWITZER, Menschenrechte im Strafverfahren MRK und IPBPR, Berlin 2005, Art. 6 N. 41 m.w.H.; vgl. auch MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N. 392 und 401 zu Art. 6 EMRK mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Auch Art. 3 des 2. ZP bezieht sich gemäss dem diesbezüglich klaren Wort- laut nur auf das dem Strafurteil vorangehende Verfahren. Eine Verletzung von Art. 6 EMRK liegt daher nicht vor. Die Voraussetzungen und das Ver- fahren des Widerrufs der bedingten Entlassung richten sich nach dem Recht des ersuchenden Staates, welches von der schweizerischen Rechtshilfebehörde grundsätzlich keiner Überprüfung zu unterziehen ist. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob im Zusammenhang mit dem Vollzug der deutschen Strafurteile allenfalls prozessuale Grundrechte des Be-

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schwerdeführers missachtet worden sein könnten (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1A.287/2003 vom 23. Januar 2003, E. 3.2; TPF RR.2007.172 vom

29. November 2007 E. 3.4). Gleichwohl ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass nach deutschem Strafprozessrecht sog. Nachtragsentscheide, welche beispielsweise den Widerruf der Strafaussetzung gemäss § 56 f dStPO betreffen, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss getroffen werden (§ 453 Abs. 1 dStPO; GERD PFEIFFER, Strafprozessordnung, Kommentar,

5. Aufl. C.H. Beck, München 2005, § 453 N. 1). § 453 Abs. 1 S. 2 dStPO schreibt eine schriftliche Anhörung für die Staatsanwaltschaft und den An- geklagten vor. Ist eine solche nicht möglich, kann dennoch entschieden und die Entscheidung auch öffentlich zugestellt werden. Das rechtliche Ge- hör wird entsprechend § 33 dStPO nachgeholt (PFEIFFER, a.a.O., § 453 N. 4; vgl. dazu auch Urteil des BGH vom 6. Mai 1975, publ. in: Entschei- dungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen [BGHSt] 26 [1977], S. 127 ff.).

5.3 Sollte der Beschwerdeführer noch keine Gelegenheit gehabt haben, sich zum Widerrufsbeschluss vom 24. März 2009 zu äussern, wird ihm Deutsch- land nach dem oben Ausgeführten nachträglich das rechtliche Gehör zu gewähren haben. Bei einem Staat wie Deutschland, welcher die EMRK als auch den UNO-Pakt II ratifiziert hat (und Mitglied der EU ist), wird die Be- achtung der darin statuierten Garantien vermutet (vgl. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.336 vom 11. März 2010 E. 4.3). Somit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

6. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

7. 7.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos- ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mit- tel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies-

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sen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beur- teilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

7.2 Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist offensichtlich zulässig, und seine Begehren müssen als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen. Der vermutungsweise schwierigen finanziellen Situation kann aber gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.

7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'500.-- festzuset- zen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (4 Absätze)

E. 19 Mai 2011 widersetzte sich A. der vereinfachten Auslieferung an Deutschland (act. 5.4).

C. Mit Schreiben vom 27. Mai 2011 ersuchte das Justizministerium Nordrhein- Westfalen (nachfolgend „Justizministerium“) das BJ formell um Ausliefe- rung A.s gestützt auf einen Europäischen Haftbefehl vom 27. April 2011 zum Vollzug eines Strafrestes von 250 Tagen aus dem Urteil des Amtsge- richts Dortmund vom 12. Juni 2008 (act. 5.5). Am 6. Juni 2011 gelangte das Justiministerium erneut gestützt auf einen Europäischen Haftbefehl vom 17. Mai 2011 an das BJ und ersuchte um Auslieferung A.s zum Voll- zug eines Strafrestes von weiteren 343 Tagen aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 18. Dezember 2007 (act. 5.6). A. erklärte an- lässlich seiner Einvernahme vom 14. Juni 2011, mit der Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 5.7).

D. Am 19. Juli 2011 erliess das BJ den Auslieferungsentscheid und bewilligte die Auslieferung von A. für die den Auslieferungsersuchen des Justizminis- teriums vom 27. Mai 2011 und 6. Juni 2011 zu Grunde liegenden Straftaten (act. 5.10).

E. Gegen den Auslieferungsentscheid gelangt A. mit Beschwerde vom

18. August 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheides, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1). Am 2. September 2011 reicht er im Nachgang zur Beschwerde vom 18. August 2011 ein ausgefülltes Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (RP.2011.41, act. 3).

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort 12. September 2011 die Abweisung der Beschwerde (act. 5). Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht zur Replik vernehmen.

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Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde- rungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz [StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstraf-

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gericht vom 31. August 2010, Organisationsreglement BStGer [BStGerOR; SR 173.713.161]). Der Auslieferungsentscheid vom 19. Juli 2011 wurde mit Beschwerde vom 18. August 2011 fristgerecht angefochten, weshalb dar- auf einzutreten ist.

3.

3.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Voll- streckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Im Auslieferungsverkehr mit Deutschland wird die Auslieferung auch gewährt, wenn das Mass der noch zu vollstre- ckenden Strafe oder sichernden Massnahme oder bei mehreren noch zu vollstreckenden Strafen oder sichernden Massnahmen deren Summe min- destens drei Monate beträgt (Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag).

3.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 18. Dezember 2007 wegen Diebstahls in sieben Fällen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von einem Jahr, abzüglich 22 Tage verbüsster Untersu- chungshaft, unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 12. Juni 2008 erfolgte eine erneute Verurtei- lung des Beschwerdeführers wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von einem Jahr, unter Anrechung von 115 Tagen ver- büsster Untersuchungshaft. Von der Aussetzung dieser Strafe zur Bewäh- rung wurde abgesehen. Am 24. März 2009 beschloss das Amtsgericht Dortmund, die mit Strafbefehl vom 18. Dezember 2007 zur Bewährung ausgesetzte Strafe angesichts der erneuten Verurteilung vom 12. Juni 2008 zu widerrufen (act. 5.6).

Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat am 11. und 17. Mai 2009 je einen Vollstreckungshaftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen im Hinblick auf die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe von 250 Tagen aus dem Urteil vom 12. Juni 2008 und von 343 Tagen aus dem Strafbefehl vom 18. De- zember 2007 (act. 5.2 und act. 5.6).

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3.3 Der Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 18. Dezember 2007 und das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 12. Juni 2008 betreffen beide Freiheitsstrafen von mehr als vier Monaten. Die Summe der noch zu voll- streckenden Restfreiheitsstrafen übersteigt zudem klar das Mindestmass von drei Monaten gemäss Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag. Daher ist die Auslie- ferung im Hinblick auf die Vollstreckung dieser Restfreiheitsstrafen gestützt auf Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe und Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag grundsätzlich zu gewähren.

Der Einwand des Beschwerdeführers, das Auslieferungsersuchen der deutschen Behörden beziehe sich lediglich auf den Vollzug einer Reststrafe von 343 Tagen, wobei die weitere Restfreiheitsstrafe von 250 Tagen uner- wähnt bleibe (act. 1 S. 3), geht ins Leere. Wie bereits unter lit. C hiervor ausgeführt, gelangten die deutschen Behörden mit einem formellen Auslie- ferungsersuchen vom 27. Mai 2011 an die Schweiz und ersuchten um Aus- lieferung des Beschwerdeführers zwecks Vollstreckung einer Restfreiheits- strafe von 250 Tagen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dormund vom

12. Juni 2008 (act. 5.5). Am 6. Juni 2011 gelangten die deutschen Behör- den erneut an die Schweiz und ersuchten ergänzend zum ersten Ausliefe- rungsersuchen vom 27. Mai 2011 um Auslieferung des Beschwerdeführers zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 343 Tagen aus einem Straf- befehl des Amtsgerichts Dortmund vom 18. Dezember 2007 (act. 5.6). Der Beschwerdegegner hat sich im Auslieferungsentscheid vom 19. Juli 2011 zu Recht auf beide Auslieferungsersuchen vom 27. Mai 2011 und 6. Ju- ni 2011 gestützt.

4. 4.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass er am 12. Juni 2008 of- fensichtlich aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, obwohl er mit Urteil des Amtsgericht Dortmund vom gleichen Tag zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Damit habe Deutschland definitiv und unwiderruflich auf seine Vollzugsansprüche verzichtet. Wenn Deutschland dennoch gestützt auf das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 12. Ju- ni 2008 die Auslieferung verlange, verhalte es sich widersprüchlich und treuwidrig. Das Auslieferungsersuchen sei daher missbräuchlich, und eine Auslieferung dürfe nicht erfolgen (act. 1 S. 3f.).

4.2 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vom 20. Februar 2008 bis zum Erlass des Urteils des Amtsgerichts Dort- mund vom 12. Juni 2008 in Untersuchungshaft befand (act. 5.2). Ferner ist aktenkundig, dass die Staatsanwaltschaft Dortmund am 11. Mai 2009 einen Vollstreckungshaftbefehl gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen hat,

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der sich auf die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsge- richts Dortmund vom 12. Juni 2008 bezieht (act. 5.1). Ein Vollstreckungs- haftbefehl wird gemäss § 457 der deutschen StPO (dStPO) unter anderem dann erlassen, wenn sich der Verurteile auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist. Dass die deutschen Behörden den Beschwerdeführer am 12. Juni 2008 definitiv entlassen und auf Strafvollstreckung verzichtet haben sollen, geht weder aus den Auslieferungsersuchen noch den beiliegenden Akten hervor. Ein widersprüchliches, gar missbräuchliches Verhalten der deutschen Behör- den ist nicht zu erkennen. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdefüh- rers geht fehl.

5. 5.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass der dem Auslieferungs- ersuchen vom 6. Juni 2011 zugrunde liegende Strafbefehl des Amtsge- richts Dortmund vom 18. Dezember 2007 eine Strafe zur Bewährung aus- gesetzt habe und der Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Dortmund vom

E. 24 März 2009 dem Beschwerdeführer nicht eröffnet worden sei. Die Aus- lieferung zwecks Verbüssung der Reststrafe von 343 Tagen aus dem Straf- befehl vom 18. Dezember 2007 dürfe daher nicht bewilligt werden (act. 1 S. 4).

5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend zu machen scheint, seine minimalen Verteidigungsrechte seien verletzt worden, ist Folgendes auszuführen: In strafrechtlichen Angelegenheiten kommt Art. 6 EMRK in Verfahren zur An- wendung, in welchen “über die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erho- benen strafrechtlichen Anklage“ entschieden wird. Entscheidungen, welche erst nach Rechtskraft der Verurteilung anfallen, betreffen nicht mehr die Stichhaltigkeit der Anklage. Dies gilt etwa für Verfahren, welche den Wider- ruf der Strafaussetzung oder die Strafvollstreckung zum Gegenstand haben (WALTER GOLLWITZER, Menschenrechte im Strafverfahren MRK und IPBPR, Berlin 2005, Art. 6 N. 41 m.w.H.; vgl. auch MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N. 392 und 401 zu Art. 6 EMRK mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Auch Art. 3 des 2. ZP bezieht sich gemäss dem diesbezüglich klaren Wort- laut nur auf das dem Strafurteil vorangehende Verfahren. Eine Verletzung von Art. 6 EMRK liegt daher nicht vor. Die Voraussetzungen und das Ver- fahren des Widerrufs der bedingten Entlassung richten sich nach dem Recht des ersuchenden Staates, welches von der schweizerischen Rechtshilfebehörde grundsätzlich keiner Überprüfung zu unterziehen ist. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob im Zusammenhang mit dem Vollzug der deutschen Strafurteile allenfalls prozessuale Grundrechte des Be-

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schwerdeführers missachtet worden sein könnten (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1A.287/2003 vom 23. Januar 2003, E. 3.2; TPF RR.2007.172 vom

E. 29 November 2007 E. 3.4). Gleichwohl ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass nach deutschem Strafprozessrecht sog. Nachtragsentscheide, welche beispielsweise den Widerruf der Strafaussetzung gemäss § 56 f dStPO betreffen, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss getroffen werden (§ 453 Abs. 1 dStPO; GERD PFEIFFER, Strafprozessordnung, Kommentar,

5. Aufl. C.H. Beck, München 2005, § 453 N. 1). § 453 Abs. 1 S. 2 dStPO schreibt eine schriftliche Anhörung für die Staatsanwaltschaft und den An- geklagten vor. Ist eine solche nicht möglich, kann dennoch entschieden und die Entscheidung auch öffentlich zugestellt werden. Das rechtliche Ge- hör wird entsprechend § 33 dStPO nachgeholt (PFEIFFER, a.a.O., § 453 N. 4; vgl. dazu auch Urteil des BGH vom 6. Mai 1975, publ. in: Entschei- dungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen [BGHSt] 26 [1977], S. 127 ff.).

5.3 Sollte der Beschwerdeführer noch keine Gelegenheit gehabt haben, sich zum Widerrufsbeschluss vom 24. März 2009 zu äussern, wird ihm Deutsch- land nach dem oben Ausgeführten nachträglich das rechtliche Gehör zu gewähren haben. Bei einem Staat wie Deutschland, welcher die EMRK als auch den UNO-Pakt II ratifiziert hat (und Mitglied der EU ist), wird die Be- achtung der darin statuierten Garantien vermutet (vgl. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.336 vom 11. März 2010 E. 4.3). Somit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

6. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

7. 7.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos- ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mit- tel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies-

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sen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beur- teilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

7.2 Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist offensichtlich zulässig, und seine Begehren müssen als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen. Der vermutungsweise schwierigen finanziellen Situation kann aber gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

E. 31 August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.

7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'500.-- festzuset- zen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.
  3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 8. November 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und David Glassey, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. (ALIAS B.), z.Zt. in kantonaler Untersuchungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Mattle, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2011.208 + RP.2011.41

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die deutschen Behörden ersuchten mit Ausschreibung im Schengener In- formationssystem vom 13. Mai 2011 die Schweiz um vorläufige Inhaftnah- me von A. (nachfolgend „A.“) zur späteren Auslieferung an Deutschland zwecks Verbüssung einer Reststrafe von 250 Tagen aus einem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 12. Juni 2008 (act. 5.1 und 5.6).

B. Am 17. Mai 2011 ersuchte die Leitende Oberstaatsanwältin in Dortmund das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) um vorläufige Inhaftnahme A.s, der sich zu jenem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand (act. 5.2). Anlässlich seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

19. Mai 2011 widersetzte sich A. der vereinfachten Auslieferung an Deutschland (act. 5.4).

C. Mit Schreiben vom 27. Mai 2011 ersuchte das Justizministerium Nordrhein- Westfalen (nachfolgend „Justizministerium“) das BJ formell um Ausliefe- rung A.s gestützt auf einen Europäischen Haftbefehl vom 27. April 2011 zum Vollzug eines Strafrestes von 250 Tagen aus dem Urteil des Amtsge- richts Dortmund vom 12. Juni 2008 (act. 5.5). Am 6. Juni 2011 gelangte das Justiministerium erneut gestützt auf einen Europäischen Haftbefehl vom 17. Mai 2011 an das BJ und ersuchte um Auslieferung A.s zum Voll- zug eines Strafrestes von weiteren 343 Tagen aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 18. Dezember 2007 (act. 5.6). A. erklärte an- lässlich seiner Einvernahme vom 14. Juni 2011, mit der Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 5.7).

D. Am 19. Juli 2011 erliess das BJ den Auslieferungsentscheid und bewilligte die Auslieferung von A. für die den Auslieferungsersuchen des Justizminis- teriums vom 27. Mai 2011 und 6. Juni 2011 zu Grunde liegenden Straftaten (act. 5.10).

E. Gegen den Auslieferungsentscheid gelangt A. mit Beschwerde vom

18. August 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheides, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1). Am 2. September 2011 reicht er im Nachgang zur Beschwerde vom 18. August 2011 ein ausgefülltes Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (RP.2011.41, act. 3).

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort 12. September 2011 die Abweisung der Beschwerde (act. 5). Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht zur Replik vernehmen.

- 3 -

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde- rungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz [StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstraf-

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gericht vom 31. August 2010, Organisationsreglement BStGer [BStGerOR; SR 173.713.161]). Der Auslieferungsentscheid vom 19. Juli 2011 wurde mit Beschwerde vom 18. August 2011 fristgerecht angefochten, weshalb dar- auf einzutreten ist.

3.

3.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Voll- streckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Im Auslieferungsverkehr mit Deutschland wird die Auslieferung auch gewährt, wenn das Mass der noch zu vollstre- ckenden Strafe oder sichernden Massnahme oder bei mehreren noch zu vollstreckenden Strafen oder sichernden Massnahmen deren Summe min- destens drei Monate beträgt (Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag).

3.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 18. Dezember 2007 wegen Diebstahls in sieben Fällen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von einem Jahr, abzüglich 22 Tage verbüsster Untersu- chungshaft, unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 12. Juni 2008 erfolgte eine erneute Verurtei- lung des Beschwerdeführers wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von einem Jahr, unter Anrechung von 115 Tagen ver- büsster Untersuchungshaft. Von der Aussetzung dieser Strafe zur Bewäh- rung wurde abgesehen. Am 24. März 2009 beschloss das Amtsgericht Dortmund, die mit Strafbefehl vom 18. Dezember 2007 zur Bewährung ausgesetzte Strafe angesichts der erneuten Verurteilung vom 12. Juni 2008 zu widerrufen (act. 5.6).

Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat am 11. und 17. Mai 2009 je einen Vollstreckungshaftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen im Hinblick auf die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe von 250 Tagen aus dem Urteil vom 12. Juni 2008 und von 343 Tagen aus dem Strafbefehl vom 18. De- zember 2007 (act. 5.2 und act. 5.6).

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3.3 Der Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 18. Dezember 2007 und das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 12. Juni 2008 betreffen beide Freiheitsstrafen von mehr als vier Monaten. Die Summe der noch zu voll- streckenden Restfreiheitsstrafen übersteigt zudem klar das Mindestmass von drei Monaten gemäss Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag. Daher ist die Auslie- ferung im Hinblick auf die Vollstreckung dieser Restfreiheitsstrafen gestützt auf Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe und Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag grundsätzlich zu gewähren.

Der Einwand des Beschwerdeführers, das Auslieferungsersuchen der deutschen Behörden beziehe sich lediglich auf den Vollzug einer Reststrafe von 343 Tagen, wobei die weitere Restfreiheitsstrafe von 250 Tagen uner- wähnt bleibe (act. 1 S. 3), geht ins Leere. Wie bereits unter lit. C hiervor ausgeführt, gelangten die deutschen Behörden mit einem formellen Auslie- ferungsersuchen vom 27. Mai 2011 an die Schweiz und ersuchten um Aus- lieferung des Beschwerdeführers zwecks Vollstreckung einer Restfreiheits- strafe von 250 Tagen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dormund vom

12. Juni 2008 (act. 5.5). Am 6. Juni 2011 gelangten die deutschen Behör- den erneut an die Schweiz und ersuchten ergänzend zum ersten Ausliefe- rungsersuchen vom 27. Mai 2011 um Auslieferung des Beschwerdeführers zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 343 Tagen aus einem Straf- befehl des Amtsgerichts Dortmund vom 18. Dezember 2007 (act. 5.6). Der Beschwerdegegner hat sich im Auslieferungsentscheid vom 19. Juli 2011 zu Recht auf beide Auslieferungsersuchen vom 27. Mai 2011 und 6. Ju- ni 2011 gestützt.

4. 4.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass er am 12. Juni 2008 of- fensichtlich aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, obwohl er mit Urteil des Amtsgericht Dortmund vom gleichen Tag zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Damit habe Deutschland definitiv und unwiderruflich auf seine Vollzugsansprüche verzichtet. Wenn Deutschland dennoch gestützt auf das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 12. Ju- ni 2008 die Auslieferung verlange, verhalte es sich widersprüchlich und treuwidrig. Das Auslieferungsersuchen sei daher missbräuchlich, und eine Auslieferung dürfe nicht erfolgen (act. 1 S. 3f.).

4.2 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vom 20. Februar 2008 bis zum Erlass des Urteils des Amtsgerichts Dort- mund vom 12. Juni 2008 in Untersuchungshaft befand (act. 5.2). Ferner ist aktenkundig, dass die Staatsanwaltschaft Dortmund am 11. Mai 2009 einen Vollstreckungshaftbefehl gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen hat,

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der sich auf die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsge- richts Dortmund vom 12. Juni 2008 bezieht (act. 5.1). Ein Vollstreckungs- haftbefehl wird gemäss § 457 der deutschen StPO (dStPO) unter anderem dann erlassen, wenn sich der Verurteile auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist. Dass die deutschen Behörden den Beschwerdeführer am 12. Juni 2008 definitiv entlassen und auf Strafvollstreckung verzichtet haben sollen, geht weder aus den Auslieferungsersuchen noch den beiliegenden Akten hervor. Ein widersprüchliches, gar missbräuchliches Verhalten der deutschen Behör- den ist nicht zu erkennen. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdefüh- rers geht fehl.

5. 5.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass der dem Auslieferungs- ersuchen vom 6. Juni 2011 zugrunde liegende Strafbefehl des Amtsge- richts Dortmund vom 18. Dezember 2007 eine Strafe zur Bewährung aus- gesetzt habe und der Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Dortmund vom

24. März 2009 dem Beschwerdeführer nicht eröffnet worden sei. Die Aus- lieferung zwecks Verbüssung der Reststrafe von 343 Tagen aus dem Straf- befehl vom 18. Dezember 2007 dürfe daher nicht bewilligt werden (act. 1 S. 4).

5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend zu machen scheint, seine minimalen Verteidigungsrechte seien verletzt worden, ist Folgendes auszuführen: In strafrechtlichen Angelegenheiten kommt Art. 6 EMRK in Verfahren zur An- wendung, in welchen “über die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erho- benen strafrechtlichen Anklage“ entschieden wird. Entscheidungen, welche erst nach Rechtskraft der Verurteilung anfallen, betreffen nicht mehr die Stichhaltigkeit der Anklage. Dies gilt etwa für Verfahren, welche den Wider- ruf der Strafaussetzung oder die Strafvollstreckung zum Gegenstand haben (WALTER GOLLWITZER, Menschenrechte im Strafverfahren MRK und IPBPR, Berlin 2005, Art. 6 N. 41 m.w.H.; vgl. auch MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N. 392 und 401 zu Art. 6 EMRK mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Auch Art. 3 des 2. ZP bezieht sich gemäss dem diesbezüglich klaren Wort- laut nur auf das dem Strafurteil vorangehende Verfahren. Eine Verletzung von Art. 6 EMRK liegt daher nicht vor. Die Voraussetzungen und das Ver- fahren des Widerrufs der bedingten Entlassung richten sich nach dem Recht des ersuchenden Staates, welches von der schweizerischen Rechtshilfebehörde grundsätzlich keiner Überprüfung zu unterziehen ist. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob im Zusammenhang mit dem Vollzug der deutschen Strafurteile allenfalls prozessuale Grundrechte des Be-

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schwerdeführers missachtet worden sein könnten (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1A.287/2003 vom 23. Januar 2003, E. 3.2; TPF RR.2007.172 vom

29. November 2007 E. 3.4). Gleichwohl ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass nach deutschem Strafprozessrecht sog. Nachtragsentscheide, welche beispielsweise den Widerruf der Strafaussetzung gemäss § 56 f dStPO betreffen, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss getroffen werden (§ 453 Abs. 1 dStPO; GERD PFEIFFER, Strafprozessordnung, Kommentar,

5. Aufl. C.H. Beck, München 2005, § 453 N. 1). § 453 Abs. 1 S. 2 dStPO schreibt eine schriftliche Anhörung für die Staatsanwaltschaft und den An- geklagten vor. Ist eine solche nicht möglich, kann dennoch entschieden und die Entscheidung auch öffentlich zugestellt werden. Das rechtliche Ge- hör wird entsprechend § 33 dStPO nachgeholt (PFEIFFER, a.a.O., § 453 N. 4; vgl. dazu auch Urteil des BGH vom 6. Mai 1975, publ. in: Entschei- dungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen [BGHSt] 26 [1977], S. 127 ff.).

5.3 Sollte der Beschwerdeführer noch keine Gelegenheit gehabt haben, sich zum Widerrufsbeschluss vom 24. März 2009 zu äussern, wird ihm Deutsch- land nach dem oben Ausgeführten nachträglich das rechtliche Gehör zu gewähren haben. Bei einem Staat wie Deutschland, welcher die EMRK als auch den UNO-Pakt II ratifiziert hat (und Mitglied der EU ist), wird die Be- achtung der darin statuierten Garantien vermutet (vgl. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.336 vom 11. März 2010 E. 4.3). Somit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

6. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

7. 7.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos- ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mit- tel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies-

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sen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beur- teilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

7.2 Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist offensichtlich zulässig, und seine Begehren müssen als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen. Der vermutungsweise schwierigen finanziellen Situation kann aber gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.

7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'500.-- festzuset- zen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.

3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 8. November 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Markus Mattle - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).