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RR.2017.257

Bundesstrafgericht · 2017-11-28 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

Sachverhalt

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 10. Feb- ruar 2016 ersuchte Deutschland um Fahndung und Verhaftung des iraki- schen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung wegen Betäubungsmittel- delikten (act. 4.1).

B. Das BJ ordnete am 27. Mai 2017 die provisorische Auslieferungshaft gegen A. an (act. 4.2). Tags darauf sei es zur Verhaftung von A. gekommen (act. 4.12, Ziff. I 2.). Im Rahmen seiner Einvernahme vom 30. Mai 2017 wi- dersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland (act. 4.3).

C. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 31. Mai 2017 verfügte das BJ die Ausliefe- rungshaft gegen A. (act. 4.4).

D. Das Bayerische Staatsministerium ersuchte die Schweiz mit Schreiben vom

8. Juni 2017 um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 938 Tagen aus der Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jah- ren und 3 Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom

8. April 2013 (act. 4.6). Der Auslieferungshaftbefehl blieb unangefochten.

E. Am 14. Juni 2017 wurde A. zum formellen Auslieferungsersuchen einver- nommen, wobei er erneut erklärte, mit einer Auslieferung nicht einverstan- den zu sein (act. 4.7). Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 liess A. durch seinen Rechtsanwalt eine schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen einreichen (act. 4.11 und act. 4.11a).

F. Das BJ erliess am 10. August 2017 den Auslieferungsentscheid (act. 4.12). Es bewilligte die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen vom

8. Juni 2017 zugrunde liegenden Straftaten.

G. A. gelangt mit Beschwerde vom 11. September 2017 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

„1. Der Auslieferungsentscheid vom 10. August 2017 sei in Ziff. 1 aufzuheben, es sei die Auslieferung nach Deutschland nicht zu bewilligen und A. sei aus der Haft zu entlassen.

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2. Eventualiter sei die Streitsache zu neuer Entscheidung an das beschwerdegeg- nerische Amt zurückzuweisen.

3. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei A. die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen und der unterzeichnende beschwerdeführerische Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.“

H. In seiner Beschwerdeantwort vom 21. September 2017 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde (act. 4). A. hält in seiner Replik vom 4. Okto- ber 2017 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 5), was dem BJ am 5. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) sowie das Schengener Durchführungsüberein- kommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) i.V.m. dem Beschluss des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26- 31 (ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84) massgebend.

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver-

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ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbe- halten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134, E. 1d; TPF 2011 97 E. 5).

Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

E. 3.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

E. 3.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einrei- chung des innert Frist eingegangenen Rechtsmittels legitimiert. Auf die Be- schwerde ist damit einzutreten.

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E. 4.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflich- tet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Voll- streckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchen- den Staates eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate (Art. 2 Ziff. 1 EAUe) bzw. 3 Monate gemäss Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag betragen. Massgebend ist die ausgesprochene Strafe, nicht die Dauer des noch zu verbüssenden Strafrestes (Urteil des Bundesgerichts 1A.103/1988 vom 8. August 1988, E. 1b mit Hinweisen).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Dauer von 938 Tagen Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. April 2013 nicht. Er ist jedoch der Ansicht, dass die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei, weshalb diese nicht vollzogen werden müsse. Es liege kein Entscheid vor, der unter ordentlicher Beteiligung des Beschwerdeführers, insbeson- dere unter Berücksichtigung von Art. 6 EMRK, zustande gekommen sei, wo- nach der Strafrest zu vollziehen sei. Die Auslieferung sei in analoger Anwen- dung von Art. 37 IRSG und Art. 3 Ziff. 1 2. ZP abzulehnen (act. 1 S. 4 ff.).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. April 2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Mona- ten verurteilt, wobei er an den diesem Urteil vorangehenden Strafverhand- lungen anwesend und anwaltlich vertreten war (Beilagen 6B zu act. 4.6). Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben gemäss nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe nach Holland „weggelaufen“ (act. 4.7, S. 3). Dem Vollstre- ckungshaftbefehl ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer flüchtig sei. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer gegen die von den deutschen Behörden angeordneten Bewährungsauflagen verstossen hat.

E. 4.4 Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit ver- urteilt zu werden (Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101; Art. 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und po- litische Rechte, UNO-Pakt II; SR 0.103.2). In strafrechtlichen Angelegenhei- ten kommt Art. 6 EMRK in Verfahren zur Anwendung, in welchen “über die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erhobenen strafrechtlichen Anklage“

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entschieden wird. Entscheidungen, welche erst nach Rechtskraft der Verur- teilung anfallen, betreffen nicht mehr die Stichhaltigkeit der Anklage. Dies gilt etwa für Verfahren, welche den Widerruf der Strafaussetzung oder die Straf- vollstreckung zum Gegenstand haben (GOLLWITZER, Menschenrechte im Strafverfahren MRK und IPBPR, Berlin 2005, Art. 6 EMRK N. 41 m.w.H.). Auch Art. 3 Ziff. 1 ZPII EAUe bezieht sich gemäss dem diesbezüglich klaren Wortlaut nur auf das dem Strafurteil vorangehende Verfahren (vgl. die Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.264 vom 28. April 2017, E. 3.7; RR.2011.208 vom

E. 8 November 2011, E. 5.2; RR.2008.64 vom

22. Mai 2008, E. 4.5; RR.2007.172 vom 29. November 2007, E. 3.4). Die Voraussetzungen und das Verfahren des Widerrufs der bedingten Entlas- sung richten sich nach dem Recht des ersuchenden Staates, welches von der schweizerischen Rechtshilfebehörde grundsätzlich keiner Überprüfung zu unterziehen ist. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob im betreffenden deut- schen Vollzugsverfahren allenfalls prozessuale Rechte des Beschwerdefüh- rers nach deutscher StPO missachtet worden sein könnten (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1A.287/2003 vom 23. Januar 2004, E. 3.2 und den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.208 vom 8. November 2011, E. 5.2 m.w.H.).

5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, das Auslieferungsersuchen sei unvoll- ständig, weil aus der Begründung mit keinem Wort zu entnehmen sei, welche Behörde, wann und unter welchen Umständen den Widerruf der ausgesetz- ten Restfreiheitsstrafe verfügt habe (act. 1 S. 8 ff.).

5.2 Das Auslieferungsersuchen hat namentlich eine Darstellung der Handlun- gen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzuge- ben (Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV). Dem Auslieferungsersuchen im Hinblick auf die Vollstreckung einer Strafe ist die Urschrift oder eine als amtlich richtig bescheinigte Wie- dergabe eines vollstreckbaren Strafentscheids beizulegen (vgl. Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe; Art. 38 Abs. 1 lit. d und Art. 41 IRSG).

5.3 Zusammen mit dem Auslieferungsersuchen vom 8. Juni 2017 reichten die deutschen Behörden eine beglaubigte Ablichtung des Urteils des Landge- richts Nürnberg Fürth vom 8. April 2013 ein. Ebenso liegt dem Auslieferungs- ersuchen eine beglaubigte Kopie des Vollstreckungshaftbefehls der Staats- anwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 21. Dezember 2015 bei, wonach der Be- schwerdeführer aus dem genannten Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth

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eine Restfreiheitsstrafe von 938 Tagen aus der erwähnten Gesamtfreiheits- strafe von 5 Jahren und 3 Monaten zu verbüssen habe (Beilage 6A zu act. 4.6). Sowohl das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Ap- ril 2013 wie auch der Vollstreckungshaftbefehl vom 21. Dezember 2015 seien rechtskräftig (Beilage 6C zu act. 4.6). Zwar liegt dem Auslieferungser- suchen ein gerichtlicher Widerrufsbeschluss nicht bei. Der Beschwerdefüh- rer war aber anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Juni 2017 ohne Weite- res in der Lage, die Gründe für diesen Widerruf auszumachen. Es besteht daher kein Anlass, an den Ausführungen der deutschen Behörden zu zwei- feln. Das Auslieferungsersuchen wird damit den Anforderungen an eine ge- nügende Substantiierung gerecht und ist mit Art. 12 EAUe vereinbar.

6. Andere Gründe, welche einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungs- haft (act. 1 S. 2 und 9).

7.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 SGG). Die Beschwerdekammer kann aus- nahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslie- ferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittel- bare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008, E. 2.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsgesuch zu betrach- ten. Die Auslieferung des Beschwerdeführers kann gewährt werden (vgl. oben E. 6), weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch des Be- schwerdeführers abzuweisen ist.

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E. 8.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

E. 8.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Im Wesentlichen handelte es sich hierbei um Vorbringen, mit welchen sich der Beschwerdegegner im Rahmen seines Ent- scheides in überzeugender Weise auseinandergesetzt hat, ohne zu jeglicher Kritik Anlass zu geben. Allein aus diesem Grund ist das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der finan- ziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 28. November 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Schlatter,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessori- sches Haftentlassungsgesuch; unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2017.257 + RP.2017.52

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Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 10. Feb- ruar 2016 ersuchte Deutschland um Fahndung und Verhaftung des iraki- schen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung wegen Betäubungsmittel- delikten (act. 4.1).

B. Das BJ ordnete am 27. Mai 2017 die provisorische Auslieferungshaft gegen A. an (act. 4.2). Tags darauf sei es zur Verhaftung von A. gekommen (act. 4.12, Ziff. I 2.). Im Rahmen seiner Einvernahme vom 30. Mai 2017 wi- dersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland (act. 4.3).

C. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 31. Mai 2017 verfügte das BJ die Ausliefe- rungshaft gegen A. (act. 4.4).

D. Das Bayerische Staatsministerium ersuchte die Schweiz mit Schreiben vom

8. Juni 2017 um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 938 Tagen aus der Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jah- ren und 3 Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom

8. April 2013 (act. 4.6). Der Auslieferungshaftbefehl blieb unangefochten.

E. Am 14. Juni 2017 wurde A. zum formellen Auslieferungsersuchen einver- nommen, wobei er erneut erklärte, mit einer Auslieferung nicht einverstan- den zu sein (act. 4.7). Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 liess A. durch seinen Rechtsanwalt eine schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen einreichen (act. 4.11 und act. 4.11a).

F. Das BJ erliess am 10. August 2017 den Auslieferungsentscheid (act. 4.12). Es bewilligte die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen vom

8. Juni 2017 zugrunde liegenden Straftaten.

G. A. gelangt mit Beschwerde vom 11. September 2017 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

„1. Der Auslieferungsentscheid vom 10. August 2017 sei in Ziff. 1 aufzuheben, es sei die Auslieferung nach Deutschland nicht zu bewilligen und A. sei aus der Haft zu entlassen.

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2. Eventualiter sei die Streitsache zu neuer Entscheidung an das beschwerdegeg- nerische Amt zurückzuweisen.

3. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei A. die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen und der unterzeichnende beschwerdeführerische Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.“

H. In seiner Beschwerdeantwort vom 21. September 2017 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde (act. 4). A. hält in seiner Replik vom 4. Okto- ber 2017 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 5), was dem BJ am 5. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) sowie das Schengener Durchführungsüberein- kommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) i.V.m. dem Beschluss des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26- 31 (ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84) massgebend.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver-

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ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbe- halten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134, E. 1d; TPF 2011 97 E. 5).

Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

3.

3.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

3.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einrei- chung des innert Frist eingegangenen Rechtsmittels legitimiert. Auf die Be- schwerde ist damit einzutreten.

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4.

4.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflich- tet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Voll- streckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchen- den Staates eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate (Art. 2 Ziff. 1 EAUe) bzw. 3 Monate gemäss Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag betragen. Massgebend ist die ausgesprochene Strafe, nicht die Dauer des noch zu verbüssenden Strafrestes (Urteil des Bundesgerichts 1A.103/1988 vom 8. August 1988, E. 1b mit Hinweisen).

4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Dauer von 938 Tagen Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. April 2013 nicht. Er ist jedoch der Ansicht, dass die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei, weshalb diese nicht vollzogen werden müsse. Es liege kein Entscheid vor, der unter ordentlicher Beteiligung des Beschwerdeführers, insbeson- dere unter Berücksichtigung von Art. 6 EMRK, zustande gekommen sei, wo- nach der Strafrest zu vollziehen sei. Die Auslieferung sei in analoger Anwen- dung von Art. 37 IRSG und Art. 3 Ziff. 1 2. ZP abzulehnen (act. 1 S. 4 ff.).

4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. April 2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Mona- ten verurteilt, wobei er an den diesem Urteil vorangehenden Strafverhand- lungen anwesend und anwaltlich vertreten war (Beilagen 6B zu act. 4.6). Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben gemäss nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe nach Holland „weggelaufen“ (act. 4.7, S. 3). Dem Vollstre- ckungshaftbefehl ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer flüchtig sei. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer gegen die von den deutschen Behörden angeordneten Bewährungsauflagen verstossen hat.

4.4 Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit ver- urteilt zu werden (Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101; Art. 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und po- litische Rechte, UNO-Pakt II; SR 0.103.2). In strafrechtlichen Angelegenhei- ten kommt Art. 6 EMRK in Verfahren zur Anwendung, in welchen “über die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erhobenen strafrechtlichen Anklage“

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entschieden wird. Entscheidungen, welche erst nach Rechtskraft der Verur- teilung anfallen, betreffen nicht mehr die Stichhaltigkeit der Anklage. Dies gilt etwa für Verfahren, welche den Widerruf der Strafaussetzung oder die Straf- vollstreckung zum Gegenstand haben (GOLLWITZER, Menschenrechte im Strafverfahren MRK und IPBPR, Berlin 2005, Art. 6 EMRK N. 41 m.w.H.). Auch Art. 3 Ziff. 1 ZPII EAUe bezieht sich gemäss dem diesbezüglich klaren Wortlaut nur auf das dem Strafurteil vorangehende Verfahren (vgl. die Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.264 vom 28. April 2017, E. 3.7; RR.2011.208 vom 8. November 2011, E. 5.2; RR.2008.64 vom

22. Mai 2008, E. 4.5; RR.2007.172 vom 29. November 2007, E. 3.4). Die Voraussetzungen und das Verfahren des Widerrufs der bedingten Entlas- sung richten sich nach dem Recht des ersuchenden Staates, welches von der schweizerischen Rechtshilfebehörde grundsätzlich keiner Überprüfung zu unterziehen ist. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob im betreffenden deut- schen Vollzugsverfahren allenfalls prozessuale Rechte des Beschwerdefüh- rers nach deutscher StPO missachtet worden sein könnten (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1A.287/2003 vom 23. Januar 2004, E. 3.2 und den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.208 vom 8. November 2011, E. 5.2 m.w.H.).

5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, das Auslieferungsersuchen sei unvoll- ständig, weil aus der Begründung mit keinem Wort zu entnehmen sei, welche Behörde, wann und unter welchen Umständen den Widerruf der ausgesetz- ten Restfreiheitsstrafe verfügt habe (act. 1 S. 8 ff.).

5.2 Das Auslieferungsersuchen hat namentlich eine Darstellung der Handlun- gen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzuge- ben (Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV). Dem Auslieferungsersuchen im Hinblick auf die Vollstreckung einer Strafe ist die Urschrift oder eine als amtlich richtig bescheinigte Wie- dergabe eines vollstreckbaren Strafentscheids beizulegen (vgl. Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe; Art. 38 Abs. 1 lit. d und Art. 41 IRSG).

5.3 Zusammen mit dem Auslieferungsersuchen vom 8. Juni 2017 reichten die deutschen Behörden eine beglaubigte Ablichtung des Urteils des Landge- richts Nürnberg Fürth vom 8. April 2013 ein. Ebenso liegt dem Auslieferungs- ersuchen eine beglaubigte Kopie des Vollstreckungshaftbefehls der Staats- anwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 21. Dezember 2015 bei, wonach der Be- schwerdeführer aus dem genannten Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth

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eine Restfreiheitsstrafe von 938 Tagen aus der erwähnten Gesamtfreiheits- strafe von 5 Jahren und 3 Monaten zu verbüssen habe (Beilage 6A zu act. 4.6). Sowohl das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Ap- ril 2013 wie auch der Vollstreckungshaftbefehl vom 21. Dezember 2015 seien rechtskräftig (Beilage 6C zu act. 4.6). Zwar liegt dem Auslieferungser- suchen ein gerichtlicher Widerrufsbeschluss nicht bei. Der Beschwerdefüh- rer war aber anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Juni 2017 ohne Weite- res in der Lage, die Gründe für diesen Widerruf auszumachen. Es besteht daher kein Anlass, an den Ausführungen der deutschen Behörden zu zwei- feln. Das Auslieferungsersuchen wird damit den Anforderungen an eine ge- nügende Substantiierung gerecht und ist mit Art. 12 EAUe vereinbar.

6. Andere Gründe, welche einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungs- haft (act. 1 S. 2 und 9).

7.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 SGG). Die Beschwerdekammer kann aus- nahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslie- ferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittel- bare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008, E. 2.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsgesuch zu betrach- ten. Die Auslieferung des Beschwerdeführers kann gewährt werden (vgl. oben E. 6), weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch des Be- schwerdeführers abzuweisen ist.

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8. 8.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

8.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Im Wesentlichen handelte es sich hierbei um Vorbringen, mit welchen sich der Beschwerdegegner im Rahmen seines Ent- scheides in überzeugender Weise auseinandergesetzt hat, ohne zu jeglicher Kritik Anlass zu geben. Allein aus diesem Grund ist das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der finan- ziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt

Bellinzona, 29. November 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Jürg Schlatter - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).