Auslieferung an Portugal. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).
Sachverhalt
A. Mit Urteil vom 23. März 2009 sprach das Amtsgericht Guimarães den portu- giesischen und französischen Staatsangehörigen A. wegen Betäubungsmit- teldelikten schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah- ren und sechs Monaten. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer Mass- nahme aufgeschoben. Mit Beschluss desselben Gerichts vom 10. März 2011 wurde der Aufschub des Vollzugs der Strafe widerrufen (vgl. act. 5.2).
B. Gestützt darauf ersuchten die portugiesischen Behörden mit Ausschreibung vom 20. November 2016 im Schengener Informationssystem (SIS) um Fahn- dung und Verhaftung von A. zwecks Auslieferung (act. 5.1).
C. Die Procuradoria-Geral da Republica reichte der Schweiz am 18. Ja- nuar 2018 ein formelles Auslieferungsersuchen gegen A. ein (act. 5/2).
D. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgen BJ“) erliess am 20. Februar 2018 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 5.3/5.4). Daraufhin wurde A. am 9. März 2018 an seinem Wohnort in Z. angehalten und gleichentags in Auslieferungshaft versetzt (act. 5.5). Anlässlich der ebenfalls gleichentags durchgeführten Einvernahme erklärte A., mit einer vereinfachten Ausliefe- rung nicht einverstanden zu sein (act. 5.5). Der Auslieferungshaftbefehl blieb unangefochten.
E. Mit Eingabe vom 29. März 2018 nahm A. schriftlich zum Auslieferungsersu- chen Stellung (act. 5.7).
F. Mit Entscheid vom 13. April 2018 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Portugal für die dem Auslieferungsersuchen der portugiesischen Gene- ralstaatsanwaltschaft vom 18. Januar 2018 zugrunde liegenden Straftaten (act. 5.8).
G. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 14. Mai 2018 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung des Auslie- ferungsentscheids sowie die sofortige Entlassung aus der Auslieferungshaft (act. 1).
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H. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2018 die Ab- weisung der Beschwerde (act. 5), was A. am 28. Mai 2018 zur Kenntnis ge- bracht wurde (act. 6).
I. A. nahm mit Eingabe vom 7. Juni 2018 unaufgefordert zur Beschwerdeant- wort des BJ Stellung (act. 8), worüber dieses am 11. Juni 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Portugal sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am
15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) sowie das Schengener Durchführungsübereinkommen vom
14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) i.V.m. dem Beschluss des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84) massgebend.
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbe- halten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39
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Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Die gegen den Auslieferungsentscheid vom 13. April 2018 erhobene Be- schwerde vom 14. Mai 2018 ist fristgerecht erhoben worden. Der Beschwer- deführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheides ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.190 vom 5. November 2015 E. 3; RR.2015.195 vom 20. Oktober 2015 E. 3).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Sanktion sei bereits voll- zogen worden, da er in Portugal primär zu einer Massnahme mit dem Ziel der Drogenabstinenz verurteilt worden sei und nur sekundär, d.h. bei Nicht- befolgung der Abstinenz, zu einer Freiheitsstrafe. In der Schweiz habe er sich erfolgreich einer Drogenabstinenz unterworfen und folglich die Auflagen des portugiesischen Urteils erfüllt. Dem Auslieferungsersuchen sei gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. b IRSG keine Folge zu leisten. Ausserdem habe der portugiesische Richter durch das Hinauszögern des Massnahmenwiderrufs zu erkennen gegeben, dass er von der Sanktion einstweilen abgesehen habe. Damit könne dem Auslieferungsersuchen auch gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 IRSG nicht entsprochen werden (act. 1 S. 3).
E. 4.2 Gemäss Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe ist die Auslieferung zu gewähren, wenn im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt ist oder eine sichernde Massnahme angeordnet wurde, deren Mass mindestens vier Monate beträgt. Wenn die Sanktion zur Gänze vollzogen wurde, ist die Auslieferung gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe zu verwei- gern (vgl. auch Art. 2 Ziff. 2 lit. b des 1. ZP zu Art. 9 EAUe). In diesem Sinne
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steht auch das landesinterne Recht gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b IRSG einer Auslieferung entgegen, wenn die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollziehbar ist. Eine Sanktion ist dann vollzogen, wenn sie nach Massgabe des anwendbaren Vollzugsrechts ver- büsst wurde und im Vollzugsstaat keine weiteren Folgen eintreten können (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.98+114 vom 4. Oktober 2007 E. 6).
E. 4.3 Wie eingangs erwähnt ersucht die portugiesische Generalstaatsanwaltschaft die Schweiz um Auslieferung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Guimarães vom 23. März 2009. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass die Freiheitsstrafe zugunsten einer Massnahme aufge- schoben worden war. Die Massnahme bestand darin, dass der Beschwerde- führer alle drei Monate einen medizinischen Bericht, der die Drogenabsti- nenz des Beschwerdeführers belegte, abliefern musste. Mit Beschluss des- selben Gerichts vom 10. März 2011 stellte dieses fest, dass der Beschwer- deführer gestützt auf diverse Berichte der Generaldirektion für soziale Wie- dereingliederung bis zum 27. Februar 2011 regelmässig Termine mit eben- dieser Behörde nicht eingehalten habe, weshalb das Gericht die Massnahme widerrief und festhielt, dass der Beschwerdeführer die Freiheitsstrafe „abzu- sitzen“ habe.
Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, die Sanktion gegen den Beschwerdeführer sei vollzogen worden. Daran ändert auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer erfolgreich einer Therapie in der Schweiz soll unterzogen haben. Die durch das portugiesische Gericht ange- ordnete Massnahme kann nicht einfach einseitig vom Beschwerdeführer durch eine in der Schweiz (angeblich) durchgeführte Therapie ersetzt wer- den. Ferner kann der Argumentation des Beschwerdeführers, der portugie- sische Richter habe durch das lange Hinauszögern des Massnahmewider- rufs zu erkennen gegeben, dass er von den Massnahmen einstweilen abge- sehen habe, nicht gefolgt werden. Ein solches „einstweiliges Absehen“ von der Sanktion müsste ausdrücklich erfolgen und resultiert nicht einfach aus einem angeblich konkludenten Verhalten einer richterlichen Behörde. Ein ausdrückliches Absehen von der Sanktion ist vorliegend aber gerade nicht erfolgt.
Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.
E. 5 Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, es sei unfair und ver- stosse gegen Art. 6 EMRK, wenn er die Freiheitsstrafe vollziehen müsse,
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nachdem er sich einer Kur auf Drogenentzug in der Schweiz unterworfen habe, ist Folgendes festzuhalten:
In strafrechtlichen Angelegenheiten kommt Art. 6 EMRK in Verfahren zur An- wendung, in welchen „über die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erho- benen strafrechtlichen Anklage“ entschieden wird.“ Entscheidungen, welche erst nach Rechtskraft der Verurteilung anfallen, betreffen nicht mehr die Stichhaltigkeit der Anklage. Dies gilt etwa für Verfahren, welche den Widerruf der Strafaussetzung oder die Strafvollstreckung zum Gegenstand haben (GOLLWITZER, Menschenrechte im Strafverfahren MRK und IPBPR, 2005, Art. 6 EMRK N. 41 m.w.H.). Auch Art. 3 Ziff. 1 ZPII EAUe bezieht sich ge- mäss dem diesbezüglich klaren Wortlaut nur auf das dem Strafurteil voran- gehende Verfahren (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.264 vom 28. April 2017 E. 3.7; RR.2011.208 vom 8. Novem- ber 2011 E. 5.2; RR.2008.64 vom 22. Mai 2008 E. 4.5; RR.2007.172 vom
29. November 2007 E. 3.4). Der Schweizer Rechtshilferichter hat damit grundsätzlich nicht zu prüfen, ob im Zusammenhang mit dem Widerruf der Strafaussetzung allenfalls prozessuale Grundrechte des Beschwerdeführers missachtet worden sein könnten (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1A.287/2003 vom 23. Januar 2004 E. 3.2 und den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2011.208 vom 8. November 2011 E. 5.2 m.w.H.).
E. 6 Andere Gründe, welche einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungs- haft (act. 1 S. 2).
E. 7.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusam- menhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in ers- ter Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007
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vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzesso- risches Haftentlassungsgesuch zu betrachten. Die Auslieferung des Be- schwerdeführers kann gewährt werden (vgl. oben E. 6), weshalb das ak- zessorische Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
E. 8.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
E. 8.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Im Wesentlichen handelte es sich hierbei um Vorbringen, mit welchen sich der Beschwerdegegner im Rahmen seines Ent- scheides in überzeugender Weise auseinandergesetzt hat, ohne zu jeglicher Kritik Anlass zu geben. Allein aus diesem Grund ist das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der finan- ziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 8 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 21. Juni 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechts- anwalt Ernst Kistler, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Portugal
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessori- sches Haftentlassungsgesuch; unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.157+RP.2018.29
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Sachverhalt:
A. Mit Urteil vom 23. März 2009 sprach das Amtsgericht Guimarães den portu- giesischen und französischen Staatsangehörigen A. wegen Betäubungsmit- teldelikten schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah- ren und sechs Monaten. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer Mass- nahme aufgeschoben. Mit Beschluss desselben Gerichts vom 10. März 2011 wurde der Aufschub des Vollzugs der Strafe widerrufen (vgl. act. 5.2).
B. Gestützt darauf ersuchten die portugiesischen Behörden mit Ausschreibung vom 20. November 2016 im Schengener Informationssystem (SIS) um Fahn- dung und Verhaftung von A. zwecks Auslieferung (act. 5.1).
C. Die Procuradoria-Geral da Republica reichte der Schweiz am 18. Ja- nuar 2018 ein formelles Auslieferungsersuchen gegen A. ein (act. 5/2).
D. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgen BJ“) erliess am 20. Februar 2018 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 5.3/5.4). Daraufhin wurde A. am 9. März 2018 an seinem Wohnort in Z. angehalten und gleichentags in Auslieferungshaft versetzt (act. 5.5). Anlässlich der ebenfalls gleichentags durchgeführten Einvernahme erklärte A., mit einer vereinfachten Ausliefe- rung nicht einverstanden zu sein (act. 5.5). Der Auslieferungshaftbefehl blieb unangefochten.
E. Mit Eingabe vom 29. März 2018 nahm A. schriftlich zum Auslieferungsersu- chen Stellung (act. 5.7).
F. Mit Entscheid vom 13. April 2018 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Portugal für die dem Auslieferungsersuchen der portugiesischen Gene- ralstaatsanwaltschaft vom 18. Januar 2018 zugrunde liegenden Straftaten (act. 5.8).
G. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 14. Mai 2018 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung des Auslie- ferungsentscheids sowie die sofortige Entlassung aus der Auslieferungshaft (act. 1).
- 3 -
H. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2018 die Ab- weisung der Beschwerde (act. 5), was A. am 28. Mai 2018 zur Kenntnis ge- bracht wurde (act. 6).
I. A. nahm mit Eingabe vom 7. Juni 2018 unaufgefordert zur Beschwerdeant- wort des BJ Stellung (act. 8), worüber dieses am 11. Juni 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Portugal sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am
15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) sowie das Schengener Durchführungsübereinkommen vom
14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) i.V.m. dem Beschluss des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84) massgebend.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbe- halten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39
- 4 -
Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die gegen den Auslieferungsentscheid vom 13. April 2018 erhobene Be- schwerde vom 14. Mai 2018 ist fristgerecht erhoben worden. Der Beschwer- deführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheides ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.190 vom 5. November 2015 E. 3; RR.2015.195 vom 20. Oktober 2015 E. 3).
4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Sanktion sei bereits voll- zogen worden, da er in Portugal primär zu einer Massnahme mit dem Ziel der Drogenabstinenz verurteilt worden sei und nur sekundär, d.h. bei Nicht- befolgung der Abstinenz, zu einer Freiheitsstrafe. In der Schweiz habe er sich erfolgreich einer Drogenabstinenz unterworfen und folglich die Auflagen des portugiesischen Urteils erfüllt. Dem Auslieferungsersuchen sei gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. b IRSG keine Folge zu leisten. Ausserdem habe der portugiesische Richter durch das Hinauszögern des Massnahmenwiderrufs zu erkennen gegeben, dass er von der Sanktion einstweilen abgesehen habe. Damit könne dem Auslieferungsersuchen auch gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 IRSG nicht entsprochen werden (act. 1 S. 3).
4.2 Gemäss Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe ist die Auslieferung zu gewähren, wenn im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt ist oder eine sichernde Massnahme angeordnet wurde, deren Mass mindestens vier Monate beträgt. Wenn die Sanktion zur Gänze vollzogen wurde, ist die Auslieferung gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe zu verwei- gern (vgl. auch Art. 2 Ziff. 2 lit. b des 1. ZP zu Art. 9 EAUe). In diesem Sinne
- 5 -
steht auch das landesinterne Recht gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b IRSG einer Auslieferung entgegen, wenn die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollziehbar ist. Eine Sanktion ist dann vollzogen, wenn sie nach Massgabe des anwendbaren Vollzugsrechts ver- büsst wurde und im Vollzugsstaat keine weiteren Folgen eintreten können (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.98+114 vom 4. Oktober 2007 E. 6).
4.3 Wie eingangs erwähnt ersucht die portugiesische Generalstaatsanwaltschaft die Schweiz um Auslieferung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Guimarães vom 23. März 2009. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass die Freiheitsstrafe zugunsten einer Massnahme aufge- schoben worden war. Die Massnahme bestand darin, dass der Beschwerde- führer alle drei Monate einen medizinischen Bericht, der die Drogenabsti- nenz des Beschwerdeführers belegte, abliefern musste. Mit Beschluss des- selben Gerichts vom 10. März 2011 stellte dieses fest, dass der Beschwer- deführer gestützt auf diverse Berichte der Generaldirektion für soziale Wie- dereingliederung bis zum 27. Februar 2011 regelmässig Termine mit eben- dieser Behörde nicht eingehalten habe, weshalb das Gericht die Massnahme widerrief und festhielt, dass der Beschwerdeführer die Freiheitsstrafe „abzu- sitzen“ habe.
Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, die Sanktion gegen den Beschwerdeführer sei vollzogen worden. Daran ändert auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer erfolgreich einer Therapie in der Schweiz soll unterzogen haben. Die durch das portugiesische Gericht ange- ordnete Massnahme kann nicht einfach einseitig vom Beschwerdeführer durch eine in der Schweiz (angeblich) durchgeführte Therapie ersetzt wer- den. Ferner kann der Argumentation des Beschwerdeführers, der portugie- sische Richter habe durch das lange Hinauszögern des Massnahmewider- rufs zu erkennen gegeben, dass er von den Massnahmen einstweilen abge- sehen habe, nicht gefolgt werden. Ein solches „einstweiliges Absehen“ von der Sanktion müsste ausdrücklich erfolgen und resultiert nicht einfach aus einem angeblich konkludenten Verhalten einer richterlichen Behörde. Ein ausdrückliches Absehen von der Sanktion ist vorliegend aber gerade nicht erfolgt.
Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.
5. Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, es sei unfair und ver- stosse gegen Art. 6 EMRK, wenn er die Freiheitsstrafe vollziehen müsse,
- 6 -
nachdem er sich einer Kur auf Drogenentzug in der Schweiz unterworfen habe, ist Folgendes festzuhalten:
In strafrechtlichen Angelegenheiten kommt Art. 6 EMRK in Verfahren zur An- wendung, in welchen „über die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erho- benen strafrechtlichen Anklage“ entschieden wird.“ Entscheidungen, welche erst nach Rechtskraft der Verurteilung anfallen, betreffen nicht mehr die Stichhaltigkeit der Anklage. Dies gilt etwa für Verfahren, welche den Widerruf der Strafaussetzung oder die Strafvollstreckung zum Gegenstand haben (GOLLWITZER, Menschenrechte im Strafverfahren MRK und IPBPR, 2005, Art. 6 EMRK N. 41 m.w.H.). Auch Art. 3 Ziff. 1 ZPII EAUe bezieht sich ge- mäss dem diesbezüglich klaren Wortlaut nur auf das dem Strafurteil voran- gehende Verfahren (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.264 vom 28. April 2017 E. 3.7; RR.2011.208 vom 8. Novem- ber 2011 E. 5.2; RR.2008.64 vom 22. Mai 2008 E. 4.5; RR.2007.172 vom
29. November 2007 E. 3.4). Der Schweizer Rechtshilferichter hat damit grundsätzlich nicht zu prüfen, ob im Zusammenhang mit dem Widerruf der Strafaussetzung allenfalls prozessuale Grundrechte des Beschwerdeführers missachtet worden sein könnten (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1A.287/2003 vom 23. Januar 2004 E. 3.2 und den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2011.208 vom 8. November 2011 E. 5.2 m.w.H.).
6. Andere Gründe, welche einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungs- haft (act. 1 S. 2).
7.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusam- menhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in ers- ter Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007
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vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzesso- risches Haftentlassungsgesuch zu betrachten. Die Auslieferung des Be- schwerdeführers kann gewährt werden (vgl. oben E. 6), weshalb das ak- zessorische Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
8. 8.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
8.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Im Wesentlichen handelte es sich hierbei um Vorbringen, mit welchen sich der Beschwerdegegner im Rahmen seines Ent- scheides in überzeugender Weise auseinandergesetzt hat, ohne zu jeglicher Kritik Anlass zu geben. Allein aus diesem Grund ist das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der finan- ziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 22. Juni 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ernst Kistler - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).