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RR.2017.20

Bundesstrafgericht · 2017-02-21 · Deutsch CH

Auslieferung nach Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Ungentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Sachverhalt

A. Am 1. Februar 2012 wurde der deutsche Staatsangehörige A. vom Amtsge- richt Lindau der mehrfach begangenen Körperverletzung sowie der versuch- ten Nötigung und der Bedrohung schuldig gesprochen und zu einer Frei- heitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe war ursprünglich zur Bewährung ausgesetzt. Diese wurde jedoch durch Beschluss des Amtsgerichts Lindau vom 27. Juni 2012 widerrufen. Nach erfolgter Auslieferung (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2013.4 vom 12. Februar 2013) wurde das letzte Drittel der zu ver- büssenden Freiheitsstrafe durch Beschluss des Landgerichts Kempten vom

25. März 2013 für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Diese Bewährung wurde durch Beschluss des Landgerichts Kempten vom 11. April 2016 wi- derrufen (vgl. act. 4.1, S. 6; act. 4.12). Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS vom 5. Oktober 2016 ersuchten die deutschen Be- hörden diesbezüglich um Fahndung nach und Verhaftung von A. zwecks Auslieferung (act. 4.2).

B. Am 28. Oktober 2016 wurde A. im Kanton St. Gallen angehalten und vom Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am folgenden Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.3). Anlässlich seiner Einvernahme vom

29. Oktober 2016 durch das Untersuchungsamt Altstätten erklärte sich A. mit einer vereinfachten Auslieferung nach Deutschland nicht einverstanden (act. 4.4, S. 4). Hierauf erliess das BJ gegen A. am 31. Oktober 2016 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 4.5, 4.10). Am 11. November 2016 ersuchte das Bayerische Staatsministerium für Justiz das BJ um Auslieferung von A. zur Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe von 153 Tagen (act. 4.13). Am

23. November 2016 wurde A. vom Untersuchungsamt Altstätten zum Auslie- ferungsersuchen einvernommen. Er widersetzte sich hierbei weiterhin seiner Auslieferung nach Deutschland (act. 4.15, S. 4). Entsprechend wurde ihm eine Frist von 14 Tagen angesetzt, sich zum Auslieferungsersuchen schrift- lich zu äussern (act. 4.15, S. 5). Am 5. Dezember 2016 liess A. durch Für- sprecher Küng zum Auslieferungsersuchen Stellung nehmen und seine Haft- entlassung beantragen (act. 4.18). Das BJ wies dieses Gesuch am 6. De- zember 2016 ab (act. 4.19). A. liess sich mit Eingabe vom 17. Dezember 2016 erneut zum Auslieferungsersuchen vernehmen (act. 4.21). Mit Ent- scheid vom 9. Dezember 2016 (recte 9. Januar 2017) bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen vom

11. November 2016 zu Grunde liegenden Straftaten (act. 1.1, 4.20). Dieser Entscheid wurde dem Vertreter von A. am 10. Januar 2017 eröffnet (act. 4.24).

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C. Hiergegen liess A. am 7. Februar 2017 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung des an- gefochtenen Entscheides und die Verweigerung seiner Auslieferung nach Deutschland. Weiter sei er umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlas- sen und es sei ihm eine angemessene Entschädigung für die zu Unrecht erstandene Auslieferungshaft zuzusprechen und zu entrichten. In prozessu- aler Hinsicht ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege so- wie um Ernennung von Fürsprecher Küng zu seinem unentgeltlichen Rechts- beistand (act. 1).

Auf entsprechende Aufforderung hin übermachte das BJ der Beschwerde- kammer am 17. Februar 2017 die Akten des Auslieferungsverfahrens (act. 4), was A. am 20. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5).

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Ver- trag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) mas- sgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Über- einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er-

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suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerde- verfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) an- wendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 9. Januar 2017 ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 10. Januar 2017 zugestellt worden (act. 4.24), womit die Beschwerde vom 7. Februar 2017 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheides ohne Wei- teres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.300 vom 28. Dezember 2016, E. 3; RR.2016.297 vom 21. Dezember 2016, E. 2.1).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschluss des Landgerichts Kempten vom 11. April 2016, mit welchem die Aussetzung des letzten Drit- tels der zu verbüssenden Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Lindau vom

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1. Februar 2012 widerrufen wurde, sei ihm nicht zugestellt worden. Auch habe er vorgängig keine Gelegenheit dazu gehabt, sich zum beabsichtigten Entscheid vernehmen zu lassen. Er sieht darin eine Verletzung von Art. 6 EMRK, allenfalls von Art. 5 EMRK (act. 1, S. 3 ff.).

E. 4.2 In strafrechtlichen Angelegenheiten kommt Art. 6 EMRK in Verfahren zur An- wendung, in welchen «über die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erho- benen strafrechtlichen Anklage» entschieden wird. Entscheidungen, welche erst nach Rechtskraft der Verurteilung anfallen, betreffen nicht mehr die Stichhaltigkeit der Anklage. Dies gilt etwa für Verfahren, welche den Widerruf der Strafaussetzung oder die Strafvollstreckung zum Gegenstand haben (GOLLWITZER, Menschenrechte im Strafverfahren MRK und IPBPR, Berlin 2005, Art. 6 EMRK N. 41 m.w.H.). Auch Art. 3 Ziff. 1 ZPII EAUe bezieht sich gemäss dem diesbezüglich klaren Wortlaut nur auf das dem Strafurteil vo- rangehende Verfahren (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.208 vom 8. November 2011, E. 5.2; RR.2008.64 vom 22. Mai 2008, E. 4.5; RR.2007.172 vom 29. November 2007, E. 3.4). Die Vorausset- zungen und das Verfahren des Widerrufs der bedingten Entlassung richten sich nach dem Recht des ersuchenden Staates, welches von der schweize- rischen Rechtshilfebehörde grundsätzlich keiner Überprüfung zu unterzie- hen ist. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob im Zusammenhang mit dem Vollzug deutscher Strafurteile allenfalls prozessuale Grundrechte des Be- schwerdeführers missachtet worden sein könnten (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.208 vom 8. November 2011, E. 5.2 m.w.H.).

E. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer betreffend das gegen ihn durchgeführte Wi- derrufsverfahren geltend macht, seine ihm gemäss Art. 6 EMRK zustehen- den Rechte seien verletzt worden, ist er nach dem Gesagten von Beginn weg nicht zu hören (vgl. zum Ganzen auch schon den ebenfalls den Be- schwerdeführer betreffenden Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.4 vom 12. Februar 2013, E. 4.2.1 und 4.2.2).

E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtmäs- sig. Die vom Beschwerdeführer gegen seine Auslieferung erhobenen Einre- den und Einwendungen erweisen sich als offensichtlich unbegründet. Wei- tere, seiner Auslieferung allenfalls entgegenstehende Gründe werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Ebenso sind keine solchen Gründe in den Akten ersichtlich. Die Beschwerde ist ohne Durchführung ei- nes Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) abzuweisen.

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E. 6.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476).

E. 6.2 Anhand des oben Ausgeführten erweist sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Ge- such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbei- ständung abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 7 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 21. Februar 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Für- sprecher Daniel Küng, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung nach Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: RR.2017.20, RP.2017.10

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Sachverhalt:

A. Am 1. Februar 2012 wurde der deutsche Staatsangehörige A. vom Amtsge- richt Lindau der mehrfach begangenen Körperverletzung sowie der versuch- ten Nötigung und der Bedrohung schuldig gesprochen und zu einer Frei- heitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe war ursprünglich zur Bewährung ausgesetzt. Diese wurde jedoch durch Beschluss des Amtsgerichts Lindau vom 27. Juni 2012 widerrufen. Nach erfolgter Auslieferung (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2013.4 vom 12. Februar 2013) wurde das letzte Drittel der zu ver- büssenden Freiheitsstrafe durch Beschluss des Landgerichts Kempten vom

25. März 2013 für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Diese Bewährung wurde durch Beschluss des Landgerichts Kempten vom 11. April 2016 wi- derrufen (vgl. act. 4.1, S. 6; act. 4.12). Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS vom 5. Oktober 2016 ersuchten die deutschen Be- hörden diesbezüglich um Fahndung nach und Verhaftung von A. zwecks Auslieferung (act. 4.2).

B. Am 28. Oktober 2016 wurde A. im Kanton St. Gallen angehalten und vom Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am folgenden Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.3). Anlässlich seiner Einvernahme vom

29. Oktober 2016 durch das Untersuchungsamt Altstätten erklärte sich A. mit einer vereinfachten Auslieferung nach Deutschland nicht einverstanden (act. 4.4, S. 4). Hierauf erliess das BJ gegen A. am 31. Oktober 2016 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 4.5, 4.10). Am 11. November 2016 ersuchte das Bayerische Staatsministerium für Justiz das BJ um Auslieferung von A. zur Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe von 153 Tagen (act. 4.13). Am

23. November 2016 wurde A. vom Untersuchungsamt Altstätten zum Auslie- ferungsersuchen einvernommen. Er widersetzte sich hierbei weiterhin seiner Auslieferung nach Deutschland (act. 4.15, S. 4). Entsprechend wurde ihm eine Frist von 14 Tagen angesetzt, sich zum Auslieferungsersuchen schrift- lich zu äussern (act. 4.15, S. 5). Am 5. Dezember 2016 liess A. durch Für- sprecher Küng zum Auslieferungsersuchen Stellung nehmen und seine Haft- entlassung beantragen (act. 4.18). Das BJ wies dieses Gesuch am 6. De- zember 2016 ab (act. 4.19). A. liess sich mit Eingabe vom 17. Dezember 2016 erneut zum Auslieferungsersuchen vernehmen (act. 4.21). Mit Ent- scheid vom 9. Dezember 2016 (recte 9. Januar 2017) bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen vom

11. November 2016 zu Grunde liegenden Straftaten (act. 1.1, 4.20). Dieser Entscheid wurde dem Vertreter von A. am 10. Januar 2017 eröffnet (act. 4.24).

- 3 -

C. Hiergegen liess A. am 7. Februar 2017 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung des an- gefochtenen Entscheides und die Verweigerung seiner Auslieferung nach Deutschland. Weiter sei er umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlas- sen und es sei ihm eine angemessene Entschädigung für die zu Unrecht erstandene Auslieferungshaft zuzusprechen und zu entrichten. In prozessu- aler Hinsicht ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege so- wie um Ernennung von Fürsprecher Küng zu seinem unentgeltlichen Rechts- beistand (act. 1).

Auf entsprechende Aufforderung hin übermachte das BJ der Beschwerde- kammer am 17. Februar 2017 die Akten des Auslieferungsverfahrens (act. 4), was A. am 20. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5).

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Ver- trag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) mas- sgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Über- einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er-

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suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerde- verfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) an- wendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 9. Januar 2017 ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 10. Januar 2017 zugestellt worden (act. 4.24), womit die Beschwerde vom 7. Februar 2017 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheides ohne Wei- teres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.300 vom 28. Dezember 2016, E. 3; RR.2016.297 vom 21. Dezember 2016, E. 2.1).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschluss des Landgerichts Kempten vom 11. April 2016, mit welchem die Aussetzung des letzten Drit- tels der zu verbüssenden Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Lindau vom

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1. Februar 2012 widerrufen wurde, sei ihm nicht zugestellt worden. Auch habe er vorgängig keine Gelegenheit dazu gehabt, sich zum beabsichtigten Entscheid vernehmen zu lassen. Er sieht darin eine Verletzung von Art. 6 EMRK, allenfalls von Art. 5 EMRK (act. 1, S. 3 ff.).

4.2 In strafrechtlichen Angelegenheiten kommt Art. 6 EMRK in Verfahren zur An- wendung, in welchen «über die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erho- benen strafrechtlichen Anklage» entschieden wird. Entscheidungen, welche erst nach Rechtskraft der Verurteilung anfallen, betreffen nicht mehr die Stichhaltigkeit der Anklage. Dies gilt etwa für Verfahren, welche den Widerruf der Strafaussetzung oder die Strafvollstreckung zum Gegenstand haben (GOLLWITZER, Menschenrechte im Strafverfahren MRK und IPBPR, Berlin 2005, Art. 6 EMRK N. 41 m.w.H.). Auch Art. 3 Ziff. 1 ZPII EAUe bezieht sich gemäss dem diesbezüglich klaren Wortlaut nur auf das dem Strafurteil vo- rangehende Verfahren (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.208 vom 8. November 2011, E. 5.2; RR.2008.64 vom 22. Mai 2008, E. 4.5; RR.2007.172 vom 29. November 2007, E. 3.4). Die Vorausset- zungen und das Verfahren des Widerrufs der bedingten Entlassung richten sich nach dem Recht des ersuchenden Staates, welches von der schweize- rischen Rechtshilfebehörde grundsätzlich keiner Überprüfung zu unterzie- hen ist. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob im Zusammenhang mit dem Vollzug deutscher Strafurteile allenfalls prozessuale Grundrechte des Be- schwerdeführers missachtet worden sein könnten (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.208 vom 8. November 2011, E. 5.2 m.w.H.).

4.3 Soweit der Beschwerdeführer betreffend das gegen ihn durchgeführte Wi- derrufsverfahren geltend macht, seine ihm gemäss Art. 6 EMRK zustehen- den Rechte seien verletzt worden, ist er nach dem Gesagten von Beginn weg nicht zu hören (vgl. zum Ganzen auch schon den ebenfalls den Be- schwerdeführer betreffenden Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.4 vom 12. Februar 2013, E. 4.2.1 und 4.2.2).

5. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtmäs- sig. Die vom Beschwerdeführer gegen seine Auslieferung erhobenen Einre- den und Einwendungen erweisen sich als offensichtlich unbegründet. Wei- tere, seiner Auslieferung allenfalls entgegenstehende Gründe werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Ebenso sind keine solchen Gründe in den Akten ersichtlich. Die Beschwerde ist ohne Durchführung ei- nes Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) abzuweisen.

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6.

6.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476).

6.2 Anhand des oben Ausgeführten erweist sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Ge- such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbei- ständung abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 7 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 21. Februar 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Fürsprecher Daniel Küng - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).