Auslieferung an Mazedonien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).
Sachverhalt
A. Am 8. Juli 2016 ersuchte das Justizministerium von Mazedonien die Schweiz um die Auslieferung von A. wegen Betäubungsmitteldelikten (act. 6.1, Aus- lieferungsersuchen vom 8. Juli 2016).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) erliess am 11. August 2016 einen Auslieferungshaftbefehl und beauftragte die Staatsanwaltschaft Gla- rus (nachfolgend „StA Glarus“) mit der Verhaftung und Einvernahme von A. (act. 6.3). Gestützt darauf wurde A. am 26. September 2016 in Z. (GL) ver- haftet (act. 6.4, Schreiben StA Glarus vom 27. September 2016). Anlässlich seiner Einvernahme gab er sinngemäss an, mit einer Auslieferung an Maze- donien nicht einverstanden zu sein (act. 6.4, Hafteröffnungsprotokoll vom
26. September 2016).
C. Rechtsanwalt Jacques Marti nahm mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 zur Verhaftung und zum Auslieferungsersuchen Stellung und verlangte die Haft- entlassung von A. (act. 6.7). Die Haftentlassung lehnte das BJ mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 ab und erliess am 3. November 2016 den Ausliefe- rungsentscheid (act. 6.10, 6.12).
D. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 liess A. gegen den Auslieferungsent- scheid bei der Beschwerdekammer Beschwerde erheben. Er beantragt, der Entscheid vom 3. November 2016 sei aufzuheben und die Auslieferung sei nicht zu bewilligen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1).
E. Die Beschwerdeantwort des BJ vom 15. Dezember 2016 (recte: 7. Dezem- ber 2016), worin die konstenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, wurde A. am 12. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 6, 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Mazedonien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) und das am 10. November 2010 ergan- gene dritte Zusatzprotokoll (3. ZP; SR 0.353.13) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
E. 1.2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Der Auslieferungsentscheid vom 3. November 2016 wurde am 1. Dezem- ber 2016 – somit innerhalb der Beschwerdefrist – angefochten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016, E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II
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81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen).
E. 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 3 Dezember 2015 in Rechtskraft erwuchs, wurde der Beschwerdeführer in einem Abwesenheitsverfahren wegen Widerhandlungen gegen das maze- donische Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt (act. 6.1, Rechtshilfeersuchen vom 22. Juni 2016, Urkunde 3aü). Am 18. April 2016 erliess die Ratspräsidentin des Strafrates der Abteilung für organisierte Kriminalität und Korruption des Amtsgerichts Skopje einen internationalen Haftbefehl. Dem Haftbefehl wurde der Beschluss der Rats- präsidentin vom 18. April 2016 beigelegt, wonach dem Beschwerdeführer die Wiederholung des Strafverfahrens gestattet und auf den Vollzug der ihm rechtskräftig auferlegten Freiheitsstrafe bis zur Fällung eines neuen Urteils verzichtet werde (act. 6.1, Erklärung und Haftbefehl vom 18. April 2016, Ur- kunde 3cü und 3dü). Aufgrund der Schwere der dem Beschwerdeführer vor- geworfenen Straftaten und der Tatsache, dass er den mazedonischen Be- hörden wiederholt nicht zur Verfügung stand, hat die Ratspräsidentin Flucht- gefahr bejaht und zur Sicherstellung seiner Anwesenheit im neuen Strafver- fahren Haft angeordnet (act. 6.1, Beschluss vom 18. April 2016, Urkunde 3eü). Gestützt auf den internationalen Haftbefehl einschliesslich des Beschlusses vom 18. April 2016 gelangte das mazedonische Justizministerium mit Aus- lieferungsersuchen vom 8. Juli 2016 an die Schweiz, das beim Beschwerde- gegner am 2. August 2016 einging (act. 6.1, Auslieferungsersuchen vom
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerde- gegners im angefochtenen Auslieferungsentscheid vom 3. November 2016.
E. 3.2 Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich folgende Prozessgeschichte: Mit Urteil des Amtsgerichts Skopje vom 22. September 2015, welches am
E. 8 Juli 2016, Urkunde 3). Gestützt auf den Auslieferungsbefehl des Be- schwerdegegners vom 11. August 2016 wurde der Beschwerdeführer am
26. September 2016 verhaftet (act. 6.2, 6.3, 6.4).
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Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 brachte der Beschwerdeführer dem Be- schwerdegegner einen nicht amtlich übersetzten Entscheid des Amtsge- richts Kumanovo vom 31. Mai 2016 zur Kenntnis, mit welchem die fünfjäh- rige Freiheitsstrafe ausgesetzt worden sei (act. 6.7, Entscheid des Amtsge- richts Kumanovo vom 31. Mai 2016). Am 7. Oktober 2016 fragte der Be- schwerdegegner das mazedonische Justizministerium an, ob die ersu- chende Behörde weiterhin die Auslieferung des Beschwerdeführers anbe- gehre (act. 6.8a). Nachdem die ersuchende Behörde auf dieses Schreiben nicht reagierte, ersuchte der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 20. Ok- tober 2016 erneut um eine Bestätigung in Bezug auf das Festhalten am Aus- lieferungsbegehren vom 8. Juli 2016 (act. 6.9). Mangels einer Reaktion sei- tens der mazedonischen Behörden erliess der Beschwerdegegner am 3. No- vember 2016 den hier angefochtenen Auslieferungsentscheid (act. 6.12).
4.
4.1 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Per- sonen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 Satz 1 EAUe). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme an- geordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe). Dem Auslieferungsersuchen vom 8. Juli 2016 sowie den beigelegten Unter- lagen ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe im Mai 2009 mit drei weiteren Personen einem verdeckten Ermittler 60 Kilogramm Marihuana zum Preis von 450 Euro/kg zum Verkauf angeboten und habe ihm zum Nachweis der Qualität des Betäubungsmittels ein Muster übergeben. Wegen diesem Vorwurf wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 22. Septem- ber 2015 zu einer fünfjährigen Strafe verurteilt. Nachdem jedoch dem Be- schwerdeführer mit Beschluss vom 18. April 2016 die Wiederholung des Strafverfahrens gestattet worden ist, rechtfertigt es sich, vorliegend die An- forderungen der Strafverfolgung i.S.v. Art. 2 Ziff. 1 Satz 1 EAUe zu prüfen. Wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, in Verkehr bringt, besitzt oder aufbewahrt, handelt Art. 19 Abs. 1 lit. c und d des Bundesgesetzes über die
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Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäu- bungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) zuwider. Der dem Beschwerdefüh- rer vorgeworfene Sachverhalt könnte prima facie unter den Tatbestand Art. 19 Abs. 1 BetmG subsumiert werden, welcher eine Höchststrafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe als Sanktion vorsieht. Somit ist der Ausliefe- rungsentscheid diesbezüglich nicht zu beanstanden. 4.2 Ein Beschuldigter hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II; BGE 127 I 213 E. 3a). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der Recht- sprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Bundesgerichts sind Abwesenheitsverfahren zulässig, sofern der in Abwe- senheit Verurteilte nachträglich (grundsätzlich auch nach Eintritt der Vollstre- ckungsverjährung) verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Be- schuldigungen begründet sind (vgl. EGMR i.S. Kounov gegen Bulgarien vom
23. Mai 2006, Nr. 24379/02, Ziff. 41 f. m.w.H.; BGE 127 I 213 E.3a S. 215; 126 I 36 E. 1a S. 39). Das Recht, eine Neubeurteilung zu verlangen, besteht jedoch nicht uneingeschränkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_268/2011 vom 19. Juli 2011, E. 1.1 mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte i.S. Sejdovic gegen Italien vom 1. März 2006, Recueil CourEDH 2006-II S. 201, Ziff. 81 ff. m.w.H.). Die Verurteilung des Beschwerdeführers zur fünfjährigen Freiheitsstrafe er- folgte zwar in einem Abwesenheitsverfahren. Indes wurden dem Beschwer- deführer die Mindestrechte der Verteidigung gewährt, insbesondere durfte er am 28. März 2016 die Gründe, weshalb das Verfahren seiner Ansicht nach wiederholt werden musste, dem Gericht darlegen. Gestützt auf seine Aus- führungen anlässlich dieser Anhörung wurde ihm die Wiederholung des Strafverfahrens mit Beschluss vom 18. April 2016 gestattet (act. 6.1, Be- schluss vom 18. April 2016, Urkunde 3eü). Somit stellt das durchführte Ab- wesenheitsverfahren keinen Umstand dar, weshalb der vorliegende Auslie- ferungsentscheid aufzuheben wäre (vgl. Art. 37 Abs. 2 IRSG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im We- sentlichen vor, seiner Auslieferung stünde Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG entgegen. Zur Stütze seines Einwands reichte er einen in mazedonischer Sprache ver- fassten Entscheid des Amtsgerichts Kumanovo vom 31. Mai 2016 sowie dessen nicht amtliche Übersetzung ein. Gemäss den Ausführungen des Be- schwerdeführers sei mit diesem Entscheid der Vollzug der fünfjährigen Frei- heitsstrafe eingestellt worden. Das Urteil des Amtsgerichts Kumanovo vom
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31. Mai 2016 stehe mit dem Urteil vom 3. Dezember 2015 (recte: 22. Sep- tember 2015) im direkten Zusammenhang und gehe dem Haftbefehl vom
18. April 2016 vor. Der Beschwerdegegner habe sich lediglich auf den Haft- befehl vom 18. April 2016 gestützt und habe weitere Abklärungen unterlas- sen. Dieses Vorgehen sei widerrechtlich und verstosse gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG, wonach einem Gesuch nicht entsprochen werde, wenn ein Rich- ter eines Staates auf die Sanktion verzichte (act. 1, 1.5, 1.6). 5.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt das von ihm ins Recht gelegte Urteil des Amtsgerichts Kumanovo vom 31. Mai 2016 kein Ausliefe- rungshindernis dar. Zum einen wurde die Wiederholung des Strafverfahrens und die Aussetzung der Strafvollstreckung bis zum Ergehen eines neuen Ur- teils bereits mit Beschluss vom 18. April 2016 gewährt. Dieser Beschluss lag sowohl dem Haftbefehl vom 18. April 2016 als auch dem Auslieferungsersu- chen vom 8. Juli 2016, beide des Amtsgerichts Skopje, zugrunde (act. 6.1, Haftbefehl vom 18. April 2016, Urkunde 3cü und 3dü). Zudem ist der nicht amtlichen Übersetzung des Entscheids vom 31. Mai 2016 zu entnehmen, dass es sich beim Amtsgericht Kumanovo um die für die Durchführung von Sanktionen zuständige Instanz handelt (act. 1.5). Damit ist davon auszuge- hen, dass der nicht amtlich übersetzte Entscheid vom 31. Mai 2016 lediglich einen Folgeentscheid des Beschlusses vom 18. April 2016 darstellt. 5.3 Zum anderen stellt sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer in Anbe- tracht der konkreten Konstellation überhaupt auf Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 IRSG berufen kann. Einem Ersuchen wird unter anderem nicht entsprochen, wenn der Richter des Tatortstaates auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr ab- gesehen hat (Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 IRSG). In diesen Fällen erfolgt ein Schuldspruch ohne eine vollziehbare Sanktion. Einen Verzicht auf eine Sanktion kennt das schweizerische Recht (vgl. bspw. Art. 52 bis 54 StGB), wohingegen das einstweilige Absehen von Sanktionen unserem Strafrechts- system fremd ist (FIOLKA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Ba- sel 2015, Art. 5 IRSG N. 54 ff.). Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 IRSG bezweckt die Verhinderung einer Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung einer Sank- tion, auf deren Vollzug der Richter verzichtet hat. Im vorliegenden Fall wurde die Haft gerade nicht zum Zwecke des Vollzugs der fünfjährigen Freiheits- strafe erlassen, sondern bezweckt die Sicherstellung der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Wiederholungsverfahrens (act. 6.1, Beschluss vom
18. April 2016, Urkunde 3eü). Aus diesem Grund gelangt Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 IRSG vorliegend nicht zur Anwendung.
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5.4 Im Übrigen geht aus den vorliegenden Akten hervor, dass der Beschwerde- gegner vom Urteil des Amtsgerichts Kumanovo erst am 7. Oktober 2016 Kenntnis erlangt hat und die mazedonischen Behörden gleichentags per Fax, mit der Überschrift „dringend“, angefragt hat, ob diese am Ausliefe- rungsersuchen festhalte (act. 6.7, 6.8). Mangels einer Rückmeldung hat der Beschwerdegegner mit seinem Schreiben vom 20. Oktober 2016, mithin rund zwei Wochen später, das mazedonischen Justizministerium erneut um eine Bestätigung ersucht (act. 6.9). Somit ist entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner nach der Kenntnisnahme lange gezögert haben soll. Dass die mazedonischen Behör- den nicht geantwortet haben, ist zwar bedauerlich, aber aufgrund der fehlen- den Rückmeldung durfte der Beschwerdegegner im Sinne seiner beiden Schreiben von einem Festhalten am Auslieferungsersuchen ausgehen. Ein längeres Zuwarten wäre unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsge- botes problematisch gewesen (vgl. Art. 17a Abs. 1 IRSG).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er dürfe in der Untersuchungshaft (recte: Auslieferungshaft) seine beiden Töchter nicht sehen und seiner Tä- tigkeit als Unternehmer nicht nachgehen (act. 1, S. 3). Obwohl daraus keine echten Rechtsbegehren abgeleitet werden können, kann Folgendes festge- halten werden. 6.2 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokrati- schen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). In Auslieferungsfällen, in denen Art. 8 EMRK angerufen wurde, hat sich die Eu- ropäische Kommission für Menschenrechte bisher auf Ziff. 2 dieser Bestim- mung berufen und befunden, dass der Eingriff in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens gerechtfertigt sei (BGE 120 Ib 120 E. 3d S. 128; 117 Ib 210 E. 3.b.cc S. 215 f. m.w.H.; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.2). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.229 vom 14. Januar 2015, E. 6; RR.2011.212 vom 20. Oktober 2011, E. 3.1; RR.2009.234 vom 11. Feb- ruar 2010, E. 10.2).
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6.3 Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse, welche nach den in erwähnten Grundsätzen einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, werden vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Zudem werden in der Beschwerde weder das Alter noch der Auf- enthaltsort seiner beiden Töchter erwähnt. Eine Einschränkung des Famili- enlebens kann sowenig wie in jedem anderen Straffall vermieden werden, in welchem Untersuchungshaft angeordnet wird bzw. eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist. Dasselbe gilt umso mehr in Bezug auf die nach- teiligen Auswirkungen der Auslieferungshaft auf sein Geschäftsleben. Die diesbezügliche Rüge erweist sich somit als unbegründet. 6.4 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführer an Mazedonien ist zulässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Um- stände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 21. Dezember 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., zurzeit im Gefängnis, vertreten durch Rechtsan- walt Jacques Marti,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Mazedonien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.297
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Sachverhalt:
A. Am 8. Juli 2016 ersuchte das Justizministerium von Mazedonien die Schweiz um die Auslieferung von A. wegen Betäubungsmitteldelikten (act. 6.1, Aus- lieferungsersuchen vom 8. Juli 2016).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) erliess am 11. August 2016 einen Auslieferungshaftbefehl und beauftragte die Staatsanwaltschaft Gla- rus (nachfolgend „StA Glarus“) mit der Verhaftung und Einvernahme von A. (act. 6.3). Gestützt darauf wurde A. am 26. September 2016 in Z. (GL) ver- haftet (act. 6.4, Schreiben StA Glarus vom 27. September 2016). Anlässlich seiner Einvernahme gab er sinngemäss an, mit einer Auslieferung an Maze- donien nicht einverstanden zu sein (act. 6.4, Hafteröffnungsprotokoll vom
26. September 2016).
C. Rechtsanwalt Jacques Marti nahm mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 zur Verhaftung und zum Auslieferungsersuchen Stellung und verlangte die Haft- entlassung von A. (act. 6.7). Die Haftentlassung lehnte das BJ mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 ab und erliess am 3. November 2016 den Ausliefe- rungsentscheid (act. 6.10, 6.12).
D. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 liess A. gegen den Auslieferungsent- scheid bei der Beschwerdekammer Beschwerde erheben. Er beantragt, der Entscheid vom 3. November 2016 sei aufzuheben und die Auslieferung sei nicht zu bewilligen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1).
E. Die Beschwerdeantwort des BJ vom 15. Dezember 2016 (recte: 7. Dezem- ber 2016), worin die konstenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, wurde A. am 12. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 6, 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Mazedonien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) und das am 10. November 2010 ergan- gene dritte Zusatzprotokoll (3. ZP; SR 0.353.13) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). 1.2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Der Auslieferungsentscheid vom 3. November 2016 wurde am 1. Dezem- ber 2016 – somit innerhalb der Beschwerdefrist – angefochten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016, E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II
- 4 -
81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen). 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerde- gegners im angefochtenen Auslieferungsentscheid vom 3. November 2016. 3.2 Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich folgende Prozessgeschichte: Mit Urteil des Amtsgerichts Skopje vom 22. September 2015, welches am
3. Dezember 2015 in Rechtskraft erwuchs, wurde der Beschwerdeführer in einem Abwesenheitsverfahren wegen Widerhandlungen gegen das maze- donische Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt (act. 6.1, Rechtshilfeersuchen vom 22. Juni 2016, Urkunde 3aü). Am 18. April 2016 erliess die Ratspräsidentin des Strafrates der Abteilung für organisierte Kriminalität und Korruption des Amtsgerichts Skopje einen internationalen Haftbefehl. Dem Haftbefehl wurde der Beschluss der Rats- präsidentin vom 18. April 2016 beigelegt, wonach dem Beschwerdeführer die Wiederholung des Strafverfahrens gestattet und auf den Vollzug der ihm rechtskräftig auferlegten Freiheitsstrafe bis zur Fällung eines neuen Urteils verzichtet werde (act. 6.1, Erklärung und Haftbefehl vom 18. April 2016, Ur- kunde 3cü und 3dü). Aufgrund der Schwere der dem Beschwerdeführer vor- geworfenen Straftaten und der Tatsache, dass er den mazedonischen Be- hörden wiederholt nicht zur Verfügung stand, hat die Ratspräsidentin Flucht- gefahr bejaht und zur Sicherstellung seiner Anwesenheit im neuen Strafver- fahren Haft angeordnet (act. 6.1, Beschluss vom 18. April 2016, Urkunde 3eü). Gestützt auf den internationalen Haftbefehl einschliesslich des Beschlusses vom 18. April 2016 gelangte das mazedonische Justizministerium mit Aus- lieferungsersuchen vom 8. Juli 2016 an die Schweiz, das beim Beschwerde- gegner am 2. August 2016 einging (act. 6.1, Auslieferungsersuchen vom
8. Juli 2016, Urkunde 3). Gestützt auf den Auslieferungsbefehl des Be- schwerdegegners vom 11. August 2016 wurde der Beschwerdeführer am
26. September 2016 verhaftet (act. 6.2, 6.3, 6.4).
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Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 brachte der Beschwerdeführer dem Be- schwerdegegner einen nicht amtlich übersetzten Entscheid des Amtsge- richts Kumanovo vom 31. Mai 2016 zur Kenntnis, mit welchem die fünfjäh- rige Freiheitsstrafe ausgesetzt worden sei (act. 6.7, Entscheid des Amtsge- richts Kumanovo vom 31. Mai 2016). Am 7. Oktober 2016 fragte der Be- schwerdegegner das mazedonische Justizministerium an, ob die ersu- chende Behörde weiterhin die Auslieferung des Beschwerdeführers anbe- gehre (act. 6.8a). Nachdem die ersuchende Behörde auf dieses Schreiben nicht reagierte, ersuchte der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 20. Ok- tober 2016 erneut um eine Bestätigung in Bezug auf das Festhalten am Aus- lieferungsbegehren vom 8. Juli 2016 (act. 6.9). Mangels einer Reaktion sei- tens der mazedonischen Behörden erliess der Beschwerdegegner am 3. No- vember 2016 den hier angefochtenen Auslieferungsentscheid (act. 6.12).
4.
4.1 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Per- sonen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 Satz 1 EAUe). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme an- geordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe). Dem Auslieferungsersuchen vom 8. Juli 2016 sowie den beigelegten Unter- lagen ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe im Mai 2009 mit drei weiteren Personen einem verdeckten Ermittler 60 Kilogramm Marihuana zum Preis von 450 Euro/kg zum Verkauf angeboten und habe ihm zum Nachweis der Qualität des Betäubungsmittels ein Muster übergeben. Wegen diesem Vorwurf wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 22. Septem- ber 2015 zu einer fünfjährigen Strafe verurteilt. Nachdem jedoch dem Be- schwerdeführer mit Beschluss vom 18. April 2016 die Wiederholung des Strafverfahrens gestattet worden ist, rechtfertigt es sich, vorliegend die An- forderungen der Strafverfolgung i.S.v. Art. 2 Ziff. 1 Satz 1 EAUe zu prüfen. Wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, in Verkehr bringt, besitzt oder aufbewahrt, handelt Art. 19 Abs. 1 lit. c und d des Bundesgesetzes über die
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Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäu- bungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) zuwider. Der dem Beschwerdefüh- rer vorgeworfene Sachverhalt könnte prima facie unter den Tatbestand Art. 19 Abs. 1 BetmG subsumiert werden, welcher eine Höchststrafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe als Sanktion vorsieht. Somit ist der Ausliefe- rungsentscheid diesbezüglich nicht zu beanstanden. 4.2 Ein Beschuldigter hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II; BGE 127 I 213 E. 3a). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der Recht- sprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Bundesgerichts sind Abwesenheitsverfahren zulässig, sofern der in Abwe- senheit Verurteilte nachträglich (grundsätzlich auch nach Eintritt der Vollstre- ckungsverjährung) verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Be- schuldigungen begründet sind (vgl. EGMR i.S. Kounov gegen Bulgarien vom
23. Mai 2006, Nr. 24379/02, Ziff. 41 f. m.w.H.; BGE 127 I 213 E.3a S. 215; 126 I 36 E. 1a S. 39). Das Recht, eine Neubeurteilung zu verlangen, besteht jedoch nicht uneingeschränkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_268/2011 vom 19. Juli 2011, E. 1.1 mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte i.S. Sejdovic gegen Italien vom 1. März 2006, Recueil CourEDH 2006-II S. 201, Ziff. 81 ff. m.w.H.). Die Verurteilung des Beschwerdeführers zur fünfjährigen Freiheitsstrafe er- folgte zwar in einem Abwesenheitsverfahren. Indes wurden dem Beschwer- deführer die Mindestrechte der Verteidigung gewährt, insbesondere durfte er am 28. März 2016 die Gründe, weshalb das Verfahren seiner Ansicht nach wiederholt werden musste, dem Gericht darlegen. Gestützt auf seine Aus- führungen anlässlich dieser Anhörung wurde ihm die Wiederholung des Strafverfahrens mit Beschluss vom 18. April 2016 gestattet (act. 6.1, Be- schluss vom 18. April 2016, Urkunde 3eü). Somit stellt das durchführte Ab- wesenheitsverfahren keinen Umstand dar, weshalb der vorliegende Auslie- ferungsentscheid aufzuheben wäre (vgl. Art. 37 Abs. 2 IRSG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im We- sentlichen vor, seiner Auslieferung stünde Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG entgegen. Zur Stütze seines Einwands reichte er einen in mazedonischer Sprache ver- fassten Entscheid des Amtsgerichts Kumanovo vom 31. Mai 2016 sowie dessen nicht amtliche Übersetzung ein. Gemäss den Ausführungen des Be- schwerdeführers sei mit diesem Entscheid der Vollzug der fünfjährigen Frei- heitsstrafe eingestellt worden. Das Urteil des Amtsgerichts Kumanovo vom
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31. Mai 2016 stehe mit dem Urteil vom 3. Dezember 2015 (recte: 22. Sep- tember 2015) im direkten Zusammenhang und gehe dem Haftbefehl vom
18. April 2016 vor. Der Beschwerdegegner habe sich lediglich auf den Haft- befehl vom 18. April 2016 gestützt und habe weitere Abklärungen unterlas- sen. Dieses Vorgehen sei widerrechtlich und verstosse gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG, wonach einem Gesuch nicht entsprochen werde, wenn ein Rich- ter eines Staates auf die Sanktion verzichte (act. 1, 1.5, 1.6). 5.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt das von ihm ins Recht gelegte Urteil des Amtsgerichts Kumanovo vom 31. Mai 2016 kein Ausliefe- rungshindernis dar. Zum einen wurde die Wiederholung des Strafverfahrens und die Aussetzung der Strafvollstreckung bis zum Ergehen eines neuen Ur- teils bereits mit Beschluss vom 18. April 2016 gewährt. Dieser Beschluss lag sowohl dem Haftbefehl vom 18. April 2016 als auch dem Auslieferungsersu- chen vom 8. Juli 2016, beide des Amtsgerichts Skopje, zugrunde (act. 6.1, Haftbefehl vom 18. April 2016, Urkunde 3cü und 3dü). Zudem ist der nicht amtlichen Übersetzung des Entscheids vom 31. Mai 2016 zu entnehmen, dass es sich beim Amtsgericht Kumanovo um die für die Durchführung von Sanktionen zuständige Instanz handelt (act. 1.5). Damit ist davon auszuge- hen, dass der nicht amtlich übersetzte Entscheid vom 31. Mai 2016 lediglich einen Folgeentscheid des Beschlusses vom 18. April 2016 darstellt. 5.3 Zum anderen stellt sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer in Anbe- tracht der konkreten Konstellation überhaupt auf Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 IRSG berufen kann. Einem Ersuchen wird unter anderem nicht entsprochen, wenn der Richter des Tatortstaates auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr ab- gesehen hat (Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 IRSG). In diesen Fällen erfolgt ein Schuldspruch ohne eine vollziehbare Sanktion. Einen Verzicht auf eine Sanktion kennt das schweizerische Recht (vgl. bspw. Art. 52 bis 54 StGB), wohingegen das einstweilige Absehen von Sanktionen unserem Strafrechts- system fremd ist (FIOLKA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Ba- sel 2015, Art. 5 IRSG N. 54 ff.). Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 IRSG bezweckt die Verhinderung einer Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung einer Sank- tion, auf deren Vollzug der Richter verzichtet hat. Im vorliegenden Fall wurde die Haft gerade nicht zum Zwecke des Vollzugs der fünfjährigen Freiheits- strafe erlassen, sondern bezweckt die Sicherstellung der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Wiederholungsverfahrens (act. 6.1, Beschluss vom
18. April 2016, Urkunde 3eü). Aus diesem Grund gelangt Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 IRSG vorliegend nicht zur Anwendung.
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5.4 Im Übrigen geht aus den vorliegenden Akten hervor, dass der Beschwerde- gegner vom Urteil des Amtsgerichts Kumanovo erst am 7. Oktober 2016 Kenntnis erlangt hat und die mazedonischen Behörden gleichentags per Fax, mit der Überschrift „dringend“, angefragt hat, ob diese am Ausliefe- rungsersuchen festhalte (act. 6.7, 6.8). Mangels einer Rückmeldung hat der Beschwerdegegner mit seinem Schreiben vom 20. Oktober 2016, mithin rund zwei Wochen später, das mazedonischen Justizministerium erneut um eine Bestätigung ersucht (act. 6.9). Somit ist entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner nach der Kenntnisnahme lange gezögert haben soll. Dass die mazedonischen Behör- den nicht geantwortet haben, ist zwar bedauerlich, aber aufgrund der fehlen- den Rückmeldung durfte der Beschwerdegegner im Sinne seiner beiden Schreiben von einem Festhalten am Auslieferungsersuchen ausgehen. Ein längeres Zuwarten wäre unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsge- botes problematisch gewesen (vgl. Art. 17a Abs. 1 IRSG).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er dürfe in der Untersuchungshaft (recte: Auslieferungshaft) seine beiden Töchter nicht sehen und seiner Tä- tigkeit als Unternehmer nicht nachgehen (act. 1, S. 3). Obwohl daraus keine echten Rechtsbegehren abgeleitet werden können, kann Folgendes festge- halten werden. 6.2 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokrati- schen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). In Auslieferungsfällen, in denen Art. 8 EMRK angerufen wurde, hat sich die Eu- ropäische Kommission für Menschenrechte bisher auf Ziff. 2 dieser Bestim- mung berufen und befunden, dass der Eingriff in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens gerechtfertigt sei (BGE 120 Ib 120 E. 3d S. 128; 117 Ib 210 E. 3.b.cc S. 215 f. m.w.H.; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.2). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.229 vom 14. Januar 2015, E. 6; RR.2011.212 vom 20. Oktober 2011, E. 3.1; RR.2009.234 vom 11. Feb- ruar 2010, E. 10.2).
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6.3 Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse, welche nach den in erwähnten Grundsätzen einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, werden vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Zudem werden in der Beschwerde weder das Alter noch der Auf- enthaltsort seiner beiden Töchter erwähnt. Eine Einschränkung des Famili- enlebens kann sowenig wie in jedem anderen Straffall vermieden werden, in welchem Untersuchungshaft angeordnet wird bzw. eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist. Dasselbe gilt umso mehr in Bezug auf die nach- teiligen Auswirkungen der Auslieferungshaft auf sein Geschäftsleben. Die diesbezügliche Rüge erweist sich somit als unbegründet. 6.4 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführer an Mazedonien ist zulässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Um- stände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 21. Dezember 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jacques Marti - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).