Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).
Sachverhalt
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom
26. Juli 2016 ersuchten die deutschen Behörden um Fahndung und Verhaf- tung des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 5.1). Mit Schreiben vom 10. März 2017 stellte das Bayerische Staatsministerium der Justiz den Schweizer Behörden das formelle Auslieferungsersuchen zu (act. 5.2). Das Auslieferungsersuchen stützt sich auf den Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 7. Mai 2014 in Verbindung mit den Urteilen des Landgerichts Aschaffenburg vom 8. November 2010, des Amtsgerichts Rastatt vom 17. November 2011 und des Landgerichts Darmstadt vom
19. Dezember 2011 wegen Betäubungsmittelhandels und Betrugs im Hin- blick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten.
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) erliess am 27. März 2017 den Auslieferungshaftbefehl gegen den in Z./AG wohnhaften A. (act. 5.4). Am
12. April 2017 wurde A. in Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich seiner Be- fragung vom gleichen Tag erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 5.5).
C. Am 21. April 2017 ernannte das BJ Rechtsanwalt B. auf entsprechendes Ge- such vom 20. April 2017 hin zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. (act. 5.8). Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 liess A. seine schriftliche Stellung- nahme zum Auslieferungsgesuch einreichen (act. 5.13).
D. Seit dem 5. Mai 2017 ist A. nicht mehr in Auslieferungshaft, aus welcher er gestützt auf die Kautionsvereinbarung vom 28. April 2017 provisorisch ent- lassen wurde (act. 5.11 f.).
E. Mit Auslieferungsentscheid vom 22. Mai 2017 bewilligte das BJ die Ausliefe- rung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen vom
10. März 2017 zugrunde liegenden Straftaten (act. 5.14).
F. Mit Eingabe vom 23. Juni 2017 erhebt A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Auslieferungsentscheides (act. 1).
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2017 die Abwei- sung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 5). Die Einladung zur Be- schwerdereplik sowie Aufforderung zur Einreichung des ausgefüllten Formu- lars samt Beilagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege holte
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der Beschwerdeführer innerhalb der Abholfrist nicht ab (act. 8 und 8.1; RP.2017.41, act. 3 und 3.1).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Ver- trag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertrags- parteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2
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lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 22. Mai 2017 ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 29. Mai 2017 zugestellt worden (act. 5.15), womit die Beschwerde vom 23. Juni 2017 fristgerecht erhoben worden ist. Der Be- schwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheides ohne Weite- res zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.300 vom 28. Dezember 2016, E. 3; RR.2016.297 vom 21. Dezember 2016, E. 2.1).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Sachverhaltsdarstellung im Ausliefe- rungsersuchen enthalte offensichtliche Fehler, Lücken und Widersprüche. Das Oberlandesgericht Frankfurt, welches am 6. Juni 2012 seine Revision als unbegründet verworfen habe, hätte aufgrund der schwerwiegenden Ver- fahrensfehler in dubio pro reo entscheiden müssen (act. 1 S. 2 ff.).
E. 4.2 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden er- möglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine ausliefe- rungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden kann. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken
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oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b, je m.w.H.). Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier
– bereits rechtskräftige Strafurteile der Justizbehörden des ersuchenden Staates vorliegen.
E. 4.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind der Sachdarstel- lung der ersuchenden Behörde (act. 5.2), auf welche hiermit verwiesen wird, keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche den Sachverhaltsvorwurf im Auslieferungsersuchen sofort entkräften würden. Solche Mängel macht der Beschwerdeführer auch nicht konkret gel- tend. Er beschränkt sich vielmehr darauf, eine unzulässige Gegendarstel- lung zu den betreffenden Ereignissen zu präsentieren.
E. 4.4 Inwiefern schwerwiegende Verfahrensfehler vorliegen sollen, hat der Be- schwerdeführer mit seinen Vorbringen ebenso wenig aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Weder seinen Vorbringen noch seinen Beilagen sind Hin- weise zu entnehmen, dass das Strafverfahren in Deutschland den Grund- sätzen der EMRK oder dem UNO-Pakt II nicht entsprochen oder andere schwere Mängel aufgewiesen hat. Die allfälligen Verletzungen seiner Ver- fahrensrechte hätte der Beschwerdeführer in Deutschland vor den überge- ordneten Instanzen rügen können.
E. 4.5 Die vorstehenden Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit alle- samt als offensichtlich unbegründet.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in einem nächsten Punkt geltend, er habe sei- nen Rechtsvertreter in Deutschland damit beauftragt, „Anträge auf Therapie statt Strafe, Wiederaufnahme der Strafverfahren und erneutes Gnadenge- such zu stellen“ (act. 1 S. 10).
E. 5.2 Sind die Auslieferungsvoraussetzungen nach den einleitend genannten Staatsverträgen erfüllt, ist die Auslieferung zu bewilligen. Die geltend ge- machten Anträge vermögen das Auslieferungsverfahren nicht zu hemmen. Auch diese Rüge geht nach dem Gesagten fehl.
E. 6 Soweit der Beschwerdeführer die Vollstreckung der Strafe in der Schweiz beantragen wollte, ist Folgendes anzuführen. Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Vollstre- ckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt er- scheint. Eine Auslieferung darf nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in
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welchen wie vorliegend das EAUe Anwendung findet (s. supra E. 1.1), aller- dings nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1 und 122 II 485 E. 3a, b; s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 5.2; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 37 IRSG N. 4). Da vorlie- gend eine Auslieferungsverpflichtung nach EAUe besteht, kann sich der Be- schwerdeführer im Lichte der vorstehend erläuterten, klaren und konstanten Rechtsprechung demnach nicht auf Art. 37 Abs. 1 IRSG berufen.
E. 7.1 Gegen seine Auslieferung bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, diese hätte gravierende Folgen für ihn und seine Familie. Werde sein schlechter psychischer Zustand berücksichtigt, sei ein Rückfall in die Dro- gensucht, mitverursacht durch die Trennung bzw. das Herausreissen aus der Familie nicht auszuschliessen. Bei einer Ablehnung seiner Auslieferung würde ihm die soziale Eingliederung, die Weiterbildung zum systemischen Coach und eine selbstständige Tätigkeit ermöglicht, welche ein selbstverant- wortliches Leben für ihn und seine Familie möglich mache und die bisher vorhandene und künftige soziale Festigung sichere. Weiter werde ihm so er- möglicht, die in der Schweiz 2015 begonnene Psychotherapie weiterzufüh- ren und zum erfolgreichen Ende zu bringen (act. 1 S. 10).
E. 7.2 Grundsätzlich rechtfertigt Art. 8 Ziff. 2 EMRK Eingriffe in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens (BGE 117 Ib 210 E. 3cc m.w.H). Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Ver- wandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (vgl. dazu die Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Men- schenrechte, zit. in: JOCHEN A. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, EMRK Kom- mentar, 2. Aufl., Kehl u.a. 1996, Art. 8 N. 27; ebenso Urteil des Bundesge- richts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 3.1). Gemäss ständiger, res- triktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur aus- nahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenste- hen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 1C_484/2015 vom 28. September 2015, E. 1.3; Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2016.297 vom 21. Dezember 2016, E. 6.2; RR.2016.73 vom
23. Juni 2016, E. 3.1; RR.2016.1 vom 4. April 2016, E. 9.2; RR.2014.229 vom 14. Januar 2015, E. 6; RR.2011.212 vom 20. Oktober 2011, E. 3.1; RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.2).
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E. 7.3 Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse, welche nach den erwähnten Grundsätzen einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, werden vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Eine Einschränkung des Familienlebens kann ebenso wenig wie in jedem anderen Straffall vermieden werden, in welchem eine freiheitsent- ziehende Sanktion zu verhängen ist. Ebenso steht die Gesundheit des Be- schwerdeführers der Auslieferung nicht entgegen. So spricht nichts gegen eine Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung in Deutschland.
E. 8 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist daher zulässig und die Beschwerde abzuweisen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (RP.2017.41).
E. 9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aus- sichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer er- scheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus- sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476).
E. 9.3 Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Ge- such mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeits- nachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessfüh- rung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1).
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E. 9.4 Anhand des oben Ausgeführten (E. 4 – 8) erweist sich die Beschwerde of- fensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab- zuweisen. Die eingeschriebene Aufforderung zur Einreichung des ausgefüll- ten Formulars samt Beilagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege holte der Beschwerdeführer innerhalb der Abholfrist sodann nicht ab. Sie gilt vorliegend als zugestellt. Der Beschwerdeführer hat weder das For- mular ausgefüllt noch die erforderlichen Belege zu seinem Gesuch einge- reicht. Auch aus diesem Grund wäre daher sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege androhungsgemäss abzuweisen gewesen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation, kann aber mit einer reduzierten Ge- richtsgebühr Rechnung getragen werden.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 5. Oktober 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.163 RP.2017.41
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Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom
26. Juli 2016 ersuchten die deutschen Behörden um Fahndung und Verhaf- tung des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 5.1). Mit Schreiben vom 10. März 2017 stellte das Bayerische Staatsministerium der Justiz den Schweizer Behörden das formelle Auslieferungsersuchen zu (act. 5.2). Das Auslieferungsersuchen stützt sich auf den Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 7. Mai 2014 in Verbindung mit den Urteilen des Landgerichts Aschaffenburg vom 8. November 2010, des Amtsgerichts Rastatt vom 17. November 2011 und des Landgerichts Darmstadt vom
19. Dezember 2011 wegen Betäubungsmittelhandels und Betrugs im Hin- blick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten.
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) erliess am 27. März 2017 den Auslieferungshaftbefehl gegen den in Z./AG wohnhaften A. (act. 5.4). Am
12. April 2017 wurde A. in Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich seiner Be- fragung vom gleichen Tag erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 5.5).
C. Am 21. April 2017 ernannte das BJ Rechtsanwalt B. auf entsprechendes Ge- such vom 20. April 2017 hin zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. (act. 5.8). Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 liess A. seine schriftliche Stellung- nahme zum Auslieferungsgesuch einreichen (act. 5.13).
D. Seit dem 5. Mai 2017 ist A. nicht mehr in Auslieferungshaft, aus welcher er gestützt auf die Kautionsvereinbarung vom 28. April 2017 provisorisch ent- lassen wurde (act. 5.11 f.).
E. Mit Auslieferungsentscheid vom 22. Mai 2017 bewilligte das BJ die Ausliefe- rung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen vom
10. März 2017 zugrunde liegenden Straftaten (act. 5.14).
F. Mit Eingabe vom 23. Juni 2017 erhebt A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Auslieferungsentscheides (act. 1).
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2017 die Abwei- sung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 5). Die Einladung zur Be- schwerdereplik sowie Aufforderung zur Einreichung des ausgefüllten Formu- lars samt Beilagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege holte
- 3 -
der Beschwerdeführer innerhalb der Abholfrist nicht ab (act. 8 und 8.1; RP.2017.41, act. 3 und 3.1).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Ver- trag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertrags- parteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2
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lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). 2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 22. Mai 2017 ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 29. Mai 2017 zugestellt worden (act. 5.15), womit die Beschwerde vom 23. Juni 2017 fristgerecht erhoben worden ist. Der Be- schwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheides ohne Weite- res zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.300 vom 28. Dezember 2016, E. 3; RR.2016.297 vom 21. Dezember 2016, E. 2.1).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Sachverhaltsdarstellung im Ausliefe- rungsersuchen enthalte offensichtliche Fehler, Lücken und Widersprüche. Das Oberlandesgericht Frankfurt, welches am 6. Juni 2012 seine Revision als unbegründet verworfen habe, hätte aufgrund der schwerwiegenden Ver- fahrensfehler in dubio pro reo entscheiden müssen (act. 1 S. 2 ff.). 4.2 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden er- möglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine ausliefe- rungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden kann. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken
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oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b, je m.w.H.). Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier
– bereits rechtskräftige Strafurteile der Justizbehörden des ersuchenden Staates vorliegen.
4.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind der Sachdarstel- lung der ersuchenden Behörde (act. 5.2), auf welche hiermit verwiesen wird, keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche den Sachverhaltsvorwurf im Auslieferungsersuchen sofort entkräften würden. Solche Mängel macht der Beschwerdeführer auch nicht konkret gel- tend. Er beschränkt sich vielmehr darauf, eine unzulässige Gegendarstel- lung zu den betreffenden Ereignissen zu präsentieren. 4.4 Inwiefern schwerwiegende Verfahrensfehler vorliegen sollen, hat der Be- schwerdeführer mit seinen Vorbringen ebenso wenig aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Weder seinen Vorbringen noch seinen Beilagen sind Hin- weise zu entnehmen, dass das Strafverfahren in Deutschland den Grund- sätzen der EMRK oder dem UNO-Pakt II nicht entsprochen oder andere schwere Mängel aufgewiesen hat. Die allfälligen Verletzungen seiner Ver- fahrensrechte hätte der Beschwerdeführer in Deutschland vor den überge- ordneten Instanzen rügen können. 4.5 Die vorstehenden Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit alle- samt als offensichtlich unbegründet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht in einem nächsten Punkt geltend, er habe sei- nen Rechtsvertreter in Deutschland damit beauftragt, „Anträge auf Therapie statt Strafe, Wiederaufnahme der Strafverfahren und erneutes Gnadenge- such zu stellen“ (act. 1 S. 10). 5.2 Sind die Auslieferungsvoraussetzungen nach den einleitend genannten Staatsverträgen erfüllt, ist die Auslieferung zu bewilligen. Die geltend ge- machten Anträge vermögen das Auslieferungsverfahren nicht zu hemmen. Auch diese Rüge geht nach dem Gesagten fehl.
6. Soweit der Beschwerdeführer die Vollstreckung der Strafe in der Schweiz beantragen wollte, ist Folgendes anzuführen. Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Vollstre- ckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt er- scheint. Eine Auslieferung darf nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in
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welchen wie vorliegend das EAUe Anwendung findet (s. supra E. 1.1), aller- dings nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1 und 122 II 485 E. 3a, b; s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 5.2; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 37 IRSG N. 4). Da vorlie- gend eine Auslieferungsverpflichtung nach EAUe besteht, kann sich der Be- schwerdeführer im Lichte der vorstehend erläuterten, klaren und konstanten Rechtsprechung demnach nicht auf Art. 37 Abs. 1 IRSG berufen.
7.
7.1 Gegen seine Auslieferung bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, diese hätte gravierende Folgen für ihn und seine Familie. Werde sein schlechter psychischer Zustand berücksichtigt, sei ein Rückfall in die Dro- gensucht, mitverursacht durch die Trennung bzw. das Herausreissen aus der Familie nicht auszuschliessen. Bei einer Ablehnung seiner Auslieferung würde ihm die soziale Eingliederung, die Weiterbildung zum systemischen Coach und eine selbstständige Tätigkeit ermöglicht, welche ein selbstverant- wortliches Leben für ihn und seine Familie möglich mache und die bisher vorhandene und künftige soziale Festigung sichere. Weiter werde ihm so er- möglicht, die in der Schweiz 2015 begonnene Psychotherapie weiterzufüh- ren und zum erfolgreichen Ende zu bringen (act. 1 S. 10). 7.2 Grundsätzlich rechtfertigt Art. 8 Ziff. 2 EMRK Eingriffe in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens (BGE 117 Ib 210 E. 3cc m.w.H). Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Ver- wandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (vgl. dazu die Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Men- schenrechte, zit. in: JOCHEN A. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, EMRK Kom- mentar, 2. Aufl., Kehl u.a. 1996, Art. 8 N. 27; ebenso Urteil des Bundesge- richts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 3.1). Gemäss ständiger, res- triktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur aus- nahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenste- hen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 1C_484/2015 vom 28. September 2015, E. 1.3; Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2016.297 vom 21. Dezember 2016, E. 6.2; RR.2016.73 vom
23. Juni 2016, E. 3.1; RR.2016.1 vom 4. April 2016, E. 9.2; RR.2014.229 vom 14. Januar 2015, E. 6; RR.2011.212 vom 20. Oktober 2011, E. 3.1; RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.2).
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7.3 Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse, welche nach den erwähnten Grundsätzen einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, werden vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Eine Einschränkung des Familienlebens kann ebenso wenig wie in jedem anderen Straffall vermieden werden, in welchem eine freiheitsent- ziehende Sanktion zu verhängen ist. Ebenso steht die Gesundheit des Be- schwerdeführers der Auslieferung nicht entgegen. So spricht nichts gegen eine Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung in Deutschland.
8. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist daher zulässig und die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (RP.2017.41).
9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aus- sichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer er- scheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus- sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476). 9.3 Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Ge- such mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeits- nachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessfüh- rung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1).
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9.4 Anhand des oben Ausgeführten (E. 4 – 8) erweist sich die Beschwerde of- fensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab- zuweisen. Die eingeschriebene Aufforderung zur Einreichung des ausgefüll- ten Formulars samt Beilagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege holte der Beschwerdeführer innerhalb der Abholfrist sodann nicht ab. Sie gilt vorliegend als zugestellt. Der Beschwerdeführer hat weder das For- mular ausgefüllt noch die erforderlichen Belege zu seinem Gesuch einge- reicht. Auch aus diesem Grund wäre daher sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege androhungsgemäss abzuweisen gewesen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation, kann aber mit einer reduzierten Ge- richtsgebühr Rechnung getragen werden.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. Oktober 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).