Auslieferung an Italien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).
Sachverhalt
A. Die italienische Botschaft in Bern ersuchte mit diplomatischer Note vom
16. Dezember 2015 um Auslieferung von A. wegen der ihm im Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 zur Last gelegten Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Verfahrensakten, Urkunden 5, 5A-5F).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) ersuchte mit Note vom 21. De- zember 2015 die italienischen Behörden um Ergänzung des Auslieferungs- ersuchens, namentlich um eine bessere Darstellung der kriminellen Organi- sation im Allgemeinen, sowie der Zelle von Z. und der Rolle von A. innerhalb der Organisation (Verfahrensakten, Urkunde 6).
C. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 übermittelte das BJ der Bundesan- waltschaft (nachfolgend „BA“) eine Kopie des Auslieferungsersuchens sowie die interne, vom Fachbereich Internationales Strafrecht erstelle Stellung- nahme vom 10. September 2015 bezüglich die doppelte Strafbarkeit, und bat die BA um eine Stellungnahme zu diversen Fragen. Namentlich ersuchte das BJ um die Beantwortung der Frage, ob die Sachverhaltsdarstellung im Aus- lieferungsersuchen mit den Tathandlungen, die bereits Gegenstand des schweizerischen Strafverfahrens sind, identisch sei und welche Gründe den- noch für eine Auslieferung sprechen würden (Verfahrensakten, Urkunden 7, 7a). Die BA teilte dem BJ mit Schreiben vom 5. Januar 2016 mit, dass der Auslieferung aus prozessökonomischen Gründen Vorrang zu geben sei (Verfahrensakten, Urkunde 8).
D. Die italienischen Behörden reichten dem BJ die angeforderte Ergänzung mit Schreiben vom 19. Januar 2016 ein (Verfahrensakten, Urkunde 10).
E. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 25. Januar 2016 wurde A. am 8. März 2016 verhaftet und zum Auslieferungsersuchen befragt, wobei er sich mit der Auslieferung an Italien nicht einverstanden erklärte (Verfah- rensakten, Urkunden 11a, 23).
F. Infolge einer Vereinbarung ordnete das BJ am 14. März 2016 die provisori- sche Haftentlassung von A. an gegen Ersatzmassnahmen (Verfahrensakten, Urkunden 33, 36).
G. Mit Eingabe vom 15. April 2016 nahm die Rechtsvertreterin von A., Rechts- anwältin Jennifer Rickenbach, zum Auslieferungsersuchen schriftlich Stel- lung (Verfahrensakten, Urkunde 47).
H. Am 6. September 2016 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und be- willigte die Auslieferung von A. an Italien (act. 1.1).
I. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 liess A. gegen den Auslieferungsentscheid bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt, der Auslieferungsentscheid sei vollumfänglich aufzuheben und die Auslieferung zu verweigern; alles unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten der Staatskasse. Des Weiteren ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Ernennung seiner Rechtsvertreterin zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin (act. 1).
J. Die Beschwerdeantwort des BJ vom 21. Oktober 2016, worin die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, wurde A. am 24. Oktober 2016 zur Stellungnahme zugestellt (act. 4, 6).
K. A. nahm mit Eingabe vom 9. November 2016 zur Beschwerdeantwort des BJ Stellung (act. 8). Das Schreiben vom 14. November 2016, worin das BJ auf die Einreichung einer Duplik verzichtete, wurde A. 15. November 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 10, 11).
L. Die Beschwerdekammer stellte mit Schreiben vom 2. Juli 2017 A. eine Kopie des Urteils des Obersten Kassationsgerichtshofes vom 17. Juni 2016 zur Kenntnis zu (act. 12). Die Eingabe von A. vom 19. Juli 2017 wurde dem BJ am 21. Juli 2017 zugestellt (act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Ver- tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ). Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
E. 1.2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Der Auslieferungsentscheid vom 6. September 2016 wurde am 7. Oktober 2016 – somit innerhalb der Beschwerdefrist – angefochten. Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Be- schwerde ist demnach einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier
Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016, E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen).
E. 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
E. 3.1 Das italienische Auslieferungsersuchen genügt nach Ansicht des Beschwer- deführers den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe nicht (act. 1, S. 4 ff.).
E. 3.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu ent- halten (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 IRSG). Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Geset- zesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Ge- sichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Bei- lagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausrei- chende Anhaltspunkte für auslieferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Ver- weigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter muss na- mentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersu- chung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvor- würfe bereits abschliessend mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schwei- zerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie
ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, so- weit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche ent- kräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).
E. 3.3 Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen zur Last gelegt, Mitglied einer mafiösen Organisation, namentlich einer Zelle der ʼNdrangheta in Z. (nach- folgend „Z.-Zelle“) zu sein (Verfahrensakten, Urkunde 5F, S. 1 ff.). Im Rah- men der Auslieferungsvoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit muss die Sachdarstellung des Ersuchens namentlich die Prüfung ermöglichen, ob sich die Ermittlungen auf die Beteiligung an oder die Unterstützung einer krimi- nellen Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB beziehen.
E. 3.4 Dem Haftbefehl vom 12. November 2014, der dem Auslieferungsersuchen beilag und dem mit der Ergänzung des Ersuchens eingereichten Schreiben vom 19. März 2015 kann zusammenfassend Folgendes entnommen wer- den:
Die ʼNdrangheta sei eine kriminelle Organisation, die ihren Ursprung in der Provinz Reggio Calabria habe. Sie habe sowohl in anderen Teilen Italiens (insb. Norditalien) als auch im Ausland Ableger (bspw. in Kanada, Deutsch- land, Australien, Schweiz). Das Führungsorgan werde „Provincia“ oder „Cri- mine“ bezeichnet und sei in drei Teile (sog. „mandamenti“) aufgeteilt: Ionico, Tirrenico und Città. Diese hätten eigene Aufgaben, Funktionen und Ämter (sog. „capocrimine, contabile, mastro generale, mastro di giornata“). Die Rolle des Führungsorgans der „Provincia“ sei sowohl innerhalb als auch aus- serhalb von Kalabrien anerkannt. Wer sich vom Führungsorgan unabhängig machen wolle, werde „entfernt“. Namentlich sei B., der die ʼNdrangheta-Zelle in der Lombardei vom Mutterhaus in Kalabrien unabhängig habe machen wollen, ca. einen Monat später getötet worden. Aufgrund der bisher gefällten Urteile habe die Existenz diverser krimineller Organisationen festgestellt werden können, die als „locali“ oder „società“ bezeichnet werden, welche sich wiederum in „ʼndrine“ und „famiglie“ gliedern. Die Ämter innerhalb der ʼNdrangheta würden durch Wahlen und nur auf eine bestimmte Zeit verge- ben. Die Infiltration und Eindringung in die übrigen italienischen und auslän- dischen Märkte erlaube den Ablegern, dort die Strukturen der ʼNdrangheta zu stabilisieren, ohne die Verbindung zum Mutterhaus zu verlieren. Im Rah- men der sog. „Patriarca“ Untersuchung, die mit Hilfe der Schweizer Bundes- polizei und des deutschen Landeskriminalamtes von Baden-Württemberg er- folgt sei, habe sich herausgestellt, dass in Z. bereits seit ca. 40 Jahren eine Zelle der ʼNdrangheta bestehe. Diese sei mit denselben Regeln, Aufgaben
und Stufen ausgestattet wie dies aus den ndranghetistischen „locali“ in Ka- labrien und Deutschland bekannt sei. Die durchgeführten Überwachungen hätten nicht nur die Existenz der Z.-Zelle gezeigt, sondern auch die Bestim- mung der Rollen und Funktionen der einzelnen Mitglieder innerhalb der kri- minellen Organisation ermöglicht. Insbesondere habe eine gewisse Abhän- gigkeit zum kalabrischen Mutterhaus bestätigt werden können, zu welchem die Z.-Zelle sehr enge Beziehungen gepflegt und welches sie bei wichtigen strategischen Entscheidungen kontaktiert habe. Die Ermittlungen hätten zu- dem ergeben, dass die Z.-Zelle eine ndranghetistische Struktur aufweise, sich an die Regeln und Rituale der ʼNdrangheta halte und hierarchisch ge- gliedert sei. Erwähnt wird im Ersuchen das Taufritual, welches unabdingbar sei, um zur Organisation zu gehören. Ferner hätten die Mitglieder der Z.- Zelle typische Begriffe der ʼNdrangheta (wie z.B. „ʼndrina, capo società, capo locale, capo giovani, società maggiore/minore, mastro di giornata“) verwen- det. Die Verfolgten der Z.-Zelle seien durch die mafiöse Verbindung mitei- nander verbunden und würden ein hohes gegenseitiges Vertrauen genies- sen. Es bestehe kein Zweifel, dass zwischen den Verfolgten seit längerer Zeit eine kriminelle und persönliche Beziehung gepflegt werde. Ebenfalls habe eine Verbindung zwischen den Zellen von Z. und Y. (Reggio Calabria), wobei die Erstere von der Letzteren abhänge, nachgewiesen werden kön- nen. Die Gesprächsaufzeichnungen hätten ergeben, dass zwischen C., D. und E. am 22. Juli 2014 in Y. ein Treffen stattgefunden habe. Ausserdem gehe aus den registrierten Gesprächen hervor, dass E., F. und G. sich ge- kannt und sich einige Gespräche auf die Vereinbarung eines Treffens zwi- schen E., F. und H. (aus Deutschland) bezogen hätten. Des Weiteren hätten die Ermittlungen ergeben, dass die Z.-Zelle an kommerziellen Aktivitäten ei- nes Busunternehmens mit Sitz oder Filialen in Italien sowie im Raum Z. be- teiligt gewesen sei. F. sei daran beteiligt gewesen, obschon er keiner der beteiligten Busgesellschaften angehört habe. Diesen Umstand deuteten die italienischen Behörden als einen Versuch der kriminellen Organisation, den freien Markt zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang wird der Entscheid der Gemeinde X. vom 12. Dezember 2011 erwähnt, die wegen der Gefahr der Unterwanderung der Verwaltung durch die Mafia, deren Auflösung be- schlossen habe. Schliesslich wird im Ersuchen die Gefährlichkeit der krimi- nellen Organisation angesprochen. Im Rahmen der rechtshilfeweise ange- ordneten Hausdurchsuchungen seien bei einigen Verfolgten Waffen und Mu- nition gefunden worden, die teilweise keine erkennbaren Kennzeichnungen aufgewiesen hätten oder es seien Bewilligungen zum Waffenerwerb vorhan- den gewesen, ohne dass die dazugehörige Waffen hätten gefunden werden können. Daher könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass Waffen ohne offizielle Deklaration erworben worden seien. Es sei opportun, die Beteiligten hierzu zu befragen. Die Bereitschaft einiger Mitglieder der Z.-
Zelle die zur Verfügung stehenden Waffen zu benutzen, gehe aus den auf- genommenen Gesprächen hervor (Verfahrensakten, Urkunde 5F, S. 4 ff., 53 ff. und Urkunde 10, S. 2 ff., 16 ff., 44 ff., 60 ff., 74 f., 96 ff., 119 ff.).
Hinsichtlich der möglichen Z.-Zelle wird ausgeführt, dass sie in eine „società maggiore“ und „società minore“ gegliedert sei, wobei der Beschwerdeführer der Letzteren angehört habe. Er soll an diversen Treffen (30. Januar 2011,
E. 3.5 Die Darstellung des zu untersuchenden Sachverhalts ist in den eingereich- ten Auslieferungsunterlagen ausführlich und mit Abschriften von Video-/ Tonaufzeichnungen untermauert. Die Sachverhaltsschilderung der ersu- chenden Behörde weist keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Wider- sprüche auf, welche die Sachverhaltsvorwürfe sofort entkräften würden. So wird dargelegt, wo und zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer an di- versen Treffen der mutmasslich mafiösen Z.-Zelle teilgenommen habe. Wie im Ersuchen ausgeführt wird, werden die Ableger der ʼNdrangheta als „lo- cale“ oder „società“ bezeichnet. Dass die Rolle des „capo locale“ teilweise auch D., F. und C. zugeschrieben wurde, liegt gemäss den Auslieferungsun- terlagen in der zeitliche Beschränkung des auszuübenden Amtes. Ein Wi- derspruch ist demnach nicht zu erkennen.
Ebenso wenig verfängt das Vorbringen des Beschwerdeführers, die einge- reichte Ergänzung des Ersuchens genüge den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe nicht. Die vom Beschwerdegegner am 21. Dezember 2015 erbetene Ergänzung des Auslieferungsersuchens war zur Beurteilung der doppelten Strafbarkeit nicht notwendig. Dass es sich bei der kalabrischen ʼNdrangheta um eine kriminelle Organisation handelt, ist in der Lehre und Rechtsprechung unumstritten (TPF 2010 29 E. 3.1; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.5.2, sowie Nicht- eintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017, E. 1.2; vgl. nähere Ausführungen in E. 4.4.2 und 4.4.3 hiernach). Die Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der Z.-Zelle wurde im Haftbefehl vom
12. November 2014 ausführlich umschrieben und mittels diversen Abschrif- ten aus Video-/Tonaufnahmen belegt (Verfahrensakten, Urkunde 5F, S. 281 ff.). Die Beschreibung der Z.-Zelle (Struktur, Organisation, Rollen der Beteiligten, Rituale etc.) sowie deren Abhängigkeit von der Mutterorganisa- tion waren ebenfalls dem rund 600 Seiten langen Haftbefehl vom 12. No- vember 2014 zu entnehmen. Somit beinhaltete der – wenn auch sehr um- fangreiche – Haftbefehl die für die Beurteilung der Auslieferung des Be- schwerdeführers notwendigen Informationen. In diesem Sinne ist es nach-
vollziehbar, dass die italienischen Behörden nicht weitergehende Ausführun- gen nachgereicht haben und es sich bei der Ergänzung vom 19. März 2015
– wie es der Beschwerdeführer zutreffend erkannt hat – grösstenteils um eine Zusammenfassung des Haftbefehls handelt. Ergänzt wurde das Ersu- chen insbesondere mit allgemeinen Informationen hinsichtlich der kalabri- schen ʼNdrangheta.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich der Beschwerdegeg- ner mit den Vorbringen hinsichtlich der Formalitäten des Auslieferungsersu- chens auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass es den formellen An- forderungen genügt (act. 1.1, Ziff. 6.1). Eine Gehörsverletzung ist damit nicht ersichtlich.
E. 3.6 Aufgrund des Gesagten ist den Anforderungen an die Sachverhaltsdarstel- lung Genüge getan. Entsprechend ist diese Sachverhaltsdarstellung für den Rechtshilferichter bindend, dies gilt auch bezüglich der Darstellung der Struktur der ʼNdrangheta und ihrer Unterorganisationen (sog. „locali“ bzw. „società“).
4.
4.1 Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer die doppelte Strafbarkeit und bringt im Wesentlichen vor, die ihm vorgeworfene Handlung falle nicht unter Art. 260ter StGB (act. 1, S. 9 ff.; act. 8, S. 3 f.).
4.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss "prima facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er
– analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerk- male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tat- bestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, S. 536 N. 583). Anders als im Bereich der "ak-
zessorischen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbar- keit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).
4.3 Gemäss Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 wird dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in einer mafiösen Orga- nisation i.S.v. Art. 416-bis des italienischen Strafgesetzbuches vorgeworfen (Verfahrensakten, Urkunde 5F, S. 3). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der in den Auslieferungsunterlagen dargestellte Sachverhalt unter Art. 260ter StGB subsumieren lässt.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecheri- schen Mitteln zu bereichern (Abs. 1). Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt (Abs. 2). Der Organisationstatbestand von Art. 260ter StGB stellt die Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation unter Strafe: Der Täter macht sich strafbar, sobald er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder diese unterstützt. Die Annahme einer kriminellen Organisation setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr, Perso- nen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von Änderungen ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systema- tische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Ver- halten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine qua- lifizierte und systematische Verheimlichung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem muss die Or- ganisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen (BGE 132 IV 132 E. 4.1.1; 129 IV 271 E. 2.3.1 m.H.). Unter den Begriff der kriminellen Orga- nisation fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts neben den hochgefährlichen terroristischen Gruppierungen auch die Mafia sowie dieser
ähnliche Verbrechersyndikaten (vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017, E. 1.3.1 mit Hinweisen). Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen für sich allein nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logis- tische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (z.B. Aus- kundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmittel oder Finanzdienstleistun- gen). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim ge- halten werden (BGE 131 II 235 E. 2.12). Mit Rücksicht auf den Zweck der Bestimmung, dort einzugreifen, wo sich die zur konkreten Tat führende Kau- salkette nicht mehr nachweisen lässt, weil dem eigentlichen Täter die Tatbe- teiligung am einzelnen Delikt nicht mehr nachgewiesen werden kann, und in Anbetracht der alternativen Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kri- minellen Organisation, ist der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen Or- ganisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB weit zu fassen. An einer kriminellen Organisation ist nicht nur beteiligt, wer ihrem „harten Kern“ angehört, sondern wer ungeachtet seiner formellen Stellung in der Organi- sation auch zu ihrem erweiterten Kreis gehört und längerfristig bereit ist, die ihm erteilten Befehle zu befolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017, E. 2.3 mit Hinweis auf E. 1.1). Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation in Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbre- cherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Unterschied zur Ge- hilfenschaft (Art. 25 StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Nachweis eines für ein konkretes Delikt kausalen Tatbei- trags nicht erforderlich. So können namentlich das Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Ver- mögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehen- den unter diesen Tatbestand fallen. Der subjektive Tatbestand verlangt, dass der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte. Blosse Sympathisanten oder Bewunderer von terroristischen oder mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter diesen Tat- bestand (BGE 131 II 235 E. 2.12.2 S. 242 mit Hinweis auf BGE 128 II 355 E. 2.4).
4.4.2 Hinsichtlich der Anerkennung der kalabrischen ʼNdrangheta als eine krimi- nelle Organisation besteht ein breiter internationaler Konsens. Sie zählt zur stärksten, reichsten und gefährlichsten Mafia in Italien (FORGIONE, ʼNdran- gheta [nachfolgend „FORGIONE, ʼNdrangheta“], La relazione della Commissi- one Parlamentare Antimafia, Milano 2009, S. 47 ff.). Ihren Ursprung hat sie in einer kleinen Region in Süditalien und dank der pyramidalen Struktur, der Austauschbarkeit der Mitglieder und der breiten Fächerung ihres Tätigkeits- bereichs wird ihr ein weltweiter Wirkungskreis zugesprochen (VARESE, Mafie in movimento, Torino 2011, S. 49 ff.). Sie ist nicht nur in Italien, sondern bspw. in Deutschland, Spanien, Frankreich, Belgien, Kanada, USA, Kolum- bien, Australien sowie in der Schweiz aktiv. Die ʼNdrangheta hat sich nebst weiteren Delikten im Bereich der Betäubungsmitteldelikte (insb. Kokainhan- del) etabliert (TPF 2010 29 E. 3.1; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.3.3 m.w.H., sowie Nichteintreten- sentscheid des Bundesgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017, E. 1.2; OESCH, Die organisierte Kriminalität – eine Bedrohung für den Finanzplatz Schweiz?, Zürich 2010, S. 129 mit Hinweis; RIZZOLI, La mafia de A à Z, La Colle sur Loup 2015, S.107). Bekannt ist ebenso, dass die ʼNdrangheta, wie auch die übrigen mafiösen Gruppierungen, die Kontrolle über gewisse Ge- biete anstrebt bzw. ausübt (OESCH, a.a.O., S. 129). Der ʼNdrangheta ist es für lange Zeit gelungen, relativ wenig Aufmerksamkeit zu erregen (FORGIONE, ʼNdrangheta, a.a.O., S. 47 ff.; VELTRI/LAUDATI, Mafia pulita, Milano 2009, S. 148 ff.). Ihre Mitglieder, die vorwiegend miteinander verwandt sind, halten sich in der Regel eisern an die in mafiösen Kreisen geltende und zum Ehrenkodex gehörende Schweigepflicht (sog. „Omertà“) und erschweren dadurch eine Infiltration dieser Gruppierung (DE SAINT VIC- TOR, Mafias, L’industrie de la peur, Paris 2008, S. 316 f.; NANULA, La lotta alla mafia, 5. Aufl., Milano 2009, S. 445; OESCH, a.a.O., S. 129; RIZZOLI, a.a.O., S. 111). Gerade von der Schweigepflicht liess sich der Gesetzgeber bei der Ausarbeitung von Art. 260ter StGB leiten und erhob die Geheimhal- tung zum Tatbestandselement (ENGLER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 260ter StGB N. 8). Nebst der Ausübung von geheimen Ritualen (bspw. eine besondere Taufzeremonie) kommt der Gebrauch von Codes bzw. Symbolen hinzu (NANULA, a.a.O., S. 445). In Bezug auf die Schweiz wird davon ausgegangen, dass es der ʼNdrangheta sehr gut gelungen ist, sich in die hiesigen Strukturen einzubetten, wobei sie bisher hauptsächlich im Bereich des Drogen- und Waffenhandels, der Geldwäscherei und des Be- trugs aktiv war (FORGIONE, Mafia export, Milano 2009, S. 264 f.; OESCH, a.a.O., S. 130 f.). 4.4.3 Gestützt auf das soeben Gesagte, erfüllt die kalabrische ʼNdrangheta sämt- liche Kriterien von Art. 260ter StGB. Namentlich besteht sie aus mindestens
drei Mitgliedern, hält ihre Struktur und ihren Einfluss geheim, basiert auf einer Schweigepflicht und verfolgt einen kriminellen Zweck. Damit ist sie als eine kriminelle Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB zu bezeichnen. 4.5
4.5.1 Aufgrund der pyramidalen Struktur der ʼNdrangheta, ist davon auszugehen, dass auch die der kalabrischen ʼNdrangheta unterstehenden Zellen deren integrierten Teil darstellen und folglich ebenfalls als eine kriminelle Organi- sation zu qualifizieren sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.5.2, sowie Nichteintretensentscheid des Bun- desgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017). Dies jedoch unter der Bedin- gung, dass die zur Beurteilung stehende Zelle eine gewisse Abhängigkeit zur Mutterorganisation aufweist und in die Letztere integriert ist. 4.5.2 Aus dem in den Auslieferungsunterlagen dargestellten und für den Rechts- hilferichter verbindlichen Sachverhalt geht hervor, dass die mutmasslichen Mitglieder der Z.-Zelle die für die ʼNdrangheta typischen Begriffe verwendet haben. Zudem weist die Zelle die für die ʼNdrangheta typische Struktur und hierarchische Gliederung auf. So ist sie in eine „società minore“ und „società maggiore“ gegliedert und ihre Mitglieder erhalten gestützt auf eine Wahl und für eine bestimmte Zeit gewisse Aufgaben zugeteilt, die für ʼNdrangheta spe- zifisch sind (bspw. capo locale, mastro di giornata, capo giovani). Anlässlich des Treffens vom 6. Februar 2011 wurde die Rollenverteilung und Eignung der einzelnen Mitglieder für bestimmte Aufgaben diskutiert. Namentlich wur- den J. als „capo giovani“ und K. für die Funktion des „mastro di buon ordine“ vorgeschlagen (Verfahrensakten, Urkunde 5F, S. 223, 523). Überdies soll die Z.-Zelle ndranghetistische Tauf- und Eröffnungsrituale durchgeführt ha- ben (Verfahrensakten, Urkunde 5F, S. 147, 347, 396). Ferner legen die vorliegenden Unterlagen nahe, dass die Z.-Zelle von der kalabrischen Mutterorganisation abhängig gewesen sei und diese bei wich- tigen Entscheidungen vorgängig kontaktiert habe (Verfahrensakten, Ur- kunde 5F, S. 35 ff.). In diesem Zusammenhang ist das Treffen zwischen E. (mutmassliches Mitglied der kalabrischen Zelle von Y.), D. und C. zu erwäh- nen, das am 22. Juli 2014 in Y. (Kalabrien) stattgefunden haben soll. Der- selbe E. sei am 26. Juli 2014 in die Schweiz gereist und habe sich mit F. und H. (mutmassliches Mitglied einer deutschen Zelle) getroffen (Verfahrensak- ten, Urkunde 10, S. 97 ff.). Daher liegt der Schluss nahe, dass das kalabri- sche Mutterhaus zur möglichen Konfliktlösung zwischen den ausländischen Zellen beigezogen wurde. In Bezug auf den Beschwerdeführer wird in den Auslieferungsunterlagen ausgeführt, er habe der „società minore“ angehört und habe an diversen
Treffen der Z.-Zelle im I.-Club in W. teilgenommen (Verfahrensakten, Ur- kunde 5F, S. 281 ff.). So habe er am Treffen vom 30. Januar 2011 teilge- nommen, anlässlich welchem sich F. zu den möglichen deliktischen Tätig- keiten der Zelle geäussert habe: „[…] Dice io… in questo momento voglio lavorare, c’è il ʺlavoroʺ su tutto: estorsioni, coca, eroina, tutto c’è! …(inc)…10 chili, 20 chili al giorno ve li porto…io! Personalmente! Però io non ne voglio più sapere. Se benedetto Gesù, sono 37, 38 anni che c’è la società qua, se non vado errato, dal 70…mo quanti sono? […] 40 anni, però quelli che ci conoscono per bene, puliti puliti …che ci facciamo il nome…ci vogliono anni …il nome nostro è fatto! […] Che poi se dobbiamo parlare di omicidi, di estor- sioni, di cose, ci riuniamo quei tre, quattro, cinque, come ho sempre detto, io non sono…io non mi tiro indietro. […]” (Verfahrensakten, Urkunde 5F, S. 284 f.). Indes sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer während diesen Aus- führungen von F. nicht anwesend war und erst rund eineinhalb Stunden spä- ter eingetroffen ist (Verfahrensakten, Urkunde 5F, S. 284). Des Weiteren habe der Beschwerdeführer am Treffen vom 27. Februar 2011 teilgenom- men. An diesem Treffen sei das für die ʼNdrangheta typische Taufritual durchgeführt worden und die Anwesenden seien daran erinnert worden, dass die Regeln des „Crimine“ (Führungsorgan der ʼNdrangheta) zu befolgen seien. Namentlich habe C. Folgendes ausgeführt: „[…] le prescrizioni vi ri- cordo che sono prescrizioni, regole sociali del locale, che vengono dal Cri- mine, esiste qua nella società di Z. […]” (Verfahrensakten, Urkunde 5F, S. 301). Auch hier sei angemerkt, dass aus den Auslieferungsunterlagen her- vorgeht, dass der Beschwerdeführer mehrere Stunden später dazugestos- sen ist und daher weder am Taufritual noch an dieser Diskussion teilgenom- men hat (Verfahrensakten, Urkunde 5F, S. 300, 309). Zudem habe die An- wesenheit des Beschwerdeführers an den Treffen vom 5. März 2011 und
3. April 2011 festgestellt werden können (Verfahrensakten, Urkunde 5F, S. 310). Zudem ist den Auslieferungsunterlagen zu entnehmen, dass L. den Beschwerdeführer aufgrund des direkten Kontaktes mit C. und G. kritisiert habe. L. habe darauf hingewiesen, dass zunächst M. kontaktiert werden müsse, da er in seiner Funktion als „capo giovani“ auch die Aufgabe des „portavoce“ innehabe (Verfahrensakten, Urkunde 5F, S. 283). 4.5.3 Das soeben Dargelegte zeigt, dass die Z.-Zelle die übergeordnete Rolle des „Crimine“ in Kalabrien anerkennt, dessen Regeln übernommen hat und be- reit war, diese zu befolgen. Davon ist auch mit Bezug auf die einzelnen Mit- glieder auszugehen. Auch wenn der Beschwerdeführer am 30. Januar 2011 und 27. Februar 2011 erst später dazugestossen ist, kann aus dem gesam- ten Kontext von seiner Integration in die Organisationsstrukturen der Z.-Zelle ausgegangen werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ent- sprechen die oben erwähnten Rituale denjenigen einer der weltweit stärks- ten Mafia. Zudem hatten die registrierten Gespräche der Verfolgten teilweise
mögliche Delikte, die Mafia an sich sowie das Schicksal ihrer Mitglieder zum Gegenstand und können nicht als übliche Vereinsgespräche gewertet wer- den. Es wird grundsätzlich nicht in Frage gestellt, dass ein rechtmässiger kalabrischer Verein in Z. existierte und dass der I.-Club in W. auch unbetei- ligten Dritten zugänglich war. Fest steht jedoch, dass sich die mutmasslichen Mitglieder der Z.-Zelle in den Räumlichkeiten des I.-Clubs getroffen haben. Ausserdem ist die Tatsache, dass der Aufbau und die personelle Zusam- mensetzung der möglichen Z.-Zelle geheim gehalten wurden und erst mit- hilfe von geheimen Zwangsmassnahmen ermittelt werden konnten, massge- bend und vorliegend von grosser Bedeutung. Es ist auch davon auszugehen, dass eine gewisse Abhängigkeit von der Mutterorganisation in Kalabrien be- steht und es zu Treffen zwischen den mutmasslichen Zellen von Y. und Z. kam. Unter diesen Umständen liegt der Schluss nahe, dass die Z.-Zelle ei- nen integrierten Teil der kalabrischen ʼNdrangheta bildet, mithin ebenfalls als eine kriminelle Organisation zu bezeichnen ist. Im Übrigen kam der Be- schwerdegegner in seiner internen – für die Beschwerdekammer nicht ver- bindlichen – Stellungnahme vom 10. September 2015 zum selben Schluss (Verfahrensakten, Urkunde 7a). Unter diesen Umständen sind die Akten der BA für die Beurteilung des vorliegenden Auslieferungsersuchens nicht not- wendig, weshalb der beantragte Aktenbeizug abzuweisen ist. 4.5.4 Da dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird, ist davon auszugehen, dass der ihm vorgeworfene Sachverhalt prima facie unter Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiert werden könnte. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf seine Strafbarkeit bezie- hen, ist er auf das italienische Strafverfahren zu verweisen. Es ist nicht Sa- che des Rechtshilferichters, die Tat- und Schuldfragen zu beurteilen. Ent- sprechend werden die italienischen Gerichte zu prüfen haben, welche Funk- tion dem Beschwerdeführer innerhalb der mutmasslichen Zelle zukam, unter welchen Voraussetzungen Mitglieder aufgenommen wurden und ob die Zelle über Durchsetzungsmechanismen verfügte. Dies gilt auch in Bezug auf das vom Beschwerdeführer bestrittene Gewinnstreben der Zelle sowie die allfäl- lige Bereitschaft der Zelle, Straftaten zu begehen. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge, der Beschwerdegegner habe sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Tat- bestandes von Art. 260ter StGB nicht auseinandergesetzt, geht fehl. Der Be- schwerdegegner hat die Z.-Zelle zu Recht als einen Ableger, mithin als einen integrierten Teil der kalabrischen ʼNdrangheta qualifiziert (act. 1.1, Ziff. 4.1.4, 6.2). Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdegegner auf weiterge- hende Ausführungen verzichten und der angefochtene Entscheid ist diesbe- züglich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör ist somit zu verneinen.
4.6 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermögen auch die vom Beschwerde- führer erwähnten Urteile der italienischen Gerichte nichts zu ändern. Weder betreffen diese Urteile den Beschwerdeführer noch sind gestützt darauf Mut- massungen hinsichtlich des möglichen Ausgangs des italienischen Strafver- fahrens vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass das ins Recht gelegte Urteil des Kassationsgerichtshofes Nr. 1 vom 14. Juli 2015 lediglich die Voraussetzungen der damals angeordneten Untersu- chungshaft von F. betrifft. F. wie auch D. wurde vorgeworfen, für eine ge- wisse Zeit die Funktion des „capo società“ bzw. „capo locale“ der Z.-Zelle ausgeübt zu haben, weshalb sie von der ersten Instanz wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation zu 14 bzw. 12 Jahren Freiheitsstrafe ver- urteilt wurden. Ebenso ist das Urteil des Kassationsgerichtshofes Nr. 2 vom
17. Juni 2016, das nebst vielen anderen Mitbeschuldigten auch die Beurtei- lung der Strafbarkeit von N., O., P. und Q. zum Gegenstand hatte, für den vorliegenden Fall nicht relevant. Die beiden Beschuldigten waren nicht Mit- glieder der Z.-Zelle. N., O. und P. wurde vorgeworfen, der V.-Zelle angehört zu haben. Ob und zu welcher Zelle Q. angehörte, konnte weder der Kassa- tionsgerichtshof noch die Vorinstanz feststellen. Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht diesen Entscheid nicht ein und verwies auf die diesbe- züglichen Medienmitteilungen. Der Beschwerdekammer liegt jedoch das ge- samte Urteil des Kassationsgerichtshofes vor und wurde dem Beschwerde- führer am 2. Juli 2017 zugestellt (act. 12). Darin hielt der Kassations- gerichtshof nämlich Folgendes fest: „[…] In primo grado il GUP ne aveva affermato la penale responsabilità come aderente ad una imprecisata locale svizzera, ma in costante contatto personale con esponenti delle articolazioni territoriali tedesche di V., U., ZZ. e della locale svizzera di Z. […]”. Somit wurde Q. vorgeworfen, einer unbestimmten ʼNdrangheta-Zelle in der Schweiz anzugehören. Dass es sich dabei um die Z.-Zelle handelt, wurde dabei nicht ausgeführt. Der Umstand, dass ihm vorgeworfen wurde, zur Z.- Zelle in konstantem Kontakt gestanden zu haben, spricht gerade gegen eine Mitgliedschaft in dieser. Mithin kann das im Urteil des Kassationsgerichtsho- fes Ausgeführte nicht tel quel auf die mutmassliche Z.-Zelle übertragen wer- den. Das Gesagte gilt sinngemäss auch in Bezug auf die eingereichten Me- dienberichte betreffend die Freisprüche von R., S. sowie T. (act. 15, 15.1 bis 15.3). Dass es sich dabei um Mitglieder der mutmasslichen Z.-Zelle handelt, lässt sich den Berichten nicht entnehmen. Ebenso vermag an der vorgängi- gen Schlussfolgerung der in den Medien am 30. Juni 2017 bekanntgegebene erstinstanzliche Freispruch von AA., eines mutmasslichen Mitglieds der Z.- Zelle, nichts zu ändern. F. und D., zwei weitere mutmassliche Mitglieder der Z.-Zelle, wurden von der ersten Instanz wegen Beteiligung an einer kriminel- len Organisation zu 14 bzw. 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Urteile nach dem aktuellen Kenntnisstand der Beschwerdekammer noch
nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Das diesbezügliche Vorbringen des Be- schwerdeführers stösst somit ins Leere und die doppelte Strafbarkeit ist zu bejahen.
E. 5 Februar 2011, 27. Februar 2011 und 3. April 2011) der Z.-Zelle im I.-Club in W. teilgenommen haben (Verfahrensakten, Urkunde 5F, S. 281 ff.).
E. 5.1 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die Auslieferung sei gestützt auf Art. 7 Ziff. 1 EAUe, Art. 9 EAUe, Art. 35 IRSG und Art. 36 IRSG zu verwei- gern (act. 1, S. 16 ff.; act. 8, S. 4 ff.).
E. 5.2 Nach der Bestimmung von Art. 7 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsge- biet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist. Es han- delt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die es dem ersuchten Staat er- laubt, von einer Auslieferung abzusehen, ohne aber dazu verpflichtet zu sein (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.309 vom 5. Juni 2013, E. 4.3.1 m.w.H.). Dementsprechend sieht das schweizerische Recht vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt (Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG).
Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen (Art. 36 Abs. 1 IRSG). Art. 36 Abs. 1 IRSG soll sicherstellen, dass gegen den Beschuldigten nicht zwei verschiedene Strafverfahren be- treffend denselben Sachverhaltsvorwurf geführt werden. Die ausführende Behörde verfügt bei ihrem Entscheid, ob die schweizerische Strafgerichts- barkeit eine Verweigerung der Auslieferung rechtfertigen kann, über einen weiten Ermessensspielraum. Grundsätzlich ist die Strafuntersuchung dort zu führen, wo der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit liegt. Mehrere Mitan- geklagte sollten soweit wie möglich gemeinsam beurteilt werden. Zu beach- ten ist zudem das Beschleunigungsgebot. Im Ermessensentscheid sind alle massgebenden Faktoren zu berücksichtigen: Ort und Datum der Straftaten, Staatsbürgerschaft des Täters und des Opfers, das Verhältnis des Verfolg- ten zum ersuchenden Staat und zur Schweiz, Stand der Ermittlungen, Zu- gänglichkeit der Beweismittel, Strafverfolgungsinteresse der Schweiz und des ersuchenden Staates etc. Unerheblich ist hingegen, ob die Strafdrohung für die fragliche Tat im ersuchenden Staat höher ist als in der Schweiz. Die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung ist nur ein weiteres, bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 IRSG zu berücksichtigendes Krite- rium. Eine Hierarchie zwischen den Kriterien ist nicht vorgesehen (BGE 124
II 586 E. 1.2 S. 589; 117 Ib 210 E. 3b/aa S. 213; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom 19. Juni 2013, E. 1.2; GARRÉ, Basler Kommentar, Inter- nationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 36 IRSG N. 4 f.; HEIMGARTNER, Aus- lieferungsrecht, Diss., Zürich 2002, S. 157).
E. 5.3.1 Unbestritten ist, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung (auch) der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Im Rahmen der Beur- teilung der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob vorliegend eine ausnahmsweise Auslieferung gerechtfertigt ist, sind die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen.
E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer wurde in Z. geboren und ist italienischer Staatsange- höriger. Seinen eigenen Angaben zufolge verbringt der Beschwerdeführer seine Ferien regelmässig in Italien (Verfahrensakten, Urkunde 23, S. 2). Zu- dem pflegte der Beschwerdeführer im I.-Club in W. zu seinen Landsleuten Kontakt, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm die italienische Sprache und Kultur vertraut sind.
E. 5.3.3 Betreffend die prozessökonomische Komponente ist festzuhalten, dass in Italien derzeit zahlreiche Verfahren gegen Mitglieder der ʼNdrangheta geführt werden, unter anderem auch gegen mutmassliche Mitglieder von Zellen in der Schweiz und Deutschland. Bereits sind einige rechtskräftige Urteile er- gangen. Darunter befinden sich zwei Mitbeschuldigte (D. und F.), denen die Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird. Sie wurden erstinstanzlich zu 12 bzw. 14 Jahren Freiheitsstrafe (noch nicht rechtskräftig) verurteilt. Ein Ur- teil des Berufungsgerichts liegt noch nicht vor. Demgegenüber wurde in der Schweiz bis dato keine Anklage erhoben, geschweige ein Strafurteil gefällt. Bei der Z.-Zelle handelt es sich höchstwahrscheinlich um einen Ableger der italienischen ʼNdrangheta, die erfahrungsgemäss mittels solcher Zellen (sog. „locale“ bzw. „società“) im Ausland tätig ist (vgl. E. 3.4 und 4.4.2 hiervor). Die Zusammenkünfte der Z.-Zelle sollen zwar in der Schweiz stattgefunden ha- ben, aber soweit ersichtlich, ist sie durch andere Verbrechen oder illegale Aktionen hier nicht in Erscheinung getreten. Die ʼNdrangheta in Italien ist hingegen bekanntermassen kriminell präsent und operationell aktiver. Damit liegt das Schwergewicht der den mutmasslichen Mitgliedern der Z.-Zelle vor- geworfenen Handlungen in Italien. All diese Elemente sprechen für die Durchführung des Strafverfahrens in Italien.
E. 5.3.4 Den Vorbringen des Beschwerdeführers, Italien sei für die Durchführung des Strafverfahrens nicht geeignet und das Verfahren sei im Lichte des Be- schleunigungsgebotes in der Schweiz durchzuführen, ist nicht zu folgen. Zum einen hat die BA die ihr vorliegenden Beweismittel den italienischen
Behörden übergeben und diese haben offenbar ausgereicht, um die beiden Mitbeschuldigten (D. und F.) erstinstanzlich zu verurteilen. Zum anderen hat die BA bereits umfassende Ermittlungen und zahlreiche Zwangsmassnah- men durchgeführt. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass weitere um- fangreiche Beweisermittlungen vorgenommen werden müssten. Davon geht auch der Beschwerdeführer aus (act. 1, S. 18). Der Grund, weshalb in Italien gegen die übrigen Mitbeschuldigten, unter anderem gegen den Beschwer- deführer, bisher keine Anklage erhoben wurde und sich das Verfahren in die Länge zieht, ist insbesondere auf den Umstand zurückzuführen, dass sich die Verfolgten in der Schweiz aufhalten und noch nicht befragt wurden. Im Nachgang an die Auslieferung wird der Beschwerdeführer von den italieni- schen Behörden einvernommen werden können, was der Beschleunigung des Verfahrens dient.
E. 5.3.5 Aufgrund der vorgenannten Überlegungen liegt der Entscheid ohne Weiteres im Ermessensspielraum des Beschwerdegegners und ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.
E. 5.4.1 Unter dem Titel "ne bis in idem" wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn der Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig ab- geurteilt worden ist. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zu- ständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen der- selben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingelei- tetes Strafverfahren einzustellen (Art. 9 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art 54 SDÜ und Art. 5 Abs. 1 lit. a und b IRSG).
E. 5.4.2 Dem Beschwerdeführer brachte den Grundsatz "ne bis in idem" bereits in seiner Stellungnahme vom 15. April 2016 vor. Dem hier angefochtenen Ent- scheid lassen sich die Überlegungen des Beschwerdegegners zu Art. 9 EAUe jedoch nicht entnehmen. Nachdem sich beide Parteien im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hierzu vernehmen liessen (act. 4, S. 6; act. 8, S. 5 f.), ist die lediglich als leicht zu wertende Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten. Aus diesem Grund ist von einer Aufhebung des Entscheids und Rückweisung zum erneuten Entscheid an den Beschwerde- gegner abzusehen. Indes ist der Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren Rechnung zu tragen (TPF 2008 172 E. 6 und 7). Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, gelangt der Grundsatz "ne bis in idem" vorliegend nicht zur Anwendung. Bezüglich der vorgeworfenen Tathandlungen in der Schweiz wurde lediglich eine Strafuntersuchung ein- geleitet. Ein rechtskräftiges Urteil gegen den Beschwerdeführer ist jedoch
bisher nicht ergangen. Daran vermag auch eine allfällige sinngemässe Aus- sage des Bundesanwalts gegenüber den Medien, wonach die BA in Erwä- gung ziehe, die Strafverfahren gegen mutmassliche Mitglieder der Z.-Zelle einzustellen, nichts zu ändern. Eine formelle Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ist bis dato jedenfalls nicht erfolgt. Im Übrigen kommt Entscheiden über den Verzicht auf Strafverfolgung (Einstellung, Nichtanhandnahme), welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens für den Fall des Auftauchens neuer Beweise oder Tatsachen nicht ausschliessen (vgl. Art. 323 Abs. 1 StPO), im Rechtshilfeverkehr keine Sperrwirkung im Sinne des Grundsatzes "ne bis in idem" zu (BGE 110 Ib 385 E. 2b; TPF 2010 91 E. 2.2 und 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.117 vom
13. August 2015, E. 6.2; RR.2013.108 vom 12. Dezember 2013, E. 9.3; RR.2012.286 vom 6. Mai 2013, E. 4.4). Das Vorbringen des Beschwerde- führers stösst daher ins Leere.
E. 6.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, es bestehe die Gefahr, dass ihm in Italien ein strenges Einzelhaftregime drohe, in welchem er den Kontakt zu seiner Familie nicht aufrechterhalten werden könne. Zu- dem sei dieses Haftregime unter Berücksichtigung des Folterverbotes sowie des Rechts auf ein faires Verfahren äusserst bedenklich (act. 1, S. 21 f.; act. 7, S. 4 f.).
E. 6.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zu- sammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG). Art. 2 IRSG will verhin- dern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehen- den und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217 E. 8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Aus dieser Ziel- setzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen
des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicher- zustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garan- tiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das aus- ländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO- Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesge- richts 1A.226/2000 vom 6. November 2000, E. 3b). Dabei muss der Verfolgte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verlet- zung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 271; 126 II 324 E. 4a; TPF 2012 144 E. 5.1.1).
E. 6.3.1 Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts II). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999, E. 8b).
E. 6.3.2 Das Haftregime gemäss Art. 41-bis des Ordinamento penitenziario italiano (sog. „carcere duro“; nachfolgend „Art. 41-bis Haftregime“) zeichnet sich im Vergleich zu den übrigen Haftbedingungen mit weitergehenden Massnah- men aus und ist grundsätzlich für sehr gefährliche Mafiamitglieder vorgese- hen, die schwere Delikte (bspw. zahlreiche Tötungen) begangen haben (vgl. Urteil des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strasbourg [nachfolgend „EGMR“] i.S. Riina gegen Italien vom 19. März 2013, Nr. 43575/09, Ziff. 3). Der Grund für die Einführung eines solchen Regimes lag darin, dass es diversen Mitgliedern der Cosa nostra, Camorra und ʼNdrangheta gelungen ist, trotz des Freiheitsentzugs Kontakt zu Mafia-Mit- gliedern und ihre Stellung innerhalb der kriminellen Organisation aufrecht zu erhalten, Informationen auszutauschen und Delikte zu organisieren oder so- gar durchzuführen. Um dies zu unterbinden, wurde das Art. 41-bis Haftre- gime eingeführt, welches unter anderem eingeschränkte Besuche von Fami- lienmitgliedern, Kontrolle sämtlicher Korrespondenz, Videoüberwachung
etc. vorsieht (Urteil des EGMR i.S. Enea gegen Italien vom 17. September 2009, Nr. 74912/01, Ziff. 11, 32, 126). Dieses Haftregime wird durch das Ko- mitee des Europarates zur Verhütung von Folter (CPT) beobachtet. Es be- sucht die italienischen Gefängnisse und gibt in der Folge seine Empfehlun- gen ab. Der letzte Besuch der CPT-Delegation zur Beurteilung des Art. 41- bis Haftregimes fand im April 2016 statt (vgl. http://www.coe.int/it/web/cpt/- /the-cpt-visits-italy; zuletzt besucht am 18. Juli 2017). Ein aktueller Bericht des CPT liegt zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor, weshalb auch nicht beurteilt werden kann, ob und welche der von CPT im Bericht vom 19. November 2013 empfohlenen Massnahmen umgesetzt wurden (vgl. CPT Report to the Italien Government on the visit to Italy from 13 to 25 May 2012 vom 19. No- vember 2013, https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/Dis- playDCTMContent?documentId=090000168069727a; besucht am 18. Juli 2017). Ausserdem hat der EGMR bereits mehrfach die Gelegenheit gehabt, sich mit dem Art. 41-bis Haftregime zu befassen und hat eine Verletzung von Art. 3 EMRK verneint (vgl. Urteile des EGMR i.S. Riina gegen Italien vom 19. März 2013, Nr. 43575/09, Ziff., 22. ff.; i.S. Enea gegen Italien vom 17. September 2009, Nr. 74912/01, Ziff. 55 ff.; i.S. Campisi gegen Italien vom 11. Juli 2006, Nr. 24358/02, Ziff. 33 ff.; i.S. Argenti gegen Italien vom 12. November 2005, Nr. 56317/00, Ziff. 17 ff.; i.S. Gallico gegen Italien vom 28. Juni 2005, Nr. 53723/00, Ziff. 16 ff.). In Fällen von Riina und Enea litten die Beschwer- deführer, die unter anderem wegen Mafia-Mitgliedschaft verurteilt wurden, an diversen physischen und psychischen Erkrankungen (bspw. Leberleiden, Probleme mit dem Blutdruck, Herzerkrankungen). In beiden Fällen hat der Gerichtshof festgestellt, dass die italienischen Behörden ihrer Pflicht zur Ge- währleistung einer angemessenen medizinischen Versorgung während des Freiheitsentzugs nachgekommen seien. Insbesondere sei den Beschwerde- führern die medizinische Behandlung innerhalb sowie ausserhalb des Ge- fängnisses gewährt worden (Urteile des EGMR i.S. Riina gegen Italien vom
19. März 2013, Nr. 43575/09, Ziff. 14, 25; i.S. Enea gegen Italien vom
17. September 2009, Nr. 74912/01, Ziff. 60 ff.).
E. 6.3.3 Gestützt auf die vorliegenden Rechtshilfeunterlagen kann nicht mit Sicher- heit gesagt werden, dass der Beschwerdegegner im Falle einer Inhaftierung dem Art. 41-bis Haftregime unterstellt sein wird. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist gestützt auf die Rechtsprechung des EGMR davon auszugehen, dass das Art. 41-bis Haftregime konventionskonform ist. Zur allgemeinen Si- tuation in den italienischen Gefängnissen hat das Bundesgericht festgehal- ten, dass Italien im Nachgang an das Urteil des EGMR i.S. Torreggiani zahl- reiche Massnahmen getroffen hat, um insbesondere die Überbelegung in den Gefängnissen zu reduzieren und der Gefahr einer Verletzung von Art. 3
EMRK zu begegnen. Daher sei auf die Einholung von förmlichen Garantien zu verzichten (vgl. Urteil des EGMR i.S. Torreggiani gegen Italien Nr. 43517/09, 46882/09, 55400/09, 57875/09, 61535/09, 35315/10 und 37818/10 vom 8. Januar 2013; Urteil des Bundesgerichts 1C_176/2014 vom
12. Mai 2014, E. 4.3, 4.4 und 4.5; zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesge- richts 1C_226/2017 vom 24. Mai 2017, E. 1.4). Dass sich die Situation in den italienischen Gefängnissen seit dem Urteil des Bundesgerichts verschlech- tert hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Somit vermochte der Beschwerdeführer eine objektiv und ernst- haft schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat nicht glaubhaft darzulegen. Die Rüge geht damit fehl.
E. 6.4.1 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokrati- schen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). In Auslieferungsfällen, in denen Art. 8 EMRK angerufen wurde, hat sich die Eu- ropäische Kommission für Menschenrechte bisher auf Ziff. 2 dieser Bestim- mung berufen und befunden, dass der Eingriff in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens gerechtfertigt sei (BGE 120 Ib 120 E. 3d S. 128; 117 Ib 210 E. 3.b.cc S. 215 f. m.w.H.; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E.10.2). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 1C_484/2015 vom 28. September 2015, E. 1.3; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.297 vom 21. Dezember 2016, E. 6.2; RR.2016.73 vom 23. Juni 2016, E. 3.1; RR.2016.1 vom 4. April 2016, E. 9.2; RR.2014.229 vom 14. Januar 2015, E. 6; RR.2011.212 vom 20. Ok- tober 2011, E. 3.1; RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.2). Der EGMR hat das Art. 41-bis Haftregime auf die Verträglichkeit mit Art. 8 EMRK geprüft und die Einschränkung der Besuchsrechte sowie die Korrespondenzkon- trolle bei Mitgliedern von kriminellen Organisationen als konventionskonform gewertet, sofern die Massnahmen nach Inkrafttreten einer genügenden ge- setzlichen Grundlage (im Juli 2004) stattgefunden haben (Urteile des EGMR i.S. Riina gegen Italien vom 19. März 2013, Nr. 43575/09, Ziff., 36. ff.; i.S. Enea gegen Italien vom 17. September 2009, Nr. 74912/01, Ziff. 121 ff.,; i.S. Campisi gegen Italien vom 11. Juli 2006, Nr. 24358/02, Ziff. 42 ff.; i.S. Argenti
gegen Italien vom 12. November 2005, Nr. 56317/00, Ziff. 32 ff.; i.S. Gallico gegen Italien vom 28. Juni 2005, Nr. 53723/00, Ziff. 24 ff.).
E. 6.4.2 Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse, welche nach den erwähnten Grundsätzen einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, werden vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Eine Einschränkung des Familienlebens kann sowenig wie in je- dem anderen Straffall vermieden werden, in welchem Untersuchungshaft an- geordnet wird bzw. eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist. Die diesbezügliche Rüge erweist sich somit als unbegründet.
E. 6.5 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien ist zu- lässig, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer ange- sichts seines Unterliegens grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 hat der Beschwerdeführer um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes ersucht (act. 1).
E. 7.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskos- ten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur De- ckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsu-
chenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einer- seits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a; 120 Ia 179 E. 3a). Leben die Ehegatten in einer Haushaltgemeinschaft, sind bei der Beurteilung der Bedürftigkeit einer gesuchstellenden Partei das Einkommen und das Vermö- gen des beitrags- oder beistandspflichtigen Ehegatten mitzuberücksichtigen (BGE 127 I 202 E. 3b; 119 Ia 11 E. 3a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.230, RP.2009.30 vom 16. Februar 2010, E. 7.2;BH.2007.11 vom
E. 7.3.1 Die Beschwerde des Beschwerdeführers war angesichts der konkreten Um- ständen nicht von vornherein aussichtslos. Dies insbesondere, weil vorlie- gend eine Auslieferung i.S.v. Art. 36 IRSG zu beurteilen war und dem Be- schwerdegegner diesbezüglich ein Ermessen zustand. Indes ist die Bedürf- tigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf nachfolgende Überlegungen zu verneinen.
E. 7.3.2 Gemäss den eingereichten Unterlagen war der Beschwerdeführer zum Zeit- punkt der Gesuchseinreichung arbeitslos und bezog Arbeitslosengelder. Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht eine Steuererklärung für das Jahr 2015 ein, woraus hervorgeht, dass sein Einkommen im Jahr 2015 Fr. 122‘092.-- betrug, bestehend aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in YY. sowie Einkünften aus Liegenschaften. Des Weiteren reichte der Be- schwerdeführer dem Gericht Abrechnungen der Arbeitslosenkasse für die Monate März 2016 bis August 2016 ein. Gemäss den Abrechnungen der Ar- beitslosenkasse begann die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 1. Juli
2015. Für die Zeit bis zum März 2016 reichte der Beschwerdeführer keine Belege ein, weshalb vorliegend auf die eingereichten Unterlagen abzustellen ist. In den Monaten März 2016 bis August 2016 hat der Beschwerdeführer – abzüglich der Beträge an das Betreibungsamt und Abgaben an Sozialversi- cherungen – von der Arbeitslosenkasse insgesamt Fr. 33‘523.50 netto aus- bezahlt erhalten. Hinzu kommt ein Bruttozwischenverdienst von Fr. 7‘088.35. Wieviel der Beschwerdeführer aus dem Zwischenverdienst netto ausbezahlt erhalten hat, gab der Beschwerdeführer dem Gericht nicht bekannt. Unter Berücksichtigung eines pauschalen Abzugs von 10 % für So- zialversicherungsabgaben ist von einem Nettozwischenverdienst von rund
Fr. 6‘380.-- auszugehen. Somit betrug das Nettoeinkommen des Beschwer- deführers im Zeitraum von März 2016 bis August 2016 total Fr. 39‘903.50, mithin durchschnittlich Fr. 6‘650.50 pro Monat. Das Einkommen seiner Ehe- frau ist in der Steuererklärung 2015 nicht deklariert und seinen Angaben zu- folge verdient sie erst seit Juni 2016 als Reinigungskraft einen kleinen „Zustupf“ für die Familie (act. 1, S. 2). Den eingereichten Kontoauszügen der Ehefrau des Beschwerdeführers lässt sich für die Monate Juni 2016 bis Sep- tember 2016 ein Salär von total Fr. 2‘495.25 entnehmen. Es handelt sich um diverse Arbeitgeber mit jeweils unterschiedlichen Beträgen, weshalb eben- falls von einem durchschnittlichen Monatslohn auszugehen ist. Dieser be- trägt für den dem Gericht bekanntgegebenen Zeitraum Fr. 623.80. Damit stand zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung den Ehegatten ein monatli- ches Einkommen von rund Fr. 7‘274.30 (inkl. Kinderzulagen) zur Verfügung. Ausgabenseitig ist zunächst der Grundbetrag für ein Ehepaar von total Fr. 1‘550.-- und für die drei minderjährigen Kinder von Fr. 1‘350.-- zu berück- sichtigen. Der prozessuale Bedürftigkeitszuschlag beträgt praxisgemäss 20 % des Grundbetrages, d.h. Fr. 580.-- monatlich. Gemäss den eingereich- ten Unterlagen beträgt der monatliche Mietzinsaufwand Fr. 1‘680.--, wobei anzumerken ist, dass dieser Mietzinsaufwand auf einem Formular betreffend Mietzinsänderung aus dem Jahr 2008 beruht und der Referenzzinssatz seit- her mehrfach gesenkt wurde (RP.2016.61, act. 3.1.1). Die monatlichen Prä- mien für obligatorische Krankenkasse für die ganze Familie beliefen sich für das Jahr 2016 auf total Fr. 900.55 (RP.2016.61, act. 3.1.2). Nicht zu berück- sichtigen sind die geltend gemachten Prämien für die freiwilligen Versiche- rungen. Solche Privatversicherungen sind im monatlichen Grundbetrag ein- geschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015, E. 3.3; MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 19 Abs. 3 BV], Diss., Basel 2008, S. 94). Aus diesem Grund sind die geltend gemachten Prämien für die Hausrat-, Rechtsschutz- und Lebensver- sicherungen im Rahmen der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit aus- ser Acht zu lassen (RP.2016.61, act. 3.1.4, 3.1.5, 3.1.7 bis 3.1.9). Dasselbe gilt in Bezug auf die geltend gemachten Telefonkosten und private Schulden. Die geltend gemachten Kosten für Strom und Wasser sind unbelegt, weshalb davon auszugehen ist, dass diese in den bereits im Rahmen des Mietzinses berücksichtigten Nebenkosten von monatlich Fr. 220.-- inbegriffen sind (RP.2016.61, act. 3.1.1). Sodann sind Autokosten nur dann zu beachten, wenn dem Auto Kompetenzcharakter zukommt. Der Beschwerdeführer macht für seinen Arbeitsweg sowie für dessen seiner Ehefrau monatliche Autokosten von total Fr. 400.-- bis 500.-- geltend. Der Beschwerdeführer ist jedoch arbeitslos und gemäss den Abrechnungen der Arbeitslosenkasse wurde er für den Reise- und Verpflegungsaufwand jeweils entschädigt
(RR.2016.205, act. 1.7). Welche Reise- und Verpflegungskosten der Be- schwerdeführer geltend macht, begründete er gegenüber dem Gericht nicht. Hinsichtlich der Autokosten seiner Ehefrau ist anzumerken, dass sie in Wein- felden wohnt und arbeitet. Weshalb dem Fahrzeug Kompetenzcharakter zu- kommen soll, ist daher nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Folglich gelten die Autokosten wie auch die damit zusammenhän- genden Prämien für Motorfahrzeugversicherungen als unbegründet und sind nicht zu berücksichtigen. Die Steuern sind in der Höhe von Fr. 9‘500.--, mit- hin monatlich mit Fr. 792.-- zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten ergibt dies einen monatlichen Überschuss von Fr. 421.75 (Einkommen Fr. 7‘274.30 abzüglich Aufwand von Fr. 6‘852.55). Am Rande sei angemerkt, dass in der Steuererklärung 2015 drei Liegen- schaften in Italien mit steuerbarem Wert von Fr. 21‘000.-- deklariert sind (RR.2016.205, act. 1.8). Daher ist davon auszugehen, dass sich die Kosten des laufenden Beschwerdeverfahrens innert vernünftiger Frist (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f.) tilgen lassen und die Bedürftigkeit des Beschwer- deführers ist daher zu verneinen. Folglich ist das Gesuch um entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (RP.2016.61) abzuweisen.
E. 7.4 Angesicht des hier zu beurteilenden Sachverhalts, der vorgängig festgestell- ten monatlichen Überschusshöhe sowie unter Berücksichtigung der in E. 5.4.2 erwähnten Gehörsverletzung ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 8 Abs. 3 des Reglement des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162] i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
E. 11 Oktober 2011, E.7.1; BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Exis- tenzminimum, AJP 2002 S. 658 m.w.H.). Es obliegt grundsätzlich dem Ge- suchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 182).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 21. Juli 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Jennifer Ricken- bach, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Italien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.205, RP.2016.61
Sachverhalt:
A. Die italienische Botschaft in Bern ersuchte mit diplomatischer Note vom
16. Dezember 2015 um Auslieferung von A. wegen der ihm im Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 zur Last gelegten Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Verfahrensakten, Urkunden 5, 5A-5F).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) ersuchte mit Note vom 21. De- zember 2015 die italienischen Behörden um Ergänzung des Auslieferungs- ersuchens, namentlich um eine bessere Darstellung der kriminellen Organi- sation im Allgemeinen, sowie der Zelle von Z. und der Rolle von A. innerhalb der Organisation (Verfahrensakten, Urkunde 6).
C. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 übermittelte das BJ der Bundesan- waltschaft (nachfolgend „BA“) eine Kopie des Auslieferungsersuchens sowie die interne, vom Fachbereich Internationales Strafrecht erstelle Stellung- nahme vom 10. September 2015 bezüglich die doppelte Strafbarkeit, und bat die BA um eine Stellungnahme zu diversen Fragen. Namentlich ersuchte das BJ um die Beantwortung der Frage, ob die Sachverhaltsdarstellung im Aus- lieferungsersuchen mit den Tathandlungen, die bereits Gegenstand des schweizerischen Strafverfahrens sind, identisch sei und welche Gründe den- noch für eine Auslieferung sprechen würden (Verfahrensakten, Urkunden 7, 7a). Die BA teilte dem BJ mit Schreiben vom 5. Januar 2016 mit, dass der Auslieferung aus prozessökonomischen Gründen Vorrang zu geben sei (Verfahrensakten, Urkunde 8).
D. Die italienischen Behörden reichten dem BJ die angeforderte Ergänzung mit Schreiben vom 19. Januar 2016 ein (Verfahrensakten, Urkunde 10).
E. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 25. Januar 2016 wurde A. am 8. März 2016 verhaftet und zum Auslieferungsersuchen befragt, wobei er sich mit der Auslieferung an Italien nicht einverstanden erklärte (Verfah- rensakten, Urkunden 11a, 23).
F. Infolge einer Vereinbarung ordnete das BJ am 14. März 2016 die provisori- sche Haftentlassung von A. an gegen Ersatzmassnahmen (Verfahrensakten, Urkunden 33, 36).
G. Mit Eingabe vom 15. April 2016 nahm die Rechtsvertreterin von A., Rechts- anwältin Jennifer Rickenbach, zum Auslieferungsersuchen schriftlich Stel- lung (Verfahrensakten, Urkunde 47).
H. Am 6. September 2016 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und be- willigte die Auslieferung von A. an Italien (act. 1.1).
I. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 liess A. gegen den Auslieferungsentscheid bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt, der Auslieferungsentscheid sei vollumfänglich aufzuheben und die Auslieferung zu verweigern; alles unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten der Staatskasse. Des Weiteren ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Ernennung seiner Rechtsvertreterin zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin (act. 1).
J. Die Beschwerdeantwort des BJ vom 21. Oktober 2016, worin die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, wurde A. am 24. Oktober 2016 zur Stellungnahme zugestellt (act. 4, 6).
K. A. nahm mit Eingabe vom 9. November 2016 zur Beschwerdeantwort des BJ Stellung (act. 8). Das Schreiben vom 14. November 2016, worin das BJ auf die Einreichung einer Duplik verzichtete, wurde A. 15. November 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 10, 11).
L. Die Beschwerdekammer stellte mit Schreiben vom 2. Juli 2017 A. eine Kopie des Urteils des Obersten Kassationsgerichtshofes vom 17. Juni 2016 zur Kenntnis zu (act. 12). Die Eingabe von A. vom 19. Juli 2017 wurde dem BJ am 21. Juli 2017 zugestellt (act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Ver- tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ). Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). 1.2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Der Auslieferungsentscheid vom 6. September 2016 wurde am 7. Oktober 2016 – somit innerhalb der Beschwerdefrist – angefochten. Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Be- schwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier
Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016, E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen). 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
3.
3.1 Das italienische Auslieferungsersuchen genügt nach Ansicht des Beschwer- deführers den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe nicht (act. 1, S. 4 ff.).
3.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu ent- halten (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 IRSG). Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Geset- zesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Ge- sichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Bei- lagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausrei- chende Anhaltspunkte für auslieferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Ver- weigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter muss na- mentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersu- chung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvor- würfe bereits abschliessend mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schwei- zerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie
ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, so- weit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche ent- kräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).
3.3 Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen zur Last gelegt, Mitglied einer mafiösen Organisation, namentlich einer Zelle der ʼNdrangheta in Z. (nach- folgend „Z.-Zelle“) zu sein (Verfahrensakten, Urkunde 5F, S. 1 ff.). Im Rah- men der Auslieferungsvoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit muss die Sachdarstellung des Ersuchens namentlich die Prüfung ermöglichen, ob sich die Ermittlungen auf die Beteiligung an oder die Unterstützung einer krimi- nellen Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB beziehen.
3.4 Dem Haftbefehl vom 12. November 2014, der dem Auslieferungsersuchen beilag und dem mit der Ergänzung des Ersuchens eingereichten Schreiben vom 19. März 2015 kann zusammenfassend Folgendes entnommen wer- den:
Die ʼNdrangheta sei eine kriminelle Organisation, die ihren Ursprung in der Provinz Reggio Calabria habe. Sie habe sowohl in anderen Teilen Italiens (insb. Norditalien) als auch im Ausland Ableger (bspw. in Kanada, Deutsch- land, Australien, Schweiz). Das Führungsorgan werde „Provincia“ oder „Cri- mine“ bezeichnet und sei in drei Teile (sog. „mandamenti“) aufgeteilt: Ionico, Tirrenico und Città. Diese hätten eigene Aufgaben, Funktionen und Ämter (sog. „capocrimine, contabile, mastro generale, mastro di giornata“). Die Rolle des Führungsorgans der „Provincia“ sei sowohl innerhalb als auch aus- serhalb von Kalabrien anerkannt. Wer sich vom Führungsorgan unabhängig machen wolle, werde „entfernt“. Namentlich sei B., der die ʼNdrangheta-Zelle in der Lombardei vom Mutterhaus in Kalabrien unabhängig habe machen wollen, ca. einen Monat später getötet worden. Aufgrund der bisher gefällten Urteile habe die Existenz diverser krimineller Organisationen festgestellt werden können, die als „locali“ oder „società“ bezeichnet werden, welche sich wiederum in „ʼndrine“ und „famiglie“ gliedern. Die Ämter innerhalb der ʼNdrangheta würden durch Wahlen und nur auf eine bestimmte Zeit verge- ben. Die Infiltration und Eindringung in die übrigen italienischen und auslän- dischen Märkte erlaube den Ablegern, dort die Strukturen der ʼNdrangheta zu stabilisieren, ohne die Verbindung zum Mutterhaus zu verlieren. Im Rah- men der sog. „Patriarca“ Untersuchung, die mit Hilfe der Schweizer Bundes- polizei und des deutschen Landeskriminalamtes von Baden-Württemberg er- folgt sei, habe sich herausgestellt, dass in Z. bereits seit ca. 40 Jahren eine Zelle der ʼNdrangheta bestehe. Diese sei mit denselben Regeln, Aufgaben
und Stufen ausgestattet wie dies aus den ndranghetistischen „locali“ in Ka- labrien und Deutschland bekannt sei. Die durchgeführten Überwachungen hätten nicht nur die Existenz der Z.-Zelle gezeigt, sondern auch die Bestim- mung der Rollen und Funktionen der einzelnen Mitglieder innerhalb der kri- minellen Organisation ermöglicht. Insbesondere habe eine gewisse Abhän- gigkeit zum kalabrischen Mutterhaus bestätigt werden können, zu welchem die Z.-Zelle sehr enge Beziehungen gepflegt und welches sie bei wichtigen strategischen Entscheidungen kontaktiert habe. Die Ermittlungen hätten zu- dem ergeben, dass die Z.-Zelle eine ndranghetistische Struktur aufweise, sich an die Regeln und Rituale der ʼNdrangheta halte und hierarchisch ge- gliedert sei. Erwähnt wird im Ersuchen das Taufritual, welches unabdingbar sei, um zur Organisation zu gehören. Ferner hätten die Mitglieder der Z.- Zelle typische Begriffe der ʼNdrangheta (wie z.B. „ʼndrina, capo società, capo locale, capo giovani, società maggiore/minore, mastro di giornata“) verwen- det. Die Verfolgten der Z.-Zelle seien durch die mafiöse Verbindung mitei- nander verbunden und würden ein hohes gegenseitiges Vertrauen genies- sen. Es bestehe kein Zweifel, dass zwischen den Verfolgten seit längerer Zeit eine kriminelle und persönliche Beziehung gepflegt werde. Ebenfalls habe eine Verbindung zwischen den Zellen von Z. und Y. (Reggio Calabria), wobei die Erstere von der Letzteren abhänge, nachgewiesen werden kön- nen. Die Gesprächsaufzeichnungen hätten ergeben, dass zwischen C., D. und E. am 22. Juli 2014 in Y. ein Treffen stattgefunden habe. Ausserdem gehe aus den registrierten Gesprächen hervor, dass E., F. und G. sich ge- kannt und sich einige Gespräche auf die Vereinbarung eines Treffens zwi- schen E., F. und H. (aus Deutschland) bezogen hätten. Des Weiteren hätten die Ermittlungen ergeben, dass die Z.-Zelle an kommerziellen Aktivitäten ei- nes Busunternehmens mit Sitz oder Filialen in Italien sowie im Raum Z. be- teiligt gewesen sei. F. sei daran beteiligt gewesen, obschon er keiner der beteiligten Busgesellschaften angehört habe. Diesen Umstand deuteten die italienischen Behörden als einen Versuch der kriminellen Organisation, den freien Markt zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang wird der Entscheid der Gemeinde X. vom 12. Dezember 2011 erwähnt, die wegen der Gefahr der Unterwanderung der Verwaltung durch die Mafia, deren Auflösung be- schlossen habe. Schliesslich wird im Ersuchen die Gefährlichkeit der krimi- nellen Organisation angesprochen. Im Rahmen der rechtshilfeweise ange- ordneten Hausdurchsuchungen seien bei einigen Verfolgten Waffen und Mu- nition gefunden worden, die teilweise keine erkennbaren Kennzeichnungen aufgewiesen hätten oder es seien Bewilligungen zum Waffenerwerb vorhan- den gewesen, ohne dass die dazugehörige Waffen hätten gefunden werden können. Daher könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass Waffen ohne offizielle Deklaration erworben worden seien. Es sei opportun, die Beteiligten hierzu zu befragen. Die Bereitschaft einiger Mitglieder der Z.-
Zelle die zur Verfügung stehenden Waffen zu benutzen, gehe aus den auf- genommenen Gesprächen hervor (Verfahrensakten, Urkunde 5F, S. 4 ff., 53 ff. und Urkunde 10, S. 2 ff., 16 ff., 44 ff., 60 ff., 74 f., 96 ff., 119 ff.).
Hinsichtlich der möglichen Z.-Zelle wird ausgeführt, dass sie in eine „società maggiore“ und „società minore“ gegliedert sei, wobei der Beschwerdeführer der Letzteren angehört habe. Er soll an diversen Treffen (30. Januar 2011,
5. Februar 2011, 27. Februar 2011 und 3. April 2011) der Z.-Zelle im I.-Club in W. teilgenommen haben (Verfahrensakten, Urkunde 5F, S. 281 ff.).
3.5 Die Darstellung des zu untersuchenden Sachverhalts ist in den eingereich- ten Auslieferungsunterlagen ausführlich und mit Abschriften von Video-/ Tonaufzeichnungen untermauert. Die Sachverhaltsschilderung der ersu- chenden Behörde weist keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Wider- sprüche auf, welche die Sachverhaltsvorwürfe sofort entkräften würden. So wird dargelegt, wo und zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer an di- versen Treffen der mutmasslich mafiösen Z.-Zelle teilgenommen habe. Wie im Ersuchen ausgeführt wird, werden die Ableger der ʼNdrangheta als „lo- cale“ oder „società“ bezeichnet. Dass die Rolle des „capo locale“ teilweise auch D., F. und C. zugeschrieben wurde, liegt gemäss den Auslieferungsun- terlagen in der zeitliche Beschränkung des auszuübenden Amtes. Ein Wi- derspruch ist demnach nicht zu erkennen.
Ebenso wenig verfängt das Vorbringen des Beschwerdeführers, die einge- reichte Ergänzung des Ersuchens genüge den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe nicht. Die vom Beschwerdegegner am 21. Dezember 2015 erbetene Ergänzung des Auslieferungsersuchens war zur Beurteilung der doppelten Strafbarkeit nicht notwendig. Dass es sich bei der kalabrischen ʼNdrangheta um eine kriminelle Organisation handelt, ist in der Lehre und Rechtsprechung unumstritten (TPF 2010 29 E. 3.1; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.5.2, sowie Nicht- eintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017, E. 1.2; vgl. nähere Ausführungen in E. 4.4.2 und 4.4.3 hiernach). Die Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der Z.-Zelle wurde im Haftbefehl vom
12. November 2014 ausführlich umschrieben und mittels diversen Abschrif- ten aus Video-/Tonaufnahmen belegt (Verfahrensakten, Urkunde 5F, S. 281 ff.). Die Beschreibung der Z.-Zelle (Struktur, Organisation, Rollen der Beteiligten, Rituale etc.) sowie deren Abhängigkeit von der Mutterorganisa- tion waren ebenfalls dem rund 600 Seiten langen Haftbefehl vom 12. No- vember 2014 zu entnehmen. Somit beinhaltete der – wenn auch sehr um- fangreiche – Haftbefehl die für die Beurteilung der Auslieferung des Be- schwerdeführers notwendigen Informationen. In diesem Sinne ist es nach-
vollziehbar, dass die italienischen Behörden nicht weitergehende Ausführun- gen nachgereicht haben und es sich bei der Ergänzung vom 19. März 2015
– wie es der Beschwerdeführer zutreffend erkannt hat – grösstenteils um eine Zusammenfassung des Haftbefehls handelt. Ergänzt wurde das Ersu- chen insbesondere mit allgemeinen Informationen hinsichtlich der kalabri- schen ʼNdrangheta.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich der Beschwerdegeg- ner mit den Vorbringen hinsichtlich der Formalitäten des Auslieferungsersu- chens auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass es den formellen An- forderungen genügt (act. 1.1, Ziff. 6.1). Eine Gehörsverletzung ist damit nicht ersichtlich.
3.6 Aufgrund des Gesagten ist den Anforderungen an die Sachverhaltsdarstel- lung Genüge getan. Entsprechend ist diese Sachverhaltsdarstellung für den Rechtshilferichter bindend, dies gilt auch bezüglich der Darstellung der Struktur der ʼNdrangheta und ihrer Unterorganisationen (sog. „locali“ bzw. „società“).
4.
4.1 Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer die doppelte Strafbarkeit und bringt im Wesentlichen vor, die ihm vorgeworfene Handlung falle nicht unter Art. 260ter StGB (act. 1, S. 9 ff.; act. 8, S. 3 f.).
4.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss "prima facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er
– analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerk- male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tat- bestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, S. 536 N. 583). Anders als im Bereich der "ak-
zessorischen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbar- keit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).
4.3 Gemäss Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 wird dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in einer mafiösen Orga- nisation i.S.v. Art. 416-bis des italienischen Strafgesetzbuches vorgeworfen (Verfahrensakten, Urkunde 5F, S. 3). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der in den Auslieferungsunterlagen dargestellte Sachverhalt unter Art. 260ter StGB subsumieren lässt.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecheri- schen Mitteln zu bereichern (Abs. 1). Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt (Abs. 2). Der Organisationstatbestand von Art. 260ter StGB stellt die Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation unter Strafe: Der Täter macht sich strafbar, sobald er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder diese unterstützt. Die Annahme einer kriminellen Organisation setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr, Perso- nen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von Änderungen ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systema- tische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Ver- halten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine qua- lifizierte und systematische Verheimlichung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem muss die Or- ganisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen (BGE 132 IV 132 E. 4.1.1; 129 IV 271 E. 2.3.1 m.H.). Unter den Begriff der kriminellen Orga- nisation fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts neben den hochgefährlichen terroristischen Gruppierungen auch die Mafia sowie dieser
ähnliche Verbrechersyndikaten (vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017, E. 1.3.1 mit Hinweisen). Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen für sich allein nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logis- tische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (z.B. Aus- kundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmittel oder Finanzdienstleistun- gen). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim ge- halten werden (BGE 131 II 235 E. 2.12). Mit Rücksicht auf den Zweck der Bestimmung, dort einzugreifen, wo sich die zur konkreten Tat führende Kau- salkette nicht mehr nachweisen lässt, weil dem eigentlichen Täter die Tatbe- teiligung am einzelnen Delikt nicht mehr nachgewiesen werden kann, und in Anbetracht der alternativen Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kri- minellen Organisation, ist der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen Or- ganisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB weit zu fassen. An einer kriminellen Organisation ist nicht nur beteiligt, wer ihrem „harten Kern“ angehört, sondern wer ungeachtet seiner formellen Stellung in der Organi- sation auch zu ihrem erweiterten Kreis gehört und längerfristig bereit ist, die ihm erteilten Befehle zu befolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017, E. 2.3 mit Hinweis auf E. 1.1). Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation in Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbre- cherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Unterschied zur Ge- hilfenschaft (Art. 25 StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Nachweis eines für ein konkretes Delikt kausalen Tatbei- trags nicht erforderlich. So können namentlich das Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Ver- mögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehen- den unter diesen Tatbestand fallen. Der subjektive Tatbestand verlangt, dass der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte. Blosse Sympathisanten oder Bewunderer von terroristischen oder mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter diesen Tat- bestand (BGE 131 II 235 E. 2.12.2 S. 242 mit Hinweis auf BGE 128 II 355 E. 2.4).
4.4.2 Hinsichtlich der Anerkennung der kalabrischen ʼNdrangheta als eine krimi- nelle Organisation besteht ein breiter internationaler Konsens. Sie zählt zur stärksten, reichsten und gefährlichsten Mafia in Italien (FORGIONE, ʼNdran- gheta [nachfolgend „FORGIONE, ʼNdrangheta“], La relazione della Commissi- one Parlamentare Antimafia, Milano 2009, S. 47 ff.). Ihren Ursprung hat sie in einer kleinen Region in Süditalien und dank der pyramidalen Struktur, der Austauschbarkeit der Mitglieder und der breiten Fächerung ihres Tätigkeits- bereichs wird ihr ein weltweiter Wirkungskreis zugesprochen (VARESE, Mafie in movimento, Torino 2011, S. 49 ff.). Sie ist nicht nur in Italien, sondern bspw. in Deutschland, Spanien, Frankreich, Belgien, Kanada, USA, Kolum- bien, Australien sowie in der Schweiz aktiv. Die ʼNdrangheta hat sich nebst weiteren Delikten im Bereich der Betäubungsmitteldelikte (insb. Kokainhan- del) etabliert (TPF 2010 29 E. 3.1; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.3.3 m.w.H., sowie Nichteintreten- sentscheid des Bundesgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017, E. 1.2; OESCH, Die organisierte Kriminalität – eine Bedrohung für den Finanzplatz Schweiz?, Zürich 2010, S. 129 mit Hinweis; RIZZOLI, La mafia de A à Z, La Colle sur Loup 2015, S.107). Bekannt ist ebenso, dass die ʼNdrangheta, wie auch die übrigen mafiösen Gruppierungen, die Kontrolle über gewisse Ge- biete anstrebt bzw. ausübt (OESCH, a.a.O., S. 129). Der ʼNdrangheta ist es für lange Zeit gelungen, relativ wenig Aufmerksamkeit zu erregen (FORGIONE, ʼNdrangheta, a.a.O., S. 47 ff.; VELTRI/LAUDATI, Mafia pulita, Milano 2009, S. 148 ff.). Ihre Mitglieder, die vorwiegend miteinander verwandt sind, halten sich in der Regel eisern an die in mafiösen Kreisen geltende und zum Ehrenkodex gehörende Schweigepflicht (sog. „Omertà“) und erschweren dadurch eine Infiltration dieser Gruppierung (DE SAINT VIC- TOR, Mafias, L’industrie de la peur, Paris 2008, S. 316 f.; NANULA, La lotta alla mafia, 5. Aufl., Milano 2009, S. 445; OESCH, a.a.O., S. 129; RIZZOLI, a.a.O., S. 111). Gerade von der Schweigepflicht liess sich der Gesetzgeber bei der Ausarbeitung von Art. 260ter StGB leiten und erhob die Geheimhal- tung zum Tatbestandselement (ENGLER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 260ter StGB N. 8). Nebst der Ausübung von geheimen Ritualen (bspw. eine besondere Taufzeremonie) kommt der Gebrauch von Codes bzw. Symbolen hinzu (NANULA, a.a.O., S. 445). In Bezug auf die Schweiz wird davon ausgegangen, dass es der ʼNdrangheta sehr gut gelungen ist, sich in die hiesigen Strukturen einzubetten, wobei sie bisher hauptsächlich im Bereich des Drogen- und Waffenhandels, der Geldwäscherei und des Be- trugs aktiv war (FORGIONE, Mafia export, Milano 2009, S. 264 f.; OESCH, a.a.O., S. 130 f.). 4.4.3 Gestützt auf das soeben Gesagte, erfüllt die kalabrische ʼNdrangheta sämt- liche Kriterien von Art. 260ter StGB. Namentlich besteht sie aus mindestens
drei Mitgliedern, hält ihre Struktur und ihren Einfluss geheim, basiert auf einer Schweigepflicht und verfolgt einen kriminellen Zweck. Damit ist sie als eine kriminelle Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB zu bezeichnen. 4.5
4.5.1 Aufgrund der pyramidalen Struktur der ʼNdrangheta, ist davon auszugehen, dass auch die der kalabrischen ʼNdrangheta unterstehenden Zellen deren integrierten Teil darstellen und folglich ebenfalls als eine kriminelle Organi- sation zu qualifizieren sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.5.2, sowie Nichteintretensentscheid des Bun- desgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017). Dies jedoch unter der Bedin- gung, dass die zur Beurteilung stehende Zelle eine gewisse Abhängigkeit zur Mutterorganisation aufweist und in die Letztere integriert ist. 4.5.2 Aus dem in den Auslieferungsunterlagen dargestellten und für den Rechts- hilferichter verbindlichen Sachverhalt geht hervor, dass die mutmasslichen Mitglieder der Z.-Zelle die für die ʼNdrangheta typischen Begriffe verwendet haben. Zudem weist die Zelle die für die ʼNdrangheta typische Struktur und hierarchische Gliederung auf. So ist sie in eine „società minore“ und „società maggiore“ gegliedert und ihre Mitglieder erhalten gestützt auf eine Wahl und für eine bestimmte Zeit gewisse Aufgaben zugeteilt, die für ʼNdrangheta spe- zifisch sind (bspw. capo locale, mastro di giornata, capo giovani). Anlässlich des Treffens vom 6. Februar 2011 wurde die Rollenverteilung und Eignung der einzelnen Mitglieder für bestimmte Aufgaben diskutiert. Namentlich wur- den J. als „capo giovani“ und K. für die Funktion des „mastro di buon ordine“ vorgeschlagen (Verfahrensakten, Urkunde 5F, S. 223, 523). Überdies soll die Z.-Zelle ndranghetistische Tauf- und Eröffnungsrituale durchgeführt ha- ben (Verfahrensakten, Urkunde 5F, S. 147, 347, 396). Ferner legen die vorliegenden Unterlagen nahe, dass die Z.-Zelle von der kalabrischen Mutterorganisation abhängig gewesen sei und diese bei wich- tigen Entscheidungen vorgängig kontaktiert habe (Verfahrensakten, Ur- kunde 5F, S. 35 ff.). In diesem Zusammenhang ist das Treffen zwischen E. (mutmassliches Mitglied der kalabrischen Zelle von Y.), D. und C. zu erwäh- nen, das am 22. Juli 2014 in Y. (Kalabrien) stattgefunden haben soll. Der- selbe E. sei am 26. Juli 2014 in die Schweiz gereist und habe sich mit F. und H. (mutmassliches Mitglied einer deutschen Zelle) getroffen (Verfahrensak- ten, Urkunde 10, S. 97 ff.). Daher liegt der Schluss nahe, dass das kalabri- sche Mutterhaus zur möglichen Konfliktlösung zwischen den ausländischen Zellen beigezogen wurde. In Bezug auf den Beschwerdeführer wird in den Auslieferungsunterlagen ausgeführt, er habe der „società minore“ angehört und habe an diversen
Treffen der Z.-Zelle im I.-Club in W. teilgenommen (Verfahrensakten, Ur- kunde 5F, S. 281 ff.). So habe er am Treffen vom 30. Januar 2011 teilge- nommen, anlässlich welchem sich F. zu den möglichen deliktischen Tätig- keiten der Zelle geäussert habe: „[…] Dice io… in questo momento voglio lavorare, c’è il ʺlavoroʺ su tutto: estorsioni, coca, eroina, tutto c’è! …(inc)…10 chili, 20 chili al giorno ve li porto…io! Personalmente! Però io non ne voglio più sapere. Se benedetto Gesù, sono 37, 38 anni che c’è la società qua, se non vado errato, dal 70…mo quanti sono? […] 40 anni, però quelli che ci conoscono per bene, puliti puliti …che ci facciamo il nome…ci vogliono anni …il nome nostro è fatto! […] Che poi se dobbiamo parlare di omicidi, di estor- sioni, di cose, ci riuniamo quei tre, quattro, cinque, come ho sempre detto, io non sono…io non mi tiro indietro. […]” (Verfahrensakten, Urkunde 5F, S. 284 f.). Indes sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer während diesen Aus- führungen von F. nicht anwesend war und erst rund eineinhalb Stunden spä- ter eingetroffen ist (Verfahrensakten, Urkunde 5F, S. 284). Des Weiteren habe der Beschwerdeführer am Treffen vom 27. Februar 2011 teilgenom- men. An diesem Treffen sei das für die ʼNdrangheta typische Taufritual durchgeführt worden und die Anwesenden seien daran erinnert worden, dass die Regeln des „Crimine“ (Führungsorgan der ʼNdrangheta) zu befolgen seien. Namentlich habe C. Folgendes ausgeführt: „[…] le prescrizioni vi ri- cordo che sono prescrizioni, regole sociali del locale, che vengono dal Cri- mine, esiste qua nella società di Z. […]” (Verfahrensakten, Urkunde 5F, S. 301). Auch hier sei angemerkt, dass aus den Auslieferungsunterlagen her- vorgeht, dass der Beschwerdeführer mehrere Stunden später dazugestos- sen ist und daher weder am Taufritual noch an dieser Diskussion teilgenom- men hat (Verfahrensakten, Urkunde 5F, S. 300, 309). Zudem habe die An- wesenheit des Beschwerdeführers an den Treffen vom 5. März 2011 und
3. April 2011 festgestellt werden können (Verfahrensakten, Urkunde 5F, S. 310). Zudem ist den Auslieferungsunterlagen zu entnehmen, dass L. den Beschwerdeführer aufgrund des direkten Kontaktes mit C. und G. kritisiert habe. L. habe darauf hingewiesen, dass zunächst M. kontaktiert werden müsse, da er in seiner Funktion als „capo giovani“ auch die Aufgabe des „portavoce“ innehabe (Verfahrensakten, Urkunde 5F, S. 283). 4.5.3 Das soeben Dargelegte zeigt, dass die Z.-Zelle die übergeordnete Rolle des „Crimine“ in Kalabrien anerkennt, dessen Regeln übernommen hat und be- reit war, diese zu befolgen. Davon ist auch mit Bezug auf die einzelnen Mit- glieder auszugehen. Auch wenn der Beschwerdeführer am 30. Januar 2011 und 27. Februar 2011 erst später dazugestossen ist, kann aus dem gesam- ten Kontext von seiner Integration in die Organisationsstrukturen der Z.-Zelle ausgegangen werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ent- sprechen die oben erwähnten Rituale denjenigen einer der weltweit stärks- ten Mafia. Zudem hatten die registrierten Gespräche der Verfolgten teilweise
mögliche Delikte, die Mafia an sich sowie das Schicksal ihrer Mitglieder zum Gegenstand und können nicht als übliche Vereinsgespräche gewertet wer- den. Es wird grundsätzlich nicht in Frage gestellt, dass ein rechtmässiger kalabrischer Verein in Z. existierte und dass der I.-Club in W. auch unbetei- ligten Dritten zugänglich war. Fest steht jedoch, dass sich die mutmasslichen Mitglieder der Z.-Zelle in den Räumlichkeiten des I.-Clubs getroffen haben. Ausserdem ist die Tatsache, dass der Aufbau und die personelle Zusam- mensetzung der möglichen Z.-Zelle geheim gehalten wurden und erst mit- hilfe von geheimen Zwangsmassnahmen ermittelt werden konnten, massge- bend und vorliegend von grosser Bedeutung. Es ist auch davon auszugehen, dass eine gewisse Abhängigkeit von der Mutterorganisation in Kalabrien be- steht und es zu Treffen zwischen den mutmasslichen Zellen von Y. und Z. kam. Unter diesen Umständen liegt der Schluss nahe, dass die Z.-Zelle ei- nen integrierten Teil der kalabrischen ʼNdrangheta bildet, mithin ebenfalls als eine kriminelle Organisation zu bezeichnen ist. Im Übrigen kam der Be- schwerdegegner in seiner internen – für die Beschwerdekammer nicht ver- bindlichen – Stellungnahme vom 10. September 2015 zum selben Schluss (Verfahrensakten, Urkunde 7a). Unter diesen Umständen sind die Akten der BA für die Beurteilung des vorliegenden Auslieferungsersuchens nicht not- wendig, weshalb der beantragte Aktenbeizug abzuweisen ist. 4.5.4 Da dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird, ist davon auszugehen, dass der ihm vorgeworfene Sachverhalt prima facie unter Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiert werden könnte. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf seine Strafbarkeit bezie- hen, ist er auf das italienische Strafverfahren zu verweisen. Es ist nicht Sa- che des Rechtshilferichters, die Tat- und Schuldfragen zu beurteilen. Ent- sprechend werden die italienischen Gerichte zu prüfen haben, welche Funk- tion dem Beschwerdeführer innerhalb der mutmasslichen Zelle zukam, unter welchen Voraussetzungen Mitglieder aufgenommen wurden und ob die Zelle über Durchsetzungsmechanismen verfügte. Dies gilt auch in Bezug auf das vom Beschwerdeführer bestrittene Gewinnstreben der Zelle sowie die allfäl- lige Bereitschaft der Zelle, Straftaten zu begehen. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge, der Beschwerdegegner habe sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Tat- bestandes von Art. 260ter StGB nicht auseinandergesetzt, geht fehl. Der Be- schwerdegegner hat die Z.-Zelle zu Recht als einen Ableger, mithin als einen integrierten Teil der kalabrischen ʼNdrangheta qualifiziert (act. 1.1, Ziff. 4.1.4, 6.2). Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdegegner auf weiterge- hende Ausführungen verzichten und der angefochtene Entscheid ist diesbe- züglich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör ist somit zu verneinen.
4.6 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermögen auch die vom Beschwerde- führer erwähnten Urteile der italienischen Gerichte nichts zu ändern. Weder betreffen diese Urteile den Beschwerdeführer noch sind gestützt darauf Mut- massungen hinsichtlich des möglichen Ausgangs des italienischen Strafver- fahrens vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass das ins Recht gelegte Urteil des Kassationsgerichtshofes Nr. 1 vom 14. Juli 2015 lediglich die Voraussetzungen der damals angeordneten Untersu- chungshaft von F. betrifft. F. wie auch D. wurde vorgeworfen, für eine ge- wisse Zeit die Funktion des „capo società“ bzw. „capo locale“ der Z.-Zelle ausgeübt zu haben, weshalb sie von der ersten Instanz wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation zu 14 bzw. 12 Jahren Freiheitsstrafe ver- urteilt wurden. Ebenso ist das Urteil des Kassationsgerichtshofes Nr. 2 vom
17. Juni 2016, das nebst vielen anderen Mitbeschuldigten auch die Beurtei- lung der Strafbarkeit von N., O., P. und Q. zum Gegenstand hatte, für den vorliegenden Fall nicht relevant. Die beiden Beschuldigten waren nicht Mit- glieder der Z.-Zelle. N., O. und P. wurde vorgeworfen, der V.-Zelle angehört zu haben. Ob und zu welcher Zelle Q. angehörte, konnte weder der Kassa- tionsgerichtshof noch die Vorinstanz feststellen. Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht diesen Entscheid nicht ein und verwies auf die diesbe- züglichen Medienmitteilungen. Der Beschwerdekammer liegt jedoch das ge- samte Urteil des Kassationsgerichtshofes vor und wurde dem Beschwerde- führer am 2. Juli 2017 zugestellt (act. 12). Darin hielt der Kassations- gerichtshof nämlich Folgendes fest: „[…] In primo grado il GUP ne aveva affermato la penale responsabilità come aderente ad una imprecisata locale svizzera, ma in costante contatto personale con esponenti delle articolazioni territoriali tedesche di V., U., ZZ. e della locale svizzera di Z. […]”. Somit wurde Q. vorgeworfen, einer unbestimmten ʼNdrangheta-Zelle in der Schweiz anzugehören. Dass es sich dabei um die Z.-Zelle handelt, wurde dabei nicht ausgeführt. Der Umstand, dass ihm vorgeworfen wurde, zur Z.- Zelle in konstantem Kontakt gestanden zu haben, spricht gerade gegen eine Mitgliedschaft in dieser. Mithin kann das im Urteil des Kassationsgerichtsho- fes Ausgeführte nicht tel quel auf die mutmassliche Z.-Zelle übertragen wer- den. Das Gesagte gilt sinngemäss auch in Bezug auf die eingereichten Me- dienberichte betreffend die Freisprüche von R., S. sowie T. (act. 15, 15.1 bis 15.3). Dass es sich dabei um Mitglieder der mutmasslichen Z.-Zelle handelt, lässt sich den Berichten nicht entnehmen. Ebenso vermag an der vorgängi- gen Schlussfolgerung der in den Medien am 30. Juni 2017 bekanntgegebene erstinstanzliche Freispruch von AA., eines mutmasslichen Mitglieds der Z.- Zelle, nichts zu ändern. F. und D., zwei weitere mutmassliche Mitglieder der Z.-Zelle, wurden von der ersten Instanz wegen Beteiligung an einer kriminel- len Organisation zu 14 bzw. 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Urteile nach dem aktuellen Kenntnisstand der Beschwerdekammer noch
nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Das diesbezügliche Vorbringen des Be- schwerdeführers stösst somit ins Leere und die doppelte Strafbarkeit ist zu bejahen.
5.
5.1 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die Auslieferung sei gestützt auf Art. 7 Ziff. 1 EAUe, Art. 9 EAUe, Art. 35 IRSG und Art. 36 IRSG zu verwei- gern (act. 1, S. 16 ff.; act. 8, S. 4 ff.).
5.2 Nach der Bestimmung von Art. 7 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsge- biet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist. Es han- delt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die es dem ersuchten Staat er- laubt, von einer Auslieferung abzusehen, ohne aber dazu verpflichtet zu sein (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.309 vom 5. Juni 2013, E. 4.3.1 m.w.H.). Dementsprechend sieht das schweizerische Recht vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt (Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG).
Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen (Art. 36 Abs. 1 IRSG). Art. 36 Abs. 1 IRSG soll sicherstellen, dass gegen den Beschuldigten nicht zwei verschiedene Strafverfahren be- treffend denselben Sachverhaltsvorwurf geführt werden. Die ausführende Behörde verfügt bei ihrem Entscheid, ob die schweizerische Strafgerichts- barkeit eine Verweigerung der Auslieferung rechtfertigen kann, über einen weiten Ermessensspielraum. Grundsätzlich ist die Strafuntersuchung dort zu führen, wo der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit liegt. Mehrere Mitan- geklagte sollten soweit wie möglich gemeinsam beurteilt werden. Zu beach- ten ist zudem das Beschleunigungsgebot. Im Ermessensentscheid sind alle massgebenden Faktoren zu berücksichtigen: Ort und Datum der Straftaten, Staatsbürgerschaft des Täters und des Opfers, das Verhältnis des Verfolg- ten zum ersuchenden Staat und zur Schweiz, Stand der Ermittlungen, Zu- gänglichkeit der Beweismittel, Strafverfolgungsinteresse der Schweiz und des ersuchenden Staates etc. Unerheblich ist hingegen, ob die Strafdrohung für die fragliche Tat im ersuchenden Staat höher ist als in der Schweiz. Die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung ist nur ein weiteres, bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 IRSG zu berücksichtigendes Krite- rium. Eine Hierarchie zwischen den Kriterien ist nicht vorgesehen (BGE 124
II 586 E. 1.2 S. 589; 117 Ib 210 E. 3b/aa S. 213; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom 19. Juni 2013, E. 1.2; GARRÉ, Basler Kommentar, Inter- nationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 36 IRSG N. 4 f.; HEIMGARTNER, Aus- lieferungsrecht, Diss., Zürich 2002, S. 157).
5.3
5.3.1 Unbestritten ist, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung (auch) der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Im Rahmen der Beur- teilung der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob vorliegend eine ausnahmsweise Auslieferung gerechtfertigt ist, sind die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. 5.3.2 Der Beschwerdeführer wurde in Z. geboren und ist italienischer Staatsange- höriger. Seinen eigenen Angaben zufolge verbringt der Beschwerdeführer seine Ferien regelmässig in Italien (Verfahrensakten, Urkunde 23, S. 2). Zu- dem pflegte der Beschwerdeführer im I.-Club in W. zu seinen Landsleuten Kontakt, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm die italienische Sprache und Kultur vertraut sind. 5.3.3 Betreffend die prozessökonomische Komponente ist festzuhalten, dass in Italien derzeit zahlreiche Verfahren gegen Mitglieder der ʼNdrangheta geführt werden, unter anderem auch gegen mutmassliche Mitglieder von Zellen in der Schweiz und Deutschland. Bereits sind einige rechtskräftige Urteile er- gangen. Darunter befinden sich zwei Mitbeschuldigte (D. und F.), denen die Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird. Sie wurden erstinstanzlich zu 12 bzw. 14 Jahren Freiheitsstrafe (noch nicht rechtskräftig) verurteilt. Ein Ur- teil des Berufungsgerichts liegt noch nicht vor. Demgegenüber wurde in der Schweiz bis dato keine Anklage erhoben, geschweige ein Strafurteil gefällt. Bei der Z.-Zelle handelt es sich höchstwahrscheinlich um einen Ableger der italienischen ʼNdrangheta, die erfahrungsgemäss mittels solcher Zellen (sog. „locale“ bzw. „società“) im Ausland tätig ist (vgl. E. 3.4 und 4.4.2 hiervor). Die Zusammenkünfte der Z.-Zelle sollen zwar in der Schweiz stattgefunden ha- ben, aber soweit ersichtlich, ist sie durch andere Verbrechen oder illegale Aktionen hier nicht in Erscheinung getreten. Die ʼNdrangheta in Italien ist hingegen bekanntermassen kriminell präsent und operationell aktiver. Damit liegt das Schwergewicht der den mutmasslichen Mitgliedern der Z.-Zelle vor- geworfenen Handlungen in Italien. All diese Elemente sprechen für die Durchführung des Strafverfahrens in Italien. 5.3.4 Den Vorbringen des Beschwerdeführers, Italien sei für die Durchführung des Strafverfahrens nicht geeignet und das Verfahren sei im Lichte des Be- schleunigungsgebotes in der Schweiz durchzuführen, ist nicht zu folgen. Zum einen hat die BA die ihr vorliegenden Beweismittel den italienischen
Behörden übergeben und diese haben offenbar ausgereicht, um die beiden Mitbeschuldigten (D. und F.) erstinstanzlich zu verurteilen. Zum anderen hat die BA bereits umfassende Ermittlungen und zahlreiche Zwangsmassnah- men durchgeführt. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass weitere um- fangreiche Beweisermittlungen vorgenommen werden müssten. Davon geht auch der Beschwerdeführer aus (act. 1, S. 18). Der Grund, weshalb in Italien gegen die übrigen Mitbeschuldigten, unter anderem gegen den Beschwer- deführer, bisher keine Anklage erhoben wurde und sich das Verfahren in die Länge zieht, ist insbesondere auf den Umstand zurückzuführen, dass sich die Verfolgten in der Schweiz aufhalten und noch nicht befragt wurden. Im Nachgang an die Auslieferung wird der Beschwerdeführer von den italieni- schen Behörden einvernommen werden können, was der Beschleunigung des Verfahrens dient. 5.3.5 Aufgrund der vorgenannten Überlegungen liegt der Entscheid ohne Weiteres im Ermessensspielraum des Beschwerdegegners und ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. 5.4
5.4.1 Unter dem Titel "ne bis in idem" wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn der Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig ab- geurteilt worden ist. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zu- ständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen der- selben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingelei- tetes Strafverfahren einzustellen (Art. 9 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art 54 SDÜ und Art. 5 Abs. 1 lit. a und b IRSG). 5.4.2 Dem Beschwerdeführer brachte den Grundsatz "ne bis in idem" bereits in seiner Stellungnahme vom 15. April 2016 vor. Dem hier angefochtenen Ent- scheid lassen sich die Überlegungen des Beschwerdegegners zu Art. 9 EAUe jedoch nicht entnehmen. Nachdem sich beide Parteien im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hierzu vernehmen liessen (act. 4, S. 6; act. 8, S. 5 f.), ist die lediglich als leicht zu wertende Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten. Aus diesem Grund ist von einer Aufhebung des Entscheids und Rückweisung zum erneuten Entscheid an den Beschwerde- gegner abzusehen. Indes ist der Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren Rechnung zu tragen (TPF 2008 172 E. 6 und 7). Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, gelangt der Grundsatz "ne bis in idem" vorliegend nicht zur Anwendung. Bezüglich der vorgeworfenen Tathandlungen in der Schweiz wurde lediglich eine Strafuntersuchung ein- geleitet. Ein rechtskräftiges Urteil gegen den Beschwerdeführer ist jedoch
bisher nicht ergangen. Daran vermag auch eine allfällige sinngemässe Aus- sage des Bundesanwalts gegenüber den Medien, wonach die BA in Erwä- gung ziehe, die Strafverfahren gegen mutmassliche Mitglieder der Z.-Zelle einzustellen, nichts zu ändern. Eine formelle Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ist bis dato jedenfalls nicht erfolgt. Im Übrigen kommt Entscheiden über den Verzicht auf Strafverfolgung (Einstellung, Nichtanhandnahme), welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens für den Fall des Auftauchens neuer Beweise oder Tatsachen nicht ausschliessen (vgl. Art. 323 Abs. 1 StPO), im Rechtshilfeverkehr keine Sperrwirkung im Sinne des Grundsatzes "ne bis in idem" zu (BGE 110 Ib 385 E. 2b; TPF 2010 91 E. 2.2 und 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.117 vom
13. August 2015, E. 6.2; RR.2013.108 vom 12. Dezember 2013, E. 9.3; RR.2012.286 vom 6. Mai 2013, E. 4.4). Das Vorbringen des Beschwerde- führers stösst daher ins Leere.
6.
6.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, es bestehe die Gefahr, dass ihm in Italien ein strenges Einzelhaftregime drohe, in welchem er den Kontakt zu seiner Familie nicht aufrechterhalten werden könne. Zu- dem sei dieses Haftregime unter Berücksichtigung des Folterverbotes sowie des Rechts auf ein faires Verfahren äusserst bedenklich (act. 1, S. 21 f.; act. 7, S. 4 f.).
6.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zu- sammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG). Art. 2 IRSG will verhin- dern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehen- den und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217 E. 8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Aus dieser Ziel- setzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen
des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicher- zustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garan- tiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das aus- ländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO- Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesge- richts 1A.226/2000 vom 6. November 2000, E. 3b). Dabei muss der Verfolgte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verlet- zung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 271; 126 II 324 E. 4a; TPF 2012 144 E. 5.1.1).
6.3
6.3.1 Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts II). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999, E. 8b). 6.3.2 Das Haftregime gemäss Art. 41-bis des Ordinamento penitenziario italiano (sog. „carcere duro“; nachfolgend „Art. 41-bis Haftregime“) zeichnet sich im Vergleich zu den übrigen Haftbedingungen mit weitergehenden Massnah- men aus und ist grundsätzlich für sehr gefährliche Mafiamitglieder vorgese- hen, die schwere Delikte (bspw. zahlreiche Tötungen) begangen haben (vgl. Urteil des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strasbourg [nachfolgend „EGMR“] i.S. Riina gegen Italien vom 19. März 2013, Nr. 43575/09, Ziff. 3). Der Grund für die Einführung eines solchen Regimes lag darin, dass es diversen Mitgliedern der Cosa nostra, Camorra und ʼNdrangheta gelungen ist, trotz des Freiheitsentzugs Kontakt zu Mafia-Mit- gliedern und ihre Stellung innerhalb der kriminellen Organisation aufrecht zu erhalten, Informationen auszutauschen und Delikte zu organisieren oder so- gar durchzuführen. Um dies zu unterbinden, wurde das Art. 41-bis Haftre- gime eingeführt, welches unter anderem eingeschränkte Besuche von Fami- lienmitgliedern, Kontrolle sämtlicher Korrespondenz, Videoüberwachung
etc. vorsieht (Urteil des EGMR i.S. Enea gegen Italien vom 17. September 2009, Nr. 74912/01, Ziff. 11, 32, 126). Dieses Haftregime wird durch das Ko- mitee des Europarates zur Verhütung von Folter (CPT) beobachtet. Es be- sucht die italienischen Gefängnisse und gibt in der Folge seine Empfehlun- gen ab. Der letzte Besuch der CPT-Delegation zur Beurteilung des Art. 41- bis Haftregimes fand im April 2016 statt (vgl. http://www.coe.int/it/web/cpt/- /the-cpt-visits-italy; zuletzt besucht am 18. Juli 2017). Ein aktueller Bericht des CPT liegt zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor, weshalb auch nicht beurteilt werden kann, ob und welche der von CPT im Bericht vom 19. November 2013 empfohlenen Massnahmen umgesetzt wurden (vgl. CPT Report to the Italien Government on the visit to Italy from 13 to 25 May 2012 vom 19. No- vember 2013, https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/Dis- playDCTMContent?documentId=090000168069727a; besucht am 18. Juli 2017). Ausserdem hat der EGMR bereits mehrfach die Gelegenheit gehabt, sich mit dem Art. 41-bis Haftregime zu befassen und hat eine Verletzung von Art. 3 EMRK verneint (vgl. Urteile des EGMR i.S. Riina gegen Italien vom 19. März 2013, Nr. 43575/09, Ziff., 22. ff.; i.S. Enea gegen Italien vom 17. September 2009, Nr. 74912/01, Ziff. 55 ff.; i.S. Campisi gegen Italien vom 11. Juli 2006, Nr. 24358/02, Ziff. 33 ff.; i.S. Argenti gegen Italien vom 12. November 2005, Nr. 56317/00, Ziff. 17 ff.; i.S. Gallico gegen Italien vom 28. Juni 2005, Nr. 53723/00, Ziff. 16 ff.). In Fällen von Riina und Enea litten die Beschwer- deführer, die unter anderem wegen Mafia-Mitgliedschaft verurteilt wurden, an diversen physischen und psychischen Erkrankungen (bspw. Leberleiden, Probleme mit dem Blutdruck, Herzerkrankungen). In beiden Fällen hat der Gerichtshof festgestellt, dass die italienischen Behörden ihrer Pflicht zur Ge- währleistung einer angemessenen medizinischen Versorgung während des Freiheitsentzugs nachgekommen seien. Insbesondere sei den Beschwerde- führern die medizinische Behandlung innerhalb sowie ausserhalb des Ge- fängnisses gewährt worden (Urteile des EGMR i.S. Riina gegen Italien vom
19. März 2013, Nr. 43575/09, Ziff. 14, 25; i.S. Enea gegen Italien vom
17. September 2009, Nr. 74912/01, Ziff. 60 ff.). 6.3.3 Gestützt auf die vorliegenden Rechtshilfeunterlagen kann nicht mit Sicher- heit gesagt werden, dass der Beschwerdegegner im Falle einer Inhaftierung dem Art. 41-bis Haftregime unterstellt sein wird. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist gestützt auf die Rechtsprechung des EGMR davon auszugehen, dass das Art. 41-bis Haftregime konventionskonform ist. Zur allgemeinen Si- tuation in den italienischen Gefängnissen hat das Bundesgericht festgehal- ten, dass Italien im Nachgang an das Urteil des EGMR i.S. Torreggiani zahl- reiche Massnahmen getroffen hat, um insbesondere die Überbelegung in den Gefängnissen zu reduzieren und der Gefahr einer Verletzung von Art. 3
EMRK zu begegnen. Daher sei auf die Einholung von förmlichen Garantien zu verzichten (vgl. Urteil des EGMR i.S. Torreggiani gegen Italien Nr. 43517/09, 46882/09, 55400/09, 57875/09, 61535/09, 35315/10 und 37818/10 vom 8. Januar 2013; Urteil des Bundesgerichts 1C_176/2014 vom
12. Mai 2014, E. 4.3, 4.4 und 4.5; zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesge- richts 1C_226/2017 vom 24. Mai 2017, E. 1.4). Dass sich die Situation in den italienischen Gefängnissen seit dem Urteil des Bundesgerichts verschlech- tert hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Somit vermochte der Beschwerdeführer eine objektiv und ernst- haft schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat nicht glaubhaft darzulegen. Die Rüge geht damit fehl. 6.4
6.4.1 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokrati- schen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). In Auslieferungsfällen, in denen Art. 8 EMRK angerufen wurde, hat sich die Eu- ropäische Kommission für Menschenrechte bisher auf Ziff. 2 dieser Bestim- mung berufen und befunden, dass der Eingriff in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens gerechtfertigt sei (BGE 120 Ib 120 E. 3d S. 128; 117 Ib 210 E. 3.b.cc S. 215 f. m.w.H.; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E.10.2). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 1C_484/2015 vom 28. September 2015, E. 1.3; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.297 vom 21. Dezember 2016, E. 6.2; RR.2016.73 vom 23. Juni 2016, E. 3.1; RR.2016.1 vom 4. April 2016, E. 9.2; RR.2014.229 vom 14. Januar 2015, E. 6; RR.2011.212 vom 20. Ok- tober 2011, E. 3.1; RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.2). Der EGMR hat das Art. 41-bis Haftregime auf die Verträglichkeit mit Art. 8 EMRK geprüft und die Einschränkung der Besuchsrechte sowie die Korrespondenzkon- trolle bei Mitgliedern von kriminellen Organisationen als konventionskonform gewertet, sofern die Massnahmen nach Inkrafttreten einer genügenden ge- setzlichen Grundlage (im Juli 2004) stattgefunden haben (Urteile des EGMR i.S. Riina gegen Italien vom 19. März 2013, Nr. 43575/09, Ziff., 36. ff.; i.S. Enea gegen Italien vom 17. September 2009, Nr. 74912/01, Ziff. 121 ff.,; i.S. Campisi gegen Italien vom 11. Juli 2006, Nr. 24358/02, Ziff. 42 ff.; i.S. Argenti
gegen Italien vom 12. November 2005, Nr. 56317/00, Ziff. 32 ff.; i.S. Gallico gegen Italien vom 28. Juni 2005, Nr. 53723/00, Ziff. 24 ff.). 6.4.2 Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse, welche nach den erwähnten Grundsätzen einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, werden vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Eine Einschränkung des Familienlebens kann sowenig wie in je- dem anderen Straffall vermieden werden, in welchem Untersuchungshaft an- geordnet wird bzw. eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist. Die diesbezügliche Rüge erweist sich somit als unbegründet. 6.5 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien ist zu- lässig, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer ange- sichts seines Unterliegens grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 hat der Beschwerdeführer um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes ersucht (act. 1).
7.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskos- ten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur De- ckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsu-
chenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einer- seits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a; 120 Ia 179 E. 3a). Leben die Ehegatten in einer Haushaltgemeinschaft, sind bei der Beurteilung der Bedürftigkeit einer gesuchstellenden Partei das Einkommen und das Vermö- gen des beitrags- oder beistandspflichtigen Ehegatten mitzuberücksichtigen (BGE 127 I 202 E. 3b; 119 Ia 11 E. 3a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.230, RP.2009.30 vom 16. Februar 2010, E. 7.2;BH.2007.11 vom
11. Oktober 2011, E.7.1; BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Exis- tenzminimum, AJP 2002 S. 658 m.w.H.). Es obliegt grundsätzlich dem Ge- suchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 182).
7.3
7.3.1 Die Beschwerde des Beschwerdeführers war angesichts der konkreten Um- ständen nicht von vornherein aussichtslos. Dies insbesondere, weil vorlie- gend eine Auslieferung i.S.v. Art. 36 IRSG zu beurteilen war und dem Be- schwerdegegner diesbezüglich ein Ermessen zustand. Indes ist die Bedürf- tigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf nachfolgende Überlegungen zu verneinen. 7.3.2 Gemäss den eingereichten Unterlagen war der Beschwerdeführer zum Zeit- punkt der Gesuchseinreichung arbeitslos und bezog Arbeitslosengelder. Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht eine Steuererklärung für das Jahr 2015 ein, woraus hervorgeht, dass sein Einkommen im Jahr 2015 Fr. 122‘092.-- betrug, bestehend aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in YY. sowie Einkünften aus Liegenschaften. Des Weiteren reichte der Be- schwerdeführer dem Gericht Abrechnungen der Arbeitslosenkasse für die Monate März 2016 bis August 2016 ein. Gemäss den Abrechnungen der Ar- beitslosenkasse begann die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 1. Juli
2015. Für die Zeit bis zum März 2016 reichte der Beschwerdeführer keine Belege ein, weshalb vorliegend auf die eingereichten Unterlagen abzustellen ist. In den Monaten März 2016 bis August 2016 hat der Beschwerdeführer – abzüglich der Beträge an das Betreibungsamt und Abgaben an Sozialversi- cherungen – von der Arbeitslosenkasse insgesamt Fr. 33‘523.50 netto aus- bezahlt erhalten. Hinzu kommt ein Bruttozwischenverdienst von Fr. 7‘088.35. Wieviel der Beschwerdeführer aus dem Zwischenverdienst netto ausbezahlt erhalten hat, gab der Beschwerdeführer dem Gericht nicht bekannt. Unter Berücksichtigung eines pauschalen Abzugs von 10 % für So- zialversicherungsabgaben ist von einem Nettozwischenverdienst von rund
Fr. 6‘380.-- auszugehen. Somit betrug das Nettoeinkommen des Beschwer- deführers im Zeitraum von März 2016 bis August 2016 total Fr. 39‘903.50, mithin durchschnittlich Fr. 6‘650.50 pro Monat. Das Einkommen seiner Ehe- frau ist in der Steuererklärung 2015 nicht deklariert und seinen Angaben zu- folge verdient sie erst seit Juni 2016 als Reinigungskraft einen kleinen „Zustupf“ für die Familie (act. 1, S. 2). Den eingereichten Kontoauszügen der Ehefrau des Beschwerdeführers lässt sich für die Monate Juni 2016 bis Sep- tember 2016 ein Salär von total Fr. 2‘495.25 entnehmen. Es handelt sich um diverse Arbeitgeber mit jeweils unterschiedlichen Beträgen, weshalb eben- falls von einem durchschnittlichen Monatslohn auszugehen ist. Dieser be- trägt für den dem Gericht bekanntgegebenen Zeitraum Fr. 623.80. Damit stand zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung den Ehegatten ein monatli- ches Einkommen von rund Fr. 7‘274.30 (inkl. Kinderzulagen) zur Verfügung. Ausgabenseitig ist zunächst der Grundbetrag für ein Ehepaar von total Fr. 1‘550.-- und für die drei minderjährigen Kinder von Fr. 1‘350.-- zu berück- sichtigen. Der prozessuale Bedürftigkeitszuschlag beträgt praxisgemäss 20 % des Grundbetrages, d.h. Fr. 580.-- monatlich. Gemäss den eingereich- ten Unterlagen beträgt der monatliche Mietzinsaufwand Fr. 1‘680.--, wobei anzumerken ist, dass dieser Mietzinsaufwand auf einem Formular betreffend Mietzinsänderung aus dem Jahr 2008 beruht und der Referenzzinssatz seit- her mehrfach gesenkt wurde (RP.2016.61, act. 3.1.1). Die monatlichen Prä- mien für obligatorische Krankenkasse für die ganze Familie beliefen sich für das Jahr 2016 auf total Fr. 900.55 (RP.2016.61, act. 3.1.2). Nicht zu berück- sichtigen sind die geltend gemachten Prämien für die freiwilligen Versiche- rungen. Solche Privatversicherungen sind im monatlichen Grundbetrag ein- geschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015, E. 3.3; MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 19 Abs. 3 BV], Diss., Basel 2008, S. 94). Aus diesem Grund sind die geltend gemachten Prämien für die Hausrat-, Rechtsschutz- und Lebensver- sicherungen im Rahmen der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit aus- ser Acht zu lassen (RP.2016.61, act. 3.1.4, 3.1.5, 3.1.7 bis 3.1.9). Dasselbe gilt in Bezug auf die geltend gemachten Telefonkosten und private Schulden. Die geltend gemachten Kosten für Strom und Wasser sind unbelegt, weshalb davon auszugehen ist, dass diese in den bereits im Rahmen des Mietzinses berücksichtigten Nebenkosten von monatlich Fr. 220.-- inbegriffen sind (RP.2016.61, act. 3.1.1). Sodann sind Autokosten nur dann zu beachten, wenn dem Auto Kompetenzcharakter zukommt. Der Beschwerdeführer macht für seinen Arbeitsweg sowie für dessen seiner Ehefrau monatliche Autokosten von total Fr. 400.-- bis 500.-- geltend. Der Beschwerdeführer ist jedoch arbeitslos und gemäss den Abrechnungen der Arbeitslosenkasse wurde er für den Reise- und Verpflegungsaufwand jeweils entschädigt
(RR.2016.205, act. 1.7). Welche Reise- und Verpflegungskosten der Be- schwerdeführer geltend macht, begründete er gegenüber dem Gericht nicht. Hinsichtlich der Autokosten seiner Ehefrau ist anzumerken, dass sie in Wein- felden wohnt und arbeitet. Weshalb dem Fahrzeug Kompetenzcharakter zu- kommen soll, ist daher nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Folglich gelten die Autokosten wie auch die damit zusammenhän- genden Prämien für Motorfahrzeugversicherungen als unbegründet und sind nicht zu berücksichtigen. Die Steuern sind in der Höhe von Fr. 9‘500.--, mit- hin monatlich mit Fr. 792.-- zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten ergibt dies einen monatlichen Überschuss von Fr. 421.75 (Einkommen Fr. 7‘274.30 abzüglich Aufwand von Fr. 6‘852.55). Am Rande sei angemerkt, dass in der Steuererklärung 2015 drei Liegen- schaften in Italien mit steuerbarem Wert von Fr. 21‘000.-- deklariert sind (RR.2016.205, act. 1.8). Daher ist davon auszugehen, dass sich die Kosten des laufenden Beschwerdeverfahrens innert vernünftiger Frist (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f.) tilgen lassen und die Bedürftigkeit des Beschwer- deführers ist daher zu verneinen. Folglich ist das Gesuch um entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (RP.2016.61) abzuweisen. 7.4 Angesicht des hier zu beurteilenden Sachverhalts, der vorgängig festgestell- ten monatlichen Überschusshöhe sowie unter Berücksichtigung der in E. 5.4.2 erwähnten Gehörsverletzung ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 8 Abs. 3 des Reglement des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162] i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 24. Juli 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Jennifer Rickenbach - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).