Auslieferung an Polen; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Sachverhalt
A. Das Justizministerium der Republik Polen ersuchte die Schweiz mit Schrei- ben vom 1. Dezember 2020 um Auslieferung des polnischen Staatsangehö- rigen A. zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren (Reststrafe 1 Jahr, 1 Monat und 4 Tage) wegen Betäubungsmitteldelikten (act. 4.1).
B. Auf Ersuchen des Bundesamts für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 20. Januar 2021 (act. 4.2) übermittelten die polnischen Behörden mit E-Mail vom
15. Februar 2021 eine Ergänzung zum formellen Auslieferungsersuchen (act. 4.3).
C. Am 10. März 2021 wurde A. zum Auslieferungsersuchen einvernommen, wo- bei er erklärte, auf die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfah- rens nicht zu verzichten (act. 4.4–4.5). Mit Schreiben vom 30. März 2021 liess A. dem BJ eine schriftliche Stellungnahme einreichen (act. 4.10).
D. Mit Auslieferungsentscheid vom 29. April 2021 bewilligte das BJ die Auslie- ferung von A. an Polen im Sinne der Erwägungen für die dem Auslieferungs- ersuchen des polnischen Justizministeriums vom 1. Dezember 2020, er- gänzt am 15. Februar 2021, zugrundeliegenden Straftaten in Zusammen- hang mit dem Kaufgeschäft von 998.84 g Amphetamin (act. 1.1, 4.11). Der Entscheid ist dem Rechtsbeistand von A. am 20. Mai 2021 zugegangen (act. 1.1, 4.12–4.13).
E. Dagegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Schlegel, mit Beschwerde vom 21. Juni 2021 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):
1. In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei der angefochtene Auslieferungsent- scheid vom 29. April 2021 (Verfahrens-Nr. B-19-4534-1) aufzuheben;
eventualiter
sei unter Aufhebung des angefochtenen Auslieferungsentscheids die Sache zur Vervoll- ständigung der Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuverweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
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Ausserdem liess A. das Gesuch stellen, ihm sei die unentgeltliche Prozess- führung zu bewilligen, und es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Ste- phan Schlegel ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
F. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2021 beantragt das BJ, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 4). Dies wurde A. mit Schreiben vom 2. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
G. Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 liess A. Unterlagen zum Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege einreichen (RP.2021.31, act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) massgebend.
Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specific- agreements/EU-acts-register/8/8.1) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom 7. Au- gust 2007, S. 63–84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen
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Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitz- stands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom
27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche ge- mäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX- Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwi- schen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen auf- grund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom
24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Nach dem Günstigkeitsprinzip gelangt das innerstaatliche Recht auch dann zur Anwen- dung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 29. April 2021 ist dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2021 zugestellt worden, womit die Beschwerde am 21. Juni 2021 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des
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Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 4 Aufl. 2017, Art. 5 EMRK N. 31), der einen Freiheitsentzug nach Verurtei- lung erlaubt. Eine solche liegt mit dem Urteil des Bezirksgerichts Bydgoszcz (Ref. III K 245/11) vom 18. Mai 2012 unbestritten vor.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er mit Urteil des Bezirksgerichts Bydgoszcz (Ref. III K 245/11) vom 18. Mai 2012 wegen Betäubungsmittel- delikten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden ist. Am
27. Mai 2015 sei er mit Entscheid des Bezirksgerichts Zielona Góra (Ref. III Kow 1299/15) bedingt entlassen worden. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Zielona Góra (Ref. III Kow 605/17) vom 8. Mai 2017 sei diese bedingte Ent- lassung widerrufen und die Vollstreckung des Rests der Freiheitsstrafe von
E. 4.2 In strafrechtlichen Angelegenheiten kommt Art. 6 EMRK – dessen Verlet- zung vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) explizit gerügt wird – in Verfahren zur Anwendung, in welchen «über die Stichhaltig- keit der gegen eine Person erhobenen strafrechtlichen Anklage» entschie- den wird. Entscheidungen, welche erst nach Rechtskraft der Verurteilung an- fallen, betreffen nicht mehr die Stichhaltigkeit der Anklage. Dies gilt etwa für Verfahren, welche den Widerruf der Strafaussetzung oder die Strafvollstre- ckung zum Gegenstand haben (GOLLWITZER, Menschenrechte im Strafver- fahren MRK und IPBPR, 2005, Art. 6 EMRK N. 41 m.w.H.). Auch Art. 3 Ziff. 1
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ZPII EAUe bezieht sich gemäss dem diesbezüglich klaren Wortlaut nur auf das dem Strafurteil vorangehende Verfahren (vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.179 vom 4. September 2018 E. 6.2 m.w.H.). Die Voraussetzungen und das Verfahren des Widerrufs der bedingten Ent- lassung richten sich nach dem Recht des ersuchenden Staates, welches von der schweizerischen Rechtshilfebehörde grundsätzlich keiner Überprüfung zu unterziehen ist. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob im Zusammenhang mit dem Vollzug polnischer Strafurteile allenfalls prozessuale Grundrechte des Beschwerdeführers missachtet worden sein könnten (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.208 vom 8. November 2011 E. 5.2 m.w.H.). Auch sind die Umstände, welche zum Widerruf führten, im Rahmen des Auslieferungsverfahrens nicht zu prüfen. Beim Widerruf geht es nämlich um eine Modalität der Urteilsvollstreckung (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6S.39/2006 vom 11. Juli 2006 E. 2). Vor diesem Hintergrund ist auch die gerügte Verletzung des Art. 5 Ziff. 1 EMRK nicht auszumachen. Wird eine bedingte Entlassung widerrufen, ist der weitere Freiheitsentzug von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK gedeckt (MEYER-LADEWIG/HARRENDORF/KÖNIG, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar,
E. 4.3 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2021.31, act. 1).
E. 5.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476).
E. 5.3 Die vorgebrachte Rüge des Beschwerdeführers geht ins Leere. Anhand des oben Ausgeführten muss die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von
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Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) der wo- möglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rech- nung getragen werden.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 17. Februar 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Schlegel,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Polen
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2021.114 Nebenverfahren: RP.2021.31
- 2 -
Sachverhalt:
A. Das Justizministerium der Republik Polen ersuchte die Schweiz mit Schrei- ben vom 1. Dezember 2020 um Auslieferung des polnischen Staatsangehö- rigen A. zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren (Reststrafe 1 Jahr, 1 Monat und 4 Tage) wegen Betäubungsmitteldelikten (act. 4.1).
B. Auf Ersuchen des Bundesamts für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 20. Januar 2021 (act. 4.2) übermittelten die polnischen Behörden mit E-Mail vom
15. Februar 2021 eine Ergänzung zum formellen Auslieferungsersuchen (act. 4.3).
C. Am 10. März 2021 wurde A. zum Auslieferungsersuchen einvernommen, wo- bei er erklärte, auf die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfah- rens nicht zu verzichten (act. 4.4–4.5). Mit Schreiben vom 30. März 2021 liess A. dem BJ eine schriftliche Stellungnahme einreichen (act. 4.10).
D. Mit Auslieferungsentscheid vom 29. April 2021 bewilligte das BJ die Auslie- ferung von A. an Polen im Sinne der Erwägungen für die dem Auslieferungs- ersuchen des polnischen Justizministeriums vom 1. Dezember 2020, er- gänzt am 15. Februar 2021, zugrundeliegenden Straftaten in Zusammen- hang mit dem Kaufgeschäft von 998.84 g Amphetamin (act. 1.1, 4.11). Der Entscheid ist dem Rechtsbeistand von A. am 20. Mai 2021 zugegangen (act. 1.1, 4.12–4.13).
E. Dagegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Schlegel, mit Beschwerde vom 21. Juni 2021 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):
1. In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei der angefochtene Auslieferungsent- scheid vom 29. April 2021 (Verfahrens-Nr. B-19-4534-1) aufzuheben;
eventualiter
sei unter Aufhebung des angefochtenen Auslieferungsentscheids die Sache zur Vervoll- ständigung der Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuverweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
- 3 -
Ausserdem liess A. das Gesuch stellen, ihm sei die unentgeltliche Prozess- führung zu bewilligen, und es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Ste- phan Schlegel ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
F. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2021 beantragt das BJ, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 4). Dies wurde A. mit Schreiben vom 2. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
G. Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 liess A. Unterlagen zum Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege einreichen (RP.2021.31, act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) massgebend.
Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specific- agreements/EU-acts-register/8/8.1) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom 7. Au- gust 2007, S. 63–84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen
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Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitz- stands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom
27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche ge- mäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX- Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwi- schen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen auf- grund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom
24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Nach dem Günstigkeitsprinzip gelangt das innerstaatliche Recht auch dann zur Anwen- dung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 29. April 2021 ist dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2021 zugestellt worden, womit die Beschwerde am 21. Juni 2021 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des
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Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er mit Urteil des Bezirksgerichts Bydgoszcz (Ref. III K 245/11) vom 18. Mai 2012 wegen Betäubungsmittel- delikten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden ist. Am
27. Mai 2015 sei er mit Entscheid des Bezirksgerichts Zielona Góra (Ref. III Kow 1299/15) bedingt entlassen worden. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Zielona Góra (Ref. III Kow 605/17) vom 8. Mai 2017 sei diese bedingte Ent- lassung widerrufen und die Vollstreckung des Rests der Freiheitsstrafe von 4 Jahren angeordnet worden. Der entsprechende Widerrufsentscheid ent- halte jedoch zum einen keinerlei Begründung, aus der sich entnehmen liesse, warum der Widerruf erfolgt sei; zum anderen ergebe sich daraus nicht, dass der Beschwerdeführer am entsprechenden Verfahren überhaupt beteiligt worden sei und dass der entsprechende Entscheid ihm jemals eröff- net worden sei. Der Beschwerdeführer habe von diesem Widerrufsverfahren keinerlei Kenntnis gehabt. Weder er noch eine Rechtsvertretung von ihm hätten daran teilnehmen und ihren Standpunkt einbringen können. Auch die entsprechende Verfügung sei ihm bisher noch nicht vom Gericht formell er- öffnet worden. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung von Art. 2 lit. a IRSG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 EMRK.
4.2 In strafrechtlichen Angelegenheiten kommt Art. 6 EMRK – dessen Verlet- zung vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) explizit gerügt wird – in Verfahren zur Anwendung, in welchen «über die Stichhaltig- keit der gegen eine Person erhobenen strafrechtlichen Anklage» entschie- den wird. Entscheidungen, welche erst nach Rechtskraft der Verurteilung an- fallen, betreffen nicht mehr die Stichhaltigkeit der Anklage. Dies gilt etwa für Verfahren, welche den Widerruf der Strafaussetzung oder die Strafvollstre- ckung zum Gegenstand haben (GOLLWITZER, Menschenrechte im Strafver- fahren MRK und IPBPR, 2005, Art. 6 EMRK N. 41 m.w.H.). Auch Art. 3 Ziff. 1
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ZPII EAUe bezieht sich gemäss dem diesbezüglich klaren Wortlaut nur auf das dem Strafurteil vorangehende Verfahren (vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.179 vom 4. September 2018 E. 6.2 m.w.H.). Die Voraussetzungen und das Verfahren des Widerrufs der bedingten Ent- lassung richten sich nach dem Recht des ersuchenden Staates, welches von der schweizerischen Rechtshilfebehörde grundsätzlich keiner Überprüfung zu unterziehen ist. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob im Zusammenhang mit dem Vollzug polnischer Strafurteile allenfalls prozessuale Grundrechte des Beschwerdeführers missachtet worden sein könnten (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.208 vom 8. November 2011 E. 5.2 m.w.H.). Auch sind die Umstände, welche zum Widerruf führten, im Rahmen des Auslieferungsverfahrens nicht zu prüfen. Beim Widerruf geht es nämlich um eine Modalität der Urteilsvollstreckung (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6S.39/2006 vom 11. Juli 2006 E. 2). Vor diesem Hintergrund ist auch die gerügte Verletzung des Art. 5 Ziff. 1 EMRK nicht auszumachen. Wird eine bedingte Entlassung widerrufen, ist der weitere Freiheitsentzug von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK gedeckt (MEYER-LADEWIG/HARRENDORF/KÖNIG, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar,
4. Aufl. 2017, Art. 5 EMRK N. 31), der einen Freiheitsentzug nach Verurtei- lung erlaubt. Eine solche liegt mit dem Urteil des Bezirksgerichts Bydgoszcz (Ref. III K 245/11) vom 18. Mai 2012 unbestritten vor.
4.3 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2021.31, act. 1).
5.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476).
5.3 Die vorgebrachte Rüge des Beschwerdeführers geht ins Leere. Anhand des oben Ausgeführten muss die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von
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Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) der wo- möglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rech- nung getragen werden.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
- 8 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 17. Februar 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Stephan Schlegel - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).