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RR.2016.10

Bundesstrafgericht · 2016-03-03 · Deutsch CH

Auslieferung an die Türkei. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Sachverhalt

Mit Interpolmeldung vom 29. August 2014 ersuchte die Türkei um Fahndung und Verhaftung des deutsch-türkischen Staatsangehörigen A. zwecks Aus- lieferung (act. 8.1). Die Auslieferung wird gestützt auf einen Haftbefehl des Strafgerichts Aksaray vom 18. April 2014 wegen Beihilfe zu vorsätzlicher Tö- tung, Kauf/Führen/Mitnahme nicht zugelassener Feuerwaffen und Munition verlangt (act. 8.10).

A. konnte am 15. Juni 2015 in Z. (CH) verhaftet werden (act. 8.3). Er wurde gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") vom gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 8.2). Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 16. Juni 2015 widersetzte sich A. einer vereinfachten Ausliefe- rung an die Türkei (act. 8.3).

Am 17. Juni 2015 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., der unangefochten blieb (act. 8.7).

C. Die türkische Botschaft in Bern übermittelte dem BJ mit Note vom

29. Juni 2015 das formelle Auslieferungsersuchen (act. 8.10). A. wurde am

10. Juli 2015 zum Auslieferungsersuchen einvernommen, wobei er erneut erklärte, mit der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 8.13).

D. Mit Schreiben vom 10. und 13. August 2015 reichte A., damals vertreten durch Rechtsanwalt B., eine schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungs- ersuchen ein (act. 8.15 und 8.16).

E. Mit Note vom 25. September 2015 verlangte das BJ von den türkischen Be- hörden die Abgabe von ausdrücklichen und wortgetreuen Garantien (act. 8.19).

F. A. reichte dem BJ am 7. Oktober 2015 handschriftlich eine weitere Stellung- nahme ein (act. 8.21). Am 16. Oktober 2015 liessen die türkischen Behörden dem BJ die Garantien (vgl. supra lit. E.) zukommen, woraufhin das BJ am

19. Oktober 2015 um Nachbesserung letzterer verlangte (act. 8.21-24). Die

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übersetzten und ergänzten Garantien gingen beim BJ am 5. November 2015 ein (act. 8.32).

G. Nachdem A. dem BJ am 28. November 2015 eine weitere Stellungnahme einreichte (act. 8.38), bewilligte das BJ mit Auslieferungsentscheid vom

21. Dezember 2015 die Auslieferung von A. an die Türkei für die dem Aus- lieferungsersuchen der türkischen Botschaft in Bern vom 30. Juni 2015, er- gänzt am 16. und 26. Oktober sowie am 5. November 2015, zugrunde lie- genden Straftaten (act. 8.40).

H. Mit Faxschreiben vom 18. Januar 2016 erhob der neue Rechtsvertreter von A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde, ohne ein formelles Rechtsbegehren zu stellen. Zur Begründung verwies der Rechtsvertreter auf die Eingaben von A. vom 10. und 13. August sowie

28. November 2015 (act. 1), stellte jedoch in Aussicht, zeitnah eine Begrün- dung der Beschwerde nachzuliefern. Die Beschwerdekammer wies den Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19. Januar 2016 daraufhin, dass die Ein- reichung der Beschwerde per Fax nicht genüge, sondern innert Frist mit Be- gehren, Begründung und Unterschrift des Beschwerdeführers oder des Ver- treters einzureichen sei (act. 2). Am 21. Januar 2016 ging bei der Beschwer- dekammer das Original des Faxschreibens des Rechtsvertreters vom 18. Ja- nuar 2016 ein (act. 4).

I. Mit Schreiben vom 19. Januar 2016 (hierorts am 22. Januar 2016 eingegan- gen) erhob A. in eigener Person Beschwerde mit dem Antrag, der Ausliefe- rungsentscheid vom 21. Dezember 2015 sei aufzuheben (act. 7). Die durch den Rechtsvertreter von A. in Aussicht gestellte Beschwerdebegründung ging in der Folge bei der Beschwerdekammer nicht ein. Das Gericht ersuchte das BJ am 21. Januar 2016 um Einreichung der Akten (act. 6), welche ihm am 22. Januar 2016 übermacht wurden (act. 8, 8.1-47). Auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Türkei sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzpro- tokoll vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, massgebend.

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; jeweils m.w.H.). Vorbe- halten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die vom Beschwerdeführer persönlich gegen den Auslieferungsentscheid vom 21. Dezember 2015 er- hobene Beschwerde vom 19. Januar 2016 erweist sich als fristgerecht ein- gereicht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemer- kungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht

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Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134, E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ZIMMERMANN, La coopération ju- diciare internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N 522, S. 519).

Ausserdem muss sich die Beschwerdekammer nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, im Falle einer Auslie- ferung in die Türkei müsste er in den türkischen Gefängnissen um sein Le- ben fürchten. In der Vergangenheit habe man bereits zweimal versucht, ihn im Gefängnis umzubringen (act. 1).

E. 4.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede an- dere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 des internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts II). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersu- chenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behaup- tungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Ein- zelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezem- ber 1999 E. 8b).

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Gemäss Rechtsprechung gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer men- schenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann (vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2013.258 vom 6. Juni 2014, E. 10.3 m.w.H.). Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomati- schen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.; TPF 2012 144 E. 5.1.3).

E. 4.3 Im Auslieferungsverkehr mit der Türkei wird in der Regel die Einholung von Garantien nicht vorausgesetzt (s. Urteile des Bundesgerichts 1C_356/2014 vom 3. September 2014, E. 2.2.2; 1A.215/2000 vom 16. Oktober 2000, E. 6c). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt von der Türkei dip- lomatische Zusicherungen der menschenrechtskonformen Behandlung des Verfolgten lediglich in heiklen Fällen mit politischem Hintergrund (Urteile des Bundesgerichts 1C_356/2014 vom 3. September 2014, E. 2.2.2 unter Hin- weis auf BGE 133 IV 76 E. 4.4, 4.5 und 4.6 S. 88 ff.; 1A.215/2000 vom

16. Oktober 2000, E. 6b f.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.119 vom 10. November 2015, E. 8.3; RR.2015.50 vom 2. Juli 2015, E. 10.5.4; RR.2013.261 vom 30. Oktober 2014, E. 6.9).

E. 4.4 Vorliegend kann kein besonders heikler Fall mit politischem Hintergrund an- genommen werden, welcher von vornherein seitens der Türkei diplomati- sche Zusicherungen der menschenrechtskonformen Behandlung notwendig erscheinen liesse. Dennoch haben die türkischen Behörden auf Aufforde- rung des BJ die Einhaltung der Menschenrechtsgarantien, welche sich aus der EMRK und dem UNO-Pakt II ergeben, insbesondere die Wahrung der physischen und psychischen Integrität des Verfolgten und spezifisch auch dessen Schutz vor Übergriffen von dritten Personen ausdrücklich zugesi- chert. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dar- getan, inwiefern sich die türkischen Behörden im vorliegenden Fall nicht an die abgegebenen Garantien halten sollten. Auch der Verweis auf die der Stellungnahme vom 10. August 2015 beigefügten Internetberichte, Video- aufnahmen und den Länderbericht des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte ist nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung des Beschwerde- führers glaubhaft zu machen. Es ist sodann nicht einzusehen, inwiefern sich die geltend gemachte Bedrohungslage des Beschwerdeführers durch die

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Familienfehde in der türkischen Haft verschärfen sollte. Die Beschwerde er- weist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.

E. 5 Es ist ferner festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers an der Gültigkeit des Auslieferungsersuchens nichts ändert, wenn in der Interpolmeldung (und in der Folge auch im Auslieferungsentscheid) irrtümli- cherweise die Rede davon ist, dass sich der Beschwerdeführer ausser den in lit. A supra aufgeführten Straftaten (Beihilfe zu vorsätzlicher Tötung und Kauf/Führen/Mitnahme nicht zugelassener Feuerwaffen und Munition) zu- sätzlich der versuchten Tötung schuldig gemacht habe. Die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit (Art. 2 EAUe) ist gestützt auf das türkische Aus- lieferungsersuchen ohne Weiteres erfüllt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt.

E. 6 Soweit schliesslich der Beschwerdeführer geltend macht, den Strafvollzug in Deutschland zu Ende führen zu wollen, ist er darauf hinzuweisen, dass dar- über nicht im vorliegenden Verfahren zu befinden ist. Ein derartiges Ersu- chen wäre bei den zuständigen Behörden in Deutschland resp. der Türkei zu stellen.

E. 7 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist damit als unbegründet und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG) abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VWVG) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe festzusetzen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 3. März 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien

A., c/o Bezirksgefängnis Kulm, vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Döring, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an die Türkei

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2016.10

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Sachverhalt:

Mit Interpolmeldung vom 29. August 2014 ersuchte die Türkei um Fahndung und Verhaftung des deutsch-türkischen Staatsangehörigen A. zwecks Aus- lieferung (act. 8.1). Die Auslieferung wird gestützt auf einen Haftbefehl des Strafgerichts Aksaray vom 18. April 2014 wegen Beihilfe zu vorsätzlicher Tö- tung, Kauf/Führen/Mitnahme nicht zugelassener Feuerwaffen und Munition verlangt (act. 8.10).

A. konnte am 15. Juni 2015 in Z. (CH) verhaftet werden (act. 8.3). Er wurde gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") vom gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 8.2). Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 16. Juni 2015 widersetzte sich A. einer vereinfachten Ausliefe- rung an die Türkei (act. 8.3).

Am 17. Juni 2015 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., der unangefochten blieb (act. 8.7).

C. Die türkische Botschaft in Bern übermittelte dem BJ mit Note vom

29. Juni 2015 das formelle Auslieferungsersuchen (act. 8.10). A. wurde am

10. Juli 2015 zum Auslieferungsersuchen einvernommen, wobei er erneut erklärte, mit der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 8.13).

D. Mit Schreiben vom 10. und 13. August 2015 reichte A., damals vertreten durch Rechtsanwalt B., eine schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungs- ersuchen ein (act. 8.15 und 8.16).

E. Mit Note vom 25. September 2015 verlangte das BJ von den türkischen Be- hörden die Abgabe von ausdrücklichen und wortgetreuen Garantien (act. 8.19).

F. A. reichte dem BJ am 7. Oktober 2015 handschriftlich eine weitere Stellung- nahme ein (act. 8.21). Am 16. Oktober 2015 liessen die türkischen Behörden dem BJ die Garantien (vgl. supra lit. E.) zukommen, woraufhin das BJ am

19. Oktober 2015 um Nachbesserung letzterer verlangte (act. 8.21-24). Die

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übersetzten und ergänzten Garantien gingen beim BJ am 5. November 2015 ein (act. 8.32).

G. Nachdem A. dem BJ am 28. November 2015 eine weitere Stellungnahme einreichte (act. 8.38), bewilligte das BJ mit Auslieferungsentscheid vom

21. Dezember 2015 die Auslieferung von A. an die Türkei für die dem Aus- lieferungsersuchen der türkischen Botschaft in Bern vom 30. Juni 2015, er- gänzt am 16. und 26. Oktober sowie am 5. November 2015, zugrunde lie- genden Straftaten (act. 8.40).

H. Mit Faxschreiben vom 18. Januar 2016 erhob der neue Rechtsvertreter von A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde, ohne ein formelles Rechtsbegehren zu stellen. Zur Begründung verwies der Rechtsvertreter auf die Eingaben von A. vom 10. und 13. August sowie

28. November 2015 (act. 1), stellte jedoch in Aussicht, zeitnah eine Begrün- dung der Beschwerde nachzuliefern. Die Beschwerdekammer wies den Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19. Januar 2016 daraufhin, dass die Ein- reichung der Beschwerde per Fax nicht genüge, sondern innert Frist mit Be- gehren, Begründung und Unterschrift des Beschwerdeführers oder des Ver- treters einzureichen sei (act. 2). Am 21. Januar 2016 ging bei der Beschwer- dekammer das Original des Faxschreibens des Rechtsvertreters vom 18. Ja- nuar 2016 ein (act. 4).

I. Mit Schreiben vom 19. Januar 2016 (hierorts am 22. Januar 2016 eingegan- gen) erhob A. in eigener Person Beschwerde mit dem Antrag, der Ausliefe- rungsentscheid vom 21. Dezember 2015 sei aufzuheben (act. 7). Die durch den Rechtsvertreter von A. in Aussicht gestellte Beschwerdebegründung ging in der Folge bei der Beschwerdekammer nicht ein. Das Gericht ersuchte das BJ am 21. Januar 2016 um Einreichung der Akten (act. 6), welche ihm am 22. Januar 2016 übermacht wurden (act. 8, 8.1-47). Auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Türkei sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzpro- tokoll vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, massgebend.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; jeweils m.w.H.). Vorbe- halten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die vom Beschwerdeführer persönlich gegen den Auslieferungsentscheid vom 21. Dezember 2015 er- hobene Beschwerde vom 19. Januar 2016 erweist sich als fristgerecht ein- gereicht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemer- kungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht

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Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134, E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ZIMMERMANN, La coopération ju- diciare internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N 522, S. 519).

Ausserdem muss sich die Beschwerdekammer nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, im Falle einer Auslie- ferung in die Türkei müsste er in den türkischen Gefängnissen um sein Le- ben fürchten. In der Vergangenheit habe man bereits zweimal versucht, ihn im Gefängnis umzubringen (act. 1).

4.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede an- dere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 des internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts II). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersu- chenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behaup- tungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Ein- zelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezem- ber 1999 E. 8b).

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Gemäss Rechtsprechung gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer men- schenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann (vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2013.258 vom 6. Juni 2014, E. 10.3 m.w.H.). Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomati- schen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.; TPF 2012 144 E. 5.1.3).

4.3 Im Auslieferungsverkehr mit der Türkei wird in der Regel die Einholung von Garantien nicht vorausgesetzt (s. Urteile des Bundesgerichts 1C_356/2014 vom 3. September 2014, E. 2.2.2; 1A.215/2000 vom 16. Oktober 2000, E. 6c). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt von der Türkei dip- lomatische Zusicherungen der menschenrechtskonformen Behandlung des Verfolgten lediglich in heiklen Fällen mit politischem Hintergrund (Urteile des Bundesgerichts 1C_356/2014 vom 3. September 2014, E. 2.2.2 unter Hin- weis auf BGE 133 IV 76 E. 4.4, 4.5 und 4.6 S. 88 ff.; 1A.215/2000 vom

16. Oktober 2000, E. 6b f.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.119 vom 10. November 2015, E. 8.3; RR.2015.50 vom 2. Juli 2015, E. 10.5.4; RR.2013.261 vom 30. Oktober 2014, E. 6.9).

4.4 Vorliegend kann kein besonders heikler Fall mit politischem Hintergrund an- genommen werden, welcher von vornherein seitens der Türkei diplomati- sche Zusicherungen der menschenrechtskonformen Behandlung notwendig erscheinen liesse. Dennoch haben die türkischen Behörden auf Aufforde- rung des BJ die Einhaltung der Menschenrechtsgarantien, welche sich aus der EMRK und dem UNO-Pakt II ergeben, insbesondere die Wahrung der physischen und psychischen Integrität des Verfolgten und spezifisch auch dessen Schutz vor Übergriffen von dritten Personen ausdrücklich zugesi- chert. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dar- getan, inwiefern sich die türkischen Behörden im vorliegenden Fall nicht an die abgegebenen Garantien halten sollten. Auch der Verweis auf die der Stellungnahme vom 10. August 2015 beigefügten Internetberichte, Video- aufnahmen und den Länderbericht des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte ist nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung des Beschwerde- führers glaubhaft zu machen. Es ist sodann nicht einzusehen, inwiefern sich die geltend gemachte Bedrohungslage des Beschwerdeführers durch die

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Familienfehde in der türkischen Haft verschärfen sollte. Die Beschwerde er- weist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.

5. Es ist ferner festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers an der Gültigkeit des Auslieferungsersuchens nichts ändert, wenn in der Interpolmeldung (und in der Folge auch im Auslieferungsentscheid) irrtümli- cherweise die Rede davon ist, dass sich der Beschwerdeführer ausser den in lit. A supra aufgeführten Straftaten (Beihilfe zu vorsätzlicher Tötung und Kauf/Führen/Mitnahme nicht zugelassener Feuerwaffen und Munition) zu- sätzlich der versuchten Tötung schuldig gemacht habe. Die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit (Art. 2 EAUe) ist gestützt auf das türkische Aus- lieferungsersuchen ohne Weiteres erfüllt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt.

6. Soweit schliesslich der Beschwerdeführer geltend macht, den Strafvollzug in Deutschland zu Ende führen zu wollen, ist er darauf hinzuweisen, dass dar- über nicht im vorliegenden Verfahren zu befinden ist. Ein derartiges Ersu- chen wäre bei den zuständigen Behörden in Deutschland resp. der Türkei zu stellen.

7. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist damit als unbegründet und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG) abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VWVG) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe festzusetzen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 3. März 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Manfred Döring - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).