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RR.2019.116

Bundesstrafgericht · 2019-08-22 · Deutsch CH

Auslieferung an Bosnien und Herzegowina. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Entschädigung des amtlichen Beistands (Art. 21 Abs. 1 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

Sachverhalt

A. Mit Note vom 24. Dezember 2018 ersuchte die Botschaft von Bosnien und Herzegowina die Schweiz um Verhaftung und Auslieferung des bosnischen und serbischen Staatsangehörigen A. gestützt auf das Urteil des Amtsge- richts Z. (BIH) vom 17. April 1995 i.V.m. dem Urteil des Höheren Gerichts in Z. (BIH) vom 27. Oktober 1995 zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 10 Monaten wegen Mordes und schweren Diebstahls (RH.2019.7, act. 3.1; act. 3.1d).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») ersuchte mit Note vom 24. Ja- nuar 2019 die bosnische Botschaft um ergänzende Mitteilung, wann die Strafvollstreckungsverjährung eintreten werde (RH.2019.7, act. 3.2). Mit ei- ner weiteren Note ersuchte das BJ die Botschaft auch um Abgabe der nach- folgenden Garantien (RH.2019.7, act. 3.3):

«a) Die physische und psychische Integrität des Verfolgten wird gewahrt (EMRK und Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts II). Die Haftbedingungen des Ver- folgten während der Strafvollstreckung werden nicht wegen seiner politischen Anschauungen und Aktivitäten, wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimm- ten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehö- rigkeit erschwert werden.

b) Die Haftbedingungen des Verfolgten werden nicht unmenschlich bzw. erniedri- gend sein und entsprechen den Anforderungen von Art. 3 EMRK. Dem gesund- heitlichen Zustand des Verfolgten während der Haft wird in gebührendem Masse Rechnung getragen, namentlich durch eine angemessene medizinische Betreuung.

c) Die Behörden von Bosnien und Herzegowina gewähren dem Verfolgten wäh- rend der gesamten Dauer des Gefängnisaufenthaltes einen uneingeschränkten und unbeaufsichtigten Kontakt bzw. Zugang zu seinem gewählten Rechtsan- walt bzw. zu seinem Pflichtverteidiger. Zudem hat der Verfolgte die Möglichkeit, im Gefängnis Besuche aus seinem Familien- bzw. Bekanntenkreis zu erhalten.

d) Den schweizerischen Behörden wird das Recht zugesichert, den Verfolgten nach dessen Auslieferung ohne Überwachungsmassnahmen jederzeit besu- chen zu können sowie sich jederzeit über den Verfahrensstand zu erkundigen. Die schweizerischen Behörden können zu diesem Zweck einen speziellen Ver- treter bezeichnen (z.B. lokalen Rechtsanwalt). Der Verfolgte hat jederzeit das

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Recht, sich an die schweizerischen Behörden zu wenden (schriftlich oder tele- fonisch).»

C. Die bosnische Botschaft teilte mit Note vom 18. Februar 2019 mit, dass die Strafvollstreckungsverjährung am 27. Oktober 2025 eintreten werde (RH.2019.7, act. 3.4). Mit Note vom 6. März 2019 übermittelte sie sodann die ersuchten Garantien (RH.2019.7, act. 3.5).

D. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 8. März 2019 ordnete das BJ die Ausliefe- rungshaft gegen A. an, welcher unter den Namen B., geb. A1., im Kanton Luzern wohnte (RH.2019.7, act. 3.8, act. 3.6). A. wurde am 8. April 2019 festgenommen. Anlässlich seiner gleichentags erfolgten Einvernahme zum Auslieferungsersuchen erklärte A., mit einer Auslieferung an Bosnien und Herzegowina nicht einverstanden zu sein (RH.2019.7, act. 3.9). Gegen den Auslieferungshaftbefehl erhob A. Beschwerde, welche die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RH.2019.7 vom 7. Mai 2019 2019 abwies (RH.2019.7, act. 6).

E. Mit Verfügung vom 3. Mai 2019 ernannte das BJ Rechtsanwalt Beat Hess auf entsprechendes Gesuch zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. (s. RR.2016.116, act. 1.A S. 2).

F. Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 liess A. über seinen Rechtsvertreter seine Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen einreichen und sinngemäss die Einrede des politischen Delikts erheben (RR.2019.116, act. 1.4).

G. Am 23. Mai 2019 erliess das BJ den Auslieferungsentscheid. Es bewilligte die Auslieferung von A. an Bosnien und Herzegowina für die dem Ausliefe- rungsersuchen vom 24. Dezember 2018, ergänzt am 18. Februar 2019 und am 6. März 2019, zugrunde liegenden Straftaten. Der Entscheid erfolgte un- ter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG. Gleichzeitig legte es die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. fest (RR.2019.116, act. 1.A).

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H. Mit Schreiben vom gleichen Tag an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts beantragte das BJ die Ablehnung der Einrede des politi- schen Delikts (Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts RR.2019.116, act. 1).

I. Gegen den Auslieferungsentscheid lässt A. mit Eingabe vom 24. Juni 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit fol- genden Anträgen erheben (Beschwerdeverfahren RR.2019.148, act. 1):

«1. In Aufhebung des Auslieferungsentscheids des Bundesamtes für Justiz vom

23. Mai 2019 sei auf eine Auslieferung des Beschwerdeführers an den Staat Bosnien und Herzegowina zu verzichten.

2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

3. Eventuell zu Ziff. 1: In Aufhebung des Auslieferungsentscheids des Bundesam- tes für Justiz vom 23. Mai 2019 sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Es sei eine mündliche Verhandlung anzusetzen und durchzuführen.

5. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und als unentgeltlicher Rechtsbei- stand RA Beat Hess beizugeben.

6. Für das vorinstanzliche Verfahren sei dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Verfolgten, RA Beat Hess, eine Entschädigung von Fr. 7'167.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin und/oder des Staates.» J. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 reichte das BJ seine Beschwerdeantwort ein (RR.2019.148, act. 5). Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 wurde der Beschwer- deführer und Antragsgegner zur Antragsantwort und Beschwerdereplik ein- geladen (RR.2019.148, act. 6). Die entsprechende Eingabe reichte dieser mit Schreiben vom 31. Juli 2019 ein (act. 9). Mit Begleitschreiben vom 2. Au- gust 2019 reichte er sodann das Schreiben vom 18. April 2019 der Klinik C. betreffend Aufgebot zur Koloskopie nach (RR.2019.148, act. 10, 10.1). Die vorgenannten Eingaben wurden der Gegenseite mit Schreiben vom 6. Au- gust 2019 zur Kenntnis zugestellt (RR.2019.148, act. 11).

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K. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (58 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina sind primär das Europäische Aus- lieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) so- wie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) und das am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (3. ZP, SR 0.353.13) massgebend.

E. 1.2 Soweit das Übereinkommen und die Zusatzprotokolle nichts anderes bestim- men, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (vgl. BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2). Vorbehalten ist die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

E. 1.3 Verweist das IRSG direkt auf die Bestimmungen der StPO, so gelangen diese analog zur Anwendung (DANGUBIC/KESHELAVA, Basler Kommentar, In- ternationales Strafrecht, 2015, Art. 12 IRSG N. 1). Mithin gelten gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG für das vorliegende Beschwerdeverfahren Art. 379–397 StPO sinngemäss. Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfe- angelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (s. Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den

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politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politi- schen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3-1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.).

Gegen den Auslieferungsentscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach des- sen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

Darüber hinaus unterliegen erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Be- hörden und der Bundesbehörden, soweit das Gesetz nichts anderes be- stimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 IRSG).

Gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das auslän- dische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechts- hilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (betreffend das Auslie- ferungsverfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2000 vom 20. No- vember 2000 E. 1b).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (nachfolgend „Beschwerdefüh- rer“) hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens sinngemäss geltend ge- macht, das Strafverfahren gegen ihn hätte einen politischen Hintergrund ge- habt (RR.2019.116, act. 1.4 S. 4). Mit Entscheid vom 23. Mai 2019 (Disposi- tiv Ziffer 1 und 2) bewilligte der Beschwerdegegner und Antragssteller (nach- folgend „Beschwerdegegner“) die Auslieferung des Beschwerdeführers un- ter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts (RR.2019.116, act. 1.A). Er beantragte der Beschwerde- kammer mit Eingabe vom selben Tag, die Einsprache des politischen Delikts abzulehnen (RR.2019.116, act. 1). In Antwort darauf verwies der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 31. Juli 2019 auf seine Beschwerdeschrift (RR.2019.116, act. 6 S. 4).

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E. 2.3 Der Beschwerdeführer ficht im Rahmen seiner Beschwerde den gegen ihn gerichteten Auslieferungsentscheid an, mit welchem in Dispositiv Ziffer 1 seine Auslieferung bewilligt wird (RR.2019.148, act. 1).

Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Ausliefe- rungsentscheid selbstredend persönlich und direkt berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er insofern zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Die Be- schwerde erfolgte innerhalb der Beschwerdefrist, weshalb darauf grundsätz- lich einzutreten ist.

E. 2.4.1 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Dispositiv Ziffer 3 des Auslieferungsentscheids und somit die Festsetzung des anwaltschaftlichen Honorars im Auslieferungsverfahren anficht, ist Folgendes festzuhalten. Der Beschwerdegegner legte im Auslieferungsentscheid die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand im Auslieferungsverfahren auf Fr. 5'500.-- fest unter Kürzung des geltend gemachten Betrages von Fr. 7'167.--. Die Kürzung begründete er damit, dass der Mehrbetrag Drittleis- tungen von Rechtsanwalt D. und die damit verbundenen Aufwendungen des amtlichen Rechtsbeistandes umfasse. Dieser Beizug sei von der unentgelt- lichen Rechtspflege nicht abgedeckt und es habe zudem keine Notwendig- keit hiefür bestanden (RR.2019.116, act. 1.A S. 10).

Diesbezüglich begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde damit, dass der Beizug des sprachkundigen Rechtsanwalt D. notwendig gewesen sei, zumal der Beschwerdegegner selber mehrfach eingeräumt habe, dass die Übersetzung der Auslieferungsunterlagen ungenügend gewesen sei. Rechtsanwalt D. sei sodann auch dahingehend beauftragt worden, die tat- sächliche Existenz des mutmasslichen damaligen Verteidigers des Be- schwerdeführers herauszufinden, was ihm nicht gelungen sei. Bis heute sei unklar, ob es diesen Rechtsanwalt E. wirklich gegeben habe (RR.2019.148, act. 1 S. 17).

E. 2.4.2 Nach der Rechtsprechung ist gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG auch unter Mitbe- rücksichtigung der im Strafverfahren geltenden Grundsätze die im Ausliefe- rungsverfahren verbeiständete Partei grundsätzlich nicht zur Anfechtung des Anwaltshonorars legitimiert. Nach der konstanten Praxis ist sie in der Regel durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht be- rührt und hat insbesondere auch kein schutzwürdiges Interesse an der Er- höhung der Entschädigung (s. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafge-

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richts RR.2013.89-90 vom 25. Juni 2013 E. 2.3). Die in der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung angetönten Ausnahmen, welche allenfalls zur Beja- hung der Beschwerdelegitimation der verbeiständeten Partei führen könn- ten, werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind im vor- liegenden Fall auch nicht ersichtlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

E. 2.4.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer zur Anfechtung von Dispositiv Ziffer 3 des Auslieferungsentscheids nicht legitimiert ist und demzufolge auf seine diesbezügliche Beschwerde nicht einzutreten ist.

E. 3 Vorliegend sind das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts (RR.2019.116) und das Beschwerdeverfahren (RR.2019.148) aufgrund ihrer inhaltlichen Konnexität zu vereinigen.

E. 4.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009 E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3, je m.w.H.). Es steht ihr zwar frei, ein- zelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Auf- sichtsbehörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes we- gen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134 E. 1d; TPF 2011 97 E. 5).

E. 4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz ausserdem nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge- nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de- nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 124 II 146 E. 2a; 122 IV 8 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, m.w.H.).

E. 5 Gemäss den Auslieferungsunterlagen wurde der Beschwerdeführer mit Ur- teil des Amtsgerichts Z. vom 17. April 1995 i.V.m. dem Urteil des Höheren

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Gerichts in Z. vom 27. Oktober 1995 gestützt auf die nachfolgenden Sach- verhalte des Mordes und schweren Diebstahls schuldig gesprochen:

Etwa Mitte Oktober 1993 erfuhr F., dass sich im Hotel G. in Z. die muslimi- sche Familie H. (I.H., seine Frau J.H., seine Mutter K.H., seine Schwägerin L.H., deren Tochter M.H. und Sohn N.H., d.h. 3 Frauen, 1 Mann, 2 Kinder) aufhielt, welche die Grenze zur Republik Serbien überqueren wollte. Nach- dem F. mit der Familie H. in Kontakt getreten war und ihnen versprochen hatte, beim Grenzübertritt zu helfen, gelangte F. an O. und den Beschwer- deführer und schlug den beiden vor, die Familie H. zusammen mit P. über den Fluss Y. nach Serbien zu überführen oder sie zu töten. Wie vereinbart, trafen sich der Beschwerdeführer, O. und P. mit der Familie H. und führten diese mit einem Lastwagen in Richtung des Flusses Y. Unterwegs verein- barten der Beschwerdeführer, O. und P., die Familie H. zu töten. In X. ange- kommen, nahmen die drei vorerwähnten Personen der Familie H. Bargeld in der Höhe von DEM 1'000-- und ASH 2'000.-- ab und führten die Opfer zum Flussufer. Dort tötete O. zwei Frauen und ein Kind mit einem halbautomati- schen Gewehr, während P. die drei anderen Personen festhielt. Anschlies- send übergab O. das Gewehr an den Beschwerdeführer, welcher damit den Mann, eine Frau und ein Kind erschoss. In der Folge warfen die Täter die sechs Leichen in den Fluss und fuhren zurück zu F. nach Z., wo sie das erbeutete Geld unter sich aufteilten.

Im Januar 1994 heuerte Q. den Beschwerdeführer für DEM 300.-- an, das muslimische Ehepaar R. aus ihrer Wohnung zu vertreiben, damit er diese selbst bewohnen könne. Der Beschwerdeführer fuhr anschliessend zusam- men mit O. und T., mit denen er abgemacht hatte, die Opfer zu berauben und zu töten, zur Wohnung des Ehepaars R. Als Mitglieder der Militärpolizei verkleidet forderten sie das Ehepaar auf, sie zum Gespräch zum Armeevor- stand zu begleiten. Da Ehepaar glaubte O., T. sowie dem Beschwerdeführer und stieg zu ihnen in den Wagen. Sie fuhren den Wagen ans Flussufer nach X., wo O., T. und der Beschwerdeführer dem Ehepaar Bargeld in der Höhe von DEM 450.--, einen goldenen Ring sowie den Wohnungsschlüssel ab- nahmen. Dann führte O. U.R. zum Flussufer, wo er ihn mit einem automati- schen Gewehr erschoss. Anschliessend nahm T. das Gewehr, führte S.R. zum Flussufer und erschoss diese ebenfalls. Die drei Täter teilten das er- beutete Geld untereinander auf.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde- liegenden Urteile seien nicht im ersuchenden Staat gefällt worden. Bosnien

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und Herzegowina sei erst durch den am 14. Dezember 1995 unterzeichneten Dayton Vertrag geschaffen worden (RR.21019.148, act. 1 S. 7).

E. 6.2 Im Verlauf der Auflösung der früheren föderativen Volksrepublik Jugoslawien wurde zum einen die Republika Srpska am 9. Januar 1992 ausgerufen und zum anderen erklärte sich am 1. März 1992 die Republik Bosnien und Her- zegowina von Jugoslawien unabhängig, welche in der Folge zwischen 1992 und 1995 existierte. Der heutige Staat Bosnien und Herzegowina wurde mit dem Friedensabkommen von Dayton geschaffen und setzt sich aus den En- titäten Föderation Bosnien und Herzegowina und Republika Srpska sowie dem Distrikt Brsko zusammen.

E. 6.3 Der heutige Staat Bosnien und Herzegowina anerkennt offensichtlich die verfahrensgegenständlichen Urteile der damaligen Republika Srpska, wel- che heute ein politisches Teilgebiet des Bundesstaates Bosnien und Herze- gowina ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Staat Bosnien und Herzegowina per se nicht berechtigt wäre, die auf seinem Staatsgebiet durch die Vorläuferrepubliken ausgesprochenen Strafen zu vollstrecken und damit auch Auslieferungsersuchen zu stellen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt in diversen Punkten die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen.

Er bringt unter andrem vor, er hätte keine Ahnung gehabt, was O. geplant hätte. Dieser habe ihm gesagt, sie würden die Leute nach Serbien bringen (act. 1 S. 8). Der Beschwerdeführer kritisiert auch die ungenügende Über- setzung der verfahrensgegenständlichen Urteile. Er habe Anspruch auf eine Übersetzung, die es ihm ermögliche, die dem Auslieferungsersuchen zu- grunde liegenden Urteile einer Prüfung auf Verweigerungsgründe hin zu un- terziehen. Es sei vorliegend nicht klar, ob der Grund für die Unklarheiten und Widersprüche in der Sachverhaltsdarstellung sowie der Beweiswürdigung im Urteil selbst oder in der ungenügenden Übersetzung liegen würden (act. 1 S. 11 ff.).

E. 7.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Geset-

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zesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Ge- sichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen De- likte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist.

E. 7.2.2 Das Auslieferungsverfahren dient nicht der nachträglichen Überprüfung der Beweiswürdigung rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachver- haltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtli- che Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1A.163/2006 vom 23. Januar 2007 E. 3.2 f.; 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. Au- gust 2006 E. 2.1, je m.w.H.). Das gilt umso mehr, wenn – wie vorliegend – bereits ein rechtskräftiges und in zweiter Instanz überprüftes Strafurteil vor- liegt, das auf dem Gebiet des ersuchenden Staates gefällt wurde und von diesem anerkannt wird.

E. 7.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl die deutsche Sprache (s. RH.2019.7, act. 3.9 S. 1) wie auch die Originalsprache versteht, in welcher die verfahrensgegenständlichen Urteile verfasst sind. Es wäre ihm persönlich daher ungeachtet der geltend gemachten ungenügenden Über- setzung und ohne Beizug eines zusätzlichen sprachkundigen Rechtsanwalts jedenfalls möglich gewesen, seinem Rechtsvertreter seine konkrete Kritik an diesen Entscheiden mitzuteilen. Dem Beschwerdeführer ist auch entgegen- zuhalten, dass er seinen Rechtsvertreter ohne weiteres über die vorgebrach- ten Unklarheiten in der Übersetzung hätte aufklären können.

Darüber hinaus steht fest, dass die vorliegende Übersetzung, auch wenn diese sprachlich nicht makellos ist, wie der Beschwerdegegner selber ein- räumt (RR.2019.148, act. 1.1 S. 7), durchaus eine Prüfung der ausliefe- rungsrechtlich erheblichen Fragen erlaubt. Wie aus der vorstehend zusam- menfassend wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung (s. supra E. 5) her- vorgeht, ist ohne weiteres klar, was dem Beschwerdeführer gestützt auf wel- che Beweismittel vorgeworfen wurde. Der Beschwerdeführer selber aner- kannte sodann in seiner Befragung zum Auslieferungsersuchen, dass O. die fraglichen Personen getötet hatte und der Beschwerdeführer dabei anwe- send war (RH.2019.7, act. 3.9 S. 2 ff.). Er bestritt zur Hauptsache, sich an den Morden beteiligt zu haben. Inwiefern die vorliegende Übersetzung dem

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Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter die Prüfung des diesbezügli- chen Sachverhaltsvorwurfs nicht erlaubt hätte, ist nicht ersichtlich. Für die beantragte nochmalige Übersetzung der Auslieferungsunterlagen besteht kein Anlass.

E. 7.4 Mit der Bestreitung seiner Tatbeteiligung verkennt der Beschwerdeführer, dass das Auslieferungsverfahren nicht der nachträglichen Überprüfung der Beweiswürdigung der rechtskräftigen Strafurteile durch das Rechtshilfege- richt dient. Inwiefern der diesbezüglich erstellte Sachverhalt offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthalten würde, welche den gegen ihn erhobenen Vorwurf sofort entkräftet würden, zeigen der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter mit ihren pauschalen Bestreitungen überdies nicht auf. Solche Mängel sind auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil erweist sich das Aussageverhalten des Beschwerdeführers insgesamt als widersprüchlich. Wie bereits vorstehend festgehalten, hat der Beschwerdeführer im Ausliefe- rungsverfahren anerkannt, dass O. in seiner Anwesenheit die fraglichen Per- sonen getötet hat (RH.2019.7, act. 3.9 S. 3). Vor diesem Hintergrund ma- chen seine auch im Beschwerdeverfahren wiederholten Ausführungen kei- nen Sinn, er sowie die weiteren Mitangeklagten hätten die Tötung im Straf- verfahren zu Beginn nur aus Angst davor zugegeben, dass ihre Kriegskame- raden ihnen sonst vorgeworfen hätten, den Feinden geholfen zu haben (RR.2019.148, act. 1 S. 8). Seine weitere Aussage im Auslieferungsverfah- ren, er hätte keine Ahnung gehabt, was O. geplant habe, vermag erst recht nicht mit Blick auf die Ermordung des Ehepaars R. zu überzeugen, welche mehrere Monate nach der in Anwesenheit des Beschwerdeführers erfolgten Ermordung der Familie H. stattfand. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in diesem Punkt als unbegründet.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass im Zeitpunkt der verfahrensge- genständlichen Urteile gegen ihn ein fairer Prozess im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Republika Srpska gar nicht möglich gewesen sei.

Zur Begründung bringt er vor, dass es sich damals bei der Republika Srpska um einen Unrechtsstaat bzw. ein Unrechtsregime gehandelt habe. Der da- malige Präsident der Republika Srpska sei V. gewesen, welcher vom UN- Kriegsverbrechertribunal wegen Kriegsverbrechen zu lebenslanger Haft rechtskräftig verurteilt worden sei. Sowohl das erstinstanzliche Urteil vom

17. April 1995 als auch das zweitinstanzliche Urteil vom 27. Oktober 1995 seien zu einem Zeitpunkt gefällt worden, als vor Ort Krieg geherrscht habe

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(RR.2019.148, act. 1 S. 5 f.). Es sei nicht hinnehmbar, dass sich die Be- schwerdegegnerin weigere, die Rechtsmässigkeit des Strafverfahrens einer genauen Prüfung zu unterziehen (RR.2019.148, act. 1 S. 7).

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei nach seiner Verhaftung bei der ersten polizeilichen Befragung noch ohne Verteidigung gewesen und sei misshandelt sowie zusammengeschlagen worden. Dabei sei er noch in ju- gendlichem Alter gewesen. Er sei bei der Untersuchungsbehörde von den Anwälten mehrerer Beschuldigter sowie W. aufgesucht und zu einem fal- schen Geständnis genötigt worden (RR.2019.148, act. 1 S. 8 f.). Er sei von allen Seiten unter Druck gesetzt worden sich selber fälschlicherweise zu be- lasten bzw. andere Beschuldigte damit zu entlasten (RR.2019.148, act. 1 S. 9).

Es bestünden weiter konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerde- führer im damaligen Strafverfahren nicht wirksam verteidigt worden sei (RR.2019.148, act. 1 S. 13). So seien vor dem Berufungsgericht mehrere Beschuldigte durch denselben Rechtsanwalt verteidigt worden, was zweifel- los Interessenskonflikte nach sich gezogen habe (RR.2019.148, act. 1 S. 13).

Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, er sei persönlich durch das Gericht über die konkreten Umstände rund um das damalige Strafverfahren der Republika Srpska detailliert zu befragen. Nur so sei es möglich, dass sich das hiesige Gericht ein umfassendes Bild darüber machen und letztlich auch beurteilen könne, ob das damalige Verfahren fair im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewesen sei (RR.2019.148, act. 1 S. 9). Der Beschwerdeführer stellt weiter den Antrag auf Edition der Strafakten im Original (RR.2019.148, act. 1 S. 13 f.). Damit werde es ihm möglich sein, die Frage der wirksamen Verteidigung rechtsgenüglich zu überprüfen.

E. 8.2 Mit Bezug auf den Strafvollzug in Bosnien und Herzegowina macht der Be- schwerdeführer sodann geltend, dass nicht anzunehmen sei, die Republika Srpska werde sich an die abgegebenen Garantien halten. Das Gegenteil sei der Fall. Nicht ganz zufällig habe das Auslieferungsverfahren seinen Ur- sprung im muslimischen Gerichtspräsidenten von Z. Auch wenn der Staat Bosnien und Herzegowina in Sachen Religionszugehörigkeit gemischt sei, seien der Bosnienkrieg und die Kultur-/Religionskonflikte allgegenwärtig, was nicht zuletzt auch die zahlreichen Blogs aufzeigen würden. Man kenne den Beschwerdeführer unter dem Namen «AA.» und verweise auf die ihm vorgeworfenen Taten. Bosnien sei auch heute noch ein unregierbares Land,

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ethnisch und politisch tief gespalten, was eindrücklich aus dem Länderbe- richt der Konrad-Adenauer-Stiftung vom April 2016 hervorgehe. Das Justiz- wesen sei schwerfällig aufgebaut, die Effizienz und Qualität der Justiz sei dadurch negativ beeinflusst und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Judi- kative gering. Die Korruption sei allgegenwärtig und die autonomen Entitäten würden machen, was sie wollen (RR.2019.148, act. 1 S. 16 f.).

E. 8.3.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersu- chen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK (SR 0.101) oder des UNO-Pakt II (SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbe- sondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalga- rantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217 E. 8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmitte- linstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafver- fahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).

E. 8.3.2 Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II). Es handelt sich um massive Verstösse gegen die Menschenwürde, die den Be- troffenen seelisch und meist auch körperlich schwer treffen. Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). In Strafprozessen sind ausserdem die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Jeder Vertragsstaat der UNO-Folterschutzkonvention (SR 0.105) hat dafür Sorge zu tragen, dass Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweis in einem Verfahren

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verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, dass die Aussage gemacht wurde (Art. 15 UNO-Folterschutz- konvention). Nach konstanter Rechtsprechung des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte (EGMR) führt die Zulassung eines aufgrund von Misshandlungen, d.h. in Verletzung von Art. 3 EMRK erfolgten Geständnis- ses dazu, dass das Strafverfahren in seiner Gesamtheit – unabhängig von der Bedeutung des Geständnisses für den Ausgang des Verfahrens – als unfair zu bezeichnen ist und somit gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstösst (s. EGMR vom 18. November 2011 i.d.S. Stanimirovic gg. Serbien, Ziff. 113).

E. 8.3.3 Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b). Beziehen sich die von diesem geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräf- tig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs- bzw. Beschwer- deverfahren insofern erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen, als er die seinem Einwand zufolge erfolgten Grundrechtsverletzun- gen konkret aufzuzeigen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.23 vom 2. August 2012 E. 5.2.5).

E. 8.3.4 Gemäss der Rechtsprechung gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so ge- ringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann (vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.258 vom 6. Juni 2014 E. 10.3 m.w.H.). Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahms- weise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.; TPF 2012 144 E. 5.1.3).

E. 8.3.5 Im Rahmen der Beschwerde in Auslieferungssachen ans Bundesstrafgericht sieht weder das VwVG noch das IRSG eine mündliche öffentliche Verhand- lung vor. Vielmehr ist das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts im Grundsatz schriftlich. Eine mündliche Parteiverhandlung kann nach richterlichem Ermessen angeordnet werden (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Dies kann insbesondere nötig sein, wenn Beweiserhebungen durch

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das Gericht sachlich notwendig erscheinen oder wenn die grundrechtlich ga- rantierten Parteirechte eine öffentliche Anhörung verlangen. Art. 6 Ziff. 1 EMRK schreibt eine öffentliche Parteianhörung bei Verfahren betreffend zi- vilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen vor sowie bei Urteilen über straf- rechtliche Anklagen. Bei der Prüfung von Auslieferungsersuchen geht es we- der um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen noch um eine straf- rechtliche Anklage. Das Rechtshilfeverfahren stellt kein Strafverfahren dar, bei dem durch den Rechtshilferichter über die allfällige Schuld und Strafe zu entscheiden wäre. Vielmehr werden Rechtshilfeverfahren als verwaltungs- rechtliche Streitsachen betrachtet, was auch für Auslieferungsverfahren gilt (Urteile des Bundesgerichtes 1A.247/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 2.2; 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 1.5, je m.w.H.; s. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.91 vom 4. Juli 2011 E. 6; RR.2009.76 vom

E. 8.4 Wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgehen wird, besteht vorlie- gend kein Anlass, den prozessualen Anträgen des Beschwerdeführers statt- zugeben. Der Beizug der Strafakten sowie eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers sind zur Beurteilung der Rechtsfragen nicht erfor- derlich und gehen über das Verfahrensthema des Auslieferungsverfahrens hinaus. Eine inhaltliche Nachprüfung der fraglichen Strafurteile ist, wie unter E. 7.2.2 bereits dargetan, gerade nicht möglich. Darüber hinaus leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer ohne Strafakten nicht in der Lage sein soll, zunächst das Strafverfahren zu schildern, wie er es aus seiner Sicht im Einzelnen erlebt hat, und gestützt darauf seine allfällige Kritik am Verfah- ren entsprechend zu artikulieren. Dies gilt umso mehr als die verfahrensge- genständlichen Strafurteile in casu vorliegen. Entgegen seiner Darstellung bieten weder seine pauschalen Einwände noch die allgemeinen, nicht weiter begründeten Zweifel an der Rechtsmässigkeit des Strafverfahrens einen Grund für weitergehende Abklärungen durch die Auslieferungsbehörde oder das Rechtshilfegericht.

E. 8.5.1 Der Beschwerdegegner weist zu Recht darauf hin, dass der Staat Bosnien und Herzegowina die EMRK ratifiziert hat. Verlangt dieser Staat die Auslie- ferung zur Vollstreckung eines Strafurteils, das noch vor der Ratifikation ge- fällt wurde, ist nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip (Urteil des Bun- desgerichts 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015 E. 1.3; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2014.318 vom 5. März 2015 E. 8.5; jeweils m.w.H.) da- von auszugehen, dass aus seiner Sicht das betreffende Strafverfahren den Verfahrensgarantien der EMRK entsprochen hat. Der geltend gemachte Um- stand, wonach der aktuelle Gerichtspräsident von Z. muslimischen Glaubens

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sein soll, vermag per se keine Zweifel daran zu begründen und die Ausliefe- rungsunterlagen geben vorliegend auch keinen Anlass für eine gegenteilige Annahme.

E. 8.5.2 Dass die Ermordung von muslimischen Einwohnern während des Bosnien- Krieges in der Republika Srpska strafrechtlich verfolgt wurde, spricht entge- gen der Darstellung des Beschwerdeführers gerade für die Unabhängigkeit deren Judikative in der konkreten Strafsache. Der Beschwerdeführer bringt sodann nichts vor, was seine Darstellung, er sei im Strafverfahren geschla- gen und unter Druck gesetzt worden, glaubhaft erscheinen liesse. Dieser Einwand wurde ausserdem in der Sache schon 1995 von beiden Instanzen geprüft und als unglaubhaft verworfen (RH.2019.7, act. 3.1b S. 34, act. 3.1a S. 9). Es leuchtet zudem nicht ein, inwiefern die angeblich erzwungene Selbstbelastung notwendig gewesen wäre, um W. oder diesem nahestehen- den Personen zu entlasten. Der Beschwerdeführer war schliesslich vor bei- den Instanzen durch einen Rechtsanwalt verteidigt, welcher für den Be- schwerdeführer auch Berufung gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch eingelegt hat (s. dazu auch nachfolgend E. 9.3). Gemäss dem Urteil des Hö- heren Gerichts von Z. vom 27. Oktober 1995 vertrat im zweitinstanzlichen Verfahren Rechtsanwalt E. nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch T. Dem Letztgenannten wurde zwar die Beteiligung an der Ermordung des Ehepaars R., aber nicht der Familie H. vorgeworfen. Dass mit Bezug auf diesen Vorwurf Rechtsanwalt E. aufgrund einer Interessenskollision eine hin- reichende Verteidigung des Beschwerdeführers nicht zu gewährleisten ver- mocht hätte, ist bereits im Ansatz nicht ersichtlich. Es ist durchaus richtig, dass bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitangeschuldigte grundsätzlich ein Interessenskonflikt be- steht, der einen Verfahrensausschluss eines Verteidigers rechtfertigen kann. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, dürfen Rechtsanwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitangeschuldigten ausüben. Eine Mehrfach- verteidigung könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) aus- nahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitangeschuldigten durchwegs identi- sche und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Pro- zessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5, E. 5.8, E. 5.9 und E. 5.11, mit Hinweisen). Vorliegend haben sowohl der Beschwerdeführer wie auch T. im Ermittlungsverfahren den Tatvorwurf grundsätzlich anerkannt und an der Hauptverhandlung mit ähnlicher Begründung wieder bestritten, wobei T. im Verlaufe der Hauptverhandlung nach seiner anfänglichen Bestreitung den Tatvorwurf anerkannte, um diesen im Rahmen des Schlussworts wieder zusammen mit den weiteren Angeklagten zu bestreiten (s. RH.2019.7, act. 3.1b S. 15 f., 18 bis 20, 34 ff.). Aufgrund dieser Rechtspositionen erge- ben sich demnach keine konkreten gegenläufigen Interessen. Inwiefern der

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Beschwerdeführer unter diesen Umständen offensichtlich ungenügend durch Rechtsanwalt E. aufgrund von dessen Doppelvertretung verteidigt worden wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Im Übrigen verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Verfahrensparteien, welche einen mutmasslichen Verfahrensmangel feststellen, diesen unverzüglich geltend zu machen. Die Rüge der ungenügenden Verteidigung aufgrund der Doppel- vertretung wurde weder im Straf- noch im Rechtsmittelverfahren gerügt. Das Zuwarten mit dieser Rüge bis zum Rechtshilfegericht verstösst gegen Treu und Glauben. Soweit der Beschwerdeführer vorbringen lässt, er sei im Zeit- punkt der ihm vorgeworfenen Taten im Jugendalter gewesen (RR.2019.148, act. 1 S. 7), bleibt festzuhalten, dass er nicht ausführt, was er daraus für das Auslieferungsverfahren ableiten möchte. Dies gilt um so mehr, als er selber gleichzeitig betont, er sei Offizier gewesen und habe 300 Leute geführt (RH.2019.7, act. 3.9 S. 5). Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum […] im Zeitpunkt der Taten, für die er verurteilt wurde, d.h. Mitte Oktober 1993 und Januar 1994, das 18. Lebensjahr bereits vollen- det. Im erstinstanzlichen Verfahren berücksichtigte das Gericht im Übrigen den vom Verteidiger hervorgehobenen Umstand, dass es sich beim Be- schwerdeführer um einen jungen volljährigen Straftäter handelte. Es verur- teilte ihn zur gesetzlich niedrigsten Freiheitsstrafe (RH.2019.7, act. 3.1b S. 50). Diese mildernden Umstände wurden auch vor zweiter Instanz aner- kannt (RH.2019.7, act. 3.1a S. 12).

E. 8.5.3 Zusammengefasst begnügt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen da- mit, sich allgemein auf die damalige Situation in der Republika Srpska zu berufen und pauschale Einwände gegen das Strafverfahren zu erheben. Dass das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt hätte, hat der Beschwerdeführer aber nach dem Gesagten in concreto auch nicht ansatz- weise substantiiert vorgebracht, geschweige denn glaubhaft gemacht.

E. 8.6 Was sodann die Einwände gegen einen Strafvollzug in Bosnien und Herze- gowina anbelangt, ist auf die Praxis der Schweizer Behörden hinzuweisen, die Auslieferung an diesen Staat von grundrechtlichen Garantien abhängig zu machen (RR.2019.148, act. 1.1 S. 6; s. auch Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2015.288 vom 16. März 2016 E. 5). Der Beschwerdegegner hebt hervor, dass in den letzten Jahren nach Einholung der entsprechenden Ga- rantien mehrere Personen nach Bosnien und Herzegowina ausgeliefert wor- den seien und es in keinem dieser Fälle Probleme mit der Einhaltung dieser Garantien gegeben habe (a.a.O.). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die abgegebenen Zusicherungen (s. supra lit. B f.) vermöchten die geäus- serten Bedenken nicht zu beseitigen, ist festzuhalten, dass, wie vorstehend bereits dargelegt, nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip vermutet

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wird, dass ein Staat, welcher – wie Bosnien und Herzegowina – die EMRK ratifiziert hat, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (s. supra E. 8.5.1). Aufgrund der bisherigen Zusammenarbeit mit dem ersuchenden Staat bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass sich dieser vorliegend nicht an die abgegebenen Garantien halten würde. Mit seiner allgemeinen Kritik vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, dass gerade in seinem Fall – trotz der eingeholten Garantien – ihm eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte droht.

E. 8.7 Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als unbegründet.

E. 9 Januar 2007 E. 3.2). Gleiches gilt, wenn der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erhoben hat und wenn in diesem Beschwerdeverfahren die

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Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.).

E. 9.1 Der Beschwerdeführer wirft die «Frage der Verurteilung in Abwesenheit» auf (RR.2019.148, act. 1 S. 15 f.).

E. 9.2 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung ei- ner Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnah- me, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkann- termassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des 2. ZP).

Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermes- sensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des 2. ZP jedoch gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hin- dernis für die Auslieferung, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der an der Verhandlung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom

E. 9.3 Der Beschwerdeführer erklärte zwar anlässlich seiner Einvernahme zum Auslieferungsersuchen, er sei im Strafverfahren zweimal im Gerichtssaal ge- wesen und habe ausgesagt (RH.2019.7, act. 3.9 S. 3). Klare Aussagen, ob er vor erster Instanz anwesend und verteidigt war oder nicht, macht der Be- schwerdeführer jedoch darüber hinaus auch im Beschwerdeverfahren nicht. Nachvollziehbare Gründe für eine solche Haltung nennt er nicht und sind auch nicht ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen rund um seine Anwesenheit und Verteidigung im ausländischen Strafverfah- ren sind daher nicht geeignet, die betreffenden Angaben in den Ausliefe- rungsunterlagen in Zweifel zu ziehen. Gemäss den Auslieferungsunterlagen flüchtete der Beschwerdeführer am 22. Oktober 1995 aus der Untersu- chungshaft in der Bezirkshaftanstalt von Z. (RH.2019.7, act. 3.1d, Anord- nung vom 25. August 2005 des Amtsgerichts in Z. zur internationalen Aus- schreibung des Beschwerdeführers). Es ist daraus zu folgern, dass das erst- instanzliche Urteil vom 17. April 1995 in seiner Anwesenheit gefällt wurde. Diesem Urteil ist weiter eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer verteidigt war. Aus dem zweitinstanzlichen Urteil vom 27. Oktober 1995 geht auch hervor, dass sein Verteidiger Berufung gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch eingelegt hat. In beiden Urteilen wurden die im Verlaufe des Verfahrens (im Ermittlungsverfahren und an der Hauptverhandlung) ge- machten Aussagen des Beschwerdeführers sowie die Argumente seines Verteidigers wiedergegeben. Anhaltspunkte für eine offensichtlich ungenü- gende Verteidigung können daraus nicht entnommen werden. Eine solche vermag der Beschwerdeführer auch nicht unter Berufung auf die Doppelver- tretung durch den Verteidiger des Beschwerdeführers zu begründen, welche überdies lediglich einen Sachverhaltsvorwurf betreffen würde (s. supra E. 8.5.2). Da der Beschwerdeführer erst fünf Tage vor seiner Verurteilung durch die zweite Instanz geflüchtet ist, war er offensichtlich auch in Kenntnis des Berufungsverfahrens. Nach dem Gesagten bestehen in den Ausliefe- rungsunterlagen keine Hinweise dafür, dass im Strafverfahren die minimalen Verteidigungsrechte des durch einen Rechtsanwalt verteidigten Beschwer- deführers nicht gewahrt worden wären. Es ist dem Beschwerdegegner ohne weiteres beizupflichten, dass unter diesen Umständen von einer offensicht- lich ungenügenden Verteidigung keine Rede sein kann. Das zweitinstanzli- che Abwesenheitsurteil bildet unter diesen Umständen demnach kein Hin- dernis für die Auslieferung des Beschwerdeführers.

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E. 10.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe der paramilitärischen Orga- nisation BB. angehört, welche durch den bosnisch-serbischen Kommandant W. geführt worden sei. Dieser sei ein klarer und erklärter Gegner von V. ge- wesen. Die verfahrensgegenständlichen Gerichtsprozesse gegen den Be- schwerdeführer hätten einen machtpolitischen Hintergrund gehabt (RR.2019.148, act. 1 S. 5 f.).

E. 10.2.1 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent- wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 IRSG).

E. 10.2.2 In der Praxis wird zwischen so genannt „absolut“ politischen und „relativ“ po- litischen Delikten unterschieden. „Absolut“ politische Delikte stehen in unmit- telbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen na- mentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und poli- tische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungs- mässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein „relativ“ politisches Delikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwie- gend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Um- stände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat began- gen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüter- verletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest einigermassen ver- ständlich erscheinen zu lassen (BGE 131 II 235 E. 3.2 S. 244 f.; 130 II 337 E. 3.2 S. 342 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 364 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 5.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27).

E. 10.2.3 Die Auslieferung wird ebenfalls nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernst- liche Gründe hat zur Annahme, das gleiche Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung sei gestellt worden, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen An- schauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus ei- nem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG).

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E. 10.2.4 Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.; siehe auch ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 629 m.w.H.; HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, 2002, S. 124).

E. 10.3 Bei den Straftaten, für welche Bosnien und Herzegowina um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht, handelt es sich weder um absolut noch um relativ politische Delikte im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung. Derartiges wird auch vom Beschwerdeführer selber nicht geltend gemacht.

E. 10.4 Dass Angehörige der Organisation BB. oder der bosnisch-serbischen Kom- mandant W. selber aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt gewesen wären, zeigte der Beschwerdeführer nicht auf. Weshalb für ihn eine politi- sche Verfolgungssituation bestanden haben und aktuell bestehen soll, leuch- tet bereits im Ansatz nicht ein.

E. 10.5 Die Einrede des politischen Delikts ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei es fraglich, ob der 27. Oktober 2025 als verjährungsrelevanter Zeitpunkt angenommen werden könne. Art. 98 der Bestimmungen des Strafgesetzbuches des Republika Srpska, welcher für das Verständnis und die Auslegung der Verjährungsbestimmun- gen durchaus von Bedeutung sein könne, sei trotz Rüge nicht beigelegt wor- den. Es stelle sich auch die Frage nach früheren (allenfalls milderen) Verjäh- rungsregeln (RR.2019.146, act. 1 S. 15).

E. 11.2 Auf Nachfrage des Beschwerdegegners erklärten die bosnischen Behörden, dass die Strafvollstreckungsverjährung am 27. Oktober 2025 eintritt (RH.2019.7, act. 3.4). Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, kann nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip davon ausgegangen werden, dass diese Angaben stimmen (RR.2019.148, act. 1.1 S. 8). Überzeugende Anhaltspunkte, dass dies nicht zutrifft, nannte der Beschwerdeführer nicht.

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E. 12.1 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren eine Verletzung seines Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) geltend. Durch seine Auslieferung würde die Familie geradezu auseinandergerissen. Es sei nicht nachvollziehbar und werde auch nicht begründet, weshalb die Beschwerdegegnerin keine An- haltspunkte dafür sehe. Er habe eine besondere Bindung zu seiner Familie und auch seinen Kindern (RR.2019.148, act. 1 S. 16).

E. 12.2 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokrati- schen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Aus- lieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnis- sen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2018.295 vom 28. November 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. November 2018 E. 4.2).

E. 12.3 Wie schon vom Beschwerdegegner festgehalten, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass nach der Praxis des Bundesgerichtes und des Eu- ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Eingriffe in das Familienle- ben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzufüh- ren sind, grundsätzlich zulässig sind (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.213/2002 vom 20. November 2002 E. 4.3, mit weiteren Hinweisen; BGE 120 Ib 120 E. 3d). Aussergewöhnliche Familienverhältnisse im Sinne der Rechtsprechung, welche einer Auslieferung des Beschwerdeführers ent- gegenstehen würden, liegen nicht vor. Die geltend gemachten Nachteile fa- miliärer Art sind normale Folgen des gegen ihn geführten Strafverfahrens in der damaligen Republika Srpska, welchem er sich durch Flucht in die Schweiz entzogen hatte, und rechtfertigen vorliegend keine Haftentlassung bzw. Verweigerung der Auslieferung. Zudem haben die bosnischen Behör- den, wie der Beschwerdegegner zurecht hervorhebt, ausdrücklich garantiert, dass der Beschwerdeführer das Recht hat, Besuche von seiner Familie und Freunden im Gefängnis zu empfangen (RH.2019.7, act. 3.5; s. supra lit. B f.). Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet.

- 24 -

E. 13.1 Der Beschwerdeführer erklärt, er fürchte um sein Leben und das seiner Fa- milie. Dies insbesondere auch deshalb, weil er Kenntnisse über entspre- chende Drohungen habe, die ein damaliger Angeklagter (O.) gegenüber sei- nem in Bosnien und Herzegowina lebenden Bruder geäussert habe. O. habe festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Aufenthalt im Gefängnis nicht überleben werde. O. werde dafür sorgen (RR.2019.148, act. 9 S. 4).

E. 13.2 Die Auslieferung kann lediglich aus Gründen verweigert werden, welche das Auslieferungsrecht ausdrücklich vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2011 vom 21. Januar 2011 E. 1.3). Weder das EAUe noch das IRSG sehen eine drohende Gefahr für den Beschwerdeführer, welche von Dritten

– und nicht vom ersuchenden Staat – ausgehen könnte, als Auslieferungs- hindernis vor (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.10 vom

E. 16 Februar 2011 E. 3.2). Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer die von ihm befürchteten Vergeltungsmassnahmen durch O. nicht glaubhaft ge- macht. Er reicht nichts ein, was seine Darstellung stützen würde. Er legt auch nicht dar, weshalb O. ihn bedrohen sollte. Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass im Falle des Beschwerdeführers besondere Schutzmass- nahmen notwendig wären. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass Bos- nien und Herzegowina seiner besonderen Fürsorgepflicht in den Strafvoll- zugsanstalten Rechnung tragen wird. Die dahingehende Rüge erweist sich nach dem Gesagten ebenfalls als unbegründet.

14.

14.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er leide unter Mehrfacherkrankungen, so unter anderem an Diabetes und Bluthochdruck, weshalb er auf die regelmäs- sige Einnahme von Medikamenten angewiesen sei. Seine medizinische Ver- sorgung im Strafvollzug in Bosnien und Herzegowina sei nicht gewährleistet (RR.2019.148, act. 1 S. 16). In der Replik bringt er vor, die medizinische Situation rund um den Beschwerdeführer sei besorgniserregend, dies «ei- nerseits im Zusammenhang mit der psychiatrischen Verfassung, insbeson- dere aber mit Blick auf den somatischen Gesundheitszustand». Er habe seit mehreren Wochen ein rund 9 cm2 grosse «Beule» hinter dem rechten Ohr, weshalb er sich in (gefängnis-)ärztlicher Behandlung befinde. Die letzte Kon- sultation sei am 23. Juli 2019 gewesen. Hinzu würden «Schwindelbeschwer- den, permanente Schlafstörungen aufgrund erheblicher rechtsseitiger Schmerzen vom Hals bis Kopfmitte sowie ein Gewichtsverlust in den vergan- genen rund sechs Wochen von 26 (!) Kilogramm» kommen (RR.2019.148, act. 9 S. 4).

- 25 -

14.2 Weder das EAUe noch das IRSG sehen die Möglichkeit vor, eine Ausliefe- rung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Weder die Schweiz noch Bosnien und Herzegowina haben einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung kann daher ein Ausliefe- rungsersuchen nicht wegen des schlechten Gesundheitszustands des Ver- folgten abgelehnt werden. Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend unter- gebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft ent- lassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Urteil des Bun- desgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen). Die bos- nischen Behörden haben zudem entsprechende Garantien abgegeben und den schweizerischen Behörden zugesichert, dass sie den Beschwerdeführer jederzeit besuchen können. Der Beschwerdeführer hat ausserdem das Recht, jederzeit in Kontakt mit den schweizerischen Behörden zu treten (RH.2019.7, act. 3.5). Konkrete Hinweise, dass die bosnischen Behörden mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden ihrer Pflicht nicht nachkommen würden, sind keine ersichtlich. Der geltend ge- machte Gesundheitszustand rechtfertigt nach dem Gesagten keine Verwei- gerung der Auslieferung, weshalb auch diese Rüge des Beschwerdeführers fehl geht.

15. Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers al- lesamt als unbegründet, und die Auslieferung des Beschwerdeführers an Bosnien und Herzewogina ist daher zulässig. Sowohl die Einrede des politi- schen Delikts als auch die Beschwerde sind nach dem Gesagten abzuwei- sen, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 16.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungs- haft (RR.2019.148, act. 1 S. 2).

E. 16.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen

- 26 -

Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom

9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom

E. 16.3 Vorliegend ist die Auslieferung des Beschwerdeführers zu gewähren, wes- halb sein akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen ist.

17.

17.1 Der Beschwerdeführer stellte das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Verbeiständung (RP.2019.34, act. 1).

17.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, waren die Beschwerde sowie die Einrede des politischen Delikts klar unbegründet (vgl. insbes. oben E. 6.3, 7.4, 8.5, 8.6, 9.3, 10.3, 10.4, 11.2, 12.3, 13.2 und 14.2) und hatten demgemäss keine Aussicht auf Erfolg, weshalb das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege bereits aus diesem Grunde abzuweisen ist. Bei der Fest- setzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der schwie- rigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen wer- den.

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18. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der finan- ziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 28 -

E. 19 Juni 2008 E. 2.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessori- sches Haftentlassungsgesuch zu betrachten.

Dispositiv
  1. Die Verfahren RR.2019.116 und RR.2019.148 werden vereinigt.
  2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
  5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbei- ständung wird abgewiesen.
  6. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 22. August 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. (alias B., geb. A1.), vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, Beschwerdeführer und Antragsgegner

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner und Antragsteller

Gegenstand

Auslieferung an Bosnien und Herzegowina

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); Entschädigung des amtlichen Beistands (Art. 21 Abs. 1 IRSG)

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2019.116+148 Nebenverfahren: RP.2019.34

- 2 -

Sachverhalt:

A. Mit Note vom 24. Dezember 2018 ersuchte die Botschaft von Bosnien und Herzegowina die Schweiz um Verhaftung und Auslieferung des bosnischen und serbischen Staatsangehörigen A. gestützt auf das Urteil des Amtsge- richts Z. (BIH) vom 17. April 1995 i.V.m. dem Urteil des Höheren Gerichts in Z. (BIH) vom 27. Oktober 1995 zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 10 Monaten wegen Mordes und schweren Diebstahls (RH.2019.7, act. 3.1; act. 3.1d).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») ersuchte mit Note vom 24. Ja- nuar 2019 die bosnische Botschaft um ergänzende Mitteilung, wann die Strafvollstreckungsverjährung eintreten werde (RH.2019.7, act. 3.2). Mit ei- ner weiteren Note ersuchte das BJ die Botschaft auch um Abgabe der nach- folgenden Garantien (RH.2019.7, act. 3.3):

«a) Die physische und psychische Integrität des Verfolgten wird gewahrt (EMRK und Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts II). Die Haftbedingungen des Ver- folgten während der Strafvollstreckung werden nicht wegen seiner politischen Anschauungen und Aktivitäten, wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimm- ten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehö- rigkeit erschwert werden.

b) Die Haftbedingungen des Verfolgten werden nicht unmenschlich bzw. erniedri- gend sein und entsprechen den Anforderungen von Art. 3 EMRK. Dem gesund- heitlichen Zustand des Verfolgten während der Haft wird in gebührendem Masse Rechnung getragen, namentlich durch eine angemessene medizinische Betreuung.

c) Die Behörden von Bosnien und Herzegowina gewähren dem Verfolgten wäh- rend der gesamten Dauer des Gefängnisaufenthaltes einen uneingeschränkten und unbeaufsichtigten Kontakt bzw. Zugang zu seinem gewählten Rechtsan- walt bzw. zu seinem Pflichtverteidiger. Zudem hat der Verfolgte die Möglichkeit, im Gefängnis Besuche aus seinem Familien- bzw. Bekanntenkreis zu erhalten.

d) Den schweizerischen Behörden wird das Recht zugesichert, den Verfolgten nach dessen Auslieferung ohne Überwachungsmassnahmen jederzeit besu- chen zu können sowie sich jederzeit über den Verfahrensstand zu erkundigen. Die schweizerischen Behörden können zu diesem Zweck einen speziellen Ver- treter bezeichnen (z.B. lokalen Rechtsanwalt). Der Verfolgte hat jederzeit das

- 3 -

Recht, sich an die schweizerischen Behörden zu wenden (schriftlich oder tele- fonisch).»

C. Die bosnische Botschaft teilte mit Note vom 18. Februar 2019 mit, dass die Strafvollstreckungsverjährung am 27. Oktober 2025 eintreten werde (RH.2019.7, act. 3.4). Mit Note vom 6. März 2019 übermittelte sie sodann die ersuchten Garantien (RH.2019.7, act. 3.5).

D. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 8. März 2019 ordnete das BJ die Ausliefe- rungshaft gegen A. an, welcher unter den Namen B., geb. A1., im Kanton Luzern wohnte (RH.2019.7, act. 3.8, act. 3.6). A. wurde am 8. April 2019 festgenommen. Anlässlich seiner gleichentags erfolgten Einvernahme zum Auslieferungsersuchen erklärte A., mit einer Auslieferung an Bosnien und Herzegowina nicht einverstanden zu sein (RH.2019.7, act. 3.9). Gegen den Auslieferungshaftbefehl erhob A. Beschwerde, welche die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RH.2019.7 vom 7. Mai 2019 2019 abwies (RH.2019.7, act. 6).

E. Mit Verfügung vom 3. Mai 2019 ernannte das BJ Rechtsanwalt Beat Hess auf entsprechendes Gesuch zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. (s. RR.2016.116, act. 1.A S. 2).

F. Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 liess A. über seinen Rechtsvertreter seine Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen einreichen und sinngemäss die Einrede des politischen Delikts erheben (RR.2019.116, act. 1.4).

G. Am 23. Mai 2019 erliess das BJ den Auslieferungsentscheid. Es bewilligte die Auslieferung von A. an Bosnien und Herzegowina für die dem Ausliefe- rungsersuchen vom 24. Dezember 2018, ergänzt am 18. Februar 2019 und am 6. März 2019, zugrunde liegenden Straftaten. Der Entscheid erfolgte un- ter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG. Gleichzeitig legte es die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. fest (RR.2019.116, act. 1.A).

- 4 -

H. Mit Schreiben vom gleichen Tag an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts beantragte das BJ die Ablehnung der Einrede des politi- schen Delikts (Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts RR.2019.116, act. 1).

I. Gegen den Auslieferungsentscheid lässt A. mit Eingabe vom 24. Juni 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit fol- genden Anträgen erheben (Beschwerdeverfahren RR.2019.148, act. 1):

«1. In Aufhebung des Auslieferungsentscheids des Bundesamtes für Justiz vom

23. Mai 2019 sei auf eine Auslieferung des Beschwerdeführers an den Staat Bosnien und Herzegowina zu verzichten.

2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

3. Eventuell zu Ziff. 1: In Aufhebung des Auslieferungsentscheids des Bundesam- tes für Justiz vom 23. Mai 2019 sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Es sei eine mündliche Verhandlung anzusetzen und durchzuführen.

5. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und als unentgeltlicher Rechtsbei- stand RA Beat Hess beizugeben.

6. Für das vorinstanzliche Verfahren sei dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Verfolgten, RA Beat Hess, eine Entschädigung von Fr. 7'167.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin und/oder des Staates.» J. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 reichte das BJ seine Beschwerdeantwort ein (RR.2019.148, act. 5). Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 wurde der Beschwer- deführer und Antragsgegner zur Antragsantwort und Beschwerdereplik ein- geladen (RR.2019.148, act. 6). Die entsprechende Eingabe reichte dieser mit Schreiben vom 31. Juli 2019 ein (act. 9). Mit Begleitschreiben vom 2. Au- gust 2019 reichte er sodann das Schreiben vom 18. April 2019 der Klinik C. betreffend Aufgebot zur Koloskopie nach (RR.2019.148, act. 10, 10.1). Die vorgenannten Eingaben wurden der Gegenseite mit Schreiben vom 6. Au- gust 2019 zur Kenntnis zugestellt (RR.2019.148, act. 11).

- 5 -

K. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina sind primär das Europäische Aus- lieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) so- wie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) und das am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (3. ZP, SR 0.353.13) massgebend.

1.2 Soweit das Übereinkommen und die Zusatzprotokolle nichts anderes bestim- men, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (vgl. BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2). Vorbehalten ist die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

1.3 Verweist das IRSG direkt auf die Bestimmungen der StPO, so gelangen diese analog zur Anwendung (DANGUBIC/KESHELAVA, Basler Kommentar, In- ternationales Strafrecht, 2015, Art. 12 IRSG N. 1). Mithin gelten gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG für das vorliegende Beschwerdeverfahren Art. 379–397 StPO sinngemäss. Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfe- angelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (s. Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den

- 6 -

politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politi- schen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3-1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.).

Gegen den Auslieferungsentscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach des- sen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

Darüber hinaus unterliegen erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Be- hörden und der Bundesbehörden, soweit das Gesetz nichts anderes be- stimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 IRSG).

Gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das auslän- dische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechts- hilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (betreffend das Auslie- ferungsverfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2000 vom 20. No- vember 2000 E. 1b).

2.2 Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (nachfolgend „Beschwerdefüh- rer“) hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens sinngemäss geltend ge- macht, das Strafverfahren gegen ihn hätte einen politischen Hintergrund ge- habt (RR.2019.116, act. 1.4 S. 4). Mit Entscheid vom 23. Mai 2019 (Disposi- tiv Ziffer 1 und 2) bewilligte der Beschwerdegegner und Antragssteller (nach- folgend „Beschwerdegegner“) die Auslieferung des Beschwerdeführers un- ter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts (RR.2019.116, act. 1.A). Er beantragte der Beschwerde- kammer mit Eingabe vom selben Tag, die Einsprache des politischen Delikts abzulehnen (RR.2019.116, act. 1). In Antwort darauf verwies der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 31. Juli 2019 auf seine Beschwerdeschrift (RR.2019.116, act. 6 S. 4).

- 7 -

2.3 Der Beschwerdeführer ficht im Rahmen seiner Beschwerde den gegen ihn gerichteten Auslieferungsentscheid an, mit welchem in Dispositiv Ziffer 1 seine Auslieferung bewilligt wird (RR.2019.148, act. 1).

Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Ausliefe- rungsentscheid selbstredend persönlich und direkt berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er insofern zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Die Be- schwerde erfolgte innerhalb der Beschwerdefrist, weshalb darauf grundsätz- lich einzutreten ist.

2.4

2.4.1 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Dispositiv Ziffer 3 des Auslieferungsentscheids und somit die Festsetzung des anwaltschaftlichen Honorars im Auslieferungsverfahren anficht, ist Folgendes festzuhalten. Der Beschwerdegegner legte im Auslieferungsentscheid die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand im Auslieferungsverfahren auf Fr. 5'500.-- fest unter Kürzung des geltend gemachten Betrages von Fr. 7'167.--. Die Kürzung begründete er damit, dass der Mehrbetrag Drittleis- tungen von Rechtsanwalt D. und die damit verbundenen Aufwendungen des amtlichen Rechtsbeistandes umfasse. Dieser Beizug sei von der unentgelt- lichen Rechtspflege nicht abgedeckt und es habe zudem keine Notwendig- keit hiefür bestanden (RR.2019.116, act. 1.A S. 10).

Diesbezüglich begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde damit, dass der Beizug des sprachkundigen Rechtsanwalt D. notwendig gewesen sei, zumal der Beschwerdegegner selber mehrfach eingeräumt habe, dass die Übersetzung der Auslieferungsunterlagen ungenügend gewesen sei. Rechtsanwalt D. sei sodann auch dahingehend beauftragt worden, die tat- sächliche Existenz des mutmasslichen damaligen Verteidigers des Be- schwerdeführers herauszufinden, was ihm nicht gelungen sei. Bis heute sei unklar, ob es diesen Rechtsanwalt E. wirklich gegeben habe (RR.2019.148, act. 1 S. 17).

2.4.2 Nach der Rechtsprechung ist gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG auch unter Mitbe- rücksichtigung der im Strafverfahren geltenden Grundsätze die im Ausliefe- rungsverfahren verbeiständete Partei grundsätzlich nicht zur Anfechtung des Anwaltshonorars legitimiert. Nach der konstanten Praxis ist sie in der Regel durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht be- rührt und hat insbesondere auch kein schutzwürdiges Interesse an der Er- höhung der Entschädigung (s. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafge-

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richts RR.2013.89-90 vom 25. Juni 2013 E. 2.3). Die in der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung angetönten Ausnahmen, welche allenfalls zur Beja- hung der Beschwerdelegitimation der verbeiständeten Partei führen könn- ten, werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind im vor- liegenden Fall auch nicht ersichtlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 2.4.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer zur Anfechtung von Dispositiv Ziffer 3 des Auslieferungsentscheids nicht legitimiert ist und demzufolge auf seine diesbezügliche Beschwerde nicht einzutreten ist.

3. Vorliegend sind das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts (RR.2019.116) und das Beschwerdeverfahren (RR.2019.148) aufgrund ihrer inhaltlichen Konnexität zu vereinigen.

4.

4.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009 E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3, je m.w.H.). Es steht ihr zwar frei, ein- zelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Auf- sichtsbehörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes we- gen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134 E. 1d; TPF 2011 97 E. 5).

4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz ausserdem nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge- nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de- nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 124 II 146 E. 2a; 122 IV 8 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, m.w.H.).

5. Gemäss den Auslieferungsunterlagen wurde der Beschwerdeführer mit Ur- teil des Amtsgerichts Z. vom 17. April 1995 i.V.m. dem Urteil des Höheren

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Gerichts in Z. vom 27. Oktober 1995 gestützt auf die nachfolgenden Sach- verhalte des Mordes und schweren Diebstahls schuldig gesprochen:

Etwa Mitte Oktober 1993 erfuhr F., dass sich im Hotel G. in Z. die muslimi- sche Familie H. (I.H., seine Frau J.H., seine Mutter K.H., seine Schwägerin L.H., deren Tochter M.H. und Sohn N.H., d.h. 3 Frauen, 1 Mann, 2 Kinder) aufhielt, welche die Grenze zur Republik Serbien überqueren wollte. Nach- dem F. mit der Familie H. in Kontakt getreten war und ihnen versprochen hatte, beim Grenzübertritt zu helfen, gelangte F. an O. und den Beschwer- deführer und schlug den beiden vor, die Familie H. zusammen mit P. über den Fluss Y. nach Serbien zu überführen oder sie zu töten. Wie vereinbart, trafen sich der Beschwerdeführer, O. und P. mit der Familie H. und führten diese mit einem Lastwagen in Richtung des Flusses Y. Unterwegs verein- barten der Beschwerdeführer, O. und P., die Familie H. zu töten. In X. ange- kommen, nahmen die drei vorerwähnten Personen der Familie H. Bargeld in der Höhe von DEM 1'000-- und ASH 2'000.-- ab und führten die Opfer zum Flussufer. Dort tötete O. zwei Frauen und ein Kind mit einem halbautomati- schen Gewehr, während P. die drei anderen Personen festhielt. Anschlies- send übergab O. das Gewehr an den Beschwerdeführer, welcher damit den Mann, eine Frau und ein Kind erschoss. In der Folge warfen die Täter die sechs Leichen in den Fluss und fuhren zurück zu F. nach Z., wo sie das erbeutete Geld unter sich aufteilten.

Im Januar 1994 heuerte Q. den Beschwerdeführer für DEM 300.-- an, das muslimische Ehepaar R. aus ihrer Wohnung zu vertreiben, damit er diese selbst bewohnen könne. Der Beschwerdeführer fuhr anschliessend zusam- men mit O. und T., mit denen er abgemacht hatte, die Opfer zu berauben und zu töten, zur Wohnung des Ehepaars R. Als Mitglieder der Militärpolizei verkleidet forderten sie das Ehepaar auf, sie zum Gespräch zum Armeevor- stand zu begleiten. Da Ehepaar glaubte O., T. sowie dem Beschwerdeführer und stieg zu ihnen in den Wagen. Sie fuhren den Wagen ans Flussufer nach X., wo O., T. und der Beschwerdeführer dem Ehepaar Bargeld in der Höhe von DEM 450.--, einen goldenen Ring sowie den Wohnungsschlüssel ab- nahmen. Dann führte O. U.R. zum Flussufer, wo er ihn mit einem automati- schen Gewehr erschoss. Anschliessend nahm T. das Gewehr, führte S.R. zum Flussufer und erschoss diese ebenfalls. Die drei Täter teilten das er- beutete Geld untereinander auf.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde- liegenden Urteile seien nicht im ersuchenden Staat gefällt worden. Bosnien

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und Herzegowina sei erst durch den am 14. Dezember 1995 unterzeichneten Dayton Vertrag geschaffen worden (RR.21019.148, act. 1 S. 7).

6.2 Im Verlauf der Auflösung der früheren föderativen Volksrepublik Jugoslawien wurde zum einen die Republika Srpska am 9. Januar 1992 ausgerufen und zum anderen erklärte sich am 1. März 1992 die Republik Bosnien und Her- zegowina von Jugoslawien unabhängig, welche in der Folge zwischen 1992 und 1995 existierte. Der heutige Staat Bosnien und Herzegowina wurde mit dem Friedensabkommen von Dayton geschaffen und setzt sich aus den En- titäten Föderation Bosnien und Herzegowina und Republika Srpska sowie dem Distrikt Brsko zusammen.

6.3 Der heutige Staat Bosnien und Herzegowina anerkennt offensichtlich die verfahrensgegenständlichen Urteile der damaligen Republika Srpska, wel- che heute ein politisches Teilgebiet des Bundesstaates Bosnien und Herze- gowina ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Staat Bosnien und Herzegowina per se nicht berechtigt wäre, die auf seinem Staatsgebiet durch die Vorläuferrepubliken ausgesprochenen Strafen zu vollstrecken und damit auch Auslieferungsersuchen zu stellen.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer rügt in diversen Punkten die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen.

Er bringt unter andrem vor, er hätte keine Ahnung gehabt, was O. geplant hätte. Dieser habe ihm gesagt, sie würden die Leute nach Serbien bringen (act. 1 S. 8). Der Beschwerdeführer kritisiert auch die ungenügende Über- setzung der verfahrensgegenständlichen Urteile. Er habe Anspruch auf eine Übersetzung, die es ihm ermögliche, die dem Auslieferungsersuchen zu- grunde liegenden Urteile einer Prüfung auf Verweigerungsgründe hin zu un- terziehen. Es sei vorliegend nicht klar, ob der Grund für die Unklarheiten und Widersprüche in der Sachverhaltsdarstellung sowie der Beweiswürdigung im Urteil selbst oder in der ungenügenden Übersetzung liegen würden (act. 1 S. 11 ff.).

7.2

7.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Geset-

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zesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Ge- sichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen De- likte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. 7.2.2 Das Auslieferungsverfahren dient nicht der nachträglichen Überprüfung der Beweiswürdigung rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachver- haltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtli- che Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1A.163/2006 vom 23. Januar 2007 E. 3.2 f.; 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. Au- gust 2006 E. 2.1, je m.w.H.). Das gilt umso mehr, wenn – wie vorliegend – bereits ein rechtskräftiges und in zweiter Instanz überprüftes Strafurteil vor- liegt, das auf dem Gebiet des ersuchenden Staates gefällt wurde und von diesem anerkannt wird. 7.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl die deutsche Sprache (s. RH.2019.7, act. 3.9 S. 1) wie auch die Originalsprache versteht, in welcher die verfahrensgegenständlichen Urteile verfasst sind. Es wäre ihm persönlich daher ungeachtet der geltend gemachten ungenügenden Über- setzung und ohne Beizug eines zusätzlichen sprachkundigen Rechtsanwalts jedenfalls möglich gewesen, seinem Rechtsvertreter seine konkrete Kritik an diesen Entscheiden mitzuteilen. Dem Beschwerdeführer ist auch entgegen- zuhalten, dass er seinen Rechtsvertreter ohne weiteres über die vorgebrach- ten Unklarheiten in der Übersetzung hätte aufklären können.

Darüber hinaus steht fest, dass die vorliegende Übersetzung, auch wenn diese sprachlich nicht makellos ist, wie der Beschwerdegegner selber ein- räumt (RR.2019.148, act. 1.1 S. 7), durchaus eine Prüfung der ausliefe- rungsrechtlich erheblichen Fragen erlaubt. Wie aus der vorstehend zusam- menfassend wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung (s. supra E. 5) her- vorgeht, ist ohne weiteres klar, was dem Beschwerdeführer gestützt auf wel- che Beweismittel vorgeworfen wurde. Der Beschwerdeführer selber aner- kannte sodann in seiner Befragung zum Auslieferungsersuchen, dass O. die fraglichen Personen getötet hatte und der Beschwerdeführer dabei anwe- send war (RH.2019.7, act. 3.9 S. 2 ff.). Er bestritt zur Hauptsache, sich an den Morden beteiligt zu haben. Inwiefern die vorliegende Übersetzung dem

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Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter die Prüfung des diesbezügli- chen Sachverhaltsvorwurfs nicht erlaubt hätte, ist nicht ersichtlich. Für die beantragte nochmalige Übersetzung der Auslieferungsunterlagen besteht kein Anlass.

7.4 Mit der Bestreitung seiner Tatbeteiligung verkennt der Beschwerdeführer, dass das Auslieferungsverfahren nicht der nachträglichen Überprüfung der Beweiswürdigung der rechtskräftigen Strafurteile durch das Rechtshilfege- richt dient. Inwiefern der diesbezüglich erstellte Sachverhalt offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthalten würde, welche den gegen ihn erhobenen Vorwurf sofort entkräftet würden, zeigen der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter mit ihren pauschalen Bestreitungen überdies nicht auf. Solche Mängel sind auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil erweist sich das Aussageverhalten des Beschwerdeführers insgesamt als widersprüchlich. Wie bereits vorstehend festgehalten, hat der Beschwerdeführer im Ausliefe- rungsverfahren anerkannt, dass O. in seiner Anwesenheit die fraglichen Per- sonen getötet hat (RH.2019.7, act. 3.9 S. 3). Vor diesem Hintergrund ma- chen seine auch im Beschwerdeverfahren wiederholten Ausführungen kei- nen Sinn, er sowie die weiteren Mitangeklagten hätten die Tötung im Straf- verfahren zu Beginn nur aus Angst davor zugegeben, dass ihre Kriegskame- raden ihnen sonst vorgeworfen hätten, den Feinden geholfen zu haben (RR.2019.148, act. 1 S. 8). Seine weitere Aussage im Auslieferungsverfah- ren, er hätte keine Ahnung gehabt, was O. geplant habe, vermag erst recht nicht mit Blick auf die Ermordung des Ehepaars R. zu überzeugen, welche mehrere Monate nach der in Anwesenheit des Beschwerdeführers erfolgten Ermordung der Familie H. stattfand. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in diesem Punkt als unbegründet.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass im Zeitpunkt der verfahrensge- genständlichen Urteile gegen ihn ein fairer Prozess im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Republika Srpska gar nicht möglich gewesen sei.

Zur Begründung bringt er vor, dass es sich damals bei der Republika Srpska um einen Unrechtsstaat bzw. ein Unrechtsregime gehandelt habe. Der da- malige Präsident der Republika Srpska sei V. gewesen, welcher vom UN- Kriegsverbrechertribunal wegen Kriegsverbrechen zu lebenslanger Haft rechtskräftig verurteilt worden sei. Sowohl das erstinstanzliche Urteil vom

17. April 1995 als auch das zweitinstanzliche Urteil vom 27. Oktober 1995 seien zu einem Zeitpunkt gefällt worden, als vor Ort Krieg geherrscht habe

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(RR.2019.148, act. 1 S. 5 f.). Es sei nicht hinnehmbar, dass sich die Be- schwerdegegnerin weigere, die Rechtsmässigkeit des Strafverfahrens einer genauen Prüfung zu unterziehen (RR.2019.148, act. 1 S. 7).

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei nach seiner Verhaftung bei der ersten polizeilichen Befragung noch ohne Verteidigung gewesen und sei misshandelt sowie zusammengeschlagen worden. Dabei sei er noch in ju- gendlichem Alter gewesen. Er sei bei der Untersuchungsbehörde von den Anwälten mehrerer Beschuldigter sowie W. aufgesucht und zu einem fal- schen Geständnis genötigt worden (RR.2019.148, act. 1 S. 8 f.). Er sei von allen Seiten unter Druck gesetzt worden sich selber fälschlicherweise zu be- lasten bzw. andere Beschuldigte damit zu entlasten (RR.2019.148, act. 1 S. 9).

Es bestünden weiter konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerde- führer im damaligen Strafverfahren nicht wirksam verteidigt worden sei (RR.2019.148, act. 1 S. 13). So seien vor dem Berufungsgericht mehrere Beschuldigte durch denselben Rechtsanwalt verteidigt worden, was zweifel- los Interessenskonflikte nach sich gezogen habe (RR.2019.148, act. 1 S. 13).

Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, er sei persönlich durch das Gericht über die konkreten Umstände rund um das damalige Strafverfahren der Republika Srpska detailliert zu befragen. Nur so sei es möglich, dass sich das hiesige Gericht ein umfassendes Bild darüber machen und letztlich auch beurteilen könne, ob das damalige Verfahren fair im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewesen sei (RR.2019.148, act. 1 S. 9). Der Beschwerdeführer stellt weiter den Antrag auf Edition der Strafakten im Original (RR.2019.148, act. 1 S. 13 f.). Damit werde es ihm möglich sein, die Frage der wirksamen Verteidigung rechtsgenüglich zu überprüfen.

8.2 Mit Bezug auf den Strafvollzug in Bosnien und Herzegowina macht der Be- schwerdeführer sodann geltend, dass nicht anzunehmen sei, die Republika Srpska werde sich an die abgegebenen Garantien halten. Das Gegenteil sei der Fall. Nicht ganz zufällig habe das Auslieferungsverfahren seinen Ur- sprung im muslimischen Gerichtspräsidenten von Z. Auch wenn der Staat Bosnien und Herzegowina in Sachen Religionszugehörigkeit gemischt sei, seien der Bosnienkrieg und die Kultur-/Religionskonflikte allgegenwärtig, was nicht zuletzt auch die zahlreichen Blogs aufzeigen würden. Man kenne den Beschwerdeführer unter dem Namen «AA.» und verweise auf die ihm vorgeworfenen Taten. Bosnien sei auch heute noch ein unregierbares Land,

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ethnisch und politisch tief gespalten, was eindrücklich aus dem Länderbe- richt der Konrad-Adenauer-Stiftung vom April 2016 hervorgehe. Das Justiz- wesen sei schwerfällig aufgebaut, die Effizienz und Qualität der Justiz sei dadurch negativ beeinflusst und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Judi- kative gering. Die Korruption sei allgegenwärtig und die autonomen Entitäten würden machen, was sie wollen (RR.2019.148, act. 1 S. 16 f.).

8.3

8.3.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersu- chen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK (SR 0.101) oder des UNO-Pakt II (SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbe- sondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalga- rantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217 E. 8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmitte- linstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafver- fahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b). 8.3.2 Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II). Es handelt sich um massive Verstösse gegen die Menschenwürde, die den Be- troffenen seelisch und meist auch körperlich schwer treffen. Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). In Strafprozessen sind ausserdem die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Jeder Vertragsstaat der UNO-Folterschutzkonvention (SR 0.105) hat dafür Sorge zu tragen, dass Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweis in einem Verfahren

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verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, dass die Aussage gemacht wurde (Art. 15 UNO-Folterschutz- konvention). Nach konstanter Rechtsprechung des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte (EGMR) führt die Zulassung eines aufgrund von Misshandlungen, d.h. in Verletzung von Art. 3 EMRK erfolgten Geständnis- ses dazu, dass das Strafverfahren in seiner Gesamtheit – unabhängig von der Bedeutung des Geständnisses für den Ausgang des Verfahrens – als unfair zu bezeichnen ist und somit gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstösst (s. EGMR vom 18. November 2011 i.d.S. Stanimirovic gg. Serbien, Ziff. 113). 8.3.3 Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b). Beziehen sich die von diesem geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräf- tig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs- bzw. Beschwer- deverfahren insofern erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen, als er die seinem Einwand zufolge erfolgten Grundrechtsverletzun- gen konkret aufzuzeigen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.23 vom 2. August 2012 E. 5.2.5). 8.3.4 Gemäss der Rechtsprechung gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so ge- ringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann (vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.258 vom 6. Juni 2014 E. 10.3 m.w.H.). Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahms- weise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.; TPF 2012 144 E. 5.1.3). 8.3.5 Im Rahmen der Beschwerde in Auslieferungssachen ans Bundesstrafgericht sieht weder das VwVG noch das IRSG eine mündliche öffentliche Verhand- lung vor. Vielmehr ist das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts im Grundsatz schriftlich. Eine mündliche Parteiverhandlung kann nach richterlichem Ermessen angeordnet werden (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Dies kann insbesondere nötig sein, wenn Beweiserhebungen durch

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das Gericht sachlich notwendig erscheinen oder wenn die grundrechtlich ga- rantierten Parteirechte eine öffentliche Anhörung verlangen. Art. 6 Ziff. 1 EMRK schreibt eine öffentliche Parteianhörung bei Verfahren betreffend zi- vilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen vor sowie bei Urteilen über straf- rechtliche Anklagen. Bei der Prüfung von Auslieferungsersuchen geht es we- der um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen noch um eine straf- rechtliche Anklage. Das Rechtshilfeverfahren stellt kein Strafverfahren dar, bei dem durch den Rechtshilferichter über die allfällige Schuld und Strafe zu entscheiden wäre. Vielmehr werden Rechtshilfeverfahren als verwaltungs- rechtliche Streitsachen betrachtet, was auch für Auslieferungsverfahren gilt (Urteile des Bundesgerichtes 1A.247/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 2.2; 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 1.5, je m.w.H.; s. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.91 vom 4. Juli 2011 E. 6; RR.2009.76 vom

9. Juli 2009 E. 2.2; RR.2008.283-284 vom 24. März 2009 E. 15). 8.4 Wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgehen wird, besteht vorlie- gend kein Anlass, den prozessualen Anträgen des Beschwerdeführers statt- zugeben. Der Beizug der Strafakten sowie eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers sind zur Beurteilung der Rechtsfragen nicht erfor- derlich und gehen über das Verfahrensthema des Auslieferungsverfahrens hinaus. Eine inhaltliche Nachprüfung der fraglichen Strafurteile ist, wie unter E. 7.2.2 bereits dargetan, gerade nicht möglich. Darüber hinaus leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer ohne Strafakten nicht in der Lage sein soll, zunächst das Strafverfahren zu schildern, wie er es aus seiner Sicht im Einzelnen erlebt hat, und gestützt darauf seine allfällige Kritik am Verfah- ren entsprechend zu artikulieren. Dies gilt umso mehr als die verfahrensge- genständlichen Strafurteile in casu vorliegen. Entgegen seiner Darstellung bieten weder seine pauschalen Einwände noch die allgemeinen, nicht weiter begründeten Zweifel an der Rechtsmässigkeit des Strafverfahrens einen Grund für weitergehende Abklärungen durch die Auslieferungsbehörde oder das Rechtshilfegericht.

8.5

8.5.1 Der Beschwerdegegner weist zu Recht darauf hin, dass der Staat Bosnien und Herzegowina die EMRK ratifiziert hat. Verlangt dieser Staat die Auslie- ferung zur Vollstreckung eines Strafurteils, das noch vor der Ratifikation ge- fällt wurde, ist nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip (Urteil des Bun- desgerichts 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015 E. 1.3; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2014.318 vom 5. März 2015 E. 8.5; jeweils m.w.H.) da- von auszugehen, dass aus seiner Sicht das betreffende Strafverfahren den Verfahrensgarantien der EMRK entsprochen hat. Der geltend gemachte Um- stand, wonach der aktuelle Gerichtspräsident von Z. muslimischen Glaubens

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sein soll, vermag per se keine Zweifel daran zu begründen und die Ausliefe- rungsunterlagen geben vorliegend auch keinen Anlass für eine gegenteilige Annahme. 8.5.2 Dass die Ermordung von muslimischen Einwohnern während des Bosnien- Krieges in der Republika Srpska strafrechtlich verfolgt wurde, spricht entge- gen der Darstellung des Beschwerdeführers gerade für die Unabhängigkeit deren Judikative in der konkreten Strafsache. Der Beschwerdeführer bringt sodann nichts vor, was seine Darstellung, er sei im Strafverfahren geschla- gen und unter Druck gesetzt worden, glaubhaft erscheinen liesse. Dieser Einwand wurde ausserdem in der Sache schon 1995 von beiden Instanzen geprüft und als unglaubhaft verworfen (RH.2019.7, act. 3.1b S. 34, act. 3.1a S. 9). Es leuchtet zudem nicht ein, inwiefern die angeblich erzwungene Selbstbelastung notwendig gewesen wäre, um W. oder diesem nahestehen- den Personen zu entlasten. Der Beschwerdeführer war schliesslich vor bei- den Instanzen durch einen Rechtsanwalt verteidigt, welcher für den Be- schwerdeführer auch Berufung gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch eingelegt hat (s. dazu auch nachfolgend E. 9.3). Gemäss dem Urteil des Hö- heren Gerichts von Z. vom 27. Oktober 1995 vertrat im zweitinstanzlichen Verfahren Rechtsanwalt E. nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch T. Dem Letztgenannten wurde zwar die Beteiligung an der Ermordung des Ehepaars R., aber nicht der Familie H. vorgeworfen. Dass mit Bezug auf diesen Vorwurf Rechtsanwalt E. aufgrund einer Interessenskollision eine hin- reichende Verteidigung des Beschwerdeführers nicht zu gewährleisten ver- mocht hätte, ist bereits im Ansatz nicht ersichtlich. Es ist durchaus richtig, dass bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitangeschuldigte grundsätzlich ein Interessenskonflikt be- steht, der einen Verfahrensausschluss eines Verteidigers rechtfertigen kann. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, dürfen Rechtsanwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitangeschuldigten ausüben. Eine Mehrfach- verteidigung könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) aus- nahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitangeschuldigten durchwegs identi- sche und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Pro- zessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5, E. 5.8, E. 5.9 und E. 5.11, mit Hinweisen). Vorliegend haben sowohl der Beschwerdeführer wie auch T. im Ermittlungsverfahren den Tatvorwurf grundsätzlich anerkannt und an der Hauptverhandlung mit ähnlicher Begründung wieder bestritten, wobei T. im Verlaufe der Hauptverhandlung nach seiner anfänglichen Bestreitung den Tatvorwurf anerkannte, um diesen im Rahmen des Schlussworts wieder zusammen mit den weiteren Angeklagten zu bestreiten (s. RH.2019.7, act. 3.1b S. 15 f., 18 bis 20, 34 ff.). Aufgrund dieser Rechtspositionen erge- ben sich demnach keine konkreten gegenläufigen Interessen. Inwiefern der

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Beschwerdeführer unter diesen Umständen offensichtlich ungenügend durch Rechtsanwalt E. aufgrund von dessen Doppelvertretung verteidigt worden wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Im Übrigen verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Verfahrensparteien, welche einen mutmasslichen Verfahrensmangel feststellen, diesen unverzüglich geltend zu machen. Die Rüge der ungenügenden Verteidigung aufgrund der Doppel- vertretung wurde weder im Straf- noch im Rechtsmittelverfahren gerügt. Das Zuwarten mit dieser Rüge bis zum Rechtshilfegericht verstösst gegen Treu und Glauben. Soweit der Beschwerdeführer vorbringen lässt, er sei im Zeit- punkt der ihm vorgeworfenen Taten im Jugendalter gewesen (RR.2019.148, act. 1 S. 7), bleibt festzuhalten, dass er nicht ausführt, was er daraus für das Auslieferungsverfahren ableiten möchte. Dies gilt um so mehr, als er selber gleichzeitig betont, er sei Offizier gewesen und habe 300 Leute geführt (RH.2019.7, act. 3.9 S. 5). Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum […] im Zeitpunkt der Taten, für die er verurteilt wurde, d.h. Mitte Oktober 1993 und Januar 1994, das 18. Lebensjahr bereits vollen- det. Im erstinstanzlichen Verfahren berücksichtigte das Gericht im Übrigen den vom Verteidiger hervorgehobenen Umstand, dass es sich beim Be- schwerdeführer um einen jungen volljährigen Straftäter handelte. Es verur- teilte ihn zur gesetzlich niedrigsten Freiheitsstrafe (RH.2019.7, act. 3.1b S. 50). Diese mildernden Umstände wurden auch vor zweiter Instanz aner- kannt (RH.2019.7, act. 3.1a S. 12). 8.5.3 Zusammengefasst begnügt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen da- mit, sich allgemein auf die damalige Situation in der Republika Srpska zu berufen und pauschale Einwände gegen das Strafverfahren zu erheben. Dass das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt hätte, hat der Beschwerdeführer aber nach dem Gesagten in concreto auch nicht ansatz- weise substantiiert vorgebracht, geschweige denn glaubhaft gemacht. 8.6 Was sodann die Einwände gegen einen Strafvollzug in Bosnien und Herze- gowina anbelangt, ist auf die Praxis der Schweizer Behörden hinzuweisen, die Auslieferung an diesen Staat von grundrechtlichen Garantien abhängig zu machen (RR.2019.148, act. 1.1 S. 6; s. auch Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2015.288 vom 16. März 2016 E. 5). Der Beschwerdegegner hebt hervor, dass in den letzten Jahren nach Einholung der entsprechenden Ga- rantien mehrere Personen nach Bosnien und Herzegowina ausgeliefert wor- den seien und es in keinem dieser Fälle Probleme mit der Einhaltung dieser Garantien gegeben habe (a.a.O.). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die abgegebenen Zusicherungen (s. supra lit. B f.) vermöchten die geäus- serten Bedenken nicht zu beseitigen, ist festzuhalten, dass, wie vorstehend bereits dargelegt, nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip vermutet

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wird, dass ein Staat, welcher – wie Bosnien und Herzegowina – die EMRK ratifiziert hat, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (s. supra E. 8.5.1). Aufgrund der bisherigen Zusammenarbeit mit dem ersuchenden Staat bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass sich dieser vorliegend nicht an die abgegebenen Garantien halten würde. Mit seiner allgemeinen Kritik vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, dass gerade in seinem Fall – trotz der eingeholten Garantien – ihm eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte droht.

8.7 Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als unbegründet.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer wirft die «Frage der Verurteilung in Abwesenheit» auf (RR.2019.148, act. 1 S. 15 f.).

9.2 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung ei- ner Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnah- me, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkann- termassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des 2. ZP).

Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermes- sensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des 2. ZP jedoch gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hin- dernis für die Auslieferung, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der an der Verhandlung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom

9. Januar 2007 E. 3.2). Gleiches gilt, wenn der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erhoben hat und wenn in diesem Beschwerdeverfahren die

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Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.).

9.3 Der Beschwerdeführer erklärte zwar anlässlich seiner Einvernahme zum Auslieferungsersuchen, er sei im Strafverfahren zweimal im Gerichtssaal ge- wesen und habe ausgesagt (RH.2019.7, act. 3.9 S. 3). Klare Aussagen, ob er vor erster Instanz anwesend und verteidigt war oder nicht, macht der Be- schwerdeführer jedoch darüber hinaus auch im Beschwerdeverfahren nicht. Nachvollziehbare Gründe für eine solche Haltung nennt er nicht und sind auch nicht ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen rund um seine Anwesenheit und Verteidigung im ausländischen Strafverfah- ren sind daher nicht geeignet, die betreffenden Angaben in den Ausliefe- rungsunterlagen in Zweifel zu ziehen. Gemäss den Auslieferungsunterlagen flüchtete der Beschwerdeführer am 22. Oktober 1995 aus der Untersu- chungshaft in der Bezirkshaftanstalt von Z. (RH.2019.7, act. 3.1d, Anord- nung vom 25. August 2005 des Amtsgerichts in Z. zur internationalen Aus- schreibung des Beschwerdeführers). Es ist daraus zu folgern, dass das erst- instanzliche Urteil vom 17. April 1995 in seiner Anwesenheit gefällt wurde. Diesem Urteil ist weiter eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer verteidigt war. Aus dem zweitinstanzlichen Urteil vom 27. Oktober 1995 geht auch hervor, dass sein Verteidiger Berufung gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch eingelegt hat. In beiden Urteilen wurden die im Verlaufe des Verfahrens (im Ermittlungsverfahren und an der Hauptverhandlung) ge- machten Aussagen des Beschwerdeführers sowie die Argumente seines Verteidigers wiedergegeben. Anhaltspunkte für eine offensichtlich ungenü- gende Verteidigung können daraus nicht entnommen werden. Eine solche vermag der Beschwerdeführer auch nicht unter Berufung auf die Doppelver- tretung durch den Verteidiger des Beschwerdeführers zu begründen, welche überdies lediglich einen Sachverhaltsvorwurf betreffen würde (s. supra E. 8.5.2). Da der Beschwerdeführer erst fünf Tage vor seiner Verurteilung durch die zweite Instanz geflüchtet ist, war er offensichtlich auch in Kenntnis des Berufungsverfahrens. Nach dem Gesagten bestehen in den Ausliefe- rungsunterlagen keine Hinweise dafür, dass im Strafverfahren die minimalen Verteidigungsrechte des durch einen Rechtsanwalt verteidigten Beschwer- deführers nicht gewahrt worden wären. Es ist dem Beschwerdegegner ohne weiteres beizupflichten, dass unter diesen Umständen von einer offensicht- lich ungenügenden Verteidigung keine Rede sein kann. Das zweitinstanzli- che Abwesenheitsurteil bildet unter diesen Umständen demnach kein Hin- dernis für die Auslieferung des Beschwerdeführers.

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10.

10.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe der paramilitärischen Orga- nisation BB. angehört, welche durch den bosnisch-serbischen Kommandant W. geführt worden sei. Dieser sei ein klarer und erklärter Gegner von V. ge- wesen. Die verfahrensgegenständlichen Gerichtsprozesse gegen den Be- schwerdeführer hätten einen machtpolitischen Hintergrund gehabt (RR.2019.148, act. 1 S. 5 f.).

10.2 10.2.1 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent- wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 IRSG). 10.2.2 In der Praxis wird zwischen so genannt „absolut“ politischen und „relativ“ po- litischen Delikten unterschieden. „Absolut“ politische Delikte stehen in unmit- telbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen na- mentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und poli- tische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungs- mässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein „relativ“ politisches Delikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwie- gend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Um- stände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat began- gen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüter- verletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest einigermassen ver- ständlich erscheinen zu lassen (BGE 131 II 235 E. 3.2 S. 244 f.; 130 II 337 E. 3.2 S. 342 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 364 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 5.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27). 10.2.3 Die Auslieferung wird ebenfalls nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernst- liche Gründe hat zur Annahme, das gleiche Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung sei gestellt worden, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen An- schauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus ei- nem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG).

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10.2.4 Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.; siehe auch ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 629 m.w.H.; HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, 2002, S. 124). 10.3 Bei den Straftaten, für welche Bosnien und Herzegowina um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht, handelt es sich weder um absolut noch um relativ politische Delikte im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung. Derartiges wird auch vom Beschwerdeführer selber nicht geltend gemacht.

10.4 Dass Angehörige der Organisation BB. oder der bosnisch-serbischen Kom- mandant W. selber aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt gewesen wären, zeigte der Beschwerdeführer nicht auf. Weshalb für ihn eine politi- sche Verfolgungssituation bestanden haben und aktuell bestehen soll, leuch- tet bereits im Ansatz nicht ein.

10.5 Die Einrede des politischen Delikts ist nach dem Gesagten abzuweisen.

11.

11.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei es fraglich, ob der 27. Oktober 2025 als verjährungsrelevanter Zeitpunkt angenommen werden könne. Art. 98 der Bestimmungen des Strafgesetzbuches des Republika Srpska, welcher für das Verständnis und die Auslegung der Verjährungsbestimmun- gen durchaus von Bedeutung sein könne, sei trotz Rüge nicht beigelegt wor- den. Es stelle sich auch die Frage nach früheren (allenfalls milderen) Verjäh- rungsregeln (RR.2019.146, act. 1 S. 15).

11.2 Auf Nachfrage des Beschwerdegegners erklärten die bosnischen Behörden, dass die Strafvollstreckungsverjährung am 27. Oktober 2025 eintritt (RH.2019.7, act. 3.4). Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, kann nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip davon ausgegangen werden, dass diese Angaben stimmen (RR.2019.148, act. 1.1 S. 8). Überzeugende Anhaltspunkte, dass dies nicht zutrifft, nannte der Beschwerdeführer nicht.

- 23 -

12.

12.1 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren eine Verletzung seines Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) geltend. Durch seine Auslieferung würde die Familie geradezu auseinandergerissen. Es sei nicht nachvollziehbar und werde auch nicht begründet, weshalb die Beschwerdegegnerin keine An- haltspunkte dafür sehe. Er habe eine besondere Bindung zu seiner Familie und auch seinen Kindern (RR.2019.148, act. 1 S. 16).

12.2 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokrati- schen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Aus- lieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnis- sen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2018.295 vom 28. November 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. November 2018 E. 4.2).

12.3 Wie schon vom Beschwerdegegner festgehalten, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass nach der Praxis des Bundesgerichtes und des Eu- ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Eingriffe in das Familienle- ben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzufüh- ren sind, grundsätzlich zulässig sind (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.213/2002 vom 20. November 2002 E. 4.3, mit weiteren Hinweisen; BGE 120 Ib 120 E. 3d). Aussergewöhnliche Familienverhältnisse im Sinne der Rechtsprechung, welche einer Auslieferung des Beschwerdeführers ent- gegenstehen würden, liegen nicht vor. Die geltend gemachten Nachteile fa- miliärer Art sind normale Folgen des gegen ihn geführten Strafverfahrens in der damaligen Republika Srpska, welchem er sich durch Flucht in die Schweiz entzogen hatte, und rechtfertigen vorliegend keine Haftentlassung bzw. Verweigerung der Auslieferung. Zudem haben die bosnischen Behör- den, wie der Beschwerdegegner zurecht hervorhebt, ausdrücklich garantiert, dass der Beschwerdeführer das Recht hat, Besuche von seiner Familie und Freunden im Gefängnis zu empfangen (RH.2019.7, act. 3.5; s. supra lit. B f.). Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet.

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13.

13.1 Der Beschwerdeführer erklärt, er fürchte um sein Leben und das seiner Fa- milie. Dies insbesondere auch deshalb, weil er Kenntnisse über entspre- chende Drohungen habe, die ein damaliger Angeklagter (O.) gegenüber sei- nem in Bosnien und Herzegowina lebenden Bruder geäussert habe. O. habe festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Aufenthalt im Gefängnis nicht überleben werde. O. werde dafür sorgen (RR.2019.148, act. 9 S. 4).

13.2 Die Auslieferung kann lediglich aus Gründen verweigert werden, welche das Auslieferungsrecht ausdrücklich vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2011 vom 21. Januar 2011 E. 1.3). Weder das EAUe noch das IRSG sehen eine drohende Gefahr für den Beschwerdeführer, welche von Dritten

– und nicht vom ersuchenden Staat – ausgehen könnte, als Auslieferungs- hindernis vor (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.10 vom

16. Februar 2011 E. 3.2). Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer die von ihm befürchteten Vergeltungsmassnahmen durch O. nicht glaubhaft ge- macht. Er reicht nichts ein, was seine Darstellung stützen würde. Er legt auch nicht dar, weshalb O. ihn bedrohen sollte. Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass im Falle des Beschwerdeführers besondere Schutzmass- nahmen notwendig wären. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass Bos- nien und Herzegowina seiner besonderen Fürsorgepflicht in den Strafvoll- zugsanstalten Rechnung tragen wird. Die dahingehende Rüge erweist sich nach dem Gesagten ebenfalls als unbegründet.

14.

14.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er leide unter Mehrfacherkrankungen, so unter anderem an Diabetes und Bluthochdruck, weshalb er auf die regelmäs- sige Einnahme von Medikamenten angewiesen sei. Seine medizinische Ver- sorgung im Strafvollzug in Bosnien und Herzegowina sei nicht gewährleistet (RR.2019.148, act. 1 S. 16). In der Replik bringt er vor, die medizinische Situation rund um den Beschwerdeführer sei besorgniserregend, dies «ei- nerseits im Zusammenhang mit der psychiatrischen Verfassung, insbeson- dere aber mit Blick auf den somatischen Gesundheitszustand». Er habe seit mehreren Wochen ein rund 9 cm2 grosse «Beule» hinter dem rechten Ohr, weshalb er sich in (gefängnis-)ärztlicher Behandlung befinde. Die letzte Kon- sultation sei am 23. Juli 2019 gewesen. Hinzu würden «Schwindelbeschwer- den, permanente Schlafstörungen aufgrund erheblicher rechtsseitiger Schmerzen vom Hals bis Kopfmitte sowie ein Gewichtsverlust in den vergan- genen rund sechs Wochen von 26 (!) Kilogramm» kommen (RR.2019.148, act. 9 S. 4).

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14.2 Weder das EAUe noch das IRSG sehen die Möglichkeit vor, eine Ausliefe- rung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Weder die Schweiz noch Bosnien und Herzegowina haben einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung kann daher ein Ausliefe- rungsersuchen nicht wegen des schlechten Gesundheitszustands des Ver- folgten abgelehnt werden. Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend unter- gebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft ent- lassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Urteil des Bun- desgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen). Die bos- nischen Behörden haben zudem entsprechende Garantien abgegeben und den schweizerischen Behörden zugesichert, dass sie den Beschwerdeführer jederzeit besuchen können. Der Beschwerdeführer hat ausserdem das Recht, jederzeit in Kontakt mit den schweizerischen Behörden zu treten (RH.2019.7, act. 3.5). Konkrete Hinweise, dass die bosnischen Behörden mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden ihrer Pflicht nicht nachkommen würden, sind keine ersichtlich. Der geltend ge- machte Gesundheitszustand rechtfertigt nach dem Gesagten keine Verwei- gerung der Auslieferung, weshalb auch diese Rüge des Beschwerdeführers fehl geht.

15. Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers al- lesamt als unbegründet, und die Auslieferung des Beschwerdeführers an Bosnien und Herzewogina ist daher zulässig. Sowohl die Einrede des politi- schen Delikts als auch die Beschwerde sind nach dem Gesagten abzuwei- sen, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.

16.

16.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungs- haft (RR.2019.148, act. 1 S. 2).

16.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen

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Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom

9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom

19. Juni 2008 E. 2.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessori- sches Haftentlassungsgesuch zu betrachten.

16.3 Vorliegend ist die Auslieferung des Beschwerdeführers zu gewähren, wes- halb sein akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen ist.

17.

17.1 Der Beschwerdeführer stellte das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Verbeiständung (RP.2019.34, act. 1).

17.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, waren die Beschwerde sowie die Einrede des politischen Delikts klar unbegründet (vgl. insbes. oben E. 6.3, 7.4, 8.5, 8.6, 9.3, 10.3, 10.4, 11.2, 12.3, 13.2 und 14.2) und hatten demgemäss keine Aussicht auf Erfolg, weshalb das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege bereits aus diesem Grunde abzuweisen ist. Bei der Fest- setzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der schwie- rigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen wer- den.

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18. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der finan- ziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2019.116 und RR.2019.148 werden vereinigt.

2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.

3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbei- ständung wird abgewiesen.

6. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 22. August 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Beat Hess - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).