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RR.2020.39

Bundesstrafgericht · 2020-05-05 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Sachverhalt

A. Mit Ausschreibung vom 28. August 2019 im Schengener Informationssystem (SIS) ersuchten die deutschen Strafverfolgungsbehörden gestützt auf einen Haftbefehl des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2019 um Fahndung und Festnahme des türkischen Staatsbürgers A. zwecks Auslieferung (act. 4.1).

B. Am 1. November 2019 konnte A. anlässlich einer Ausreisegrenzkontrolle am Flughafen Zürich angehalten und verhaftet werden (act. 4.3/Verhaftsrapport der Kantonspolizei Zürich). Am selben Tag ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») gegen A. die provisorische Auslieferungshaft an (act. 4.2). Am 2. November 2019 wurde A. durch die Kantonspolizei Zürich zur Sache einvernommen. Dabei verlangte A. die Durchführung des ordentli- chen Auslieferungsverfahrens sowie die Einhaltung des Spezialitätsprinzips (act. 4.3). Mit Auslieferungshaftbefehl vom 4. November 2019 verfügte das BJ gegen A. die Auslieferungshaft (act. 4.4).

C. Am 8. November 2019 ersuchte das Ministerium der Justiz und für Europa von Baden-Württemberg das BJ um Auslieferung von A. (act. 4.6). Am

13. November 2019 wurde A. durch die Kantonspolizei Zürich zum Ausliefe- rungsersuchen einvernommen. Hierbei hielt er an der Durchführung des or- dentlichen Auslieferungsverfahrens fest (act. 4.7). Die ihm anlässlich dieser Einvernahme anberaumte Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellung- nahme an das BJ liess A. in der Folge ungenutzt verstreichen. Am 3. Ja- nuar 2020 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem erwähnten Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.2). Der entsprechende Entscheid konnte A. am 6. Januar 2020 zuge- stellt werden (vgl. act. 4.8/Beilage 8a).

D. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 5. Februar 2020 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:

1. Der Auslieferungsentscheid des Beschwerdegegners vom 3. Januar 2020 sei aufzuheben und die Auslieferung gestützt auf das Auslieferungsersuchen des Ministeriums der Justiz und für Europa von Baden-Württemberg (Deutschland) vom 8. November 2019 sei abzulehnen.

2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

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3. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt als dessen unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu gewähren und er sei entsprechend vorzuladen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer).

Auf entsprechendes Ersuchen der Beschwerdekammer (RP.2020.11, act. 2) liess A. dieser am 14. Februar 2020 das ausgefüllte und durch ihn unter- zeichnete Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zugehen (RP.2020.11, act. 3, 3.1).

In seiner Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2020 schliesst das BJ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Mit Eingabe vom 25. März 2020 liess A. mitteilen, er verzichte auf die Erstattung einer Beschwerdere- plik. Gleichzeitig hielt er vollumfänglich an seiner Beschwerdeschrift fest (act. 9). Die entsprechende Eingabe wurde dem BJ am 26. März 2020 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Ver- trag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend.

Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht

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publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international- agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom

12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63– 84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Best- immungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslie- ferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Ausliefe- rungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Ok- tober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom

12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitz- stands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungs- übereinkommen).

Da dem Beschwerdeführer die Unterstützung (bzw. Beteiligung an) einer ter- roristischen Organisation vorgeworfen wird, sind im vorliegenden Fall (bei der Prüfung der Einrede des politischen Delikts) auch die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus (SR 0.353.3) heranzuziehen, welche für beide Staaten in Kraft sind (BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1C_644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1.5).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in inter- nationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren

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(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politi- schen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3–1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen letzteren Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröff- nung bei der Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 3. Januar 2020 ist dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2020 zugestellt worden (act. 4.8/Beilage 8a), womit die Be- schwerde am 5. Februar 2020 fristgerecht erhoben worden ist. Der Be- schwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Im Rahmen der Begründung seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer erstmals geltend gemacht, die ihm zur Last gelegten Vorwürfe seien als po- litisches Delikt zu qualifizieren bzw. er werde aufgrund seiner politischen Tä- tigkeit verfolgt. Allein schon die Strafverfolgung in Deutschland könne klar als politisch motiviert bezeichnet werden (act. 1, Ziff. IV.5). Das BJ äusserte sich diesbezüglich im Rahmen seiner Beschwerdeantwort (vgl. act. 4, Ziff. IV.4). Der Beschwerdeführer hatte die Gelegenheit, hierzu im Rahmen seiner Replik Stellung zu nehmen. Im Rahmen des vorliegenden Entscheids ist somit auch über die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede des politi- schen Delikts zu befinden.

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E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer öffentlichen Ge- richtsverhandlung gemäss Art. 30 BV und Art. 6 EMRK. Eine solche könne nach richterlichem Ermessen gestützt auf Art. 57 Abs. 2 VwVG angeordnet werden (act. 1, Ziff. IV.1).

E. 4.2 Im Rahmen der Beschwerde in Auslieferungssachen sieht weder das VwVG noch das IRSG eine öffentliche Gerichtsverhandlung vor. Vielmehr ist das Verfahren vor der Beschwerdekammer im Grundsatz schriftlich. Eine münd- liche Parteiverhandlung kann nach richterlichem Ermessen angeordnet wer- den (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Dies kann insbesondere nötig sein, wenn Be- weiserhebungen durch das Gericht sachlich notwendig erscheinen oder wenn die grundrechtlich garantierten Parteirechte eine öffentliche Anhörung verlangen. Art. 6 Abs. 1 EMRK schreibt eine öffentliche Parteianhörung vor bei Verfahren betreffend zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen so- wie bei Urteilen über strafrechtliche Anklagen. Bei der Prüfung von Ausliefe- rungsersuchen geht es weder um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflich- tungen noch um eine strafrechtliche Anklage. Das Rechtshilfeverfahren stellt kein Strafverfahren dar, bei dem durch den Rechtshilferichter über die allfäl- lige Schuld und Strafe zu entscheiden wäre. Vielmehr werden Rechtshilfe- verfahren als verwaltungsrechtliche Streitsachen betrachtet, was auch für Auslieferungsverfahren gilt (Urteile des Bundesgerichts 6B_503/2014 vom

28. August 2014 E. 1.5; 1A.247/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 2.2; 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 1.5; jeweils m.w.H.; siehe zuletzt auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.296 vom 13. Feb- ruar 2020 E. 5.1; RR.2019.116 vom 22. August 2019 E. 8.3.5). Nach ständi- ger Praxis des Bundesgerichts und fast einhelliger Lehre sind die spezifi- schen Verteidigungsrechte von Art. 6 EMRK im Auslieferungsverfahren grundsätzlich nicht anwendbar (BGE 139 II 404 E. 6 S. 419 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_146/2018 vom 26. April 2018 E. 2.2; 1C_113/2018 vom

26. März 2018 E. 3.6; jeweils m.w.H.).

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E. 4.3 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbrin- gen aus Art. 6 EMRK keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Anhörung bzw. einer öffentlichen Gerichtsverhandlung ableiten. Daran än- dert auch nichts, wenn er sich aufgrund seiner Rechtsunkenntnis sowie der fehlenden Rechtsvertretung bis zum Erlass des Auslieferungsentscheids nicht zum ganzen Sachverhalt hätte äussern können. So gab er beispiels- weise bereits am 2. November 2019 an, er habe sich vor seiner ersten Ein- vernahme nach seiner Verhaftung mit seinem Anwalt in Deutschland telefo- nisch besprochen (act. 4.3, S. 1 f. des Protokolls). Am 13. November 2019 erklärte er diesbezüglich, er habe seinem deutschen Rechtsanwalt einen Brief geschickt. Dieser werde ihn demnächst über das weitere Vorgehen ori- entieren. Im Auslieferungsverfahren verzichte er im Moment auf einen Rechtsanwalt (act. 4.7, S. 1 des Protokolls). Den aktuellen, in der Schweiz tätigen Vertreter hat der Beschwerdeführer offenbar erst am 27. Dezem- ber 2019 mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt (act. 1.1). Dass er bis kurz vor Erlass des Auslieferungsentscheids ohne Rechtsvertretung ge- blieben ist, hat der Beschwerdeführer demnach sich selber zuzuschreiben. Zudem hat er bzw. sein Vertreter sich im vorliegenden Verfahren vor der Beschwerdekammer, welche mit voller Kognition entscheidet (vgl. Art. 49 VwVG und dazu u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.226 vom 8. November 2011 E. 3), nun zum ganzen Gegenstand des Verfahrens äussern können. Sachlich notwendige Beweiserhebungen durch die Be- schwerdekammer sind weder behauptet noch ersichtlich, nachdem im Aus- lieferungsverfahren gerade nicht über Tat- und Schuldfragen zu entscheiden ist. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung ist demnach abzuweisen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die Sachver- haltsdarstellung im Auslieferungsersuchen genüge den Anforderungen nach Art. 12 EAUe nicht. Es fehle an einer klaren und detaillierten Darstellung des Zeitpunkts und des Orts der ihm vorgeworfenen Tat. Die Sachverhaltsschil- derung lasse es nicht zu, zu beurteilen, ob ein politisches Delikt vorliege und ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit gegeben sei (act. 1, Ziff. IV.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, ei- nander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchen- den Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Aus-

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zuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchen- den als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheits- strafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).

E. 5.3 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straf- tat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mut- masslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechts- hilferichter muss namentlich prüfen können, ob ein politisches Delikt vorliegt und ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvor- würfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Be- weiswürdigung vorzunehmen. Er ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 m.w.H.; TPF 2012 114 E. 7.3 m.w.H.).

E. 5.4 Bei Auslieferungsersuchen wegen Terrorismusvorwürfen betreffend Staa- ten, die von bürgerkriegsähnlichen oder gewalttätigen separatistischen Aus- einandersetzungen betroffen sind, hat das BJ im Auslieferungsverfahren al- lerdings ausreichende Sachinformationen (insbesondere zum historischen und völkerrechtlich-humanitären Kontext der fraglichen Konflikte) einzuho- len, welche dem Rechtshilferichter die Prüfung erlauben, ob dem Ausliefe- rungsersuchen eine Strafverfolgung wegen Terrorismus bzw. terrorismusty- pischen Schwerverbrechen zu Grunde liegt (Urteil des Bundesgerichts 1C_644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.2 m.w.H.).

E. 5.5 Gemäss dem Haftbefehl des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2019, welcher dem Auslieferungsersuchen (act. 4.6) zu Grunde liegt, wird der Be- schwerdeführer zusammengefasst verdächtigt, sich spätestens ab Juni 2014 als (Voll-)Kader der «Arbeiterpartei Kurdistans» (nachfolgend «PKK») mit- gliedschaftlich an einer Vereinigung im Ausland beteiligt zu haben, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag zu begehen. Zunächst habe er sich bis September 2014 als Führungsfunktionär des PKK-Jugenddachverbandes Ciwanên Azad im Raum Z. beteiligt. Dieser Verband sei in Deutschland und Europa massgeblich mit der Rekrutierung

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jugendlicher Anhänger für die PKK bzw. für den von dieser Vereinigung ge- führten bewaffneten Kampf befasst. Ab August 2015 bis März 2016 habe er sich – im Anschluss an Einsätze als PKK-Kader in Belgien und in Frankreich

– als verantwortlicher Leiter des PKK-Gebiets Y. betätigt (S. 2 f. des Haftbe- fehls).

Bei der PKK handelt es sich dem Ersuchen zufolge um eine 1978 in der Türkei gegründete Vereinigung, die ihren strukturellen Schwerpunkt in den von Kurden besiedelten Gebieten in der Türkei und den angrenzenden Re- gionen in Syrien, im Irak und im Iran habe. Das Ersuchen äussert sich in der Folge einlässlich zur Zielsetzung, Struktur und Vorgehensweise der PKK. Dabei wird nebst anderem ausgeführt, die PKK verfüge über bewaffnete (Guerilla-)Kampfeinheiten, die als sog. Volksverteidigungskräfte (nachfol- gend «HPG») agierten. Diese nehmen ausdrücklich ein Recht zur «aktiven Verteidigung» und zu «Vergeltungsangriffen» gegen türkische Sicherheits- kräfte in Anspruch. Hierzu verübten sie u.a. Anschläge mit Sprengstoff und (Schuss-)Waffen, bei denen häufig Soldaten und Polizisten, zuweilen aber auch Zivilisten, verletzt und getötet werden. Zu den wesentlichen Aufgaben der in Deutschland tätigen PKK-Führungsfunktionäre gehörten derweil die Beschaffung von Finanzmitteln, die Planung, Vorbereitung und Durchfüh- rung von öffentlichkeitswirksamen Aktionen bzw. (Propaganda-)Veranstal- tungen zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung im Sinne der PKK sowie die Rekrutierung von Nachwuchs für die Guerilla und den Kaderapparat (siehe hierzu S. 3 f. des Haftbefehls). Bei der PKK handelt es sich dem Er- suchen zufolge um eine terroristische Vereinigung im Ausland im Sinne von § 129b des deutschen Strafgesetzbuchs (S. 7 des Haftbefehls).

Zu den einzelnen Tatbeiträgen des Beschwerdeführers wird konkret ausge- führt, dieser sei als verantwortlicher Kader des Verbands Ciwanên Azad ab Juni 2014 bis September 2014 in Z. mit der Initiierung, Vorbereitung und Durchführung propagandistischer (PKK-)Veranstaltungen befasst gewesen. Dabei sei er selber häufig als indoktrinierender (Haupt-)Redner aufgetreten. Im Haftbefehl werden diesbezüglich verschiedene Aktionen aufgeführt, an denen der Beschwerdeführer in massgeblicher Weise beteiligt gewesen sei (vgl. S. 5 des Haftbefehls). Namentlich habe er am 27. Juli 2014 an einer Kundgebung in Z. zum Thema «Angriff der Terrororganisation Islamischer Staat (nachfolgend «IS») auf Kurden in Rojava/Kobane in Syrien und Angriff der israelischen Armee auf Palästinenser» dazu aufgerufen, am Widerstand in den von Kurden beanspruchten Gebietsteilen in Syrien («Rojava») teilzu- nehmen. In der Folge seien sechs junge Männer aus dem Raum Z: in die Türkei ausgereist, um von dort zu den Kampfgebieten in Syrien zu gelangen. Drei weitere der genannten Veranstaltungen waren thematisch offenbar

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auch dem Widerstand der Kurden gegen den IS in Syrien und im Irak (na- mentlich in der Stadt Sindschar) gewidmet. An einem Kulturfestival in Düs- seldorf habe sich der Beschwerdeführer zu Abdullah Öcalan (nachfolgend «Öcalan») als dem Führer der Kurden bekannt. Der Beschwerdeführer habe sich bei den genannten und anderen Veranstaltungen bemüht, Leute an die PKK heranzuführen bzw. in diese zu integrieren. Sein Bestreben sei auch darauf gerichtet gewesen, entsprechend Interessierte zu veranlassen, in die von der PKK im Nahen Osten beherrschten Gebiete zu reisen, um dort in Ausbildungslagern bewaffneter Einheiten der PKK an Schulungen für (Kampf-)Einsätze teilzunehmen. Diese haben zumindest bei B. und C. inso- fern zum Erfolg geführt, als sich diese beiden den Aufrufen des Beschwer- deführers Folge leistend in das nahöstliche Kampfgebiet der PKK begeben haben. C. habe dort (mutmasslich in Syrien und/oder im Irak, vgl. S. 13 des Haftbefehls) unmittelbaren Kontakt zu Kämpfern und hochrangigen Funktio- nären bzw. Kommandeuren der HPG gefunden. B. sei im April 2016, beglei- tet von weiteren PKK-Aktivisten, in den Irak gereist, um von dort nahegele- gene Gefechtsräume der HPG aufzusuchen (dies nachdem er sich offenbar bereits im Jahr 2014 am Kampf gegen den IS in Syrien beteiligt habe; vgl. hierzu S. 14 des Haftbefehls). In der Folge habe er bei Operationen der PKK- Guerilla (im Nordirak) den Tod gefunden (S. 5 f. und 15 des Haftbefehls).

Als verantwortlicher Leiter des PKK-Gebiets Y. sei der Beschwerdeführer all- gemein für sämtliche organisatorische, finanzielle, personelle und propagan- distische Angelegenheiten der PKK in seinem Zuständigkeitsbereich und für die Koordinierung der damit verknüpften Tätigkeiten verantwortlich gewesen. Dabei sei er insbesondere mit der Vorbereitung, Durchführung und Abwick- lung propagandistischer Veranstaltungen sowie Rekrutierungsmassnahmen befasst gewesen. Auch diesbezüglich werden im Haftbefehl eine Reihe von konkreten Veranstaltungen genannt, an welchen der Beschwerdeführer als Wortführer/Redner bzw. als koordinierender Organisator eingebunden ge- wesen sei (S. 6 f. des Haftbefehls).

Bei Wahrnehmung vorgenannter Funktionen als PKK-Kader und seinen da- mit einhergehenden Betätigungen habe der Beschwerdeführer jeweils in Kenntnis der Ziele, der Programmatik und der Methoden/Vorgehensweise der (Gesamt-)Organisation gehandelt (S. 7 des Haftbefehls).

Im Rahmen der Begründung des Haftbefehls finden sich zudem weitere de- taillierte Angaben zur Tätigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf Propa- ganda-Veranstaltungen (Haftbefehl, S. 10 f., 19 ff.), Rekrutierungstätigkeiten

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(Haftbefehl, S. 11 ff., 21), Kontakte zu höherrangigen Funktionären (Haftbe- fehl, S. 16 ff.) bzw. zu gleichrangigen und nachgeordneten Kadern und Akti- visten (Haftbefehl, S. 18 ff.).

E. 5.6 Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den gesetzlichen Anforderungen von Art. 12 EAUe sowie der diesbezüglichen oben erwähnten Rechtsprechung (vgl. supra E. 5.3) zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sind die ihm im Haftbefehl zur Last gelegten einzel- nen Tathandlungen auch in zeitlicher und örtlicher Hinsicht jeweils konkret bestimmt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei zu keinem Zeitpunkt Mitglied der PKK oder einer ihrer Unterorganisationen gewesen oder er sei lediglich als Aktivist der legalen, sich für die Rechte der Kurden einsetzenden Partei HDP aufgetreten (vgl. hierzu act. 1, Ziff. IV.4), beruft er sich auf eine vom Auslieferungsersuchen abweichende eigene Darstellung des Sachverhalts, mit welcher er grundsätzlich nicht zu hören ist (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

E. 6.1 Der Beschwerdegegner kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, das im Auslieferungsersuchen geschilderte Verhalten des Beschwerdefüh- rers wäre nach schweizerischem Strafrecht unter den Tatbestand der Unter- stützung einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu subsumieren (act. 1.2, S. 7). Der Beschwerdeführer bestreitet demgegen- über das Vorliegen der Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit. Es werde nicht ausreichend dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer Mitglied der PKK bzw. ihrer Unterorganisationen sein solle oder inwiefern diese Or- ganisation nach schweizerischem Recht als terroristisch eingestuft werden könne. Der Sachverhalt im Auslieferungsersuchen lasse sich somit nicht un- ter einen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumieren (act. 1, Ziff. IV.3).

E. 6.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss «prima facie», ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz be- gangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (BGE 142 IV 250 E. 5.2; siehe zuletzt u.a. auch den

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Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.344 vom 17. Januar 2020 E. 6.2). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 142 IV 175 E. 5.5; TPF 2007 168 E. 2.2.2 S. 174; jeweils m.w.H.).

E. 6.3.1 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecheri- schen Mitteln zu bereichern, oder wer eine solche Organisation in ihrer ver- brecherischen Tätigkeit unterstützt. Vorliegend ist zu prüfen, ob die PKK selbst oder die ihr zugeordnete HPG im Zeitpunkt der unterstellten Beteili- gung bzw. Unterstützung als terroristisch einzustufen ist (BGE 133 IV 58 E. 5.3.2 S. 71; TPF 2012 114 E. 7.8.1).

E. 6.3.2 Unter den Begriff der kriminellen Organisationen fallen neben den mafiaähn- lichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppie- rungen. Nicht zu den kriminellen Organisationen gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mit- teln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheits- kampf gegen diktatorische Regimes führen (BGE 145 IV 470 E. 4.1 S. 474; 142 IV 175 E. 5.4 S. 188 f.; 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 70; TPF 2012 114 E. 7.8.2 S. 123).

Die «Terrorismus»-Definition ist stark von weltanschaulich-ideologischen Perspektiven geprägt («One man’s terrorist is another man’s freedom figh- ter»). Massive Gewaltanwendungen bis hin zu terroristischen Anschlägen reflektieren in gewissen Fällen auch die Verzweiflung von betroffenen Men- schen in rücksichtslos und brutal geführten Bürgerkriegen bzw. regionalen Konflikten mit Zehntausenden von Toten und Millionen von Vertriebenen. Die juristische Differenzierung, wo «legitimer» Widerstandskampf gegen Unter- drückung oder Besatzung (bzw. ein «politischer» Konflikt im Rahmen fakti- scher Bürgerkriegsverhältnisse) aufhört und wo terroristische Kriminalität be- ginnt, gehört zu den delikatesten Aufgaben der im Bereich der internationa- len Rechtshilfe zuständigen Gerichte (vgl. hierzu BGE 142 IV 175 E. 4.3 S. 179 f. m.w.H.). Bei Anhängern von separatistischen Widerstandsorgani- sationen, die sich gegen ethnische Verfolgung und Unterdrückung wehren, kann nach der Praxis des Bundesgerichts nicht ohne Weiteres auf internati- onalstrafrechtlich verfolgungswürdige «terroristische» Schwerverbrechen

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geschlossen werden. Spezifische Anzeichen für den terroristischen Charak- ter von Delikten sind schwere Gewaltverbrechen insbesondere gegen Zivil- personen, mit denen die Bevölkerung systematisch eingeschüchtert bzw. Staaten oder internationale Organisationen genötigt werden sollen (BGE 142 IV 175 E. 4.9.1 S. 185; 133 IV 58 E. 5 S. 64; 131 II 235 E. 3.5 S. 247). Bei der notwendigen Abgrenzung ist den konkreten Aktivitäten der fraglichen Or- ganisation im Zeitpunkt der verfolgten Straftaten Rechnung zu tragen (vgl. BGE 133 IV 58 E. 5 S. 64 mit weiteren Hinweisen; TPF 2012 114 E. 7.8.2 S. 123).

Der heiklen Unterscheidung zwischen «legitimen» Widerstandskämpfern bzw. Bürgerkriegsparteien auf der einen und Terroristen auf der anderen Seite hat der schweizerische Gesetzgeber auch beim Erlass von Art. 260quin- quies StGB (Terrorismusfinanzierung) Rechnung getragen. Gemäss dessen Abs. 1 unter Strafe gestellt ist die Finanzierung von Gewaltverbrechen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internatio- nale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll (vgl. hierzu BGE 145 IV 470 E. 4.1 S. 474). In Abs. 3 sieht Art. 260quinquies StGB hingegen diese zu weite Definition einschränkende Strafbarkeitsausschlüsse vor bei Personen, welche namentlich (das humanitäre Kriegsvölkerrecht res- pektierende) Bürgerkriegsparteien finanziell unterstützen oder auch Frei- heitskämpfer gegen Unterdrückung und Besatzung bzw. politische Aktivis- ten, die zur Durchsetzung ihrer ideellen und politischen Anliegen «angemes- sene» Mittel des gewalttätigen Widerstands einsetzen. Die delikate Differen- zierung, was im Einzelfall eine straflose «politisch legitime» Gewaltanwen- dung darstellt und was nicht, hat der Gesetzgeber bewusst an die Justiz de- legiert (BGE 142 IV 175 E. 4.7 S. 181 m.w.H.).

Hingegen hat der schweizerische Gesetzgeber die Gruppierungen Al-Qaïda und IS sowie verwandte Organisationen ausdrücklich als terroristisch einge- stuft (Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppie- rungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisatio- nen [SR 122]).

E. 6.3.3 Im 2019 gefällten und ein schweizerisches Strafverfahren betreffenden BGE 145 IV 470 hat sich das Bundesgericht einlässlich mit den Grundsätzen und der historischen Auslegung von Art. 260ter StGB auseinandergesetzt. Das Bundesgericht kam hierbei zum Schluss, Art. 260ter StGB sei ursprüng- lich nicht direkt für den Kampf gegen terroristische Organisationen konzipiert worden. Der Bundesrat habe aber nachfolgend bestätigt, dass die Norm auch zur Bekämpfung von solchen Organisationen herangezogen werden

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könne, soweit diese – mafiösen Strukturen entsprechend – bezweckten, Ge- waltverbrechen zu begehen (E. 4.7.1 S. 484). Das Bundesgericht hielt fest, dass es mit Ausnahme der Gruppen Al-Qaïda und IS und denjenigen Orga- nisationen, welche es selbst im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als terroristisch eingestuft habe, schwierig («malaisé») sei, vor- herzusehen, ob eine Organisation, welche auch terroristische Akte verübt habe, als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet werden könne (E. 4.7.2 S. 485). Das Bundesgericht kam schliesslich zum Schluss, dass in Bezug auf die Bewegung «Liberation Tigers of Tamil Eelam» (nachfolgend «LTTE») nicht davon auszugehen sei, diese habe aus- schliesslich bezweckt, Gewaltverbrechen zu begehen. Auch wenn sie als Ur- heberin verschiedener terroristischer Anschläge gelte, so kämen diesen Ver- brechen neben dem politischen und militärischen Kampf gegen den Staat Sri Lanka bloss sekundäre Bedeutung zu. Schliesslich sei auch ein Teil des na- tionalen Territoriums Sri Lankas unter quasi-staatlicher Verwaltung durch die LTTE gestanden. Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung habe keine Kriterien erkennen lassen, welche es erlaubt hätten vorauszusehen, dass die Bewegung LTTE als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB einzustufen wäre. Die Behandlung der LTTE durch die Bundesbehörden habe sich auch deutlich von derjenigen einer rein kriminellen oder terroristi- schen Organisation unterschieden (E. 4.7.4 S. 487 f.). Das Bundesgericht räumte schliesslich ein, Art. 260ter StGB sei zu keinem Zeitpunkt dazu konzi- piert gewesen, um auf Bewegungen angewendet zu werden, die zwar ne- benher terroristische Akte verüben, im Übrigen aber andere direkte Ziele ver- folgen wie die Führung eines konventionellen bewaffneten Kampfes, die quasi-staatliche Verwaltung eines Territoriums oder die Anerkennung der Unabhängigkeit einer ethnischen Gemeinschaft, und die sich daher deutlich von den Machenschaften von Strukturen organisierter Kriminalität oder von terroristischen Organisationen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung unterscheiden (E. 4.8 S. 489 f.). Für Personen, die zu Gunsten der LTTE Gelder und Güter/Hilfsmittel sammelten, war unter dem Blickwinkel des Legalitätsprinzips daher nicht vorhersehbar, dass sie sich nach Art. 260ter StGB strafbar machen könnten (E. 4.8 S. 490).

E. 6.3.4 Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logis- tische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie z.B. Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbeson-

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dere Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmitteln oder Fi- nanzdienstleistungen usw.). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 142 IV 175 E. 5.4.1; 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 71 mit Hinweisen; TPF 2012 114 E. 7.8.3).

E. 6.3.5 Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Tatvariante der Unterstützung in Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Or- ganisation. Im Gegensatz zur Gehilfenschaft zu spezifischen Straftaten (Art. 25 StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich. So können namentlich das blosse Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Ver- mögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehen- den unter den Organisationstatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB fallen. Dementsprechend besteht zwischen der Beihilfe zu konkreten Straf- taten und dem Organisationstatbestand auch grundsätzlich echte Konkur- renz. Der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB verlangt jedoch, dass der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organi- sation dienen könnte. Blosse Sympathisanten oder «Bewunderer» von ter- roristischen oder mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter den Organisationstatbestand (BGE 142 IV 175 E. 5.4.2; 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 71 mit Hinweisen; TPF 2012 114 E. 7.8.4).

E. 6.4 Der Beschwerdegegner bejaht die Voraussetzung der beidseitigen Strafbar- keit im angefochtenen Entscheid zusammengefasst wie folgt (act. 1.2, S. 7):

Gemäss Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts sind die HPG als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB zu qualifizieren (mit Hinweis auf TPF 2012 114 E. 7.10). Durch die Organisation u.a. von Anlässen zur Rekrutierung von Kämpfern für den bewaffneten Kampf leistete der Verfolgte einen Beitrag zur Förderung der HPG und deren verbrecheri- schen Aktivitäten. Aufgrund seiner Einbindung als verantwortlicher Kader der PKK wusste er um den Zweck der Organisationen und deren Aktivitäten. Sein Verhalten wäre demnach nach schweizerischem Strafrecht unter den Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Orga- nisation nach Art. 260ter Ziff. 2 Abs. 1 [recte: Ziff. 1 Abs. 2] StGB zu subsumieren.

Vom Beschwerdegegner ausgeblendet wird dabei der von der ersuchenden Behörde erhobene Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer als Kadermit- glied der PKK selbst an einer terroristischen bzw. kriminellen Organisation

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mitgliedschaftlich beteiligt gewesen sein soll (vgl. act. 4.6, S. 5 ff. des Haft- befehls). Diesbezüglich stellt sich vorliegend auch die Frage, ob die Tätig- keiten des Beschwerdeführers auch unter den Tatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiert werden könnten. Die beiden Varianten möglicher Strafbarkeit (mitgliedschaftliche Beteiligung an der PKK und Unterstützung der HPG) sind nachfolgend zu erörtern.

E. 6.5.1 Damit die im Auslieferungsersuchen geschilderten allgemeinen Betätigun- gen des Beschwerdeführers in seiner Rolle als Kadermitglied der PKK nach schweizerischem Recht eine Strafbarkeit im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB zur Folge haben könnten, müsste die PKK selber als kriminelle Organisation im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert werden.

E. 6.5.2 Die nachfolgende ausführliche Darstellung zur PKK und zu ihrer Struktur fin- det sich bereits in einem Grundsatzentscheid der Beschwerdekammer aus dem Jahre 2012 (siehe TPF 2012 114 E. 7.6):

Die im Jahre 1978 in der Türkei von einer Gruppe um Abdullah Öcalan gegründete Arbeiter- partei Kurdistans (PKK) definierte sich als zentralistisch geführte, straff organisierte, den Zie- len des Marxismus/Leninismus verpflichtete revolutionäre Kaderorganisation mit dem Ziel, in den von Kurden besiedelten Gebieten im Osten der Türkei und den angrenzenden kurdischen Regionen in Syrien, Iran und Irak einen sozialistischen kurdischen Nationalstaat unter ihrer alleinigen Führung zu gründen. Sie erachtete die Anwendung revolutionärer Gewalt als legi- tim. Im Jahre 1984 begann sie mit ihrem bewaffneten Arm einen Guerillakampf gegen den türkischen Staat. Nach mehreren Umbenennungen der PKK – zunächst 2002 in «Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans» und dann 2003 in «Volkskongress Kurdistans» – wurde im April 2005 nach den Vorgaben Öcalans eine neue PKK gebildet, die sich als ideologische Bewegung versteht und über den «Volkskongress Kurdistans» (KONGRA-GEL) die ebenfalls von Öcalan entwickelte Idee eines «Demokratischen Konföderalismus Kurdistans» umsetzen will. Hierzu wurde im Mai 2005 die «Gemeinschaft der Kommunen in Kurdistan» (KKK) ge- gründet, die sich im Mai 2007 in «Vereinigte Gemeinschaft Kurdistan» (KCK) umbenannte. Sie zielt auf einen staatsähnlichen konföderalen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der Türkei, Syrien, Iran und Irak.

Zu den auch von den Führungskadern und Mitgliedern unter der Bezeichnung PKK zusam- mengefassten Strukturen gehören seitdem insbesondere die «Vereinigte Gemeinschaft Kur- distans» (KCK) mit ihrem Exekutivrat, dem «Volkskongress Kurdistans» (KONGRA-GEL) als quasi legislativem Organ der neuen PKK mit der Aufgabe der Fortentwicklung und Kontrolle der ideologischen Ausrichtung und den «Volksverteidigungskräften» (HPG) als militärischer Arm.

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Auch die «Freiheitsfalken Kurdistans» (TAK), die sich seit Mitte 2004 zu zahlreichen Anschlä- gen, vor allem auf zivile Ziele in Grossstädten und Touristenzentren bekannt haben, gehören zu diesen Strukturen. Sie wurden 2003 und 2004 von den Verantwortlichen des Exekutivrats des KONGRA-GEL aus Mitgliedern der HPG gebildet, um einerseits die Türkei mit derartigen Anschlägen unter Druck setzen zu können, andererseits aber durch offizielle Distanzierung von den TAK und ihren Anschlägen den nach aussen propagierten Friedenskurs und das Ziel der Anerkennung als politischer Ansprechpartner im In- und Ausland nicht in Frage zu stellen.

Der Schwerpunkt der Strukturen sowie das eigentliche Aktionsfeld der PKK liegen in den von Kurden bevölkerten Gebieten in der Türkei, in Syrien, im Irak und im Iran. Schon wenige Jahre nach ihrer Gründung verlegte die PKK zahlreiche Aktivitäten nach Deutschland und in andere Regionen Westeuropas. Die strukturelle und personelle Basis für diese europäischen Aktivi- täten der PKK bildet die «Kurdische Demokratische Organisation» (CDK), die seit Juni 2004 an die Stelle der 1985 von der PKK zur Organisierung ihrer in Europa lebenden Anhänger und Propagierung ihrer Ziele gegründeten «Nationalen Befreiungsfront Kurdistans» (ERNK) und der im Jahre 2000 durch Umbenennung daraus entstandenen «Kurdischen Demokrati- schen Volksunion» (YDK) getreten ist. Die CDK hat die Vorgaben der KCK in Europa zu kon- kretisieren und umzusetzen; sie erstattet den KCK-Führungsgremien hierüber Bericht. Die Führung der CDK besteht aus dem CDK-Rat, einer CDK-Exekutive und der CDK-Koordina- tion, die für die Umsetzung der getroffenen Entscheidungen und die Leitung der laufenden Geschäfte zuständig ist. Unterhalb dieser Führungsebene ist Europa in Sektoren, Gebiete, Räume und Stadtteile eingeteilt.

Die Tätigkeit der PKK in Europa war und ist auf die Unterstützung der militärischen und poli- tischen Auseinandersetzung mit dem türkischen Staat ausgerichtet. Hierfür stellen die Orga- nisationseinheiten der PKK in Europa Finanzmittel, rekrutieren Nachwuchs für den Guerilla- kampf und betreiben Propaganda, um die öffentliche Meinung zu Gunsten der PKK zu beein- flussen.

Im angeführten Entscheid qualifizierte die Beschwerdekammer sowohl die HPG als auch die TAK für den Zeitraum der jenem Verfolgten unterstellten Unterstützung als kriminelle Organisationen im Sinne von Art. 260ter StGB, nicht aber die PKK als solche (vgl. TPF 2012 114 E. 7.10). Auch das Bun- desgericht hat sich bis heute nicht mit der Fragestellung auseinandergesetzt, ob die PKK als solche Organisation zu qualifizieren sei (vgl. hierzu u.a. die Nachweise in BGE 142 IV 175 E. 5.7; dieses Urteil betraf die ebenfalls in der Türkei aktive regierungsfeindliche Kampforganisation TIKKO). Das Bundes- verwaltungsgericht hielt demgegenüber in einem das Asylrecht betreffenden Entscheid aus dem Jahre 2011 und unter Hinweis auf die vorbestehende Praxis fest, dass die PKK nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet werde, womit sich Mitglieder nicht allein durch

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ihre Zugehörigkeit strafbar machen. Von einer pauschalen Betrachtungs- weise sei mithin Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag der be- troffenen Personen zu ermitteln (BGVE 2011/10 E. 6.1 m.w.H.). Im Gegen- satz zu den Gruppierungen Al-Qaïda und IS hat die Schweiz bis heute kein Gesetz erlassen, welches die PKK als solches verbietet (siehe hierzu auch BVGE 2018 VI/5 E. 3.7.4).

E. 6.5.3 Die Bundesbehörden haben sich derweil in den letzten Jahrzehnten mehr- fach mit der PKK befasst. So wurde beispielsweise der Bundesrat bereits mit Motion Nr. 94.3397 dazu aufgefordert, diese Organisation in der Schweiz zu verbieten. In seiner hierzu ergangenen Stellungnahme vom 23. Novem- ber 1994 führte der Bundesrat nebst anderem aus, er selber habe sich be- reits Ende 1993 mit der Frage des Verbots extremistischer kurdischer Aus- ländergruppen, namentlich der PKK, befasst. Er habe damals aus verschie- denen Gründen zugunsten zweckdienlicherer Massnahmen auf Verbote ver- zichtet. Ein vom Bundesrat am 6. Dezember 1993 beschlossenes Massnah- menpaket sehe zum einen eine Verbesserung der Informationslage über ge- walttätig-extremistische kurdische Bestrebungen in der Schweiz mittels in- tensiver und koordinierter Informationsbeschaffung vor. Zum anderen wur- den die Polizeikräfte angewiesen, mit einer effizienten Handhabung der ge- setzlich vorgesehenen Massnahmen wie Einreisesperren, Durchsetzung des Waffentragverbots für türkische Staatsangehörige und Beschlagnahmung von zu Gewalt aufrufendem Propagandamaterial den Schutz der inneren Si- cherheit zu verstärken. Im April 1994 habe sich der Bundesrat mit der Wir- kung dieser Massnahmen befasst. Dabei habe sich gezeigt, dass sich die Vorkehren bewährt hatten. Der Bundesrat habe daher beschlossen, diese Massnahmen vorerst unverändert weiterzuführen.

Die Verhaftung Öcalans, des Führers der PKK, im Jahre 1999 hat auch in der Schweiz zu heftigen Reaktionen und zu Gewalttaten seitens der Kurden geführt. In seiner Stellungnahme vom 15. März 1999 zur dringlichen Inter- pellation Nr. 99.3029 führte der Bundesrat nebst anderem aus, er betrachte ein Verbot der PKK «zurzeit» als nicht sinnvoll. Ein solches müsste unter Umständen dennoch in Erwägung gezogen werden, sollten anderweitige präventive und repressive Massnahmen nicht zum Ziele führen. Die PKK werde bereits seit mehreren Jahren von den Staatsschutzbehörden beo- bachtet.

In einem Bericht vom 26. Juni 2002 führte der Bundesrat aus, die Schweiz bilde eine wichtige Basis verschiedener extremistischer kurdisch-türkischer Gruppen. Die PKK (seit April 2002 KADEK) führe seit Jahren immer wieder

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Sammelaktionen unter Kurdinnen und Kurden in der Schweiz durch. Die ge- sammelten Gelder würden mit hoher Wahrscheinlichkeit auch für die finan- zielle Unterstützung des bewaffneten Flügels der PKK verwendet. Nach den Besetzungsaktionen mit Geiselnahmen und gewaltsamen Protesten im Zu- sammenhang mit der Festnahme des Kurdenführers Öcalan (15.02.1999) habe die PKK in weiten Teilen den von Öcalan befohlenen Gewaltverzicht befolgt. Die PKK-Führung habe mit ihrer so genannten «neuen Politik» einen Friedenskurs propagiert. Es müsse jedoch weiterhin damit gerechnet wer- den, dass die kurdische Arbeiterpartei PKK sowohl in der Türkei als auch im europäischen Ausland bereit sei, jederzeit gewaltextremistisch zu handeln (Lage- und Gefährdungsanalyse Schweiz nach den Terroranschlägen vom

E. 6.5.4 Die «Kurdische Arbeiterpartei» – «PKK» (alias «KADEK», alias «KONGRA- GEL») figuriert derweil auf der sog. EU-Terrorliste (vgl. Anhang Ziff II.13 zum derzeit in Kraft stehenden Beschluss (GASP) 2020/20 des Europäischen Ra- tes vom 13. Januar 2020 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereini- gungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Massnah- men zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhe- bung des Beschlusses (GASP) 2019/1341; ABl. L 008I vom 14. Januar 2020, S. 5–8). Nach der Praxis des Bundesgerichts bildet eine förmliche Einstufung als terroristische Vereinigung jedoch kein zwingendes Erfordernis für die Be- jahung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 260ter StGB. Vielmehr kommt es darauf an, ob die fragliche Organisation und das (gemäss der Sachdar- stellung des Ersuchens) inkriminierte Verhalten des Verfolgten bei einer aus- lieferungsrechtlichen «prima facie»-Prüfung grundsätzlich die Tatbestands- merkmale von Art. 260ter StGB erfüllen (BGE 142 IV 175 E. 5.9; vgl. auch BVGE 2018 VI/5 E. 4.2–4.3; siehe auch die Antwort des Bundesrats an Na- tionalrat Yvan Perrin vom 7. März 2011 auf die Frage Nr. 11.5001). Am Rande zu erwähnen ist diesbezüglich jedoch auch noch, dass die Bewertung der PKK auf der Ebene der verschiedenen europäischen Institutionen gerade

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in neuerer Zeit nicht immer einem einheitlichen Muster folgte (vgl. hierzu im Einzelnen SEUFERT, Die Kurden als zentraler Faktor der politischen Entwick- lung in der Türkei: Wie weiter mit dem PKK-Verbot?, in: Seufert [Hrsg.], a.a.O., S. 61 ff., 74 f.).

E. 6.5.5 Nach dem Gesagten war es das ursprüngliche Ziel der PKK, in den von Kur- den besiedelten Gebieten im Osten der Türkei und den angrenzenden kur- dischen Regionen in Syrien, Iran und Irak einen sozialistischen kurdischen Nationalstaat unter ihrer alleinigen Führung zu gründen (siehe oben E. 6.5.2). Die Gründung der PKK erfolgte als Reaktion auf die Unterdrückung der kurdischen Identität durch den türkischen Staat. Ab 1984 kämpfte sie gewaltsam für einen unabhängigen Kurdenstaat und später, nach Aufgabe dieses Ziels, für die kulturellen Rechte der Kurden (BVGE 2013/2 E. 9.3.1). Diese Zielsetzungen lassen die PKK nicht als eine Organisation erscheinen, deren Zwecke es in erster Linie bzw. in überwiegendem Masse ist, Gewalt- verbrechen zu vergehen. Die PKK wird durch die ihr zugeordneten Unteror- ganisationen zwar immer wieder in Verbindung auch mit Gewaltverbrechen gebracht, aber ihre Zielsetzungen lassen sie im Sinne der eingangs erwähn- ten Rechtsprechung (E. 6.3.2) eher als (extremistische) politische Partei oder als Widerstands- und Unabhängigkeitsbewegung denn als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB erscheinen. Dabei ist zu beach- ten, dass von der PKK verfolgte Anliegen auch bei hiesigen Behörden grund- sätzlich auf Verständnis stiessen. So führte etwa der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme vom 15. März 1999 zur dringlichen Interpellation Nr. 99.3029 zusammengefasst aus, er sei sich der oft schwierigen Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei sowie in den Staaten Irak, Syrien und Iran seit Jahren bewusst. Im Falle der Türkei, wo die zahlenmässig grösste kurdische Bevölkerungsgruppe lebe, erweise sich eine Lösung der Kurdenfrage als besonders schwierig. Die Schweiz habe diesbezüglich in den letzten Jahren wiederholt in der OSZE und im Europarat Vorstösse un- ternommen, um die Türkei zur Anerkennung gewisser Minderheitenrechte zugunsten der Kurden sowie zur Respektierung der Menschenrechte anzu- halten. Der Bundesrat werde diesen multilateralen Handlungsrahmen wei- terhin benützen, um sich dort zugunsten einer verbesserten Stellung der kur- dischen Bevölkerung einzusetzen. Die Frage der kulturellen und politischen Rechte der Kurden in der Türkei ist auch heute – nach dem oben erwähnten, inzwischen gescheiterten Friedensprozess (siehe E. 6.5.3) – von zentraler Bedeutung (vgl. BILLION, Vers une réarticulation des rapports de forces poli- tiques, in: Boniface [Hrsg.], L’année stratégique 2017 – Analyse des enjeux internationaux, 2016, S. 174 ff., 183). Diese Fragen betreffenden, auch von der PKK verfolgten Anliegen ist damit die Legitimität nicht abzusprechen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die PKK gerade im Zeitraum

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der unterstellten Beteiligung des Beschwerdeführers in der Türkei eine der am dortigen Friedensprozess beteiligten Parteien war. Dass der Bundesrat diesen auch von der PKK mitgeführten Dialog ausdrücklich begrüsste und er den Parteien im Friedensprozess wiederholt seine Unterstützung anbot (siehe oben E. 6.5.3), zeigt, dass es sich bei der PKK im fraglichen Zeitraum um einen valablen Verhandlungspartner im türkischen Friedensprozess ge- handelt hat. Damit besteht eine wesentliche Parallele zur Bewegung LTTE, welche Gegenstand des BGE 145 IV 470 bildete (siehe dort E. 4.7.4 S. 488). Eine weitere Parallele zwischen der Bewegung LTTE und der PKK liegt auch in den deren Aktivitäten einschränkenden Massnahmen im Jahre 2008 (siehe oben E. 6.5.3). So wurden Geldsammlungen allein deswegen verbo- ten, um eine Eskalation der Gewaltausübung in der Schweiz anlässlich von Sammelaktionen zu verhindern, nicht um damit den Terrorismus zu bekämp- fen (vgl. hierzu BGE 145 IV 470 E. 4.7.3 S. 485) Auch die Behandlung der PKK durch die schweizerischen Behörden unterscheidet sich damit deutlich von derjenigen, welche einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB zukommen würde.

E. 6.5.6 Gerade im Lichte dieser neusten zu Art. 260ter StGB ergangenen Rechtspre- chung, welche im Rahmen einer «prima facie»-Prüfung in Auslieferungsver- fahren nicht ausser Acht gelassen werden kann, kann die PKK als solches im Zeitraum der dem Beschwerdeführer durch die ersuchende Behörde un- terstellten Beteiligung nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB qualifiziert werden. Eine Strafbarkeit im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 wegen der blossen mitgliedschaftlichen Beteiligung an der PKK ist nach dem Gesagten nicht denkbar (vgl. hierzu auch BGVE 2018 VI/5 E. 2.2–2.2.3 sowie BGVE 2011/10 E. 6.1). Nachfolgend zu prüfen bleibt, ob in den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen konkreten Handlungen ein auch in der Schweiz strafbares Verhalten zu erkennen ist.

E. 6.6.1 Im angefochtenen Entscheid führt der Beschwerdegegner hierzu aus, der Beschwerdeführer habe durch die Organisation u.a. von Anlässen zur Rek- rutierung von Kämpfern für den bewaffneten Kampf einen Beitrag zur Förde- rung der HPG und deren verbrecherischen Aktivitäten geleistet. Sein Verhal- ten wäre unter den Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organi- sation nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu subsumieren, nachdem die HPG vom Bundesstrafgericht als eine Organisation im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert worden sei (act. 1.2, S. 7 mit Hinweis auf TPF 2012 114 E. 7.10).

Zur HPG wurde im erwähnten Entscheid aus dem Jahr 2012 ausgeführt, diese verfüge nach eigenen Angaben über etwa 8'000 Guerillakämpfer. Sie

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nehme ausdrücklich ein Recht zu Vergeltungsangriffen gegen türkische Si- cherheitsbehörden in Anspruch und verübe Anschläge mit Sprengstoff und Waffen, insbesondere gegen Einrichtungen türkischer Sicherheitsbehörden, bei denen Soldaten und Polizisten verletzt oder getötet würden (TPF 2012 114 E. 7.6 S. 120). Die Beschwerdekammer befand zudem, die Gewalt der HPG habe sich in den vergangenen Jahren (d.h. vor 2012) nicht nur gegen militärische, staatliche Ziele, sondern auch gegen zivile Ziele in der Türkei gerichtet. Dort habe zur Zeit dieser Anschläge auf die Zivilbevölkerung keine bürgerkriegsähnliche Situation geherrscht. Der gewaltbereite Flügel der PKK könne sich somit nicht darauf berufen, auf diese Art und Weise einen legiti- men Freiheitskampf für Demokratie und Menschenrechte zu führen. Die ver- übten Anschläge auf die Zivilbevölkerung gingen weit über einen legitimen Widerstandskampf hinaus (TPF 2012 114 E. 7.9.7).

E. 6.6.2 Was die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Rekrutierung von Kämpfern für den bewaffneten Kampf angeht, so kann dem Auslieferungsersuchen u.a. entnommen werden, er habe am 27. Juli 2014 dazu aufgerufen, am Wider- stand gegen den IS in den von Kurden beanspruchten Gebietsteilen in Syrien (Rojava/Kobane) teilzunehmen. In der Folge seien sechs junge Männer aus dem Raum Z. in die Türkei ausgereist, um von dort zu den Kampfgebieten in Syrien zu gelangen. Drei weitere der im Ersuchen genannten Veranstaltun- gen waren thematisch offenbar auch dem Widerstand der Kurden gegen den IS in Syrien und im Irak (namentlich in der Stadt Sindschar) gewidmet. Die Bemühungen des Beschwerdeführers haben gemäss Ersuchen zumindest bei B. und C. insofern zum Erfolg geführt, als sich diese beiden den Aufrufen des Beschwerdeführers Folge leistend in das nahöstliche Kampfgebiet der PKK begeben haben. C. habe dort (mutmasslich in Syrien und/oder im Irak, vgl. S. 13 des Haftbefehls) unmittelbaren Kontakt zu Kämpfern und hochran- gigen Funktionären bzw. Kommandeuren der HPG gefunden. B. sei im April 2016, begleitet von weiteren PKK-Aktivisten, in den Irak gereist, um von dort nahegelegene Gefechtsräume der HPG aufzusuchen. In der Folge habe er bei Operationen der PKK-Guerilla den Tod gefunden (vgl. zum Ganzen S. 5 f. des Haftbefehls).

Anhand dieser Ausführungen wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht wie der vom Entscheid TPF 2012 114 betroffene Verfolgte Kämpfer für den Kampf gegen den türkischen Staat in der Türkei, sondern offensichtlich für den Kampf der Kurden gegen den IS in Syrien und im Irak rekrutiert haben soll. Eine Rekrutierung von Kämpfern für den Kampf gegen den türkischen Staat wäre im hier interessierenden Zeitraum (Juni bis September 2014) zu- dem wenig wahrscheinlich, da sich die PKK in genau diesem Zeitraum am türkischen Friedensprozess beteiligte, zu dessen Beginn der PKK-Führer

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Öcalan die Kämpfer der PKK zur Niederlegung der Waffen aufgerufen hatte. Dieser Friedensprozess wurde im Juli 2015 für beendet erklärt (siehe oben E. 6.5.3). Vor diesem Hintergrund erscheint es als voreilig, mit blossem Ver- weis auf TPF 2012 114 die Rekrutierung von Kämpfern für den bewaffneten Kampf der HPG in Syrien und im Irak als Unterstützung einer kriminellen Organisation anzusehen. Nachfolgend ist daher zuerst der historische und völkerrechtlich-humanitäre Kontext der fraglichen Konflikte in Syrien und im Irak zu erörtern.

E. 6.6.3 Ab März 2011 breiteten sich die gegen Syriens Machthaber Bashar al-Asad gerichteten Proteste in verschiedene Landesteile Syriens aus. Dieser rea- gierte mit Gewalt gegen die zunächst friedlichen Demonstrationen. Im Ver- lauf des Jahres kam es als Reaktion darauf zu einer Militarisierung der Op- position (SAID, Islamischer Staat – IS-Miliz, al Qaida und die deutschen Bri- gaden, 2014, S. 200) und zum seither andauernden Bürgerkrieg in Syrien (FARAH, Neue Fronten in Nahost, in: Mahlke [Hrsg.], Le monde diplomatique. Atlas der Globalisierung – Welt in Bewegung, 2. Aufl. 2019, S. 92 ff., 95). In dessen Verlauf überrollten die Kämpfer des IS (damals noch «ISIS» ge- nannt) vom Irak aus im Jahr 2013 die nördlichen Gebiete des Nachbarlandes Syrien, und wie paralysiert waren zunächst nur wenige Gruppen fähig und willens, sich dem IS entgegenzustellen. Am schlagkräftigsten wehrten sich anfangs noch die kurdischen Milizen der «Yekîneyen Parastina Gel» («Volksverteidigungseinheiten»; nachfolgend «YPG»; SAID, a.a.O., S. 69). Im Juli 2013 begann der IS unter Androhung des Todes kurdische Zivilisten aus den durch ihn kontrollierten Gebieten zu vertreiben. IS-Kämpfer plünder- ten und zerstörten systematisch Häuser von Kurden (UN Human Rights Council, «Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic – Rule of Terror: Living under ISIS in Syria» [19. November 2014], UN Doc A/HRC/27/CRP.3, N. 28 f.). Ende 2013, An- fang 2014 wendete sich das Blatt in Syrien vorübergehend zu Ungunsten des IS. Dieser wurde in der syrischen Bevölkerung mehr und mehr als aus- ländische Organisation wahrgenommen, die vor allem durch übertriebene Strenge in der Anwendung der Scharia in von ihr eroberten Gebieten sowie diversen Gräueltaten gegenüber tatsächlichen und vermeintlichen Gegnern auffiel (vgl. hierzu SAID, a.a.O., S. 71 f.; vgl. hierzu auch die Darstellung von DEL PONTE, Im Namen der Opfer. Das Versagen der UNO und der internati- onalen Politik in Syrien, 5. Aufl. 2018, S. 101 ff.; UN Human Rights Council, «Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syr- ian Arab Republic – Rule of Terror: Living under ISIS in Syria» [19. Novem- ber 2014], UN Doc A/HRC/27/CRP.3). In Syrien befand sich der IS An- fang 2014 zwar in der Defensive, war aber dennoch in der Lage, die Opera- tionen im Norden und Nordosten des Landes gegen die Truppen der YPG

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zu intensivieren. Das Gebiet, das von den Kurden Rojava genannt wird, hat sich weitestgehend dem Zugriff der syrischen Zentralregierung entzogen und wurde damals autonom, unter Dominanz der Partei der Demokratischen Union (nachfolgend «PYD»), regiert (SAID, a.a.O., S. 77). So hatte eine unter der Führung der PYD stehende Koalition im Januar 2014 in drei kurdischen Provinzen eine interimistische Verwaltung durch lokale Gemeindebehörden etabliert (siehe UN General Assembly, «Report of the independent internati- onal commission of inquiry on the Syrian Arab Republic» [12. Februar 2014], UN Doc A/HRC/25/65, Annex II N. 4). Im März 2014 zog der IS aus verschie- denen nordsyrischen Städten Kämpfer zusammen, um gegen die autonom regierten kurdischen Gebiete vorgehen zu können. Im Rahmen dieser Ope- ration kam es am 26. März 2014 in der Kleinstadt al-Qahtaniyya zu einem Selbstmordattentat gegen einen Stützpunkt der YPG. Im März 2014 konnte der IS die Offensive gegen Stellungen der YPG im Nordosten Syriens unge- stört von dem Konflikt mit anderen aufständischen Gruppierungen durchfüh- ren. Die Kurden reagierten bestürzt auf die verschärften Angriffe durch den IS. Die YPG rief daher zu einer Generalmobilmachung für die Verteidigung Rojavas auf (vgl. hierzu SAID, a.a.O., S. 77 f.), worauf sich viele Kurden aus der Türkei der YPG anschlossen (SELCUK, Die Hegemonie der PYD unter den Kurden Syriens und ihr Verhältnis zur PKK und zu Damaskus, in: Seufert [Hrsg.], a.a.O., S. 37 ff., 40). So kamen im September 2014 etwa 300 bis 400 Kämpfer der HPG in Kobane an, nachdem der IS viele Dörfer der Region unter seine Kontrolle gebracht hatte und die Stadt Kobane ebenfalls einzu- nehmen drohte (SELCUK, a.a.O., S. 42; zur Schlacht um Kobane vgl. UN Hu- man Rights Council, «Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic – Rule of Terror: Living under ISIS in Syria» [19. November 2014], UN Doc A/HRC/27/CRP.3, N. 8 und 69 ff.). Ab Oktober 2014 gab es auch die ersten indirekten Kooperationen zwischen den USA und der YPG, da Ziele des IS der amerikanischen Luftwaffe über Pe- schmerga-Offiziere mit der YPG koordiniert wurden. Diese Zusammenarbeit brachte im Januar 2015 wichtige Erfolge bei der Bekämpfung des IS, als Kobane nach wochenlangen Strassenkämpfen befreit werden konnte. Im Februar 2015 war es der YPG in Verbindung mit den amerikanischen Luft- angriffen gelungen, ein Drittel der Dörfer um Kobane zurückzuerobern (vgl. hierzu auch UN Human Rights Council, «Oral Update of the Indepen- dent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic» [19. Juni 2015], UN Doc A/HRC/29/CRP.3, N. 20 ff.). Zusätzlich gab es erste informelle Gespräche der Amerikaner mit der PYD-Führung. Im Zusammen- hang mit diesen Erfolgen war von Bedeutung, dass weder die PYD noch die YPG auf einer Terrorliste standen und deshalb einer offiziellen Kommunika- tion und Kooperation formal nichts im Weg stand (SELCUK, a.a.O., S. 46; siehe auch FARAH, a.a.O., S. 95).

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E. 6.6.4 Ab März 2014 führte der IS zudem mehrere gross angelegte militärische Operationen gegen Angehörige der irakischen Sicherheitskräfte durch. Am

9. Juni 2014 gelang es dem IS die Provinz Ninive und die darin liegende zweitgrösste Stadt Iraks, Mosul, einzunehmen (SAID, a.a.O., S. 98 f.). IS- Milizen stellten daraufhin den in der Stadt lebenden Christen ein Ultimatum zum Verlassen der einst multireligiösen Metropole und drohten ihnen an- dernfalls mit dem Tod. Tausende Christen flohen daraufhin in die kurdischen Gebiete des Irak, um dort Schutz vor den Kämpfern des IS zu suchen (vgl. hierzu LUIZARD, Die Falle des Kalifats. Der Islamische Staat oder die Rück- kehr der Geschichte, 2017, S. 130). In den Kurden-Gebieten im Irak gärte es zuvor schon seit Längerem. So belauerten sich kurdische Peschmerga-Mili- zen und die reguläre irakische Armee seit Frühjahr 2014 vor der Stadt Kirkuk (SAID, a.a.O., S. 101 f.). Ab August 2014 preschten IS-Kämpfer in Richtung Arbil und der ölreichen kurdischen Provinzen vor, worauf die USA ab 8. Au- gust 2014 Luftschläge gegen IS-Stellungen im Nordirak begannen (SAID, a.a.O., S. 105). Am 3. August 2014 überfiel der IS das Hauptsiedlungsgebiet der Jesiden in Sindschar und verübte einen Völkermord an der lokalen Be- völkerung (vgl. hierzu u.a. die Darstellung in DEL PONTE, a.a.O., S. 110 ff.). U.a. wurden Hunderte von Frauen und Mädchen entführt und teilweise auf Märkten als Kriegsbeute verkauft. Andere wurden durch IS-Kämpfer syste- matisch vergewaltigt und versklavt (UN Human Rights Council, «Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Re- public – Rule of Terror: Living under ISIS in Syria» [19. November 2014], UN Doc A/HRC/27/CRP.3, N. 53 ff.). Tausende von Jesiden flohen vor den heranrückenden Kämpfern des IS. Gemeinsam mit Einheiten der HPG ge- lang es der YPG, den IS zurückzudrängen und einen Fluchtkorridor für die Flüchtlinge freizukämpfen (vgl. hierzu WEISS, Kurdistan-Irak: Regionalpoliti- scher Bedeutungszuwachs durch den Kampf gegen den «Islamischen Staat», in: Seufert [Hrsg.], a.a.O., S. 7 ff., 16; SELCUK, a.a.O., S. 41).

E. 6.6.5 Sowohl die Ausführungen im Auslieferungsersuchen selbst als auch der oben dargestellte historische Kontext bestätigen, dass der Beschwerdefüh- rer im Jahr 2014 im Rahmen seiner Tätigkeit für die PKK im Raum Z. keine Kämpfer für die HPG rekrutiert hat, damit diese in der Folge Anschläge ge- gen militärische, staatliche und zivile Ziele in der Türkei verübten (so wie es dem Verfolgten im Falle TPF 2012 114 vorgeworfen wurde). Solches wird einerseits im Auslieferungsersuchen selber nicht geltend gemacht. Zudem erschiene ein derartiger Vorwurf auch vor dem geschilderten zeitgeschichtli- chen Hintergrund als ausgeschlossen (siehe oben E. 6.5.3 und 6.5.5). Viel- mehr rekrutierte die PKK bzw. die HPG als deren bewaffneter Arm im Jahr

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2014 – dem Aufruf der YPG zu einer Generalmobilmachung für die Verteidi- gung Rojavas folgend – Kämpfer, welche die YPG im Kampf gegen die An- griffe des IS auf die von Kurden besiedelten Gebiete in Syrien, aber auch im Irak, unterstützten. Im Gegensatz zum Fall TPF 2012 114 erfolgte hier die Rekrutierung von Kämpfern somit zu Gunsten einer Bürgerkriegspartei im Rahmen einer militärischen Auseinandersetzung. Der hauptsächliche Zweck dieser Unterstützung bestand nicht darin, im Rahmen eines Konflikts mit dem türkischen Staat auch Anschläge gegen die Zivilbevölkerung zu verüben und diese damit einzuschüchtern, sondern die kurdische Zivilbevölkerung in Sy- rien bzw. im Irak gegen die Angriffe des IS zu beschützen und diese damit vor Vertreibung, Entführungen, Vergewaltigung, Versklavung, Hinrichtungen und Unterdrückung zu bewahren, wie sie beispielsweise die Bevölkerung von Sindschar ab August 2014 erleiden musste. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern die militärischen Aktivitäten der YPG in Syrien bzw. im Irak bzw. deren Unterstützung durch die HPG hauptsächlich auf die Verübung von Gewaltverbrechen ausgerichtet gewesen wäre, wie dies für die Qualifikation der YPG als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB notwendig wäre. Zweck der militärischen Operationen der YPG war die Beendigung des Vormarschs des IS und damit der militärische Kampf gegen eine als terroristisch bekannte und in der Schweiz ausdrücklich verbotene Organisation, welche zuvor in Syrien und im Irak durch Akte barbarischer Grausamkeit gegenüber der Zivilbevölkerung aufgefallen ist. Die Teilnahme an einem offenen Bürgerkrieg bzw. der militärische Kampf gegen Unterdrü- ckung und Besatzung durch den IS kann im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 260ter StGB (siehe E. 6.3.2) nicht als Unterstützung einer kri- minellen Organisation angesehen werden. Weder die damals die Kurdenge- biete in Syrien verwaltende PYD noch die YPG als deren bewaffneter Arm standen auf einer Terrorliste (SELCUK, a.a.O., S. 46). Ebenso gibt es keine Hinweise darauf, dass diese Organisationen bzw. eine davon durch die Schweizer Behörden oder Gerichte als kriminelle Organisation qualifiziert worden wäre. Hierzu besteht nach dem oben Ausgeführten und der Rolle der YPG im Rahmen des syrischen Bürgerkriegs auch kein Anlass.

E. 6.6.6 Nach dem Gesagten können somit auch die dem Beschwerdeführer im Rah- men des Auslieferungsersuchens konkret zur Last gelegten Handlungen be- züglich der Rekrutierung von Kämpfern im Jahr 2014 nicht unter den Tatbe- stand der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB subsumiert werden.

Bezüglich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als verantwortlicher Leiter des PKK-Gebiets Y. (August 2015 bis März 2016) bleiben die Ausführungen zu dessen Rekrutierungstätigkeit im Rahmen des Auslieferungsersuchens

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sehr vage. Es wird lediglich eine Nachricht des Beschwerdeführers wieder- gegeben, wonach es einen «Arbeiter» gebe, den er «neu eingestellt» habe (vgl. act. 4.6, S. 21 des Haftbefehls). Welche Aufgabe dieser rekrutierten Person zugekommen sein soll, lässt sich dem Ersuchen nicht entnehmen, womit auch diesbezüglich keine Hinweise vorliegen, welche eine Sub- sumtion des Verhaltens des Beschwerdeführers unter den Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation zulassen würden.

E. 6.7 Das dem Beschwerdeführer im Auslieferungsersuchen zur Last gelegte Ver- halten lässt sich nach dem Gesagten nicht unter den Tatbestand von Art. 260ter StGB subsumieren, weder in der Form der mitgliedschaftlichen Beteiligung an noch der Unterstützung einer kriminellen Organisation. Wei- tere Tatbestände, die nach schweizerischem Recht in Frage kommen könn- ten, sind nicht ersichtlich. Namentlich fehlt es für eine mögliche Strafbarkeit im Sinne von Art. 94 Abs. 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Ziff. 7 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0) am Erfordernis der schweizerischen bzw. in der Optik der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit und soweit er- sichtlich der deutschen Staatsbürgerschaft der durch den Beschwerdeführer rekrutierten Personen. Zudem würden einem entsprechend begründeten Auslieferungsersuchen die Bestimmungen von Art. 4 EAUe und Art. 3 Abs. 1 IRSG entgegenstehen.

7. Nach dem Gesagten fehlt es am Vorliegen der für eine Auslieferung notwen- digen beidseitigen Strafbarkeit des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltens. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid vom 3. Januar 2020 ist aufzuheben.

8. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Beschwerde geltend, er werde in Deutschland aus politischen Gründen verfolgt (act. 1, Ziff. IV.5). Beim erwähnten Ausgang des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich die Prü- fung der Begründetheit dieser Einrede. Diesen Punkt betreffend ist das Ver- fahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben.

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9.

9.1 Der Beschwerdeführer verlangt seine unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft (act. 1, Rechtsbegehren Ziff. 2).

9.2 Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungs- gesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an den Beschwer- degegner zu richten. Gegen dessen ablehnenden Entscheid kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer Be- schwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 Abs. 3 IRSG; TPF 2009 145 E. 2.5.2 S. 148). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekam- mer in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf Beschwerde hin die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die Entlassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch ist insofern rein akzessorischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; siehe zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2019.110 vom 11. September 2019 E. 10.2; RR.2019.116 vom

22. August 2019 E. 16.2).

9.3 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2019.28 vom 15. Januar 2020 E. 3.2).

9.4 Wie oben dargelegt fehlt es an der für eine Auslieferung notwendigen beid- seitigen Strafbarkeit des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhal- tens (siehe E. 7), weshalb der angefochtene Auslieferungsentscheid aufzu- heben ist. Demzufolge ist die Auslieferung offensichtlich unzulässig und die Auslieferungshaft nicht gerechtfertigt und aufzuheben (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RH.2019.21 vom 19. November 2019 E. 3.2 m.w.H.).

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10.

10.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der un- terliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten auferlegt werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bun- desbehörden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Demzufolge ist vorliegend auf die Er- hebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

10.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismäs- sig hohen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Dabei er- scheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘000.– als angemessen (vgl. Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

10.3 Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege (act. 1, Ziff. IV.6) kann bei diesem Ausgang des Verfah- rens zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben werden (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.213 vom 28. Oktober 2019 E. 8.2; RR.2015.189 vom 24. September 2015 E. 3; RR.2015.99 vom 30. Juli 2015 E. 7.3).

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E. 11 September 2001 – Bericht des Bundesrates an das Parlament vom

26. Juni 2002, BBl 2003 1832, 1858). Im Extremismusbericht vom 25. Au- gust 2004 wurde ausgeführt, in der Folge der Festnahme von PKK-Führer Öcalan im Februar 1999 und seiner Verurteilung im November gleichen Jah- res hätten massive Ausschreitungen in ganz Europa stattgefunden. In der Schweiz sei es zu Botschafts- und Konsulatsbesetzungen in Bern und Zü- rich, zum Eindringen auf das UNO-Gelände in Genf und weiteren Aktionen gekommen. Seitdem seien alle Manifestationen der PKK bzw. KONGRA- GEL in der Schweiz friedlich verlaufen (BBl 2004 5011, 5060). Der Politisie- rungsgrad sowie die Gewaltbereitschaft würden tendenziell abnehmen, seien aber beide abhängig von der weiteren internationalen Entwicklung. Die politische Öffentlichkeitsarbeit zähle weiterhin zu den wichtigsten Aufgaben der KONGRA-GEL, auch die politische Ausbildung der Kader und die Geld- beschaffung (Spendensammlung resp. -einziehung) blieben wichtig. Die KONGRA-GEL sei jedoch nach wie vor in der Lage, jederzeit gewaltextre- mistisch aufzutreten (BBl 2004 5011, 5061 f.).

Im November 2008 hat der Bundesrat konkrete Massnahmen beschlossen, welche die Aktivitäten der PKK und ihr nahestehender Organisationen ein- schränkten. Der Bundesrat verurteilte die in den Wochen zuvor – im Zusam- menhang mit der angeblichen Misshandlung des in der Türkei inhaftierten Öcalan und der verstärkten Militärintervention der türkischen Armee gegen die Kurden im Nordirak – in der Schweiz verübten Anschläge gegen Perso- nen und Einrichtungen mit türkischem Hintergrund aufs Schärfste. Mit den vorgeschlagenen Massnahmen (u.a. Verbot von Geldsammlungen anläss- lich von spezifischen kurdischen Feierlichkeiten; Berücksichtigung des Ge- waltpotentials der Gruppierungen im Rahmen der Erteilung von Aufenthalts- bewilligungen und in Einbürgerungsverfahren, aber auch hinsichtlich von Ausweisungen; Einladung der Kantone zu restriktiverer Praxis bei der Ertei- lung von Kundgebungsbewilligungen; Intensivierung von Informationsbe- schaffungsmassnahmen) sollte eine Eskalation der Gewaltausübung in der

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Schweiz verhindert werden (vgl. Aktivitäten der PKK in der Schweiz – Bun- desrat beschliesst Massnahmen, Medienmitteilung des EJPD vom 5. No- vember 2008).

Ab Dezember 2012 begannen Vertreter der türkischen Regierung mit Öcalan, dem Führer der PKK, zu verhandeln. Diese Friedensgespräche wur- den allgemein als bedeutungsvoll eingestuft und als seriös beurteilt (vgl. hierzu u.a. die Interpellation Nr. 13.3340). Am 21. März 2013 habe Öcalan einen Aufruf zur Niederlegung von Waffen an die Kämpfer der PKK verlesen lassen (vgl. hierzu die Interpellation Nr. 13.3341; siehe auch die Interpellati- onen Nr. 13.3342 und 16.3838; siehe hierzu und im Einzelnen zum Fortgang der Verhandlungen SEUFERT, Von der «Lösung der Kurdenfrage» zum Um- gang mit «Kurdistan». Die Verhandlungen der türkischen Regierung mit der PKK, in: Seufert [Hrsg.], Der Aufschwung kurdischer Politik. Zur Lage der Kurden in Irak, Syrien und der Türkei, 2015, S. 47 ff., 48). In seinen Stellung- nahmen zu den Interpellationen Nr. 13.3340, 13.3341 und 13.3342 vom

22. Mai 2013 begrüsste der Bundesrat diese Gespräche und die damit un- ternommenen Schritte, um einen Lösungsprozess der Kurdenfrage in Gang zu setzen, und er gab seiner Hoffnung auf ein Gelingen dieses Prozesses Ausdruck. Er gab zudem an, die Schweiz sei bei Vorliegen entsprechender Anfragen seitens der Parteien bereit, den in der Türkei laufenden Lösungs- findungsprozess im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Expertise zu unterstüt- zen. In seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2014 zur Interpellation Nr. 13.4212 führte der Bundesrat u.a. aus, er verfolge die türkisch-kurdische Frage aufmerksam und begrüsse die seitens der Regierung unternommenen Schritte, einen Lösungsprozess zur Kurdenfrage in Gang zu setzen. Er be- grüsse auch die Bereitschaft der PKK und anderer kurdischer Parteien und Gruppierungen, sich in diesem Dialogprozess zu engagieren. Er gab weiter- hin seiner Hoffnung für das Gelingen dieses Prozesses Ausdruck. Die Schweiz sei bereit, wenn von den Parteien erwünscht, ihre Unterstützung in relevanten Bereichen zur Verfügung zu stellen. Ende Juli 2015 hat der türki- sche Staatspräsident Recep Tayyip Erdogan den Friedensprozess mit den Kurden in der Türkei für beendet erklärt und eine militärische Offensive ge- gen die PKK eingeleitet, womit der anhaltende Konflikt zwischen der Türkei und der PKK wieder blutig wurde (vgl. hierzu auch act. 4.6, S. 4 des Haftbe- fehls). In seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2016 zur Interpellation Nr. 15.4184 rief der Bundesrat zu einer unverzüglichen Einstellung der be- waffneten Gewalt und zur Achtung der Menschenrechte und des humanitä- ren Völkerrechts auf. Er appellierte an die betroffenen Parteien, die ermuti- genden Bemühungen, die seit einigen Jahren im Hinblick auf eine politische Lösung der Kurden-Frage im Gang seien, wieder aufzunehmen. Der 2013 lancierte Dialog zur Förderung von Frieden und Versöhnung werde zu einer

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Stabilisierung der Lage in der Türkei beitragen. Einzig ein inklusiver politi- scher Prozess könne zu einer dauerhaften Friedenslösung führen, die im In- teresse der ganzen Türkei und ihrer Bevölkerung sei. Die Schweiz habe mehrmals ihren Willen bekundet, falls von den Parteien gewünscht, bei der Annäherung der Parteien eine aktive Rolle zu übernehmen (vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrates vom 2. Dezember 2016 zum Postulat Nr. 16.3838).

Innerhalb der Schweiz blieb die PKK auch seither unter Beobachtung der Bundesbehörden. So erklärte der Bundesrat im Rahmen seiner Botschaft vom 2. März 2018 zum Bundesbeschluss über den Einsatz der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung ziviler Behörden beim Schutz ausländi- scher Vertretungen (BBl 2018 1445), die PKK sei in der Lage, auf Ereignisse in Zusammenhang mit der Problematik der Kurden in der Türkei (bzw. in Sy- rien, im Irak und in Iran), die das Militär, die Polizei oder Sicherheitskräfte involvieren, systematisch und innert kurzer Frist mit europaweiten Protestak- tionen zu reagieren. Bislang seien die Demonstrationen trotz der angespann- ten Lage mehrheitlich ohne Zwischenfälle verlaufen. Die türkischen Instituti- onen und Vertretungen sowie von nationalistisch oder islamistisch gesinnten Türken besuchte Moscheen und Zentren würden hierfür Hauptziele darstel- len. Proteste und Sachbeschädigungen stünden diesbezüglich im Vorder- grund (BBl 2018 1445, 1449).

Dispositiv
  1. Das Verfahren ist zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben, soweit es die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede des politischen Delikts betrifft.
  2. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Auslieferungsentscheid vom
  3. Januar 2020 wird aufgehoben.
  4. Der Beschwerdeführer ist aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
  5. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  6. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 2'000.– zu entschädigen.
  7. Das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Gegen- standslosigkeit als erledigt abschrieben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 5. Mai 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Gandi Calan,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); Akzessori- sches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2020.39 Nebenverfahren: RP.2020.11

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Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung vom 28. August 2019 im Schengener Informationssystem (SIS) ersuchten die deutschen Strafverfolgungsbehörden gestützt auf einen Haftbefehl des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2019 um Fahndung und Festnahme des türkischen Staatsbürgers A. zwecks Auslieferung (act. 4.1).

B. Am 1. November 2019 konnte A. anlässlich einer Ausreisegrenzkontrolle am Flughafen Zürich angehalten und verhaftet werden (act. 4.3/Verhaftsrapport der Kantonspolizei Zürich). Am selben Tag ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») gegen A. die provisorische Auslieferungshaft an (act. 4.2). Am 2. November 2019 wurde A. durch die Kantonspolizei Zürich zur Sache einvernommen. Dabei verlangte A. die Durchführung des ordentli- chen Auslieferungsverfahrens sowie die Einhaltung des Spezialitätsprinzips (act. 4.3). Mit Auslieferungshaftbefehl vom 4. November 2019 verfügte das BJ gegen A. die Auslieferungshaft (act. 4.4).

C. Am 8. November 2019 ersuchte das Ministerium der Justiz und für Europa von Baden-Württemberg das BJ um Auslieferung von A. (act. 4.6). Am

13. November 2019 wurde A. durch die Kantonspolizei Zürich zum Ausliefe- rungsersuchen einvernommen. Hierbei hielt er an der Durchführung des or- dentlichen Auslieferungsverfahrens fest (act. 4.7). Die ihm anlässlich dieser Einvernahme anberaumte Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellung- nahme an das BJ liess A. in der Folge ungenutzt verstreichen. Am 3. Ja- nuar 2020 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem erwähnten Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.2). Der entsprechende Entscheid konnte A. am 6. Januar 2020 zuge- stellt werden (vgl. act. 4.8/Beilage 8a).

D. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 5. Februar 2020 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:

1. Der Auslieferungsentscheid des Beschwerdegegners vom 3. Januar 2020 sei aufzuheben und die Auslieferung gestützt auf das Auslieferungsersuchen des Ministeriums der Justiz und für Europa von Baden-Württemberg (Deutschland) vom 8. November 2019 sei abzulehnen.

2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

- 3 -

3. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt als dessen unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu gewähren und er sei entsprechend vorzuladen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer).

Auf entsprechendes Ersuchen der Beschwerdekammer (RP.2020.11, act. 2) liess A. dieser am 14. Februar 2020 das ausgefüllte und durch ihn unter- zeichnete Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zugehen (RP.2020.11, act. 3, 3.1).

In seiner Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2020 schliesst das BJ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Mit Eingabe vom 25. März 2020 liess A. mitteilen, er verzichte auf die Erstattung einer Beschwerdere- plik. Gleichzeitig hielt er vollumfänglich an seiner Beschwerdeschrift fest (act. 9). Die entsprechende Eingabe wurde dem BJ am 26. März 2020 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Ver- trag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend.

Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht

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publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international- agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom

12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63– 84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Best- immungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslie- ferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Ausliefe- rungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Ok- tober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom

12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitz- stands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungs- übereinkommen).

Da dem Beschwerdeführer die Unterstützung (bzw. Beteiligung an) einer ter- roristischen Organisation vorgeworfen wird, sind im vorliegenden Fall (bei der Prüfung der Einrede des politischen Delikts) auch die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus (SR 0.353.3) heranzuziehen, welche für beide Staaten in Kraft sind (BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1C_644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1.5).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in inter- nationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren

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(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politi- schen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3–1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen letzteren Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröff- nung bei der Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 3. Januar 2020 ist dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2020 zugestellt worden (act. 4.8/Beilage 8a), womit die Be- schwerde am 5. Februar 2020 fristgerecht erhoben worden ist. Der Be- schwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Im Rahmen der Begründung seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer erstmals geltend gemacht, die ihm zur Last gelegten Vorwürfe seien als po- litisches Delikt zu qualifizieren bzw. er werde aufgrund seiner politischen Tä- tigkeit verfolgt. Allein schon die Strafverfolgung in Deutschland könne klar als politisch motiviert bezeichnet werden (act. 1, Ziff. IV.5). Das BJ äusserte sich diesbezüglich im Rahmen seiner Beschwerdeantwort (vgl. act. 4, Ziff. IV.4). Der Beschwerdeführer hatte die Gelegenheit, hierzu im Rahmen seiner Replik Stellung zu nehmen. Im Rahmen des vorliegenden Entscheids ist somit auch über die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede des politi- schen Delikts zu befinden.

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3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer öffentlichen Ge- richtsverhandlung gemäss Art. 30 BV und Art. 6 EMRK. Eine solche könne nach richterlichem Ermessen gestützt auf Art. 57 Abs. 2 VwVG angeordnet werden (act. 1, Ziff. IV.1).

4.2 Im Rahmen der Beschwerde in Auslieferungssachen sieht weder das VwVG noch das IRSG eine öffentliche Gerichtsverhandlung vor. Vielmehr ist das Verfahren vor der Beschwerdekammer im Grundsatz schriftlich. Eine münd- liche Parteiverhandlung kann nach richterlichem Ermessen angeordnet wer- den (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Dies kann insbesondere nötig sein, wenn Be- weiserhebungen durch das Gericht sachlich notwendig erscheinen oder wenn die grundrechtlich garantierten Parteirechte eine öffentliche Anhörung verlangen. Art. 6 Abs. 1 EMRK schreibt eine öffentliche Parteianhörung vor bei Verfahren betreffend zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen so- wie bei Urteilen über strafrechtliche Anklagen. Bei der Prüfung von Ausliefe- rungsersuchen geht es weder um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflich- tungen noch um eine strafrechtliche Anklage. Das Rechtshilfeverfahren stellt kein Strafverfahren dar, bei dem durch den Rechtshilferichter über die allfäl- lige Schuld und Strafe zu entscheiden wäre. Vielmehr werden Rechtshilfe- verfahren als verwaltungsrechtliche Streitsachen betrachtet, was auch für Auslieferungsverfahren gilt (Urteile des Bundesgerichts 6B_503/2014 vom

28. August 2014 E. 1.5; 1A.247/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 2.2; 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 1.5; jeweils m.w.H.; siehe zuletzt auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.296 vom 13. Feb- ruar 2020 E. 5.1; RR.2019.116 vom 22. August 2019 E. 8.3.5). Nach ständi- ger Praxis des Bundesgerichts und fast einhelliger Lehre sind die spezifi- schen Verteidigungsrechte von Art. 6 EMRK im Auslieferungsverfahren grundsätzlich nicht anwendbar (BGE 139 II 404 E. 6 S. 419 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_146/2018 vom 26. April 2018 E. 2.2; 1C_113/2018 vom

26. März 2018 E. 3.6; jeweils m.w.H.).

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4.3 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbrin- gen aus Art. 6 EMRK keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Anhörung bzw. einer öffentlichen Gerichtsverhandlung ableiten. Daran än- dert auch nichts, wenn er sich aufgrund seiner Rechtsunkenntnis sowie der fehlenden Rechtsvertretung bis zum Erlass des Auslieferungsentscheids nicht zum ganzen Sachverhalt hätte äussern können. So gab er beispiels- weise bereits am 2. November 2019 an, er habe sich vor seiner ersten Ein- vernahme nach seiner Verhaftung mit seinem Anwalt in Deutschland telefo- nisch besprochen (act. 4.3, S. 1 f. des Protokolls). Am 13. November 2019 erklärte er diesbezüglich, er habe seinem deutschen Rechtsanwalt einen Brief geschickt. Dieser werde ihn demnächst über das weitere Vorgehen ori- entieren. Im Auslieferungsverfahren verzichte er im Moment auf einen Rechtsanwalt (act. 4.7, S. 1 des Protokolls). Den aktuellen, in der Schweiz tätigen Vertreter hat der Beschwerdeführer offenbar erst am 27. Dezem- ber 2019 mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt (act. 1.1). Dass er bis kurz vor Erlass des Auslieferungsentscheids ohne Rechtsvertretung ge- blieben ist, hat der Beschwerdeführer demnach sich selber zuzuschreiben. Zudem hat er bzw. sein Vertreter sich im vorliegenden Verfahren vor der Beschwerdekammer, welche mit voller Kognition entscheidet (vgl. Art. 49 VwVG und dazu u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.226 vom 8. November 2011 E. 3), nun zum ganzen Gegenstand des Verfahrens äussern können. Sachlich notwendige Beweiserhebungen durch die Be- schwerdekammer sind weder behauptet noch ersichtlich, nachdem im Aus- lieferungsverfahren gerade nicht über Tat- und Schuldfragen zu entscheiden ist. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung ist demnach abzuweisen.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die Sachver- haltsdarstellung im Auslieferungsersuchen genüge den Anforderungen nach Art. 12 EAUe nicht. Es fehle an einer klaren und detaillierten Darstellung des Zeitpunkts und des Orts der ihm vorgeworfenen Tat. Die Sachverhaltsschil- derung lasse es nicht zu, zu beurteilen, ob ein politisches Delikt vorliege und ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit gegeben sei (act. 1, Ziff. IV.2).

5.2 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, ei- nander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchen- den Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Aus-

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zuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchen- den als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheits- strafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).

5.3 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straf- tat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mut- masslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechts- hilferichter muss namentlich prüfen können, ob ein politisches Delikt vorliegt und ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvor- würfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Be- weiswürdigung vorzunehmen. Er ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 m.w.H.; TPF 2012 114 E. 7.3 m.w.H.).

5.4 Bei Auslieferungsersuchen wegen Terrorismusvorwürfen betreffend Staa- ten, die von bürgerkriegsähnlichen oder gewalttätigen separatistischen Aus- einandersetzungen betroffen sind, hat das BJ im Auslieferungsverfahren al- lerdings ausreichende Sachinformationen (insbesondere zum historischen und völkerrechtlich-humanitären Kontext der fraglichen Konflikte) einzuho- len, welche dem Rechtshilferichter die Prüfung erlauben, ob dem Ausliefe- rungsersuchen eine Strafverfolgung wegen Terrorismus bzw. terrorismusty- pischen Schwerverbrechen zu Grunde liegt (Urteil des Bundesgerichts 1C_644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.2 m.w.H.).

5.5 Gemäss dem Haftbefehl des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2019, welcher dem Auslieferungsersuchen (act. 4.6) zu Grunde liegt, wird der Be- schwerdeführer zusammengefasst verdächtigt, sich spätestens ab Juni 2014 als (Voll-)Kader der «Arbeiterpartei Kurdistans» (nachfolgend «PKK») mit- gliedschaftlich an einer Vereinigung im Ausland beteiligt zu haben, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag zu begehen. Zunächst habe er sich bis September 2014 als Führungsfunktionär des PKK-Jugenddachverbandes Ciwanên Azad im Raum Z. beteiligt. Dieser Verband sei in Deutschland und Europa massgeblich mit der Rekrutierung

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jugendlicher Anhänger für die PKK bzw. für den von dieser Vereinigung ge- führten bewaffneten Kampf befasst. Ab August 2015 bis März 2016 habe er sich – im Anschluss an Einsätze als PKK-Kader in Belgien und in Frankreich

– als verantwortlicher Leiter des PKK-Gebiets Y. betätigt (S. 2 f. des Haftbe- fehls).

Bei der PKK handelt es sich dem Ersuchen zufolge um eine 1978 in der Türkei gegründete Vereinigung, die ihren strukturellen Schwerpunkt in den von Kurden besiedelten Gebieten in der Türkei und den angrenzenden Re- gionen in Syrien, im Irak und im Iran habe. Das Ersuchen äussert sich in der Folge einlässlich zur Zielsetzung, Struktur und Vorgehensweise der PKK. Dabei wird nebst anderem ausgeführt, die PKK verfüge über bewaffnete (Guerilla-)Kampfeinheiten, die als sog. Volksverteidigungskräfte (nachfol- gend «HPG») agierten. Diese nehmen ausdrücklich ein Recht zur «aktiven Verteidigung» und zu «Vergeltungsangriffen» gegen türkische Sicherheits- kräfte in Anspruch. Hierzu verübten sie u.a. Anschläge mit Sprengstoff und (Schuss-)Waffen, bei denen häufig Soldaten und Polizisten, zuweilen aber auch Zivilisten, verletzt und getötet werden. Zu den wesentlichen Aufgaben der in Deutschland tätigen PKK-Führungsfunktionäre gehörten derweil die Beschaffung von Finanzmitteln, die Planung, Vorbereitung und Durchfüh- rung von öffentlichkeitswirksamen Aktionen bzw. (Propaganda-)Veranstal- tungen zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung im Sinne der PKK sowie die Rekrutierung von Nachwuchs für die Guerilla und den Kaderapparat (siehe hierzu S. 3 f. des Haftbefehls). Bei der PKK handelt es sich dem Er- suchen zufolge um eine terroristische Vereinigung im Ausland im Sinne von § 129b des deutschen Strafgesetzbuchs (S. 7 des Haftbefehls).

Zu den einzelnen Tatbeiträgen des Beschwerdeführers wird konkret ausge- führt, dieser sei als verantwortlicher Kader des Verbands Ciwanên Azad ab Juni 2014 bis September 2014 in Z. mit der Initiierung, Vorbereitung und Durchführung propagandistischer (PKK-)Veranstaltungen befasst gewesen. Dabei sei er selber häufig als indoktrinierender (Haupt-)Redner aufgetreten. Im Haftbefehl werden diesbezüglich verschiedene Aktionen aufgeführt, an denen der Beschwerdeführer in massgeblicher Weise beteiligt gewesen sei (vgl. S. 5 des Haftbefehls). Namentlich habe er am 27. Juli 2014 an einer Kundgebung in Z. zum Thema «Angriff der Terrororganisation Islamischer Staat (nachfolgend «IS») auf Kurden in Rojava/Kobane in Syrien und Angriff der israelischen Armee auf Palästinenser» dazu aufgerufen, am Widerstand in den von Kurden beanspruchten Gebietsteilen in Syrien («Rojava») teilzu- nehmen. In der Folge seien sechs junge Männer aus dem Raum Z: in die Türkei ausgereist, um von dort zu den Kampfgebieten in Syrien zu gelangen. Drei weitere der genannten Veranstaltungen waren thematisch offenbar

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auch dem Widerstand der Kurden gegen den IS in Syrien und im Irak (na- mentlich in der Stadt Sindschar) gewidmet. An einem Kulturfestival in Düs- seldorf habe sich der Beschwerdeführer zu Abdullah Öcalan (nachfolgend «Öcalan») als dem Führer der Kurden bekannt. Der Beschwerdeführer habe sich bei den genannten und anderen Veranstaltungen bemüht, Leute an die PKK heranzuführen bzw. in diese zu integrieren. Sein Bestreben sei auch darauf gerichtet gewesen, entsprechend Interessierte zu veranlassen, in die von der PKK im Nahen Osten beherrschten Gebiete zu reisen, um dort in Ausbildungslagern bewaffneter Einheiten der PKK an Schulungen für (Kampf-)Einsätze teilzunehmen. Diese haben zumindest bei B. und C. inso- fern zum Erfolg geführt, als sich diese beiden den Aufrufen des Beschwer- deführers Folge leistend in das nahöstliche Kampfgebiet der PKK begeben haben. C. habe dort (mutmasslich in Syrien und/oder im Irak, vgl. S. 13 des Haftbefehls) unmittelbaren Kontakt zu Kämpfern und hochrangigen Funktio- nären bzw. Kommandeuren der HPG gefunden. B. sei im April 2016, beglei- tet von weiteren PKK-Aktivisten, in den Irak gereist, um von dort nahegele- gene Gefechtsräume der HPG aufzusuchen (dies nachdem er sich offenbar bereits im Jahr 2014 am Kampf gegen den IS in Syrien beteiligt habe; vgl. hierzu S. 14 des Haftbefehls). In der Folge habe er bei Operationen der PKK- Guerilla (im Nordirak) den Tod gefunden (S. 5 f. und 15 des Haftbefehls).

Als verantwortlicher Leiter des PKK-Gebiets Y. sei der Beschwerdeführer all- gemein für sämtliche organisatorische, finanzielle, personelle und propagan- distische Angelegenheiten der PKK in seinem Zuständigkeitsbereich und für die Koordinierung der damit verknüpften Tätigkeiten verantwortlich gewesen. Dabei sei er insbesondere mit der Vorbereitung, Durchführung und Abwick- lung propagandistischer Veranstaltungen sowie Rekrutierungsmassnahmen befasst gewesen. Auch diesbezüglich werden im Haftbefehl eine Reihe von konkreten Veranstaltungen genannt, an welchen der Beschwerdeführer als Wortführer/Redner bzw. als koordinierender Organisator eingebunden ge- wesen sei (S. 6 f. des Haftbefehls).

Bei Wahrnehmung vorgenannter Funktionen als PKK-Kader und seinen da- mit einhergehenden Betätigungen habe der Beschwerdeführer jeweils in Kenntnis der Ziele, der Programmatik und der Methoden/Vorgehensweise der (Gesamt-)Organisation gehandelt (S. 7 des Haftbefehls).

Im Rahmen der Begründung des Haftbefehls finden sich zudem weitere de- taillierte Angaben zur Tätigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf Propa- ganda-Veranstaltungen (Haftbefehl, S. 10 f., 19 ff.), Rekrutierungstätigkeiten

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(Haftbefehl, S. 11 ff., 21), Kontakte zu höherrangigen Funktionären (Haftbe- fehl, S. 16 ff.) bzw. zu gleichrangigen und nachgeordneten Kadern und Akti- visten (Haftbefehl, S. 18 ff.).

5.6 Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den gesetzlichen Anforderungen von Art. 12 EAUe sowie der diesbezüglichen oben erwähnten Rechtsprechung (vgl. supra E. 5.3) zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sind die ihm im Haftbefehl zur Last gelegten einzel- nen Tathandlungen auch in zeitlicher und örtlicher Hinsicht jeweils konkret bestimmt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei zu keinem Zeitpunkt Mitglied der PKK oder einer ihrer Unterorganisationen gewesen oder er sei lediglich als Aktivist der legalen, sich für die Rechte der Kurden einsetzenden Partei HDP aufgetreten (vgl. hierzu act. 1, Ziff. IV.4), beruft er sich auf eine vom Auslieferungsersuchen abweichende eigene Darstellung des Sachverhalts, mit welcher er grundsätzlich nicht zu hören ist (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

6.

6.1 Der Beschwerdegegner kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, das im Auslieferungsersuchen geschilderte Verhalten des Beschwerdefüh- rers wäre nach schweizerischem Strafrecht unter den Tatbestand der Unter- stützung einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu subsumieren (act. 1.2, S. 7). Der Beschwerdeführer bestreitet demgegen- über das Vorliegen der Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit. Es werde nicht ausreichend dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer Mitglied der PKK bzw. ihrer Unterorganisationen sein solle oder inwiefern diese Or- ganisation nach schweizerischem Recht als terroristisch eingestuft werden könne. Der Sachverhalt im Auslieferungsersuchen lasse sich somit nicht un- ter einen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumieren (act. 1, Ziff. IV.3).

6.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss «prima facie», ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz be- gangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (BGE 142 IV 250 E. 5.2; siehe zuletzt u.a. auch den

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Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.344 vom 17. Januar 2020 E. 6.2). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 142 IV 175 E. 5.5; TPF 2007 168 E. 2.2.2 S. 174; jeweils m.w.H.).

6.3

6.3.1 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecheri- schen Mitteln zu bereichern, oder wer eine solche Organisation in ihrer ver- brecherischen Tätigkeit unterstützt. Vorliegend ist zu prüfen, ob die PKK selbst oder die ihr zugeordnete HPG im Zeitpunkt der unterstellten Beteili- gung bzw. Unterstützung als terroristisch einzustufen ist (BGE 133 IV 58 E. 5.3.2 S. 71; TPF 2012 114 E. 7.8.1).

6.3.2 Unter den Begriff der kriminellen Organisationen fallen neben den mafiaähn- lichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppie- rungen. Nicht zu den kriminellen Organisationen gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mit- teln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheits- kampf gegen diktatorische Regimes führen (BGE 145 IV 470 E. 4.1 S. 474; 142 IV 175 E. 5.4 S. 188 f.; 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 70; TPF 2012 114 E. 7.8.2 S. 123).

Die «Terrorismus»-Definition ist stark von weltanschaulich-ideologischen Perspektiven geprägt («One man’s terrorist is another man’s freedom figh- ter»). Massive Gewaltanwendungen bis hin zu terroristischen Anschlägen reflektieren in gewissen Fällen auch die Verzweiflung von betroffenen Men- schen in rücksichtslos und brutal geführten Bürgerkriegen bzw. regionalen Konflikten mit Zehntausenden von Toten und Millionen von Vertriebenen. Die juristische Differenzierung, wo «legitimer» Widerstandskampf gegen Unter- drückung oder Besatzung (bzw. ein «politischer» Konflikt im Rahmen fakti- scher Bürgerkriegsverhältnisse) aufhört und wo terroristische Kriminalität be- ginnt, gehört zu den delikatesten Aufgaben der im Bereich der internationa- len Rechtshilfe zuständigen Gerichte (vgl. hierzu BGE 142 IV 175 E. 4.3 S. 179 f. m.w.H.). Bei Anhängern von separatistischen Widerstandsorgani- sationen, die sich gegen ethnische Verfolgung und Unterdrückung wehren, kann nach der Praxis des Bundesgerichts nicht ohne Weiteres auf internati- onalstrafrechtlich verfolgungswürdige «terroristische» Schwerverbrechen

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geschlossen werden. Spezifische Anzeichen für den terroristischen Charak- ter von Delikten sind schwere Gewaltverbrechen insbesondere gegen Zivil- personen, mit denen die Bevölkerung systematisch eingeschüchtert bzw. Staaten oder internationale Organisationen genötigt werden sollen (BGE 142 IV 175 E. 4.9.1 S. 185; 133 IV 58 E. 5 S. 64; 131 II 235 E. 3.5 S. 247). Bei der notwendigen Abgrenzung ist den konkreten Aktivitäten der fraglichen Or- ganisation im Zeitpunkt der verfolgten Straftaten Rechnung zu tragen (vgl. BGE 133 IV 58 E. 5 S. 64 mit weiteren Hinweisen; TPF 2012 114 E. 7.8.2 S. 123).

Der heiklen Unterscheidung zwischen «legitimen» Widerstandskämpfern bzw. Bürgerkriegsparteien auf der einen und Terroristen auf der anderen Seite hat der schweizerische Gesetzgeber auch beim Erlass von Art. 260quin- quies StGB (Terrorismusfinanzierung) Rechnung getragen. Gemäss dessen Abs. 1 unter Strafe gestellt ist die Finanzierung von Gewaltverbrechen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internatio- nale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll (vgl. hierzu BGE 145 IV 470 E. 4.1 S. 474). In Abs. 3 sieht Art. 260quinquies StGB hingegen diese zu weite Definition einschränkende Strafbarkeitsausschlüsse vor bei Personen, welche namentlich (das humanitäre Kriegsvölkerrecht res- pektierende) Bürgerkriegsparteien finanziell unterstützen oder auch Frei- heitskämpfer gegen Unterdrückung und Besatzung bzw. politische Aktivis- ten, die zur Durchsetzung ihrer ideellen und politischen Anliegen «angemes- sene» Mittel des gewalttätigen Widerstands einsetzen. Die delikate Differen- zierung, was im Einzelfall eine straflose «politisch legitime» Gewaltanwen- dung darstellt und was nicht, hat der Gesetzgeber bewusst an die Justiz de- legiert (BGE 142 IV 175 E. 4.7 S. 181 m.w.H.).

Hingegen hat der schweizerische Gesetzgeber die Gruppierungen Al-Qaïda und IS sowie verwandte Organisationen ausdrücklich als terroristisch einge- stuft (Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppie- rungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisatio- nen [SR 122]).

6.3.3 Im 2019 gefällten und ein schweizerisches Strafverfahren betreffenden BGE 145 IV 470 hat sich das Bundesgericht einlässlich mit den Grundsätzen und der historischen Auslegung von Art. 260ter StGB auseinandergesetzt. Das Bundesgericht kam hierbei zum Schluss, Art. 260ter StGB sei ursprüng- lich nicht direkt für den Kampf gegen terroristische Organisationen konzipiert worden. Der Bundesrat habe aber nachfolgend bestätigt, dass die Norm auch zur Bekämpfung von solchen Organisationen herangezogen werden

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könne, soweit diese – mafiösen Strukturen entsprechend – bezweckten, Ge- waltverbrechen zu begehen (E. 4.7.1 S. 484). Das Bundesgericht hielt fest, dass es mit Ausnahme der Gruppen Al-Qaïda und IS und denjenigen Orga- nisationen, welche es selbst im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als terroristisch eingestuft habe, schwierig («malaisé») sei, vor- herzusehen, ob eine Organisation, welche auch terroristische Akte verübt habe, als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet werden könne (E. 4.7.2 S. 485). Das Bundesgericht kam schliesslich zum Schluss, dass in Bezug auf die Bewegung «Liberation Tigers of Tamil Eelam» (nachfolgend «LTTE») nicht davon auszugehen sei, diese habe aus- schliesslich bezweckt, Gewaltverbrechen zu begehen. Auch wenn sie als Ur- heberin verschiedener terroristischer Anschläge gelte, so kämen diesen Ver- brechen neben dem politischen und militärischen Kampf gegen den Staat Sri Lanka bloss sekundäre Bedeutung zu. Schliesslich sei auch ein Teil des na- tionalen Territoriums Sri Lankas unter quasi-staatlicher Verwaltung durch die LTTE gestanden. Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung habe keine Kriterien erkennen lassen, welche es erlaubt hätten vorauszusehen, dass die Bewegung LTTE als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB einzustufen wäre. Die Behandlung der LTTE durch die Bundesbehörden habe sich auch deutlich von derjenigen einer rein kriminellen oder terroristi- schen Organisation unterschieden (E. 4.7.4 S. 487 f.). Das Bundesgericht räumte schliesslich ein, Art. 260ter StGB sei zu keinem Zeitpunkt dazu konzi- piert gewesen, um auf Bewegungen angewendet zu werden, die zwar ne- benher terroristische Akte verüben, im Übrigen aber andere direkte Ziele ver- folgen wie die Führung eines konventionellen bewaffneten Kampfes, die quasi-staatliche Verwaltung eines Territoriums oder die Anerkennung der Unabhängigkeit einer ethnischen Gemeinschaft, und die sich daher deutlich von den Machenschaften von Strukturen organisierter Kriminalität oder von terroristischen Organisationen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung unterscheiden (E. 4.8 S. 489 f.). Für Personen, die zu Gunsten der LTTE Gelder und Güter/Hilfsmittel sammelten, war unter dem Blickwinkel des Legalitätsprinzips daher nicht vorhersehbar, dass sie sich nach Art. 260ter StGB strafbar machen könnten (E. 4.8 S. 490).

6.3.4 Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logis- tische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie z.B. Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbeson-

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dere Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmitteln oder Fi- nanzdienstleistungen usw.). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 142 IV 175 E. 5.4.1; 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 71 mit Hinweisen; TPF 2012 114 E. 7.8.3).

6.3.5 Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Tatvariante der Unterstützung in Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Or- ganisation. Im Gegensatz zur Gehilfenschaft zu spezifischen Straftaten (Art. 25 StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich. So können namentlich das blosse Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Ver- mögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehen- den unter den Organisationstatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB fallen. Dementsprechend besteht zwischen der Beihilfe zu konkreten Straf- taten und dem Organisationstatbestand auch grundsätzlich echte Konkur- renz. Der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB verlangt jedoch, dass der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organi- sation dienen könnte. Blosse Sympathisanten oder «Bewunderer» von ter- roristischen oder mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter den Organisationstatbestand (BGE 142 IV 175 E. 5.4.2; 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 71 mit Hinweisen; TPF 2012 114 E. 7.8.4).

6.4 Der Beschwerdegegner bejaht die Voraussetzung der beidseitigen Strafbar- keit im angefochtenen Entscheid zusammengefasst wie folgt (act. 1.2, S. 7):

Gemäss Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts sind die HPG als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB zu qualifizieren (mit Hinweis auf TPF 2012 114 E. 7.10). Durch die Organisation u.a. von Anlässen zur Rekrutierung von Kämpfern für den bewaffneten Kampf leistete der Verfolgte einen Beitrag zur Förderung der HPG und deren verbrecheri- schen Aktivitäten. Aufgrund seiner Einbindung als verantwortlicher Kader der PKK wusste er um den Zweck der Organisationen und deren Aktivitäten. Sein Verhalten wäre demnach nach schweizerischem Strafrecht unter den Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Orga- nisation nach Art. 260ter Ziff. 2 Abs. 1 [recte: Ziff. 1 Abs. 2] StGB zu subsumieren.

Vom Beschwerdegegner ausgeblendet wird dabei der von der ersuchenden Behörde erhobene Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer als Kadermit- glied der PKK selbst an einer terroristischen bzw. kriminellen Organisation

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mitgliedschaftlich beteiligt gewesen sein soll (vgl. act. 4.6, S. 5 ff. des Haft- befehls). Diesbezüglich stellt sich vorliegend auch die Frage, ob die Tätig- keiten des Beschwerdeführers auch unter den Tatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiert werden könnten. Die beiden Varianten möglicher Strafbarkeit (mitgliedschaftliche Beteiligung an der PKK und Unterstützung der HPG) sind nachfolgend zu erörtern.

6.5

6.5.1 Damit die im Auslieferungsersuchen geschilderten allgemeinen Betätigun- gen des Beschwerdeführers in seiner Rolle als Kadermitglied der PKK nach schweizerischem Recht eine Strafbarkeit im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB zur Folge haben könnten, müsste die PKK selber als kriminelle Organisation im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert werden.

6.5.2 Die nachfolgende ausführliche Darstellung zur PKK und zu ihrer Struktur fin- det sich bereits in einem Grundsatzentscheid der Beschwerdekammer aus dem Jahre 2012 (siehe TPF 2012 114 E. 7.6):

Die im Jahre 1978 in der Türkei von einer Gruppe um Abdullah Öcalan gegründete Arbeiter- partei Kurdistans (PKK) definierte sich als zentralistisch geführte, straff organisierte, den Zie- len des Marxismus/Leninismus verpflichtete revolutionäre Kaderorganisation mit dem Ziel, in den von Kurden besiedelten Gebieten im Osten der Türkei und den angrenzenden kurdischen Regionen in Syrien, Iran und Irak einen sozialistischen kurdischen Nationalstaat unter ihrer alleinigen Führung zu gründen. Sie erachtete die Anwendung revolutionärer Gewalt als legi- tim. Im Jahre 1984 begann sie mit ihrem bewaffneten Arm einen Guerillakampf gegen den türkischen Staat. Nach mehreren Umbenennungen der PKK – zunächst 2002 in «Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans» und dann 2003 in «Volkskongress Kurdistans» – wurde im April 2005 nach den Vorgaben Öcalans eine neue PKK gebildet, die sich als ideologische Bewegung versteht und über den «Volkskongress Kurdistans» (KONGRA-GEL) die ebenfalls von Öcalan entwickelte Idee eines «Demokratischen Konföderalismus Kurdistans» umsetzen will. Hierzu wurde im Mai 2005 die «Gemeinschaft der Kommunen in Kurdistan» (KKK) ge- gründet, die sich im Mai 2007 in «Vereinigte Gemeinschaft Kurdistan» (KCK) umbenannte. Sie zielt auf einen staatsähnlichen konföderalen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der Türkei, Syrien, Iran und Irak.

Zu den auch von den Führungskadern und Mitgliedern unter der Bezeichnung PKK zusam- mengefassten Strukturen gehören seitdem insbesondere die «Vereinigte Gemeinschaft Kur- distans» (KCK) mit ihrem Exekutivrat, dem «Volkskongress Kurdistans» (KONGRA-GEL) als quasi legislativem Organ der neuen PKK mit der Aufgabe der Fortentwicklung und Kontrolle der ideologischen Ausrichtung und den «Volksverteidigungskräften» (HPG) als militärischer Arm.

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Auch die «Freiheitsfalken Kurdistans» (TAK), die sich seit Mitte 2004 zu zahlreichen Anschlä- gen, vor allem auf zivile Ziele in Grossstädten und Touristenzentren bekannt haben, gehören zu diesen Strukturen. Sie wurden 2003 und 2004 von den Verantwortlichen des Exekutivrats des KONGRA-GEL aus Mitgliedern der HPG gebildet, um einerseits die Türkei mit derartigen Anschlägen unter Druck setzen zu können, andererseits aber durch offizielle Distanzierung von den TAK und ihren Anschlägen den nach aussen propagierten Friedenskurs und das Ziel der Anerkennung als politischer Ansprechpartner im In- und Ausland nicht in Frage zu stellen.

Der Schwerpunkt der Strukturen sowie das eigentliche Aktionsfeld der PKK liegen in den von Kurden bevölkerten Gebieten in der Türkei, in Syrien, im Irak und im Iran. Schon wenige Jahre nach ihrer Gründung verlegte die PKK zahlreiche Aktivitäten nach Deutschland und in andere Regionen Westeuropas. Die strukturelle und personelle Basis für diese europäischen Aktivi- täten der PKK bildet die «Kurdische Demokratische Organisation» (CDK), die seit Juni 2004 an die Stelle der 1985 von der PKK zur Organisierung ihrer in Europa lebenden Anhänger und Propagierung ihrer Ziele gegründeten «Nationalen Befreiungsfront Kurdistans» (ERNK) und der im Jahre 2000 durch Umbenennung daraus entstandenen «Kurdischen Demokrati- schen Volksunion» (YDK) getreten ist. Die CDK hat die Vorgaben der KCK in Europa zu kon- kretisieren und umzusetzen; sie erstattet den KCK-Führungsgremien hierüber Bericht. Die Führung der CDK besteht aus dem CDK-Rat, einer CDK-Exekutive und der CDK-Koordina- tion, die für die Umsetzung der getroffenen Entscheidungen und die Leitung der laufenden Geschäfte zuständig ist. Unterhalb dieser Führungsebene ist Europa in Sektoren, Gebiete, Räume und Stadtteile eingeteilt.

Die Tätigkeit der PKK in Europa war und ist auf die Unterstützung der militärischen und poli- tischen Auseinandersetzung mit dem türkischen Staat ausgerichtet. Hierfür stellen die Orga- nisationseinheiten der PKK in Europa Finanzmittel, rekrutieren Nachwuchs für den Guerilla- kampf und betreiben Propaganda, um die öffentliche Meinung zu Gunsten der PKK zu beein- flussen.

Im angeführten Entscheid qualifizierte die Beschwerdekammer sowohl die HPG als auch die TAK für den Zeitraum der jenem Verfolgten unterstellten Unterstützung als kriminelle Organisationen im Sinne von Art. 260ter StGB, nicht aber die PKK als solche (vgl. TPF 2012 114 E. 7.10). Auch das Bun- desgericht hat sich bis heute nicht mit der Fragestellung auseinandergesetzt, ob die PKK als solche Organisation zu qualifizieren sei (vgl. hierzu u.a. die Nachweise in BGE 142 IV 175 E. 5.7; dieses Urteil betraf die ebenfalls in der Türkei aktive regierungsfeindliche Kampforganisation TIKKO). Das Bundes- verwaltungsgericht hielt demgegenüber in einem das Asylrecht betreffenden Entscheid aus dem Jahre 2011 und unter Hinweis auf die vorbestehende Praxis fest, dass die PKK nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet werde, womit sich Mitglieder nicht allein durch

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ihre Zugehörigkeit strafbar machen. Von einer pauschalen Betrachtungs- weise sei mithin Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag der be- troffenen Personen zu ermitteln (BGVE 2011/10 E. 6.1 m.w.H.). Im Gegen- satz zu den Gruppierungen Al-Qaïda und IS hat die Schweiz bis heute kein Gesetz erlassen, welches die PKK als solches verbietet (siehe hierzu auch BVGE 2018 VI/5 E. 3.7.4).

6.5.3 Die Bundesbehörden haben sich derweil in den letzten Jahrzehnten mehr- fach mit der PKK befasst. So wurde beispielsweise der Bundesrat bereits mit Motion Nr. 94.3397 dazu aufgefordert, diese Organisation in der Schweiz zu verbieten. In seiner hierzu ergangenen Stellungnahme vom 23. Novem- ber 1994 führte der Bundesrat nebst anderem aus, er selber habe sich be- reits Ende 1993 mit der Frage des Verbots extremistischer kurdischer Aus- ländergruppen, namentlich der PKK, befasst. Er habe damals aus verschie- denen Gründen zugunsten zweckdienlicherer Massnahmen auf Verbote ver- zichtet. Ein vom Bundesrat am 6. Dezember 1993 beschlossenes Massnah- menpaket sehe zum einen eine Verbesserung der Informationslage über ge- walttätig-extremistische kurdische Bestrebungen in der Schweiz mittels in- tensiver und koordinierter Informationsbeschaffung vor. Zum anderen wur- den die Polizeikräfte angewiesen, mit einer effizienten Handhabung der ge- setzlich vorgesehenen Massnahmen wie Einreisesperren, Durchsetzung des Waffentragverbots für türkische Staatsangehörige und Beschlagnahmung von zu Gewalt aufrufendem Propagandamaterial den Schutz der inneren Si- cherheit zu verstärken. Im April 1994 habe sich der Bundesrat mit der Wir- kung dieser Massnahmen befasst. Dabei habe sich gezeigt, dass sich die Vorkehren bewährt hatten. Der Bundesrat habe daher beschlossen, diese Massnahmen vorerst unverändert weiterzuführen.

Die Verhaftung Öcalans, des Führers der PKK, im Jahre 1999 hat auch in der Schweiz zu heftigen Reaktionen und zu Gewalttaten seitens der Kurden geführt. In seiner Stellungnahme vom 15. März 1999 zur dringlichen Inter- pellation Nr. 99.3029 führte der Bundesrat nebst anderem aus, er betrachte ein Verbot der PKK «zurzeit» als nicht sinnvoll. Ein solches müsste unter Umständen dennoch in Erwägung gezogen werden, sollten anderweitige präventive und repressive Massnahmen nicht zum Ziele führen. Die PKK werde bereits seit mehreren Jahren von den Staatsschutzbehörden beo- bachtet.

In einem Bericht vom 26. Juni 2002 führte der Bundesrat aus, die Schweiz bilde eine wichtige Basis verschiedener extremistischer kurdisch-türkischer Gruppen. Die PKK (seit April 2002 KADEK) führe seit Jahren immer wieder

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Sammelaktionen unter Kurdinnen und Kurden in der Schweiz durch. Die ge- sammelten Gelder würden mit hoher Wahrscheinlichkeit auch für die finan- zielle Unterstützung des bewaffneten Flügels der PKK verwendet. Nach den Besetzungsaktionen mit Geiselnahmen und gewaltsamen Protesten im Zu- sammenhang mit der Festnahme des Kurdenführers Öcalan (15.02.1999) habe die PKK in weiten Teilen den von Öcalan befohlenen Gewaltverzicht befolgt. Die PKK-Führung habe mit ihrer so genannten «neuen Politik» einen Friedenskurs propagiert. Es müsse jedoch weiterhin damit gerechnet wer- den, dass die kurdische Arbeiterpartei PKK sowohl in der Türkei als auch im europäischen Ausland bereit sei, jederzeit gewaltextremistisch zu handeln (Lage- und Gefährdungsanalyse Schweiz nach den Terroranschlägen vom

11. September 2001 – Bericht des Bundesrates an das Parlament vom

26. Juni 2002, BBl 2003 1832, 1858). Im Extremismusbericht vom 25. Au- gust 2004 wurde ausgeführt, in der Folge der Festnahme von PKK-Führer Öcalan im Februar 1999 und seiner Verurteilung im November gleichen Jah- res hätten massive Ausschreitungen in ganz Europa stattgefunden. In der Schweiz sei es zu Botschafts- und Konsulatsbesetzungen in Bern und Zü- rich, zum Eindringen auf das UNO-Gelände in Genf und weiteren Aktionen gekommen. Seitdem seien alle Manifestationen der PKK bzw. KONGRA- GEL in der Schweiz friedlich verlaufen (BBl 2004 5011, 5060). Der Politisie- rungsgrad sowie die Gewaltbereitschaft würden tendenziell abnehmen, seien aber beide abhängig von der weiteren internationalen Entwicklung. Die politische Öffentlichkeitsarbeit zähle weiterhin zu den wichtigsten Aufgaben der KONGRA-GEL, auch die politische Ausbildung der Kader und die Geld- beschaffung (Spendensammlung resp. -einziehung) blieben wichtig. Die KONGRA-GEL sei jedoch nach wie vor in der Lage, jederzeit gewaltextre- mistisch aufzutreten (BBl 2004 5011, 5061 f.).

Im November 2008 hat der Bundesrat konkrete Massnahmen beschlossen, welche die Aktivitäten der PKK und ihr nahestehender Organisationen ein- schränkten. Der Bundesrat verurteilte die in den Wochen zuvor – im Zusam- menhang mit der angeblichen Misshandlung des in der Türkei inhaftierten Öcalan und der verstärkten Militärintervention der türkischen Armee gegen die Kurden im Nordirak – in der Schweiz verübten Anschläge gegen Perso- nen und Einrichtungen mit türkischem Hintergrund aufs Schärfste. Mit den vorgeschlagenen Massnahmen (u.a. Verbot von Geldsammlungen anläss- lich von spezifischen kurdischen Feierlichkeiten; Berücksichtigung des Ge- waltpotentials der Gruppierungen im Rahmen der Erteilung von Aufenthalts- bewilligungen und in Einbürgerungsverfahren, aber auch hinsichtlich von Ausweisungen; Einladung der Kantone zu restriktiverer Praxis bei der Ertei- lung von Kundgebungsbewilligungen; Intensivierung von Informationsbe- schaffungsmassnahmen) sollte eine Eskalation der Gewaltausübung in der

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Schweiz verhindert werden (vgl. Aktivitäten der PKK in der Schweiz – Bun- desrat beschliesst Massnahmen, Medienmitteilung des EJPD vom 5. No- vember 2008).

Ab Dezember 2012 begannen Vertreter der türkischen Regierung mit Öcalan, dem Führer der PKK, zu verhandeln. Diese Friedensgespräche wur- den allgemein als bedeutungsvoll eingestuft und als seriös beurteilt (vgl. hierzu u.a. die Interpellation Nr. 13.3340). Am 21. März 2013 habe Öcalan einen Aufruf zur Niederlegung von Waffen an die Kämpfer der PKK verlesen lassen (vgl. hierzu die Interpellation Nr. 13.3341; siehe auch die Interpellati- onen Nr. 13.3342 und 16.3838; siehe hierzu und im Einzelnen zum Fortgang der Verhandlungen SEUFERT, Von der «Lösung der Kurdenfrage» zum Um- gang mit «Kurdistan». Die Verhandlungen der türkischen Regierung mit der PKK, in: Seufert [Hrsg.], Der Aufschwung kurdischer Politik. Zur Lage der Kurden in Irak, Syrien und der Türkei, 2015, S. 47 ff., 48). In seinen Stellung- nahmen zu den Interpellationen Nr. 13.3340, 13.3341 und 13.3342 vom

22. Mai 2013 begrüsste der Bundesrat diese Gespräche und die damit un- ternommenen Schritte, um einen Lösungsprozess der Kurdenfrage in Gang zu setzen, und er gab seiner Hoffnung auf ein Gelingen dieses Prozesses Ausdruck. Er gab zudem an, die Schweiz sei bei Vorliegen entsprechender Anfragen seitens der Parteien bereit, den in der Türkei laufenden Lösungs- findungsprozess im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Expertise zu unterstüt- zen. In seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2014 zur Interpellation Nr. 13.4212 führte der Bundesrat u.a. aus, er verfolge die türkisch-kurdische Frage aufmerksam und begrüsse die seitens der Regierung unternommenen Schritte, einen Lösungsprozess zur Kurdenfrage in Gang zu setzen. Er be- grüsse auch die Bereitschaft der PKK und anderer kurdischer Parteien und Gruppierungen, sich in diesem Dialogprozess zu engagieren. Er gab weiter- hin seiner Hoffnung für das Gelingen dieses Prozesses Ausdruck. Die Schweiz sei bereit, wenn von den Parteien erwünscht, ihre Unterstützung in relevanten Bereichen zur Verfügung zu stellen. Ende Juli 2015 hat der türki- sche Staatspräsident Recep Tayyip Erdogan den Friedensprozess mit den Kurden in der Türkei für beendet erklärt und eine militärische Offensive ge- gen die PKK eingeleitet, womit der anhaltende Konflikt zwischen der Türkei und der PKK wieder blutig wurde (vgl. hierzu auch act. 4.6, S. 4 des Haftbe- fehls). In seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2016 zur Interpellation Nr. 15.4184 rief der Bundesrat zu einer unverzüglichen Einstellung der be- waffneten Gewalt und zur Achtung der Menschenrechte und des humanitä- ren Völkerrechts auf. Er appellierte an die betroffenen Parteien, die ermuti- genden Bemühungen, die seit einigen Jahren im Hinblick auf eine politische Lösung der Kurden-Frage im Gang seien, wieder aufzunehmen. Der 2013 lancierte Dialog zur Förderung von Frieden und Versöhnung werde zu einer

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Stabilisierung der Lage in der Türkei beitragen. Einzig ein inklusiver politi- scher Prozess könne zu einer dauerhaften Friedenslösung führen, die im In- teresse der ganzen Türkei und ihrer Bevölkerung sei. Die Schweiz habe mehrmals ihren Willen bekundet, falls von den Parteien gewünscht, bei der Annäherung der Parteien eine aktive Rolle zu übernehmen (vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrates vom 2. Dezember 2016 zum Postulat Nr. 16.3838).

Innerhalb der Schweiz blieb die PKK auch seither unter Beobachtung der Bundesbehörden. So erklärte der Bundesrat im Rahmen seiner Botschaft vom 2. März 2018 zum Bundesbeschluss über den Einsatz der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung ziviler Behörden beim Schutz ausländi- scher Vertretungen (BBl 2018 1445), die PKK sei in der Lage, auf Ereignisse in Zusammenhang mit der Problematik der Kurden in der Türkei (bzw. in Sy- rien, im Irak und in Iran), die das Militär, die Polizei oder Sicherheitskräfte involvieren, systematisch und innert kurzer Frist mit europaweiten Protestak- tionen zu reagieren. Bislang seien die Demonstrationen trotz der angespann- ten Lage mehrheitlich ohne Zwischenfälle verlaufen. Die türkischen Instituti- onen und Vertretungen sowie von nationalistisch oder islamistisch gesinnten Türken besuchte Moscheen und Zentren würden hierfür Hauptziele darstel- len. Proteste und Sachbeschädigungen stünden diesbezüglich im Vorder- grund (BBl 2018 1445, 1449).

6.5.4 Die «Kurdische Arbeiterpartei» – «PKK» (alias «KADEK», alias «KONGRA- GEL») figuriert derweil auf der sog. EU-Terrorliste (vgl. Anhang Ziff II.13 zum derzeit in Kraft stehenden Beschluss (GASP) 2020/20 des Europäischen Ra- tes vom 13. Januar 2020 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereini- gungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Massnah- men zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhe- bung des Beschlusses (GASP) 2019/1341; ABl. L 008I vom 14. Januar 2020, S. 5–8). Nach der Praxis des Bundesgerichts bildet eine förmliche Einstufung als terroristische Vereinigung jedoch kein zwingendes Erfordernis für die Be- jahung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 260ter StGB. Vielmehr kommt es darauf an, ob die fragliche Organisation und das (gemäss der Sachdar- stellung des Ersuchens) inkriminierte Verhalten des Verfolgten bei einer aus- lieferungsrechtlichen «prima facie»-Prüfung grundsätzlich die Tatbestands- merkmale von Art. 260ter StGB erfüllen (BGE 142 IV 175 E. 5.9; vgl. auch BVGE 2018 VI/5 E. 4.2–4.3; siehe auch die Antwort des Bundesrats an Na- tionalrat Yvan Perrin vom 7. März 2011 auf die Frage Nr. 11.5001). Am Rande zu erwähnen ist diesbezüglich jedoch auch noch, dass die Bewertung der PKK auf der Ebene der verschiedenen europäischen Institutionen gerade

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in neuerer Zeit nicht immer einem einheitlichen Muster folgte (vgl. hierzu im Einzelnen SEUFERT, Die Kurden als zentraler Faktor der politischen Entwick- lung in der Türkei: Wie weiter mit dem PKK-Verbot?, in: Seufert [Hrsg.], a.a.O., S. 61 ff., 74 f.).

6.5.5 Nach dem Gesagten war es das ursprüngliche Ziel der PKK, in den von Kur- den besiedelten Gebieten im Osten der Türkei und den angrenzenden kur- dischen Regionen in Syrien, Iran und Irak einen sozialistischen kurdischen Nationalstaat unter ihrer alleinigen Führung zu gründen (siehe oben E. 6.5.2). Die Gründung der PKK erfolgte als Reaktion auf die Unterdrückung der kurdischen Identität durch den türkischen Staat. Ab 1984 kämpfte sie gewaltsam für einen unabhängigen Kurdenstaat und später, nach Aufgabe dieses Ziels, für die kulturellen Rechte der Kurden (BVGE 2013/2 E. 9.3.1). Diese Zielsetzungen lassen die PKK nicht als eine Organisation erscheinen, deren Zwecke es in erster Linie bzw. in überwiegendem Masse ist, Gewalt- verbrechen zu vergehen. Die PKK wird durch die ihr zugeordneten Unteror- ganisationen zwar immer wieder in Verbindung auch mit Gewaltverbrechen gebracht, aber ihre Zielsetzungen lassen sie im Sinne der eingangs erwähn- ten Rechtsprechung (E. 6.3.2) eher als (extremistische) politische Partei oder als Widerstands- und Unabhängigkeitsbewegung denn als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB erscheinen. Dabei ist zu beach- ten, dass von der PKK verfolgte Anliegen auch bei hiesigen Behörden grund- sätzlich auf Verständnis stiessen. So führte etwa der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme vom 15. März 1999 zur dringlichen Interpellation Nr. 99.3029 zusammengefasst aus, er sei sich der oft schwierigen Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei sowie in den Staaten Irak, Syrien und Iran seit Jahren bewusst. Im Falle der Türkei, wo die zahlenmässig grösste kurdische Bevölkerungsgruppe lebe, erweise sich eine Lösung der Kurdenfrage als besonders schwierig. Die Schweiz habe diesbezüglich in den letzten Jahren wiederholt in der OSZE und im Europarat Vorstösse un- ternommen, um die Türkei zur Anerkennung gewisser Minderheitenrechte zugunsten der Kurden sowie zur Respektierung der Menschenrechte anzu- halten. Der Bundesrat werde diesen multilateralen Handlungsrahmen wei- terhin benützen, um sich dort zugunsten einer verbesserten Stellung der kur- dischen Bevölkerung einzusetzen. Die Frage der kulturellen und politischen Rechte der Kurden in der Türkei ist auch heute – nach dem oben erwähnten, inzwischen gescheiterten Friedensprozess (siehe E. 6.5.3) – von zentraler Bedeutung (vgl. BILLION, Vers une réarticulation des rapports de forces poli- tiques, in: Boniface [Hrsg.], L’année stratégique 2017 – Analyse des enjeux internationaux, 2016, S. 174 ff., 183). Diese Fragen betreffenden, auch von der PKK verfolgten Anliegen ist damit die Legitimität nicht abzusprechen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die PKK gerade im Zeitraum

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der unterstellten Beteiligung des Beschwerdeführers in der Türkei eine der am dortigen Friedensprozess beteiligten Parteien war. Dass der Bundesrat diesen auch von der PKK mitgeführten Dialog ausdrücklich begrüsste und er den Parteien im Friedensprozess wiederholt seine Unterstützung anbot (siehe oben E. 6.5.3), zeigt, dass es sich bei der PKK im fraglichen Zeitraum um einen valablen Verhandlungspartner im türkischen Friedensprozess ge- handelt hat. Damit besteht eine wesentliche Parallele zur Bewegung LTTE, welche Gegenstand des BGE 145 IV 470 bildete (siehe dort E. 4.7.4 S. 488). Eine weitere Parallele zwischen der Bewegung LTTE und der PKK liegt auch in den deren Aktivitäten einschränkenden Massnahmen im Jahre 2008 (siehe oben E. 6.5.3). So wurden Geldsammlungen allein deswegen verbo- ten, um eine Eskalation der Gewaltausübung in der Schweiz anlässlich von Sammelaktionen zu verhindern, nicht um damit den Terrorismus zu bekämp- fen (vgl. hierzu BGE 145 IV 470 E. 4.7.3 S. 485) Auch die Behandlung der PKK durch die schweizerischen Behörden unterscheidet sich damit deutlich von derjenigen, welche einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB zukommen würde.

6.5.6 Gerade im Lichte dieser neusten zu Art. 260ter StGB ergangenen Rechtspre- chung, welche im Rahmen einer «prima facie»-Prüfung in Auslieferungsver- fahren nicht ausser Acht gelassen werden kann, kann die PKK als solches im Zeitraum der dem Beschwerdeführer durch die ersuchende Behörde un- terstellten Beteiligung nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB qualifiziert werden. Eine Strafbarkeit im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 wegen der blossen mitgliedschaftlichen Beteiligung an der PKK ist nach dem Gesagten nicht denkbar (vgl. hierzu auch BGVE 2018 VI/5 E. 2.2–2.2.3 sowie BGVE 2011/10 E. 6.1). Nachfolgend zu prüfen bleibt, ob in den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen konkreten Handlungen ein auch in der Schweiz strafbares Verhalten zu erkennen ist.

6.6

6.6.1 Im angefochtenen Entscheid führt der Beschwerdegegner hierzu aus, der Beschwerdeführer habe durch die Organisation u.a. von Anlässen zur Rek- rutierung von Kämpfern für den bewaffneten Kampf einen Beitrag zur Förde- rung der HPG und deren verbrecherischen Aktivitäten geleistet. Sein Verhal- ten wäre unter den Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organi- sation nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu subsumieren, nachdem die HPG vom Bundesstrafgericht als eine Organisation im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert worden sei (act. 1.2, S. 7 mit Hinweis auf TPF 2012 114 E. 7.10).

Zur HPG wurde im erwähnten Entscheid aus dem Jahr 2012 ausgeführt, diese verfüge nach eigenen Angaben über etwa 8'000 Guerillakämpfer. Sie

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nehme ausdrücklich ein Recht zu Vergeltungsangriffen gegen türkische Si- cherheitsbehörden in Anspruch und verübe Anschläge mit Sprengstoff und Waffen, insbesondere gegen Einrichtungen türkischer Sicherheitsbehörden, bei denen Soldaten und Polizisten verletzt oder getötet würden (TPF 2012 114 E. 7.6 S. 120). Die Beschwerdekammer befand zudem, die Gewalt der HPG habe sich in den vergangenen Jahren (d.h. vor 2012) nicht nur gegen militärische, staatliche Ziele, sondern auch gegen zivile Ziele in der Türkei gerichtet. Dort habe zur Zeit dieser Anschläge auf die Zivilbevölkerung keine bürgerkriegsähnliche Situation geherrscht. Der gewaltbereite Flügel der PKK könne sich somit nicht darauf berufen, auf diese Art und Weise einen legiti- men Freiheitskampf für Demokratie und Menschenrechte zu führen. Die ver- übten Anschläge auf die Zivilbevölkerung gingen weit über einen legitimen Widerstandskampf hinaus (TPF 2012 114 E. 7.9.7).

6.6.2 Was die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Rekrutierung von Kämpfern für den bewaffneten Kampf angeht, so kann dem Auslieferungsersuchen u.a. entnommen werden, er habe am 27. Juli 2014 dazu aufgerufen, am Wider- stand gegen den IS in den von Kurden beanspruchten Gebietsteilen in Syrien (Rojava/Kobane) teilzunehmen. In der Folge seien sechs junge Männer aus dem Raum Z. in die Türkei ausgereist, um von dort zu den Kampfgebieten in Syrien zu gelangen. Drei weitere der im Ersuchen genannten Veranstaltun- gen waren thematisch offenbar auch dem Widerstand der Kurden gegen den IS in Syrien und im Irak (namentlich in der Stadt Sindschar) gewidmet. Die Bemühungen des Beschwerdeführers haben gemäss Ersuchen zumindest bei B. und C. insofern zum Erfolg geführt, als sich diese beiden den Aufrufen des Beschwerdeführers Folge leistend in das nahöstliche Kampfgebiet der PKK begeben haben. C. habe dort (mutmasslich in Syrien und/oder im Irak, vgl. S. 13 des Haftbefehls) unmittelbaren Kontakt zu Kämpfern und hochran- gigen Funktionären bzw. Kommandeuren der HPG gefunden. B. sei im April 2016, begleitet von weiteren PKK-Aktivisten, in den Irak gereist, um von dort nahegelegene Gefechtsräume der HPG aufzusuchen. In der Folge habe er bei Operationen der PKK-Guerilla den Tod gefunden (vgl. zum Ganzen S. 5 f. des Haftbefehls).

Anhand dieser Ausführungen wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht wie der vom Entscheid TPF 2012 114 betroffene Verfolgte Kämpfer für den Kampf gegen den türkischen Staat in der Türkei, sondern offensichtlich für den Kampf der Kurden gegen den IS in Syrien und im Irak rekrutiert haben soll. Eine Rekrutierung von Kämpfern für den Kampf gegen den türkischen Staat wäre im hier interessierenden Zeitraum (Juni bis September 2014) zu- dem wenig wahrscheinlich, da sich die PKK in genau diesem Zeitraum am türkischen Friedensprozess beteiligte, zu dessen Beginn der PKK-Führer

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Öcalan die Kämpfer der PKK zur Niederlegung der Waffen aufgerufen hatte. Dieser Friedensprozess wurde im Juli 2015 für beendet erklärt (siehe oben E. 6.5.3). Vor diesem Hintergrund erscheint es als voreilig, mit blossem Ver- weis auf TPF 2012 114 die Rekrutierung von Kämpfern für den bewaffneten Kampf der HPG in Syrien und im Irak als Unterstützung einer kriminellen Organisation anzusehen. Nachfolgend ist daher zuerst der historische und völkerrechtlich-humanitäre Kontext der fraglichen Konflikte in Syrien und im Irak zu erörtern.

6.6.3 Ab März 2011 breiteten sich die gegen Syriens Machthaber Bashar al-Asad gerichteten Proteste in verschiedene Landesteile Syriens aus. Dieser rea- gierte mit Gewalt gegen die zunächst friedlichen Demonstrationen. Im Ver- lauf des Jahres kam es als Reaktion darauf zu einer Militarisierung der Op- position (SAID, Islamischer Staat – IS-Miliz, al Qaida und die deutschen Bri- gaden, 2014, S. 200) und zum seither andauernden Bürgerkrieg in Syrien (FARAH, Neue Fronten in Nahost, in: Mahlke [Hrsg.], Le monde diplomatique. Atlas der Globalisierung – Welt in Bewegung, 2. Aufl. 2019, S. 92 ff., 95). In dessen Verlauf überrollten die Kämpfer des IS (damals noch «ISIS» ge- nannt) vom Irak aus im Jahr 2013 die nördlichen Gebiete des Nachbarlandes Syrien, und wie paralysiert waren zunächst nur wenige Gruppen fähig und willens, sich dem IS entgegenzustellen. Am schlagkräftigsten wehrten sich anfangs noch die kurdischen Milizen der «Yekîneyen Parastina Gel» («Volksverteidigungseinheiten»; nachfolgend «YPG»; SAID, a.a.O., S. 69). Im Juli 2013 begann der IS unter Androhung des Todes kurdische Zivilisten aus den durch ihn kontrollierten Gebieten zu vertreiben. IS-Kämpfer plünder- ten und zerstörten systematisch Häuser von Kurden (UN Human Rights Council, «Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic – Rule of Terror: Living under ISIS in Syria» [19. November 2014], UN Doc A/HRC/27/CRP.3, N. 28 f.). Ende 2013, An- fang 2014 wendete sich das Blatt in Syrien vorübergehend zu Ungunsten des IS. Dieser wurde in der syrischen Bevölkerung mehr und mehr als aus- ländische Organisation wahrgenommen, die vor allem durch übertriebene Strenge in der Anwendung der Scharia in von ihr eroberten Gebieten sowie diversen Gräueltaten gegenüber tatsächlichen und vermeintlichen Gegnern auffiel (vgl. hierzu SAID, a.a.O., S. 71 f.; vgl. hierzu auch die Darstellung von DEL PONTE, Im Namen der Opfer. Das Versagen der UNO und der internati- onalen Politik in Syrien, 5. Aufl. 2018, S. 101 ff.; UN Human Rights Council, «Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syr- ian Arab Republic – Rule of Terror: Living under ISIS in Syria» [19. Novem- ber 2014], UN Doc A/HRC/27/CRP.3). In Syrien befand sich der IS An- fang 2014 zwar in der Defensive, war aber dennoch in der Lage, die Opera- tionen im Norden und Nordosten des Landes gegen die Truppen der YPG

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zu intensivieren. Das Gebiet, das von den Kurden Rojava genannt wird, hat sich weitestgehend dem Zugriff der syrischen Zentralregierung entzogen und wurde damals autonom, unter Dominanz der Partei der Demokratischen Union (nachfolgend «PYD»), regiert (SAID, a.a.O., S. 77). So hatte eine unter der Führung der PYD stehende Koalition im Januar 2014 in drei kurdischen Provinzen eine interimistische Verwaltung durch lokale Gemeindebehörden etabliert (siehe UN General Assembly, «Report of the independent internati- onal commission of inquiry on the Syrian Arab Republic» [12. Februar 2014], UN Doc A/HRC/25/65, Annex II N. 4). Im März 2014 zog der IS aus verschie- denen nordsyrischen Städten Kämpfer zusammen, um gegen die autonom regierten kurdischen Gebiete vorgehen zu können. Im Rahmen dieser Ope- ration kam es am 26. März 2014 in der Kleinstadt al-Qahtaniyya zu einem Selbstmordattentat gegen einen Stützpunkt der YPG. Im März 2014 konnte der IS die Offensive gegen Stellungen der YPG im Nordosten Syriens unge- stört von dem Konflikt mit anderen aufständischen Gruppierungen durchfüh- ren. Die Kurden reagierten bestürzt auf die verschärften Angriffe durch den IS. Die YPG rief daher zu einer Generalmobilmachung für die Verteidigung Rojavas auf (vgl. hierzu SAID, a.a.O., S. 77 f.), worauf sich viele Kurden aus der Türkei der YPG anschlossen (SELCUK, Die Hegemonie der PYD unter den Kurden Syriens und ihr Verhältnis zur PKK und zu Damaskus, in: Seufert [Hrsg.], a.a.O., S. 37 ff., 40). So kamen im September 2014 etwa 300 bis 400 Kämpfer der HPG in Kobane an, nachdem der IS viele Dörfer der Region unter seine Kontrolle gebracht hatte und die Stadt Kobane ebenfalls einzu- nehmen drohte (SELCUK, a.a.O., S. 42; zur Schlacht um Kobane vgl. UN Hu- man Rights Council, «Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic – Rule of Terror: Living under ISIS in Syria» [19. November 2014], UN Doc A/HRC/27/CRP.3, N. 8 und 69 ff.). Ab Oktober 2014 gab es auch die ersten indirekten Kooperationen zwischen den USA und der YPG, da Ziele des IS der amerikanischen Luftwaffe über Pe- schmerga-Offiziere mit der YPG koordiniert wurden. Diese Zusammenarbeit brachte im Januar 2015 wichtige Erfolge bei der Bekämpfung des IS, als Kobane nach wochenlangen Strassenkämpfen befreit werden konnte. Im Februar 2015 war es der YPG in Verbindung mit den amerikanischen Luft- angriffen gelungen, ein Drittel der Dörfer um Kobane zurückzuerobern (vgl. hierzu auch UN Human Rights Council, «Oral Update of the Indepen- dent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic» [19. Juni 2015], UN Doc A/HRC/29/CRP.3, N. 20 ff.). Zusätzlich gab es erste informelle Gespräche der Amerikaner mit der PYD-Führung. Im Zusammen- hang mit diesen Erfolgen war von Bedeutung, dass weder die PYD noch die YPG auf einer Terrorliste standen und deshalb einer offiziellen Kommunika- tion und Kooperation formal nichts im Weg stand (SELCUK, a.a.O., S. 46; siehe auch FARAH, a.a.O., S. 95).

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6.6.4 Ab März 2014 führte der IS zudem mehrere gross angelegte militärische Operationen gegen Angehörige der irakischen Sicherheitskräfte durch. Am

9. Juni 2014 gelang es dem IS die Provinz Ninive und die darin liegende zweitgrösste Stadt Iraks, Mosul, einzunehmen (SAID, a.a.O., S. 98 f.). IS- Milizen stellten daraufhin den in der Stadt lebenden Christen ein Ultimatum zum Verlassen der einst multireligiösen Metropole und drohten ihnen an- dernfalls mit dem Tod. Tausende Christen flohen daraufhin in die kurdischen Gebiete des Irak, um dort Schutz vor den Kämpfern des IS zu suchen (vgl. hierzu LUIZARD, Die Falle des Kalifats. Der Islamische Staat oder die Rück- kehr der Geschichte, 2017, S. 130). In den Kurden-Gebieten im Irak gärte es zuvor schon seit Längerem. So belauerten sich kurdische Peschmerga-Mili- zen und die reguläre irakische Armee seit Frühjahr 2014 vor der Stadt Kirkuk (SAID, a.a.O., S. 101 f.). Ab August 2014 preschten IS-Kämpfer in Richtung Arbil und der ölreichen kurdischen Provinzen vor, worauf die USA ab 8. Au- gust 2014 Luftschläge gegen IS-Stellungen im Nordirak begannen (SAID, a.a.O., S. 105). Am 3. August 2014 überfiel der IS das Hauptsiedlungsgebiet der Jesiden in Sindschar und verübte einen Völkermord an der lokalen Be- völkerung (vgl. hierzu u.a. die Darstellung in DEL PONTE, a.a.O., S. 110 ff.). U.a. wurden Hunderte von Frauen und Mädchen entführt und teilweise auf Märkten als Kriegsbeute verkauft. Andere wurden durch IS-Kämpfer syste- matisch vergewaltigt und versklavt (UN Human Rights Council, «Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Re- public – Rule of Terror: Living under ISIS in Syria» [19. November 2014], UN Doc A/HRC/27/CRP.3, N. 53 ff.). Tausende von Jesiden flohen vor den heranrückenden Kämpfern des IS. Gemeinsam mit Einheiten der HPG ge- lang es der YPG, den IS zurückzudrängen und einen Fluchtkorridor für die Flüchtlinge freizukämpfen (vgl. hierzu WEISS, Kurdistan-Irak: Regionalpoliti- scher Bedeutungszuwachs durch den Kampf gegen den «Islamischen Staat», in: Seufert [Hrsg.], a.a.O., S. 7 ff., 16; SELCUK, a.a.O., S. 41).

6.6.5 Sowohl die Ausführungen im Auslieferungsersuchen selbst als auch der oben dargestellte historische Kontext bestätigen, dass der Beschwerdefüh- rer im Jahr 2014 im Rahmen seiner Tätigkeit für die PKK im Raum Z. keine Kämpfer für die HPG rekrutiert hat, damit diese in der Folge Anschläge ge- gen militärische, staatliche und zivile Ziele in der Türkei verübten (so wie es dem Verfolgten im Falle TPF 2012 114 vorgeworfen wurde). Solches wird einerseits im Auslieferungsersuchen selber nicht geltend gemacht. Zudem erschiene ein derartiger Vorwurf auch vor dem geschilderten zeitgeschichtli- chen Hintergrund als ausgeschlossen (siehe oben E. 6.5.3 und 6.5.5). Viel- mehr rekrutierte die PKK bzw. die HPG als deren bewaffneter Arm im Jahr

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2014 – dem Aufruf der YPG zu einer Generalmobilmachung für die Verteidi- gung Rojavas folgend – Kämpfer, welche die YPG im Kampf gegen die An- griffe des IS auf die von Kurden besiedelten Gebiete in Syrien, aber auch im Irak, unterstützten. Im Gegensatz zum Fall TPF 2012 114 erfolgte hier die Rekrutierung von Kämpfern somit zu Gunsten einer Bürgerkriegspartei im Rahmen einer militärischen Auseinandersetzung. Der hauptsächliche Zweck dieser Unterstützung bestand nicht darin, im Rahmen eines Konflikts mit dem türkischen Staat auch Anschläge gegen die Zivilbevölkerung zu verüben und diese damit einzuschüchtern, sondern die kurdische Zivilbevölkerung in Sy- rien bzw. im Irak gegen die Angriffe des IS zu beschützen und diese damit vor Vertreibung, Entführungen, Vergewaltigung, Versklavung, Hinrichtungen und Unterdrückung zu bewahren, wie sie beispielsweise die Bevölkerung von Sindschar ab August 2014 erleiden musste. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern die militärischen Aktivitäten der YPG in Syrien bzw. im Irak bzw. deren Unterstützung durch die HPG hauptsächlich auf die Verübung von Gewaltverbrechen ausgerichtet gewesen wäre, wie dies für die Qualifikation der YPG als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB notwendig wäre. Zweck der militärischen Operationen der YPG war die Beendigung des Vormarschs des IS und damit der militärische Kampf gegen eine als terroristisch bekannte und in der Schweiz ausdrücklich verbotene Organisation, welche zuvor in Syrien und im Irak durch Akte barbarischer Grausamkeit gegenüber der Zivilbevölkerung aufgefallen ist. Die Teilnahme an einem offenen Bürgerkrieg bzw. der militärische Kampf gegen Unterdrü- ckung und Besatzung durch den IS kann im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 260ter StGB (siehe E. 6.3.2) nicht als Unterstützung einer kri- minellen Organisation angesehen werden. Weder die damals die Kurdenge- biete in Syrien verwaltende PYD noch die YPG als deren bewaffneter Arm standen auf einer Terrorliste (SELCUK, a.a.O., S. 46). Ebenso gibt es keine Hinweise darauf, dass diese Organisationen bzw. eine davon durch die Schweizer Behörden oder Gerichte als kriminelle Organisation qualifiziert worden wäre. Hierzu besteht nach dem oben Ausgeführten und der Rolle der YPG im Rahmen des syrischen Bürgerkriegs auch kein Anlass.

6.6.6 Nach dem Gesagten können somit auch die dem Beschwerdeführer im Rah- men des Auslieferungsersuchens konkret zur Last gelegten Handlungen be- züglich der Rekrutierung von Kämpfern im Jahr 2014 nicht unter den Tatbe- stand der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB subsumiert werden.

Bezüglich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als verantwortlicher Leiter des PKK-Gebiets Y. (August 2015 bis März 2016) bleiben die Ausführungen zu dessen Rekrutierungstätigkeit im Rahmen des Auslieferungsersuchens

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sehr vage. Es wird lediglich eine Nachricht des Beschwerdeführers wieder- gegeben, wonach es einen «Arbeiter» gebe, den er «neu eingestellt» habe (vgl. act. 4.6, S. 21 des Haftbefehls). Welche Aufgabe dieser rekrutierten Person zugekommen sein soll, lässt sich dem Ersuchen nicht entnehmen, womit auch diesbezüglich keine Hinweise vorliegen, welche eine Sub- sumtion des Verhaltens des Beschwerdeführers unter den Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation zulassen würden.

6.7 Das dem Beschwerdeführer im Auslieferungsersuchen zur Last gelegte Ver- halten lässt sich nach dem Gesagten nicht unter den Tatbestand von Art. 260ter StGB subsumieren, weder in der Form der mitgliedschaftlichen Beteiligung an noch der Unterstützung einer kriminellen Organisation. Wei- tere Tatbestände, die nach schweizerischem Recht in Frage kommen könn- ten, sind nicht ersichtlich. Namentlich fehlt es für eine mögliche Strafbarkeit im Sinne von Art. 94 Abs. 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Ziff. 7 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0) am Erfordernis der schweizerischen bzw. in der Optik der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit und soweit er- sichtlich der deutschen Staatsbürgerschaft der durch den Beschwerdeführer rekrutierten Personen. Zudem würden einem entsprechend begründeten Auslieferungsersuchen die Bestimmungen von Art. 4 EAUe und Art. 3 Abs. 1 IRSG entgegenstehen.

7. Nach dem Gesagten fehlt es am Vorliegen der für eine Auslieferung notwen- digen beidseitigen Strafbarkeit des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltens. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid vom 3. Januar 2020 ist aufzuheben.

8. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Beschwerde geltend, er werde in Deutschland aus politischen Gründen verfolgt (act. 1, Ziff. IV.5). Beim erwähnten Ausgang des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich die Prü- fung der Begründetheit dieser Einrede. Diesen Punkt betreffend ist das Ver- fahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben.

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9.

9.1 Der Beschwerdeführer verlangt seine unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft (act. 1, Rechtsbegehren Ziff. 2).

9.2 Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungs- gesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an den Beschwer- degegner zu richten. Gegen dessen ablehnenden Entscheid kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer Be- schwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 Abs. 3 IRSG; TPF 2009 145 E. 2.5.2 S. 148). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekam- mer in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf Beschwerde hin die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die Entlassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch ist insofern rein akzessorischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; siehe zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2019.110 vom 11. September 2019 E. 10.2; RR.2019.116 vom

22. August 2019 E. 16.2).

9.3 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2019.28 vom 15. Januar 2020 E. 3.2).

9.4 Wie oben dargelegt fehlt es an der für eine Auslieferung notwendigen beid- seitigen Strafbarkeit des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhal- tens (siehe E. 7), weshalb der angefochtene Auslieferungsentscheid aufzu- heben ist. Demzufolge ist die Auslieferung offensichtlich unzulässig und die Auslieferungshaft nicht gerechtfertigt und aufzuheben (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RH.2019.21 vom 19. November 2019 E. 3.2 m.w.H.).

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10.

10.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der un- terliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten auferlegt werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bun- desbehörden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Demzufolge ist vorliegend auf die Er- hebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

10.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismäs- sig hohen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Dabei er- scheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘000.– als angemessen (vgl. Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

10.3 Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege (act. 1, Ziff. IV.6) kann bei diesem Ausgang des Verfah- rens zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben werden (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.213 vom 28. Oktober 2019 E. 8.2; RR.2015.189 vom 24. September 2015 E. 3; RR.2015.99 vom 30. Juli 2015 E. 7.3).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren ist zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben, soweit es die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede des politischen Delikts betrifft.

2. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Auslieferungsentscheid vom

3. Januar 2020 wird aufgehoben.

3. Der Beschwerdeführer ist aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

5. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 2'000.– zu entschädigen.

6. Das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Gegen- standslosigkeit als erledigt abschrieben.

Bellinzona, 5. Mai 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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Zustellung an

- Rechtsanwalt Gandi Calan - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).