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RR.2020.142

Bundesstrafgericht · 2020-10-07 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland. Rückweisungsurteil des Bundesgerichts. Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Juli 2020 (act. 4) geltend gemachte zeitliche Aufwand als angemessen erscheint, weshalb ihm für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht an- tragsgemäss ein Honorar von Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) auszurichten ist;

- der Beschwerdeführer verpflichtet ist, Honorar und Kosten des Anwalts an das Bundesstrafgericht zu vergüten, wenn er später zu hinreichenden Mitteln gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG);

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und erkennt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  3. Rechtsanwalt Gandi Calan wird für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht zum amtlichen Beistand des Beschwerdeführers ernannt und mit Fr. 3'000.– (inkl. 7.7 % MwSt.) aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, dem Bundesstrafgericht den Betrag von Fr. 3’000.– zu vergüten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 7. Oktober 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Gandi Calan,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Rückweisungsurteil des Bundesgerichts; Kosten- und Entschädigungsfolgen

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2020.142 Nebenverfahren: RP.2020.41

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 3. Januar 2020 die Auslie- ferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Minis- teriums für Justiz und für Europa von Baden-Württemberg vom 8. November 2019 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (RR.2020.39, act. 1.2);

- die von A. dagegen erhobene Beschwerde von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2020.39 vom 5. Mai 2020 gutgeheis- sen und der Auslieferungsentscheid aufgehoben wurde;

- das Bundesgericht die vom BJ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1C_228/2020 vom 12. Juni 2020 guthiess, den Auslieferungsentscheid des BJ bestätigte und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an die Beschwerde- kammer zurückwies (act. 1);

- die Beschwerdekammer diesbezüglich am 19. Juni 2020 die Parteien er- suchte, zur neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen Stel- lung zu nehmen (act. 2);

- das BJ beantragt, die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer seien A. aufzuerlegen, jedoch auf einen Antrag zum Gesuch von A. um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege verzichtet, soweit dieses erneut zur Beurteilung stehe (act. 3);

- der Vertreter von A. beantragt, seinem ursprünglichen Antrag um unentgelt- liche Rechtspflege sei stattzugeben und ihm sei eine Entschädigung von Fr. 3'000.– inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt. zuzusprechen (act. 4);

- diese Stellungnahmen den Parteien am 3. Juli 2020 wechselseitig zur Kennt- nis gebracht worden sind (act. 5 und 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im ers- ten Verfahren vor der Beschwerdekammer aufgrund des damaligen Aus-

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gangs des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos abgeschrieben wurde (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.39 vom 5. Mai 2020 E. 10.3), vorliegend nun aber neu zu beurteilen ist;

- die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und dieser einen Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG);

- mit dem Bundesgericht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Urteil des Bundesgerichts 1C_228/2020 vom 12. Juni 2020 E. 8);

- seine Beschwerdebegehren im ersten Verfahren vor der Beschwerdekam- mer nicht als aussichtslos bezeichnet werden können;

- sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher gutzuheissen ist;

- demnach für das Verfahren vor der Beschwerdekammer keine Gerichtsge- bühr zu erheben ist (Art. 65 Abs.1 VwVG);

- Rechtsanwalt Gandi Calan für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht zum amtlichen Beistand des Beschwerdeführers zu ernennen und als sol- cher aus der Bundesstrafgerichtskasse zu entschädigen ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG);

- sich das Honorar des Rechtsanwalts gemäss Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) nach dessen notwendigen und ausgewiesenen Zeitauf- wand bemisst;

- der vom Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom

2. Juli 2020 (act. 4) geltend gemachte zeitliche Aufwand als angemessen erscheint, weshalb ihm für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht an- tragsgemäss ein Honorar von Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) auszurichten ist;

- der Beschwerdeführer verpflichtet ist, Honorar und Kosten des Anwalts an das Bundesstrafgericht zu vergüten, wenn er später zu hinreichenden Mitteln gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG);

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und erkennt:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Rechtsanwalt Gandi Calan wird für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht zum amtlichen Beistand des Beschwerdeführers ernannt und mit Fr. 3'000.– (inkl. 7.7 % MwSt.) aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, dem Bundesstrafgericht den Betrag von Fr. 3’000.– zu vergüten.

Bellinzona, 8. Oktober 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Gandi Calan - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).