Auslieferung an die USA. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 7. und 13. Juni 2019 ersuchte das US-Justizdepartement die Schweiz um Festnahme des chinesischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslie- ferung an die USA (RR.2019.213, act. 1.1, 1.2). Gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 13. Juni 2019 wurde A. gleichentags festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (RR.2019.213, act. 1.3). Anlässlich der Einvernahme vom 14. Juni 2019 erklärte er sich mit einer vereinfachten Auslieferung an die USA nicht einverstanden (RR.2019.213, act. 1.4). Der Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 14. Juni 2019 (RR.2019.213, act. 1.5) blieb unangefochten.
B. Mit Schreiben vom 21. und 25. Juni 2019 beantragte A. die Einsetzung von Rechtsanwalt Olivier Francioli als seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand (RR.2019.213, act. 1.6, 1.8). Das BJ teilte A. am 24. Juni und 3. Juli 2019 mit, dass die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes praxisgemäss erst nach Eingang des formellen Auslieferungsersuchens in Frage komme (RR.2019.213, act. 1.7, 1.9).
C. Mit Note vom 22. Juli 2019 ersuchte die US-Botschaft in Bern die Schweiz um Auslieferung von A. zwecks Strafverfolgung wegen der ihm im Haftbefehl bzw. in der Anklageschrift des U.S. District Court for the District of Colombia vom 7. bzw.
26. Juni 2019 zur Last gelegten Straftaten (RR.2019.213, act. 1.10). Am 25. Juli 2019 ernannte das BJ Rechtsanwalt Olivier Francioli zum amtlichen Rechtsbei- stand von A. (RR.2019.213, act. 1.11). Anlässlich der Einvernahme vom 30. Juli 2019 zum Auslieferungsersuchen erklärte sich A. mit der Auslieferung an die USA erneut nicht einverstanden (RR.2019.213, act. 1.12).
D. Mit Schreiben vom 12. August 2019 liess sich A. zum amerikanischen Ausliefe- rungsersuchen schriftlich vernehmen. Dabei bestritt er das Vorliegen der beid- seitigen Strafbarkeit und erhob sinngemäss die Einrede des politischen Delikts (RR.2019.213, act. 1.13).
E. Am 15. August 2019 ersuchte das BJ das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (nachfolgend «SECO») um Abklärung und Mitteilung, ob und nach welchen Straf- bestimmungen das dem Verfolgten zur Last gelegte Verhalten nach Schweizer Recht strafbar wäre, wenn es hier begangen worden wäre (RR.2019.213, act. 1.14). Mit Schreiben vom 16. August 2019 bejahte das SECO die bewilligungs-
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pflichtige Ausfuhr der im Brief vom 15. August 2019 erwähnten Gegenstände so- wie die diesbezügliche Strafbarkeit nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51) und Bun- desgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch ver- wendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter ([Gü- terkontrollgesetz, GKG; SR 946.202]; RR.2019.213, act.1.15).
F. Mit Auslieferungsentscheid vom 22. August 2019 bewilligte das BJ die Ausliefe- rung von A. für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten. Der Entscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts i.S.v. Art. 55 Abs. 2 IRSG (RR.2019.213, act. 1.A). Mit Schreiben vom gleichen Tag beantragte das BJ bei der Beschwer- dekammer die Ablehnung der Einrede des politischen Delikts (RR.2019.213, act. 1).
G. Mit Eingabe vom 20. September 2019 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und die kostenfällige Aufhebung des Auslieferungsentscheids beantragen. Eventualiter sei die Sache an das BJ zum neuen Entscheid zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechts- pflege und -verbeiständung (RR.2019.230, act. 1).
H. Mit Entscheid RR.2019.213+230 vom 28. Oktober 2019 hob das Bundesstrafge- richt den Auslieferungsentscheid vom 22. August 2019 mangels doppelter Straf- barkeit auf und schrieb das Verfahren betreffend die Einrede des politischen De- likts zufolge Gegenstandslosigkeit ab (RR.2019.230, act. 11). Die vom BJ dage- gen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1C_592/2019 vom
16. Dezember 2019 gut, hob den Entscheid RR.2019.213+230 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Bundesstrafgericht zurück (RR.2019.345, act. 1).
I. Auf Gesuch vom 27. Dezember 2019 hin wurde A. zur Einreichung einer Stellungnahme eine Frist bis zum 13. Januar 2020 angesetzt (RR.2019.345, act. 2). Die Eingabe von A. vom 13. Januar 2020 wurde dem BJ am darauffol- genden Tag zur Kenntnis gebracht (RR.2019.345, act. 4, 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er- forderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den USA ist in erster Linie der zwischen diesen Staaten abgeschlossene Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 (AVUS; SR 0.353.933.6) massgebend. Soweit dieser Staatsver- trag keine abschliessende Regelung enthält, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das- selbe gilt nach dem Günstigkeitsprinzip, wenn das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (Art. 23 AVUS; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).
E. 1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zu- dem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) an- wendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezich- tigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat (Art. 3 Abs. 1 AVUS), so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Be- schwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslie- ferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3-1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend «Beschwerdeführer») hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens sinngemäss geltend gemacht, er
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werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt. Mit Entscheid vom 22. Au- gust 2019 bewilligte der Antragssteller und Beschwerdegegner (nachfolgend «Beschwerdegegner») die Auslieferung des Beschwerdeführers an die USA un- ter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des po- litischen Delikts (RR.2019.213, act. 1A) und beantragte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Einsprache des politischen Delikts abzulehnen (RR.2019.213, act. 1).
E. 2.3 Die am 20. September 2019 gegen den Auslieferungsentscheid formgerecht er- hobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht (RR.2019.230, act. 1). Die übri- gen Eintretensvoraussetzungen geben auch nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Be- schwerde einzutreten ist.
E. 2.4 Das Verfahren betreffend die Einrede des politischen Delikts (RR.2019.344) und das Beschwerdeverfahren (RR.2019.345) sind aufgrund ihrer inhaltlichen Kon- nexität zu vereinigen und in einem Entscheid zu beurteilen.
E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvo- raussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Be- schwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichtsbehörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtli- chen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134, E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 522).
E. 3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdekammer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
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E. 4.1 Zunächst ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach der ihm zustehende Anspruch auf rechtliches Gehör sowie weitere Verfahrens- garantien verletzt worden seien (RR.2019.230, act. 1, S. 4 ff.).
E. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur, d.h. seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Auf- hebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2 S. 197; vgl. aber auch TPF 2008 172 E. 2.3 S. 178). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG sowie, was das Auslieferungsverfahren betrifft, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV kon- kretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kan- tonalen Behörden zur Anwendung gelangen. Das rechtliche Gehör dient einer- seits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56).
E. 4.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen, wonach sein An- spruch auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit den durchgeführten Einver- nahmen und der Gewährung eines Rechtsvertreters erst rund einen Monat nach seiner Verhaftung verletzt worden sei, wurden im Entscheid RR.2019.213+230 (E. 4.2.3-4.2.5 und E. 4.3) eingehend behandelt und als unbegründet abgewie- sen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird vollumfänglich verwiesen.
E. 4.4.1 Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde im Entscheid RR.2019.213+230 wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm der Beschwerdegeg- ner vor Erlass des Auslieferungsentscheids sowohl die Anfrage an das SECO als auch dessen Antwort zur Stellungnahme hätte zustellen müssen, unbeantwortet gelassen (E. 4.4). Infolge des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts ist diese Rüge nachfolgend zu prüfen.
E. 4.4.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hat die Behörde die Parteien anzuhören, bevor sie verfügt. Konkret muss die ausführende Behörde dem Verfolgten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass ihres Entscheids auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Auslieferungsersu- chen zu äussern. Eine Behörde, welche neue Unterlagen beizieht, auf die sie sich in ihrer Verfügung zu stützen gedenkt, ist grundsätzlich verpflichtet, die Be- teiligten über den Beizug zu informieren (BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391; 124 II 132 E. 2b m.H.; 114 Ia 97 E. 2c; 112 Ia 198 E. 2; 111 Ib 294 E. 2b). Das Akten-
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einsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeig- net sind, Grundlage des Entscheids zu bilden und ist auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu be- einflussen vermag. Es muss dem Betroffenen selber überlassen sein, die Rele- vanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389 mit Hinweis). Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, zur rechtlichen Würdigung oder zur juristischen Begründung des Entscheids an- gehört zu werden (BGE 116 V 182 E. 1a S. 185; Urteile 9C_417/2017 vom 19. April 2018 E. 4.4.1; 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.2.2). Indessen ist das rechtliche Gehör zumindest der dadurch beschwerten Partei dann zu gewäh- ren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht her- angezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erhebung im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 272 E. 5b/bb S. 278 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch MEYER/DORMANN, Basler Kom- mentar, 3. Aufl. 2018, Art. 106 BGG N. 13, wonach das rechtliche Gehör zu ge- währen ist, wenn mit der Motivsubstitution Tatsachen neu rechtliche Bedeutung erlangen, zu denen sich die Parteien nicht äussern konnten oder nicht zu äussern brauchten, weil mit ihrer Rechtserheblichkeit nicht zu rechnen war).
E. 4.4.3 Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner die Anfrage an das SECO erst am
15. August 2019 stellte, mithin zwei Tage nach Empfang der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. August 2019, worin dieser insbesondere das Vorlie- gen der beidseitigen Strafbarkeit bestritten hatte, deutet darauf hin, dass die Aus- führungen des Beschwerdeführers den Beschwerdegegner dazu bewogen hat- ten, das SECO in Bezug auf die Strafbarkeit nach Schweizer Recht anzufragen. Im Rahmen der Prüfung der doppelten Strafbarkeit stützte sich der Beschwerde- gegner explizit auf die eingeholte Stellungnahme des SECO (RR.2019.231, act. 1A, S. 6). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners war die An- frage an das SECO und das Antwortschreiben vom 15. und 16. August 2019 für den Ausgang des bei ihm hängigen Auslieferungsverfahrens entscheidrelevant. Nichtsdestotrotz war der Beschwerdegegner nicht verpflichtet, die Anfrage und das Antwortschreiben des SECO dem Beschwerdeführer vor Erlass des hier an- gefochtenen Entscheids zuzustellen. Wie der Beschwerdegegner zutreffend aus- führt, handelte es sich bei der Abklärung, ob die vom Beschwerdeführer erwor- benen Gegenstände unter das KMG oder das GKG fallen und deren Export be- willigungspflichtig wäre, um reine Rechtsfragen, zu welchen er den Beschwerde- führer nicht zwingend anhören musste. Demgemäss ist eine Verletzung von Ver- fahrensrechten auch in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.
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E. 4.5 Zusammenfassend ist eine Verletzung vom Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht auszumachen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
E. 5.1 In formeller Hinsicht hat das Auslieferungsersuchen namentlich eine kurze Dar- stellung des Sachverhalts zu enthalten, einschliesslich Ort und Zeitpunkt der ver- folgten Straftat (Art. 9 Abs. 2 lit. b AVUS), sowie den Wortlaut der Gesetzesbe- stimmungen, welche Aufschluss geben über die wesentlichen Tatbestandsmerk- male und die Bezeichnung der Straftat, die Strafdrohung sowie die Fristen der Verjährung der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung für das fragliche Auslie- ferungsdelikt (Art. 9 Abs. 2 lit. c AVUS).
Unter dem Gesichtspunkt des AVUS reicht es grundsätzlich aus, wenn die An- gaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhalts- punkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Vo- raussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht ver- langt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die er- suchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutref- fen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist viel- mehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f. mit Hinweisen; nicht anders im Anwendungsbereich des Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 [BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. De- zember 2007 E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.] und des IRSG [BGE 110 Ib 173 E. 4 d; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.140 vom 16. September 2014 E. 6.2]).
E. 5.2 Gemäss dem Auslieferungsersuchen wird der Beschwerdeführer verdächtigt, zwischen Oktober 2018 und Januar 2019 an seinem Wohnsitz in Hongkong bei eBay (USA) diverse Verteidigungsgeräte ersteigert und ohne eine entsprechende
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Bewilligung aus den USA exportiert bzw. dies teilweise versucht zu haben. Kon- kret handelt es sich um folgende Gegenstände: eine verstärkte Nachtsichtbrille (Exelis AN/PSQ-20 Enhanced Night Vision Goggle Model F6023); ein nicht töd- licher sichtunterbrechender Laser, auch Blender genannt (B.E. Meyers Glare Mout Plus Product No. 532P-MP); eine Zielhilfe bzw. ein Zielbelichtungspointer (L-3 Warrior Systems Advanced Target Pointer Illuminator Aiming Light-Civilian [Atpial-C]) und ein Vierzinken-Mündungsadapter (Surefire Muzzle Adapter 4- Prong Model No. FH556RC-1/2-28). Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewe- sen, dass deren Ausfuhr bewilligungspflichtig gewesen sei. Er habe den Verkäu- fern und der Speditionsgesellschaft gegenüber behauptet, er befinde sich in den USA bzw. die erworbenen Güter seien kommerzielle Gegenstände. Dabei habe er für die Lieferung Adressen in den USA (wie Jamaika, Bundesstaat New York oder Hillsboro, Bundesstaat Oregon) angegeben. Gemäss dem Ersuchen habe eine quelloffene Recherche ergeben, dass die vom Beschwerdeführer angege- benen Adressen zu den Speditionsgesellschaften A. und B. gehören, deren Fir- men die amerikanischen Behörden nicht preisgeben könnten. Laut den Angaben des Mitarbeiters der Speditionsgesellschaft A. werde die Spedition von Kunden benutzt, die zum Online-Kauf von Gegenständen eine Adresse in den USA wol- len. Weiter gab er an, dass dem Namen des Beschwerdeführers eine besondere Kundenkennungsnummer zugeteilt worden sei und dass die Pakete, die mit die- ser Kennungsnummer eingegangen seien, nach Hongkong weiterversandt wor- den seien. Der Mitarbeiter der Speditionsgesellschaft B. habe angegeben, dass die Gesellschaft das Paket mit der Zielhilfe bzw. dem Zielbelichtungspointer für den Beschwerdeführer am 7. Januar 2019 erhalten und dieses mit einem Ex- press-Transportunternehmen nach Hongkong geschickt habe. Der Beschwerde- führer habe dem Speditionsunternehmen mitgeteilt, dass das Paket Spielwaren im Wert von USD 100.-- enthalte. Weiter habe der Beschwerdeführer Geldwä- schereihandlungen begangen, indem er den Kaufpreis für die erworbenen Ge- genstände in die USA überwiesen habe (RR.2019.213, act. 1.10, deutsche Über- setzung des Ersuchens).
E. 5.3 Das Ersuchen enthält eine ausführliche Darstellung des Tatgeschehens. Darin werden insbesondere sowohl der Tatzeitpunkt als auch die dem Beschwerdefüh- rer vorgeworfenen Handlungen ausreichend dargelegt. Der Sachverhaltsdarstel- lung des Auslieferungsersuchens sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche die Sachverhaltsvorwürfe entkräften wür- den. Aus diesem Grund ist sie für den Rechtshilferichter bindend und den nach- folgenden Erwägungen zu Grunde zu legen.
E. 6.1 Des Weiteren ist die für die Auslieferung notwendige Voraussetzung der beidsei- tigen Strafbarkeit zu prüfen.
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E. 6.2 Die Schweiz und die USA haben sich gegenseitig verpflichtet, einander Personen auszuliefern, welche von den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgt werden oder für schuldig be- funden worden sind (Art. 1 Abs. 1 AVUS). Auslieferungsfähig ist eine Straftat, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann (Art. 2 Abs. 1 AVUS). Die Auslieferung wird auch bewilligt für den Versuch, für die Teilnahme oder für ein Komplott («conspi- racy»), eine solche Straftat zu begehen, wenn die zugrunde liegende strafbare Handlung ebenfalls eine Verletzung des schweizerischen Bundesrechts darstellt (Art. 2 Abs. 3 AVUS). Wird die Auslieferung bewilligt, so wird sie auch für jede andere Straftat bewilligt, die nach dem Recht der USA und der Schweiz strafbar ist, unabhängig von den zeitlichen Voraussetzungen, mithin der angedrohten Mindeststrafe, nach Art. 2 Abs. 1 AVUS (Art. 2 Abs. 4 AVUS).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90 mit Hinweis auf BGE 129 II 462 E. 4.4). Es gilt der Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Das Rechts- hilfegericht prüft bloss, ob der ausländische Sachverhaltsvorwurf, sofern er
– analog – in der Schweiz begangen worden wäre, auf den ersten Blick (prima facie) die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein; es genügt, dass die im Rechtshilfeer- suchen umschriebenen Tatsachen in der Rechtsordnung sowohl des ersuchen- den als auch des ersuchten Staates einen Straftatbestand erfüllen (BGE 139 IV 137 E. 5.1.1; 126 II 409 E. 6c/cc; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom
E. 6.3 Der Beschwerdegegner subsumierte den im Auslieferungsersuchen wiedergege- benen Sachverhalt unter Art. 33 Abs. 1 KMG und Art. 14 Abs. 1 GKG. Dabei verwies er auf die von ihm beim SECO eingeholte Stellungnahme, wonach der Export der verfahrensgegenständlichen Gegenstände nach den Bestimmungen des KMG und GKG ohne eine entsprechende Bewilligung strafbar sei und damit auslieferungsfähige Delikte gegeben seien. Bei diesem Ergebnis verzichtete der Beschwerdegegner auf die Prüfung der Frage, ob weitere Tatbestände (insb. Geldwäschereihandlungen i.S.v. Art. 305bis StGB) nach Schweizer Recht in Frage kämen (RR.2019.213, act. 1A, S. 3, 6).
E. 6.4 Nach den für den Rechtshilferichter verbindlichen Sachverhaltsdarstellung im Er- suchen wird dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgeworfen, in Hongkong von amerikanischen Anbietern auf eBay (USA) die vier vorgenannten Verteidi- gungsgeräte ersteigert und als Lieferadresse jeweils eine Adresse in den USA
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angegeben zu haben, obschon die Zieldestination der ersteigerten Gegenstände Hongkong gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe die erworbenen Gegen- stände ohne eine entsprechende Bewilligung aus den USA exportiert bzw. dies versucht. Dabei soll der Beschwerdeführer gegenüber den amerikanischen Ver- käufern bezüglich des Lieferortes und Verwendungszwecks der erworbenen Ge- genstände unwahre Angaben gemacht und die Verkäufer dadurch veranlasst zu haben, ihm die Güter ins Ausland zu versenden.
E. 6.5.1 Das GKG bezweckt nebst anderem die Kontrolle besonderer militärischer Güter (Art. 1 GKG). Als solche gelten gemäss Art. 3 lit. c GKG Güter, die für militärische Zwecke konzipiert oder abgeändert worden sind, die aber weder Waffen, Muni- tion, Sprengmittel noch sonstige Kampf- oder Gefechtsführungsmittel sind, sowie militärische Trainingsflugzeuge mit Aufhängepunkten. Welche Güter als beson- dere militärische Güter gelten, bestimmt der Bundesrat (Art. 2 Abs. 2 GKG) in einer ausführenden Verordnung (GKV) in generell-abstrakter Weise. Gemäss Art. 2 GKV sind die besonderen militärischen Güter in Anhang 3 GKV aufgeführt. Wer Güter der Anhänge 2, 3 und 5 ausführen will, braucht für jedes Bestim- mungsland eine Ausfuhrbewilligung des SECO (Art. 3 Abs. 1 GKV). Wer ohne entsprechende Bewilligung Waren ausführt, macht sich nach Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG strafbar. Es gilt das Selbstdeklarationsprinzip, d.h. wer Güter der Anhänge zur GKV ausführt, muss beim SECO eine Bewilligung beantragen. Den objekti- ven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG erfüllt, wer die nach Art. 3 Abs. 1 GKV vorgeschriebene Ausfuhrbewilligung des SECO nicht einholt und trotzdem Güter aus dem schweizerischen Staatsgebiet ausführt (Urteile des Bundesstraf- gerichts SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 E. 2.3.3; SK.2017.12 vom 3. Oktober 2017 E. 2.3.2).
E. 6.5.2 Art. 5 KMG bestimmt, was unter den Begriff des Kriegsmaterials fällt. Der Bun- desrat bezeichnet das Kriegsmaterial in einer Verordnung (Art. 5 Abs. 3 KMG). Anhang 1 der Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (KMV; SR 514.511) führt auf, welche Gegenstände als Kriegsmaterial gelten. Gemäss Art. 2 lit. d KMG bedarf die Ausfuhr von Kriegsmaterial einer Bewilligung des Bundes. Die Bewilligungsbehörde ist das SECO (Art. 13 Abs. 1 KMV). Gemäss Art. 33 Abs. 1 KMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer u.a. vorsätzlich, ohne entsprechende Bewilligung Kriegsmaterial ausführt (lit. a). Der Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG schliesst eine sich aus Art. 17 Abs. 1 KMG i.V.m. Anhang 1 KMV ergebende Bewilligungspflicht mit ein. Auch hier gilt das Selbstdeklarationsprinzip, d.h. wer die bewilligungspflichti- gen Güter ausführt, muss beim SECO eine Bewilligung beantragen. Den objekti- ven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG erfüllt, wer die nach Art. 17 Abs. 1 KMG vorgeschriebene Ausfuhrbewilligung des SECO nicht einholt und trotzdem
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Kriegsmaterial aus dem schweizerischen Staatsgebiet ausführt. Gelingt die Aus- fuhr nicht, liegt strafbarer Versuch vor (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.41 vom 10. Oktober 2018 E. 3.2).
E. 6.6 Der mittelbare Täter missbraucht den Tatmittler als «willenloses» oder jedenfalls nicht vorsätzlich handelndes Instrument der Tatausführung. Der mittelbare Täter nützt dabei entweder intellektuelle Defizite des Tatmittlers aus (z.B. Sachver- haltsirrtum, Mängel der Zurechnungsfähigkeit usw.) oder er nötigt den Tatmittler zur Tatausführung (Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 4.5. m.w.H.). Nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen ist der Auftrag- geber als mittelbarer Täter so zu behandeln, wie wenn er die vom Beauftragten begangenen Handlungen selber vorgenommen hätte; auch soweit die Handlun- gen ihm zugerechnet werden, gelten sie deshalb als dort ausgeführt, wo die als Werkzeuge benutzten Dritten für ihn tätig geworden sind (BGE 120 IV 17 E. 2d; 87 I 451 E. 5; 85 IV 203 m.w.H.).
E. 6.7 Gemäss dem Schreiben des SECO vom 16. August 2019 fallen die vom Be- schwerdeführer erworbenen Gegenstände unter das KMG sowie GKG und deren Ausfuhr wäre nach Schweizer Recht bewilligungspflichtig (RR.2019.213, act.1.15). Im Schreiben werden sowohl die einschlägigen gesetzlichen Grundla- gen als auch die Einordnung der Gegenstände unter die jeweilige Kategorie des Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetzes erwähnt. Auch wenn sich das Schrei- ben des SECO vom 16. August 2019 lediglich allgemein über die Qualifizierung der vom Beschwerdeführer erworbenen Gegenstände äussert, reicht es zur Prü- fung der prima facie Strafbarkeit nach Schweizer Recht im Auslieferungsverfah- ren aus. Auf die Einholung eines eingehenderen Berichts kann unter diesen Um- ständen verzichtet werden.
E. 6.8 Gestützt auf die Ausführungen im Ersuchen wurden die Gegenstände ohne die notwendige Bewilligung exportiert und dies gestützt auf die vom Beschwerdefüh- rer gemachten unwahren Angaben zur Enddestination der Lieferung, welche die Exporteure dazu veranlasst hatten, diese an die von ihm angegebene Adresse zuzustellen. Gemäss den verbindlichen juristischen Ausführungen des Bundes- gerichts im Urteil 1C_592/2019 handelt es sich bei den Tatbeständen von Art. 33 Abs. 1 KMG und Art. 14 Abs. 1 GKG um keine eigenhändigen Delikte (E. 4.4). Entsprechend könnte der Beschwerdeführer die Exporteure gestützt auf die von ihm gemachten unwahren Angaben als sein «willensloses Werkzeug» benutzt und sie zur Lieferung der Gegenstände veranlasst haben. Da dem Beschwerde- führer bewusst war, dass die Gegenstände nur innerhalb der USA bewilligungs- los erworben werden konnten, machte er gegenüber den Verkäufern unwahre Angaben über die Enddestination und deren Verwendungszweck. Gestützt auf das Ersuchen ist davon auszugehen, dass die Verkäufer im Wissen um die End-
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destination im Ausland die erworbenen Gegenstände nicht an die vom Beschwer- deführer angegebenen Adressen in den USA zugestellt hätten. Entsprechend ist anzunehmen, dass die Verkäufer infolge der unwahren Angaben seitens des Be- schwerdeführers als unmittelbare Täter ohne Vorsatz gehandelt haben. Demge- genüber könnte sich der Beschwerdeführer prima facie wegen Widerhandlungen gegen Art. 33 Abs. 1 KMG und Art. 14 Abs. 1 GKG als mittelbarer Täter strafbar gemacht haben.
E. 6.9 Dass die im Ersuchen erwähnten E-Mails mit falschen Angaben gegenüber den in den USA befindlichen Verkäufern teilweise aus den Jahren 2014 und 2015 stammen, vermag an der vorgängigen Schlussfolgerung nichts zu ändern. Diese E-Mails wurden im Rahmen der Durchsuchung des mutmasslich dem Beschwer- deführer gehörenden E-Mail-Accounts festgestellt und im Ersuchen lediglich als Beispiele genannt, um insbesondere darzulegen, dass der Beschwerdeführer wusste, dass der Export ins Ausland der von ihm erworbenen Gegenstände be- willigungspflichtig war. Zwar kann gestützt auf das Ersuchen nicht ausgeschlos- sen werden, dass die amerikanischen Verkäufer aus dem Account des Be- schwerdeführers bei eBay erkennen konnten, dass er in Hongkong ansässig war. Indes ist dem Ersuchen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dies gegen- über den Verkäufern damit erklärte, dass seine Adresse in Jamaica, NY, sei, aber eBay seinen Standort irgendwie auf Hongkong geändert habe (RR.201.213, act. 1.10, deutsche Übersetzung des Ersuchens). Aus diesem Grund greift das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht und die doppelte Straf- barkeit ist zu bejahen. Bei diesem Ergebnis ist nicht zu prüfen, ob das dem Be- schwerdeführer vorgeworfene Handeln unter weitere Schweizer Straftatbestände subsumiert werden könnte.
E. 6.10 Nach dem Gesagten ist die beidseitige Strafbarkeit gegeben. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer erhob im vorinstanzlichen Verfahren sinngemäss die Ein- rede des politischen Delikts (RR.2019.213, act. 1.13).
7.2
7.2.1 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 AVUS; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 IRSG). In der Praxis wird zwi- schen so genannt «absolut» politischen und «relativ» politischen Delikten unter- schieden. «Absolut» politische Delikte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welche sich
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ausschliesslich gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungsmässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein «relativ» politisches Delikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwiegend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln be- stimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend er- scheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Ge- genstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechts- güter-verletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zie- len stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wich- tig und legitim genug sein, um die Tat zumindest einigermassen verständlich er- scheinen zu lassen (BGE 131 II 235 E. 3.2 S. 244 f.; 130 II 337 E. 3.2 S. 342 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 364 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. Au- gust 2015 E. 5.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27). Die Auslieferung wird u.a. nicht bewilligt, wenn das Ersuchen politisch begründet erscheint (Art. 3 Ziff. 1 AVUS; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG). 7.2.2 Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 1 AVUS und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslie- ferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwie- fern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.; siehe auch ZIMMERMANN, a.a.O., N. 629 m.w.H.; HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, 2002, S. 124). 7.2.3 Bei den Straftaten, für welche um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht wird, handelt es sich weder um absolut noch um relativ politische Delikte i.S.v. Art. 3 Ziff. 1 AVUS. Weiter ist nicht zu erkennen, inwiefern die Auslieferung des Beschwerdeführers politisch motiviert sein soll. Der Beschwerdeführer ver- mochte mit seinen im vorinstanzlichen Verfahren und lediglich allgemein gehal- tenen Ausführungen (RR.2019.213, act. 1.13) nicht dazulegen, inwiefern die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert sein soll. Der allgemeine Hinweis auf die gegenwärtige amerikanische Politik reicht hierzu nicht aus. Im vorliegenden Verfahren machte der Beschwerdeführer zum Antrag des Beschwerdegegners betreffend die Einrede des politischen De- likts keine Ausführungen (RR.2019.213, act. 4; RR.2019.344, act. 4). 7.3 Die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede des politischen Delikts ist abzu- weisen.
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8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in allen Punkten unbegründet und ab- zuweisen. Ebenso abzuweisen ist die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede des politischen Delikts.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer angesichts seines Unterliegens grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Be- schwerdeführer ersuchte jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (RP.2019.46, act. 1; RP.2019.65, act. 2).
9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Be- gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzuse- hen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Ver- lustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nöti- gen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies- sen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
9.3 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (RP.2019.46, act. 3.1) und die Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung in der Person von Rechts- anwalt Olivier Francioli gutzuheissen. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten und Rechtsanwalt Olivier Francioli ist für die Verfahren vor dem Bundesstrafgericht zum amtlichen Beistand des Beschwerdeführers zu ernen- nen.
9.4 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote einge- reicht wird (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Beschwerde und die Replikschrift im Be- schwerdeverfahren RR.2019.230 umfassen zusammen 20 Seiten. Hinzu kommt die Stellungnahme im Nachgang an den Rückweisungsentscheid des Bundes- gerichts von 15 Seiten. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
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dem Gericht keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung ermessens- weise auf Fr. 2‘500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er ver- pflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
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E. 10 August 2006 E. 2.1; TPF 2012 114 E. 7.3 und E. 7.4).
Dispositiv
- Die Verfahren RR.2019.344 und RR.2019.345 werden vereinigt.
- Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird gutgeheis- sen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Rechtsanwalt Olivier Francioli wird für die Verfahren vor dem Bundesstrafgericht zum amtlichen Beistand des Beschwerdeführers ernannt und mit Fr. 2'500.-- (inkl. MwSt.) aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerde- führer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafge- richtskasse den Betrag von Fr. 2’500.-- zu vergüten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 17. Januar 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,
Antragsteller und Beschwerdegegner
gegen
A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsan- walt Olivier Francioli,
Antragsgegner und Beschwerdeführer
Gegenstand
Auslieferung an die USA
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.344+345 Nebenverfahren: RP.2019.65
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 7. und 13. Juni 2019 ersuchte das US-Justizdepartement die Schweiz um Festnahme des chinesischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslie- ferung an die USA (RR.2019.213, act. 1.1, 1.2). Gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 13. Juni 2019 wurde A. gleichentags festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (RR.2019.213, act. 1.3). Anlässlich der Einvernahme vom 14. Juni 2019 erklärte er sich mit einer vereinfachten Auslieferung an die USA nicht einverstanden (RR.2019.213, act. 1.4). Der Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 14. Juni 2019 (RR.2019.213, act. 1.5) blieb unangefochten.
B. Mit Schreiben vom 21. und 25. Juni 2019 beantragte A. die Einsetzung von Rechtsanwalt Olivier Francioli als seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand (RR.2019.213, act. 1.6, 1.8). Das BJ teilte A. am 24. Juni und 3. Juli 2019 mit, dass die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes praxisgemäss erst nach Eingang des formellen Auslieferungsersuchens in Frage komme (RR.2019.213, act. 1.7, 1.9).
C. Mit Note vom 22. Juli 2019 ersuchte die US-Botschaft in Bern die Schweiz um Auslieferung von A. zwecks Strafverfolgung wegen der ihm im Haftbefehl bzw. in der Anklageschrift des U.S. District Court for the District of Colombia vom 7. bzw.
26. Juni 2019 zur Last gelegten Straftaten (RR.2019.213, act. 1.10). Am 25. Juli 2019 ernannte das BJ Rechtsanwalt Olivier Francioli zum amtlichen Rechtsbei- stand von A. (RR.2019.213, act. 1.11). Anlässlich der Einvernahme vom 30. Juli 2019 zum Auslieferungsersuchen erklärte sich A. mit der Auslieferung an die USA erneut nicht einverstanden (RR.2019.213, act. 1.12).
D. Mit Schreiben vom 12. August 2019 liess sich A. zum amerikanischen Ausliefe- rungsersuchen schriftlich vernehmen. Dabei bestritt er das Vorliegen der beid- seitigen Strafbarkeit und erhob sinngemäss die Einrede des politischen Delikts (RR.2019.213, act. 1.13).
E. Am 15. August 2019 ersuchte das BJ das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (nachfolgend «SECO») um Abklärung und Mitteilung, ob und nach welchen Straf- bestimmungen das dem Verfolgten zur Last gelegte Verhalten nach Schweizer Recht strafbar wäre, wenn es hier begangen worden wäre (RR.2019.213, act. 1.14). Mit Schreiben vom 16. August 2019 bejahte das SECO die bewilligungs-
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pflichtige Ausfuhr der im Brief vom 15. August 2019 erwähnten Gegenstände so- wie die diesbezügliche Strafbarkeit nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51) und Bun- desgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch ver- wendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter ([Gü- terkontrollgesetz, GKG; SR 946.202]; RR.2019.213, act.1.15).
F. Mit Auslieferungsentscheid vom 22. August 2019 bewilligte das BJ die Ausliefe- rung von A. für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten. Der Entscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts i.S.v. Art. 55 Abs. 2 IRSG (RR.2019.213, act. 1.A). Mit Schreiben vom gleichen Tag beantragte das BJ bei der Beschwer- dekammer die Ablehnung der Einrede des politischen Delikts (RR.2019.213, act. 1).
G. Mit Eingabe vom 20. September 2019 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und die kostenfällige Aufhebung des Auslieferungsentscheids beantragen. Eventualiter sei die Sache an das BJ zum neuen Entscheid zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechts- pflege und -verbeiständung (RR.2019.230, act. 1).
H. Mit Entscheid RR.2019.213+230 vom 28. Oktober 2019 hob das Bundesstrafge- richt den Auslieferungsentscheid vom 22. August 2019 mangels doppelter Straf- barkeit auf und schrieb das Verfahren betreffend die Einrede des politischen De- likts zufolge Gegenstandslosigkeit ab (RR.2019.230, act. 11). Die vom BJ dage- gen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1C_592/2019 vom
16. Dezember 2019 gut, hob den Entscheid RR.2019.213+230 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Bundesstrafgericht zurück (RR.2019.345, act. 1).
I. Auf Gesuch vom 27. Dezember 2019 hin wurde A. zur Einreichung einer Stellungnahme eine Frist bis zum 13. Januar 2020 angesetzt (RR.2019.345, act. 2). Die Eingabe von A. vom 13. Januar 2020 wurde dem BJ am darauffol- genden Tag zur Kenntnis gebracht (RR.2019.345, act. 4, 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er- forderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den USA ist in erster Linie der zwischen diesen Staaten abgeschlossene Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 (AVUS; SR 0.353.933.6) massgebend. Soweit dieser Staatsver- trag keine abschliessende Regelung enthält, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das- selbe gilt nach dem Günstigkeitsprinzip, wenn das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (Art. 23 AVUS; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).
1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zu- dem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) an- wendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezich- tigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat (Art. 3 Abs. 1 AVUS), so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Be- schwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslie- ferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3-1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend «Beschwerdeführer») hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens sinngemäss geltend gemacht, er
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werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt. Mit Entscheid vom 22. Au- gust 2019 bewilligte der Antragssteller und Beschwerdegegner (nachfolgend «Beschwerdegegner») die Auslieferung des Beschwerdeführers an die USA un- ter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des po- litischen Delikts (RR.2019.213, act. 1A) und beantragte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Einsprache des politischen Delikts abzulehnen (RR.2019.213, act. 1).
2.3 Die am 20. September 2019 gegen den Auslieferungsentscheid formgerecht er- hobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht (RR.2019.230, act. 1). Die übri- gen Eintretensvoraussetzungen geben auch nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Be- schwerde einzutreten ist.
2.4 Das Verfahren betreffend die Einrede des politischen Delikts (RR.2019.344) und das Beschwerdeverfahren (RR.2019.345) sind aufgrund ihrer inhaltlichen Kon- nexität zu vereinigen und in einem Entscheid zu beurteilen.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvo- raussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Be- schwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichtsbehörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtli- chen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134, E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 522).
3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdekammer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
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4.
4.1 Zunächst ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach der ihm zustehende Anspruch auf rechtliches Gehör sowie weitere Verfahrens- garantien verletzt worden seien (RR.2019.230, act. 1, S. 4 ff.).
4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur, d.h. seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Auf- hebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2 S. 197; vgl. aber auch TPF 2008 172 E. 2.3 S. 178). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG sowie, was das Auslieferungsverfahren betrifft, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV kon- kretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kan- tonalen Behörden zur Anwendung gelangen. Das rechtliche Gehör dient einer- seits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56).
4.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen, wonach sein An- spruch auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit den durchgeführten Einver- nahmen und der Gewährung eines Rechtsvertreters erst rund einen Monat nach seiner Verhaftung verletzt worden sei, wurden im Entscheid RR.2019.213+230 (E. 4.2.3-4.2.5 und E. 4.3) eingehend behandelt und als unbegründet abgewie- sen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird vollumfänglich verwiesen.
4.4
4.4.1 Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde im Entscheid RR.2019.213+230 wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm der Beschwerdegeg- ner vor Erlass des Auslieferungsentscheids sowohl die Anfrage an das SECO als auch dessen Antwort zur Stellungnahme hätte zustellen müssen, unbeantwortet gelassen (E. 4.4). Infolge des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts ist diese Rüge nachfolgend zu prüfen. 4.4.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hat die Behörde die Parteien anzuhören, bevor sie verfügt. Konkret muss die ausführende Behörde dem Verfolgten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass ihres Entscheids auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Auslieferungsersu- chen zu äussern. Eine Behörde, welche neue Unterlagen beizieht, auf die sie sich in ihrer Verfügung zu stützen gedenkt, ist grundsätzlich verpflichtet, die Be- teiligten über den Beizug zu informieren (BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391; 124 II 132 E. 2b m.H.; 114 Ia 97 E. 2c; 112 Ia 198 E. 2; 111 Ib 294 E. 2b). Das Akten-
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einsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeig- net sind, Grundlage des Entscheids zu bilden und ist auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu be- einflussen vermag. Es muss dem Betroffenen selber überlassen sein, die Rele- vanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389 mit Hinweis). Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, zur rechtlichen Würdigung oder zur juristischen Begründung des Entscheids an- gehört zu werden (BGE 116 V 182 E. 1a S. 185; Urteile 9C_417/2017 vom 19. April 2018 E. 4.4.1; 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.2.2). Indessen ist das rechtliche Gehör zumindest der dadurch beschwerten Partei dann zu gewäh- ren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht her- angezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erhebung im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 272 E. 5b/bb S. 278 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch MEYER/DORMANN, Basler Kom- mentar, 3. Aufl. 2018, Art. 106 BGG N. 13, wonach das rechtliche Gehör zu ge- währen ist, wenn mit der Motivsubstitution Tatsachen neu rechtliche Bedeutung erlangen, zu denen sich die Parteien nicht äussern konnten oder nicht zu äussern brauchten, weil mit ihrer Rechtserheblichkeit nicht zu rechnen war). 4.4.3 Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner die Anfrage an das SECO erst am
15. August 2019 stellte, mithin zwei Tage nach Empfang der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. August 2019, worin dieser insbesondere das Vorlie- gen der beidseitigen Strafbarkeit bestritten hatte, deutet darauf hin, dass die Aus- führungen des Beschwerdeführers den Beschwerdegegner dazu bewogen hat- ten, das SECO in Bezug auf die Strafbarkeit nach Schweizer Recht anzufragen. Im Rahmen der Prüfung der doppelten Strafbarkeit stützte sich der Beschwerde- gegner explizit auf die eingeholte Stellungnahme des SECO (RR.2019.231, act. 1A, S. 6). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners war die An- frage an das SECO und das Antwortschreiben vom 15. und 16. August 2019 für den Ausgang des bei ihm hängigen Auslieferungsverfahrens entscheidrelevant. Nichtsdestotrotz war der Beschwerdegegner nicht verpflichtet, die Anfrage und das Antwortschreiben des SECO dem Beschwerdeführer vor Erlass des hier an- gefochtenen Entscheids zuzustellen. Wie der Beschwerdegegner zutreffend aus- führt, handelte es sich bei der Abklärung, ob die vom Beschwerdeführer erwor- benen Gegenstände unter das KMG oder das GKG fallen und deren Export be- willigungspflichtig wäre, um reine Rechtsfragen, zu welchen er den Beschwerde- führer nicht zwingend anhören musste. Demgemäss ist eine Verletzung von Ver- fahrensrechten auch in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.
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4.5 Zusammenfassend ist eine Verletzung vom Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht auszumachen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
5.
5.1 In formeller Hinsicht hat das Auslieferungsersuchen namentlich eine kurze Dar- stellung des Sachverhalts zu enthalten, einschliesslich Ort und Zeitpunkt der ver- folgten Straftat (Art. 9 Abs. 2 lit. b AVUS), sowie den Wortlaut der Gesetzesbe- stimmungen, welche Aufschluss geben über die wesentlichen Tatbestandsmerk- male und die Bezeichnung der Straftat, die Strafdrohung sowie die Fristen der Verjährung der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung für das fragliche Auslie- ferungsdelikt (Art. 9 Abs. 2 lit. c AVUS).
Unter dem Gesichtspunkt des AVUS reicht es grundsätzlich aus, wenn die An- gaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhalts- punkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Vo- raussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht ver- langt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die er- suchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutref- fen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist viel- mehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f. mit Hinweisen; nicht anders im Anwendungsbereich des Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 [BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. De- zember 2007 E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.] und des IRSG [BGE 110 Ib 173 E. 4 d; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.140 vom 16. September 2014 E. 6.2]).
5.2 Gemäss dem Auslieferungsersuchen wird der Beschwerdeführer verdächtigt, zwischen Oktober 2018 und Januar 2019 an seinem Wohnsitz in Hongkong bei eBay (USA) diverse Verteidigungsgeräte ersteigert und ohne eine entsprechende
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Bewilligung aus den USA exportiert bzw. dies teilweise versucht zu haben. Kon- kret handelt es sich um folgende Gegenstände: eine verstärkte Nachtsichtbrille (Exelis AN/PSQ-20 Enhanced Night Vision Goggle Model F6023); ein nicht töd- licher sichtunterbrechender Laser, auch Blender genannt (B.E. Meyers Glare Mout Plus Product No. 532P-MP); eine Zielhilfe bzw. ein Zielbelichtungspointer (L-3 Warrior Systems Advanced Target Pointer Illuminator Aiming Light-Civilian [Atpial-C]) und ein Vierzinken-Mündungsadapter (Surefire Muzzle Adapter 4- Prong Model No. FH556RC-1/2-28). Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewe- sen, dass deren Ausfuhr bewilligungspflichtig gewesen sei. Er habe den Verkäu- fern und der Speditionsgesellschaft gegenüber behauptet, er befinde sich in den USA bzw. die erworbenen Güter seien kommerzielle Gegenstände. Dabei habe er für die Lieferung Adressen in den USA (wie Jamaika, Bundesstaat New York oder Hillsboro, Bundesstaat Oregon) angegeben. Gemäss dem Ersuchen habe eine quelloffene Recherche ergeben, dass die vom Beschwerdeführer angege- benen Adressen zu den Speditionsgesellschaften A. und B. gehören, deren Fir- men die amerikanischen Behörden nicht preisgeben könnten. Laut den Angaben des Mitarbeiters der Speditionsgesellschaft A. werde die Spedition von Kunden benutzt, die zum Online-Kauf von Gegenständen eine Adresse in den USA wol- len. Weiter gab er an, dass dem Namen des Beschwerdeführers eine besondere Kundenkennungsnummer zugeteilt worden sei und dass die Pakete, die mit die- ser Kennungsnummer eingegangen seien, nach Hongkong weiterversandt wor- den seien. Der Mitarbeiter der Speditionsgesellschaft B. habe angegeben, dass die Gesellschaft das Paket mit der Zielhilfe bzw. dem Zielbelichtungspointer für den Beschwerdeführer am 7. Januar 2019 erhalten und dieses mit einem Ex- press-Transportunternehmen nach Hongkong geschickt habe. Der Beschwerde- führer habe dem Speditionsunternehmen mitgeteilt, dass das Paket Spielwaren im Wert von USD 100.-- enthalte. Weiter habe der Beschwerdeführer Geldwä- schereihandlungen begangen, indem er den Kaufpreis für die erworbenen Ge- genstände in die USA überwiesen habe (RR.2019.213, act. 1.10, deutsche Über- setzung des Ersuchens).
5.3 Das Ersuchen enthält eine ausführliche Darstellung des Tatgeschehens. Darin werden insbesondere sowohl der Tatzeitpunkt als auch die dem Beschwerdefüh- rer vorgeworfenen Handlungen ausreichend dargelegt. Der Sachverhaltsdarstel- lung des Auslieferungsersuchens sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche die Sachverhaltsvorwürfe entkräften wür- den. Aus diesem Grund ist sie für den Rechtshilferichter bindend und den nach- folgenden Erwägungen zu Grunde zu legen.
6.
6.1 Des Weiteren ist die für die Auslieferung notwendige Voraussetzung der beidsei- tigen Strafbarkeit zu prüfen.
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6.2 Die Schweiz und die USA haben sich gegenseitig verpflichtet, einander Personen auszuliefern, welche von den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgt werden oder für schuldig be- funden worden sind (Art. 1 Abs. 1 AVUS). Auslieferungsfähig ist eine Straftat, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann (Art. 2 Abs. 1 AVUS). Die Auslieferung wird auch bewilligt für den Versuch, für die Teilnahme oder für ein Komplott («conspi- racy»), eine solche Straftat zu begehen, wenn die zugrunde liegende strafbare Handlung ebenfalls eine Verletzung des schweizerischen Bundesrechts darstellt (Art. 2 Abs. 3 AVUS). Wird die Auslieferung bewilligt, so wird sie auch für jede andere Straftat bewilligt, die nach dem Recht der USA und der Schweiz strafbar ist, unabhängig von den zeitlichen Voraussetzungen, mithin der angedrohten Mindeststrafe, nach Art. 2 Abs. 1 AVUS (Art. 2 Abs. 4 AVUS).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90 mit Hinweis auf BGE 129 II 462 E. 4.4). Es gilt der Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Das Rechts- hilfegericht prüft bloss, ob der ausländische Sachverhaltsvorwurf, sofern er
– analog – in der Schweiz begangen worden wäre, auf den ersten Blick (prima facie) die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein; es genügt, dass die im Rechtshilfeer- suchen umschriebenen Tatsachen in der Rechtsordnung sowohl des ersuchen- den als auch des ersuchten Staates einen Straftatbestand erfüllen (BGE 139 IV 137 E. 5.1.1; 126 II 409 E. 6c/cc; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom
10. August 2006 E. 2.1; TPF 2012 114 E. 7.3 und E. 7.4).
6.3 Der Beschwerdegegner subsumierte den im Auslieferungsersuchen wiedergege- benen Sachverhalt unter Art. 33 Abs. 1 KMG und Art. 14 Abs. 1 GKG. Dabei verwies er auf die von ihm beim SECO eingeholte Stellungnahme, wonach der Export der verfahrensgegenständlichen Gegenstände nach den Bestimmungen des KMG und GKG ohne eine entsprechende Bewilligung strafbar sei und damit auslieferungsfähige Delikte gegeben seien. Bei diesem Ergebnis verzichtete der Beschwerdegegner auf die Prüfung der Frage, ob weitere Tatbestände (insb. Geldwäschereihandlungen i.S.v. Art. 305bis StGB) nach Schweizer Recht in Frage kämen (RR.2019.213, act. 1A, S. 3, 6).
6.4 Nach den für den Rechtshilferichter verbindlichen Sachverhaltsdarstellung im Er- suchen wird dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgeworfen, in Hongkong von amerikanischen Anbietern auf eBay (USA) die vier vorgenannten Verteidi- gungsgeräte ersteigert und als Lieferadresse jeweils eine Adresse in den USA
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angegeben zu haben, obschon die Zieldestination der ersteigerten Gegenstände Hongkong gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe die erworbenen Gegen- stände ohne eine entsprechende Bewilligung aus den USA exportiert bzw. dies versucht. Dabei soll der Beschwerdeführer gegenüber den amerikanischen Ver- käufern bezüglich des Lieferortes und Verwendungszwecks der erworbenen Ge- genstände unwahre Angaben gemacht und die Verkäufer dadurch veranlasst zu haben, ihm die Güter ins Ausland zu versenden.
6.5
6.5.1 Das GKG bezweckt nebst anderem die Kontrolle besonderer militärischer Güter (Art. 1 GKG). Als solche gelten gemäss Art. 3 lit. c GKG Güter, die für militärische Zwecke konzipiert oder abgeändert worden sind, die aber weder Waffen, Muni- tion, Sprengmittel noch sonstige Kampf- oder Gefechtsführungsmittel sind, sowie militärische Trainingsflugzeuge mit Aufhängepunkten. Welche Güter als beson- dere militärische Güter gelten, bestimmt der Bundesrat (Art. 2 Abs. 2 GKG) in einer ausführenden Verordnung (GKV) in generell-abstrakter Weise. Gemäss Art. 2 GKV sind die besonderen militärischen Güter in Anhang 3 GKV aufgeführt. Wer Güter der Anhänge 2, 3 und 5 ausführen will, braucht für jedes Bestim- mungsland eine Ausfuhrbewilligung des SECO (Art. 3 Abs. 1 GKV). Wer ohne entsprechende Bewilligung Waren ausführt, macht sich nach Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG strafbar. Es gilt das Selbstdeklarationsprinzip, d.h. wer Güter der Anhänge zur GKV ausführt, muss beim SECO eine Bewilligung beantragen. Den objekti- ven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG erfüllt, wer die nach Art. 3 Abs. 1 GKV vorgeschriebene Ausfuhrbewilligung des SECO nicht einholt und trotzdem Güter aus dem schweizerischen Staatsgebiet ausführt (Urteile des Bundesstraf- gerichts SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 E. 2.3.3; SK.2017.12 vom 3. Oktober 2017 E. 2.3.2). 6.5.2 Art. 5 KMG bestimmt, was unter den Begriff des Kriegsmaterials fällt. Der Bun- desrat bezeichnet das Kriegsmaterial in einer Verordnung (Art. 5 Abs. 3 KMG). Anhang 1 der Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (KMV; SR 514.511) führt auf, welche Gegenstände als Kriegsmaterial gelten. Gemäss Art. 2 lit. d KMG bedarf die Ausfuhr von Kriegsmaterial einer Bewilligung des Bundes. Die Bewilligungsbehörde ist das SECO (Art. 13 Abs. 1 KMV). Gemäss Art. 33 Abs. 1 KMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer u.a. vorsätzlich, ohne entsprechende Bewilligung Kriegsmaterial ausführt (lit. a). Der Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG schliesst eine sich aus Art. 17 Abs. 1 KMG i.V.m. Anhang 1 KMV ergebende Bewilligungspflicht mit ein. Auch hier gilt das Selbstdeklarationsprinzip, d.h. wer die bewilligungspflichti- gen Güter ausführt, muss beim SECO eine Bewilligung beantragen. Den objekti- ven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG erfüllt, wer die nach Art. 17 Abs. 1 KMG vorgeschriebene Ausfuhrbewilligung des SECO nicht einholt und trotzdem
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Kriegsmaterial aus dem schweizerischen Staatsgebiet ausführt. Gelingt die Aus- fuhr nicht, liegt strafbarer Versuch vor (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.41 vom 10. Oktober 2018 E. 3.2). 6.6 Der mittelbare Täter missbraucht den Tatmittler als «willenloses» oder jedenfalls nicht vorsätzlich handelndes Instrument der Tatausführung. Der mittelbare Täter nützt dabei entweder intellektuelle Defizite des Tatmittlers aus (z.B. Sachver- haltsirrtum, Mängel der Zurechnungsfähigkeit usw.) oder er nötigt den Tatmittler zur Tatausführung (Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 4.5. m.w.H.). Nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen ist der Auftrag- geber als mittelbarer Täter so zu behandeln, wie wenn er die vom Beauftragten begangenen Handlungen selber vorgenommen hätte; auch soweit die Handlun- gen ihm zugerechnet werden, gelten sie deshalb als dort ausgeführt, wo die als Werkzeuge benutzten Dritten für ihn tätig geworden sind (BGE 120 IV 17 E. 2d; 87 I 451 E. 5; 85 IV 203 m.w.H.).
6.7 Gemäss dem Schreiben des SECO vom 16. August 2019 fallen die vom Be- schwerdeführer erworbenen Gegenstände unter das KMG sowie GKG und deren Ausfuhr wäre nach Schweizer Recht bewilligungspflichtig (RR.2019.213, act.1.15). Im Schreiben werden sowohl die einschlägigen gesetzlichen Grundla- gen als auch die Einordnung der Gegenstände unter die jeweilige Kategorie des Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetzes erwähnt. Auch wenn sich das Schrei- ben des SECO vom 16. August 2019 lediglich allgemein über die Qualifizierung der vom Beschwerdeführer erworbenen Gegenstände äussert, reicht es zur Prü- fung der prima facie Strafbarkeit nach Schweizer Recht im Auslieferungsverfah- ren aus. Auf die Einholung eines eingehenderen Berichts kann unter diesen Um- ständen verzichtet werden.
6.8 Gestützt auf die Ausführungen im Ersuchen wurden die Gegenstände ohne die notwendige Bewilligung exportiert und dies gestützt auf die vom Beschwerdefüh- rer gemachten unwahren Angaben zur Enddestination der Lieferung, welche die Exporteure dazu veranlasst hatten, diese an die von ihm angegebene Adresse zuzustellen. Gemäss den verbindlichen juristischen Ausführungen des Bundes- gerichts im Urteil 1C_592/2019 handelt es sich bei den Tatbeständen von Art. 33 Abs. 1 KMG und Art. 14 Abs. 1 GKG um keine eigenhändigen Delikte (E. 4.4). Entsprechend könnte der Beschwerdeführer die Exporteure gestützt auf die von ihm gemachten unwahren Angaben als sein «willensloses Werkzeug» benutzt und sie zur Lieferung der Gegenstände veranlasst haben. Da dem Beschwerde- führer bewusst war, dass die Gegenstände nur innerhalb der USA bewilligungs- los erworben werden konnten, machte er gegenüber den Verkäufern unwahre Angaben über die Enddestination und deren Verwendungszweck. Gestützt auf das Ersuchen ist davon auszugehen, dass die Verkäufer im Wissen um die End-
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destination im Ausland die erworbenen Gegenstände nicht an die vom Beschwer- deführer angegebenen Adressen in den USA zugestellt hätten. Entsprechend ist anzunehmen, dass die Verkäufer infolge der unwahren Angaben seitens des Be- schwerdeführers als unmittelbare Täter ohne Vorsatz gehandelt haben. Demge- genüber könnte sich der Beschwerdeführer prima facie wegen Widerhandlungen gegen Art. 33 Abs. 1 KMG und Art. 14 Abs. 1 GKG als mittelbarer Täter strafbar gemacht haben.
6.9 Dass die im Ersuchen erwähnten E-Mails mit falschen Angaben gegenüber den in den USA befindlichen Verkäufern teilweise aus den Jahren 2014 und 2015 stammen, vermag an der vorgängigen Schlussfolgerung nichts zu ändern. Diese E-Mails wurden im Rahmen der Durchsuchung des mutmasslich dem Beschwer- deführer gehörenden E-Mail-Accounts festgestellt und im Ersuchen lediglich als Beispiele genannt, um insbesondere darzulegen, dass der Beschwerdeführer wusste, dass der Export ins Ausland der von ihm erworbenen Gegenstände be- willigungspflichtig war. Zwar kann gestützt auf das Ersuchen nicht ausgeschlos- sen werden, dass die amerikanischen Verkäufer aus dem Account des Be- schwerdeführers bei eBay erkennen konnten, dass er in Hongkong ansässig war. Indes ist dem Ersuchen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dies gegen- über den Verkäufern damit erklärte, dass seine Adresse in Jamaica, NY, sei, aber eBay seinen Standort irgendwie auf Hongkong geändert habe (RR.201.213, act. 1.10, deutsche Übersetzung des Ersuchens). Aus diesem Grund greift das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht und die doppelte Straf- barkeit ist zu bejahen. Bei diesem Ergebnis ist nicht zu prüfen, ob das dem Be- schwerdeführer vorgeworfene Handeln unter weitere Schweizer Straftatbestände subsumiert werden könnte.
6.10 Nach dem Gesagten ist die beidseitige Strafbarkeit gegeben. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer erhob im vorinstanzlichen Verfahren sinngemäss die Ein- rede des politischen Delikts (RR.2019.213, act. 1.13).
7.2
7.2.1 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 AVUS; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 IRSG). In der Praxis wird zwi- schen so genannt «absolut» politischen und «relativ» politischen Delikten unter- schieden. «Absolut» politische Delikte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welche sich
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ausschliesslich gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungsmässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein «relativ» politisches Delikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwiegend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln be- stimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend er- scheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Ge- genstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechts- güter-verletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zie- len stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wich- tig und legitim genug sein, um die Tat zumindest einigermassen verständlich er- scheinen zu lassen (BGE 131 II 235 E. 3.2 S. 244 f.; 130 II 337 E. 3.2 S. 342 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 364 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. Au- gust 2015 E. 5.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27). Die Auslieferung wird u.a. nicht bewilligt, wenn das Ersuchen politisch begründet erscheint (Art. 3 Ziff. 1 AVUS; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG). 7.2.2 Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 1 AVUS und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslie- ferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwie- fern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.; siehe auch ZIMMERMANN, a.a.O., N. 629 m.w.H.; HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, 2002, S. 124). 7.2.3 Bei den Straftaten, für welche um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht wird, handelt es sich weder um absolut noch um relativ politische Delikte i.S.v. Art. 3 Ziff. 1 AVUS. Weiter ist nicht zu erkennen, inwiefern die Auslieferung des Beschwerdeführers politisch motiviert sein soll. Der Beschwerdeführer ver- mochte mit seinen im vorinstanzlichen Verfahren und lediglich allgemein gehal- tenen Ausführungen (RR.2019.213, act. 1.13) nicht dazulegen, inwiefern die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert sein soll. Der allgemeine Hinweis auf die gegenwärtige amerikanische Politik reicht hierzu nicht aus. Im vorliegenden Verfahren machte der Beschwerdeführer zum Antrag des Beschwerdegegners betreffend die Einrede des politischen De- likts keine Ausführungen (RR.2019.213, act. 4; RR.2019.344, act. 4). 7.3 Die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede des politischen Delikts ist abzu- weisen.
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8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in allen Punkten unbegründet und ab- zuweisen. Ebenso abzuweisen ist die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede des politischen Delikts.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer angesichts seines Unterliegens grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Be- schwerdeführer ersuchte jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (RP.2019.46, act. 1; RP.2019.65, act. 2).
9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Be- gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzuse- hen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Ver- lustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nöti- gen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies- sen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
9.3 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (RP.2019.46, act. 3.1) und die Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung in der Person von Rechts- anwalt Olivier Francioli gutzuheissen. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten und Rechtsanwalt Olivier Francioli ist für die Verfahren vor dem Bundesstrafgericht zum amtlichen Beistand des Beschwerdeführers zu ernen- nen.
9.4 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote einge- reicht wird (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Beschwerde und die Replikschrift im Be- schwerdeverfahren RR.2019.230 umfassen zusammen 20 Seiten. Hinzu kommt die Stellungnahme im Nachgang an den Rückweisungsentscheid des Bundes- gerichts von 15 Seiten. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
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dem Gericht keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung ermessens- weise auf Fr. 2‘500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er ver- pflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren RR.2019.344 und RR.2019.345 werden vereinigt.
2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.
3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird gutgeheis- sen.
5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
6. Rechtsanwalt Olivier Francioli wird für die Verfahren vor dem Bundesstrafgericht zum amtlichen Beistand des Beschwerdeführers ernannt und mit Fr. 2'500.-- (inkl. MwSt.) aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerde- führer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafge- richtskasse den Betrag von Fr. 2’500.-- zu vergüten.
Bellinzona, 17. Januar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Olivier Francioli - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).