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SK.2018.41

Bundesstrafgericht · 2018-10-10 · Deutsch CH

Versuchte Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 KMG und Art. 13 Abs. 1 KMV und Art. 22 Abs. 1 StGB)

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 A. sei der versuchten Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 KMG und Art. 13 Abs. 1 KMV und Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen.

E. 1.1 Zuständigkeit

E. 1.1.1 Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Berufsoffizier der Schweizer Ar- mee im Rang eines Oberstleutnants, welcher im C. arbeitet. In der Einvernahme vor Bundesanwaltschaft machte der Beschuldigte geltend, den Verfahrensge- genstand für die Munitionssammlung in seinem beruflichen Umfeld und zum Un-

terrichten bestellt zu haben (BA 13-1-0001). Nach Durchsicht der von der Bun- desanwaltschaft zugestellten Akten verneinte das Oberauditorat eine allfällige Militärgerichtsbarkeit (BA 2-0-0003 f.). Das Oberauditorat konnte keinen An- fangsverdacht auf Widerhandlungen gegen das Militärstrafgesetz vom

13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0) feststellen und erteilte die Ermächtigung zur Durchführung des zivilen Verfahrens i.S.v. Art. 219 Abs. 2 MStG i.V.m. Art. 101a Abs. 1 der Verordnung über die Militärstrafrechtspflege vom 24. Oktober 1979 (MStV; SR 322.2). Für strafbare Handlungen, die im MStG nicht vorgesehen sind, bleiben (auch) die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen der zivilen Gerichtsbarkeit unterworfen (Art. 8 i.V.m. Art. 219 MStG). Gemäss Art. 40 Abs. 1 KMG unterste- hen die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach Art. 33 KMG der Bundesstrafgerichtsbarkeit. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist somit gegeben.

E. 1.1.2 Die Kompetenz des Einzelgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71).

E. 1.2 Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache Hinsichtlich der Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache, die das Gericht vorfrageweise zu prüfen hat (Art. 356 Abs. 2 StPO), stellen sich keine besonde- ren Fragen. 2. Anklagevorwurf

E. 2 A. sei mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 200, entsprechend CHF 6‘000 zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren.

E. 2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich der versuchten Wider- handlung gegen das KMG strafbar gemacht zu haben, indem er versucht habe, einen Zünder MVN-72 zu einer Panzermine ohne die erforderliche Bewilligung des SECO in die Schweiz einzuführen.

E. 2.2 Der Beschuldigte weist den Anklagevorwurf von sich. Er macht insbesondere geltend, die Einfuhr des Zünders unterstehe nicht der Bewilligungspflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 KMG, da dieser kein Kriegsmaterial i.S.v. Art. 5 KMG darstelle. Es handle sich um eine Zünderattrappe bzw. um ein funktionsdienliches Unterrichts- objekt des Typs „U“. Durch die Bezeichnung „UMVN“ auf dem Objekt sei es offi- ziell als Attrappe gekennzeichnet (TPF 2-731-003).

3. Versuchte Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz

E. 3 Der sichergestellte Zünder MVN-72 sei einzuziehen und unbrauchbar zu machen oder zu vernichten (Art. 69 StGB). Mit dem Vollzug sei das Staatssekretariat für Wirt- schaft (SECO) zu beauftragen.

E. 3.1 Das KMG bezweckt, u.a. durch die Kontrolle des Transfers von Kriegsmaterial, die internationalen Verpflichtungen der Schweiz zu erfüllen sowie ihre aussenpo- litischen Grundsätze zu wahren (Art. 1 KMG). Der Begriff Kriegsmaterial wird in Art. 5 KMG näher umschrieben. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a KMG gelten Waffen, Waffensysteme, Munition sowie militärische Sprengmittel als Kriegsmaterial. Als Kriegsmaterial gelten zudem Einzelteile und Baugruppen, auch teilweise bear- beitete, sofern erkennbar ist, dass diese Teile in derselben Ausführung nicht auch für zivile Zwecke verwendbar sind (Art. 5 Abs. 2 KMG). Der Bundesrat bestimmt gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 5 Abs. 3 KMG in einer ausführenden Verordnung (KMV) in generell-abstrakter Weise, welche Güter als Kriegsmaterial gelten. Anhang 1 zur KMV listet in einer detaillierten und abschliessenden Liste die Güter auf, die als Kriegsmaterial gelten (Art. 2 KMV). Die Positionen KM 1 bis KM 22 im Anhang 1der KMV umfassen nicht nur fertige Produkte, sondern auch Bestandteile oder Zubehör zu den genannten Gütern.

E. 3.2 Nach Art. 33 Abs. 1 KMG sind verschiedene Formen vorsätzlicher Verletzungen von Pflichten im Zusammenhang mit Kriegsmaterial unter Strafe gestellt. Ge- mäss Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG macht sich strafbar, wer vorsätzlich ohne entspre- chende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedin- gungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, da- mit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immate- rialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran, abschliesst. Der Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG schliesst eine sich aus Art. 17 Abs. 1 KMG i.V.m. Anhang 1 der KMV ergebende Bewilligungspflicht mit ein. Die Ausfuhr von Gütern des An- hangs 1 KMG ist der Bewilligungspflicht unterstellt (Art. 17 Abs. 1 KMG). Es gilt das Selbstdeklarationsprinzip, d.h. wer Güter des Anhangs 2 zur KMV einführt, muss beim SECO eine Bewilligung beantragen (Art. 13 Abs. 1 KMV). Den objek- tiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG erfüllt, wer die nach Art. 17 Abs. 1 KMG vorgeschriebene Einfuhrbewilligung des SECO nicht einholt und trotzdem Kriegsmaterial auf schweizerisches Staatsgebiet einführt. Gelingt die Einfuhr nicht, liegt Versuch vor (Art. 22 Abs. 1 StGB).

E. 3.3 Einstufung als Kriegsmaterial

E. 3.3.1 Während sich der Anwendungsbereich des KMG von 1972 auf Material be- schränkte, das als Kampfmittel verwendet werden kann (mit direkter zerstöreri- scher Wirkung), stellt das revidierte KMG von 1996 auf ein objektives Kriterium für die juristische Bestimmung des Materials ab. Massgebend ist nun der Zweck,

für den ein Produkt entwickelt oder abgeändert worden ist (MEYER, Das Kriegs- materialgesetz, in Cottier/Oesch [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Band XI, Allgemeines Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, 2. Aufl., 2007, S. 184 N 19 f.).

E. 3.3.2 Gemäss Anklage soll es sich beim Verfahrensgegenstand um einen Zünder MVN-72 zu einer Panzermine und damit um Kriegsmaterial handeln (BA 3-0- 0001). Der Zünder sei ein besonders konstruierter Bestandteil (Baugruppe) einer Mine gemäss Position KM 4 des Anhangs 1 der KMV bzw. zu einer Baugruppe zusammengefügtes Einzelteil für eine Panzermine, weshalb dessen Einfuhr einer Bewilligung des SECO bedürfe.

E. 3.3.3 Demgegenüber hält die Verteidigung fest, beim Verfahrensgegenstand handle es sich um das delaborierte, d.h. leere und mit einer Silikonfuge wieder ver- schlossene Originalgehäuse eines Zünders zu einer Panzermine. Dieses dela- borierte Gehäuse könne nachträglich auch nicht mehr funktionsfähig gemacht werden, da die notwendigen Bestandteile fehlen würden. Es sei eine blosse At- trappe, welche keine aktiven Wirkstoffe enthalte (TPF 2-721-002). Ausser dem Aussehen habe das Material nichts mit funktionsfähigen Bestandteilen eines Kriegsmaterials oder mit Munition zu tun und stelle als solches kein Einzelteil bzw. keine Baugruppe dar (BA 3-0-0006 f.). Anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, eine Zünderattrappe sei aus muni- tionstechnischer Sicht keine Munition. Sie sei weder ein Kampfmittel, noch ein Sprengkörper und könne daher nicht gezündet werden und auch sonst nichts bewirken. Da die im Laufe des Untersuchungsverfahrens eingeholten Experten- berichte ergeben hätten, dass das Zündergehäuse minimale Sprengstoffspuren enthalte, könnte es sich beim Verfahrensgegenstand um einen ehemaligen scharfen Zünder (mit der Bezeichnung MVN-72) gehandelt haben, der auseinan- der genommen bzw. delaboriert und inertisiert worden sei. Dies bedeute, dass jegliche Wirkstoffe entfernt und funktionsunfähig gemacht worden seien. Das Ob- jekt erfülle somit den Zweck des Attrappenseins (TPF 2-731-004 ff.).

E. 3.3.4 Zum verfahrensgegenständlichen „Zünder“ bestehen folgende Expertenbefunde:

a) Der Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 2. Oktober 2017 bezeichnet den Verfahrensgegenstand als „Munition“. Es handle sich um einen russischen „Übungs-Induktionszünder“ zu einer Panzermine. Auf der Oberfläche sei der Auf- druck „УMBH-72“ sichtbar. Der Buchstabe „У“ (U) weise auf „Übung“ respektive auf einen „Dummy“ hin. Mittels Röntgenverfahren sei der Verfahrensgegenstand auf Sprengstoff untersucht worden, wobei keine Hinweise für das Vorhandensein von Sprengstoff oder Zündmittel gefunden worden seien. Mittels eines Explosive

Trace Detector (ETD) habe an der Aussenseite, an der Aussenfläche des Ver- fahrensgegenstands, mehrmals Sprengstoff nachgewiesen werden können. Dies deute darauf hin, dass es sich um ein delaboriertes Modell handle, bei dem die sprengkräftigen Komponenten entfernt worden seien. Die einzelnen Komponen- ten seien mittels Klebstoff verklebt worden und würden – ohne sie zu zerstören

– nicht geöffnet werden können (BA 10-1-0006 ff.).

b) D., welcher vom SECO extern zur Unterstützung beigezogen wurde und das Buch mit dem Titel „B.“ verfasst hat, hält im Schreiben vom 14. Mai 2018 Folgen- des fest: Der Zünder UMVN-72 (kyrillische Schreibweise УMBH-72) sei für die Übungs- panzermine 72 (UTM-72) entwickelt und verwendet worden. Er passe allerdings auch auf die verschiedenen Varianten der Übungspanzermine 62. Die Bezeich- nung auf dem Verfahrensgegenstand „У“ habe die Bedeutung „Übung“. Der vor- liegende Übungszünder bestünde nur aus der leeren Hülle aus Aluminium-Spritz- guss, alle Innenteile (Elektronik und mechanischer Entsicherungsmechanismus) seien vorgängig entfernt worden oder seien nie vorhanden gewesen. Es sei mög- lich, dass dieser Zünder aus einem alten Originalzünder oder Originalübungszü- nder hergestellt worden sei, welcher total demontiert, neu gespritzt und bestem- pelt worden sei. Denkbar sei auch, dass es sich gar nicht um einen Original- übungszünder handle, sondern um ein nachträglich hergestelltes Exemplar. Hier- für spreche, dass das aufgestempelte Laborierdatum (12-01-82) genau jenem entspreche, welches auf den Fotos der russischen Originalinstruktionsschriften abgebildet sei (BA 18-1-0027 ff.).

c) Gemäss einer E-Mail von E., Mitarbeiter von armasuisse, an das SECO vom

E. 3.3.5 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gebot will sicherstellen, dass der Richter nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es dies nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für ihn kein Zweifel besteht (HOFER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, Art. 10 StPO N 58). Über- zeugt zeigen darf sich das Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel aus- schliessen kann. Die Überzeugung muss durch gewissenhaft festgestellte Tat- sachen und logische Schlussfolgerungen begründet werden; dadurch wird die Herleitung des Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar (HOFER, a.a.O., Art. 10 StPO N 61). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tat- sächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Nach dem allgemein anerkannten, sinngemäss in Art. 10 Abs. 3 StPO festgehal- tenen Grundsatz in dubio pro reo, werden erhebliche und unüberwindbare Zwei- fel zugunsten des Beschuldigten gewertet. Freilich kann dabei nicht verlangt wer- den, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspek- ten unwiderlegbar feststeht. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel dürfen nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind. Eine theoretische, ent- fernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,

E. 3.3.6 In Würdigung des Gesagten ergibt sich in tatsächlicher (objektiver) Hinsicht zu- sammenfassend, dass seitens der Experten unterschiedliche Meinungen und Auffassungen zum Verfahrensgegenstand als möglichem Kriegsmaterial beste- hen. Überwiegend werden Vermutungen und Mutmassungen angestellt, nament- lich ob es sich um einen Übungs- oder Originalzünder bzw. um ein Originalge- häuse einer Panzermine gehandelt haben könnte (vgl. E. 3.3.4). Die vorliegen- den Indizien und Expertenbefunde sind in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, um die beim Gericht bestehenden unüberwindbaren Zweifel auszuräumen. Es ist nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass es sich beim Objekt tatsächlich um Kriegsmaterial handelt(e). Der objektive Tatbestand ist somit nicht erstellt, wes- halb ein Freispruch zu erfolgen hat.

E. 3.4 Sachverhaltsirrtum

E. 3.4.1 Das Wissen und Wollen des Täters muss sich auf sämtliche objektive Tatbe- standsmerkmale erstrecken. Selbst wenn es sich vorliegend beim verfahrensge- genständlichen Gut tatsächlich um Kriegsmaterial gehandelt hätte, wäre zu prü- fen, ob allenfalls in einer Fehlvorstellung über die Eigenschaft des sichergestell- ten Guts ein Sachverhaltsirrtum vorliegt, der den für die Strafbarkeit erforderli- chen Vorsatz (Art. 12 Abs.1 StGB) ausschliesst. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sacherhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; Sachverhaltsirrtum). Ein solcher Sach- verhaltsirrtum, beziehungsweise Tatbestandsirrtum, ist auch der Irrtum über Tat- bestandsmerkmale. Dabei ist es unerheblich, ob dieser Irrtum auf einer Verken- nung von Tatsachen oder auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung beruht. Wer

– aus welchen Gründen auch immer – über ein normatives Tatbestandsmerkmal irrt, erliegt einem Sachverhaltsirrtum (Urteil des Bundesgerichts 6B_187/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2 m.w.H.). Ein den Vorsatz des Täters ausschliessender Sachverhaltsirrtum wird demnach angenommen, wenn der Täter bspw. über die Eigenschaften des Tatobjekts irrt (vgl. BGE 82 IV 198 E. 2; Urteil des Bundesge- richts 6B_1056/2013 vom 20. August 2014 E. 3).

E. 3.4.2 Der Beschuldigte gab zu Protokoll, im Internet auf „ebay“ eine als Attrappe ange- botene Mine aus Russland zu Schulungszwecken (ca. im Sommer 2017) bestellt zu haben, welche vom Versender nie als scharf konzipiertes Objekt angeboten worden sei. Der Verkäufer habe Detailaufnahmen des Verfahrensgegenstands

im Internet hochgeladen. Es seien mehrere Bilder gewesen, die jeweils aus ver- schiedenen Winkeln aufgenommen worden seien, darunter u.a. Detailaufnah- men der Beschriftung. Anhand der Bilder im Internet habe er erkennen können, dass die Mine nicht scharf gewesen sei und nicht wieder hätte scharf gemacht werden können (BA 13-1-0002 f.; TPF 2-731-007 f.). Der Verkäufer habe mehr- mals darauf hingewiesen, dass das Zünderteil nicht funktionsfähig sei und es sich um eine Übungsmunition ohne Zünd- und Sprengkraft handle. Das „U“ bei „UVM“ weise auf einen Dummy und somit auf ein Übungsteil hin (BA 13-1-0006). Es handle sich um ein funktionsdienliches Unterrichtsobjekt des Typs U, weshalb das Objekt offiziell (mittels Kennzeichen und Farbcodierung) als Attrappe ge- kennzeichnet sei (TPF 2-731-003).

E. 3.4.3 Gemäss den Computerbildschirmaufnahmen des damaligen ebay-Nachrichten- verlaufs zwischen dem Beschuldigten und dem russischen Verkäufer, schrieb Letzterer: „PS The package with MVN dummy has been crossed Swiss border“ (BA 16-1-0002 ff., -0004). Der Verkäufer hat somit gegenüber dem Beschuldigten den Verfahrensgegenstand als „Dummy“ bezeichnet. Dies deckt sich mit der Aus- sage des Beschuldigten, wonach er einen Dummy, respektive eine Attrappe, kau- fen wollte. Dass dem so ist, zeigt sich schliesslich auch in seinem Gesuch beim Fedpol, Zentralstelle für Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP), vom 2. Okto- ber 2017 betr. Bewilligungserteilung zum nichtgewerbsmässigen Verbringen von Waffen, Munition und deren Bestandteile ins schweizerische Staatsgebiet (BA 7-1-0012 ff.). In dessen Anhang gab der Beschuldigte beim Objektbeschrieb an, es handle sich um einen Zünder Typ UMVN-72, eine „inerte Munitions- attrappe“ (BA 7-1-0016).

E. 3.4.4 Der Beschuldigte erwarb das verfahrensgegenständliche Objekt nicht in seiner Funktion als Berufsmilitär, sondern privat bei einer Privatperson in Russland. Er liess sich den „Zünder“ an seine Privatadresse in Thun zustellen, obwohl der Ge- genstand zu Ausbildungszwecken in der Armee hätte dienen sollen (BA 13-1- 2 ff.; BA 16-1-0020). Er erklärte diesen Umstand damit, dass die Einleitung eines Beschaffungsverfahrens über den Dienstweg mehrere Monate in Anspruch ge- nommen hätte (TPF 2-731-009). Auch seien ihm zur Frage des Bewilligungser- fordernisses Zweifel gekommen (schlechtes Bauchgefühl), weshalb er beim Fed- pol, bei der ZSP, ein Gesuch um Einfuhrbewilligung stellt habe. Die ZSP habe ihn angewiesen, beim SECO eine Bewilligung einzuholen. Letzteres habe er un- terlassen, weil er seiner Ansicht nach noch genügend Zeit gehabt hätte, ein ent- sprechendes Gesuch zu stellen bzw. (damals) drei Wochen im Ausland gewesen sei (BA 13-1-0006; TPF 2-731-010 ff.). Das vom Beschuldigten gewählte Vorgehen zum Erwerb des verfahrensgegen- ständlichen Guts wirkt befremdlich und zum Teil wenig nachvollziehbar. Inwiefern

dabei militärische Dienstpflichten tangiert worden sein könnten, kann offen blei- ben bzw. diese Prüfung und Beurteilung fällt nicht in die Zuständigkeit dieses Gerichts. Von Bedeutung ist vorliegend, dass der Beschuldigte – unter der An- nahme, beim verfahrensgegenständlichen Zünder handle es sich tatsächlich um Kriegsmaterial – von der irrigen Vorstellung ausging, das von ihm in Russland bestellte Objekt erfülle die Eigenschaften einer Attrappe bzw. eines inerten Übungszünders. In Anwendung von Art. 13 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsirrtum) ist der Beschuldigte demzufolge auch in subjektiver Hinsicht freizusprechen.

E. 3.4.5 Ob der Beschuldigte den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können (Art. 13 Abs. 2 StGB), ist hier nicht zu prüfen, da die fahrlässige Wider- handlung gegen das KMG i.S.v. Art. 33 Abs. 3 KMG nicht angeklagt ist.

E. 3.5 Nach dem unter den Erwägungen 3.3 und 3.4 Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 KMG und Art. 13 Abs. 1 KMV und Art. 22 Abs. 1 StGB) freizusprechen. 4. Einziehung

E. 4 Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 500 seien A. aufzuerlegen.

E. 4.1 Gemäss Art. 38 KMG verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit ei- ner bestimmten Person die Einziehung des betreffenden Kriegsmaterials, wenn und soweit keine Gewähr für eine rechtmässige weitere Verwendung geboten wird. Das eingezogene Kriegsmaterial sowie ein allfälliger Verwertungserlös ver- fallen unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund. Im Unterschied zur Regelung im Strafgesetzbuch ist eine Einziehung des Materials nur dann zu verfügen, wenn keine rechtmässige Verwendung des Materials bei irgendeiner Person gegeben ist (mehr dazu BBl 1995 II 1027, S. 1077). Es geht bei Art. 38 KMG um eine Sicherungseinziehung und die Vorschrift ist eine besondere Regel im Verhältnis zu Art. 69 StGB. Ohne dass es im Spezialgesetz zum Ausdruck käme, ist dafür ein strafrechtlicher Konnex erforderlich und zwar, wie bei Art. 69 StGB (TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Vor Art. 69 StGB N 11 und Art. 69 StGB N 2 ff.; STRA- TENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar,

3. Aufl., 2013, Art. 69 StGB N 2), eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige Handlung und eine innere Verbindung dazu, wie diejenige des Tatmittels; anders wäre nicht zu erklären, weshalb Art. 38 KMG im Abschnitt über die Strafbestim- mungen stünde.

E. 4.2 Der Beschuldige wurde freigesprochen, weil beweismässig nicht zweifelsfrei ge- klärt werden konnte, ob es sich beim Verfahrensgegenstand tatsächlich um

Kriegsmaterial handelt(e). Eine Einziehung nach Art. 38 KMG fällt damit a priori ausser Betracht. Die subsidiär anwendbare Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB entfällt mangels Vorliegen einer strafbaren Handlung. Infolgedes- sen ist dem Freigesprochenen das vom Zollinspektorat Zürich sichergestellte verfahrensgegenständliche Material nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils her- auszugeben. 5. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten können der beschuldigten Person nur auferlegt werden, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO), oder wenn sie freigesprochen wird, aber rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Anhaltspunkte dafür, dass die letztere Voraussetzung für eine Kostenauferlegung gegeben sein könnte, liegen nicht vor. Die Verfahrenskosten sind daher vom Bund zu tragen.

E. 5 Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Prozessgeschichte A. Am 13. September 2017 stellte das Zollinspektorat Zürich anlässlich einer Zoll- kontrolle eine Briefpostsendung aus Russland mit einem mutmasslichen Zünder YMVN-72 zu einer Panzermine sicher, welche an die Wohnadresse von A., ei- nem Berufsoffizier der Schweizer Armee, hätte geliefert werden sollen (BA 10-1-0003 ff.). Zur weiteren Untersuchung des Gegenstandes wurde das Forensische Institut Zürich beigezogen, welches am Verfahrensgegenstand Sprengstoffspuren feststellte (BA 10-1-0006 ff.). Die Kantonspolizei Bern ver- fasste zwecks Abklärung allfälliger Strafbarkeiten und Zuständigkeiten am

30. Oktober 2017 einen Berichtsrapport zu Handen der Bundesanwaltschaft (BA 10-1-0001 ff.). B. Im Sinne einer Vorabklärung ersuchte die Bundesanwaltschaft am 13. Novem- ber 2017 das SECO um Mitteilung, ob die Einfuhr eines Zünders YMVN-72 zu einer Panzermine bewilligungspflichtig sei und gegebenenfalls, ob eine entspre- chende Bewilligung für A. vorgelegen habe (BA 18-1-0001 f.). Das SECO teilte der Bundesanwaltschaft am 15. November 2017 mit, dass die Einfuhr eines Zün- ders YMVN-72 zu einer Panzermine in die Schweiz einer Bewilligung des SECO bedürfe, welche von A. nie eingeholt worden sei (BA 18-1-0003 f.). C. Daraufhin eröffnete die Bundesanwaltschaft am 16. November 2017 eine Straf- untersuchung gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verdachts der Wi- derhandlung gegen das Bundesgesetz über das Kriegsmaterial vom 13. Dezem- ber 1996 (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51; BA 1-0-0001). D. Am 13. März 2018 ersuchte die Bundesanwaltschaft das Oberauditorat in Bern um Strafübernahme (BA 2-0-0001 f.). Das Oberauditorat lehnte das Ersuchen mit Schreiben vom 21. März 2018 ab (BA 2-0-0003 f.). E. Mit Schreiben vom 5. April 2018 ersuchte die Bundesanwaltschaft das SECO, die Beschaffenheit des Zünders und dessen Bewilligungspflicht abzuklären (BA 18-1-0005 f.). Die Abklärungen beim SECO ergaben, dass es sich beim Ver- fahrensgegenstand um ein zur Einfuhr in die Schweiz bewilligungspflichtiges Kriegsmaterial handle (BA 18-1-0010 ff.). F. Am 4. Juli 2018 erliess die Bundesanwaltschaft gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen versuchter Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 KMG und Art. 13 Abs. 1 der Ver- ordnung über das Kriegsmaterial vom 25. Februar 1998 [Kriegsmaterialverord- nung, KMV; SR 514.511] und Art. 22 Abs. 1 StGB) und verurteilte ihn zu einer

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 200, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (BA 3-0-0001 ff.). G. Die Verteidigung erhob hierauf am 16. Juli 2018 Einsprache und beantragte, das Verfahren einzustellen, dem Beschuldigten keine Verfahrenskosten aufzuerle- gen und ihm den sichergestellten Zünder auszuhändigen (BA 3-0-0005 ff.). H. Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft drängte sich keine weitere Beweisab- nahme im Sinne von Art. 355 Abs. 1 StPO auf. Sie hielt am Strafbefehl vom

4. Juli 2018 fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies diesen am

24. Juli 2018 dem hiesigen Gericht als Anklageschrift zur Durchführung eines Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO). I. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter des Bundesstrafge- richts neben den erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Strafregister- und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunter- lagen) sowie einen Amtsbericht des SECO ein, unter anderem zur Frage, ob der Verfahrensgegenstand unter das KMG falle. J. Am 26. September 2018 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Be- schuldigten und seiner Verteidigung am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung (Art. 337 StPO). Der an der Hauptverhandlung anwesende Beschuldigte und seine Verteidigung verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteils- dispositiv vom 10. Oktober 2018 wurde den Parteien schriftlich eröffnet mit dem Hinweis, dass die schriftliche Begründung später zugestellt werde. K. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 verlangte die Bundesanwaltschaft das schriftlich begründete Urteil (Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO). Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales und Vorfragen

E. 6 Entschädigung

E. 6.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO unter anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a). Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162; vgl. Art. 22 Abs. 3). Gemäss Art. 10 BStKR sind auf die Berechnung der Entschädigung der freigesprochenen Person die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung anwendbar. Die An- waltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenan- satz mindestens CHF 200 und höchstens CHF 300 beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer CHF 230 für Arbeits- zeit und CHF 200 für Reisezeit. Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstan- sätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR).

E. 6.2 Der Beschuldigte beantragt den Ersatz der Kosten seiner Wahlverteidigung. Rechtsanwalt Jürg Dubs macht in seiner Kostennote einen Arbeitsaufwand von 46.25 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 350 (CHF 16‘187.50) sowie Auslagen von CHF 485.65 (zzgl. MWST), ausmachend insgesamt CHF 17‘957 (inkl. MWST), geltend (TPF 2-721-012 ff.). Der Stundenansatz ist auf CHF 230 zu reduzieren; das Verfahren stellte keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (in der Honorarnote noch nicht enthalten) sind zusätzlich 2 Stunden Arbeitszeit, 4 Stunden Reisezeit und Kosten für ein Zugticket in Höhe von CHF 208 zu entschädigen. Kanzleiaufwand wird nicht entschädigt (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.35 vom 7. Mai 2018 E. 5.3.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.289 vom 7. März 2017 E. 4.2). Die in der Honorarnote aufgeführten Kostenpunkte für Zustellung von E-Mails, Einsprache und Orientierungskopie stellen nicht zu entschädigenden Kanzleiaufwand dar. Ebenfalls nicht entschä- digt werden die in Rechnung gestellten Telefonate des Verteidigers mit dem Bun- desstrafgericht, da diese auf Fax-Probleme beim Verteidiger zurückzuführen sind. Für die vorgenannten Positionen erfolgt ein Pauschalabzug von 1 Stunde Arbeitszeit. Für die Redaktion der Einsprache (total ca. 11 Arbeitsstunden) und für die Re- daktion des Plädoyers (total ca. 19 Arbeitsstunden) ist ein weiterer Pauschalab- zug von 10 Arbeitsstunden angemessen. Abgesehen davon, dass es sich um ein eher kurzes Plädoyer handelte, wurden teilweise Argumente aus der Einsprache wiederholt.

E. 6.3 Nach dem Gesagten sind 37.25 Stunden Arbeitszeit à CHF 230 (CHF 8'567.50), 4 Stunden Reisezeit à CHF 200 (CHF 800), zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % (CHF 281; 3 % von CHF 9‘367.50), und Kosten für ein Zugticket in Höhe von CHF 208 zu vergüten.

E. 6.4 Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ist der Beschuldigte demnach durch die Eidgenossenschaft mit CHF 10‘615.45 für die Kosten der Wahlverteidigung zu entschädigen.

Der Einzelrichter erkennt: I.

1. A. wird freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Eidgenossenschaft. 3. A. wird durch die Eidgenossenschaft mit CHF 10‘615.45 entschädigt. 4. Das vom Zollinspektorat Zürich sichergestellte verfahrensgegenständliche Material ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an A. herauszugeben. II.

Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Jürg Dubs Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 8. November 2018

Dispositiv
  1. A. sei der versuchten Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 KMG und Art. 13 Abs. 1 KMV und Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen.
  2. A. sei mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 200, entsprechend CHF 6‘000 zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren.
  3. Der sichergestellte Zünder MVN-72 sei einzuziehen und unbrauchbar zu machen oder zu vernichten (Art. 69 StGB). Mit dem Vollzug sei das Staatssekretariat für Wirt- schaft (SECO) zu beauftragen.
  4. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 500 seien A. aufzuerlegen.
  5. Der Kanton Bern sei mit dem Vollzug der Strafe zu beauftragen (Art. 74 StBOG i.V.m. Art. 31 ff. StPO). Anträge der Verteidigung:
  6. Der Beschuldigte A. sei vom erhobenen Vorwurf der versuchten Widerhandlung ge- gen das Kriegsmaterialgesetz (KMG) vollumfänglich freizusprechen.
  7. Eventualiter sei der Beschuldigte milde, d.h. mit einer Geldstrafe von insgesamt je- denfalls unter CHF 5‘000 zu bestrafen, unter Aufschub des Vollzugs dieser Strafe und Ansetzung einer minimalen Probezeit von 2 Jahren.
  8. Es sei durch das Gericht zu verfügen, dass dem Beschuldigten der betreffende sichergesteilte „Zünder“ UMVN-72 ausgehändigt wird.
  9. Sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  10. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Prozessgeschichte A. Am 13. September 2017 stellte das Zollinspektorat Zürich anlässlich einer Zoll- kontrolle eine Briefpostsendung aus Russland mit einem mutmasslichen Zünder YMVN-72 zu einer Panzermine sicher, welche an die Wohnadresse von A., ei- nem Berufsoffizier der Schweizer Armee, hätte geliefert werden sollen (BA 10-1-0003 ff.). Zur weiteren Untersuchung des Gegenstandes wurde das Forensische Institut Zürich beigezogen, welches am Verfahrensgegenstand Sprengstoffspuren feststellte (BA 10-1-0006 ff.). Die Kantonspolizei Bern ver- fasste zwecks Abklärung allfälliger Strafbarkeiten und Zuständigkeiten am
  11. Oktober 2017 einen Berichtsrapport zu Handen der Bundesanwaltschaft (BA 10-1-0001 ff.). B. Im Sinne einer Vorabklärung ersuchte die Bundesanwaltschaft am 13. Novem- ber 2017 das SECO um Mitteilung, ob die Einfuhr eines Zünders YMVN-72 zu einer Panzermine bewilligungspflichtig sei und gegebenenfalls, ob eine entspre- chende Bewilligung für A. vorgelegen habe (BA 18-1-0001 f.). Das SECO teilte der Bundesanwaltschaft am 15. November 2017 mit, dass die Einfuhr eines Zün- ders YMVN-72 zu einer Panzermine in die Schweiz einer Bewilligung des SECO bedürfe, welche von A. nie eingeholt worden sei (BA 18-1-0003 f.). C. Daraufhin eröffnete die Bundesanwaltschaft am 16. November 2017 eine Straf- untersuchung gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verdachts der Wi- derhandlung gegen das Bundesgesetz über das Kriegsmaterial vom 13. Dezem- ber 1996 (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51; BA 1-0-0001). D. Am 13. März 2018 ersuchte die Bundesanwaltschaft das Oberauditorat in Bern um Strafübernahme (BA 2-0-0001 f.). Das Oberauditorat lehnte das Ersuchen mit Schreiben vom 21. März 2018 ab (BA 2-0-0003 f.). E. Mit Schreiben vom 5. April 2018 ersuchte die Bundesanwaltschaft das SECO, die Beschaffenheit des Zünders und dessen Bewilligungspflicht abzuklären (BA 18-1-0005 f.). Die Abklärungen beim SECO ergaben, dass es sich beim Ver- fahrensgegenstand um ein zur Einfuhr in die Schweiz bewilligungspflichtiges Kriegsmaterial handle (BA 18-1-0010 ff.). F. Am 4. Juli 2018 erliess die Bundesanwaltschaft gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen versuchter Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 KMG und Art. 13 Abs. 1 der Ver- ordnung über das Kriegsmaterial vom 25. Februar 1998 [Kriegsmaterialverord- nung, KMV; SR 514.511] und Art. 22 Abs. 1 StGB) und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 200, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (BA 3-0-0001 ff.). G. Die Verteidigung erhob hierauf am 16. Juli 2018 Einsprache und beantragte, das Verfahren einzustellen, dem Beschuldigten keine Verfahrenskosten aufzuerle- gen und ihm den sichergestellten Zünder auszuhändigen (BA 3-0-0005 ff.). H. Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft drängte sich keine weitere Beweisab- nahme im Sinne von Art. 355 Abs. 1 StPO auf. Sie hielt am Strafbefehl vom
  12. Juli 2018 fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies diesen am
  13. Juli 2018 dem hiesigen Gericht als Anklageschrift zur Durchführung eines Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO). I. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter des Bundesstrafge- richts neben den erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Strafregister- und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunter- lagen) sowie einen Amtsbericht des SECO ein, unter anderem zur Frage, ob der Verfahrensgegenstand unter das KMG falle. J. Am 26. September 2018 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Be- schuldigten und seiner Verteidigung am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung (Art. 337 StPO). Der an der Hauptverhandlung anwesende Beschuldigte und seine Verteidigung verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteils- dispositiv vom 10. Oktober 2018 wurde den Parteien schriftlich eröffnet mit dem Hinweis, dass die schriftliche Begründung später zugestellt werde. K. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 verlangte die Bundesanwaltschaft das schriftlich begründete Urteil (Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO). Der Einzelrichter erwägt:
  14. Prozessuales und Vorfragen 1.1 Zuständigkeit 1.1.1 Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Berufsoffizier der Schweizer Ar- mee im Rang eines Oberstleutnants, welcher im C. arbeitet. In der Einvernahme vor Bundesanwaltschaft machte der Beschuldigte geltend, den Verfahrensge- genstand für die Munitionssammlung in seinem beruflichen Umfeld und zum Un- terrichten bestellt zu haben (BA 13-1-0001). Nach Durchsicht der von der Bun- desanwaltschaft zugestellten Akten verneinte das Oberauditorat eine allfällige Militärgerichtsbarkeit (BA 2-0-0003 f.). Das Oberauditorat konnte keinen An- fangsverdacht auf Widerhandlungen gegen das Militärstrafgesetz vom
  15. Juni 1927 (MStG; SR 321.0) feststellen und erteilte die Ermächtigung zur Durchführung des zivilen Verfahrens i.S.v. Art. 219 Abs. 2 MStG i.V.m. Art. 101a Abs. 1 der Verordnung über die Militärstrafrechtspflege vom 24. Oktober 1979 (MStV; SR 322.2). Für strafbare Handlungen, die im MStG nicht vorgesehen sind, bleiben (auch) die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen der zivilen Gerichtsbarkeit unterworfen (Art. 8 i.V.m. Art. 219 MStG). Gemäss Art. 40 Abs. 1 KMG unterste- hen die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach Art. 33 KMG der Bundesstrafgerichtsbarkeit. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist somit gegeben. 1.1.2 Die Kompetenz des Einzelgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71). 1.2 Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache Hinsichtlich der Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache, die das Gericht vorfrageweise zu prüfen hat (Art. 356 Abs. 2 StPO), stellen sich keine besonde- ren Fragen.
  16. Anklagevorwurf 2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich der versuchten Wider- handlung gegen das KMG strafbar gemacht zu haben, indem er versucht habe, einen Zünder MVN-72 zu einer Panzermine ohne die erforderliche Bewilligung des SECO in die Schweiz einzuführen. 2.2 Der Beschuldigte weist den Anklagevorwurf von sich. Er macht insbesondere geltend, die Einfuhr des Zünders unterstehe nicht der Bewilligungspflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 KMG, da dieser kein Kriegsmaterial i.S.v. Art. 5 KMG darstelle. Es handle sich um eine Zünderattrappe bzw. um ein funktionsdienliches Unterrichts- objekt des Typs „U“. Durch die Bezeichnung „UMVN“ auf dem Objekt sei es offi- ziell als Attrappe gekennzeichnet (TPF 2-731-003).
  17. Versuchte Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz 3.1 Das KMG bezweckt, u.a. durch die Kontrolle des Transfers von Kriegsmaterial, die internationalen Verpflichtungen der Schweiz zu erfüllen sowie ihre aussenpo- litischen Grundsätze zu wahren (Art. 1 KMG). Der Begriff Kriegsmaterial wird in Art. 5 KMG näher umschrieben. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a KMG gelten Waffen, Waffensysteme, Munition sowie militärische Sprengmittel als Kriegsmaterial. Als Kriegsmaterial gelten zudem Einzelteile und Baugruppen, auch teilweise bear- beitete, sofern erkennbar ist, dass diese Teile in derselben Ausführung nicht auch für zivile Zwecke verwendbar sind (Art. 5 Abs. 2 KMG). Der Bundesrat bestimmt gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 5 Abs. 3 KMG in einer ausführenden Verordnung (KMV) in generell-abstrakter Weise, welche Güter als Kriegsmaterial gelten. Anhang 1 zur KMV listet in einer detaillierten und abschliessenden Liste die Güter auf, die als Kriegsmaterial gelten (Art. 2 KMV). Die Positionen KM 1 bis KM 22 im Anhang 1der KMV umfassen nicht nur fertige Produkte, sondern auch Bestandteile oder Zubehör zu den genannten Gütern. 3.2 Nach Art. 33 Abs. 1 KMG sind verschiedene Formen vorsätzlicher Verletzungen von Pflichten im Zusammenhang mit Kriegsmaterial unter Strafe gestellt. Ge- mäss Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG macht sich strafbar, wer vorsätzlich ohne entspre- chende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedin- gungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, da- mit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immate- rialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran, abschliesst. Der Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG schliesst eine sich aus Art. 17 Abs. 1 KMG i.V.m. Anhang 1 der KMV ergebende Bewilligungspflicht mit ein. Die Ausfuhr von Gütern des An- hangs 1 KMG ist der Bewilligungspflicht unterstellt (Art. 17 Abs. 1 KMG). Es gilt das Selbstdeklarationsprinzip, d.h. wer Güter des Anhangs 2 zur KMV einführt, muss beim SECO eine Bewilligung beantragen (Art. 13 Abs. 1 KMV). Den objek- tiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG erfüllt, wer die nach Art. 17 Abs. 1 KMG vorgeschriebene Einfuhrbewilligung des SECO nicht einholt und trotzdem Kriegsmaterial auf schweizerisches Staatsgebiet einführt. Gelingt die Einfuhr nicht, liegt Versuch vor (Art. 22 Abs. 1 StGB). 3.3 Einstufung als Kriegsmaterial 3.3.1 Während sich der Anwendungsbereich des KMG von 1972 auf Material be- schränkte, das als Kampfmittel verwendet werden kann (mit direkter zerstöreri- scher Wirkung), stellt das revidierte KMG von 1996 auf ein objektives Kriterium für die juristische Bestimmung des Materials ab. Massgebend ist nun der Zweck, für den ein Produkt entwickelt oder abgeändert worden ist (MEYER, Das Kriegs- materialgesetz, in Cottier/Oesch [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Band XI, Allgemeines Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, 2. Aufl., 2007, S. 184 N 19 f.). 3.3.2 Gemäss Anklage soll es sich beim Verfahrensgegenstand um einen Zünder MVN-72 zu einer Panzermine und damit um Kriegsmaterial handeln (BA 3-0- 0001). Der Zünder sei ein besonders konstruierter Bestandteil (Baugruppe) einer Mine gemäss Position KM 4 des Anhangs 1 der KMV bzw. zu einer Baugruppe zusammengefügtes Einzelteil für eine Panzermine, weshalb dessen Einfuhr einer Bewilligung des SECO bedürfe. 3.3.3 Demgegenüber hält die Verteidigung fest, beim Verfahrensgegenstand handle es sich um das delaborierte, d.h. leere und mit einer Silikonfuge wieder ver- schlossene Originalgehäuse eines Zünders zu einer Panzermine. Dieses dela- borierte Gehäuse könne nachträglich auch nicht mehr funktionsfähig gemacht werden, da die notwendigen Bestandteile fehlen würden. Es sei eine blosse At- trappe, welche keine aktiven Wirkstoffe enthalte (TPF 2-721-002). Ausser dem Aussehen habe das Material nichts mit funktionsfähigen Bestandteilen eines Kriegsmaterials oder mit Munition zu tun und stelle als solches kein Einzelteil bzw. keine Baugruppe dar (BA 3-0-0006 f.). Anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, eine Zünderattrappe sei aus muni- tionstechnischer Sicht keine Munition. Sie sei weder ein Kampfmittel, noch ein Sprengkörper und könne daher nicht gezündet werden und auch sonst nichts bewirken. Da die im Laufe des Untersuchungsverfahrens eingeholten Experten- berichte ergeben hätten, dass das Zündergehäuse minimale Sprengstoffspuren enthalte, könnte es sich beim Verfahrensgegenstand um einen ehemaligen scharfen Zünder (mit der Bezeichnung MVN-72) gehandelt haben, der auseinan- der genommen bzw. delaboriert und inertisiert worden sei. Dies bedeute, dass jegliche Wirkstoffe entfernt und funktionsunfähig gemacht worden seien. Das Ob- jekt erfülle somit den Zweck des Attrappenseins (TPF 2-731-004 ff.). 3.3.4 Zum verfahrensgegenständlichen „Zünder“ bestehen folgende Expertenbefunde: a) Der Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 2. Oktober 2017 bezeichnet den Verfahrensgegenstand als „Munition“. Es handle sich um einen russischen „Übungs-Induktionszünder“ zu einer Panzermine. Auf der Oberfläche sei der Auf- druck „УMBH-72“ sichtbar. Der Buchstabe „У“ (U) weise auf „Übung“ respektive auf einen „Dummy“ hin. Mittels Röntgenverfahren sei der Verfahrensgegenstand auf Sprengstoff untersucht worden, wobei keine Hinweise für das Vorhandensein von Sprengstoff oder Zündmittel gefunden worden seien. Mittels eines Explosive Trace Detector (ETD) habe an der Aussenseite, an der Aussenfläche des Ver- fahrensgegenstands, mehrmals Sprengstoff nachgewiesen werden können. Dies deute darauf hin, dass es sich um ein delaboriertes Modell handle, bei dem die sprengkräftigen Komponenten entfernt worden seien. Die einzelnen Komponen- ten seien mittels Klebstoff verklebt worden und würden – ohne sie zu zerstören – nicht geöffnet werden können (BA 10-1-0006 ff.). b) D., welcher vom SECO extern zur Unterstützung beigezogen wurde und das Buch mit dem Titel „B.“ verfasst hat, hält im Schreiben vom 14. Mai 2018 Folgen- des fest: Der Zünder UMVN-72 (kyrillische Schreibweise УMBH-72) sei für die Übungs- panzermine 72 (UTM-72) entwickelt und verwendet worden. Er passe allerdings auch auf die verschiedenen Varianten der Übungspanzermine 62. Die Bezeich- nung auf dem Verfahrensgegenstand „У“ habe die Bedeutung „Übung“. Der vor- liegende Übungszünder bestünde nur aus der leeren Hülle aus Aluminium-Spritz- guss, alle Innenteile (Elektronik und mechanischer Entsicherungsmechanismus) seien vorgängig entfernt worden oder seien nie vorhanden gewesen. Es sei mög- lich, dass dieser Zünder aus einem alten Originalzünder oder Originalübungszü- nder hergestellt worden sei, welcher total demontiert, neu gespritzt und bestem- pelt worden sei. Denkbar sei auch, dass es sich gar nicht um einen Original- übungszünder handle, sondern um ein nachträglich hergestelltes Exemplar. Hier- für spreche, dass das aufgestempelte Laborierdatum (12-01-82) genau jenem entspreche, welches auf den Fotos der russischen Originalinstruktionsschriften abgebildet sei (BA 18-1-0027 ff.). c) Gemäss einer E-Mail von E., Mitarbeiter von armasuisse, an das SECO vom
  18. Juni 2018 handle es sich beim Zünder höchstwahrscheinlich um einen Origi- nalzünder. Armasuisse gehe davon aus, dass das Zündergehäuse aus einer Ori- ginalproduktion stamme. Aufgrund der Sprengstoffspuren und der nicht origina- len Abdichtung (Silikon) gehe armasuisse davon aus, dass der Zünder früher scharf gewesen sei und dann delaboriert (inertisiert) worden sei. Allenfalls stamme das Gehäuse von einer Metallsammel- oder einer Recyclingstelle (BA 18-1-0013). In einer früheren E-Mail vom 30. Mai 2018 an den ebenfalls bei armasuisse tätigen F. hielt E. fest, es handle sich beim Verfahrensgegenstand um ein Originalgehäuse, weshalb dieser wieder funktionsfähig gemacht werden könne, was jedoch den Einbau funktionstauglicher Komponenten bedingen würde (BA 18-1-0015). d) Der Verfahrensgegenstand wurde auf das Vorhandensein von Sprengstoffen untersucht. Gemäss einer Spurenanalyse, welche beim Flughafen Belp durchge- führt wurde, konnten vier Grundsubstanzen für Sprengstoffe (konkret: RDX, TNT, PETN, HMX) am Objekt gemessen werden (BA 18-1-0016 f., -0021 ff.). F., Mit- arbeiter von armasuisse, informierte das SECO in einer E-Mail vom 29. Mai 2018 darüber wie folgt: Die Sprengstoffanalyse sei wirklich einen [recte: ein] Indiz, dass die Munition scharf gewesen und inertisiert worden sei (BA 18-1-0016 f.). e) Die von der Bundesanwaltschaft eingereichte Stellungnahme des SECO vom
  19. Juni 2018 (BA 18-1-0010 ff.) und der vom Gericht ergänzend eingeholte Amtsbericht des SECO vom 17. September 2018 (TPF 2-262-1-005 ff.) halten zusammenfassend fest, der Verfahrensgegenstand sei bewilligungspflichtiges Kriegsmaterial bzw. ein besonders konstruierter Bestandteil (Baugruppe) eines Kriegsmaterials. Es handle sich um einen Zünder, der zur Zündung einer Pan- zermine konstruiert worden sei. Als besonders konstruierter Bestandteil einer Panzermine falle der Zünder unter die Position KM4 des Anhangs 1 der KMV und werde somit indirekt vom Begriff „Waffe“ nach Art. 5 Abs. 1 lit. a KMG erfasst. Das SECO nimmt im Übrigen Bezug auf die vorgenannten Expertenbefunde (Fo- rensisches Institut Zürich, armasuisse und D.), welche – so die Ansicht des SECO – alle zum Schluss gekommen seien, dass es sich beim vorliegenden Zünder höchstwahrscheinlich um einen Originalzünder handle (TPF 2-262-1- 007, zu Frage 6). 3.3.5 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gebot will sicherstellen, dass der Richter nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es dies nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für ihn kein Zweifel besteht (HOFER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, Art. 10 StPO N 58). Über- zeugt zeigen darf sich das Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel aus- schliessen kann. Die Überzeugung muss durch gewissenhaft festgestellte Tat- sachen und logische Schlussfolgerungen begründet werden; dadurch wird die Herleitung des Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar (HOFER, a.a.O., Art. 10 StPO N 61). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tat- sächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Nach dem allgemein anerkannten, sinngemäss in Art. 10 Abs. 3 StPO festgehal- tenen Grundsatz in dubio pro reo, werden erhebliche und unüberwindbare Zwei- fel zugunsten des Beschuldigten gewertet. Freilich kann dabei nicht verlangt wer- den, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspek- ten unwiderlegbar feststeht. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel dürfen nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind. Eine theoretische, ent- fernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,
  20. Aufl., 2005, S. 247; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 3. Aufl., 2017, N 227, 233). 3.3.6 In Würdigung des Gesagten ergibt sich in tatsächlicher (objektiver) Hinsicht zu- sammenfassend, dass seitens der Experten unterschiedliche Meinungen und Auffassungen zum Verfahrensgegenstand als möglichem Kriegsmaterial beste- hen. Überwiegend werden Vermutungen und Mutmassungen angestellt, nament- lich ob es sich um einen Übungs- oder Originalzünder bzw. um ein Originalge- häuse einer Panzermine gehandelt haben könnte (vgl. E. 3.3.4). Die vorliegen- den Indizien und Expertenbefunde sind in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, um die beim Gericht bestehenden unüberwindbaren Zweifel auszuräumen. Es ist nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass es sich beim Objekt tatsächlich um Kriegsmaterial handelt(e). Der objektive Tatbestand ist somit nicht erstellt, wes- halb ein Freispruch zu erfolgen hat. 3.4 Sachverhaltsirrtum 3.4.1 Das Wissen und Wollen des Täters muss sich auf sämtliche objektive Tatbe- standsmerkmale erstrecken. Selbst wenn es sich vorliegend beim verfahrensge- genständlichen Gut tatsächlich um Kriegsmaterial gehandelt hätte, wäre zu prü- fen, ob allenfalls in einer Fehlvorstellung über die Eigenschaft des sichergestell- ten Guts ein Sachverhaltsirrtum vorliegt, der den für die Strafbarkeit erforderli- chen Vorsatz (Art. 12 Abs.1 StGB) ausschliesst. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sacherhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; Sachverhaltsirrtum). Ein solcher Sach- verhaltsirrtum, beziehungsweise Tatbestandsirrtum, ist auch der Irrtum über Tat- bestandsmerkmale. Dabei ist es unerheblich, ob dieser Irrtum auf einer Verken- nung von Tatsachen oder auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung beruht. Wer – aus welchen Gründen auch immer – über ein normatives Tatbestandsmerkmal irrt, erliegt einem Sachverhaltsirrtum (Urteil des Bundesgerichts 6B_187/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2 m.w.H.). Ein den Vorsatz des Täters ausschliessender Sachverhaltsirrtum wird demnach angenommen, wenn der Täter bspw. über die Eigenschaften des Tatobjekts irrt (vgl. BGE 82 IV 198 E. 2; Urteil des Bundesge- richts 6B_1056/2013 vom 20. August 2014 E. 3). 3.4.2 Der Beschuldigte gab zu Protokoll, im Internet auf „ebay“ eine als Attrappe ange- botene Mine aus Russland zu Schulungszwecken (ca. im Sommer 2017) bestellt zu haben, welche vom Versender nie als scharf konzipiertes Objekt angeboten worden sei. Der Verkäufer habe Detailaufnahmen des Verfahrensgegenstands im Internet hochgeladen. Es seien mehrere Bilder gewesen, die jeweils aus ver- schiedenen Winkeln aufgenommen worden seien, darunter u.a. Detailaufnah- men der Beschriftung. Anhand der Bilder im Internet habe er erkennen können, dass die Mine nicht scharf gewesen sei und nicht wieder hätte scharf gemacht werden können (BA 13-1-0002 f.; TPF 2-731-007 f.). Der Verkäufer habe mehr- mals darauf hingewiesen, dass das Zünderteil nicht funktionsfähig sei und es sich um eine Übungsmunition ohne Zünd- und Sprengkraft handle. Das „U“ bei „UVM“ weise auf einen Dummy und somit auf ein Übungsteil hin (BA 13-1-0006). Es handle sich um ein funktionsdienliches Unterrichtsobjekt des Typs U, weshalb das Objekt offiziell (mittels Kennzeichen und Farbcodierung) als Attrappe ge- kennzeichnet sei (TPF 2-731-003). 3.4.3 Gemäss den Computerbildschirmaufnahmen des damaligen ebay-Nachrichten- verlaufs zwischen dem Beschuldigten und dem russischen Verkäufer, schrieb Letzterer: „PS The package with MVN dummy has been crossed Swiss border“ (BA 16-1-0002 ff., -0004). Der Verkäufer hat somit gegenüber dem Beschuldigten den Verfahrensgegenstand als „Dummy“ bezeichnet. Dies deckt sich mit der Aus- sage des Beschuldigten, wonach er einen Dummy, respektive eine Attrappe, kau- fen wollte. Dass dem so ist, zeigt sich schliesslich auch in seinem Gesuch beim Fedpol, Zentralstelle für Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP), vom 2. Okto- ber 2017 betr. Bewilligungserteilung zum nichtgewerbsmässigen Verbringen von Waffen, Munition und deren Bestandteile ins schweizerische Staatsgebiet (BA 7-1-0012 ff.). In dessen Anhang gab der Beschuldigte beim Objektbeschrieb an, es handle sich um einen Zünder Typ UMVN-72, eine „inerte Munitions- attrappe“ (BA 7-1-0016). 3.4.4 Der Beschuldigte erwarb das verfahrensgegenständliche Objekt nicht in seiner Funktion als Berufsmilitär, sondern privat bei einer Privatperson in Russland. Er liess sich den „Zünder“ an seine Privatadresse in Thun zustellen, obwohl der Ge- genstand zu Ausbildungszwecken in der Armee hätte dienen sollen (BA 13-1- 2 ff.; BA 16-1-0020). Er erklärte diesen Umstand damit, dass die Einleitung eines Beschaffungsverfahrens über den Dienstweg mehrere Monate in Anspruch ge- nommen hätte (TPF 2-731-009). Auch seien ihm zur Frage des Bewilligungser- fordernisses Zweifel gekommen (schlechtes Bauchgefühl), weshalb er beim Fed- pol, bei der ZSP, ein Gesuch um Einfuhrbewilligung stellt habe. Die ZSP habe ihn angewiesen, beim SECO eine Bewilligung einzuholen. Letzteres habe er un- terlassen, weil er seiner Ansicht nach noch genügend Zeit gehabt hätte, ein ent- sprechendes Gesuch zu stellen bzw. (damals) drei Wochen im Ausland gewesen sei (BA 13-1-0006; TPF 2-731-010 ff.). Das vom Beschuldigten gewählte Vorgehen zum Erwerb des verfahrensgegen- ständlichen Guts wirkt befremdlich und zum Teil wenig nachvollziehbar. Inwiefern dabei militärische Dienstpflichten tangiert worden sein könnten, kann offen blei- ben bzw. diese Prüfung und Beurteilung fällt nicht in die Zuständigkeit dieses Gerichts. Von Bedeutung ist vorliegend, dass der Beschuldigte – unter der An- nahme, beim verfahrensgegenständlichen Zünder handle es sich tatsächlich um Kriegsmaterial – von der irrigen Vorstellung ausging, das von ihm in Russland bestellte Objekt erfülle die Eigenschaften einer Attrappe bzw. eines inerten Übungszünders. In Anwendung von Art. 13 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsirrtum) ist der Beschuldigte demzufolge auch in subjektiver Hinsicht freizusprechen. 3.4.5 Ob der Beschuldigte den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können (Art. 13 Abs. 2 StGB), ist hier nicht zu prüfen, da die fahrlässige Wider- handlung gegen das KMG i.S.v. Art. 33 Abs. 3 KMG nicht angeklagt ist. 3.5 Nach dem unter den Erwägungen 3.3 und 3.4 Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 KMG und Art. 13 Abs. 1 KMV und Art. 22 Abs. 1 StGB) freizusprechen.
  21. Einziehung 4.1 Gemäss Art. 38 KMG verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit ei- ner bestimmten Person die Einziehung des betreffenden Kriegsmaterials, wenn und soweit keine Gewähr für eine rechtmässige weitere Verwendung geboten wird. Das eingezogene Kriegsmaterial sowie ein allfälliger Verwertungserlös ver- fallen unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund. Im Unterschied zur Regelung im Strafgesetzbuch ist eine Einziehung des Materials nur dann zu verfügen, wenn keine rechtmässige Verwendung des Materials bei irgendeiner Person gegeben ist (mehr dazu BBl 1995 II 1027, S. 1077). Es geht bei Art. 38 KMG um eine Sicherungseinziehung und die Vorschrift ist eine besondere Regel im Verhältnis zu Art. 69 StGB. Ohne dass es im Spezialgesetz zum Ausdruck käme, ist dafür ein strafrechtlicher Konnex erforderlich und zwar, wie bei Art. 69 StGB (TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Vor Art. 69 StGB N 11 und Art. 69 StGB N 2 ff.; STRA- TENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar,
  22. Aufl., 2013, Art. 69 StGB N 2), eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige Handlung und eine innere Verbindung dazu, wie diejenige des Tatmittels; anders wäre nicht zu erklären, weshalb Art. 38 KMG im Abschnitt über die Strafbestim- mungen stünde. 4.2 Der Beschuldige wurde freigesprochen, weil beweismässig nicht zweifelsfrei ge- klärt werden konnte, ob es sich beim Verfahrensgegenstand tatsächlich um Kriegsmaterial handelt(e). Eine Einziehung nach Art. 38 KMG fällt damit a priori ausser Betracht. Die subsidiär anwendbare Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB entfällt mangels Vorliegen einer strafbaren Handlung. Infolgedes- sen ist dem Freigesprochenen das vom Zollinspektorat Zürich sichergestellte verfahrensgegenständliche Material nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils her- auszugeben.
  23. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten können der beschuldigten Person nur auferlegt werden, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO), oder wenn sie freigesprochen wird, aber rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Anhaltspunkte dafür, dass die letztere Voraussetzung für eine Kostenauferlegung gegeben sein könnte, liegen nicht vor. Die Verfahrenskosten sind daher vom Bund zu tragen.
  24. Entschädigung 6.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO unter anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a). Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162; vgl. Art. 22 Abs. 3). Gemäss Art. 10 BStKR sind auf die Berechnung der Entschädigung der freigesprochenen Person die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung anwendbar. Die An- waltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenan- satz mindestens CHF 200 und höchstens CHF 300 beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer CHF 230 für Arbeits- zeit und CHF 200 für Reisezeit. Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstan- sätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 6.2 Der Beschuldigte beantragt den Ersatz der Kosten seiner Wahlverteidigung. Rechtsanwalt Jürg Dubs macht in seiner Kostennote einen Arbeitsaufwand von 46.25 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 350 (CHF 16‘187.50) sowie Auslagen von CHF 485.65 (zzgl. MWST), ausmachend insgesamt CHF 17‘957 (inkl. MWST), geltend (TPF 2-721-012 ff.). Der Stundenansatz ist auf CHF 230 zu reduzieren; das Verfahren stellte keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (in der Honorarnote noch nicht enthalten) sind zusätzlich 2 Stunden Arbeitszeit, 4 Stunden Reisezeit und Kosten für ein Zugticket in Höhe von CHF 208 zu entschädigen. Kanzleiaufwand wird nicht entschädigt (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.35 vom 7. Mai 2018 E. 5.3.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.289 vom 7. März 2017 E. 4.2). Die in der Honorarnote aufgeführten Kostenpunkte für Zustellung von E-Mails, Einsprache und Orientierungskopie stellen nicht zu entschädigenden Kanzleiaufwand dar. Ebenfalls nicht entschä- digt werden die in Rechnung gestellten Telefonate des Verteidigers mit dem Bun- desstrafgericht, da diese auf Fax-Probleme beim Verteidiger zurückzuführen sind. Für die vorgenannten Positionen erfolgt ein Pauschalabzug von 1 Stunde Arbeitszeit. Für die Redaktion der Einsprache (total ca. 11 Arbeitsstunden) und für die Re- daktion des Plädoyers (total ca. 19 Arbeitsstunden) ist ein weiterer Pauschalab- zug von 10 Arbeitsstunden angemessen. Abgesehen davon, dass es sich um ein eher kurzes Plädoyer handelte, wurden teilweise Argumente aus der Einsprache wiederholt. 6.3 Nach dem Gesagten sind 37.25 Stunden Arbeitszeit à CHF 230 (CHF 8'567.50), 4 Stunden Reisezeit à CHF 200 (CHF 800), zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % (CHF 281; 3 % von CHF 9‘367.50), und Kosten für ein Zugticket in Höhe von CHF 208 zu vergüten. 6.4 Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ist der Beschuldigte demnach durch die Eidgenossenschaft mit CHF 10‘615.45 für die Kosten der Wahlverteidigung zu entschädigen. Der Einzelrichter erkennt: I.
  25. A. wird freigesprochen.
  26. Die Kosten des Verfahrens trägt die Eidgenossenschaft.
  27. A. wird durch die Eidgenossenschaft mit CHF 10‘615.45 entschädigt.
  28. Das vom Zollinspektorat Zürich sichergestellte verfahrensgegenständliche Material ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an A. herauszugeben. II. Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 10. Oktober 2018 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Carlo Bulletti, Staatsanwalt des Bundes, gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Dubs, Gegenstand

Versuchte Widerhandlung gegen das Kriegsmaterial- gesetz B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2018.41

Anträge der Bundesanwaltschaft: Gestützt auf Art. 337 StPO wird dem Gericht beantragt, der Beschuldigte A. sei gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 4. Juli 2018 zu verurteilen und zu bestrafen. Dem Dispositiv des genannten Strafbefehls können folgende Anträge entnommen werden: 1. A. sei der versuchten Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 KMG und Art. 13 Abs. 1 KMV und Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen.

2. A. sei mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 200, entsprechend CHF 6‘000 zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Der sichergestellte Zünder MVN-72 sei einzuziehen und unbrauchbar zu machen oder zu vernichten (Art. 69 StGB). Mit dem Vollzug sei das Staatssekretariat für Wirt- schaft (SECO) zu beauftragen.

4. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 500 seien A. aufzuerlegen.

5. Der Kanton Bern sei mit dem Vollzug der Strafe zu beauftragen (Art. 74 StBOG i.V.m. Art. 31 ff. StPO). Anträge der Verteidigung: 1. Der Beschuldigte A. sei vom erhobenen Vorwurf der versuchten Widerhandlung ge- gen das Kriegsmaterialgesetz (KMG) vollumfänglich freizusprechen.

2. Eventualiter sei der Beschuldigte milde, d.h. mit einer Geldstrafe von insgesamt je- denfalls unter CHF 5‘000 zu bestrafen, unter Aufschub des Vollzugs dieser Strafe und Ansetzung einer minimalen Probezeit von 2 Jahren.

3. Es sei durch das Gericht zu verfügen, dass dem Beschuldigten der betreffende sichergesteilte „Zünder“ UMVN-72 ausgehändigt wird.

4. Sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Prozessgeschichte A. Am 13. September 2017 stellte das Zollinspektorat Zürich anlässlich einer Zoll- kontrolle eine Briefpostsendung aus Russland mit einem mutmasslichen Zünder YMVN-72 zu einer Panzermine sicher, welche an die Wohnadresse von A., ei- nem Berufsoffizier der Schweizer Armee, hätte geliefert werden sollen (BA 10-1-0003 ff.). Zur weiteren Untersuchung des Gegenstandes wurde das Forensische Institut Zürich beigezogen, welches am Verfahrensgegenstand Sprengstoffspuren feststellte (BA 10-1-0006 ff.). Die Kantonspolizei Bern ver- fasste zwecks Abklärung allfälliger Strafbarkeiten und Zuständigkeiten am

30. Oktober 2017 einen Berichtsrapport zu Handen der Bundesanwaltschaft (BA 10-1-0001 ff.). B. Im Sinne einer Vorabklärung ersuchte die Bundesanwaltschaft am 13. Novem- ber 2017 das SECO um Mitteilung, ob die Einfuhr eines Zünders YMVN-72 zu einer Panzermine bewilligungspflichtig sei und gegebenenfalls, ob eine entspre- chende Bewilligung für A. vorgelegen habe (BA 18-1-0001 f.). Das SECO teilte der Bundesanwaltschaft am 15. November 2017 mit, dass die Einfuhr eines Zün- ders YMVN-72 zu einer Panzermine in die Schweiz einer Bewilligung des SECO bedürfe, welche von A. nie eingeholt worden sei (BA 18-1-0003 f.). C. Daraufhin eröffnete die Bundesanwaltschaft am 16. November 2017 eine Straf- untersuchung gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verdachts der Wi- derhandlung gegen das Bundesgesetz über das Kriegsmaterial vom 13. Dezem- ber 1996 (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51; BA 1-0-0001). D. Am 13. März 2018 ersuchte die Bundesanwaltschaft das Oberauditorat in Bern um Strafübernahme (BA 2-0-0001 f.). Das Oberauditorat lehnte das Ersuchen mit Schreiben vom 21. März 2018 ab (BA 2-0-0003 f.). E. Mit Schreiben vom 5. April 2018 ersuchte die Bundesanwaltschaft das SECO, die Beschaffenheit des Zünders und dessen Bewilligungspflicht abzuklären (BA 18-1-0005 f.). Die Abklärungen beim SECO ergaben, dass es sich beim Ver- fahrensgegenstand um ein zur Einfuhr in die Schweiz bewilligungspflichtiges Kriegsmaterial handle (BA 18-1-0010 ff.). F. Am 4. Juli 2018 erliess die Bundesanwaltschaft gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen versuchter Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 KMG und Art. 13 Abs. 1 der Ver- ordnung über das Kriegsmaterial vom 25. Februar 1998 [Kriegsmaterialverord- nung, KMV; SR 514.511] und Art. 22 Abs. 1 StGB) und verurteilte ihn zu einer

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 200, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (BA 3-0-0001 ff.). G. Die Verteidigung erhob hierauf am 16. Juli 2018 Einsprache und beantragte, das Verfahren einzustellen, dem Beschuldigten keine Verfahrenskosten aufzuerle- gen und ihm den sichergestellten Zünder auszuhändigen (BA 3-0-0005 ff.). H. Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft drängte sich keine weitere Beweisab- nahme im Sinne von Art. 355 Abs. 1 StPO auf. Sie hielt am Strafbefehl vom

4. Juli 2018 fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies diesen am

24. Juli 2018 dem hiesigen Gericht als Anklageschrift zur Durchführung eines Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO). I. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter des Bundesstrafge- richts neben den erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Strafregister- und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunter- lagen) sowie einen Amtsbericht des SECO ein, unter anderem zur Frage, ob der Verfahrensgegenstand unter das KMG falle. J. Am 26. September 2018 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Be- schuldigten und seiner Verteidigung am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung (Art. 337 StPO). Der an der Hauptverhandlung anwesende Beschuldigte und seine Verteidigung verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteils- dispositiv vom 10. Oktober 2018 wurde den Parteien schriftlich eröffnet mit dem Hinweis, dass die schriftliche Begründung später zugestellt werde. K. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 verlangte die Bundesanwaltschaft das schriftlich begründete Urteil (Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO). Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales und Vorfragen 1.1 Zuständigkeit 1.1.1 Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Berufsoffizier der Schweizer Ar- mee im Rang eines Oberstleutnants, welcher im C. arbeitet. In der Einvernahme vor Bundesanwaltschaft machte der Beschuldigte geltend, den Verfahrensge- genstand für die Munitionssammlung in seinem beruflichen Umfeld und zum Un-

terrichten bestellt zu haben (BA 13-1-0001). Nach Durchsicht der von der Bun- desanwaltschaft zugestellten Akten verneinte das Oberauditorat eine allfällige Militärgerichtsbarkeit (BA 2-0-0003 f.). Das Oberauditorat konnte keinen An- fangsverdacht auf Widerhandlungen gegen das Militärstrafgesetz vom

13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0) feststellen und erteilte die Ermächtigung zur Durchführung des zivilen Verfahrens i.S.v. Art. 219 Abs. 2 MStG i.V.m. Art. 101a Abs. 1 der Verordnung über die Militärstrafrechtspflege vom 24. Oktober 1979 (MStV; SR 322.2). Für strafbare Handlungen, die im MStG nicht vorgesehen sind, bleiben (auch) die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen der zivilen Gerichtsbarkeit unterworfen (Art. 8 i.V.m. Art. 219 MStG). Gemäss Art. 40 Abs. 1 KMG unterste- hen die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach Art. 33 KMG der Bundesstrafgerichtsbarkeit. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist somit gegeben. 1.1.2 Die Kompetenz des Einzelgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71). 1.2 Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache Hinsichtlich der Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache, die das Gericht vorfrageweise zu prüfen hat (Art. 356 Abs. 2 StPO), stellen sich keine besonde- ren Fragen. 2. Anklagevorwurf 2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich der versuchten Wider- handlung gegen das KMG strafbar gemacht zu haben, indem er versucht habe, einen Zünder MVN-72 zu einer Panzermine ohne die erforderliche Bewilligung des SECO in die Schweiz einzuführen. 2.2 Der Beschuldigte weist den Anklagevorwurf von sich. Er macht insbesondere geltend, die Einfuhr des Zünders unterstehe nicht der Bewilligungspflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 KMG, da dieser kein Kriegsmaterial i.S.v. Art. 5 KMG darstelle. Es handle sich um eine Zünderattrappe bzw. um ein funktionsdienliches Unterrichts- objekt des Typs „U“. Durch die Bezeichnung „UMVN“ auf dem Objekt sei es offi- ziell als Attrappe gekennzeichnet (TPF 2-731-003).

3. Versuchte Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz 3.1 Das KMG bezweckt, u.a. durch die Kontrolle des Transfers von Kriegsmaterial, die internationalen Verpflichtungen der Schweiz zu erfüllen sowie ihre aussenpo- litischen Grundsätze zu wahren (Art. 1 KMG). Der Begriff Kriegsmaterial wird in Art. 5 KMG näher umschrieben. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a KMG gelten Waffen, Waffensysteme, Munition sowie militärische Sprengmittel als Kriegsmaterial. Als Kriegsmaterial gelten zudem Einzelteile und Baugruppen, auch teilweise bear- beitete, sofern erkennbar ist, dass diese Teile in derselben Ausführung nicht auch für zivile Zwecke verwendbar sind (Art. 5 Abs. 2 KMG). Der Bundesrat bestimmt gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 5 Abs. 3 KMG in einer ausführenden Verordnung (KMV) in generell-abstrakter Weise, welche Güter als Kriegsmaterial gelten. Anhang 1 zur KMV listet in einer detaillierten und abschliessenden Liste die Güter auf, die als Kriegsmaterial gelten (Art. 2 KMV). Die Positionen KM 1 bis KM 22 im Anhang 1der KMV umfassen nicht nur fertige Produkte, sondern auch Bestandteile oder Zubehör zu den genannten Gütern. 3.2 Nach Art. 33 Abs. 1 KMG sind verschiedene Formen vorsätzlicher Verletzungen von Pflichten im Zusammenhang mit Kriegsmaterial unter Strafe gestellt. Ge- mäss Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG macht sich strafbar, wer vorsätzlich ohne entspre- chende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedin- gungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, da- mit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immate- rialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran, abschliesst. Der Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG schliesst eine sich aus Art. 17 Abs. 1 KMG i.V.m. Anhang 1 der KMV ergebende Bewilligungspflicht mit ein. Die Ausfuhr von Gütern des An- hangs 1 KMG ist der Bewilligungspflicht unterstellt (Art. 17 Abs. 1 KMG). Es gilt das Selbstdeklarationsprinzip, d.h. wer Güter des Anhangs 2 zur KMV einführt, muss beim SECO eine Bewilligung beantragen (Art. 13 Abs. 1 KMV). Den objek- tiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG erfüllt, wer die nach Art. 17 Abs. 1 KMG vorgeschriebene Einfuhrbewilligung des SECO nicht einholt und trotzdem Kriegsmaterial auf schweizerisches Staatsgebiet einführt. Gelingt die Einfuhr nicht, liegt Versuch vor (Art. 22 Abs. 1 StGB). 3.3 Einstufung als Kriegsmaterial 3.3.1 Während sich der Anwendungsbereich des KMG von 1972 auf Material be- schränkte, das als Kampfmittel verwendet werden kann (mit direkter zerstöreri- scher Wirkung), stellt das revidierte KMG von 1996 auf ein objektives Kriterium für die juristische Bestimmung des Materials ab. Massgebend ist nun der Zweck,

für den ein Produkt entwickelt oder abgeändert worden ist (MEYER, Das Kriegs- materialgesetz, in Cottier/Oesch [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Band XI, Allgemeines Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, 2. Aufl., 2007, S. 184 N 19 f.). 3.3.2 Gemäss Anklage soll es sich beim Verfahrensgegenstand um einen Zünder MVN-72 zu einer Panzermine und damit um Kriegsmaterial handeln (BA 3-0- 0001). Der Zünder sei ein besonders konstruierter Bestandteil (Baugruppe) einer Mine gemäss Position KM 4 des Anhangs 1 der KMV bzw. zu einer Baugruppe zusammengefügtes Einzelteil für eine Panzermine, weshalb dessen Einfuhr einer Bewilligung des SECO bedürfe. 3.3.3 Demgegenüber hält die Verteidigung fest, beim Verfahrensgegenstand handle es sich um das delaborierte, d.h. leere und mit einer Silikonfuge wieder ver- schlossene Originalgehäuse eines Zünders zu einer Panzermine. Dieses dela- borierte Gehäuse könne nachträglich auch nicht mehr funktionsfähig gemacht werden, da die notwendigen Bestandteile fehlen würden. Es sei eine blosse At- trappe, welche keine aktiven Wirkstoffe enthalte (TPF 2-721-002). Ausser dem Aussehen habe das Material nichts mit funktionsfähigen Bestandteilen eines Kriegsmaterials oder mit Munition zu tun und stelle als solches kein Einzelteil bzw. keine Baugruppe dar (BA 3-0-0006 f.). Anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, eine Zünderattrappe sei aus muni- tionstechnischer Sicht keine Munition. Sie sei weder ein Kampfmittel, noch ein Sprengkörper und könne daher nicht gezündet werden und auch sonst nichts bewirken. Da die im Laufe des Untersuchungsverfahrens eingeholten Experten- berichte ergeben hätten, dass das Zündergehäuse minimale Sprengstoffspuren enthalte, könnte es sich beim Verfahrensgegenstand um einen ehemaligen scharfen Zünder (mit der Bezeichnung MVN-72) gehandelt haben, der auseinan- der genommen bzw. delaboriert und inertisiert worden sei. Dies bedeute, dass jegliche Wirkstoffe entfernt und funktionsunfähig gemacht worden seien. Das Ob- jekt erfülle somit den Zweck des Attrappenseins (TPF 2-731-004 ff.). 3.3.4 Zum verfahrensgegenständlichen „Zünder“ bestehen folgende Expertenbefunde:

a) Der Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 2. Oktober 2017 bezeichnet den Verfahrensgegenstand als „Munition“. Es handle sich um einen russischen „Übungs-Induktionszünder“ zu einer Panzermine. Auf der Oberfläche sei der Auf- druck „УMBH-72“ sichtbar. Der Buchstabe „У“ (U) weise auf „Übung“ respektive auf einen „Dummy“ hin. Mittels Röntgenverfahren sei der Verfahrensgegenstand auf Sprengstoff untersucht worden, wobei keine Hinweise für das Vorhandensein von Sprengstoff oder Zündmittel gefunden worden seien. Mittels eines Explosive

Trace Detector (ETD) habe an der Aussenseite, an der Aussenfläche des Ver- fahrensgegenstands, mehrmals Sprengstoff nachgewiesen werden können. Dies deute darauf hin, dass es sich um ein delaboriertes Modell handle, bei dem die sprengkräftigen Komponenten entfernt worden seien. Die einzelnen Komponen- ten seien mittels Klebstoff verklebt worden und würden – ohne sie zu zerstören

– nicht geöffnet werden können (BA 10-1-0006 ff.).

b) D., welcher vom SECO extern zur Unterstützung beigezogen wurde und das Buch mit dem Titel „B.“ verfasst hat, hält im Schreiben vom 14. Mai 2018 Folgen- des fest: Der Zünder UMVN-72 (kyrillische Schreibweise УMBH-72) sei für die Übungs- panzermine 72 (UTM-72) entwickelt und verwendet worden. Er passe allerdings auch auf die verschiedenen Varianten der Übungspanzermine 62. Die Bezeich- nung auf dem Verfahrensgegenstand „У“ habe die Bedeutung „Übung“. Der vor- liegende Übungszünder bestünde nur aus der leeren Hülle aus Aluminium-Spritz- guss, alle Innenteile (Elektronik und mechanischer Entsicherungsmechanismus) seien vorgängig entfernt worden oder seien nie vorhanden gewesen. Es sei mög- lich, dass dieser Zünder aus einem alten Originalzünder oder Originalübungszü- nder hergestellt worden sei, welcher total demontiert, neu gespritzt und bestem- pelt worden sei. Denkbar sei auch, dass es sich gar nicht um einen Original- übungszünder handle, sondern um ein nachträglich hergestelltes Exemplar. Hier- für spreche, dass das aufgestempelte Laborierdatum (12-01-82) genau jenem entspreche, welches auf den Fotos der russischen Originalinstruktionsschriften abgebildet sei (BA 18-1-0027 ff.).

c) Gemäss einer E-Mail von E., Mitarbeiter von armasuisse, an das SECO vom

6. Juni 2018 handle es sich beim Zünder höchstwahrscheinlich um einen Origi- nalzünder. Armasuisse gehe davon aus, dass das Zündergehäuse aus einer Ori- ginalproduktion stamme. Aufgrund der Sprengstoffspuren und der nicht origina- len Abdichtung (Silikon) gehe armasuisse davon aus, dass der Zünder früher scharf gewesen sei und dann delaboriert (inertisiert) worden sei. Allenfalls stamme das Gehäuse von einer Metallsammel- oder einer Recyclingstelle (BA 18-1-0013). In einer früheren E-Mail vom 30. Mai 2018 an den ebenfalls bei armasuisse tätigen F. hielt E. fest, es handle sich beim Verfahrensgegenstand um ein Originalgehäuse, weshalb dieser wieder funktionsfähig gemacht werden könne, was jedoch den Einbau funktionstauglicher Komponenten bedingen würde (BA 18-1-0015).

d) Der Verfahrensgegenstand wurde auf das Vorhandensein von Sprengstoffen untersucht. Gemäss einer Spurenanalyse, welche beim Flughafen Belp durchge- führt wurde, konnten vier Grundsubstanzen für Sprengstoffe (konkret: RDX, TNT,

PETN, HMX) am Objekt gemessen werden (BA 18-1-0016 f., -0021 ff.). F., Mit- arbeiter von armasuisse, informierte das SECO in einer E-Mail vom 29. Mai 2018 darüber wie folgt: Die Sprengstoffanalyse sei wirklich einen [recte: ein] Indiz, dass die Munition scharf gewesen und inertisiert worden sei (BA 18-1-0016 f.).

e) Die von der Bundesanwaltschaft eingereichte Stellungnahme des SECO vom

25. Juni 2018 (BA 18-1-0010 ff.) und der vom Gericht ergänzend eingeholte Amtsbericht des SECO vom 17. September 2018 (TPF 2-262-1-005 ff.) halten zusammenfassend fest, der Verfahrensgegenstand sei bewilligungspflichtiges Kriegsmaterial bzw. ein besonders konstruierter Bestandteil (Baugruppe) eines Kriegsmaterials. Es handle sich um einen Zünder, der zur Zündung einer Pan- zermine konstruiert worden sei. Als besonders konstruierter Bestandteil einer Panzermine falle der Zünder unter die Position KM4 des Anhangs 1 der KMV und werde somit indirekt vom Begriff „Waffe“ nach Art. 5 Abs. 1 lit. a KMG erfasst. Das SECO nimmt im Übrigen Bezug auf die vorgenannten Expertenbefunde (Fo- rensisches Institut Zürich, armasuisse und D.), welche – so die Ansicht des SECO – alle zum Schluss gekommen seien, dass es sich beim vorliegenden Zünder höchstwahrscheinlich um einen Originalzünder handle (TPF 2-262-1- 007, zu Frage 6). 3.3.5 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gebot will sicherstellen, dass der Richter nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es dies nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für ihn kein Zweifel besteht (HOFER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, Art. 10 StPO N 58). Über- zeugt zeigen darf sich das Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel aus- schliessen kann. Die Überzeugung muss durch gewissenhaft festgestellte Tat- sachen und logische Schlussfolgerungen begründet werden; dadurch wird die Herleitung des Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar (HOFER, a.a.O., Art. 10 StPO N 61). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tat- sächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Nach dem allgemein anerkannten, sinngemäss in Art. 10 Abs. 3 StPO festgehal- tenen Grundsatz in dubio pro reo, werden erhebliche und unüberwindbare Zwei- fel zugunsten des Beschuldigten gewertet. Freilich kann dabei nicht verlangt wer- den, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspek- ten unwiderlegbar feststeht. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel dürfen nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind. Eine theoretische, ent- fernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,

6. Aufl., 2005, S. 247; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 3. Aufl., 2017, N 227, 233). 3.3.6 In Würdigung des Gesagten ergibt sich in tatsächlicher (objektiver) Hinsicht zu- sammenfassend, dass seitens der Experten unterschiedliche Meinungen und Auffassungen zum Verfahrensgegenstand als möglichem Kriegsmaterial beste- hen. Überwiegend werden Vermutungen und Mutmassungen angestellt, nament- lich ob es sich um einen Übungs- oder Originalzünder bzw. um ein Originalge- häuse einer Panzermine gehandelt haben könnte (vgl. E. 3.3.4). Die vorliegen- den Indizien und Expertenbefunde sind in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, um die beim Gericht bestehenden unüberwindbaren Zweifel auszuräumen. Es ist nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass es sich beim Objekt tatsächlich um Kriegsmaterial handelt(e). Der objektive Tatbestand ist somit nicht erstellt, wes- halb ein Freispruch zu erfolgen hat. 3.4 Sachverhaltsirrtum 3.4.1 Das Wissen und Wollen des Täters muss sich auf sämtliche objektive Tatbe- standsmerkmale erstrecken. Selbst wenn es sich vorliegend beim verfahrensge- genständlichen Gut tatsächlich um Kriegsmaterial gehandelt hätte, wäre zu prü- fen, ob allenfalls in einer Fehlvorstellung über die Eigenschaft des sichergestell- ten Guts ein Sachverhaltsirrtum vorliegt, der den für die Strafbarkeit erforderli- chen Vorsatz (Art. 12 Abs.1 StGB) ausschliesst. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sacherhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; Sachverhaltsirrtum). Ein solcher Sach- verhaltsirrtum, beziehungsweise Tatbestandsirrtum, ist auch der Irrtum über Tat- bestandsmerkmale. Dabei ist es unerheblich, ob dieser Irrtum auf einer Verken- nung von Tatsachen oder auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung beruht. Wer

– aus welchen Gründen auch immer – über ein normatives Tatbestandsmerkmal irrt, erliegt einem Sachverhaltsirrtum (Urteil des Bundesgerichts 6B_187/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2 m.w.H.). Ein den Vorsatz des Täters ausschliessender Sachverhaltsirrtum wird demnach angenommen, wenn der Täter bspw. über die Eigenschaften des Tatobjekts irrt (vgl. BGE 82 IV 198 E. 2; Urteil des Bundesge- richts 6B_1056/2013 vom 20. August 2014 E. 3). 3.4.2 Der Beschuldigte gab zu Protokoll, im Internet auf „ebay“ eine als Attrappe ange- botene Mine aus Russland zu Schulungszwecken (ca. im Sommer 2017) bestellt zu haben, welche vom Versender nie als scharf konzipiertes Objekt angeboten worden sei. Der Verkäufer habe Detailaufnahmen des Verfahrensgegenstands

im Internet hochgeladen. Es seien mehrere Bilder gewesen, die jeweils aus ver- schiedenen Winkeln aufgenommen worden seien, darunter u.a. Detailaufnah- men der Beschriftung. Anhand der Bilder im Internet habe er erkennen können, dass die Mine nicht scharf gewesen sei und nicht wieder hätte scharf gemacht werden können (BA 13-1-0002 f.; TPF 2-731-007 f.). Der Verkäufer habe mehr- mals darauf hingewiesen, dass das Zünderteil nicht funktionsfähig sei und es sich um eine Übungsmunition ohne Zünd- und Sprengkraft handle. Das „U“ bei „UVM“ weise auf einen Dummy und somit auf ein Übungsteil hin (BA 13-1-0006). Es handle sich um ein funktionsdienliches Unterrichtsobjekt des Typs U, weshalb das Objekt offiziell (mittels Kennzeichen und Farbcodierung) als Attrappe ge- kennzeichnet sei (TPF 2-731-003). 3.4.3 Gemäss den Computerbildschirmaufnahmen des damaligen ebay-Nachrichten- verlaufs zwischen dem Beschuldigten und dem russischen Verkäufer, schrieb Letzterer: „PS The package with MVN dummy has been crossed Swiss border“ (BA 16-1-0002 ff., -0004). Der Verkäufer hat somit gegenüber dem Beschuldigten den Verfahrensgegenstand als „Dummy“ bezeichnet. Dies deckt sich mit der Aus- sage des Beschuldigten, wonach er einen Dummy, respektive eine Attrappe, kau- fen wollte. Dass dem so ist, zeigt sich schliesslich auch in seinem Gesuch beim Fedpol, Zentralstelle für Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP), vom 2. Okto- ber 2017 betr. Bewilligungserteilung zum nichtgewerbsmässigen Verbringen von Waffen, Munition und deren Bestandteile ins schweizerische Staatsgebiet (BA 7-1-0012 ff.). In dessen Anhang gab der Beschuldigte beim Objektbeschrieb an, es handle sich um einen Zünder Typ UMVN-72, eine „inerte Munitions- attrappe“ (BA 7-1-0016). 3.4.4 Der Beschuldigte erwarb das verfahrensgegenständliche Objekt nicht in seiner Funktion als Berufsmilitär, sondern privat bei einer Privatperson in Russland. Er liess sich den „Zünder“ an seine Privatadresse in Thun zustellen, obwohl der Ge- genstand zu Ausbildungszwecken in der Armee hätte dienen sollen (BA 13-1- 2 ff.; BA 16-1-0020). Er erklärte diesen Umstand damit, dass die Einleitung eines Beschaffungsverfahrens über den Dienstweg mehrere Monate in Anspruch ge- nommen hätte (TPF 2-731-009). Auch seien ihm zur Frage des Bewilligungser- fordernisses Zweifel gekommen (schlechtes Bauchgefühl), weshalb er beim Fed- pol, bei der ZSP, ein Gesuch um Einfuhrbewilligung stellt habe. Die ZSP habe ihn angewiesen, beim SECO eine Bewilligung einzuholen. Letzteres habe er un- terlassen, weil er seiner Ansicht nach noch genügend Zeit gehabt hätte, ein ent- sprechendes Gesuch zu stellen bzw. (damals) drei Wochen im Ausland gewesen sei (BA 13-1-0006; TPF 2-731-010 ff.). Das vom Beschuldigten gewählte Vorgehen zum Erwerb des verfahrensgegen- ständlichen Guts wirkt befremdlich und zum Teil wenig nachvollziehbar. Inwiefern

dabei militärische Dienstpflichten tangiert worden sein könnten, kann offen blei- ben bzw. diese Prüfung und Beurteilung fällt nicht in die Zuständigkeit dieses Gerichts. Von Bedeutung ist vorliegend, dass der Beschuldigte – unter der An- nahme, beim verfahrensgegenständlichen Zünder handle es sich tatsächlich um Kriegsmaterial – von der irrigen Vorstellung ausging, das von ihm in Russland bestellte Objekt erfülle die Eigenschaften einer Attrappe bzw. eines inerten Übungszünders. In Anwendung von Art. 13 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsirrtum) ist der Beschuldigte demzufolge auch in subjektiver Hinsicht freizusprechen. 3.4.5 Ob der Beschuldigte den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können (Art. 13 Abs. 2 StGB), ist hier nicht zu prüfen, da die fahrlässige Wider- handlung gegen das KMG i.S.v. Art. 33 Abs. 3 KMG nicht angeklagt ist. 3.5 Nach dem unter den Erwägungen 3.3 und 3.4 Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 KMG und Art. 13 Abs. 1 KMV und Art. 22 Abs. 1 StGB) freizusprechen. 4. Einziehung 4.1 Gemäss Art. 38 KMG verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit ei- ner bestimmten Person die Einziehung des betreffenden Kriegsmaterials, wenn und soweit keine Gewähr für eine rechtmässige weitere Verwendung geboten wird. Das eingezogene Kriegsmaterial sowie ein allfälliger Verwertungserlös ver- fallen unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund. Im Unterschied zur Regelung im Strafgesetzbuch ist eine Einziehung des Materials nur dann zu verfügen, wenn keine rechtmässige Verwendung des Materials bei irgendeiner Person gegeben ist (mehr dazu BBl 1995 II 1027, S. 1077). Es geht bei Art. 38 KMG um eine Sicherungseinziehung und die Vorschrift ist eine besondere Regel im Verhältnis zu Art. 69 StGB. Ohne dass es im Spezialgesetz zum Ausdruck käme, ist dafür ein strafrechtlicher Konnex erforderlich und zwar, wie bei Art. 69 StGB (TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Vor Art. 69 StGB N 11 und Art. 69 StGB N 2 ff.; STRA- TENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar,

3. Aufl., 2013, Art. 69 StGB N 2), eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige Handlung und eine innere Verbindung dazu, wie diejenige des Tatmittels; anders wäre nicht zu erklären, weshalb Art. 38 KMG im Abschnitt über die Strafbestim- mungen stünde. 4.2 Der Beschuldige wurde freigesprochen, weil beweismässig nicht zweifelsfrei ge- klärt werden konnte, ob es sich beim Verfahrensgegenstand tatsächlich um

Kriegsmaterial handelt(e). Eine Einziehung nach Art. 38 KMG fällt damit a priori ausser Betracht. Die subsidiär anwendbare Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB entfällt mangels Vorliegen einer strafbaren Handlung. Infolgedes- sen ist dem Freigesprochenen das vom Zollinspektorat Zürich sichergestellte verfahrensgegenständliche Material nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils her- auszugeben. 5. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten können der beschuldigten Person nur auferlegt werden, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO), oder wenn sie freigesprochen wird, aber rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Anhaltspunkte dafür, dass die letztere Voraussetzung für eine Kostenauferlegung gegeben sein könnte, liegen nicht vor. Die Verfahrenskosten sind daher vom Bund zu tragen. 6. Entschädigung 6.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO unter anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a). Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162; vgl. Art. 22 Abs. 3). Gemäss Art. 10 BStKR sind auf die Berechnung der Entschädigung der freigesprochenen Person die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung anwendbar. Die An- waltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenan- satz mindestens CHF 200 und höchstens CHF 300 beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer CHF 230 für Arbeits- zeit und CHF 200 für Reisezeit. Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstan- sätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR).

6.2 Der Beschuldigte beantragt den Ersatz der Kosten seiner Wahlverteidigung. Rechtsanwalt Jürg Dubs macht in seiner Kostennote einen Arbeitsaufwand von 46.25 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 350 (CHF 16‘187.50) sowie Auslagen von CHF 485.65 (zzgl. MWST), ausmachend insgesamt CHF 17‘957 (inkl. MWST), geltend (TPF 2-721-012 ff.). Der Stundenansatz ist auf CHF 230 zu reduzieren; das Verfahren stellte keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (in der Honorarnote noch nicht enthalten) sind zusätzlich 2 Stunden Arbeitszeit, 4 Stunden Reisezeit und Kosten für ein Zugticket in Höhe von CHF 208 zu entschädigen. Kanzleiaufwand wird nicht entschädigt (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.35 vom 7. Mai 2018 E. 5.3.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.289 vom 7. März 2017 E. 4.2). Die in der Honorarnote aufgeführten Kostenpunkte für Zustellung von E-Mails, Einsprache und Orientierungskopie stellen nicht zu entschädigenden Kanzleiaufwand dar. Ebenfalls nicht entschä- digt werden die in Rechnung gestellten Telefonate des Verteidigers mit dem Bun- desstrafgericht, da diese auf Fax-Probleme beim Verteidiger zurückzuführen sind. Für die vorgenannten Positionen erfolgt ein Pauschalabzug von 1 Stunde Arbeitszeit. Für die Redaktion der Einsprache (total ca. 11 Arbeitsstunden) und für die Re- daktion des Plädoyers (total ca. 19 Arbeitsstunden) ist ein weiterer Pauschalab- zug von 10 Arbeitsstunden angemessen. Abgesehen davon, dass es sich um ein eher kurzes Plädoyer handelte, wurden teilweise Argumente aus der Einsprache wiederholt. 6.3 Nach dem Gesagten sind 37.25 Stunden Arbeitszeit à CHF 230 (CHF 8'567.50), 4 Stunden Reisezeit à CHF 200 (CHF 800), zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % (CHF 281; 3 % von CHF 9‘367.50), und Kosten für ein Zugticket in Höhe von CHF 208 zu vergüten. 6.4 Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ist der Beschuldigte demnach durch die Eidgenossenschaft mit CHF 10‘615.45 für die Kosten der Wahlverteidigung zu entschädigen.

Der Einzelrichter erkennt: I.

1. A. wird freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Eidgenossenschaft. 3. A. wird durch die Eidgenossenschaft mit CHF 10‘615.45 entschädigt. 4. Das vom Zollinspektorat Zürich sichergestellte verfahrensgegenständliche Material ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an A. herauszugeben. II.

Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Jürg Dubs Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 8. November 2018