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SK.2017.12

Bundesstrafgericht · 2017-10-03 · Deutsch CH

Fahrlässige Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 3 GKG; Art. 3 Abs. 1 GKV)

Sachverhalt

so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hin- sicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem An- spruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage erse- hen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschrei- bung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher kon- kreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

Das Anklageprinzip verlangt bei Delikten, die sowohl vorsätzlich als auch fahr- lässig begangen werden können, dass der Anklageschrift zu entnehmen ist, wel- che Schuldform sich verwirklicht hat. Es muss immer völlig klar sein, ob der be- schuldigten Person Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, denn die beiden Varianten verlangen durchaus ein unterschiedliches Vorgehen der Verteidigung. Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind sämtliche tatsächliche Um- stände aufzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges erge- ben sollen. Es ist dazu insbesondere möglichst genau darzulegen, inwiefern es die beschuldigte Person an der Beachtung der gebotenen Sorgfalt oder Vorsicht habe fehlen lassen (BGE 120 IV 348 E. 3c; BGE 116 Ia 455 E. 3a,cc; JOSI, "Kurz und klar, träf und wahr" – die Ausgestaltung des Anklageprinzips in der Schwei- zerischen Strafprozessordnung, ZStrR 2009, S. 73 ff., S. 88 ff.). Gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht an den in der Anklageschrift umschriebenen Sach- verhalt, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde gebunden.

Aus Dispositiv-Ziff. 1 des Strafbefehls vom 9. November 2016 gegen A. ergibt sich, dass die Beschuldigte der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Güter- kontrollgesetz i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Abs. 3 GKG, Art 3 Abs. 1 GKV schuldig gesprochen wurde. Der Sachverhaltsumschreibung lässt sich zur Schuldform indes bloss entnehmen, dass die Beschuldigte zwei CNC-Bearbei-

- 9 - tungszentren auf dem entsprechenden Formular für die Ausfuhr als bewilligungs- frei deklarierte, obwohl diese gemäss dem Bericht der SECO vom 8. November 2016 bei deren Ausfuhr der Bewilligungspflicht unterliegen. Die Aussagen der Beschuldigten A., welche sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 7. September 2016 vor der Bundeskriminalpolizei gemacht hatte, wurden im Strafbefehl zu- sammengefasst wiedergegeben. Diesen kann entnommen werden, dass die Be- schuldigte A. festhielt, sie habe die Maschinen als bewilligungsfrei deklariert, da seitens des Auftraggebers/Exporteurs B. keine anderen Informationen vorgele- gen hätten und dieser ihr auch auf Nachfrage bestätigt habe, dass die Maschinen keine Bewilligung benötigen würden, weil sie zu alt seien. Ebenso wurde im Straf- befehl ausgeführt, die Beschuldigte habe ausgesagt, selbst wenn sie die Maschi- nen vor Ort angeschaut hätte, wäre sie nicht in der Lage gewesen, zu beurteilen ob eine Bewilligung notwendig sei oder nicht. Dazu hätten ihr die technischen Spezifikationen gefehlt, die vom Exporteur für die Zollformalitäten nicht mitgelie- fert worden seien.

Welche individualisierbaren Sorgfaltspflichten der Beschuldigten oblagen sowie ob und wodurch sie welche Sorgfaltspflicht(en) missachtet hat und inwiefern ein allfällig festgestellter Sorgfaltsverstoss eine entsprechende Relevanz für den Er- folgseintritt barg und ob Letzterer für die Beschuldigte vorherseh- und vermeidbar gewesen wäre, lässt sich dem zur Anklageschrift gewordenen Strafbefehl vom 9. November 2016 nicht entnehmen. 1.5.6 Vor dem Hintergrund des Ausgeführten wurde die Anklageschrift gegen die Be- schuldigte A. mit Verfügung vom 4. Juli 2017 an die Bundesanwaltschaft zwecks Verbesserung zurückgewiesen, das Verfahren sistiert, die Rechtshängigkeit ver- lieb beim Gericht (vgl. Art. 329 Abs. 2 und 3 StPO). Mit Datum vom 18. Juli 2017 reichte die Bundesanwaltschaft eine Stellungnahme zu den in der Rückwei- sungsverfügung enthaltenen Erwägungen ein und umschrieb darin, aufgrund welcher Umstände die Beschuldigte A. es pflichtwidrig unterlassen habe, sich unter anderem beim Exporteur die Bewilligungsfreiheit durch Dokumente bestä- tigen zu lassen (Prozessgeschichte, lit. J und K). 1.5.7 Ergeht eine Rückweisungsverfügung wegen mangelhafter Anklage so obliegt es der Anklagebehörde zu entscheiden, ob und wie sie die Anklageschrift verbes- sern will. Aufgrund der sich aus dem Anklageprinzip ergebenden Trennung der richterlichen Funktion von derjenigen der Anklagebehörde ist letztere nicht ver- pflichtet, der Aufforderung des Gerichts nachzukommen (GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 329 StPO N 22). Befolgt die Anklagebehörde die gerichtliche Aufforderung nicht, riskiert sie eine Verfahrenseinstellung oder einen Freispruch. Es ist dann

- 10 - Verzicht der Staatsanwaltschaft auf die geforderte Ergänzung bzw. Verbesse- rung anzunehmen, weshalb keine Wiederholdung der Aufforderung vorzuneh- men ist (GRIESSER, a.a.O., Art. 329 StPO N 23). 1.5.8 Die Bundesanwaltschaft reichte – wie ausgeführt (E. 1.5.6) – keine neue Ankla- geschrift, sondern eine Stellungnahme ein, worin sie die näheren Umstände der Pflichtwidrigkeit der Beschuldigten A. etc. umschrieb. Diese Ausführungen müs- sen gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO in der Anklageschrift selbst enthalten sein. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anklagebehörde keine neue oder geänderte Anklageschrift eingereicht hat, weshalb von dem in der Anklageschrift vom 9. November 2016 umschriebenen Sachverhalt und den darin enthaltenen Informationen auszugehen ist. 1.5.9 Die Anklageschrift vom 9. November 2016 lässt nach dem Gesagten wesentliche Angaben zur angeklagten Tat, namentlich in Bezug auf das Tatbestandselement der Fahrlässigkeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 3 GKG, vermissen, weshalb das Verfahren aufgrund des unter E. 1.5.1 Ausgeführten grundsätzlich eingestellt werden müsste. Wie nachfolgend gezeigt wird, würde eine materielle Beurteilung selbst dann zu einem kompletten Freispruch führen, wenn alle in der Anklageschrift fehlenden Elemente vorhanden wären. Bei dieser Sachlage recht- fertigt sich im Interesse der höheren Rechtssicherheit eine materielle Beurteilung des angeklagten Sachverhalts.

Materielles

Die Bundesanwaltschaft wirft den Beschuldigten B. und A. zusammengefasst vor, sich der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB bzw. der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 3 GKG schuldig gemacht zu haben, indem der Beschuldigte B. versucht habe, die verfahrensgegenständlichen CNC-Bearbei- tungszentren ohne die erforderliche Bewilligung des SECO aus der Schweiz aus- zuführen. Aufgrund der Positioniergenauigkeit seien die Maschinen von der Ex- portkontrollnummer (EKN) 2B201.a1 erfasst. Die Beschuldigte A. habe am 28. Juni 2016 im Auftrag der Firma C. die beiden Maschinen beim Zollamt Z. für den Transitausgang mit Bestimmungsland Türkei für deren Ausfuhr mit Code 2 als bewilligungsfrei deklariert und habe gleichentags die definitive Ausfuhr vorge- nommen.

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Die Beschuldigten weisen den Anklagevorwurf von sich (TPF pag. 2-931-3; 2- 932-3). Der Beschuldigte B. macht insbesondere geltend, die Ausfuhr der Ma- schinen unterstehe aufgrund deren bisherigen Gebrauchs nicht der Bewilligungs- pflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 GKV (TPF pag. 2-932-4 ff.). Die Beschuldigte A. weist eine strafrechtliche Verantwortung gemäss Güterkontrollrecht mangels sie betreffende gesetzliche Verpflichtung von sich (TPF pag. 2-931-4 f.).

Das GKG bezweckt u.a. die Kontrolle doppelt verwendbarer Güter (Art. 1 GKG). Als doppelt verwendbar (Dual-Use) gelten gemäss Art. 3 lit. b GKG Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Dual-Use-Güter sind Waren, welche grundsätzlich für einen zivilen Verwen- dungszweck konzipiert und hergestellt wurden, deren Verwendung aufgrund ih- rer Eigenschaften (z.B. Materialbeschaffenheit oder Leistungsfähigkeit) auch für militärische Zwecke nicht ausgeschlossen werden kann (PETERMANN, Dual-Use, Zürich/St. Gallen 2014, Rn. 288). Welche Güter als doppelt verwendbar gelten, bestimmt der Bundesrat (Art. 2 Abs. 2 GKG) in einer ausführenden Verordnung (GKV) in generell-abstrakter Weise. Gemäss Art. 2 GKV sind die zivil und militärisch verwendbaren Güter in Anhang 2 GKV aufgeführt. Dieser enthält eine Liste, in welcher Waren und Tech- nologien nach technischen Merkmalen kategorisiert sind.

Nach Art. 14 Abs. 1 GKG sind verschiedene Formen vorsätzlicher Verletzungen von Pflichten im Bereich der Güterkontrolle unter Strafe gestellt. Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG macht sich strafbar, wer vorsätzlich ohne entsprechende Bewil- ligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält. Der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG schliesst eine sich aus Art. 3 GKV i.V.m. Anhang 2 zu dieser Verordnung ergebende Bewilligungspflicht mit ein. Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs 2 GKV ist der Bewilligungspflicht unterstellt (Art. 3 Abs. 1 GKV). Es gilt das Selbstdeklarationsprinzip, d.h. wer Gü- ter der Anhänge zur GKV ausführt, muss beim SECO eine Bewilligung beantra- gen. Den objektiven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG erfüllt, wer die nach Art. 3 Abs. 1 GKV vorgeschriebene Ausfuhrbewilligung des SECO nicht einholt und trotzdem Güter von schweizerischem Staatsgebiet ausführt.

Nach Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 GKG sind verschiedene Formen fahrlässiger Verletzungen von Pflichten im Bereich der Güterkontrolle unter Strafe gestellt. Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. d GKG macht sich strafbar, wer Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet. Der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. d GKG schliesst eine sich aus Art. 3 GKV i.V.m. Anhang 2 zu

- 12 - dieser Verordnung ergebende Bewilligungspflicht mit ein. Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs 2 GKV ist der Bewilligungspflicht unterstellt (Art. 3 Abs. 1 GKV). Den objektiven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. d GKG erfüllt, wer ein nach Art. 3 Abs. 1 GKV bewilligungspflichtiges Gut beim Zoll als bewilligungsfrei an- meldet. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

Bei den verfahrensgegenständlichen Gütern handelt es sich um zwei CNC-ge- steuerte Bearbeitungszentren – sog. Fräsmaschinen – der Marke TAKUMI. Ge- mäss Anklage, die sich auf den Bericht des SECO vom 8. November 2016 stützt, seien diese Maschinen aufgrund ihrer technischen Spezifikation (Positionier- genauigkeit) von der Exportkontrollnummer (EKN) 2B201.a1 des Anhangs 2 GKV erfasst, weshalb deren Ausfuhr einer Bewilligungspflicht unterliege. Das SECO führt in seinem vom Gericht eingeholten Amtsbericht vom 15. September 2017 unter Hinweis auf die im Anhang 2 GKV enthaltene technische Anmerkung zur EKN 2B201 aus, die Positioniergenauigkeit der Werkzeugmaschinen müsse mit einem sog. individuellen Testprotokoll dokumentiert werden; als Alternative dazu könnten amtliche Werte für jedes Werkzeugmaschinenmodell herangezo- gen werden. Ohne ein solches Testprotokoll bzw. einen amtlichen Wert würden CNC-gesteuerte Werkzeugmaschinen immer als genau im Sinne der Kategorie 2 des Anhangs 2, Teil 2 GKV gelten. Im konkreten Fall lägen keine amtlichen Werte vor, da keine Messungen vorgenommen worden seien, und es sei zu kei- nem Zeitpunkt im Zoll-, nachträglichen Bewilligungs- oder Strafverfahren den Be- hörden ein Testprotokoll vorgelegt worden. Folglich unterlägen die beiden CNC- gesteuerten Bearbeitungszentren der Bewilligungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 GKV Die Ausnahmeregelung von Art. 4 GKV komme vorliegend nicht zur Anwendung, so dass die fraglichen Maschinen der Bewilligungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 GKV unterliegen würden (TPF pag. 2-291-7 ff.).

Diese Auffassung findet weder im GKG, noch in der GKV oder in dessen Anhang 2 eine Stütze. Gemäss Art. 1 StGB darf eine Strafe oder Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden, „die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt“. Strafbares Verhalten muss wegen seiner Grundrechtsrelevanz von Strafen grundsätzlich in einem formellen Gesetz definiert sein. Ohne Delegationsnorm zulässig sind jedoch auch im Strafrecht blosse Ausführungsbestimmungen in Verordnungen, welche die Voraussetzungen einer bestimmten Rechtsfolge de-

- 13 - taillierter ausführen, als es der abstrakte Gesetzestext tut. Beim GKG in der Fas- sung vom 13. Dezember 1996, Stand 1. Januar 2013, handelt es sich um ein Gesetz im formellen Sinn. Dessen Art. 2 Abs. 2 ermächtigt den Bundesrat, dieje- nigen Güter zu bezeichnen, welche dem Güterkontrollgesetz unterstellt sind. In der durch den Bundesrat erlassenen GKV, die seit dem 1. März 2002 fünf An- hänge enthält, werden die Güter, welche den Kontrollmassnahmen unterstellt sind, konkretisiert. Das SECO unterstellte die fraglichen Güter der EKN 2B201 (gemäss Anhang 2 zur GKV). Die diesbezüglich vom SECO zitierte technische Anmerkung zur EKN 2B201 lautet, soweit hier von Bedeutung, wie folgt: „Als Al- ternative zu individuellen Testprotokollen können für jedes Werkzeugmaschinen- modell amtliche Werte für die Positioniergenauigkeit herangezogen werden (…)“. Weder aus dieser Vorschrift, noch aus dem GKG oder aus der dazugehörigen GKV ergibt sich, jedenfalls nicht mit der dem Bestimmtheitsgebot (Art. 1 StGB) genügenden Klarheit, dass das Testprotokoll zwingend („muss“) vom Exporteur unaufgefordert vorzulegen ist.

Ebenso wenig kann der Schlussfolgerung des SECO gefolgt werden, wonach ohne ein Testprotokoll oder einem amtlichen Wert CNC-gesteuerte Werkzeug- maschinen immer als genau im Sinne der Kategorie 2 des Anhangs 2, Teil 2 gelten würden. Eine derartige Schlussfolgerung lässt sich weder aus dem Geset- zes- und Verordnungstext zur Güterkontrollgesetzgebung noch aus der hier inte- ressierenden technischen Anmerkung zur EKN 2B201 ableiten.

Eine solche Verpflichtung zur Vorlage eines Testprotokolls deckt sich insbeson- dere auch nicht mit Art. 18 Abs. 1 GKV, wonach erst auf Verlangen des SECO mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden muss, dass die Güter zu Recht bewilligungsfrei ausgeführt wurden. Dass der Beschuldigte B. vorliegend vom SECO zur Vorlage von Testprotokollen aufgefordert wurde, ergibt sich nicht aus den Akten. Wenn überhaupt, bestand eine solche Verpflichtung gestützt auf Art. 18 GKV einzig für den Exporteur, in casu den Beschuldigten B.. Er hätte gegenüber dem SECO auf dessen Verlangen hin mit den entsprechenden Unterlagen nachzu- weisen, dass die Güter zu Recht bewilligungsfrei ausgeführt wurden. Eine gleichlautende, rechtliche Pflicht für Zolldeklaranten oder Spediteure enthält weder das Güterkontrollgesetz, noch die Verordnung mit den dazugehörigen An- hängen, Güterlisten und technischen Anmerkungen (vgl. auch Überschrift im 5. Abschnitt der GKV: „Pflichten der Exporteurin oder des Exporteurs“), weshalb die Beschuldigte A. auch deshalb keine strafrechtliche Verantwortung zu tragen hat.

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Bei beiden Beschuldigten handelt es sich nachweislich um juristische Laien. Ge- rade für juristische Laien war eine besondere Pflicht zur Beilegung von Testpro- tokollen infolge mangelnder Bestimmtheit der vom SECO angerufenen gesetzli- chen Grundlage nicht erkennbar. Daran ändert sich auch nichts, dass der Be- schuldigte B. gemäss eigenen Angaben bereits in früheren Jahren gebrauchte CNC-Bearbeitungszentren ins Ausland verkauft hat. Gemäss seinen – nicht wi- derlegten – Angaben, waren alle früher ausgeführten Güter bewilligungsfrei und es wurde auch nie verlangt, ein Testprotokoll vorzulegen (TPF pag. 2-932-5 f.). Im Ergebnis war für beide Beschuldigten mangels Klarheit der rechtlichen Grund- lagen nicht erkennbar, dass für die Ausfuhr der fraglichen CNC-Maschinen ein Testprotokoll oder einen alternativen Wert hätte vorlegen müssen und die Be- schuldigte A. trifft zudem aus den genannten Gründen auch keine solche Pflicht. Beide Beschuldigte sind vor dem Hintergrund des Ausgeführten freizusprechen.

Zusätzlich zum Ergebnis in E. 2.4 ist in Bezug auf den Vorwurf eines allfälligen fahrlässigen Verhaltens der Beschuldigten A. Folgendes festzustellen:

Die beschuldigte Zolldeklarantin gab zu Protokoll, sie habe aufgrund des durch das Schweizer Zolltarifsystem TARES generierten Hinweises auf eine mögliche Bewilligungspflicht beim Exporteur B. nachgefragt, ob die Maschinen bewilli- gungspflichtig seien oder nicht. Telefonisch habe sie vom Beschuldigten B. die Auskunft erhalten, die Maschinen seien nicht bewilligungspflichtig und würden nicht dem Güterkontrollgesetz unterstehen, weil sie gebraucht und älter als 10 Jahre seien (BA pag. 13-01-4 f.). Der Beschuldigte B. bestätigte, dass es ein Telefonat mit der Beschuldigten A. gab, jedoch erst nachdem die Ware am Zoll blockiert worden sei. Vor der Deklaration habe sie nicht nachgefragt aber auch wenn sie nachgefragt hätte, hätte er ihr gesagt, dass keine Bewilligung notwen- dig sei (BA pag. 13-02-7). Anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung bestätigte die Beschuldigte ihre bisherigen Angaben. Sie ergänzte, dass sie vor der Ausfuhr und aufgrund des Vermerks im TARES den Beschuldigten B. kon- taktiert habe. Ihre Pflicht als Zolldeklarantin habe darin bestanden, mit dem Kun- den abzuklären, ob die Sendung bewilligungspflichtig sei oder nicht. Sie erhalte vom SECO keine Auskunft, da sich der Exporteur an das SECO wenden müsse. Sie müsse sich auf die Auskunft des Exporteurs betreffend der Bewilligungs- pflicht vertrauen können. Über technische Kenntnisse verfüge sie nicht und sie verstehe auch nicht, was in Anhang 2, Teil 2 zur GKV zur Exportkontrollnummer 2B201 stehe. Auch wenn sie die technischen Angaben gehabt hätte, wäre sie im Zusammenhang mit Anhang 2 zur GKV nicht weitergekommen (TPF pag. 2-931- 4 ff.)

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Gemäss SECO ist es aufgrund der Zolltarif-Nummer nicht möglich, zu beurteilen, ob Güter der Bewilligungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 GKV unterliegen. Das Schwei- zer Zolltarifsystem TARES gibt lediglich den Hinweis auf eine mögliche Bewilli- gungspflicht im Rahmen der GKV (TPF pag. 2-291-10.;…-26). Dem Merkblatt zur Bewilligungspflicht im TARES ist zudem zu entnehmen, dass der Exporteur die definitive Bewilligungspflicht der Anhänge 2, 3 und 5 der GKV beurteilen müsse (BA pag. 13-01-9). Auch die Güterkontrollverordnung enthält in dessen 5. Ab- schnitt (Pflichten des Exporteurs) – entgegen der Auffassung des SECO (TPF pag. 2-291-9) – keine Verpflichtungen, wonach der Spediteur die Bewilligungs- pflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 GKV abzuklären oder zu belegen hat. Mit der Abklä- rung im TARES, dass nur, aber immerhin, auf eine mögliche Bewilligungsflicht nach Güterkontrollgesetz hinweist („Bewilligungspflicht BWIP“) und der korrekten Handlungsweise, nämlich den Exporteur wegen der mutmasslich fehlenden Aus- fuhrbewilligung zu benachrichtigen, hat die beschuldigte Zolldeklarantin A. vor- liegend sämtliche ihr im Rahmen eines Speditionsauftrages zumutbaren (güter- kontrollrechtlichen) Abklärungen für die Anmeldung der hier interessierenden Güter vorgenommen. Ihre diesbezüglichen Aussagen erscheinen glaubhaft und überzeugend. Als Zolldeklarantin war sie weder gehalten, noch aufgrund der zum Tatzeitpunkt geltenden Güterkontrollgesetzgebung (siehe dazu auch unter E. 2.3.3) rechtlich verpflichtet, zusätzliche Abklärungen in Bezug auf die Bewilli- gungspflicht der fraglichen Güter zu tätigen, sondern durfte sich auf die vom Ex- porteur erhaltenen Informationen verlassen bzw. auf deren Richtigkeit vertrauen. Darüber hinaus bestand für sie keine gesetzliche Verpflichtung, eine allfällige Be- willigungsfreiheit mit entsprechenden Unterlagen nachweisen zu müssen.

Insgesamt ist der Beschuldigten A. sowohl mangels hinreichender rechtlicher Grundlagen, als auch infolge fehlender Sorgfaltspflichtverletzung kein strafrecht- lich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen. Die Beschuldigte A. ist folglich freizu- sprechen.

Verfahrenskosten Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine allfällige Kostenauferlegung an die freigesprochene Person gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO. Die Verfahrens- kosten sind demnach von der Eidgenossenschaft zu tragen.

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Entschädigungen

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO unter anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a). Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162; vgl. Art. 22 Abs. 3). Gemäss Art. 10 BStKR sind auf die Berechnung der Entschädigung der freigesprochenen Person die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung anwendbar. Die Anwaltskos- ten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitauf- wand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz min- destens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Rei- sezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.– (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR).

Die Beschuldigte beantragt den Ersatz der Kosten ihrer Wahlverteidigung. Rechtsanwalt Marcel Strehler macht in seiner Kostennote einen Arbeitsaufwand von 26.63 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 270.– für seine Arbeit (20.63 Stunden) und 6 Stunden Reisezeit à Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 183.90 (zzgl. MWST), ausmachend insgesamt Fr. 7‘510.30, geltend (TPF 2-925.-8 ff.).

Der geltend gemachte Zeitaufwand und die Auslagen des Verteidigers erschei- nen grundsätzlich angemessen mit folgender Ausnahme: Die Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherungen ist nicht von der Eidgenossenschaft zu tragen, weshalb 0.63 Stunden beim Arbeitsaufwand abzuziehen sind. Folglich beläuft sich der Arbeitsaufwand auf 20 Stunden. Auch ist der Stundenansatz auf Fr. 230.– zu reduzieren; das Verfahren stellte keine überdurchschnittlichen An- forderungen an die Verteidigung. Dies ergibt einen Arbeitsaufwand von 20 Stun- den à Fr. 230.– (gesamthaft Fr. 4‘600.–), einer Reisezeit von 6 Stunden à Fr. 200.– (gesamthaft Fr. 1‘200.–) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 183.90.

- 17 - Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ist die Beschuldigte A. demnach durch die Eidgenossenschaft aufgerundet mit Fr. 6‘450.– für die Kosten der Wahlverteidigung zu entschädigen.

Der Beschuldigte B. beantragt den Ersatz der Kosten seiner Wahlverteidigung. Rechtsanwalt David Husmann macht in seiner Kostennote einen Arbeitsaufwand von 11.7 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 350.– für seine Arbeits- und Reisezeit sowie Auslagen von Fr. 150.– (zzgl. MWST) geltend (TPF pag. 2-925- 25).

Der geltend gemachte Zeitaufwand und die Auslagen des Verteidigers erschei- nen grundsätzlich angemessen, jedoch entspricht die Kostennote nicht den reg- lementarischen Vorgaben (vgl. E. 4.1). Der Stundenansatz ist auf Fr. 230.– zu reduzieren; das Verfahren stellte keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Beim Arbeitsaufwand ist die Dauer der Hauptverhandlung von 3 Stunden hinzuzurechnen. Folglich werden 10.7 Stunden à Fr. 230.–, gesamt- haft ausmachend Fr. 2‘461.–) für den Arbeitsaufwand berechnet. Die Reisezeit von 4 Stunden sind praxisgemäss mit Fr. 200.– zu vergüten (gesamthaft Fr. 800.–). Die Barauslagen wurden nicht detailliert ausgewiesen, weshalb eine Kleinkostenpauschale von 3% errechnet wird (Fr. 97.83.–) Unter Berücksichti- gung der Mehrwertsteuer ist der Beschuldigte B. demnach durch die Eidgenos- senschaft aufgerundet mit Fr 3‘650.– für die Kosten der Wahlverteidigung zu ent- schädigen.

Weitere Entschädigungsansprüche wurden von den Beschuldigten nicht geltend gemacht und sind auch nicht geschuldet.

- 18 - Die Einzelrichterin erkennt: I. A.

A. wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Eidgenossenschaft.

Die Eidgenossenschaft hat A. für die Kosten ihrer Verteidigung in der Höhe von CHF 6‘450.00 inkl. MWST zu entschädigen. II. B.

B. wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Eidgenossenschaft.

Die Eidgenossenschaft hat B. für die Kosten seiner Verteidigung in der Höhe von CHF 3‘650.00 inkl. MWST zu entschädigen. III.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt, der Bun- desanwaltschaft wird das Dispositiv zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin

- 19 - Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an  Bundesanwaltschaft, Frau Manuela Graber, Staatsanwältin des Bundes  Herrn Rechtsanwalt Marcel Strehler, Verteidiger von A. (Beschuldigte)  Herrn Rechtsanwalt David Husmann, Verteidiger von B. (Beschuldigter) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 20. Dezember 2017

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 eine Stütze. Gemäss Art. 1 StGB darf eine Strafe oder Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden, „die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt“. Strafbares Verhalten muss wegen seiner Grundrechtsrelevanz von Strafen grundsätzlich in einem formellen Gesetz definiert sein. Ohne Delegationsnorm zulässig sind jedoch auch im Strafrecht blosse Ausführungsbestimmungen in Verordnungen, welche die Voraussetzungen einer bestimmten Rechtsfolge de-

- 13 - taillierter ausführen, als es der abstrakte Gesetzestext tut. Beim GKG in der Fas- sung vom 13. Dezember 1996, Stand 1. Januar 2013, handelt es sich um ein Gesetz im formellen Sinn. Dessen Art. 2 Abs. 2 ermächtigt den Bundesrat, dieje- nigen Güter zu bezeichnen, welche dem Güterkontrollgesetz unterstellt sind. In der durch den Bundesrat erlassenen GKV, die seit dem 1. März 2002 fünf An- hänge enthält, werden die Güter, welche den Kontrollmassnahmen unterstellt sind, konkretisiert. Das SECO unterstellte die fraglichen Güter der EKN 2B201 (gemäss Anhang 2 zur GKV). Die diesbezüglich vom SECO zitierte technische Anmerkung zur EKN 2B201 lautet, soweit hier von Bedeutung, wie folgt: „Als Al- ternative zu individuellen Testprotokollen können für jedes Werkzeugmaschinen- modell amtliche Werte für die Positioniergenauigkeit herangezogen werden (…)“. Weder aus dieser Vorschrift, noch aus dem GKG oder aus der dazugehörigen GKV ergibt sich, jedenfalls nicht mit der dem Bestimmtheitsgebot (Art. 1 StGB) genügenden Klarheit, dass das Testprotokoll zwingend („muss“) vom Exporteur unaufgefordert vorzulegen ist.

Ebenso wenig kann der Schlussfolgerung des SECO gefolgt werden, wonach ohne ein Testprotokoll oder einem amtlichen Wert CNC-gesteuerte Werkzeug- maschinen immer als genau im Sinne der Kategorie 2 des Anhangs 2, Teil 2 gelten würden. Eine derartige Schlussfolgerung lässt sich weder aus dem Geset- zes- und Verordnungstext zur Güterkontrollgesetzgebung noch aus der hier inte- ressierenden technischen Anmerkung zur EKN 2B201 ableiten.

Eine solche Verpflichtung zur Vorlage eines Testprotokolls deckt sich insbeson- dere auch nicht mit Art. 18 Abs. 1 GKV, wonach erst auf Verlangen des SECO mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden muss, dass die Güter zu Recht bewilligungsfrei ausgeführt wurden. Dass der Beschuldigte B. vorliegend vom SECO zur Vorlage von Testprotokollen aufgefordert wurde, ergibt sich nicht aus den Akten. Wenn überhaupt, bestand eine solche Verpflichtung gestützt auf Art. 18 GKV einzig für den Exporteur, in casu den Beschuldigten B.. Er hätte gegenüber dem SECO auf dessen Verlangen hin mit den entsprechenden Unterlagen nachzu- weisen, dass die Güter zu Recht bewilligungsfrei ausgeführt wurden. Eine gleichlautende, rechtliche Pflicht für Zolldeklaranten oder Spediteure enthält weder das Güterkontrollgesetz, noch die Verordnung mit den dazugehörigen An- hängen, Güterlisten und technischen Anmerkungen (vgl. auch Überschrift im 5. Abschnitt der GKV: „Pflichten der Exporteurin oder des Exporteurs“), weshalb die Beschuldigte A. auch deshalb keine strafrechtliche Verantwortung zu tragen hat.

- 14 -

Bei beiden Beschuldigten handelt es sich nachweislich um juristische Laien. Ge- rade für juristische Laien war eine besondere Pflicht zur Beilegung von Testpro- tokollen infolge mangelnder Bestimmtheit der vom SECO angerufenen gesetzli- chen Grundlage nicht erkennbar. Daran ändert sich auch nichts, dass der Be- schuldigte B. gemäss eigenen Angaben bereits in früheren Jahren gebrauchte CNC-Bearbeitungszentren ins Ausland verkauft hat. Gemäss seinen – nicht wi- derlegten – Angaben, waren alle früher ausgeführten Güter bewilligungsfrei und es wurde auch nie verlangt, ein Testprotokoll vorzulegen (TPF pag. 2-932-5 f.). Im Ergebnis war für beide Beschuldigten mangels Klarheit der rechtlichen Grund- lagen nicht erkennbar, dass für die Ausfuhr der fraglichen CNC-Maschinen ein Testprotokoll oder einen alternativen Wert hätte vorlegen müssen und die Be- schuldigte A. trifft zudem aus den genannten Gründen auch keine solche Pflicht. Beide Beschuldigte sind vor dem Hintergrund des Ausgeführten freizusprechen.

Zusätzlich zum Ergebnis in E. 2.4 ist in Bezug auf den Vorwurf eines allfälligen fahrlässigen Verhaltens der Beschuldigten A. Folgendes festzustellen:

Die beschuldigte Zolldeklarantin gab zu Protokoll, sie habe aufgrund des durch das Schweizer Zolltarifsystem TARES generierten Hinweises auf eine mögliche Bewilligungspflicht beim Exporteur B. nachgefragt, ob die Maschinen bewilli- gungspflichtig seien oder nicht. Telefonisch habe sie vom Beschuldigten B. die Auskunft erhalten, die Maschinen seien nicht bewilligungspflichtig und würden nicht dem Güterkontrollgesetz unterstehen, weil sie gebraucht und älter als 10 Jahre seien (BA pag. 13-01-4 f.). Der Beschuldigte B. bestätigte, dass es ein Telefonat mit der Beschuldigten A. gab, jedoch erst nachdem die Ware am Zoll blockiert worden sei. Vor der Deklaration habe sie nicht nachgefragt aber auch wenn sie nachgefragt hätte, hätte er ihr gesagt, dass keine Bewilligung notwen- dig sei (BA pag. 13-02-7). Anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung bestätigte die Beschuldigte ihre bisherigen Angaben. Sie ergänzte, dass sie vor der Ausfuhr und aufgrund des Vermerks im TARES den Beschuldigten B. kon- taktiert habe. Ihre Pflicht als Zolldeklarantin habe darin bestanden, mit dem Kun- den abzuklären, ob die Sendung bewilligungspflichtig sei oder nicht. Sie erhalte vom SECO keine Auskunft, da sich der Exporteur an das SECO wenden müsse. Sie müsse sich auf die Auskunft des Exporteurs betreffend der Bewilligungs- pflicht vertrauen können. Über technische Kenntnisse verfüge sie nicht und sie verstehe auch nicht, was in Anhang 2, Teil 2 zur GKV zur Exportkontrollnummer 2B201 stehe. Auch wenn sie die technischen Angaben gehabt hätte, wäre sie im Zusammenhang mit Anhang 2 zur GKV nicht weitergekommen (TPF pag. 2-931-

E. 4 ff.)

- 15 -

Gemäss SECO ist es aufgrund der Zolltarif-Nummer nicht möglich, zu beurteilen, ob Güter der Bewilligungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 GKV unterliegen. Das Schwei- zer Zolltarifsystem TARES gibt lediglich den Hinweis auf eine mögliche Bewilli- gungspflicht im Rahmen der GKV (TPF pag. 2-291-10.;…-26). Dem Merkblatt zur Bewilligungspflicht im TARES ist zudem zu entnehmen, dass der Exporteur die definitive Bewilligungspflicht der Anhänge 2, 3 und 5 der GKV beurteilen müsse (BA pag. 13-01-9). Auch die Güterkontrollverordnung enthält in dessen 5. Ab- schnitt (Pflichten des Exporteurs) – entgegen der Auffassung des SECO (TPF pag. 2-291-9) – keine Verpflichtungen, wonach der Spediteur die Bewilligungs- pflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 GKV abzuklären oder zu belegen hat. Mit der Abklä- rung im TARES, dass nur, aber immerhin, auf eine mögliche Bewilligungsflicht nach Güterkontrollgesetz hinweist („Bewilligungspflicht BWIP“) und der korrekten Handlungsweise, nämlich den Exporteur wegen der mutmasslich fehlenden Aus- fuhrbewilligung zu benachrichtigen, hat die beschuldigte Zolldeklarantin A. vor- liegend sämtliche ihr im Rahmen eines Speditionsauftrages zumutbaren (güter- kontrollrechtlichen) Abklärungen für die Anmeldung der hier interessierenden Güter vorgenommen. Ihre diesbezüglichen Aussagen erscheinen glaubhaft und überzeugend. Als Zolldeklarantin war sie weder gehalten, noch aufgrund der zum Tatzeitpunkt geltenden Güterkontrollgesetzgebung (siehe dazu auch unter E. 2.3.3) rechtlich verpflichtet, zusätzliche Abklärungen in Bezug auf die Bewilli- gungspflicht der fraglichen Güter zu tätigen, sondern durfte sich auf die vom Ex- porteur erhaltenen Informationen verlassen bzw. auf deren Richtigkeit vertrauen. Darüber hinaus bestand für sie keine gesetzliche Verpflichtung, eine allfällige Be- willigungsfreiheit mit entsprechenden Unterlagen nachweisen zu müssen.

Insgesamt ist der Beschuldigten A. sowohl mangels hinreichender rechtlicher Grundlagen, als auch infolge fehlender Sorgfaltspflichtverletzung kein strafrecht- lich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen. Die Beschuldigte A. ist folglich freizu- sprechen.

Verfahrenskosten Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine allfällige Kostenauferlegung an die freigesprochene Person gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO. Die Verfahrens- kosten sind demnach von der Eidgenossenschaft zu tragen.

- 16 -

Entschädigungen

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO unter anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a). Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162; vgl. Art. 22 Abs. 3). Gemäss Art. 10 BStKR sind auf die Berechnung der Entschädigung der freigesprochenen Person die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung anwendbar. Die Anwaltskos- ten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitauf- wand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz min- destens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Rei- sezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.– (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR).

Die Beschuldigte beantragt den Ersatz der Kosten ihrer Wahlverteidigung. Rechtsanwalt Marcel Strehler macht in seiner Kostennote einen Arbeitsaufwand von 26.63 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 270.– für seine Arbeit (20.63 Stunden) und 6 Stunden Reisezeit à Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 183.90 (zzgl. MWST), ausmachend insgesamt Fr. 7‘510.30, geltend (TPF 2-925.-8 ff.).

Der geltend gemachte Zeitaufwand und die Auslagen des Verteidigers erschei- nen grundsätzlich angemessen mit folgender Ausnahme: Die Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherungen ist nicht von der Eidgenossenschaft zu tragen, weshalb 0.63 Stunden beim Arbeitsaufwand abzuziehen sind. Folglich beläuft sich der Arbeitsaufwand auf 20 Stunden. Auch ist der Stundenansatz auf Fr. 230.– zu reduzieren; das Verfahren stellte keine überdurchschnittlichen An- forderungen an die Verteidigung. Dies ergibt einen Arbeitsaufwand von 20 Stun- den à Fr. 230.– (gesamthaft Fr. 4‘600.–), einer Reisezeit von 6 Stunden à Fr. 200.– (gesamthaft Fr. 1‘200.–) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 183.90.

- 17 - Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ist die Beschuldigte A. demnach durch die Eidgenossenschaft aufgerundet mit Fr. 6‘450.– für die Kosten der Wahlverteidigung zu entschädigen.

Der Beschuldigte B. beantragt den Ersatz der Kosten seiner Wahlverteidigung. Rechtsanwalt David Husmann macht in seiner Kostennote einen Arbeitsaufwand von 11.7 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 350.– für seine Arbeits- und Reisezeit sowie Auslagen von Fr. 150.– (zzgl. MWST) geltend (TPF pag. 2-925- 25).

Der geltend gemachte Zeitaufwand und die Auslagen des Verteidigers erschei- nen grundsätzlich angemessen, jedoch entspricht die Kostennote nicht den reg- lementarischen Vorgaben (vgl. E. 4.1). Der Stundenansatz ist auf Fr. 230.– zu reduzieren; das Verfahren stellte keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Beim Arbeitsaufwand ist die Dauer der Hauptverhandlung von 3 Stunden hinzuzurechnen. Folglich werden 10.7 Stunden à Fr. 230.–, gesamt- haft ausmachend Fr. 2‘461.–) für den Arbeitsaufwand berechnet. Die Reisezeit von 4 Stunden sind praxisgemäss mit Fr. 200.– zu vergüten (gesamthaft Fr. 800.–). Die Barauslagen wurden nicht detailliert ausgewiesen, weshalb eine Kleinkostenpauschale von 3% errechnet wird (Fr. 97.83.–) Unter Berücksichti- gung der Mehrwertsteuer ist der Beschuldigte B. demnach durch die Eidgenos- senschaft aufgerundet mit Fr 3‘650.– für die Kosten der Wahlverteidigung zu ent- schädigen.

Weitere Entschädigungsansprüche wurden von den Beschuldigten nicht geltend gemacht und sind auch nicht geschuldet.

- 18 - Die Einzelrichterin erkennt: I. A.

A. wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Eidgenossenschaft.

Die Eidgenossenschaft hat A. für die Kosten ihrer Verteidigung in der Höhe von CHF 6‘450.00 inkl. MWST zu entschädigen. II. B.

B. wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Eidgenossenschaft.

Die Eidgenossenschaft hat B. für die Kosten seiner Verteidigung in der Höhe von CHF 3‘650.00 inkl. MWST zu entschädigen. III.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt, der Bun- desanwaltschaft wird das Dispositiv zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin

- 19 - Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an  Bundesanwaltschaft, Frau Manuela Graber, Staatsanwältin des Bundes  Herrn Rechtsanwalt Marcel Strehler, Verteidiger von A. (Beschuldigte)  Herrn Rechtsanwalt David Husmann, Verteidiger von B. (Beschuldigter) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 20. Dezember 2017

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 3. Oktober 2017 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Anne Kathrin Herzog Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwältin des Bundes Manuela Graber,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Strehler,

und

B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt David Hus- mann,

Gegenstand

Fahrlässige Widerhandlung gegen das Güterkontroll- gesetz, versuchte Widerhandlung gegen das Güter- kontrollgesetz B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2017.12

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: Gestützt auf Art. 337 StPO wird dem Gericht beantragt, die Beschuldigten A. und B. seien gemäss der Strafbefehle der Bundesanwaltschaft vom 9. November 2016 zu verurteilen und zu bestrafen. Dem jeweiligen Dispositiv der genannten Strafbefehle können folgende Anträge entnommen werden:

I. A.

A. sei wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. d GKG i.V.m. Abs. 3 GKG; Art. 3 Abs. 1 GKV) schuldig zu sprechen.

A. sei mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr.110.–, entsprechend Fr. 1‘100.– zu bestrafen. Der Vollzug sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

A. sei zusätzlich mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen; bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1‘000.– (Fr. 980.– Gebühren und Fr. 20.– Auslagen) seien A. anteilsmässig, ausmachend Fr. 400.–, aufzuerlegen.

Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils sei der Kanton Schaffhausen für den Vollzug als zuständig zu erklären.

II. B.

B. sei wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen.

B. sei mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 170.–, entsprechend Fr. 2‘550.– zu bestrafen. Der Vollzug sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren.

B. sei zusätzlich mit einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen; bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.

Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1‘000.– (Fr. 980.– Gebühren und Fr. 20.– Auslagen) seien B. anteilsmässig, ausmachend Fr. 600.–, aufzuerlegen.

Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils sei der Kanton Schaffhausen für den Vollzug als zuständig zu erklären.

- 3 - Anträge der Verteidigung von A.:

Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 3 GKG; Art. 3 Abs. 1 GKV) freizusprechen.

Die Gerichts- und Verfahrenskosten seien entsprechend dem Verfahrensaus- gang zu verteilen und die Beschuldigte sei für die ihr entstandenen Anwaltskos- ten angemessen zu entschädigen.

Anträge der Verteidigung von B.: Es sei der Angeklagte von der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz freizusprechen; unter Entschädigungsfolge.

- 4 - Prozessgeschichte: A. Am 28. Juni 2016 meldete A. (Deklarantin; nachfolgend A./Beschuldigte) im Auf- trag ihres Arbeitgebers, der C., Autobahnzollamt in Z., zwei gebrauchte Bearbei- tungszentren (1x Fabrikat: TAKUMI, Typ: V 10a mit Mitsubishi Steuerung Meldas 65S, Maschinen-Nr.: LQ 493, Baujahr: 2004, Ursprungsland: Taiwan und 1x Fab- rikat: TAKUMI, Typ: V 10a mit Mitsubishi Steuerung Meldas 65S, Maschinen-Nr.: LQ 491, Baujahr: 2004, Ursprungsland: Taiwan) mittels Transitdokument (T1) beim Zollamt Z. Autobahn für den Transitausgang mit Bestimmungsland Türkei an und nahm gleichentags mittels NCTS (Neues Computerisiertes Transitsys- tem) die definitive Ausfuhr vor. Die Sendung war als bewilligungsfrei deklariert. Versender der Ware war die Firma D. mit Sitz in Y., vertreten durch B. (nachfol- gend B./Beschuldigter). Die Zollstelle blockierte die Ausfuhr der Sendung, da Ab- klärungen beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ergaben, dass es sich bei der Ware um bewilligungspflichtige Dual-Use Güter gehandelt haben soll. An- schliessend wurden die Güter dem Versender retourniert. B. Auf Anzeige des SECO vom 3. August 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft am 18. August 2016 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Widerhandlung ge- gen Art. 14 des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militärisch verwend- barer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter vom 13. Dezember 1996 (Güterkontrollgesetz, GKG, SR 946.202) (BA pag. 1-00-1; 5-00- 1). Am 26. Oktober 2016 dehnte sie die Strafuntersuchung auf B., als verantwort- liche Person bei der Versenderunternehmung, D., wegen versuchter Widerhand- lung gegen das Güterkontrollgesetz aus (BA pag. 1-00-2). C. Am 9. November 2016 erliess die Bundesanwaltschaft gegen A. einen Strafbe- fehl wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. d GKG i.V.m. Abs. 3 GKG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter vom 3. Juni 2016 (Güterkontrollverordnung, GKV, SR 946.202.1) und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 110.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 200.–. D. Ebenfalls mit Datum vom 9. November 2016 erliess die Bundesanwaltschaft ge- gen B. einen Strafbefehl wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güterkon- trollgesetz gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 StGB und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 170.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 400.–.

- 5 - E. B. erhob hierauf am 5. Dezember 2017 und A. am 9. Dezember 2016 firstgerecht Einsprache (BA pag. 3-00-13 f.). F. A. ersuchte am 9. Dezember 2016 um Gewährung der amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 wies die Bundesanwaltschaft dieses Gesuch ab (BA pag. 3-00-14; 16-01-1 f.). G. Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft drängten sich keine weiteren Beweisab- nahmen im Sinne von Art. 355 Abs. 1 StPO auf. Sie hielt an den Strafbefehlen fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies diese am 21. März 2017 dem hie- sigen Gericht als Anklageschrift zur Durchführung eines Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO). H. Das Gericht eröffnete die Verfahren am 23. März 2017 unter der Geschäftsnum- mer SK.2017.12 (A.) und SK.2017.13 (B.) (TPF pag. 2-160-1). I. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 wurde das Verfahren SK.2017.13 mit dem Ver- fahren SK.2017.12 vereint und unter der Geschäftsnummer SK.2017.12 weiter- geführt. Das Verfahren SK.2017.13 wurde als erledigt abgeschrieben (TPF pag. 2-970-1 ff.). J. Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 wurde das Verfahren SK.2017.12 sistiert und die Anklage gemäss Strafbefehl vom 9. November 2016 gegen A. an die Bundesan- waltschaft zurückgewiesen unter Ansetzung einer Frist zur Verbesserung bis 21. Juli 2017. Die Rechtshängigkeit verblieb beim Gericht (TPF pag. 2-950-1 ff.). K. Mit Datum vom 18. Juli 2017 ging beim hiesigen Gericht eine Stellungnahme der Bundesanwaltschaft zwecks Ergänzung des Strafbefehls vom 9. November 2016 gegen A. ein (TPF pag. 2-110-1 ff.). L. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Einzelrichterin die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten (Strafregister- und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunterlagen bzw. von A. das ausgefüllte Formular zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen sowie verschiede- ner Unterlagen), sowie einen Amtsbericht des SECO vom 15. September 2017 (mit Beilagen) zur Frage der Qualifikation der verfahrensgegenständlichen Ma- schinen als bewilligungspflichtige Dual-Use Güter sowie zur zum Tatzeitpunkt (28. Juni 2016) gehandhabten Praxis bezüglich Verantwortlichkeiten für Spedi- teure/Zolldeklaranten bei Ausfuhrbewilligungen gemässs GKV und zur Zolltarif- nummer im TARES ein (TPF pag. 2-221-3 ff.; 2-261-7 ff; 2-262-3 ff.; 2-291-1 ff).

- 6 - Mit Datum vom 30. März 2017 wurden die Parteien eingeladen, Beweisanträge zu stellen (TPF pag. 2-300-001; SK.2017.13, pag. 2-300-001). Sowohl die Bun- desanwaltschaft als auch die Beschuldigte A. verzichteten auf die Stellung von Beweisanträgen. Der Beschuldigte B. liess sich nicht vernehmen. (TPF pag. 2- 510-1; 2-521-1). M. Am 3. Oktober 2017 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Beschuldig- ten und ihrer Verteidiger am Sitz des Bundesstrafgerichts statt; die Bundesan- waltschaft hatte auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet. Glei- chentags eröffnete die Einzelrichterin das Urteil und begründete es mündlich (TPF pag. 2-920-1 ff.). N. Am 5. Oktober 2017 verlangte die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO fristgerecht eine schriftliche Begründung des Urteils (TPF pag. 2-510- 4).

Die Einzelrichterin erwägt:

Prozessuales

Zuständigkeit Gemäss Art. 18 Abs. 1 GKG unterstehen die Verfolgung und Beurteilung der Wi- derhandlungen nach Art. 14 dieses Gesetzes der Bundesstrafgerichtsbarkeit. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist somit gegeben. Die Kompetenz des Einzelgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71).

Verfahrensvereinigung Gestützt auf Art. 30 StPO und unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie hat das Gericht aus den folgenden sachlichen Gründen die Strafverfahren SK.2017.12 und SK.2017.13 mit Verfügung vom 11. Mai 2017 vereint: die Akten- grundlage für beide Beschuldigte sind identisch und zwischen den den Beschul- digten vorgeworfenen Handlungen besteht ein enger tatsächlicher und rechtli- cher Zusammenhang.

- 7 -

Gültigkeit der Strafbefehle und der jeweiligen Einsprache Hinsichtlich der Gültigkeit der Strafbefehle und der Einsprachen, die das Gericht vorfrageweise zu prüfen hat (Art. 356 Abs. 2 StPO), stellen sich keine besonde- ren Fragen.

Anwendbares Recht Die Beschuldigten sollen die ihnen zur Last gelegten Taten am 28. Juni 2016 begangen haben. Am 1. Juli 2016 trat die Verordnung über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategi- scher Güter vom 3. Juni 2016 in Kraft, welche die Verordnung vom 25. Juni 1997 über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter ablöste (vgl. Art. 32 GKV). Der hier anwendbare Art. 3 Abs. 1 GKV ist hinsichtlich der Bewilligungspflicht für Güter des vorliegend interessierenden Anhangs 2 (Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck) inhaltlich gleich geblieben. Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt das zum Tatzeitpunkt in Kraft gewesene Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB), es sei denn, das neue Recht ist für den Täter das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB). Letzteres trifft in con- creto, wie gesehen, nicht zu. Es ist somit das GKV sowie der entsprechende Anhang 2 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Wenn nachfolgend von GKV die Rede ist, ist jeweils die Verordnung in seiner zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung gemeint.

Verletzung des Anklagegrundsatzes

Wird ein Strafbefehl infolge Überweisung an das Gericht zur Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), führt dieses – vorbehältlich der Besonderheiten von Art. 356 StPO – das Verfahren nach Art. 328 ff. StPO durch (siehe auch: SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gal- len 2013, Art. 356 StPO N 1 f.). Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Verfah- rensleitung nach Anklageerhebung, ob die Anklageschrift und die Akten ord- nungsgemäss erstellt, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob Verfah- renshindernisse bestehen. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung (oder später im Verfahren), dass ein Urteil nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Ver- fahren und weist die Anklage – falls erforderlich – zur Ergänzung oder Berichti- gung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Wird im Anschluss keine dem Anklagegrundsatz genügende Anklageschrift eingereicht, wird das

- 8 - Verfahren eingestellt (HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, 2. Auflage, Ba- sel 2014, Art. 9 StPO N. 62). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO).

Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hin- sicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem An- spruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage erse- hen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschrei- bung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher kon- kreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

Das Anklageprinzip verlangt bei Delikten, die sowohl vorsätzlich als auch fahr- lässig begangen werden können, dass der Anklageschrift zu entnehmen ist, wel- che Schuldform sich verwirklicht hat. Es muss immer völlig klar sein, ob der be- schuldigten Person Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, denn die beiden Varianten verlangen durchaus ein unterschiedliches Vorgehen der Verteidigung. Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind sämtliche tatsächliche Um- stände aufzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges erge- ben sollen. Es ist dazu insbesondere möglichst genau darzulegen, inwiefern es die beschuldigte Person an der Beachtung der gebotenen Sorgfalt oder Vorsicht habe fehlen lassen (BGE 120 IV 348 E. 3c; BGE 116 Ia 455 E. 3a,cc; JOSI, "Kurz und klar, träf und wahr" – die Ausgestaltung des Anklageprinzips in der Schwei- zerischen Strafprozessordnung, ZStrR 2009, S. 73 ff., S. 88 ff.). Gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht an den in der Anklageschrift umschriebenen Sach- verhalt, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde gebunden.

Aus Dispositiv-Ziff. 1 des Strafbefehls vom 9. November 2016 gegen A. ergibt sich, dass die Beschuldigte der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Güter- kontrollgesetz i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Abs. 3 GKG, Art 3 Abs. 1 GKV schuldig gesprochen wurde. Der Sachverhaltsumschreibung lässt sich zur Schuldform indes bloss entnehmen, dass die Beschuldigte zwei CNC-Bearbei-

- 9 - tungszentren auf dem entsprechenden Formular für die Ausfuhr als bewilligungs- frei deklarierte, obwohl diese gemäss dem Bericht der SECO vom 8. November 2016 bei deren Ausfuhr der Bewilligungspflicht unterliegen. Die Aussagen der Beschuldigten A., welche sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 7. September 2016 vor der Bundeskriminalpolizei gemacht hatte, wurden im Strafbefehl zu- sammengefasst wiedergegeben. Diesen kann entnommen werden, dass die Be- schuldigte A. festhielt, sie habe die Maschinen als bewilligungsfrei deklariert, da seitens des Auftraggebers/Exporteurs B. keine anderen Informationen vorgele- gen hätten und dieser ihr auch auf Nachfrage bestätigt habe, dass die Maschinen keine Bewilligung benötigen würden, weil sie zu alt seien. Ebenso wurde im Straf- befehl ausgeführt, die Beschuldigte habe ausgesagt, selbst wenn sie die Maschi- nen vor Ort angeschaut hätte, wäre sie nicht in der Lage gewesen, zu beurteilen ob eine Bewilligung notwendig sei oder nicht. Dazu hätten ihr die technischen Spezifikationen gefehlt, die vom Exporteur für die Zollformalitäten nicht mitgelie- fert worden seien.

Welche individualisierbaren Sorgfaltspflichten der Beschuldigten oblagen sowie ob und wodurch sie welche Sorgfaltspflicht(en) missachtet hat und inwiefern ein allfällig festgestellter Sorgfaltsverstoss eine entsprechende Relevanz für den Er- folgseintritt barg und ob Letzterer für die Beschuldigte vorherseh- und vermeidbar gewesen wäre, lässt sich dem zur Anklageschrift gewordenen Strafbefehl vom 9. November 2016 nicht entnehmen. 1.5.6 Vor dem Hintergrund des Ausgeführten wurde die Anklageschrift gegen die Be- schuldigte A. mit Verfügung vom 4. Juli 2017 an die Bundesanwaltschaft zwecks Verbesserung zurückgewiesen, das Verfahren sistiert, die Rechtshängigkeit ver- lieb beim Gericht (vgl. Art. 329 Abs. 2 und 3 StPO). Mit Datum vom 18. Juli 2017 reichte die Bundesanwaltschaft eine Stellungnahme zu den in der Rückwei- sungsverfügung enthaltenen Erwägungen ein und umschrieb darin, aufgrund welcher Umstände die Beschuldigte A. es pflichtwidrig unterlassen habe, sich unter anderem beim Exporteur die Bewilligungsfreiheit durch Dokumente bestä- tigen zu lassen (Prozessgeschichte, lit. J und K). 1.5.7 Ergeht eine Rückweisungsverfügung wegen mangelhafter Anklage so obliegt es der Anklagebehörde zu entscheiden, ob und wie sie die Anklageschrift verbes- sern will. Aufgrund der sich aus dem Anklageprinzip ergebenden Trennung der richterlichen Funktion von derjenigen der Anklagebehörde ist letztere nicht ver- pflichtet, der Aufforderung des Gerichts nachzukommen (GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 329 StPO N 22). Befolgt die Anklagebehörde die gerichtliche Aufforderung nicht, riskiert sie eine Verfahrenseinstellung oder einen Freispruch. Es ist dann

- 10 - Verzicht der Staatsanwaltschaft auf die geforderte Ergänzung bzw. Verbesse- rung anzunehmen, weshalb keine Wiederholdung der Aufforderung vorzuneh- men ist (GRIESSER, a.a.O., Art. 329 StPO N 23). 1.5.8 Die Bundesanwaltschaft reichte – wie ausgeführt (E. 1.5.6) – keine neue Ankla- geschrift, sondern eine Stellungnahme ein, worin sie die näheren Umstände der Pflichtwidrigkeit der Beschuldigten A. etc. umschrieb. Diese Ausführungen müs- sen gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO in der Anklageschrift selbst enthalten sein. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anklagebehörde keine neue oder geänderte Anklageschrift eingereicht hat, weshalb von dem in der Anklageschrift vom 9. November 2016 umschriebenen Sachverhalt und den darin enthaltenen Informationen auszugehen ist. 1.5.9 Die Anklageschrift vom 9. November 2016 lässt nach dem Gesagten wesentliche Angaben zur angeklagten Tat, namentlich in Bezug auf das Tatbestandselement der Fahrlässigkeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 3 GKG, vermissen, weshalb das Verfahren aufgrund des unter E. 1.5.1 Ausgeführten grundsätzlich eingestellt werden müsste. Wie nachfolgend gezeigt wird, würde eine materielle Beurteilung selbst dann zu einem kompletten Freispruch führen, wenn alle in der Anklageschrift fehlenden Elemente vorhanden wären. Bei dieser Sachlage recht- fertigt sich im Interesse der höheren Rechtssicherheit eine materielle Beurteilung des angeklagten Sachverhalts.

Materielles

Die Bundesanwaltschaft wirft den Beschuldigten B. und A. zusammengefasst vor, sich der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB bzw. der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 3 GKG schuldig gemacht zu haben, indem der Beschuldigte B. versucht habe, die verfahrensgegenständlichen CNC-Bearbei- tungszentren ohne die erforderliche Bewilligung des SECO aus der Schweiz aus- zuführen. Aufgrund der Positioniergenauigkeit seien die Maschinen von der Ex- portkontrollnummer (EKN) 2B201.a1 erfasst. Die Beschuldigte A. habe am 28. Juni 2016 im Auftrag der Firma C. die beiden Maschinen beim Zollamt Z. für den Transitausgang mit Bestimmungsland Türkei für deren Ausfuhr mit Code 2 als bewilligungsfrei deklariert und habe gleichentags die definitive Ausfuhr vorge- nommen.

- 11 -

Die Beschuldigten weisen den Anklagevorwurf von sich (TPF pag. 2-931-3; 2- 932-3). Der Beschuldigte B. macht insbesondere geltend, die Ausfuhr der Ma- schinen unterstehe aufgrund deren bisherigen Gebrauchs nicht der Bewilligungs- pflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 GKV (TPF pag. 2-932-4 ff.). Die Beschuldigte A. weist eine strafrechtliche Verantwortung gemäss Güterkontrollrecht mangels sie betreffende gesetzliche Verpflichtung von sich (TPF pag. 2-931-4 f.).

Das GKG bezweckt u.a. die Kontrolle doppelt verwendbarer Güter (Art. 1 GKG). Als doppelt verwendbar (Dual-Use) gelten gemäss Art. 3 lit. b GKG Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Dual-Use-Güter sind Waren, welche grundsätzlich für einen zivilen Verwen- dungszweck konzipiert und hergestellt wurden, deren Verwendung aufgrund ih- rer Eigenschaften (z.B. Materialbeschaffenheit oder Leistungsfähigkeit) auch für militärische Zwecke nicht ausgeschlossen werden kann (PETERMANN, Dual-Use, Zürich/St. Gallen 2014, Rn. 288). Welche Güter als doppelt verwendbar gelten, bestimmt der Bundesrat (Art. 2 Abs. 2 GKG) in einer ausführenden Verordnung (GKV) in generell-abstrakter Weise. Gemäss Art. 2 GKV sind die zivil und militärisch verwendbaren Güter in Anhang 2 GKV aufgeführt. Dieser enthält eine Liste, in welcher Waren und Tech- nologien nach technischen Merkmalen kategorisiert sind.

Nach Art. 14 Abs. 1 GKG sind verschiedene Formen vorsätzlicher Verletzungen von Pflichten im Bereich der Güterkontrolle unter Strafe gestellt. Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG macht sich strafbar, wer vorsätzlich ohne entsprechende Bewil- ligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält. Der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG schliesst eine sich aus Art. 3 GKV i.V.m. Anhang 2 zu dieser Verordnung ergebende Bewilligungspflicht mit ein. Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs 2 GKV ist der Bewilligungspflicht unterstellt (Art. 3 Abs. 1 GKV). Es gilt das Selbstdeklarationsprinzip, d.h. wer Gü- ter der Anhänge zur GKV ausführt, muss beim SECO eine Bewilligung beantra- gen. Den objektiven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG erfüllt, wer die nach Art. 3 Abs. 1 GKV vorgeschriebene Ausfuhrbewilligung des SECO nicht einholt und trotzdem Güter von schweizerischem Staatsgebiet ausführt.

Nach Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 GKG sind verschiedene Formen fahrlässiger Verletzungen von Pflichten im Bereich der Güterkontrolle unter Strafe gestellt. Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. d GKG macht sich strafbar, wer Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet. Der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. d GKG schliesst eine sich aus Art. 3 GKV i.V.m. Anhang 2 zu

- 12 - dieser Verordnung ergebende Bewilligungspflicht mit ein. Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs 2 GKV ist der Bewilligungspflicht unterstellt (Art. 3 Abs. 1 GKV). Den objektiven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. d GKG erfüllt, wer ein nach Art. 3 Abs. 1 GKV bewilligungspflichtiges Gut beim Zoll als bewilligungsfrei an- meldet. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

Bei den verfahrensgegenständlichen Gütern handelt es sich um zwei CNC-ge- steuerte Bearbeitungszentren – sog. Fräsmaschinen – der Marke TAKUMI. Ge- mäss Anklage, die sich auf den Bericht des SECO vom 8. November 2016 stützt, seien diese Maschinen aufgrund ihrer technischen Spezifikation (Positionier- genauigkeit) von der Exportkontrollnummer (EKN) 2B201.a1 des Anhangs 2 GKV erfasst, weshalb deren Ausfuhr einer Bewilligungspflicht unterliege. Das SECO führt in seinem vom Gericht eingeholten Amtsbericht vom 15. September 2017 unter Hinweis auf die im Anhang 2 GKV enthaltene technische Anmerkung zur EKN 2B201 aus, die Positioniergenauigkeit der Werkzeugmaschinen müsse mit einem sog. individuellen Testprotokoll dokumentiert werden; als Alternative dazu könnten amtliche Werte für jedes Werkzeugmaschinenmodell herangezo- gen werden. Ohne ein solches Testprotokoll bzw. einen amtlichen Wert würden CNC-gesteuerte Werkzeugmaschinen immer als genau im Sinne der Kategorie 2 des Anhangs 2, Teil 2 GKV gelten. Im konkreten Fall lägen keine amtlichen Werte vor, da keine Messungen vorgenommen worden seien, und es sei zu kei- nem Zeitpunkt im Zoll-, nachträglichen Bewilligungs- oder Strafverfahren den Be- hörden ein Testprotokoll vorgelegt worden. Folglich unterlägen die beiden CNC- gesteuerten Bearbeitungszentren der Bewilligungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 GKV Die Ausnahmeregelung von Art. 4 GKV komme vorliegend nicht zur Anwendung, so dass die fraglichen Maschinen der Bewilligungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 GKV unterliegen würden (TPF pag. 2-291-7 ff.).

Diese Auffassung findet weder im GKG, noch in der GKV oder in dessen Anhang 2 eine Stütze. Gemäss Art. 1 StGB darf eine Strafe oder Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden, „die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt“. Strafbares Verhalten muss wegen seiner Grundrechtsrelevanz von Strafen grundsätzlich in einem formellen Gesetz definiert sein. Ohne Delegationsnorm zulässig sind jedoch auch im Strafrecht blosse Ausführungsbestimmungen in Verordnungen, welche die Voraussetzungen einer bestimmten Rechtsfolge de-

- 13 - taillierter ausführen, als es der abstrakte Gesetzestext tut. Beim GKG in der Fas- sung vom 13. Dezember 1996, Stand 1. Januar 2013, handelt es sich um ein Gesetz im formellen Sinn. Dessen Art. 2 Abs. 2 ermächtigt den Bundesrat, dieje- nigen Güter zu bezeichnen, welche dem Güterkontrollgesetz unterstellt sind. In der durch den Bundesrat erlassenen GKV, die seit dem 1. März 2002 fünf An- hänge enthält, werden die Güter, welche den Kontrollmassnahmen unterstellt sind, konkretisiert. Das SECO unterstellte die fraglichen Güter der EKN 2B201 (gemäss Anhang 2 zur GKV). Die diesbezüglich vom SECO zitierte technische Anmerkung zur EKN 2B201 lautet, soweit hier von Bedeutung, wie folgt: „Als Al- ternative zu individuellen Testprotokollen können für jedes Werkzeugmaschinen- modell amtliche Werte für die Positioniergenauigkeit herangezogen werden (…)“. Weder aus dieser Vorschrift, noch aus dem GKG oder aus der dazugehörigen GKV ergibt sich, jedenfalls nicht mit der dem Bestimmtheitsgebot (Art. 1 StGB) genügenden Klarheit, dass das Testprotokoll zwingend („muss“) vom Exporteur unaufgefordert vorzulegen ist.

Ebenso wenig kann der Schlussfolgerung des SECO gefolgt werden, wonach ohne ein Testprotokoll oder einem amtlichen Wert CNC-gesteuerte Werkzeug- maschinen immer als genau im Sinne der Kategorie 2 des Anhangs 2, Teil 2 gelten würden. Eine derartige Schlussfolgerung lässt sich weder aus dem Geset- zes- und Verordnungstext zur Güterkontrollgesetzgebung noch aus der hier inte- ressierenden technischen Anmerkung zur EKN 2B201 ableiten.

Eine solche Verpflichtung zur Vorlage eines Testprotokolls deckt sich insbeson- dere auch nicht mit Art. 18 Abs. 1 GKV, wonach erst auf Verlangen des SECO mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden muss, dass die Güter zu Recht bewilligungsfrei ausgeführt wurden. Dass der Beschuldigte B. vorliegend vom SECO zur Vorlage von Testprotokollen aufgefordert wurde, ergibt sich nicht aus den Akten. Wenn überhaupt, bestand eine solche Verpflichtung gestützt auf Art. 18 GKV einzig für den Exporteur, in casu den Beschuldigten B.. Er hätte gegenüber dem SECO auf dessen Verlangen hin mit den entsprechenden Unterlagen nachzu- weisen, dass die Güter zu Recht bewilligungsfrei ausgeführt wurden. Eine gleichlautende, rechtliche Pflicht für Zolldeklaranten oder Spediteure enthält weder das Güterkontrollgesetz, noch die Verordnung mit den dazugehörigen An- hängen, Güterlisten und technischen Anmerkungen (vgl. auch Überschrift im 5. Abschnitt der GKV: „Pflichten der Exporteurin oder des Exporteurs“), weshalb die Beschuldigte A. auch deshalb keine strafrechtliche Verantwortung zu tragen hat.

- 14 -

Bei beiden Beschuldigten handelt es sich nachweislich um juristische Laien. Ge- rade für juristische Laien war eine besondere Pflicht zur Beilegung von Testpro- tokollen infolge mangelnder Bestimmtheit der vom SECO angerufenen gesetzli- chen Grundlage nicht erkennbar. Daran ändert sich auch nichts, dass der Be- schuldigte B. gemäss eigenen Angaben bereits in früheren Jahren gebrauchte CNC-Bearbeitungszentren ins Ausland verkauft hat. Gemäss seinen – nicht wi- derlegten – Angaben, waren alle früher ausgeführten Güter bewilligungsfrei und es wurde auch nie verlangt, ein Testprotokoll vorzulegen (TPF pag. 2-932-5 f.). Im Ergebnis war für beide Beschuldigten mangels Klarheit der rechtlichen Grund- lagen nicht erkennbar, dass für die Ausfuhr der fraglichen CNC-Maschinen ein Testprotokoll oder einen alternativen Wert hätte vorlegen müssen und die Be- schuldigte A. trifft zudem aus den genannten Gründen auch keine solche Pflicht. Beide Beschuldigte sind vor dem Hintergrund des Ausgeführten freizusprechen.

Zusätzlich zum Ergebnis in E. 2.4 ist in Bezug auf den Vorwurf eines allfälligen fahrlässigen Verhaltens der Beschuldigten A. Folgendes festzustellen:

Die beschuldigte Zolldeklarantin gab zu Protokoll, sie habe aufgrund des durch das Schweizer Zolltarifsystem TARES generierten Hinweises auf eine mögliche Bewilligungspflicht beim Exporteur B. nachgefragt, ob die Maschinen bewilli- gungspflichtig seien oder nicht. Telefonisch habe sie vom Beschuldigten B. die Auskunft erhalten, die Maschinen seien nicht bewilligungspflichtig und würden nicht dem Güterkontrollgesetz unterstehen, weil sie gebraucht und älter als 10 Jahre seien (BA pag. 13-01-4 f.). Der Beschuldigte B. bestätigte, dass es ein Telefonat mit der Beschuldigten A. gab, jedoch erst nachdem die Ware am Zoll blockiert worden sei. Vor der Deklaration habe sie nicht nachgefragt aber auch wenn sie nachgefragt hätte, hätte er ihr gesagt, dass keine Bewilligung notwen- dig sei (BA pag. 13-02-7). Anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung bestätigte die Beschuldigte ihre bisherigen Angaben. Sie ergänzte, dass sie vor der Ausfuhr und aufgrund des Vermerks im TARES den Beschuldigten B. kon- taktiert habe. Ihre Pflicht als Zolldeklarantin habe darin bestanden, mit dem Kun- den abzuklären, ob die Sendung bewilligungspflichtig sei oder nicht. Sie erhalte vom SECO keine Auskunft, da sich der Exporteur an das SECO wenden müsse. Sie müsse sich auf die Auskunft des Exporteurs betreffend der Bewilligungs- pflicht vertrauen können. Über technische Kenntnisse verfüge sie nicht und sie verstehe auch nicht, was in Anhang 2, Teil 2 zur GKV zur Exportkontrollnummer 2B201 stehe. Auch wenn sie die technischen Angaben gehabt hätte, wäre sie im Zusammenhang mit Anhang 2 zur GKV nicht weitergekommen (TPF pag. 2-931- 4 ff.)

- 15 -

Gemäss SECO ist es aufgrund der Zolltarif-Nummer nicht möglich, zu beurteilen, ob Güter der Bewilligungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 GKV unterliegen. Das Schwei- zer Zolltarifsystem TARES gibt lediglich den Hinweis auf eine mögliche Bewilli- gungspflicht im Rahmen der GKV (TPF pag. 2-291-10.;…-26). Dem Merkblatt zur Bewilligungspflicht im TARES ist zudem zu entnehmen, dass der Exporteur die definitive Bewilligungspflicht der Anhänge 2, 3 und 5 der GKV beurteilen müsse (BA pag. 13-01-9). Auch die Güterkontrollverordnung enthält in dessen 5. Ab- schnitt (Pflichten des Exporteurs) – entgegen der Auffassung des SECO (TPF pag. 2-291-9) – keine Verpflichtungen, wonach der Spediteur die Bewilligungs- pflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 GKV abzuklären oder zu belegen hat. Mit der Abklä- rung im TARES, dass nur, aber immerhin, auf eine mögliche Bewilligungsflicht nach Güterkontrollgesetz hinweist („Bewilligungspflicht BWIP“) und der korrekten Handlungsweise, nämlich den Exporteur wegen der mutmasslich fehlenden Aus- fuhrbewilligung zu benachrichtigen, hat die beschuldigte Zolldeklarantin A. vor- liegend sämtliche ihr im Rahmen eines Speditionsauftrages zumutbaren (güter- kontrollrechtlichen) Abklärungen für die Anmeldung der hier interessierenden Güter vorgenommen. Ihre diesbezüglichen Aussagen erscheinen glaubhaft und überzeugend. Als Zolldeklarantin war sie weder gehalten, noch aufgrund der zum Tatzeitpunkt geltenden Güterkontrollgesetzgebung (siehe dazu auch unter E. 2.3.3) rechtlich verpflichtet, zusätzliche Abklärungen in Bezug auf die Bewilli- gungspflicht der fraglichen Güter zu tätigen, sondern durfte sich auf die vom Ex- porteur erhaltenen Informationen verlassen bzw. auf deren Richtigkeit vertrauen. Darüber hinaus bestand für sie keine gesetzliche Verpflichtung, eine allfällige Be- willigungsfreiheit mit entsprechenden Unterlagen nachweisen zu müssen.

Insgesamt ist der Beschuldigten A. sowohl mangels hinreichender rechtlicher Grundlagen, als auch infolge fehlender Sorgfaltspflichtverletzung kein strafrecht- lich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen. Die Beschuldigte A. ist folglich freizu- sprechen.

Verfahrenskosten Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine allfällige Kostenauferlegung an die freigesprochene Person gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO. Die Verfahrens- kosten sind demnach von der Eidgenossenschaft zu tragen.

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Entschädigungen

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO unter anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a). Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162; vgl. Art. 22 Abs. 3). Gemäss Art. 10 BStKR sind auf die Berechnung der Entschädigung der freigesprochenen Person die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung anwendbar. Die Anwaltskos- ten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitauf- wand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz min- destens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Rei- sezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.– (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR).

Die Beschuldigte beantragt den Ersatz der Kosten ihrer Wahlverteidigung. Rechtsanwalt Marcel Strehler macht in seiner Kostennote einen Arbeitsaufwand von 26.63 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 270.– für seine Arbeit (20.63 Stunden) und 6 Stunden Reisezeit à Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 183.90 (zzgl. MWST), ausmachend insgesamt Fr. 7‘510.30, geltend (TPF 2-925.-8 ff.).

Der geltend gemachte Zeitaufwand und die Auslagen des Verteidigers erschei- nen grundsätzlich angemessen mit folgender Ausnahme: Die Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherungen ist nicht von der Eidgenossenschaft zu tragen, weshalb 0.63 Stunden beim Arbeitsaufwand abzuziehen sind. Folglich beläuft sich der Arbeitsaufwand auf 20 Stunden. Auch ist der Stundenansatz auf Fr. 230.– zu reduzieren; das Verfahren stellte keine überdurchschnittlichen An- forderungen an die Verteidigung. Dies ergibt einen Arbeitsaufwand von 20 Stun- den à Fr. 230.– (gesamthaft Fr. 4‘600.–), einer Reisezeit von 6 Stunden à Fr. 200.– (gesamthaft Fr. 1‘200.–) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 183.90.

- 17 - Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ist die Beschuldigte A. demnach durch die Eidgenossenschaft aufgerundet mit Fr. 6‘450.– für die Kosten der Wahlverteidigung zu entschädigen.

Der Beschuldigte B. beantragt den Ersatz der Kosten seiner Wahlverteidigung. Rechtsanwalt David Husmann macht in seiner Kostennote einen Arbeitsaufwand von 11.7 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 350.– für seine Arbeits- und Reisezeit sowie Auslagen von Fr. 150.– (zzgl. MWST) geltend (TPF pag. 2-925- 25).

Der geltend gemachte Zeitaufwand und die Auslagen des Verteidigers erschei- nen grundsätzlich angemessen, jedoch entspricht die Kostennote nicht den reg- lementarischen Vorgaben (vgl. E. 4.1). Der Stundenansatz ist auf Fr. 230.– zu reduzieren; das Verfahren stellte keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Beim Arbeitsaufwand ist die Dauer der Hauptverhandlung von 3 Stunden hinzuzurechnen. Folglich werden 10.7 Stunden à Fr. 230.–, gesamt- haft ausmachend Fr. 2‘461.–) für den Arbeitsaufwand berechnet. Die Reisezeit von 4 Stunden sind praxisgemäss mit Fr. 200.– zu vergüten (gesamthaft Fr. 800.–). Die Barauslagen wurden nicht detailliert ausgewiesen, weshalb eine Kleinkostenpauschale von 3% errechnet wird (Fr. 97.83.–) Unter Berücksichti- gung der Mehrwertsteuer ist der Beschuldigte B. demnach durch die Eidgenos- senschaft aufgerundet mit Fr 3‘650.– für die Kosten der Wahlverteidigung zu ent- schädigen.

Weitere Entschädigungsansprüche wurden von den Beschuldigten nicht geltend gemacht und sind auch nicht geschuldet.

- 18 - Die Einzelrichterin erkennt: I. A.

A. wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Eidgenossenschaft.

Die Eidgenossenschaft hat A. für die Kosten ihrer Verteidigung in der Höhe von CHF 6‘450.00 inkl. MWST zu entschädigen. II. B.

B. wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Eidgenossenschaft.

Die Eidgenossenschaft hat B. für die Kosten seiner Verteidigung in der Höhe von CHF 3‘650.00 inkl. MWST zu entschädigen. III.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt, der Bun- desanwaltschaft wird das Dispositiv zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin

- 19 - Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an  Bundesanwaltschaft, Frau Manuela Graber, Staatsanwältin des Bundes  Herrn Rechtsanwalt Marcel Strehler, Verteidiger von A. (Beschuldigte)  Herrn Rechtsanwalt David Husmann, Verteidiger von B. (Beschuldigter) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 20. Dezember 2017