Versuchte Widerhandlung gegen das Güterkontroll- gesetz; Rückweisung durch das Bundesgericht
Sachverhalt
A. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts stellte mit Verfügung SK.2017.27 vom
7. Dezember 2017 das Strafverfahren gegen A. wegen versuchter Widerhand- lung gegen Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB) in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 52 StGB ein und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- (SK.2017.27, TPF pag. 2-970-5, -25). Entschädigung sprach es ihm keine zu. B. Gegen diese Verfügung erhob die Bundesanwaltschaft Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht und beantragte, A. sei gemäss Strafbefehl zu verurtei- len und zu bestrafen. Eventualiter sei er schuldig zu sprechen, und es sei von einer Bestrafung abzusehen. Sie machte geltend, das Bundesstrafgericht habe das Verschulden zu Unrecht als geringfügig eingestuft. Der Beschuldigte bean- tragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. C. Das Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, hiess mit Urteil 6B_167/2018 vom
5. März 2019 die Beschwerde gut, hob die Verfügung der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts vom 7. Dezember 2017 auf und wies die Sache zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurück (Urteilsdispositiv Ziff. 1; TPF pag. 3-100-001, -005). Es stellte Folgendes fest: „Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet Art. 8 Abs. 1 StPO keine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach der Anklageerhebung in den Anwendungsfällen von Art. 52 und 54 StGB.“ (…) „Die Beschwerde ist gutzuheissen. Aus prozessökonomischen Grün- den ist auf die weitere Rüge der Verletzung von Art. 52 StGB einzugehen.“ (E. 1.2) „Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls zu Recht, dass die Voraussetzungen von Art. 52 StGB nicht erfüllt sind. Wie die Vorinstanz selber ausführt, kannte der Beschwerdegegner die Bewilligungs- pflicht für den Export des versandten Gutes spätestens seit März 2016.“ (…) „Anders als seine
- 4 - Mitarbeiter wusste der Beschwerdegegner um die Bewilligungspflicht. Es spricht daher auch nicht zu seinen Gunsten, dass noch im März 2016 eine Lieferung der Firma zwar gestoppt aber in der Folge ohne Bewilligung wieder frei gegeben worden war. Inwiefern das Verhalten des Seco ange- sichts der augenscheinlichen, dem Beschwerdegegner bekannten Rechts- oder Praxisänderung widersprüchlich sein und ihn entlasten soll, leuchtet nicht ein, verneint doch auch die Vorinstanz einen Rechts- oder Sachverhaltsirrtum nachvollziehbar. Ferner handelt es sich um kein Bagatell- delikt, da der inkriminierte Verstoss gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG ein Vergehen darstellt, und die Firma des Beschwerdegegners gewerbsmässig Handel mit bewilligungspflichtigen Gütern be- treibt. Schliesslich liegt ein vollendeter Versuch vor, wohingegen weder ein freiwilliger Rücktritt oder tätige Reue noch ein positives Nachtatverhalten ersichtlich sind.“ (…) „Dass die Tatfolgen aufgrund der nachträglichen Bewilligungserteilung gering waren, genügt zur Strafbefreiung nicht.“ (E. 2.2) D. Die Strafkammer zeigte am 14. März 2019 den Parteien die Eröffnung des neuen Verfahrens unter der Geschäfts-Nr. SK.2019.16 und die Besetzung des Gerichts an. Mit Schreiben vom 28. März 2019 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der neue Entscheid der Strafkammer voraussichtlich ohne neue Hauptverhandlung ergehen werde. Die Parteien erhielten Gelegenheit, allfällige Einwände gegen das Vorgehen vorzubringen sowie ihre eventuellen Eingaben (schriftliche Partei- vorträge) und Beweisanträge zur Strafzumessung bzw. zu den aufgrund des Ur- teils des Bundesgerichts 6B_167/2019 neu zu beurteilenden Punkten bis 8. April 2019 einzureichen. Die Parteien erhielten ausserdem Gelegenheit zur freiwilligen Stellungnahme bzw. zum zweiten Schriftenwechsel zu den Eingaben der Gegen- partei. E. Das Gericht holte von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den per- sönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Strafregisteraus- zug, Betreibungsregisterauszug sowie die aktuellen Steuerunterlagen). F. Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 ersuchte der Verteidiger um Durchführung einer Vor- und Hauptverhandlung. Mit schriftlichem Parteivortrag beantragte er einen Freispruch. Eventualiter sei das Verfahren einzustellen, da C. für den Export ver- antwortlich sei. Subeventualiter sei das Verfahren auf C. auszudehnen und der Beschuldigte freizusprechen. Letzteventualiter sei die Anklage zur Ergänzung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. Am 31. Mai 2019 beantragte er ergän- zend die Einstellung des Verfahrens wegen verfahrens- und verfassungsmässi- gen Grundrechtsverstosses. Die Bundesanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. G. Am 5. Juni 2019 schloss der Einzelrichter die Parteiverhandlungen und verfügte, dass das Urteil den Parteien schriftlich eröffnet wird.
- 5 - Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Verfahren bei Rückweisung 1.1.1 Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Ur- teil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Die Bindungswirkung von Rückwei- sungsentscheiden des Bundesgerichts hat zur Folge, dass im Neubeurteilungs- verfahren keine neue Beurteilung derjenigen Teile des Urteils erfolgen darf, die das Bundesgericht nicht beanstandet hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2017 vom 29. April 2019). Die Thematik ist auf jene beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen ergibt (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 1.3). Der neue Ent- scheid darf dabei mit Erwägungen begründet werden, welche im zurückgewiese- nen Urteil noch nicht ausgeführt wurden oder zu denen sich das Bundesgericht noch nicht geäussert hat (BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2007 vom 26. März 2018 E. 2.1 und P41/05 vom 8. Februar 2017 E. 6, jeweils mit Hinweisen). 1.1.2 Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildete einerseits die Frage, ob vorliegend die Situation der Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen im Sinne von Art. 52 StGB gegeben sei, und andererseits, ob gestützt auf diese Geringfü- gigkeit eine Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 StGB erfolgen konnte (vgl. Lit. C.). Nicht Teil des bundesgerichtlichen Verfahrens bildete die Frage der Tatbestandsmässigkeit der angeklagten Handlungen. Dies war vom Bundesgericht nicht zu beurteilen. 1.1.3 Gestützt auf die in BGE 135 IV 27 begründete und in BGE 139 IV 220 E.3.4.7 auch unter der StPO für gültig erklärte Rechtsprechung hält das Bundesgericht fest, Art. 8 Abs. 1 StPO bilde keine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht in den Anwendungsfällen von Art. 52 bis 54 StGB. Bei An- wendbarkeit von Art. 52 – Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen – hat deshalb weder ein Freispruch noch eine Verfahrenseinstellung zu erfolgen, sondern ein Schuldspruch ohne Sanktion (BGE 135 IV 27, 30 f.). 1.1.4 Wie das Bundesgericht weiter festhält, ist die Voraussetzung der Geringfügigkeit der Schuld im Sinne von Art. 52 StGB vorliegendenfalls nicht gegeben; die
- 6 - Schuld sei nicht als geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB einzustufen (Rückwei- sungsurteil E. 2.2). Von einem besonders leichten Fall mit offensichtlich fehlen- dem Strafbedürfnis könne keine Rede sein (Rückweisungsurteil E. 2.2). Die bun- desgerichtliche Feststellung, die Schuld sei nicht geringfügig impliziert somit ei- nen Schuldspruch. Indem das Bundesgericht Art. 52 StGB für nicht anwendbar erklärt, ist die Möglichkeit eines Schuldspruchs bei gleichzeitigem Strafverzicht (von einer Strafe absehen) ausgeschlossen (Rückweisungsurteil E. 2.2). Es ist somit zwingend ein Schuldspruch und eine Strafe auszufällen. Gegenstand des neuen Entscheides ist daher in der Hauptsache die Festlegung und Bemessung der Art und Intensität der Schuld bzw. der Sanktion. Diesbezüglich ist im Rahmen der Strafzumessung eine neue Entscheidung zu fällen. 1.1.5 Da das Bundesgericht die Verfügung der Strafkammer vom 7. Dezember 2017 insbesondere aus formellen Gründen gesamthaft aufhob, erfolgt nachfolgend im Interesse der Vollständigkeit des vorliegenden Entscheids eine vollständig neue Urteilsbegründung und -eröffnung. 1.1.6 Anmerkung des Einzelrichters In Anlehnung an die Argumentation des Verteidigers in der Eingabe vom 11. Juni 2019 sei es im Sinne eines obiter dictum an dieser Stelle durch den Einzelrichter nicht unterlassen, auf eine insbesondere im Verkehr mit dem Bundesstrafgericht leider oft zu beobachtende Unart der „Vorinstanz“ hinzuweisen, welche darin be- steht, bei der Überprüfung des Sachverhalts in die Kompetenz des Sachrichters einzugreifen und diesem unter Berufung auf die Prozessökonomie den ent- scheidrelevanten Sachverhalt nach ihrem Ermessen vorzuschreiben. Es ist zu hoffen, dass dieses Ärgernis sich mit der Aufnahme der Tätigkeit der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts zumindest reduziert. 1.2 Schriftlichkeit des Verfahrens 1.2.1 Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundes- gericht wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt, wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts (Entscheid SK.2005.5 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 19. Oktober 2005 E. 1.3) oder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien (TPF 2007 60 E. 1.4) nötig er- scheint (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.4 vom 15. Juni 2018 E. 1.2.1). In seinem Urteil 6B_450/2012 vom 21. Januar 2013 hat das Bundesgericht in E. 2.2 festgehalten, dass dort, wo die neue Beurteilung nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht lediglich untergeordnete Fragen betreffe oder sich auf eine neue Strafzumessung beschränke, nachdem das Bundesgericht bereits über die Schuld befunden habe, eine neue Hauptverhandlung nicht erforderlich
- 7 - sei. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_76/2013 vom 29. August 2013 hat (in Verfahren, welche der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstehen) das Berufungs- gericht nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht die Frage, ob ein schriftliches oder mündliches Verfahren durchzuführen sei, in Berücksichtigung des durch das Bundesgericht definierten Rahmens der Rückweisung zu lösen. Im Urteil 6B_419/2013 vom 26. September 2013 (E. 1.3) hat das Bundesgericht in Bezug auf das Berufungsverfahren festgehalten, in einer zweiten Phase müsse die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts vorgenommen werden, wenn der Sachverhalt einmal festgestellt sei. In dieser Phase würden Rechtsfragen behan- delt. Wenn das Berufungsgericht aber eine neue Beweiswürdigung vornehme, behandle es Sachfragen, was es nicht im schriftlichen Berufungsverfahren nach Art. 406 Abs. 1 StPO tun dürfe. 1.2.2 In Anlehnung an die genannte Rechtsprechung (vgl. E. 1.2.1) sowie unter Be- rücksichtigung des Umstands, dass zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen eine mündliche Verhandlung vor dem bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil bereits stattgefunden hat, sind vorliegend die Umstände, die eine neue Haupt- verhandlung erforderlich machen, nicht gegeben. 1.2.3 Die Bundesanwaltschaft und der Verteidiger erhielten Gelegenheit, sich insbe- sondere zu Art und Umfang der zu verhängenden Sanktion zu äussern und ent- sprechende Beweisanträge zu stellen. Das rechtliche Gehör wurde ihnen damit gewährt. Die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung erweist sich als nicht erforderlich, zumal keine eigentlichen Beweiserhebungen durchzuführen sind. Die Akten wurden von Amtes wegen ergänzt, soweit dies für die Strafzumessung erforderlich war. 1.3 Anträge der Verteidigung 1.3.1 Der Verteidiger beantragt, der Beschuldigte sei freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren einzustellen. Subeventualiter sei das Verfahren auf C. auszudeh- nen. Letzteventualiter sei die Anklage an die Bundesanwaltschaft zurückzuwei- sen. Der beantragte Freispruch betrifft insbesondere die Tatbestandsmässigkeit und ist vorliegend nicht mehr entscheidrelevant, da aufgrund des bundesgericht- lichen Entscheids ein Schuldspruch und eine Strafe auszufällen ist (E. 1.1.4). Die Einstellung des Verfahrens ist vorliegend entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen (vgl. Lit. C.; E. 1.1.3). Eine Ausdehnung des Verfahrens oder Rückweisung der Anklage ist im jetzigen Verfahrensstadium mit begrenztem Prozessthema bzw. aufgrund der bundesgerichtlichen Feststellun- gen nicht möglich.
- 8 - 1.3.2 Der Verteidiger stellte diverse Beweisanträge (Zeugeneinvernahmen, zahlreiche Parteigutachten, Einholung Stellungnahme SECO, Edition Liste mit Dual-Use- Produkten) im Zusammenhang mit der Bewilligungspflicht der exportierten Güter und der Verantwortlichkeit des Beschuldigten (TPF pag. 3.521.007, -017; 3.521.035, -040). Die Beweisanträge betreffen den Schuldpunkt inklusive die Verantwortlichkeit. Das Bundesgericht hat die Tatbestandsmässigkeit und die Verantwortlichkeit des Beschuldigten festgestellt (Lit. C.). Die Beweisanträge ste- hen in keinem Zusammenhang mit dem Hauptprozessthema (Strafzumessung) und beschlagen keine diesbezüglich relevanten Tatsachen. Es kann an dieser Stelle auf den abweisenden Entscheid des Einzelrichters vom 5. Juni 2019 ver- wiesen werden (TPF pag. 3.250.004 f.). In Anbetracht des Verfahrensausgangs erweisen sich die thematisierten Anträge gleich wie die mit Eingabe vom 11. Juni 2019 neu vorgetragenen Anträge als nicht entscheiderheblich. Auf diesbezügli- che Weiterungen kann daher verzichtet werden. 2. Versuchte Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB) 2.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich als Vertreter der B. AG der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er versucht habe, das verfahrensgegenständliche Gut „D.” ohne die erforderliche Bewilligung des SECO aus der Schweiz auszuführen. 2.2 Die nachfolgenden Erwägungen zur Tatbestandsmässigkeit und Verantwortlich- keit (E. 2.3 – 2.10) erfolgen lediglich im Interesse der Vollständigkeit des vorlie- genden Entscheides. 2.3 Rechtliches 2.3.1 Das GKG bezweckt u.a. die Kontrolle doppelt verwendbarer Güter (Art. 1 GKG). Als doppelt verwendbar (Dual-Use) gelten gemäss Art. 3 lit. b GKG Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Dual-Use-Güter sind Waren – einschliesslich Software und Technologie – welche grundsätzlich für einen zivilen Verwendungszweck konzipiert und hergestellt wur- den, deren Verwendung aufgrund ihrer Eigenschaften (z.B. Materialbeschaffen- heit oder Leistungsfähigkeit) jedoch auch für militärische Zwecke nicht ausge- schlossen werden kann (PETERMANN, Dual-Use, 2014, 7. Kap., N. 288).
- 9 - 2.3.2 Welche Güter als doppelt verwendbar gelten, bestimmt der Bundesrat (Art. 2 Abs. 2 GKG) in einer ausführenden Verordnung (GKV) in generell-abstrakter Weise. Gemäss Art. 3 GKV sind die zivil und militärisch verwendbaren Güter in Anhang 2 GKV aufgeführt. Dieser enthält eine Liste, in welcher Waren und Tech- nologien nach technischen Merkmalen kategorisiert sind. 2.3.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG macht sich strafbar, wer vorsätzlich ohne ent- sprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedin- gungen und Auflagen nicht einhält. Der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG schliesst eine sich aus Art. 3 GKV i.V.m. Anhang 2 zu dieser Verordnung erge- bende Bewilligungspflicht mit ein. Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs 2 GKV ist der Bewilligungspflicht unterstellt (Art. 3 Abs. 1 GKV). Es gilt das Selbstdekla- rationsprinzip, d.h. wer Güter der Anhänge zur GKV ausführt, muss beim SECO eine Bewilligung beantragen. Den objektiven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG erfüllt, wer die nach Art. 3 Abs. 1 GKV vorgeschriebene Ausfuhrbewilligung des SECO nicht einholt und trotzdem Güter aus dem schweizerischen Staatsge- biet ausführt. 2.3.4 In subjektiver Hinsicht erfordert die Strafbarkeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale, wobei Eventual- vorsatz genügt (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.52 vom 1. April 2016 E. 6.7.2). 2.3.5 Werden Widerhandlungen gegen das Güterkontrollgesetz in Geschäftsbetrieben begangen, so gilt – gestützt auf Art. 16 GKG – Art. 6 VStrR. 2.3.5.1 Art. 6 Abs. 2 VStrR statuiert, dass der Geschäftsherr, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkun- gen aufzuheben, den Strafbestimmungen untersteht, die für den entsprechend handelnden Täter gelten. Die Verwaltungsstraftat des Untergebenen (Anlasstat) ist lediglich objektive Strafbarkeitsbedingung. Der Geschäftsherr verletzt seine Garantenstellung, wenn er als Führungsperson Straftaten der ihr unterstellten Person(en) nicht unterbindet, weshalb eine solche Nichtverhinderung der Begehung von Straftaten als strafwürdig erachtet wird. Die Garantenpflicht des Geschäftsherrn wird dadurch begründet, als dass er in lei- tender Funktion dafür zu sorgen hat, Gefahrenquellen für öffentliche Rechtsgüter oder Rechtsgüter Dritter, welche vom Unternehmen ausgehen, zu unterbinden. Dafür muss er den Geschäftsbetrieb entsprechend sicher organisieren indem er seine Angestellten überwacht, Weisungen erteilt und falls notwendig eingreift
- 10 - (vgl. BGE 142 IV 315 E. 2). Demzufolge ist der Geschäftsherr von Gesetzes we- gen als Überwachungsgarant für die Kontrolle und die Minimierung der vom Un- ternehmen ausgehenden Gefahren verantwortlich. Nötigenfalls muss er ein ent- sprechendes Sicherheitskonzept erstellen und dessen Einhaltung überwachen (vgl. dazu BGE 122 IV 103 E. 5.2; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechens- lehre, 9. Aufl. 2013, S. 368 f.). 2.3.5.2 Art. 6 Abs. 3 VStrR bezieht sich auf die Strafbarkeit von Organen. Steht eine juristische Person in der Verantwortung, so ist aufgrund dieser Bestimmung auf die dahinter stehende natürliche Person durchzugreifen, wobei Art. 6 Abs. 2 VStrR zur Anwendung gelangt (siehe E. 2.3.5.1). Für den Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft folgt die vorerwähnte Rechts- pflicht direkt aus dessen unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 2 OR. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen nach Art. 717 Abs. 1 OR ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen. Für diese Sorgfalt gilt ein objektiver Mass- stab. Die Verwaltungsräte sind zu aller Sorgfalt verpflichtet und nicht nur zur Vor- sicht, die sie in eigenen Geschäften anzuwenden pflegen (Urteil des Bundesstraf- gerichts SK.2015.23 vom 24. September 2015 E. 4.3.4 m.V.a. BGE 122 III 195 E. 3a; 113 II 52 E. 3a). Handelt es sich um eine Gesellschaft mit einfacher Orga- nisationsstruktur sind praxisgemäss hohe Anforderungen an die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Aufsichts- und Kontrollpflicht eines Verwaltungsratsmit- glieds zu stellen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.9 vom 16. Juni 2017 E. 4.2.2.2; GRAF, Gesellschaftsorgane zwischen Aktienrecht und Strafrecht, 2017, Rz. 677 m.w.H.). 2.3.6 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Voll- endung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 2.4
2.4.1 In objektiver Hinsicht ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass am 1. No- vember 2016 das Produkt „D.“ als bewilligungsfrei beim Zollamt Basel-Flughafen mit Bestimmungsland Norwegen zur Ausfuhr angemeldet wurde. Eine Ausfuhr- bewilligung des SECO wurde nicht eingeholt. Versenderin des Gutes war die B. AG mit Sitz in U. Der Beschuldigte ist Geschäftsführer, Mitinhaber und Mitglied des Verwaltungsrates der B. AG. Unbestritten ist zudem, dass der Export der Ware durch das erwähnte Zollamt gestoppt wurde. Im Nachgang und in Abspra- che mit der Bundesanwaltschaft wurde das Produkt „D.“ am 17. Januar 2017 zum
- 11 - Export freigegeben und die entsprechende Ausfuhrbewilligung dafür erteilt (BA pag. 18-01-1; -4). Die Ware wurde nicht beschlagnahmt (BA pag. 18-01-1). 2.4.2 Im Verlaufe des Verfahrens bestritt der Beschuldigte konstant, dass das Produkt „D.“ unter die Bewilligungspflicht des Anhang 2 zur GKV falle beziehungsweise werde das Produkt aufgrund der technischen Anmerkungen von der Bewilli- gungspflicht von EKN 1 ausgenommen. 2.4.3 Vorliegend geht es um ein Gut der Informationssicherheit der Kategorie 5 des Anhangs 2 der GKV. Dazu gehören sämtliche Mittel und Funktionen, die die Zu- griffsmöglichkeit, die Vertraulichkeit und Unversehrtheit von Information oder Kommunikation sichern; eingeschlossen Kryptotechnik, kryptografische Frei- schaltung, Kryptoanalyse und Schutz gegen kompromittierende Abstrahlung und Rechnersicherheit (Begriffsdefinition gemäss Anhang 1 und 2 zur GKV). Zur In- formationssicherheit gehört auch der Schutz bei der Übermittlung von Daten im Bankenverkehr, aber auch im Bereich der Industrie beziehungsweise Informati- onen zwischen Maschinenanlagen und Sicherung von Netzwerken (TPF pag. 2- 291-3 ff.). 2.4.4 Gemäss Amtsbericht des SECO vom 8. September 2017 weist das Gut „D.“ kryp- tographische Funktionen (sogenannte Verschlüsselungen) auf. Aus Sicht des SECO handelt es sich bei der Produktepalette der Herstellerfirma E. um Güter der Informationssicherheit, falls diese die Verschlüsselungseigenschaften der EKN 1 aufweisen und die Kontrollparameter betreffend der angewendeten Ver- schlüsselungsverfahren erfüllen (TPF pag. 2-291-5). Auf Nachfrage des Gerichts hielt das SECO in seinem Amtsbericht vom 8. September 2017 ergänzenden Schreiben vom 28. November 2017 fest, das Produkt „D.“ erfülle die technischen Parameter der EKN 1. Das Gut verwende symmetrische Algorithmen mit einer Schlüssellänge grösser als 56 Bit und asymmetrische Algorithmen, deren Sicher- heit auf dem Verfahren der Faktorisierung ganzer Zahlen beruhe, die grösser seien als 512 Bit (TPF pag. 2-291-383 f.). Auch nach einer einlässlichen Prüfung sämtlicher Anmerkungen zur Kategorie 5 der GKV und dem Ausnahmekatalog zur EKN 2 kommt das SECO zum Ergebnis, dass für das Produkt „D.“ die Ein- stufung unter die EKN 1 vorzunehmen sei (TPF pag. 2-291-5 ff.). Ausschlagge- bend für diese Einstufung war insbesondere die Dokumentation der Hersteller- firma E. mit den Angaben zu den Verschlüsselungsverfahren. Dem Amtsbericht ist weiter zu entnehmen, dass die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach Art. 4 lit. a–i GKV im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen, was vom Beschuldigten auch nicht bestritten wird. Gemäss SECO handelt es sich zusam- menfassend um ein doppelt verwendbares Gut (Dual-Use), da „D.“ Verschlüsse- lungsfunktionen gemäss EKN 1 aufweise, folglich die Einstufungskriterien erfüllt seien und die Voraussetzungen des Ausnahmekatalogs zur EKN 2 nicht greifen
- 12 - würden (zum Ganzen TPF pag. 2-291-3 ff.). Für das Gericht bestehen keine stichhaltigen Gründe, von den Erkenntnissen der Fachstelle abzuweichen, zumal sowohl die Herstellerin E. als auch die Kundin die Güter übereinstimmend als Dual-Use einstuften (E. 2.4.5 f.). 2.4.5 Im Übrigen hat auch die Herstellerfirma E. die Einstufung des Gutes unter die EKN 1 bestätigt, wie deren Dokumentation entnommen werden kann (Dokument Stand 16. Oktober 2015 [TPF pag. 2-291-20]; Dokument Stand 17. Juli 2017 [TPF pag. 2-521-50]). Die B. AG hat dem SECO und der Beschuldigte später dem Gericht diese Einstufung der Herstellerfirma unterbreitet (TPF pag. 2-291- 11 ff; 2-521-24 ff.). Aufgrund dieser Dokumentation hat die Zeugin F., Sekretari- atsmitarbeiterin bei der B. AG, auf der Handelsrechnung vom 1. November 2016 diese EKN aufgeführt (BA pag. 3-0097; TPF pag. 2-933-5). Des Weiteren weist die Firma E. gemäss „G.“ explizit auf die kryptografischen Eigenschaften bezie- hungsweise „Dual-Use“-Eigenschaften ihrer Produkte hin, welche unter die Klas- sifikation EKN 2 fallen und daher besonderen Import- oder Exportregulierungen unterstehen (TPF pag. 2-931-17 f.). 2.4.6 Die Empfängerin der Ware ist die Firma H. AS. Dem Formular der H. AS vom 8. November 2016 ist folgende Überschrift zu entnehmen: „Statement of End-Use for Dual-Use Goods“ (BA pag. 12-01-13). Auch die Empfängerin der Ware ging demzufolge davon aus, dass ihr ein sog. Dual-Use-Gut geliefert werde. 2.4.7 Demnach steht fest, dass es sich beim fraglichen Produkt um ein bewilligungs- pflichtiges Gut im Sinne der genannten Bestimmungen (E. 2.3.1 f.) und Anhang 2 der Güterkontrollverordnung handelt. 2.5
2.5.1 In subjektiver Hinsicht und bezüglich seiner Verantwortung machte der Beschul- digte teilweise widersprüchliche Aussagen. Anlässlich seiner ersten Einver- nahme bei der Bundeskriminalpolizei vom 25. Januar 2017 gab er zu Protokoll, er habe die Kundin aus Norwegen akquiriert, an welche das Gut versandt wurde, daher dürfte er für die Sendung vom 1. November 2016 verantwortlich gewesen sein. Sie von der B. AG seien davon ausgegangen, dass das Modell „D.“ bewilli- gungsfrei sei (BA pag. 12-01-4). Bei seiner Einvernahme durch die Bundesan- waltschaft vom 8. Mai 2017 bestritt er seine Verantwortung für die Sendung. Er habe sie nicht in Auftrag gegeben, habe nichts damit zu tun, und habe mit dieser Sendung keinerlei Kontakt gehabt (BA pag. 13-02-7). Anlässlich seiner Einver- nahme an der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte wiederum zu Protokoll, er habe gewusst, dass an die Kundin das Produkt „D.“ versandt werden würde (TPF pag. 2-931-11). Für den Export sei das Backoffice zuständig gewesen, wel-
- 13 - ches auch in erster Linie für die Ausfuhrbewilligungen verantwortlich sei. Er kon- trolliere denen diesbezügliche Arbeit nicht. Die Bewilligungspflicht sei überprüft worden, soweit sie verstanden worden sei. Über eine Unterschriftsberechtigung verfüge das Backoffice nicht (TPF pag. 2-931-7 ff.). Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 machte er geltend, die Mitarbeiterin der B. AG C. sei für den Export verantwortlich gewesen (TPF pag. 3.521.007). Ausserdem gab der Beschuldigte an, man sei sich bei der B. AG der Problematik der Bewilligungspflicht für den Export gewisser Güter vor dem 1. November 2016 nicht bewusst gewesen (TPF pag. 2-931-6 ff.). Dies steht im Widerspruch zur Aussage, wonach man sich bereits im März 2016 intensiv mit der Materie ausei- nandergesetzt habe (BA pag. 13-02-7), was im Übrigen auch der aktenkundigen Korrespondenz zwischen der B. AG und dem SECO zwischen dem 9. bis 24. März 2016 (TPF pag. 2-291-158 ff.) zu entnehmen ist. Damals ging es auch um den Export eines Gutes der Firma E. mit EKN 1. Der Beschuldigte gab hingegen zu, aufgrund eines Treffens mit einem Vertreter des SECO am 19. Oktober 2015 habe man festgestellt, dass es einer gewissen Sensibilisierung für den Versand von Dual-Use-Gütern bedürfe (TPF pag. 2-931-7, -12). 2.5.2 Die Zeuginnen C. und F., Mitarbeiterinnen des Backoffice, gaben übereinstim- mend zu Protokoll, der Beschuldigte sei innerhalb der B. AG einerseits für Pro- dukte der Firma E. verantwortlich, mithin auch für das Produkt „D.“, andererseits sei die Firma H. AS in Norwegen eine Kundin, die vom Beschuldigten betreut werde (TPF pag. 2-932-7; 2-933-2 ff.). Die beiden Mitarbeiterinnen hätten die Ausfuhrpapiere für den Export vorbereitet und F. habe die Handelsrechnung un- terschrieben. Aufgrund der Aussagen der Zeuginnen anlässlich der Hauptver- handlung kann festgestellt werden, dass diese bemüht waren die güterkontroll- rechtlichen Vorgaben für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern einzuhalten, jedoch nicht entsprechend geschult, instruiert oder kontrolliert wurden (TPF pag. 2-931- 8 ff.; 2-932-2 ff; 2-933-2 ff.). 2.5.3 Zusammenfassend war dem Beschuldigten bereits im März 2016 bekannt, dass Güter der Firma E. mit der EKN 1 der güterkontrollrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen; er war für die Thematik hinreichend sensibilisiert. 2.6
2.6.1 Vorliegend handelt es sich um eine im Geschäftsbetrieb der B. AG begangene Widerhandlung, weshalb Art. 16 GKG i.V.m. Art 6 Abs. 2 und Abs. 3 VStrR auf den Beschuldigten anwendbar ist.
- 14 - 2.6.2
2.6.2.1 Der Beschuldigte handelte als Geschäftsherr sowie als Organ der B. AG. Er war innerhalb der B. AG einerseits für den Vertrieb der Produkte der Firma E. zustän- dig, andererseits hat er die Empfängerin des Gutes „D.“, die Firma H. AS bei der B. AG betreut. Die B. AG verfügt über kein Firmenreglement, welches die Zu- ständigkeiten für die Bearbeitung der einzelnen Geschäftsvorgänge näher kon- kretisiert (TPF pag. 2-931-7 f.). 2.6.2.2 Aufgrund der Korrespondenz mit dem SECO im Zeitraum vom 9. bis 24. März 2016 (TPF pag. 2-291-158 ff.) wusste der Beschuldigte, dass Güter der Produkte- palette der Firma E., welche er vom schweizerischen Staatsgebiet ins Ausland ausführen wollte unter die EKN 1 zu qualifizieren sind. Ausserdem war ihm be- reits aufgrund des Besuchs des SECO bei der B. AG vom 19. Oktober 2015 die Problematik der Bewilligungspflicht für die Ausfuhr von Dual-Use-Güter bekannt und er war entsprechend sensibilisiert. Diese Information wurde jedoch nicht an die Mitarbeiterinnen des Backoffice weitergeleitet (TPF pag. 2-932-6). 2.6.2.3 Der Beschuldigte hat vor dem 1. November 2016 seine fehlerhaft handelnden Mitarbeiterinnen im Hinblick auf die güterkontrollrechtlichen Vorschriften weder genügend geschult, noch instruiert oder kontrolliert, obwohl er dazu als Ge- schäftsführer sowie als Mitglied des Verwaltungsrates verpflichtet war. Heute will er für deren Handeln keine Verantwortung übernehmen und versucht, diese Mit- arbeiterinnen – bzw. letztlich die Mitarbeiterin C. – vorzuschieben, obwohl diese nicht einmal unterschriftsberechtigt sind. Wer internationalen Handel mit Dual- Use-Gütern betreibt, hat sich mit der güterkontrollrechtlichen Gesetzgebung und den Vorgaben für deren Export zu befassen. Dies wurde vom Beschuldigten nachweislich nicht ausreichend getan. Auch gibt es bei der B. AG keine firmen- internen Compliancevorschriften oder Kontrollmechanismen, durch welche die Einhaltung der Gesetzgebung im Güterkontrollrecht sichergestellt werden könnte (vgl. TPF pag. 2-931-8). Den Akten ist allerdings zu entnehmen, dass insbeson- dere die Mitarbeiterin C. versucht hat abzuklären, welche Vorgaben für den Ex- port von Dual-Use-Gütern einzuhalten sind. Der Beschuldigte enthielt sich jedoch fälschlicherweise und entgegen seiner Rechtspflicht der Kontrolle dieser Vor- gänge und nahm dadurch in Kauf, dass das Gut „D.“ ohne die erforderliche Be- willigung nach Norwegen ausgeführt werden sollte. 2.7 Demnach steht fest, dass, mit Ausnahme der Vollendung des Delikts, sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV gegeben sind. Der Beschuldigte hat eventualvorsätzlich gehandelt. Die beabsichtigte Ausfuhr des bewilligungspflichtigen Dual-Use-Gutes nach Nor- wegen misslang, da das fragliche Gut am 1. November 2016 am Zollamt Basel- Flughafen sichergestellt wurde. Es liegt somit – entsprechend der Feststellung
- 15 - des Bundesgerichts in E. 2.2 des Urteils 6B_167/2018 vom 5. März 2019 – ver- suchte Tatbegehung bzw. ein vollendeter Versuch im Sinne von Art. 22 StGB vor (TPF 3.100.004). 2.8 Der Beschuldigte verfügte für die Ausfuhr der Güter über keine Ausfuhrbewilli- gung. Die versuchte Ausfuhr war somit rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe lie- gen keine vor. 2.9 Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits seit dem 19. Oktober 2015 für die Thematik der Bewilligungspflicht von Dual-Use-Gütern sensibilisiert war und ihm aufgrund der Korrespondenz mit dem SECO im März 2016 bewusst war, dass Güter der Herstellerfirma E. unter die EKN 1 fallen und daher von Art. 3 Abs. 1 GKV erfasst werden, befand er sich zum Tatzeitpunkt nicht in einem Rechtsirrtum (Art. 21 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 2.2). Auch der vom Beschuldigten pauschal vorgebrachte Einwand des Sachverhaltsirrtums (Art. 13 StGB) entbehrt jeglicher Grundlage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 2.2). 2.10 Der Beschuldigte ist der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkontrollge- setz gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 1. November 2016, schuldig zu sprechen. 3. Strafzumessung 3.1 Am 1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht in Kraft getreten. Sofern es für den Beschuldigten das mildere Recht ist, beurteilt sich die Sanktion nach den neuen Normen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Gemäss neuer geltenden Fassung von Art. 34 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 180 (und nicht mehr 360) Tagess- ätze. Wie nachfolgend ausgeführt wird (E. 3.7), hält das Gericht für die versuchte Wi- derhandlung gegen das Güterkontrollgesetz eine Geldstrafe von unter 180 Ta- gessätzen dem Verschulden als angemessen, weshalb diesbezüglich das neue Recht nicht milder erscheint. Vorliegend ist somit das alte Recht anzuwenden. 3.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden
- 16 - (Art. 47 Abs. 2). Dem (subjektiven Tatverschulden) kommt somit bei der Strafzu- messung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschul- denserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Ge- samteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat ein- zelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesent- licher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008, E. 10.1). 3.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG wird mit Gefängnis oder Busse bis zu 1 Million Franken bestraft, wer unter anderem vorsätzlich ohne entsprechende Bewilli- gung Waren ausführt. Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des StGB (vgl. Botschaft vom 23. März 1999, BBl 1999 1979; AS 2006 3459) richten sich die obgenannten Strafandrohungen neu nach der allgemeinen Transformationsnorm von Art. 333 StGB bzw. nach dem in Art. 333 Abs. 2–5 StGB vorgesehenen Umrechnungsschlüssel (BBl 1999 2152 ff.). Demnach ist Gefängnis oder Busse mit bis zu 1 Mio. Franken in Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG zu ersetzen mit „Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe“ (Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB). Die altrechtliche Busse ist nach neuem Recht wie eine Geldstrafe zu bemessen, womit die bisherige Höchstgrenze entfällt (Art. 333 Abs. 6 StGB). 3.4 Tatkomponenten Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass der Beschuldigte eine Sen- dung mit Dual-Use-Gütern ohne Ausfuhrbewilligung des SECO nach Norwegen bringen wollte. Es ist grundsätzlich schwer abzuschätzen, welche Gefahren von Dual-Use-Gütern ausgehen, da sich ihre Gefährlichkeit erst dann manifestiert, wenn sie zur konventionellen Aufrüstung eines Staates beitragen, der durch sein Verhalten die regionale oder globale Sicherheit gefährdet. Vorliegend muss von einer tiefen Gefährlichkeit ausgegangen werden, da das SECO im Januar 2017 nachträglich die Ausfuhrbewilligung für das fragliche Gut erteilt hat. Die Tatfolgen waren insofern gering. Ein Taterfolg trat nicht ein, da das Versuchsstadium nicht überschritten wurde. Ein Bagatelldelikt liegt aber nicht vor, da der inkriminierte
- 17 - Verstoss gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG ein Vergehen darstellt, und die Firma des Beschuldigten gewerbsmässig Handel mit bewilligungspflichtigen Gütern treibt (TPF pag. 3.100.004). Die Art und Weise der Tatausführung war leichtsin- nig und nicht weitsichtig, musste er doch damit rechnen, dass die Sendung si- chergestellt und dem SECO gemeldet wird, zumal seine Firma im Fokus des SECO stand. Die objektive Tatschwere ist als leicht zu qualifizieren. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere fällt zu Gunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er lediglich eventualvorsätzlich handelte. Er hatte keine direkte Absicht, eine Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz zu begehen. Auffäl- lig ist aber, dass der Beschuldigte die Bewilligungspflicht von Dual-Use-Gütern auf die leichte Schulter zu nehmen scheint. Er hat sich eventualvorsätzlich nicht an die Güterkontrollgesetzgebung gehalten, obwohl er aufgrund der Korrespon- denz mit dem SECO im März 2016 sensibilisiert wurde, dass Güter der Produkte- palette der Firma E. unter die Exportkontrollnummer 1 fallen und somit bewilli- gungspflichtig sind. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten ist zu den Be- weggründen festzuhalten, dass der Beschuldigte aus uneigennützigen Motiven handelte und kein privates Interesse hatte. Die Intensität des deliktischen Willens war leicht. Die Entscheidungsfreiheit war zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt. Es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, die erforderliche Ausfuhrbe- willigung einzuholen. Gesamthaft betrachtet ist auch die subjektive Tatkompo- nente in ihrem Ausmass als leicht einzustufen. Aufgrund der gesamten Umstände ist von einem leichten Verschulden auszuge- hen.
3.5 Täterkomponenten 3.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so führte der Beschuldigte ein unauf- fälliges Leben (TPF pag. 2-931-002, -005). Er ist 56-jährig, verheiratet, getrennt lebend und hat ein schulpflichtiges Kind (TPF pag. 2-931-002). Er ist Dipl. Ing. ETH. Seit 2006 arbeitet er bei der B. AG. Er ist Geschäftsführer, Verwaltungsrat und Miteigentümer der Firma (TPF pag. 2-931-003 f.). Sein jährliches Einkommen beläuft sich nach eigenen Angaben in der Hauptver- handlung auf Fr. 180'000.-- (Einkommen: Fr. 140'000.--; Verwaltungsratsmandat: Fr. 40'000.--) zuzüglich allfälliger Dividenden. Gemäss Steuererklärung 2017 hat er ein Netto-Erwerbseinkommen von Fr. 159'712.--, Wertschriftenerträge von Fr. 150'026.-- und einen Eigenmietwert von Fr. 32'980.-- (TPF pag. 3.231.2.007).
- 18 - Das bewegliche Vermögen beträgt Fr. 1'998'744.-- und der Wert der Liegenschaf- ten im Privatbesitz beträgt Fr. 2'604'600.-- (TPF pag. 3.231.2.008). Die Vermö- genswerte betragen total Fr. 4’6030344.-- und das steuerbare Vermögen Fr. 2'424'537.-- (TPF pag. 3.231.2.008). Er hat monatliche Unterstützungspflich- ten von rund Fr. 6‘000.-- (TPF pag. 2 931 004). Es liegen weder Betreibungen noch Verlustscheine gegen den Beschuldigten vor (TPF pag. 3.231.3.002). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Straf- zumessung aus; es liegen keine Umstände vor, die zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten zu berücksichtigen sind. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4), ebenso das straffreie Verhalten seit der Tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2012 vom 15. Juli 2013, E. 3.7). 3.5.2 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren Der Beschuldigte zeigt keine Einsicht und Reue, bestritt der doch während des gesamten Verfahrens seine Schuld. Den Aussagen des Beschuldigten liegt viel- mehr die Auffassung zu Grunde, nichts Strafbares gemacht zu haben. Er hält bis heute an seiner Darstellung fest, obwohl das SECO die Bewilligungspflicht der exportierten Güter fundiert festgestellt hat. Da gemäss ständiger bundesgericht- licher Rechtsprechung bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tatvorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhö- hend berücksichtig werden darf (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2; WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 173), ist vorliegend von einer Straferhö- hung abzusehen. Negativ zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte keine Verantwortung für sein Handeln übernommen hat, sondern versucht, die Mitarbeiterin des Back- offices bzw. C., vorzuschieben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_167/2018 vom
5. März 2019 E. 2.2; Eingabe des Verteidigers vom 2. Mai 2019 [TPF pag. 3.521.007, -009]). 3.6 Die Verfahrensdauer ist nicht zu beanstanden. 3.7 Das Gesamtverschulden wiegt insgesamt leicht. 3.8 Die hypothetische Einsatzstrafe ist aufgrund des leichten Verschuldens im un- tersten Bereich des Strafrahmens festzusetzen. In Würdigung sämtlicher Straf- zumessungsfaktoren erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe bzw. Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen.
- 19 - 3.9 Steht der Versuch unter Strafe, so kann milder bestraft werden als bei einer voll- endeten Tat (NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 22 StGB N. 27). Als Strafmilderungsgrund wirkt sich der Versuch vorliegend angesichts seiner Vollendung (bzw. vollendeter Versuch) nur in relativ geringem Masse aus, und zwar zu einem Viertel im Vergleich zur hypothetischen Einsatzstrafe für die vollendete Tat. In Würdigung sämtlicher Umstände ist beim Beschuldigten eine Reduktion von 5 Tagessätzen angebracht. 3.10 Tagessatz der Geldstrafe Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Da der Beschuldigte trotz Aufforderung des Gerichts das Formular zur persönli- chen und finanziellen Situation nicht ausgefüllt retourniert hat, sind nachfolgend einige monatliche Ausgabeposten – zu Gunsten des Beschuldigten – zu schät- zen. Ausgehend von einem monatlichen Netto-Erwerbseinkommen von Fr. 13'300.-- und in Berücksichtigung eines Eigenmietwerts von monatlich Fr. 2'745.--, den monatlichen Unterstützungspflichten von Fr. 6'000.--, den Aus- gaben für die monatliche Miete von geschätzt Fr. 1'500.--, der Krankenkassen- prämie von monatlich geschätzt Fr. 250.-- bzw. unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20% für die Krankenkasse und die Steuern ist die Höhe des Tagessatzes aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 320.-- festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). 3.11 Unter Würdigung aller Umstände erscheint damit eine Geldstrafe von 15 Tages- sätzen zu je Fr. 320.-- als angemessen. 3.12 Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Ein- schränkungen von Art. 42 Abs. 2 StGB bei der Gewährung des bedingten Voll- zugs greifen hier nicht. Ein Strafvollzug scheint im vorliegenden Fall nicht not- wendig. Der bedingte Vollzug kann dem Beschuldigten gewährt werden. Die Pro- bezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
- 20 - Verbindungsstrafe 3.12.1 Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geld- strafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestim- mung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu ent- schärfen (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 29.06.2005, BBl 2005, S. 4699 ff. und S. 4705 ff.). Zudem trägt die unbedingte Verbindungs- strafe dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1; BOMMER, Die Sanktionen im neuen AT StGB - ein Überblick, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Bern 2007, S. 35). Die bedingte ausgesprochene Strafe und die Verbindungsstrafe müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Um dem akzessori- schen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachge- recht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzu- stellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Hingegen ist auch zu berücksichtigen, dass die Verbindungsstrafe nicht zu einer Straferhöhung führen soll (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2.). 3.12.2 Eine solche Verbindungsstrafe ist vorliegend aus folgenden Gründen angezeigt: Zur Spezialprävention ist sie angezeigt, da eine bedingte Geldstrafe den Be- schuldigten nicht sonderlich beeindrucken wird. Ein Rückfallrisiko des Beschul- digten ist zwar nach dem Vorstehenden nicht gegeben. Andererseits ist rückbli- ckend die Tendenz erkennbar, sich gleichgültig gegenüber der Güterkontrollge- setzgebung im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Dual-Use-Gütern zu verhal- ten. Vor diesem Hintergrund ist ihm mit einer – für seine finanziellen Verhältnisse leicht zu verkraftenden – Busse ein Denkzettel zu verpassen, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Generalpräventive Aspekte sind aufgrund der häufigen Bewilligungsverfahren vor dem SECO im Zusammenhang mit Dual- Use-Gütern ebenfalls von Belang. Der Beschuldigte ist daher zusätzlich mit einer Busse von Fr. 800.-- zu bestrafen. Bei der Festsetzung der Sanktion (Geldstrafe und Busse) wurde berücksichtigt, dass die Verbindungsstrafe nicht zu einer Straf- erhöhung führt (E. 3.13.1). Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 3.13 Als Vollzugskanton ist der Kanton Basel-Stadt zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG).
- 21 - 4. Verfahrenskosten 4.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens- kosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschal- gebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorge- hensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). 4.2 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verfügung SK.2017.27 vom 7. De- zember 2017 haben Bestand und sind wie folgt in das vorliegende Verfahren zu übernehmen: Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 490.-- geltend. Diese liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und erscheint angemessen. Sie ist daher in der beantragten Höhe festzusetzen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptver- fahren ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache und des ange- fallenen Aufwands und der finanziellen Situation des Beschuldigten auf Fr. 2'500.-- festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. a BStKR). Nachdem die Begrün- dung der genannten Verfügung nicht auf Verlangen des Beschuldigten erfolgt ist, reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 4.3 Die Bundesanwaltschaft beziffert die Auslagen mit Fr. 10.--. Diese sind nicht zu beanstanden. 4.4 Das Rückweisungsverfahren ist nicht vom Beschuldigten verursacht worden, weshalb ihm hierfür keine zusätzlichen Kosten aufzuerlegen sind.
- 22 - 4.5 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, um von dieser Regel abzuweichen. Demnach sind dem Beschuldigten dem Ausgang des Ver- fahrens entsprechend Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'750.-- aufzuerle- gen. 5. Entschädigung Eine Entschädigung an den Beschuldigten ist nur bei Freispruch, teilweisem Frei- spruch oder bei Einstellung des Verfahrens möglich (Art. 429 Abs. 1 lit. a–c StPO). Das ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die beantragte Entschädigung i.S. von Art. 429 Abs. 1 StPO nicht zuzusprechen ist.
- 23 - Der Einzelrichter erkennt: I.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 7 Dezember 2017 das Strafverfahren gegen A. wegen versuchter Widerhand- lung gegen Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB) in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 52 StGB ein und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- (SK.2017.27, TPF pag. 2-970-5, -25). Entschädigung sprach es ihm keine zu. B. Gegen diese Verfügung erhob die Bundesanwaltschaft Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht und beantragte, A. sei gemäss Strafbefehl zu verurtei- len und zu bestrafen. Eventualiter sei er schuldig zu sprechen, und es sei von einer Bestrafung abzusehen. Sie machte geltend, das Bundesstrafgericht habe das Verschulden zu Unrecht als geringfügig eingestuft. Der Beschuldigte bean- tragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. C. Das Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, hiess mit Urteil 6B_167/2018 vom
5. März 2019 die Beschwerde gut, hob die Verfügung der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts vom 7. Dezember 2017 auf und wies die Sache zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurück (Urteilsdispositiv Ziff. 1; TPF pag. 3-100-001, -005). Es stellte Folgendes fest: „Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet Art. 8 Abs. 1 StPO keine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach der Anklageerhebung in den Anwendungsfällen von Art. 52 und 54 StGB.“ (…) „Die Beschwerde ist gutzuheissen. Aus prozessökonomischen Grün- den ist auf die weitere Rüge der Verletzung von Art. 52 StGB einzugehen.“ (E. 1.2) „Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls zu Recht, dass die Voraussetzungen von Art. 52 StGB nicht erfüllt sind. Wie die Vorinstanz selber ausführt, kannte der Beschwerdegegner die Bewilligungs- pflicht für den Export des versandten Gutes spätestens seit März 2016.“ (…) „Anders als seine
- 4 - Mitarbeiter wusste der Beschwerdegegner um die Bewilligungspflicht. Es spricht daher auch nicht zu seinen Gunsten, dass noch im März 2016 eine Lieferung der Firma zwar gestoppt aber in der Folge ohne Bewilligung wieder frei gegeben worden war. Inwiefern das Verhalten des Seco ange- sichts der augenscheinlichen, dem Beschwerdegegner bekannten Rechts- oder Praxisänderung widersprüchlich sein und ihn entlasten soll, leuchtet nicht ein, verneint doch auch die Vorinstanz einen Rechts- oder Sachverhaltsirrtum nachvollziehbar. Ferner handelt es sich um kein Bagatell- delikt, da der inkriminierte Verstoss gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG ein Vergehen darstellt, und die Firma des Beschwerdegegners gewerbsmässig Handel mit bewilligungspflichtigen Gütern be- treibt. Schliesslich liegt ein vollendeter Versuch vor, wohingegen weder ein freiwilliger Rücktritt oder tätige Reue noch ein positives Nachtatverhalten ersichtlich sind.“ (…) „Dass die Tatfolgen aufgrund der nachträglichen Bewilligungserteilung gering waren, genügt zur Strafbefreiung nicht.“ (E. 2.2) D. Die Strafkammer zeigte am 14. März 2019 den Parteien die Eröffnung des neuen Verfahrens unter der Geschäfts-Nr. SK.2019.16 und die Besetzung des Gerichts an. Mit Schreiben vom 28. März 2019 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der neue Entscheid der Strafkammer voraussichtlich ohne neue Hauptverhandlung ergehen werde. Die Parteien erhielten Gelegenheit, allfällige Einwände gegen das Vorgehen vorzubringen sowie ihre eventuellen Eingaben (schriftliche Partei- vorträge) und Beweisanträge zur Strafzumessung bzw. zu den aufgrund des Ur- teils des Bundesgerichts 6B_167/2019 neu zu beurteilenden Punkten bis 8. April 2019 einzureichen. Die Parteien erhielten ausserdem Gelegenheit zur freiwilligen Stellungnahme bzw. zum zweiten Schriftenwechsel zu den Eingaben der Gegen- partei. E. Das Gericht holte von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den per- sönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Strafregisteraus- zug, Betreibungsregisterauszug sowie die aktuellen Steuerunterlagen). F. Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 ersuchte der Verteidiger um Durchführung einer Vor- und Hauptverhandlung. Mit schriftlichem Parteivortrag beantragte er einen Freispruch. Eventualiter sei das Verfahren einzustellen, da C. für den Export ver- antwortlich sei. Subeventualiter sei das Verfahren auf C. auszudehnen und der Beschuldigte freizusprechen. Letzteventualiter sei die Anklage zur Ergänzung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. Am 31. Mai 2019 beantragte er ergän- zend die Einstellung des Verfahrens wegen verfahrens- und verfassungsmässi- gen Grundrechtsverstosses. Die Bundesanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. G. Am 5. Juni 2019 schloss der Einzelrichter die Parteiverhandlungen und verfügte, dass das Urteil den Parteien schriftlich eröffnet wird.
- 5 - Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Verfahren bei Rückweisung 1.1.1 Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Ur- teil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Die Bindungswirkung von Rückwei- sungsentscheiden des Bundesgerichts hat zur Folge, dass im Neubeurteilungs- verfahren keine neue Beurteilung derjenigen Teile des Urteils erfolgen darf, die das Bundesgericht nicht beanstandet hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2017 vom 29. April 2019). Die Thematik ist auf jene beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen ergibt (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 1.3). Der neue Ent- scheid darf dabei mit Erwägungen begründet werden, welche im zurückgewiese- nen Urteil noch nicht ausgeführt wurden oder zu denen sich das Bundesgericht noch nicht geäussert hat (BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2007 vom 26. März 2018 E. 2.1 und P41/05 vom 8. Februar 2017 E. 6, jeweils mit Hinweisen). 1.1.2 Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildete einerseits die Frage, ob vorliegend die Situation der Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen im Sinne von Art. 52 StGB gegeben sei, und andererseits, ob gestützt auf diese Geringfü- gigkeit eine Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 StGB erfolgen konnte (vgl. Lit. C.). Nicht Teil des bundesgerichtlichen Verfahrens bildete die Frage der Tatbestandsmässigkeit der angeklagten Handlungen. Dies war vom Bundesgericht nicht zu beurteilen. 1.1.3 Gestützt auf die in BGE 135 IV 27 begründete und in BGE 139 IV 220 E.3.4.7 auch unter der StPO für gültig erklärte Rechtsprechung hält das Bundesgericht fest, Art. 8 Abs. 1 StPO bilde keine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht in den Anwendungsfällen von Art. 52 bis 54 StGB. Bei An- wendbarkeit von Art. 52 – Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen – hat deshalb weder ein Freispruch noch eine Verfahrenseinstellung zu erfolgen, sondern ein Schuldspruch ohne Sanktion (BGE 135 IV 27, 30 f.). 1.1.4 Wie das Bundesgericht weiter festhält, ist die Voraussetzung der Geringfügigkeit der Schuld im Sinne von Art. 52 StGB vorliegendenfalls nicht gegeben; die
- 6 - Schuld sei nicht als geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB einzustufen (Rückwei- sungsurteil E. 2.2). Von einem besonders leichten Fall mit offensichtlich fehlen- dem Strafbedürfnis könne keine Rede sein (Rückweisungsurteil E. 2.2). Die bun- desgerichtliche Feststellung, die Schuld sei nicht geringfügig impliziert somit ei- nen Schuldspruch. Indem das Bundesgericht Art. 52 StGB für nicht anwendbar erklärt, ist die Möglichkeit eines Schuldspruchs bei gleichzeitigem Strafverzicht (von einer Strafe absehen) ausgeschlossen (Rückweisungsurteil E. 2.2). Es ist somit zwingend ein Schuldspruch und eine Strafe auszufällen. Gegenstand des neuen Entscheides ist daher in der Hauptsache die Festlegung und Bemessung der Art und Intensität der Schuld bzw. der Sanktion. Diesbezüglich ist im Rahmen der Strafzumessung eine neue Entscheidung zu fällen. 1.1.5 Da das Bundesgericht die Verfügung der Strafkammer vom 7. Dezember 2017 insbesondere aus formellen Gründen gesamthaft aufhob, erfolgt nachfolgend im Interesse der Vollständigkeit des vorliegenden Entscheids eine vollständig neue Urteilsbegründung und -eröffnung. 1.1.6 Anmerkung des Einzelrichters In Anlehnung an die Argumentation des Verteidigers in der Eingabe vom 11. Juni 2019 sei es im Sinne eines obiter dictum an dieser Stelle durch den Einzelrichter nicht unterlassen, auf eine insbesondere im Verkehr mit dem Bundesstrafgericht leider oft zu beobachtende Unart der „Vorinstanz“ hinzuweisen, welche darin be- steht, bei der Überprüfung des Sachverhalts in die Kompetenz des Sachrichters einzugreifen und diesem unter Berufung auf die Prozessökonomie den ent- scheidrelevanten Sachverhalt nach ihrem Ermessen vorzuschreiben. Es ist zu hoffen, dass dieses Ärgernis sich mit der Aufnahme der Tätigkeit der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts zumindest reduziert. 1.2 Schriftlichkeit des Verfahrens 1.2.1 Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundes- gericht wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt, wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts (Entscheid SK.2005.5 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 19. Oktober 2005 E. 1.3) oder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien (TPF 2007 60 E. 1.4) nötig er- scheint (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.4 vom 15. Juni 2018 E. 1.2.1). In seinem Urteil 6B_450/2012 vom 21. Januar 2013 hat das Bundesgericht in E. 2.2 festgehalten, dass dort, wo die neue Beurteilung nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht lediglich untergeordnete Fragen betreffe oder sich auf eine neue Strafzumessung beschränke, nachdem das Bundesgericht bereits über die Schuld befunden habe, eine neue Hauptverhandlung nicht erforderlich
- 7 - sei. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_76/2013 vom 29. August 2013 hat (in Verfahren, welche der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstehen) das Berufungs- gericht nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht die Frage, ob ein schriftliches oder mündliches Verfahren durchzuführen sei, in Berücksichtigung des durch das Bundesgericht definierten Rahmens der Rückweisung zu lösen. Im Urteil 6B_419/2013 vom 26. September 2013 (E. 1.3) hat das Bundesgericht in Bezug auf das Berufungsverfahren festgehalten, in einer zweiten Phase müsse die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts vorgenommen werden, wenn der Sachverhalt einmal festgestellt sei. In dieser Phase würden Rechtsfragen behan- delt. Wenn das Berufungsgericht aber eine neue Beweiswürdigung vornehme, behandle es Sachfragen, was es nicht im schriftlichen Berufungsverfahren nach Art. 406 Abs. 1 StPO tun dürfe. 1.2.2 In Anlehnung an die genannte Rechtsprechung (vgl. E. 1.2.1) sowie unter Be- rücksichtigung des Umstands, dass zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen eine mündliche Verhandlung vor dem bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil bereits stattgefunden hat, sind vorliegend die Umstände, die eine neue Haupt- verhandlung erforderlich machen, nicht gegeben. 1.2.3 Die Bundesanwaltschaft und der Verteidiger erhielten Gelegenheit, sich insbe- sondere zu Art und Umfang der zu verhängenden Sanktion zu äussern und ent- sprechende Beweisanträge zu stellen. Das rechtliche Gehör wurde ihnen damit gewährt. Die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung erweist sich als nicht erforderlich, zumal keine eigentlichen Beweiserhebungen durchzuführen sind. Die Akten wurden von Amtes wegen ergänzt, soweit dies für die Strafzumessung erforderlich war. 1.3 Anträge der Verteidigung 1.3.1 Der Verteidiger beantragt, der Beschuldigte sei freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren einzustellen. Subeventualiter sei das Verfahren auf C. auszudeh- nen. Letzteventualiter sei die Anklage an die Bundesanwaltschaft zurückzuwei- sen. Der beantragte Freispruch betrifft insbesondere die Tatbestandsmässigkeit und ist vorliegend nicht mehr entscheidrelevant, da aufgrund des bundesgericht- lichen Entscheids ein Schuldspruch und eine Strafe auszufällen ist (E. 1.1.4). Die Einstellung des Verfahrens ist vorliegend entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen (vgl. Lit. C.; E. 1.1.3). Eine Ausdehnung des Verfahrens oder Rückweisung der Anklage ist im jetzigen Verfahrensstadium mit begrenztem Prozessthema bzw. aufgrund der bundesgerichtlichen Feststellun- gen nicht möglich.
- 8 - 1.3.2 Der Verteidiger stellte diverse Beweisanträge (Zeugeneinvernahmen, zahlreiche Parteigutachten, Einholung Stellungnahme SECO, Edition Liste mit Dual-Use- Produkten) im Zusammenhang mit der Bewilligungspflicht der exportierten Güter und der Verantwortlichkeit des Beschuldigten (TPF pag. 3.521.007, -017; 3.521.035, -040). Die Beweisanträge betreffen den Schuldpunkt inklusive die Verantwortlichkeit. Das Bundesgericht hat die Tatbestandsmässigkeit und die Verantwortlichkeit des Beschuldigten festgestellt (Lit. C.). Die Beweisanträge ste- hen in keinem Zusammenhang mit dem Hauptprozessthema (Strafzumessung) und beschlagen keine diesbezüglich relevanten Tatsachen. Es kann an dieser Stelle auf den abweisenden Entscheid des Einzelrichters vom 5. Juni 2019 ver- wiesen werden (TPF pag. 3.250.004 f.). In Anbetracht des Verfahrensausgangs erweisen sich die thematisierten Anträge gleich wie die mit Eingabe vom 11. Juni 2019 neu vorgetragenen Anträge als nicht entscheiderheblich. Auf diesbezügli- che Weiterungen kann daher verzichtet werden. 2. Versuchte Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB) 2.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich als Vertreter der B. AG der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er versucht habe, das verfahrensgegenständliche Gut „D.” ohne die erforderliche Bewilligung des SECO aus der Schweiz auszuführen. 2.2 Die nachfolgenden Erwägungen zur Tatbestandsmässigkeit und Verantwortlich- keit (E. 2.3 – 2.10) erfolgen lediglich im Interesse der Vollständigkeit des vorlie- genden Entscheides. 2.3 Rechtliches 2.3.1 Das GKG bezweckt u.a. die Kontrolle doppelt verwendbarer Güter (Art. 1 GKG). Als doppelt verwendbar (Dual-Use) gelten gemäss Art. 3 lit. b GKG Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Dual-Use-Güter sind Waren – einschliesslich Software und Technologie – welche grundsätzlich für einen zivilen Verwendungszweck konzipiert und hergestellt wur- den, deren Verwendung aufgrund ihrer Eigenschaften (z.B. Materialbeschaffen- heit oder Leistungsfähigkeit) jedoch auch für militärische Zwecke nicht ausge- schlossen werden kann (PETERMANN, Dual-Use, 2014, 7. Kap., N. 288).
- 9 - 2.3.2 Welche Güter als doppelt verwendbar gelten, bestimmt der Bundesrat (Art. 2 Abs. 2 GKG) in einer ausführenden Verordnung (GKV) in generell-abstrakter Weise. Gemäss Art. 3 GKV sind die zivil und militärisch verwendbaren Güter in Anhang 2 GKV aufgeführt. Dieser enthält eine Liste, in welcher Waren und Tech- nologien nach technischen Merkmalen kategorisiert sind. 2.3.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG macht sich strafbar, wer vorsätzlich ohne ent- sprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedin- gungen und Auflagen nicht einhält. Der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG schliesst eine sich aus Art. 3 GKV i.V.m. Anhang 2 zu dieser Verordnung erge- bende Bewilligungspflicht mit ein. Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs 2 GKV ist der Bewilligungspflicht unterstellt (Art. 3 Abs. 1 GKV). Es gilt das Selbstdekla- rationsprinzip, d.h. wer Güter der Anhänge zur GKV ausführt, muss beim SECO eine Bewilligung beantragen. Den objektiven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG erfüllt, wer die nach Art. 3 Abs. 1 GKV vorgeschriebene Ausfuhrbewilligung des SECO nicht einholt und trotzdem Güter aus dem schweizerischen Staatsge- biet ausführt. 2.3.4 In subjektiver Hinsicht erfordert die Strafbarkeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale, wobei Eventual- vorsatz genügt (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.52 vom 1. April 2016 E. 6.7.2). 2.3.5 Werden Widerhandlungen gegen das Güterkontrollgesetz in Geschäftsbetrieben begangen, so gilt – gestützt auf Art. 16 GKG – Art. 6 VStrR. 2.3.5.1 Art. 6 Abs. 2 VStrR statuiert, dass der Geschäftsherr, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkun- gen aufzuheben, den Strafbestimmungen untersteht, die für den entsprechend handelnden Täter gelten. Die Verwaltungsstraftat des Untergebenen (Anlasstat) ist lediglich objektive Strafbarkeitsbedingung. Der Geschäftsherr verletzt seine Garantenstellung, wenn er als Führungsperson Straftaten der ihr unterstellten Person(en) nicht unterbindet, weshalb eine solche Nichtverhinderung der Begehung von Straftaten als strafwürdig erachtet wird. Die Garantenpflicht des Geschäftsherrn wird dadurch begründet, als dass er in lei- tender Funktion dafür zu sorgen hat, Gefahrenquellen für öffentliche Rechtsgüter oder Rechtsgüter Dritter, welche vom Unternehmen ausgehen, zu unterbinden. Dafür muss er den Geschäftsbetrieb entsprechend sicher organisieren indem er seine Angestellten überwacht, Weisungen erteilt und falls notwendig eingreift
- 10 - (vgl. BGE 142 IV 315 E. 2). Demzufolge ist der Geschäftsherr von Gesetzes we- gen als Überwachungsgarant für die Kontrolle und die Minimierung der vom Un- ternehmen ausgehenden Gefahren verantwortlich. Nötigenfalls muss er ein ent- sprechendes Sicherheitskonzept erstellen und dessen Einhaltung überwachen (vgl. dazu BGE 122 IV 103 E. 5.2; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechens- lehre, 9. Aufl. 2013, S. 368 f.). 2.3.5.2 Art. 6 Abs. 3 VStrR bezieht sich auf die Strafbarkeit von Organen. Steht eine juristische Person in der Verantwortung, so ist aufgrund dieser Bestimmung auf die dahinter stehende natürliche Person durchzugreifen, wobei Art. 6 Abs. 2 VStrR zur Anwendung gelangt (siehe E. 2.3.5.1). Für den Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft folgt die vorerwähnte Rechts- pflicht direkt aus dessen unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 2 OR. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen nach Art. 717 Abs. 1 OR ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen. Für diese Sorgfalt gilt ein objektiver Mass- stab. Die Verwaltungsräte sind zu aller Sorgfalt verpflichtet und nicht nur zur Vor- sicht, die sie in eigenen Geschäften anzuwenden pflegen (Urteil des Bundesstraf- gerichts SK.2015.23 vom 24. September 2015 E. 4.3.4 m.V.a. BGE 122 III 195 E. 3a; 113 II 52 E. 3a). Handelt es sich um eine Gesellschaft mit einfacher Orga- nisationsstruktur sind praxisgemäss hohe Anforderungen an die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Aufsichts- und Kontrollpflicht eines Verwaltungsratsmit- glieds zu stellen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.9 vom 16. Juni 2017 E. 4.2.2.2; GRAF, Gesellschaftsorgane zwischen Aktienrecht und Strafrecht, 2017, Rz. 677 m.w.H.). 2.3.6 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Voll- endung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 2.4
2.4.1 In objektiver Hinsicht ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass am 1. No- vember 2016 das Produkt „D.“ als bewilligungsfrei beim Zollamt Basel-Flughafen mit Bestimmungsland Norwegen zur Ausfuhr angemeldet wurde. Eine Ausfuhr- bewilligung des SECO wurde nicht eingeholt. Versenderin des Gutes war die B. AG mit Sitz in U. Der Beschuldigte ist Geschäftsführer, Mitinhaber und Mitglied des Verwaltungsrates der B. AG. Unbestritten ist zudem, dass der Export der Ware durch das erwähnte Zollamt gestoppt wurde. Im Nachgang und in Abspra- che mit der Bundesanwaltschaft wurde das Produkt „D.“ am 17. Januar 2017 zum
- 11 - Export freigegeben und die entsprechende Ausfuhrbewilligung dafür erteilt (BA pag. 18-01-1; -4). Die Ware wurde nicht beschlagnahmt (BA pag. 18-01-1). 2.4.2 Im Verlaufe des Verfahrens bestritt der Beschuldigte konstant, dass das Produkt „D.“ unter die Bewilligungspflicht des Anhang 2 zur GKV falle beziehungsweise werde das Produkt aufgrund der technischen Anmerkungen von der Bewilli- gungspflicht von EKN 1 ausgenommen. 2.4.3 Vorliegend geht es um ein Gut der Informationssicherheit der Kategorie 5 des Anhangs 2 der GKV. Dazu gehören sämtliche Mittel und Funktionen, die die Zu- griffsmöglichkeit, die Vertraulichkeit und Unversehrtheit von Information oder Kommunikation sichern; eingeschlossen Kryptotechnik, kryptografische Frei- schaltung, Kryptoanalyse und Schutz gegen kompromittierende Abstrahlung und Rechnersicherheit (Begriffsdefinition gemäss Anhang 1 und 2 zur GKV). Zur In- formationssicherheit gehört auch der Schutz bei der Übermittlung von Daten im Bankenverkehr, aber auch im Bereich der Industrie beziehungsweise Informati- onen zwischen Maschinenanlagen und Sicherung von Netzwerken (TPF pag. 2- 291-3 ff.). 2.4.4 Gemäss Amtsbericht des SECO vom 8. September 2017 weist das Gut „D.“ kryp- tographische Funktionen (sogenannte Verschlüsselungen) auf. Aus Sicht des SECO handelt es sich bei der Produktepalette der Herstellerfirma E. um Güter der Informationssicherheit, falls diese die Verschlüsselungseigenschaften der EKN 1 aufweisen und die Kontrollparameter betreffend der angewendeten Ver- schlüsselungsverfahren erfüllen (TPF pag. 2-291-5). Auf Nachfrage des Gerichts hielt das SECO in seinem Amtsbericht vom 8. September 2017 ergänzenden Schreiben vom 28. November 2017 fest, das Produkt „D.“ erfülle die technischen Parameter der EKN 1. Das Gut verwende symmetrische Algorithmen mit einer Schlüssellänge grösser als 56 Bit und asymmetrische Algorithmen, deren Sicher- heit auf dem Verfahren der Faktorisierung ganzer Zahlen beruhe, die grösser seien als 512 Bit (TPF pag. 2-291-383 f.). Auch nach einer einlässlichen Prüfung sämtlicher Anmerkungen zur Kategorie 5 der GKV und dem Ausnahmekatalog zur EKN 2 kommt das SECO zum Ergebnis, dass für das Produkt „D.“ die Ein- stufung unter die EKN 1 vorzunehmen sei (TPF pag. 2-291-5 ff.). Ausschlagge- bend für diese Einstufung war insbesondere die Dokumentation der Hersteller- firma E. mit den Angaben zu den Verschlüsselungsverfahren. Dem Amtsbericht ist weiter zu entnehmen, dass die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach Art. 4 lit. a–i GKV im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen, was vom Beschuldigten auch nicht bestritten wird. Gemäss SECO handelt es sich zusam- menfassend um ein doppelt verwendbares Gut (Dual-Use), da „D.“ Verschlüsse- lungsfunktionen gemäss EKN 1 aufweise, folglich die Einstufungskriterien erfüllt seien und die Voraussetzungen des Ausnahmekatalogs zur EKN 2 nicht greifen
- 12 - würden (zum Ganzen TPF pag. 2-291-3 ff.). Für das Gericht bestehen keine stichhaltigen Gründe, von den Erkenntnissen der Fachstelle abzuweichen, zumal sowohl die Herstellerin E. als auch die Kundin die Güter übereinstimmend als Dual-Use einstuften (E. 2.4.5 f.). 2.4.5 Im Übrigen hat auch die Herstellerfirma E. die Einstufung des Gutes unter die EKN 1 bestätigt, wie deren Dokumentation entnommen werden kann (Dokument Stand 16. Oktober 2015 [TPF pag. 2-291-20]; Dokument Stand 17. Juli 2017 [TPF pag. 2-521-50]). Die B. AG hat dem SECO und der Beschuldigte später dem Gericht diese Einstufung der Herstellerfirma unterbreitet (TPF pag. 2-291-
E. 11 ff; 2-521-24 ff.). Aufgrund dieser Dokumentation hat die Zeugin F., Sekretari- atsmitarbeiterin bei der B. AG, auf der Handelsrechnung vom 1. November 2016 diese EKN aufgeführt (BA pag. 3-0097; TPF pag. 2-933-5). Des Weiteren weist die Firma E. gemäss „G.“ explizit auf die kryptografischen Eigenschaften bezie- hungsweise „Dual-Use“-Eigenschaften ihrer Produkte hin, welche unter die Klas- sifikation EKN 2 fallen und daher besonderen Import- oder Exportregulierungen unterstehen (TPF pag. 2-931-17 f.). 2.4.6 Die Empfängerin der Ware ist die Firma H. AS. Dem Formular der H. AS vom 8. November 2016 ist folgende Überschrift zu entnehmen: „Statement of End-Use for Dual-Use Goods“ (BA pag. 12-01-13). Auch die Empfängerin der Ware ging demzufolge davon aus, dass ihr ein sog. Dual-Use-Gut geliefert werde. 2.4.7 Demnach steht fest, dass es sich beim fraglichen Produkt um ein bewilligungs- pflichtiges Gut im Sinne der genannten Bestimmungen (E. 2.3.1 f.) und Anhang 2 der Güterkontrollverordnung handelt. 2.5
2.5.1 In subjektiver Hinsicht und bezüglich seiner Verantwortung machte der Beschul- digte teilweise widersprüchliche Aussagen. Anlässlich seiner ersten Einver- nahme bei der Bundeskriminalpolizei vom 25. Januar 2017 gab er zu Protokoll, er habe die Kundin aus Norwegen akquiriert, an welche das Gut versandt wurde, daher dürfte er für die Sendung vom 1. November 2016 verantwortlich gewesen sein. Sie von der B. AG seien davon ausgegangen, dass das Modell „D.“ bewilli- gungsfrei sei (BA pag. 12-01-4). Bei seiner Einvernahme durch die Bundesan- waltschaft vom 8. Mai 2017 bestritt er seine Verantwortung für die Sendung. Er habe sie nicht in Auftrag gegeben, habe nichts damit zu tun, und habe mit dieser Sendung keinerlei Kontakt gehabt (BA pag. 13-02-7). Anlässlich seiner Einver- nahme an der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte wiederum zu Protokoll, er habe gewusst, dass an die Kundin das Produkt „D.“ versandt werden würde (TPF pag. 2-931-11). Für den Export sei das Backoffice zuständig gewesen, wel-
- 13 - ches auch in erster Linie für die Ausfuhrbewilligungen verantwortlich sei. Er kon- trolliere denen diesbezügliche Arbeit nicht. Die Bewilligungspflicht sei überprüft worden, soweit sie verstanden worden sei. Über eine Unterschriftsberechtigung verfüge das Backoffice nicht (TPF pag. 2-931-7 ff.). Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 machte er geltend, die Mitarbeiterin der B. AG C. sei für den Export verantwortlich gewesen (TPF pag. 3.521.007). Ausserdem gab der Beschuldigte an, man sei sich bei der B. AG der Problematik der Bewilligungspflicht für den Export gewisser Güter vor dem 1. November 2016 nicht bewusst gewesen (TPF pag. 2-931-6 ff.). Dies steht im Widerspruch zur Aussage, wonach man sich bereits im März 2016 intensiv mit der Materie ausei- nandergesetzt habe (BA pag. 13-02-7), was im Übrigen auch der aktenkundigen Korrespondenz zwischen der B. AG und dem SECO zwischen dem 9. bis 24. März 2016 (TPF pag. 2-291-158 ff.) zu entnehmen ist. Damals ging es auch um den Export eines Gutes der Firma E. mit EKN 1. Der Beschuldigte gab hingegen zu, aufgrund eines Treffens mit einem Vertreter des SECO am 19. Oktober 2015 habe man festgestellt, dass es einer gewissen Sensibilisierung für den Versand von Dual-Use-Gütern bedürfe (TPF pag. 2-931-7, -12). 2.5.2 Die Zeuginnen C. und F., Mitarbeiterinnen des Backoffice, gaben übereinstim- mend zu Protokoll, der Beschuldigte sei innerhalb der B. AG einerseits für Pro- dukte der Firma E. verantwortlich, mithin auch für das Produkt „D.“, andererseits sei die Firma H. AS in Norwegen eine Kundin, die vom Beschuldigten betreut werde (TPF pag. 2-932-7; 2-933-2 ff.). Die beiden Mitarbeiterinnen hätten die Ausfuhrpapiere für den Export vorbereitet und F. habe die Handelsrechnung un- terschrieben. Aufgrund der Aussagen der Zeuginnen anlässlich der Hauptver- handlung kann festgestellt werden, dass diese bemüht waren die güterkontroll- rechtlichen Vorgaben für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern einzuhalten, jedoch nicht entsprechend geschult, instruiert oder kontrolliert wurden (TPF pag. 2-931- 8 ff.; 2-932-2 ff; 2-933-2 ff.). 2.5.3 Zusammenfassend war dem Beschuldigten bereits im März 2016 bekannt, dass Güter der Firma E. mit der EKN 1 der güterkontrollrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen; er war für die Thematik hinreichend sensibilisiert. 2.6
2.6.1 Vorliegend handelt es sich um eine im Geschäftsbetrieb der B. AG begangene Widerhandlung, weshalb Art. 16 GKG i.V.m. Art 6 Abs. 2 und Abs. 3 VStrR auf den Beschuldigten anwendbar ist.
- 14 - 2.6.2
2.6.2.1 Der Beschuldigte handelte als Geschäftsherr sowie als Organ der B. AG. Er war innerhalb der B. AG einerseits für den Vertrieb der Produkte der Firma E. zustän- dig, andererseits hat er die Empfängerin des Gutes „D.“, die Firma H. AS bei der B. AG betreut. Die B. AG verfügt über kein Firmenreglement, welches die Zu- ständigkeiten für die Bearbeitung der einzelnen Geschäftsvorgänge näher kon- kretisiert (TPF pag. 2-931-7 f.). 2.6.2.2 Aufgrund der Korrespondenz mit dem SECO im Zeitraum vom 9. bis 24. März 2016 (TPF pag. 2-291-158 ff.) wusste der Beschuldigte, dass Güter der Produkte- palette der Firma E., welche er vom schweizerischen Staatsgebiet ins Ausland ausführen wollte unter die EKN 1 zu qualifizieren sind. Ausserdem war ihm be- reits aufgrund des Besuchs des SECO bei der B. AG vom 19. Oktober 2015 die Problematik der Bewilligungspflicht für die Ausfuhr von Dual-Use-Güter bekannt und er war entsprechend sensibilisiert. Diese Information wurde jedoch nicht an die Mitarbeiterinnen des Backoffice weitergeleitet (TPF pag. 2-932-6). 2.6.2.3 Der Beschuldigte hat vor dem 1. November 2016 seine fehlerhaft handelnden Mitarbeiterinnen im Hinblick auf die güterkontrollrechtlichen Vorschriften weder genügend geschult, noch instruiert oder kontrolliert, obwohl er dazu als Ge- schäftsführer sowie als Mitglied des Verwaltungsrates verpflichtet war. Heute will er für deren Handeln keine Verantwortung übernehmen und versucht, diese Mit- arbeiterinnen – bzw. letztlich die Mitarbeiterin C. – vorzuschieben, obwohl diese nicht einmal unterschriftsberechtigt sind. Wer internationalen Handel mit Dual- Use-Gütern betreibt, hat sich mit der güterkontrollrechtlichen Gesetzgebung und den Vorgaben für deren Export zu befassen. Dies wurde vom Beschuldigten nachweislich nicht ausreichend getan. Auch gibt es bei der B. AG keine firmen- internen Compliancevorschriften oder Kontrollmechanismen, durch welche die Einhaltung der Gesetzgebung im Güterkontrollrecht sichergestellt werden könnte (vgl. TPF pag. 2-931-8). Den Akten ist allerdings zu entnehmen, dass insbeson- dere die Mitarbeiterin C. versucht hat abzuklären, welche Vorgaben für den Ex- port von Dual-Use-Gütern einzuhalten sind. Der Beschuldigte enthielt sich jedoch fälschlicherweise und entgegen seiner Rechtspflicht der Kontrolle dieser Vor- gänge und nahm dadurch in Kauf, dass das Gut „D.“ ohne die erforderliche Be- willigung nach Norwegen ausgeführt werden sollte. 2.7 Demnach steht fest, dass, mit Ausnahme der Vollendung des Delikts, sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV gegeben sind. Der Beschuldigte hat eventualvorsätzlich gehandelt. Die beabsichtigte Ausfuhr des bewilligungspflichtigen Dual-Use-Gutes nach Nor- wegen misslang, da das fragliche Gut am 1. November 2016 am Zollamt Basel- Flughafen sichergestellt wurde. Es liegt somit – entsprechend der Feststellung
- 15 - des Bundesgerichts in E. 2.2 des Urteils 6B_167/2018 vom 5. März 2019 – ver- suchte Tatbegehung bzw. ein vollendeter Versuch im Sinne von Art. 22 StGB vor (TPF 3.100.004). 2.8 Der Beschuldigte verfügte für die Ausfuhr der Güter über keine Ausfuhrbewilli- gung. Die versuchte Ausfuhr war somit rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe lie- gen keine vor. 2.9 Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits seit dem 19. Oktober 2015 für die Thematik der Bewilligungspflicht von Dual-Use-Gütern sensibilisiert war und ihm aufgrund der Korrespondenz mit dem SECO im März 2016 bewusst war, dass Güter der Herstellerfirma E. unter die EKN 1 fallen und daher von Art. 3 Abs. 1 GKV erfasst werden, befand er sich zum Tatzeitpunkt nicht in einem Rechtsirrtum (Art. 21 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 2.2). Auch der vom Beschuldigten pauschal vorgebrachte Einwand des Sachverhaltsirrtums (Art. 13 StGB) entbehrt jeglicher Grundlage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 2.2). 2.10 Der Beschuldigte ist der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkontrollge- setz gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 1. November 2016, schuldig zu sprechen. 3. Strafzumessung 3.1 Am 1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht in Kraft getreten. Sofern es für den Beschuldigten das mildere Recht ist, beurteilt sich die Sanktion nach den neuen Normen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Gemäss neuer geltenden Fassung von Art. 34 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 180 (und nicht mehr 360) Tagess- ätze. Wie nachfolgend ausgeführt wird (E. 3.7), hält das Gericht für die versuchte Wi- derhandlung gegen das Güterkontrollgesetz eine Geldstrafe von unter 180 Ta- gessätzen dem Verschulden als angemessen, weshalb diesbezüglich das neue Recht nicht milder erscheint. Vorliegend ist somit das alte Recht anzuwenden. 3.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden
- 16 - (Art. 47 Abs. 2). Dem (subjektiven Tatverschulden) kommt somit bei der Strafzu- messung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschul- denserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Ge- samteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat ein- zelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesent- licher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008, E. 10.1). 3.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG wird mit Gefängnis oder Busse bis zu 1 Million Franken bestraft, wer unter anderem vorsätzlich ohne entsprechende Bewilli- gung Waren ausführt. Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des StGB (vgl. Botschaft vom 23. März 1999, BBl 1999 1979; AS 2006 3459) richten sich die obgenannten Strafandrohungen neu nach der allgemeinen Transformationsnorm von Art. 333 StGB bzw. nach dem in Art. 333 Abs. 2–5 StGB vorgesehenen Umrechnungsschlüssel (BBl 1999 2152 ff.). Demnach ist Gefängnis oder Busse mit bis zu 1 Mio. Franken in Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG zu ersetzen mit „Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe“ (Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB). Die altrechtliche Busse ist nach neuem Recht wie eine Geldstrafe zu bemessen, womit die bisherige Höchstgrenze entfällt (Art. 333 Abs. 6 StGB). 3.4 Tatkomponenten Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass der Beschuldigte eine Sen- dung mit Dual-Use-Gütern ohne Ausfuhrbewilligung des SECO nach Norwegen bringen wollte. Es ist grundsätzlich schwer abzuschätzen, welche Gefahren von Dual-Use-Gütern ausgehen, da sich ihre Gefährlichkeit erst dann manifestiert, wenn sie zur konventionellen Aufrüstung eines Staates beitragen, der durch sein Verhalten die regionale oder globale Sicherheit gefährdet. Vorliegend muss von einer tiefen Gefährlichkeit ausgegangen werden, da das SECO im Januar 2017 nachträglich die Ausfuhrbewilligung für das fragliche Gut erteilt hat. Die Tatfolgen waren insofern gering. Ein Taterfolg trat nicht ein, da das Versuchsstadium nicht überschritten wurde. Ein Bagatelldelikt liegt aber nicht vor, da der inkriminierte
- 17 - Verstoss gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG ein Vergehen darstellt, und die Firma des Beschuldigten gewerbsmässig Handel mit bewilligungspflichtigen Gütern treibt (TPF pag. 3.100.004). Die Art und Weise der Tatausführung war leichtsin- nig und nicht weitsichtig, musste er doch damit rechnen, dass die Sendung si- chergestellt und dem SECO gemeldet wird, zumal seine Firma im Fokus des SECO stand. Die objektive Tatschwere ist als leicht zu qualifizieren. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere fällt zu Gunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er lediglich eventualvorsätzlich handelte. Er hatte keine direkte Absicht, eine Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz zu begehen. Auffäl- lig ist aber, dass der Beschuldigte die Bewilligungspflicht von Dual-Use-Gütern auf die leichte Schulter zu nehmen scheint. Er hat sich eventualvorsätzlich nicht an die Güterkontrollgesetzgebung gehalten, obwohl er aufgrund der Korrespon- denz mit dem SECO im März 2016 sensibilisiert wurde, dass Güter der Produkte- palette der Firma E. unter die Exportkontrollnummer 1 fallen und somit bewilli- gungspflichtig sind. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten ist zu den Be- weggründen festzuhalten, dass der Beschuldigte aus uneigennützigen Motiven handelte und kein privates Interesse hatte. Die Intensität des deliktischen Willens war leicht. Die Entscheidungsfreiheit war zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt. Es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, die erforderliche Ausfuhrbe- willigung einzuholen. Gesamthaft betrachtet ist auch die subjektive Tatkompo- nente in ihrem Ausmass als leicht einzustufen. Aufgrund der gesamten Umstände ist von einem leichten Verschulden auszuge- hen.
3.5 Täterkomponenten 3.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so führte der Beschuldigte ein unauf- fälliges Leben (TPF pag. 2-931-002, -005). Er ist 56-jährig, verheiratet, getrennt lebend und hat ein schulpflichtiges Kind (TPF pag. 2-931-002). Er ist Dipl. Ing. ETH. Seit 2006 arbeitet er bei der B. AG. Er ist Geschäftsführer, Verwaltungsrat und Miteigentümer der Firma (TPF pag. 2-931-003 f.). Sein jährliches Einkommen beläuft sich nach eigenen Angaben in der Hauptver- handlung auf Fr. 180'000.-- (Einkommen: Fr. 140'000.--; Verwaltungsratsmandat: Fr. 40'000.--) zuzüglich allfälliger Dividenden. Gemäss Steuererklärung 2017 hat er ein Netto-Erwerbseinkommen von Fr. 159'712.--, Wertschriftenerträge von Fr. 150'026.-- und einen Eigenmietwert von Fr. 32'980.-- (TPF pag. 3.231.2.007).
- 18 - Das bewegliche Vermögen beträgt Fr. 1'998'744.-- und der Wert der Liegenschaf- ten im Privatbesitz beträgt Fr. 2'604'600.-- (TPF pag. 3.231.2.008). Die Vermö- genswerte betragen total Fr. 4’6030344.-- und das steuerbare Vermögen Fr. 2'424'537.-- (TPF pag. 3.231.2.008). Er hat monatliche Unterstützungspflich- ten von rund Fr. 6‘000.-- (TPF pag. 2 931 004). Es liegen weder Betreibungen noch Verlustscheine gegen den Beschuldigten vor (TPF pag. 3.231.3.002). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Straf- zumessung aus; es liegen keine Umstände vor, die zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten zu berücksichtigen sind. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4), ebenso das straffreie Verhalten seit der Tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2012 vom 15. Juli 2013, E. 3.7). 3.5.2 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren Der Beschuldigte zeigt keine Einsicht und Reue, bestritt der doch während des gesamten Verfahrens seine Schuld. Den Aussagen des Beschuldigten liegt viel- mehr die Auffassung zu Grunde, nichts Strafbares gemacht zu haben. Er hält bis heute an seiner Darstellung fest, obwohl das SECO die Bewilligungspflicht der exportierten Güter fundiert festgestellt hat. Da gemäss ständiger bundesgericht- licher Rechtsprechung bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tatvorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhö- hend berücksichtig werden darf (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2; WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 173), ist vorliegend von einer Straferhö- hung abzusehen. Negativ zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte keine Verantwortung für sein Handeln übernommen hat, sondern versucht, die Mitarbeiterin des Back- offices bzw. C., vorzuschieben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_167/2018 vom
5. März 2019 E. 2.2; Eingabe des Verteidigers vom 2. Mai 2019 [TPF pag. 3.521.007, -009]). 3.6 Die Verfahrensdauer ist nicht zu beanstanden. 3.7 Das Gesamtverschulden wiegt insgesamt leicht. 3.8 Die hypothetische Einsatzstrafe ist aufgrund des leichten Verschuldens im un- tersten Bereich des Strafrahmens festzusetzen. In Würdigung sämtlicher Straf- zumessungsfaktoren erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe bzw. Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen.
- 19 - 3.9 Steht der Versuch unter Strafe, so kann milder bestraft werden als bei einer voll- endeten Tat (NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 22 StGB N. 27). Als Strafmilderungsgrund wirkt sich der Versuch vorliegend angesichts seiner Vollendung (bzw. vollendeter Versuch) nur in relativ geringem Masse aus, und zwar zu einem Viertel im Vergleich zur hypothetischen Einsatzstrafe für die vollendete Tat. In Würdigung sämtlicher Umstände ist beim Beschuldigten eine Reduktion von 5 Tagessätzen angebracht. 3.10 Tagessatz der Geldstrafe Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Da der Beschuldigte trotz Aufforderung des Gerichts das Formular zur persönli- chen und finanziellen Situation nicht ausgefüllt retourniert hat, sind nachfolgend einige monatliche Ausgabeposten – zu Gunsten des Beschuldigten – zu schät- zen. Ausgehend von einem monatlichen Netto-Erwerbseinkommen von Fr. 13'300.-- und in Berücksichtigung eines Eigenmietwerts von monatlich Fr. 2'745.--, den monatlichen Unterstützungspflichten von Fr. 6'000.--, den Aus- gaben für die monatliche Miete von geschätzt Fr. 1'500.--, der Krankenkassen- prämie von monatlich geschätzt Fr. 250.-- bzw. unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20% für die Krankenkasse und die Steuern ist die Höhe des Tagessatzes aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 320.-- festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). 3.11 Unter Würdigung aller Umstände erscheint damit eine Geldstrafe von 15 Tages- sätzen zu je Fr. 320.-- als angemessen. 3.12 Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Ein- schränkungen von Art. 42 Abs. 2 StGB bei der Gewährung des bedingten Voll- zugs greifen hier nicht. Ein Strafvollzug scheint im vorliegenden Fall nicht not- wendig. Der bedingte Vollzug kann dem Beschuldigten gewährt werden. Die Pro- bezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
- 20 - Verbindungsstrafe 3.12.1 Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geld- strafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestim- mung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu ent- schärfen (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 29.06.2005, BBl 2005, S. 4699 ff. und S. 4705 ff.). Zudem trägt die unbedingte Verbindungs- strafe dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1; BOMMER, Die Sanktionen im neuen AT StGB - ein Überblick, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Bern 2007, S. 35). Die bedingte ausgesprochene Strafe und die Verbindungsstrafe müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Um dem akzessori- schen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachge- recht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzu- stellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Hingegen ist auch zu berücksichtigen, dass die Verbindungsstrafe nicht zu einer Straferhöhung führen soll (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2.). 3.12.2 Eine solche Verbindungsstrafe ist vorliegend aus folgenden Gründen angezeigt: Zur Spezialprävention ist sie angezeigt, da eine bedingte Geldstrafe den Be- schuldigten nicht sonderlich beeindrucken wird. Ein Rückfallrisiko des Beschul- digten ist zwar nach dem Vorstehenden nicht gegeben. Andererseits ist rückbli- ckend die Tendenz erkennbar, sich gleichgültig gegenüber der Güterkontrollge- setzgebung im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Dual-Use-Gütern zu verhal- ten. Vor diesem Hintergrund ist ihm mit einer – für seine finanziellen Verhältnisse leicht zu verkraftenden – Busse ein Denkzettel zu verpassen, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Generalpräventive Aspekte sind aufgrund der häufigen Bewilligungsverfahren vor dem SECO im Zusammenhang mit Dual- Use-Gütern ebenfalls von Belang. Der Beschuldigte ist daher zusätzlich mit einer Busse von Fr. 800.-- zu bestrafen. Bei der Festsetzung der Sanktion (Geldstrafe und Busse) wurde berücksichtigt, dass die Verbindungsstrafe nicht zu einer Straf- erhöhung führt (E. 3.13.1). Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 3.13 Als Vollzugskanton ist der Kanton Basel-Stadt zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG).
- 21 - 4. Verfahrenskosten 4.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens- kosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschal- gebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorge- hensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). 4.2 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verfügung SK.2017.27 vom 7. De- zember 2017 haben Bestand und sind wie folgt in das vorliegende Verfahren zu übernehmen: Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 490.-- geltend. Diese liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und erscheint angemessen. Sie ist daher in der beantragten Höhe festzusetzen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptver- fahren ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache und des ange- fallenen Aufwands und der finanziellen Situation des Beschuldigten auf Fr. 2'500.-- festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. a BStKR). Nachdem die Begrün- dung der genannten Verfügung nicht auf Verlangen des Beschuldigten erfolgt ist, reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 4.3 Die Bundesanwaltschaft beziffert die Auslagen mit Fr. 10.--. Diese sind nicht zu beanstanden. 4.4 Das Rückweisungsverfahren ist nicht vom Beschuldigten verursacht worden, weshalb ihm hierfür keine zusätzlichen Kosten aufzuerlegen sind.
- 22 - 4.5 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, um von dieser Regel abzuweichen. Demnach sind dem Beschuldigten dem Ausgang des Ver- fahrens entsprechend Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'750.-- aufzuerle- gen. 5. Entschädigung Eine Entschädigung an den Beschuldigten ist nur bei Freispruch, teilweisem Frei- spruch oder bei Einstellung des Verfahrens möglich (Art. 429 Abs. 1 lit. a–c StPO). Das ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die beantragte Entschädigung i.S. von Art. 429 Abs. 1 StPO nicht zuzusprechen ist.
- 23 - Der Einzelrichter erkennt: I.
Dispositiv
- A. wird schuldig gesprochen der versuchten Widerhandlung gegen das Güter- kontrollgesetz gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB.
- A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 320.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
- A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 800.--; bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
- Der Kanton Basel-Stadt wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG).
- Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 490.--, den Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 10.-- und der Gerichts- gebühr von Fr. 1‘250.--, ausmachend Fr. 1‘750.--, werden A. auferlegt.
- Es wird keine Entschädigung zugesprochen. II.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 14. Juni 2019 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Carlo Bulletti, Leitender Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Rolf Rüegg,
Gegenstand
Versuchte Widerhandlung gegen das Güterkontroll- gesetz; Rückweisung durch das Bundesgericht B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2019.16
- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: Gestützt auf Art. 337 StPO wird dem Gericht beantragt, der Beschuldigte A. sei gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 7. Februar 2017 (Verfahrensnummer: SV.16.2048-GMA) zu verurteilen und zu bestrafen. Dem Dispositiv des genannten Straf- befehls können folgende Anträge entnommen werden:
1. A. sei wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen.
2. A. sei mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 320.--, entsprechend Fr. 4‘800.--, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A. sei zusätzlich mit einer Busse von Fr. 800.-- zu bestrafen; bei schuldhaftem Nicht- bezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1‘000.-- (Fr. 980.-- Gebühren und Fr. 20.-- Ausla- gen) seien A. anteilsmässig, ausmachend Fr. 500.--, aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
5. Nachdem der Strafbefehl rechtskräftig geworden sei, sei der Kanton Basel-Stadt für den Strafvollzug zuständig zu erklären (Art. 74 StBOG).
Anträge der Verteidigung: 1. Der Beschuldigte sei in der Folge vom Vorwurf der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz freizusprechen.
2. Eventualiter sei das Verfahren einzustellen, da nicht der Beschuldigte, sondern die B. AG Mitarbeiterin C. für den Export als verantwortlich zeichnet.
3. Das Verfahren sei aufgrund verfahrens- und verfassungsmässigen Grundrechtsver- stosses (Verletzung des rechtlichen Gehörs) bzw. auf unrechterhobener und dennoch verwerteter Beweise durch die Untersuchungsbehörde (Recht auf ein faires Verfah- ren) kostenpflichtig einzustellen.
4. Eventualiter sei zur korrekter, nachgeholter Beweisabnahme (nach Vorliegen aller Beweise) und zur weiteren Zeugeneinvernahme eine Vorverhandlung durchzuführen (Art. 332 StPO).
- 3 -
5. Subeventualiter sei das Verfahren auf C. auszudehnen und beide Beschuldigten mangels Vorsatz freizusprechen.
6. Letzteventualiter sei die Anklage zur Ergänzung der notwendigen Angaben an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen.
7. Es sei eine Hauptverhandlung durchzuführen und dabei oder vorgängig seien die ein- gereichten und noch einzureichenden Beweise abzunehmen und die beantragten Zeugen zu vernehmen.
Sachverhalt: A. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts stellte mit Verfügung SK.2017.27 vom
7. Dezember 2017 das Strafverfahren gegen A. wegen versuchter Widerhand- lung gegen Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB) in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 52 StGB ein und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- (SK.2017.27, TPF pag. 2-970-5, -25). Entschädigung sprach es ihm keine zu. B. Gegen diese Verfügung erhob die Bundesanwaltschaft Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht und beantragte, A. sei gemäss Strafbefehl zu verurtei- len und zu bestrafen. Eventualiter sei er schuldig zu sprechen, und es sei von einer Bestrafung abzusehen. Sie machte geltend, das Bundesstrafgericht habe das Verschulden zu Unrecht als geringfügig eingestuft. Der Beschuldigte bean- tragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. C. Das Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, hiess mit Urteil 6B_167/2018 vom
5. März 2019 die Beschwerde gut, hob die Verfügung der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts vom 7. Dezember 2017 auf und wies die Sache zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurück (Urteilsdispositiv Ziff. 1; TPF pag. 3-100-001, -005). Es stellte Folgendes fest: „Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet Art. 8 Abs. 1 StPO keine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach der Anklageerhebung in den Anwendungsfällen von Art. 52 und 54 StGB.“ (…) „Die Beschwerde ist gutzuheissen. Aus prozessökonomischen Grün- den ist auf die weitere Rüge der Verletzung von Art. 52 StGB einzugehen.“ (E. 1.2) „Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls zu Recht, dass die Voraussetzungen von Art. 52 StGB nicht erfüllt sind. Wie die Vorinstanz selber ausführt, kannte der Beschwerdegegner die Bewilligungs- pflicht für den Export des versandten Gutes spätestens seit März 2016.“ (…) „Anders als seine
- 4 - Mitarbeiter wusste der Beschwerdegegner um die Bewilligungspflicht. Es spricht daher auch nicht zu seinen Gunsten, dass noch im März 2016 eine Lieferung der Firma zwar gestoppt aber in der Folge ohne Bewilligung wieder frei gegeben worden war. Inwiefern das Verhalten des Seco ange- sichts der augenscheinlichen, dem Beschwerdegegner bekannten Rechts- oder Praxisänderung widersprüchlich sein und ihn entlasten soll, leuchtet nicht ein, verneint doch auch die Vorinstanz einen Rechts- oder Sachverhaltsirrtum nachvollziehbar. Ferner handelt es sich um kein Bagatell- delikt, da der inkriminierte Verstoss gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG ein Vergehen darstellt, und die Firma des Beschwerdegegners gewerbsmässig Handel mit bewilligungspflichtigen Gütern be- treibt. Schliesslich liegt ein vollendeter Versuch vor, wohingegen weder ein freiwilliger Rücktritt oder tätige Reue noch ein positives Nachtatverhalten ersichtlich sind.“ (…) „Dass die Tatfolgen aufgrund der nachträglichen Bewilligungserteilung gering waren, genügt zur Strafbefreiung nicht.“ (E. 2.2) D. Die Strafkammer zeigte am 14. März 2019 den Parteien die Eröffnung des neuen Verfahrens unter der Geschäfts-Nr. SK.2019.16 und die Besetzung des Gerichts an. Mit Schreiben vom 28. März 2019 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der neue Entscheid der Strafkammer voraussichtlich ohne neue Hauptverhandlung ergehen werde. Die Parteien erhielten Gelegenheit, allfällige Einwände gegen das Vorgehen vorzubringen sowie ihre eventuellen Eingaben (schriftliche Partei- vorträge) und Beweisanträge zur Strafzumessung bzw. zu den aufgrund des Ur- teils des Bundesgerichts 6B_167/2019 neu zu beurteilenden Punkten bis 8. April 2019 einzureichen. Die Parteien erhielten ausserdem Gelegenheit zur freiwilligen Stellungnahme bzw. zum zweiten Schriftenwechsel zu den Eingaben der Gegen- partei. E. Das Gericht holte von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den per- sönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Strafregisteraus- zug, Betreibungsregisterauszug sowie die aktuellen Steuerunterlagen). F. Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 ersuchte der Verteidiger um Durchführung einer Vor- und Hauptverhandlung. Mit schriftlichem Parteivortrag beantragte er einen Freispruch. Eventualiter sei das Verfahren einzustellen, da C. für den Export ver- antwortlich sei. Subeventualiter sei das Verfahren auf C. auszudehnen und der Beschuldigte freizusprechen. Letzteventualiter sei die Anklage zur Ergänzung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. Am 31. Mai 2019 beantragte er ergän- zend die Einstellung des Verfahrens wegen verfahrens- und verfassungsmässi- gen Grundrechtsverstosses. Die Bundesanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. G. Am 5. Juni 2019 schloss der Einzelrichter die Parteiverhandlungen und verfügte, dass das Urteil den Parteien schriftlich eröffnet wird.
- 5 - Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Verfahren bei Rückweisung 1.1.1 Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Ur- teil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Die Bindungswirkung von Rückwei- sungsentscheiden des Bundesgerichts hat zur Folge, dass im Neubeurteilungs- verfahren keine neue Beurteilung derjenigen Teile des Urteils erfolgen darf, die das Bundesgericht nicht beanstandet hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2017 vom 29. April 2019). Die Thematik ist auf jene beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen ergibt (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 1.3). Der neue Ent- scheid darf dabei mit Erwägungen begründet werden, welche im zurückgewiese- nen Urteil noch nicht ausgeführt wurden oder zu denen sich das Bundesgericht noch nicht geäussert hat (BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2007 vom 26. März 2018 E. 2.1 und P41/05 vom 8. Februar 2017 E. 6, jeweils mit Hinweisen). 1.1.2 Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildete einerseits die Frage, ob vorliegend die Situation der Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen im Sinne von Art. 52 StGB gegeben sei, und andererseits, ob gestützt auf diese Geringfü- gigkeit eine Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 StGB erfolgen konnte (vgl. Lit. C.). Nicht Teil des bundesgerichtlichen Verfahrens bildete die Frage der Tatbestandsmässigkeit der angeklagten Handlungen. Dies war vom Bundesgericht nicht zu beurteilen. 1.1.3 Gestützt auf die in BGE 135 IV 27 begründete und in BGE 139 IV 220 E.3.4.7 auch unter der StPO für gültig erklärte Rechtsprechung hält das Bundesgericht fest, Art. 8 Abs. 1 StPO bilde keine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht in den Anwendungsfällen von Art. 52 bis 54 StGB. Bei An- wendbarkeit von Art. 52 – Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen – hat deshalb weder ein Freispruch noch eine Verfahrenseinstellung zu erfolgen, sondern ein Schuldspruch ohne Sanktion (BGE 135 IV 27, 30 f.). 1.1.4 Wie das Bundesgericht weiter festhält, ist die Voraussetzung der Geringfügigkeit der Schuld im Sinne von Art. 52 StGB vorliegendenfalls nicht gegeben; die
- 6 - Schuld sei nicht als geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB einzustufen (Rückwei- sungsurteil E. 2.2). Von einem besonders leichten Fall mit offensichtlich fehlen- dem Strafbedürfnis könne keine Rede sein (Rückweisungsurteil E. 2.2). Die bun- desgerichtliche Feststellung, die Schuld sei nicht geringfügig impliziert somit ei- nen Schuldspruch. Indem das Bundesgericht Art. 52 StGB für nicht anwendbar erklärt, ist die Möglichkeit eines Schuldspruchs bei gleichzeitigem Strafverzicht (von einer Strafe absehen) ausgeschlossen (Rückweisungsurteil E. 2.2). Es ist somit zwingend ein Schuldspruch und eine Strafe auszufällen. Gegenstand des neuen Entscheides ist daher in der Hauptsache die Festlegung und Bemessung der Art und Intensität der Schuld bzw. der Sanktion. Diesbezüglich ist im Rahmen der Strafzumessung eine neue Entscheidung zu fällen. 1.1.5 Da das Bundesgericht die Verfügung der Strafkammer vom 7. Dezember 2017 insbesondere aus formellen Gründen gesamthaft aufhob, erfolgt nachfolgend im Interesse der Vollständigkeit des vorliegenden Entscheids eine vollständig neue Urteilsbegründung und -eröffnung. 1.1.6 Anmerkung des Einzelrichters In Anlehnung an die Argumentation des Verteidigers in der Eingabe vom 11. Juni 2019 sei es im Sinne eines obiter dictum an dieser Stelle durch den Einzelrichter nicht unterlassen, auf eine insbesondere im Verkehr mit dem Bundesstrafgericht leider oft zu beobachtende Unart der „Vorinstanz“ hinzuweisen, welche darin be- steht, bei der Überprüfung des Sachverhalts in die Kompetenz des Sachrichters einzugreifen und diesem unter Berufung auf die Prozessökonomie den ent- scheidrelevanten Sachverhalt nach ihrem Ermessen vorzuschreiben. Es ist zu hoffen, dass dieses Ärgernis sich mit der Aufnahme der Tätigkeit der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts zumindest reduziert. 1.2 Schriftlichkeit des Verfahrens 1.2.1 Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundes- gericht wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt, wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts (Entscheid SK.2005.5 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 19. Oktober 2005 E. 1.3) oder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien (TPF 2007 60 E. 1.4) nötig er- scheint (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.4 vom 15. Juni 2018 E. 1.2.1). In seinem Urteil 6B_450/2012 vom 21. Januar 2013 hat das Bundesgericht in E. 2.2 festgehalten, dass dort, wo die neue Beurteilung nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht lediglich untergeordnete Fragen betreffe oder sich auf eine neue Strafzumessung beschränke, nachdem das Bundesgericht bereits über die Schuld befunden habe, eine neue Hauptverhandlung nicht erforderlich
- 7 - sei. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_76/2013 vom 29. August 2013 hat (in Verfahren, welche der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstehen) das Berufungs- gericht nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht die Frage, ob ein schriftliches oder mündliches Verfahren durchzuführen sei, in Berücksichtigung des durch das Bundesgericht definierten Rahmens der Rückweisung zu lösen. Im Urteil 6B_419/2013 vom 26. September 2013 (E. 1.3) hat das Bundesgericht in Bezug auf das Berufungsverfahren festgehalten, in einer zweiten Phase müsse die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts vorgenommen werden, wenn der Sachverhalt einmal festgestellt sei. In dieser Phase würden Rechtsfragen behan- delt. Wenn das Berufungsgericht aber eine neue Beweiswürdigung vornehme, behandle es Sachfragen, was es nicht im schriftlichen Berufungsverfahren nach Art. 406 Abs. 1 StPO tun dürfe. 1.2.2 In Anlehnung an die genannte Rechtsprechung (vgl. E. 1.2.1) sowie unter Be- rücksichtigung des Umstands, dass zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen eine mündliche Verhandlung vor dem bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil bereits stattgefunden hat, sind vorliegend die Umstände, die eine neue Haupt- verhandlung erforderlich machen, nicht gegeben. 1.2.3 Die Bundesanwaltschaft und der Verteidiger erhielten Gelegenheit, sich insbe- sondere zu Art und Umfang der zu verhängenden Sanktion zu äussern und ent- sprechende Beweisanträge zu stellen. Das rechtliche Gehör wurde ihnen damit gewährt. Die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung erweist sich als nicht erforderlich, zumal keine eigentlichen Beweiserhebungen durchzuführen sind. Die Akten wurden von Amtes wegen ergänzt, soweit dies für die Strafzumessung erforderlich war. 1.3 Anträge der Verteidigung 1.3.1 Der Verteidiger beantragt, der Beschuldigte sei freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren einzustellen. Subeventualiter sei das Verfahren auf C. auszudeh- nen. Letzteventualiter sei die Anklage an die Bundesanwaltschaft zurückzuwei- sen. Der beantragte Freispruch betrifft insbesondere die Tatbestandsmässigkeit und ist vorliegend nicht mehr entscheidrelevant, da aufgrund des bundesgericht- lichen Entscheids ein Schuldspruch und eine Strafe auszufällen ist (E. 1.1.4). Die Einstellung des Verfahrens ist vorliegend entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen (vgl. Lit. C.; E. 1.1.3). Eine Ausdehnung des Verfahrens oder Rückweisung der Anklage ist im jetzigen Verfahrensstadium mit begrenztem Prozessthema bzw. aufgrund der bundesgerichtlichen Feststellun- gen nicht möglich.
- 8 - 1.3.2 Der Verteidiger stellte diverse Beweisanträge (Zeugeneinvernahmen, zahlreiche Parteigutachten, Einholung Stellungnahme SECO, Edition Liste mit Dual-Use- Produkten) im Zusammenhang mit der Bewilligungspflicht der exportierten Güter und der Verantwortlichkeit des Beschuldigten (TPF pag. 3.521.007, -017; 3.521.035, -040). Die Beweisanträge betreffen den Schuldpunkt inklusive die Verantwortlichkeit. Das Bundesgericht hat die Tatbestandsmässigkeit und die Verantwortlichkeit des Beschuldigten festgestellt (Lit. C.). Die Beweisanträge ste- hen in keinem Zusammenhang mit dem Hauptprozessthema (Strafzumessung) und beschlagen keine diesbezüglich relevanten Tatsachen. Es kann an dieser Stelle auf den abweisenden Entscheid des Einzelrichters vom 5. Juni 2019 ver- wiesen werden (TPF pag. 3.250.004 f.). In Anbetracht des Verfahrensausgangs erweisen sich die thematisierten Anträge gleich wie die mit Eingabe vom 11. Juni 2019 neu vorgetragenen Anträge als nicht entscheiderheblich. Auf diesbezügli- che Weiterungen kann daher verzichtet werden. 2. Versuchte Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB) 2.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich als Vertreter der B. AG der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er versucht habe, das verfahrensgegenständliche Gut „D.” ohne die erforderliche Bewilligung des SECO aus der Schweiz auszuführen. 2.2 Die nachfolgenden Erwägungen zur Tatbestandsmässigkeit und Verantwortlich- keit (E. 2.3 – 2.10) erfolgen lediglich im Interesse der Vollständigkeit des vorlie- genden Entscheides. 2.3 Rechtliches 2.3.1 Das GKG bezweckt u.a. die Kontrolle doppelt verwendbarer Güter (Art. 1 GKG). Als doppelt verwendbar (Dual-Use) gelten gemäss Art. 3 lit. b GKG Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Dual-Use-Güter sind Waren – einschliesslich Software und Technologie – welche grundsätzlich für einen zivilen Verwendungszweck konzipiert und hergestellt wur- den, deren Verwendung aufgrund ihrer Eigenschaften (z.B. Materialbeschaffen- heit oder Leistungsfähigkeit) jedoch auch für militärische Zwecke nicht ausge- schlossen werden kann (PETERMANN, Dual-Use, 2014, 7. Kap., N. 288).
- 9 - 2.3.2 Welche Güter als doppelt verwendbar gelten, bestimmt der Bundesrat (Art. 2 Abs. 2 GKG) in einer ausführenden Verordnung (GKV) in generell-abstrakter Weise. Gemäss Art. 3 GKV sind die zivil und militärisch verwendbaren Güter in Anhang 2 GKV aufgeführt. Dieser enthält eine Liste, in welcher Waren und Tech- nologien nach technischen Merkmalen kategorisiert sind. 2.3.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG macht sich strafbar, wer vorsätzlich ohne ent- sprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedin- gungen und Auflagen nicht einhält. Der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG schliesst eine sich aus Art. 3 GKV i.V.m. Anhang 2 zu dieser Verordnung erge- bende Bewilligungspflicht mit ein. Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs 2 GKV ist der Bewilligungspflicht unterstellt (Art. 3 Abs. 1 GKV). Es gilt das Selbstdekla- rationsprinzip, d.h. wer Güter der Anhänge zur GKV ausführt, muss beim SECO eine Bewilligung beantragen. Den objektiven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG erfüllt, wer die nach Art. 3 Abs. 1 GKV vorgeschriebene Ausfuhrbewilligung des SECO nicht einholt und trotzdem Güter aus dem schweizerischen Staatsge- biet ausführt. 2.3.4 In subjektiver Hinsicht erfordert die Strafbarkeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale, wobei Eventual- vorsatz genügt (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.52 vom 1. April 2016 E. 6.7.2). 2.3.5 Werden Widerhandlungen gegen das Güterkontrollgesetz in Geschäftsbetrieben begangen, so gilt – gestützt auf Art. 16 GKG – Art. 6 VStrR. 2.3.5.1 Art. 6 Abs. 2 VStrR statuiert, dass der Geschäftsherr, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkun- gen aufzuheben, den Strafbestimmungen untersteht, die für den entsprechend handelnden Täter gelten. Die Verwaltungsstraftat des Untergebenen (Anlasstat) ist lediglich objektive Strafbarkeitsbedingung. Der Geschäftsherr verletzt seine Garantenstellung, wenn er als Führungsperson Straftaten der ihr unterstellten Person(en) nicht unterbindet, weshalb eine solche Nichtverhinderung der Begehung von Straftaten als strafwürdig erachtet wird. Die Garantenpflicht des Geschäftsherrn wird dadurch begründet, als dass er in lei- tender Funktion dafür zu sorgen hat, Gefahrenquellen für öffentliche Rechtsgüter oder Rechtsgüter Dritter, welche vom Unternehmen ausgehen, zu unterbinden. Dafür muss er den Geschäftsbetrieb entsprechend sicher organisieren indem er seine Angestellten überwacht, Weisungen erteilt und falls notwendig eingreift
- 10 - (vgl. BGE 142 IV 315 E. 2). Demzufolge ist der Geschäftsherr von Gesetzes we- gen als Überwachungsgarant für die Kontrolle und die Minimierung der vom Un- ternehmen ausgehenden Gefahren verantwortlich. Nötigenfalls muss er ein ent- sprechendes Sicherheitskonzept erstellen und dessen Einhaltung überwachen (vgl. dazu BGE 122 IV 103 E. 5.2; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechens- lehre, 9. Aufl. 2013, S. 368 f.). 2.3.5.2 Art. 6 Abs. 3 VStrR bezieht sich auf die Strafbarkeit von Organen. Steht eine juristische Person in der Verantwortung, so ist aufgrund dieser Bestimmung auf die dahinter stehende natürliche Person durchzugreifen, wobei Art. 6 Abs. 2 VStrR zur Anwendung gelangt (siehe E. 2.3.5.1). Für den Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft folgt die vorerwähnte Rechts- pflicht direkt aus dessen unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 2 OR. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen nach Art. 717 Abs. 1 OR ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen. Für diese Sorgfalt gilt ein objektiver Mass- stab. Die Verwaltungsräte sind zu aller Sorgfalt verpflichtet und nicht nur zur Vor- sicht, die sie in eigenen Geschäften anzuwenden pflegen (Urteil des Bundesstraf- gerichts SK.2015.23 vom 24. September 2015 E. 4.3.4 m.V.a. BGE 122 III 195 E. 3a; 113 II 52 E. 3a). Handelt es sich um eine Gesellschaft mit einfacher Orga- nisationsstruktur sind praxisgemäss hohe Anforderungen an die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Aufsichts- und Kontrollpflicht eines Verwaltungsratsmit- glieds zu stellen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.9 vom 16. Juni 2017 E. 4.2.2.2; GRAF, Gesellschaftsorgane zwischen Aktienrecht und Strafrecht, 2017, Rz. 677 m.w.H.). 2.3.6 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Voll- endung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 2.4
2.4.1 In objektiver Hinsicht ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass am 1. No- vember 2016 das Produkt „D.“ als bewilligungsfrei beim Zollamt Basel-Flughafen mit Bestimmungsland Norwegen zur Ausfuhr angemeldet wurde. Eine Ausfuhr- bewilligung des SECO wurde nicht eingeholt. Versenderin des Gutes war die B. AG mit Sitz in U. Der Beschuldigte ist Geschäftsführer, Mitinhaber und Mitglied des Verwaltungsrates der B. AG. Unbestritten ist zudem, dass der Export der Ware durch das erwähnte Zollamt gestoppt wurde. Im Nachgang und in Abspra- che mit der Bundesanwaltschaft wurde das Produkt „D.“ am 17. Januar 2017 zum
- 11 - Export freigegeben und die entsprechende Ausfuhrbewilligung dafür erteilt (BA pag. 18-01-1; -4). Die Ware wurde nicht beschlagnahmt (BA pag. 18-01-1). 2.4.2 Im Verlaufe des Verfahrens bestritt der Beschuldigte konstant, dass das Produkt „D.“ unter die Bewilligungspflicht des Anhang 2 zur GKV falle beziehungsweise werde das Produkt aufgrund der technischen Anmerkungen von der Bewilli- gungspflicht von EKN 1 ausgenommen. 2.4.3 Vorliegend geht es um ein Gut der Informationssicherheit der Kategorie 5 des Anhangs 2 der GKV. Dazu gehören sämtliche Mittel und Funktionen, die die Zu- griffsmöglichkeit, die Vertraulichkeit und Unversehrtheit von Information oder Kommunikation sichern; eingeschlossen Kryptotechnik, kryptografische Frei- schaltung, Kryptoanalyse und Schutz gegen kompromittierende Abstrahlung und Rechnersicherheit (Begriffsdefinition gemäss Anhang 1 und 2 zur GKV). Zur In- formationssicherheit gehört auch der Schutz bei der Übermittlung von Daten im Bankenverkehr, aber auch im Bereich der Industrie beziehungsweise Informati- onen zwischen Maschinenanlagen und Sicherung von Netzwerken (TPF pag. 2- 291-3 ff.). 2.4.4 Gemäss Amtsbericht des SECO vom 8. September 2017 weist das Gut „D.“ kryp- tographische Funktionen (sogenannte Verschlüsselungen) auf. Aus Sicht des SECO handelt es sich bei der Produktepalette der Herstellerfirma E. um Güter der Informationssicherheit, falls diese die Verschlüsselungseigenschaften der EKN 1 aufweisen und die Kontrollparameter betreffend der angewendeten Ver- schlüsselungsverfahren erfüllen (TPF pag. 2-291-5). Auf Nachfrage des Gerichts hielt das SECO in seinem Amtsbericht vom 8. September 2017 ergänzenden Schreiben vom 28. November 2017 fest, das Produkt „D.“ erfülle die technischen Parameter der EKN 1. Das Gut verwende symmetrische Algorithmen mit einer Schlüssellänge grösser als 56 Bit und asymmetrische Algorithmen, deren Sicher- heit auf dem Verfahren der Faktorisierung ganzer Zahlen beruhe, die grösser seien als 512 Bit (TPF pag. 2-291-383 f.). Auch nach einer einlässlichen Prüfung sämtlicher Anmerkungen zur Kategorie 5 der GKV und dem Ausnahmekatalog zur EKN 2 kommt das SECO zum Ergebnis, dass für das Produkt „D.“ die Ein- stufung unter die EKN 1 vorzunehmen sei (TPF pag. 2-291-5 ff.). Ausschlagge- bend für diese Einstufung war insbesondere die Dokumentation der Hersteller- firma E. mit den Angaben zu den Verschlüsselungsverfahren. Dem Amtsbericht ist weiter zu entnehmen, dass die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach Art. 4 lit. a–i GKV im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen, was vom Beschuldigten auch nicht bestritten wird. Gemäss SECO handelt es sich zusam- menfassend um ein doppelt verwendbares Gut (Dual-Use), da „D.“ Verschlüsse- lungsfunktionen gemäss EKN 1 aufweise, folglich die Einstufungskriterien erfüllt seien und die Voraussetzungen des Ausnahmekatalogs zur EKN 2 nicht greifen
- 12 - würden (zum Ganzen TPF pag. 2-291-3 ff.). Für das Gericht bestehen keine stichhaltigen Gründe, von den Erkenntnissen der Fachstelle abzuweichen, zumal sowohl die Herstellerin E. als auch die Kundin die Güter übereinstimmend als Dual-Use einstuften (E. 2.4.5 f.). 2.4.5 Im Übrigen hat auch die Herstellerfirma E. die Einstufung des Gutes unter die EKN 1 bestätigt, wie deren Dokumentation entnommen werden kann (Dokument Stand 16. Oktober 2015 [TPF pag. 2-291-20]; Dokument Stand 17. Juli 2017 [TPF pag. 2-521-50]). Die B. AG hat dem SECO und der Beschuldigte später dem Gericht diese Einstufung der Herstellerfirma unterbreitet (TPF pag. 2-291- 11 ff; 2-521-24 ff.). Aufgrund dieser Dokumentation hat die Zeugin F., Sekretari- atsmitarbeiterin bei der B. AG, auf der Handelsrechnung vom 1. November 2016 diese EKN aufgeführt (BA pag. 3-0097; TPF pag. 2-933-5). Des Weiteren weist die Firma E. gemäss „G.“ explizit auf die kryptografischen Eigenschaften bezie- hungsweise „Dual-Use“-Eigenschaften ihrer Produkte hin, welche unter die Klas- sifikation EKN 2 fallen und daher besonderen Import- oder Exportregulierungen unterstehen (TPF pag. 2-931-17 f.). 2.4.6 Die Empfängerin der Ware ist die Firma H. AS. Dem Formular der H. AS vom 8. November 2016 ist folgende Überschrift zu entnehmen: „Statement of End-Use for Dual-Use Goods“ (BA pag. 12-01-13). Auch die Empfängerin der Ware ging demzufolge davon aus, dass ihr ein sog. Dual-Use-Gut geliefert werde. 2.4.7 Demnach steht fest, dass es sich beim fraglichen Produkt um ein bewilligungs- pflichtiges Gut im Sinne der genannten Bestimmungen (E. 2.3.1 f.) und Anhang 2 der Güterkontrollverordnung handelt. 2.5
2.5.1 In subjektiver Hinsicht und bezüglich seiner Verantwortung machte der Beschul- digte teilweise widersprüchliche Aussagen. Anlässlich seiner ersten Einver- nahme bei der Bundeskriminalpolizei vom 25. Januar 2017 gab er zu Protokoll, er habe die Kundin aus Norwegen akquiriert, an welche das Gut versandt wurde, daher dürfte er für die Sendung vom 1. November 2016 verantwortlich gewesen sein. Sie von der B. AG seien davon ausgegangen, dass das Modell „D.“ bewilli- gungsfrei sei (BA pag. 12-01-4). Bei seiner Einvernahme durch die Bundesan- waltschaft vom 8. Mai 2017 bestritt er seine Verantwortung für die Sendung. Er habe sie nicht in Auftrag gegeben, habe nichts damit zu tun, und habe mit dieser Sendung keinerlei Kontakt gehabt (BA pag. 13-02-7). Anlässlich seiner Einver- nahme an der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte wiederum zu Protokoll, er habe gewusst, dass an die Kundin das Produkt „D.“ versandt werden würde (TPF pag. 2-931-11). Für den Export sei das Backoffice zuständig gewesen, wel-
- 13 - ches auch in erster Linie für die Ausfuhrbewilligungen verantwortlich sei. Er kon- trolliere denen diesbezügliche Arbeit nicht. Die Bewilligungspflicht sei überprüft worden, soweit sie verstanden worden sei. Über eine Unterschriftsberechtigung verfüge das Backoffice nicht (TPF pag. 2-931-7 ff.). Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 machte er geltend, die Mitarbeiterin der B. AG C. sei für den Export verantwortlich gewesen (TPF pag. 3.521.007). Ausserdem gab der Beschuldigte an, man sei sich bei der B. AG der Problematik der Bewilligungspflicht für den Export gewisser Güter vor dem 1. November 2016 nicht bewusst gewesen (TPF pag. 2-931-6 ff.). Dies steht im Widerspruch zur Aussage, wonach man sich bereits im März 2016 intensiv mit der Materie ausei- nandergesetzt habe (BA pag. 13-02-7), was im Übrigen auch der aktenkundigen Korrespondenz zwischen der B. AG und dem SECO zwischen dem 9. bis 24. März 2016 (TPF pag. 2-291-158 ff.) zu entnehmen ist. Damals ging es auch um den Export eines Gutes der Firma E. mit EKN 1. Der Beschuldigte gab hingegen zu, aufgrund eines Treffens mit einem Vertreter des SECO am 19. Oktober 2015 habe man festgestellt, dass es einer gewissen Sensibilisierung für den Versand von Dual-Use-Gütern bedürfe (TPF pag. 2-931-7, -12). 2.5.2 Die Zeuginnen C. und F., Mitarbeiterinnen des Backoffice, gaben übereinstim- mend zu Protokoll, der Beschuldigte sei innerhalb der B. AG einerseits für Pro- dukte der Firma E. verantwortlich, mithin auch für das Produkt „D.“, andererseits sei die Firma H. AS in Norwegen eine Kundin, die vom Beschuldigten betreut werde (TPF pag. 2-932-7; 2-933-2 ff.). Die beiden Mitarbeiterinnen hätten die Ausfuhrpapiere für den Export vorbereitet und F. habe die Handelsrechnung un- terschrieben. Aufgrund der Aussagen der Zeuginnen anlässlich der Hauptver- handlung kann festgestellt werden, dass diese bemüht waren die güterkontroll- rechtlichen Vorgaben für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern einzuhalten, jedoch nicht entsprechend geschult, instruiert oder kontrolliert wurden (TPF pag. 2-931- 8 ff.; 2-932-2 ff; 2-933-2 ff.). 2.5.3 Zusammenfassend war dem Beschuldigten bereits im März 2016 bekannt, dass Güter der Firma E. mit der EKN 1 der güterkontrollrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen; er war für die Thematik hinreichend sensibilisiert. 2.6
2.6.1 Vorliegend handelt es sich um eine im Geschäftsbetrieb der B. AG begangene Widerhandlung, weshalb Art. 16 GKG i.V.m. Art 6 Abs. 2 und Abs. 3 VStrR auf den Beschuldigten anwendbar ist.
- 14 - 2.6.2
2.6.2.1 Der Beschuldigte handelte als Geschäftsherr sowie als Organ der B. AG. Er war innerhalb der B. AG einerseits für den Vertrieb der Produkte der Firma E. zustän- dig, andererseits hat er die Empfängerin des Gutes „D.“, die Firma H. AS bei der B. AG betreut. Die B. AG verfügt über kein Firmenreglement, welches die Zu- ständigkeiten für die Bearbeitung der einzelnen Geschäftsvorgänge näher kon- kretisiert (TPF pag. 2-931-7 f.). 2.6.2.2 Aufgrund der Korrespondenz mit dem SECO im Zeitraum vom 9. bis 24. März 2016 (TPF pag. 2-291-158 ff.) wusste der Beschuldigte, dass Güter der Produkte- palette der Firma E., welche er vom schweizerischen Staatsgebiet ins Ausland ausführen wollte unter die EKN 1 zu qualifizieren sind. Ausserdem war ihm be- reits aufgrund des Besuchs des SECO bei der B. AG vom 19. Oktober 2015 die Problematik der Bewilligungspflicht für die Ausfuhr von Dual-Use-Güter bekannt und er war entsprechend sensibilisiert. Diese Information wurde jedoch nicht an die Mitarbeiterinnen des Backoffice weitergeleitet (TPF pag. 2-932-6). 2.6.2.3 Der Beschuldigte hat vor dem 1. November 2016 seine fehlerhaft handelnden Mitarbeiterinnen im Hinblick auf die güterkontrollrechtlichen Vorschriften weder genügend geschult, noch instruiert oder kontrolliert, obwohl er dazu als Ge- schäftsführer sowie als Mitglied des Verwaltungsrates verpflichtet war. Heute will er für deren Handeln keine Verantwortung übernehmen und versucht, diese Mit- arbeiterinnen – bzw. letztlich die Mitarbeiterin C. – vorzuschieben, obwohl diese nicht einmal unterschriftsberechtigt sind. Wer internationalen Handel mit Dual- Use-Gütern betreibt, hat sich mit der güterkontrollrechtlichen Gesetzgebung und den Vorgaben für deren Export zu befassen. Dies wurde vom Beschuldigten nachweislich nicht ausreichend getan. Auch gibt es bei der B. AG keine firmen- internen Compliancevorschriften oder Kontrollmechanismen, durch welche die Einhaltung der Gesetzgebung im Güterkontrollrecht sichergestellt werden könnte (vgl. TPF pag. 2-931-8). Den Akten ist allerdings zu entnehmen, dass insbeson- dere die Mitarbeiterin C. versucht hat abzuklären, welche Vorgaben für den Ex- port von Dual-Use-Gütern einzuhalten sind. Der Beschuldigte enthielt sich jedoch fälschlicherweise und entgegen seiner Rechtspflicht der Kontrolle dieser Vor- gänge und nahm dadurch in Kauf, dass das Gut „D.“ ohne die erforderliche Be- willigung nach Norwegen ausgeführt werden sollte. 2.7 Demnach steht fest, dass, mit Ausnahme der Vollendung des Delikts, sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV gegeben sind. Der Beschuldigte hat eventualvorsätzlich gehandelt. Die beabsichtigte Ausfuhr des bewilligungspflichtigen Dual-Use-Gutes nach Nor- wegen misslang, da das fragliche Gut am 1. November 2016 am Zollamt Basel- Flughafen sichergestellt wurde. Es liegt somit – entsprechend der Feststellung
- 15 - des Bundesgerichts in E. 2.2 des Urteils 6B_167/2018 vom 5. März 2019 – ver- suchte Tatbegehung bzw. ein vollendeter Versuch im Sinne von Art. 22 StGB vor (TPF 3.100.004). 2.8 Der Beschuldigte verfügte für die Ausfuhr der Güter über keine Ausfuhrbewilli- gung. Die versuchte Ausfuhr war somit rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe lie- gen keine vor. 2.9 Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits seit dem 19. Oktober 2015 für die Thematik der Bewilligungspflicht von Dual-Use-Gütern sensibilisiert war und ihm aufgrund der Korrespondenz mit dem SECO im März 2016 bewusst war, dass Güter der Herstellerfirma E. unter die EKN 1 fallen und daher von Art. 3 Abs. 1 GKV erfasst werden, befand er sich zum Tatzeitpunkt nicht in einem Rechtsirrtum (Art. 21 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 2.2). Auch der vom Beschuldigten pauschal vorgebrachte Einwand des Sachverhaltsirrtums (Art. 13 StGB) entbehrt jeglicher Grundlage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 2.2). 2.10 Der Beschuldigte ist der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkontrollge- setz gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 1. November 2016, schuldig zu sprechen. 3. Strafzumessung 3.1 Am 1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht in Kraft getreten. Sofern es für den Beschuldigten das mildere Recht ist, beurteilt sich die Sanktion nach den neuen Normen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Gemäss neuer geltenden Fassung von Art. 34 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 180 (und nicht mehr 360) Tagess- ätze. Wie nachfolgend ausgeführt wird (E. 3.7), hält das Gericht für die versuchte Wi- derhandlung gegen das Güterkontrollgesetz eine Geldstrafe von unter 180 Ta- gessätzen dem Verschulden als angemessen, weshalb diesbezüglich das neue Recht nicht milder erscheint. Vorliegend ist somit das alte Recht anzuwenden. 3.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden
- 16 - (Art. 47 Abs. 2). Dem (subjektiven Tatverschulden) kommt somit bei der Strafzu- messung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschul- denserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Ge- samteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat ein- zelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesent- licher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008, E. 10.1). 3.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG wird mit Gefängnis oder Busse bis zu 1 Million Franken bestraft, wer unter anderem vorsätzlich ohne entsprechende Bewilli- gung Waren ausführt. Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des StGB (vgl. Botschaft vom 23. März 1999, BBl 1999 1979; AS 2006 3459) richten sich die obgenannten Strafandrohungen neu nach der allgemeinen Transformationsnorm von Art. 333 StGB bzw. nach dem in Art. 333 Abs. 2–5 StGB vorgesehenen Umrechnungsschlüssel (BBl 1999 2152 ff.). Demnach ist Gefängnis oder Busse mit bis zu 1 Mio. Franken in Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG zu ersetzen mit „Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe“ (Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB). Die altrechtliche Busse ist nach neuem Recht wie eine Geldstrafe zu bemessen, womit die bisherige Höchstgrenze entfällt (Art. 333 Abs. 6 StGB). 3.4 Tatkomponenten Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass der Beschuldigte eine Sen- dung mit Dual-Use-Gütern ohne Ausfuhrbewilligung des SECO nach Norwegen bringen wollte. Es ist grundsätzlich schwer abzuschätzen, welche Gefahren von Dual-Use-Gütern ausgehen, da sich ihre Gefährlichkeit erst dann manifestiert, wenn sie zur konventionellen Aufrüstung eines Staates beitragen, der durch sein Verhalten die regionale oder globale Sicherheit gefährdet. Vorliegend muss von einer tiefen Gefährlichkeit ausgegangen werden, da das SECO im Januar 2017 nachträglich die Ausfuhrbewilligung für das fragliche Gut erteilt hat. Die Tatfolgen waren insofern gering. Ein Taterfolg trat nicht ein, da das Versuchsstadium nicht überschritten wurde. Ein Bagatelldelikt liegt aber nicht vor, da der inkriminierte
- 17 - Verstoss gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG ein Vergehen darstellt, und die Firma des Beschuldigten gewerbsmässig Handel mit bewilligungspflichtigen Gütern treibt (TPF pag. 3.100.004). Die Art und Weise der Tatausführung war leichtsin- nig und nicht weitsichtig, musste er doch damit rechnen, dass die Sendung si- chergestellt und dem SECO gemeldet wird, zumal seine Firma im Fokus des SECO stand. Die objektive Tatschwere ist als leicht zu qualifizieren. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere fällt zu Gunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er lediglich eventualvorsätzlich handelte. Er hatte keine direkte Absicht, eine Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz zu begehen. Auffäl- lig ist aber, dass der Beschuldigte die Bewilligungspflicht von Dual-Use-Gütern auf die leichte Schulter zu nehmen scheint. Er hat sich eventualvorsätzlich nicht an die Güterkontrollgesetzgebung gehalten, obwohl er aufgrund der Korrespon- denz mit dem SECO im März 2016 sensibilisiert wurde, dass Güter der Produkte- palette der Firma E. unter die Exportkontrollnummer 1 fallen und somit bewilli- gungspflichtig sind. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten ist zu den Be- weggründen festzuhalten, dass der Beschuldigte aus uneigennützigen Motiven handelte und kein privates Interesse hatte. Die Intensität des deliktischen Willens war leicht. Die Entscheidungsfreiheit war zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt. Es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, die erforderliche Ausfuhrbe- willigung einzuholen. Gesamthaft betrachtet ist auch die subjektive Tatkompo- nente in ihrem Ausmass als leicht einzustufen. Aufgrund der gesamten Umstände ist von einem leichten Verschulden auszuge- hen.
3.5 Täterkomponenten 3.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so führte der Beschuldigte ein unauf- fälliges Leben (TPF pag. 2-931-002, -005). Er ist 56-jährig, verheiratet, getrennt lebend und hat ein schulpflichtiges Kind (TPF pag. 2-931-002). Er ist Dipl. Ing. ETH. Seit 2006 arbeitet er bei der B. AG. Er ist Geschäftsführer, Verwaltungsrat und Miteigentümer der Firma (TPF pag. 2-931-003 f.). Sein jährliches Einkommen beläuft sich nach eigenen Angaben in der Hauptver- handlung auf Fr. 180'000.-- (Einkommen: Fr. 140'000.--; Verwaltungsratsmandat: Fr. 40'000.--) zuzüglich allfälliger Dividenden. Gemäss Steuererklärung 2017 hat er ein Netto-Erwerbseinkommen von Fr. 159'712.--, Wertschriftenerträge von Fr. 150'026.-- und einen Eigenmietwert von Fr. 32'980.-- (TPF pag. 3.231.2.007).
- 18 - Das bewegliche Vermögen beträgt Fr. 1'998'744.-- und der Wert der Liegenschaf- ten im Privatbesitz beträgt Fr. 2'604'600.-- (TPF pag. 3.231.2.008). Die Vermö- genswerte betragen total Fr. 4’6030344.-- und das steuerbare Vermögen Fr. 2'424'537.-- (TPF pag. 3.231.2.008). Er hat monatliche Unterstützungspflich- ten von rund Fr. 6‘000.-- (TPF pag. 2 931 004). Es liegen weder Betreibungen noch Verlustscheine gegen den Beschuldigten vor (TPF pag. 3.231.3.002). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Straf- zumessung aus; es liegen keine Umstände vor, die zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten zu berücksichtigen sind. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4), ebenso das straffreie Verhalten seit der Tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2012 vom 15. Juli 2013, E. 3.7). 3.5.2 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren Der Beschuldigte zeigt keine Einsicht und Reue, bestritt der doch während des gesamten Verfahrens seine Schuld. Den Aussagen des Beschuldigten liegt viel- mehr die Auffassung zu Grunde, nichts Strafbares gemacht zu haben. Er hält bis heute an seiner Darstellung fest, obwohl das SECO die Bewilligungspflicht der exportierten Güter fundiert festgestellt hat. Da gemäss ständiger bundesgericht- licher Rechtsprechung bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tatvorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhö- hend berücksichtig werden darf (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2; WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 173), ist vorliegend von einer Straferhö- hung abzusehen. Negativ zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte keine Verantwortung für sein Handeln übernommen hat, sondern versucht, die Mitarbeiterin des Back- offices bzw. C., vorzuschieben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_167/2018 vom
5. März 2019 E. 2.2; Eingabe des Verteidigers vom 2. Mai 2019 [TPF pag. 3.521.007, -009]). 3.6 Die Verfahrensdauer ist nicht zu beanstanden. 3.7 Das Gesamtverschulden wiegt insgesamt leicht. 3.8 Die hypothetische Einsatzstrafe ist aufgrund des leichten Verschuldens im un- tersten Bereich des Strafrahmens festzusetzen. In Würdigung sämtlicher Straf- zumessungsfaktoren erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe bzw. Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen.
- 19 - 3.9 Steht der Versuch unter Strafe, so kann milder bestraft werden als bei einer voll- endeten Tat (NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 22 StGB N. 27). Als Strafmilderungsgrund wirkt sich der Versuch vorliegend angesichts seiner Vollendung (bzw. vollendeter Versuch) nur in relativ geringem Masse aus, und zwar zu einem Viertel im Vergleich zur hypothetischen Einsatzstrafe für die vollendete Tat. In Würdigung sämtlicher Umstände ist beim Beschuldigten eine Reduktion von 5 Tagessätzen angebracht. 3.10 Tagessatz der Geldstrafe Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Da der Beschuldigte trotz Aufforderung des Gerichts das Formular zur persönli- chen und finanziellen Situation nicht ausgefüllt retourniert hat, sind nachfolgend einige monatliche Ausgabeposten – zu Gunsten des Beschuldigten – zu schät- zen. Ausgehend von einem monatlichen Netto-Erwerbseinkommen von Fr. 13'300.-- und in Berücksichtigung eines Eigenmietwerts von monatlich Fr. 2'745.--, den monatlichen Unterstützungspflichten von Fr. 6'000.--, den Aus- gaben für die monatliche Miete von geschätzt Fr. 1'500.--, der Krankenkassen- prämie von monatlich geschätzt Fr. 250.-- bzw. unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20% für die Krankenkasse und die Steuern ist die Höhe des Tagessatzes aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 320.-- festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). 3.11 Unter Würdigung aller Umstände erscheint damit eine Geldstrafe von 15 Tages- sätzen zu je Fr. 320.-- als angemessen. 3.12 Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Ein- schränkungen von Art. 42 Abs. 2 StGB bei der Gewährung des bedingten Voll- zugs greifen hier nicht. Ein Strafvollzug scheint im vorliegenden Fall nicht not- wendig. Der bedingte Vollzug kann dem Beschuldigten gewährt werden. Die Pro- bezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
- 20 - Verbindungsstrafe 3.12.1 Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geld- strafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestim- mung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu ent- schärfen (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 29.06.2005, BBl 2005, S. 4699 ff. und S. 4705 ff.). Zudem trägt die unbedingte Verbindungs- strafe dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1; BOMMER, Die Sanktionen im neuen AT StGB - ein Überblick, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Bern 2007, S. 35). Die bedingte ausgesprochene Strafe und die Verbindungsstrafe müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Um dem akzessori- schen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachge- recht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzu- stellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Hingegen ist auch zu berücksichtigen, dass die Verbindungsstrafe nicht zu einer Straferhöhung führen soll (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2.). 3.12.2 Eine solche Verbindungsstrafe ist vorliegend aus folgenden Gründen angezeigt: Zur Spezialprävention ist sie angezeigt, da eine bedingte Geldstrafe den Be- schuldigten nicht sonderlich beeindrucken wird. Ein Rückfallrisiko des Beschul- digten ist zwar nach dem Vorstehenden nicht gegeben. Andererseits ist rückbli- ckend die Tendenz erkennbar, sich gleichgültig gegenüber der Güterkontrollge- setzgebung im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Dual-Use-Gütern zu verhal- ten. Vor diesem Hintergrund ist ihm mit einer – für seine finanziellen Verhältnisse leicht zu verkraftenden – Busse ein Denkzettel zu verpassen, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Generalpräventive Aspekte sind aufgrund der häufigen Bewilligungsverfahren vor dem SECO im Zusammenhang mit Dual- Use-Gütern ebenfalls von Belang. Der Beschuldigte ist daher zusätzlich mit einer Busse von Fr. 800.-- zu bestrafen. Bei der Festsetzung der Sanktion (Geldstrafe und Busse) wurde berücksichtigt, dass die Verbindungsstrafe nicht zu einer Straf- erhöhung führt (E. 3.13.1). Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 3.13 Als Vollzugskanton ist der Kanton Basel-Stadt zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG).
- 21 - 4. Verfahrenskosten 4.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens- kosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschal- gebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorge- hensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). 4.2 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verfügung SK.2017.27 vom 7. De- zember 2017 haben Bestand und sind wie folgt in das vorliegende Verfahren zu übernehmen: Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 490.-- geltend. Diese liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und erscheint angemessen. Sie ist daher in der beantragten Höhe festzusetzen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptver- fahren ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache und des ange- fallenen Aufwands und der finanziellen Situation des Beschuldigten auf Fr. 2'500.-- festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. a BStKR). Nachdem die Begrün- dung der genannten Verfügung nicht auf Verlangen des Beschuldigten erfolgt ist, reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 4.3 Die Bundesanwaltschaft beziffert die Auslagen mit Fr. 10.--. Diese sind nicht zu beanstanden. 4.4 Das Rückweisungsverfahren ist nicht vom Beschuldigten verursacht worden, weshalb ihm hierfür keine zusätzlichen Kosten aufzuerlegen sind.
- 22 - 4.5 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, um von dieser Regel abzuweichen. Demnach sind dem Beschuldigten dem Ausgang des Ver- fahrens entsprechend Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'750.-- aufzuerle- gen. 5. Entschädigung Eine Entschädigung an den Beschuldigten ist nur bei Freispruch, teilweisem Frei- spruch oder bei Einstellung des Verfahrens möglich (Art. 429 Abs. 1 lit. a–c StPO). Das ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die beantragte Entschädigung i.S. von Art. 429 Abs. 1 StPO nicht zuzusprechen ist.
- 23 - Der Einzelrichter erkennt: I.
1. A. wird schuldig gesprochen der versuchten Widerhandlung gegen das Güter- kontrollgesetz gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 320.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 800.--; bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Der Kanton Basel-Stadt wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG). 5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 490.--, den Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 10.-- und der Gerichts- gebühr von Fr. 1‘250.--, ausmachend Fr. 1‘750.--, werden A. auferlegt. 6. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. II.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
- 24 - Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an: Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Rolf Rüegg Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Amt für Migration des Kantons Schwyz, Ausländerwesen
Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 14.Juni .2019