Versuchte Widerhandlung gegen das Güterkontrollge-setz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB) Berufung (vollumfänglich) vom 5. Juli 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.16 vom 14. Juni 2019
Sachverhalt
A. Strafuntersuchung, Überweisung des Strafbefehls als Anklageschrift Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) führte gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güterkontrollge- setz (GKG, SR 946.202; vgl. BA pag. 01-00-0002). Mit Strafbefehl vom 7. Feb- ruar 2017 sprach sie ihn wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güterkon- trollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV [SR 946.202.1] und Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 320.--, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 800.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen (BA pag. 03-00-0005 ff.). Dagegen erhob der Beschuldigte am 1. März 2017 Einsprache (BA pag. 03-00-0009 ff.), worauf die BA den Strafbefehl am 2. Juni 2017 der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als Anklageschrift überwies (TPF 2017.27 pag. 2.100.001 ff.).
B. Erstes erstinstanzliches Verfahren, Einstellungsverfügung vom 7. Dezember 2017 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 7. Dezember 2017 vor dem Ein- zelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts in Anwesenheit des Beschul- digten und seines Verteidigers, jedoch in Abwesenheit der BA statt (TPF 2017.27 pag. 2.920.001 ff.), wobei der Beschuldigte (TPF 2017.27 pag. 2.931.001 ff.) so- wie die Zeuginnen B. (TPF 2017.27 pag. 2.932.001 ff.) und C. (TPF 2017.27 pag. 2.933.001 ff.) einvernommen wurden. Mit Verfügung SK.2017.27 vom 7. Dezem- ber 2017 stellte der Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen versuchter Widerhandlung ge- gen das Güterkontrollgesetz in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO ein (TPF 2017.27 pag. 2.970.001 ff.). Gemäss Ersuchen der BA vom 18. Dezember 2017 (TPF 2017.27 pag. 2.510.003 f.) wurde am 24. Januar 2018 die begründete Verfügung (TPF 2017.27 pag. 2.970.005 ff.) an die Parteien versandt (TPF 2017.27 pag. 2.970.026 f.).
C. Verfahren vor Bundesgericht, Rückweisungsurteil vom 5. März 2019 Gegen die Verfügung SK.2017.27 erhob die BA am 8. Februar 2018 (da es zu diesem Zeitpunkt am Bundesstrafgericht noch keine Berufungskammer als Be- rufungsinstanz gab) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit Antrag auf Verurteilung und Bestrafung des Beschuldigten gemäss Strafbefehl, eventu- aliter auf Schuldspruch ohne Bestrafung (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.980.003 ff.), während der Beschuldigte die Abweisung der Beschwerde beantragte (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.980.014). Mit Urteil 6B_167/2018 vom 5. März 2019 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung SK.2017.27 vom 7. De- zember 2017 auf und wies dies Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (TPF 2017.27 pag. 2.980.013 ff.; TPF 2019.16 pag. 3.100.001 ff.). Dies in
- 3 - Bestätigung der geltenden Rechtsprechung (BGE 135 IV 27; 139 IV 220 E. 3.4), wonach ein Strafverfahren nach Anklageerhebung bzw. Überweisung des Straf- befehls (Art. 356 Abs. 1 StPO; Urteil des BGer 6B_983/2017 vom 20. März 2018 E. 1.1. f.), d.h. auf Stufe Gericht, nicht mehr gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 - 54 StGB eingestellt werden könne. Sofern ein Straftatbestand gegeben und die übrigen Voraussetzungen für einen Schuldspruch erfüllt seien, so habe das Gericht – falls Schuld und Tatfolgen gemäss Art. 52 StGB gering seien – einen Schuldspruch zu fällen und von einer Bestrafung abzusehen (vgl. BGE 139 IV 220 E. 3.4.5). Mit Verweis auf die Prozessökonomie wurde zudem festgehal- ten, dass in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 52 StGB nicht erfüllt seien. Zusammenfassend könne von einem beson- ders leichten Fall mit offensichtlich fehlendem Strafbedürfnis keine Rede sein (vgl. E. 2.1 und 2.2, mit Hinweisen).
D. Zweites erstinstanzliches Verfahren, Urteil vom 14. Juni 2019 Infolge des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils 6B_167/2018 vom 5. März 2019 eröffnete die Strafkammer des Bundesstrafgerichts das zweite erstinstanzli- che Verfahren SK.2019.16. Der Einzelrichter der Strafkammer hielt fest, das Bun- desgericht habe bereits über die Schuld befunden. Das Verfahren SK.2019.16 be- schränke sich somit auf die Frage der Strafzumessung und im Erstverfahren SK.2017.27 habe zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen bereits eine münd- liche Verhandlung stattgefunden. Mangels eigentlicher Beweiserhebungen (sowie mit Verweis auf die Urteile des BGer 6B_76/2013 vom 29. August 2013 sowie 6B_419/2013 vom 26. September 2013 E. 1.3) wurde auf die Durchführung einer neuen mündlichen Hauptverhandlung verzichtet. Stattdessen wurde das Verfah- ren schriftlich geführt (vgl. Urteil SK.2019.16 E. 1.2 - 1.2.3; CAR pag. 1.100.009 f.).
Mit Urteil SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 sprach der Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts den Beschuldigten der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 320.--, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, so- wie mit einer Busse von Fr. 800.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen (CAR pag. 1.100.004 ff.). Begründend wurde auf die Bindungswirkung höchstrichterlicher Rückweisungsentscheide hingewie- sen (u.a. mit Verweis auf BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Vorliegend fehle es gemäss bundesgerichtlicher Feststellung an der Voraussetzung der Geringfügigkeit der Schuld im Sinne von Art. 52 StGB (keine Bagatelle bzw. kein leichtes Verschul- den). Es liege ein vollendeter Versuch ohne freiwilligen Rücktritt, tätige Reue oder positives Nachtatverhalten vor, womit die Tatbestandsmässigkeit (objektiv und subjektiv) eindeutig impliziert werde, was zwingend einen Schuldspruch er- fordere (vgl. Urteil SK.2019.16 E. 1 - 1.4; CAR pag. 1.100.008 f.).
- 4 - E. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts E.1 Das Urteil SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 focht der Beschuldigte bei der Beru- fungskammer des Bundesstrafgerichts an (Berufungsanmeldung: 19. Juni 2019; Berufungserklärung: 5. Juli 2019; CAR pag. 1.100.030; 1.100.034 - 036). Seine Anträge lauteten wie folgt: 1. Der Beschuldigte beantragt vollumfänglich Freispruch, Kostentragung durch den Staat und vollständige Entschädigung seiner Aufwendungen (Parteientschädigung für vorliegendes, vorinstanzliches und Verfahren vor Bundesgericht). 2. Eventualiter sei der Beschuldigte aufgrund fahrlässigen Handelns (Irrtum bzw. Ver- wechslung der Ausfuhrgüter Fortigate 90D und Fortigate 300D) wegen Übertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b GKG schuldig zu sprechen und von einer Busse abzu- sehen; es wird Verjährung geltend gemacht. 3. Subeventualiter sei der Beschuldigte zwar schuldig zu sprechen, aber es sei von einer Bestrafung gemäss Art. 52 StGB abzusehen. (CAR pag. 1.100.035)
Zudem stellte der Beschuldigte folgende «Beweisanträge zur tatsächlichen Sach- verhaltsermittlung»: 1. Abnahme aller der Vorinstanz und dem Bundesgericht eingereichten Unterlagen, Dokumente, Gutachten, Produktbeschreibungen etc. als Beweis. 2. Anhörung aller der Vorinstanz angebotenen Zeugen: D., Managing Director E. GmbH und Experte für Firewalls; Professor F., HSR Technische Hochschule Rapperswil, Professor Dr. G., ETH Zürich. 3. Es sei das vollständige Wortprotokoll der Einvernahme Zeugin B. in die Akten auf- zunehmen und zu berücksichtigen. 4. Weitere Anträge sind der Stellungnahme vom 2. Mai 2019 ans Bundesstrafgericht, Ziff. 2., 3., 4., 5. und 9. sowie derjenigen vom 31. Mai 2019 ans Bundesstrafgericht zu entnehmen. 5. Insbesondere sei die Anzeigeerstatterin SECO aufzufordern, einen detaillierten Be- richt durch ihre technischen Experten darzulegen, worin die technischen bzw. kryp- tographischen Eigenschaften der Güter Fortigate 90D und 300D sich unterscheiden, bestätigt die Stellungnahme des Fachexperten der E. GmbH doch, dass dahinge- hend bei diesen beiden Gütern keine Differenz besteht und er sich nicht erklären könne, weshalb das eine Gut die Ausnahmekriterien gemäss GKV erfülle, wogegen das andere nicht. 6. Die Bundesanwaltschaft hat schriftlich darzulegen, welche Rolle der Fragebogen (vgl. Stellungnahme ans Bundesstrafgericht vom 31. Mai 2019), der der Verteidigung nicht zugeführt und erst auf deren Verlangen hin und Kenntnis offengelegt wurde, im Verfahren beigemessen wird und worauf Sie sich hierbei stützt.
- 5 - 7. Insbesondere ist darzutun, ob die Bundesanwaltschaft ausschliesslich aufgrund die- ses Fragebogens den Beschuldigten für den Export verantwortlich macht und wes- halb nicht die damit betraute eigentliche Person. 8. Stellungnahme der Bundesanwaltschaft, weshalb ein Vorsatzdelikt gegeben sein soll. 9. Stellungnahme der Bundesanwaltschaft weshalb keine Untersuchung betreffend der Verwechslungsgefahr der beiden Güter Fortigate 90D und 300D vorliegen soll.
10. Es sei zudem der Sachverhalt unter diesen Aspekten neu zu beurteilen und – ent- gegen des bisherigen Verfahrensablaufs – vollständig und tatsachenerheblich zu er- mitteln. Hierzu sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wobei die neu bean- tragten Zeugen zu befragen sind. (CAR pag. 1.100.036) E.2 Mit Eingabe vom 12. Juli 2019 beantragte die BA die vollumfängliche Abweisung der sie betreffenden Beweisanträge Ziffern 6 - 9, insbesondere aufgrund der feh- lenden Begründung (vgl. CAR pag. 2.100.004). E.3 Mit Verfügung vom 20. August 2019 wurden sämtliche Beweisanträge des Be- schuldigten gemäss Berufungserklärung vom 5. Juli 2019 abgewiesen (CAR pag. 6.400.001 ff.).
E.4 Die BA erklärte sich per Eingabe vom 28. August 2019 mit der Durchführung ei- nes schriftlichen Verfahrens einverstanden und verzichtete auf die Einreichung von Beweisanträgen (CAR pag. 6.400.008).
E.5 Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 (CAR pag. 6.400.009 f.) zur Beweisverfügung vom 20. August 2019 Stellung, wobei er folgende Anträge stellte: Gegen die Feststellung der Berufungskammer, dass eine Überprüfung des Sachver- halts bzw. der Tatbestandsmässigkeit im Verfahren gänzlich ausser Betracht fällt, da das Bundesgericht bereits darüber verbindlich entschieden und auch über die Schuld des Beschuldigten befunden habe, sei eine selbstständige, anfechtbare Zwi- schenverfügung zu erlassen. Ebenso sei über die Abweisung sämtlicher durch die Verteidigung gestellte Beweis- anträge (N 1 - N 10 der Verfügung) eine selbständige, anfechtbare Zwischenverfü- gung zu erlassen. Das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines allfälligen rechtskräftigen Urteils betref- fend der vorgenannten Zwischenverfügungen zu sistieren. Auf eine Hauptverhandlung kann nicht verzichtet werden, weshalb gerade im Sinne eines fairen Verfahrens eine solche durchzuführen ist und die dargebotenen Beweise vollumfänglich abzunehmen sind. (CAR pag. 6.400.009)
E.6 Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Oktober 2019 (CAR pag. 6.400.033 ff.) wurde auf die Anträge 1 und 2 des Beschuldigten vom 3. Oktober 2019 mangels
- 6 - gesetzlicher Grundlage nicht eingetreten, weshalb Antrag 3 als gegenstandslos anzusehen sei. Antrag 4 wurde abgewiesen. Für das vorliegende Berufungsverfah- ren wurde das schriftliche Verfahren (mit Schriftenwechsel) angeordnet (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO). Dem Beschuldigten wurde Frist gesetzt, um die Berufung schriftlich zu begründen (Art. 406 Abs. 3 StPO). In diesem Rahmen erhielt er auch erneut Gelegenheit, um Beweisanträge zum Prozessthema der Strafzu- messung einzureichen und um das Formular zu seiner persönlichen und finanzi- ellen Situation ausgefüllt einzureichen (vgl. CAR pag. 6.400.033 f.).
E.7 Die Verfahrensleitung holte von Amtes wegen die erforderlichen weiteren Be- weismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Strafregisterauszüge Schweiz und Österreich, Betreibungsregisterauszug, aktuelle Steuerunterlagen; vgl. CAR pag. 6.301.001 - 016). Der Aufforderung zur Einreichung des ausgefüllten Formulars zu seiner persönlichen und finanziellen Situation kam der Beschuldigte nicht nach (vgl. CAR pag. 6.301.017 f.).
E.8 Mit Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2019 (Posteingang: 20. Dezember
2019) stellte der Beschuldigte folgende «Berufungs- und Verfahrensanträge»:
1. Gegen die Feststellung der Berufungskammer, dass eine Überprüfung des Sachver- halts bzw. der Tatbestandsmässigkeit im Verfahren gänzlich ausser Betracht falle (Bindungswirkung), da das Bundesgericht bereits darüber verbindlich entschieden und auch über die Schuld des Beschuldigen befunden habe, sei eine selbständige, anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen.
2. Ebenso sei über die Abweisung sämtlicher durch die Verteidigung gestellte Beweis- anträge (N 1 - N 10 der Verfügung) eine selbständige, rechtsgenüglich anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen.;
3. Das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines allfälligen rechtskräftigen Urteils gemäss der Anträge in Ziff. 1. und 2. betreffend der vorgenannten Zwischenverfügungen in jedem Fall zu sistieren.
4. Es sei (danach) eine mündliche Hauptverhandlung anzusetzen und die beantragten Beweise abzunehmen sowie der Sachverhalt gemäss dem Gebot der Wahrheitsfin- dung von Amtes wegen (endlich) korrekt zu ermitteln und festzustellen.
5. Es sei der Beschuldigte A. von Schuld und Strafe vollständig freizusprechen.
a. Eventualiter sei er schuldig zu sprechen, es sei jedoch von einer Bestrafung ab- zusehen.
b. Subeventualiter sei der Beschuldigte A. mit einer Busse nicht über CHF 499.00 zu bestrafen.
6. Es sei in jedem Fall eine mündliche Hauptverhandlung anzusetzen und der Sach- verhalt gemäss vorgebrachten Beweisanträgen zu ermitteln.
7. Es seien die Verfahrenskosten vom Staat zu tragen und die Verteidigung sei ange- messen zu entschädigen zzgl. MwSt. (vgl. CAR pag. 6.400.042 f.)
- 7 -
Zudem stellte der Beschuldigte folgende Beweisanträge: 8. Es seien alle der Vorinstanz und dem Bundesgericht eingereichten Unterlagen, Do- kumente, Gutachten, Produktbeschreibungen und andere sachdienliche Eingaben gemäss Beweisantrag der Verteidigung Ziffer 1 vom 05. Juli 2019 abzunehmen. 9. Es seien die angebotenen Zeugen gemäss Beweisantrag Ziffer 2 vom 05. Juli 2019 der Berufungserklärung zu befragen, insbesondere D., Managing Director der E. GmbH und Firewallexperte, Professor F., HSR Technische Hochschule Rapperswil, Ausbildungsstätte der Polizisten der Staatsanwaltschaft II Zürich, Abtl. Cybercrime, Dr. G., Fachexperte i.S. kryptografischer Verschlüsselung, ETH Zürich.
10. Es sei das vollständige Wortprotokoll wie eingereicht in die Akten aufzunehmen, eventualiter sei die Tonaufnahme der Zeugeneinvernahme vom 7. Dezember 2017 von B. anzuhören und es sei dieser – vom Bundesstrafgericht selbst geschaffener Beweis – abzunehmen, zu würdigen und auszuwerten.
Evtl. sei die Zeugin B. nochmals einzuvernehmen und insbesondere zu den Fragen, wer für den Export der Fortigate 300D verantwortlich zeichnete und handelte, zu befragen. Ebenfalls sei Zeugin B. zu befragen, weshalb sie aufgrund der E-Mail Be- stätigung des SECO, dass dieses Gut keiner Bewilligungspflicht unterläge aber den- noch der Vermerk anzubringen sei «dieses Gut unterliege der Exportkontrolle durch den Zoll» auf den Frachtpapieren anzugeben habe, zu befragen. Ebenfalls sei Zeu- gin B. zu befragen, ob sie diesen Vermerk auf den Ausfuhrpapieren angebracht habe und, ob sie der Auffassung sei, dass sie deshalb in der Folge jede andere mit diesem Fall betraute Person innerhalb der H. AG gar nicht vorsätzlich hat handeln können.
11. Es seien die angebotenen Beweise in der Stellungnahme vom 02. Mai 2019 an das Bundestrafgericht abzunehmen, damit der Sachverhalt korrekt ermittelt werden kann.
12. Die SECO sei aufzufordern, durch ihre eigenen technischen Experten darzulegen, worin die bewilligungsrelevanten Unterschiede der Güter Fortigate 90D und Forti- gate 300D, insbesondere deren kryptographischen Eigenschaften bestehen und ge- stützt auf welche Grundlagen sie das eine Gut der Bewilligungspflicht unterstellt ha- ben, das andere hingegen nicht.
13. Es seien die verantwortlichen Personen der SECO und der Bundesanwaltschaft zu befragen zu folgenden Themen:
a) Weshalb wurde der Beschuldigte für den hier fraglichen Export verantwortlich ge- macht und nicht die tatsächlich handelnde und damit verantwortliche Person;
b) weshalb wurde der Fragebogen der Verteidigung auch auf mehrmaliges Nach- fragen der Verteidigung ihr gegenüber nie offengelegt und
c) weshalb der Vorsatz der beschuldigten Person gegeben sein soll, wurde der Ver- merk wie nachstehend ausgeführt deutlich auf den Ausfuhrpapieren angebracht und beim Zoll selbst angemeldet.
14. Es sei der Beschuldigte A. zu befragen.
15. Es sei der Zollbeamte bzw. die Zollbeamtin, die für die Verarbeitung dieses Vorfalls verantwortlich ist, zu eruieren und zu befragen, worin genau das «Abfangen» der
- 8 - zur Prüfung unterbreitenden Ware (Fortigate 300D) bestand und ob dem zuständi- gen Zollbeamten bzw. der zuständigen Zollbeamtin auch ohne Vermerk auf dem Paket aufgefallen wäre, dass dieses Gut einer (angeblichen) Ausfuhrbewilligung un- terläge. (vgl. CAR pag. 6.400.043 ff.)
E.9 Trotz Einladung zur Einreichung einer Berufungsantwort (vgl. Schreiben vom 8. Januar 2020; CAR pag. 2.100.005) verzichtete die Vorinstanz mit Eingabe vom
15. Januar 2020 unter Verweis auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 auf eine Stellungnahme (CAR pag. 2.100.006), während sich die BA innert Frist nicht vernehmen liess.
E.10 Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforder- lich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen 1.1 Die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 19. Juni 2019 und dessen Be- rufungserklärung vom 5. Juli 2019 erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (Art. 399 Abs. 1 - 3 StPO; vgl. CAR pag. 1.100.029 f.; 1.100.034 ff.). Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.16 vom 14. Juni 2019, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO; CAR pag. 1.100.004 ff.). Mit diesem Urteil wurde der Beschuldigte wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güterkon- trollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessät- zen à Fr. 320.--, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 800.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise mit einer Frei- heitsstrafe von 2 Tagen bestraft. Zudem wurden dem Beschuldigten die Verfahrens- kosten auferlegt, bestehend aus den Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 490.--, den Auslagen der BA von Fr. 10.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘250.--, aus- machend Fr. 1‘750.--.
1.2 Das angeklagte Delikt fällt in die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 18 Abs. 1 GKG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte ist im vorliegenden Strafverfahren durch die vorinstanzliche Verurteilung beschwert und hat ein rechtlich geschütz- tes Interesse an deren Aufhebung/Änderung (Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 111 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer des Bundesstrafge-
- 9 - richts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorlie- genden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Sämt- liche Voraussetzungen, um auf die Berufung einzutreten, sind erfüllt. Verfah- renshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufung ist somit einzutreten.
2. Verfahrensgegenstand und Kognition (Bindungswirkung höchstrichterli- cher Entscheide; Verbot der reformatio in peius) 2.1 Die vorliegende Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2019.16 vom 14. Juni 2019. Sie ist vollumfänglich, d.h. das vorinstanzliche Urteil ist sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt sowie hinsicht- lich der Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten (vgl. die entsprechen- den Anträge des Beschuldigten, oben Sachverhalt lit. E.1, E.5 und E.8).
2.2. Der Beschuldigte ist der Auffassung, das vorliegende Strafverfahren sei u.a. durch fehlende Sachverhaltsermittlung und eine beispiellose Behördenwillkür ge- prägt (vgl. Stellungnahme des Beschuldigten vom 3. Oktober 2019, S. 7 Rz. 21, CAR pag. 6.400.015; Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2019, S. 3 Rz. 10, S. 4 Rz. 12, S. 12 Rz. 41 ff., S. 16, CAR pag. 6.400.044 f., 053 und 057). Dem Bundesgerichtsurteil vom 5. März 2019 (6B_167/2018) sei nicht zu entnehmen, dass das Bundesgericht den Sachverhalt als vollständig ermittelt, gegeben und erwiesen erachte (Stellungnahme vom 3. Oktober 2019, S. 9 Rz. 32, CAR pag. 6.400.017). Es sei unhaltbar zu behaupten, das Bundesgericht habe in seinem vor- schnellen Urteil vom 5. März 2019 den Sachverhalt verbindlich festgestellt, sodass die Gerichte daran gebunden wären (Stellungnahme vom 3. Oktober 2019, S. 19 Rz. 89, CAR pag. 6.400.027; vgl. Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2019, S. 6 Rz. 10, S. 12 Rz. 44, S. 15 Rz. 59, S. 16; CAR pag. 6.400.047, 053, 056 f.).
2.3 Nach Art. 105 Abs. 1 BGG (SR 173.110) legt das Bundesgericht seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des Sachverhalts kann mit Beschwerde ans Bundesgericht nur ge- rügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, darf sich diese von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu über- nehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsent- scheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen
- 10 - Entscheids (vgl. Urteile des BGer 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2, mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der Instanz, an die zurückgewiesen wird, ist somit auf diejenige Thematik be- schränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1).
2.4 Im Rahmen des ersten erstinstanzlichen Strafverfahrens SK.2017.27 fand am 7. Dezember 2017 eine mündliche Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher ins- besondere der Beschuldigte ausführlich einvernommen und zur Sache befragt wurde (TPF pag. 2.931.001 - 018). Auch die Zeugin B. wurde eingehend zur Sa- che einvernommen, wobei ihr die Verteidigung 16 Ergänzungsfragen stellte (TPF pag. 2.932.001 - 010). Des Weiteren wurde die Zeugin C. einvernommen. Ihr wurden von der Verteidigung ebenfalls Ergänzungsfragen gestellt (TPF pag. 2.933.001 - 006).
2.5 In der Verfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.27 vom 7. Dezember 2017 setzte sich die Vorinstanz mit den Rügen des Beschuldigten be- treffend Verletzung des Anklageprinzips (E. 1.3; TPF pag. 2.970.009 f.), des Un- tersuchungsgrundsatzes (E. 1.4; TPF pag. 2.970.10 f.) und des Legalitätsprinzips (E. 1.5; TPF pag. 2.970.012 f.) auseinander. Ebenso prüfte sie den Beweiswert des Amtsberichts des Seco – wobei insofern berücksichtigt wurde, dass die Her- stellerfirma I. die Einstufung des Gutes «FortiGate 300D Network Security Appli- ance» unter die EKN 5A002.a.1 bestätigt hatte (vgl. E. 1.6 und 4.1.3 f.; TPF pag. 2.970.013 und 016 f.) und auch die Empfängerin der Ware, die Firma J. davon ausging, dass ihr ein sogenanntes Dual-Use-Gut geliefert würde (E. 4.1.5; TPF pag. 2.970.017).
2.6 Die Vorwürfe der «fehlenden Sachverhaltsermittlung» (vgl. Stellungnahme des Beschuldigten vom 3. Oktober 2019, S. 7 Rz. 21, S. 13 Rz. 58, S. 16 Rz. 70 und 74, S. 17 Rz. 80, S. 19 Rz. 85 und 91, CAR pag. 6.400.015, 021, 024 f., 027; Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2019, S. 3 Rz. 10, S. 12 Rz. 41 ff., S. 16, CAR pag. 6.400.044, 053 und 057) bzw. dass «erst gar keine Beweisabklä- rungen angestellt» worden seien (vgl. Stellungnahme des Beschuldigten vom 3. Oktober 2019, S. 19 Rz. 85, CAR pag. 6.400.027; Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2019, S. 16, CAR pag. 6.400.057), erweisen sich vor diesem Hinter- grund als nicht stichhaltig. Dasselbe gilt für die vom Beschuldigten vorgebrachte Willkürrüge (Art. 9 BV; vgl. Stellungnahme des Beschuldigten vom 3. Oktober 2019, S. 7 Rz. 21, S. 19 Rz. 88, CAR pag. 6.400.015, 027; Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2019, S. 4 Rz. 12, CAR pag. 6.400.045). Die Vorinstanz hat
- 11 - sich in ihrer Verfügung SK.2017.27 vom 7. Dezember 2017 mit der Tatbestands- mässigkeit sowohl in objektiver (E. 2 - 3.3, 3.5 - 4.1.6; TPF pag. 2.970.013 - 017) als auch in subjektiver Hinsicht (E. 3.4, 4.2 - 5.4; TPF pag. 2.970.014, 018 - 020) gründlich auseinandergesetzt, nachdem sie den Sachverhalt insbesondere durch Befragungen des Beschuldigten und von Zeuginnen anlässlich der Hauptver- handlung vom 7. Dezember 2017 eingehend geprüft hatte (vgl. oben E. I. 2.4 f.).
2.7 Das Bundesgericht hielt mit Rückweisungsurteil 6B_167/2018 vom 5. März 2019 im Sinne der Gutheissung der Beschwerde fest, dass gemäss nach wie vor gel- tender Rechtsprechung (BGE 135 IV 27; 139 IV 220 E. 3.4) ein Strafverfahren nach Anklageerhebung bzw. Überweisung des Strafbefehls (Art. 356 Abs. 1 StPO; Urteil des BGer 6B_983/2017 vom 20. März 2018 E. 1.1. f.), d.h. auf Stufe Gericht, nicht mehr gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 - 54 StGB eingestellt werden könne (E. 1.1 f.; TPF pag. 3.100.002 f.). Sofern ein Straftatbestand ge- geben und die übrigen Voraussetzungen für einen Schuldspruch erfüllt seien, so habe das Gericht – falls Schuld und Tatfolgen gemäss Art. 52 StGB gering seien
– einen Schuldspruch zu fällen und von einer Bestrafung abzusehen (vgl. BGE 139 IV 220, S. 226, E. 3.4.5).
2.8 Mit Verweis auf die Prozessökonomie befasste sich das Bundesgericht in seinem Rückweisungsurteil 6B_167/2018 vom 5. März 2019 ausserdem mit der Frage nach der Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen, wobei die Frage der Tatbe- standsmässigkeit der angeklagten Handlungen damals eigentlich nicht Teil des bundesgerichtlichen Verfahrens bildete. Das Bundesgericht setzte sich jedoch konkret mit der Sachverhaltsermittlung bzw. -würdigung der Vorinstanz respek- tive mit der Tatbestandsmässigkeit auseinander und hielt fest:
«Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls zu Recht, dass die Voraussetzungen von Art. 52 StGB nicht erfüllt sind. Wie die Vorinstanz selber ausführt, kannte der Beschwer- degegner die Bewilligungspflicht für den Export des versandten Gutes spätestens seit März 2016. Ferner hält sie fest, er habe seine Mitarbeiterinnen im Backoffice hierüber trotz entsprechender Verpflichtungen weder genügend geschult, noch instruiert oder überwacht. Auch interne Compliancevorschriften oder Kontrollmechanismen zur Si- cherstellung der Einhaltung der Gesetzgebung hätten nicht bestanden. Unter diesen Umständen erscheint äusserst fraglich, ob die Vorinstanz zu Recht bloss von Eventu- alvorsatz ausgeht. Entgegen ihrer Auffassung vermag es den Beschwerdegegner mit Blick auf Vorsatz und Verschulden nicht zu entlasten, dass sich die Backoffice-Mitar- beitenden wider besseren Wissens auf die bisherigen Vorgaben und die Praxis des Staatssekretariats für Wirtschaft Seco gemäss alter Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer
- 12 - Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV; SR 946.202.1) ver- liessen und keine Bewilligung einholten. Anders als seine Mitarbeiter wusste der Be- schwerdegegner um die Bewilligungspflicht. Es spricht daher auch nicht zu seinen Gunsten, dass noch im März 2016 eine Lieferung der Firma zwar gestoppt aber in der Folge ohne Bewilligung wieder frei gegeben worden war. Inwiefern das Verhalten des Seco angesichts der augenscheinlichen, dem Beschwerdegegner bekannten Rechts- oder Praxisänderung widersprüchlich sein und ihn entlasten soll, leuchtet nicht ein, verneint doch auch die Vorinstanz einen Rechts- oder Sachverhaltsirrtum nachvoll- ziehbar. Ferner handelt es sich um kein Bagatelldelikt, da der inkriminierte Verstoss gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG ein Vergehen darstellt, und die Firma des Beschwer- degegners gewerbsmässig Handel mit bewilligungspflichtigen Gütern betreibt. Schliesslich liegt ein vollendeter Versuch vor, wohingegen weder ein freiwilliger Rück- tritt oder tätige Reue noch ein positives Nachtatverhalten ersichtlich sind. Die Vor- instanz stellt im Gegenteil fest, dass der Beschwerdegegner keine Verantwortung für sein Handeln übernommen, sondern versucht hat, die Mitarbeitenden des Backoffices vorzuschieben, obwohl diese nicht einmal unterschriftsberechtigt waren. Von einem besonders leichten Fall mit offensichtlich fehlendem Strafbedürfnis kann keine Rede sein. Dass die Tatfolgen aufgrund der nachträglichen Bewilligungserteilung gering wa- ren, genügt zur Strafbefreiung nicht» (E. 2.2; TPF pag. 3.100.003 f.).
2.9 Das Bundesgericht hielt somit unmissverständlich fest, dass der Sachverhalt bzw. die objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit der versuchten Wider- handlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB) feststehen. An diese klare Feststellung des Bundesgerichts ist systematisch nicht nur die Vorinstanz (d.h. die Strafkammer des Bundesstrafgerichts) gebunden, sondern auch die nunmehr befasste Beru- fungsinstanz (d.h. die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts). Soweit der Beschuldigte die Auffassung vertritt, die Bindungswirkung des bundesgerichtli- chen Urteils 6B_167/2018 vom 5. März 2019 – wenn es «eine Bindungswirkung überhaupt erst gebe» – bestehe nicht für die Berufungskammer, sondern «nur für das Bundesstrafgericht» (recte: die Strafkammer des Bundesstrafgerichts; vgl. Stellungnahme vom 3. Oktober 2019, S. 21 Rz. 100 - 102; CAR pag. 6.400.029), verkennt er das Wesen der Bindungswirkung höchstrichterlicher Ur- teile. Dasselbe gilt für die Ansicht des Beschuldigten, dass die «Einheit der Rechtsordnung aufgrund einer solchen Rückweisungsbindung in Gefahr und ausgehöhlt» und der «Grundsatz nulla poena sine culpa wertlos» wäre (vgl. Stel- lungnahme vom 3. Oktober 2019, S. 19 Rz. 90; CAR pag. 6.400.027). Im Übrigen hat der Beschuldigte seit dem Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom
5. März 2019 bzw. dem vorinstanzlichen Urteil SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 keine wesentlichen neuen Tatsachen vorgebracht.
- 13 -
Aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsurteils kommen weder der be- antragte Freispruch, noch ein Schuldspruch wegen fahrlässigen Handelns oder ein Absehen von Bestrafung gemäss Art. 52 StGB in Betracht (vgl. CAR pag. 1.100.035 Anträge Ziffern 1 - 3; pag. 6.400.043 Ziffer 5).
2.10 Da das Bundesgericht die Verfügung der Strafkammer SK.2017.27 vom 7. De- zember 2017 insbesondere aus formellen Gründen gesamthaft aufhob, erfolgte im Rahmen des Urteils der Strafkammer SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 eine vollständig neue Urteilsbegründung (vgl. CAR pag. 1.100.004 - 027), in der auch die Anträge der Verteidigung geprüft wurden (E. 1.3; CAR pag. 1.100.010 f.). Die Vorinstanz hielt in diesem Urteil fest, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt habe (E. 2.7; CAR pag. 1.100.018). Der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist nicht nur bezüglich des Strafmas- ses, sondern auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation anwendbar (BGE 139 IV 282 E. 2.3 ff.). Mangels Anschlussberufung der BA fällt zu Gunsten des Be- schuldigten aufgrund des Verbots der reformatio in peius die Prüfung, ob direkter Vorsatz vorliegt, im Berufungsverfahren somit ausser Betracht. Daran ändert auch die Feststellung des Bundesgerichts, wonach «äusserst fraglich» sei, «ob die Vorinstanz zu Recht bloss von Eventualvorsatz ausgehe» (vgl. Rückweisungs- urteil 6B_167/2018 vom 5. März 2019, E. 2.2) nichts.
2.11 Als ein weiterer Aspekt des Verbots der reformatio in peius ist die vorinstanzlich ausgefällte Strafe (bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 320.--, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren; sowie eine Busse von Fr. 800.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 2 Tagen; CAR pag. 1.100.026) als Maximalstrafe zu beachten, die von der Berufungskammer bei der Strafzumessung nicht überschritten bzw. verschärft werden darf.
2.12 Demgemäss ist im Berufungsverfahren in der Hauptsache ausschliesslich die vor- instanzliche Strafzumessung (Art. 47 ff. StGB) – unter Berücksichtigung der er- wähnten Aspekte des Verbots der reformatio in peius – zu prüfen. Damit ist das hauptsächliche Prozessthema bzw. die entsprechende gerichtliche Kognition im Berufungsverfahren umschrieben. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind demnach nicht mehr zu prüfen. Die Erläuterungen der Vorinstanz zum «Ver- fahren bei Rückweisung» (Urteil SK.2019.16 E. 1.1 - 1.1.4) sind zutreffend und erfordern keine zusätzlichen Ausführungen.
- 14 - 3. Schriftliches Verfahren 3.1 Im Rahmen der Verfügung vom 20. August 2019 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zu der vom Gericht beabsichtigten Durchführung eines schriftlichen Be- rufungsverfahrens (ohne mündliche Berufungsverhandlung; vgl. Art. 405 und 406 StPO) Stellung zu nehmen (CAR pag. 6.400.001 f. Ziffern 4, 10 und 11).
3.2 Mit Eingabe vom 28. August 2019 erklärte sich die BA mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (CAR pag. 6.400.008). Mit Eingabe vom
3. Oktober 2019 (S. 1 Abs. 4) beantragte der Beschuldigte die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung, da auf eine solche im Sinne eines fairen Verfah- rens nicht verzichtet werden könne und die dargebotenen Beweise vollumfäng- lich abzunehmen seien (CAR pag. 6.400.009). Mit Berufungsbegründung vom
3. Dezember 2019 wiederholte er diesen Antrag (CAR pag. 6.400.043 Ziff. 4). Die erwähnte Auffassung des Beschuldigten beruht im Wesentlichen darauf, dass im vorliegenden Berufungsverfahren hauptsächlich Tatfragen bzw. Fragen zum ob- jektiven Sachverhalt Gegenstand des Verfahrens bilden würden.
3.3 Aufgrund der Bindungswirkung von höchstrichterlichen Entscheiden im Zusam- menhang mit dem bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil 6B_167/2018 vom
5. März 2019 (vgl. oben E. I. 2.3 - 2.9) fällt die Überprüfung des Sachverhalts bzw. der Tatbestandsmässigkeit im vorliegenden Berufungsverfahren jedoch gänzlich ausser Betracht. Wo die neue Beurteilung nach einer Rückweisung durch das Bun- desgericht lediglich untergeordnete Fragen betrifft oder – wie im vorliegenden Fall
– sich auf eine neue Strafzumessung beschränkt, nachdem das Bundesgericht be- reits über die Schuld befunden hat, ist eine neue Hauptverhandlung nicht unab- dingbar (vgl. Urteil des BGer 6B_450/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.2). Nach dem vorliegenden Rückweisungsurteil des Bundesgerichts erscheint eine weitere Hauptverhandlung weder zur Vervollständigung des Sachverhalts noch zur Wah- rung des rechtlichen Gehörs der Parteien nötig (vgl. Entscheid SK.2005.5 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 19. Oktober 2005 E. 1.3; TPF 2007 60 E. 1.4). Dem Anspruch auf einen fair trial wird, in Anbetracht des bisherigen Ver- fahrensverlaufs und gestützt auf die Aktenlage, im Rahmen eines schriftlichen Be- rufungsverfahrens gebührend Rechnung getragen (vgl. Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO).
4. Anträge und Beweisanträge des Beschuldigten 4.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Be- weisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: (a) Be- weisvorschriften verletzt worden sind; (b) die Beweiserhebungen unvollständig wa- ren; (c) die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389
- 15 - Abs. 2 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag ei- ner Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Über Tat- sachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechts- genügend nachgewiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).
4.2 Die Anträge und Beweisanträge des Beschuldigten in der Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2019 (CAR pag. 6.400.042 ff.) decken sich weitgehend mit jenen in seiner Berufungserklärung vom 5. Juli 2019 (CAR pag. 1.100.035 f.) und der Eingabe vom 3. Oktober 2019 (CAR pag. 6.400.009), die von der Verfahrens- leitung, soweit auf sie eingetreten wurde, abgewiesen wurden (vgl. CAR pag. 6.400.001 f. und 033 f.). Auch im schriftlichen Berufungsverfahren können indes (Beweis-)Anträge, die von der Verfahrensleitung vorgängig abgelehnt wurden, im Rahmen der Begründung der Berufungserklärung (vgl. Art. 406 Abs. 3 StPO) zu- handen des gesamten Spruchkörpers erneut gestellt werden (Art. 331 Abs. 3 i.V.m. Art. 379 StPO analog).
4.3 Anträge respektive Beweisanträge, welche die Tatbestandsmässigkeit betreffen (und auf einen Freispruch oder einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Tatbege- hung abzielen) sind vorliegend allerdings nicht mehr entscheidrelevant, da auf- grund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Entscheids ein Schuld- spruch (wegen eventualvorsätzlicher Tatbegehung) und eine Strafe auszufällen sind (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. oben E. I. 2.8 - 2.12). Dasselbe gilt für Beweis- anträge, die darauf abzielen, dass der Beschuldigte zwar schuldig zu sprechen, aber von einer Bestrafung gemäss Art. 52 StGB abzusehen oder dass das Ver- fahren gegen ihn einzustellen sei. Die Argumentation des Beschuldigten in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2019 und in der Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2019 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
4.4 Zu den «Berufungs- und Verfahrensanträgen» des Beschuldigten Ziffern 1 («Ge- gen die Feststellung der Berufungskammer, dass eine Überprüfung des Sachverhalts bzw. der Tatbestandsmässigkeit im Verfahren gänzlich ausser Betracht falle (Bindungs- wirkung), da das Bundesgericht bereits darüber verbindlich entschieden und auch über die Schuld des Beschuldigen befunden habe, sei eine selbständige, anfechtbare Zwi- schenverfügung zu erlassen», vgl. CAR pag. 6.400.042) und 2 («Ebenso sei über die Abweisung sämtlicher durch die Verteidigung gestellte Beweisanträge (N 1 - N 10 der Ver- fügung) eine selbständige, rechtsgenüglich anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen», vgl. CAR pag. 6.400.042), je vom 3. Dezember 2019:
Da der Sachverhalt bzw. die Tatbestandsmässigkeit von der Vorinstanz vertieft abgeklärt und vom Bundesgericht in seinem Rückweisungsurteil letztinstanzlich verbindlich festgestellt wurde (vgl. oben E. I. 2.3 - 2.9), wären die Anträge Ziffern
- 16 - 1 und 2 des Beschuldigten vom 3. Dezember 2019 abzuweisen, falls auf sie ein- getreten werden könnte. Mit den «durch die Verteidigung gestellte[n] Beweisan- träge[n] (N 1 - N 10 der Verfügung)» bezieht sich der Beschuldigte offenbar auf seine Beweisanträge in der Berufungserklärung vom 5. Juli 2019 (CAR pag. 1.100.035 f.). Wie vom Beschuldigten einleitend selber explizit erwähnt (S. 2 der Berufungserklärung; CAR pag. 1.100.035), beziehen sich alle diese Beweisan- träge (Ziffern 1 - 10) auf die tatsächliche Sachverhaltsermittlung. Auch abschlies- send führt der Verteidiger aus, dass seines Erachtens vorliegend hauptsächlich Tatfragen bzw. Fragen zum objektiven Sachverhalt Gegenstand des Verfahrens bilden würden, weshalb auf ein mündliches Verfahren nicht verzichtet werde (S.3; CAR pag. 1.100.036). Dies gilt gleichermassen für auf die in Beweisantrag Ziffer 4 der Berufungserklärung verwiesenen Beweisanträge in den Stellungnahmen der Verteidigung im Vorverfahren SK.2019.16 vom 2. Mai 2019 (Ziffern 2 - 5 und 9; SK pag. 3.521.007 f.) sowie vom 31. Mai 2019 (SK pag. 3.521.035 f.).
In der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist zudem – wie- derum entgegen der Ansicht des Beschuldigten – ohnehin nicht vorgesehen, dass eine Partei vorliegend eine «selbstständige, anfechtbare Zwischenverfü- gung», wie sie der Beschuldigte sogar in zweierlei Hinsicht beantragt, verlangen kann. Ein Vorgehen, wie es der Beschuldigte hier zu konstruieren versucht, würde folglich das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV), die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs.1 BV) und den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfah- ren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzen. Zudem liefe ein solches Vorgehen der Konzeption der StPO zuwider – insbesondere im Hinblick auf den prozessökonomischen und beförderlichen Ablauf des Straf- bzw. Berufungsverfahrens (Beschleunigungsgebot; Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 StPO; vgl. DANIEL JOSITSCH, Grundriss des schweizerischen Strafpro- zessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 15 Rz. 49).
Mit dem vorliegenden Berufungsurteil werden die Anträge Ziffern 1 und 2 des Beschuldigten vom 3. Dezember 2019 gegenstandslos.
4.5 Zum Berufungs- und Verfahrensantrag des Beschuldigten Ziffer 3 vom 3. Dezem- ber 2019 («Das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines allfälligen rechtskräftigen Urteils gemäss der Anträge in Ziff. 1. und 2. betreffend der vorgenannten Zwischenverfügungen in jedem Fall zu sistieren», CAR pag. 6.400.042 f.): Dieser Antrag hängt von den bei- den vorangehenden Anträgen Ziffern 1 und 2 ab, die gegenstandslos geworden sind (vgl. oben, E. I. 4.4). Antrag Ziffer 3 ist somit ebenfalls gegenstandslos.
4.6 Zu den Berufungs- und Verfahrensanträgen des Beschuldigten Ziffern 4 und 6 vom
3. Dezember 2019 («Es sei (danach) eine mündliche Hauptverhandlung anzusetzen und die beantragten Beweise abzunehmen sowie der Sachverhalt gemäss dem Gebot der
- 17 - Wahrheitsfindung von Amtes wegen (endlich) korrekt zu ermitteln und festzustellen» / «Es sei in jedem Fall eine mündliche Hauptverhandlung anzusetzen und der Sachverhalt ge- mäss vorgebrachten Beweisanträgen zu ermitteln», CAR pag. 6.400.043): Insofern kann auf obige E. I. 2 - 3.3 verwiesen werden. Die Anträge sind abzuweisen.
4.7 Zum Berufungs- und Verfahrensantrag des Beschuldigten Ziffer 5 vom 3. Dezem- ber 2019 («Es sei der Beschuldigte A. von Schuld und Strafe vollständig freizusprechen.
a. Eventualiter sei er schuldig zu sprechen, es sei jedoch von einer Bestrafung abzusehen.
b. Subeventualiter sei der Beschuldigte A. mit einer Busse nicht über CHF 499.00 zu be- strafen», CAR pag. 6.400.043): Gemäss obigen E. I. 2 - 2.12 ist dieser Antrag inkl. des dazu gehörenden Eventualantrags lit. a abzuweisen. Ob dem Subeventualan- trag lit. b stattgegeben werden kann, ist hingegen im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung zu beurteilen (unten, E. II. 1.1 ff.).
4.8 Zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Ziffern 8 - 15 vom 3. Dezember 2019 (vgl. oben, Sachverhalt lit. E.8, bzw. CAR pag. 6.400.043 ff.): Gemäss obigen E. I. 2 - 2.12 sind diese ebenfalls abzuweisen.
4.9 Im Sinne dieser Ausführungen ist auch die vorinstanzliche Bezeichnung der da- maligen Anträge bzw. Beweisanträge des Beschuldigten als «nicht entscheider- heblich» (vgl. Urteil SK.2019.16 E. 1.3 - 1.3.2) zutreffend.
II. Materielle Erwägungen 1. Strafzumessung 1.1 Rechtliches 1.1.1 Gemäss Bundesgericht stehen der Sachverhalt bzw. die objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkon- trollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV) fest, da der Be- schuldigte als Vertreter der H. AG versucht hat, eine «FortiGate 300D Network Security Appliance» ohne die erforderliche Bewilligung des SECO aus der Schweiz nach Norwegen auszuführen (vgl. Strafbefehl vom 7. Februar 2017; TPF 2017.27 pag. 2.100.004 f.). Gestützt darauf ist nachfolgend die Strafzumessung vorzunehmen. Dabei hat die Berufungskammer wegen des Verbots der reforma- tio in peius zu beachten, dass der Beschuldigte gemäss dem Urteil SK.2019.16 eventualvorsätzlich gehandelt hat; zudem darf im Berufungsverfahren die von der Vorinstanz verhängte Strafe nicht erhöht bzw. verschärft werden (vgl. oben E. I. 2 - 2.12).
- 18 - 1.1.2 Die Anwendbarkeit des neuen, am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Sanktio- nenrechts als milderes Recht steht vorliegend nicht zur Diskussion – nicht zuletzt auch, weil die vorinstanzlich verhängten 15 Tagessätze Geldstrafe (als Maximal- strafe) zu prüfen sind.
1.1.3 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Be- schuldigten sowie danach bestimmt, wie weit der Beschuldigte nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
Der für die Strafzumessung zentrale Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 47 StGB bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der kon- kreten Straftat. Dabei unterscheidet das Bundesgericht in konstanter Rechtspre- chung zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und seine Beweggründe. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; BGE IV 101 E. 2 S. 103 ff.).
Gemäss Art. 50 StGB hält das Gericht, sofern es ein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Für die Beurteilung der Schwere des Verschuldens ist eine Gesamtwürdigung der den Beschuldigten belastenden und der ihn entlastenden Umstände erforder- lich (BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 f.). Bei der Gewichtung der einzelnen zu beach- tenden Komponente steht dem Gericht – innerhalb des ordentlichen oder gege- benenfalls ausserordentlichen Strafrahmens – ein erheblicher Ermessensspiel- raum zu (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 60 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.; Urteil des BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 4).
1.2
Strafrahmen Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG droht Gefängnis oder Busse bis zu 1 Million Franken an, wenn u.a. vorsätzlich ohne entsprechende Bewilligung Waren ausgeführt wer- den. Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des StGB (vgl. Botschaft vom 23. März 1999, BBl 1999 1979; AS 2006
3459) richten sich die erwähnten Strafandrohungen neu nach der Transforma-
- 19 - tionsnorm von Art. 333 StGB bzw. nach dem in Art. 333 Abs. 2 - 5 StGB vorge- sehenen Umrechnungsschlüssel (BBl 1999 2152 ff.). Somit ist «Gefängnis» in Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG zu ersetzen mit «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe» (Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB). Die in Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG ange- drohte «Busse bis zu 1 Million Franken» ist zu ersetzen mit «Geldstrafe» gemäss Art. 34 StGB, wobei die bisherige Begrenzung («bis zu 1 Million Franken»») ent- fällt (vgl. Art. 333 Abs. 5 StGB).
Unter Beachtung des Verbots der reformatio in peius beträgt der konkrete Straf- rahmen vorliegend somit Geldstrafe von 1 - 15 Tagessätzen. Der Berufungs- und Verfahrensantrag des Beschuldigten Ziffer 5 lit. b vom 3. Dezember 2019 («Sub- eventualiter sei der Beschuldigte A. mit einer Busse nicht über CHF 499.00 zu bestrafen», CAR pag. 6.400.043) wird abgewiesen. Soweit zusätzlich eine Ver- bindungsbusse ausgefällt wird, darf auch insofern die vorinstanzliche Strafhöhe (Busse von Fr. 800.--; bei schuldhafter Nichtbezahlung an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) nicht überschritten werden.
1.3 Tatkomponenten 1.3.1 Objektive Tatkomponenten Der Beschuldigte wollte eine Sendung mit Dual-Use-Gütern ohne Ausfuhrbewil- ligung des SECO nach Norwegen ausführen. Die Gefährlichkeit von Dual-Use- Gütern manifestiert sich grundsätzlich erst dann, wenn sie zur konventionellen Aufrüstung eines Staates beitragen, der durch sein Verhalten die regionale oder globale Sicherheit gefährdet. Im Falle von Norwegen ist die Verwirklichung einer solchen Gefährlichkeit eher wenig wahrscheinlich. Darauf deutet auch hin, dass das SECO im Januar 2017 nachträglich die Ausfuhrbewilligung für das fragliche Gut erteilt hat. Das Versuchsstadium wurde nicht überschritten. Ein Bagatelldelikt liegt aber nicht vor, da Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG ein Vergehen darstellt und die Firma des Beschuldigten gewerbsmässig Handel mit bewilligungspflichtigen Gü- tern treibt (TPF pag. 3.100.004). Der Beschuldigte musste damit rechnen, dass die Sendung sichergestellt und dem SECO gemeldet wird. Die objektive Tat- schwere ist als leicht einzustufen.
1.3.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte nur eventualvorsätzlich. Aufgrund der Korrespondenz mit dem SECO im März 2016 hätte er jedoch sensibilisiert sein müssen, dass Güter der Firma I. unter die Exportkontrollnummer EA002.a.1 fallen und deshalb bewilligungspflichtig sind. Er hätte die erforderliche Ausfuhrbewilligung leicht ein- holen können. Insgesamt ist auch die subjektive Tatkomponente als leicht zu quali- fizieren.
- 20 - 1.3.3 Gedankliche Einsatzstrafe Zusammenfassend ist festzustellen, dass das subjektive gegenüber dem objek- tiven Verschulden aufgrund der gesamten Umstände weder massgeblich leichter noch schwerer wiegt. Gesamthaft betrachtet erweist sich in Würdigung der ob- jektiven und subjektiven Tatkomponenten eine gedankliche Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
1.4 Täterkomponenten 1.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Im Rahmen der Täterkomponente ergibt sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz für die Strafzumessung nichts Relevantes. Der 57-jährige Beschuldigte ist österrei- chischer Staatsangehöriger und Dipl. Ing. ETH. Seit 2006 arbeitet er bei der H. AG, deren Geschäftsführer, Verwaltungsrat und Miteigentümer er ist (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.931.003 f.). Er lebt von seiner Ehefrau getrennt und hat ein schul- pflichtiges Kind (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.931.002). Seine Vorstrafenlosigkeit (CAR pag. 6.301.005 und 015 f.) ist ebenfalls neutral zu werten.
1.4.2 Verhalten im Strafverfahren und Nachtatverhalten Der Beschuldigte bestreitet weiterhin seine Schuld, weshalb keine Einsicht ins Unrecht der Tat oder Reue vorliegt. Aus rechtsstaatlichen Gründen darf dies je- doch grundsätzlich nicht straferhöhend gewertet werden. Leicht negativ zu be- rücksichtigen ist, dass der Beschuldigte eventualiter versuchte, die Verantwor- tung auf seine Mitarbeiterin B. abzuschieben (vgl. Urteil des BGer 6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 2.2; Eingabe des Beschuldigten vom 2. Mai 2019, TPF 2019.16 pag. 3.521.007 - 009). Neutral wirkt sich das straffreie Verhalten seit der Tat aus (Urteil des BGer 6B_638/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.7).
1.4.3 Auswirkung der Täterkomponenten auf die gedankliche Einsatzstrafe Gesamthaft betrachtet ist aufgrund der Täterkomponenten von einer Erhöhung der gedanklichen Einsatzstrafe abzusehen. Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist im Übrigen nicht ersichtlich.
1.5 Auswirkung der versuchten Tatbegehung auf die gedankliche Einsatzstrafe
Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Das Ausmass der Milde- rungsbefugnis richtet sich nach Art. 48a StGB. Der Versuch wiegt prinzipiell we-
- 21 - niger schwer als das vollendete Delikt, und dass die Tat über ihn nicht hinausge- kommen ist, bildet deshalb einen bei der Bemessung der Strafe zwingend zu berücksichtigenden Milderungsgrund (vgl. NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 22 StGB N. 27 f., mit Hinweisen).
Vorliegend wirkt sich der Versuch, da vollendet, als Strafmilderungsgrund nur re- lativ gering aus. In Würdigung aller Umstände ist eine Reduktion der gedankli- chen Einsatzstrafe (vgl. oben E. II. 1.3.3 und 1.4.3) um 5 Tagessätze auf 15 Ta- gessätze angebracht.
1.6 Tagessatz der Geldstrafe 1.6.1 Die Höhe des Tagessatzes beträgt von Gesetzes wegen mindestens Fr. 10.-- und höchstens Fr. 3'000.--. Sie richtet sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und – nur soweit der Täter davon lebt bzw. dieses einem vergleichs- weise geringen Einkommen gegenübersteht – dem Vermögen, ferner nach sei- nem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 142 IV 315 E. 5.3.3). Aus- gangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Tä- ter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa laufende Steuern, obligato- rische Versicherungsbeiträge oder allfällige Unterhalts- und Unterstützungsbei- träge, soweit tatsächlich geleistet, nicht jedoch Schulden oder Wohnkosten (vgl. BGE 134 IV 60 S. 68 ff. E. 6.1 ff.).
1.6.2 Der Beschuldigte hat das Formular zur persönlichen und finanziellen Situation, trotz jeweiliger Aufforderung der zuständigen Verfahrensleitung, weder an die Vor- instanz noch an die Berufungskammer ausgefüllt retourniert. Die von der Steuer- verwaltung Schwyz zuhanden der Vorinstanz zugestellten Steuerunterlagen des Beschuldigten – Veranlagungsverfügung 2010 (rechtskräftig) und Steuererklärung 2017 (Hauptformular) (TPF 2019.16 pag. 3.231.2.002 ff.) – sind inhaltlich identisch mit den der Berufungskammer zugestellten Unterlagen (CAR pag. 6.301.007 ff.). Dasselbe gilt für den jeweiligen Auszug aus dem Betreibungsregister (keine Be- treibungen oder Verlustscheine; TPF 2019.16 pag. 3.231.3.002; CAR pag. 6.301.004). Auch sonst sind betreffend die gegenwärtige persönliche und finan- zielle Situation des Beschuldigten keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt der Fällung des vorinstanzlichen Urteils ersichtlich.
1.6.3 Die Vorinstanz hat gestützt auf die ihr vorliegenden Informationen einige monat- liche Ausgabeposten – jeweils zu Gunsten des Beschuldigten – geschätzt. Sie
- 22 - ging von einem monatlichen Netto-Erwerbseinkommen von Fr. 13'300.-- aus, be- rücksichtigte einen Eigenmietwert von monatlich Fr. 2'745.--, monatliche Unter- stützungspflichten von Fr. 6'000.--, Ausgaben für die monatliche Miete von ge- schätzt Fr. 1'500.-- und die Krankenkassenprämie von monatlich geschätzt Fr. 250.-- bzw. einen Pauschalabzug von 20% für die Krankenkasse und die Steuern. Gestützt darauf setzte sie die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 320.-- fest (Art. 34 Abs. 2 StGB). In Anbetracht der persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten ist diese von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz- höhe nachvollziehbar und jedenfalls nicht zu hoch (vgl. oben E. II. 1.6.2). Die vorinstanzliche Berechnung wird vom Beschuldigten denn auch nicht substanzi- iert bestritten und ist zu bestätigen. Demzufolge ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 320.-- zu bestrafen.
1.7 Bedingter Strafvollzug
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, womit praxisge- mäss auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird (BGE 134 IV 60 S. 73 f. E. 7.2). Der bedingte Aufschub der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (als minimale Bewährungsfrist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB) ist bereits aufgrund des Verbots der reformatio in peius zu bestätigen, erweist sich im konkreten Fall aber ohnehin als angemessen (Vorstra- fenlosigkeit des Beschuldigten, CAR pag. 6.301.005 und 015 f.; keine Anhalts- punkte für eine ungünstige Prognose).
1.8 Verbindungsbusse
Unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.3) ist sodann eine Verbindungs- busse auszusprechen. Dies ist vor dem Hintergrund der bedingt ausgesproche- nen Geldstrafe angezeigt, um dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Gemäss BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 darf die Verbindungsbusse grund- sätzlich nur bis zu 20 % der Geldstrafe ausmachen. Unter Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius erscheint es angemessen, die Verbindungsbusse auf Fr. 640.-- anzusetzen, was 2 Tagessätzen bzw. 13 % von 15 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 320.-- entspricht und innerhalb der bundesgerichtlich vorgese- henen Bandbreite liegt.
Wie die Vorinstanz im Grundsatz zutreffend festgehalten hat, soll die Kombina- tion bedingte Geldstrafe und Busse zu keiner Straferhöhung führen (Urteil SK.2019.16 E. 3.13.1 letzter Satz; vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Die Geldstrafe
- 23 - ist dementsprechend um 2 Tagessätze auf 13 Tagessätze zu reduzieren. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse von Fr. 640.-- ist eine Er- satzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
1.9 Ergebnis der Strafzumessung
Das vorinstanzliche Urteil ist somit betreffend Strafzumessung anzupassen. Der Beschuldigte wird demnach mit einer Geldstrafe von 13 Tagessätzen à Fr. 320.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 640.-- bestraft; bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
1.10 Als Vollzugskanton ist der Kanton Basel-Stadt zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG).
2. Kosten und Entschädigung 2.1 Verfahrenskosten 2.1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Par- teien nach Massgabe ihres Obliegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2.1.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). 2.1.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisions- verfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Arti- kel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet wor-
- 24 - den sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbe- zahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die un- entgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Be- hörden, Port, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). 2.1.4 Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend einen neuen Entscheid. Da der vor- instanzliche Schuldspruch bestätigt wird, ist die von der Vorinstanz angeordnete Kostenauflage ebenfalls zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichtsge- bühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze auf Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird und ausgangsgemäss vom unterliegenden Beschuldigten zu tragen ist. Antrag Ziffer 1 der Berufungserklärung (CAR pag. 6.400.043) bzw. Antrag Ziffer 7 der Berufungsbegründung (CAR pag. 1.100.035) des unterliegenden Beschuldigten betreffend Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat wird abgewiesen. 2.2 Entschädigung Antrag Ziffer 7 der Berufungsbegründung des unterliegenden Beschuldigten be- treffend angemessene Entschädigung der Verteidigung (CAR pag. 6.400.043) wird abgewiesen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
- 25 - Die Berufungskammer erkennt: I. Auf die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 wird eingetreten. II. Die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 wird abgewiesen. III. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 wird teilweise bestätigt und wie folgt angepasst (nachfolgend in fetter Schrift):
I.
1. A. wird schuldig gesprochen der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkon- trollgesetz gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 13 Tagessätzen zu je Fr. 320.--, bedingt voll- ziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 640.--; bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. Der Kanton Basel-Stadt wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG).
5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 490.--, den Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 10.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘250.--, ausmachend Fr. 1‘750.--, werden A. auferlegt.
6. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
II. (Eröffnung)
IV. Kosten 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Aus- lagen) werden A. auferlegt.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
- 26 - Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft
- Herrn Rechtsanwalt Rolf Rüegg
Kopie an (brevi manu): - Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung - Amt für Migration des Kantons Schwyz, Ausländerwesen
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Versand 12. Mai 2020
Erwägungen (2 Absätze)
E. 15 Januar 2020 unter Verweis auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 auf eine Stellungnahme (CAR pag. 2.100.006), während sich die BA innert Frist nicht vernehmen liess.
E.10 Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforder- lich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen 1.1 Die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 19. Juni 2019 und dessen Be- rufungserklärung vom 5. Juli 2019 erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (Art. 399 Abs. 1 - 3 StPO; vgl. CAR pag. 1.100.029 f.; 1.100.034 ff.). Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.16 vom 14. Juni 2019, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO; CAR pag. 1.100.004 ff.). Mit diesem Urteil wurde der Beschuldigte wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güterkon- trollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessät- zen à Fr. 320.--, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 800.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise mit einer Frei- heitsstrafe von 2 Tagen bestraft. Zudem wurden dem Beschuldigten die Verfahrens- kosten auferlegt, bestehend aus den Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 490.--, den Auslagen der BA von Fr. 10.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘250.--, aus- machend Fr. 1‘750.--.
1.2 Das angeklagte Delikt fällt in die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 18 Abs. 1 GKG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte ist im vorliegenden Strafverfahren durch die vorinstanzliche Verurteilung beschwert und hat ein rechtlich geschütz- tes Interesse an deren Aufhebung/Änderung (Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 111 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer des Bundesstrafge-
- 9 - richts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorlie- genden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Sämt- liche Voraussetzungen, um auf die Berufung einzutreten, sind erfüllt. Verfah- renshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufung ist somit einzutreten.
2. Verfahrensgegenstand und Kognition (Bindungswirkung höchstrichterli- cher Entscheide; Verbot der reformatio in peius) 2.1 Die vorliegende Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2019.16 vom 14. Juni 2019. Sie ist vollumfänglich, d.h. das vorinstanzliche Urteil ist sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt sowie hinsicht- lich der Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten (vgl. die entsprechen- den Anträge des Beschuldigten, oben Sachverhalt lit. E.1, E.5 und E.8).
2.2. Der Beschuldigte ist der Auffassung, das vorliegende Strafverfahren sei u.a. durch fehlende Sachverhaltsermittlung und eine beispiellose Behördenwillkür ge- prägt (vgl. Stellungnahme des Beschuldigten vom 3. Oktober 2019, S. 7 Rz. 21, CAR pag. 6.400.015; Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2019, S. 3 Rz. 10, S. 4 Rz. 12, S. 12 Rz. 41 ff., S. 16, CAR pag. 6.400.044 f., 053 und 057). Dem Bundesgerichtsurteil vom 5. März 2019 (6B_167/2018) sei nicht zu entnehmen, dass das Bundesgericht den Sachverhalt als vollständig ermittelt, gegeben und erwiesen erachte (Stellungnahme vom 3. Oktober 2019, S. 9 Rz. 32, CAR pag. 6.400.017). Es sei unhaltbar zu behaupten, das Bundesgericht habe in seinem vor- schnellen Urteil vom 5. März 2019 den Sachverhalt verbindlich festgestellt, sodass die Gerichte daran gebunden wären (Stellungnahme vom 3. Oktober 2019, S. 19 Rz. 89, CAR pag. 6.400.027; vgl. Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2019, S. 6 Rz. 10, S. 12 Rz. 44, S. 15 Rz. 59, S. 16; CAR pag. 6.400.047, 053, 056 f.).
2.3 Nach Art. 105 Abs. 1 BGG (SR 173.110) legt das Bundesgericht seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des Sachverhalts kann mit Beschwerde ans Bundesgericht nur ge- rügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, darf sich diese von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu über- nehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsent- scheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen
- 10 - Entscheids (vgl. Urteile des BGer 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2, mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der Instanz, an die zurückgewiesen wird, ist somit auf diejenige Thematik be- schränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1).
2.4 Im Rahmen des ersten erstinstanzlichen Strafverfahrens SK.2017.27 fand am 7. Dezember 2017 eine mündliche Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher ins- besondere der Beschuldigte ausführlich einvernommen und zur Sache befragt wurde (TPF pag. 2.931.001 - 018). Auch die Zeugin B. wurde eingehend zur Sa- che einvernommen, wobei ihr die Verteidigung 16 Ergänzungsfragen stellte (TPF pag. 2.932.001 - 010). Des Weiteren wurde die Zeugin C. einvernommen. Ihr wurden von der Verteidigung ebenfalls Ergänzungsfragen gestellt (TPF pag. 2.933.001 - 006).
2.5 In der Verfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.27 vom 7. Dezember 2017 setzte sich die Vorinstanz mit den Rügen des Beschuldigten be- treffend Verletzung des Anklageprinzips (E. 1.3; TPF pag. 2.970.009 f.), des Un- tersuchungsgrundsatzes (E. 1.4; TPF pag. 2.970.10 f.) und des Legalitätsprinzips (E. 1.5; TPF pag. 2.970.012 f.) auseinander. Ebenso prüfte sie den Beweiswert des Amtsberichts des Seco – wobei insofern berücksichtigt wurde, dass die Her- stellerfirma I. die Einstufung des Gutes «FortiGate 300D Network Security Appli- ance» unter die EKN 5A002.a.1 bestätigt hatte (vgl. E. 1.6 und 4.1.3 f.; TPF pag. 2.970.013 und 016 f.) und auch die Empfängerin der Ware, die Firma J. davon ausging, dass ihr ein sogenanntes Dual-Use-Gut geliefert würde (E. 4.1.5; TPF pag. 2.970.017).
2.6 Die Vorwürfe der «fehlenden Sachverhaltsermittlung» (vgl. Stellungnahme des Beschuldigten vom 3. Oktober 2019, S. 7 Rz. 21, S. 13 Rz. 58, S. 16 Rz. 70 und 74, S. 17 Rz. 80, S. 19 Rz. 85 und 91, CAR pag. 6.400.015, 021, 024 f., 027; Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2019, S. 3 Rz. 10, S. 12 Rz. 41 ff., S. 16, CAR pag. 6.400.044, 053 und 057) bzw. dass «erst gar keine Beweisabklä- rungen angestellt» worden seien (vgl. Stellungnahme des Beschuldigten vom 3. Oktober 2019, S. 19 Rz. 85, CAR pag. 6.400.027; Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2019, S. 16, CAR pag. 6.400.057), erweisen sich vor diesem Hinter- grund als nicht stichhaltig. Dasselbe gilt für die vom Beschuldigten vorgebrachte Willkürrüge (Art. 9 BV; vgl. Stellungnahme des Beschuldigten vom 3. Oktober 2019, S. 7 Rz. 21, S. 19 Rz. 88, CAR pag. 6.400.015, 027; Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2019, S. 4 Rz. 12, CAR pag. 6.400.045). Die Vorinstanz hat
- 11 - sich in ihrer Verfügung SK.2017.27 vom 7. Dezember 2017 mit der Tatbestands- mässigkeit sowohl in objektiver (E. 2 - 3.3, 3.5 - 4.1.6; TPF pag. 2.970.013 - 017) als auch in subjektiver Hinsicht (E. 3.4, 4.2 - 5.4; TPF pag. 2.970.014, 018 - 020) gründlich auseinandergesetzt, nachdem sie den Sachverhalt insbesondere durch Befragungen des Beschuldigten und von Zeuginnen anlässlich der Hauptver- handlung vom 7. Dezember 2017 eingehend geprüft hatte (vgl. oben E. I. 2.4 f.).
2.7 Das Bundesgericht hielt mit Rückweisungsurteil 6B_167/2018 vom 5. März 2019 im Sinne der Gutheissung der Beschwerde fest, dass gemäss nach wie vor gel- tender Rechtsprechung (BGE 135 IV 27; 139 IV 220 E. 3.4) ein Strafverfahren nach Anklageerhebung bzw. Überweisung des Strafbefehls (Art. 356 Abs. 1 StPO; Urteil des BGer 6B_983/2017 vom 20. März 2018 E. 1.1. f.), d.h. auf Stufe Gericht, nicht mehr gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 - 54 StGB eingestellt werden könne (E. 1.1 f.; TPF pag. 3.100.002 f.). Sofern ein Straftatbestand ge- geben und die übrigen Voraussetzungen für einen Schuldspruch erfüllt seien, so habe das Gericht – falls Schuld und Tatfolgen gemäss Art. 52 StGB gering seien
– einen Schuldspruch zu fällen und von einer Bestrafung abzusehen (vgl. BGE 139 IV 220, S. 226, E. 3.4.5).
2.8 Mit Verweis auf die Prozessökonomie befasste sich das Bundesgericht in seinem Rückweisungsurteil 6B_167/2018 vom 5. März 2019 ausserdem mit der Frage nach der Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen, wobei die Frage der Tatbe- standsmässigkeit der angeklagten Handlungen damals eigentlich nicht Teil des bundesgerichtlichen Verfahrens bildete. Das Bundesgericht setzte sich jedoch konkret mit der Sachverhaltsermittlung bzw. -würdigung der Vorinstanz respek- tive mit der Tatbestandsmässigkeit auseinander und hielt fest:
«Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls zu Recht, dass die Voraussetzungen von Art. 52 StGB nicht erfüllt sind. Wie die Vorinstanz selber ausführt, kannte der Beschwer- degegner die Bewilligungspflicht für den Export des versandten Gutes spätestens seit März 2016. Ferner hält sie fest, er habe seine Mitarbeiterinnen im Backoffice hierüber trotz entsprechender Verpflichtungen weder genügend geschult, noch instruiert oder überwacht. Auch interne Compliancevorschriften oder Kontrollmechanismen zur Si- cherstellung der Einhaltung der Gesetzgebung hätten nicht bestanden. Unter diesen Umständen erscheint äusserst fraglich, ob die Vorinstanz zu Recht bloss von Eventu- alvorsatz ausgeht. Entgegen ihrer Auffassung vermag es den Beschwerdegegner mit Blick auf Vorsatz und Verschulden nicht zu entlasten, dass sich die Backoffice-Mitar- beitenden wider besseren Wissens auf die bisherigen Vorgaben und die Praxis des Staatssekretariats für Wirtschaft Seco gemäss alter Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer
- 12 - Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV; SR 946.202.1) ver- liessen und keine Bewilligung einholten. Anders als seine Mitarbeiter wusste der Be- schwerdegegner um die Bewilligungspflicht. Es spricht daher auch nicht zu seinen Gunsten, dass noch im März 2016 eine Lieferung der Firma zwar gestoppt aber in der Folge ohne Bewilligung wieder frei gegeben worden war. Inwiefern das Verhalten des Seco angesichts der augenscheinlichen, dem Beschwerdegegner bekannten Rechts- oder Praxisänderung widersprüchlich sein und ihn entlasten soll, leuchtet nicht ein, verneint doch auch die Vorinstanz einen Rechts- oder Sachverhaltsirrtum nachvoll- ziehbar. Ferner handelt es sich um kein Bagatelldelikt, da der inkriminierte Verstoss gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG ein Vergehen darstellt, und die Firma des Beschwer- degegners gewerbsmässig Handel mit bewilligungspflichtigen Gütern betreibt. Schliesslich liegt ein vollendeter Versuch vor, wohingegen weder ein freiwilliger Rück- tritt oder tätige Reue noch ein positives Nachtatverhalten ersichtlich sind. Die Vor- instanz stellt im Gegenteil fest, dass der Beschwerdegegner keine Verantwortung für sein Handeln übernommen, sondern versucht hat, die Mitarbeitenden des Backoffices vorzuschieben, obwohl diese nicht einmal unterschriftsberechtigt waren. Von einem besonders leichten Fall mit offensichtlich fehlendem Strafbedürfnis kann keine Rede sein. Dass die Tatfolgen aufgrund der nachträglichen Bewilligungserteilung gering wa- ren, genügt zur Strafbefreiung nicht» (E. 2.2; TPF pag. 3.100.003 f.).
2.9 Das Bundesgericht hielt somit unmissverständlich fest, dass der Sachverhalt bzw. die objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit der versuchten Wider- handlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB) feststehen. An diese klare Feststellung des Bundesgerichts ist systematisch nicht nur die Vorinstanz (d.h. die Strafkammer des Bundesstrafgerichts) gebunden, sondern auch die nunmehr befasste Beru- fungsinstanz (d.h. die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts). Soweit der Beschuldigte die Auffassung vertritt, die Bindungswirkung des bundesgerichtli- chen Urteils 6B_167/2018 vom 5. März 2019 – wenn es «eine Bindungswirkung überhaupt erst gebe» – bestehe nicht für die Berufungskammer, sondern «nur für das Bundesstrafgericht» (recte: die Strafkammer des Bundesstrafgerichts; vgl. Stellungnahme vom 3. Oktober 2019, S. 21 Rz. 100 - 102; CAR pag. 6.400.029), verkennt er das Wesen der Bindungswirkung höchstrichterlicher Ur- teile. Dasselbe gilt für die Ansicht des Beschuldigten, dass die «Einheit der Rechtsordnung aufgrund einer solchen Rückweisungsbindung in Gefahr und ausgehöhlt» und der «Grundsatz nulla poena sine culpa wertlos» wäre (vgl. Stel- lungnahme vom 3. Oktober 2019, S. 19 Rz. 90; CAR pag. 6.400.027). Im Übrigen hat der Beschuldigte seit dem Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom
5. März 2019 bzw. dem vorinstanzlichen Urteil SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 keine wesentlichen neuen Tatsachen vorgebracht.
- 13 -
Aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsurteils kommen weder der be- antragte Freispruch, noch ein Schuldspruch wegen fahrlässigen Handelns oder ein Absehen von Bestrafung gemäss Art. 52 StGB in Betracht (vgl. CAR pag. 1.100.035 Anträge Ziffern 1 - 3; pag. 6.400.043 Ziffer 5).
2.10 Da das Bundesgericht die Verfügung der Strafkammer SK.2017.27 vom 7. De- zember 2017 insbesondere aus formellen Gründen gesamthaft aufhob, erfolgte im Rahmen des Urteils der Strafkammer SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 eine vollständig neue Urteilsbegründung (vgl. CAR pag. 1.100.004 - 027), in der auch die Anträge der Verteidigung geprüft wurden (E. 1.3; CAR pag. 1.100.010 f.). Die Vorinstanz hielt in diesem Urteil fest, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt habe (E. 2.7; CAR pag. 1.100.018). Der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist nicht nur bezüglich des Strafmas- ses, sondern auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation anwendbar (BGE 139 IV 282 E. 2.3 ff.). Mangels Anschlussberufung der BA fällt zu Gunsten des Be- schuldigten aufgrund des Verbots der reformatio in peius die Prüfung, ob direkter Vorsatz vorliegt, im Berufungsverfahren somit ausser Betracht. Daran ändert auch die Feststellung des Bundesgerichts, wonach «äusserst fraglich» sei, «ob die Vorinstanz zu Recht bloss von Eventualvorsatz ausgehe» (vgl. Rückweisungs- urteil 6B_167/2018 vom 5. März 2019, E. 2.2) nichts.
2.11 Als ein weiterer Aspekt des Verbots der reformatio in peius ist die vorinstanzlich ausgefällte Strafe (bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 320.--, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren; sowie eine Busse von Fr. 800.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 2 Tagen; CAR pag. 1.100.026) als Maximalstrafe zu beachten, die von der Berufungskammer bei der Strafzumessung nicht überschritten bzw. verschärft werden darf.
2.12 Demgemäss ist im Berufungsverfahren in der Hauptsache ausschliesslich die vor- instanzliche Strafzumessung (Art. 47 ff. StGB) – unter Berücksichtigung der er- wähnten Aspekte des Verbots der reformatio in peius – zu prüfen. Damit ist das hauptsächliche Prozessthema bzw. die entsprechende gerichtliche Kognition im Berufungsverfahren umschrieben. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind demnach nicht mehr zu prüfen. Die Erläuterungen der Vorinstanz zum «Ver- fahren bei Rückweisung» (Urteil SK.2019.16 E. 1.1 - 1.1.4) sind zutreffend und erfordern keine zusätzlichen Ausführungen.
- 14 - 3. Schriftliches Verfahren 3.1 Im Rahmen der Verfügung vom 20. August 2019 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zu der vom Gericht beabsichtigten Durchführung eines schriftlichen Be- rufungsverfahrens (ohne mündliche Berufungsverhandlung; vgl. Art. 405 und 406 StPO) Stellung zu nehmen (CAR pag. 6.400.001 f. Ziffern 4, 10 und 11).
3.2 Mit Eingabe vom 28. August 2019 erklärte sich die BA mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (CAR pag. 6.400.008). Mit Eingabe vom
3. Oktober 2019 (S. 1 Abs. 4) beantragte der Beschuldigte die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung, da auf eine solche im Sinne eines fairen Verfah- rens nicht verzichtet werden könne und die dargebotenen Beweise vollumfäng- lich abzunehmen seien (CAR pag. 6.400.009). Mit Berufungsbegründung vom
3. Dezember 2019 wiederholte er diesen Antrag (CAR pag. 6.400.043 Ziff. 4). Die erwähnte Auffassung des Beschuldigten beruht im Wesentlichen darauf, dass im vorliegenden Berufungsverfahren hauptsächlich Tatfragen bzw. Fragen zum ob- jektiven Sachverhalt Gegenstand des Verfahrens bilden würden.
3.3 Aufgrund der Bindungswirkung von höchstrichterlichen Entscheiden im Zusam- menhang mit dem bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil 6B_167/2018 vom
5. März 2019 (vgl. oben E. I. 2.3 - 2.9) fällt die Überprüfung des Sachverhalts bzw. der Tatbestandsmässigkeit im vorliegenden Berufungsverfahren jedoch gänzlich ausser Betracht. Wo die neue Beurteilung nach einer Rückweisung durch das Bun- desgericht lediglich untergeordnete Fragen betrifft oder – wie im vorliegenden Fall
– sich auf eine neue Strafzumessung beschränkt, nachdem das Bundesgericht be- reits über die Schuld befunden hat, ist eine neue Hauptverhandlung nicht unab- dingbar (vgl. Urteil des BGer 6B_450/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.2). Nach dem vorliegenden Rückweisungsurteil des Bundesgerichts erscheint eine weitere Hauptverhandlung weder zur Vervollständigung des Sachverhalts noch zur Wah- rung des rechtlichen Gehörs der Parteien nötig (vgl. Entscheid SK.2005.5 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 19. Oktober 2005 E. 1.3; TPF 2007 60 E. 1.4). Dem Anspruch auf einen fair trial wird, in Anbetracht des bisherigen Ver- fahrensverlaufs und gestützt auf die Aktenlage, im Rahmen eines schriftlichen Be- rufungsverfahrens gebührend Rechnung getragen (vgl. Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO).
4. Anträge und Beweisanträge des Beschuldigten 4.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Be- weisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: (a) Be- weisvorschriften verletzt worden sind; (b) die Beweiserhebungen unvollständig wa- ren; (c) die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389
- 15 - Abs. 2 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag ei- ner Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Über Tat- sachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechts- genügend nachgewiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).
4.2 Die Anträge und Beweisanträge des Beschuldigten in der Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2019 (CAR pag. 6.400.042 ff.) decken sich weitgehend mit jenen in seiner Berufungserklärung vom 5. Juli 2019 (CAR pag. 1.100.035 f.) und der Eingabe vom 3. Oktober 2019 (CAR pag. 6.400.009), die von der Verfahrens- leitung, soweit auf sie eingetreten wurde, abgewiesen wurden (vgl. CAR pag. 6.400.001 f. und 033 f.). Auch im schriftlichen Berufungsverfahren können indes (Beweis-)Anträge, die von der Verfahrensleitung vorgängig abgelehnt wurden, im Rahmen der Begründung der Berufungserklärung (vgl. Art. 406 Abs. 3 StPO) zu- handen des gesamten Spruchkörpers erneut gestellt werden (Art. 331 Abs. 3 i.V.m. Art. 379 StPO analog).
4.3 Anträge respektive Beweisanträge, welche die Tatbestandsmässigkeit betreffen (und auf einen Freispruch oder einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Tatbege- hung abzielen) sind vorliegend allerdings nicht mehr entscheidrelevant, da auf- grund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Entscheids ein Schuld- spruch (wegen eventualvorsätzlicher Tatbegehung) und eine Strafe auszufällen sind (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. oben E. I. 2.8 - 2.12). Dasselbe gilt für Beweis- anträge, die darauf abzielen, dass der Beschuldigte zwar schuldig zu sprechen, aber von einer Bestrafung gemäss Art. 52 StGB abzusehen oder dass das Ver- fahren gegen ihn einzustellen sei. Die Argumentation des Beschuldigten in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2019 und in der Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2019 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
4.4 Zu den «Berufungs- und Verfahrensanträgen» des Beschuldigten Ziffern 1 («Ge- gen die Feststellung der Berufungskammer, dass eine Überprüfung des Sachverhalts bzw. der Tatbestandsmässigkeit im Verfahren gänzlich ausser Betracht falle (Bindungs- wirkung), da das Bundesgericht bereits darüber verbindlich entschieden und auch über die Schuld des Beschuldigen befunden habe, sei eine selbständige, anfechtbare Zwi- schenverfügung zu erlassen», vgl. CAR pag. 6.400.042) und 2 («Ebenso sei über die Abweisung sämtlicher durch die Verteidigung gestellte Beweisanträge (N 1 - N 10 der Ver- fügung) eine selbständige, rechtsgenüglich anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen», vgl. CAR pag. 6.400.042), je vom 3. Dezember 2019:
Da der Sachverhalt bzw. die Tatbestandsmässigkeit von der Vorinstanz vertieft abgeklärt und vom Bundesgericht in seinem Rückweisungsurteil letztinstanzlich verbindlich festgestellt wurde (vgl. oben E. I. 2.3 - 2.9), wären die Anträge Ziffern
- 16 - 1 und 2 des Beschuldigten vom 3. Dezember 2019 abzuweisen, falls auf sie ein- getreten werden könnte. Mit den «durch die Verteidigung gestellte[n] Beweisan- träge[n] (N 1 - N 10 der Verfügung)» bezieht sich der Beschuldigte offenbar auf seine Beweisanträge in der Berufungserklärung vom 5. Juli 2019 (CAR pag. 1.100.035 f.). Wie vom Beschuldigten einleitend selber explizit erwähnt (S. 2 der Berufungserklärung; CAR pag. 1.100.035), beziehen sich alle diese Beweisan- träge (Ziffern 1 - 10) auf die tatsächliche Sachverhaltsermittlung. Auch abschlies- send führt der Verteidiger aus, dass seines Erachtens vorliegend hauptsächlich Tatfragen bzw. Fragen zum objektiven Sachverhalt Gegenstand des Verfahrens bilden würden, weshalb auf ein mündliches Verfahren nicht verzichtet werde (S.3; CAR pag. 1.100.036). Dies gilt gleichermassen für auf die in Beweisantrag Ziffer 4 der Berufungserklärung verwiesenen Beweisanträge in den Stellungnahmen der Verteidigung im Vorverfahren SK.2019.16 vom 2. Mai 2019 (Ziffern 2 - 5 und 9; SK pag. 3.521.007 f.) sowie vom 31. Mai 2019 (SK pag. 3.521.035 f.).
In der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist zudem – wie- derum entgegen der Ansicht des Beschuldigten – ohnehin nicht vorgesehen, dass eine Partei vorliegend eine «selbstständige, anfechtbare Zwischenverfü- gung», wie sie der Beschuldigte sogar in zweierlei Hinsicht beantragt, verlangen kann. Ein Vorgehen, wie es der Beschuldigte hier zu konstruieren versucht, würde folglich das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV), die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs.1 BV) und den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfah- ren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzen. Zudem liefe ein solches Vorgehen der Konzeption der StPO zuwider – insbesondere im Hinblick auf den prozessökonomischen und beförderlichen Ablauf des Straf- bzw. Berufungsverfahrens (Beschleunigungsgebot; Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 StPO; vgl. DANIEL JOSITSCH, Grundriss des schweizerischen Strafpro- zessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 15 Rz. 49).
Mit dem vorliegenden Berufungsurteil werden die Anträge Ziffern 1 und 2 des Beschuldigten vom 3. Dezember 2019 gegenstandslos.
4.5 Zum Berufungs- und Verfahrensantrag des Beschuldigten Ziffer 3 vom 3. Dezem- ber 2019 («Das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines allfälligen rechtskräftigen Urteils gemäss der Anträge in Ziff. 1. und 2. betreffend der vorgenannten Zwischenverfügungen in jedem Fall zu sistieren», CAR pag. 6.400.042 f.): Dieser Antrag hängt von den bei- den vorangehenden Anträgen Ziffern 1 und 2 ab, die gegenstandslos geworden sind (vgl. oben, E. I. 4.4). Antrag Ziffer 3 ist somit ebenfalls gegenstandslos.
4.6 Zu den Berufungs- und Verfahrensanträgen des Beschuldigten Ziffern 4 und 6 vom
3. Dezember 2019 («Es sei (danach) eine mündliche Hauptverhandlung anzusetzen und die beantragten Beweise abzunehmen sowie der Sachverhalt gemäss dem Gebot der
- 17 - Wahrheitsfindung von Amtes wegen (endlich) korrekt zu ermitteln und festzustellen» / «Es sei in jedem Fall eine mündliche Hauptverhandlung anzusetzen und der Sachverhalt ge- mäss vorgebrachten Beweisanträgen zu ermitteln», CAR pag. 6.400.043): Insofern kann auf obige E. I. 2 - 3.3 verwiesen werden. Die Anträge sind abzuweisen.
4.7 Zum Berufungs- und Verfahrensantrag des Beschuldigten Ziffer 5 vom 3. Dezem- ber 2019 («Es sei der Beschuldigte A. von Schuld und Strafe vollständig freizusprechen.
a. Eventualiter sei er schuldig zu sprechen, es sei jedoch von einer Bestrafung abzusehen.
b. Subeventualiter sei der Beschuldigte A. mit einer Busse nicht über CHF 499.00 zu be- strafen», CAR pag. 6.400.043): Gemäss obigen E. I. 2 - 2.12 ist dieser Antrag inkl. des dazu gehörenden Eventualantrags lit. a abzuweisen. Ob dem Subeventualan- trag lit. b stattgegeben werden kann, ist hingegen im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung zu beurteilen (unten, E. II. 1.1 ff.).
4.8 Zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Ziffern 8 - 15 vom 3. Dezember 2019 (vgl. oben, Sachverhalt lit. E.8, bzw. CAR pag. 6.400.043 ff.): Gemäss obigen E. I. 2 - 2.12 sind diese ebenfalls abzuweisen.
4.9 Im Sinne dieser Ausführungen ist auch die vorinstanzliche Bezeichnung der da- maligen Anträge bzw. Beweisanträge des Beschuldigten als «nicht entscheider- heblich» (vgl. Urteil SK.2019.16 E. 1.3 - 1.3.2) zutreffend.
II. Materielle Erwägungen 1. Strafzumessung 1.1 Rechtliches 1.1.1 Gemäss Bundesgericht stehen der Sachverhalt bzw. die objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkon- trollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV) fest, da der Be- schuldigte als Vertreter der H. AG versucht hat, eine «FortiGate 300D Network Security Appliance» ohne die erforderliche Bewilligung des SECO aus der Schweiz nach Norwegen auszuführen (vgl. Strafbefehl vom 7. Februar 2017; TPF 2017.27 pag. 2.100.004 f.). Gestützt darauf ist nachfolgend die Strafzumessung vorzunehmen. Dabei hat die Berufungskammer wegen des Verbots der reforma- tio in peius zu beachten, dass der Beschuldigte gemäss dem Urteil SK.2019.16 eventualvorsätzlich gehandelt hat; zudem darf im Berufungsverfahren die von der Vorinstanz verhängte Strafe nicht erhöht bzw. verschärft werden (vgl. oben E. I. 2 - 2.12).
- 18 - 1.1.2 Die Anwendbarkeit des neuen, am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Sanktio- nenrechts als milderes Recht steht vorliegend nicht zur Diskussion – nicht zuletzt auch, weil die vorinstanzlich verhängten 15 Tagessätze Geldstrafe (als Maximal- strafe) zu prüfen sind.
1.1.3 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Be- schuldigten sowie danach bestimmt, wie weit der Beschuldigte nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
Der für die Strafzumessung zentrale Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 47 StGB bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der kon- kreten Straftat. Dabei unterscheidet das Bundesgericht in konstanter Rechtspre- chung zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und seine Beweggründe. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; BGE IV 101 E. 2 S. 103 ff.).
Gemäss Art. 50 StGB hält das Gericht, sofern es ein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Für die Beurteilung der Schwere des Verschuldens ist eine Gesamtwürdigung der den Beschuldigten belastenden und der ihn entlastenden Umstände erforder- lich (BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 f.). Bei der Gewichtung der einzelnen zu beach- tenden Komponente steht dem Gericht – innerhalb des ordentlichen oder gege- benenfalls ausserordentlichen Strafrahmens – ein erheblicher Ermessensspiel- raum zu (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 60 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.; Urteil des BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 4).
1.2
Strafrahmen Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG droht Gefängnis oder Busse bis zu 1 Million Franken an, wenn u.a. vorsätzlich ohne entsprechende Bewilligung Waren ausgeführt wer- den. Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des StGB (vgl. Botschaft vom 23. März 1999, BBl 1999 1979; AS 2006
3459) richten sich die erwähnten Strafandrohungen neu nach der Transforma-
- 19 - tionsnorm von Art. 333 StGB bzw. nach dem in Art. 333 Abs. 2 - 5 StGB vorge- sehenen Umrechnungsschlüssel (BBl 1999 2152 ff.). Somit ist «Gefängnis» in Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG zu ersetzen mit «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe» (Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB). Die in Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG ange- drohte «Busse bis zu 1 Million Franken» ist zu ersetzen mit «Geldstrafe» gemäss Art. 34 StGB, wobei die bisherige Begrenzung («bis zu 1 Million Franken»») ent- fällt (vgl. Art. 333 Abs. 5 StGB).
Unter Beachtung des Verbots der reformatio in peius beträgt der konkrete Straf- rahmen vorliegend somit Geldstrafe von 1 - 15 Tagessätzen. Der Berufungs- und Verfahrensantrag des Beschuldigten Ziffer 5 lit. b vom 3. Dezember 2019 («Sub- eventualiter sei der Beschuldigte A. mit einer Busse nicht über CHF 499.00 zu bestrafen», CAR pag. 6.400.043) wird abgewiesen. Soweit zusätzlich eine Ver- bindungsbusse ausgefällt wird, darf auch insofern die vorinstanzliche Strafhöhe (Busse von Fr. 800.--; bei schuldhafter Nichtbezahlung an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) nicht überschritten werden.
1.3 Tatkomponenten 1.3.1 Objektive Tatkomponenten Der Beschuldigte wollte eine Sendung mit Dual-Use-Gütern ohne Ausfuhrbewil- ligung des SECO nach Norwegen ausführen. Die Gefährlichkeit von Dual-Use- Gütern manifestiert sich grundsätzlich erst dann, wenn sie zur konventionellen Aufrüstung eines Staates beitragen, der durch sein Verhalten die regionale oder globale Sicherheit gefährdet. Im Falle von Norwegen ist die Verwirklichung einer solchen Gefährlichkeit eher wenig wahrscheinlich. Darauf deutet auch hin, dass das SECO im Januar 2017 nachträglich die Ausfuhrbewilligung für das fragliche Gut erteilt hat. Das Versuchsstadium wurde nicht überschritten. Ein Bagatelldelikt liegt aber nicht vor, da Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG ein Vergehen darstellt und die Firma des Beschuldigten gewerbsmässig Handel mit bewilligungspflichtigen Gü- tern treibt (TPF pag. 3.100.004). Der Beschuldigte musste damit rechnen, dass die Sendung sichergestellt und dem SECO gemeldet wird. Die objektive Tat- schwere ist als leicht einzustufen.
1.3.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte nur eventualvorsätzlich. Aufgrund der Korrespondenz mit dem SECO im März 2016 hätte er jedoch sensibilisiert sein müssen, dass Güter der Firma I. unter die Exportkontrollnummer EA002.a.1 fallen und deshalb bewilligungspflichtig sind. Er hätte die erforderliche Ausfuhrbewilligung leicht ein- holen können. Insgesamt ist auch die subjektive Tatkomponente als leicht zu quali- fizieren.
- 20 - 1.3.3 Gedankliche Einsatzstrafe Zusammenfassend ist festzustellen, dass das subjektive gegenüber dem objek- tiven Verschulden aufgrund der gesamten Umstände weder massgeblich leichter noch schwerer wiegt. Gesamthaft betrachtet erweist sich in Würdigung der ob- jektiven und subjektiven Tatkomponenten eine gedankliche Einsatzstrafe von
E. 20 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
1.4 Täterkomponenten 1.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Im Rahmen der Täterkomponente ergibt sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz für die Strafzumessung nichts Relevantes. Der 57-jährige Beschuldigte ist österrei- chischer Staatsangehöriger und Dipl. Ing. ETH. Seit 2006 arbeitet er bei der H. AG, deren Geschäftsführer, Verwaltungsrat und Miteigentümer er ist (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.931.003 f.). Er lebt von seiner Ehefrau getrennt und hat ein schul- pflichtiges Kind (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.931.002). Seine Vorstrafenlosigkeit (CAR pag. 6.301.005 und 015 f.) ist ebenfalls neutral zu werten.
1.4.2 Verhalten im Strafverfahren und Nachtatverhalten Der Beschuldigte bestreitet weiterhin seine Schuld, weshalb keine Einsicht ins Unrecht der Tat oder Reue vorliegt. Aus rechtsstaatlichen Gründen darf dies je- doch grundsätzlich nicht straferhöhend gewertet werden. Leicht negativ zu be- rücksichtigen ist, dass der Beschuldigte eventualiter versuchte, die Verantwor- tung auf seine Mitarbeiterin B. abzuschieben (vgl. Urteil des BGer 6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 2.2; Eingabe des Beschuldigten vom 2. Mai 2019, TPF 2019.16 pag. 3.521.007 - 009). Neutral wirkt sich das straffreie Verhalten seit der Tat aus (Urteil des BGer 6B_638/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.7).
1.4.3 Auswirkung der Täterkomponenten auf die gedankliche Einsatzstrafe Gesamthaft betrachtet ist aufgrund der Täterkomponenten von einer Erhöhung der gedanklichen Einsatzstrafe abzusehen. Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist im Übrigen nicht ersichtlich.
1.5 Auswirkung der versuchten Tatbegehung auf die gedankliche Einsatzstrafe
Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Das Ausmass der Milde- rungsbefugnis richtet sich nach Art. 48a StGB. Der Versuch wiegt prinzipiell we-
- 21 - niger schwer als das vollendete Delikt, und dass die Tat über ihn nicht hinausge- kommen ist, bildet deshalb einen bei der Bemessung der Strafe zwingend zu berücksichtigenden Milderungsgrund (vgl. NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 22 StGB N. 27 f., mit Hinweisen).
Vorliegend wirkt sich der Versuch, da vollendet, als Strafmilderungsgrund nur re- lativ gering aus. In Würdigung aller Umstände ist eine Reduktion der gedankli- chen Einsatzstrafe (vgl. oben E. II. 1.3.3 und 1.4.3) um 5 Tagessätze auf 15 Ta- gessätze angebracht.
1.6 Tagessatz der Geldstrafe 1.6.1 Die Höhe des Tagessatzes beträgt von Gesetzes wegen mindestens Fr. 10.-- und höchstens Fr. 3'000.--. Sie richtet sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und – nur soweit der Täter davon lebt bzw. dieses einem vergleichs- weise geringen Einkommen gegenübersteht – dem Vermögen, ferner nach sei- nem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 142 IV 315 E. 5.3.3). Aus- gangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Tä- ter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa laufende Steuern, obligato- rische Versicherungsbeiträge oder allfällige Unterhalts- und Unterstützungsbei- träge, soweit tatsächlich geleistet, nicht jedoch Schulden oder Wohnkosten (vgl. BGE 134 IV 60 S. 68 ff. E. 6.1 ff.).
1.6.2 Der Beschuldigte hat das Formular zur persönlichen und finanziellen Situation, trotz jeweiliger Aufforderung der zuständigen Verfahrensleitung, weder an die Vor- instanz noch an die Berufungskammer ausgefüllt retourniert. Die von der Steuer- verwaltung Schwyz zuhanden der Vorinstanz zugestellten Steuerunterlagen des Beschuldigten – Veranlagungsverfügung 2010 (rechtskräftig) und Steuererklärung 2017 (Hauptformular) (TPF 2019.16 pag. 3.231.2.002 ff.) – sind inhaltlich identisch mit den der Berufungskammer zugestellten Unterlagen (CAR pag. 6.301.007 ff.). Dasselbe gilt für den jeweiligen Auszug aus dem Betreibungsregister (keine Be- treibungen oder Verlustscheine; TPF 2019.16 pag. 3.231.3.002; CAR pag. 6.301.004). Auch sonst sind betreffend die gegenwärtige persönliche und finan- zielle Situation des Beschuldigten keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt der Fällung des vorinstanzlichen Urteils ersichtlich.
1.6.3 Die Vorinstanz hat gestützt auf die ihr vorliegenden Informationen einige monat- liche Ausgabeposten – jeweils zu Gunsten des Beschuldigten – geschätzt. Sie
- 22 - ging von einem monatlichen Netto-Erwerbseinkommen von Fr. 13'300.-- aus, be- rücksichtigte einen Eigenmietwert von monatlich Fr. 2'745.--, monatliche Unter- stützungspflichten von Fr. 6'000.--, Ausgaben für die monatliche Miete von ge- schätzt Fr. 1'500.-- und die Krankenkassenprämie von monatlich geschätzt Fr. 250.-- bzw. einen Pauschalabzug von 20% für die Krankenkasse und die Steuern. Gestützt darauf setzte sie die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 320.-- fest (Art. 34 Abs. 2 StGB). In Anbetracht der persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten ist diese von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz- höhe nachvollziehbar und jedenfalls nicht zu hoch (vgl. oben E. II. 1.6.2). Die vorinstanzliche Berechnung wird vom Beschuldigten denn auch nicht substanzi- iert bestritten und ist zu bestätigen. Demzufolge ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 320.-- zu bestrafen.
1.7 Bedingter Strafvollzug
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, womit praxisge- mäss auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird (BGE 134 IV 60 S. 73 f. E. 7.2). Der bedingte Aufschub der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (als minimale Bewährungsfrist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB) ist bereits aufgrund des Verbots der reformatio in peius zu bestätigen, erweist sich im konkreten Fall aber ohnehin als angemessen (Vorstra- fenlosigkeit des Beschuldigten, CAR pag. 6.301.005 und 015 f.; keine Anhalts- punkte für eine ungünstige Prognose).
1.8 Verbindungsbusse
Unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.3) ist sodann eine Verbindungs- busse auszusprechen. Dies ist vor dem Hintergrund der bedingt ausgesproche- nen Geldstrafe angezeigt, um dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Gemäss BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 darf die Verbindungsbusse grund- sätzlich nur bis zu 20 % der Geldstrafe ausmachen. Unter Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius erscheint es angemessen, die Verbindungsbusse auf Fr. 640.-- anzusetzen, was 2 Tagessätzen bzw. 13 % von 15 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 320.-- entspricht und innerhalb der bundesgerichtlich vorgese- henen Bandbreite liegt.
Wie die Vorinstanz im Grundsatz zutreffend festgehalten hat, soll die Kombina- tion bedingte Geldstrafe und Busse zu keiner Straferhöhung führen (Urteil SK.2019.16 E. 3.13.1 letzter Satz; vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Die Geldstrafe
- 23 - ist dementsprechend um 2 Tagessätze auf 13 Tagessätze zu reduzieren. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse von Fr. 640.-- ist eine Er- satzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
1.9 Ergebnis der Strafzumessung
Das vorinstanzliche Urteil ist somit betreffend Strafzumessung anzupassen. Der Beschuldigte wird demnach mit einer Geldstrafe von 13 Tagessätzen à Fr. 320.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 640.-- bestraft; bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
1.10 Als Vollzugskanton ist der Kanton Basel-Stadt zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG).
2. Kosten und Entschädigung 2.1 Verfahrenskosten 2.1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Par- teien nach Massgabe ihres Obliegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2.1.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). 2.1.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisions- verfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Arti- kel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet wor-
- 24 - den sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbe- zahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die un- entgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Be- hörden, Port, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). 2.1.4 Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend einen neuen Entscheid. Da der vor- instanzliche Schuldspruch bestätigt wird, ist die von der Vorinstanz angeordnete Kostenauflage ebenfalls zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichtsge- bühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze auf Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird und ausgangsgemäss vom unterliegenden Beschuldigten zu tragen ist. Antrag Ziffer 1 der Berufungserklärung (CAR pag. 6.400.043) bzw. Antrag Ziffer 7 der Berufungsbegründung (CAR pag. 1.100.035) des unterliegenden Beschuldigten betreffend Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat wird abgewiesen. 2.2 Entschädigung Antrag Ziffer 7 der Berufungsbegründung des unterliegenden Beschuldigten be- treffend angemessene Entschädigung der Verteidigung (CAR pag. 6.400.043) wird abgewiesen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
- 25 - Die Berufungskammer erkennt: I. Auf die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 wird eingetreten. II. Die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 wird abgewiesen. III. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 wird teilweise bestätigt und wie folgt angepasst (nachfolgend in fetter Schrift):
I.
1. A. wird schuldig gesprochen der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkon- trollgesetz gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 13 Tagessätzen zu je Fr. 320.--, bedingt voll- ziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 640.--; bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. Der Kanton Basel-Stadt wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG).
5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 490.--, den Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 10.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘250.--, ausmachend Fr. 1‘750.--, werden A. auferlegt.
6. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
II. (Eröffnung)
IV. Kosten 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Aus- lagen) werden A. auferlegt.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
- 26 - Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft
- Herrn Rechtsanwalt Rolf Rüegg
Kopie an (brevi manu): - Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung - Amt für Migration des Kantons Schwyz, Ausländerwesen
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Versand 12. Mai 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 12. Mai 2020 Berufungskammer Besetzung
Richter Andrea Blum, Vorsitzende, Olivier Thormann und Beatrice Kolvodouris Janett, Gerichtsschreiber Franz Aschwanden Parteien
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Rolf Rüegg, Beschuldigter / Berufungsführer gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Carlo Bulletti, Leitender Staatsanwalt des Bundes, Berufungsgegnerin / Anklagebehörde
Gegenstand
Versuchte Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB)
Berufung (vollumfänglich) vom 5. Juli 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2019.10
- 2 - Sachverhalt: A. Strafuntersuchung, Überweisung des Strafbefehls als Anklageschrift Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) führte gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güterkontrollge- setz (GKG, SR 946.202; vgl. BA pag. 01-00-0002). Mit Strafbefehl vom 7. Feb- ruar 2017 sprach sie ihn wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güterkon- trollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV [SR 946.202.1] und Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 320.--, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 800.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen (BA pag. 03-00-0005 ff.). Dagegen erhob der Beschuldigte am 1. März 2017 Einsprache (BA pag. 03-00-0009 ff.), worauf die BA den Strafbefehl am 2. Juni 2017 der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als Anklageschrift überwies (TPF 2017.27 pag. 2.100.001 ff.).
B. Erstes erstinstanzliches Verfahren, Einstellungsverfügung vom 7. Dezember 2017 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 7. Dezember 2017 vor dem Ein- zelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts in Anwesenheit des Beschul- digten und seines Verteidigers, jedoch in Abwesenheit der BA statt (TPF 2017.27 pag. 2.920.001 ff.), wobei der Beschuldigte (TPF 2017.27 pag. 2.931.001 ff.) so- wie die Zeuginnen B. (TPF 2017.27 pag. 2.932.001 ff.) und C. (TPF 2017.27 pag. 2.933.001 ff.) einvernommen wurden. Mit Verfügung SK.2017.27 vom 7. Dezem- ber 2017 stellte der Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen versuchter Widerhandlung ge- gen das Güterkontrollgesetz in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO ein (TPF 2017.27 pag. 2.970.001 ff.). Gemäss Ersuchen der BA vom 18. Dezember 2017 (TPF 2017.27 pag. 2.510.003 f.) wurde am 24. Januar 2018 die begründete Verfügung (TPF 2017.27 pag. 2.970.005 ff.) an die Parteien versandt (TPF 2017.27 pag. 2.970.026 f.).
C. Verfahren vor Bundesgericht, Rückweisungsurteil vom 5. März 2019 Gegen die Verfügung SK.2017.27 erhob die BA am 8. Februar 2018 (da es zu diesem Zeitpunkt am Bundesstrafgericht noch keine Berufungskammer als Be- rufungsinstanz gab) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit Antrag auf Verurteilung und Bestrafung des Beschuldigten gemäss Strafbefehl, eventu- aliter auf Schuldspruch ohne Bestrafung (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.980.003 ff.), während der Beschuldigte die Abweisung der Beschwerde beantragte (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.980.014). Mit Urteil 6B_167/2018 vom 5. März 2019 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung SK.2017.27 vom 7. De- zember 2017 auf und wies dies Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (TPF 2017.27 pag. 2.980.013 ff.; TPF 2019.16 pag. 3.100.001 ff.). Dies in
- 3 - Bestätigung der geltenden Rechtsprechung (BGE 135 IV 27; 139 IV 220 E. 3.4), wonach ein Strafverfahren nach Anklageerhebung bzw. Überweisung des Straf- befehls (Art. 356 Abs. 1 StPO; Urteil des BGer 6B_983/2017 vom 20. März 2018 E. 1.1. f.), d.h. auf Stufe Gericht, nicht mehr gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 - 54 StGB eingestellt werden könne. Sofern ein Straftatbestand gegeben und die übrigen Voraussetzungen für einen Schuldspruch erfüllt seien, so habe das Gericht – falls Schuld und Tatfolgen gemäss Art. 52 StGB gering seien – einen Schuldspruch zu fällen und von einer Bestrafung abzusehen (vgl. BGE 139 IV 220 E. 3.4.5). Mit Verweis auf die Prozessökonomie wurde zudem festgehal- ten, dass in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 52 StGB nicht erfüllt seien. Zusammenfassend könne von einem beson- ders leichten Fall mit offensichtlich fehlendem Strafbedürfnis keine Rede sein (vgl. E. 2.1 und 2.2, mit Hinweisen).
D. Zweites erstinstanzliches Verfahren, Urteil vom 14. Juni 2019 Infolge des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils 6B_167/2018 vom 5. März 2019 eröffnete die Strafkammer des Bundesstrafgerichts das zweite erstinstanzli- che Verfahren SK.2019.16. Der Einzelrichter der Strafkammer hielt fest, das Bun- desgericht habe bereits über die Schuld befunden. Das Verfahren SK.2019.16 be- schränke sich somit auf die Frage der Strafzumessung und im Erstverfahren SK.2017.27 habe zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen bereits eine münd- liche Verhandlung stattgefunden. Mangels eigentlicher Beweiserhebungen (sowie mit Verweis auf die Urteile des BGer 6B_76/2013 vom 29. August 2013 sowie 6B_419/2013 vom 26. September 2013 E. 1.3) wurde auf die Durchführung einer neuen mündlichen Hauptverhandlung verzichtet. Stattdessen wurde das Verfah- ren schriftlich geführt (vgl. Urteil SK.2019.16 E. 1.2 - 1.2.3; CAR pag. 1.100.009 f.).
Mit Urteil SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 sprach der Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts den Beschuldigten der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 320.--, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, so- wie mit einer Busse von Fr. 800.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen (CAR pag. 1.100.004 ff.). Begründend wurde auf die Bindungswirkung höchstrichterlicher Rückweisungsentscheide hingewie- sen (u.a. mit Verweis auf BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Vorliegend fehle es gemäss bundesgerichtlicher Feststellung an der Voraussetzung der Geringfügigkeit der Schuld im Sinne von Art. 52 StGB (keine Bagatelle bzw. kein leichtes Verschul- den). Es liege ein vollendeter Versuch ohne freiwilligen Rücktritt, tätige Reue oder positives Nachtatverhalten vor, womit die Tatbestandsmässigkeit (objektiv und subjektiv) eindeutig impliziert werde, was zwingend einen Schuldspruch er- fordere (vgl. Urteil SK.2019.16 E. 1 - 1.4; CAR pag. 1.100.008 f.).
- 4 - E. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts E.1 Das Urteil SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 focht der Beschuldigte bei der Beru- fungskammer des Bundesstrafgerichts an (Berufungsanmeldung: 19. Juni 2019; Berufungserklärung: 5. Juli 2019; CAR pag. 1.100.030; 1.100.034 - 036). Seine Anträge lauteten wie folgt: 1. Der Beschuldigte beantragt vollumfänglich Freispruch, Kostentragung durch den Staat und vollständige Entschädigung seiner Aufwendungen (Parteientschädigung für vorliegendes, vorinstanzliches und Verfahren vor Bundesgericht). 2. Eventualiter sei der Beschuldigte aufgrund fahrlässigen Handelns (Irrtum bzw. Ver- wechslung der Ausfuhrgüter Fortigate 90D und Fortigate 300D) wegen Übertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b GKG schuldig zu sprechen und von einer Busse abzu- sehen; es wird Verjährung geltend gemacht. 3. Subeventualiter sei der Beschuldigte zwar schuldig zu sprechen, aber es sei von einer Bestrafung gemäss Art. 52 StGB abzusehen. (CAR pag. 1.100.035)
Zudem stellte der Beschuldigte folgende «Beweisanträge zur tatsächlichen Sach- verhaltsermittlung»: 1. Abnahme aller der Vorinstanz und dem Bundesgericht eingereichten Unterlagen, Dokumente, Gutachten, Produktbeschreibungen etc. als Beweis. 2. Anhörung aller der Vorinstanz angebotenen Zeugen: D., Managing Director E. GmbH und Experte für Firewalls; Professor F., HSR Technische Hochschule Rapperswil, Professor Dr. G., ETH Zürich. 3. Es sei das vollständige Wortprotokoll der Einvernahme Zeugin B. in die Akten auf- zunehmen und zu berücksichtigen. 4. Weitere Anträge sind der Stellungnahme vom 2. Mai 2019 ans Bundesstrafgericht, Ziff. 2., 3., 4., 5. und 9. sowie derjenigen vom 31. Mai 2019 ans Bundesstrafgericht zu entnehmen. 5. Insbesondere sei die Anzeigeerstatterin SECO aufzufordern, einen detaillierten Be- richt durch ihre technischen Experten darzulegen, worin die technischen bzw. kryp- tographischen Eigenschaften der Güter Fortigate 90D und 300D sich unterscheiden, bestätigt die Stellungnahme des Fachexperten der E. GmbH doch, dass dahinge- hend bei diesen beiden Gütern keine Differenz besteht und er sich nicht erklären könne, weshalb das eine Gut die Ausnahmekriterien gemäss GKV erfülle, wogegen das andere nicht. 6. Die Bundesanwaltschaft hat schriftlich darzulegen, welche Rolle der Fragebogen (vgl. Stellungnahme ans Bundesstrafgericht vom 31. Mai 2019), der der Verteidigung nicht zugeführt und erst auf deren Verlangen hin und Kenntnis offengelegt wurde, im Verfahren beigemessen wird und worauf Sie sich hierbei stützt.
- 5 - 7. Insbesondere ist darzutun, ob die Bundesanwaltschaft ausschliesslich aufgrund die- ses Fragebogens den Beschuldigten für den Export verantwortlich macht und wes- halb nicht die damit betraute eigentliche Person. 8. Stellungnahme der Bundesanwaltschaft, weshalb ein Vorsatzdelikt gegeben sein soll. 9. Stellungnahme der Bundesanwaltschaft weshalb keine Untersuchung betreffend der Verwechslungsgefahr der beiden Güter Fortigate 90D und 300D vorliegen soll.
10. Es sei zudem der Sachverhalt unter diesen Aspekten neu zu beurteilen und – ent- gegen des bisherigen Verfahrensablaufs – vollständig und tatsachenerheblich zu er- mitteln. Hierzu sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wobei die neu bean- tragten Zeugen zu befragen sind. (CAR pag. 1.100.036) E.2 Mit Eingabe vom 12. Juli 2019 beantragte die BA die vollumfängliche Abweisung der sie betreffenden Beweisanträge Ziffern 6 - 9, insbesondere aufgrund der feh- lenden Begründung (vgl. CAR pag. 2.100.004). E.3 Mit Verfügung vom 20. August 2019 wurden sämtliche Beweisanträge des Be- schuldigten gemäss Berufungserklärung vom 5. Juli 2019 abgewiesen (CAR pag. 6.400.001 ff.).
E.4 Die BA erklärte sich per Eingabe vom 28. August 2019 mit der Durchführung ei- nes schriftlichen Verfahrens einverstanden und verzichtete auf die Einreichung von Beweisanträgen (CAR pag. 6.400.008).
E.5 Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 (CAR pag. 6.400.009 f.) zur Beweisverfügung vom 20. August 2019 Stellung, wobei er folgende Anträge stellte: Gegen die Feststellung der Berufungskammer, dass eine Überprüfung des Sachver- halts bzw. der Tatbestandsmässigkeit im Verfahren gänzlich ausser Betracht fällt, da das Bundesgericht bereits darüber verbindlich entschieden und auch über die Schuld des Beschuldigten befunden habe, sei eine selbstständige, anfechtbare Zwi- schenverfügung zu erlassen. Ebenso sei über die Abweisung sämtlicher durch die Verteidigung gestellte Beweis- anträge (N 1 - N 10 der Verfügung) eine selbständige, anfechtbare Zwischenverfü- gung zu erlassen. Das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines allfälligen rechtskräftigen Urteils betref- fend der vorgenannten Zwischenverfügungen zu sistieren. Auf eine Hauptverhandlung kann nicht verzichtet werden, weshalb gerade im Sinne eines fairen Verfahrens eine solche durchzuführen ist und die dargebotenen Beweise vollumfänglich abzunehmen sind. (CAR pag. 6.400.009)
E.6 Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Oktober 2019 (CAR pag. 6.400.033 ff.) wurde auf die Anträge 1 und 2 des Beschuldigten vom 3. Oktober 2019 mangels
- 6 - gesetzlicher Grundlage nicht eingetreten, weshalb Antrag 3 als gegenstandslos anzusehen sei. Antrag 4 wurde abgewiesen. Für das vorliegende Berufungsverfah- ren wurde das schriftliche Verfahren (mit Schriftenwechsel) angeordnet (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO). Dem Beschuldigten wurde Frist gesetzt, um die Berufung schriftlich zu begründen (Art. 406 Abs. 3 StPO). In diesem Rahmen erhielt er auch erneut Gelegenheit, um Beweisanträge zum Prozessthema der Strafzu- messung einzureichen und um das Formular zu seiner persönlichen und finanzi- ellen Situation ausgefüllt einzureichen (vgl. CAR pag. 6.400.033 f.).
E.7 Die Verfahrensleitung holte von Amtes wegen die erforderlichen weiteren Be- weismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Strafregisterauszüge Schweiz und Österreich, Betreibungsregisterauszug, aktuelle Steuerunterlagen; vgl. CAR pag. 6.301.001 - 016). Der Aufforderung zur Einreichung des ausgefüllten Formulars zu seiner persönlichen und finanziellen Situation kam der Beschuldigte nicht nach (vgl. CAR pag. 6.301.017 f.).
E.8 Mit Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2019 (Posteingang: 20. Dezember
2019) stellte der Beschuldigte folgende «Berufungs- und Verfahrensanträge»:
1. Gegen die Feststellung der Berufungskammer, dass eine Überprüfung des Sachver- halts bzw. der Tatbestandsmässigkeit im Verfahren gänzlich ausser Betracht falle (Bindungswirkung), da das Bundesgericht bereits darüber verbindlich entschieden und auch über die Schuld des Beschuldigen befunden habe, sei eine selbständige, anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen.
2. Ebenso sei über die Abweisung sämtlicher durch die Verteidigung gestellte Beweis- anträge (N 1 - N 10 der Verfügung) eine selbständige, rechtsgenüglich anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen.;
3. Das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines allfälligen rechtskräftigen Urteils gemäss der Anträge in Ziff. 1. und 2. betreffend der vorgenannten Zwischenverfügungen in jedem Fall zu sistieren.
4. Es sei (danach) eine mündliche Hauptverhandlung anzusetzen und die beantragten Beweise abzunehmen sowie der Sachverhalt gemäss dem Gebot der Wahrheitsfin- dung von Amtes wegen (endlich) korrekt zu ermitteln und festzustellen.
5. Es sei der Beschuldigte A. von Schuld und Strafe vollständig freizusprechen.
a. Eventualiter sei er schuldig zu sprechen, es sei jedoch von einer Bestrafung ab- zusehen.
b. Subeventualiter sei der Beschuldigte A. mit einer Busse nicht über CHF 499.00 zu bestrafen.
6. Es sei in jedem Fall eine mündliche Hauptverhandlung anzusetzen und der Sach- verhalt gemäss vorgebrachten Beweisanträgen zu ermitteln.
7. Es seien die Verfahrenskosten vom Staat zu tragen und die Verteidigung sei ange- messen zu entschädigen zzgl. MwSt. (vgl. CAR pag. 6.400.042 f.)
- 7 -
Zudem stellte der Beschuldigte folgende Beweisanträge: 8. Es seien alle der Vorinstanz und dem Bundesgericht eingereichten Unterlagen, Do- kumente, Gutachten, Produktbeschreibungen und andere sachdienliche Eingaben gemäss Beweisantrag der Verteidigung Ziffer 1 vom 05. Juli 2019 abzunehmen. 9. Es seien die angebotenen Zeugen gemäss Beweisantrag Ziffer 2 vom 05. Juli 2019 der Berufungserklärung zu befragen, insbesondere D., Managing Director der E. GmbH und Firewallexperte, Professor F., HSR Technische Hochschule Rapperswil, Ausbildungsstätte der Polizisten der Staatsanwaltschaft II Zürich, Abtl. Cybercrime, Dr. G., Fachexperte i.S. kryptografischer Verschlüsselung, ETH Zürich.
10. Es sei das vollständige Wortprotokoll wie eingereicht in die Akten aufzunehmen, eventualiter sei die Tonaufnahme der Zeugeneinvernahme vom 7. Dezember 2017 von B. anzuhören und es sei dieser – vom Bundesstrafgericht selbst geschaffener Beweis – abzunehmen, zu würdigen und auszuwerten.
Evtl. sei die Zeugin B. nochmals einzuvernehmen und insbesondere zu den Fragen, wer für den Export der Fortigate 300D verantwortlich zeichnete und handelte, zu befragen. Ebenfalls sei Zeugin B. zu befragen, weshalb sie aufgrund der E-Mail Be- stätigung des SECO, dass dieses Gut keiner Bewilligungspflicht unterläge aber den- noch der Vermerk anzubringen sei «dieses Gut unterliege der Exportkontrolle durch den Zoll» auf den Frachtpapieren anzugeben habe, zu befragen. Ebenfalls sei Zeu- gin B. zu befragen, ob sie diesen Vermerk auf den Ausfuhrpapieren angebracht habe und, ob sie der Auffassung sei, dass sie deshalb in der Folge jede andere mit diesem Fall betraute Person innerhalb der H. AG gar nicht vorsätzlich hat handeln können.
11. Es seien die angebotenen Beweise in der Stellungnahme vom 02. Mai 2019 an das Bundestrafgericht abzunehmen, damit der Sachverhalt korrekt ermittelt werden kann.
12. Die SECO sei aufzufordern, durch ihre eigenen technischen Experten darzulegen, worin die bewilligungsrelevanten Unterschiede der Güter Fortigate 90D und Forti- gate 300D, insbesondere deren kryptographischen Eigenschaften bestehen und ge- stützt auf welche Grundlagen sie das eine Gut der Bewilligungspflicht unterstellt ha- ben, das andere hingegen nicht.
13. Es seien die verantwortlichen Personen der SECO und der Bundesanwaltschaft zu befragen zu folgenden Themen:
a) Weshalb wurde der Beschuldigte für den hier fraglichen Export verantwortlich ge- macht und nicht die tatsächlich handelnde und damit verantwortliche Person;
b) weshalb wurde der Fragebogen der Verteidigung auch auf mehrmaliges Nach- fragen der Verteidigung ihr gegenüber nie offengelegt und
c) weshalb der Vorsatz der beschuldigten Person gegeben sein soll, wurde der Ver- merk wie nachstehend ausgeführt deutlich auf den Ausfuhrpapieren angebracht und beim Zoll selbst angemeldet.
14. Es sei der Beschuldigte A. zu befragen.
15. Es sei der Zollbeamte bzw. die Zollbeamtin, die für die Verarbeitung dieses Vorfalls verantwortlich ist, zu eruieren und zu befragen, worin genau das «Abfangen» der
- 8 - zur Prüfung unterbreitenden Ware (Fortigate 300D) bestand und ob dem zuständi- gen Zollbeamten bzw. der zuständigen Zollbeamtin auch ohne Vermerk auf dem Paket aufgefallen wäre, dass dieses Gut einer (angeblichen) Ausfuhrbewilligung un- terläge. (vgl. CAR pag. 6.400.043 ff.)
E.9 Trotz Einladung zur Einreichung einer Berufungsantwort (vgl. Schreiben vom 8. Januar 2020; CAR pag. 2.100.005) verzichtete die Vorinstanz mit Eingabe vom
15. Januar 2020 unter Verweis auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 auf eine Stellungnahme (CAR pag. 2.100.006), während sich die BA innert Frist nicht vernehmen liess.
E.10 Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforder- lich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen 1.1 Die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 19. Juni 2019 und dessen Be- rufungserklärung vom 5. Juli 2019 erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (Art. 399 Abs. 1 - 3 StPO; vgl. CAR pag. 1.100.029 f.; 1.100.034 ff.). Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.16 vom 14. Juni 2019, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO; CAR pag. 1.100.004 ff.). Mit diesem Urteil wurde der Beschuldigte wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güterkon- trollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessät- zen à Fr. 320.--, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 800.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise mit einer Frei- heitsstrafe von 2 Tagen bestraft. Zudem wurden dem Beschuldigten die Verfahrens- kosten auferlegt, bestehend aus den Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 490.--, den Auslagen der BA von Fr. 10.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘250.--, aus- machend Fr. 1‘750.--.
1.2 Das angeklagte Delikt fällt in die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 18 Abs. 1 GKG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte ist im vorliegenden Strafverfahren durch die vorinstanzliche Verurteilung beschwert und hat ein rechtlich geschütz- tes Interesse an deren Aufhebung/Änderung (Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 111 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer des Bundesstrafge-
- 9 - richts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorlie- genden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Sämt- liche Voraussetzungen, um auf die Berufung einzutreten, sind erfüllt. Verfah- renshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufung ist somit einzutreten.
2. Verfahrensgegenstand und Kognition (Bindungswirkung höchstrichterli- cher Entscheide; Verbot der reformatio in peius) 2.1 Die vorliegende Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2019.16 vom 14. Juni 2019. Sie ist vollumfänglich, d.h. das vorinstanzliche Urteil ist sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt sowie hinsicht- lich der Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten (vgl. die entsprechen- den Anträge des Beschuldigten, oben Sachverhalt lit. E.1, E.5 und E.8).
2.2. Der Beschuldigte ist der Auffassung, das vorliegende Strafverfahren sei u.a. durch fehlende Sachverhaltsermittlung und eine beispiellose Behördenwillkür ge- prägt (vgl. Stellungnahme des Beschuldigten vom 3. Oktober 2019, S. 7 Rz. 21, CAR pag. 6.400.015; Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2019, S. 3 Rz. 10, S. 4 Rz. 12, S. 12 Rz. 41 ff., S. 16, CAR pag. 6.400.044 f., 053 und 057). Dem Bundesgerichtsurteil vom 5. März 2019 (6B_167/2018) sei nicht zu entnehmen, dass das Bundesgericht den Sachverhalt als vollständig ermittelt, gegeben und erwiesen erachte (Stellungnahme vom 3. Oktober 2019, S. 9 Rz. 32, CAR pag. 6.400.017). Es sei unhaltbar zu behaupten, das Bundesgericht habe in seinem vor- schnellen Urteil vom 5. März 2019 den Sachverhalt verbindlich festgestellt, sodass die Gerichte daran gebunden wären (Stellungnahme vom 3. Oktober 2019, S. 19 Rz. 89, CAR pag. 6.400.027; vgl. Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2019, S. 6 Rz. 10, S. 12 Rz. 44, S. 15 Rz. 59, S. 16; CAR pag. 6.400.047, 053, 056 f.).
2.3 Nach Art. 105 Abs. 1 BGG (SR 173.110) legt das Bundesgericht seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des Sachverhalts kann mit Beschwerde ans Bundesgericht nur ge- rügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, darf sich diese von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu über- nehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsent- scheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen
- 10 - Entscheids (vgl. Urteile des BGer 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2, mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der Instanz, an die zurückgewiesen wird, ist somit auf diejenige Thematik be- schränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1).
2.4 Im Rahmen des ersten erstinstanzlichen Strafverfahrens SK.2017.27 fand am 7. Dezember 2017 eine mündliche Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher ins- besondere der Beschuldigte ausführlich einvernommen und zur Sache befragt wurde (TPF pag. 2.931.001 - 018). Auch die Zeugin B. wurde eingehend zur Sa- che einvernommen, wobei ihr die Verteidigung 16 Ergänzungsfragen stellte (TPF pag. 2.932.001 - 010). Des Weiteren wurde die Zeugin C. einvernommen. Ihr wurden von der Verteidigung ebenfalls Ergänzungsfragen gestellt (TPF pag. 2.933.001 - 006).
2.5 In der Verfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.27 vom 7. Dezember 2017 setzte sich die Vorinstanz mit den Rügen des Beschuldigten be- treffend Verletzung des Anklageprinzips (E. 1.3; TPF pag. 2.970.009 f.), des Un- tersuchungsgrundsatzes (E. 1.4; TPF pag. 2.970.10 f.) und des Legalitätsprinzips (E. 1.5; TPF pag. 2.970.012 f.) auseinander. Ebenso prüfte sie den Beweiswert des Amtsberichts des Seco – wobei insofern berücksichtigt wurde, dass die Her- stellerfirma I. die Einstufung des Gutes «FortiGate 300D Network Security Appli- ance» unter die EKN 5A002.a.1 bestätigt hatte (vgl. E. 1.6 und 4.1.3 f.; TPF pag. 2.970.013 und 016 f.) und auch die Empfängerin der Ware, die Firma J. davon ausging, dass ihr ein sogenanntes Dual-Use-Gut geliefert würde (E. 4.1.5; TPF pag. 2.970.017).
2.6 Die Vorwürfe der «fehlenden Sachverhaltsermittlung» (vgl. Stellungnahme des Beschuldigten vom 3. Oktober 2019, S. 7 Rz. 21, S. 13 Rz. 58, S. 16 Rz. 70 und 74, S. 17 Rz. 80, S. 19 Rz. 85 und 91, CAR pag. 6.400.015, 021, 024 f., 027; Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2019, S. 3 Rz. 10, S. 12 Rz. 41 ff., S. 16, CAR pag. 6.400.044, 053 und 057) bzw. dass «erst gar keine Beweisabklä- rungen angestellt» worden seien (vgl. Stellungnahme des Beschuldigten vom 3. Oktober 2019, S. 19 Rz. 85, CAR pag. 6.400.027; Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2019, S. 16, CAR pag. 6.400.057), erweisen sich vor diesem Hinter- grund als nicht stichhaltig. Dasselbe gilt für die vom Beschuldigten vorgebrachte Willkürrüge (Art. 9 BV; vgl. Stellungnahme des Beschuldigten vom 3. Oktober 2019, S. 7 Rz. 21, S. 19 Rz. 88, CAR pag. 6.400.015, 027; Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2019, S. 4 Rz. 12, CAR pag. 6.400.045). Die Vorinstanz hat
- 11 - sich in ihrer Verfügung SK.2017.27 vom 7. Dezember 2017 mit der Tatbestands- mässigkeit sowohl in objektiver (E. 2 - 3.3, 3.5 - 4.1.6; TPF pag. 2.970.013 - 017) als auch in subjektiver Hinsicht (E. 3.4, 4.2 - 5.4; TPF pag. 2.970.014, 018 - 020) gründlich auseinandergesetzt, nachdem sie den Sachverhalt insbesondere durch Befragungen des Beschuldigten und von Zeuginnen anlässlich der Hauptver- handlung vom 7. Dezember 2017 eingehend geprüft hatte (vgl. oben E. I. 2.4 f.).
2.7 Das Bundesgericht hielt mit Rückweisungsurteil 6B_167/2018 vom 5. März 2019 im Sinne der Gutheissung der Beschwerde fest, dass gemäss nach wie vor gel- tender Rechtsprechung (BGE 135 IV 27; 139 IV 220 E. 3.4) ein Strafverfahren nach Anklageerhebung bzw. Überweisung des Strafbefehls (Art. 356 Abs. 1 StPO; Urteil des BGer 6B_983/2017 vom 20. März 2018 E. 1.1. f.), d.h. auf Stufe Gericht, nicht mehr gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 - 54 StGB eingestellt werden könne (E. 1.1 f.; TPF pag. 3.100.002 f.). Sofern ein Straftatbestand ge- geben und die übrigen Voraussetzungen für einen Schuldspruch erfüllt seien, so habe das Gericht – falls Schuld und Tatfolgen gemäss Art. 52 StGB gering seien
– einen Schuldspruch zu fällen und von einer Bestrafung abzusehen (vgl. BGE 139 IV 220, S. 226, E. 3.4.5).
2.8 Mit Verweis auf die Prozessökonomie befasste sich das Bundesgericht in seinem Rückweisungsurteil 6B_167/2018 vom 5. März 2019 ausserdem mit der Frage nach der Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen, wobei die Frage der Tatbe- standsmässigkeit der angeklagten Handlungen damals eigentlich nicht Teil des bundesgerichtlichen Verfahrens bildete. Das Bundesgericht setzte sich jedoch konkret mit der Sachverhaltsermittlung bzw. -würdigung der Vorinstanz respek- tive mit der Tatbestandsmässigkeit auseinander und hielt fest:
«Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls zu Recht, dass die Voraussetzungen von Art. 52 StGB nicht erfüllt sind. Wie die Vorinstanz selber ausführt, kannte der Beschwer- degegner die Bewilligungspflicht für den Export des versandten Gutes spätestens seit März 2016. Ferner hält sie fest, er habe seine Mitarbeiterinnen im Backoffice hierüber trotz entsprechender Verpflichtungen weder genügend geschult, noch instruiert oder überwacht. Auch interne Compliancevorschriften oder Kontrollmechanismen zur Si- cherstellung der Einhaltung der Gesetzgebung hätten nicht bestanden. Unter diesen Umständen erscheint äusserst fraglich, ob die Vorinstanz zu Recht bloss von Eventu- alvorsatz ausgeht. Entgegen ihrer Auffassung vermag es den Beschwerdegegner mit Blick auf Vorsatz und Verschulden nicht zu entlasten, dass sich die Backoffice-Mitar- beitenden wider besseren Wissens auf die bisherigen Vorgaben und die Praxis des Staatssekretariats für Wirtschaft Seco gemäss alter Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer
- 12 - Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV; SR 946.202.1) ver- liessen und keine Bewilligung einholten. Anders als seine Mitarbeiter wusste der Be- schwerdegegner um die Bewilligungspflicht. Es spricht daher auch nicht zu seinen Gunsten, dass noch im März 2016 eine Lieferung der Firma zwar gestoppt aber in der Folge ohne Bewilligung wieder frei gegeben worden war. Inwiefern das Verhalten des Seco angesichts der augenscheinlichen, dem Beschwerdegegner bekannten Rechts- oder Praxisänderung widersprüchlich sein und ihn entlasten soll, leuchtet nicht ein, verneint doch auch die Vorinstanz einen Rechts- oder Sachverhaltsirrtum nachvoll- ziehbar. Ferner handelt es sich um kein Bagatelldelikt, da der inkriminierte Verstoss gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG ein Vergehen darstellt, und die Firma des Beschwer- degegners gewerbsmässig Handel mit bewilligungspflichtigen Gütern betreibt. Schliesslich liegt ein vollendeter Versuch vor, wohingegen weder ein freiwilliger Rück- tritt oder tätige Reue noch ein positives Nachtatverhalten ersichtlich sind. Die Vor- instanz stellt im Gegenteil fest, dass der Beschwerdegegner keine Verantwortung für sein Handeln übernommen, sondern versucht hat, die Mitarbeitenden des Backoffices vorzuschieben, obwohl diese nicht einmal unterschriftsberechtigt waren. Von einem besonders leichten Fall mit offensichtlich fehlendem Strafbedürfnis kann keine Rede sein. Dass die Tatfolgen aufgrund der nachträglichen Bewilligungserteilung gering wa- ren, genügt zur Strafbefreiung nicht» (E. 2.2; TPF pag. 3.100.003 f.).
2.9 Das Bundesgericht hielt somit unmissverständlich fest, dass der Sachverhalt bzw. die objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit der versuchten Wider- handlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB) feststehen. An diese klare Feststellung des Bundesgerichts ist systematisch nicht nur die Vorinstanz (d.h. die Strafkammer des Bundesstrafgerichts) gebunden, sondern auch die nunmehr befasste Beru- fungsinstanz (d.h. die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts). Soweit der Beschuldigte die Auffassung vertritt, die Bindungswirkung des bundesgerichtli- chen Urteils 6B_167/2018 vom 5. März 2019 – wenn es «eine Bindungswirkung überhaupt erst gebe» – bestehe nicht für die Berufungskammer, sondern «nur für das Bundesstrafgericht» (recte: die Strafkammer des Bundesstrafgerichts; vgl. Stellungnahme vom 3. Oktober 2019, S. 21 Rz. 100 - 102; CAR pag. 6.400.029), verkennt er das Wesen der Bindungswirkung höchstrichterlicher Ur- teile. Dasselbe gilt für die Ansicht des Beschuldigten, dass die «Einheit der Rechtsordnung aufgrund einer solchen Rückweisungsbindung in Gefahr und ausgehöhlt» und der «Grundsatz nulla poena sine culpa wertlos» wäre (vgl. Stel- lungnahme vom 3. Oktober 2019, S. 19 Rz. 90; CAR pag. 6.400.027). Im Übrigen hat der Beschuldigte seit dem Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom
5. März 2019 bzw. dem vorinstanzlichen Urteil SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 keine wesentlichen neuen Tatsachen vorgebracht.
- 13 -
Aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsurteils kommen weder der be- antragte Freispruch, noch ein Schuldspruch wegen fahrlässigen Handelns oder ein Absehen von Bestrafung gemäss Art. 52 StGB in Betracht (vgl. CAR pag. 1.100.035 Anträge Ziffern 1 - 3; pag. 6.400.043 Ziffer 5).
2.10 Da das Bundesgericht die Verfügung der Strafkammer SK.2017.27 vom 7. De- zember 2017 insbesondere aus formellen Gründen gesamthaft aufhob, erfolgte im Rahmen des Urteils der Strafkammer SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 eine vollständig neue Urteilsbegründung (vgl. CAR pag. 1.100.004 - 027), in der auch die Anträge der Verteidigung geprüft wurden (E. 1.3; CAR pag. 1.100.010 f.). Die Vorinstanz hielt in diesem Urteil fest, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt habe (E. 2.7; CAR pag. 1.100.018). Der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist nicht nur bezüglich des Strafmas- ses, sondern auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation anwendbar (BGE 139 IV 282 E. 2.3 ff.). Mangels Anschlussberufung der BA fällt zu Gunsten des Be- schuldigten aufgrund des Verbots der reformatio in peius die Prüfung, ob direkter Vorsatz vorliegt, im Berufungsverfahren somit ausser Betracht. Daran ändert auch die Feststellung des Bundesgerichts, wonach «äusserst fraglich» sei, «ob die Vorinstanz zu Recht bloss von Eventualvorsatz ausgehe» (vgl. Rückweisungs- urteil 6B_167/2018 vom 5. März 2019, E. 2.2) nichts.
2.11 Als ein weiterer Aspekt des Verbots der reformatio in peius ist die vorinstanzlich ausgefällte Strafe (bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 320.--, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren; sowie eine Busse von Fr. 800.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 2 Tagen; CAR pag. 1.100.026) als Maximalstrafe zu beachten, die von der Berufungskammer bei der Strafzumessung nicht überschritten bzw. verschärft werden darf.
2.12 Demgemäss ist im Berufungsverfahren in der Hauptsache ausschliesslich die vor- instanzliche Strafzumessung (Art. 47 ff. StGB) – unter Berücksichtigung der er- wähnten Aspekte des Verbots der reformatio in peius – zu prüfen. Damit ist das hauptsächliche Prozessthema bzw. die entsprechende gerichtliche Kognition im Berufungsverfahren umschrieben. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind demnach nicht mehr zu prüfen. Die Erläuterungen der Vorinstanz zum «Ver- fahren bei Rückweisung» (Urteil SK.2019.16 E. 1.1 - 1.1.4) sind zutreffend und erfordern keine zusätzlichen Ausführungen.
- 14 - 3. Schriftliches Verfahren 3.1 Im Rahmen der Verfügung vom 20. August 2019 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zu der vom Gericht beabsichtigten Durchführung eines schriftlichen Be- rufungsverfahrens (ohne mündliche Berufungsverhandlung; vgl. Art. 405 und 406 StPO) Stellung zu nehmen (CAR pag. 6.400.001 f. Ziffern 4, 10 und 11).
3.2 Mit Eingabe vom 28. August 2019 erklärte sich die BA mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (CAR pag. 6.400.008). Mit Eingabe vom
3. Oktober 2019 (S. 1 Abs. 4) beantragte der Beschuldigte die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung, da auf eine solche im Sinne eines fairen Verfah- rens nicht verzichtet werden könne und die dargebotenen Beweise vollumfäng- lich abzunehmen seien (CAR pag. 6.400.009). Mit Berufungsbegründung vom
3. Dezember 2019 wiederholte er diesen Antrag (CAR pag. 6.400.043 Ziff. 4). Die erwähnte Auffassung des Beschuldigten beruht im Wesentlichen darauf, dass im vorliegenden Berufungsverfahren hauptsächlich Tatfragen bzw. Fragen zum ob- jektiven Sachverhalt Gegenstand des Verfahrens bilden würden.
3.3 Aufgrund der Bindungswirkung von höchstrichterlichen Entscheiden im Zusam- menhang mit dem bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil 6B_167/2018 vom
5. März 2019 (vgl. oben E. I. 2.3 - 2.9) fällt die Überprüfung des Sachverhalts bzw. der Tatbestandsmässigkeit im vorliegenden Berufungsverfahren jedoch gänzlich ausser Betracht. Wo die neue Beurteilung nach einer Rückweisung durch das Bun- desgericht lediglich untergeordnete Fragen betrifft oder – wie im vorliegenden Fall
– sich auf eine neue Strafzumessung beschränkt, nachdem das Bundesgericht be- reits über die Schuld befunden hat, ist eine neue Hauptverhandlung nicht unab- dingbar (vgl. Urteil des BGer 6B_450/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.2). Nach dem vorliegenden Rückweisungsurteil des Bundesgerichts erscheint eine weitere Hauptverhandlung weder zur Vervollständigung des Sachverhalts noch zur Wah- rung des rechtlichen Gehörs der Parteien nötig (vgl. Entscheid SK.2005.5 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 19. Oktober 2005 E. 1.3; TPF 2007 60 E. 1.4). Dem Anspruch auf einen fair trial wird, in Anbetracht des bisherigen Ver- fahrensverlaufs und gestützt auf die Aktenlage, im Rahmen eines schriftlichen Be- rufungsverfahrens gebührend Rechnung getragen (vgl. Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO).
4. Anträge und Beweisanträge des Beschuldigten 4.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Be- weisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: (a) Be- weisvorschriften verletzt worden sind; (b) die Beweiserhebungen unvollständig wa- ren; (c) die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389
- 15 - Abs. 2 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag ei- ner Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Über Tat- sachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechts- genügend nachgewiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).
4.2 Die Anträge und Beweisanträge des Beschuldigten in der Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2019 (CAR pag. 6.400.042 ff.) decken sich weitgehend mit jenen in seiner Berufungserklärung vom 5. Juli 2019 (CAR pag. 1.100.035 f.) und der Eingabe vom 3. Oktober 2019 (CAR pag. 6.400.009), die von der Verfahrens- leitung, soweit auf sie eingetreten wurde, abgewiesen wurden (vgl. CAR pag. 6.400.001 f. und 033 f.). Auch im schriftlichen Berufungsverfahren können indes (Beweis-)Anträge, die von der Verfahrensleitung vorgängig abgelehnt wurden, im Rahmen der Begründung der Berufungserklärung (vgl. Art. 406 Abs. 3 StPO) zu- handen des gesamten Spruchkörpers erneut gestellt werden (Art. 331 Abs. 3 i.V.m. Art. 379 StPO analog).
4.3 Anträge respektive Beweisanträge, welche die Tatbestandsmässigkeit betreffen (und auf einen Freispruch oder einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Tatbege- hung abzielen) sind vorliegend allerdings nicht mehr entscheidrelevant, da auf- grund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Entscheids ein Schuld- spruch (wegen eventualvorsätzlicher Tatbegehung) und eine Strafe auszufällen sind (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. oben E. I. 2.8 - 2.12). Dasselbe gilt für Beweis- anträge, die darauf abzielen, dass der Beschuldigte zwar schuldig zu sprechen, aber von einer Bestrafung gemäss Art. 52 StGB abzusehen oder dass das Ver- fahren gegen ihn einzustellen sei. Die Argumentation des Beschuldigten in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2019 und in der Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2019 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
4.4 Zu den «Berufungs- und Verfahrensanträgen» des Beschuldigten Ziffern 1 («Ge- gen die Feststellung der Berufungskammer, dass eine Überprüfung des Sachverhalts bzw. der Tatbestandsmässigkeit im Verfahren gänzlich ausser Betracht falle (Bindungs- wirkung), da das Bundesgericht bereits darüber verbindlich entschieden und auch über die Schuld des Beschuldigen befunden habe, sei eine selbständige, anfechtbare Zwi- schenverfügung zu erlassen», vgl. CAR pag. 6.400.042) und 2 («Ebenso sei über die Abweisung sämtlicher durch die Verteidigung gestellte Beweisanträge (N 1 - N 10 der Ver- fügung) eine selbständige, rechtsgenüglich anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen», vgl. CAR pag. 6.400.042), je vom 3. Dezember 2019:
Da der Sachverhalt bzw. die Tatbestandsmässigkeit von der Vorinstanz vertieft abgeklärt und vom Bundesgericht in seinem Rückweisungsurteil letztinstanzlich verbindlich festgestellt wurde (vgl. oben E. I. 2.3 - 2.9), wären die Anträge Ziffern
- 16 - 1 und 2 des Beschuldigten vom 3. Dezember 2019 abzuweisen, falls auf sie ein- getreten werden könnte. Mit den «durch die Verteidigung gestellte[n] Beweisan- träge[n] (N 1 - N 10 der Verfügung)» bezieht sich der Beschuldigte offenbar auf seine Beweisanträge in der Berufungserklärung vom 5. Juli 2019 (CAR pag. 1.100.035 f.). Wie vom Beschuldigten einleitend selber explizit erwähnt (S. 2 der Berufungserklärung; CAR pag. 1.100.035), beziehen sich alle diese Beweisan- träge (Ziffern 1 - 10) auf die tatsächliche Sachverhaltsermittlung. Auch abschlies- send führt der Verteidiger aus, dass seines Erachtens vorliegend hauptsächlich Tatfragen bzw. Fragen zum objektiven Sachverhalt Gegenstand des Verfahrens bilden würden, weshalb auf ein mündliches Verfahren nicht verzichtet werde (S.3; CAR pag. 1.100.036). Dies gilt gleichermassen für auf die in Beweisantrag Ziffer 4 der Berufungserklärung verwiesenen Beweisanträge in den Stellungnahmen der Verteidigung im Vorverfahren SK.2019.16 vom 2. Mai 2019 (Ziffern 2 - 5 und 9; SK pag. 3.521.007 f.) sowie vom 31. Mai 2019 (SK pag. 3.521.035 f.).
In der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist zudem – wie- derum entgegen der Ansicht des Beschuldigten – ohnehin nicht vorgesehen, dass eine Partei vorliegend eine «selbstständige, anfechtbare Zwischenverfü- gung», wie sie der Beschuldigte sogar in zweierlei Hinsicht beantragt, verlangen kann. Ein Vorgehen, wie es der Beschuldigte hier zu konstruieren versucht, würde folglich das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV), die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs.1 BV) und den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfah- ren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzen. Zudem liefe ein solches Vorgehen der Konzeption der StPO zuwider – insbesondere im Hinblick auf den prozessökonomischen und beförderlichen Ablauf des Straf- bzw. Berufungsverfahrens (Beschleunigungsgebot; Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 StPO; vgl. DANIEL JOSITSCH, Grundriss des schweizerischen Strafpro- zessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 15 Rz. 49).
Mit dem vorliegenden Berufungsurteil werden die Anträge Ziffern 1 und 2 des Beschuldigten vom 3. Dezember 2019 gegenstandslos.
4.5 Zum Berufungs- und Verfahrensantrag des Beschuldigten Ziffer 3 vom 3. Dezem- ber 2019 («Das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines allfälligen rechtskräftigen Urteils gemäss der Anträge in Ziff. 1. und 2. betreffend der vorgenannten Zwischenverfügungen in jedem Fall zu sistieren», CAR pag. 6.400.042 f.): Dieser Antrag hängt von den bei- den vorangehenden Anträgen Ziffern 1 und 2 ab, die gegenstandslos geworden sind (vgl. oben, E. I. 4.4). Antrag Ziffer 3 ist somit ebenfalls gegenstandslos.
4.6 Zu den Berufungs- und Verfahrensanträgen des Beschuldigten Ziffern 4 und 6 vom
3. Dezember 2019 («Es sei (danach) eine mündliche Hauptverhandlung anzusetzen und die beantragten Beweise abzunehmen sowie der Sachverhalt gemäss dem Gebot der
- 17 - Wahrheitsfindung von Amtes wegen (endlich) korrekt zu ermitteln und festzustellen» / «Es sei in jedem Fall eine mündliche Hauptverhandlung anzusetzen und der Sachverhalt ge- mäss vorgebrachten Beweisanträgen zu ermitteln», CAR pag. 6.400.043): Insofern kann auf obige E. I. 2 - 3.3 verwiesen werden. Die Anträge sind abzuweisen.
4.7 Zum Berufungs- und Verfahrensantrag des Beschuldigten Ziffer 5 vom 3. Dezem- ber 2019 («Es sei der Beschuldigte A. von Schuld und Strafe vollständig freizusprechen.
a. Eventualiter sei er schuldig zu sprechen, es sei jedoch von einer Bestrafung abzusehen.
b. Subeventualiter sei der Beschuldigte A. mit einer Busse nicht über CHF 499.00 zu be- strafen», CAR pag. 6.400.043): Gemäss obigen E. I. 2 - 2.12 ist dieser Antrag inkl. des dazu gehörenden Eventualantrags lit. a abzuweisen. Ob dem Subeventualan- trag lit. b stattgegeben werden kann, ist hingegen im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung zu beurteilen (unten, E. II. 1.1 ff.).
4.8 Zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Ziffern 8 - 15 vom 3. Dezember 2019 (vgl. oben, Sachverhalt lit. E.8, bzw. CAR pag. 6.400.043 ff.): Gemäss obigen E. I. 2 - 2.12 sind diese ebenfalls abzuweisen.
4.9 Im Sinne dieser Ausführungen ist auch die vorinstanzliche Bezeichnung der da- maligen Anträge bzw. Beweisanträge des Beschuldigten als «nicht entscheider- heblich» (vgl. Urteil SK.2019.16 E. 1.3 - 1.3.2) zutreffend.
II. Materielle Erwägungen 1. Strafzumessung 1.1 Rechtliches 1.1.1 Gemäss Bundesgericht stehen der Sachverhalt bzw. die objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkon- trollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV) fest, da der Be- schuldigte als Vertreter der H. AG versucht hat, eine «FortiGate 300D Network Security Appliance» ohne die erforderliche Bewilligung des SECO aus der Schweiz nach Norwegen auszuführen (vgl. Strafbefehl vom 7. Februar 2017; TPF 2017.27 pag. 2.100.004 f.). Gestützt darauf ist nachfolgend die Strafzumessung vorzunehmen. Dabei hat die Berufungskammer wegen des Verbots der reforma- tio in peius zu beachten, dass der Beschuldigte gemäss dem Urteil SK.2019.16 eventualvorsätzlich gehandelt hat; zudem darf im Berufungsverfahren die von der Vorinstanz verhängte Strafe nicht erhöht bzw. verschärft werden (vgl. oben E. I. 2 - 2.12).
- 18 - 1.1.2 Die Anwendbarkeit des neuen, am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Sanktio- nenrechts als milderes Recht steht vorliegend nicht zur Diskussion – nicht zuletzt auch, weil die vorinstanzlich verhängten 15 Tagessätze Geldstrafe (als Maximal- strafe) zu prüfen sind.
1.1.3 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Be- schuldigten sowie danach bestimmt, wie weit der Beschuldigte nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
Der für die Strafzumessung zentrale Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 47 StGB bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der kon- kreten Straftat. Dabei unterscheidet das Bundesgericht in konstanter Rechtspre- chung zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und seine Beweggründe. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; BGE IV 101 E. 2 S. 103 ff.).
Gemäss Art. 50 StGB hält das Gericht, sofern es ein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Für die Beurteilung der Schwere des Verschuldens ist eine Gesamtwürdigung der den Beschuldigten belastenden und der ihn entlastenden Umstände erforder- lich (BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 f.). Bei der Gewichtung der einzelnen zu beach- tenden Komponente steht dem Gericht – innerhalb des ordentlichen oder gege- benenfalls ausserordentlichen Strafrahmens – ein erheblicher Ermessensspiel- raum zu (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 60 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.; Urteil des BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 4).
1.2
Strafrahmen Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG droht Gefängnis oder Busse bis zu 1 Million Franken an, wenn u.a. vorsätzlich ohne entsprechende Bewilligung Waren ausgeführt wer- den. Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des StGB (vgl. Botschaft vom 23. März 1999, BBl 1999 1979; AS 2006
3459) richten sich die erwähnten Strafandrohungen neu nach der Transforma-
- 19 - tionsnorm von Art. 333 StGB bzw. nach dem in Art. 333 Abs. 2 - 5 StGB vorge- sehenen Umrechnungsschlüssel (BBl 1999 2152 ff.). Somit ist «Gefängnis» in Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG zu ersetzen mit «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe» (Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB). Die in Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG ange- drohte «Busse bis zu 1 Million Franken» ist zu ersetzen mit «Geldstrafe» gemäss Art. 34 StGB, wobei die bisherige Begrenzung («bis zu 1 Million Franken»») ent- fällt (vgl. Art. 333 Abs. 5 StGB).
Unter Beachtung des Verbots der reformatio in peius beträgt der konkrete Straf- rahmen vorliegend somit Geldstrafe von 1 - 15 Tagessätzen. Der Berufungs- und Verfahrensantrag des Beschuldigten Ziffer 5 lit. b vom 3. Dezember 2019 («Sub- eventualiter sei der Beschuldigte A. mit einer Busse nicht über CHF 499.00 zu bestrafen», CAR pag. 6.400.043) wird abgewiesen. Soweit zusätzlich eine Ver- bindungsbusse ausgefällt wird, darf auch insofern die vorinstanzliche Strafhöhe (Busse von Fr. 800.--; bei schuldhafter Nichtbezahlung an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) nicht überschritten werden.
1.3 Tatkomponenten 1.3.1 Objektive Tatkomponenten Der Beschuldigte wollte eine Sendung mit Dual-Use-Gütern ohne Ausfuhrbewil- ligung des SECO nach Norwegen ausführen. Die Gefährlichkeit von Dual-Use- Gütern manifestiert sich grundsätzlich erst dann, wenn sie zur konventionellen Aufrüstung eines Staates beitragen, der durch sein Verhalten die regionale oder globale Sicherheit gefährdet. Im Falle von Norwegen ist die Verwirklichung einer solchen Gefährlichkeit eher wenig wahrscheinlich. Darauf deutet auch hin, dass das SECO im Januar 2017 nachträglich die Ausfuhrbewilligung für das fragliche Gut erteilt hat. Das Versuchsstadium wurde nicht überschritten. Ein Bagatelldelikt liegt aber nicht vor, da Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG ein Vergehen darstellt und die Firma des Beschuldigten gewerbsmässig Handel mit bewilligungspflichtigen Gü- tern treibt (TPF pag. 3.100.004). Der Beschuldigte musste damit rechnen, dass die Sendung sichergestellt und dem SECO gemeldet wird. Die objektive Tat- schwere ist als leicht einzustufen.
1.3.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte nur eventualvorsätzlich. Aufgrund der Korrespondenz mit dem SECO im März 2016 hätte er jedoch sensibilisiert sein müssen, dass Güter der Firma I. unter die Exportkontrollnummer EA002.a.1 fallen und deshalb bewilligungspflichtig sind. Er hätte die erforderliche Ausfuhrbewilligung leicht ein- holen können. Insgesamt ist auch die subjektive Tatkomponente als leicht zu quali- fizieren.
- 20 - 1.3.3 Gedankliche Einsatzstrafe Zusammenfassend ist festzustellen, dass das subjektive gegenüber dem objek- tiven Verschulden aufgrund der gesamten Umstände weder massgeblich leichter noch schwerer wiegt. Gesamthaft betrachtet erweist sich in Würdigung der ob- jektiven und subjektiven Tatkomponenten eine gedankliche Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
1.4 Täterkomponenten 1.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Im Rahmen der Täterkomponente ergibt sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz für die Strafzumessung nichts Relevantes. Der 57-jährige Beschuldigte ist österrei- chischer Staatsangehöriger und Dipl. Ing. ETH. Seit 2006 arbeitet er bei der H. AG, deren Geschäftsführer, Verwaltungsrat und Miteigentümer er ist (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.931.003 f.). Er lebt von seiner Ehefrau getrennt und hat ein schul- pflichtiges Kind (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.931.002). Seine Vorstrafenlosigkeit (CAR pag. 6.301.005 und 015 f.) ist ebenfalls neutral zu werten.
1.4.2 Verhalten im Strafverfahren und Nachtatverhalten Der Beschuldigte bestreitet weiterhin seine Schuld, weshalb keine Einsicht ins Unrecht der Tat oder Reue vorliegt. Aus rechtsstaatlichen Gründen darf dies je- doch grundsätzlich nicht straferhöhend gewertet werden. Leicht negativ zu be- rücksichtigen ist, dass der Beschuldigte eventualiter versuchte, die Verantwor- tung auf seine Mitarbeiterin B. abzuschieben (vgl. Urteil des BGer 6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 2.2; Eingabe des Beschuldigten vom 2. Mai 2019, TPF 2019.16 pag. 3.521.007 - 009). Neutral wirkt sich das straffreie Verhalten seit der Tat aus (Urteil des BGer 6B_638/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.7).
1.4.3 Auswirkung der Täterkomponenten auf die gedankliche Einsatzstrafe Gesamthaft betrachtet ist aufgrund der Täterkomponenten von einer Erhöhung der gedanklichen Einsatzstrafe abzusehen. Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist im Übrigen nicht ersichtlich.
1.5 Auswirkung der versuchten Tatbegehung auf die gedankliche Einsatzstrafe
Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Das Ausmass der Milde- rungsbefugnis richtet sich nach Art. 48a StGB. Der Versuch wiegt prinzipiell we-
- 21 - niger schwer als das vollendete Delikt, und dass die Tat über ihn nicht hinausge- kommen ist, bildet deshalb einen bei der Bemessung der Strafe zwingend zu berücksichtigenden Milderungsgrund (vgl. NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 22 StGB N. 27 f., mit Hinweisen).
Vorliegend wirkt sich der Versuch, da vollendet, als Strafmilderungsgrund nur re- lativ gering aus. In Würdigung aller Umstände ist eine Reduktion der gedankli- chen Einsatzstrafe (vgl. oben E. II. 1.3.3 und 1.4.3) um 5 Tagessätze auf 15 Ta- gessätze angebracht.
1.6 Tagessatz der Geldstrafe 1.6.1 Die Höhe des Tagessatzes beträgt von Gesetzes wegen mindestens Fr. 10.-- und höchstens Fr. 3'000.--. Sie richtet sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und – nur soweit der Täter davon lebt bzw. dieses einem vergleichs- weise geringen Einkommen gegenübersteht – dem Vermögen, ferner nach sei- nem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 142 IV 315 E. 5.3.3). Aus- gangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Tä- ter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa laufende Steuern, obligato- rische Versicherungsbeiträge oder allfällige Unterhalts- und Unterstützungsbei- träge, soweit tatsächlich geleistet, nicht jedoch Schulden oder Wohnkosten (vgl. BGE 134 IV 60 S. 68 ff. E. 6.1 ff.).
1.6.2 Der Beschuldigte hat das Formular zur persönlichen und finanziellen Situation, trotz jeweiliger Aufforderung der zuständigen Verfahrensleitung, weder an die Vor- instanz noch an die Berufungskammer ausgefüllt retourniert. Die von der Steuer- verwaltung Schwyz zuhanden der Vorinstanz zugestellten Steuerunterlagen des Beschuldigten – Veranlagungsverfügung 2010 (rechtskräftig) und Steuererklärung 2017 (Hauptformular) (TPF 2019.16 pag. 3.231.2.002 ff.) – sind inhaltlich identisch mit den der Berufungskammer zugestellten Unterlagen (CAR pag. 6.301.007 ff.). Dasselbe gilt für den jeweiligen Auszug aus dem Betreibungsregister (keine Be- treibungen oder Verlustscheine; TPF 2019.16 pag. 3.231.3.002; CAR pag. 6.301.004). Auch sonst sind betreffend die gegenwärtige persönliche und finan- zielle Situation des Beschuldigten keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt der Fällung des vorinstanzlichen Urteils ersichtlich.
1.6.3 Die Vorinstanz hat gestützt auf die ihr vorliegenden Informationen einige monat- liche Ausgabeposten – jeweils zu Gunsten des Beschuldigten – geschätzt. Sie
- 22 - ging von einem monatlichen Netto-Erwerbseinkommen von Fr. 13'300.-- aus, be- rücksichtigte einen Eigenmietwert von monatlich Fr. 2'745.--, monatliche Unter- stützungspflichten von Fr. 6'000.--, Ausgaben für die monatliche Miete von ge- schätzt Fr. 1'500.-- und die Krankenkassenprämie von monatlich geschätzt Fr. 250.-- bzw. einen Pauschalabzug von 20% für die Krankenkasse und die Steuern. Gestützt darauf setzte sie die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 320.-- fest (Art. 34 Abs. 2 StGB). In Anbetracht der persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten ist diese von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz- höhe nachvollziehbar und jedenfalls nicht zu hoch (vgl. oben E. II. 1.6.2). Die vorinstanzliche Berechnung wird vom Beschuldigten denn auch nicht substanzi- iert bestritten und ist zu bestätigen. Demzufolge ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 320.-- zu bestrafen.
1.7 Bedingter Strafvollzug
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, womit praxisge- mäss auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird (BGE 134 IV 60 S. 73 f. E. 7.2). Der bedingte Aufschub der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (als minimale Bewährungsfrist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB) ist bereits aufgrund des Verbots der reformatio in peius zu bestätigen, erweist sich im konkreten Fall aber ohnehin als angemessen (Vorstra- fenlosigkeit des Beschuldigten, CAR pag. 6.301.005 und 015 f.; keine Anhalts- punkte für eine ungünstige Prognose).
1.8 Verbindungsbusse
Unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.3) ist sodann eine Verbindungs- busse auszusprechen. Dies ist vor dem Hintergrund der bedingt ausgesproche- nen Geldstrafe angezeigt, um dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Gemäss BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 darf die Verbindungsbusse grund- sätzlich nur bis zu 20 % der Geldstrafe ausmachen. Unter Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius erscheint es angemessen, die Verbindungsbusse auf Fr. 640.-- anzusetzen, was 2 Tagessätzen bzw. 13 % von 15 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 320.-- entspricht und innerhalb der bundesgerichtlich vorgese- henen Bandbreite liegt.
Wie die Vorinstanz im Grundsatz zutreffend festgehalten hat, soll die Kombina- tion bedingte Geldstrafe und Busse zu keiner Straferhöhung führen (Urteil SK.2019.16 E. 3.13.1 letzter Satz; vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Die Geldstrafe
- 23 - ist dementsprechend um 2 Tagessätze auf 13 Tagessätze zu reduzieren. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse von Fr. 640.-- ist eine Er- satzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
1.9 Ergebnis der Strafzumessung
Das vorinstanzliche Urteil ist somit betreffend Strafzumessung anzupassen. Der Beschuldigte wird demnach mit einer Geldstrafe von 13 Tagessätzen à Fr. 320.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 640.-- bestraft; bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
1.10 Als Vollzugskanton ist der Kanton Basel-Stadt zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG).
2. Kosten und Entschädigung 2.1 Verfahrenskosten 2.1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Par- teien nach Massgabe ihres Obliegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2.1.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). 2.1.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisions- verfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Arti- kel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet wor-
- 24 - den sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbe- zahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die un- entgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Be- hörden, Port, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). 2.1.4 Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend einen neuen Entscheid. Da der vor- instanzliche Schuldspruch bestätigt wird, ist die von der Vorinstanz angeordnete Kostenauflage ebenfalls zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichtsge- bühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze auf Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird und ausgangsgemäss vom unterliegenden Beschuldigten zu tragen ist. Antrag Ziffer 1 der Berufungserklärung (CAR pag. 6.400.043) bzw. Antrag Ziffer 7 der Berufungsbegründung (CAR pag. 1.100.035) des unterliegenden Beschuldigten betreffend Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat wird abgewiesen. 2.2 Entschädigung Antrag Ziffer 7 der Berufungsbegründung des unterliegenden Beschuldigten be- treffend angemessene Entschädigung der Verteidigung (CAR pag. 6.400.043) wird abgewiesen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
- 25 - Die Berufungskammer erkennt: I. Auf die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 wird eingetreten. II. Die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 wird abgewiesen. III. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 wird teilweise bestätigt und wie folgt angepasst (nachfolgend in fetter Schrift):
I.
1. A. wird schuldig gesprochen der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkon- trollgesetz gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 13 Tagessätzen zu je Fr. 320.--, bedingt voll- ziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 640.--; bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. Der Kanton Basel-Stadt wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG).
5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 490.--, den Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 10.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘250.--, ausmachend Fr. 1‘750.--, werden A. auferlegt.
6. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
II. (Eröffnung)
IV. Kosten 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Aus- lagen) werden A. auferlegt.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
- 26 - Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft
- Herrn Rechtsanwalt Rolf Rüegg
Kopie an (brevi manu): - Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung - Amt für Migration des Kantons Schwyz, Ausländerwesen
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Versand 12. Mai 2020