Sachverhalt
1.1. Der Beschuldigte bestätigte den äusseren Ablauf der Geschehnisse sowohl in der Untersuchung (Urk. 1/1 S. 4, Urk. 1/29 S. 9 ff.; Urk. 2/2 S. 4) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I. S. 8) als auch an der heutigen Berufungsverhandlung (Prot. II S. 10 ff.; Urk. 58 S. 2).
- 5 - Dieses (Teil-)Geständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, insbesondere mit den Aussagen des als Beschuldigten einvernommenen Kunden B._____ (Urk. 1/3) und den bei den Akten liegenden Waffenerwerbsscheinen (Urk. 1/4, 5, 2/4). Der Beschuldigte ergänzte an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung, der erste Verkauf an B._____ vom 14. April 2018 sei von einem Ange- stellten vorgenommen worden. Dies mag sein, dafür spricht auch, dass auf dem Waffenerwerbsschein in der Rubrik "Verkäufer" nicht die Unterschrift des Be- schuldigten figuriert (Urk. 1/4). Dies betrifft jedoch den Verkauf der Pistole Beret- ta, was für die strafrechtliche Beurteilung nicht von Belang ist, da für diese ja eine Bewilligung vorlag. Wesentlich ist, wer B._____ die Maschinenpistole mitgab, für welche keine Bewilligung vorlag. Und diesbezüglich gab der Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung klar an, dass er selbst dem Beschuldigten die Ma- schinenpistole mitgegeben hat (Urk. 1/29 S. 10). Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte bei drei Gelegenheiten seinen Kunden jeweils eine Waffe mehr mitgab, als im Waffenerwerbsschein vermerkt. 1.2. Auf den inneren Sachverhalt, d.h. dazu, was der Beschuldigte bei der Über- gabe der Waffen wusste und wollte, ist nachstehend im Rahmen der rechtlichen Würdigung bei der Prüfung des subjektiven Tatbestandes einzugehen.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat die objektiven Tatbestandselemente des Vergehens ge- gen die Waffengesetzgebung, insbesondere der Übertragung ohne entsprechen- den Erwerbsschein, zutreffend dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwie- sen werden kann (Urk. 47 S. 18). Der Beschuldigte übergab am 14. April 2018 dem Kunden B._____, welcher einen Waffenerwerbsschein für eine Pistole Beretta vorwies, nebst dieser auch eine Maschinenpistole Skorpion. Am 15. September 2018 übergab der Beschuldigte dem Kunden B._____, wel- cher einen Waffenerwerbsschein für eine Pistole Beretta und einen Halbautoma- ten vorwies, zusätzlich auch noch eine Pistole SIG-Sauer.
- 6 - Am 1. April 2019 übergab der Beschuldigte der Kundin C._____, welche einen Waffenerwerbsschein für eine Pistole SIG-Sauer vorwies, deren zwei. Damit hat der Beschuldigte in allen drei Fällen und entsprechend mehrfach den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in objektiver Hinsicht erfüllt. 2.2. In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er im Wissen darum, dass die entsprechenden Waffenerwerbsscheine nicht auch noch die jeweils zusätzlich übertragene bzw. mitgegebene Waffe umfasste, letztere wil- lentlich an seine Kunden weitergegeben habe. Auch diesbezüglich ist der Be- schuldigte geständig. 2.3. Darüber dürfen seine ausweichenden, teilweise widersprüchlichen und weit- schweifigen Aussagen nicht hinweg täuschen. Im Rahmen der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 26. September 2019 anerkannte er nach der de- taillierten Befragung den Anklagevorwurf gemäss Strafbefehl vom 5. August 2019 (Urk. 1/13) ausdrücklich. Lediglich die Folgen, namentlich die Kosten, die Busse und den Strafregistereintrag, wollte er nicht akzeptieren (Urk. 1/29 S. 14/15). Dies entspricht auch seiner Begründung für die Anfechtung des Strafbefehls: Nach den Gründen seiner Einsprache befragt gab er an, dass das Strafmass übertrieben und masslos sei (Urk. 1/29 S. 2). Die Verurteilung als solche wurde nicht bemän- gelt. Zwar gab er nach dem Schlussvorhalt an, den Strafbefehl nicht akzeptieren zu wollen, zeigte sich aber in der Sache weiterhin geständig (Urk. 1/29 S. 17). Auch aus der Befragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geht nicht hervor, dass der Beschuldigte bestreitet, den Tatbestand jeweils in objekti- ver und subjektiver Hinsicht erfüllt zu haben (Prot. I S. 8 ff.). In der Detailbefra- gung gab er zu, dass ihm die Waffenscheine jeweils vorgelegt wurden und er wusste, dass er eigentlich nur so viele Waffen abgeben durfte, wie auf dem Waf- fenschein vermerkt. Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass es Usus gewesen sei, mehr zu verkaufen, als auf dem Waffenerwerbsschein vermerkt gewesen sei, ohne dass irgendjemand etwas dagegen gemacht habe. Die Behörden wollten einfach gefragt werden (Prot. II S. 12). Mithin war ihm bekannt, wie viele Waffen er jeweils gemäss Waffenerwerbs- schein hätte abgeben dürfen. Trotzdem hat er sich dafür entschieden, jeweils eine
- 7 - Waffe mehr mitzugeben. Zwar angeblich in der Meinung, dass er gemäss Praxis dazu befugt sei oder dass er diese Mehrabgaben nachträglich polizeilich bewilli- gen lassen könne (Urk. 1/29 S. 2 ff.; Prot. II S. 12). Damit stellt er jedoch nicht in Abrede, dass er sowohl um die Bewilligungssituation wusste als auch wusste, welche Waffen er tatsächlich abgab und letzteres mit Absicht tat. Mit seinen Aus- führungen macht der Beschuldigte somit nicht geltend, ohne Vorsatz gehandelt zu haben, sondern bringt damit lediglich zum Ausdruck, dass er sich zu dieser Hand- lungsweise legitimiert gefühlt habe. Sinngemäss macht er damit Rechtfertigungs- gründe geltend. Dazu gilt was folgt: 2.4.1. Zusammengefasst macht der Beschuldigte geltend, dass ihm zwar die gesetzlichen Bestimmungen bekannt seien, insbesondere wonach nur so viele und diejenigen Waffen übergeben werden dürfen, welche auf dem Waffener- werbsschein vermerkt sind. Wie in anderen Kantonen aber auch könne praxisge- mäss eine nachträgliche Bewilligung eingeholt werden (Urk. 1/29 S. 3 f.; Prot. II S. 11). Zudem habe er die unbewilligten Waffen nicht verkauft, sondern überge- ben, wofür es keinen Waffenerwerbsschein brauche (Urk. 1/29 S. 7). Auch sei er der Ansicht, dass er mehr als die Anzahl der auf dem Waffenerwerbsschein auf- geführten Anzahl Waffen mitgeben dürfe, nämlich bis zu deren drei, sofern der Kunde die Voraussetzungen für den Waffenerwerb besitzt (Urk. 1/29 S. 9). Schliesslich dürfe er, wie in anderen Kantonen auch, zusätzlich verkaufte Waffen selbst eintragen (Urk. 1/29 S. 9). 2.4.2. Damit macht der Beschuldigte geltend, dass er jeweils im Rahmen einer angeblich bestehenden Usanz im Waffenhandel gehandelt habe, welche von der tatsächlichen Gesetzeslage abweiche, weshalb er dafür nicht bestraft werden dürfe (vgl. auch die Verteidigung in Urk. 58 S. 4 ff. unter dem Titel des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. Vertrauensschutz). Damit beruft er sich sinngemäss auf das Bestehen einer gesetzeswidrigen Praxis in der öffentlich- rechtlichen Waffengesetzgebung und beansprucht folglich in strafrechtlicher Hin- sicht eine Gleichbehandlung im "Unrecht". Abgesehen davon, dass sich der Be- schuldigte auch hier in Widersprüche verstrickt und seine diesbezüglichen Aus-
- 8 - führungen wenig glaubhaft erscheinen, ist dieses Argument in rechtlicher Hinsicht ohnehin unbehelflich. 2.4.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässi- ge Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Aus- nahmsweise und unter strengen Bedingungen wird jedoch im Rahmen des ver- fassungsmässig verbürgten Gleichheitssatzes ein Anspruch auf Gleichbehand- lung im Unrecht anerkannt (Art. 8 Abs. 1 BV; eingehend hierzu Pierre Tschannen, Gleichheit im Unrecht: Gerichtsstrafe im Grundrechtskleid, ZBI 112/2011 S. 57 ff.). Die Gleichbehandlung im Unrecht setzt voraus, dass die zu beurteilenden Fäl- le in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen und dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht. Eine falsche Rechts- anwendung in einem einzigen Fall oder in einigen wenigen Fällen begründet kei- nen Anspruch, seinerseits ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu wer- den. Zudem muss die zuständige Behörde ausdrücklich zu erkennen geben, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Nur wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine bewusst geübte rechtswidrige Praxis aufzugeben, kann das Interesse an der Gleichbehandlung der Betroffenen dasjenige an der Gesetzmäs- sigkeit überwiegen. Äussert sich die Behörde nicht über ihre Absicht, so ist auf- grund der Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils anzunehmen, sie werde zu einer gesetzmässigen Praxis übergehen. Schliesslich dürfen einer Gleichbe- handlung im Unrecht keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder In- teressen Dritter entgegenstehen (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 49 E. 7.1 S. 61; 136 I 65 E. 5.6 S. 78 f.; 123 II 248 E. 3c S. 253 f.; 122 II 446 E. 4a S. 451 f.; 115 Ia 81 E. 2 S. 82 f.). 2.4.4. Die eben aufgeführten Voraussetzungen sind vorliegend noch nicht einmal im Ansatz erfüllt. Die Stadtpolizei Winterthur verneint das Bestehen einer rechtswidrigen Praxis und hält explizit fest, dass nachträgliches Eintragen von Waffen im Waffenerwerbsschein weder bewilligt noch toleriert und nur die Abgabe
- 9 - der Anzahl Waffen akzeptiert wird, welche derjenigen im Waffenerwerbsschein entspricht (Urk. 1/1 S. 6). Auch der Beschuldigte selber ging offensichtlich von keiner einheitlich geübten rechtswidrigen Praxis aus, wenn er ausführt, dass das Waffengesetz in jedem Kanton anders angewendet werde und es im Kanton Zü- rich sogar so sei, dass die Gemeinden die Waffenerwerbsscheine herausgeben würden und insofern in Zürich 178 verschiedene Auslegungen vorherrschen wür- den (Prot. I S. 9; vgl. auch Urk. 58 S. 7). Besteht keine rechtswidrige Praxis, so fehlt es den Rechtfertigungen des Beschuldigten bereits am Fundament und es ist nicht weiter auf seine Ausführungen einzugehen. An der Unbehelflichkeit der Ein- wendungen des Beschuldigten würde sich selbst dann nichts ändern, falls die zu- ständige Behörde solches Vorgehen in Einzelfällen tolerieren würde. Einzelfall- weises Abweichen von der bestehenden Gesetzesordnung ist noch keine Praxis und begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. An dieser Schlussfolgerung ändern auch die vom Beschuldigten als Nachweis für das Be- stehen der behaupteten Praxis heute beigebrachten Waffenerwerbsscheine nichts (Urk. 59/1-2): Zum einen wurde keiner dieser Scheine von der in der Anklage er- wähnten zuständigen Behörde in Winterthur oder D._____ ausgestellt. Zum ande- ren geht daraus jeweils nicht hervor, ob vor der nachträglich erteilten Bewilligung durch die zuständige Behörde nicht doch telefonisch um die Erteilung einer sol- chen ersucht wurde. Entgegen der Ansicht der Verteidigung bestätigen diese Waffenerwerbsscheine damit keineswegs die vom Beschuldigten behauptete Usanz in Form einer tatsächlich geübten rechtswidrigen Praxis der zuständigen Behörden (Urk. 58 S. 3 f.). 2.4.5. Schliesslich ist noch auf den Einwand des Beschuldigten einzugehen, wonach er die zusätzlich abgegebenen Waffen nicht verkauft, sondern lediglich mitgegeben habe. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG umfasst auch das blosse Übertragen der Waffe, wozu das Ausleihen oder unentgeltliche Mitgeben zählen. Etwas ande- res wird dem Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen. 2.4.6. Bleibt als Fazit, dass der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen ist. Die Vorinstanz hat entge- gen der Formulierung im Strafbefehl zu Recht darauf verzichtet, die konkretisie-
- 10 - renden Bestimmungen der Waffengesetzgebung aufzuführen. Art. 33 WG Abs. 1 lit. a WG ist ein eigenständiger, vollständiger Straftatbestand und bedarf, anders als generelle Strafbarkeitsbestimmungen im Nebenstrafrecht - beispielsweise Art. 90 SVG - mit denen die Verletzung einer Bestimmung aus dem öffentlichen Recht sanktioniert wird, keiner Präzisierung. III. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Strafzumessungsregeln korrekt darge- legt. Auf diese Erwägungen kann vorab zur Vermeidung unnötiger Wiederholun- gen verwiesen werden (Urk. 47 S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Bei der nachfolgenden Strafzumessung ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. Februar 2020, wegen grober Verkehrsregelverletzung rechtskräftig zu einer teilbedingten Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 110.– bestraft wurde. Das erstinstanzliche Urteil dieses Verfahrens erging am 4. Juni 2018. Den heute zu beurteilenden unbewilligten Waffenverkauf vom 14. April 2018 beging der Be- schuldigte vor der genannten Urteilsfällung, die beiden am 15. September 2018 und 1. April 2019 begangenen Verstösse gegen das Waffengesetz danach. Es liegt somit ein Fall von teilweise retrospektiver Konkurrenz vor. 2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich das Gericht bei einer solchen Konstellation zuerst mit den Straftaten befassen, die vor dem fragli- chen Urteil begangen wurden. Der Richter muss prüfen, ob mit Blick auf die Art der vorgesehenen Strafe die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht kommen könnte (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 m.H.). Ist das der Fall, hat er unter Berücksichtigung des sich aus Art. 49 Abs. 1 ergebenden Schärfungsgrundsatzes eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe festzulegen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 – 2.4.6). Kann dagegen Art. 49 Abs. 2 StGB nicht angewendet werden, weil die Strafart, die für die vor dem Urteil begangenen Straftaten vorgesehen ist, von der- jenigen der bereits verhängten Strafe abweicht, so muss der Richter eine zu ku- mulierende Strafe verhängen. In der Folge berücksichtigt der Richter dann die
- 11 - Straftaten, die nach dem vorausgegangenen Urteil begangen wurden und setzt für diese gegebenenfalls unter Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine unab- hängige Strafe fest. Schliesslich fasst er die Zusatzstrafe oder die zu kumulieren- de Strafe, die zur Bestrafung der vor dem vorausgegangenen Urteil begangenen Straftat(en) verhängt wurde(n), mit der Strafe zusammen, die zur Sanktionierung der nach diesem Urteil begangenen Straftaten verhängt wurde (Zum Ganzen: BGE 145 IV 1 E. 1.3 = Pra 108 [2019] Nr. 137). 2.2 Nachdem für die vorliegend zu beurteilende Delinquenz, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte (Urk. 47 S. 23 f.), einzig eine Geldstrafe in Frage kommt und damit Gleichartigkeit mit der rechtskräftigen Grundstrafe besteht, sind die Voraus- setzungen für eine Zusatzstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB erfüllt. Demzufolge ist zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe festzusetzen, beste- hend aus der Grundstrafe und der Einsatzstrafe für das am 14. April 2018 began- gene Delikt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3 m.w.H.). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Gericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurtei- lenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 m.w.H.). Da vor- liegend die Grundstrafe (grobe Verkehrsregelverletzung) die schwerste Straftat enthält, ist diese aufgrund der für das neu zu beurteilende Delikt ermittelten Strafe angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Ge- samtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (zur beschrie- benen Vorgehensweise s. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 m.w.H.; vgl. nachfolgend E. 3). 2.3 In einem zweiten Schritt ist für die beiden anderen vorliegend zu beurteilen- den unbewilligten Waffenverkäufe bzw. -abgaben in Anwendung des Aspera- tionsprinzips eine unabhängige Gesamtstrafe festzusetzen (BGE 145 IV 1, E.3.1; vgl. nachfolgend E. 4).
- 12 - 2.4 Schliesslich ist die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festge- legte Zusatzstrafe zur letztgenannten Gesamtstrafe hinzuzuzählen (BGE 145 IV 1 Regeste [E. 1.3]; vgl. nachfolgend E. 5).
3. Zusatzstrafenbildung 3.1 Die objektive Tatschwere für die unbewilligte Übergabe einer zusätzlichen Waffe an B._____ am 14. April 2018 erweist sich als sehr leicht. Zwar hat die in- kriminierte Waffe ein grösseres Gefährdungspotential als beispielswiese eine Imi- tationswaffe oder ein Schlagring. Entscheidend ist aber, dass es sich um eine le- gale Waffe handelt und B._____ die Voraussetzungen zum Erwerb der übergebe- nen Waffe grundsätzlich erfüllte. Es fehlte lediglich die formelle Erwerbsbewilli- gung der Polizei, auf welche B._____ einen Anspruch hatte. Zudem hat sich der Beschuldigte bemüht, die formellen Versäumnisse nachzuholen und die Überga- be der Waffe von sich aus der Polizei gemeldet. Entsprechend hat er sie sofort wieder zurückgefordert, als die nachträgliche Bewilligung nicht zu erhalten war, und die übergebene Waffe kam auch wieder zurück. Der missbräuchlichen Ver- wendung der Waffe hat der Beschuldigte damit jedenfalls keinen Vorschub geleis- tet. Es war nicht so, dass eine verbotene Waffe in "falsche Hände" geraten ist o- der gar für kriminelle Handlungen missbraucht wurde. Damit entspricht der Un- rechtsgehalt der Tathandlungen in etwa den unter Art. 34 WG aufgeführten Über- tretungstatbeständen. Führt man sich Sinn und Zweck des Waffengesetzes vor Augen, nämlich die Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen und das missbräuchliche Tragen von gefährlichen Gegenständen (Art. 1 WG), kommt der vorliegenden Tat geradezu Bagatellcharakter zu. Dies muss sich auch in der Strafzumessung niederschlagen. 3.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätz- lich handelte. Eine unlautere Absicht ist in seiner Handlung allerdings nicht zu er- kennen. Auch ging es ihm nicht darum, etwas zu Verheimlichen oder Vertuschen. Davon zeugt auch der Umstand, dass er den unbewilligten Waffenverkauf gegen- über der Polizei deklariert hat. Sein Vorgehen ist nicht Ausdruck von krimineller Energie, sondern Ausdruck eines saloppen Umganges mit administrativen Vorga- ben, welcher - offenbar - unter seinen Gewerbegenossen nicht unüblich und an-
- 13 - dernorts auch so toleriert wird. Eine Erhöhung des Verschuldens ist aus diesen Gründen nicht angezeigt. 3.3 Es bleibt daher bei einem sehr leichten Tatverschulden. Hierfür erweist sich eine Einsatzstrafe von 5 Tagessätzen als angemessen. 3.4 In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, welche aktu- ell weitgehend keine Änderungen erfahren haben (Prot. II S. 5 ff.), kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 47 S. 22 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er lediglich, dass seine damaligen Angaben mit Bezug auf sein Einkommen insofern nicht ganz stimmen würden, als es sich bei der von ihm damals angegebenen Jahresverdiensthöhe von Fr. 60'000.– lediglich um eine Schätzung gehandelt habe. Sein Waffenge- schäft sei aber in den Jahren 2018 und 2019 nicht gut gelaufen. Auch sein Ver- mögen habe sich von Fr. 700'000.– auf ca. Fr. 500'00.– reduziert (Prot. II S. 5 f.). Wie oben bereits ausgeführt, ist der Beschuldigte grundsätzlich geständig. Daran ändern auch seine Ausflüchte und Rechtfertigungsversuche nichts. Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.5). Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Ver- zicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Ge- ständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erst- instanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil 6B_740/2011 vom 3. April 2012 E. 3.4 mit Hinweisen). Im Lichte der Rechtsprechung muss das Geständnis ohne wesentlichen Einfluss auf die Sanktion bleiben. Die Beweislage ist schon al- leine auf Grund der Urkunden in Form der Waffenerwerbsscheine erdrückend, und erleichtert haben die Ausführungen des Beschuldigten das Verfahren schon gar nicht. Anzeichen von Einsicht und Reue sind nicht erkennbar. Eine Reduktion
- 14 -
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte Diesbezüglich kann bis zum erstinstanzlichen Urteil vollumfänglich auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 2 f.). Am 14. Januar 2020 fällte das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht in Strafsachen, das eingangs auf- geführte Urteil. Gegen dieses erhob der Beschuldigte nach der Urteilseröffnung mündlich Berufung (Prot. I. S. 21). Am 15. April 2019 wurde die Berufungserklä- rung innert der 20-tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO erstattet (Urk. 49). Mit Präsidialverfügung wurde die Staatsanwaltschaft eingeladen, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erhebe oder ein Nichteintreten auf die Berufung bean- trage (Urk. 52). Mit Eingabe vom 28. April 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete auf das Stellen von Beweisanträgen (Urk. 54). Heute fand die Berufungsverhand-
- 4 - lung statt, zu welcher der Beschuldigte und sein Verteidiger erschienen (Prot. II S. 3).
E. 1.1 Der Beschuldigte bestätigte den äusseren Ablauf der Geschehnisse sowohl in der Untersuchung (Urk. 1/1 S. 4, Urk. 1/29 S. 9 ff.; Urk. 2/2 S. 4) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I. S. 8) als auch an der heutigen Berufungsverhandlung (Prot. II S. 10 ff.; Urk. 58 S. 2).
- 5 - Dieses (Teil-)Geständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, insbesondere mit den Aussagen des als Beschuldigten einvernommenen Kunden B._____ (Urk. 1/3) und den bei den Akten liegenden Waffenerwerbsscheinen (Urk. 1/4, 5, 2/4). Der Beschuldigte ergänzte an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung, der erste Verkauf an B._____ vom 14. April 2018 sei von einem Ange- stellten vorgenommen worden. Dies mag sein, dafür spricht auch, dass auf dem Waffenerwerbsschein in der Rubrik "Verkäufer" nicht die Unterschrift des Be- schuldigten figuriert (Urk. 1/4). Dies betrifft jedoch den Verkauf der Pistole Beret- ta, was für die strafrechtliche Beurteilung nicht von Belang ist, da für diese ja eine Bewilligung vorlag. Wesentlich ist, wer B._____ die Maschinenpistole mitgab, für welche keine Bewilligung vorlag. Und diesbezüglich gab der Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung klar an, dass er selbst dem Beschuldigten die Ma- schinenpistole mitgegeben hat (Urk. 1/29 S. 10). Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte bei drei Gelegenheiten seinen Kunden jeweils eine Waffe mehr mitgab, als im Waffenerwerbsschein vermerkt.
E. 1.2 Auf den inneren Sachverhalt, d.h. dazu, was der Beschuldigte bei der Über- gabe der Waffen wusste und wollte, ist nachstehend im Rahmen der rechtlichen Würdigung bei der Prüfung des subjektiven Tatbestandes einzugehen.
E. 2 Bei der nachfolgenden Strafzumessung ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. Februar 2020, wegen grober Verkehrsregelverletzung rechtskräftig zu einer teilbedingten Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 110.– bestraft wurde. Das erstinstanzliche Urteil dieses Verfahrens erging am 4. Juni 2018. Den heute zu beurteilenden unbewilligten Waffenverkauf vom 14. April 2018 beging der Be- schuldigte vor der genannten Urteilsfällung, die beiden am 15. September 2018 und 1. April 2019 begangenen Verstösse gegen das Waffengesetz danach. Es liegt somit ein Fall von teilweise retrospektiver Konkurrenz vor.
E. 2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich das Gericht bei einer solchen Konstellation zuerst mit den Straftaten befassen, die vor dem fragli- chen Urteil begangen wurden. Der Richter muss prüfen, ob mit Blick auf die Art der vorgesehenen Strafe die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht kommen könnte (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 m.H.). Ist das der Fall, hat er unter Berücksichtigung des sich aus Art. 49 Abs. 1 ergebenden Schärfungsgrundsatzes eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe festzulegen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 – 2.4.6). Kann dagegen Art. 49 Abs. 2 StGB nicht angewendet werden, weil die Strafart, die für die vor dem Urteil begangenen Straftaten vorgesehen ist, von der- jenigen der bereits verhängten Strafe abweicht, so muss der Richter eine zu ku- mulierende Strafe verhängen. In der Folge berücksichtigt der Richter dann die
- 11 - Straftaten, die nach dem vorausgegangenen Urteil begangen wurden und setzt für diese gegebenenfalls unter Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine unab- hängige Strafe fest. Schliesslich fasst er die Zusatzstrafe oder die zu kumulieren- de Strafe, die zur Bestrafung der vor dem vorausgegangenen Urteil begangenen Straftat(en) verhängt wurde(n), mit der Strafe zusammen, die zur Sanktionierung der nach diesem Urteil begangenen Straftaten verhängt wurde (Zum Ganzen: BGE 145 IV 1 E. 1.3 = Pra 108 [2019] Nr. 137).
E. 2.2 Nachdem für die vorliegend zu beurteilende Delinquenz, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte (Urk. 47 S. 23 f.), einzig eine Geldstrafe in Frage kommt und damit Gleichartigkeit mit der rechtskräftigen Grundstrafe besteht, sind die Voraus- setzungen für eine Zusatzstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB erfüllt. Demzufolge ist zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe festzusetzen, beste- hend aus der Grundstrafe und der Einsatzstrafe für das am 14. April 2018 began- gene Delikt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3 m.w.H.). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Gericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurtei- lenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 m.w.H.). Da vor- liegend die Grundstrafe (grobe Verkehrsregelverletzung) die schwerste Straftat enthält, ist diese aufgrund der für das neu zu beurteilende Delikt ermittelten Strafe angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Ge- samtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (zur beschrie- benen Vorgehensweise s. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 m.w.H.; vgl. nachfolgend E. 3).
E. 2.3 In einem zweiten Schritt ist für die beiden anderen vorliegend zu beurteilen- den unbewilligten Waffenverkäufe bzw. -abgaben in Anwendung des Aspera- tionsprinzips eine unabhängige Gesamtstrafe festzusetzen (BGE 145 IV 1, E.3.1; vgl. nachfolgend E. 4).
- 12 -
E. 2.4 Schliesslich ist die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festge- legte Zusatzstrafe zur letztgenannten Gesamtstrafe hinzuzuzählen (BGE 145 IV 1 Regeste [E. 1.3]; vgl. nachfolgend E. 5).
E. 3 Zusatzstrafenbildung
E. 3.1 Die objektive Tatschwere für die unbewilligte Übergabe einer zusätzlichen Waffe an B._____ am 14. April 2018 erweist sich als sehr leicht. Zwar hat die in- kriminierte Waffe ein grösseres Gefährdungspotential als beispielswiese eine Imi- tationswaffe oder ein Schlagring. Entscheidend ist aber, dass es sich um eine le- gale Waffe handelt und B._____ die Voraussetzungen zum Erwerb der übergebe- nen Waffe grundsätzlich erfüllte. Es fehlte lediglich die formelle Erwerbsbewilli- gung der Polizei, auf welche B._____ einen Anspruch hatte. Zudem hat sich der Beschuldigte bemüht, die formellen Versäumnisse nachzuholen und die Überga- be der Waffe von sich aus der Polizei gemeldet. Entsprechend hat er sie sofort wieder zurückgefordert, als die nachträgliche Bewilligung nicht zu erhalten war, und die übergebene Waffe kam auch wieder zurück. Der missbräuchlichen Ver- wendung der Waffe hat der Beschuldigte damit jedenfalls keinen Vorschub geleis- tet. Es war nicht so, dass eine verbotene Waffe in "falsche Hände" geraten ist o- der gar für kriminelle Handlungen missbraucht wurde. Damit entspricht der Un- rechtsgehalt der Tathandlungen in etwa den unter Art. 34 WG aufgeführten Über- tretungstatbeständen. Führt man sich Sinn und Zweck des Waffengesetzes vor Augen, nämlich die Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen und das missbräuchliche Tragen von gefährlichen Gegenständen (Art. 1 WG), kommt der vorliegenden Tat geradezu Bagatellcharakter zu. Dies muss sich auch in der Strafzumessung niederschlagen.
E. 3.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätz- lich handelte. Eine unlautere Absicht ist in seiner Handlung allerdings nicht zu er- kennen. Auch ging es ihm nicht darum, etwas zu Verheimlichen oder Vertuschen. Davon zeugt auch der Umstand, dass er den unbewilligten Waffenverkauf gegen- über der Polizei deklariert hat. Sein Vorgehen ist nicht Ausdruck von krimineller Energie, sondern Ausdruck eines saloppen Umganges mit administrativen Vorga- ben, welcher - offenbar - unter seinen Gewerbegenossen nicht unüblich und an-
- 13 - dernorts auch so toleriert wird. Eine Erhöhung des Verschuldens ist aus diesen Gründen nicht angezeigt.
E. 3.3 Es bleibt daher bei einem sehr leichten Tatverschulden. Hierfür erweist sich eine Einsatzstrafe von 5 Tagessätzen als angemessen.
E. 3.4 In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, welche aktu- ell weitgehend keine Änderungen erfahren haben (Prot. II S. 5 ff.), kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 47 S. 22 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er lediglich, dass seine damaligen Angaben mit Bezug auf sein Einkommen insofern nicht ganz stimmen würden, als es sich bei der von ihm damals angegebenen Jahresverdiensthöhe von Fr. 60'000.– lediglich um eine Schätzung gehandelt habe. Sein Waffenge- schäft sei aber in den Jahren 2018 und 2019 nicht gut gelaufen. Auch sein Ver- mögen habe sich von Fr. 700'000.– auf ca. Fr. 500'00.– reduziert (Prot. II S. 5 f.). Wie oben bereits ausgeführt, ist der Beschuldigte grundsätzlich geständig. Daran ändern auch seine Ausflüchte und Rechtfertigungsversuche nichts. Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.5). Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Ver- zicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Ge- ständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erst- instanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil 6B_740/2011 vom 3. April 2012 E. 3.4 mit Hinweisen). Im Lichte der Rechtsprechung muss das Geständnis ohne wesentlichen Einfluss auf die Sanktion bleiben. Die Beweislage ist schon al- leine auf Grund der Urkunden in Form der Waffenerwerbsscheine erdrückend, und erleichtert haben die Ausführungen des Beschuldigten das Verfahren schon gar nicht. Anzeichen von Einsicht und Reue sind nicht erkennbar. Eine Reduktion
- 14 -
Dispositiv
- Unabhängige Gesamtstrafenbildung 4.1 Was die Tatschwere für die beiden Delikte vom 15. September 2018 und
- April 2019 anbelangt, so kann weitgehend auf die Erwägungen zu derjenigen des Verkaufs vom 14. April 2018 verwiesen werden (vgl. oben E. 3.1 und 3.2), ging der Beschuldigte doch jeweils weitgehend gleich vor und handelte vorsätzlich sowie aus denselben Motiven. Allerdings erweisen sie sich bereits aufgrund der Mehrfachbegehung als leicht schwerer als das Delikt vom 14. April 2018. Mit Be- - 15 - zug auf das Delikt vom 15. September 2018 ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gerade einmal fünf Monate nach der ersten Tat an die gleiche Person und wiederum ohne vorgängige Einholung einer Bewilligung erneut eine zusätzliche Waffe übergab, obwohl er die am 14. April 2018 abgegebene Waffe aufgrund von Schwierigkeiten mit der Bewilligungsbehörde zurückfordern musste. Insofern ist die Tatschwere bezüglich des Delikts vom 15. September 2018 nur noch als eher leicht zu qualifizieren. Hierfür erweist sich eine Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen. Beim letzten inkriminierten Verkauf an C._____ fällt sodann erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte dies sogar trotz be- reits laufender Untersuchung wegen der identischen Verkäufe an B._____ tat, was auf ein besonders uneinsichtliches Verhalten hindeutet. Insofern ist die Tat- schwere diesbezüglich als gerade noch leicht einzustufen, wofür eine Einsatzstra- fe von 15 Tagessätzen als angemessen erscheint. 4.2 Wie bereits bei der Zusatzstrafenbildung dargelegt wurde, bewirkt die Be- rücksichtigung der im Vergleich zum Delikt vom 14. April 2018 weitgehend identi- schen Täterkomponenten gesamthaft eine deutliche Erhöhung der Einsatzstrafen. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vorstehend E. 3.4). Folglich erweist sich für den Verstoss vom September 2018 – isoliert betrachtet – eine Geldstrafe von ca. 12 Tagessätzen und für denjenigen vom April 2019 eine solche von rund 18 Tagessätzen als angemessen. In An- wendung des Asperationsprinzips und unter Hinweis auf die sachlich und örtlich enge Konnexität ist die Gesamtstrafe für diese beiden unbewilligten Waffenver- käufe bzw. -abgaben auf 25 Tagessätze festzulegen.
- Schliesslich ist die bereits festgelegte Zusatzstrafe (5 Tagessätze) zur letzt- genannten Gesamtstrafe (25 Tagessätze) hinzuzählen (vgl. oben E. III.2). Als verschuldensadäquat erweist sich somit insgesamt eine Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. Februar 2020 (SB190241). Die vorinstanzlich an diesem Punkt festgesetzten 80 Tagessätze (Urk. 47 S. 23) erscheinen insbeson- dere aufgrund einer zu schweren Gewichtung des Tatverschuldens als deutlich zu hoch. - 16 -
- Tagessatzhöhe Dazu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 47 S. 23 f.). Die Tagessatzhöhe ist somit auf Fr. 70.– festzu- setzen.
- Verbindungsbusse 7.1. Die Vorinstanz hat unter dem Titel des Vollzugs der Strafe zusätzlich zur Geldstrafe eine Verbindungsbusse ausgefällt. Wie noch aufzuzeigen sein wird, ist jedoch bereits an dieser Stelle darauf einzugehen. Das Bundesgericht hat in einem aktuellen Entscheid die Grundsätze der Verbin- dungsbusse zusammengefasst und seine Praxis dazu bekräftigt (BGE 146 IV 145 E. 2.2 S. 147 f.): Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im un- tersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbeding- ten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen über- schreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 1 E. 4.5. S. 8, 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f. mit Hinweisen). Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Ver- bindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 S. 8, 134 IV 53 E. 5.2 S. 55 f.). Der Verbindungsbusse darf gegenüber der be- dingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (BGE 135 IV 188 E. 3.3 f. S. 189 ff.; 134 IV 1 E. 4.5.2 S. 8 und E. 6.2 f. S. 16). - 17 - 7.2. Das Waffengesetz sieht als Straftatbestände das Vergehen und die Übertre- tung vor (Art. 33, 34 WG), weshalb vorliegend die Schnittstellenproblematik be- steht. Dabei müssen Strafe und Busse so ausgesprochen werden, dass sich ins- gesamt eine in Anwendung von Art. 47 ff. StGB dem Verschulden des Täters an- gemessene Strafe ergibt. In diesem Sinne soll die Verbindungsstrafe nicht zu ei- ner Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Anders wäre nur dann zu verfahren, wenn der Täter nebst den Vergehen noch eine gesonderte Übertretung begangen hätte (BSK StGB I, Art. 42 N 105). Obwohl das Gesetz keine Regeln für die Aufsplittung der Sanktion auf die Geld- strafe und die Busse kennt, hat das Bundesgericht - wie gesehen - die Praxis entwickelt, dass im Sinne einer Obergrenze ein Fünftel der Sanktion in Form einer Busse ausgefällt werden kann (BGE 135 IV 188). Es liegen keine Gründe vor, welche ein Abweichen von dieser Regelung gebieten würden, was vorliegend zu einer Sanktion von 25 Tagessätzen und einem Bussenäquivalent von deren 5 führt. Für die Umrechnung der 5 Tagessätze in die Busse sieht das Gesetz keinen Um- rechnungsschlüssel vor. Immerhin verlangt aber Art. 106 Abs. 3 StGB, dass die Busse sich nach den Verhältnissen des Täters richtet und seinem Verschulden angemessen ist. Damit muss auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Be- schuldigten mitberücksichtigt werden (Trechsel, Prax.Komm. StGB Art. 106 N 2). Da für die ausgefällte Busse ohnehin eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen ist, liegt es nahe, von der Äquivalenz der Anzahl Tage der Ersatzfreiheitsstrafe, für welche sie zu stehen hat, und der dieser zu Grunde liegenden Anzahl Tagessätze auszugehen. In der Praxis wird denn auch oft so verfahren (CA.2019.10, Urteil vom 12. Mai 2020). Ist sodann – wie vorliegend – eine Verbindungsbusse im Sin- ne von Art. 42 Abs. 4 StGB festzulegen, besteht die Besonderheit, dass das Ge- richt die Höhe des Tagessatzes für die bedingte Geldstrafe und damit die wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt hat. Gemäss Bundesge- richt lässt dieser Umstand es als sachgerecht erscheinen, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (BGE 136 IV 60 E. 7.3.3). Gründe, welche dagegen spre- - 18 - chen, wie beispielsweise über- oder unterdurchschnittliche Vermögensverhältnis- se, liegen nicht vor. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verbindungsbusse auf Fr. 350.– und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage festzusetzen. Zwar kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Ausfällung einer Verbin- dungsbusse abgesehen werden. Da die Verbindungsbusse dazu beiträgt, das un- ter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen, soll dem Verurteilten ein solcher Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGer 1B_103/2019 vom 10.01.2020 E. 2.2, BGE 134 IV 1 E. 4.5. S. 8; 60 E. 7.3.1 S. 74 f. mit Hinweisen). Ein solcher Denkzettel ist vorliegend nötig: Der Beschuldigte zeigt sich uneinsich- tig und legt eine hohe Gleichgültigkeit an den Tag.
- Somit ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 70.–, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich, II. Strafkammer, vom 21. Februar 2020 (SB190241), sowie mit einer Busse von Fr. 350.– zu bestrafen, welche im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung in 5 Tage Freiheitsstrafe umzuwandeln ist. IV. Vollzug
- Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
- Vorliegend wird der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt. Die objektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzuges der Geldstra- fe sind daher erfüllt. Der Beschuldigte wurde jedoch innerhalb der letzten Jahre mehrfach einschlägig straffällig. Er zeigt sich zudem weder einsichtig noch reuig. Trotzdem ist die Frage nach der ungünstigen Prognose nicht weiter zu vertiefen, da wegen des Verbots der reformatio in peius der Vollzug der Geldstrafe ohnehin - 19 - nicht zulässig ist. Eine kürzere Probezeit als die von der Vorinstanz ausgefällte von 5 Jahren ist jedoch unter Verweis auf deren Begründung abzulehnen. V. Widerruf Das unter dem Titel des Vollzugs Ausgeführte gilt sinngemäss auch für den Wi- derruf. Ein solcher ist auf Grund des Verschlechterungsverbots nicht möglich. Auf der anderen Seite kommt eine mildere Massnahme als die einjährige Verlänge- rung der Probezeit aus den oben genannten Gründen auch nicht in Frage. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen. Demnach ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen. Die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Eine Entschädi- gung ist ihm für das erstinstanzliche Verfahren nicht zuzusprechen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die heute ausgefällte Sanktion ist gegenüber der von der Vorinstanz ausgesprochenen wesentlich tie- fer. Somit ist die Verbesserung nicht mehr derart marginal, dass die Kosten dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt werden könnten. Vielmehr ist ein Viertel der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen, drei Viertel sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Entsprechend ist ihm auch eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'500.– für die anwaltliche Verteidigung zuzu- sprechen, was rund einem Viertel der von dieser geltend gemachten Fr. 6'652.52 entspricht, wenn man berücksichtigt, dass die heutige Berufungsverhandlung we- niger lange gedauert hat, als die Verteidigung in ihrer Honorarnote einberechnet hat (Urk. 60). - 20 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung ge- gen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 70.–, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. Februar 2020 (SB190241), sowie mit einer Busse von Fr. 350.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Auf den Widerruf des mit Urteil des Obergerichts Zürich, I. Strafkammer, vom 27. Januar 2015 (SB140113) für eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Fr. 80.– im Umfang von 70 Tagessätzen unter Ansetzung einer Probe- zeit von 4 Jahren gewährten bedingten Strafvollzugs wird verzichtet. Die Probezeit von 4 Jahren wird um 1 Jahr verlängert.
- Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugespro- chen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland - 21 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich − das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, betreffend Dispo- sitivziffer 5, ad acta (SB140113) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 22 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. September 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200186-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Langmeier, Präsident, Oberrichter lic. iur. Ama- cker und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. Karabayir Urteil vom 22. September 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
14. Januar 2020 (GB190019)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. August 2019 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung ge- gen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 70.– (entsprechend Fr. 4'900.–) sowie mit einer Busse von Fr. 700.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Auf den Widerruf des mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 27. Januar 2015 (Geschäfts-Nr. SB140113-O) für eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Fr. 80.– im Umfang von 70 Tagessätzen unter Ansetzung einer Probe- zeit von 4 Jahren gewährten bedingten Strafvollzugs wird verzichtet. Die Probezeit von 4 Jahren wird um 1 Jahr verlängert.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 58 S. 1) " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach sei aufzuheben und der Beschuldigte sei freizusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 54, schriftlich und sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ____________________________ Erwägungen: I. Formelles
1. Prozessgeschichte Diesbezüglich kann bis zum erstinstanzlichen Urteil vollumfänglich auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 2 f.). Am 14. Januar 2020 fällte das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht in Strafsachen, das eingangs auf- geführte Urteil. Gegen dieses erhob der Beschuldigte nach der Urteilseröffnung mündlich Berufung (Prot. I. S. 21). Am 15. April 2019 wurde die Berufungserklä- rung innert der 20-tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO erstattet (Urk. 49). Mit Präsidialverfügung wurde die Staatsanwaltschaft eingeladen, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erhebe oder ein Nichteintreten auf die Berufung bean- trage (Urk. 52). Mit Eingabe vom 28. April 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete auf das Stellen von Beweisanträgen (Urk. 54). Heute fand die Berufungsverhand-
- 4 - lung statt, zu welcher der Beschuldigte und sein Verteidiger erschienen (Prot. II S. 3).
2. Prozessuales Mit der Berufung wird die vollumfängliche Aufhebung des Entscheides beantragt (Urk. 58). Somit steht, unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots, das gesamte Urteil zur Disposition. Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Die Strafsache erweist sich als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich das ur- teilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015, E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Dem Beschuldigten werden Verstösse gegen die Waffengesetzgebung vorgewor- fen. Die entsprechenden Strafbestimmungen sind Teil des Nebenstrafrechts. Auf dieses finden die allgemeinen Bestimmungen des Strafrechts Anwendung (Art. 333 StGB). II. Schuldpunkt
1. Sachverhalt 1.1. Der Beschuldigte bestätigte den äusseren Ablauf der Geschehnisse sowohl in der Untersuchung (Urk. 1/1 S. 4, Urk. 1/29 S. 9 ff.; Urk. 2/2 S. 4) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I. S. 8) als auch an der heutigen Berufungsverhandlung (Prot. II S. 10 ff.; Urk. 58 S. 2).
- 5 - Dieses (Teil-)Geständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, insbesondere mit den Aussagen des als Beschuldigten einvernommenen Kunden B._____ (Urk. 1/3) und den bei den Akten liegenden Waffenerwerbsscheinen (Urk. 1/4, 5, 2/4). Der Beschuldigte ergänzte an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung, der erste Verkauf an B._____ vom 14. April 2018 sei von einem Ange- stellten vorgenommen worden. Dies mag sein, dafür spricht auch, dass auf dem Waffenerwerbsschein in der Rubrik "Verkäufer" nicht die Unterschrift des Be- schuldigten figuriert (Urk. 1/4). Dies betrifft jedoch den Verkauf der Pistole Beret- ta, was für die strafrechtliche Beurteilung nicht von Belang ist, da für diese ja eine Bewilligung vorlag. Wesentlich ist, wer B._____ die Maschinenpistole mitgab, für welche keine Bewilligung vorlag. Und diesbezüglich gab der Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung klar an, dass er selbst dem Beschuldigten die Ma- schinenpistole mitgegeben hat (Urk. 1/29 S. 10). Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte bei drei Gelegenheiten seinen Kunden jeweils eine Waffe mehr mitgab, als im Waffenerwerbsschein vermerkt. 1.2. Auf den inneren Sachverhalt, d.h. dazu, was der Beschuldigte bei der Über- gabe der Waffen wusste und wollte, ist nachstehend im Rahmen der rechtlichen Würdigung bei der Prüfung des subjektiven Tatbestandes einzugehen.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat die objektiven Tatbestandselemente des Vergehens ge- gen die Waffengesetzgebung, insbesondere der Übertragung ohne entsprechen- den Erwerbsschein, zutreffend dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwie- sen werden kann (Urk. 47 S. 18). Der Beschuldigte übergab am 14. April 2018 dem Kunden B._____, welcher einen Waffenerwerbsschein für eine Pistole Beretta vorwies, nebst dieser auch eine Maschinenpistole Skorpion. Am 15. September 2018 übergab der Beschuldigte dem Kunden B._____, wel- cher einen Waffenerwerbsschein für eine Pistole Beretta und einen Halbautoma- ten vorwies, zusätzlich auch noch eine Pistole SIG-Sauer.
- 6 - Am 1. April 2019 übergab der Beschuldigte der Kundin C._____, welche einen Waffenerwerbsschein für eine Pistole SIG-Sauer vorwies, deren zwei. Damit hat der Beschuldigte in allen drei Fällen und entsprechend mehrfach den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in objektiver Hinsicht erfüllt. 2.2. In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er im Wissen darum, dass die entsprechenden Waffenerwerbsscheine nicht auch noch die jeweils zusätzlich übertragene bzw. mitgegebene Waffe umfasste, letztere wil- lentlich an seine Kunden weitergegeben habe. Auch diesbezüglich ist der Be- schuldigte geständig. 2.3. Darüber dürfen seine ausweichenden, teilweise widersprüchlichen und weit- schweifigen Aussagen nicht hinweg täuschen. Im Rahmen der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 26. September 2019 anerkannte er nach der de- taillierten Befragung den Anklagevorwurf gemäss Strafbefehl vom 5. August 2019 (Urk. 1/13) ausdrücklich. Lediglich die Folgen, namentlich die Kosten, die Busse und den Strafregistereintrag, wollte er nicht akzeptieren (Urk. 1/29 S. 14/15). Dies entspricht auch seiner Begründung für die Anfechtung des Strafbefehls: Nach den Gründen seiner Einsprache befragt gab er an, dass das Strafmass übertrieben und masslos sei (Urk. 1/29 S. 2). Die Verurteilung als solche wurde nicht bemän- gelt. Zwar gab er nach dem Schlussvorhalt an, den Strafbefehl nicht akzeptieren zu wollen, zeigte sich aber in der Sache weiterhin geständig (Urk. 1/29 S. 17). Auch aus der Befragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geht nicht hervor, dass der Beschuldigte bestreitet, den Tatbestand jeweils in objekti- ver und subjektiver Hinsicht erfüllt zu haben (Prot. I S. 8 ff.). In der Detailbefra- gung gab er zu, dass ihm die Waffenscheine jeweils vorgelegt wurden und er wusste, dass er eigentlich nur so viele Waffen abgeben durfte, wie auf dem Waf- fenschein vermerkt. Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass es Usus gewesen sei, mehr zu verkaufen, als auf dem Waffenerwerbsschein vermerkt gewesen sei, ohne dass irgendjemand etwas dagegen gemacht habe. Die Behörden wollten einfach gefragt werden (Prot. II S. 12). Mithin war ihm bekannt, wie viele Waffen er jeweils gemäss Waffenerwerbs- schein hätte abgeben dürfen. Trotzdem hat er sich dafür entschieden, jeweils eine
- 7 - Waffe mehr mitzugeben. Zwar angeblich in der Meinung, dass er gemäss Praxis dazu befugt sei oder dass er diese Mehrabgaben nachträglich polizeilich bewilli- gen lassen könne (Urk. 1/29 S. 2 ff.; Prot. II S. 12). Damit stellt er jedoch nicht in Abrede, dass er sowohl um die Bewilligungssituation wusste als auch wusste, welche Waffen er tatsächlich abgab und letzteres mit Absicht tat. Mit seinen Aus- führungen macht der Beschuldigte somit nicht geltend, ohne Vorsatz gehandelt zu haben, sondern bringt damit lediglich zum Ausdruck, dass er sich zu dieser Hand- lungsweise legitimiert gefühlt habe. Sinngemäss macht er damit Rechtfertigungs- gründe geltend. Dazu gilt was folgt: 2.4.1. Zusammengefasst macht der Beschuldigte geltend, dass ihm zwar die gesetzlichen Bestimmungen bekannt seien, insbesondere wonach nur so viele und diejenigen Waffen übergeben werden dürfen, welche auf dem Waffener- werbsschein vermerkt sind. Wie in anderen Kantonen aber auch könne praxisge- mäss eine nachträgliche Bewilligung eingeholt werden (Urk. 1/29 S. 3 f.; Prot. II S. 11). Zudem habe er die unbewilligten Waffen nicht verkauft, sondern überge- ben, wofür es keinen Waffenerwerbsschein brauche (Urk. 1/29 S. 7). Auch sei er der Ansicht, dass er mehr als die Anzahl der auf dem Waffenerwerbsschein auf- geführten Anzahl Waffen mitgeben dürfe, nämlich bis zu deren drei, sofern der Kunde die Voraussetzungen für den Waffenerwerb besitzt (Urk. 1/29 S. 9). Schliesslich dürfe er, wie in anderen Kantonen auch, zusätzlich verkaufte Waffen selbst eintragen (Urk. 1/29 S. 9). 2.4.2. Damit macht der Beschuldigte geltend, dass er jeweils im Rahmen einer angeblich bestehenden Usanz im Waffenhandel gehandelt habe, welche von der tatsächlichen Gesetzeslage abweiche, weshalb er dafür nicht bestraft werden dürfe (vgl. auch die Verteidigung in Urk. 58 S. 4 ff. unter dem Titel des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. Vertrauensschutz). Damit beruft er sich sinngemäss auf das Bestehen einer gesetzeswidrigen Praxis in der öffentlich- rechtlichen Waffengesetzgebung und beansprucht folglich in strafrechtlicher Hin- sicht eine Gleichbehandlung im "Unrecht". Abgesehen davon, dass sich der Be- schuldigte auch hier in Widersprüche verstrickt und seine diesbezüglichen Aus-
- 8 - führungen wenig glaubhaft erscheinen, ist dieses Argument in rechtlicher Hinsicht ohnehin unbehelflich. 2.4.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässi- ge Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Aus- nahmsweise und unter strengen Bedingungen wird jedoch im Rahmen des ver- fassungsmässig verbürgten Gleichheitssatzes ein Anspruch auf Gleichbehand- lung im Unrecht anerkannt (Art. 8 Abs. 1 BV; eingehend hierzu Pierre Tschannen, Gleichheit im Unrecht: Gerichtsstrafe im Grundrechtskleid, ZBI 112/2011 S. 57 ff.). Die Gleichbehandlung im Unrecht setzt voraus, dass die zu beurteilenden Fäl- le in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen und dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht. Eine falsche Rechts- anwendung in einem einzigen Fall oder in einigen wenigen Fällen begründet kei- nen Anspruch, seinerseits ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu wer- den. Zudem muss die zuständige Behörde ausdrücklich zu erkennen geben, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Nur wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine bewusst geübte rechtswidrige Praxis aufzugeben, kann das Interesse an der Gleichbehandlung der Betroffenen dasjenige an der Gesetzmäs- sigkeit überwiegen. Äussert sich die Behörde nicht über ihre Absicht, so ist auf- grund der Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils anzunehmen, sie werde zu einer gesetzmässigen Praxis übergehen. Schliesslich dürfen einer Gleichbe- handlung im Unrecht keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder In- teressen Dritter entgegenstehen (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 49 E. 7.1 S. 61; 136 I 65 E. 5.6 S. 78 f.; 123 II 248 E. 3c S. 253 f.; 122 II 446 E. 4a S. 451 f.; 115 Ia 81 E. 2 S. 82 f.). 2.4.4. Die eben aufgeführten Voraussetzungen sind vorliegend noch nicht einmal im Ansatz erfüllt. Die Stadtpolizei Winterthur verneint das Bestehen einer rechtswidrigen Praxis und hält explizit fest, dass nachträgliches Eintragen von Waffen im Waffenerwerbsschein weder bewilligt noch toleriert und nur die Abgabe
- 9 - der Anzahl Waffen akzeptiert wird, welche derjenigen im Waffenerwerbsschein entspricht (Urk. 1/1 S. 6). Auch der Beschuldigte selber ging offensichtlich von keiner einheitlich geübten rechtswidrigen Praxis aus, wenn er ausführt, dass das Waffengesetz in jedem Kanton anders angewendet werde und es im Kanton Zü- rich sogar so sei, dass die Gemeinden die Waffenerwerbsscheine herausgeben würden und insofern in Zürich 178 verschiedene Auslegungen vorherrschen wür- den (Prot. I S. 9; vgl. auch Urk. 58 S. 7). Besteht keine rechtswidrige Praxis, so fehlt es den Rechtfertigungen des Beschuldigten bereits am Fundament und es ist nicht weiter auf seine Ausführungen einzugehen. An der Unbehelflichkeit der Ein- wendungen des Beschuldigten würde sich selbst dann nichts ändern, falls die zu- ständige Behörde solches Vorgehen in Einzelfällen tolerieren würde. Einzelfall- weises Abweichen von der bestehenden Gesetzesordnung ist noch keine Praxis und begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. An dieser Schlussfolgerung ändern auch die vom Beschuldigten als Nachweis für das Be- stehen der behaupteten Praxis heute beigebrachten Waffenerwerbsscheine nichts (Urk. 59/1-2): Zum einen wurde keiner dieser Scheine von der in der Anklage er- wähnten zuständigen Behörde in Winterthur oder D._____ ausgestellt. Zum ande- ren geht daraus jeweils nicht hervor, ob vor der nachträglich erteilten Bewilligung durch die zuständige Behörde nicht doch telefonisch um die Erteilung einer sol- chen ersucht wurde. Entgegen der Ansicht der Verteidigung bestätigen diese Waffenerwerbsscheine damit keineswegs die vom Beschuldigten behauptete Usanz in Form einer tatsächlich geübten rechtswidrigen Praxis der zuständigen Behörden (Urk. 58 S. 3 f.). 2.4.5. Schliesslich ist noch auf den Einwand des Beschuldigten einzugehen, wonach er die zusätzlich abgegebenen Waffen nicht verkauft, sondern lediglich mitgegeben habe. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG umfasst auch das blosse Übertragen der Waffe, wozu das Ausleihen oder unentgeltliche Mitgeben zählen. Etwas ande- res wird dem Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen. 2.4.6. Bleibt als Fazit, dass der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen ist. Die Vorinstanz hat entge- gen der Formulierung im Strafbefehl zu Recht darauf verzichtet, die konkretisie-
- 10 - renden Bestimmungen der Waffengesetzgebung aufzuführen. Art. 33 WG Abs. 1 lit. a WG ist ein eigenständiger, vollständiger Straftatbestand und bedarf, anders als generelle Strafbarkeitsbestimmungen im Nebenstrafrecht - beispielsweise Art. 90 SVG - mit denen die Verletzung einer Bestimmung aus dem öffentlichen Recht sanktioniert wird, keiner Präzisierung. III. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Strafzumessungsregeln korrekt darge- legt. Auf diese Erwägungen kann vorab zur Vermeidung unnötiger Wiederholun- gen verwiesen werden (Urk. 47 S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Bei der nachfolgenden Strafzumessung ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. Februar 2020, wegen grober Verkehrsregelverletzung rechtskräftig zu einer teilbedingten Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 110.– bestraft wurde. Das erstinstanzliche Urteil dieses Verfahrens erging am 4. Juni 2018. Den heute zu beurteilenden unbewilligten Waffenverkauf vom 14. April 2018 beging der Be- schuldigte vor der genannten Urteilsfällung, die beiden am 15. September 2018 und 1. April 2019 begangenen Verstösse gegen das Waffengesetz danach. Es liegt somit ein Fall von teilweise retrospektiver Konkurrenz vor. 2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich das Gericht bei einer solchen Konstellation zuerst mit den Straftaten befassen, die vor dem fragli- chen Urteil begangen wurden. Der Richter muss prüfen, ob mit Blick auf die Art der vorgesehenen Strafe die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht kommen könnte (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 m.H.). Ist das der Fall, hat er unter Berücksichtigung des sich aus Art. 49 Abs. 1 ergebenden Schärfungsgrundsatzes eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe festzulegen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 – 2.4.6). Kann dagegen Art. 49 Abs. 2 StGB nicht angewendet werden, weil die Strafart, die für die vor dem Urteil begangenen Straftaten vorgesehen ist, von der- jenigen der bereits verhängten Strafe abweicht, so muss der Richter eine zu ku- mulierende Strafe verhängen. In der Folge berücksichtigt der Richter dann die
- 11 - Straftaten, die nach dem vorausgegangenen Urteil begangen wurden und setzt für diese gegebenenfalls unter Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine unab- hängige Strafe fest. Schliesslich fasst er die Zusatzstrafe oder die zu kumulieren- de Strafe, die zur Bestrafung der vor dem vorausgegangenen Urteil begangenen Straftat(en) verhängt wurde(n), mit der Strafe zusammen, die zur Sanktionierung der nach diesem Urteil begangenen Straftaten verhängt wurde (Zum Ganzen: BGE 145 IV 1 E. 1.3 = Pra 108 [2019] Nr. 137). 2.2 Nachdem für die vorliegend zu beurteilende Delinquenz, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte (Urk. 47 S. 23 f.), einzig eine Geldstrafe in Frage kommt und damit Gleichartigkeit mit der rechtskräftigen Grundstrafe besteht, sind die Voraus- setzungen für eine Zusatzstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB erfüllt. Demzufolge ist zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe festzusetzen, beste- hend aus der Grundstrafe und der Einsatzstrafe für das am 14. April 2018 began- gene Delikt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3 m.w.H.). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Gericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurtei- lenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 m.w.H.). Da vor- liegend die Grundstrafe (grobe Verkehrsregelverletzung) die schwerste Straftat enthält, ist diese aufgrund der für das neu zu beurteilende Delikt ermittelten Strafe angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Ge- samtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (zur beschrie- benen Vorgehensweise s. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 m.w.H.; vgl. nachfolgend E. 3). 2.3 In einem zweiten Schritt ist für die beiden anderen vorliegend zu beurteilen- den unbewilligten Waffenverkäufe bzw. -abgaben in Anwendung des Aspera- tionsprinzips eine unabhängige Gesamtstrafe festzusetzen (BGE 145 IV 1, E.3.1; vgl. nachfolgend E. 4).
- 12 - 2.4 Schliesslich ist die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festge- legte Zusatzstrafe zur letztgenannten Gesamtstrafe hinzuzuzählen (BGE 145 IV 1 Regeste [E. 1.3]; vgl. nachfolgend E. 5).
3. Zusatzstrafenbildung 3.1 Die objektive Tatschwere für die unbewilligte Übergabe einer zusätzlichen Waffe an B._____ am 14. April 2018 erweist sich als sehr leicht. Zwar hat die in- kriminierte Waffe ein grösseres Gefährdungspotential als beispielswiese eine Imi- tationswaffe oder ein Schlagring. Entscheidend ist aber, dass es sich um eine le- gale Waffe handelt und B._____ die Voraussetzungen zum Erwerb der übergebe- nen Waffe grundsätzlich erfüllte. Es fehlte lediglich die formelle Erwerbsbewilli- gung der Polizei, auf welche B._____ einen Anspruch hatte. Zudem hat sich der Beschuldigte bemüht, die formellen Versäumnisse nachzuholen und die Überga- be der Waffe von sich aus der Polizei gemeldet. Entsprechend hat er sie sofort wieder zurückgefordert, als die nachträgliche Bewilligung nicht zu erhalten war, und die übergebene Waffe kam auch wieder zurück. Der missbräuchlichen Ver- wendung der Waffe hat der Beschuldigte damit jedenfalls keinen Vorschub geleis- tet. Es war nicht so, dass eine verbotene Waffe in "falsche Hände" geraten ist o- der gar für kriminelle Handlungen missbraucht wurde. Damit entspricht der Un- rechtsgehalt der Tathandlungen in etwa den unter Art. 34 WG aufgeführten Über- tretungstatbeständen. Führt man sich Sinn und Zweck des Waffengesetzes vor Augen, nämlich die Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen und das missbräuchliche Tragen von gefährlichen Gegenständen (Art. 1 WG), kommt der vorliegenden Tat geradezu Bagatellcharakter zu. Dies muss sich auch in der Strafzumessung niederschlagen. 3.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätz- lich handelte. Eine unlautere Absicht ist in seiner Handlung allerdings nicht zu er- kennen. Auch ging es ihm nicht darum, etwas zu Verheimlichen oder Vertuschen. Davon zeugt auch der Umstand, dass er den unbewilligten Waffenverkauf gegen- über der Polizei deklariert hat. Sein Vorgehen ist nicht Ausdruck von krimineller Energie, sondern Ausdruck eines saloppen Umganges mit administrativen Vorga- ben, welcher - offenbar - unter seinen Gewerbegenossen nicht unüblich und an-
- 13 - dernorts auch so toleriert wird. Eine Erhöhung des Verschuldens ist aus diesen Gründen nicht angezeigt. 3.3 Es bleibt daher bei einem sehr leichten Tatverschulden. Hierfür erweist sich eine Einsatzstrafe von 5 Tagessätzen als angemessen. 3.4 In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, welche aktu- ell weitgehend keine Änderungen erfahren haben (Prot. II S. 5 ff.), kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 47 S. 22 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er lediglich, dass seine damaligen Angaben mit Bezug auf sein Einkommen insofern nicht ganz stimmen würden, als es sich bei der von ihm damals angegebenen Jahresverdiensthöhe von Fr. 60'000.– lediglich um eine Schätzung gehandelt habe. Sein Waffenge- schäft sei aber in den Jahren 2018 und 2019 nicht gut gelaufen. Auch sein Ver- mögen habe sich von Fr. 700'000.– auf ca. Fr. 500'00.– reduziert (Prot. II S. 5 f.). Wie oben bereits ausgeführt, ist der Beschuldigte grundsätzlich geständig. Daran ändern auch seine Ausflüchte und Rechtfertigungsversuche nichts. Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.5). Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Ver- zicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Ge- ständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erst- instanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil 6B_740/2011 vom 3. April 2012 E. 3.4 mit Hinweisen). Im Lichte der Rechtsprechung muss das Geständnis ohne wesentlichen Einfluss auf die Sanktion bleiben. Die Beweislage ist schon al- leine auf Grund der Urkunden in Form der Waffenerwerbsscheine erdrückend, und erleichtert haben die Ausführungen des Beschuldigten das Verfahren schon gar nicht. Anzeichen von Einsicht und Reue sind nicht erkennbar. Eine Reduktion
- 14 - aus diesen Gründen ist deshalb höchstens in einem ganz geringen Ausmass an- gezeigt. Der Beschuldigte verfügt über zwei Vorstrafen aus dem Jahre 2015. Eine weitere rechtskräftige Verurteilung erfolgte am 21. Februar 2020 durch das Obergericht des Kantons Zürich wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Urk. 57). Die Verurteilung gegen das Güterkontrollgesetz vom 13. November 2015 ist einschlä- gig, ging es doch auch dort um eine administrative Nachlässigkeit im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit. Auch das am 27. Januar 2015 mit einer Strafe von 140 Tagessätzen sanktionierte Strassenverkehrsdelikt zeichnet sich durch ein er- hebliches Mass an Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen Anordnungen aus (Prot. I S. 7). Dies ist straferhöhend zu würdigen. Gleiches gilt für die Delinquenz während laufender Probezeit der letztgenannten Vorstrafe und während dem da- mals noch laufenden Verfahren, das zum aktuellsten Strafregistereintrag geführt hat. Insgesamt ist die Einsatzstrafe somit auf 7 Tagessätze zu erhöhen. 3.5 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. vorne E. 2.2), ist als Einsatzstrafe für die Zusatzstrafenbildung von der rechtskräftigen Grundstrafe auszugehen. In Anwen- dung des Asperationsprinzips sind die damals ausgesprochenen 220 Tagessätze wegen des neu zu beurteilenden Delikts um 5 Tagessätze zu einer Gesamtstrafe von 225 Tagessätze zu erhöhen. Nach Abzug der Grundstrafe ist der Beschuldig- te somit für den am 14. April 2018 begangenen unrechtmässigen Waffenverkauf mit einer Zusatzstrafe von 5 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen.
4. Unabhängige Gesamtstrafenbildung 4.1 Was die Tatschwere für die beiden Delikte vom 15. September 2018 und
1. April 2019 anbelangt, so kann weitgehend auf die Erwägungen zu derjenigen des Verkaufs vom 14. April 2018 verwiesen werden (vgl. oben E. 3.1 und 3.2), ging der Beschuldigte doch jeweils weitgehend gleich vor und handelte vorsätzlich sowie aus denselben Motiven. Allerdings erweisen sie sich bereits aufgrund der Mehrfachbegehung als leicht schwerer als das Delikt vom 14. April 2018. Mit Be-
- 15 - zug auf das Delikt vom 15. September 2018 ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gerade einmal fünf Monate nach der ersten Tat an die gleiche Person und wiederum ohne vorgängige Einholung einer Bewilligung erneut eine zusätzliche Waffe übergab, obwohl er die am 14. April 2018 abgegebene Waffe aufgrund von Schwierigkeiten mit der Bewilligungsbehörde zurückfordern musste. Insofern ist die Tatschwere bezüglich des Delikts vom 15. September 2018 nur noch als eher leicht zu qualifizieren. Hierfür erweist sich eine Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen. Beim letzten inkriminierten Verkauf an C._____ fällt sodann erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte dies sogar trotz be- reits laufender Untersuchung wegen der identischen Verkäufe an B._____ tat, was auf ein besonders uneinsichtliches Verhalten hindeutet. Insofern ist die Tat- schwere diesbezüglich als gerade noch leicht einzustufen, wofür eine Einsatzstra- fe von 15 Tagessätzen als angemessen erscheint. 4.2 Wie bereits bei der Zusatzstrafenbildung dargelegt wurde, bewirkt die Be- rücksichtigung der im Vergleich zum Delikt vom 14. April 2018 weitgehend identi- schen Täterkomponenten gesamthaft eine deutliche Erhöhung der Einsatzstrafen. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vorstehend E. 3.4). Folglich erweist sich für den Verstoss vom September 2018 – isoliert betrachtet – eine Geldstrafe von ca. 12 Tagessätzen und für denjenigen vom April 2019 eine solche von rund 18 Tagessätzen als angemessen. In An- wendung des Asperationsprinzips und unter Hinweis auf die sachlich und örtlich enge Konnexität ist die Gesamtstrafe für diese beiden unbewilligten Waffenver- käufe bzw. -abgaben auf 25 Tagessätze festzulegen.
5. Schliesslich ist die bereits festgelegte Zusatzstrafe (5 Tagessätze) zur letzt- genannten Gesamtstrafe (25 Tagessätze) hinzuzählen (vgl. oben E. III.2). Als verschuldensadäquat erweist sich somit insgesamt eine Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. Februar 2020 (SB190241). Die vorinstanzlich an diesem Punkt festgesetzten 80 Tagessätze (Urk. 47 S. 23) erscheinen insbeson- dere aufgrund einer zu schweren Gewichtung des Tatverschuldens als deutlich zu hoch.
- 16 -
6. Tagessatzhöhe Dazu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 47 S. 23 f.). Die Tagessatzhöhe ist somit auf Fr. 70.– festzu- setzen.
7. Verbindungsbusse 7.1. Die Vorinstanz hat unter dem Titel des Vollzugs der Strafe zusätzlich zur Geldstrafe eine Verbindungsbusse ausgefällt. Wie noch aufzuzeigen sein wird, ist jedoch bereits an dieser Stelle darauf einzugehen. Das Bundesgericht hat in einem aktuellen Entscheid die Grundsätze der Verbin- dungsbusse zusammengefasst und seine Praxis dazu bekräftigt (BGE 146 IV 145 E. 2.2 S. 147 f.): Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im un- tersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbeding- ten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen über- schreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 1 E. 4.5. S. 8, 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f. mit Hinweisen). Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Ver- bindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 S. 8, 134 IV 53 E. 5.2 S. 55 f.). Der Verbindungsbusse darf gegenüber der be- dingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (BGE 135 IV 188 E. 3.3 f. S. 189 ff.; 134 IV 1 E. 4.5.2 S. 8 und E. 6.2 f. S. 16).
- 17 - 7.2. Das Waffengesetz sieht als Straftatbestände das Vergehen und die Übertre- tung vor (Art. 33, 34 WG), weshalb vorliegend die Schnittstellenproblematik be- steht. Dabei müssen Strafe und Busse so ausgesprochen werden, dass sich ins- gesamt eine in Anwendung von Art. 47 ff. StGB dem Verschulden des Täters an- gemessene Strafe ergibt. In diesem Sinne soll die Verbindungsstrafe nicht zu ei- ner Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Anders wäre nur dann zu verfahren, wenn der Täter nebst den Vergehen noch eine gesonderte Übertretung begangen hätte (BSK StGB I, Art. 42 N 105). Obwohl das Gesetz keine Regeln für die Aufsplittung der Sanktion auf die Geld- strafe und die Busse kennt, hat das Bundesgericht - wie gesehen - die Praxis entwickelt, dass im Sinne einer Obergrenze ein Fünftel der Sanktion in Form einer Busse ausgefällt werden kann (BGE 135 IV 188). Es liegen keine Gründe vor, welche ein Abweichen von dieser Regelung gebieten würden, was vorliegend zu einer Sanktion von 25 Tagessätzen und einem Bussenäquivalent von deren 5 führt. Für die Umrechnung der 5 Tagessätze in die Busse sieht das Gesetz keinen Um- rechnungsschlüssel vor. Immerhin verlangt aber Art. 106 Abs. 3 StGB, dass die Busse sich nach den Verhältnissen des Täters richtet und seinem Verschulden angemessen ist. Damit muss auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Be- schuldigten mitberücksichtigt werden (Trechsel, Prax.Komm. StGB Art. 106 N 2). Da für die ausgefällte Busse ohnehin eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen ist, liegt es nahe, von der Äquivalenz der Anzahl Tage der Ersatzfreiheitsstrafe, für welche sie zu stehen hat, und der dieser zu Grunde liegenden Anzahl Tagessätze auszugehen. In der Praxis wird denn auch oft so verfahren (CA.2019.10, Urteil vom 12. Mai 2020). Ist sodann – wie vorliegend – eine Verbindungsbusse im Sin- ne von Art. 42 Abs. 4 StGB festzulegen, besteht die Besonderheit, dass das Ge- richt die Höhe des Tagessatzes für die bedingte Geldstrafe und damit die wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt hat. Gemäss Bundesge- richt lässt dieser Umstand es als sachgerecht erscheinen, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (BGE 136 IV 60 E. 7.3.3). Gründe, welche dagegen spre-
- 18 - chen, wie beispielsweise über- oder unterdurchschnittliche Vermögensverhältnis- se, liegen nicht vor. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verbindungsbusse auf Fr. 350.– und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage festzusetzen. Zwar kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Ausfällung einer Verbin- dungsbusse abgesehen werden. Da die Verbindungsbusse dazu beiträgt, das un- ter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen, soll dem Verurteilten ein solcher Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGer 1B_103/2019 vom 10.01.2020 E. 2.2, BGE 134 IV 1 E. 4.5. S. 8; 60 E. 7.3.1 S. 74 f. mit Hinweisen). Ein solcher Denkzettel ist vorliegend nötig: Der Beschuldigte zeigt sich uneinsich- tig und legt eine hohe Gleichgültigkeit an den Tag.
8. Somit ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 70.–, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich, II. Strafkammer, vom 21. Februar 2020 (SB190241), sowie mit einer Busse von Fr. 350.– zu bestrafen, welche im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung in 5 Tage Freiheitsstrafe umzuwandeln ist. IV. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
2. Vorliegend wird der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt. Die objektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzuges der Geldstra- fe sind daher erfüllt. Der Beschuldigte wurde jedoch innerhalb der letzten Jahre mehrfach einschlägig straffällig. Er zeigt sich zudem weder einsichtig noch reuig. Trotzdem ist die Frage nach der ungünstigen Prognose nicht weiter zu vertiefen, da wegen des Verbots der reformatio in peius der Vollzug der Geldstrafe ohnehin
- 19 - nicht zulässig ist. Eine kürzere Probezeit als die von der Vorinstanz ausgefällte von 5 Jahren ist jedoch unter Verweis auf deren Begründung abzulehnen. V. Widerruf Das unter dem Titel des Vollzugs Ausgeführte gilt sinngemäss auch für den Wi- derruf. Ein solcher ist auf Grund des Verschlechterungsverbots nicht möglich. Auf der anderen Seite kommt eine mildere Massnahme als die einjährige Verlänge- rung der Probezeit aus den oben genannten Gründen auch nicht in Frage. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen. Demnach ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen. Die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Eine Entschädi- gung ist ihm für das erstinstanzliche Verfahren nicht zuzusprechen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die heute ausgefällte Sanktion ist gegenüber der von der Vorinstanz ausgesprochenen wesentlich tie- fer. Somit ist die Verbesserung nicht mehr derart marginal, dass die Kosten dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt werden könnten. Vielmehr ist ein Viertel der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen, drei Viertel sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Entsprechend ist ihm auch eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'500.– für die anwaltliche Verteidigung zuzu- sprechen, was rund einem Viertel der von dieser geltend gemachten Fr. 6'652.52 entspricht, wenn man berücksichtigt, dass die heutige Berufungsverhandlung we- niger lange gedauert hat, als die Verteidigung in ihrer Honorarnote einberechnet hat (Urk. 60).
- 20 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung ge- gen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 70.–, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. Februar 2020 (SB190241), sowie mit einer Busse von Fr. 350.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Auf den Widerruf des mit Urteil des Obergerichts Zürich, I. Strafkammer, vom 27. Januar 2015 (SB140113) für eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Fr. 80.– im Umfang von 70 Tagessätzen unter Ansetzung einer Probe- zeit von 4 Jahren gewährten bedingten Strafvollzugs wird verzichtet. Die Probezeit von 4 Jahren wird um 1 Jahr verlängert.
6. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.
9. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugespro- chen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
- 21 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich − das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, betreffend Dispo- sitivziffer 5, ad acta (SB140113) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 22 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. September 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Langmeier Dr. iur. Karabayir Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.