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RR.2019.303

Bundesstrafgericht · 2020-04-22 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft München I führt ein Ermittlungsverfahren gegen B., C., D., E., F. und G. wegen bandenmässiger Umsatzsteuerhinterziehung (Verfahrensakten StA SG, act. 14, 17).

B. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft München I mit Rechtshilfeersuchen vom 4. Februar 2019 an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, und ersuchte u.a. um Einvernahme von A. durch die zuständige Polizeibehörde als Zeugin (Ver- fahrensakten StA SG, act. 14).

C. Hierzu erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersu- chungsamt St. Gallen, am 21. März 2019 eine Eintretens- und Zwischen- verfügung (Verfahrensakten StA SG, act. 22).

D. Mit Schlussverfügung vom 18. Oktober 2019 entsprach die Staatsanwalt- schaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, dem er- wähnten Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe des Einvernah- meprotokolls von A. vom 14. Juni 2019 inkl. vorgelegte Unterlagen (im Ori- ginal) an (act. 1.2).

E. Dagegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kulle, mit Be- schwerde datiert vom 16. November 2019 (Poststempel: 18. November

2019) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt hauptsächlich, die Schlussverfügung sei aufzuheben und dem Rechtshil- feersuchen sei hinsichtlich der Vernehmung von A. nicht zu entsprechen. Ausserdem sei die Unverwertbarkeit sämtlicher Beweismittel festzustellen, die in Anwesenheit der deutschen Beamten anlässlich der Vernehmung am

14. Juni 2019 erhoben worden seien (act. 1).

F. Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2019 beantragt das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde, soweit auf diese einzutreten ist (act. 8). Die Staatsanwaltschaft St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, beantragt mit Beschwerdeant-

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wort vom 16. Dezember 2019 (Poststempel: 17. Dezember 2019), die Be- schwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten der Beschwerdeführerin (act. 9).

G. Mit Beschwerdereplik vom 4. Januar 2020 lässt A. an ihren Anträgen fest- halten. Gleichzeitig liess sie beantragen, ihr sei Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten und insbesondere den Bericht der Eidgenössischen Steu- erverwaltung ESTV vom 26. Februar 2019 zu gewähren (act. 11).

H. Am 8. Januar 2020 wurden A. Kopien der mit Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2019 einge- reichten Verfahrensakten RH.2019.70 übermittelt (act. 12).

I. Mit Eingabe datiert vom 12. Januar 2020 (Poststempel: 13. Januar 2020) liess sich A. unaufgefordert vernehmen (act. 14). Mit Eingabe vom 23. Ja- nuar 2020 (Poststempel) liess A. die Ladung des Landgerichts München I vom 15. Januar 2020 (Einvernahme als Zeugin) einreichen (act. 16). Die Eingaben vom 12. und 23. Januar 2020 wurden dem BJ und der Staatsan- waltschaft des Kantons St. Gallen zur Kenntnis gebracht (act. 15, 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (48 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (ZPII EUeR; SR 0.351.12) und der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV- D/EUeR; SR 0.351.913.61). Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des

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Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2). Im Verhältnis zu Deutschland sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Ab- kommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Be- trug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Inte- ressen beeinträchtigen (BBA; SR 0.351.926.81).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).

Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schluss- verfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten. Die Beschwerde erweist sich als fristgerecht.

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E. 2.2 Zeugen können eine rechtshilfeweise Herausgabe der Befragungsproto- kolle anfechten, soweit ihre eigenen Aussagen auch sie selbst betreffen oder soweit sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; 122 II 130 E. 2b S. 133; 121 II 459 E. 2c S. 461 f.; vgl. BOMIO/GLASSEY, La qualité pour recourir dans le domaine de l’entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter 13. Dezem- ber 2010, Rz. 61; LUDWICZAK GLASSEY, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 665; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 526).

Anlässlich der Einvernahme vom 14. Juni 2019 wurde die Beschwerdefüh- rerin von der Kantonspolizei des Kantons St. Gallen als Zeugin befragt. Die Beschwerdeführerin wurde namentlich in ihrer Funktion als Direktorin der H. AG und als Präsidentin des Verwaltungsrats der I. AG einvernommen und äusserte sich dabei u.a. zu ihren Funktionen bei den erwähnten Ge- sellschaften (Verfahrensakten StA SG, act. 49). Demnach ist sie befugt, die Herausgabe des sie betreffenden Einvernahmeprotokolls anzufechten.

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die Unverwertbarkeit sämtlicher Beweismittel festzustellen, die in Anwesenheit der deutschen Beamten an- lässlich der Vernehmung am 14. Juni 2019 erhoben worden seien. Die Ver- wertbarkeit der rechtshilfeweise erhobenen Beweise ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Darüber zu entscheiden fällt auch nicht in die Zuständigkeit des Rechtshilferichters. Hinzu kommt, dass die Be- schwerdeführerin es ohnehin unterlassen hat, ein aktuelles Feststellungs- interesse darzulegen, sodass auch aus diesem Grund auf das Feststel- lungsbegehren nicht einzutreten ist.

E. 2.4 Auf die Beschwerde ist demnach teilweise einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Ge- währung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu for- schen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

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E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Abteilung «Cybercrime» der Beschwerdegegnerin sei für den Erlass der angefochtenen Verfügung un- zuständig (act. 1 S. 2; act. 11 S. 2).

E. 4.2 Die unterzeichnende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen erklärt, dass sie infolge eines internen Stellenwechsels nun beim Kantonalen Untersuchungsamt tätig sei. Die Zuständigkeit der Staatsan- waltschaft des Kantons St. Gallen für das vorliegende Rechtshilfeverfahren sei weiterhin gegeben und die Verfahrensleitung sei unverändert geblieben (act. 9 S. 1).

E. 4.3 Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 2 IRSG obliegt den Kantonen die Ausführung von Ersuchen um andere Rechtshilfe, die stellvertretende Strafverfolgung und die Vollstreckung von Strafentscheiden, wenn das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Ist ein Kanton mit einem Fall von internationaler Rechts- hilfe befasst, so ist die Staatsanwaltschaft zuständig (Art. 55 Abs. 1 StPO; vgl. BÜHLMANN, Basler Kommentar, 2015, Art. 16 IRSG N. 8). Das kanto- nale Recht hat zu bestimmen, welche Staatsanwaltschaft zuständig ist (funktionale Zuständigkeit; vgl. Art. 55 Abs. 6 StPO; BÜHLMANN, Basler Kommentar, 2015, Art. 16 IRSG N. 17; SCHMITT, Basler Kommentar,

2. Aufl. 2014, Art. 55 StPO N. 2).

E. 4.4 Der Kanton St. Gallen hat nur eine Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafpro- zessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG-StPO/SG; sGS 962.1]). Dabei wird die Ausführung von Ersuchen um andere Rechts- hilfe weder im EG-StPO/SG noch in der Strafprozessverordnung des Kan- tons St. Gallen vom 23. November 2010 (sGS 962.11) einem bestimmten Untersuchungsamt bzw. einer bestimmten Abteilung zugewiesen. Die Zu- ständigkeit der Beschwerdegegnerin ist demnach ohne weiteres gegeben.

E. 4.5 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, der ihr zustehende Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Sie macht geltend, ihr seien weder die Vorprü- fung gemäss Art. 80 IRSG noch der Bericht der ESTV vom 26. Februar 2019 zugänglich gemacht worden (act. 1 S. 10; act. 11 S. 2 f.).

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E. 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur, d.h. seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Be- schwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2 S. 197; vgl. aber auch TPF 2008 172 E. 2.3 S. 178). Der in Art. 29 Abs. 2 BV grundrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfever- fahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG (i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (BGE 145 IV 99 E. 3.1 S. 108), welche sowohl in Ver- fahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur An- wendung gelangen. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklä- rung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Ein- zelnen eingreift (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56).

E. 5.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hat die Behörde die Parteien anzuhören, bevor sie verfügt. Konkret muss die ausführende Behörde dem Verfolgten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass ihres Ent- scheids auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern. Eine Behörde, welche neue Unterla- gen beizieht, auf die sie sich in ihrer Verfügung zu stützen gedenkt, ist grundsätzlich verpflichtet, die Beteiligten über den Beizug zu informieren (BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391; 124 II 132 E. 2b m.H.; 114 Ia 97 E. 2c; 112 Ia 198 E. 2; 111 Ib 294 E. 2b). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden und ist auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen ver- mag. Es muss dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.344 vom 17. Januar 2020 E. 4.4.2).

Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, zur rechtlichen Würdigung oder zur juristischen Begründung des Entscheids angehört zu werden (BGE 116 V 182 E. 1a S. 185; Urteile 9C_417/2017 vom 19. April 2018 E. 4.4.1; 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.2.2). Indessen ist das rechtliche Gehör zumindest der dadurch beschwerten Partei dann zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erhebung im kon- kreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 272 E. 5b/bb S. 278 mit

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weiteren Hinweisen; vgl. auch MEYER/DORMANN, Basler Kommentar,

3. Aufl. 2018, Art. 106 BGG N. 13, wonach das rechtliche Gehör zu gewäh- ren ist, wenn mit der Motivsubstitution Tatsachen neu rechtliche Bedeutung erlangen, zu denen sich die Parteien nicht äussern konnten oder nicht zu äussern brauchten, weil mit ihrer Rechtserheblichkeit nicht zu rechnen war; vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.344 vom

17. Januar 2020 E. 4.4.2).

E. 5.4 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Schlussverfü- gung vom 18. Oktober 2019 explizit auf die eingeholte Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung (act. 1.2 S. 3). Diese Stellungnahme war für den Ausgang des Rechtshilfeverfahrens relevant (vgl. aber auch hinten E. 9.3.1 in fine). Dennoch war die Beschwerdegegnerin nicht ver- pflichtet, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vor Erlass der Schlussverfügung zuzustellen. Bei der Abklärung über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben handelt es sich um reine Rechtsfragen, zu welchen die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nicht zwin- gend anhören musste. Demgemäss ist eine Verletzung von Verfahrens- rechten in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.

E. 5.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr sei die Vorprüfung ge- mäss Art. 80 IRSG nicht zugänglich gemacht worden, ist auch dieses Vor- bringen unbegründet. Die mit der Ausführung des Ersuchens betraute Be- hörde prüft, ob die gesetzlich festgelegten Erfordernisse für die Gewährung der Rechtshilfe gegeben sind. Fällt die Vorprüfung positiv aus, so erlässt die ausführende Behörde eine summarisch begründete Eintretensverfü- gung und ordnet die zulässigen Rechtshilfehandlungen an (Art. 80a Abs. 1 IRSG). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie keine Ein- sicht in die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 9. April 2019 hatte. Aus deren Begründung geht hervor, dass keine Ausschlussgründe ersichtlich seien, die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten prima facie in der Schweiz strafbar seien und die beantragte Massnahme verhältnismässig erscheint (a.a.O., Ziff. 1–3). Das Ergebnis der Vorprüfung wurde abschlies- send festgehalten (a.a.O., Ziff. 4; Verfahrensakten StA SG, act. 30 S. 2 ff.).

E. 5.6 Zusammenfassend ist eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdefüh- rerin auf rechtliches Gehör nicht auszumachen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

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E. 6 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Rechtshilfe sei un- zulässig, weil Gegenstand des Verfahrens eine Tat sei, die auf eine Ver- kürzung fiskalischer Abgaben gerichtet sei. Die Ausnahmen von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 lit. a und b IRSG seien nicht gegeben. Eine Anwendung des SDÜ und des BBA verbiete sich (act. 1 S. 3 ff.; act. 11 S. 3 ff.; act. 14 S. 3 ff.).

E. 7 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Be- dingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende straf- bare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht (vgl. Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 27. September 1966 über die Genehmigung von sechs Übereinkom- men des Europarates, AS 1967 805 ff., 809). Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnah- men nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sach- verhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. zum Ganzen TPF 2015 110 E. 5.2.2).

Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere An- gaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthal- ten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese An- gaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die dop- pelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiska- lisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1). Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analo- gen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schwei- zerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den

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Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.1; 129 II 462 E. 4.6; TPF 2011 194 E. 2.1). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen ge- schilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweize- rischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter ge- prüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6; vgl. zum Ganzen TPF 2015 110 E. 5.2.2).

E. 8 Rechtshilfe für Umsatzsteuerhinterziehung (indirekte Steuern)

E. 8.1 Betrifft ein Ersuchen aus Deutschland – wie vorliegend – Straftaten aus dem Bereich der indirekten Fiskalität, leistet die Schweiz gestützt auf Art. 51 SDÜ auch bei einfachen Hinterziehungen von indirekten Steuern (Verbrauchssteuer, Mehrwertsteuer und Zoll; vgl. Art. 50 Abs. 1 SDÜ) Rechtshilfe. In diesem Bereich gilt der Ausschlussgrund gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG auf Grund des Vorranges des Staatsvertragsrechts nicht. Glei- ches ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 lit. a BBA. Die beim Abgabebetrug von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten erhöhten Anforde- rungen an die Darlegung der Verdachtsmomente gelten nicht (vgl. zum Ganzen TPF 2015 110 E. 5.2.5 mit Hinweisen).

E. 8.2.1 Im Rechtshilfeverkehr gemäss SDÜ im Bereich der indirekten Fiskalität kann Rechtshilfe verweigert werden, wenn bestimmte Deliktssummen nicht überschritten werden, es sei denn die Tat wird wegen ihrer Art oder wegen der Person des Täters von der ersuchenden Vertragspartei als sehr schwerwiegend betrachtet (Art. 50 Abs. 4 SDÜ; siehe auch den gleichlau- tenden Art. 3 Ziff. 1 BBA). Beinhalten die beantragten Rechtshilfemassnah- men eine Durchsuchung oder Beschlagnahme, so dürfen diese keinen wei- tergehenden Bedingungen unterworfen werden als denen, dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat unter anderem nach dem Recht einer der beiden Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmass von mindestens sechs Monaten bedroht ist und nach dem Recht der anderen Vertragspartei als Zuwiderhandlung gegen Ordnungs- vorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, und die Erledigung des Rechtshilfeersuchens im Übrigen mit dem Recht der er- suchten Vertragspartei vereinbar ist (Art. 51 lit. a und b SDÜ, welcher im Wesentlichen Art. 31 Ziff. 1 BBA entspricht; vgl. zum Ganzen TPF 2015 110 E. 5.5.2).

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E. 8.2.2 Der Hinterziehung der Mehrwertsteuer macht sich gemäss Art. 96 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehr- wertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) strafbar, wer vorsätzlich oder fahr- lässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugssteuer unterliegen- den Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausga- ben deklariert (lit. a), eine unrechtmässige Rückerstattung (lit. b) oder einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt (lit. c). Die einfache Mehrwertsteu- erhinterziehung nach Art. 96 Abs. 1–5 MWSTG wird mit Busse (im unter- schiedlichen Höchstbetrag) bestraft. Gegen entsprechende auf Einsprache (Art. 67 VStrR) hin erfolgte Strafverfügung (Art. 70 VStrR) kann gemäss Art. 72 VStrR die Beurteilung durch ein Strafgericht verlangt werden. Die Voraussetzung auf Seiten der Schweizer Rechtsordnung für die Gewäh- rung von Rechtshilfe sind damit erfüllt.

Das Gleiche gilt auch für die Voraussetzungen nach deutscher Rechtsord- nung: Gemäss Rechtshilfeersuchen wird ein Ermittlungsverfahren wegen bandenmässiger Umsatzsteuerhinterziehung gemäss §§ 370 Abs. 1 und 3 des deutschen Umsatzsteuergesetzes [recte: der deutschen Abgabeord- nung] geführt. Demnach droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, d.h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat wird nach dem Recht einer der beiden Vertragsparteien mit einer Freiheits- strafe oder die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Bes- serung im Höchstmass von mindestens sechs Monaten bedroht. Zu zwi- schenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beschlüsse des Landgerichts Mün- chen I und des Oberlandesgerichts München – hat sich die ersuchte Be- hörde grundsätzlich nicht zu äussern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1 mit Hinweisen). Unter Berück- sichtigung der bestehenden Sachverhaltsdarstellung und den Beilagen zum Rechtshilfeersuchen bestand deshalb auch kein Anlass, Anfragen im Sinne der Beschwerdeführerin (vgl. act. 1 S. 7 f.) an die ersuchende Be- hörde zu stellen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Strafverfah- ren werde demnach nur mehr wegen einfacher Steuerhinterziehung ge- führt, ist unbehelflich, wird doch gemäss Rechtshilfeersuchen bereits die einfache Steuerhinterziehung gemäss § 370 Abs. 1 der deutschen Abga- beordnung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe be- straft, mithin genauso mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschrän-

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kenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmass von min- destens sechs Monaten bedroht, wie die bandenmässige Steuerhinterzie- hung.

Als unbehelflich erweist sich sodann die Rüge der Beschwerdeführerin, es liege kein «grenzüberschreitender» Abgabebetrug vor (act. 1 S. 5). Ein grenzüberschreitender Sachverhalt ist kein relevantes Kriterium für die Rechtshilfegewährung.

Rechtshilfe unter Anwendung von Zwangsmassnahmen ist im vorliegen- den Fall somit bereits bei einfacher Hinterziehung von Mehrwertsteuer zu- lässig, vorausgesetzt es handelt sich nicht um einen Bagatellfall. Letzteres fällt in Anbetracht der hohen hinterzogenen Beträge (vgl. nachfolgend E. 8.3.2) ausser Betracht (siehe E. 8.3.4).

E. 8.3.1 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen im Regelfall keine hohen Anforderungen. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1).

E. 8.3.2 Dem Rechtshilfeersuchen bzw. dem Beschluss des Amtsgerichts München vom 30. Januar 2019 als dessen Beilage (vgl. Art. 10 Abs. 1 IRSV) kann – soweit es die Umsatzsteuerhinterziehung betrifft – im Wesentlichen folgen- der Sachverhalt entnommen werden (Verfahrensakten StA SG, act. 14, 17):

Die Beschuldigten B., D., E., F., G. und C. sollen sich zu einem nicht ge- nauer bekannten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2013 zusammengeschlos- sen haben, um für die Zeit ab 1. Januar 2013 bis jedenfalls Mai 2018 fort- gesetzt die Prostitutionsumsätze des Bordellbetriebs «J.» sowie auch Teile des sonstigen Umsatzes (Zimmermiete, Getränke, Eintritte u.ä.) des ge- nannten Betriebs nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen und damit fortge- setzt Umsatzsteuer zu hinterziehen. Die hinterzogene Umsatzsteuer be- laufe sich auf EUR 3'780'220.–.

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Während der genannten Zeit sei der Bordellbetrieb «J.» nacheinander in Form von drei Einzelunternehmen und der K. GmbH von D., E. und F. be- trieben worden. Tatsächlicher Hintermann des Betriebs mit aller Entschei- dungsgewalt sei jedoch durchgehend B. gewesen. Es sei hierin vor Ort von G. unterstützt worden. Sämtliche Prostituiertenumsätze seien vom Bordell- betreiber der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies sei bisher pflichtwidrig nicht erfolgt. Die Nichterklärung der Prostituiertenumsätze stelle insoweit eine Steuerhinterziehung dar.

E. 8.3.3 Dem Ersuchen ist zu entnehmen, dass im Zusammenhang mit dem Bor- dellbetrieb Leistungen erbracht wurden, die der Umsatzsteuer unterliegen, die aber nicht (vollständig) deklariert wurden. So sei von 2013 bis August 2018 insgesamt Umsatzsteuer in Höhe von EUR 3'780'220.– verkürzt wor- den. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die Ausführungen der ersuchenden Behörde nicht als offensichtlich falsch, lückenhaft oder widersprüchlich zu entkräften. Der Rechtshilferichter ist mithin an die Sach- darstellung gebunden.

E. 8.3.4 Die dargestellte Vorgehensweise würde unter schweizerischem Recht ohne Weiteres unter den Tatbestand der Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a MWSTG fallen. Angesichts des Umstands, dass das deliktische Verhalten über mehrere Jahre angehalten und hieraus auf Sei- ten der Steuerbehörde ein bis dato bekannter Verlust von EUR 3'780'220.– resultiert habe, könnte die Vorgehensweise sogar als gewerbsmässig im Sinne von Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG bezeichnet werden. Der bisher fest- gestellte Betrag übertriff die in Art. 50 Abs. 4 SDÜ bzw. Art. 3 Abs. 1 BBA enthaltenen Schwellenwerte (ECU/EUR 25'000.–) des minder schweren Falles. Es liegt kein Bagatellfall vor. Die Voraussetzungen für die Rechts- hilfe wegen Umsatzsteuerhinterziehung sind damit erfüllt.

E. 8.4 Nach dem Gesagten erweist sich das Ersuchen der Staatsanwaltschaft München I als rechtshilfefähig, soweit damit Ermittlungen bezüglich Hinter- ziehung von Umsatzsteuern (indirekte Steuern) betroffen sind. Die Be- schwerde ist insoweit unbegründet.

E. 9 Rechtshilfe für Hinterziehung von Einkommens- und Gewerbesteuern (di- rekte Steuern)

E. 9.1 Das Rechtshilfeersuchen selbst führt als Gegenstand des Ermittlungsver- fahrens bandenmässige Umsatzsteuerhinterziehung an. Dem Rechtshil- feersuchen sind indes nicht nur die einschlägigen Vorschriften des deut- schen Umsatzsteuergesetzes beigefügt, sondern auch jene des deutschen

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Einkommensteuergesetzes und des deutschen Gewerbesteuergesetzes. Gemäss dem dem Rechtshilfeersuchen beigefügten Beschluss des Amts- gerichts München vom 30. Januar 2019 sollen die Beschuldigten auch zu- sammengewirkt haben, um Einkommen- und Gewerbesteuer zu verkürzen. Als Rechtsgrundlagen werden neben dem deutschen Umsatzsteuergesetz («UStG») auch das deutsche Einkommensteuergesetz («EStG») und das deutsche Gewerbesteuergesetz («GewStG») genannt. Es muss folglich davon ausgegangen werden, dass Gegenstand des Rechtshilfeersuchens nicht nur die Hinterziehung indirekter Steuern, sondern auch die Hinterzie- hung direkter Steuern ist. Es ist deshalb nachfolgend weiter zu prüfen, ob sich das Ersuchen der Staatsanwaltschaft München I soweit als rechtshil- fefähig erweist, als es sich auf die Hinterziehung von Einkommen- und Ge- werbesteuern (direkte Steuern) bezieht.

E. 9.2 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a EUeR vor, dass Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfah- rens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe) entsprochen werden, wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft (Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG). In diesem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechts- hilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2; TPF 2008 128 E. 5.4). Der Begriff des Abgabebetruges bestimmt sich hierbei nach Art. 14 Abs. 2 VStrR (Art. 24 Abs. 1 IRSV). Den Tatbestand gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR erfüllt, wer durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Als erheb- lich im Sinne dieser Bestimmung gelten vorenthaltene Beträge ab Fr. 15'000.– (BGE 139 II 404 E. 9.4 mit Hinweis). Ein Abgabebetrug muss nicht notwendig durch Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden begangen werden, sondern es sind auch andere Fälle arglistiger Täu- schung denkbar (BGE 139 II 404 E. 9.4; 137 IV 25 E. 4.4.3.2 m.w.H.; vgl. zum Ganzen TPF 2015 110 E. 5.2.3).

E. 9.3.1 Liegt dem Rechtshilfeersuchen der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe sich eines Abgabebetrugs schuldig gemacht, so verlangt die Recht- sprechung, dass hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshil- feersuchen enthaltenen Sachverhalt bestehen. Damit soll verhindert wer- den, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich behaupteten

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Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Demnach ist es Sache der um Rechtshilfe ersuchen- den ausländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat (BGE 139 II 404 E. 9.5; 125 II 250 E. 5b). Der ersuchende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Beweismittel beizulegen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht (BGE 116 Ib 96 E. 4c). Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersu- chen erwähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das BJ oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein. Deren Bericht bindet allerdings weder die ausfüh- rende Behörde noch die Beschwerdeinstanz (vgl. zum Ganzen TPF 2015 110 E. 5.2.4 m.w.H.).

E. 9.3.2 Im Wesentlichen macht die ersuchende Behörde drei Umständen geltend, die für eine arglistige Täuschung sprächen: Der Beschuldigte B. sei als tat- sächlicher Hintermann und Betreiber des Bordells nie nach aussen in Er- scheinung getreten, sondern habe nach aussen nur über die Mitbeschul- digten über das Konstrukt der Einzelunternehmen D., E. und F. sowie zu- letzt die K. GmbH gehandelt. Weiter seien die verkürzten Umsätze nicht in die offizielle Buchhaltung eingeflossen. Die Finanzbehörden wären daher bei einer Prüfung der Buchhaltung über die tatsächlich erzielten Umsätze getäuscht worden. Schliesslich sei über die beiden Schweizer Gesellschaf- ten H. AG und I. AG ein künstliches Konstrukt geschaffen worden, um die nichtversteuerten Gewinne aus dem Bordellbetrieb auf Konten im Ausland (hier in der Schweiz) zu schaffen. Hierzu hätten die genannten Gesellschaf- ten, auf die die Beschuldigten C. dank ihrer Position als einziges Mitglied des Verwaltungsrats Einfluss gehabt habe, Scheinrechnungen an den Bor- dellbetrieb gestellt. Die Gelder seien auf Konten der beiden Schweizer Ge- sellschaften bei der Bank L. überwiesen worden, auf die die Beschuldigte C. im Auftrag des Beschuldigten B. Zugriff genommen habe. Auch durch dieses Konstrukt der Scheinrechnungen und Zwischenschaltung der ge- nannten Schweizer Gesellschaften seien die Finanzbehörden über die tat- sächlichen und zu versteuernden Geldzuflüsse beim Beschuldigten B. ge- täuscht worden. Aufgrund der Ermittlungen bestehe der Verdacht, dass die Beschuldigten B. und C. faktisch über die Konten der H. AG und der I. AG bei der Bank L. hätten verfügen können.

E. 9.3.3 Arglistig handelt unter anderem, wer die Steuerbehörden täuscht, indem er seiner Steuererklärung unrichtige oder unvollständige Unterlagen beilegt, welche nach Art. 110 Abs. 4 StGB als Urkunden gelten (BGE 125 II 250

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E. 3c S. 253). Die Bestandteile der Buchhaltung, namentlich Bilanzen und Erfolgsrechnungen, sind Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB (BGE 129 IV 130 E. 2.2 S. 135), mit denen eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR begangen werden kann, wenn ihr Inhalt unwahr ist (sogenannte verfälschte Buchhaltung) und sie der Steuererklä- rung beigelegt werden. Die Buchhaltung wird verfälscht, wenn Einnahmen nicht verbucht werden (vgl. BGE 125 IV 17 E. 2c).

E. 9.3.4 Der im Rechtshilfeersuchen bzw. im Beschluss des Amtsgerichts München vom 30. Januar 2019 als dessen Beilage (vgl. Art. 10 Abs. 1 IRSV) darge- legte Sachverhalt vermag den erhöhten Anforderungen an die Sachver- haltsdarstellung zu genügen. Das Amtsgericht München hält in seinem Be- schluss vom 30. Januar 2019 fest, dass die verkürzten Umsätze (Prostitu- iertenumsätze sowie in Teilen anderweitige Erlöse [Zimmermieten, Ge- tränke, Eintritte]) nicht in die offizielle Buchhaltung eingeflossen seien. Dies habe anhand von detaillierten Aufzeichnungen der tatsächlichen Umsätze für den Zeitraum Mai 2013 bis Mai 2017 nachvollzogen werden können. Die Unterlagen seien am 23. Juni 2017 durch Beamte des Polizeipräsidi- ums München in einem anderweitigen Strafverfahren beschlagnahmt wor- den. Die Erkenntnisse sind im Beschluss in einer Aufstellung betragsmäs- sig dargestellt. Auch bei einem vermuteten Abgabebetrug kann von der er- suchenden Behörde nicht ein strikter Beweis des Tatbestands verlang wer- den. Es genügt, wenn sie diesen bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht. Das ist vorliegend erfüllt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die Ausführungen der ersuchenden Behörde nicht als offensicht- lich falsch, lückenhaft oder widersprüchlich zu entkräften. Die Sachver- haltsdarstellung genügt den Anforderungen, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 9). Der Rechtshilferichter ist mithin an die Sachdarstellung gebunden.

E. 9.3.5 Der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt zeigt auf, inwiefern das – von der Beschwerdeführerin bestrittene – Merkmal der Arglist vorlie- gend erfüllt ist. Die Voraussetzungen für die Rechtshilfe sind damit auch erfüllt, soweit mit dem Ersuchen Ermittlungen bezüglich Einkommensteuer und Gewerbesteuer (direkte Steuern) betroffen sind.

Die Rüge der Beschwerdeführerin, es liege kein «grenzüberschreitender» Abgabebetrug vor (act. 1 S. 5), erweist sich auch hier als unbehelflich. Ein grenzüberschreitender Sachverhalt ist kein relevantes Kriterium für die Rechtshilfegewährung.

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E. 9.4 Nach dem Gesagten erweist sich das Ersuchen der Staatsanwaltschaft München I auch als rechtshilfefähig, soweit damit Ermittlungen bezüglich Hinterziehung von Einkommensteuer und Gewerbesteuer (direkte Steuern) betroffen sind. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.

E. 10.1 Die Beschwerdeführerin rügt Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Einvernahme der Beschwerdeführerin. Sie macht geltend, den übrigen Verfahrensbeteiligten (insbesondere den Verteidigern der Be- schuldigten in Deutschland) sei keine Gelegenheit gegeben worden, an den Beweiserhebungen in der Schweiz teilzunehmen. Sie macht weiter gel- tend, sie hätte nicht als Zeugin einvernommen werden dürfen. Schliesslich habe die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 9. April 2019 die Anwe- senheit von Beamten der Steuerfahndung, und zwar von Herrn M., Herrn N. oder Frau O. erlaubt. Tatsächlich sei aber nicht nur ein, sondern seien zwei Beamte, nämlich Herr M. und Herr N. anwesend gewesen (act. 1 S. 10 ff.).

E. 10.2 Soweit die Beschwerdeführerin (stellvertretend) die Verletzung der Teilnah- merechte der Beschuldigten geltend macht, macht sie keine Verletzung ei- gener Rechte geltend. Auf das Vorbringen ist deshalb nicht einzutreten.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG gilt für Prozesshandlungen das in Straf- sachen massgebende Verfahrensrecht, mithin die StPO.

E. 10.3.2 Die StPO sieht für die Einvernahme von Personen drei unterschiedliche Varianten vor: Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 157 ff. StPO), Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen (Art. 162 ff. StPO) sowie Einver- nahme von Auskunftspersonen (Art. 178 ff. StPO; vgl. auch Art. 187 Abs. 2 StPO, wonach für die Einvernahme von Sachverständigen die Vorschriften über die Zeugeneinvernahme anwendbar sind). Jede Befragung hat zwin- gend in Form einer dieser Varianten zu erfolgen, wobei das Gesetz auch vorgibt, in Bezug auf welche Personen welche Variante einzuhalten ist. Als beschuldigte Person gilt nach Art. 111 Abs. 1 StPO, «die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird». Zeuge oder Zeugin hingegen ist nach Art. 162 StPO «eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung die- nende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist». Die Aus- kunftsperson schliesslich nimmt eine Mittelstellung zwischen beschuldigter

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Person und Zeuge ein (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheit- lichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1208). Als Auskunftsper- son wird unter anderem nach Art. 178 StPO befragt, wer «ohne selber be- schuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der ab- zuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straf- tat nicht ausgeschlossen werden kann» (lit. d). In welcher Eigenschaft eine Person in einem Strafverfahren einvernommen wird, bestimmt sich primär nach dem gegen sie bestehenden Tatverdacht: Besteht ein Verdacht, ist die Person als beschuldigte Person zu behandeln und einzuvernehmen; steht sie ausserhalb jeden Verdachts, so ist sie als Zeugin zu befragen; besteht gegen eine einzuvernehmende Person zwar kein hinreichender Tatverdacht, um sie als beschuldigte Person erscheinen zu lassen, kann aber gleichzeitig eine Tatbeteiligung nicht gänzlich ausgeschlossen wer- den, ist sie als Auskunftsperson zu befragen (BGE 144 IV 97 E. 2.1.1). Ob eine Person als Zeugin, Auskunftsperson oder beschuldigte Person zu be- fragen ist, entscheidet der Einvernehmende, das heisst, die zuständige Strafbehörde. Dieser Entscheid über die Eigenschaft, in welcher die Person befragt wird, wird aufgrund der im Zeitpunkt der Befragung bestehenden Sach- und Rechtslage getroffen. Daraus folgt, dass ein einmal getroffener Entscheid betreffend die prozessuale Rolle des Einzuvernehmenden nicht mehr Bestand haben kann, wenn sich die für diesen Entscheid massge- benden, bekannten Verhältnisse geändert haben (DONATSCH, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 178 StPO N. 10). Dabei steht es weder im Ermessen der zuständigen Strafbehörde, in welcher Rolle eine Person einzuvernehmen ist, noch hat die Einzuvernehmende diesbezüglich ein Wahlrecht oder einen Anspruch. Ist von einer Konstellation gemäss Art. 111, 162 oder 178 StPO (beziehungsweise Art. 187 Abs. 2 StPO) aus- zugehen, ist die einzuvernehmende Person zwingend als Beschuldigte, Zeugin beziehungsweise Auskunftsperson zu befragen (BGE 144 IV 97 E. 2.1.3; vgl. zum Ganzen TPF 2014 16 E. 2.2.3; TPF 2010 150; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.159 vom 16. November 2016 E. 3.1; LUDWICZAK GLASSEY, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 528 f.).

E. 10.3.3 Die Beschwerdegegnerin weist mit Recht darauf hin, dass im Rechtshilfeer- suchen festgehalten wird, dass nach den bisherigen Ermittlungen keine An- haltspunkte dafür bestünden, dass die Beschwerdeführerin an den den Be- schuldigten zur Last gelegten Taten in strafbarer Weise beteiligt sei. Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus der Sachverhaltsdarstellung oder aus den Beilagen des Rechtshilfeersuchens. So spricht beispiels- weise der Fragenkatalog der deutschen Behörden für die Einvernahme der

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Beschwerdeführerin (Verfahrensakten StA SG, act. 18 f.) gerade nicht für eine potentielle Beschuldigtenstellung der Beschwerdeführerin. Es ist des- halb nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die Beschwer- deführerin als Zeugin gemäss den Art. 162 ff. StPO einvernommen hat. Die Rüge erweist sich insoweit als unbegründet.

E. 10.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 9. April 2019 habe die Anwesenheit von Be- amten der Steuerfahndung, und zwar von Herrn M., Herrn N. oder Frau O. erlaubt, tatsächlich sei aber nicht nur ein, sondern seien zwei Beamte, näm- lich Herr M. und Herr N. anwesend gewesen, vermag die Beschwerdefüh- rerin in keiner Weise darzulegen, inwiefern sie durch den geltend gemach- ten Umstand einen Nachteil erlitten haben könnte. Ein solcher Nachteil ist auch nicht ersichtlich. Auf das Vorbringen ist deshalb nicht einzutreten.

E. 11 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als un- begründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 3'500.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

E. 12.2 Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin beantragte Entschädigung festzuhalten, dass sie als Korrelat zur fehlenden Kostenpflicht (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG) trotz Obsiegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl. BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,

2. Aufl. 2019, Art. 64 VwVG N. 10; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes- sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 4.66).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 22. April 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kulle,

Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN, Kantonales Untersuchungsamt, Cybercrime,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2019.303

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft München I führt ein Ermittlungsverfahren gegen B., C., D., E., F. und G. wegen bandenmässiger Umsatzsteuerhinterziehung (Verfahrensakten StA SG, act. 14, 17).

B. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft München I mit Rechtshilfeersuchen vom 4. Februar 2019 an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, und ersuchte u.a. um Einvernahme von A. durch die zuständige Polizeibehörde als Zeugin (Ver- fahrensakten StA SG, act. 14).

C. Hierzu erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersu- chungsamt St. Gallen, am 21. März 2019 eine Eintretens- und Zwischen- verfügung (Verfahrensakten StA SG, act. 22).

D. Mit Schlussverfügung vom 18. Oktober 2019 entsprach die Staatsanwalt- schaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, dem er- wähnten Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe des Einvernah- meprotokolls von A. vom 14. Juni 2019 inkl. vorgelegte Unterlagen (im Ori- ginal) an (act. 1.2).

E. Dagegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kulle, mit Be- schwerde datiert vom 16. November 2019 (Poststempel: 18. November

2019) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt hauptsächlich, die Schlussverfügung sei aufzuheben und dem Rechtshil- feersuchen sei hinsichtlich der Vernehmung von A. nicht zu entsprechen. Ausserdem sei die Unverwertbarkeit sämtlicher Beweismittel festzustellen, die in Anwesenheit der deutschen Beamten anlässlich der Vernehmung am

14. Juni 2019 erhoben worden seien (act. 1).

F. Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2019 beantragt das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde, soweit auf diese einzutreten ist (act. 8). Die Staatsanwaltschaft St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, beantragt mit Beschwerdeant-

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wort vom 16. Dezember 2019 (Poststempel: 17. Dezember 2019), die Be- schwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten der Beschwerdeführerin (act. 9).

G. Mit Beschwerdereplik vom 4. Januar 2020 lässt A. an ihren Anträgen fest- halten. Gleichzeitig liess sie beantragen, ihr sei Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten und insbesondere den Bericht der Eidgenössischen Steu- erverwaltung ESTV vom 26. Februar 2019 zu gewähren (act. 11).

H. Am 8. Januar 2020 wurden A. Kopien der mit Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2019 einge- reichten Verfahrensakten RH.2019.70 übermittelt (act. 12).

I. Mit Eingabe datiert vom 12. Januar 2020 (Poststempel: 13. Januar 2020) liess sich A. unaufgefordert vernehmen (act. 14). Mit Eingabe vom 23. Ja- nuar 2020 (Poststempel) liess A. die Ladung des Landgerichts München I vom 15. Januar 2020 (Einvernahme als Zeugin) einreichen (act. 16). Die Eingaben vom 12. und 23. Januar 2020 wurden dem BJ und der Staatsan- waltschaft des Kantons St. Gallen zur Kenntnis gebracht (act. 15, 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (ZPII EUeR; SR 0.351.12) und der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV- D/EUeR; SR 0.351.913.61). Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des

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Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2). Im Verhältnis zu Deutschland sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Ab- kommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Be- trug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Inte- ressen beeinträchtigen (BBA; SR 0.351.926.81).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).

Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schluss- verfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten. Die Beschwerde erweist sich als fristgerecht.

- 5 -

2.2 Zeugen können eine rechtshilfeweise Herausgabe der Befragungsproto- kolle anfechten, soweit ihre eigenen Aussagen auch sie selbst betreffen oder soweit sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; 122 II 130 E. 2b S. 133; 121 II 459 E. 2c S. 461 f.; vgl. BOMIO/GLASSEY, La qualité pour recourir dans le domaine de l’entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter 13. Dezem- ber 2010, Rz. 61; LUDWICZAK GLASSEY, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 665; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 526).

Anlässlich der Einvernahme vom 14. Juni 2019 wurde die Beschwerdefüh- rerin von der Kantonspolizei des Kantons St. Gallen als Zeugin befragt. Die Beschwerdeführerin wurde namentlich in ihrer Funktion als Direktorin der H. AG und als Präsidentin des Verwaltungsrats der I. AG einvernommen und äusserte sich dabei u.a. zu ihren Funktionen bei den erwähnten Ge- sellschaften (Verfahrensakten StA SG, act. 49). Demnach ist sie befugt, die Herausgabe des sie betreffenden Einvernahmeprotokolls anzufechten.

2.3 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die Unverwertbarkeit sämtlicher Beweismittel festzustellen, die in Anwesenheit der deutschen Beamten an- lässlich der Vernehmung am 14. Juni 2019 erhoben worden seien. Die Ver- wertbarkeit der rechtshilfeweise erhobenen Beweise ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Darüber zu entscheiden fällt auch nicht in die Zuständigkeit des Rechtshilferichters. Hinzu kommt, dass die Be- schwerdeführerin es ohnehin unterlassen hat, ein aktuelles Feststellungs- interesse darzulegen, sodass auch aus diesem Grund auf das Feststel- lungsbegehren nicht einzutreten ist.

2.4 Auf die Beschwerde ist demnach teilweise einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Ge- währung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu for- schen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

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4.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Abteilung «Cybercrime» der Beschwerdegegnerin sei für den Erlass der angefochtenen Verfügung un- zuständig (act. 1 S. 2; act. 11 S. 2).

4.2 Die unterzeichnende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen erklärt, dass sie infolge eines internen Stellenwechsels nun beim Kantonalen Untersuchungsamt tätig sei. Die Zuständigkeit der Staatsan- waltschaft des Kantons St. Gallen für das vorliegende Rechtshilfeverfahren sei weiterhin gegeben und die Verfahrensleitung sei unverändert geblieben (act. 9 S. 1).

4.3 Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 2 IRSG obliegt den Kantonen die Ausführung von Ersuchen um andere Rechtshilfe, die stellvertretende Strafverfolgung und die Vollstreckung von Strafentscheiden, wenn das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Ist ein Kanton mit einem Fall von internationaler Rechts- hilfe befasst, so ist die Staatsanwaltschaft zuständig (Art. 55 Abs. 1 StPO; vgl. BÜHLMANN, Basler Kommentar, 2015, Art. 16 IRSG N. 8). Das kanto- nale Recht hat zu bestimmen, welche Staatsanwaltschaft zuständig ist (funktionale Zuständigkeit; vgl. Art. 55 Abs. 6 StPO; BÜHLMANN, Basler Kommentar, 2015, Art. 16 IRSG N. 17; SCHMITT, Basler Kommentar,

2. Aufl. 2014, Art. 55 StPO N. 2).

4.4 Der Kanton St. Gallen hat nur eine Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafpro- zessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG-StPO/SG; sGS 962.1]). Dabei wird die Ausführung von Ersuchen um andere Rechts- hilfe weder im EG-StPO/SG noch in der Strafprozessverordnung des Kan- tons St. Gallen vom 23. November 2010 (sGS 962.11) einem bestimmten Untersuchungsamt bzw. einer bestimmten Abteilung zugewiesen. Die Zu- ständigkeit der Beschwerdegegnerin ist demnach ohne weiteres gegeben.

4.5 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, der ihr zustehende Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Sie macht geltend, ihr seien weder die Vorprü- fung gemäss Art. 80 IRSG noch der Bericht der ESTV vom 26. Februar 2019 zugänglich gemacht worden (act. 1 S. 10; act. 11 S. 2 f.).

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5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur, d.h. seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Be- schwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2 S. 197; vgl. aber auch TPF 2008 172 E. 2.3 S. 178). Der in Art. 29 Abs. 2 BV grundrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfever- fahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG (i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (BGE 145 IV 99 E. 3.1 S. 108), welche sowohl in Ver- fahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur An- wendung gelangen. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklä- rung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Ein- zelnen eingreift (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56).

5.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hat die Behörde die Parteien anzuhören, bevor sie verfügt. Konkret muss die ausführende Behörde dem Verfolgten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass ihres Ent- scheids auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern. Eine Behörde, welche neue Unterla- gen beizieht, auf die sie sich in ihrer Verfügung zu stützen gedenkt, ist grundsätzlich verpflichtet, die Beteiligten über den Beizug zu informieren (BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391; 124 II 132 E. 2b m.H.; 114 Ia 97 E. 2c; 112 Ia 198 E. 2; 111 Ib 294 E. 2b). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden und ist auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen ver- mag. Es muss dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.344 vom 17. Januar 2020 E. 4.4.2).

Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, zur rechtlichen Würdigung oder zur juristischen Begründung des Entscheids angehört zu werden (BGE 116 V 182 E. 1a S. 185; Urteile 9C_417/2017 vom 19. April 2018 E. 4.4.1; 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.2.2). Indessen ist das rechtliche Gehör zumindest der dadurch beschwerten Partei dann zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erhebung im kon- kreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 272 E. 5b/bb S. 278 mit

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weiteren Hinweisen; vgl. auch MEYER/DORMANN, Basler Kommentar,

3. Aufl. 2018, Art. 106 BGG N. 13, wonach das rechtliche Gehör zu gewäh- ren ist, wenn mit der Motivsubstitution Tatsachen neu rechtliche Bedeutung erlangen, zu denen sich die Parteien nicht äussern konnten oder nicht zu äussern brauchten, weil mit ihrer Rechtserheblichkeit nicht zu rechnen war; vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.344 vom

17. Januar 2020 E. 4.4.2).

5.4 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Schlussverfü- gung vom 18. Oktober 2019 explizit auf die eingeholte Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung (act. 1.2 S. 3). Diese Stellungnahme war für den Ausgang des Rechtshilfeverfahrens relevant (vgl. aber auch hinten E. 9.3.1 in fine). Dennoch war die Beschwerdegegnerin nicht ver- pflichtet, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vor Erlass der Schlussverfügung zuzustellen. Bei der Abklärung über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben handelt es sich um reine Rechtsfragen, zu welchen die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nicht zwin- gend anhören musste. Demgemäss ist eine Verletzung von Verfahrens- rechten in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.

5.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr sei die Vorprüfung ge- mäss Art. 80 IRSG nicht zugänglich gemacht worden, ist auch dieses Vor- bringen unbegründet. Die mit der Ausführung des Ersuchens betraute Be- hörde prüft, ob die gesetzlich festgelegten Erfordernisse für die Gewährung der Rechtshilfe gegeben sind. Fällt die Vorprüfung positiv aus, so erlässt die ausführende Behörde eine summarisch begründete Eintretensverfü- gung und ordnet die zulässigen Rechtshilfehandlungen an (Art. 80a Abs. 1 IRSG). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie keine Ein- sicht in die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 9. April 2019 hatte. Aus deren Begründung geht hervor, dass keine Ausschlussgründe ersichtlich seien, die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten prima facie in der Schweiz strafbar seien und die beantragte Massnahme verhältnismässig erscheint (a.a.O., Ziff. 1–3). Das Ergebnis der Vorprüfung wurde abschlies- send festgehalten (a.a.O., Ziff. 4; Verfahrensakten StA SG, act. 30 S. 2 ff.).

5.6 Zusammenfassend ist eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdefüh- rerin auf rechtliches Gehör nicht auszumachen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

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6. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Rechtshilfe sei un- zulässig, weil Gegenstand des Verfahrens eine Tat sei, die auf eine Ver- kürzung fiskalischer Abgaben gerichtet sei. Die Ausnahmen von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 lit. a und b IRSG seien nicht gegeben. Eine Anwendung des SDÜ und des BBA verbiete sich (act. 1 S. 3 ff.; act. 11 S. 3 ff.; act. 14 S. 3 ff.).

7. Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Be- dingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende straf- bare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht (vgl. Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 27. September 1966 über die Genehmigung von sechs Übereinkom- men des Europarates, AS 1967 805 ff., 809). Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnah- men nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sach- verhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. zum Ganzen TPF 2015 110 E. 5.2.2).

Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere An- gaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthal- ten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese An- gaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die dop- pelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiska- lisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1). Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analo- gen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schwei- zerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den

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Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.1; 129 II 462 E. 4.6; TPF 2011 194 E. 2.1). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen ge- schilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweize- rischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter ge- prüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6; vgl. zum Ganzen TPF 2015 110 E. 5.2.2).

8. Rechtshilfe für Umsatzsteuerhinterziehung (indirekte Steuern) 8.1 Betrifft ein Ersuchen aus Deutschland – wie vorliegend – Straftaten aus dem Bereich der indirekten Fiskalität, leistet die Schweiz gestützt auf Art. 51 SDÜ auch bei einfachen Hinterziehungen von indirekten Steuern (Verbrauchssteuer, Mehrwertsteuer und Zoll; vgl. Art. 50 Abs. 1 SDÜ) Rechtshilfe. In diesem Bereich gilt der Ausschlussgrund gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG auf Grund des Vorranges des Staatsvertragsrechts nicht. Glei- ches ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 lit. a BBA. Die beim Abgabebetrug von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten erhöhten Anforde- rungen an die Darlegung der Verdachtsmomente gelten nicht (vgl. zum Ganzen TPF 2015 110 E. 5.2.5 mit Hinweisen).

8.2

8.2.1 Im Rechtshilfeverkehr gemäss SDÜ im Bereich der indirekten Fiskalität kann Rechtshilfe verweigert werden, wenn bestimmte Deliktssummen nicht überschritten werden, es sei denn die Tat wird wegen ihrer Art oder wegen der Person des Täters von der ersuchenden Vertragspartei als sehr schwerwiegend betrachtet (Art. 50 Abs. 4 SDÜ; siehe auch den gleichlau- tenden Art. 3 Ziff. 1 BBA). Beinhalten die beantragten Rechtshilfemassnah- men eine Durchsuchung oder Beschlagnahme, so dürfen diese keinen wei- tergehenden Bedingungen unterworfen werden als denen, dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat unter anderem nach dem Recht einer der beiden Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmass von mindestens sechs Monaten bedroht ist und nach dem Recht der anderen Vertragspartei als Zuwiderhandlung gegen Ordnungs- vorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, und die Erledigung des Rechtshilfeersuchens im Übrigen mit dem Recht der er- suchten Vertragspartei vereinbar ist (Art. 51 lit. a und b SDÜ, welcher im Wesentlichen Art. 31 Ziff. 1 BBA entspricht; vgl. zum Ganzen TPF 2015 110 E. 5.5.2).

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8.2.2 Der Hinterziehung der Mehrwertsteuer macht sich gemäss Art. 96 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehr- wertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) strafbar, wer vorsätzlich oder fahr- lässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugssteuer unterliegen- den Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausga- ben deklariert (lit. a), eine unrechtmässige Rückerstattung (lit. b) oder einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt (lit. c). Die einfache Mehrwertsteu- erhinterziehung nach Art. 96 Abs. 1–5 MWSTG wird mit Busse (im unter- schiedlichen Höchstbetrag) bestraft. Gegen entsprechende auf Einsprache (Art. 67 VStrR) hin erfolgte Strafverfügung (Art. 70 VStrR) kann gemäss Art. 72 VStrR die Beurteilung durch ein Strafgericht verlangt werden. Die Voraussetzung auf Seiten der Schweizer Rechtsordnung für die Gewäh- rung von Rechtshilfe sind damit erfüllt.

Das Gleiche gilt auch für die Voraussetzungen nach deutscher Rechtsord- nung: Gemäss Rechtshilfeersuchen wird ein Ermittlungsverfahren wegen bandenmässiger Umsatzsteuerhinterziehung gemäss §§ 370 Abs. 1 und 3 des deutschen Umsatzsteuergesetzes [recte: der deutschen Abgabeord- nung] geführt. Demnach droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, d.h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat wird nach dem Recht einer der beiden Vertragsparteien mit einer Freiheits- strafe oder die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Bes- serung im Höchstmass von mindestens sechs Monaten bedroht. Zu zwi- schenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beschlüsse des Landgerichts Mün- chen I und des Oberlandesgerichts München – hat sich die ersuchte Be- hörde grundsätzlich nicht zu äussern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1 mit Hinweisen). Unter Berück- sichtigung der bestehenden Sachverhaltsdarstellung und den Beilagen zum Rechtshilfeersuchen bestand deshalb auch kein Anlass, Anfragen im Sinne der Beschwerdeführerin (vgl. act. 1 S. 7 f.) an die ersuchende Be- hörde zu stellen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Strafverfah- ren werde demnach nur mehr wegen einfacher Steuerhinterziehung ge- führt, ist unbehelflich, wird doch gemäss Rechtshilfeersuchen bereits die einfache Steuerhinterziehung gemäss § 370 Abs. 1 der deutschen Abga- beordnung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe be- straft, mithin genauso mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschrän-

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kenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmass von min- destens sechs Monaten bedroht, wie die bandenmässige Steuerhinterzie- hung.

Als unbehelflich erweist sich sodann die Rüge der Beschwerdeführerin, es liege kein «grenzüberschreitender» Abgabebetrug vor (act. 1 S. 5). Ein grenzüberschreitender Sachverhalt ist kein relevantes Kriterium für die Rechtshilfegewährung.

Rechtshilfe unter Anwendung von Zwangsmassnahmen ist im vorliegen- den Fall somit bereits bei einfacher Hinterziehung von Mehrwertsteuer zu- lässig, vorausgesetzt es handelt sich nicht um einen Bagatellfall. Letzteres fällt in Anbetracht der hohen hinterzogenen Beträge (vgl. nachfolgend E. 8.3.2) ausser Betracht (siehe E. 8.3.4).

8.3

8.3.1 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen im Regelfall keine hohen Anforderungen. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1).

8.3.2 Dem Rechtshilfeersuchen bzw. dem Beschluss des Amtsgerichts München vom 30. Januar 2019 als dessen Beilage (vgl. Art. 10 Abs. 1 IRSV) kann – soweit es die Umsatzsteuerhinterziehung betrifft – im Wesentlichen folgen- der Sachverhalt entnommen werden (Verfahrensakten StA SG, act. 14, 17):

Die Beschuldigten B., D., E., F., G. und C. sollen sich zu einem nicht ge- nauer bekannten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2013 zusammengeschlos- sen haben, um für die Zeit ab 1. Januar 2013 bis jedenfalls Mai 2018 fort- gesetzt die Prostitutionsumsätze des Bordellbetriebs «J.» sowie auch Teile des sonstigen Umsatzes (Zimmermiete, Getränke, Eintritte u.ä.) des ge- nannten Betriebs nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen und damit fortge- setzt Umsatzsteuer zu hinterziehen. Die hinterzogene Umsatzsteuer be- laufe sich auf EUR 3'780'220.–.

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Während der genannten Zeit sei der Bordellbetrieb «J.» nacheinander in Form von drei Einzelunternehmen und der K. GmbH von D., E. und F. be- trieben worden. Tatsächlicher Hintermann des Betriebs mit aller Entschei- dungsgewalt sei jedoch durchgehend B. gewesen. Es sei hierin vor Ort von G. unterstützt worden. Sämtliche Prostituiertenumsätze seien vom Bordell- betreiber der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies sei bisher pflichtwidrig nicht erfolgt. Die Nichterklärung der Prostituiertenumsätze stelle insoweit eine Steuerhinterziehung dar.

8.3.3 Dem Ersuchen ist zu entnehmen, dass im Zusammenhang mit dem Bor- dellbetrieb Leistungen erbracht wurden, die der Umsatzsteuer unterliegen, die aber nicht (vollständig) deklariert wurden. So sei von 2013 bis August 2018 insgesamt Umsatzsteuer in Höhe von EUR 3'780'220.– verkürzt wor- den. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die Ausführungen der ersuchenden Behörde nicht als offensichtlich falsch, lückenhaft oder widersprüchlich zu entkräften. Der Rechtshilferichter ist mithin an die Sach- darstellung gebunden.

8.3.4 Die dargestellte Vorgehensweise würde unter schweizerischem Recht ohne Weiteres unter den Tatbestand der Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a MWSTG fallen. Angesichts des Umstands, dass das deliktische Verhalten über mehrere Jahre angehalten und hieraus auf Sei- ten der Steuerbehörde ein bis dato bekannter Verlust von EUR 3'780'220.– resultiert habe, könnte die Vorgehensweise sogar als gewerbsmässig im Sinne von Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG bezeichnet werden. Der bisher fest- gestellte Betrag übertriff die in Art. 50 Abs. 4 SDÜ bzw. Art. 3 Abs. 1 BBA enthaltenen Schwellenwerte (ECU/EUR 25'000.–) des minder schweren Falles. Es liegt kein Bagatellfall vor. Die Voraussetzungen für die Rechts- hilfe wegen Umsatzsteuerhinterziehung sind damit erfüllt.

8.4 Nach dem Gesagten erweist sich das Ersuchen der Staatsanwaltschaft München I als rechtshilfefähig, soweit damit Ermittlungen bezüglich Hinter- ziehung von Umsatzsteuern (indirekte Steuern) betroffen sind. Die Be- schwerde ist insoweit unbegründet.

9. Rechtshilfe für Hinterziehung von Einkommens- und Gewerbesteuern (di- rekte Steuern) 9.1 Das Rechtshilfeersuchen selbst führt als Gegenstand des Ermittlungsver- fahrens bandenmässige Umsatzsteuerhinterziehung an. Dem Rechtshil- feersuchen sind indes nicht nur die einschlägigen Vorschriften des deut- schen Umsatzsteuergesetzes beigefügt, sondern auch jene des deutschen

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Einkommensteuergesetzes und des deutschen Gewerbesteuergesetzes. Gemäss dem dem Rechtshilfeersuchen beigefügten Beschluss des Amts- gerichts München vom 30. Januar 2019 sollen die Beschuldigten auch zu- sammengewirkt haben, um Einkommen- und Gewerbesteuer zu verkürzen. Als Rechtsgrundlagen werden neben dem deutschen Umsatzsteuergesetz («UStG») auch das deutsche Einkommensteuergesetz («EStG») und das deutsche Gewerbesteuergesetz («GewStG») genannt. Es muss folglich davon ausgegangen werden, dass Gegenstand des Rechtshilfeersuchens nicht nur die Hinterziehung indirekter Steuern, sondern auch die Hinterzie- hung direkter Steuern ist. Es ist deshalb nachfolgend weiter zu prüfen, ob sich das Ersuchen der Staatsanwaltschaft München I soweit als rechtshil- fefähig erweist, als es sich auf die Hinterziehung von Einkommen- und Ge- werbesteuern (direkte Steuern) bezieht.

9.2 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a EUeR vor, dass Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfah- rens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe) entsprochen werden, wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft (Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG). In diesem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechts- hilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2; TPF 2008 128 E. 5.4). Der Begriff des Abgabebetruges bestimmt sich hierbei nach Art. 14 Abs. 2 VStrR (Art. 24 Abs. 1 IRSV). Den Tatbestand gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR erfüllt, wer durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Als erheb- lich im Sinne dieser Bestimmung gelten vorenthaltene Beträge ab Fr. 15'000.– (BGE 139 II 404 E. 9.4 mit Hinweis). Ein Abgabebetrug muss nicht notwendig durch Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden begangen werden, sondern es sind auch andere Fälle arglistiger Täu- schung denkbar (BGE 139 II 404 E. 9.4; 137 IV 25 E. 4.4.3.2 m.w.H.; vgl. zum Ganzen TPF 2015 110 E. 5.2.3).

9.3

9.3.1 Liegt dem Rechtshilfeersuchen der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe sich eines Abgabebetrugs schuldig gemacht, so verlangt die Recht- sprechung, dass hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshil- feersuchen enthaltenen Sachverhalt bestehen. Damit soll verhindert wer- den, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich behaupteten

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Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Demnach ist es Sache der um Rechtshilfe ersuchen- den ausländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat (BGE 139 II 404 E. 9.5; 125 II 250 E. 5b). Der ersuchende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Beweismittel beizulegen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht (BGE 116 Ib 96 E. 4c). Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersu- chen erwähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das BJ oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein. Deren Bericht bindet allerdings weder die ausfüh- rende Behörde noch die Beschwerdeinstanz (vgl. zum Ganzen TPF 2015 110 E. 5.2.4 m.w.H.).

9.3.2 Im Wesentlichen macht die ersuchende Behörde drei Umständen geltend, die für eine arglistige Täuschung sprächen: Der Beschuldigte B. sei als tat- sächlicher Hintermann und Betreiber des Bordells nie nach aussen in Er- scheinung getreten, sondern habe nach aussen nur über die Mitbeschul- digten über das Konstrukt der Einzelunternehmen D., E. und F. sowie zu- letzt die K. GmbH gehandelt. Weiter seien die verkürzten Umsätze nicht in die offizielle Buchhaltung eingeflossen. Die Finanzbehörden wären daher bei einer Prüfung der Buchhaltung über die tatsächlich erzielten Umsätze getäuscht worden. Schliesslich sei über die beiden Schweizer Gesellschaf- ten H. AG und I. AG ein künstliches Konstrukt geschaffen worden, um die nichtversteuerten Gewinne aus dem Bordellbetrieb auf Konten im Ausland (hier in der Schweiz) zu schaffen. Hierzu hätten die genannten Gesellschaf- ten, auf die die Beschuldigten C. dank ihrer Position als einziges Mitglied des Verwaltungsrats Einfluss gehabt habe, Scheinrechnungen an den Bor- dellbetrieb gestellt. Die Gelder seien auf Konten der beiden Schweizer Ge- sellschaften bei der Bank L. überwiesen worden, auf die die Beschuldigte C. im Auftrag des Beschuldigten B. Zugriff genommen habe. Auch durch dieses Konstrukt der Scheinrechnungen und Zwischenschaltung der ge- nannten Schweizer Gesellschaften seien die Finanzbehörden über die tat- sächlichen und zu versteuernden Geldzuflüsse beim Beschuldigten B. ge- täuscht worden. Aufgrund der Ermittlungen bestehe der Verdacht, dass die Beschuldigten B. und C. faktisch über die Konten der H. AG und der I. AG bei der Bank L. hätten verfügen können.

9.3.3 Arglistig handelt unter anderem, wer die Steuerbehörden täuscht, indem er seiner Steuererklärung unrichtige oder unvollständige Unterlagen beilegt, welche nach Art. 110 Abs. 4 StGB als Urkunden gelten (BGE 125 II 250

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E. 3c S. 253). Die Bestandteile der Buchhaltung, namentlich Bilanzen und Erfolgsrechnungen, sind Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB (BGE 129 IV 130 E. 2.2 S. 135), mit denen eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR begangen werden kann, wenn ihr Inhalt unwahr ist (sogenannte verfälschte Buchhaltung) und sie der Steuererklä- rung beigelegt werden. Die Buchhaltung wird verfälscht, wenn Einnahmen nicht verbucht werden (vgl. BGE 125 IV 17 E. 2c).

9.3.4 Der im Rechtshilfeersuchen bzw. im Beschluss des Amtsgerichts München vom 30. Januar 2019 als dessen Beilage (vgl. Art. 10 Abs. 1 IRSV) darge- legte Sachverhalt vermag den erhöhten Anforderungen an die Sachver- haltsdarstellung zu genügen. Das Amtsgericht München hält in seinem Be- schluss vom 30. Januar 2019 fest, dass die verkürzten Umsätze (Prostitu- iertenumsätze sowie in Teilen anderweitige Erlöse [Zimmermieten, Ge- tränke, Eintritte]) nicht in die offizielle Buchhaltung eingeflossen seien. Dies habe anhand von detaillierten Aufzeichnungen der tatsächlichen Umsätze für den Zeitraum Mai 2013 bis Mai 2017 nachvollzogen werden können. Die Unterlagen seien am 23. Juni 2017 durch Beamte des Polizeipräsidi- ums München in einem anderweitigen Strafverfahren beschlagnahmt wor- den. Die Erkenntnisse sind im Beschluss in einer Aufstellung betragsmäs- sig dargestellt. Auch bei einem vermuteten Abgabebetrug kann von der er- suchenden Behörde nicht ein strikter Beweis des Tatbestands verlang wer- den. Es genügt, wenn sie diesen bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht. Das ist vorliegend erfüllt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die Ausführungen der ersuchenden Behörde nicht als offensicht- lich falsch, lückenhaft oder widersprüchlich zu entkräften. Die Sachver- haltsdarstellung genügt den Anforderungen, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 9). Der Rechtshilferichter ist mithin an die Sachdarstellung gebunden.

9.3.5 Der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt zeigt auf, inwiefern das – von der Beschwerdeführerin bestrittene – Merkmal der Arglist vorlie- gend erfüllt ist. Die Voraussetzungen für die Rechtshilfe sind damit auch erfüllt, soweit mit dem Ersuchen Ermittlungen bezüglich Einkommensteuer und Gewerbesteuer (direkte Steuern) betroffen sind.

Die Rüge der Beschwerdeführerin, es liege kein «grenzüberschreitender» Abgabebetrug vor (act. 1 S. 5), erweist sich auch hier als unbehelflich. Ein grenzüberschreitender Sachverhalt ist kein relevantes Kriterium für die Rechtshilfegewährung.

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9.4 Nach dem Gesagten erweist sich das Ersuchen der Staatsanwaltschaft München I auch als rechtshilfefähig, soweit damit Ermittlungen bezüglich Hinterziehung von Einkommensteuer und Gewerbesteuer (direkte Steuern) betroffen sind. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.

10.

10.1 Die Beschwerdeführerin rügt Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Einvernahme der Beschwerdeführerin. Sie macht geltend, den übrigen Verfahrensbeteiligten (insbesondere den Verteidigern der Be- schuldigten in Deutschland) sei keine Gelegenheit gegeben worden, an den Beweiserhebungen in der Schweiz teilzunehmen. Sie macht weiter gel- tend, sie hätte nicht als Zeugin einvernommen werden dürfen. Schliesslich habe die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 9. April 2019 die Anwe- senheit von Beamten der Steuerfahndung, und zwar von Herrn M., Herrn N. oder Frau O. erlaubt. Tatsächlich sei aber nicht nur ein, sondern seien zwei Beamte, nämlich Herr M. und Herr N. anwesend gewesen (act. 1 S. 10 ff.).

10.2 Soweit die Beschwerdeführerin (stellvertretend) die Verletzung der Teilnah- merechte der Beschuldigten geltend macht, macht sie keine Verletzung ei- gener Rechte geltend. Auf das Vorbringen ist deshalb nicht einzutreten.

10.3

10.3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG gilt für Prozesshandlungen das in Straf- sachen massgebende Verfahrensrecht, mithin die StPO.

10.3.2 Die StPO sieht für die Einvernahme von Personen drei unterschiedliche Varianten vor: Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 157 ff. StPO), Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen (Art. 162 ff. StPO) sowie Einver- nahme von Auskunftspersonen (Art. 178 ff. StPO; vgl. auch Art. 187 Abs. 2 StPO, wonach für die Einvernahme von Sachverständigen die Vorschriften über die Zeugeneinvernahme anwendbar sind). Jede Befragung hat zwin- gend in Form einer dieser Varianten zu erfolgen, wobei das Gesetz auch vorgibt, in Bezug auf welche Personen welche Variante einzuhalten ist. Als beschuldigte Person gilt nach Art. 111 Abs. 1 StPO, «die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird». Zeuge oder Zeugin hingegen ist nach Art. 162 StPO «eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung die- nende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist». Die Aus- kunftsperson schliesslich nimmt eine Mittelstellung zwischen beschuldigter

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Person und Zeuge ein (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheit- lichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1208). Als Auskunftsper- son wird unter anderem nach Art. 178 StPO befragt, wer «ohne selber be- schuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der ab- zuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straf- tat nicht ausgeschlossen werden kann» (lit. d). In welcher Eigenschaft eine Person in einem Strafverfahren einvernommen wird, bestimmt sich primär nach dem gegen sie bestehenden Tatverdacht: Besteht ein Verdacht, ist die Person als beschuldigte Person zu behandeln und einzuvernehmen; steht sie ausserhalb jeden Verdachts, so ist sie als Zeugin zu befragen; besteht gegen eine einzuvernehmende Person zwar kein hinreichender Tatverdacht, um sie als beschuldigte Person erscheinen zu lassen, kann aber gleichzeitig eine Tatbeteiligung nicht gänzlich ausgeschlossen wer- den, ist sie als Auskunftsperson zu befragen (BGE 144 IV 97 E. 2.1.1). Ob eine Person als Zeugin, Auskunftsperson oder beschuldigte Person zu be- fragen ist, entscheidet der Einvernehmende, das heisst, die zuständige Strafbehörde. Dieser Entscheid über die Eigenschaft, in welcher die Person befragt wird, wird aufgrund der im Zeitpunkt der Befragung bestehenden Sach- und Rechtslage getroffen. Daraus folgt, dass ein einmal getroffener Entscheid betreffend die prozessuale Rolle des Einzuvernehmenden nicht mehr Bestand haben kann, wenn sich die für diesen Entscheid massge- benden, bekannten Verhältnisse geändert haben (DONATSCH, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 178 StPO N. 10). Dabei steht es weder im Ermessen der zuständigen Strafbehörde, in welcher Rolle eine Person einzuvernehmen ist, noch hat die Einzuvernehmende diesbezüglich ein Wahlrecht oder einen Anspruch. Ist von einer Konstellation gemäss Art. 111, 162 oder 178 StPO (beziehungsweise Art. 187 Abs. 2 StPO) aus- zugehen, ist die einzuvernehmende Person zwingend als Beschuldigte, Zeugin beziehungsweise Auskunftsperson zu befragen (BGE 144 IV 97 E. 2.1.3; vgl. zum Ganzen TPF 2014 16 E. 2.2.3; TPF 2010 150; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.159 vom 16. November 2016 E. 3.1; LUDWICZAK GLASSEY, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 528 f.).

10.3.3 Die Beschwerdegegnerin weist mit Recht darauf hin, dass im Rechtshilfeer- suchen festgehalten wird, dass nach den bisherigen Ermittlungen keine An- haltspunkte dafür bestünden, dass die Beschwerdeführerin an den den Be- schuldigten zur Last gelegten Taten in strafbarer Weise beteiligt sei. Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus der Sachverhaltsdarstellung oder aus den Beilagen des Rechtshilfeersuchens. So spricht beispiels- weise der Fragenkatalog der deutschen Behörden für die Einvernahme der

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Beschwerdeführerin (Verfahrensakten StA SG, act. 18 f.) gerade nicht für eine potentielle Beschuldigtenstellung der Beschwerdeführerin. Es ist des- halb nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die Beschwer- deführerin als Zeugin gemäss den Art. 162 ff. StPO einvernommen hat. Die Rüge erweist sich insoweit als unbegründet.

10.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 9. April 2019 habe die Anwesenheit von Be- amten der Steuerfahndung, und zwar von Herrn M., Herrn N. oder Frau O. erlaubt, tatsächlich sei aber nicht nur ein, sondern seien zwei Beamte, näm- lich Herr M. und Herr N. anwesend gewesen, vermag die Beschwerdefüh- rerin in keiner Weise darzulegen, inwiefern sie durch den geltend gemach- ten Umstand einen Nachteil erlitten haben könnte. Ein solcher Nachteil ist auch nicht ersichtlich. Auf das Vorbringen ist deshalb nicht einzutreten.

11. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als un- begründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

12.

12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 3'500.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

12.2 Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin beantragte Entschädigung festzuhalten, dass sie als Korrelat zur fehlenden Kostenpflicht (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG) trotz Obsiegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl. BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,

2. Aufl. 2019, Art. 64 VwVG N. 10; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes- sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 4.66).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 22. April 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andreas Kulle - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Cybercrime - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).