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RR.2020.82

Bundesstrafgericht · 2020-07-16 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die brasilianischen Behörden führen gegen B. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen aktiver und passiver Bestechung, Geldwäscherei und krimineller Organisation. Diese Untersuchung ist Teil einer umfangreichen und komplexen Untersuchung im Zusammenhang mit den Geschäftstätig- keiten der staatlichen Gesellschaft Petrobras wegen Korruptions-, Geldwä- scherei- und anderen verbrecherischen Handlungen (Operation «Lava Jato»).

B. In diesem Zusammenhang ersuchten die brasilianischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 1. März 2019 die Schweiz unter anderem um Her- ausgabe der Bankunterlagen betreffend Konten, welche auf D. oder E. lau- ten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt sind. Ebenso nannten die brasilianischen Behörden ein Konto der panamesischen Gesellschaft A. SA. Gleichzeitig beantragten sie die Beschlagnahme dieser Konten. Das Rechts- hilfeersuchen bezieht sich unter anderem auf Unterlagen, welche die brasili- anischen Behörden zuvor rechtshilfeweise von den schweizerischen Behör- den erhalten hatten.

C. Am 17. April 2019 übertrug das Bundesamt für Justiz das brasilianische Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug.

D. Mit Eintretensverfügung vom 16. Mai 2019 trat die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein. Noch am gleichen Tag ordnete sie bei der Bank F. in Genf unter anderem die Edition der Unterlagen von Konten, welche auf E. oder D. lauten oder an welchen diese wirtschaftlich berechtigt oder zeich- nungsberechtigt sind, sowie deren Beschlagnahme an. Namentlich verfügte sie die Edition der Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 1 der A. SA.

E. In der Folge reichte die Bank F. unter anderem die Kontounterlagen betref- fend das auf die A. SA lautende Konto Nr. 1 ein, welches am 20. Mai 2010 eröffnet und per 30. Dezember 2016 saldiert worden war. Gemäss den Kon- toeröffnungsunterlagen war G. wirtschaftlich am Konto berechtigt und D. so- wie H. waren für die Gesellschaft zeichnungsberechtigt. E. verfügte über eine «Power of Attorney Limited to Information» über dieses Konto.

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F. Mit Schlussverfügung vom 22. Januar 2020 verfügte die Bundesanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der Kontounterlagen betreffend das auf die A. SA lautende Konto an die ersuchende Behörde (act. 1.1).

G. Dagegen lässt die A. SA mit Eingabe vom 13. März 2020 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Sie be- antragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten des Bundes.

H. Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2020 beantragt die Bundesanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten der Beschwerdeführerin, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). Mit Schreiben vom 15. April 2020 stellt auch das Bundesamt für Justiz den An- trag auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten der Beschwerdeführerin (act. 12). Mit Schreiben vom 7. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein (act. 14). Auf die Einrei- chung einer Beschwerdeduplik verzichteten das Bundesamt für Justiz mit Schreiben vom 14. Mai 2020 (act. 16) und die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 19. Mai 2020 (act. 17). Beide Eingaben wurden in der Folge allen Parteien zur Kenntnis gebracht (act. 18).

I. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») massgebend. Ausserdem ge- langen vorliegend, soweit direkt anwendbar, das Übereinkommen vom

17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.

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E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, Art. 32 Ziff. 1 RV-BRA; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

E. 1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwer- deführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfe- massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt be- troffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersu- chenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).

E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde und wurde form- und fristgerecht erhoben. Das von der Rechtshilfemassnahme betroffene Konto lautet auf die Be- schwerdeführerin. Entsprechend ist sie als Inhaberin dieses Kontos zur

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Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Behörden von Paraná seien nicht dafür zuständig, die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhaltsvor- würfe zu verfolgen, und beruft sich dabei auf einen brasilianischen Entscheid (act. 1 S. 9 f.).

E. 4.2 Die Schweiz hat sich in Art. 1 Ziff. 1 RV-BRA verpflichtet, nach den Bestim- mungen dieses Vertrages in allen Untersuchungen und Verfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung in die Zuständigkeit der Justizbehör- den des ersuchenden Staates fällt, weitestgehende Rechtshilfe an Brasilien zu leisten. Gemäss dem Verzeichnis der zuständigen Behörden gemäss Art. 1 Abs. 2 RV-BRA können auf der brasilianischen Seite unter anderem die auf dem Gebiete des Bundes, der Bundesstaaten, der Gemeinden und des Bundesdistrikts, sowie von der Bundesverfassung, den Verfassungen der Bundesstaaten und den Grundgesetzen der Gemeinden und des Bun- desdistrikts zur Ausstellung von Strafbefehlen ermächtigten oder in gericht- lichen oder administrativen Prozessen oder Verfahren strafrechtlicher Ange- legenheiten Entscheide fällenden Behörden Rechtshilfeersuchen nach RV- BRA der Schweiz vorlegen. Zuständig für die Übermittlung der Rechtshilfeer- suchen der Gerichte und der zuständigen Behörden ist in Brasilien das nati- onale Justizsekretariat des Justizministeriums (Art. 23 Ziff. 1 RV-BRA). In casu sind die brasilianischen Behörden, welche das verfahrensgegenständ- liche Rechtshilfeverfahren eingeleitet haben, ohne Weiteres zuständig im Sinne des RV-BRA. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht daher fehl. All- fällige interne Zuständigkeitskonflikte im ersuchenden Staat stehen der Ge- währung von Rechtshilfe nicht entgegen und sind daher vorliegend unbe- achtlich. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten,

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dass sich die ersuchte Behörde zu (allfälligen) zwischenzeitlich im ersuchen- den Staat ergangenen Entscheiden grundsätzlich ohnehin nicht zu äussern hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1 mit Hinweisen; s. zuletzt auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.303 vom 22. April 2020 E. 8.2.2). Dies gilt auch für allfällige Ge- richtsstandsentscheide.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die ersuchende Behörde würde gegen den Grundsatz des guten Glaubens zwischen Vertragsstaaten verstossen. So würde sie ihre fehlende Zuständigkeit nicht erwähnen, weshalb deren Sachverhaltsdarstellung lückenhaft sei. Die ersuchende Behörde würde auf wiederholte und übertriebene Weise Rechtshilfeersuchen stellen, was rechtsmissbräuchlich sei (act. 1 S. 14).

E. 5.2 Im Rechtshilfeersuchen sind gemäss Art. 24 Ziff. 1 lit. a RV-BRA die Be- hörde, von der das Ersuchen ausgeht, und gegebenenfalls die im ersuchen- den Staat für das Strafverfahren zuständige Behörde anzugeben. Diese Vor- gaben hat das Ministério Público Federal Procuradoria de República no Es- tado do Paraná selbstredend erfüllt. Allfällige interne Zuständigkeitskonflikte bilden nicht Bestandteil der staatsvertraglich vereinbarten Sachverhaltsdar- stellung des Rechtshilfeersuchens, weshalb sich auch die weitere in diesem Zusammenhang erhobene Rüge als unbegründet erweist.

E. 5.3 Dass die ersuchende Behörde wiederholt dieselbe Rechtshilfemassnahme beantragt hätte, wird nicht geltend gemacht und geht auch nicht aus den Akten hervor. Soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die brasiliani- schen Behörden im Zusammenhang mit demselben Strafverfahrenskomplex die Schweiz mehrfach um Rechtshilfe ersucht haben, ist dies auf das um- fangreiche und komplexe Strafverfahren gegen zahlreiche Beschuldigte und deren Verbindungen zur Schweiz zurückzuführen und nicht auf eine rechts- missbräuchliche Inanspruchnahme der Rechtshilfe seitens der brasiliani- schen Behörden.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips. Zur Begründung führt sie aus, weder die brasilianischen Behörden noch die Beschwerdegegnerin hätten bewiesen, dass irgendeine Verbindung zwi- schen ihr und den untersuchten Vorwürfen in Brasilien bestehen würde

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(act. 1 S. 11 f.). Die Gewährung von Rechtshilfe entspreche einer «fishing expedition» (act. 1 S. 12).

E. 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er- suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die- jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die- jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um ei- nen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf wel- chem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wor- den sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

E. 6.3 Dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen ist im Wesentlichen nachfolgende Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen:

B., ehemaliger Direktor der Abteilung Ingenieurswesen bei der Gesellschaft I. SA, habe an Geldwäschereihandlungen zugunsten der Gruppe J. teilge- nommen. Er sei dabei vor allem für die Bereitstellung von Bestechungshand- lungen in Sachwerten und die Verwendung von Konten im Ausland zustän- dig gewesen. Gemäss Aussagen des Intermediärs K., welcher sich in Brasi- lien im Rahmen von Kooperationsabkommen geäussert habe, soll B. ihm in den Jahren 2010 und 2011 einen Betrag im Wert von BRL 100 Mio. in Sach- werten zur Verfügung gestellt haben. Dieser Betrag sei der Gruppe J. in Bra- silien für ungerechtfertigte Vorteilszahlungen durch den Finanzintermediär L.

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zur Verfügung gestellt worden. Gleichzeitig sei über die Abteilung «Sektor Strukturierte Operationen» der Gruppe J. (welche nachweislich für die Zah- lung von Bestechungsgeldern verwendet worden sei) und unter Beteiligung von M. und chinesischen Geldwechslern ein äquivalenter Betrag auf die von B. kontrollierten Konten im Ausland transferiert worden. M. habe ihn für die Organisation dieser kriminellen Abläufe im Ausland bezahlt. Bei diesen Vor- gängen habe es sich gemäss Rechtshilfeersuchen um typische Geldwä- scherei-Operationen gehandelt, welche die kriminellen Handlungen der Ver- treter der Gruppe J. zu Lasten der öffentlichen Verwaltung, insbesondere von Petrobras, hätten verschleiern sollen. Auch N., verantwortlich für die be- reits erwähnte Abteilung «Sektor Strukturierte Operationen» der Gruppe J., habe diese Abläufe bestätigt. Dabei seien insbesondere auch die Konten im Ausland der Offshore-Gesellschaft Groupe O. SA und Groupe O. Ltd., kon- trolliert durch B., für die Verbergung der Bestechungszahlungen der Gruppe J. an Vertreter der Öffentlichkeit und der Politik, verwendet worden.

An der Errichtung von Gesellschaften, welche zur Verschleierung der Her- kunft der inkriminierten Vermögenswerte verwendet worden seien, sei aus- serdem D. und E. beteiligt gewesen.

Gemäss dem Rechtshilfeersuchen haben die brasilianischen Behörden die Bankunterlagen zu Konten der vorgenannten Gesellschaft in der Schweiz zu- vor rechtshilfehalber von der Schweiz erhalten. Die Analyse dieser Unterla- gen lasse weitere Konten erkennen, welche im Zusammenhang mit den kri- minellen Aktivitäten von B. verwendet worden und somit relevant für die bra- silianischen Untersuchungen seien. Die brasilianischen Behörden untersu- chen in diesem Zusammenhang weitere Geldflüsse auf und ab Konten in der Schweiz.

E. 6.4 Der gemäss dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen an den Geldwä- schereivorwürfen beteiligte D. ist Präsident/Direktor der Beschwerdeführerin und hat persönlich für diese das Konto in der Schweiz eröffnet. Der ebenfalls in die Geldwäschereivorwürfe involvierte E. verfügte über eine Vollmacht über das verfahrensgegenständliche Konto der Beschwerdeführerin. Entge- gen der Darstellung der Beschwerdeführerin besteht aufgrund der persönli- chen Verflechtung der an ihrem Konto beteiligten Personen ein ausreichen- der Zusammenhang zwischen ihr bzw. ihrem Konto und den in Brasilien un- tersuchten Vorwürfen. Es liegt auf der Hand, dass zur Ermittlung des Flusses von möglicherweise deliktischen Vermögenswerten ein eminentes Untersu- chungsinteresse der brasilianischen Strafverfolgungsbehörden an diesem Konto besteht. Bei dieser Sachlage sind die Behörden des ersuchenden Staates über alle Transaktionen zu informieren, welche über dieses Konto

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getätigt worden sind. Von einer «fishing expedition» kann keine Rede sein. Im Übrigen zeigte die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung (S. 3 f.) konkret auf, inwiefern die Herausgabe der betreffenden Bankunterlagen es der ersuchenden Behörde erlaube, deren Untersuchungen voranzubringen. So würden die brasilianischen Behörden unter anderem die Zahlungsein- und ausgänge der Gesellschaft P. Inc. untersuchen und aus den zu übermit- telnden Kontounterlagen gehe hervor, dass vom Konto der Beschwerdefüh- rerin zwischen dem 5. August 2010 und dem 29. Oktober 2014 regelmässig Geldbeträge auf ein Konto der vorgenannten Gesellschaft überwiesen wor- den seien, insgesamt USD 87'050.73. Auch unter diesem Titel ist eine Ver- letzung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht auszumachen.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs gel- tend. Es sei ihr verwehrt worden, am Rechtshilfeverfahren teilzunehmen. Die Beschwerdegegnerin habe nie versucht, sie direkt zu kontaktieren (act. 1 S. 12 f.).

E. 7.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf das Akteneinsichts- recht in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert, wel- che sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 472). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderen Beweismitteln, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeits- prinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom 29. August 1997 E. 4b). Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Berechtigten besteht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland haben (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbei- stand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz be- zeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In

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diesem Fall wird die Verfügung – zumindest in Verfahren, in denen es um die Übermittlung von Bankunterlagen geht – der Bank zur Kenntnis gebracht. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Kunden verpflichtet, diesen über das Vorliegen des Rechtshilfeer- suchens und allen damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Art. 292 StGB und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat (vgl. BGE 136 IV 18 E. 2.2; 124 II 124 E. 2d S. 127). Auch bei beendeter Bank- beziehung hat die ausführende Behörde ihre Entscheide an das betreffende Bankinstitut, das zur Herausgabe der Unterlagen aufgefordert wird, zuzustel- len (BGE 136 IV 16 E. 2.2). Es ist dabei letzterem überlassen, ob es seinen ehemaligen Kunden über den Empfang der Verfügung unterrichtet oder nicht (vgl. Art. 80n IRSG).

E. 7.2.2 Die Beschwerdegegnerin war vorliegend mangels schweizerischen Wohn- sitzes der Beschwerdeführerin und mangels Zustellungsdomizils in der Schweiz berechtigt, die Eintretens- und Zwischenverfügung je vom 16. Mai 2019 sowie die Schlussverfügung vom 22. Januar 2020 der Bank zuzustel- len. Die Bank F. informierte mit Schreiben vom 31. Januar 2020 D. bzw. die Beschwerdeführerin über das Rechtshilfeverfahren (act. 1.4). Es ist nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten, dass es die Beschwerdeführerin versäumt hat, der ausführenden Behörde rechtzeitig, d.h. vor Erlass der Schlussverfü- gung, ihr Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben und in der Folge am Verfahren teilzunehmen. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.

E. 8 Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht er- sichtlich. Der Herausgabe der streitigen Kontounterlagen steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 4‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 16. Juli 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Guerric Cano- nica Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2020.82

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Sachverhalt:

A. Die brasilianischen Behörden führen gegen B. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen aktiver und passiver Bestechung, Geldwäscherei und krimineller Organisation. Diese Untersuchung ist Teil einer umfangreichen und komplexen Untersuchung im Zusammenhang mit den Geschäftstätig- keiten der staatlichen Gesellschaft Petrobras wegen Korruptions-, Geldwä- scherei- und anderen verbrecherischen Handlungen (Operation «Lava Jato»).

B. In diesem Zusammenhang ersuchten die brasilianischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 1. März 2019 die Schweiz unter anderem um Her- ausgabe der Bankunterlagen betreffend Konten, welche auf D. oder E. lau- ten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt sind. Ebenso nannten die brasilianischen Behörden ein Konto der panamesischen Gesellschaft A. SA. Gleichzeitig beantragten sie die Beschlagnahme dieser Konten. Das Rechts- hilfeersuchen bezieht sich unter anderem auf Unterlagen, welche die brasili- anischen Behörden zuvor rechtshilfeweise von den schweizerischen Behör- den erhalten hatten.

C. Am 17. April 2019 übertrug das Bundesamt für Justiz das brasilianische Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug.

D. Mit Eintretensverfügung vom 16. Mai 2019 trat die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein. Noch am gleichen Tag ordnete sie bei der Bank F. in Genf unter anderem die Edition der Unterlagen von Konten, welche auf E. oder D. lauten oder an welchen diese wirtschaftlich berechtigt oder zeich- nungsberechtigt sind, sowie deren Beschlagnahme an. Namentlich verfügte sie die Edition der Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 1 der A. SA.

E. In der Folge reichte die Bank F. unter anderem die Kontounterlagen betref- fend das auf die A. SA lautende Konto Nr. 1 ein, welches am 20. Mai 2010 eröffnet und per 30. Dezember 2016 saldiert worden war. Gemäss den Kon- toeröffnungsunterlagen war G. wirtschaftlich am Konto berechtigt und D. so- wie H. waren für die Gesellschaft zeichnungsberechtigt. E. verfügte über eine «Power of Attorney Limited to Information» über dieses Konto.

- 3 -

F. Mit Schlussverfügung vom 22. Januar 2020 verfügte die Bundesanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der Kontounterlagen betreffend das auf die A. SA lautende Konto an die ersuchende Behörde (act. 1.1).

G. Dagegen lässt die A. SA mit Eingabe vom 13. März 2020 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Sie be- antragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten des Bundes.

H. Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2020 beantragt die Bundesanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten der Beschwerdeführerin, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). Mit Schreiben vom 15. April 2020 stellt auch das Bundesamt für Justiz den An- trag auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten der Beschwerdeführerin (act. 12). Mit Schreiben vom 7. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein (act. 14). Auf die Einrei- chung einer Beschwerdeduplik verzichteten das Bundesamt für Justiz mit Schreiben vom 14. Mai 2020 (act. 16) und die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 19. Mai 2020 (act. 17). Beide Eingaben wurden in der Folge allen Parteien zur Kenntnis gebracht (act. 18).

I. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») massgebend. Ausserdem ge- langen vorliegend, soweit direkt anwendbar, das Übereinkommen vom

17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.

- 4 -

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, Art. 32 Ziff. 1 RV-BRA; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwer- deführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfe- massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt be- troffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersu- chenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).

2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde und wurde form- und fristgerecht erhoben. Das von der Rechtshilfemassnahme betroffene Konto lautet auf die Be- schwerdeführerin. Entsprechend ist sie als Inhaberin dieses Kontos zur

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Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Behörden von Paraná seien nicht dafür zuständig, die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhaltsvor- würfe zu verfolgen, und beruft sich dabei auf einen brasilianischen Entscheid (act. 1 S. 9 f.).

4.2 Die Schweiz hat sich in Art. 1 Ziff. 1 RV-BRA verpflichtet, nach den Bestim- mungen dieses Vertrages in allen Untersuchungen und Verfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung in die Zuständigkeit der Justizbehör- den des ersuchenden Staates fällt, weitestgehende Rechtshilfe an Brasilien zu leisten. Gemäss dem Verzeichnis der zuständigen Behörden gemäss Art. 1 Abs. 2 RV-BRA können auf der brasilianischen Seite unter anderem die auf dem Gebiete des Bundes, der Bundesstaaten, der Gemeinden und des Bundesdistrikts, sowie von der Bundesverfassung, den Verfassungen der Bundesstaaten und den Grundgesetzen der Gemeinden und des Bun- desdistrikts zur Ausstellung von Strafbefehlen ermächtigten oder in gericht- lichen oder administrativen Prozessen oder Verfahren strafrechtlicher Ange- legenheiten Entscheide fällenden Behörden Rechtshilfeersuchen nach RV- BRA der Schweiz vorlegen. Zuständig für die Übermittlung der Rechtshilfeer- suchen der Gerichte und der zuständigen Behörden ist in Brasilien das nati- onale Justizsekretariat des Justizministeriums (Art. 23 Ziff. 1 RV-BRA). In casu sind die brasilianischen Behörden, welche das verfahrensgegenständ- liche Rechtshilfeverfahren eingeleitet haben, ohne Weiteres zuständig im Sinne des RV-BRA. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht daher fehl. All- fällige interne Zuständigkeitskonflikte im ersuchenden Staat stehen der Ge- währung von Rechtshilfe nicht entgegen und sind daher vorliegend unbe- achtlich. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten,

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dass sich die ersuchte Behörde zu (allfälligen) zwischenzeitlich im ersuchen- den Staat ergangenen Entscheiden grundsätzlich ohnehin nicht zu äussern hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1 mit Hinweisen; s. zuletzt auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.303 vom 22. April 2020 E. 8.2.2). Dies gilt auch für allfällige Ge- richtsstandsentscheide.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die ersuchende Behörde würde gegen den Grundsatz des guten Glaubens zwischen Vertragsstaaten verstossen. So würde sie ihre fehlende Zuständigkeit nicht erwähnen, weshalb deren Sachverhaltsdarstellung lückenhaft sei. Die ersuchende Behörde würde auf wiederholte und übertriebene Weise Rechtshilfeersuchen stellen, was rechtsmissbräuchlich sei (act. 1 S. 14).

5.2 Im Rechtshilfeersuchen sind gemäss Art. 24 Ziff. 1 lit. a RV-BRA die Be- hörde, von der das Ersuchen ausgeht, und gegebenenfalls die im ersuchen- den Staat für das Strafverfahren zuständige Behörde anzugeben. Diese Vor- gaben hat das Ministério Público Federal Procuradoria de República no Es- tado do Paraná selbstredend erfüllt. Allfällige interne Zuständigkeitskonflikte bilden nicht Bestandteil der staatsvertraglich vereinbarten Sachverhaltsdar- stellung des Rechtshilfeersuchens, weshalb sich auch die weitere in diesem Zusammenhang erhobene Rüge als unbegründet erweist.

5.3 Dass die ersuchende Behörde wiederholt dieselbe Rechtshilfemassnahme beantragt hätte, wird nicht geltend gemacht und geht auch nicht aus den Akten hervor. Soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die brasiliani- schen Behörden im Zusammenhang mit demselben Strafverfahrenskomplex die Schweiz mehrfach um Rechtshilfe ersucht haben, ist dies auf das um- fangreiche und komplexe Strafverfahren gegen zahlreiche Beschuldigte und deren Verbindungen zur Schweiz zurückzuführen und nicht auf eine rechts- missbräuchliche Inanspruchnahme der Rechtshilfe seitens der brasiliani- schen Behörden.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips. Zur Begründung führt sie aus, weder die brasilianischen Behörden noch die Beschwerdegegnerin hätten bewiesen, dass irgendeine Verbindung zwi- schen ihr und den untersuchten Vorwürfen in Brasilien bestehen würde

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(act. 1 S. 11 f.). Die Gewährung von Rechtshilfe entspreche einer «fishing expedition» (act. 1 S. 12).

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er- suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die- jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die- jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um ei- nen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf wel- chem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wor- den sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

6.3 Dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen ist im Wesentlichen nachfolgende Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen:

B., ehemaliger Direktor der Abteilung Ingenieurswesen bei der Gesellschaft I. SA, habe an Geldwäschereihandlungen zugunsten der Gruppe J. teilge- nommen. Er sei dabei vor allem für die Bereitstellung von Bestechungshand- lungen in Sachwerten und die Verwendung von Konten im Ausland zustän- dig gewesen. Gemäss Aussagen des Intermediärs K., welcher sich in Brasi- lien im Rahmen von Kooperationsabkommen geäussert habe, soll B. ihm in den Jahren 2010 und 2011 einen Betrag im Wert von BRL 100 Mio. in Sach- werten zur Verfügung gestellt haben. Dieser Betrag sei der Gruppe J. in Bra- silien für ungerechtfertigte Vorteilszahlungen durch den Finanzintermediär L.

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zur Verfügung gestellt worden. Gleichzeitig sei über die Abteilung «Sektor Strukturierte Operationen» der Gruppe J. (welche nachweislich für die Zah- lung von Bestechungsgeldern verwendet worden sei) und unter Beteiligung von M. und chinesischen Geldwechslern ein äquivalenter Betrag auf die von B. kontrollierten Konten im Ausland transferiert worden. M. habe ihn für die Organisation dieser kriminellen Abläufe im Ausland bezahlt. Bei diesen Vor- gängen habe es sich gemäss Rechtshilfeersuchen um typische Geldwä- scherei-Operationen gehandelt, welche die kriminellen Handlungen der Ver- treter der Gruppe J. zu Lasten der öffentlichen Verwaltung, insbesondere von Petrobras, hätten verschleiern sollen. Auch N., verantwortlich für die be- reits erwähnte Abteilung «Sektor Strukturierte Operationen» der Gruppe J., habe diese Abläufe bestätigt. Dabei seien insbesondere auch die Konten im Ausland der Offshore-Gesellschaft Groupe O. SA und Groupe O. Ltd., kon- trolliert durch B., für die Verbergung der Bestechungszahlungen der Gruppe J. an Vertreter der Öffentlichkeit und der Politik, verwendet worden.

An der Errichtung von Gesellschaften, welche zur Verschleierung der Her- kunft der inkriminierten Vermögenswerte verwendet worden seien, sei aus- serdem D. und E. beteiligt gewesen.

Gemäss dem Rechtshilfeersuchen haben die brasilianischen Behörden die Bankunterlagen zu Konten der vorgenannten Gesellschaft in der Schweiz zu- vor rechtshilfehalber von der Schweiz erhalten. Die Analyse dieser Unterla- gen lasse weitere Konten erkennen, welche im Zusammenhang mit den kri- minellen Aktivitäten von B. verwendet worden und somit relevant für die bra- silianischen Untersuchungen seien. Die brasilianischen Behörden untersu- chen in diesem Zusammenhang weitere Geldflüsse auf und ab Konten in der Schweiz.

6.4 Der gemäss dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen an den Geldwä- schereivorwürfen beteiligte D. ist Präsident/Direktor der Beschwerdeführerin und hat persönlich für diese das Konto in der Schweiz eröffnet. Der ebenfalls in die Geldwäschereivorwürfe involvierte E. verfügte über eine Vollmacht über das verfahrensgegenständliche Konto der Beschwerdeführerin. Entge- gen der Darstellung der Beschwerdeführerin besteht aufgrund der persönli- chen Verflechtung der an ihrem Konto beteiligten Personen ein ausreichen- der Zusammenhang zwischen ihr bzw. ihrem Konto und den in Brasilien un- tersuchten Vorwürfen. Es liegt auf der Hand, dass zur Ermittlung des Flusses von möglicherweise deliktischen Vermögenswerten ein eminentes Untersu- chungsinteresse der brasilianischen Strafverfolgungsbehörden an diesem Konto besteht. Bei dieser Sachlage sind die Behörden des ersuchenden Staates über alle Transaktionen zu informieren, welche über dieses Konto

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getätigt worden sind. Von einer «fishing expedition» kann keine Rede sein. Im Übrigen zeigte die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung (S. 3 f.) konkret auf, inwiefern die Herausgabe der betreffenden Bankunterlagen es der ersuchenden Behörde erlaube, deren Untersuchungen voranzubringen. So würden die brasilianischen Behörden unter anderem die Zahlungsein- und ausgänge der Gesellschaft P. Inc. untersuchen und aus den zu übermit- telnden Kontounterlagen gehe hervor, dass vom Konto der Beschwerdefüh- rerin zwischen dem 5. August 2010 und dem 29. Oktober 2014 regelmässig Geldbeträge auf ein Konto der vorgenannten Gesellschaft überwiesen wor- den seien, insgesamt USD 87'050.73. Auch unter diesem Titel ist eine Ver- letzung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht auszumachen.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs gel- tend. Es sei ihr verwehrt worden, am Rechtshilfeverfahren teilzunehmen. Die Beschwerdegegnerin habe nie versucht, sie direkt zu kontaktieren (act. 1 S. 12 f.).

7.2

7.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf das Akteneinsichts- recht in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert, wel- che sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 472). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderen Beweismitteln, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeits- prinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom 29. August 1997 E. 4b). Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Berechtigten besteht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland haben (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbei- stand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz be- zeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In

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diesem Fall wird die Verfügung – zumindest in Verfahren, in denen es um die Übermittlung von Bankunterlagen geht – der Bank zur Kenntnis gebracht. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Kunden verpflichtet, diesen über das Vorliegen des Rechtshilfeer- suchens und allen damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Art. 292 StGB und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat (vgl. BGE 136 IV 18 E. 2.2; 124 II 124 E. 2d S. 127). Auch bei beendeter Bank- beziehung hat die ausführende Behörde ihre Entscheide an das betreffende Bankinstitut, das zur Herausgabe der Unterlagen aufgefordert wird, zuzustel- len (BGE 136 IV 16 E. 2.2). Es ist dabei letzterem überlassen, ob es seinen ehemaligen Kunden über den Empfang der Verfügung unterrichtet oder nicht (vgl. Art. 80n IRSG). 7.2.2 Die Beschwerdegegnerin war vorliegend mangels schweizerischen Wohn- sitzes der Beschwerdeführerin und mangels Zustellungsdomizils in der Schweiz berechtigt, die Eintretens- und Zwischenverfügung je vom 16. Mai 2019 sowie die Schlussverfügung vom 22. Januar 2020 der Bank zuzustel- len. Die Bank F. informierte mit Schreiben vom 31. Januar 2020 D. bzw. die Beschwerdeführerin über das Rechtshilfeverfahren (act. 1.4). Es ist nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten, dass es die Beschwerdeführerin versäumt hat, der ausführenden Behörde rechtzeitig, d.h. vor Erlass der Schlussverfü- gung, ihr Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben und in der Folge am Verfahren teilzunehmen. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.

8. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht er- sichtlich. Der Herausgabe der streitigen Kontounterlagen steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 4‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.

Bellinzona, 16. Juli 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Guerric Canonica - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).