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RR.2020.55

Bundesstrafgericht · 2020-07-16 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die brasilianischen Behörden führen gegen B. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen aktiver und passiver Bestechung, Geldwäscherei und krimineller Organisation. Diese Untersuchung ist Teil einer umfangreichen und komplexen Untersuchung im Zusammenhang mit den Geschäftstätig- keiten der staatlichen Gesellschaft Petrobras wegen Korruptions-, Geldwä- scherei- und anderen verbrecherischen Handlungen (Operation «Lava Jato»).

B. In diesem Zusammenhang ersuchten die brasilianischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 1. März 2019 die Schweiz unter anderem um Her- ausgabe der Bankunterlagen betreffend Konten, welche auf B. oder D. lau- ten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt sind. Gleichzeitig beantrag- ten sie die Beschlagnahme dieser Konten. Das Rechtshilfeersuchen bezieht sich unter anderem auf Unterlagen, welche die brasilianischen Behörden zu- vor rechtshilfeweise von den schweizerischen Behörden erhalten hatten.

C. Am 17. April 2019 übertrug das Bundesamt für Justiz das brasilianische Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug.

D. Mit Eintretensverfügung vom 16. Mai 2019 trat die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein. Noch am gleichen Tag ordnete sie bei der Bank E. in Genf unter anderem die Edition der Unterlagen von Konten, welche auf B. oder D. lauten oder an welchen diese wirtschaftlich berechtigt oder zeich- nungsberechtigt sind, sowie deren Beschlagnahme an.

E. In der Folge reichte die Bank E. unter anderem die Kontounterlagen betref- fend das auf A. lautende Konto Nr. 1 ein, welches per 21. März 2017 saldiert worden war. Gemäss den Kontoeröffnungsunterlagen verfügte D., Bruder von A., über eine «Power of Attorney Limited to Information» über dieses Konto.

F. Mit Schlussverfügung vom 22. Januar 2020 verfügte die Bundesanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der Kontounterlagen betreffend das auf A. lautende Konto an die ersuchende Behörde (act. 1.1).

G. Dagegen lässt A. mit Eingabe vom 24. Februar 2020 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Er beantragt

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die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Bundes.

H. Mit Schreiben vom 23. März 2020 beantragt das Bundesamt für Justiz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten des Beschwerdeführers (act. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2020 stellt auch die Bundesanwaltschaft den Antrag auf Abweisung der Be- schwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwer- deführers (act. 8). Mit Schreiben vom 16. April 2020 reichte der Beschwer- deführer seine Replik ein (act. 10), welche der Gegenseite mit Schreiben vom Folgetag zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 11).

I. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») massgebend. Ausserdem ge- langen vorliegend, soweit direkt anwendbar, das Übereinkommen vom

17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, Art. 32 Ziff. 1 RV-BRA; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II

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337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

E. 1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwer- deführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfe- massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt be- troffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersu- chenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).

E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde und wurde form- und fristgerecht erhoben. Das von der Rechtshilfemassnahme betroffene Konto lautet auf den Be- schwerdeführer. Entsprechend ist er als Inhaber dieses Kontos zur Erhe- bung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.

E. 3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249

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E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Behörden von Paraná seien nicht da- für zuständig, die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhaltsvor- würfe zu verfolgen, und beruft sich dabei auf einen brasilianischen Entscheid (act. 1 S. 12).

E. 4.2 Die Schweiz hat sich in Art. 1 Ziff. 1 RV-BRA verpflichtet, nach den Bestim- mungen dieses Vertrages in allen Untersuchungen und Verfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung in die Zuständigkeit der Justizbehör- den des ersuchenden Staates fällt, weitestgehende Rechtshilfe an Brasilien zu leisten. Gemäss dem Verzeichnis der zuständigen Behörden gemäss Art. 1 Abs. 2 RV-BRA können auf der brasilianischen Seite unter anderem die auf dem Gebiete des Bundes, der Bundesstaaten, der Gemeinden und des Bundesdistrikts, sowie von der Bundesverfassung, den Verfassungen der Bundesstaaten und den Grundgesetzen der Gemeinden und des Bun- desdistrikts zur Ausstellung von Strafbefehlen ermächtigten oder in gericht- lichen oder administrativen Prozessen oder Verfahren strafrechtlicher Ange- legenheiten Entscheide fällenden Behörden Rechtshilfeersuchen nach RV- BRA der Schweiz vorlegen. Zuständig für die Übermittlung der Rechtshilfeer- suchen der Gerichte und der zuständigen Behörden ist in Brasilien das nati- onale Justizsekretariat des Justizministeriums (Art. 23 Ziff. 1 RV-BRA). Wie das Bundesamt zutreffend ausführt (act. 7 S. 1 f.), sind in casu die brasilia- nischen Behörden, welche das verfahrensgegenständliche Rechtshilfever- fahren eingeleitet haben, ohne Weiteres zuständig im Sinne des RV-BRA. Die Rüge des Beschwerdeführers geht daher fehl. Allfällige interne Zustän- digkeitskonflikte im ersuchenden Staat stehen der Gewährung von Rechts- hilfe nicht entgegen und sind daher vorliegend unbeachtlich. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass sich die ersuchte Be- hörde zu (allfälligen) zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden grundsätzlich ohnehin nicht zu äussern hat (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1 mit Hinweisen; s. zu- letzt auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.303 vom 22. April 2020 E. 8.2.2). Dies gilt auch für allfällige Gerichtsstandsentscheide.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die ersuchende Behörde würde gegen den Grundsatz des guten Glaubens zwischen Vertragsstaaten verstossen. So

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würde sie ihre fehlende Zuständigkeit nicht erwähnen, weshalb deren Sach- verhaltsdarstellung lückenhaft sei. Die ersuchende Behörde würde auf wie- derholte und übertriebene Weise Rechtshilfeersuchen stellen, was rechts- missbräuchlich sei (act. 1 S. 14).

E. 5.2 Im Rechtshilfeersuchen sind gemäss Art. 24 Ziff. 1 lit. a RV-BRA die Be- hörde, von der das Ersuchen ausgeht, und gegebenenfalls die im ersuchen- den Staat für das Strafverfahren zuständige Behörde anzugeben. Diese Vor- gaben hat das Ministério Público Federal Procuradoria de República no Es- tado do Paraná selbstredend erfüllt. Allfällige interne Zuständigkeitskonflikte bilden nicht Bestandteil der staatsvertraglich vereinbarten Sachverhaltsdar- stellung des Rechtshilfeersuchens, weshalb sich auch die weitere in diesem Zusammenhang erhobene Rüge als unbegründet erweist.

E. 5.3 Dass die ersuchende Behörde wiederholt dieselbe Rechtshilfemassnahme beantragt hätte, wird nicht geltend gemacht und geht auch nicht aus den Akten hervor. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, dass die brasiliani- schen Behörden im Zusammenhang mit demselben Strafverfahrenskomplex die Schweiz mehrfach um Rechtshilfe ersucht haben, ist dies auf das um- fangreiche und komplexe Strafverfahren gegen zahlreiche Beschuldigte und deren Verbindungen zur Schweiz zurückzuführen und nicht auf eine rechts- missbräuchliche Inanspruchnahme der Rechtshilfe seitens der brasiliani- schen Behörden.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips. Zur Begründung führt er aus, D. sei lediglich bevollmächtigt, Informati- onen über das Konto zu erlangen. Darüber hinaus sei er nicht berechtigt, über das Kontovermögen zu verfügen. Sodann gehe aus den Kontounterla- gen hervor, dass dieses Konto auf bestimmte Transaktionen beschränkt ge- wesen sei. Das Konto sei daher für die brasilianische Strafuntersuchung nicht von Interesse. Die Gewährung von Rechtshilfe entspreche einer «fishing expedition» (act. 1 S. 14 f.).

E. 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor-

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wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er- suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die- jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die- jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um ei- nen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf wel- chem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wor- den sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

E. 6.3 Dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen ist im Wesentlichen nachfolgende Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen:

B., ehemaliger Direktor der Abteilung Ingenieurswesen bei der Gesellschaft F. SA, habe an Geldwäschereihandlungen zugunsten der Gruppe G. teilge- nommen. Er sei dabei vor allem für die Bereitstellung von Bestechungshand- lungen in Sachwerten und die Verwendung von Konten im Ausland zustän- dig gewesen. Gemäss Aussagen des Intermediärs H., welcher sich in Brasi- lien im Rahmen von Kooperationsabkommen geäussert habe, soll B. ihm in den Jahren 2010 und 2011 einen Betrag im Wert von BRL 100 Mio. in Sach- werten zur Verfügung gestellt haben. Dieser Betrag sei der Gruppe G. in Brasilien für ungerechtfertigte Vorteilszahlungen durch den Finanzinterme- diär I. zur Verfügung gestellt worden. Gleichzeitig sei über die Abteilung «Sektor Strukturierte Operationen» der Gruppe G. (welche nachweislich für die Zahlung von Bestechungsgeldern verwendet worden sei) und unter Be- teiligung von J. und chinesischen Geldwechslern ein äquivalenter Betrag auf die von B. kontrollierten Konten im Ausland transferiert worden. J. habe ihn für die Organisation dieser kriminellen Abläufe im Ausland bezahlt. Bei die- sen Vorgängen habe es sich gemäss Rechtshilfeersuchen um typische Geldwäscherei-Operationen gehandelt, welche die kriminellen Handlungen

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der Vertreter der Gruppe G. zu Lasten der öffentlichen Verwaltung, insbe- sondere von Petrobras, hätten verschleiern sollen. Auch K., verantwortlich für die bereits erwähnte Abteilung «Sektor Strukturierte Operationen» der Gruppe G., habe diese Abläufe bestätigt. Dabei seien insbesondere auch die Konten im Ausland der Offshore-Gesellschaft Groupe L. SA und Groupe L. Ltd., kontrolliert durch B., für die Verbergung der Bestechungszahlungen der Gruppe G. an Vertreter der Öffentlichkeit und der Politik, verwendet worden.

An der Errichtung von Gesellschaften, welche zur Verschleierung der Her- kunft der inkriminierten Vermögenswerte verwendet worden seien, sei aus- serdem D. beteiligt gewesen.

Gemäss dem Rechtshilfeersuchen haben die brasilianischen Behörden die Bankunterlagen zu Konten der vorgenannten Gesellschaft in der Schweiz zuvor rechtshilfehalber von der Schweiz erhalten. Die Analyse dieser Unter- lagen lasse weitere Konten erkennen, welche im Zusammenhang mit den kriminellen Aktivitäten von B. verwendet worden und somit relevant für die brasilianischen Untersuchungen seien. Die brasilianischen Behörden unter- suchen in diesem Zusammenhang weitere Geldflüsse auf und ab Konten in der Schweiz.

E. 6.4 Der gemäss dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen an den Geldwä- schereivorwürfen beteiligte D. verfügte über eine Vollmacht über das verfah- rensgegenständliche Konto des Beschwerdeführers. Aufgrund dessen liegt es auf der Hand, dass ein eminentes Untersuchungsinteresse der brasiliani- schen Strafverfolgungsbehörden an diesem Konto besteht. Bei dieser Sach- lage sind die Behörden des ersuchenden Staates über alle Transaktionen zu informieren, welche über dieses Konto getätigt worden sind. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach D. nicht berechtigt gewesen sein soll, über das Kontovermögen zu verfügen, und dass das Konto auf bestimmte Trans- aktionen beschränkt gewesen sei, wird in der Sache im brasilianischen Straf- verfahren zu prüfen sein. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nicht auszumachen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs gel- tend. Es sei ihm verwehrt worden, am Rechtshilfeverfahren teilzunehmen. Die Beschwerdegegnerin habe nie versucht, ihn direkt zu kontaktieren. Den Verfügungen an die Bank sei nicht zu entnehmen, dass diese ihn betreffen würden (act. 1 S. 16).

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Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe das Antwortschreiben der Bank nicht geliefert. Er habe daher nicht vollständige Akteneinsicht erhalten (act. 1 S. 16).

E. 7.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf das Akteneinsichts- recht in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert, wel- che sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 472). Gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Akteneinsicht ist mit anderen Worten zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Inte- ressen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu le- gen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichtsrecht be- zieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden und ist auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu be- einflussen vermag. Es muss dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389 m.H.). Das Recht auf Akteneinsicht ist als Teil des rechtlichen Gehörs formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochte- nen Verfügung führt (ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 225 ff., 449 ff.). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Ver- letzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.).

E. 7.2.2 Mit Schreiben vom 11. Februar 2020 reichte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers der Beschwerdegegnerin seine Vollmacht ein und bean- tragte Akteneinsicht. Mit Schreiben vom Folgetag übermittelte die Beschwer- degegnerin ihm das Rechtshilfeersuchen vom 8. März 2019, die Eintretens- verfügung vom 16. Mai 2019, die Zwischenverfügung vom 16. Mai 2019, die Bankunterlagen der Bank E. betreffend das auf den Beschwerdeführer lau- tende Konto und die Schlussverfügung vom 22. Januar 2020.

E. 7.2.3 Das Antwortschreiben der Bank E. ist nicht zur rechtshilfeweisen Übermitt- lung vorgesehen (s. Disp. Ziff. 2 der Schlussverfügung). Es ist insofern nicht entscheidrelevant, weshalb sich die Gehörsrüge als unbegründet erweist. Im

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Übrigen ist davon auszugehen, dass das Antwortschreiben – mit Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Kontounterlagen – weder weitergehende noch anderslautende Informationen als diese Kontounterlagen selber ent- hält, worin der Beschwerdeführer vollumfänglich Einsicht erhielt.

E. 7.3.1 Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterla- gen oder anderen Beweismitteln, muss die ausführende Behörde dem ge- mäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeits- prinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom 29. August 1997 E. 4b). Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Berechtigten besteht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland haben (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbei- stand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz be- zeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall wird die Verfügung – zumindest in Verfahren, in denen es um die Übermittlung von Bankunterlagen geht – der Bank zur Kenntnis gebracht. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Kunden verpflichtet, diesen über das Vorliegen des Rechtshilfeer- suchens und allen damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Art. 292 StGB und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat (vgl. BGE 136 IV 18 E. 2.2; 124 II 124 E. 2d S. 127). Auch bei beendeter Bank- beziehung hat die ausführende Behörde ihre Entscheide an das betreffende Bankinstitut, das zur Herausgabe der Unterlagen aufgefordert wird, zuzustel- len (BGE 136 IV 16 E. 2.2). Es ist dabei letzterem überlassen, ob es seinen ehemaligen Kunden über den Empfang der Verfügung unterrichtet oder nicht (vgl. Art. 80n IRSG).

E. 7.3.2 Die Beschwerdegegnerin war vorliegend mangels schweizerischen Wohn- sitzes des Beschwerdeführers und mangels Zustellungsdomizils in der Schweiz berechtigt, die Eintretens- und Zwischenverfügung je vom 16. Mai 2019 sowie die Schlussverfügung vom 22. Januar 2020 der Bank zuzustel- len. Im Übrigen stand vorliegend erst nach der Herausgabe der angeforder-

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ten Kontounterlagen durch die Bank fest, dass das Konto des Beschwerde- führers von der Zwischenverfügung vom 16. Mai 2019 betroffen war. Dem- nach hätte die Beschwerdegegnerin in den vorher erlassenen Verfügungen auch aus diesem Grund den Beschwerdeführer nicht namentlich aufführen können. Darüber hinaus ist es nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten, dass es der Beschwerdeführer versäumt hat, der ausführenden Behörde rechtzeitig, d.h. vor Erlass der Schlussverfügung, sein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben und in der Folge am Verfahren teilzunehmen. Die betreffende Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.

E. 8 Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht er- sichtlich. Der Herausgabe der streitigen Kontounterlagen steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen Gehörsverletzung ist die Gerichtsgebühr ist auf insge- samt Fr. 4‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des in glei- cher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 16. Juli 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Guerric Canonica, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2020.55

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Sachverhalt:

A. Die brasilianischen Behörden führen gegen B. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen aktiver und passiver Bestechung, Geldwäscherei und krimineller Organisation. Diese Untersuchung ist Teil einer umfangreichen und komplexen Untersuchung im Zusammenhang mit den Geschäftstätig- keiten der staatlichen Gesellschaft Petrobras wegen Korruptions-, Geldwä- scherei- und anderen verbrecherischen Handlungen (Operation «Lava Jato»).

B. In diesem Zusammenhang ersuchten die brasilianischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 1. März 2019 die Schweiz unter anderem um Her- ausgabe der Bankunterlagen betreffend Konten, welche auf B. oder D. lau- ten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt sind. Gleichzeitig beantrag- ten sie die Beschlagnahme dieser Konten. Das Rechtshilfeersuchen bezieht sich unter anderem auf Unterlagen, welche die brasilianischen Behörden zu- vor rechtshilfeweise von den schweizerischen Behörden erhalten hatten.

C. Am 17. April 2019 übertrug das Bundesamt für Justiz das brasilianische Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug.

D. Mit Eintretensverfügung vom 16. Mai 2019 trat die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein. Noch am gleichen Tag ordnete sie bei der Bank E. in Genf unter anderem die Edition der Unterlagen von Konten, welche auf B. oder D. lauten oder an welchen diese wirtschaftlich berechtigt oder zeich- nungsberechtigt sind, sowie deren Beschlagnahme an.

E. In der Folge reichte die Bank E. unter anderem die Kontounterlagen betref- fend das auf A. lautende Konto Nr. 1 ein, welches per 21. März 2017 saldiert worden war. Gemäss den Kontoeröffnungsunterlagen verfügte D., Bruder von A., über eine «Power of Attorney Limited to Information» über dieses Konto.

F. Mit Schlussverfügung vom 22. Januar 2020 verfügte die Bundesanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der Kontounterlagen betreffend das auf A. lautende Konto an die ersuchende Behörde (act. 1.1).

G. Dagegen lässt A. mit Eingabe vom 24. Februar 2020 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Er beantragt

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die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Bundes.

H. Mit Schreiben vom 23. März 2020 beantragt das Bundesamt für Justiz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten des Beschwerdeführers (act. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2020 stellt auch die Bundesanwaltschaft den Antrag auf Abweisung der Be- schwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwer- deführers (act. 8). Mit Schreiben vom 16. April 2020 reichte der Beschwer- deführer seine Replik ein (act. 10), welche der Gegenseite mit Schreiben vom Folgetag zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 11).

I. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») massgebend. Ausserdem ge- langen vorliegend, soweit direkt anwendbar, das Übereinkommen vom

17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, Art. 32 Ziff. 1 RV-BRA; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II

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337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwer- deführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfe- massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt be- troffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersu- chenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).

2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde und wurde form- und fristgerecht erhoben. Das von der Rechtshilfemassnahme betroffene Konto lautet auf den Be- schwerdeführer. Entsprechend ist er als Inhaber dieses Kontos zur Erhe- bung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.

3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249

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E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Behörden von Paraná seien nicht da- für zuständig, die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhaltsvor- würfe zu verfolgen, und beruft sich dabei auf einen brasilianischen Entscheid (act. 1 S. 12).

4.2 Die Schweiz hat sich in Art. 1 Ziff. 1 RV-BRA verpflichtet, nach den Bestim- mungen dieses Vertrages in allen Untersuchungen und Verfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung in die Zuständigkeit der Justizbehör- den des ersuchenden Staates fällt, weitestgehende Rechtshilfe an Brasilien zu leisten. Gemäss dem Verzeichnis der zuständigen Behörden gemäss Art. 1 Abs. 2 RV-BRA können auf der brasilianischen Seite unter anderem die auf dem Gebiete des Bundes, der Bundesstaaten, der Gemeinden und des Bundesdistrikts, sowie von der Bundesverfassung, den Verfassungen der Bundesstaaten und den Grundgesetzen der Gemeinden und des Bun- desdistrikts zur Ausstellung von Strafbefehlen ermächtigten oder in gericht- lichen oder administrativen Prozessen oder Verfahren strafrechtlicher Ange- legenheiten Entscheide fällenden Behörden Rechtshilfeersuchen nach RV- BRA der Schweiz vorlegen. Zuständig für die Übermittlung der Rechtshilfeer- suchen der Gerichte und der zuständigen Behörden ist in Brasilien das nati- onale Justizsekretariat des Justizministeriums (Art. 23 Ziff. 1 RV-BRA). Wie das Bundesamt zutreffend ausführt (act. 7 S. 1 f.), sind in casu die brasilia- nischen Behörden, welche das verfahrensgegenständliche Rechtshilfever- fahren eingeleitet haben, ohne Weiteres zuständig im Sinne des RV-BRA. Die Rüge des Beschwerdeführers geht daher fehl. Allfällige interne Zustän- digkeitskonflikte im ersuchenden Staat stehen der Gewährung von Rechts- hilfe nicht entgegen und sind daher vorliegend unbeachtlich. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass sich die ersuchte Be- hörde zu (allfälligen) zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden grundsätzlich ohnehin nicht zu äussern hat (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1 mit Hinweisen; s. zu- letzt auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.303 vom 22. April 2020 E. 8.2.2). Dies gilt auch für allfällige Gerichtsstandsentscheide.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die ersuchende Behörde würde gegen den Grundsatz des guten Glaubens zwischen Vertragsstaaten verstossen. So

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würde sie ihre fehlende Zuständigkeit nicht erwähnen, weshalb deren Sach- verhaltsdarstellung lückenhaft sei. Die ersuchende Behörde würde auf wie- derholte und übertriebene Weise Rechtshilfeersuchen stellen, was rechts- missbräuchlich sei (act. 1 S. 14).

5.2 Im Rechtshilfeersuchen sind gemäss Art. 24 Ziff. 1 lit. a RV-BRA die Be- hörde, von der das Ersuchen ausgeht, und gegebenenfalls die im ersuchen- den Staat für das Strafverfahren zuständige Behörde anzugeben. Diese Vor- gaben hat das Ministério Público Federal Procuradoria de República no Es- tado do Paraná selbstredend erfüllt. Allfällige interne Zuständigkeitskonflikte bilden nicht Bestandteil der staatsvertraglich vereinbarten Sachverhaltsdar- stellung des Rechtshilfeersuchens, weshalb sich auch die weitere in diesem Zusammenhang erhobene Rüge als unbegründet erweist.

5.3 Dass die ersuchende Behörde wiederholt dieselbe Rechtshilfemassnahme beantragt hätte, wird nicht geltend gemacht und geht auch nicht aus den Akten hervor. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, dass die brasiliani- schen Behörden im Zusammenhang mit demselben Strafverfahrenskomplex die Schweiz mehrfach um Rechtshilfe ersucht haben, ist dies auf das um- fangreiche und komplexe Strafverfahren gegen zahlreiche Beschuldigte und deren Verbindungen zur Schweiz zurückzuführen und nicht auf eine rechts- missbräuchliche Inanspruchnahme der Rechtshilfe seitens der brasiliani- schen Behörden.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips. Zur Begründung führt er aus, D. sei lediglich bevollmächtigt, Informati- onen über das Konto zu erlangen. Darüber hinaus sei er nicht berechtigt, über das Kontovermögen zu verfügen. Sodann gehe aus den Kontounterla- gen hervor, dass dieses Konto auf bestimmte Transaktionen beschränkt ge- wesen sei. Das Konto sei daher für die brasilianische Strafuntersuchung nicht von Interesse. Die Gewährung von Rechtshilfe entspreche einer «fishing expedition» (act. 1 S. 14 f.).

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor-

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wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er- suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die- jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die- jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um ei- nen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf wel- chem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wor- den sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

6.3 Dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen ist im Wesentlichen nachfolgende Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen:

B., ehemaliger Direktor der Abteilung Ingenieurswesen bei der Gesellschaft F. SA, habe an Geldwäschereihandlungen zugunsten der Gruppe G. teilge- nommen. Er sei dabei vor allem für die Bereitstellung von Bestechungshand- lungen in Sachwerten und die Verwendung von Konten im Ausland zustän- dig gewesen. Gemäss Aussagen des Intermediärs H., welcher sich in Brasi- lien im Rahmen von Kooperationsabkommen geäussert habe, soll B. ihm in den Jahren 2010 und 2011 einen Betrag im Wert von BRL 100 Mio. in Sach- werten zur Verfügung gestellt haben. Dieser Betrag sei der Gruppe G. in Brasilien für ungerechtfertigte Vorteilszahlungen durch den Finanzinterme- diär I. zur Verfügung gestellt worden. Gleichzeitig sei über die Abteilung «Sektor Strukturierte Operationen» der Gruppe G. (welche nachweislich für die Zahlung von Bestechungsgeldern verwendet worden sei) und unter Be- teiligung von J. und chinesischen Geldwechslern ein äquivalenter Betrag auf die von B. kontrollierten Konten im Ausland transferiert worden. J. habe ihn für die Organisation dieser kriminellen Abläufe im Ausland bezahlt. Bei die- sen Vorgängen habe es sich gemäss Rechtshilfeersuchen um typische Geldwäscherei-Operationen gehandelt, welche die kriminellen Handlungen

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der Vertreter der Gruppe G. zu Lasten der öffentlichen Verwaltung, insbe- sondere von Petrobras, hätten verschleiern sollen. Auch K., verantwortlich für die bereits erwähnte Abteilung «Sektor Strukturierte Operationen» der Gruppe G., habe diese Abläufe bestätigt. Dabei seien insbesondere auch die Konten im Ausland der Offshore-Gesellschaft Groupe L. SA und Groupe L. Ltd., kontrolliert durch B., für die Verbergung der Bestechungszahlungen der Gruppe G. an Vertreter der Öffentlichkeit und der Politik, verwendet worden.

An der Errichtung von Gesellschaften, welche zur Verschleierung der Her- kunft der inkriminierten Vermögenswerte verwendet worden seien, sei aus- serdem D. beteiligt gewesen.

Gemäss dem Rechtshilfeersuchen haben die brasilianischen Behörden die Bankunterlagen zu Konten der vorgenannten Gesellschaft in der Schweiz zuvor rechtshilfehalber von der Schweiz erhalten. Die Analyse dieser Unter- lagen lasse weitere Konten erkennen, welche im Zusammenhang mit den kriminellen Aktivitäten von B. verwendet worden und somit relevant für die brasilianischen Untersuchungen seien. Die brasilianischen Behörden unter- suchen in diesem Zusammenhang weitere Geldflüsse auf und ab Konten in der Schweiz.

6.4 Der gemäss dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen an den Geldwä- schereivorwürfen beteiligte D. verfügte über eine Vollmacht über das verfah- rensgegenständliche Konto des Beschwerdeführers. Aufgrund dessen liegt es auf der Hand, dass ein eminentes Untersuchungsinteresse der brasiliani- schen Strafverfolgungsbehörden an diesem Konto besteht. Bei dieser Sach- lage sind die Behörden des ersuchenden Staates über alle Transaktionen zu informieren, welche über dieses Konto getätigt worden sind. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach D. nicht berechtigt gewesen sein soll, über das Kontovermögen zu verfügen, und dass das Konto auf bestimmte Trans- aktionen beschränkt gewesen sei, wird in der Sache im brasilianischen Straf- verfahren zu prüfen sein. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nicht auszumachen.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs gel- tend. Es sei ihm verwehrt worden, am Rechtshilfeverfahren teilzunehmen. Die Beschwerdegegnerin habe nie versucht, ihn direkt zu kontaktieren. Den Verfügungen an die Bank sei nicht zu entnehmen, dass diese ihn betreffen würden (act. 1 S. 16).

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Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe das Antwortschreiben der Bank nicht geliefert. Er habe daher nicht vollständige Akteneinsicht erhalten (act. 1 S. 16).

7.2

7.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf das Akteneinsichts- recht in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert, wel- che sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 472). Gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Akteneinsicht ist mit anderen Worten zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Inte- ressen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu le- gen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichtsrecht be- zieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden und ist auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu be- einflussen vermag. Es muss dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389 m.H.). Das Recht auf Akteneinsicht ist als Teil des rechtlichen Gehörs formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochte- nen Verfügung führt (ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 225 ff., 449 ff.). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Ver- letzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.). 7.2.2 Mit Schreiben vom 11. Februar 2020 reichte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers der Beschwerdegegnerin seine Vollmacht ein und bean- tragte Akteneinsicht. Mit Schreiben vom Folgetag übermittelte die Beschwer- degegnerin ihm das Rechtshilfeersuchen vom 8. März 2019, die Eintretens- verfügung vom 16. Mai 2019, die Zwischenverfügung vom 16. Mai 2019, die Bankunterlagen der Bank E. betreffend das auf den Beschwerdeführer lau- tende Konto und die Schlussverfügung vom 22. Januar 2020. 7.2.3 Das Antwortschreiben der Bank E. ist nicht zur rechtshilfeweisen Übermitt- lung vorgesehen (s. Disp. Ziff. 2 der Schlussverfügung). Es ist insofern nicht entscheidrelevant, weshalb sich die Gehörsrüge als unbegründet erweist. Im

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Übrigen ist davon auszugehen, dass das Antwortschreiben – mit Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Kontounterlagen – weder weitergehende noch anderslautende Informationen als diese Kontounterlagen selber ent- hält, worin der Beschwerdeführer vollumfänglich Einsicht erhielt. 7.3

7.3.1 Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterla- gen oder anderen Beweismitteln, muss die ausführende Behörde dem ge- mäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeits- prinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom 29. August 1997 E. 4b). Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Berechtigten besteht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland haben (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbei- stand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz be- zeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall wird die Verfügung – zumindest in Verfahren, in denen es um die Übermittlung von Bankunterlagen geht – der Bank zur Kenntnis gebracht. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Kunden verpflichtet, diesen über das Vorliegen des Rechtshilfeer- suchens und allen damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Art. 292 StGB und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat (vgl. BGE 136 IV 18 E. 2.2; 124 II 124 E. 2d S. 127). Auch bei beendeter Bank- beziehung hat die ausführende Behörde ihre Entscheide an das betreffende Bankinstitut, das zur Herausgabe der Unterlagen aufgefordert wird, zuzustel- len (BGE 136 IV 16 E. 2.2). Es ist dabei letzterem überlassen, ob es seinen ehemaligen Kunden über den Empfang der Verfügung unterrichtet oder nicht (vgl. Art. 80n IRSG). 7.3.2 Die Beschwerdegegnerin war vorliegend mangels schweizerischen Wohn- sitzes des Beschwerdeführers und mangels Zustellungsdomizils in der Schweiz berechtigt, die Eintretens- und Zwischenverfügung je vom 16. Mai 2019 sowie die Schlussverfügung vom 22. Januar 2020 der Bank zuzustel- len. Im Übrigen stand vorliegend erst nach der Herausgabe der angeforder-

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ten Kontounterlagen durch die Bank fest, dass das Konto des Beschwerde- führers von der Zwischenverfügung vom 16. Mai 2019 betroffen war. Dem- nach hätte die Beschwerdegegnerin in den vorher erlassenen Verfügungen auch aus diesem Grund den Beschwerdeführer nicht namentlich aufführen können. Darüber hinaus ist es nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten, dass es der Beschwerdeführer versäumt hat, der ausführenden Behörde rechtzeitig, d.h. vor Erlass der Schlussverfügung, sein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben und in der Folge am Verfahren teilzunehmen. Die betreffende Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.

8. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht er- sichtlich. Der Herausgabe der streitigen Kontounterlagen steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen Gehörsverletzung ist die Gerichtsgebühr ist auf insge- samt Fr. 4‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des in glei- cher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.

Bellinzona, 16. Juli 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Guerric Canonica - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).